REGLEMENT ZUR VERGABE VON BEITRÄGEN ZUR SPORT- UND KULTURFÖRDERUNG - der Politischen Gemeinde Hefenhofen

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REGLEMENT ZUR VERGABE VON BEITRÄGEN ZUR SPORT- UND KULTURFÖRDERUNG - der Politischen Gemeinde Hefenhofen
REGLEMENT ZUR VERGABE
VON BEITRÄGEN ZUR
SPORT- UND
KULTURFÖRDERUNG
der Politischen Gemeinde Hefenhofen

vom 1. Januar 2015
1
INHALTSVERZEICHNIS

I.     Allgemeine Bestimmungen

       Art. 1   Grundsatz                                                      1

II.    Vereinsunterstützung

       Art. 2   Allgemeine Vereinsunterstützung                                1
       Art. 3   Beiträge zur Jugendförderung                                   2

III.   Sport- und Kulturunterstützung

       Art. 4   Beiträge für spezielle Projekte                                2
       Art. 5   Beiträge an Institutionen ausserhalb der Gemeinde Hefenhofen   3
       Art. 6   Beiträge an Einzelpersonen und freie Gruppierungen             3

IV.    Schlussbestimmungen

       Art. 7   Inkrafttreten                                                  3

                                           1
Gestützt auf Art. 28 Ziffer 11 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde
Hefenhofen erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement zur Vergabe von Beiträgen
zur Sport- und Kulturförderung.

I.       Allgemeine Bestimmungen

 Art. 1                                                                     Grundsatz
 1
   Die Gemeinde Hefenhofen unterstützt Vereine im Sinne von Art. 60
 ff. ZGB, deren Zweck eine kulturelle, sportliche, naturverbundene
 oder politische Tätigkeit ist, mit regelmässigen Beiträgen.
 2
  Regelmässige Beiträge werden zusätzlich ausgerichtet an Vereine
 mit einer qualifizierten Jugendarbeit.
 3
  Die Gemeinde Hefenhofen kann an Vereine und Einzelpersonen
 einmalige Beiträge für spezielle kulturelle oder sportliche Anlässe oder
 Projekte ausrichten.

II.      Vereinsunterstützung

 Art. 2                                                                     Allgemeine Vereins-
 Beitragsberechtigt sind Vereine:                                           unterstützung

 1
  mit Sitz in der Gemeinde Hefenhofen und deren Haupttätigkeit in
 der Gemeinde Hefenhofen stattfindet.
 2
  die bis spätestens 30. Juni das vorgegebene Formular als Gesuch mit
 folgenden Beilagen einreichen:
 − Mitgliederliste per 31. Dezember des Vorjahres
 − Jahresrechnung des Vorjahres
 − Tätigkeitsbericht des Vorjahres
 − Jahresprogramm des laufenden Jahres
 − Geltende Statuten
 3
  Höhe der Beiträge:
 Grundbeitrag                                   CHF 400.00
 Beitrag pro Aktivmitglied ab 21 Jahren, wohnhaft in Hefenhofen
                                                CHF      2.00
 Der Grundbeitrag wird an Vereinen mit mindestens 10 Aktiv-
 mitgliedern entrichtet. Vereine unter 10 Aktivmitgliedern haben nur
 Anspruch auf den Beitrag pro Aktivmitglied.
 4
  Der Gemeindebeitrag, bestehend aus dem Grundbeitrag und dem
 Beitrag pro Aktivmitglied, werden maximal bis zur Höhe des Totals
 der von allen Mitgliedern geleisteten Mitgliederbeiträge ausgerichtet.
 5
  Bezahlt eine andere, öffentliche Institution einen höheren Beitrag als
 den Gesamtbeitrag der Gemeinde, kann der Beitrag reduziert
 werden. Jugend und Sport Beiträge werden nicht angerechnet.
 6
   Vereine, die der beruflichen Vertretung oder Weiterbildung dienen,
 sind von der allgemeinen Vereinsunterstützung ausgeschlossen.
 7
      Die Auszahlung erfolgt jeweils im vierten Quartal.

                                               1
8
  Politische Vereinigungen (Parteien) sind von der allgemeinen
 Vereinsunterstützung ausgeschlossen.

 Art. 3                                                                  Beiträge zur Jugend-
 Beitragsberechtigt sind Vereine:                                        förderung

 1
     die eine qualifizierte Jugend-, bzw. Nachwuchsförderung anbieten.
 2
  Gesuche für Jugendförderung sind bis spätestens 30. Juni an die
 Gemeindeverwaltung einzureichen. Folgenden Beilagen sind mit dem
 Gesuch einzureichen:
 − Mitgliederliste per 31. Dezember des Vorjahres
 − Jahresrechnung des Vorjahres
 − Tätigkeitsbericht des Vorjahres
 − Jahresprogramm des laufenden Jahres
 − Geltende Statuten
 3
     Die Beiträge sind zweckgebunden für die Jugendarbeit einzusetzen.
 4
   Die Beiträge und die Aufwendungen für die Jugendarbeit sind in der
 Jahresrechnung des Vereins auszuweisen.
 5
  Die Gemeindeverwaltung kann eine namentliche Liste der mit der
 Jugendarbeit betrauten Person auf einem Antragsformular einfor-
 dern.
 6
   Der Pro Kopf Beitrag entspricht Fr. 40.00 pro Jugendlicher. Als
 Jugendliche gelten Kinder und Jugendliche im Alter von 5 bis 20
 Jahre.
 7
  Die Auszahlung erfolgt an die begünstigten Vereine im vierten
 Quartal des Beitragsjahres.

III.   Sport- und Kulturunterstützung

 Art. 4                                                                  Beiträge für spezielle
 Beiträge können ausgerichtet werden an:                                 Projekte

 1
   Öffentliche Anlässe, die den üblichen Aufwand des Vereins über-
 steigen und von den Vereinsmitgliedern einen erhöhten Einsatz erfor-
 dern wie z.B. Jubiläumsanlässe, Einweihungen, spezielle Konzerte und
 spezielle Anschaffungen etc.
 2
  Mindestens vier Monate vor der Durchführung des Anlasses ist vom
 durchführenden Verein ein vollständig ausgefülltes Gesuch ein-
 zureichen mit folgenden Angaben:
 − Beschreibung des Projekts / Anlass
 − Budget
 − Erwartete Teilnehmerzahl
 Ein weiteres Gesuch um Unterstützung kann auch frühzeitig beim
 Kulturpool Oberthurgau gestellt werden.

                                            2
3
  Über die Höhe des Beitrags entscheidet der Gemeinderat im
 Rahmen des Budgets.

 Art. 5                                                                 Beiträge an Institutio-
 1
   An auswärtige Institutionen, deren Zweck einen Bezug zur             nen ausserhalb der
                                                                        Gemeinde Hefenhofen
 Gemeinde Hefenhofen hat oder deren Mitglieder zum Teil aus der
 Gemeinde Hefenhofen stammen, können auf Gesuch Beiträge
 ausgerichtet werden.

 Art. 6                                                                 Beiträge an Einzelper-
 1
   Einzelpersonen und freie Gruppierungen mit Wohnsitz in der Ge-       sonen und freie Grup-
                                                                        pierungen
 meinde Hefenhofen können für Projekte auf musikalischem-,
 literarischen-, sportlichem- oder auf dem Gebiet der bildenden Kunst
 mit Beiträgen unterstützt werden. Ein weiteres Gesuch um
 Unterstützung kann auch frühzeitig beim Kulturpool Oberthurgau
 gestellt werden.
 2
   Für herausragende Leistungen, z.B. Podestplatz bei nationalen oder
 internationalen Wettbewerben, die kein substanzielles Preisgeld aus-
 richten, können einmalige Anerkennungsbeiträge ausgerichtet wer-
 den.

IV.   Schlussbestimmungen

 Art. 7                                                                 Inkrafttreten
 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Vom Gemeinderat Hefenhofen genehmigt:

Hefenhofen, 13. Januar 2015

Gemeinderat Hefenhofen

Andreas Diethelm                         Nadja Flammer
Gemeindeammann                           Gemeindeschreiberin

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