Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken in Deutschland - BAMF

Die Seite wird erstellt Hortensia-Barbara Binder
 
WEITER LESEN
Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken in Deutschland - BAMF
Wechsel zwischen
Aufenthaltstiteln und
Aufenthaltszwecken in
Deutschland
Fokusstudie der deutschen nationalen Kontaktstelle
für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)

Working Paper 67 | Janne Grote, Michael Vollmer

                                                               Kofinanziert
                                                     Kofinanziert durch die durch die
                                                        EuropäischeEuropäische
                                                                     Union     Union
Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken in Deutschland - BAMF
Wechsel zwischen
Aufenthaltstiteln und
Aufenthaltszwecken in
Deutschland
Fokusstudie der deutschen nationalen Kontaktstelle
für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)

Janne Grote
Michael Vollmer

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2016
Zusammenfassung                                                                                                       5

Zusammenfassung
Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland ist   von Kindern sowie den Eltern minderjähriger Kinder
für Drittstaatsangehörige in der Regel ein Aufenthalts-   und anderen Familienmitgliedern), Ausbildungszwecke
titel zwingend notwendig. Die Erteilung eines Auf-        (u. a. Schulbesuch, Berufsausbildung und Studium),
enthaltstitels sowie die damit einhergehenden Rechte      Erwerbstätigkeit (u. a. Aufnahme einer hochqualifizier-
und Auflagen sind an den jeweiligen Aufenthaltszweck      ten, vorübergehenden oder sonstigen Beschäftigung,
gebunden. Ändert sich der Aufenthaltszweck, muss          selbständige Tätigkeiten, Forschungstätigkeit oder eine
geprüft werden, ob der Aufenthaltstitel weiter Be-        unternehmensinterne Entsendung) sowie völkerrecht-
stand hat und verlängert werden kann oder ob ein          liche, humanitäre und/oder politische Gründe (u. a. Asyl,
anderer Aufenthaltstitel in Frage kommt und ob die        subsidiärer oder Abschiebungsschutz und Duldung).
Rechte und Auflagen in Bezug auf den neuen Aufent-
haltszweck geändert werden müssen. Daneben kann
sich auch erst durch einen mehrjährigen Besitz eines      Rechtliche Voraussetzungen für einen Spur-
bestimmten Aufenthaltstitels und der Erfüllung be-        wechsel
stimmter weiterer Kriterien die Möglichkeit für einen
Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ergeben,        Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines
wobei es sich hierbei um keinen „Spurwechsel“ im en-      Aufenthaltstitels orientieren sich in Deutschland in
geren Sinne, sondern um eine Aufenthaltsverstetigung      erster Linie an dem Aufenthaltstitel, in den gewech-
handelt. Ohnehin findet der Begriff „Spurwechsel“ in      selt werden soll und weniger danach, aus welchem
der öffentlichen Debatte in Deutschland vor allem         Ausgangstitel dieser Wechsel erfolgt. Sind die Voraus-
dann Anwendung, wenn es um einen Wechsel aus dem          setzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Asylstatus oder dem Status eines Geduldeten in ein        erfüllt, ist ein solcher Spurwechsel in einen (anderen)
reguläres Aufenthaltsverhältnis geht. Im Folgenden        Aufenthaltstitel in der Regel möglich – auch aus dem
wird der Begriff in einem weiteren Sinne gebraucht,       Inland ohne vorherige Ausreise. Daneben existieren
d.h. auch andere Wechsel des Aufenthaltstitels werden     für einzelne Spurwechsel jedoch prinzipielle Ein-
als Spurwechsel bezeichnet, um den grundsätzlichen        schränkungen. So ist der Spurwechsel während des
Gestaltungsspielraum des deutschen Aufenthaltsrechts      Studiums, während einer beruflichen Aus- oder Wei-
zu illustrieren.                                          terbildung, für Drittstaatsangehörige im Asylverfahren
                                                          und abgelehnte Asylbewerber sowie für Inhaber eines
                                                          Schengen-Visums nur in Ausnahmefällen möglich.
Aufenthaltstitel und -zwecke                              Auch ist ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum
                                                          Zweck der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn der
In Deutschland wird zwischen fünf Aufenthaltstiteln       bestehende Aufenthaltstitel bereits die Erwerbstä-
unterschieden, deren Erteilung sich nach dem jewei-       tigkeit erlaubt. Das Grundrecht auf Asyl bleibt davon
ligen Aufenthaltszweck richtet und mit allgemeinen        allerdings unberührt.
sowie zweckbezogenen Voraussetzungen einhergeht.
Zu unterscheiden sind das Visum, die Aufenthaltser-
laubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum   Erteilte Aufenthaltstitel und Umfang von Spur-
Daueraufenthalt – EU sowie die Blaue Karte EU. Die        wechseln
Erteilung eines Aufenthaltstitels geht dabei sowohl
mit allgemeinen als auch mit spezifischen Erteilungs-     Im Jahr 2014 erhielten ca. 780.000 Drittstaatsangehöri-
voraussetzungen einher. Die Aufenthaltszwecke, die        ge eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder
zur Erteilung eines der Aufenthaltstitel maßgeblich       eine Niederlassungserlaubnis. Von diesen reisten ca.
sind, lassen sich grob wiederum nach vier Kategorien      180.000 Personen (22,9 %) im Jahr 2014 nach Deutsch-
unterscheiden: familiäre Gründe (u. a. Ehe, Nachzug       land ein, während die große Mehrheit sich bereits im
6                                                            Zusammenfassung

    Land befand. Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis
    zu Ausbildungszwecken in eine Aufenthalts- oder
    Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstä-
    tigkeit, eine Blaue Karte EU oder in eine Aufenthalts-
    erlaubnis aus familiären Gründen sind aus quantita-
    tiver Sicht von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch
    für Wechsel aus einem Aufenthaltstitel zum Zweck der
    Erwerbstätigkeit in eine Blaue Karte EU oder in eine
    Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher
    Hochschulen.

    Aktuelle Entwicklungen

    Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts
    und der Aufenthaltsbeendigung traten am 1. August
    2015 Erleichterungen für Geduldete im Allgemeinen
    sowie für gut integrierte geduldete Jugendliche im
    Speziellen in Kraft (§ 25a AufenthG). Auch Opfern von
    Menschenhandel wurde mit dem neuen Gesetz die
    Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert. In
    den Jahren zuvor waren zudem Erleichterungen und
    Spurwechselmöglichkeiten insb. für Hochqualifizierte
    rechtlich verankert worden. Aktuell stehen zudem
    und verstärkt Spurwechselmöglichkeiten sowie er-
    leichterte Teilhabemöglichkeiten von Asylbewerbern
    am deutschen Arbeitsmarkt im öffentlichen, politi-
    schen sowie im wissenschaftlichen Fachdiskurs im
    Fokus, wobei der Ausgang dieser Debatten bzw. die
    möglichen rechtlichen Anpassungen zum Zeitpunkt
    der Fertigstellung dieser Arbeit noch nicht eindeutig
    absehbar waren.
Inhaltsübersicht                                                          7

Inhaltsübersicht

                   Zusammenfassung                                   5

1                  Einleitung                                       10

2                  Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung
                   eines Aufenthaltstitels                          12

3                  Rechtliche Voraussetzungen zum Wechsel des
                   Aufenthaltstitels und -zwecks                    27

4                  Zielsetzung der Ermöglichung und Beschränkung
                   von Spurwechseln                                 76

5                  Fazit                                            80

6                  Anhang                                           81

7                  Literaturverzeichnis                             86

                   Abkürzungsverzeichnis                            89

                   Tabellenverzeichnis                              91

                   Publikationen des Forschungszentrums Migration,
                   Integration und Asyl                             92
8                                                                                   Inhaltsverzeichnis

    Inhaltsverzeichnis
         Zusammenfassung                                                                           5

    1    Einleitung                                                                               10

    2    Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung
         eines Aufenthaltstitels
         2.1     Aufenthaltstitel und ihre grundsätzlichen Voraussetzungen
                                                                                                   12

                                                                                                   14
         2.1.1   Schengen- und nationales Visum                                                   14
         2.1.2   Aufenthaltserlaubnis                                                             14
         2.1.3   Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU                   15
         2.1.4   Blaue Karte EU                                                                   16
         2.1.5   Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel 2014                                       16

         2.2     Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach
                 Aufenthaltszweck                                                                 17
         2.2.1   Aufenthalt aus familiären Gründen                                                17
         2.2.2   Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung                                              19
         2.2.3   Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit                                        19
         2.2.4   Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären sowie politischen Gründen          22
         2.2.5   Erteilte Aufenthaltstitel nach Aufenthaltszwecken im Jahr 2014                   25

    3    Rechtliche Voraussetzungen zum Wechsel
         des Aufenthaltstitels und -zwecks
         3.1     Rechtlich mögliche Wechsel des Aufenthaltszwecks und -titels
                                                                                                   27

                 im Überblick                                                                     28

         3.2     Erweiterte oder eingeschränkte soziale Rechte bei einem
                 Spurwechsel                                                                      37

         3.3     Verwaltungspraktiken bei Ersterteilung und Wechsel eines
                 Aufenthaltstitels                                                                68
Inhaltsverzeichnis                                                                                         9

                     3.3.1    Online-Beantragung eines Aufenthaltstitels                             68
                     3.3.2    Bearbeitungs- und Entscheidungszeiten                                  68
                     3.3.3    Gebühren für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels                   69
                     3.3.4    Anforderungen an die urkundliche Nachweispflicht                       69
                     3.3.5    Auflagen bei Bezug von Sozialleistungen                                70
                     3.3.6    Aufenthaltsfristen nach Aufenthaltstitel                               71
                     3.3.7    Verlängerung der Aufenthaltsfrist durch Antrag auf einen Spurwechsel   74

                     3.4      Informationsangebote einzelner Akteure zu Möglichkeiten des
                              Spurwechsel                                                            75

4                    Zielsetzung der Ermöglichung und Beschränkung
                     von Spurwechseln
                     4.1      Politische Debatten und Zielsetzung
                                                                                                      76

                                                                                                      76

                     4.2      Wissenschaftliche Studien zum Spurwechsel                              78

5                    Fazit                                                                           80

6                    Anhang                                                                          81

7                    Literaturverzeichnis
                     Abkürzungsverzeichnis
                                                                                                      86

                                                                                                      89

                     Tabellenverzeichnis                                                             91

                     Publikationen des Forschungszentrums Migration,
                     Integration und Asyl                                                            92
10                                                                                                                Einleitung

     1               Einleitung
     Um in das Bundesgebiet rechtmäßig einreisen und                des Aufenthaltstitels ohne vorherige Ausreise aus dem
     sich darin aufhalten zu dürfen, bedarf es grundsätzlich        Bundesgebiet aus mehrerlei Hinsicht notwendig und/
     einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels           oder erstrebenswert sein. So sind die Erteilung eines
     erteilt wird. Dazu zählen das Visum, die Aufenthalts-          Aufenthaltstitels sowie die damit einhergehenden
     erlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis          Rechte und Auflagen an den jeweiligen Aufenthalts-
     zum Daueraufenthalt – EU sowie die Blaue Karte EU.             zweck gebunden. Ändert sich der Aufenthaltszweck,
     Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sowie                muss geprüft werden, ob der Aufenthaltstitel weiter
     Staatsangehörige des Europäischen Wirtschafts-                 Bestand hat und verlängert werden kann oder ein
     raums (EWR-Staaten)1 und ihre Familienangehörigen              anderer Aufenthaltstitel in Frage kommt und ob die
     sind nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/               Rechte und Auflagen in Bezug auf den neuen Aufent-
     EU) grundsätzlich von den Regelungen des Aufent-               haltszweck geändert werden müssen – beispielsweise
     haltsgesetzes (AufenthG) ausgenommen und von der               in Bezug auf die Be- oder Entfristung des Aufenthalts,
     Pflicht befreit, bei längerfristigem Aufenthalt einen          das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder
     Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/      den Bezug von Sozialleistungen (s. Kapitel 3). Daneben
     EU). Diese Regelung gilt allerdings nicht für Fami-            kann sich auch erst durch einen mehrjährigen Besitz
     lienangehörige, die nicht Unionsbürger sind. Diese             eines bestimmten Aufenthaltstitels und der Erfüllung
     bedürfen für die Einreise eines Visums (§ 2 Abs. 4             bestimmter weiterer Kriterien, die Möglichkeit für
     Satz 2 FreizügG/EU). Schweizer Staatsbürgern ist eine          einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel erge-
     Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen auszustellen               ben, der bestimmte Erleichterungen mit sich bringt,
     (§ 28 AufenthV). Auch bestimmte Personen- und Be-              wie z. B. eine Entfristung oder eine auflagenunabhän-
     rufsgruppen unter den ansonsten visums- und aufent-            gige Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
     haltstitelpflichtigen Drittstaatsangehörigen können            im Bundesgebiet. Es handelt sich in diesen Fällen teil-
     von der Aufenthaltstitelpflicht befreit sein. Dies gilt        weise nicht um einen Spurwechsel im engeren Sinne
     auch für Staatsangehörige bestimmter Herkunftslän-             sondern um eine Aufenthaltsverstetigung, die mit
     der, wenn diese sich nicht länger als drei Monate und/         einem Wechsel des Aufenthaltstitels einhergeht. Der
     oder nicht zum Zweck einer Erwerbstätigkeit in der             Fokus dieser Studie liegt zwar auf Spurwechseln im
     Bundesrepublik aufhalten.2                                     engeren Sinne, wo möglich, werden jedoch auch die
                                                                    Möglichkeiten und Bedingungen einer Aufenthalts-
     Für Drittstaatsangehörige, die sich längerfristig in           verstetigung dokumentiert, sofern diese mit einem
     Deutschland aufhalten und hierfür einen entspre-               Wechsel des Aufenthaltstitels einhergehen. Der Be-
     chenden Aufenthaltstitel benötigen, kann der Wechsel           griff „Spurwechsel“ an sich findet in der öffentlichen
                                                                    Debatte in Deutschland vor allem dann Anwendung,
                                                                    wenn es um einen Wechsel aus dem Asylstatus oder
     1   Neben den EU-Mitgliedstaaten gehören Island, Liechten-     dem Status eines Geduldeten in ein reguläres Auf-
         stein und Norwegen zu den EWR-Staaten.                     enthaltsverhältnis geht. Im Folgenden wird dieser in
     2   Siehe für Ausnahmeregelungen u. a. die Einreise- und       einem weiteren Sinne gebraucht, d.h. auch andere
         Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet der §§ 3-42
                                                                    Wechsel des Aufenthaltstitels werden als Spurwechsel
         AufenthG, die entsprechenden Ausführungen in der All-
         gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz       bezeichnet, um den grundsätzlich vorhandenen Ge-
         (AVwVAufenthG), §§ 15-30 der Aufenthaltsverordnung         staltungsspielraum des deutschen Aufenthaltsrechts
         (AufenthV) sowie Anhang II der Verordnung (EG) Num-
         mer 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
                                                                    zu illustrieren.
         lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
         beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines        In der vorliegenden Studie werden sowohl die Voraus-
         Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
         deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind   setzungen für die Erteilung bestimmter Aufenthaltsti-
         (ABl. EG Nr. L 81 S. 1).                                   tel zu den spezifischen Zwecken als auch die Wechsel-
Einleitung                                                                                                            11

möglichkeiten und die damit einhergehenden Rechte         auf Daten des Ausländerzentralregisters (AZR), der
und Auflagen dokumentiert. Die Studie beantwortet         Europäischen Statistikbehörde (Eurostat) sowie des
dabei in erster Linie die folgenden Forschungsfragen:     Wanderungsmonitorings des Bundesamts für Migrati-
                                                          on und Flüchtlinge (BAMF) zurückgegriffen wurde.
„„ Welche Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und
   -zwecken (Spurwechsel) sind erlaubt und welche         Die vorliegende Fokus-Studie ist im Rahmen des
   Auswirkungen haben einzelne Spurwechsel auf die        Europäischen Migrationsnetzwerkes (EMN) bearbei­
   sozialen und politischen Rechte sowie den Zugang       tet worden.3 Sie wird von allen teilnehmenden EU-
   zum Arbeitsmarkt oder zu Bildungsmaßnahmen?            Mitgliedstaaten sowie von Norwegen nach einheit­
                                                          lichen Kriterien und einer weitgehend vorgegebenen
„„ Welche Motive waren für den Gesetzgeber und            Gliederung erstellt und am Ende mit den Studien der
   weitere Akteure leitend, bestimmte Spurwechsel zu      anderen nationalen EMN-Kontaktstellen in einem ver-
   ermöglichen und mit welchen Argumenten wurde           gleichenden Synthesebericht zusammengeführt und
   für eine Ermöglichung des Spurwechsels plädiert?       aufbereitet.

Die Wechselvoraussetzungen und Wechselausschlüsse
richten sich in der Regel nach den Aufenthaltstiteln
und -zwecken, in die gewechselt werden soll. Aus
diesem Grund skizziert Kapitel 2 zunächst die Voraus-
setzungen zur Erteilung der einzelnen Aufenthaltstitel
nach Aufenthaltszwecken. Kapitel 3 bereitet die einzel-
nen Wechselmöglichkeiten zwischen Aufenthaltstiteln
und -zwecken auf, die kein vorheriges Verlassen des
Bundesgebiets erfordern. Dabei werden sowohl die
Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die ein-
zelnen Wechsel dokumentiert als auch die Frage be-
antwortet, ob sich die Kriterien zur Beantragung eines
Wechsels von jenen unterscheiden, wenn erstmalig
ein Aufenthaltstitel beantragt wird (Kapitel 3.1). Des-
weiteren werden in Kapitel 3.2 Leistungen und Rechte
miteinander verglichen, die für die betreffende Person
mit einem Spurwechsel einhergehen (u. a. in Bezug
auf das Recht zur Erwerbstätigkeit, den Bezug von
Sozialleistungen, Teilhabemöglichkeiten an Bildungs-
angeboten, die Befristung des Aufenthaltstitels sowie
Mobilitätsbestimmungen). Kapitel 3.3 vergleicht die
rechtlichen Voraussetzungen, Verwaltungspraktiken
und Leistungsansprüche wiederum hinsichtlich der
Frage, ob sich diese verändern, wenn es sich um eine
Erstbeantragung eines Aufenthaltstitels oder um einen
Antrag auf einen Aufenthaltsstatuswechsel handelt.
Kapitel 4 skizziert jüngere Debatten zum Spurwechsel
in Bezug auf bestimmte Personengruppen (z. B. die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Geduldete,
für Studierende nach erfolgreichem Abschluss ihres
Studiums, für Opfer von Menschenhandel sowie für
(hoch-)qualifizierte Drittstaatsangehörige).

                                                          3   Wir bedanken uns bei Merve Kania für die Recherchear-
Im Anhang finden sich schließlich statistische Daten          beit im Rahmen ihres Praktikums im Forschungszent-
zu einer Auswahl der möglichen Spurwechsel, wobei             rum des BAMF.
12                                                               Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels

     2              Rechtliche Rahmenbe-
                    dingungen zur Erlangung
                    eines Aufenthaltstitels
     Der längerfristige Aufenthalt im Bundesgebiet setzt              dem an einen Stammberechtigten gebundenen Auf-
     grundsätzlich die Einreise mit einem Visum vor-                  enthaltstitel – bspw. im Falle des Familiennachzugs
     aus, in dem der Aufenthaltszweck definiert ist. Im               zu Deutschen oder zu ausländischen Staatsbürgern
     Umkehrschluss heißt das, dass ein Wechsel des Auf-               (§§ 28-30 AufenthG) – ein eigenständiges Aufenthalts-
     enthaltstitels i. d. R. die vorherige Ausreise des Dritt-        recht resultiert, etwa durch das Scheitern der Ehe
     staatsangehörigen voraussetzt und dieser in seinem               oder der eheähnlichen Gemeinschaft (§ 31 AufenthG).
     Herkunftsland für eine geplante Wiedereinreise nach              Umgekehrt kann aus jedem anderen Aufenthaltstitel
     Deutschland ein neues Visum mit einem neuen Auf-                 in einen Titel zum Zweck der Familienzusammenfüh-
     enthaltszweck beantragen muss. Das deutsche Recht                rung gewechselt werden, sofern die dafür notwendi-
     kennt jedoch auch Ausnahmen, für die ein Wechsel                 gen Voraussetzungen erfüllt werden.
     des Aufenthaltstitels- und/oder des Aufenthaltszwecks
     ohne vorherige Ausreise aus dem Bundesgebiet mög-                Im Bereich des Humanitären soll Ausreisepflichti-
     lich ist. So heißt es in § 5 Abs. 2 AufenthG, dass vom           gen, die Integrationsleistungen erbracht haben, der
     Verfahren der Aus- und Wiedereinreise abgesehen                  Wechsel in die Spur des rechtmäßigen Aufenthalts
     werden kann, „wenn die Voraussetzungen eines An-                 ermöglicht werden. Die über Beschlüsse der Innen-
     spruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund              ministerkonferenz zum Bleiberecht zunächst in eine
     besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar               gesetzliche Altfallregelung überführten Regularien
     ist, das Visumverfahren nachzuholen“. „Spurwechsel“              (§§ 104a und 104b AufenthG), mündeten jüngst in
     sind rechtlich gesehen also grundsätzlich zulässig.              einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung
                                                                      (§§ 25a und 25b AufenthG). Geduldeten Drittstaatsan-
     Bei nicht von Anfang an zeitlich befristeten Aufenthal-          gehörigen, die für das Abschiebehindernis nicht selbst
     ten (wie bspw. der Saisonarbeit) geht der Gesetzgeber            verantwortlich gemacht werden, kann der Wechsel in
     jedoch von einem eher linearen Verlauf von zweckge-              einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG er-
     bundenen Aufenthalten aus, d. h. dass ein befristeter            möglicht werden. Ziel der Regelung ist es, sogenannte
     Aufenthaltstitel (bspw. zu Erwerbszwecken) nach                  Kettenduldungen zu verhindern. Mit § 18a AufenthG
     Ablauf des in der Aufenthaltserlaubnis definierten               wurde zudem ein Aufenthaltstitel eingeführt, der es
     Zeitraums zunächst verlängert wird und irgendwann –              qualifizierten Geduldeten ermöglicht, in Deutschland
     sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – in          einer Beschäftigung nachzugehen.
     die Erteilung eines vom Aufenthaltszweck losgelösten
     unbefristeten Aufenthaltstitels mündet, etwa in eine             Generell haben die ökonomischen Aspekte der Mi-
     Niederlassungserlaubnis und/oder eine Erlaubnis zum              gration in den vergangenen Jahren besondere Auf-
     Daueraufenthalt EU. Vor diesem Hintergrund müssen                merksamkeit erfahren, was letztlich in eine Vielzahl
     ‚Spurwechsel‘ im engeren Sinne also als Abweichung               gesetzlicher Neuerungen führte, etwa für Studierende
     von dem im Gesetz idealtypisch angenommenen line-                und Auszubildende. Während die Möglichkeiten für
     aren Aufenthaltsverlauf betrachtet werden. Nichtsdes-            einen Spur- oder auch nur für einen Fachwechsel wäh-
     totrotz kommen diese in Deutschland sehr häufig vor.             rend des Studiums so bspw. nach wie vor stark einge-
                                                                      schränkt sind, eröffnet sich nach dem erfolgreichen
     Das gilt insbesondere für die vielfältigen Formen der            Studienabschluss die Option auf eine längerfristige
     Familienzusammenführung, etwa dann, wenn aus                     oder sogar dauerhafte Perspektive in Deutschland. So
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels                                                              13

dürfen sich erfolgreiche Hochschulabsolventen auf                    Asylantrags ein. Der Wechsel bleibt aufenthaltsrecht-
Grundlage von § 16 Abs. 4 AufenthG bis zu 18 Monate                  lich jedoch nicht folgenlos. So erlöschen eine Visum-
zur Suche nach einer dem Hochschulstudium ent-                       befreiung oder ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamt-
sprechenden Arbeitsstelle aufhalten und – sofern die                 geltungsdauer von bis zu sechs Monaten (§ 55 Abs. 2
Suche erfolgreich verläuft – in einen Aufenthaltstitel               AsylVfG) ebenso wie ein humanitärer Aufenthaltstitel,
zu Erwerbszwecken wechseln (bspw. §§ 18 oder 19a                     der bspw. in einem Resettlementverfahren erteilt wor-
AufenthG). Ähnliches gilt für Drittstaatsangehörige,                 den ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG). Ein Spurwechsel
die in Deutschland eine anerkannte Berufsausbildung                  aus einem laufenden Asylverfahren ist kaum möglich
absolvieren oder absolviert haben (§ 17 AufenthG).                   und beschränkt sich auf Fälle, in denen ein Erteilungs-
Sie dürfen sich nach dem erfolgreichen Abschluss für                 anspruch besteht. Im Regelfall handelt es sich dabei
einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten im Land auf-                    um die Familienzusammenführung sowie um beson-
halten, um nach einer der Ausbildung entsprechenden                  dere Ausnahmefälle, an denen die Bundesrepublik
Stelle zu suchen und – sofern die Suche erfolgreich                  ein gesondertes Interesse hat und für die die oberste
verläuft – in einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu               Landesbehörde ihre Zustimmung erteilen muss. Im
Erwerbszwecken wechseln. Der erst in jüngster Zeit                   weiteren Verlauf des Asylverfahrens zeigt sich dann die
geschaffene § 18c AufenthG ermöglicht Drittstaatsan-                 bekannte Systematik: Ist das auf humanitären Grün-
gehörigen die Einreise zum Zweck der Arbeitsplatz-                   den basierende Asylverfahren erfolgreich, wird auch
suche und nach einer erfolgreichen Suche einen                       im Folgenden die Spur des Humanitären beibehalten
Wechsel in den entsprechenden Aufenthaltstitel (bspw.                (Abschnitt 5 AufenthG). Wird der Asylantrag negativ
nach §§ 18 oder 19a AufenthG). Wird ein Drittstaatsan-               beschieden oder nimmt der Drittstaatsangehörige
gehöriger, der sich bereits in Deutschland zu Erwerbs-               diesen zurück, so ist er ausreispflichtig und erhält vor
zwecken aufhält, arbeitslos, dann eröffnet ihm der                   der Ausreise allenfalls einen vorrübergehenden Auf-
Wechsel in einen Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG                enthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder
für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I (nach                     politischen Gründen (§ 10 Abs. 3 AufenthG). Sofern der
SGB III) ein vorläufiges Bleiberecht in Deutschland                  Ausreise jedoch Hindernisse im Weg stehen, die der
und zugleich die Möglichkeit, nach einer erfolgreichen               Antragsteller nicht selbst zu verantworten hat, kann
Arbeitsplatzsuche erneut einen Aufenthaltstitel zu                   dieser in die Spur eines Erwerbsaufenthalts wechseln,
Erwerbszwecken zu beantragen.                                        sofern er über die notwendigen beruflichen Qualifika-
                                                                     tionen verfügt (§ 18a AufenthG). Am Ende dieses We-
Spurwechsel folgen in Deutschland also einer eigenen                 ges ist dann auch in diesem Fall eine Niederlassungs-
Zielsystematik, die nichtsdestotrotz die Veränderung                 erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt
von persönlichen Lebenslagen berücksichtigt, d. h.                   EU möglich. Im Einzelfall kann es zudem im Ermessen
eine Eheschließung ist bspw. auch für Studierende                    der zuständigen Ausländerbehörde liegen, einen Spur-
aus Drittstaaten möglich, ohne dass deswegen der                     wechsel zu genehmigen und einen Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel gewechselt werden muss. In der Praxis               (mit bestimmten Auflagen) zu erteilen oder nicht. Die
werden deshalb theoretisch mögliche Wechsel häufig                   Praxis kann hier je nach Ausländerbehörde variieren.
nicht oder nur in einigen wenigen Ausnahmefällen
vollzogen, weil keine wirklichen Vorteile entstehen                  Die Wechselbedingungen und Wechselausschlüsse
oder neue Vorteile mit dem Verlust alter einhergehen                 richten sich in Deutschland über die beschriebenen
können. So können bspw. Einschränkungen bei einem                    Fälle hinaus in der Regel nach den Voraussetzungen
Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken, etwa zu Art und                  der Aufenthaltstitel, in die gewechselt werden soll, und
Umfang der Tätigkeit, bei einem Wechsel in einen                     den ihnen zugrundeliegenden Aufenthaltszwecken.
Familienstatus entfallen; gleichzeitig wird der eigene               Um nachvollziehen zu können, aus welchem Aufent-
Aufenthalt jedoch abhängig von dem des Ehegatten.                    haltstitel und -zweck in welchen anderen Aufenthalts-
                                                                     titel und -zweck gewechselt werden kann, werden im
Gravierender sind i. d. R. jedoch die Folgen eines                   Folgenden die jeweiligen Voraussetzungen zur Ertei-
Wechsels in den Status eines Asylbewerbers (s. u.).                  lung der einzelnen Aufenthaltstitel skizziert.
Grundsätzlich kann keinem in Deutschland aufhäl-
tigen Drittstaatsangehörigen ein solches Verfahren
versagt werden; das Grundgesetz (Art. 16a GG) räumt
jedem Antragsteller das Recht auf Prüfung seines
14                                                               Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels

     2.1 Aufenthaltstitel und ihre grundsätz-                         Detail zum Ablauf der Visumbeantragung und -ver-
         lichen Voraussetzungen                                       gabe: Parusel/Schneider 2012: 113). Die Erteilung des
                                                                      nationalen Visums richtet sich wiederum nach den für
     In Deutschland wird zwischen fünf Aufenthaltstiteln              die weiteren vier Aufenthaltstitel geltenden Vorschrif-
     unterschieden, deren Erteilung sich nach dem jewei-              ten für längerfristige Aufenthalte (vgl. § 6 AufenthG).
     ligen Aufenthaltszweck richtet und mit allgemeinen               Somit müssen bereits für die Erteilung des nationalen
     sowie zweckbezogenen Voraussetzungen einhergeht.                 Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvo-
     Zu unterscheiden sind das Visum, die Aufenthaltser-              raussetzungen auch die im Folgenden aufgeführten
     laubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum          Voraussetzungen für die Erteilung der anderen Auf-
     Daueraufenthalt – EU und die Blaue Karte EU. Für die             enthaltstitel nachgewiesen sein, die nach der Einreise
     Erteilung eines Aufenthaltstitels wird in der Regel              anschließend im Bundesgebiet beantragt werden (vgl.
     vorausgesetzt, dass                                              AVwVAufenthG 6.4.1). Sofern der Drittstaatsangehö-
                                                                      rige länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig
       „1. der Lebensunterhalt gesichert ist,                         sein oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, ist für
       1 a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr            die Erteilung eines nationalen Visums grundsätzlich
            in einen anderen Staat berechtigt ist, die                die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde
            Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt                am beabsichtigten Aufenthaltsort notwendig, wobei
            ist,                                                      folgende Ausnahme gilt: „Gemäß der Umkehrung des
       2. kein Ausweisungsinteresse besteht,                          § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV müssen die Ausländerbehör-
       3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines                    den der Visumserteilung an Antragstellerinnen und
            Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des             Antragsteller, die über die Blaue Karte EU oder über
            Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund                eine Erwerbstätigkeit in einem der zu den Mangelbe-
            Interessen der Bundesrepublik Deutschland                 rufen von der Positivliste der BA zählenden Beschäf-
            beeinträchtigt oder gefährdet und                         tigungen zuwandern wollen, nicht mehr zustimmen.
       4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird“                      Dies gilt, sofern die Antragstellerinnen und Antragstel-
            (§ 5 Abs. 1 AufenthG).                                    ler keinen relevanten Voraufenthalt in Deutschland
                                                                      hatten“ (BMWi 2014: 16). Nationale Visa werden in der
     Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer              Regel für drei Monate ausgestellt, können aber auch
     Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum                 mit der Verpflichtung erteilt werden, nach Einreise
     Daueraufenthalt – EU ist in der Regel zusätzlich zu              sofort bei der Ausländerbehörde vorzusprechen (vgl.
     den genannten Voraussetzungen erforderlich, dass                 AVwVAufenthG 6.4.2.2).
     die betreffende Person bereits mit dem erforderlichen
     Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeb-
     lichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat                2.1.2 Aufenthaltserlaubnis
     (§ 5 Abs. 2 AufenthG).
                                                                      Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent-
                                                                      haltstitel, der für unterschiedliche Aufenthaltszwecke4
     2.1.1 Schengen- und nationales Visum                             erteilt wird und bei dem sich die Befristung nach dem
                                                                      jeweiligen beabsichtigten Aufenthaltszweck orientiert
     Das Visum wird für die Einreise und den anschlie-                (§ 7 AufenthG).5 Regelmäßig erfolgt dabei die erste Be-
     ßenden kurzfristigen Aufenthalt benötigt. Es wird                fristung nicht für die gesamte Dauer des Aufenthaltes;
     zwischen Schengen-Visa („C-Visa“) für kurzfristige
     Aufenthalte bis zu drei Monaten (§ 6 Abs. 1f AufenthG)
     und nationalen Visa („D-Visa“) für längerfristige Auf-           4   Eine Übersicht aller möglichen Aufenthaltszwecke zur
                                                                          Erlangung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaub-
     enthalte unterschieden (§ 6 Abs. 3 AufenthG). Beide                  nis finden sich in der Anlage der Verordnung zur Durch-
     müssen in der Regel vor der Einreise beantragt und                   führung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
     erteilt werden und für beide gelten die oben genann-                 (AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV) in den
                                                                          Tabellenteilen 10 und 11.
     ten, grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen bzgl.
                                                                      5   In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis
     der Sicherung des Lebensunterhalts, der Ausschluss                   auch für einen nicht im Gesetz vorgesehenen Aufent-
     einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit etc. (vgl. im            haltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels                                                                  15

erforderlichenfalls wird die jeweilige Aufenthaltser-                der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet6 sowie über
laubnis verlängert. So wird eine Aufenthaltserlaubnis                ausreichenden Wohnraum für sich und ihre mit ihnen
u. a. zum Zweck einer Ausbildung, einer Erwerbstätig-                in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienan-
keit, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politi-                gehörigen verfügen, keine Vorstrafen haben und bei
schen Gründen, aus familiären Gründen oder in den                    denen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder
Fällen erteilt, wenn es sich um Opfer von Menschen-                  Ordnung der Erteilung entgegenstehen. Für einzelne
handel, um ehemalige Deutsche, die nach Deutschland                  Personengruppen sowie unter bestimmten Bedin-
zurückkehren wollen oder um Drittstaatsangehörige                    gungen kann von einzelnen dieser Voraussetzungen
handelt, die im Besitz eines Daueraufenthalts in einem               abgesehen werden (vgl. § 9 Abs. 2 und 3 AufenthG für
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)                    die Niederlassungserlaubnis). Auf die erforderlichen
sind (vgl. BAMF 2015a). Die Aufenthaltszeiten mit der                Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden
Aufenthaltserlaubnis bilden in der Regel die Grundla-                folgende Zeiten angerechnet:
ge für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthalts-
titels (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum                        „1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufent-
Daueraufenthalt – EU).                                                       haltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis,
                                                                             wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner
                                                                             Ausreise im Besitz einer Niederlassungser-
2.1.3 Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis                                  laubnis war, abzüglich der Zeit der dazwi-
      zum Daueraufenthalt – EU                                               schen liegenden Aufenthalte außerhalb des
                                                                             Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Nie-
Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum                            derlassungserlaubnis führten; angerechnet
Daueraufenthalt – EU sind unbefristete Aufenthalts-                          werden höchstens vier Jahre,
titel, bei denen die Voraussetzungen zur Erteilung                       2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt
weitestgehend gleichgestellt sind. Die Erlaubnis zum                         außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum
Daueraufenthalt – EU geht im Unterschied zur Nie-                            Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
derlassungserlaubnis allerdings mit dem Recht auf                        3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum
Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat                            Zweck des Studiums oder der Berufsausbil-
und ein Recht auf Erteilung eines dort befristeten                           dung im Bundesgebiet zur Hälfte“ (§ 9 Abs. 4
Aufenthaltstitels einher. Die Niederlassungserlaubnis                        AufenthG).
bietet gegenüber der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EU allerdings den Vorteil, „dass sie nicht nach § 51                 Abweichend von den Voraussetzungen kann Dritt-
Abs. 9 S. 1 Nr. 5 AufenthG mit der Erteilung eines                   staatsangehörigen unter bestimmten Bedingungen
Daueraufenthaltsrechts in einem anderen Mitglied-                    (z. B. nach § 9 Abs. 3 bei Ehegatten oder Auszubilden-
staat automatisch erlischt; der Ausländer ist auch im                den) sowie nach kürzerer Frist eine Niederlassungs-
Hinblick darauf bei Vorliegen der Erteilungsvorausset-               erlaubnis erteilt werden – u. a. bei selbständig Tätigen
zungen sowohl der Niederlassungserlaubnis als auch                   (nach § 21 Abs. 4 AufenthG), Hochqualifizierten (§ 19
der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU berechtigt,                     Abs. 1 AufenthG), Inhabern einer Blauen Karte EU
dass ihm beide zugleich erteilt werden (BVerwG EZAR                  (§ 19a Abs. 6), bei Familiennachzug zu Deutschen (§ 28
NF 24 Nr. 15)“ (Kluth/Heusch 2015: § 9 AufenthG                      Abs. 2 AufenthG) oder bei ausländischen Ehegatten im
Niederlassungserlaubnis RN 2). Einen der beiden                      Fall einer Aufhebung der Ehe (§ 31 Abs. 3 AufenthG).
Aufenthaltstitel erteilt bekommen jene Drittstaatsan-                Einem minderjährigen Drittstaatsangehörigen, der
gehörigen, die u. a. seit fünf Jahren eine Aufenthalts-              eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
erlaubnis besitzen, die ihren Lebensunterhalt und                    besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
den ihrer Familienangehörigen sichern können, über                   wenn er bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf
eine Beschäftigungserlaubnis verfügen, mindestens
60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können                    6    Die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), über ausreichende                     sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschafts-
Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grund-                             ordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
                                                                          können durch den erfolgreichen Besuch eines Integra-
kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und                       tionskurses nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Auf-
                                                                          enthG).
16                                                                    Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels

     Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das                    am 1. August 2012 in Deutschland in Kraft trat und im
     Gleiche gilt, wenn der Drittstaatsangehörige volljährig               Aufenthaltsgesetz u. a. durch § 19a umgesetzt wurde.
     und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaub-                 Sie wird Drittstaatsangehörigen erteilt, die einer ihrer
     nis ist und einige weitere Bedingungen erfüllt (§ 35                  Qualifikation angemessenen Beschäftigung nachge-
     AufenthG). Auch bei besonders gelagerten politischen                  hen wollen. Voraussetzung zur Erteilung ist, dass die
     Interessen kann durch das Bundesministerium des                       betreffende Person über einen nach § 19a AufenthG
     Innern (BMI) eine Niederlassungserlaubnis erteilt                     anerkannten und qualifizierten Hochschulabschluss
     werden (§ 23 Abs. 2 AufenthG). Drittstaatsangehörige,                 verfügt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder
     die aufgrund völkerrechtlicher, humanitärer oder                      ein bereits unterschriebener bzw. bereits bestehender
     politischer Gründe eine Aufenthaltserlaubnis erhalten                 Arbeitsvertrag vorliegt. Sofern es sich nicht um eine
     haben, können nach fünf Jahren im Besitz einer Auf-                   zustimmungsfreie Beschäftigung handelt, muss die
     enthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis und                    Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen.
     damit einen unbefristeten Aufenthalt beantragen (§ 26                 Desweiteren muss ein Mindestgehalt9 bezogen wer-
     Abs. 4 AufenthG).                                                     den, dessen Höhe vom Bundesministerium für Arbeit
                                                                           und Soziales (BMAS) festgelegt wird (§ 19a Abs. 1
     Die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Dauer-                      AufenthG). Deutsche Sprachkenntnisse müssen nicht
     aufenthalt – EU (§ 9a AufenthG), die sich nach der                    nachgewiesen werden. Die Blaue Karte EU wird bei
     EU-Daueraufenthaltsrichtline (Artikel 2 Buchstabe b                   erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befris-
     RL 2003/109/EG)7 richten, sind weitgehend iden-                       tet.
     tisch mit den Vorgaben der Niederlassungserlaubnis,
     allerdings bestehen für einzelne Personengruppen
     weitergehende Einschränkungen bei der Erteilung. So                   2.1.5 Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel 2014
     ist beispielsweise die Erteilung einer Erlaubnis zum
     Daueraufenthalt – EU in der Regel für Drittstaatsan-                  Im Wanderungsmonitoring des Bundesamts für Mig-
     gehörige ausgeschlossen, die sich zum Studium, zur                    ration und Flüchtlinge werden seit dem Jahr 2012 die
     Berufsausbildung oder zu einem anderen vorüberge-                     jährlich erteilten Aufenthaltstitel für Drittstaatsange-
     henden Zweck im Bundesgebiet aufhalten (§ 9a Abs. 3                   hörige dokumentiert, wofür Daten des Ausländer-
     Nr. 4 und 5 AufenthG) oder die über eine Aufenthalts-                 zentralregisters aufbereitet werden. Bei der Detailbe-
     erlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder po-                 schreibung liegt ein Fokus des Wanderungsmonito-
     litischen Gründen verfügen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG                rings auf Aufenthaltstiteln, die zu Zwecken der Ausbil-
     Bei der Berechnung von erforderlichen Aufenthalts-                    dung und Erwerbstätigkeit erteilt werden.
     zeiten zur Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufent-
     halt – EU werden teilweise auch vorherige Aufenthalte                 So erhielten im Jahr 2014 laut Wanderungsmonito-
     im und außerhalb des Bundesgebiets angerechnet (vgl.                  ring „insgesamt 598.487 Drittstaatsangehörige (6,2 %
     § 9b AufenthG).                                                       mehr als im Jahr 2013) eine Aufenthaltserlaubnis oder
                                                                           eine Blaue Karte EU (beides zeitlich befristete Aufent-
                                                                           haltstitel). An 180.894 Drittstaatsangehörige (-4,8 %)
     2.1.4 Blaue Karte EU                                                  wurde eine Niederlassungserlaubnis und damit ein
                                                                           unbefristeter Aufenthaltstitel vergeben. Von diesen
     Die Blaue Karte EU geht auf die europäische Hochqua-                  zusammengerechnet 779.381 Personen sind 22,9 %
     lifiziertenrichtlinie (RL 2009/50/EG)8 zurück, die                    (178.364 Personen) im Jahr 2014 nach Deutschland
                                                                           eingereist. Zum primären Zweck der Ausübung einer
                                                                           Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche wurden
                                                                           an insgesamt 75.805 Personen Aufenthaltstitel er-
     7   Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November
         2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufent-
         haltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Das entspre-            9   Grundsätzlich liegt das zu erzielende Mindestjahresgehalt
         chende Richtlinienumsetzungsgesetz trat am 28.08.2007                 bei zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgren-
         im nationalen Recht in Kraft.                                         ze in der allgemeinen Rentenversicherung (2015: 48.400
     8   Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über                 Euro). Bei Mangelberufen der ISCO-Gruppen 21, 221 und
         die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von               25 liegt die Gehaltsgrenze bei 52 % der jährlichen Bei-
         Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifi-                tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-
         zierten Beschäftigung.                                                cherung (2015: 37.752 Euro).
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels                                                                 17

teilt (+5,3 % gegenüber dem Vorjahr)“ (Rühl/Schmidt                  Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Schutzberech-
2015: 5, vgl. für den Wechsel von Aufenthaltstiteln und              tigte sowie für solche Personen ausgeklammert, die
-zwecken Kapitel 2.2.5 und den statistischen Anhang                  durch kriminelle Einflussnahme den Spurwechsel
dieser Studie).                                                      erwirken konnten (z. B. in Form von Bestechung oder
                                                                     Dokumentenfälschung).

2.2 Voraussetzungen zur Erlangung
    eines Aufenthaltstitels nach                                     2.2.1 Aufenthalt aus familiären Gründen
    Aufenthaltszweck
                                                                     Familie umfasst in erster Linie Ehepartner und ihre
Die Aufenthaltszwecke, die zur Erteilung eines der                   minderjährigen Kinder. Die rechtlichen Vorgaben
Aufenthaltstitel maßgeblich sind, lassen sich grob                   zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären
nach vier Kategorien unterscheiden:                                  Gründen sind in den §§ 27-36 AufenthG festgehalten.
                                                                     So wird zunächst grundsätzlich definiert, dass die Auf-
„„ Familiäre Gründe (Ehe, Nachzug von Kindern so-                    enthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der
   wie den Eltern minderjähriger Kinder und anderen                  familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für
   Familienmitgliedern)                                              ausländische Familienangehörige (Familiennachzug)
„„ Ausbildung (Schulbesuch, Berufsausbildung und                     zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des
   Studium)                                                          Grundgesetzes (GG)10 erteilt und verlängert wird (§ 27
„„ Erwerbstätigkeit (Aufnahme einer hochqualifi-                     Abs. 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis für Famili-
   zierten Beschäftigung, sonstigen Beschäftigung,                   enangehörige kann versagt werden, wenn der
   selbständigen Tätigkeit, Saisonbeschäftigung,                     Lebensunterhalt des zuziehenden Partners sowie
   Forschungstätigkeit und unternehmensinternen                      anderer Familien- oder Haushaltsangehöriger nicht
   Entsendung) sowie                                                 durch die Person gedeckt werden kann, zu der der
„„ völkerrechtliche, humanitäre und/oder politische                  Familiennachzug stattfindet (§ 27 Abs. 3 AufenthG).
   Gründe (Asyl, Subsidiäre Schutzberechtigung, Ab-
   schiebungsschutz und Duldung).                                    Es wird unterschieden, ob ein Familiennachzug zu
                                                                     deutschen oder zu ausländischen Staatsbürgern in
Ob eine Person von einem Aufenthaltstitel in ei-                     Deutschland geschehen soll. Dabei gilt im ersteren
nen anderen wechseln kann und welche Vor- oder                       Fall, dass eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen
Nachteile sich durch einen solchen Wechsel ergeben,                  Ehegatten, einem minderjährigen ledigen Kind eines
unterscheidet sich je nach Aufenthaltszweck und                      deutschen Staatsbürgers sowie einem Elternteil eines
-titel, in den gewechselt werden soll. Um die Wechsel-               minderjährigen ledigen deutschen Staatsbürgers zur
bedingungen nachvollziehen zu können, ist es daher                   Ausübung der Personensorge zu erteilen ist, wenn der
wichtig, die Voraussetzungen für die Erteilung eines                 deutsche Staatsbürger sich gewöhnlich im Bundesge-
Aufenthaltstitels je nach Aufenthaltszweck zu skizzie-               biet aufhält und bestimmte Vorgaben zur Sicherung
ren. Die folgende Darstellung konzentriert sich dabei                des Lebensunterhalts erfüllt sind (vgl. § 28 Abs. 1
auf die Voraussetzungen sowie die zu gewährenden                     AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist erstmals für
und zu beschränkenden Aufenthaltsfristen. Darüber
hinausgehende Regelungen, wie z. B. die mit einem
                                                                     10 Artikel 6 GG: „(1) Ehe und Familie stehen unter dem
Aufenthaltstitel einhergehende Arbeitserlaubnis oder
                                                                        besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege
Verlängerungen und Ausnahmeregelungen werden                            und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
hier zunächst nicht systematisch dokumentiert. Die                      Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
                                                                        ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3)
mit den jeweiligen Aufenthaltstiteln und -zwecken
                                                                        Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
einhergehenden sozialen und politischen Rechte                          Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie
sowie Zugänge zum Arbeitsmarkt und zu Bildungs-                         getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
                                                                        versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu
programmen werden im Anschluss in den Kapiteln 3.2                      verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf
und 3.3 aufgeschlüsselt.                                                den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den
                                                                        unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
                                                                        gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entsprechend der Spezifikationen für diese Studie                       Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu
werden die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die                      schaffen wie den ehelichen Kindern.“
18                                                            Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels

     mindestens ein Jahr zu erteilen und wird für die Dauer              die Rechtsstellung eines langfristig Aufent-
     des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft verlängert.                haltsberechtigten innehat, oder g) eine Blaue
     Nach drei Jahren des Fortbestehens und für den Fall,                Karte EU besitzt“ (§ 30 Abs. 1 AufenthG).
     dass kein Ausweisungsgrund vorliegt und der zugezo-
     gene Partner über ausreichende Deutschkenntnisse              Auch für diese Voraussetzungen gelten zahlreiche
     verfügt, ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis        Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und
     zu erteilen (§ 28 Abs. 2 AufenthG).                           besondere Lebensumstände, u. a. für Hochqualifizierte,
                                                                   deren Ehe bereits vor der Verlagerung des Lebensmit-
     Für den Familiennachzug zu einem ausländischen                telpunkts nach Deutschland bestand oder bei Ehegat-
     Staatsbürger muss dieser über eine Niederlassungs-            ten mit körperlicher, geistiger oder seelischer Krank-
     erlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Auf-           heit oder Behinderung (vgl. § 30 Abs. 1ff. AufenthG).
     enthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU verfügen.
     Zudem muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung                 Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein ei-
     stehen und der Lebensunterhalt gesichert sein, wobei          genständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten möglich.
     hiervon unter bestimmten Umständen abgesehen                  So wird das Aufenthaltsrecht beispielsweise für ein
     werden kann (vgl. § 29 Abs. 2 und 4 AufenthG). Die            Jahr verlängert, wenn bei einer Scheidung die eheliche
     Aufenthaltserlaubnis für die zuziehende Person darf           Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren11 im
     längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthalts-        Bundesgebiet bestanden hat oder der ausländische
     erlaubnis der bereits aufhältigen Person erteilt wer-         Partner gestorben ist, während die eheliche Lebensge-
     den. Im Übrigen ist sie bei erstmaliger Erteilung für         meinschaft im Bundesgebiet bestand und der auslän-
     mindestens ein Jahr zu erteilen (§ 27 Abs. 4 AufenthG;        dische Partner bis dahin im Besitz einer Aufenthaltser-
     für das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegatten          laubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
     s. u.).                                                       Daueraufenthalt – EU war (vgl. § 31 Abs. 1 AufenthG).
                                                                   Ein vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges
     Beim Ehegattennachzug zu einem ausländischen                  Aufenthaltsrecht kann ebenfalls erteilt werden, „wenn
     Staatsbürger ist eine Aufenthaltserlaubnis wiederum           der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung
     dann zu erteilen, wenn:                                       der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhalts-
                                                                   leistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesi-
       „1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet            chert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder
           haben,                                                  eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt“ (§ 31
       2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art             Abs. 3 AufenthG). In diesem Fall ist dem Ehegatten
           in deutscher Sprache verständigen kann und              ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
       3. der Ausländer a) eine Niederlassungserlaub-
           nis besitzt, b) eine Erlaubnis zum Dauerauf-            Die §§ 32-35 AufenthG regeln den Kindernachzug
           enthalt - EU besitzt, c) eine Aufenthaltser-            sowie das Aufenthaltsrecht der mitziehenden oder in
           laubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2          Deutschland geborenen Kinder und sollen hier nicht
           besitzt, d) seit zwei Jahren eine Aufenthalts-          näher dokumentiert werden. § 36 Abs. 1 AufenthG
           erlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaub-            bestimmt wiederum, dass Eltern eines minderjährigen
           nis nicht mit einer Nebenbestimmung nach                ausländischen Staatsbürgers unter bestimmten Vor-
           § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung          aussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
           einer Niederlassungserlaubnis nicht auf                 wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil
           Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,              im Bundesgebiet aufhält. Sonstigen Familienangehöri-
           e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe           gen neben der Kernfamilie kann wiederum eine Auf-
           bei deren Erteilung bereits bestand und die             enthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermei-
           Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet
           voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,
           f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a be-
           sitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft
           bereits in dem Mitgliedstaat der Europäi-               11 Von der Dreijahresfrist kann unter bestimmten Voraus-
           schen Union bestand, in dem der Ausländer                  setzungen abgesehen werden (vgl. § 31 Abs. 2 AufenthG).
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels                                                              19

dung einer außergewöhnlichen Härte12 erforderlich ist                (§ 16 Abs. 5 AufenthG). Sofern die betreffende Person
(§ 36 Abs. 2 AufenthG).                                              das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen
                                                                     die zur Personensorge berechtigten Personen dem ge-
                                                                     planten Aufenthalt zustimmen (§ 16 Abs. 7 AufenthG).
2.2.2 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
                                                                     Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betriebli-
Bei Aufenthaltszwecken zur Ausbildung wird nach                      chen Aus- und Weiterbildung muss die Bundesagentur
Studium, Sprachkursen, Schulbesuch sowie sonstigen                   für Arbeit zustimmen, sofern dies für die jeweilige
Ausbildungszwecken (qualifizierte Berufsausbildung)                  Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder bestimmte
unterschieden. So kann einem ausländischen Staats-                   Personengruppen nicht anders rechtlich bestimmt
bürger zum Zweck des Studiums an einer staatlichen                   ist (§ 17 Abs. 1 AufenthG). Die BA kann dabei u. a. die
oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer                     Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die
vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufent-                   Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke
haltserlaubnis erteilt werden, wobei studienvorberei-                beschränken (vgl. § 39 AufenthG).
tende Sprachkurse sowie der Besuch eines Studien-
kollegs zur Studienvorbereitung eingeschlossen sind.                 Am 1. August 2015 trat zudem das Gesetz zur Neu-
Zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen eine                   bestimmung des Bleiberechts und der Aufenthalts-
Zulassung13 der Ausbildungseinrichtung vorliegen, der                beendigung in Kraft, das mit § 17a AufenthG unter
Lebensunterhalt gesichert sein und eine Krankenversi-                anderem einen neuen Zweck zur Erlangung einer
cherung bestehen. Im Falle dieses Ausbildungszwecks                  Aufenthaltserlaubnis bestimmte. So kann seither
gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn Mittel in               Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Anerkennung
Höhe des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungs-                    einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine
förderungsgesetzes (BAföG) zur Verfügung stehen.                     Aufenthaltserlaubnis „für die Durchführung einer
Dieser lag im Oktober 2015 bei 670 € (vgl. § 13 BAföG                Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschlie-
und AVwVAufenthG 16.0.8). Kenntnisse in der Ausbil-                  ßenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18 Monaten
dungssprache werden nicht verlangt, wenn diese bei                   erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen
der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt                    des Bundes oder der Länder für die berufliche Aner-
worden sind oder durch studienvorbereitende Maß-                     kennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass
nahmen erworben werden sollen. Die Aufenthaltser-                    Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen
laubnis zum Zweck des Studiums wird für mindestens                   1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufs-
ein Jahr erteilt und soll zwei Jahre nicht überschreiten.            qualifikation mit einer inländischen Berufsqualifika-
Sie kann um die gleichen Fristen verlängert werden,                  tion oder 2. in einem im Inland reglementierten Beruf
wenn der Abschluss noch nicht erreicht ist, aber in                  für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung
einem angemessen Zeitraum erreicht werden kann                       oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
(vgl. § 16 Abs. 1 AufenthG). Auch zum Zweck der Stu-                 Berufsbezeichnung erforderlich sind“ (§ 17a Abs. 1
dienbewerbung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt                 Satz 3 AufenthG). Handelt es sich um eine betriebliche
werden, allerdings beschränkt sich diese auf höchstens               Bildungsmaßnahme, bedarf es unter Umständen einer
neun Monate (§ 16 Abs. 1a AufenthG). Desweiteren                     Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, um die
kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an                      Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können (§ 8 Abs. 2
Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung die-                 und 3 BeschV).
nen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in
Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden
                                                                     2.2.3 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbs-
                                                                           tätigkeit
12 Eine besondere Härte liegt beispielsweise beim Famili-
   ennachzug von Enkelkindern zu Großeltern vor, wenn
   die Enkelkinder Vollwaisen geworden sind oder sich die            Die Sammelkategorie des Zwecks der Erwerbstätigkeit
   Eltern dauerhaft nicht um ihre Kinder kümmern können              umfasst u. a. Forschungstätigkeiten (§ 20 AufenthG),
   und zum Schutz des Kindeswohls eine Aufenthaltser-
   laubnis genehmigt wird (vgl. AVwVAufenthG 36.2.1.4.1              die Aufnahme einer hochqualifizierten Beschäftigung
   und 36.2.2).                                                      (§§ 18b, 19 AufenthG), einen Aufenthalt zur Arbeits-
13 Eine bedingte Zulassung ist ausreichend.                          platzsuche von Hochqualifizierten (18c AufenthG)
Sie können auch lesen