Planungs- und Mitwirkungsbericht - Baugesetz - Gemeinde Bever

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Kanton Graubünden
            Gemeinde Bever

Planungs- und Mitwirkungsbericht
Baugesetz

Mitwirkungsauflage | Bearbeitungsstand 29. März 2018
Impressum
Auftraggeber
Gemeinde Bever
7502 Bever

Kontaktperson
Fadri Guidon
Gemeindepräsident
+41 81 851 00 10
fadri.guidon@gemeinde-bever.ch

Bearbeitung
Dr. Rainer Metzger
Alexanderstrasse 38
7000 Chur
+41 81 252 56 21
rainer.metzger@buero38.ch
SwissLegal Lardi & Partner AG
Reto Nigg
Reichsgasse 65
7000 Chur
www.swisslegal.ch
+41 81 257 06 65
nigg@swisslegal.ch
Stauffer & Studach AG
Orlando Menghini
Alexanderstrasse 38
7000 Chur
www.stauffer-studach.ch
+41 81 258 34 44
o.menghini@stauffer-studach.ch

Erstellung
Dezember 2016

Bearbeitungsstand
29. März 2018
Inhalt

1     Anlass                                                        3
1.1   Ausgangslage                                                  3
1.2   Ziele der Revision                                            4
1.3   Verhältnis zur Ortsplanung und Dringlichkeit                  5

2     Organisation und Verfahren                                    5
2.1   Organisation des Planungsträgers                              5
2.2   Kantonale Vorprüfung                                          5
2.3   Öffentliche Mitwirkungsauflage                                6

3     IVHB                                                          6
3.1   Allgemeines                                                   6
3.2   Höhen von Gebäuden                                            6
3.3   Ausnützungsziffer (AZ)                                        7

4     Förderung des Erst- und Beschränkung des Zweitwohnungsbaus    7
4.1   Bisherige Strategie                                           7
4.2   Künftige Strategie                                            8
4.3   Die Revisionsvorlage im Detail                                9

5     Weitere Regelungen                                           13
Gemeinde Bever
Revision Baugesetz
PMB 29. März 2018

                     1 Anlass
                     1.1 Ausgangslage
                     1.1.1 Statistische Angaben (Erst-/Zweitwohnungen, Bevölkerung)
                     In der Gemeinde Bever existieren heute knapp über 600 Wohnungen. Davon sind
                     rund 300 Erstwohnungen. Das Verhältnis von fast 50 % Erstwohnungen und etwas
                     über 50 % Zweitwohnungen ist im Oberengadiner Vergleich ausserordentlich gut!
                     Gemeinden wie Silvaplana oder La Punt-Chamues-ch weisen rund 75 % Zweit-
                     wohnungen auf, und bei den anderen Oberengadiner Gemeinden liegt der Anteil an
                     Zweitwohnungen ebenfalls deutlich über dem Wert von Bever. Diese Ausgangslage
                     ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass in der Gemeinde Bever schon sehr früh,
                     nämlich mit dem Baugesetz von 1983/85, ein Erstwohnungsanteil von 50 % einge-
                     führt wurde. Aufgrund dieser Pionierleistung sind von den heute ca. 300 als Erst-
                     wohnungen genutzten Wohnungen rund 120 sogenannte „kommunale Erstwohnun-
                     gen“, welche aus guten Gründen nur unter strengen Voraussetzungen in Zweitwoh-
                     nungen umgenutzt werden können.

                     Bei der Bevölkerungsentwicklung sieht es weniger gut aus. Im Jahr 2010 zählte die
                     Gemeinde Bever 660 Einwohner. Seither hat die Anzahl der Einwohner kontinuier-
                     lich abgenommen. Heute sind es noch rund 610 Einwohner. Um dieser Abnahme
                     entgegenzuwirken ist es absolut zentral, dass für Einheimische und für potentielle
                     Zuzüger genügend bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Bever ist daher,
                     beispielsweise für den Erhalt der Schule, dringend auf eine grosse Anzahl an Erst-
                     wohnungen angewiesen.

                     1.1.2 Geltendes Baugesetz
                     Das Baugesetz (BauG) der Gemeinde Bever wurde am 30. November 2009 erlassen
                     und am 10. August 2010 von der Regierung genehmigt (Prot. Nr. 728).

                     1.1.3 IVHB
                     Der Kanton Graubünden ist der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisie-
                     rung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Diese bezweckt eine kantonsübergreifen-
                     de, einheitliche Definition der wichtigsten Baubegriffe (z.B. Höhenmasse, Gebäu-
                     delängen, Nutzungsziffern etc.). Das Konkordat ist am 26. November 2010 in Kraft
                     getreten und ist für die beteiligten Kantone verbindlich. Die Frist für die Implemen-
                     tierung der IVHB im Baugesetz läuft bis am 1. Nov. 2020 (15 Jahre nach Inkrafttre-
                     ten des KRG am 1. Nov. 2005).

                     1.1.4 Zweitwohnungsgesetzgebung
                     Am 1. Januar 2016 ist das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) mit ent-
                     sprechender Zweitwohnungsverordnung (ZWVO) in Kraft getreten. Weiter hat der
                     Kanton GR auf den 1. Juli 2016 eine Ergänzung der kantonalen Raumplanungsver-
                     ordnung (KRVO) mit Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über
                     Zweitwohnungen erlassen. Gemäss der neuen Zweitwohnungsgesetzgebung ist in
                     Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % der Bau von neuen
                     Zweitwohnungen nur noch in bestimmten Fällen gestattet. Die Gemeinde Bever

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Gemeinde Bever
Revision Baugesetz
PMB 29. März 2018

                     zählt zu den Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %. Die Rah-
                     menbedingungen und Vorgaben bezüglich der Bewilligung von Erst- und Zweit-
                     wohnungen haben sich daher wesentlich geändert.

                     Gemäss geltendem Baugesetz verfügt die Gemeinde über die folgenden Instrumente
                     und Regelungen zur Förderung des Erstwohnungsbaus und zur Einschränkung des
                     Zweitwohnungsbaus:

                     –   Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus (Art. 61 – 62 BauG)

                     –   Erstwohnanteilsregelung (Art. 59 – 60 BauG)

                     –   Lenkungsabgabe auf Zweitwohnungen (Art. 63 – 65 BauG)

                     1.1.5 Revidiertes Raumplanungsgesetz (RPG)
                     Am 1. Mai 2014 ist die revidierte Raumplanungsgesetzgebung des Bundes (RPG
                     und RPV) in Kraft getreten.

                     1.1.6 Rechtskräftige Ortsplanung
                     Die rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde wurde im Wesentlichen am 14. Juni
                     2005 von der Gemeindeversammlung erlassen und mit Regierungsbeschluss
                     Nr. 220 am 28. Februar 2006 von der Regierung genehmigt. Das Baugesetz wurde
                     am 30. November 2009 / 10. August 2010 gesamthaft revidiert.

                     1.2 Ziele der Revision
                     Mit der vorliegenden Revision soll das Baugesetz an die übergeordnete Zweitwoh-
                     nungsgesetzgebung und an die IVHB angepasst werden. Zudem sollen einige klei-
                     nere Anpassungen von kommunalem Interesse vorgenommen werden.

                     Bezüglich Anpassung an die Zweitwohnungsgesetzgebung verfolgt die Gemeinde
                     im Wesentlichen folgende Ziele:

                     –   Erhalt der „kommunalen Erstwohnungen“.

                     –   Rasche Schaffung von klaren Verhältnissen bezüglich Umgang mit Wohnun-
                         gen (Erst- und Zweitwohnungen, touristisch bewirtschaftete Wohnungen).

                     –   Anpassung der bestehenden kommunalen Regelungen über die Förderung des
                         Erstwohnungsbaus und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus an die neue
                         Zweitwohnungsgesetzgebung von Bund und Kanton.

                     –   Regelung ob und inwieweit von der Möglichkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZWG
                         Gebrauch gemacht wird, wonach die Gemeinden strengere Bestimmungen er-
                         lassen können.

                     Bei den Anpassungen wird stets darauf geachtet, dass sie möglichst im Einklang
                     mit anderen für die Gemeinde wichtigen Zielsetzungen stehen: Namentlich sollen
                     der seit 2010 anhaltende Bevölkerungsrückgang gestoppt, die Schule erhalten und
                     der Tourismus gestärkt werden. Für die einheimische Bevölkerung und für Zuzüger
                     soll genügend bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung stehen, und Bever soll für alle

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Gemeinde Bever
Revision Baugesetz
PMB 29. März 2018

                     Altersklassen attraktiv sein. Wesentlichstes Element ist dabei der Erhalt der „kom-
                     munalen Erstwohnungen“.

                     Die Anpassungen erfolgen im Rahmen einer punktuellen Anpassung des Baugeset-
                     zes. Die Änderungen (kommunale Änderungen / Anpassungen an übergeordnetes
                     Recht) sind im Gesetzestext speziell bezeichnet.

                     1.3 Verhältnis zur Ortsplanung und Dringlichkeit
                     Die geltende Ortsplanung bedarf mit Ausnahme des Baugesetzes zur Zeit keiner
                     Anpassungen.

                     Aufgrund des revidierten RPG, des sich in Revision befindlichen kantonalen
                     Raumplanungsgesetzes (KRG) und der aktuell laufenden kantonalen Richtplanung
                     (Richtplan Siedlung, KRIP-Si) werden in absehbarer Zeit neue Aufgaben auf die
                     Gemeinde zukommen (wie Räumliches Leitbild, Bauzonengrösse, bauliche Dichte,
                     Mobilisierung der Bauzonenreserven, Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nach-
                     teile). Die vorliegende, schon weit fortgeschrittene Anpassung des Baugesetzes soll
                     jedoch nicht weiter aufgeschoben werden, denn die Gemeinde erachtet insbesonde-
                     re die Anpassung des Baugesetzes an die Zeitwohnungsgesetzgebung von Bund und
                     Kanton als sehr dringende Aufgabe. Einerseits ist die Bau- und Immobilienwirt-
                     schaft auf die rasche Schaffung von klaren Verhältnissen angewiesen. Andererseits
                     will die Gemeinde klare Rahmenbedingungen für den Umgang mit Hotels schaffen.
                     Die vorliegende Anpassung des Baugesetzes wird daher als separate Vorlage vor-
                     gezogen im Bewusstsein, dass in einigen Jahren eine erneute Anpassung notwendig
                     werden wird. Diese wird jedoch andere Bereiche betreffen, als dies bei den jetzt
                     vorzunehmenden Änderungen der Fall ist.

                     2 Organisation und Verfahren
                     2.1 Organisation des Planungsträgers
                     Die Gemeinde Bever beauftragte Dr. iur. Rainer Metzger, lic. iur. Reto Nigg sowie
                     das Büro Stauffer & Studach Raumentwicklung, Chur, mit der Revision des Bauge-
                     setzes.

                     2.2 Kantonale Vorprüfung
                     Die Anpassung des Baugesetzes wurde gestützt auf Art. 12 KRVO durch das Amt
                     für Raumentwicklung Graubünden (ARE) vorgeprüft. Mit Bericht vom 15. Sep-
                     tember 2017 äusserte sich das ARE positiv zur Teilrevision, schlug gleichzeitig
                     aber gewisse Anpassungen und Ergänzungen von eher untergeordneter Natur vor.
                     Diese Änderungen sowie weitere Anpassungen, welche der neugewählte Gemein-

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Revision Baugesetz
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                     devorstand einbrachte, wurden am 1. März 2018 an einer gemeinsamen Sitzung mit
                     Vertretern der Gemeinde und des ARE besprochen.

                     2.3 Öffentliche Mitwirkungsauflage
                     Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist der Entwurf des teilrevidierten Bau-
                     gesetzes nun während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage wird im amtli-
                     chen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt gegeben.
                     Die öffentliche Mitwirkungsauflage dient der Orientierung der Betroffenen und
                     Interessierten. Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand
                     Vorschläge und Einwendungen einbringen.

                     3 IVHB
                     3.1 Allgemeines
                     Werden Baubegriffe verwendet, die im Konkordat IVHB definiert sind, so sind die
                     Begriffsdefinitionen gemäss IVHB anzuwenden. Die Ausnützungsziffer (AZ) ist
                     nicht in der IVHB definiert. Der Kanton hat deshalb die AZ einheitlich in Art. 37a
                     KRVO definiert.

                     Während einige Begriffe ohne weitere Ausführungen angewendet werden können
                     (z. B. Grenzabstand, Gebäudelänge) bedürfen andere Begriffe einer zusätzlichen
                     Definition mit Massen im Baugesetz (vgl. Art. 17 Entwurf Baugesetz [E-BauG]:
                     Kleinbauten und Anbauten, Unterniveaubauten, vorspringende Gebäudeteile). Bei
                     der Bemessung der Höhen von Gebäuden und der Ausnützungsziffer bedarf es be-
                     sonderer Regelungen gemäss den nachfolgenden Ausführungen.

                     3.2 Höhen von Gebäuden
                     Die Bemessung der Fassadenhöhe von Gebäuden (bisher Gebäudehöhe) ist grund-
                     sätzlich wie bisher als die mittlere Höhe der vier Ecken definiert (Art. 20 E-BauG),
                     weshalb die Höhenmasse im Zonenschema (Art. 15 E-BauG) unverändert bleiben
                     können. Einzige Ausnahme bildet die Anpassung der Fassadenhöhe der Dorfzone,
                     welche neu 9.0 m anstatt bisher 8.0 m beträgt; dies um den Bau von dreigeschossi-
                     gen Bauten zu gewährleisten.

                     Die Firstlinie darf zudem maximal 3.5 m über die Schnittlinie der traufseitigen
                     Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion hinausragen (Art. 20 E-
                     BauG).

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Revision Baugesetz
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                     3.3 Ausnützungsziffer (AZ)
                     Die Bestimmungen für die Ermittlung der AZ gemäss Art. 16 des Baugesetzes von
                     2009 richteten sich weitgehend nach dem Musterbaugesetz 1999. Neu muss die AZ
                     gemäss Art. 37a KRVO ermittelt werden. Aufgrund von Unterschieden zwischen
                     den Berechnungsmethoden ergeben sich bei der Berechnung andere Resultate. Das
                     Bauamt hat die Auswirkungen der neuen Berechnungsmethode anhand verschiede-
                     ner Baugesuche berechnet. Die Abweichungen variieren zwischen 5% und 20%,
                     wobei die Abweichungen in Wohnzonen für Einfamilienhäuser niedriger sind als in
                     Wohnzonen für Mehrfamilienhäuser. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen,
                     dass bei der neuen Berechnungsmethode gewisse Geschossflächen in unterirdischen
                     Geschossen (z. B. Hobbyräume) sowie allgemeine Räume wie Windfänge und
                     Treppenhäuser neu angerechnet werden und schliesslich bei oberirdischen Geschos-
                     sen die Berechnung im Aussenmass erfolgt (bisher wurden Aussenwände nur bis zu
                     einer Stärke von 30 cm angerechnet). Das Bauamt empfiehlt eine Erhöhung der AZ
                     um durchschnittlich ca. 10 %, damit in etwa die gleiche bauliche Dichte wie bisher
                     erhalten werden kann.

                     Zum Ausgleich der Abweichungen wird im Baugesetz einerseits für alle betroffe-
                     nen Bauzonen die Ausnützungsziffer um rund 10% erhöht. Andererseits kann die
                     Gemeinde für temporär genutzte Räume, welche weniger als 1.60 m (oder gar
                     nicht) über das massgebende Terrain hinausragen (z.B. Wellness- oder Hobbyräu-
                     me), einen entsprechenden Zuschlag zur zonengemässen AZ gestatten (max. 20 %).

                     4 Förderung des Erst- und Beschränkung des Zweitwoh-
                       nungsbaus
                     4.1 Bisherige Strategie
                     Die Gemeinde Bever hatte als erste Bündner Gemeinde mit dem Baugesetz vom
                     13. Dezember 1983 / 1. April 1985 beim Bau neuer Wohnungen und bei wesentli-
                     chen Umbauten von Wohnungen die Pflicht zur Bereitstellung eines Erstwohnungs-
                     anteils eingeführt. Der Erstwohnungsanteil wurde von Anfang an auf 50 % ange-
                     setzt. Ein wichtiger Grund für die seinerzeitige Einführung einer Wohnanteilsreg-
                     lung bildete das Anliegen der Gemeinde, einer Vertreibung der ortsansässigen Be-
                     völkerung aus dem historischen Ortskern durch Umwandlung der historischen Bau-
                     ten zu Zweitwohnungssitzen entgegenzuwirken.

                     Nach derzeit geltendem Baugesetz beträgt der Erstwohnungsanteil in Bauzonen, die
                     vorwiegend dem Wohnen dienen, nach wie vor 50 %. In der Gewerbe-/ Wohnzone
                     und in der Bahnhofszone gilt ein Erstwohnungsanteil von 100 %.

                     Der Bau von Zweitwohnungen wurde seit Einführung der Anteilsregelung
                     1983/1985 durch diese und seit Erlass des regionalen Richtplans Zweitwohnungen
                     des Kreises Oberengadin zusätzlich durch die vom Kreis festgelegten Kontingente

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Gemeinde Bever
Revision Baugesetz
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                     beschränkt. Darüber hinaus erhebt die Gemeinde zur Dämpfung des Zweitwoh-
                     nungsbaus für neu geschaffene oder durch Umnutzung hotelmässig genutzter Flä-
                     chen entstandene Zweitwohnungsflächen eine Lenkungsabgabe.

                     4.2 Künftige Strategie
                     Die Gemeinde Bever gehört zu den Gemeinden, welche der neuen Bundesgesetzge-
                     bung über Zweitwohnungen unterliegen. Die Erstellung neuer Zweitwohnungen auf
                     nicht bebauten Grundstücken ist daher in Bever nicht mehr möglich. Mit Bezug auf
                     die Umnutzung bestehender, altrechtlicher Wohnungen in Zweitwohnungen sowie
                     die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung im Zusammenhang
                     mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Querfinanzierung / Umnutzung) ist die
                     neue Gesetzgebung des Bundes hingegen sehr liberal. Auch die bundesrechtlichen
                     Bestimmungen über Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bauten
                     lassen die Entstehung neuer Zweitwohnungen zu. Die Bundesgesetzgebung über
                     Zweitwohnungen erfordert daher eine Überprüfung und Neuausrichtung der bishe-
                     rigen Strategie der Gemeinde in Bezug auf den Bau von Zweitwohnungen.

                     Dank der bereits 1983/1985 eingeführten Anteilsregelung verfügt die Gemeinde
                     Bever heute über eine stattliche Anzahl nach kommunalem Recht geschützter Erst-
                     wohnungen. Dieser Bestand an Erstwohnungen soll auch in Zukunft erhalten blei-
                     ben. Die von der Gemeinde gestützt auf das bisherige Recht bewilligten Erstwoh-
                     nungen unterstehen daher gemäss Revisionsvorlage als sog. „kommunale Erstwoh-
                     nungen“ weiterhin einer (kommunalen) Nutzungspflicht als Erstwohnung. Mit
                     Rücksicht auf die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen gilt indessen die kom-
                     munale Wohnanteilsverpflichtung nicht auch für künftige Wohnbauvorhaben.

                     Art. 3 Abs. 2 ZGW und Art. 35c KRVO ermächtigen die Gemeinden, die Erstellung
                     und Nutzung von Wohnungen stärker einzuschränken als das Bundesgesetz über
                     Zweitwohnungen. Nebst den Vorschriften zum Erhalt der 120 „kommunalen Erst-
                     wohnungen“ kann die Gemeinde daher beispielsweise auch Vorschriften erlassen,
                     welche die Umnutzung der übrigen altrechtlichen, als Erstwohnungen genutzten
                     Wohnungen in Zweitwohnungen erschweren oder verbieten. Es sind dies heute rund
                     180 Wohnungen, welche als Erstwohnungen genutzt, aber jederzeit auch in Zweit-
                     wohnungen umgenutzt werden könnten. Der Gemeindevorstand hat sich entschie-
                     den, diesbezüglich eine Anzeigepflicht vorzuschlagen, damit allfällige unerwünsch-
                     te Entwicklungen oder gar Missbräuche frühzeitig erkannt und gegebenenfalls wei-
                     tere Massnahmen ergriffen werden können. Wie bei den 120 „kommunalen Erst-
                     wohnungen“ ist auch bei den rund 180 altrechtlichen, als Erstwohnungen genutzten
                     Wohnungen sehr wichtig, dass sie nicht oder nur in Ausnahmefällen in Zweitwoh-
                     nungen umgenutzt werden. Nur so bleibt genügend bezahlbarer Wohnraum für die
                     einheimische Bevölkerung erhalten, was Voraussetzung für die Stabilisierung der
                     Einwohnerzahl, für den Erhalt der Schule und generell für den Erhalt eines belebten
                     Dorfes ist. Darüber hinaus drängen sich aus der Sicht der Gemeinde Einschränkun-
                     gen in Bezug auf den Bau von Zweitwohnungen in Verbindung mit strukturierten

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                     Beherbergungsbetrieben auf. Zudem soll die Erstellung neuer Zweitwohnungen in
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                     Schutz des historischen Ortskerns wichtig ist.

                     Die künftige Strategie der Gemeinde bezüglich der Förderung des Erst- und Ein-
                     schränkung des Zweitwohnungsbaus kann wie folgt zusammengefasst werden (im
                     Detail vgl. Kap. 4.3).

                     –   Bestehende Erstwohnungsverpflichtungen („kommunale Erstwohnungen“)
                         bleiben wie bisher bestehen. Eine Ablösung ist wie bisher in Härtefällen nach
                         einer Mindestnutzungsdauer und Bezahlung einer Lenkungsabgabe möglich;

                     –   Neue Wohnungen werden dagegen nicht mehr der kommunalen Erstwoh-
                         nungsverpflichtung unterworfen;

                     –   Die Kontingentsregelung für Zweitwohnungen wird abgeschafft;

                     –   Die Umnutzung von altrechtlichen, bisher als Erstwohnungen genutzten Woh-
                         nungen in Zweitwohnungen wird der Anzeigepflicht unterstellt;

                     –   Zweitwohnungen zur Querfinanzierung von Beherbergungsbetrieben (Art. 8
                         Abs. 1-3 ZWG) sind nur im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanun-
                         gen zulässig;

                     –   Für die teilweise Umnutzung von Beherbergungsbetrieben (Art. 8 Abs. 4
                         ZWG), die nicht mehr weitergeführt werden, ist eine Lenkungsabgabe zu be-
                         zahlen;

                     –   Die Bewilligung von neuen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ge-
                         schützten oder ortsbaulich bedeutsamen Bauten gestützt auf Art. 9 ZWG ist
                         nicht zulässig.

                     Mit dieser Strategie wird nach Auffassung des Gemeindevorstandes den Wohnbe-
                     dürfnissen der ortsansässigen Bevölkerung und den bisherigen Bemühungen zur
                     Einschränkung des Zweitwohnungsbaus angemessen Rechnung getragen. Der ge-
                     mäss Bundesrecht noch mögliche Bau von Zweitwohnungen wird dabei im Interes-
                     se des Ortes massvoll eingeschränkt.

                     4.3 Die Revisionsvorlage im Detail
                     Die Revisionsvorlage sieht vor, die Vorgaben des Bundesrechts wie folgt umzuset-
                     zen:

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              Vorgaben des Bundesrechts                           Umsetzung

              Begriffe (Art. 2 ZWG)

              Das bisherige Recht der Gemeinde Bever defi-        Die ausschliesslich Verwendung der bundesrechtli-
              nierte die im Zusammenhang mit Erst- und            chen Begriffe ist in Art. 55 Abs. 1 E-BauG statuiert.
              Zweitwohnungen verwendeten Begriffe. Nach-
              dem das neue Bundesrecht für die auf Bundes-
              ebene verwendeten Begriffe wie „Wohnung“,
              „Erstwohnung“ und „Zweitwohnung“ eigene
              Definitionen enthält, die teilweise von den kom-
              munalen Begriffsumschreibungen abweichen, ist
              im Interesse der Rechtssicherheit sowie einer
              einfachen Rechtsanwendung auf die bisher im
              kommunalen Recht verwendeten Begriffsum-
              schreibungen zu verzichten. Es sollen inskünftig
              auch bei kommunalen Regelungen ausschliess-
              lich die Begriffe gemäss Bundesrecht Anwen-
              dung finden.

              Einschränkungen gegenüber dem Bundes-
              recht (Art. 3 ZWG)
                                                                  Von der Befugnis, stärker einschränkende Bestim-
              Art. 3 Abs. 2 ZWG belässt bekanntlich den Kan-      mungen zu erlassen, macht die Gemeinde Bever mit
              tonen generell die Möglichkeit, eigene Vorschrif-   Bezug auf die Ausnahmeregelungen von Art. 8 und
              ten zu erlassen, welche die Erstellung und Nut-     9 ZWG für die Erstellung von Wohnungen ohne
              zung von Wohnungen stärker einschränken als         Nutzungsbeschränkungen Gebrauch. Demgegenüber
              das ZWG. Diese Befugnis hat der Kanton Grau-        sind für Bauvorhaben gemäss Art. 7 ZWG keine
              bünden gemäss Art. 35c KRVO an die Gemein-          Einschränkungen vorgesehen (Art. 57 E-BauG).
              den delegiert.
                                                                  Hingegen drängen sich für den Vollzug der neuen
                                                                  Bestimmungen des Bundesrechts einige verfahrens-
                                                                  rechtliche Regeln für die Behandlung von Baugesu-
                                                                  chen mit Wohnnutzungen auf. Die entsprechenden
                                                                  Bestimmungen finden sich in Art. 56 E-BauG. Sie
                                                                  orientieren sich an den bisherigen Bestimmungen
                                                                  der Gemeinde im Zusammenhang mit der Kontin-
                                                                  gentierung des Zweitwohnungsbaus.

                                                                                10
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              Wohnungen im Zusammenhang mit struktu-
              rierten Beherbergungsbetrieben gemäss Art. 8
              Abs. 1–3 ZWG
                                                                Von den mit Art. 8 ZWG gewährten Möglichkeiten
              Art. 8 Abs. 1–3 ZWG erlaubt die Erstellung von
                                                                der Querfinanzierung von strukturierten Beherber-
              neuen Zweitwohnungen bzw. Wohnungen ohne
                                                                gungsbetrieben durch Erstellen und Verkauf von
              Nutzungsbeschränkung zum Zweck der Querfi-
                                                                Zweitwohnungen soll in der Gemeinde Bever grund-
              nanzierung von neuen oder bestehenden struktu-
                                                                sätzlich Gebrauch gemacht werden können. Die
              rierten Beherbergungsbetrieben.
                                                                Nachteile der bundesrechtlichen Ausnahmeregelung
              Die Nachhaltigkeit von Querfinanzierungen von     für die Allgemeinheit sind jedoch durch kommunale
              Hotelbetrieben, insbesondere bei bestehenden      Einschränkungen auf ein Minimum herabzusetzen.
              Betrieben durch den Verkauf von Zweitwohnun-
                                                                Die Realisierung von Zweitwohnungen im Zusam-
              gen ist fraglich (siehe Fall Maloja Kulm). Auch
                                                                menhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben
              leistet der Verkauf von Stockwerkeinheiten spä-
                                                                wirft erfahrungsgemäss planerische und vor allem
              teren Hotelschliessungen Vorschub (Substan-
                                                                auch gestalterische Probleme auf, welche schlecht
              zentzug). Schliesslich lässt Art. 8 ZWG die Er-
                                                                im Baubewilligungsverfahren geregelt werden kön-
              stellung von Zweitwohnungen ohne raumwirk-
                                                                nen. Auch die Sicherstellung von Querfinanzierun-
              same Gegenleistungen der profitierenden Betrie-
                                                                gen und die dauernde Sicherung des Bestandes der
              be zugunsten des Gemeinwesens zu.
                                                                profitierenden Beherbergungsbetriebe erfordern
              Diese Nachteile von Art. 8 Abs. 1 – 3 ZWG gilt    nicht nur vertragliche sondern vor allem auch plane-
              es zu minimieren.                                 rische Massnahmen (z.B. Festlegung einer Hotelzo-
                                                                ne). Art. 58 E-BauG sieht daher vor, dass neue
                                                                Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im Sin-
                                                                ne von Art. 8 Abs. 1 – 3 ZWG nur im Rahmen einer
                                                                projektbezogenen Nutzungsplanung auf Stufe der
                                                                Grundordnung bewilligt werden dürfen. Durch eine
                                                                projektbezogene Nutzungsplanung können von
                                                                Zweitwohnungen profitierende Beherbergungsbe-
                                                                triebe langfristig gesichert werden. Gleichzeitig
                                                                kann auf entsprechende Projekte Einfluss genom-
                                                                men und deren Qualität massgeblich gesteigert wer-
                                                                den. Der notwendige Volksentscheid und die Ge-
                                                                nehmigungspflicht stärken im Übrigen den Gemein-
                                                                devorstand in den Verhandlungen mit Bauinteres-
                                                                senten.

                                                                              11
Gemeinde Bever
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          Wohnungen im Zusammenhang mit struktu-
          rierten Beherbergungsbetrieben gemäss Art. 8
          Abs. 4 ZWG

          Umnutzung von nicht rentablen Hotels in ZW
                                                             Trotz der beschriebenen Nachteile möchte die Gemeinde
          Art. 8 Abs. 4 ZWG erlaubt die Umnutzung von
                                                             Bever die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 ZWG nicht
          Beherbergungsbetrieben, welche am 11. März
                                                             grundsätzlich ausschliessen. Für Zweitwohnungen, wel-
          2012 schon bestanden haben, im Umfang von bis
                                                             che gestützt auf Art. 8 Abs. 4 ZWG bewilligt werden, ist
          zu 50 % der Hauptnutzfläche unter den im Bun-
                                                             jedoch gemäss Art. 58 Abs. 3 E-BauG eine Lenkungsab-
          desrecht aufgeführten Voraussetzungen.
                                                             gabe gemäss Art. 64 und 65 E-BauG zu bezahlen. Damit
          Art. 8 Abs.4 ZWG leistet offensichtlich dem        wird die rechtsungleiche Behandlung von Hotelbetrieben
          Hotelsterben Vorschub und gefährdet damit die      gegenüber anderen Gewerbebetrieben gemildert. Ausser-
          Existenzgrundlage der touristisch ausgerichteten   dem erhält die Gemeinde Mittel für die Förderung des
          Gemeinde. Zudem verschafft Art. 8 Abs. 4 ZWG       Wohnungsbaus für Ortsansässige.
          Hotelbesitzern Vorteile, welche anderen Gewer-
          betreibenden nicht zustehen. Diesen Nachteilen
          gilt es durch einschränkende Massnahmen der
          Gemeinde zu begegnen.

          Neue Wohnungen in geschützten Bauten (Art.
          9 ZWG)
                                                             Die im Bundesrecht enthaltene Möglichkeiten für die
          Zweitwohnungen in geschützten und ortsbild-        Erstellung neuer Zweitwohnungen in geschützten oder
          prägenden Bauten                                   ortsbildprägenden Bauten steht im Widerspruch zu den
                                                             bisherigen Bestrebungen der Gemeinde Bever zur Be-
          Art. 9 ZWG erlaubt generell die Bewilligung von
                                                             schränkung von Zweitwohnungen gerade im geschützten
          Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung bzw.
                                                             Ortskern. Diese Möglichkeiten werden daher gemäss
          von Zweitwohnungen in geschützten oder orts-
                                                             Art. 59 E-BauG ausgeschlossen, indem die Bewilligung
          bildprägenden Bauten innerhalb der Bauzone.
                                                             von neuen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen
                                                             gestützt auf Art. 9 ZWG für nicht zulässig erklärt wird.
                                                             Mit Rücksicht auf den Ausschluss neuer Zweitwohnun-
                                                             gen gemäss Art. 9 ZWG erübrigt es sich, die gemäss
                                                             Bundesrecht als ortsbildprägende Bauten in Frage kom-
                                                             menden Gebäude zu bestimmen und im Generellen Ge-
                                                             staltungsplan als solche zu bezeichnen.

          Altrechtliche Wohnungen (Art. 10 und 11            Für Bauvorhaben an altrechtlichen Wohnungen gemäss
          ZWG)                                               Art. 10 und 11 ZWG sind keine einschränkenden kom-
                                                             munalen Vorschriften vorgesehen. Für die Umnutzung in
                                                             Zweitwohnungen ohne Nutzungsbeschränkung soll aber
                                                             eine Anzeigepflicht eingeführt werden, damit allfällige
                                                             Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen frühzeitig
                                                             erkannt und gegebenenfalls Massnahmen ergriffen wer-
                                                             den können (Art. 60 E-BauG).

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Gemeinde Bever
Revision Baugesetz
PMB 29. März 2018

                     5 Weitere Regelungen
                     Im Weiteren wird das Baugesetz im Wesentlichen in folgenden Bereichen ange-
                     passt:

                     –   Dorfkernzone, Dorfzone (Art. 23 f. E-BauG). Neu unterliegen sämtliche
                         Bauvorhaben in der Dorfkernzone der Beurteilung durch die Bauberatung und
                         die kantonale Denkmalpflege. In der Dorfzone sind sämtliche Bauvorhaben
                         entweder durch die Bauberatung oder durch die kantonale Denkmalpflege be-
                         urteilen zu lassen.

                     –   Langlaufloipen (Art. 47 E-BauG). Schaffung der rechtlichen Voraussetzun-
                         gen für die künstliche Beschneiung von Langlaufloipen.

                     –   Wohnhygiene (Art. 66 E-BauG). Regelung für die Hygiene von Wohnräu-
                         men.

                     –   Energiehaushalt (Art. 71 E-BauG). Mit Rücksicht auf die strengeren Best-
                         immungen des kantonalen Energiegesetzes vom 20. April 2010, die Änderung
                         der Bestimmungen über die Ausnützungsziffer und im Interesse einer einfache-
                         ren Handhabung des Baugesetzes wird ein Teil der bisherigen Bestimmungen
                         über die Gewährung eines Ausnützungsbonus für besondere energiesparende
                         Massnahmen gestrichten.

                     –   Energieanlagen (Art. 72 E-BauG). Aus denkmalpflegerischen Gründen wird
                         die Erstellung von Energieanlagen in der Dorfkernzone und in der Dorfzone
                         der Baubewilligungspflicht und der Bauberatungspflicht unterstellt.

                     –   Dächer (Art. 74 E-BauG). Inskünftig sind Flachdächer und flach geneigte
                         Satteldächer ausnahmsweise und unter Beizug der Bauberatung und/oder der
                         kantonalen Denkmalpflege auch innerhalb der Ortsbildschutzzone zulässig.

                     –   Abstellplätze für Motorfahrzeuge (Art. 82 E-BauG). Bei Gewerbebauten,
                         welche sehr viele Lagerflächen umfassen, kann die Baubehörde inskünftig die
                         Anzahl der Pflichtparkplätze nach den tatsächlichen Bedürfnissen bestimmen.

                     –   Gemeinschaftsanlagen (Art. 84 E-BauG). Die Vorschrift betreffend gemein-
                         schaftliche Parkierungsanlagen wird ergänzt. Damit wird die bereits heute be-
                         stehende Möglichkeit, Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten
                         und Anlagen nötigenfalls zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage zu
                         verpflichten (Art. 82 Abs. 3 BauG), näher konkretisiert. Zudem wird die recht-
                         liche Grundlage geschaffen, um Personen, die eine Parkierungsanlage errichten
                         wollen, unter Umständen und soweit zumutbar dazu zu verpflichten, eine Ge-
                         meinschaftsanlage zu bauen.

                     –   Abgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Bodens für elektrische
                         Verteilnetze (Art. 90 E-BauG). Die Ergänzung des Baugesetzes mit dem neu-
                         en Art. 90 erfolgt im Sinne des Schreibens vom 20. August 2012 des kantona-

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Gemeinde Bever
Revision Baugesetz
PMB 29. März 2018

                         len Amtes für Energie und Verkehr Graubünden an die Gemeinden im Zusam-
                         menhang mit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Stromversorgungsgeset-
                         zes. Der neue Artikel bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer jährli-
                         chen Abgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Bodens für elektrische
                         Verteilnetze.

                     –   Inkrafttreten (Art. 114 E-BauG). Zum Zweck der Schaffung von Rechtssi-
                         cherheit und Verhinderung von unnötigem Planungsaufwand sieht Art. 114
                         Abs. 3 der E-BauG vor, dass bei rechtskräftigen Quartierplänen mit zugewie-
                         sener Bruttogeschossfläche weiterhin die Bestimmungen über die AZ gemäss
                         Baugesetz von 2009/2010 gelten. Die Definition der Ausnützungsziffer gemäss
                         Baugesetz vom 30.11.2009 / 10.08.2010 wird daher als Anhang dem revidier-
                         ten Baugesetz beigefügt.

                     Chur, 29. März 2018

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