REGLEMENT ZUR VERGABE VON BEITRÄGEN ZUR SPORT- UND KULTURFÖRDERUNG - der Politischen Gemeinde Hefenhofen
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REGLEMENT ZUR VERGABE VON BEITRÄGEN ZUR SPORT- UND KULTURFÖRDERUNG der Politischen Gemeinde Hefenhofen vom 1. Januar 2015
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INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 II. Vereinsunterstützung Art. 2 Allgemeine Vereinsunterstützung 1 Art. 3 Beiträge zur Jugendförderung 2 III. Sport- und Kulturunterstützung Art. 4 Beiträge für spezielle Projekte 2 Art. 5 Beiträge an Institutionen ausserhalb der Gemeinde Hefenhofen 3 Art. 6 Beiträge an Einzelpersonen und freie Gruppierungen 3 IV. Schlussbestimmungen Art. 7 Inkrafttreten 3 1
Gestützt auf Art. 28 Ziffer 11 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hefenhofen erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement zur Vergabe von Beiträgen zur Sport- und Kulturförderung. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Die Gemeinde Hefenhofen unterstützt Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, deren Zweck eine kulturelle, sportliche, naturverbundene oder politische Tätigkeit ist, mit regelmässigen Beiträgen. 2 Regelmässige Beiträge werden zusätzlich ausgerichtet an Vereine mit einer qualifizierten Jugendarbeit. 3 Die Gemeinde Hefenhofen kann an Vereine und Einzelpersonen einmalige Beiträge für spezielle kulturelle oder sportliche Anlässe oder Projekte ausrichten. II. Vereinsunterstützung Art. 2 Allgemeine Vereins- Beitragsberechtigt sind Vereine: unterstützung 1 mit Sitz in der Gemeinde Hefenhofen und deren Haupttätigkeit in der Gemeinde Hefenhofen stattfindet. 2 die bis spätestens 30. Juni das vorgegebene Formular als Gesuch mit folgenden Beilagen einreichen: − Mitgliederliste per 31. Dezember des Vorjahres − Jahresrechnung des Vorjahres − Tätigkeitsbericht des Vorjahres − Jahresprogramm des laufenden Jahres − Geltende Statuten 3 Höhe der Beiträge: Grundbeitrag CHF 400.00 Beitrag pro Aktivmitglied ab 21 Jahren, wohnhaft in Hefenhofen CHF 2.00 Der Grundbeitrag wird an Vereinen mit mindestens 10 Aktiv- mitgliedern entrichtet. Vereine unter 10 Aktivmitgliedern haben nur Anspruch auf den Beitrag pro Aktivmitglied. 4 Der Gemeindebeitrag, bestehend aus dem Grundbeitrag und dem Beitrag pro Aktivmitglied, werden maximal bis zur Höhe des Totals der von allen Mitgliedern geleisteten Mitgliederbeiträge ausgerichtet. 5 Bezahlt eine andere, öffentliche Institution einen höheren Beitrag als den Gesamtbeitrag der Gemeinde, kann der Beitrag reduziert werden. Jugend und Sport Beiträge werden nicht angerechnet. 6 Vereine, die der beruflichen Vertretung oder Weiterbildung dienen, sind von der allgemeinen Vereinsunterstützung ausgeschlossen. 7 Die Auszahlung erfolgt jeweils im vierten Quartal. 1
8 Politische Vereinigungen (Parteien) sind von der allgemeinen Vereinsunterstützung ausgeschlossen. Art. 3 Beiträge zur Jugend- Beitragsberechtigt sind Vereine: förderung 1 die eine qualifizierte Jugend-, bzw. Nachwuchsförderung anbieten. 2 Gesuche für Jugendförderung sind bis spätestens 30. Juni an die Gemeindeverwaltung einzureichen. Folgenden Beilagen sind mit dem Gesuch einzureichen: − Mitgliederliste per 31. Dezember des Vorjahres − Jahresrechnung des Vorjahres − Tätigkeitsbericht des Vorjahres − Jahresprogramm des laufenden Jahres − Geltende Statuten 3 Die Beiträge sind zweckgebunden für die Jugendarbeit einzusetzen. 4 Die Beiträge und die Aufwendungen für die Jugendarbeit sind in der Jahresrechnung des Vereins auszuweisen. 5 Die Gemeindeverwaltung kann eine namentliche Liste der mit der Jugendarbeit betrauten Person auf einem Antragsformular einfor- dern. 6 Der Pro Kopf Beitrag entspricht Fr. 40.00 pro Jugendlicher. Als Jugendliche gelten Kinder und Jugendliche im Alter von 5 bis 20 Jahre. 7 Die Auszahlung erfolgt an die begünstigten Vereine im vierten Quartal des Beitragsjahres. III. Sport- und Kulturunterstützung Art. 4 Beiträge für spezielle Beiträge können ausgerichtet werden an: Projekte 1 Öffentliche Anlässe, die den üblichen Aufwand des Vereins über- steigen und von den Vereinsmitgliedern einen erhöhten Einsatz erfor- dern wie z.B. Jubiläumsanlässe, Einweihungen, spezielle Konzerte und spezielle Anschaffungen etc. 2 Mindestens vier Monate vor der Durchführung des Anlasses ist vom durchführenden Verein ein vollständig ausgefülltes Gesuch ein- zureichen mit folgenden Angaben: − Beschreibung des Projekts / Anlass − Budget − Erwartete Teilnehmerzahl Ein weiteres Gesuch um Unterstützung kann auch frühzeitig beim Kulturpool Oberthurgau gestellt werden. 2
3 Über die Höhe des Beitrags entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Budgets. Art. 5 Beiträge an Institutio- 1 An auswärtige Institutionen, deren Zweck einen Bezug zur nen ausserhalb der Gemeinde Hefenhofen Gemeinde Hefenhofen hat oder deren Mitglieder zum Teil aus der Gemeinde Hefenhofen stammen, können auf Gesuch Beiträge ausgerichtet werden. Art. 6 Beiträge an Einzelper- 1 Einzelpersonen und freie Gruppierungen mit Wohnsitz in der Ge- sonen und freie Grup- pierungen meinde Hefenhofen können für Projekte auf musikalischem-, literarischen-, sportlichem- oder auf dem Gebiet der bildenden Kunst mit Beiträgen unterstützt werden. Ein weiteres Gesuch um Unterstützung kann auch frühzeitig beim Kulturpool Oberthurgau gestellt werden. 2 Für herausragende Leistungen, z.B. Podestplatz bei nationalen oder internationalen Wettbewerben, die kein substanzielles Preisgeld aus- richten, können einmalige Anerkennungsbeiträge ausgerichtet wer- den. IV. Schlussbestimmungen Art. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Vom Gemeinderat Hefenhofen genehmigt: Hefenhofen, 13. Januar 2015 Gemeinderat Hefenhofen Andreas Diethelm Nadja Flammer Gemeindeammann Gemeindeschreiberin 3
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