Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken in Deutschland - BAMF
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Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken in Deutschland Fokusstudie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) Working Paper 67 | Janne Grote, Michael Vollmer Kofinanziert Kofinanziert durch die durch die EuropäischeEuropäische Union Union
Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken in Deutschland Fokusstudie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) Janne Grote Michael Vollmer Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2016
Zusammenfassung 5 Zusammenfassung Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland ist von Kindern sowie den Eltern minderjähriger Kinder für Drittstaatsangehörige in der Regel ein Aufenthalts- und anderen Familienmitgliedern), Ausbildungszwecke titel zwingend notwendig. Die Erteilung eines Auf- (u. a. Schulbesuch, Berufsausbildung und Studium), enthaltstitels sowie die damit einhergehenden Rechte Erwerbstätigkeit (u. a. Aufnahme einer hochqualifizier- und Auflagen sind an den jeweiligen Aufenthaltszweck ten, vorübergehenden oder sonstigen Beschäftigung, gebunden. Ändert sich der Aufenthaltszweck, muss selbständige Tätigkeiten, Forschungstätigkeit oder eine geprüft werden, ob der Aufenthaltstitel weiter Be- unternehmensinterne Entsendung) sowie völkerrecht- stand hat und verlängert werden kann oder ob ein liche, humanitäre und/oder politische Gründe (u. a. Asyl, anderer Aufenthaltstitel in Frage kommt und ob die subsidiärer oder Abschiebungsschutz und Duldung). Rechte und Auflagen in Bezug auf den neuen Aufent- haltszweck geändert werden müssen. Daneben kann sich auch erst durch einen mehrjährigen Besitz eines Rechtliche Voraussetzungen für einen Spur- bestimmten Aufenthaltstitels und der Erfüllung be- wechsel stimmter weiterer Kriterien die Möglichkeit für einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ergeben, Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines wobei es sich hierbei um keinen „Spurwechsel“ im en- Aufenthaltstitels orientieren sich in Deutschland in geren Sinne, sondern um eine Aufenthaltsverstetigung erster Linie an dem Aufenthaltstitel, in den gewech- handelt. Ohnehin findet der Begriff „Spurwechsel“ in selt werden soll und weniger danach, aus welchem der öffentlichen Debatte in Deutschland vor allem Ausgangstitel dieser Wechsel erfolgt. Sind die Voraus- dann Anwendung, wenn es um einen Wechsel aus dem setzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Asylstatus oder dem Status eines Geduldeten in ein erfüllt, ist ein solcher Spurwechsel in einen (anderen) reguläres Aufenthaltsverhältnis geht. Im Folgenden Aufenthaltstitel in der Regel möglich – auch aus dem wird der Begriff in einem weiteren Sinne gebraucht, Inland ohne vorherige Ausreise. Daneben existieren d.h. auch andere Wechsel des Aufenthaltstitels werden für einzelne Spurwechsel jedoch prinzipielle Ein- als Spurwechsel bezeichnet, um den grundsätzlichen schränkungen. So ist der Spurwechsel während des Gestaltungsspielraum des deutschen Aufenthaltsrechts Studiums, während einer beruflichen Aus- oder Wei- zu illustrieren. terbildung, für Drittstaatsangehörige im Asylverfahren und abgelehnte Asylbewerber sowie für Inhaber eines Schengen-Visums nur in Ausnahmefällen möglich. Aufenthaltstitel und -zwecke Auch ist ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn der In Deutschland wird zwischen fünf Aufenthaltstiteln bestehende Aufenthaltstitel bereits die Erwerbstä- unterschieden, deren Erteilung sich nach dem jewei- tigkeit erlaubt. Das Grundrecht auf Asyl bleibt davon ligen Aufenthaltszweck richtet und mit allgemeinen allerdings unberührt. sowie zweckbezogenen Voraussetzungen einhergeht. Zu unterscheiden sind das Visum, die Aufenthaltser- laubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Erteilte Aufenthaltstitel und Umfang von Spur- Daueraufenthalt – EU sowie die Blaue Karte EU. Die wechseln Erteilung eines Aufenthaltstitels geht dabei sowohl mit allgemeinen als auch mit spezifischen Erteilungs- Im Jahr 2014 erhielten ca. 780.000 Drittstaatsangehöri- voraussetzungen einher. Die Aufenthaltszwecke, die ge eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder zur Erteilung eines der Aufenthaltstitel maßgeblich eine Niederlassungserlaubnis. Von diesen reisten ca. sind, lassen sich grob wiederum nach vier Kategorien 180.000 Personen (22,9 %) im Jahr 2014 nach Deutsch- unterscheiden: familiäre Gründe (u. a. Ehe, Nachzug land ein, während die große Mehrheit sich bereits im
6 Zusammenfassung Land befand. Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstä- tigkeit, eine Blaue Karte EU oder in eine Aufenthalts- erlaubnis aus familiären Gründen sind aus quantita- tiver Sicht von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für Wechsel aus einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Blaue Karte EU oder in eine Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen. Aktuelle Entwicklungen Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung traten am 1. August 2015 Erleichterungen für Geduldete im Allgemeinen sowie für gut integrierte geduldete Jugendliche im Speziellen in Kraft (§ 25a AufenthG). Auch Opfern von Menschenhandel wurde mit dem neuen Gesetz die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert. In den Jahren zuvor waren zudem Erleichterungen und Spurwechselmöglichkeiten insb. für Hochqualifizierte rechtlich verankert worden. Aktuell stehen zudem und verstärkt Spurwechselmöglichkeiten sowie er- leichterte Teilhabemöglichkeiten von Asylbewerbern am deutschen Arbeitsmarkt im öffentlichen, politi- schen sowie im wissenschaftlichen Fachdiskurs im Fokus, wobei der Ausgang dieser Debatten bzw. die möglichen rechtlichen Anpassungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Arbeit noch nicht eindeutig absehbar waren.
Inhaltsübersicht 7 Inhaltsübersicht Zusammenfassung 5 1 Einleitung 10 2 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels 12 3 Rechtliche Voraussetzungen zum Wechsel des Aufenthaltstitels und -zwecks 27 4 Zielsetzung der Ermöglichung und Beschränkung von Spurwechseln 76 5 Fazit 80 6 Anhang 81 7 Literaturverzeichnis 86 Abkürzungsverzeichnis 89 Tabellenverzeichnis 91 Publikationen des Forschungszentrums Migration, Integration und Asyl 92
8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 5 1 Einleitung 10 2 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels 2.1 Aufenthaltstitel und ihre grundsätzlichen Voraussetzungen 12 14 2.1.1 Schengen- und nationales Visum 14 2.1.2 Aufenthaltserlaubnis 14 2.1.3 Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU 15 2.1.4 Blaue Karte EU 16 2.1.5 Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel 2014 16 2.2 Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Aufenthaltszweck 17 2.2.1 Aufenthalt aus familiären Gründen 17 2.2.2 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung 19 2.2.3 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit 19 2.2.4 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären sowie politischen Gründen 22 2.2.5 Erteilte Aufenthaltstitel nach Aufenthaltszwecken im Jahr 2014 25 3 Rechtliche Voraussetzungen zum Wechsel des Aufenthaltstitels und -zwecks 3.1 Rechtlich mögliche Wechsel des Aufenthaltszwecks und -titels 27 im Überblick 28 3.2 Erweiterte oder eingeschränkte soziale Rechte bei einem Spurwechsel 37 3.3 Verwaltungspraktiken bei Ersterteilung und Wechsel eines Aufenthaltstitels 68
Inhaltsverzeichnis 9 3.3.1 Online-Beantragung eines Aufenthaltstitels 68 3.3.2 Bearbeitungs- und Entscheidungszeiten 68 3.3.3 Gebühren für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels 69 3.3.4 Anforderungen an die urkundliche Nachweispflicht 69 3.3.5 Auflagen bei Bezug von Sozialleistungen 70 3.3.6 Aufenthaltsfristen nach Aufenthaltstitel 71 3.3.7 Verlängerung der Aufenthaltsfrist durch Antrag auf einen Spurwechsel 74 3.4 Informationsangebote einzelner Akteure zu Möglichkeiten des Spurwechsel 75 4 Zielsetzung der Ermöglichung und Beschränkung von Spurwechseln 4.1 Politische Debatten und Zielsetzung 76 76 4.2 Wissenschaftliche Studien zum Spurwechsel 78 5 Fazit 80 6 Anhang 81 7 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 86 89 Tabellenverzeichnis 91 Publikationen des Forschungszentrums Migration, Integration und Asyl 92
10 Einleitung 1 Einleitung Um in das Bundesgebiet rechtmäßig einreisen und des Aufenthaltstitels ohne vorherige Ausreise aus dem sich darin aufhalten zu dürfen, bedarf es grundsätzlich Bundesgebiet aus mehrerlei Hinsicht notwendig und/ einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels oder erstrebenswert sein. So sind die Erteilung eines erteilt wird. Dazu zählen das Visum, die Aufenthalts- Aufenthaltstitels sowie die damit einhergehenden erlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis Rechte und Auflagen an den jeweiligen Aufenthalts- zum Daueraufenthalt – EU sowie die Blaue Karte EU. zweck gebunden. Ändert sich der Aufenthaltszweck, Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sowie muss geprüft werden, ob der Aufenthaltstitel weiter Staatsangehörige des Europäischen Wirtschafts- Bestand hat und verlängert werden kann oder ein raums (EWR-Staaten)1 und ihre Familienangehörigen anderer Aufenthaltstitel in Frage kommt und ob die sind nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/ Rechte und Auflagen in Bezug auf den neuen Aufent- EU) grundsätzlich von den Regelungen des Aufent- haltszweck geändert werden müssen – beispielsweise haltsgesetzes (AufenthG) ausgenommen und von der in Bezug auf die Be- oder Entfristung des Aufenthalts, Pflicht befreit, bei längerfristigem Aufenthalt einen das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/ den Bezug von Sozialleistungen (s. Kapitel 3). Daneben EU). Diese Regelung gilt allerdings nicht für Fami- kann sich auch erst durch einen mehrjährigen Besitz lienangehörige, die nicht Unionsbürger sind. Diese eines bestimmten Aufenthaltstitels und der Erfüllung bedürfen für die Einreise eines Visums (§ 2 Abs. 4 bestimmter weiterer Kriterien, die Möglichkeit für Satz 2 FreizügG/EU). Schweizer Staatsbürgern ist eine einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel erge- Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen auszustellen ben, der bestimmte Erleichterungen mit sich bringt, (§ 28 AufenthV). Auch bestimmte Personen- und Be- wie z. B. eine Entfristung oder eine auflagenunabhän- rufsgruppen unter den ansonsten visums- und aufent- gige Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haltstitelpflichtigen Drittstaatsangehörigen können im Bundesgebiet. Es handelt sich in diesen Fällen teil- von der Aufenthaltstitelpflicht befreit sein. Dies gilt weise nicht um einen Spurwechsel im engeren Sinne auch für Staatsangehörige bestimmter Herkunftslän- sondern um eine Aufenthaltsverstetigung, die mit der, wenn diese sich nicht länger als drei Monate und/ einem Wechsel des Aufenthaltstitels einhergeht. Der oder nicht zum Zweck einer Erwerbstätigkeit in der Fokus dieser Studie liegt zwar auf Spurwechseln im Bundesrepublik aufhalten.2 engeren Sinne, wo möglich, werden jedoch auch die Möglichkeiten und Bedingungen einer Aufenthalts- Für Drittstaatsangehörige, die sich längerfristig in verstetigung dokumentiert, sofern diese mit einem Deutschland aufhalten und hierfür einen entspre- Wechsel des Aufenthaltstitels einhergehen. Der Be- chenden Aufenthaltstitel benötigen, kann der Wechsel griff „Spurwechsel“ an sich findet in der öffentlichen Debatte in Deutschland vor allem dann Anwendung, wenn es um einen Wechsel aus dem Asylstatus oder 1 Neben den EU-Mitgliedstaaten gehören Island, Liechten- dem Status eines Geduldeten in ein reguläres Auf- stein und Norwegen zu den EWR-Staaten. enthaltsverhältnis geht. Im Folgenden wird dieser in 2 Siehe für Ausnahmeregelungen u. a. die Einreise- und einem weiteren Sinne gebraucht, d.h. auch andere Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet der §§ 3-42 Wechsel des Aufenthaltstitels werden als Spurwechsel AufenthG, die entsprechenden Ausführungen in der All- gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz bezeichnet, um den grundsätzlich vorhandenen Ge- (AVwVAufenthG), §§ 15-30 der Aufenthaltsverordnung staltungsspielraum des deutschen Aufenthaltsrechts (AufenthV) sowie Anhang II der Verordnung (EG) Num- mer 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel- zu illustrieren. lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines In der vorliegenden Studie werden sowohl die Voraus- Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind setzungen für die Erteilung bestimmter Aufenthaltsti- (ABl. EG Nr. L 81 S. 1). tel zu den spezifischen Zwecken als auch die Wechsel-
Einleitung 11 möglichkeiten und die damit einhergehenden Rechte auf Daten des Ausländerzentralregisters (AZR), der und Auflagen dokumentiert. Die Studie beantwortet Europäischen Statistikbehörde (Eurostat) sowie des dabei in erster Linie die folgenden Forschungsfragen: Wanderungsmonitorings des Bundesamts für Migrati- on und Flüchtlinge (BAMF) zurückgegriffen wurde. Welche Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und -zwecken (Spurwechsel) sind erlaubt und welche Die vorliegende Fokus-Studie ist im Rahmen des Auswirkungen haben einzelne Spurwechsel auf die Europäischen Migrationsnetzwerkes (EMN) bearbei sozialen und politischen Rechte sowie den Zugang tet worden.3 Sie wird von allen teilnehmenden EU- zum Arbeitsmarkt oder zu Bildungsmaßnahmen? Mitgliedstaaten sowie von Norwegen nach einheit lichen Kriterien und einer weitgehend vorgegebenen Welche Motive waren für den Gesetzgeber und Gliederung erstellt und am Ende mit den Studien der weitere Akteure leitend, bestimmte Spurwechsel zu anderen nationalen EMN-Kontaktstellen in einem ver- ermöglichen und mit welchen Argumenten wurde gleichenden Synthesebericht zusammengeführt und für eine Ermöglichung des Spurwechsels plädiert? aufbereitet. Die Wechselvoraussetzungen und Wechselausschlüsse richten sich in der Regel nach den Aufenthaltstiteln und -zwecken, in die gewechselt werden soll. Aus diesem Grund skizziert Kapitel 2 zunächst die Voraus- setzungen zur Erteilung der einzelnen Aufenthaltstitel nach Aufenthaltszwecken. Kapitel 3 bereitet die einzel- nen Wechselmöglichkeiten zwischen Aufenthaltstiteln und -zwecken auf, die kein vorheriges Verlassen des Bundesgebiets erfordern. Dabei werden sowohl die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die ein- zelnen Wechsel dokumentiert als auch die Frage be- antwortet, ob sich die Kriterien zur Beantragung eines Wechsels von jenen unterscheiden, wenn erstmalig ein Aufenthaltstitel beantragt wird (Kapitel 3.1). Des- weiteren werden in Kapitel 3.2 Leistungen und Rechte miteinander verglichen, die für die betreffende Person mit einem Spurwechsel einhergehen (u. a. in Bezug auf das Recht zur Erwerbstätigkeit, den Bezug von Sozialleistungen, Teilhabemöglichkeiten an Bildungs- angeboten, die Befristung des Aufenthaltstitels sowie Mobilitätsbestimmungen). Kapitel 3.3 vergleicht die rechtlichen Voraussetzungen, Verwaltungspraktiken und Leistungsansprüche wiederum hinsichtlich der Frage, ob sich diese verändern, wenn es sich um eine Erstbeantragung eines Aufenthaltstitels oder um einen Antrag auf einen Aufenthaltsstatuswechsel handelt. Kapitel 4 skizziert jüngere Debatten zum Spurwechsel in Bezug auf bestimmte Personengruppen (z. B. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Geduldete, für Studierende nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für Opfer von Menschenhandel sowie für (hoch-)qualifizierte Drittstaatsangehörige). 3 Wir bedanken uns bei Merve Kania für die Recherchear- Im Anhang finden sich schließlich statistische Daten beit im Rahmen ihres Praktikums im Forschungszent- zu einer Auswahl der möglichen Spurwechsel, wobei rum des BAMF.
12 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels 2 Rechtliche Rahmenbe- dingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels Der längerfristige Aufenthalt im Bundesgebiet setzt dem an einen Stammberechtigten gebundenen Auf- grundsätzlich die Einreise mit einem Visum vor- enthaltstitel – bspw. im Falle des Familiennachzugs aus, in dem der Aufenthaltszweck definiert ist. Im zu Deutschen oder zu ausländischen Staatsbürgern Umkehrschluss heißt das, dass ein Wechsel des Auf- (§§ 28-30 AufenthG) – ein eigenständiges Aufenthalts- enthaltstitels i. d. R. die vorherige Ausreise des Dritt- recht resultiert, etwa durch das Scheitern der Ehe staatsangehörigen voraussetzt und dieser in seinem oder der eheähnlichen Gemeinschaft (§ 31 AufenthG). Herkunftsland für eine geplante Wiedereinreise nach Umgekehrt kann aus jedem anderen Aufenthaltstitel Deutschland ein neues Visum mit einem neuen Auf- in einen Titel zum Zweck der Familienzusammenfüh- enthaltszweck beantragen muss. Das deutsche Recht rung gewechselt werden, sofern die dafür notwendi- kennt jedoch auch Ausnahmen, für die ein Wechsel gen Voraussetzungen erfüllt werden. des Aufenthaltstitels- und/oder des Aufenthaltszwecks ohne vorherige Ausreise aus dem Bundesgebiet mög- Im Bereich des Humanitären soll Ausreisepflichti- lich ist. So heißt es in § 5 Abs. 2 AufenthG, dass vom gen, die Integrationsleistungen erbracht haben, der Verfahren der Aus- und Wiedereinreise abgesehen Wechsel in die Spur des rechtmäßigen Aufenthalts werden kann, „wenn die Voraussetzungen eines An- ermöglicht werden. Die über Beschlüsse der Innen- spruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund ministerkonferenz zum Bleiberecht zunächst in eine besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar gesetzliche Altfallregelung überführten Regularien ist, das Visumverfahren nachzuholen“. „Spurwechsel“ (§§ 104a und 104b AufenthG), mündeten jüngst in sind rechtlich gesehen also grundsätzlich zulässig. einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung (§§ 25a und 25b AufenthG). Geduldeten Drittstaatsan- Bei nicht von Anfang an zeitlich befristeten Aufenthal- gehörigen, die für das Abschiebehindernis nicht selbst ten (wie bspw. der Saisonarbeit) geht der Gesetzgeber verantwortlich gemacht werden, kann der Wechsel in jedoch von einem eher linearen Verlauf von zweckge- einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG er- bundenen Aufenthalten aus, d. h. dass ein befristeter möglicht werden. Ziel der Regelung ist es, sogenannte Aufenthaltstitel (bspw. zu Erwerbszwecken) nach Kettenduldungen zu verhindern. Mit § 18a AufenthG Ablauf des in der Aufenthaltserlaubnis definierten wurde zudem ein Aufenthaltstitel eingeführt, der es Zeitraums zunächst verlängert wird und irgendwann – qualifizierten Geduldeten ermöglicht, in Deutschland sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – in einer Beschäftigung nachzugehen. die Erteilung eines vom Aufenthaltszweck losgelösten unbefristeten Aufenthaltstitels mündet, etwa in eine Generell haben die ökonomischen Aspekte der Mi- Niederlassungserlaubnis und/oder eine Erlaubnis zum gration in den vergangenen Jahren besondere Auf- Daueraufenthalt EU. Vor diesem Hintergrund müssen merksamkeit erfahren, was letztlich in eine Vielzahl ‚Spurwechsel‘ im engeren Sinne also als Abweichung gesetzlicher Neuerungen führte, etwa für Studierende von dem im Gesetz idealtypisch angenommenen line- und Auszubildende. Während die Möglichkeiten für aren Aufenthaltsverlauf betrachtet werden. Nichtsdes- einen Spur- oder auch nur für einen Fachwechsel wäh- totrotz kommen diese in Deutschland sehr häufig vor. rend des Studiums so bspw. nach wie vor stark einge- schränkt sind, eröffnet sich nach dem erfolgreichen Das gilt insbesondere für die vielfältigen Formen der Studienabschluss die Option auf eine längerfristige Familienzusammenführung, etwa dann, wenn aus oder sogar dauerhafte Perspektive in Deutschland. So
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels 13 dürfen sich erfolgreiche Hochschulabsolventen auf Asylantrags ein. Der Wechsel bleibt aufenthaltsrecht- Grundlage von § 16 Abs. 4 AufenthG bis zu 18 Monate lich jedoch nicht folgenlos. So erlöschen eine Visum- zur Suche nach einer dem Hochschulstudium ent- befreiung oder ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamt- sprechenden Arbeitsstelle aufhalten und – sofern die geltungsdauer von bis zu sechs Monaten (§ 55 Abs. 2 Suche erfolgreich verläuft – in einen Aufenthaltstitel AsylVfG) ebenso wie ein humanitärer Aufenthaltstitel, zu Erwerbszwecken wechseln (bspw. §§ 18 oder 19a der bspw. in einem Resettlementverfahren erteilt wor- AufenthG). Ähnliches gilt für Drittstaatsangehörige, den ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG). Ein Spurwechsel die in Deutschland eine anerkannte Berufsausbildung aus einem laufenden Asylverfahren ist kaum möglich absolvieren oder absolviert haben (§ 17 AufenthG). und beschränkt sich auf Fälle, in denen ein Erteilungs- Sie dürfen sich nach dem erfolgreichen Abschluss für anspruch besteht. Im Regelfall handelt es sich dabei einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten im Land auf- um die Familienzusammenführung sowie um beson- halten, um nach einer der Ausbildung entsprechenden dere Ausnahmefälle, an denen die Bundesrepublik Stelle zu suchen und – sofern die Suche erfolgreich ein gesondertes Interesse hat und für die die oberste verläuft – in einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu Landesbehörde ihre Zustimmung erteilen muss. Im Erwerbszwecken wechseln. Der erst in jüngster Zeit weiteren Verlauf des Asylverfahrens zeigt sich dann die geschaffene § 18c AufenthG ermöglicht Drittstaatsan- bekannte Systematik: Ist das auf humanitären Grün- gehörigen die Einreise zum Zweck der Arbeitsplatz- den basierende Asylverfahren erfolgreich, wird auch suche und nach einer erfolgreichen Suche einen im Folgenden die Spur des Humanitären beibehalten Wechsel in den entsprechenden Aufenthaltstitel (bspw. (Abschnitt 5 AufenthG). Wird der Asylantrag negativ nach §§ 18 oder 19a AufenthG). Wird ein Drittstaatsan- beschieden oder nimmt der Drittstaatsangehörige gehöriger, der sich bereits in Deutschland zu Erwerbs- diesen zurück, so ist er ausreispflichtig und erhält vor zwecken aufhält, arbeitslos, dann eröffnet ihm der der Ausreise allenfalls einen vorrübergehenden Auf- Wechsel in einen Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG enthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I (nach politischen Gründen (§ 10 Abs. 3 AufenthG). Sofern der SGB III) ein vorläufiges Bleiberecht in Deutschland Ausreise jedoch Hindernisse im Weg stehen, die der und zugleich die Möglichkeit, nach einer erfolgreichen Antragsteller nicht selbst zu verantworten hat, kann Arbeitsplatzsuche erneut einen Aufenthaltstitel zu dieser in die Spur eines Erwerbsaufenthalts wechseln, Erwerbszwecken zu beantragen. sofern er über die notwendigen beruflichen Qualifika- tionen verfügt (§ 18a AufenthG). Am Ende dieses We- Spurwechsel folgen in Deutschland also einer eigenen ges ist dann auch in diesem Fall eine Niederlassungs- Zielsystematik, die nichtsdestotrotz die Veränderung erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt von persönlichen Lebenslagen berücksichtigt, d. h. EU möglich. Im Einzelfall kann es zudem im Ermessen eine Eheschließung ist bspw. auch für Studierende der zuständigen Ausländerbehörde liegen, einen Spur- aus Drittstaaten möglich, ohne dass deswegen der wechsel zu genehmigen und einen Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel gewechselt werden muss. In der Praxis (mit bestimmten Auflagen) zu erteilen oder nicht. Die werden deshalb theoretisch mögliche Wechsel häufig Praxis kann hier je nach Ausländerbehörde variieren. nicht oder nur in einigen wenigen Ausnahmefällen vollzogen, weil keine wirklichen Vorteile entstehen Die Wechselbedingungen und Wechselausschlüsse oder neue Vorteile mit dem Verlust alter einhergehen richten sich in Deutschland über die beschriebenen können. So können bspw. Einschränkungen bei einem Fälle hinaus in der Regel nach den Voraussetzungen Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken, etwa zu Art und der Aufenthaltstitel, in die gewechselt werden soll, und Umfang der Tätigkeit, bei einem Wechsel in einen den ihnen zugrundeliegenden Aufenthaltszwecken. Familienstatus entfallen; gleichzeitig wird der eigene Um nachvollziehen zu können, aus welchem Aufent- Aufenthalt jedoch abhängig von dem des Ehegatten. haltstitel und -zweck in welchen anderen Aufenthalts- titel und -zweck gewechselt werden kann, werden im Gravierender sind i. d. R. jedoch die Folgen eines Folgenden die jeweiligen Voraussetzungen zur Ertei- Wechsels in den Status eines Asylbewerbers (s. u.). lung der einzelnen Aufenthaltstitel skizziert. Grundsätzlich kann keinem in Deutschland aufhäl- tigen Drittstaatsangehörigen ein solches Verfahren versagt werden; das Grundgesetz (Art. 16a GG) räumt jedem Antragsteller das Recht auf Prüfung seines
14 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels 2.1 Aufenthaltstitel und ihre grundsätz- Detail zum Ablauf der Visumbeantragung und -ver- lichen Voraussetzungen gabe: Parusel/Schneider 2012: 113). Die Erteilung des nationalen Visums richtet sich wiederum nach den für In Deutschland wird zwischen fünf Aufenthaltstiteln die weiteren vier Aufenthaltstitel geltenden Vorschrif- unterschieden, deren Erteilung sich nach dem jewei- ten für längerfristige Aufenthalte (vgl. § 6 AufenthG). ligen Aufenthaltszweck richtet und mit allgemeinen Somit müssen bereits für die Erteilung des nationalen sowie zweckbezogenen Voraussetzungen einhergeht. Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvo- Zu unterscheiden sind das Visum, die Aufenthaltser- raussetzungen auch die im Folgenden aufgeführten laubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Voraussetzungen für die Erteilung der anderen Auf- Daueraufenthalt – EU und die Blaue Karte EU. Für die enthaltstitel nachgewiesen sein, die nach der Einreise Erteilung eines Aufenthaltstitels wird in der Regel anschließend im Bundesgebiet beantragt werden (vgl. vorausgesetzt, dass AVwVAufenthG 6.4.1). Sofern der Drittstaatsangehö- rige länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig „1. der Lebensunterhalt gesichert ist, sein oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, ist für 1 a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr die Erteilung eines nationalen Visums grundsätzlich in einen anderen Staat berechtigt ist, die die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt am beabsichtigten Aufenthaltsort notwendig, wobei ist, folgende Ausnahme gilt: „Gemäß der Umkehrung des 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV müssen die Ausländerbehör- 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines den der Visumserteilung an Antragstellerinnen und Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Antragsteller, die über die Blaue Karte EU oder über Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund eine Erwerbstätigkeit in einem der zu den Mangelbe- Interessen der Bundesrepublik Deutschland rufen von der Positivliste der BA zählenden Beschäf- beeinträchtigt oder gefährdet und tigungen zuwandern wollen, nicht mehr zustimmen. 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird“ Dies gilt, sofern die Antragstellerinnen und Antragstel- (§ 5 Abs. 1 AufenthG). ler keinen relevanten Voraufenthalt in Deutschland hatten“ (BMWi 2014: 16). Nationale Visa werden in der Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Regel für drei Monate ausgestellt, können aber auch Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum mit der Verpflichtung erteilt werden, nach Einreise Daueraufenthalt – EU ist in der Regel zusätzlich zu sofort bei der Ausländerbehörde vorzusprechen (vgl. den genannten Voraussetzungen erforderlich, dass AVwVAufenthG 6.4.2.2). die betreffende Person bereits mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeb- lichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat 2.1.2 Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent- haltstitel, der für unterschiedliche Aufenthaltszwecke4 2.1.1 Schengen- und nationales Visum erteilt wird und bei dem sich die Befristung nach dem jeweiligen beabsichtigten Aufenthaltszweck orientiert Das Visum wird für die Einreise und den anschlie- (§ 7 AufenthG).5 Regelmäßig erfolgt dabei die erste Be- ßenden kurzfristigen Aufenthalt benötigt. Es wird fristung nicht für die gesamte Dauer des Aufenthaltes; zwischen Schengen-Visa („C-Visa“) für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (§ 6 Abs. 1f AufenthG) und nationalen Visa („D-Visa“) für längerfristige Auf- 4 Eine Übersicht aller möglichen Aufenthaltszwecke zur Erlangung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaub- enthalte unterschieden (§ 6 Abs. 3 AufenthG). Beide nis finden sich in der Anlage der Verordnung zur Durch- müssen in der Regel vor der Einreise beantragt und führung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister erteilt werden und für beide gelten die oben genann- (AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV) in den Tabellenteilen 10 und 11. ten, grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen bzgl. 5 In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis der Sicherung des Lebensunterhalts, der Ausschluss auch für einen nicht im Gesetz vorgesehenen Aufent- einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit etc. (vgl. im haltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels 15 erforderlichenfalls wird die jeweilige Aufenthaltser- der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet6 sowie über laubnis verlängert. So wird eine Aufenthaltserlaubnis ausreichenden Wohnraum für sich und ihre mit ihnen u. a. zum Zweck einer Ausbildung, einer Erwerbstätig- in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienan- keit, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politi- gehörigen verfügen, keine Vorstrafen haben und bei schen Gründen, aus familiären Gründen oder in den denen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Fällen erteilt, wenn es sich um Opfer von Menschen- Ordnung der Erteilung entgegenstehen. Für einzelne handel, um ehemalige Deutsche, die nach Deutschland Personengruppen sowie unter bestimmten Bedin- zurückkehren wollen oder um Drittstaatsangehörige gungen kann von einzelnen dieser Voraussetzungen handelt, die im Besitz eines Daueraufenthalts in einem abgesehen werden (vgl. § 9 Abs. 2 und 3 AufenthG für anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) die Niederlassungserlaubnis). Auf die erforderlichen sind (vgl. BAMF 2015a). Die Aufenthaltszeiten mit der Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden Aufenthaltserlaubnis bilden in der Regel die Grundla- folgende Zeiten angerechnet: ge für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthalts- titels (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum „1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufent- Daueraufenthalt – EU). haltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungser- 2.1.3 Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis laubnis war, abzüglich der Zeit der dazwi- zum Daueraufenthalt – EU schen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Nie- Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum derlassungserlaubnis führten; angerechnet Daueraufenthalt – EU sind unbefristete Aufenthalts- werden höchstens vier Jahre, titel, bei denen die Voraussetzungen zur Erteilung 2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt weitestgehend gleichgestellt sind. Die Erlaubnis zum außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Daueraufenthalt – EU geht im Unterschied zur Nie- Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, derlassungserlaubnis allerdings mit dem Recht auf 3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat Zweck des Studiums oder der Berufsausbil- und ein Recht auf Erteilung eines dort befristeten dung im Bundesgebiet zur Hälfte“ (§ 9 Abs. 4 Aufenthaltstitels einher. Die Niederlassungserlaubnis AufenthG). bietet gegenüber der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU allerdings den Vorteil, „dass sie nicht nach § 51 Abweichend von den Voraussetzungen kann Dritt- Abs. 9 S. 1 Nr. 5 AufenthG mit der Erteilung eines staatsangehörigen unter bestimmten Bedingungen Daueraufenthaltsrechts in einem anderen Mitglied- (z. B. nach § 9 Abs. 3 bei Ehegatten oder Auszubilden- staat automatisch erlischt; der Ausländer ist auch im den) sowie nach kürzerer Frist eine Niederlassungs- Hinblick darauf bei Vorliegen der Erteilungsvorausset- erlaubnis erteilt werden – u. a. bei selbständig Tätigen zungen sowohl der Niederlassungserlaubnis als auch (nach § 21 Abs. 4 AufenthG), Hochqualifizierten (§ 19 der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU berechtigt, Abs. 1 AufenthG), Inhabern einer Blauen Karte EU dass ihm beide zugleich erteilt werden (BVerwG EZAR (§ 19a Abs. 6), bei Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 NF 24 Nr. 15)“ (Kluth/Heusch 2015: § 9 AufenthG Abs. 2 AufenthG) oder bei ausländischen Ehegatten im Niederlassungserlaubnis RN 2). Einen der beiden Fall einer Aufhebung der Ehe (§ 31 Abs. 3 AufenthG). Aufenthaltstitel erteilt bekommen jene Drittstaatsan- Einem minderjährigen Drittstaatsangehörigen, der gehörigen, die u. a. seit fünf Jahren eine Aufenthalts- eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erlaubnis besitzen, die ihren Lebensunterhalt und besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, den ihrer Familienangehörigen sichern können, über wenn er bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf eine Beschäftigungserlaubnis verfügen, mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können 6 Die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), über ausreichende sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschafts- Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grund- ordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet können durch den erfolgreichen Besuch eines Integra- kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und tionskurses nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Auf- enthG).
16 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das am 1. August 2012 in Deutschland in Kraft trat und im Gleiche gilt, wenn der Drittstaatsangehörige volljährig Aufenthaltsgesetz u. a. durch § 19a umgesetzt wurde. und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaub- Sie wird Drittstaatsangehörigen erteilt, die einer ihrer nis ist und einige weitere Bedingungen erfüllt (§ 35 Qualifikation angemessenen Beschäftigung nachge- AufenthG). Auch bei besonders gelagerten politischen hen wollen. Voraussetzung zur Erteilung ist, dass die Interessen kann durch das Bundesministerium des betreffende Person über einen nach § 19a AufenthG Innern (BMI) eine Niederlassungserlaubnis erteilt anerkannten und qualifizierten Hochschulabschluss werden (§ 23 Abs. 2 AufenthG). Drittstaatsangehörige, verfügt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder die aufgrund völkerrechtlicher, humanitärer oder ein bereits unterschriebener bzw. bereits bestehender politischer Gründe eine Aufenthaltserlaubnis erhalten Arbeitsvertrag vorliegt. Sofern es sich nicht um eine haben, können nach fünf Jahren im Besitz einer Auf- zustimmungsfreie Beschäftigung handelt, muss die enthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen. damit einen unbefristeten Aufenthalt beantragen (§ 26 Desweiteren muss ein Mindestgehalt9 bezogen wer- Abs. 4 AufenthG). den, dessen Höhe vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt wird (§ 19a Abs. 1 Die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Dauer- AufenthG). Deutsche Sprachkenntnisse müssen nicht aufenthalt – EU (§ 9a AufenthG), die sich nach der nachgewiesen werden. Die Blaue Karte EU wird bei EU-Daueraufenthaltsrichtline (Artikel 2 Buchstabe b erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befris- RL 2003/109/EG)7 richten, sind weitgehend iden- tet. tisch mit den Vorgaben der Niederlassungserlaubnis, allerdings bestehen für einzelne Personengruppen weitergehende Einschränkungen bei der Erteilung. So 2.1.5 Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel 2014 ist beispielsweise die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU in der Regel für Drittstaatsan- Im Wanderungsmonitoring des Bundesamts für Mig- gehörige ausgeschlossen, die sich zum Studium, zur ration und Flüchtlinge werden seit dem Jahr 2012 die Berufsausbildung oder zu einem anderen vorüberge- jährlich erteilten Aufenthaltstitel für Drittstaatsange- henden Zweck im Bundesgebiet aufhalten (§ 9a Abs. 3 hörige dokumentiert, wofür Daten des Ausländer- Nr. 4 und 5 AufenthG) oder die über eine Aufenthalts- zentralregisters aufbereitet werden. Bei der Detailbe- erlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder po- schreibung liegt ein Fokus des Wanderungsmonito- litischen Gründen verfügen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG rings auf Aufenthaltstiteln, die zu Zwecken der Ausbil- Bei der Berechnung von erforderlichen Aufenthalts- dung und Erwerbstätigkeit erteilt werden. zeiten zur Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufent- halt – EU werden teilweise auch vorherige Aufenthalte So erhielten im Jahr 2014 laut Wanderungsmonito- im und außerhalb des Bundesgebiets angerechnet (vgl. ring „insgesamt 598.487 Drittstaatsangehörige (6,2 % § 9b AufenthG). mehr als im Jahr 2013) eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU (beides zeitlich befristete Aufent- haltstitel). An 180.894 Drittstaatsangehörige (-4,8 %) 2.1.4 Blaue Karte EU wurde eine Niederlassungserlaubnis und damit ein unbefristeter Aufenthaltstitel vergeben. Von diesen Die Blaue Karte EU geht auf die europäische Hochqua- zusammengerechnet 779.381 Personen sind 22,9 % lifiziertenrichtlinie (RL 2009/50/EG)8 zurück, die (178.364 Personen) im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist. Zum primären Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche wurden an insgesamt 75.805 Personen Aufenthaltstitel er- 7 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufent- haltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Das entspre- 9 Grundsätzlich liegt das zu erzielende Mindestjahresgehalt chende Richtlinienumsetzungsgesetz trat am 28.08.2007 bei zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgren- im nationalen Recht in Kraft. ze in der allgemeinen Rentenversicherung (2015: 48.400 8 Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über Euro). Bei Mangelberufen der ISCO-Gruppen 21, 221 und die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von 25 liegt die Gehaltsgrenze bei 52 % der jährlichen Bei- Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifi- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi- zierten Beschäftigung. cherung (2015: 37.752 Euro).
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels 17 teilt (+5,3 % gegenüber dem Vorjahr)“ (Rühl/Schmidt Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Schutzberech- 2015: 5, vgl. für den Wechsel von Aufenthaltstiteln und tigte sowie für solche Personen ausgeklammert, die -zwecken Kapitel 2.2.5 und den statistischen Anhang durch kriminelle Einflussnahme den Spurwechsel dieser Studie). erwirken konnten (z. B. in Form von Bestechung oder Dokumentenfälschung). 2.2 Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach 2.2.1 Aufenthalt aus familiären Gründen Aufenthaltszweck Familie umfasst in erster Linie Ehepartner und ihre Die Aufenthaltszwecke, die zur Erteilung eines der minderjährigen Kinder. Die rechtlichen Vorgaben Aufenthaltstitel maßgeblich sind, lassen sich grob zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären nach vier Kategorien unterscheiden: Gründen sind in den §§ 27-36 AufenthG festgehalten. So wird zunächst grundsätzlich definiert, dass die Auf- Familiäre Gründe (Ehe, Nachzug von Kindern so- enthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der wie den Eltern minderjähriger Kinder und anderen familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für Familienmitgliedern) ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) Ausbildung (Schulbesuch, Berufsausbildung und zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Studium) Grundgesetzes (GG)10 erteilt und verlängert wird (§ 27 Erwerbstätigkeit (Aufnahme einer hochqualifi- Abs. 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis für Famili- zierten Beschäftigung, sonstigen Beschäftigung, enangehörige kann versagt werden, wenn der selbständigen Tätigkeit, Saisonbeschäftigung, Lebensunterhalt des zuziehenden Partners sowie Forschungstätigkeit und unternehmensinternen anderer Familien- oder Haushaltsangehöriger nicht Entsendung) sowie durch die Person gedeckt werden kann, zu der der völkerrechtliche, humanitäre und/oder politische Familiennachzug stattfindet (§ 27 Abs. 3 AufenthG). Gründe (Asyl, Subsidiäre Schutzberechtigung, Ab- schiebungsschutz und Duldung). Es wird unterschieden, ob ein Familiennachzug zu deutschen oder zu ausländischen Staatsbürgern in Ob eine Person von einem Aufenthaltstitel in ei- Deutschland geschehen soll. Dabei gilt im ersteren nen anderen wechseln kann und welche Vor- oder Fall, dass eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Nachteile sich durch einen solchen Wechsel ergeben, Ehegatten, einem minderjährigen ledigen Kind eines unterscheidet sich je nach Aufenthaltszweck und deutschen Staatsbürgers sowie einem Elternteil eines -titel, in den gewechselt werden soll. Um die Wechsel- minderjährigen ledigen deutschen Staatsbürgers zur bedingungen nachvollziehen zu können, ist es daher Ausübung der Personensorge zu erteilen ist, wenn der wichtig, die Voraussetzungen für die Erteilung eines deutsche Staatsbürger sich gewöhnlich im Bundesge- Aufenthaltstitels je nach Aufenthaltszweck zu skizzie- biet aufhält und bestimmte Vorgaben zur Sicherung ren. Die folgende Darstellung konzentriert sich dabei des Lebensunterhalts erfüllt sind (vgl. § 28 Abs. 1 auf die Voraussetzungen sowie die zu gewährenden AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist erstmals für und zu beschränkenden Aufenthaltsfristen. Darüber hinausgehende Regelungen, wie z. B. die mit einem 10 Artikel 6 GG: „(1) Ehe und Familie stehen unter dem Aufenthaltstitel einhergehende Arbeitserlaubnis oder besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege Verlängerungen und Ausnahmeregelungen werden und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der hier zunächst nicht systematisch dokumentiert. Die Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) mit den jeweiligen Aufenthaltstiteln und -zwecken Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen einhergehenden sozialen und politischen Rechte Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie sowie Zugänge zum Arbeitsmarkt und zu Bildungs- getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu programmen werden im Anschluss in den Kapiteln 3.2 verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf und 3.3 aufgeschlüsselt. den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entsprechend der Spezifikationen für diese Studie Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu werden die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die schaffen wie den ehelichen Kindern.“
18 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels mindestens ein Jahr zu erteilen und wird für die Dauer die Rechtsstellung eines langfristig Aufent- des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft verlängert. haltsberechtigten innehat, oder g) eine Blaue Nach drei Jahren des Fortbestehens und für den Fall, Karte EU besitzt“ (§ 30 Abs. 1 AufenthG). dass kein Ausweisungsgrund vorliegt und der zugezo- gene Partner über ausreichende Deutschkenntnisse Auch für diese Voraussetzungen gelten zahlreiche verfügt, ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und zu erteilen (§ 28 Abs. 2 AufenthG). besondere Lebensumstände, u. a. für Hochqualifizierte, deren Ehe bereits vor der Verlagerung des Lebensmit- Für den Familiennachzug zu einem ausländischen telpunkts nach Deutschland bestand oder bei Ehegat- Staatsbürger muss dieser über eine Niederlassungs- ten mit körperlicher, geistiger oder seelischer Krank- erlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Auf- heit oder Behinderung (vgl. § 30 Abs. 1ff. AufenthG). enthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU verfügen. Zudem muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein ei- stehen und der Lebensunterhalt gesichert sein, wobei genständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten möglich. hiervon unter bestimmten Umständen abgesehen So wird das Aufenthaltsrecht beispielsweise für ein werden kann (vgl. § 29 Abs. 2 und 4 AufenthG). Die Jahr verlängert, wenn bei einer Scheidung die eheliche Aufenthaltserlaubnis für die zuziehende Person darf Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren11 im längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthalts- Bundesgebiet bestanden hat oder der ausländische erlaubnis der bereits aufhältigen Person erteilt wer- Partner gestorben ist, während die eheliche Lebensge- den. Im Übrigen ist sie bei erstmaliger Erteilung für meinschaft im Bundesgebiet bestand und der auslän- mindestens ein Jahr zu erteilen (§ 27 Abs. 4 AufenthG; dische Partner bis dahin im Besitz einer Aufenthaltser- für das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegatten laubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum s. u.). Daueraufenthalt – EU war (vgl. § 31 Abs. 1 AufenthG). Ein vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Beim Ehegattennachzug zu einem ausländischen Aufenthaltsrecht kann ebenfalls erteilt werden, „wenn Staatsbürger ist eine Aufenthaltserlaubnis wiederum der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung dann zu erteilen, wenn: der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhalts- leistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesi- „1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet chert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder haben, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt“ (§ 31 2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art Abs. 3 AufenthG). In diesem Fall ist dem Ehegatten in deutscher Sprache verständigen kann und ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 3. der Ausländer a) eine Niederlassungserlaub- nis besitzt, b) eine Erlaubnis zum Dauerauf- Die §§ 32-35 AufenthG regeln den Kindernachzug enthalt - EU besitzt, c) eine Aufenthaltser- sowie das Aufenthaltsrecht der mitziehenden oder in laubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Deutschland geborenen Kinder und sollen hier nicht besitzt, d) seit zwei Jahren eine Aufenthalts- näher dokumentiert werden. § 36 Abs. 1 AufenthG erlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaub- bestimmt wiederum, dass Eltern eines minderjährigen nis nicht mit einer Nebenbestimmung nach ausländischen Staatsbürgers unter bestimmten Vor- § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung aussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, einer Niederlassungserlaubnis nicht auf wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, im Bundesgebiet aufhält. Sonstigen Familienangehöri- e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe gen neben der Kernfamilie kann wiederum eine Auf- bei deren Erteilung bereits bestand und die enthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermei- Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a be- sitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäi- 11 Von der Dreijahresfrist kann unter bestimmten Voraus- schen Union bestand, in dem der Ausländer setzungen abgesehen werden (vgl. § 31 Abs. 2 AufenthG).
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels 19 dung einer außergewöhnlichen Härte12 erforderlich ist (§ 16 Abs. 5 AufenthG). Sofern die betreffende Person (§ 36 Abs. 2 AufenthG). das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem ge- planten Aufenthalt zustimmen (§ 16 Abs. 7 AufenthG). 2.2.2 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betriebli- Bei Aufenthaltszwecken zur Ausbildung wird nach chen Aus- und Weiterbildung muss die Bundesagentur Studium, Sprachkursen, Schulbesuch sowie sonstigen für Arbeit zustimmen, sofern dies für die jeweilige Ausbildungszwecken (qualifizierte Berufsausbildung) Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder bestimmte unterschieden. So kann einem ausländischen Staats- Personengruppen nicht anders rechtlich bestimmt bürger zum Zweck des Studiums an einer staatlichen ist (§ 17 Abs. 1 AufenthG). Die BA kann dabei u. a. die oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufent- Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke haltserlaubnis erteilt werden, wobei studienvorberei- beschränken (vgl. § 39 AufenthG). tende Sprachkurse sowie der Besuch eines Studien- kollegs zur Studienvorbereitung eingeschlossen sind. Am 1. August 2015 trat zudem das Gesetz zur Neu- Zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen eine bestimmung des Bleiberechts und der Aufenthalts- Zulassung13 der Ausbildungseinrichtung vorliegen, der beendigung in Kraft, das mit § 17a AufenthG unter Lebensunterhalt gesichert sein und eine Krankenversi- anderem einen neuen Zweck zur Erlangung einer cherung bestehen. Im Falle dieses Ausbildungszwecks Aufenthaltserlaubnis bestimmte. So kann seither gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn Mittel in Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Anerkennung Höhe des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungs- einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine förderungsgesetzes (BAföG) zur Verfügung stehen. Aufenthaltserlaubnis „für die Durchführung einer Dieser lag im Oktober 2015 bei 670 € (vgl. § 13 BAföG Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschlie- und AVwVAufenthG 16.0.8). Kenntnisse in der Ausbil- ßenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18 Monaten dungssprache werden nicht verlangt, wenn diese bei erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt des Bundes oder der Länder für die berufliche Aner- worden sind oder durch studienvorbereitende Maß- kennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass nahmen erworben werden sollen. Die Aufenthaltser- Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen laubnis zum Zweck des Studiums wird für mindestens 1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufs- ein Jahr erteilt und soll zwei Jahre nicht überschreiten. qualifikation mit einer inländischen Berufsqualifika- Sie kann um die gleichen Fristen verlängert werden, tion oder 2. in einem im Inland reglementierten Beruf wenn der Abschluss noch nicht erreicht ist, aber in für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung einem angemessen Zeitraum erreicht werden kann oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der (vgl. § 16 Abs. 1 AufenthG). Auch zum Zweck der Stu- Berufsbezeichnung erforderlich sind“ (§ 17a Abs. 1 dienbewerbung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt Satz 3 AufenthG). Handelt es sich um eine betriebliche werden, allerdings beschränkt sich diese auf höchstens Bildungsmaßnahme, bedarf es unter Umständen einer neun Monate (§ 16 Abs. 1a AufenthG). Desweiteren Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, um die kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können (§ 8 Abs. 2 Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung die- und 3 BeschV). nen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden 2.2.3 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbs- tätigkeit 12 Eine besondere Härte liegt beispielsweise beim Famili- ennachzug von Enkelkindern zu Großeltern vor, wenn die Enkelkinder Vollwaisen geworden sind oder sich die Die Sammelkategorie des Zwecks der Erwerbstätigkeit Eltern dauerhaft nicht um ihre Kinder kümmern können umfasst u. a. Forschungstätigkeiten (§ 20 AufenthG), und zum Schutz des Kindeswohls eine Aufenthaltser- laubnis genehmigt wird (vgl. AVwVAufenthG 36.2.1.4.1 die Aufnahme einer hochqualifizierten Beschäftigung und 36.2.2). (§§ 18b, 19 AufenthG), einen Aufenthalt zur Arbeits- 13 Eine bedingte Zulassung ist ausreichend. platzsuche von Hochqualifizierten (18c AufenthG)
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