AUFLAGE - Einwohnergemeinde Blumenstein Ortsplanungsrevision Erläuterungsbericht

 
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AUFLAGE - Einwohnergemeinde Blumenstein Ortsplanungsrevision Erläuterungsbericht
Einwohnergemeinde Blumenstein
          Ortsplanungsrevision

          Erläuterungsbericht

AUFLAGE   15. Februar 2021
          Aufträge / 491 / 491_Ber_210215_Erlaeuterungsbericht.docx / 02.03.2021 / fi / Kräuchi / cs / Di / ka
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                   Bearbeitung

Lohner + Partner   Planung Beratung Architektur GmbH
                   Bälliz 67 / 3600 Thun
                   Tel 033 223 44 80
                   info@lohnerpartner.ch / www.lohnerpartner.ch

                   –   Urs Fischer, Dipl.-Ing. Stadtplanung SIA FSU REG A
                   –   Christoph Stäussi, Geograph (M.Sc.) FSU
                   –   Fabienne Kaufmann, Geographin (M.Sc.)
                   –   Susanna Roffler, Hochbauzeichnerin

landplan AG        Seftigenstrasse 400 / 3084 Wabern
                   Tel 031 809 19 50
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                   – Adrian Kräuchi, dipl. Ing. FH in Landschaftsarchitektur / Executive MBA
                   – Christoph Giger, dipl. Umweltingenieur FH / MSc GIS
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Inhalt

Vorwort........................................................................................................ 5

1       Ausgangslage und Vorgehen .......................................................... 6
1.1     Auftrag zur Ortsplanungsrevision ....................................................... 6
1.2     Handlungsbedarf ................................................................................ 6
1.3     Entwicklungsausrichtung .................................................................... 7
1.4     Siedlungsentwicklung nach Innen (SEin) ........................................... 8

2       Revision von Baureglement und Zonenplan ................................ 11
2.1     Aufbau und Systematik der baurechtlichen Grundordnung .............. 11
2.2     Baureglement ................................................................................... 12
2.3     Zonen- und Hinweisplan ................................................................... 14

3       Umsetzung Nutzungszonen ........................................................... 17

4       Umsetzung Bau- und Nutzungsbeschränkungen ........................ 28
4.1     Ortsbild und Kulturobjekte ................................................................ 28
4.2     Schutzwürdige Landschaften, Naturobjekte und Lebensräume ....... 30
4.3     Gewässerräume ............................................................................... 32
4.4     Wald .................................................................................................. 38
4.5     Naturgefahren ................................................................................... 38
4.6     Fuss- und Velowege ......................................................................... 40

5       Aufhebung bestehender Planungsinstrumente ........................... 41

6       Auswirkungen auf Raum und Umwelt .......................................... 42
6.1     Siedlung und Siedlungsabgrenzung, haushälterische
        Bodennutzung ................................................................................... 42
6.2     Abstimmung Siedlung und Verkehr .................................................. 42
6.3     Schutz des Kulturlands und der Fruchtfolgeflächen ......................... 43
6.4     Orts- und Landschaftsbild, Kulturobjekte .......................................... 43
6.5     Natur- und Landschaftsschutz .......................................................... 43
6.6     Infrastruktur ....................................................................................... 43
6.7     Würdigung ........................................................................................ 44

7       Planerlassverfahren ....................................................................... 45
7.1     Mitwirkung ......................................................................................... 46
7.2     Vorprüfung ........................................................................................ 46
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7.3   öffentliche Auflage ............................................................................ 46
7.4   Beschluss ......................................................................................... 46

Anhang
– Tabelle Berechnung Breiten Gewässerraum vom 15. Februar 2021
– Mitwirkungsbericht vom 8. Dezember 2018
– Vorprüfungsbericht vom 20. April 2020 mit Überarbeitungsprotokoll vom
  15. Februar 2021

Beilagen zum Erläuterungsbericht
– Übertragungs- und Aufhebungsprotokoll Baureglement vom 15. Januar
  2021
– Übersichtsplan Siedlungsentwicklung nach innen und Baulandreserven
  vom 15. Februar 2021, Massstab 1:4'000
– Aufnahmeprotokoll Natur- und Landschaftswerte vom 15. Februar 2021
– Inventarplan Landschaft vom 15. Februar 2021
– Arbeitsplan Gewässerräume vom 15. Februar 2021
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                      Vorwort

Raumplanungsbericht   Der Erläuterungsbericht zur Ortsplanungsrevision dient den Interessierten,
nach Art. 47 RPV      die Inhalte und Zusammenhänge der Revision der baurechtlichen Grund-
                      ordnung nachvollziehen und verstehen zu können:
                      – auf Gemeindestufe der Gewährleistung des Wissenstransfers für nach-
                         folgende Gemeindebehördenmitglieder,
                      – der Planungsbehörde zur Qualitätskontrolle der Planung,
                      – der Vorprüfungs- und Genehmigungsbehörde (Amt für Gemeinden und
                         Raumordnung des Kantons Bern AGR) zur Beurteilung der Planung.

                      Der Erläuterungsbericht ist
                      – ein zwingender Bestandteil der Planung,
                      – entsprechend den Anforderungen von Art. 47 RPV und der «Planungs-
                        hilfe für Ortsplanungen» des AGR verfasst,
                      – für die Bevölkerung eine unverzichtbare Grundlage für die Mitwirkung,
                        die Auflage und die Beschlussfassung (Gemeindeversammlung).
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1     Ausgangslage und Vorgehen

1.1   Auftrag zur Ortsplanungsrevision

Das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG 1979) verpflichtet Bund,
Kantone und Gemeinden, die Raumentwicklung zu planen, den Boden
haushälterisch zu nutzen, die raumwirksamen Tätigkeiten abzustimmen
und dabei die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft zu beach-
ten. Die kantonale Baugesetzgebung (BauG1985: Art. 53 ff.) sowie der
kantonale Richtplan geben den Auftrag zur Ortsplanung und definieren An-
sprüche an Inhalt und Umfang einer Ortsplanungsrevision jeder Gemeinde.
Dabei ist die baurechtliche Grundordnung durch die Gemeinden in der Re-
gel im Rhythmus von 15 Jahren zu revidieren, um die Planungsinstrumente
einer periodischen Überprüfung zu unterziehen, der vergangenen und an-
gestrebten Entwicklung sowie den aktuellen Bedürfnissen und Anforderun-
gen anzupassen.

1.2   Handlungsbedarf

Das Baureglement und der Zonenplan haben die Siedlungsentwicklung von
Blumenstein seit 2001 geprägt. Ihr Einfluss auf die Entwicklung der Ge-
meinde ist gesamthaft positiv zu werten, womit die baurechtliche Grund-
ordnung ihren Zweck erfüllt hat.

Mit der geänderten Raumplanungsgesetzgebung von Bund und Kanton,
sowie dem revidierten kantonalen Richtplan, wird der Siedlungsentwicklung
nach Innen – d.h. der Entwicklung in den bestehenden Bauzonen – zukünf-
tig ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Die Ortsentwicklung ist auf
diese Vorgaben auszurichten und die Nutzungsplanung entsprechend an-
zupassen. Zudem muss im Rahmen einer Ortsplanungsrevision auch ein
Landschaftsinventar erstellt, die Landschaftsplanung aktualisiert und der
gemäss Gewässerschutzgesetzgebung festgelegte Gewässerraum in der
Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich ausgeschieden werden.

Mit der Ortsplanungsrevision ist auch eine generelle Anpassung von Zo-
nenplan und Baureglement an die Vorgaben bezüglich der harmonisierten
Messweisen der baupolizeilichen Masse (BMBV) und des Katasters der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) notwen-
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dig. Dies führt zu einer Neufassung der Planungsinstrumente. Dabei flies-
sen sowohl die formulierten Entwicklungsabsichten wie auch die Erfahrun-
gen mit der alltäglichen Anwendung der bisherigen Planungsinstrumente in
die Revision der Ortsplanung ein.

1.3   Entwicklungsausrichtung

In einer Vorphase zur Ortsplanungsrevision erarbeitete die Gemeinde Blu-
menstein 2012 ein Siedlungsentwicklungskonzept. Darin wurde das Orts-
und Landschaftsbild sowie die bisherige bauliche Entwicklung eingehend
analysiert, Entwicklungswünsche und -spielräume diskutiert und daraus der
Handlungsbedarf für die Revision der baurechtlichen Grundordnung defi-
niert. Am 15. Oktober 2012 wurde zur stipulierten Entwicklungsausrichtung
ein Werkstattgespräch mit interessierten Personen aus der Bevölkerung
durchgeführt. Dies ergab eine grundsätzliche Zustimmung zu einem mode-
raten Bevölkerungswachstum, der damit verbundenen Entwicklung im be-
stehenden Siedlungsgebiet und etappenweise – im Rahmen des Bauland-
kontingentes gemäss kantonalem Richtplan – auch durch Einzonungen.

Abb. 1: Auszug aus den Ergebnissen des Werkstattgesprächs vom 15.10.2012
[Foto: Lohner + Partner GmbH]
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In der Entwicklungsausrichtung wurden folgende Prinzipien für die ange-
strebte Ortsentwicklung definiert:
– Haushälterische Nutzung des Bodens: Erste Priorität hat die innere Ver-
   dichtung und die Arrondierung des Siedlungsrands (Einzonen von Bau-
   lücken)
– Abstimmung der Entwicklung auf die bestehende Infrastruktur, insbe-
   sondere auf die ÖV-Erschliessung
– Erhaltung der Identität des Ortskerns und der Weiler mit ihren prägen-
   den Orts- und Landschaftsbildern sowie den Grünräumen im Siedlungs-
   gebiet
– Nutzung und Erhaltung bestehender Bauten und Baugruppen in der tra-
   ditionellen Kulturlandschaft
– Erhaltung der Drumlinlandschaft (regionale Bedeutung), der wertvollen
   Naherholungsräume sowie der für die landwirtschaftliche Nutzung gut
   geeigneten Flächen

Auf Basis dieser konzeptionellen Arbeiten wurde die eigentliche Überarbei-
tung der baurechtlichen Grundordnung mit der Neufassung des Bauregle-
ments sowie der Überprüfung und neuen Darstellung der Nutzungsplanung
an die Hand genommen. Die seit 2012 geänderten, übergeordneten Rah-
menbedingung (z.B. Änderungen Raumplanungsgesetz sowie des kanto-
nalen Richtplan) führten jedoch dazu, dass auf grossflächige Einzonungen
verzichtet werden musste. Die Ortsplanung konzentriert sich daher auf die
Arrondierung des Siedlungsgebiets mit der Einzonung von Arealen für eine
verdichtete Überbauung, die Stärkung des Ortskerns sowie die Erhaltung
des Grünbereichs im Allmitegge.

Die geänderten Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung wurden di-
rekt in das Musterbaureglement der regionalen Bauverwaltung (RegioBV)
Westamt sowie in die Nutzungsplanung der Gemeinde Blumenstein einge-
arbeitet. Zudem wurde nach einer Triage des Landschaftsinventars festge-
legt, welche Naturobjekte und Landschaftsgebiete auf kommunaler Stufe
geschützt werden sollen.

1.4   Siedlungsentwicklung nach Innen (SEin)

Vgl. auch Übersichtsplan Siedlungsentwicklung nach innen und Baulandre-
serven in der Beilage zum Erläuterungsbericht.
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Der überwiegende Teil des Siedlungsgebiets von Blumenstein ist überbaut
und weist ein insgesamt homogenes Ortsbild mit einer zweigeschossigen,
offenen Bauweise auf. Viele Gebäude weisen im Ortskern mehr als eine
Wohnung auf (Mehrfamilienhäuser). Die Bebauung ist durch eine offene
Bauweise geprägt. Die Wohnquartiere sind stark durchgrünt und vielerorts
ist auch das «Durchfliessen» des Geländes durch die Bebauung erkenn-
bar.

Abb. 2: Erhebung der Geschossigkeit in Blumenstein [Geoportal des Kantons Bern]

Abb. 3: Erhebung der Gebäudekategorie in Blumenstein [Geoportal des Kantons Bern]
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Die Baugebiete eigenen sich mit wenigen Ausnahmen nicht für eine sub-
stanzielle Nachverdichtung (z.B. durch eine Aufzonung in eine dreige-
schossige Wohn- oder Mischzone). Zudem lassen sich bereits in den heu-
tigen baupolizeilichen Spielregeln eine, dem Ortsbild angemessene, dichte
Bebauungen mit Geschosswohnungen realisieren (wie dies die Überbau-
ung «Lilienweg» zeigt).

Für eine innere Siedlungsentwicklung eigenen sich zwei grössere Areale im
Ortskern, die ein substanzielles Umstrukturierungspotenzial ausweisen:
– das Areal «Riedbach» mit der bestehenden STI-Bushalle an der All-
   mendeggenstrasse,
– und das Areal «Bären» an der Stockentalstrasse.
Auf beiden Arealen ist eine verdichte, ganzheitlich konzipierte und gestalte-
te Überbauung mit bis zu drei Vollgeschossen vorstellbar. Mit dem Erlass
von besonderen baurechtlichen Ordnungen soll dabei sichergestellt wer-
den, dass sich die Überbauungen mit der notwendigen Qualität in den orts-
baulichen Kontext einfügen.

Weitere kleinere Potenziale für die innere Entwicklung bieten auch diverse
Zonen für öffentliche Nutzungen, die nicht oder nur noch teilweise für die
öffentliche Nutzung beansprucht werden resp. bereits heute in Teilen der
Wohnnutzungen dienen (u.a. Feuerwehrmagazin, Reserveflächen Kirch-
gemeindehaus, Abstellflächen). Mit einer Umzonung in die Mischzone soll
dieses Potenzial zukünftig besser genutzt werden.

Die Parzelle Blumenstein-Gbbl. Nr. 645 würde sich für eine Arrondierung
des Siedlungsgebiets direkt im Ortskern eignen. Die Parzelle befindet sich
im Grundeigentum der Gemeinde und es wäre die Realisierung von Mehr-
familienhäusern in einer angemessenen baulichen Dichte möglich (analog
der Überbauung «Lilienweg»). Eine Arrondierung des Siedlungsrands wäre
ebenfalls in einer Bautiefe entlang der Gurnigelstrasse auf der Parzelle
Blumenstein-Gbbl. Nr. 29 denkbar (Grundeigentum der Burgergemeinde
Blumenstein). Eine dritte Erweiterung des Siedlungsgebiets könnte zudem
auf der Parzelle Blumenstein-Gbbl. Nr. 333 erfolgen. Auf beiden Arealen
wäre ebenfalls die Realisierung einer Überbauung in einer angemessenen
baulichen Dichte möglich und würde eine Lücke im Siedlungsrand schlies-
sen.

Während der Erarbeitung der Ortsplanung wurden verschiedene Parzellen
überbaut oder die Überbauung gestartet. Auf Grund der aktuellen Bauland-
reserven kann die Gemeinde nun zum geeigneten Zeitpunkt eine Einzo-
nung für eine verdichte Siedlung vornehmen.
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                     2     Revision von Baureglement und Zonenplan

                     Das Baureglement und der Zonenplan von Blumenstein werden grundle-
                     gend revidiert, auf die wesentlichen Aspekte der Bau- und Aussenraumge-
                     staltung beschränkt und vereinfacht sowie an die übergeordnete Gesetz-
                     gebung angepasst. Mit der Revision der Ortsplanung wird auch die beste-
                     hende Landschaftsplanung aktualisiert und ein digitaler Zonenplan nach
                     kantonalen Vorgaben des ÖREB-Katasters erstellt.

Musterbaureglement   Die Gemeinden im Einzugsgebiet der RegioBV Westamt haben beschlos-
RegioBV Westamt      sen, schrittweise die einzelnen baurechtlichen Grundordnungen zu harmo-
                     nisieren. Im Hinblick auf die Fristen zur Umsetzung von übergeordneter
                     Gesetzgebung erarbeitete die RegioBV Westamt im Auftrag der Gemein-
                     den und auf Basis des kantonalen Musterbaureglements eine auf die regi-
                     onalen Bedürfnisse abgestimmte Systematik der baurechtlichen Grundord-
                     nung mit einem adaptierten Musterbaureglement.

                     Die Ortsplanungsrevision in Blumenstein ist dabei das «Pilotprojekt» für die
                     angestrebte Harmonisierung der baurechtlichen Grundordnungen.

                     2.1   Aufbau und Systematik der baurechtlichen Grundordnung

                     Das Baureglement bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche
                     Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet. Die baurechtliche Grund-
                     ordnung wird durch besondere baurechtliche Ordnungen ergänzt. Überge-
                     ordnete Bau- und Nutzungsbeschränkungen sind im Hinweisplan enthalten.

                     Für Vorhaben, welche nicht in den Regelzonen realisiert werden können
                     sowie differenzierte Nutzungsbestimmungen, besondere Gestaltungs-
                     und/oder Erschliessungsvorgaben gelten sollen, sind besondere baurecht-
                     liche Ordnungen (z.B. Überbauungsordnungen nach Art. 88 BauG) zu er-
                     lassen.
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht               12

Abb. 4: Systematik der baurechtlichen Grundordnung

2.2   Baureglement

Das Baureglement umfasst das kommunale Bau-, Planungs- und Umwelt-
recht mit den rechtlichen Bestimmungen zur Qualität des Bauens und Nut-
zens sowie zu den einzelnen Flächen, Perimetern und Signaturen des Zo-
nenplans. Es enthält Bestimmungen zu Siedlungsgebieten wie auch zur
Landschaft und gilt für das ganze Gemeindegebiet.

Die Überarbeitung des Baureglements erfolgt auf der Grundlage des Mus-
terbaureglements der RegioBV Westamt. Die wichtigsten Revisionsinhalte
sind:
– Das Baureglement wird an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben ange-
   passt und alle bereits übergeordnet geregelten Inhalte gegenüber dem
   alten Reglement weggelassen; dadurch ergibt sich inhaltlich eine we-
   sentliche Vereinfachung und Entschlackung des Reglements.
– Die bewährten Bestimmungen bezüglich Zonenvorschriften und baupoli-
   zeilicher Masse werden in das neue Baureglement übernommen. Dabei
   wurden die Zonenvorschriften für sämtliche Bauzonen und Schutzgebie-
   te auf mögliche Vereinfachungen hin überprüft und die innere Nutzungs-
   verdichtung begünstigt.
– Für die einfachere Anwendung und die Beseitigung von Doppelspurig-
   keiten wird eine saubere Trennung der Regelungen zu Art und Mass der
   Nutzung, den Gestaltungsvorschriften, den überlagernden Bau- und
   Nutzungsbeschränkungen sowie zum Schutz und der Gestaltung von
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                  13

           Ortsbild und Landschaft angestrebt.
       –   Die Bestimmungen zu den Messweisen richten sich nach der gesamt-
           schweizerischen Harmonisierung der Messweisen und sind grösstenteils
           in der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen
           (BMBV) abschliessend geregelt.
       –   Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht abschlies-
           send geregelt. Im Baureglement werden keine Vorschriften des überge-
           ordneten Rechts wiederholt.
       –   Für eine bessere Lesbarkeit sind die einzelnen Artikel in eine rechtsver-
           bindliche Normen-Spalte und in eine erläuternde, hinweisende Kommen-
           tar-Spalte gegliedert.
       –   In der Beilage (zum Baureglement) werden übergeordnete Schutzobjek-
           te- und -gebiete im Siedlungsgebiet erläutert, insbesondere die gesetzli-
           chen Grundlagen und Wirkungen der im Bauinventar als schützens- und
           erhaltenswert eingestuften sogenannten Baudenkmäler.

       Eine detaillierte Übersicht der Änderungen und Ergänzungen gegenüber
       dem bestehenden Baureglement ist im «Übertragungs- und Aufhebungs-
       protokoll» dargestellt (Beilage zum Erläuterungsbericht).

       Die noch beschränkt mögliche bauliche Entwicklung in den Grundnutzungs-
       zonen soll – wie auf den benachbarten Parzellen – nach den bestehenden
       baupolizeilichen und gestalterischen Spielregeln erfolgen (unbebaute Bau-
       parzellen innerhalb der Grundnutzungszonen finden sich im weitgehend
       überbauten Gebiet). Daher wurden die siedlungsprägenden Spielregeln
       und dazugehörenden baupolizeilichen Masse in das neue Baureglement
       übertragen und auf die neuen Messweisen umgerechnet.

       Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum um
       z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegeben-
       heiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das
       Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; aller-
       dings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische
       Qualität gewährleistet ist. «Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber
       der Mitwelt». Die Bestimmungen des Baureglements sollen helfen, diese
       Verantwortung wahrzunehmen.

BMBV   Im Jahr 2008 beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern den Beitritt
       zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe.
       Hauptziel dieses Konkordats ist es, 30 formelle Baubegriffe wie Höhen,
       Abstände, Nutzungskoeffizienten etc. zu standardisieren, damit in allen
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht               14

Kantonen die entsprechenden Begriffe gleich definiert und gehandhabt
werden. Diejenigen Kantone, die dem Konkordat beitreten, verpflichten
sich, die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht zu
vereinheitlichen.

Die Einführung der neuen Begriffe und Messweisen, wie sie das interkan-
tonale Konkordat vorschreibt, erfolgt im Kanton Bern mit einer Verordnung
des Regierungsrates. Diese Verordnung mit dem Titel «Verordnung über
die Begriffe und Messweisen im Bauwesen» (BMBV) ist am 1. August 2011
in Kraft getreten. Die BMBV bestimmt in Art. 34 Abs. 1, dass die Gemein-
den ihre baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan) bis
zum 31. Dezember 2020 den neuen Bestimmungen und Messweisen an-
passen müssen. Anlässlich der Ortsplanungsrevision muss die BMBV ins
Baureglement umgesetzt werden. Die BSIG-Weisung (Nr. 7/721.3/1.1) zur
BMBV respektive der Vortrag des Regierungsrates ergänzen die BMBV
materiell.

2.3   Zonen- und Hinweisplan

Der Bauzonenplan und der Schutzzonenplan werden durch einen Zonen-
und einen Hinweisplan abgelöst. Beide Pläne umfassen das gesamte Ge-
meindegebiet. Im Zonenplan werden Art und Mass der Nutzung sowie die
Bau- und Nutzungsbeschränkungen räumlich verortet.

Die wichtigsten Revisionsinhalte sind:
– Gegenüber dem rechtsgültigen Bauzonenplan werden verschiedenen
   Nutzungszonen zusammengeführt und ungeeignete Bau- und Nut-
   zungsbestimmungen aufgehoben.
– Für die einfachere Anwendung und die Beseitigung von Doppelspurig-
   keiten wird eine saubere Trennung von Nutzungszonen und den überla-
   gernden Bau- und Nutzungsbeschränkungen angestrebt.
– Die Umnutzungs- und Verdichtungspotentiale sowie die Arrondierungen
   werden im Zonenplan entsprechend aufgenommen.
– Die notwendigen Flächen für öffentliche Aufgaben sowie für Sport- und
   Freizeitnutzungen werden mit entsprechenden Zonen gesichert. Für die
   bestehende BMX-Anlage wird eine Zone für Sport- und Freizeit ausge-
   schieden.
– Wo Bauzonen an den Wald grenzen, wird eine Waldfeststellung durch-
   geführt und die verbindliche Waldgrenze nach Art. 10 Waldgesetz fest-
   gelegt.
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht              15

              – Die Naturgefahrenkarte sowie die neuen Vorgaben zum Schutz der Ge-
                wässer (Gewässerräume) werden grundeigentümerverbindlich im Zo-
                nenplan festgesetzt.
              – Die Inhalte des Schutzzonenplans werden generell überprüft und ge-
                stützt auf die teilweise neuen, übergeordneten Randbedingungen und
                Vorgaben neu festgelegt.

Zonenplan     Im Zonenplan sind die einzelnen Nutzungszonen (Art und Mass der Nut-
              zung) in Form von farbigen Flächen dargestellt. Alle Grundnutzungszonen
              im Baugebiet und im Nichtbaugebiet decken zusammen mit den Wirkungs-
              bereichen von besonderen baurechtlichen Ordnungen (Überbauungsord-
              nungen UeO), das gesamte Gemeindegebiet ab. Die Nutzungszonen wer-
              den überlagert durch Gebiete mit Bau- und Nutzungsbeschränkungen (u.a.
              Naturgefahren, Gewässerräume, Objekte der Ortsbild- und Landschafts-
              pflege).

              Der Zonenplan wird in einem Ausschnitt «Blumenstein» (Siedlungsgebiet)
              im Massstab 1:4'000 und einem Ausschnitt «Eschli – Wäsemli – Blumistei-
              wald» im Massstab 1:10'000 dargestellt.

              Abb. 5: Systematik Zonen- und Hinweisplan ! Zonenplan

Hinweisplan   Im Hinweisplan sind jene Gebiete und Objekte mit Bau- und Nutzungsbe-
              schränkungen dargestellt, die grundeigentümer- oder behördenverbindlich
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                16

sind, jedoch nicht im Rahmen der baurechtlichen Grundordnung erlassen
werden. Der Hinweisplan wird im Massstab 1:10'000 dargestellt.

Abb. 6: Systematik Zonen- und Hinweisplan ! Hinweisplan
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                  17

              3       Umsetzung Nutzungszonen

              Es werden folgende Ein-, Um- und Auszonungen vorgenommen:

              Parzelle     Zone      Zone neu Erläuterungen
              Gbbl. Nr. best.

Einzonungen   593          Strasse   WG2      –   Die Parzelle ist im Eigentum der Gemeinde Blumen-
                                                  stein.
                                              –   Der bestehende, asphaltierte Parkplatz mit öffentlicher
                                                  Sammelstelle wird, um eine zonenkonforme Nutzung
                                                  sicherzustellen, eingezont und der umliegenden Wohn-
                                                  und Gewerbezone WG2 zugewiesen.
                                              –   Die eingezonten Parzellenteile mit bestehender Nut-
                                                  zung liegen im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefähr-
                                                  dung. Das Gerinne des Riedbachs liegt im Gefahren-
                                                  bereich mit erheblicher Gefährdung und wird vom Ge-
                                                  wässerraums überlagert. Bei allfälligen Bauvorhaben
                                                  müssen die nach Art. 6 BauG erforderlichen Mass-
                                                  nahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimie-
                                                  rung getroffen werden. Bei den eingezonten Parzellen-
                                                  teile im Gewässerraum des Riedbachs sind bei Bau-
                                                  vorhaben zudem die entsprechenden Bau- und Nut-
                                                  zungsbeschränkungen zu den Fliessgewässern im
                                                  Baureglement und Zonenplan zu berücksichtigen.
                                                  Durch die Einzonung der bestehenden Nutzung mitten
                                                  im Siedlungsgebiet sowie die Bau- und Nutzungsbe-
                                                  schränkungen (insb. durch den Gewässerraum) wird
                                                  das Gefährdungsrisiko nicht erhöht.
                                              –   Es sind keine weiteren (nationale, kantonale, regiona-
                                                  le) Schutzgebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan
                                                  betroffen.
                                              –   Keine Bauzonenreserve WMK (auf Grund Gewässer-
                                                  raum und Strassenabstände).

              155          LWZ       WG2      –   Arrondierung des Baugebiets mit der Einzonung des
              (bebauter                           durch eine Garage bebauten Parzellenteils, welcher
              Parzellen-                          teilweise ausserhalb der Bauzone liegt.
              teil)                           –   Es sind keine (nationale, kantonale, regionale) Schutz-
                                                  gebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan betroffen.
                                              –   Keine Bauzonenreserve WMK (vollständig überbaut).
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                   18

Parzelle   Zone      Zone neu Erläuterungen
Gbbl. Nr. best.

                                –   Durch die Einzonung entsteht kein Mehrwert gemäss
                                    Reglement über die Mehrwertabgabe der Gemeinde
                                    Blumenstein (gemäss Schätzung vom 02.06.2020).
                                –   Der eingezonte Parzellenteil ist bebaut und liegt im
                                    Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung. Bei allfälligen
                                    Bauvorhaben müssen die nach Art. 6 BauG erforderli-
                                    chen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Scha-
                                    denminimierung getroffen werden.

245        Strasse   WG2        –   Die Parzelle mit bestehender Nutzung wird, um eine
                                    klare Trennung zwischen Siedlungs- und Nicht-
                                    Siedlungsgebiet zu erreichen, der Wohn- und Gewer-
                                    bezone WG2 zugewiesen (liegt innerhalb des Gewäs-
                                    serraums und im Gefahrengebiet mit erheblicher und
                                    mittlerer Gefährdung). Durch die Einzonung der beste-
                                    henden Nutzung sowie die Bau- und Nutzungsbe-
                                    schränkungen (insb. durch den Gewässerraum) wird
                                    das Gefährdungsrisiko nicht erhöht.
                                –   Keine Bauzonenreserve WMK.
                                –   Wegen der starken Nutzungseinschränkung durch den
                                    Gewässerraum des Fallbachs und des Gefahrengebie-
                                    tes entsteht kein Mehrwert gemäss Reglement über
                                    die Mehrwertabgabe der Gemeinde Blumenstein.

367        Strasse   WG2        –   Die Parzelle ist im Eigentum der Gemeinde Blumen-
                                    stein.
                                –   Der bestehende asphaltierte Parkplatz des Restau-
                                    rants Bären wird, um eine zonenkonforme Nutzung si-
                                    cherzustellen, eingezont und der westlich angrenzen-
                                    den Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen.
                                –   Die eingezonte Parzelle mit bestehender Nutzung liegt
                                    am östlichen Rand innerhalb des Gefahrengebiets im
                                    Übergang von erheblicher zu mittlerer zu keiner Ge-
                                    fährdung. Die Bereiche mit einer Gefährdung liegen
                                    zudem im Gewässerraum des Fallbachs.
                                –   Bei allfälligen Bauvorhaben müssen die nach Art. 6
                                    BauG erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehe-
                                    bung und Schadenminimierung getroffen werden. Zu-
                                    dem sind bei den eingezonten Parzellenteile im Ge-
                                    wässerraum des Fallbachs die entsprechenden Bau-
                                    und Nutzungsbeschränkungen zu den Fliessgewäs-
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                 19

             Parzelle   Zone     Zone neu Erläuterungen
             Gbbl. Nr. best.

                                                 sern im Baureglement und Zonenplan sowie den
                                                 Schutzbestimmungen zum Ufergehölz zu berücksichti-
                                                 gen. Durch die Einzonung der bestehenden Nutzung
                                                 sowie die Bau- und Nutzungsbeschränkungen (insb.
                                                 durch den Gewässerraum) wird das Gefährdungsrisiko
                                                 nicht erhöht.
                                             –   Es sind keine weiteren (nationale, kantonale, regiona-
                                                 le) Schutzgebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan
                                                 betroffen.
                                             –   Keine Bauzonenreserve WMK.

             30         LWZ      ZSF         –   Einzonung der bestehenden BMX-Anlage in eine Zone
                                                 für Sport und Freizeit.
                                             –   Zugelassen sind nur Terrainveränderungen und Klein-
                                                 bauten.
                                             –   Es sind keine (nationale, kantonale, regionale) Schutz-
                                                 gebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan betroffen.
                                                 Auch der Gewässerraum ist nicht tangiert.
                                             –   Keine Bauzonenreserve WMK.
                                             –   Durch die Einzonung entsteht kein Mehrwert gemäss
                                                 Reglement über die Mehrwertabgabe der Gemeinde
                                                 Blumenstein (gemäss Schätzung vom 03.12.2019).

Umzonungen   diverse    E2       W2          –   Die Parzellen der Wohnzone E2 werden neu der
                                                 Wohnzone W2 zugewiesen und damit der Systematik
                                                 des Musterbaureglements der RegioBV Westamt an-
                                                 gepasst.
                                             –   Durch die Umzonung ergeben sich keine Änderungen
                                                 bezüglich der Geschosszahl, der baupolizeilichen
                                                 Masse sowie der Lärmempfindlichkeitsstufe.
                                             –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                                 Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                                 Mehrwertabgabe erhoben.

             diverse    OBZ      WG2         –   Die Parzellen der Ortsbildschutzzone werden generell
                                                 der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen. Die
                                                 Nutzungszone wird damit der Systematik des Muster-
                                                 baureglements der RegioBV Westamt angepasst und
                                                 die Nutzungsbestimmungen von den Gestaltungsvor-
                                                 schriften getrennt.
                                             –   Durch die Umzonung bleiben Nutzungsart, Lärmemp-
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                    20

Parzelle   Zone         Zone neu Erläuterungen
Gbbl. Nr. best.

                                     findlichkeitsstufe, Geschossigkeit und Gebäudeab-
                                     stände gleich. Es ist jedoch eine leicht höhere Gebäu-
                                     dehöhe für reine Wohnbauten und 5.0 m mehr Gebäu-
                                     delänge möglich. Die Umzonung dient der Harmonisie-
                                     rung der verschiedenen Mischzonen sowie der ange-
                                     strebten Entwicklung im Siedlungsinneren, ohne dass
                                     sich die Quartierstrukturen oder das Ortsbild massge-
                                     blich verändern werden.
                                 –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                     Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                     Mehrwertabgabe erhoben.

192,       GZ           WG2      –   Arrondierung der WG2 mit Umzonung der effektiv als
571        (bisherige                Garten genutzten Parzellenteile.
(genutzte Bezeich-               –   Es sind keine (nationale, kantonale, regionale) Schutz-
Parzellen- nung)                     gebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan betroffen.
teile)                           –   Keine Bauzonenreserve WMK (vollständig überbaut).
                                 –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                     Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                     Mehrwertabgabe erhoben (gemäss Schätzung vom
                                     02.06.2020 würde auch kein Mehrwert entstehen).
                                 –   Die Parzellen liegen im Gefahrengebiet mit geringer
                                     Gefährdung. Bei allfälligen Bauvorhaben müssen die
                                     nach Art. 6 BauG erforderlichen Massnahmen zur Ge-
                                     fahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen
                                     werden.

264        E2           WG2      –   Ein schmaler Streifen der Parzelle Blumenstein Gbbl.-
                                     Nr. 264 befindet sich, nicht wie der überwiegende Teil
                                     des Areals in der Mischzone, sondern in der Wohnzo-
                                     ne.
                                 –   Der umgezonte, erschlossene Parzellenteil mit beste-
                                     hender Nutzung liegt im Gefahrengebiet mit mittlerer
                                     Gefährdung sowie mitten im Siedlungsgebiet. Bei all-
                                     fälligen Bauvorhaben müssen die nach Art. 6 BauG er-
                                     forderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und
                                     Schadenminimierung getroffen werden.
                                 –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                     Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                     Mehrwertabgabe erhoben.
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                   21

Parzelle   Zone     Zone neu Erläuterungen
Gbbl. Nr. best.

100, 308 WG2 und WG2 und        –   Für einen besseren Arealzuschnitt und eine bessere
           GR       GR              bauliche Nutzung der Parz. Blumenstein Gbbl.-Nr. 100
                                    zu erreichen, erfolgt ein flächengleicher Abtausch zwi-
                                    schen der WG2 und der GR.
                                –   Die Parz. Blumenstein Gbbl.-Nr. 100 ist weitgehend
                                    überbaut.
                                –   Der unbebaute, in der Ortsbildschutzzone liegende Teil
                                    der Parzelle Gbbl. Nr. 308 soll nicht überbaut, sondern
                                    dem siedlungsinternen Grünraum «Almittegge / Ross-
                                    weid» zugeschlagen werden.
                                –   Die Parzellen liegen im Gefahrengebiet mit geringer
                                    Gefährdung. Bei allfälligen Bauvorhaben müssen die
                                    nach Art. 6 BauG erforderlichen Massnahmen zur Ge-
                                    fahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen
                                    werden.
                                –   Keine zusätzliche Bauzonenreserve WMK (flächen-
                                    gleiche Umlegung).
                                –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                    Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                    Mehrwertabgabe erhoben.

16         WG       ZPP         –   Umzonung des Areals in eine ZPP für eine verdichte,
                                    ganzheitlich konzipierte und gestaltete Überbauung mit
                                    bis zu drei Vollgeschossen (! 2 Vollgeschosse mit
                                    Schrägdach und Dachgeschoss oder 3 Vollgeschosse
                                    mit Flachdach und ohne Attika).
                                –   Innovative Nutzungs- und Bebauungskonzepte sollen
                                    zur Stärkung des Ortskerns führen.
                                –   Mit dem Erlass einer besonderen baurechtlichen Ord-
                                    nung soll dabei sichergestellt werden, dass sich die
                                    Überbauung mit der notwendigen Qualität in den orts-
                                    baulichen Kontext einfügen.
                                –   Für die Umzonung wird die minimale Geschossflä-
                                    chenziffer oberirdisch nach kantonalem Richtplan fest-
                                    gesetzt. Damit diese Vorgaben erreicht, genügend Flä-
                                    che für einen qualitativen Aussenraum zur Verfügung
                                    stehen und auch Geschosswohnungen mit einem viel-
                                    fältigeren Wohnungsangebot erstellt werden können,
                                    wird die maximale Geschosszahl gegenüber den an-
                                    grenzenden Zonen auf maximal 3 Vollgeschosse er-
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                   22

Parzelle   Zone     Zone neu Erläuterungen
Gbbl. Nr. best.

                                    höht.
                                –   Es sind keine (nationale, kantonale, regionale) Schutz-
                                    gebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan betroffen.
                                    (Hinweis: in der näheren Umgebung befinden sich
                                    schützenswerte und erhaltenswerte Bauten.)
                                –   Keine zusätzliche Bauzonenreserve WMK.
                                –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                    Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                    Mehrwertabgabe erhoben.

75         WG/OBZ ZPP           –   Umzonung des Areals in eine ZPP für eine verdichte,
                                    ganzheitlich konzipierte und gestaltete Überbauung mit
                                    bis zu drei Vollgeschossen (! 2 Vollgeschosse mit
                                    Schrägdach und Dachgeschoss oder 3 Vollgeschosse
                                    mit Flachdach und ohne Attika).
                                –   Innovative Nutzungs- und Bebauungskonzepte sollen
                                    zur Stärkung des Ortskerns führen.
                                –   Mit dem Erlass einer besonderen baurechtlichen Ord-
                                    nung soll dabei sichergestellt werden, dass sich die
                                    Überbauung mit der notwendigen Qualität in den orts-
                                    baulichen Kontext einfügen.
                                –   Für die Umzonung wird die minimale Geschossflä-
                                    chenziffer oberirdisch nach kantonalem Richtplan fest-
                                    gesetzt. Damit diese Vorgaben erreicht, genügend Flä-
                                    che für einen qualitativen Aussenraum zur Verfügung
                                    stehen und auch Geschosswohnungen mit einem viel-
                                    fältigeren Wohnungsangebot erstellt werden können,
                                    wird die maximale Geschosszahl gegenüber den an-
                                    grenzenden Zonen auf maximal 3 Vollgeschosse er-
                                    höht.
                                –   Die Parzelle liegt im Gefahrengebiet mit geringer Ge-
                                    fährdung und der südliche Randbereich im Gebiet mit
                                    mittlerer Gefährdung. In den nachfolgend zwingenden
                                    Planungsschritten zum Bauen in einer ZPP und bei all-
                                    fälligen Bauvorhaben müssen die nach Art. 6 BauG er-
                                    forderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und
                                    Schadenminimierung getroffen werden.
                                –   Das Areal liegt zum Teil im Gewässerraum des Ried-
                                    bachs und es sind Schutzbestimmungen zum Uferge-
                                    hölz zu berücksichtigen. Es sind keine weiteren (natio-
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                  23

Parzelle   Zone        Zone neu Erläuterungen
Gbbl. Nr. best.

                                    nale, kantonale, regionale) Schutzgebiete oder -objek-
                                    te gemäss Hinweisplan betroffen
                                –   Keine Bauzonenreserve WMK (vollständig überbaut).
                                –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                    Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                    Mehrwertabgabe erhoben.

2          GZ          WG2      –   Das bestehende Wohngebäude mit dem dazuge-
(bebauter (bisherige                hörenden Garten wird von der Grünzone in die WG2
Parzellen- Bezeich-                 umgezont. Damit wird eine zonenkonforme Nutzung
teil)      nung)                    des betroffenen Arealteils ermöglicht resp. die beste-
                                    henden Nutzungen legalisiert. Die Gemeinde behält
                                    sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückzo-
                                    nung in die GR vorzunehmen, falls keine bauliche Nut-
                                    zung der Arealteile erfolgt.
                                –   Der umgezonte Parzellenteil liegt im Gefahrengebiet
                                    mit geringer Gefährdung. Bei allfälligen Bauvorhaben
                                    müssen die nach Art. 6 BauG erforderlichen Mass-
                                    nahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimie-
                                    rung getroffen werden.
                                –   Das bestehende Gebäude auf Parzelle Nr. 2 ist eine
                                    erhaltenswerte Baute. Es sind keine weiteren (nationa-
                                    le, kantonale, regionale) Schutzgebiete oder -objekte
                                    gemäss Hinweisplan betroffen
                                –   Zusätzliche Bauzonenreserve WMK 411 m2 und 343
                                    m2 (diese können jedoch nur bei einem Ersatzneubau
                                    oder einer Gebäudeerweiterung genutzt werden).
                                –   Der Mehrwert wird gemäss Reglement über die Mehr-
                                    wertabgabe der Gemeinde Blumenstein bei Umzonun-
                                    gen nicht abgeschöpft. ! Grünzonen, die innerhalb
                                    des Baugebiets als Element der Siedlungsgestaltung
                                    oder zum Objektschutz ausgeschieden sind, sind der
                                    Bauzone zuzurechnen (gemäss Art. 79 BauG darf in
                                    Grünzonen ja auch unterirdisch gebaut werden); daher
                                    handelt es sich bei der Zonenplanänderung auf der
                                    Parzelle Gbbl. Nr. 2 um eine Umzonung.

360        ZöN         WG2      –   Die Parzelle ist im Eigentum der Gemeinde Blumen-
                                    stein.
                                –   Das bestehende Gebäude beinhaltet neben dem Feu-
                                    erwehmagazin von Blumenstein auch private Nutzun-
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                   24

Parzelle   Zone     Zone neu Erläuterungen
Gbbl. Nr. best.

                                    gen. Mit der Umzonung soll die Nutzungsflexibiltät für
                                    die nicht-öffentliche Nutzungen erhöht werden. An die-
                                    sem Standort ist kein Bedarf für weitere öffentliche
                                    Nutzungen vorhanden.
                                –   Die umgezonte Parzelle mit bestehender Nutzung liegt
                                    im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung. Der östli-
                                    che Rand der Parzelle (nicht jedoch das bestehende
                                    Gebäude) liegt im Bereich mittlerer und erheblicher
                                    Gefährdung sowie innerhalb des Gewässerraumes des
                                    Fallbachs. Bei allfälligen Bauvorhaben müssen die
                                    nach Art. 6 BauG erforderlichen Massnahmen zur Ge-
                                    fahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen
                                    werden. Zudem sind innerhalb des Gewässerraums
                                    die entsprechenden Bau- und Nutzungsbeschränkun-
                                    gen zu den Fliessgewässern im Baureglement und Zo-
                                    nenplan sowie den Schutzbestimmungen zum Uferge-
                                    hölz zu berücksichtigen. Durch die Umzonung der be-
                                    stehenden Nutzung sowie die Bau- und Nutzungsbe-
                                    schränkungen (insb. durch den Gewässerraum) wird
                                    das Gefährdungsrisiko nicht erhöht.
                                –   Es sind keine weiteren (nationale, kantonale, regiona-
                                    le) Schutzgebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan
                                    betroffen.
                                –   Keine Bauzonenreserve WMK (vollständig überbaut).

406        OBZ      A           –   Die Parzelle Gbbl. Nr. 406 wird als Werk- und Lager-
                                    platz des angrenzenden Gewerbebetriebs genutzt. Die
                                    Parzelle wird deshalb, um eine zonenkonforme Nut-
                                    zung sicherzustellen, der bestehenden, östlich angren-
                                    zenden Arbeitszone zugewiesen.
                                –   Die umgezonte Parzelle mit bestehender Nutzung liegt
                                    im Übergang vom Gefahrengebiet mit erheblicher zu
                                    mittlerer Gefährdung. Durch die Umzonung wird das
                                    Gefährdungsrisiko nicht erhöht, da gegenüber heute
                                    Wohnen in der Arbeitszone nicht mehr zugelassen ist.
                                    Bei allfälligen Bauvorhaben müssen die nach Art. 6
                                    BauG erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehe-
                                    bung und Schadenminimierung getroffen werden.
                                –   Zudem liegt die umgezonte Parzelle teilweise im Ge-
                                    wässerraum des Fallbachs. Bei Bauvorhaben sind die
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                   25

Parzelle   Zone     Zone neu Erläuterungen
Gbbl. Nr. best.

                                    entsprechenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen
                                    zu den Fliessgewässern im Baureglement und Zonen-
                                    plan sowie den Schutzbestimmungen zum Ufergehölz
                                    zu berücksichtigen.
                                –   Es sind keine weiteren (nationale, kantonale, regiona-
                                    le) Schutzgebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan
                                    betroffen.
                                –   Reduktion der Bauzone WMK um ca. 1270 m2 (keine
                                    Reserve WMK, da nicht eigenständig bebaubar)
                                –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                    Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                    Mehrwertabgabe erhoben.

411        ZöN      WG2         –   Die Parzelle Gbbl. Nr. 411 ist zur Hälfte mit dem Kirch-
                                    gemeindehaus bebaut. Da an diesem Standort kein
                                    Bedarf für weitere öffentliche Nutzungen vorhanden ist,
                                    soll mit der Umzonung die Nutzungsflexibiltät für allfäl-
                                    lige, nicht-öffentliche Nutzungen erhöht werden.
                                –   Der unbebaute Parzellenteil liegt im Gefahrengebiet
                                    mit geringer Gefährdung. Bei allfälligen Bauvorhaben
                                    müssen die nach Art. 6 BauG erforderlichen Mass-
                                    nahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimie-
                                    rung getroffen werden.
                                –   Es sind keine (nationale, kantonale, regionale) Schutz-
                                    gebiete oder -objekte gemäss Hinweisplan betroffen.
                                –   Zusätzliche Bauzonenreserve WMK 809 m2.
                                –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                    Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                    Mehrwertabgabe erhoben.

32, 382    GR       WG2         –   Umzonung eines 2.00 m breiten Streifens entlang der
                                    Allendeggenstrasse, um mittelfristig ein Trottoir erstel-
                                    len zu können.
                                –   Die Umzonung liegt innerhalb des Strassenabstands
                                    und kann nicht überbaut werden (keine Bauzonenre-
                                    serve WMK).
                                –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                    Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                    Mehrwertabgabe erhoben.
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                                    26

                  Parzelle   Zone     Zone neu Erläuterungen
                  Gbbl. Nr. best.

                  310        GR, W2   GR, W2      –   Für einen Teil der Parzelle läuft aktuell (Stand Februar
                                                      2021) ein Baubewilligungsverfahren.
                                                  –   Die Abgrenzung zwischen GR und W2 wird angepasst.
                                                  –   Die östlichen Randbereiche mit erheblicher Gefähr-
                                                      dung liegen im Gewässerraum des Fallbachs und in
                                                      der Grünzone GR mit strengen Bau- und Nutzungsbe-
                                                      schränkungen.
                                                  –   Die erschlossene Parzelle in der (bestehenden) Wohn-
                                                      zone mitten im Siedlungsgebiet liegt im Gefahrenge-
                                                      biet mit mittlerer Gefährdung und am Übergang zu ge-
                                                      ringer Gefährdung. Eine Verlegung der Wohnzone ist
                                                      einerseits auf Grund der in Bewilligung befinden Be-
                                                      bauung nicht möglich; andererseits würde eine Verle-
                                                      gung der verbleibenden, unbebauten Flächen an alter-
                                                      native Standorte ausserhalb der Gefahrengebiete Kul-
                                                      turland betreffen, meist sogar Fruchtfolgefläche, und
                                                      führt zu einer Siedlungserweiterung und Ausdehnung.
                                                      Die unbebaute Bauzone wird für den Kulturlandschutz
                                                      sowie die Schaffung einer kompakten Siedlung am be-
                                                      stehenden Standort belassen. Bei allfälligen Bauvor-
                                                      haben müssen die nach Art. 6 BauG erforderlichen
                                                      Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenmi-
                                                      nimierung getroffen werden.
                                                  –   Keine zusätzliche Bauzonenreserve WMK.
                                                  –   Gemäss Reglement über die Mehrwertabgabe der
                                                      Gemeinde Blumenstein wird bei Umzonungen keine
                                                      Mehrwertabgabe erhoben (gemäss Schätzung vom
                                                      03.12.2019 würde auch kein Mehrwert entstehen).

Baulandreserven   Die Baulandreserven für die Wohnnutzung gemäss Entwurf Zonenplan sind
Wohnnutzung       im Übersichtsplan Siedlungsentwicklung nach innen und Baulandreserven
                  dargestellt (vgl. Beilagen zum Erläuterungsbericht). Am Stichtag
                  15.02.2021 verfügt die Gemeinde gemäss dem Entwurf des Zonenplans
                  über Baulandreserven WMK von 9'671 m2 (bestehende unbebaute Areale
                  zuzüglich Umzonungen von unbebauten Arealen aus Grünzone und Zone
                  für öffentliche Nutzungen sowie Abzüglich Auszonung einer unbebauten
                  Fläche in die Grünzone).
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                            27

                        Abb. 7: Zusammenstellung der Baulandreserven (vgl. Übersichtsplan Siedlungsentwicklung
                        nach innen und Baulandreserven in den Beilagen zum Erläuterungsbericht)

                        Mit der Umzonung der Parzelle Gbbl. Nr. 411 von der ZöN in die WG2 und
                        der Parzelle Gbbl. Nr. 2 von der GR in die WG2 werden die Baulandreser-
                        ven leicht erhöht. Das Baulandkontingent WMK von 1.4 ha gemäss kanto-
                        nalem Richtplan wird mit den bestehenden Reserven sowie den Ein- und
                        Umzonungen eingehalten.

Erweiterung des Sied-   Die Gemeinde verfügt gemäss kantonalem Richtplan insgesamt über ein
lungsgebiets            Baulandkontingent WMK von 1.4 ha. Mit den im Rahmen der Ortsplanung
                        ausgewiesenen Baulandreserven WMK von 9'671 m2 kann die Gemeinde
                        zu einem späteren Zeitpunkt Einzonungen von insgesamt 0.43 ha vorneh-
                        men.

                        Auf der Parzelle Blumenstein-Gbbl. Nr. 645 könnte damit zu einem späte-
                        ren Zeitpunkt das Siedlungsgebiet im Ortskern arrondiert werden. Die Par-
                        zelle befindet sich im Grundeigentum der Gemeinde und eignet sich für die
                        Realisierung von Mehrfamilienhäusern in einer angemessenen baulichen
                        Dichte. Zwei weitere mögliche Areale für eine Arrondierung des Siedlungs-
                        rands sind die Parzelle Blumenstein-Gbbl. Nr. 29 (in einer Bautiefe ab der
                        Gurnigelstrasse) und Nr. 333.

                        Damit eine spätere Einzonung möglich ist, gilt die Planbeständigkeit auf
                        den Parzellen Blumenstein-Gbbl. Nrn. 645, 29 und 333 nicht.
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                  28

                       4     Umsetzung Bau- und Nutzungsbeschränkungen

                       4.1   Ortsbild und Kulturobjekte

                       Es ist Aufgabe der Gemeinden, auf der Grundlage des Inventars der schüt-
                       zenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und des kantonalen Inventars
                       der Baudenkmäler (Bauinventar) die Siedlungen und Siedlungsteile von
                       besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert zu
                       bezeichnen und die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbe-
                       schränkungen zu erlassen (Art. 64a und 86 BauG). Eine weitere Aufgabe
                       der Gemeinden ist es, wertvolle Kulturobjekte sowie geschichtliche und
                       archäologischen Stätten zu schützen.

                       Im Rahmen der Ortsplanungsrevision werden die Festlegungen zum Orts-
                       bildschutz überprüft sowie auf die aktuellen Grundlagen und heutigen Ge-
                       gebenheiten abgestimmt. Dies erfolgt in enger Koordination mit der Festle-
                       gung der Landschaftsschutz- und -schongebiete. Im Zonenplan werden
                       zudem die archäologischen Stätten und Fundstellen gemäss kantonalem
                       archäologischem Inventar aufgenommen und grundeigentümerverbindlich
                       festgelegt.

                       Die Einstufung der grundeigentümerverbindlichen Schutzwürdigkeit von
                       Baudenkmälern erfolgt neu nur noch im Bauinventar und nicht mehr in der
                       baurechtlichen Grundordnung. Die Einstufungen des Bauinventars werden
                       zur Information im Hinweisplan dargestellt. Ebenso werden geschützte Kul-
                       turobjekte, welche von Bund und Kanton festgesetzt wurden, als Hinweise
                       aufgeführt.

Ortsbildschutzgebiet   Die Ortsbildschutzgebiete umfassen die historisch gewachsenen Siedlun-
                       gen und Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtli-
                       chem oder kulturellem Wert (Bauten, Siedlungs-, Bebauungs- und Frei-
                       raumstrukturen, Sekundärelemente), mit ihrer näheren Umgebung (z.B.
                       Obstbaumgärten, Wege, siedlungsprägende Topografie).

                       Die Festlegung der Ortsbildschutzgebiete wurden zusammen mit der kan-
                       tonalen Denkmalpflege erarbeitet und berücksichtigt bereits die Überprü-
                       fung und beabsichtigte Reduktion der bisherigen Baugruppen des Bauin-
                       ventars.
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                  29

                         Zweck der Ortsbildschutzgebiete ist
                         – die Erfassung und die Bewertung der Ortsbilder, ihrer Teile, Strukturen
                           und einzelnen Elemente;
                         – der Schutz und die Pflege besonderer wertvoller Objekte sowie die Er-
                           haltung der Qualität und der prägenden Merkmale als Teil des Lebens-
                           raumes und der Kulturlandschaft (Stichworte: Identität, kulturelle Eigen-
                           art, Kulturgut);
                         – die Erneuerung und Gestaltung der Bauten, Aussenräume sowie des
                           Ortsbildes als Ganzes unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen,
                           wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen.

                         Wichtig: Ortsbildschutzgebiete sind keine «Käseglocken»! Eine bauliche
                         Entwicklung – dazu gehören auch Neubauten – sind möglich, jedoch be-
                         züglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig in das Orts-
                         bild einzufügen.

historische              Historische Verkehrswege sind Weg- oder Strassenverbindungen aus
Verkehrswege             früheren Zeiten, die aufgrund ihres traditionellen Erscheinungsbilds im Ge-
                         lände erkennbar oder durch ältere Dokumente nachweisbar sind.

                         In der Gemeinde Blumenstein gibt es nur historische Verkehrswege von
                         regionaler und lokaler Bedeutung. Diejenigen mit Substanz sind im Hin-
                         weisplan dargestellt.

Archäologische           Perimeter, in denen archäologische Strukturen vorhanden sind, werden
Schutzgebiete            vom Kanton als archäologische Schutzgebiete definiert. In den archäologi-
                         schen Schutzgebieten muss mit bedeutenden archäologischen Funden
                         gerechnet werden.

                         Zweck der Festlegung in der baurechtlichen Grundordnung ist der grundei-
                         gentümerverbindliche Schutz der archäologischen Fundstellen.

Exkurs zum Bauinventar Das Bauinventar der Gemeinde Blumenstein ist ein Inventar der schüt-
                       zenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetz-
                       gebung. Der oder die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfah-
                       ren den Nachweis verlangen, dass das Inventar, d.h. die Einstufung ihrer
                       Liegenschaft, richtig ist. Gegen diesen Entscheid steht ihnen der Rechts-
                       weg offen.
Blumenstein – Ortsplanungsrevision – Erläuterungsbericht                   30

                         Weitergehende Erläuterungen zum Bauinventar finden sich in der Beilage
                         B1 des Baureglements.

                         4.2   Schutzwürdige Landschaften, Naturobjekte und Lebensräume

                         Eine grosse Qualität der Gemeinde Blumenstein ist die zusammenhängen-
                         de Drumlinlandschaft «Thuner Westamt» mit den landschaftsprägenden
                         Hügeln und markanten Geländekanten, grössere Grünverbindungen und
                         -räume sowie die intakten, geschlossenen Siedlungsränder.

                         Auf der Grundlage des Landschaftsinventars werden in der baurechtlichen
                         Grundordnung die schutzwürdigen Landschaften grundeigentümerverbind-
                         lich bezeichnet und abgegrenzt. Es kommen dabei die vom Kanton unter-
                         schiedenen zwei Arten schutzwürdiger Landschaften (Landschaftsschutz-
                         gebiete und Landschaftsschongebiete) zur Anwendung. Des Weiteren sind
                         die schützenswerten Naturobjekte und Lebensräume grundeigentümerver-
                         bindlich festgelegt. Es handelt sich hierbei um besonders wertvolle, freiste-
                         hende Bäume und Baumreihen sowie Quellen.

                         Zur Information beinhaltet die baurechtliche Grundordnung als Hinweis
                         auch die geschützten geologischen und botanischen Objekte sowie Le-
                         bensräume von nationaler und regionaler Bedeutung (Hecken, Feld- und
                         Ufergehölze, Trockenstandorte sowie Flachmoore).

Landschaftsschutz- und   Basierend auf den kantonalen Vorgaben wurden die bestehenden Land-
-schongebiete            schaftsschutz- und Landschaftsschongebiete überprüft und überarbeitet:
                         – Landschaftsschutzgebiete ! Es sind Gebiete, welche einen hohen öko-
                            logischen Wert aufweisen. Der Fokus liegt deshalb auf der Erhaltung
                            und Aufwertung naturnaher Lebensräume, dem ökologischen Ausgleich
                            und dem Artenschutz. In diesen Schutzgebieten gelten ein generelles
                            Bauverbot und ein Verbot betreffend Terrainveränderungen.
                         – Landschaftsschongebiete mit Bauverbot ! Sie bezwecken die Freihal-
                            tung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und besonderem Er-
                            holungswert, insbesondere von exponierten Lagen und intakten Ortsbil-
                            dern (Drumlinlandschaft). Zur Erhaltung und Freihaltung der Land-
                            schaftsschongebiete ist die landwirtschaftliche Nutzung von zentraler
                            Bedeutung.
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