Aushilfs- und Ferienjobs - Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung - Die Aufarbeitung von - Publikationen
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STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung – Die Aufarbeitung von Aushilfs- DDR-Unrecht und Ferienjobs von Schülern und Studenten
Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, auch 25 Jahre nach der Friedlichen Revolution begleiten uns die Folgen von über 40 Jahren Diktatur in der ehemaligen DDR weiter. Die Opfer spüren sie wohl ihr Leben lang. Die bestehenden Rehabili- tierungsgesetze haben das Ziel, die erlittenen Nachteile zu lindern, indem sie ihnen die persönliche Rehabilitierung ermöglichen und soziale Ausgleichsleistungen gewähren. Einen vollständigen Aus- gleich für das erlittene Unrecht können sie jedoch nicht leisten. Einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen bedeutet, alte Papiere durchzusehen, sich an deprimie- rende Situationen und schlimme Ereignisse zu erinnern, sich mit dem selbst Erlebten auseinander- zusetzen. Rehabilitierung kann die Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Eine Rehabilitierung kann aber vom Makel der persönlichen Diskriminierung befreien und Bestätigung geben, dass Un- recht geschehen ist. Ich möchte alle Opfer ermutigen, sich mit ihrer eigenen Vergangenheit zu beschäftigen und, soweit sie das noch nicht getan haben, einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen. Diese Broschüre erscheint nun anlässlich des 25. Jahrestages der Deutschen Einheit - ergänzt um die aktuellen Gesetzesänderungen - bereits zum sechsten Mal. Noch immer wissen manche von DDR-Unrecht Betroffene nicht, dass sie rehabilitiert werden können. Ziel dieser Broschüre ist des- halb, die Möglichkeiten der Rehabilitierung anhand von Beispielen verständlich zu machen und die gesetzlichen Leistungen zu erläutern. Die Broschüre richtet sich dabei nicht nur an die Betroffenen, sondern möchte auch Behörden und Institutionen für das Thema sensibilisieren und Fachwissen vermitteln. Barbara Klepsch Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz 3|
Inhaltsverzeichnis I. Einleitung Seite | 7 1. Ziele und Grenzen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs- Seite | 8 gesetzes (VwRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) 2. Abgrenzung zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Seite | 8 II. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Seite | 9 1. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG Seite | 9 - Rehabilitierungsentscheidung Seite | 10 - Wiedergutmachung von Gesundheitsschäden Seite | 10 - Wiedergutmachung von Vermögensschäden Seite | 10 - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen Seite | 12 2. Die moralische Rehabilitierung – Voraussetzungen für eine verwaltungs- Seite | 12 rechtliche Rehabilitierung in sonstigen Fällen nach § 1a VwRehaG III. Die berufliche Rehabilitierung Seite | 13 1. Die Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG Seite | 13 - Rehabilitierungsentscheidung Seite | 13 - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund Seite | 13 einer Freiheitsentziehung - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund einer Seite | 14 rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund einer Seite | 14 anderen politisch motivierten Maßnahme 2. Die Anerkennung als Verfolgter Schüler im Sinne des § 3 Absatz 1 BerRehaG Seite | 16 IV. Ausschluss von Ansprüchen Seite | 17 1. Allgemeine Ausschlusstatbestände Seite | 17 2. Individuelle Ausschließungsgründe Seite | 17 |4
V. Wiedergutmachungsleistungen Seite | 18 1. Ausgleich für Gesundheitsschäden Seite | 18 2. Unterstützungsleistungen im Sinne des § 18 StrRehaG Seite | 18 3. Ausgleich für Vermögensschäden Seite | 19 4. Leistungen für Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG Seite | 19 - Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung Seite | 19 - Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung Seite | 19 - Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG Seite | 20 5. Leistungen für Verfolgte Schüler im Sinne des § 3 BerRehaG Seite | 20 VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren Seite | 21 1. Antrag Seite | 21 2. Zuständigkeit Seite | 22 3. Verfahren Seite | 22 4. Rechtsweg Seite | 22 5. Anschriften Seite | 23 5|
I Einleitung Mit dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (2. SED-UnBerG) traten am 1. Juli 1994 das Ver- waltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) in Kraft. Zusammen mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das bereits zwei Jahre früher mit dem Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (1. SED-UnBerG) in Kraft trat, bilden sie die rechtliche Grundlage für die Rehabilitierung von Unrechtsmaßnahmen in der ehemaligen DDR. Seit dieser Zeit wurden die Rehabilitierungsgesetze durch den Gesetzgeber mehrfach überprüft und fortentwickelt. Zuletzt wurden sie mit dem Fünften Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR reformiert. Unter anderem sind dabei mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die Höchstsätze für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (SED-Opferrente) und die Ausgleichsleistung für beruflich Verfolgte nach § 8 BerRehaG erhöht worden. Auch 25 Jahre nach der Wiedervereinigung ist die Aufarbeitung der Geschehnisse in der ehemaligen DDR nicht abgeschlossen. Die Frage nach einer Rehabilitierung ist auch heute noch für viele Betroffene aktuell. Seit 1994 wurden allein im Freistaat Sachsen ca. 58.000 Anträge nach den beiden Rehabilitie- rungsgesetzen VwRehaG und BerRehaG gestellt und bearbeitet. 7|
1. Ziele und Grenzen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) Mit dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruf- subjektiv als Unrecht empfundene Maßnahme wird lichen Rehabilitierungsgesetz soll den Opfern von erfasst, sondern nur die gravierendsten Unrechts- politischen Verfolgungsmaßnahmen und Verwal- fälle, deren Folgen heute noch schwer und unzu- tungswillkür in der ehemaligen DDR die Möglichkeit mutbar fortwirken, werden rehabilitiert und – unter eröffnet werden, sich vom Makel der persönlichen bestimmten Voraussetzungen – entschädigt. Diskriminierung zu befreien und eine Wiedergut- machung für erlittenes Unrecht zu erhalten. Es Entschädigung bedeutet dabei in der Regel kei- ist jedoch nicht möglich, 40 Jahre Verwaltungs- nen vollen Schadenersatz, sondern wird als Aus- handeln in der ehemaligen DDR insgesamt einer gleichsleistung des Staates unter sozialen Aspek- generellen Überprüfung zu unterziehen. Nicht jede ten gewährt. 2. Abgrenzung zum Strafrechtlichen Rehabilitie- rungsgesetz (StrRehaG) Demgegenüber ermöglicht das Strafrechtliche det Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen Rehabilitierungsgesetz die Aufhebung rechts- (u. a. Kapitalentschädigung für zu Unrecht er- staatswidriger Strafurteile, die in der Zeit vom littene Haftzeiten, Beschädigtenrente nach §§ 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 von deut- 29 ff Bundesversorgungsgesetz (BVG), SED- schen Gerichten erlassen wurden, sowie die Opferrente). Sie ist zudem eine Zugangsvoraus- Aufhebung von Maßnahmen von Behörden, setzung zur beruflichen Rehabilitierung, wenn soweit sie in rechtsstaatswidriger Weise zu das Haftopfer vor dem Inkrafttreten des 1. SED- einer Freiheitsentziehung führten. Der straf- UnberG keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 rechtlichen Rehabilitierung unterliegen auch Häftlingshilfegesetz beantragt hat. staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich verfüg- te Einweisungen in psychiatrische Krankenein- Weitere Informationen zur strafrechtlichen Re- richtungen, wenn die Einweisung ohne sachlich habilitierung finden Sie im Internet unter: nachvollziehbaren Grund erfolgte. Auch die strafrechtliche Rehabilitierung begrün- http://www.soziales.sachsen.de/20096.html |8
II. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung 1. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG Nach § 1 VwRehaG wird auf Antrag die Rechts- formalen Fehlern (z. B. Schreibfehler, Fristüber- staatswidrigkeit von hoheitlichen Maßnahmen schreitungen), Fehlprognosen oder Beurteilungs- deutscher behördlicher Stellen der ehemaligen fehlern leiden und die einen Verwaltungsakt nach DDR sowie von Maßnahmen der SED und der heutigem Rechtsverständnis rechtswidrig und von ihr beherrschten Blockparteien und gesell- damit anfechtbar erscheinen lassen. Gegenstand schaftlichen Organisationen (z. B. FDGB, DSF, eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs- FDJ) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. verfahrens können nur konkrete Rechtsverstöße Oktober 1990 festgestellt, die massivster Art sein. Sie müssen der politischen Verfolgung gedient haben oder in anderer Hin- ❚ zu einer gesundheitlichen Schädigung, sicht einen Willkürakt im Einzelfall darstellen. ❚ zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder Außerdem müssen ihre Folgen deutlich spürbar ❚ zu einer beruflichen Benachteiligung fortwirken. geführt haben. Zwar sieht das Gesetz auch die Folgeleistungen nach dem VwRehaG sind aus- Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Maßnahme geschlossen, wenn der Betroffene oder derjenige, als Rechtsfolge vor, wenn nach heutiger Rechts- von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grund- lage eine Verwaltungsentscheidung gleichen sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit Inhalts erneut erlassen werden könnte. In den verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine meisten Fällen ist dies aber aus tatsächlichen Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Gründen, insbesondere wegen des Zeitablaufs anderer missbraucht hat. Deshalb sind zum Bei- nicht möglich. Eine Aufhebung der Maßnahme spiel Personen, die sich freiwillig als Denunzianten kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht. oder als Spitzel des Ministeriums für Staatssicher- heit der ehemaligen DDR (MfS) betätigt haben, Weitere Voraussetzung für eine verwaltungs- von den Leistungen ausgeschlossen. rechtliche Rehabilitierung ist, dass die hoheitliche Maßnahme Eine Wiedergutmachung im Rahmen der verwal- tungsrechtlichen Rehabilitierung kommt zudem ❚ mit tragenden Grundsätzen eines Rechts- nur dann in Betracht, wenn für den Ausgleich staates schlechthin unvereinbar ist und des erlittenen Unrechts eine spezielle Rechts- ❚ die Folgen der Maßnahmen heute noch un- grundlage in einem Bundes- oder Landesgesetz mittelbar schwer und unzumutbar fortwir- geschaffen wurde. Aus diesem Grund können im ken. verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht Rehabilitierungsfähig sind deshalb weder Be- werden. Gleiches gilt für allgemeine Folgenbe- hördenentscheidungen, die subjektiv als unge- seitigungsansprüche oder datenschutzrechtliche recht empfunden werden noch solche, die unter Berichtigungsansprüche. 9|
Weitere Informationen zu den Ausschließungs- ❚ konspirative Zersetzungsmaßnahmen des gründen finden Sie in dieser Broschüre unter Zif- MfS zur Diskreditierung und zur psychischen fer IV. Ausschluss von Ansprüchen. Destabilisierung von politischen Gegnern, soweit sie psychische Schädigungen wie Rehabilitierungsentscheidung posttraumatische Belastungsstörungen oder das so genannte Stasi-Verfolgten-Syndrom Sind die oben dargestellten Bedingungen erfüllt, bewirkt haben, wird die Rehabilitierungsbehörde die Rechts- ❚ Anordnung einer sachwidrigen Medikation staatswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme fest- durch das MfS, um Systemgegner ruhig zu stellen. Mit dieser Grundentscheidung ist es dem stellen, Rehabilitierten dann möglich, die im Gesetz vorge- ❚ psychische Zersetzungsmaßnahmen zur sehenen Folgeleistungen bei der jeweils zuständi- Rückdrängung von Übersiedlungsersuchen gen Stelle zu beantragen (siehe hierzu auch Ziffer (Stasi-Verfolgten-Syndrom), V. Wiedergutmachungsleistungen). ❚ bleibende Gesundheitsschäden infolge mas- siver Gewaltanwendung bei Verhören, die Weitere Hinweise zu den Voraussetzungen einer außerhalb einer Untersuchungshaft statt- verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sowie fanden. Beispiele finden Sie in den nachfolgenden Ab- schnitten. Für Gesundheitsschäden, die ein Betroffener während einer strafrechtlich rehabilitierten Haft- Wiedergutmachung von zeit oder einer willkürlichen Einweisung in eine Gesundheitsschäden psychiatrische Einrichtung erlitten hat, ist kein verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsverfah- Ob ein konkreter Rehabilitierungsantrag erfolg- ren erforderlich. In diesem Fall muss sich der reich ist und zu einer angemessenen Wieder- Betroffene mit seinem strafrechtlichen Rehabili- gutmachung führt, entscheidet sich im Ergebnis tierungsbeschluss direkt an das zuständige Ver- einer sachbezogenen Prüfung im Einzelfall. Die sorgungsamt wenden. Im Freistaat Sachsen ist bisherige Verwaltungspraxis hat dabei gezeigt, das der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die dass bestimmte Fallgestaltungen regelmäßig zu Kontaktdaten finden Sie in dieser Broschüre un- einer Anerkennung als Opfer rechtsstaatswidri- ter Ziffer VI. Hinweise zum Rehabilitierungsver- ger Verwaltungsmaßnahmen mit gesundheitli- fahren/Anschriften. chen Folgeschäden führen: Wiedergutmachung von ❚ bleibende Gesundheitsschäden infolge mas- Vermögensschäden siver Gewaltanwendung durch die Sicher- heitsorgane (Volkspolizei und MfS) zur Ver- Um eine zügige und rechtsverbindliche Klärung hinderung öffentlicher Kundgebungen bzw. der offenen Vermögensfragen zu ermöglichen, zur Auflösung öffentlicher Versammlungen, hat der Gesetzgeber für die Bereinigung von ver- ❚ Tötung eines Angehörigen im Rahmen der mögensrechtlichen Unrechtsmaßnahmen mehre- Niederschlagung des Volksaufstandes vom re Gesetzesgrundlagen geschaffen. 17. Juni 1953, ❚ Bekämpfung der so genannten „politisch- Dabei sollten mit dem Gesetz zur Regelung offe- ideologischen Diversion“ durch das MfS, ner Vermögensfragen und dem Entschädigungs- | 10
und Ausgleichsleistungsgesetz vorrangig die 26. Mai 1952 oder der Verordnung über Auf- Fälle gelöst werden, in denen in rechtswidriger enthaltsbeschränkungen vom 24. August 1961, Weise direkt und gezielt in das Vermögen der ❚ Ordnungsstrafmaßnahmen und die damit Bürger eingegriffen wurde. Dazu gehören u. a. die verbundene Einziehung von Vermögensge- entschädigungslose Enteignung, die Verwertung genständen in Verwaltungsstrafverfahren von Flüchtlingsvermögen zu Gunsten des Staats- bzw. Ordnungsstrafverfahren, soweit die haushalts, der Erwerb von Vermögenswerten Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nicht und Nutzungsrechten aufgrund von unlauteren bereits in einem strafrechtlichen Rehabilitie- Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, rungsverfahren festgestellt wurde und keine Korruption, Nötigung und Täuschung von Seiten Rechtsverletzung vorliegt, die auch in einem des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter. demokratischen Rechtsstaat einen Ordnungs- In diesen Fällen erschöpft sich der Unrechtsge- widrigkeiten- oder Straftatbestand erfüllt, halt regelmäßig im willkürlichen Zugriff auf das ❚ Mehrerlösabführungsbescheiden auf Grund Vermögen des Betroffenen. Auf solche Sachver- von Verstößen gegen das so genannte DDR- halte ist deshalb ausschließlich das Gesetz zur Preisstrafrecht, wenn bei der Festsetzung des Regelung offener Vermögensfragen oder das Abführungsbetrags der Grundsatz der Ver- Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz hältnismäßigkeit nicht gewahrt wurde oder anzuwenden; die verwaltungsrechtliche Rehabi- ❚ Beschlagnahmen durch die Zollverwaltung litierung ist ausgeschlossen. nach dem Zoll- und Devisenrecht der DDR, soweit die Beschlagnahme bzw. Einziehung Der Anwendungsbereich des Verwaltungsrecht- rechtstaatswidrig war und es nicht bloß um lichen Rehabilitierungsgesetzes ist dagegen er- die Verletzung von zoll- und devisenrechtli- öffnet, wenn die DDR-Behörden in rechtsstaats- chen Vorschriften geht, die in jedem souve- widriger Weise in nichtvermögensrechtlichen ränen Staat bestehen. Bereichen regulierend eingriffen und dabei Ei- gentums- und Vermögensverluste verursachten. Der Anwendungsbereich des VwRehaG ist nicht Diese Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die eröffnet für: Behörde rechtsstaatswidrig in die Persönlich- keitssphäre des Betroffenen eingriff und dabei ❚ Eigentumsverluste, für die der Bundesgesetz- Vermögensschäden verursachte, wobei mehr geber das Restitutionsverfahren nach dem oder weniger vorhersehbare Eigentumsverluste Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in Kauf genommen wurden. vorgesehen hat, ❚ Enteignungen in der Zeit von 1945 bis 1949 Eine Anerkennung als Opfer rechtstaatswidriger auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungs- Verwaltungsmaßnahmen wegen vermögens- hoheitlicher Grundlage – diese Fälle werden rechtlicher Folgeschäden kommt daher in Be- nach dem Entschädigungs- und Ausgleichs- tracht bei: leistungsgesetz entschädigt, für dessen Voll- zug die Ämter bzw. Landesämter zur Regelung ❚ Eigentumsverlusten infolge von Zwangs- offener Vermögensfragen zuständig sind, aussiedlungen aus dem Grenzgebiet auf der ❚ finanzielle Nachteile durch die Währungsre- Grundlage der Verordnung über Maßnahmen form in der Sowjetischen Besatzungszone, an der Demarkationslinie und den westli- ❚ Verluste von Vermögenswerten, die im Rah- chen Besatzungszonen Deutschlands vom men eines rechtsstaatswidrigen Strafverfah- 11 |
rens beschlagnahmt oder mit einem rechts- Wiedergutmachung von staatswidrigen Strafurteil eingezogen wurden, beruflichen Benachteiligungen ❚ die Nachprüfung von DDR-Steuerbescheiden – hier gibt es ein gesondertes Verfahren, das die Soweit rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaß- Finanzämter durchführen, nahmen von DDR-Behörden zu rehabilitierungs- ❚ die Überleitung von DDR-Entschädigungsren- fähigen Eingriffen in die Berufsausübung oder ten (z. B. Renten für die Verfolgten des NS- in die schulische oder berufliche Ausbildung Regimes) – dies ist im Entschädigungsrenten- führten, entscheidet die Rehabilitierungsbe- gesetz geregelt, hörde gleichzeitig über den verwaltungsrecht- ❚ den Austritt aus der Freiwilligen Zusatzrenten- lichen und beruflichen Rehabilitierungsantrag. versicherung, weil der bisher vom Betrieb als Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der zusätzlicher Rentenbeitrag abgeführte Betrag Verwaltungsmaßnahme und die Anerkennung dem Arbeitnehmer ausgezahlt wurde – in die- als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG sem Fall findet kein Eingriff in einen Vermö- erfolgen dabei in einem Bescheid. genswert statt oder ❚ finanzielle Nachteile aus der unterbliebenen Fallbeispiele für den Bereich der Eingrif- Aufnahme in ein Zusatzversorgungssystem fe in die berufliche Entwicklung werden unter der DDR. Ziffer III. Die berufliche Rehabilitierung erläutert. 2. Die moralische Rehabilitierung – Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in sonstigen Fällen nach § 1a VwRehaG Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in sons- Beispiele: tigen Fällen nach § 1a VwRehaG, die sogenannte moralische Rehabilitierung, kann beantragt ❚ Zwangsaussiedlungsmaßnahmen aus dem werden, wenn ein rechtsstaatswidriges Verwal- Grenzgebiet auf der Grundlage der Verord- tungshandeln keine nachteilige Auswirkung für nung über Maßnahmen an der Demarkati- die Gesundheit, das Vermögen oder die berufliche onslinie und den westlichen Besatzungszo- Entwicklung des Betroffenen bewirkt hat, aber zu nen Deutschlands vom 26. Mai 1952 oder der einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen Verordnung über Aufenthaltsbeschränkun- im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Auf gen vom 24. August 1961, die sich nur mora- diese Weise können Ehre und Ansehen des Einzel- lisch ausgewirkt haben, nen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. ❚ Kreisverweise, Vertreibungsmaßnahmen ge- gen enteignete Großgrundbesitzer, Aus einer solchen moralischen Rehabilitierung ❚ Vollzug von Verwaltungsentscheidungen, die können allerdings keine Folgeansprüche geltend allein der Demütigung und Herabsetzung des gemacht werden. Betroffenen dienen. | 12
III. Die berufliche Rehabilitierung 1. Die Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG Anspruch auf Leistungen nach BerRehaG hat ge- kennung als Verfolgter im Sinne des § 1 BerRehaG mäß § 1 Abs. 1 BerRehaG derjenige, der in der gerechtfertigt ist, hat die Rehabilitierungsbehörde Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 im Bei- dies in einem rechtsmittelfähigen Bescheid fest- trittsgebiet zustellen. Ein anerkannter Verfolgter hat darüber hinaus Anspruch auf die Erteilung einer Bescheini- 1. infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheits- gung nach §§ 17, 22 BerRehaG, die er seinem Ren- entziehung, deren Rechtsstaatswidrigkeit in tenversicherungsträger vorlegen muss, damit der einem strafrechtlichen Rehabilitierungsver- rentenversicherungsrechtliche Nachteilsausgleich fahren festgestellt wurde, stattfinden kann. 2. infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheits- entziehung, die in einer gültigen Bescheini- Weitere Einzelheiten, Hinweise und Beispiele zu gung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz den Voraussetzungen für die Anerkennung als be- als politischer Gewahrsam anerkannt wurde, ruflich Verfolgter im Sinne des § 1 Absatz 1 BerRe- 3. durch eine hoheitliche Maßnahme einer deut- haG finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten. schen Behörde, deren Rechtsstaatswidrigkeit in einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitie- Wiedergutmachung von beruflichen Be- rungsbescheid festgestellt wurde oder nachteiligungen aufgrund einer Freiheits- 4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsge- entziehung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 biet, wenn diese der politischen Verfolgung BerRehaG gedient hat, Eine Anerkennung als Verfolgter im Sinne des zumindest zeitweilig weder seinen bisher aus- § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BerRehaG kommt re- geübten, begonnenen, erlernten oder durch den gelmäßig in Betracht, wenn jemand durch einen Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nach- zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug an der Aus- weisbar angestrebten noch einen sozial gleich- übung seiner Berufstätigkeit oder an der Fortset- wertigen Beruf ausüben konnte. zung seiner Berufsausbildung gehindert wurde. Rehabilitierungsentscheidung Dazu muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller vor der Inhaftierung sozialversi- Die Rehabilitierungsbehörde prüft, ob die oben cherungspflichtig beschäftigt war oder sich in angeführten Voraussetzungen für eine berufliche der Ausbildung befand und die Inhaftierung Rehabilitierung erfüllt sind und ob Tatsachen und zu Unrecht erfolgte. Letzteres muss durch ei- Umstände vorliegen, die einen Ausschluss von nen strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschluss der Wiedergutmachung begründen können (sie- nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsge- he dazu unter Ziffer IV. Ausschließungsgründe). setz, durch eine Kassations- oder Rehabilitie- Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Aner- rungsentscheidung nach dem Rehabilitierungs- 13 |
gesetz vom 6. September 1990 oder durch eine ❚ Anweisung des MfS, einen Ausreise-Antrag- Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfe- steller innerhalb eines Betriebs umzusetzen. gesetz erfolgen. Auch rechtstaatswidrige Anweisungen von Ver- Die begonnene Berufsausbildung oder die sozial- antwortungsträgern der SED, der Blockparteien versicherungspflichtige Berufstätigkeit sollte mit und der so genannten gesellschaftlichen Mas- dem Arbeits- und Sozialausweis belegt werden. senorganisationen können Verfolgungsmaß- Hier sind jedoch auch andere Nachweismöglich- nahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG keiten zulässig. darstellen. Wiedergutmachung von beruflichen Be- Wiedergutmachung von beruflichen Be- nachteiligungen aufgrund einer rechts- nachteiligungen aufgrund einer anderen staatswidrigen Verwaltungsmaßnahme politisch motivierten Maßnahme nach § 1 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG Auf eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist ein Auffangtat- § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG kann ein beruflicher bestand, der schwerwiegende Eingriffe in das Rehabilitierungsantrag gestützt werden, wenn die Berufsleben erfasst, die nicht direkt auf einen berufliche Benachteiligung durch eine rechtstaats- zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug oder ein widrige Verwaltungsmaßnahme verursacht wurde. rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln zu- rückzuführen sind. Hier kommen alle schwerwiegenden Einschnit- te in die berufliche Entwicklung in Betracht, die Mit dem Verfolgungsmaßnahmetatbestand des durch förmliche Verwaltungsentscheidungen § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG werden insbesondere verursacht wurden, wie zum Beispiel der Entzug unrechtmäßige Eingriffe in Arbeits- oder Aus- einer Gewerbegenehmigung, die Exmatrikulati- bildungsrechtsverhältnisse erfasst, die durch onsentscheidung einer Fach- oder Hochschule rechtswidrige Gestaltungsakte auf betrieblicher oder ein behördliches Berufsverbot. Ebene bewirkt wurden. Die Rechtsstaatswidrig- keit der Maßnahme ergibt sich dabei aus der mit Neben diesen klassischen Behördenentscheidun- ihr verfolgten Intention, den politisch Anders- gen erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG vor allem denkenden in seiner beruflichen Entwicklung die Maßnahmen der Staatssicherheitsorgane, so- empfindlich zu treffen bzw. ihm in diskriminie- weit diese gezielt gegen Einzelpersonen durchge- render Art und Weise zu schaden. führt wurden, die zuvor als Ausreiseantragsteller registriert oder als „politisch unzuverlässige Bür- Dazu gehören vor allem Maßnahmen des Arbeit- ger“ identifiziert wurden. gebers auf Betriebsebene, mit denen auf Partei- austrittserklärungen, auf kritische Meinungsäu- Beispiele: ßerungen, auf Engagement in kirchlichen oder oppositionellen Gruppen oder auf die Stellung ❚ Anordnung des MfS, einen politisch unzuver- eines Ausreiseantrags reagiert wurde. Hierzu ge- lässigen Bürger aus der Nationalen Volksar- hörten zum Beispiel: mee (NVA), der Grenztruppe oder der Volks- ❚ arbeitgeberseitige Kündigungen, polizei zu entfernen, ❚ Umsetzungen an einen anderen Arbeitsplatz, | 14
❚ erzwungene Aufhebungs- bzw. Änderungs- verträge oder Andererseits hat der Gesetzgeber aber nicht nur ❚ Herabstufungen in eine schlechter bezahlte auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise, son- Tätigkeit. dern auch auf das soziale Prestige einer Tätigkeit abgestellt. Daher kann beispielsweise auch die Eine Maßnahme dient dann der politischen Ver- Umsetzung eines Facharbeiters auf einen Hilfs- folgung, wenn sie auf die Rasse, Religion, Volks- arbeiterposten die Verfolgteneigenschaft be- oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gründen, auch wenn es zu keiner wesentlichen sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung Einkommenseinbuße gekommen ist. des Betroffenen zielt. Diese Definition der politi- schen Verfolgung erfasst damit die überwiegen- Eine berufliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 de Zahl der Fälle, in denen das SED-Regime ge- BerRehaG kommt regelmäßig nicht in Betracht gen tatsächliche oder vermeintliche Gegner mit arbeitsrechtlichen Repressalien vorgegangen ist. ❚ bei Eigenkündigungen, ❚ bei sogenannten Aufstiegsschäden (d. h. Steu- Darüber hinaus muss die Verfolgungsmaßnahme erung/Verhinderung des beruflichen Aufstiegs aber auch zu einem Eingriff in den bisher ausgeüb- wegen unliebsamer „gesellschaftlicher Aktivi- ten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn täten“ oder der Parteizugehörigkeit), einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar ❚ wenn der Betroffene das Fortwirken der Be- angestrebten oder einen sozial gleichwertigen nachteiligung selbst zu vertreten hat, indem Beruf geführt haben. Mit der Anknüpfung an den er z. B. das Angebot eines sozial gleichwer- „sozial gleichwertigen Beruf“ wird erreicht, dass tigen Ersatzarbeitsplatzes bewusst ausge- nicht jeder Eingriff in eine berufliche Position die schlagen hat oder zu einer Haftstrafe we- Verfolgteneigenschaft begründet. Notwendig für gen einer Straftat verurteilt wurde, die nicht die Anerkennung ist grundsätzlich eine nicht un- strafrechtlich rehabilitiert werden kann oder erhebliche Einkommenseinbuße. Die Benachteili- ❚ bei allgemein geltenden Regelungen, durch gung muss einem beruflichen Abstieg gleichkom- die der Zugang zur Erweiterten Oberschule men und von solchem Gewicht sein, dass sie vor (EOS), zur Hochschule oder zu bestimmten allem Folgeansprüche auslösen kann, d. h., dass Berufen beschränkt wurde. Diese fallen nicht ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversi- in den Anwendungsbereich des BerRehaG, cherung nach Maßgabe des Beruflichen Rehabi- da diese Einschränkungen der Grundfreihei- litierungsgesetzes in Betracht kommt. Die Frage, ten mehr oder weniger alle Bürger der DDR wann sich ein Nachteilsausgleich in der Rentenver- trafen und insoweit kein Einzelfallschicksal sicherung zugunsten des Betroffenen auswirken darstellten. kann, hängt daher vom Umfang der finanziellen Einbuße ab, die durch die Verfolgungsmaßnahme In Fällen der Eigenkündigung kann im Einzelfall verursacht worden ist. Regelmäßig wird nur eine dann eine Ausnahme vorliegen, wenn dem Be- erhebliche finanzielle Einbuße (Faustformel: Ver- troffenen durch massive Drohungen oder durch dienstseinbuße in Höhe von mindestens 20 %) konkrete Nötigungs- oder Täuschungshandlungen Ausdruck des sozialen Abstiegs sein, und damit die der Betriebsführung der freie Wille genommen Grundlage bilden, dass das Tatbestandsmerkmal wurde, so dass ihm die Zustimmung zu einem Auf- der Erheblichkeit des Eingriffs bzw. der fehlenden hebungsvertrag oder die Abgabe der Kündigungs- sozialen Gleichwertigkeit erfüllt ist. erklärung nicht zugerechnet werden kann. Solche 15 |
Zwangssituationen können sich unter Umständen Zusammenhang vor allem dann in Betracht, wenn auch ergeben haben, wenn der Betroffene Opfer es nach der förmlichen Beantragung der Ausreise von MfS-Zersetzungsmaßnahmen gewesen ist zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder der und die Eigenkündigung als letzten Ausweg anse- Eigenkündigung gekommen ist. hen musste, um der Verfolgung am Arbeitsplatz zu entgehen. Eine Rehabilitierung kommt in diesem 2. Die Anerkennung als Verfolgter Schüler im Sinne des § 3 Abs. 1 BerRehaG Eine Sonderstellung innerhalb des BerRehaG ❚ nicht zu einem Studium an einer Fach- oder nehmen die Verfolgten Schüler ein. Nach Hochschule zugelassen wurde oder § 3 BerRehaG kann rehabilitiert werden, wer als ❚ eine nicht zur Hochschulreife führende Aus- Schüler infolge eines zu Unrecht erlittenen Frei- bildung (z. B. Polytechnische Oberschule) heitsentzugs oder einer rechtstaatswidrigen Ver- nicht beenden konnte. waltungsentscheidung Die Folgeansprüche, die aus einer Rehabilitierung ❚ nicht zum Gymnasium (bis 1959) bzw. zur als Verfolgter Schüler resultieren, sind auf die Hil- EOS zugelassen wurde, fe zur Selbsthilfe beschränkt. Weitere Informati- ❚ von der EOS entfernt wurde, onen hierzu finden Sie in dieser Broschüre unter ❚ nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde, Ziffer V./5. Leistungen für Verfolgte Schüler. | 16
IV. Ausschluss von Ansprüchen 1. Allgemeine Ausschlusstatbestände Sämtliche Ansprüche der Betroffenen von Un- ❚ die Zahlung von Schmerzensgeld, rechtsmaßnahmen sind im VwRehaG, im BerRe- ❚ arbeitsrechtliche Ansprüche, wie z. B. An- haG bzw. in anderen Entschädigungsgesetzen sprüche auf Wiedereinstellung und Gehalts- (z. B. Vermögensgesetz, Entschädigungs- und nachzahlung, Ausgleichsleistungsgesetz sowie dem StrRe- ❚ Schadensersatzansprüche nach den Grund- haG) oder landesgesetzlich geregelt. Weiter- sätzen der Amts- und Staatshaftung oder gehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik ❚ Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsver- Deutschland oder andere Körperschaften oder trägen zwischen dem Rat des Kreises und Anstalten des öffentlichen Rechts sind aus jeg- dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen lichem Rechtsgrund (aus Vertrag, aus uner- Grundstücks oder Betriebes wegen man- laubter Handlung oder nach dem öffentlichen gelnder Instandhaltung oder sonstiger Ver- Recht wie Staatshaftung, Folgenbeseitigung) schlechterung des verpachteten oder zur ausgeschlossen. Dieser Ausschluss betrifft bei- Nutzung überlassenen Grundstücks bzw. spielsweise Betriebs. 2. Individuelle Ausschließungsgründe Folgeansprüche sind im Einzelfall ausgeschlos- ❚ sich freiwillig als Denunziant oder als Spit- sen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von zel für das MfS betätigten, dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grund- ❚ das DDR-Regime (oder den NS-Staat) mit- sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich- getragen und die Unrechtsmaßnahmen so- keit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße mit mit verschuldet haben, seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum ❚ aufgrund ihrer leitenden Stellung (z. B. Nachteil anderer missbraucht hat. Funktionäre des SED-Regimes) an der Ver- folgung und Unterdrückung anderer mitge- Ausschließungsgründe bestehen insbesondere wirkt haben oder bei Personen, die ❚ ihre leitende Stellung zum eigenen Vorteil missbraucht haben. 17 |
V. Wiedergutmachungsleistungen Alle möglichen Folgeansprüche zur Wiedergutma- eine spezielle Rechtsgrundlage in einem Bundes- chung des erlittenen Unrechts sind im VwRehaG, oder Landesgesetz geschaffen wurde. im BerRehaG bzw. in anderen Entschädigungs- gesetzen (z. B. Opferentschädigungsgesetz, BVG) Die Rehabilitierungsbehörde selbst gewährt keine oder landesrechtlich festgeschrieben. Eine Wie- Leistungen. Ihre Entscheidungen sind jedoch Vo- dergutmachung kommt damit nur in Betracht, raussetzung für die Leistungsgewährung durch wenn für den Ausgleich des erlittenen Unrechts andere Behörden (zweistufiges Verfahren). 1. Ausgleich für Gesundheitsschäden Führte die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu ei- Folgende Leistungen kommen nach dem BVG nem Gesundheitsschaden oder zum Tode, werden u. a. in Betracht: von den Versorgungsämtern in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes ❚ Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Leistungen in gleichem Umfang wie für einen ❚ Fürsorgeleistungen, Kriegsbeschädigten oder dessen Hinterbliebene ❚ Beschädigtenrenten, gestaffelt nach dem gewährt. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Wäh- Grad der Schädigungsfolgen (GdS), rend die Rehabilitierungsbehörde nur die Rechts- ❚ Pflegezulage, staatswidrigkeit der Maßnahme sowie den mög- ❚ Hinterbliebenenrenten an Witwen/-er und lichen Ursachenzusammenhang zwischen der Waisen. Maßnahme und dem geltend gemachten Gesund- heitsschaden feststellt, prüft das Versorgungsamt Die Aufgaben eines Versorgungsamtes nimmt für die Gewährung der Folgeansprüche, ob eine im Freistaat Sachsen zentral der Kommunale gesundheitliche Schädigung im Sinne des BVG Sozialverband Sachsen (KSV) wahr (Kontakt vorliegt. Voraussetzung ist dabei, dass die rechts- siehe unter VI. Hinweise zum Rehabilitierungs- staatswidrige Maßnahme mit überwiegender verfahren/5. Anschriften). Wahrscheinlichkeit zu einem heute vorliegenden Gesundheitsschaden geführt hat. 2. Unterstützungsleistungen im Sinne des § 18 StrRehaG Angehörige von Opfern, die im Rahmen der Nie- nach § 12 VwRehaG i. V. m. § 18 Abs. 5 StrRehaG derschlagung des Volksaufstandes vom 17. Juni aus, die der Stiftung vorzulegen ist. Die Stiftung 1953 getötet wurden, können bei der Stiftung gewährt diesem Personenkreis Unterstützungs- für ehemalige politische Häftlinge in 53179 leistungen in Form von Einmalzahlungen. Un- Bonn, An der Marienkapelle 10 einen Antrag auf terstützungsanträge können wiederholt gestellt Unterstützungsleistungen stellen. Die Rehabili- werden, grundsätzlich frühestens 12 Monate tierungsbehörde stellt dazu eine Bescheinigung nach der letzten Bewilligung. | 18
3. Ausgleich für Vermögensschäden Die Folgeansprüche richten sich nach dem gensämter) der Städte Chemnitz, Dresden und Vermögensgesetz (VermG), dem Investitions- Leipzig sowie die Landesdirektion Sachsen in ih- vorranggesetz (InVorG) sowie dem Entschädi- rer Funktion als Landesamt zur Regelung offener gungs- und Ausgleichsleistungsgesetz. Weitere Vermögensfragen geben (Kontakt siehe unter Zif- Auskünfte dazu können die zuständigen Ämter fer VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren/5. zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermö- Anschriften) . 4. Leistungen für Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG Ausgleich von Nachteilen nachdem die Rehabilitierungsbehörde die Ver- in der Rentenversicherung folgungssachverhalte bescheinigt hat. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sieht einen Verfolgungsbedingte rentenrechtliche Nachtei- Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversiche- le können in der Rentenversicherung längstens rung vor. Dieser stellt den Schwerpunkt der ge- bis zum Verlassen des Beitrittsgebietes bzw. bis setzlichen Regelung dar. zum 2. Oktober 1990 berücksichtigt werden. Der rentenrechtliche Ausgleich gilt auch für die Hin- Die Betroffenen sollen für die Verfolgungszeit terbliebenen von Verfolgten beim Bezug von Wit- rentenrechtlich möglichst so gestellt werden wen- und Witwerrenten. als hätte der rechtsstaatswidrige Eingriff in die berufliche Stellung oder das berufliche Fort- Ansprechpartner ist der zuständige Rentenversi- kommen nicht stattgefunden. Von besonderer cherungsträger, der die oben erwähnte Bescheini- Bedeutung ist dabei die Berücksichtigung von gung der Rehabilitierungsbehörde nach § 17 Abs. 1 Pflichtbeitragszeiten: Die Rehabilitierungsbe- i. V. m. § 22 Abs. 1 BerRehaG berücksichtigt. hörde bescheinigt für die zuständigen Ren- tenversicherungsträger, welche beruflichen Bevorzugte berufliche Fortbildung und Tätigkeiten der Betroffene ohne die politische Umschulung Verfolgung ausgeübt hätte. Auf dieser Grund- lage erfolgt eine Zuordnung zu den diesen Tä- Verfolgten Schülern werden bei Teilnahme an tigkeiten entsprechenden durchschnittlichen einer nach dem Dritten Buch Sozialgesetz- Verdiensten von Versicherten mit vergleichba- buch (SGB III) für die Förderung zugelassenen rer Qualifikation. Diese werden dann vom zu- Maßnahme der beruflichen Weiterbildung not- ständigen Rentenversicherungsträger bei der wendige Weiterbildungskosten erstattet (z. B. Rentenberechnung anstelle der tatsächlich er- Lehrgangs- und Fahrkosten) sowie als Leistung zielten Verdienste zugrunde gelegt, sofern sich zum Lebensunterhalt Arbeitslosengeld bei Wei- daraus eine höhere Rente ergibt. terbildung gewährt. Wenn Verfolgungsmaßnahmen eine berufsbe- Die Antragstellung und die Beratung müssen vor zogene Ausbildung negativ beeinflusst haben, Beginn der Teilnahme bei der örtlich zuständigen wird auch dies rentenrechtlich ausgeglichen, Agentur für Arbeit erfolgen. 19 |
Die Möglichkeit der Förderung eines Studiums Auch Rentner können die monatliche Ausgleichs- durch Gewährung einer altersunabhängigen leistung beanspruchen, wobei der Betrag auf Ausbildungsförderung nach § 60 Bundesausbil- maximal 153 Euro begrenzt ist. Auch hier gelten dungsförderungsgesetz (BAföG) sowie die nach- bestimmte Einkommensgrenzen. Weitere Voraus- trägliche Umwandlung von BAföG-Darlehen in setzung ist, dass zwischen dem Beginn der Ver- einen staatlichen Zuschuss spielen heutzutage folgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung kaum eine Rolle mehr. Informationen hierzu er- ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt. halten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zahlt das örtlich zuständige Sozialamt auf Antrag Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG die Ausgleichsleistungen aus. Der Antrag kann vorsorglich zeitgleich mit dem Antrag auf Reha- Wer sozialhilfebedürftig im Sinne des Sozialge- bilitierung gestellt werden. Zu beachten ist, dass setzbuches XII ist, kann auf Antrag eine monat- die Ausgleichsleistung monatlich im Voraus, be- liche Ausgleichsleistung in Höhe von bis zu ginnend mit dem auf die Antragstellung folgen- 214 Euro ohne Anrechnung auf andere Sozial- den Monat, gewährt wird. Antragsformulare und leistungen erhalten. Voraussetzung ist, dass weitere Informationen sind bei den Sozialämtern eine berufliche Beeinträchtigung entweder erhältlich. noch am Vortag der Wiedervereinigung bestan- den oder eine Verfolgungszeit von mehr als drei Jahren vorgelegen hatte. 5. Leistungen für Verfolgte Schüler im Sinne des § 3 BerRehaG Die Folgeansprüche, die aus einer Rehabilitierung berufliche Fortbildung und Umschulung (sie- als Verfolgter Schüler resultieren, sind auf die Hilfe he oben). Insbesondere besteht kein Anspruch auf zur Selbsthilfe beschränkt. Anerkannte Verfolgte Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversiche- Schüler haben nur Anspruch auf bevorzugte rung und Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG. | 20
VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren 1. Antrag Der Antrag ist vom Betroffenen schriftlich bei habilitierungsbehörde angefordert werden. Die der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Nach Kontaktdaten der Rehabilitierungsbehörde im dessen Tod sind Personen, die ein rechtliches Freistaat Sachsen finden Sie in dieser Broschüre Interesse an der Rehabilitierung haben (Erben, unter Ziffer VI. Hinweise zum Rehabilitierungs- Hinterbliebene) ebenfalls antragsberechtigt. verfahren/5. Anschriften. Rehabilitierungsanträge können bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden. Die An- Hinweise und weiterführende Links zum Thema tragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Re- fristgemäß bei einer anderen inländischen Be- habilitierung finden Sie auch auf der Homepage hörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales worden ist. und Verbraucherschutz unter: Ist ein Rehabilitierungs- oder Kassationsver- http://www.soziales.sachsen.de/3603.html fahren nach dem StrRehaG oder ein Feststel- lungsverfahren nach dem Häftlingshilfegesetz und der Landesdirektion Sachsen unter: vorgeschaltet, kann der Antrag noch bis sechs Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der https://www.lds.sachsen.de/soziales/index. Entscheidung der zuständigen Behörden ge- asp?ID=5968&art_param=563 (BerRehaG) stellt werden. https://www.lds.sachsen.de/soziales/index. Die Antragsformulare können schriftlich, tele- asp?ID=5965&art_param=562 (VwRehaG) fonisch oder per E-Mail bei der zuständigen Re- 21 |
2. Zuständigkeit Der Antrag ist bei der Rehabilitierungsbehörde Schädigungsmaßnahme mehrere Bundesländer in des Bundeslandes zu stellen, von dessen jetzigem Betracht, ist grundsätzlich die Behörde zuständig, Gebiet die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen die zuerst mit der Sache befasst war. Im Freistaat bzw. wo die angegriffene Verwaltungsentschei- Sachsen ist die Rehabilitierungsbehörde bei der dung ergangen ist. Kommen danach für eine Landesdirektion Sachsen in Chemnitz eingerichtet. 3. Verfahren Die Grundentscheidung (Rehabilitierung) trifft Wegen der Komplexität der Sachverhalte kann die Rehabilitierungsbehörde. Sie ermittelt den die Bearbeitung der Rehabilitierungsanträge ei- Sachverhalt von Amts wegen. In Fällen unver- nen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen. schuldeter Beweisnot bestehen Möglichkeiten Insbesondere die Recherche und Einholung von zur Beweiserleichterung. Sind Beweismittel wie Auskünften in Archiven (z. B. Archive der Stasi- z. B. schriftliche Unterlagen oder Zeugen nicht Unterlagen-Behörde) ist sehr zeitaufwendig. vorhanden, können im Einzelfall der Entschei- Deshalb besteht die Möglichkeit, eine vorläufige dung auch nur die Angaben des Antragsstellers Rehabilitierungsbescheinigung auszustellen, so- zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft weit die entsprechenden Voraussetzungen vor- erscheinen. In diesem Zusammenhang kann die liegen. Behörde für bestimmte Sachverhalte auch die förmliche Abgabe einer Versicherung an Eides Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich kos- Statt verlangen. tenfrei. 4. Rechtsweg Gegen die Entscheidung der Rehabilitierungsbe- Rehabilitierungsbehörden die Verwaltungsgerich- hörde kann innerhalb eines Monats nach Zugang te angerufen werden. Bei abweisenden Urteilen des Bescheides Widerspruch bei der Rehabilitie- gibt es danach nur noch die Möglichkeit, gegen rungsbehörde erhoben werden. Im Widerspruchs- die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein- verfahren wird der Fall noch einmal eingehend zulegen. Über diese Beschwerde entscheidet das geprüft. Im Ergebnis ergeht ein Abhilfe- oder Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz. Widerspruchsbescheid. Das Widerspruchsverfahren ist in der Regel kos- Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens tenfrei. Für die Durchführung des Gerichtsver- können zur Überprüfung der Entscheidungen der fahrens fallen Kosten an. | 22
5. Anschriften Anschrift der Rehabilitierungsbehörde im Freistaat Sachsen Landesdirektion Sachsen Rehabilitierungsbehörde 09105 Chemnitz Tel.: 0371 532 2399 E-Mail: post@lds.sachsen.de Besucheradresse: Altchemnitzer Straße 41 09120 Chemnitz Eine persönliche Vorsprache bei der Rehabilitierungsbehörde ist nach telefonischer Vereinbarung möglich. Anschrift des Landesversorgungsamtes im Freistaat Sachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen Außenstelle Chemnitz Fachbereich Soziales Entschädigungs- und Fürsorgerecht Reichsstraße 3 09112 Chemnitz Tel.: 0371 577 0 www.ksv-sachsen.de Anschrift des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Landesdirektion Sachsen Referat 16 Olbrichtplatz 1 01099 Dresden Tel.: 0351 8135 6000 23 |
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