Aushilfs- und Ferienjobs - Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung - Die Aufarbeitung von - Publikationen

 
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Aushilfs- und Ferienjobs - Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung - Die Aufarbeitung von - Publikationen
STAATSMINISTERIUM
               FÜR SOZIALES UND
            VERBRAUCHERSCHUTZ

Verwaltungsrechtliche und Berufliche
Rehabilitierung – Die Aufarbeitung von
Aushilfs-
DDR-Unrecht und Ferienjobs
von Schülern und Studenten
Aushilfs- und Ferienjobs - Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung - Die Aufarbeitung von - Publikationen
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Aushilfs- und Ferienjobs - Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung - Die Aufarbeitung von - Publikationen
Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch 25 Jahre nach der Friedlichen Revolution begleiten uns die Folgen von über 40 Jahren Diktatur
in der ehemaligen DDR weiter. Die Opfer spüren sie wohl ihr Leben lang. Die bestehenden Rehabili-
tierungsgesetze haben das Ziel, die erlittenen Nachteile zu lindern, indem sie ihnen die persönliche
Rehabilitierung ermöglichen und soziale Ausgleichsleistungen gewähren. Einen vollständigen Aus-
gleich für das erlittene Unrecht können sie jedoch nicht leisten.

Einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen bedeutet, alte Papiere durchzusehen, sich an deprimie-
rende Situationen und schlimme Ereignisse zu erinnern, sich mit dem selbst Erlebten auseinander-
zusetzen. Rehabilitierung kann die Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Eine Rehabilitierung
kann aber vom Makel der persönlichen Diskriminierung befreien und Bestätigung geben, dass Un-
recht geschehen ist.

Ich möchte alle Opfer ermutigen, sich mit ihrer eigenen Vergangenheit zu beschäftigen und, soweit
sie das noch nicht getan haben, einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen.

Diese Broschüre erscheint nun anlässlich des 25. Jahrestages der Deutschen Einheit - ergänzt um
die aktuellen Gesetzesänderungen - bereits zum sechsten Mal. Noch immer wissen manche von
DDR-Unrecht Betroffene nicht, dass sie rehabilitiert werden können. Ziel dieser Broschüre ist des-
halb, die Möglichkeiten der Rehabilitierung anhand von Beispielen verständlich zu machen und die
gesetzlichen Leistungen zu erläutern. Die Broschüre richtet sich dabei nicht nur an die Betroffenen,
sondern möchte auch Behörden und Institutionen für das Thema sensibilisieren und Fachwissen
vermitteln.

Barbara Klepsch
Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz

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Inhaltsverzeichnis

I.   Einleitung                                                                      Seite | 7

     1. Ziele und Grenzen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-               Seite | 8
        gesetzes (VwRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)

     2. Abgrenzung zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)            Seite | 8

II. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung                                        Seite | 9

     1. 	Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG                 Seite | 9
          - Rehabilitierungsentscheidung                                             Seite | 10
          - Wiedergutmachung von Gesundheitsschäden                                  Seite | 10
          - Wiedergutmachung von Vermögensschäden                                    Seite | 10
          - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen                       Seite | 12

     2. 	Die moralische Rehabilitierung – Voraussetzungen für eine verwaltungs-    Seite | 12
           rechtliche Rehabilitierung in sonstigen Fällen nach § 1a VwRehaG

III. Die berufliche Rehabilitierung                                                  Seite | 13

     1. Die Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG              Seite | 13
        - Rehabilitierungsentscheidung                                               Seite | 13
        - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund               Seite | 13
           einer Freiheitsentziehung
        - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund einer         Seite | 14
           rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme
        - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund einer         Seite | 14
           anderen politisch motivierten Maßnahme

     2. Die Anerkennung als Verfolgter Schüler im Sinne des § 3 Absatz 1 BerRehaG    Seite | 16

IV. Ausschluss von Ansprüchen                                                        Seite | 17

     1. Allgemeine Ausschlusstatbestände                                             Seite | 17

     2. Individuelle Ausschließungsgründe                                            Seite | 17

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V. Wiedergutmachungsleistungen                                     Seite | 18

   1. Ausgleich für Gesundheitsschäden                             Seite | 18

   2. Unterstützungsleistungen im Sinne des § 18 StrRehaG          Seite | 18

   3. Ausgleich für Vermögensschäden                               Seite | 19

   4. Leistungen für Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG           Seite | 19
      - Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung         Seite | 19
      - Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung           Seite | 19
      - Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG                       Seite | 20

   5. Leistungen für Verfolgte Schüler im Sinne des § 3 BerRehaG   Seite | 20

VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren                         Seite | 21

   1. Antrag                                                       Seite | 21

   2. Zuständigkeit                                                Seite | 22

   3. Verfahren                                                    Seite | 22

   4. Rechtsweg                                                    Seite | 22

   5. Anschriften                                                  Seite | 23

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I Einleitung

Mit dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (2. SED-UnBerG) traten am 1. Juli 1994 das Ver-
waltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz
(BerRehaG) in Kraft. Zusammen mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das bereits
zwei Jahre früher mit dem Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (1. SED-UnBerG) in Kraft trat, bilden
sie die rechtliche Grundlage für die Rehabilitierung von Unrechtsmaßnahmen in der ehemaligen DDR.

Seit dieser Zeit wurden die Rehabilitierungsgesetze durch den Gesetzgeber mehrfach überprüft und
fortentwickelt. Zuletzt wurden sie mit dem Fünften Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR reformiert. Unter anderem sind
dabei mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die Höchstsätze für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach
§ 17a StrRehaG (SED-Opferrente) und die Ausgleichsleistung für beruflich Verfolgte nach § 8 BerRehaG
erhöht worden.

Auch 25 Jahre nach der Wiedervereinigung ist die Aufarbeitung der Geschehnisse in der ehemaligen
DDR nicht abgeschlossen. Die Frage nach einer Rehabilitierung ist auch heute noch für viele Betroffene
aktuell. Seit 1994 wurden allein im Freistaat Sachsen ca. 58.000 Anträge nach den beiden Rehabilitie-
rungsgesetzen VwRehaG und BerRehaG gestellt und bearbeitet.

                                                                                                   7|
1. Ziele und Grenzen des Verwaltungsrechtlichen
   Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) und des
   Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)
Mit dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruf-        subjektiv als Unrecht empfundene Maßnahme wird
lichen Rehabilitierungsgesetz soll den Opfern von    erfasst, sondern nur die gravierendsten Unrechts-
politischen Verfolgungsmaßnahmen und Verwal-         fälle, deren Folgen heute noch schwer und unzu-
tungswillkür in der ehemaligen DDR die Möglichkeit   mutbar fortwirken, werden rehabilitiert und – unter
eröffnet werden, sich vom Makel der persönlichen     bestimmten Voraussetzungen – entschädigt.
Diskriminierung zu befreien und eine Wiedergut-
machung für erlittenes Unrecht zu erhalten. Es       Entschädigung bedeutet dabei in der Regel kei-
ist jedoch nicht möglich, 40 Jahre Verwaltungs-      nen vollen Schadenersatz, sondern wird als Aus-
handeln in der ehemaligen DDR insgesamt einer        gleichsleistung des Staates unter sozialen Aspek-
generellen Überprüfung zu unterziehen. Nicht jede    ten gewährt.

2. 	Abgrenzung zum Strafrechtlichen Rehabilitie-
     rungsgesetz (StrRehaG)
Demgegenüber ermöglicht das Strafrechtliche          det Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen
Rehabilitierungsgesetz die Aufhebung rechts-         (u. a. Kapitalentschädigung für zu Unrecht er-
staatswidriger Strafurteile, die in der Zeit vom     littene Haftzeiten, Beschädigtenrente nach §§
8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 von deut-        29 ff Bundesversorgungsgesetz (BVG), SED-
schen Gerichten erlassen wurden, sowie die           Opferrente). Sie ist zudem eine Zugangsvoraus-
Aufhebung von Maßnahmen von Behörden,                setzung zur beruflichen Rehabilitierung, wenn
soweit sie in rechtsstaatswidriger Weise zu          das Haftopfer vor dem Inkrafttreten des 1. SED-
einer Freiheitsentziehung führten. Der straf-        UnberG keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
rechtlichen Rehabilitierung unterliegen auch         Häftlingshilfegesetz beantragt hat.
staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich verfüg-
te Einweisungen in psychiatrische Krankenein-        Weitere Informationen zur strafrechtlichen Re-
richtungen, wenn die Einweisung ohne sachlich        habilitierung finden Sie im Internet unter:
nachvollziehbaren Grund erfolgte.
Auch die strafrechtliche Rehabilitierung begrün-     http://www.soziales.sachsen.de/20096.html

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II. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

1.	Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    nach § 1 VwRehaG
Nach § 1 VwRehaG wird auf Antrag die Rechts-           formalen Fehlern (z. B. Schreibfehler, Fristüber-
staatswidrigkeit von hoheitlichen Maßnahmen            schreitungen), Fehlprognosen oder Beurteilungs-
deutscher behördlicher Stellen der ehemaligen          fehlern leiden und die einen Verwaltungsakt nach
DDR sowie von Maßnahmen der SED und der                heutigem Rechtsverständnis rechtswidrig und
von ihr beherrschten Blockparteien und gesell-         damit anfechtbar erscheinen lassen. Gegenstand
schaftlichen Organisationen (z. B. FDGB, DSF,          eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-
FDJ) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2.           verfahrens können nur konkrete Rechtsverstöße
Oktober 1990 festgestellt, die                         massivster Art sein. Sie müssen der politischen
                                                       Verfolgung gedient haben oder in anderer Hin-
❚   zu einer gesundheitlichen Schädigung,              sicht einen Willkürakt im Einzelfall darstellen.
❚   zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder           Außerdem müssen ihre Folgen deutlich spürbar
❚   zu einer beruflichen Benachteiligung               fortwirken.

geführt haben. Zwar sieht das Gesetz auch die          Folgeleistungen nach dem VwRehaG sind aus-
Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Maßnahme            geschlossen, wenn der Betroffene oder derjenige,
als Rechtsfolge vor, wenn nach heutiger Rechts-        von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grund-
lage eine Verwaltungsentscheidung gleichen             sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
Inhalts erneut erlassen werden könnte. In den          verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine
meisten Fällen ist dies aber aus tatsächlichen         Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil
Gründen, insbesondere wegen des Zeitablaufs            anderer missbraucht hat. Deshalb sind zum Bei-
nicht möglich. Eine Aufhebung der Maßnahme             spiel Personen, die sich freiwillig als Denunzianten
kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht.          oder als Spitzel des Ministeriums für Staatssicher-
                                                       heit der ehemaligen DDR (MfS) betätigt haben,
Weitere Voraussetzung für eine verwaltungs-            von den Leistungen ausgeschlossen.
rechtliche Rehabilitierung ist, dass die hoheitliche
Maßnahme                                               Eine Wiedergutmachung im Rahmen der verwal-
                                                       tungsrechtlichen Rehabilitierung kommt zudem
❚   mit tragenden Grundsätzen eines Rechts-            nur dann in Betracht, wenn für den Ausgleich
    staates schlechthin unvereinbar ist und            des erlittenen Unrechts eine spezielle Rechts-
❚   die Folgen der Maßnahmen heute noch un-            grundlage in einem Bundes- oder Landesgesetz
    mittelbar schwer und unzumutbar fortwir-           geschaffen wurde. Aus diesem Grund können im
    ken.                                               verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
                                                       keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht
Rehabilitierungsfähig sind deshalb weder Be-           werden. Gleiches gilt für allgemeine Folgenbe-
hördenentscheidungen, die subjektiv als unge-          seitigungsansprüche oder datenschutzrechtliche
recht empfunden werden noch solche, die unter          Berichtigungsansprüche.

                                                                                                        9|
Weitere Informationen zu den Ausschließungs-         ❚   konspirative Zersetzungsmaßnahmen des
gründen finden Sie in dieser Broschüre unter Zif-        MfS zur Diskreditierung und zur psychischen
fer IV. Ausschluss von Ansprüchen.                       Destabilisierung von politischen Gegnern,
                                                         soweit sie psychische Schädigungen wie
Rehabilitierungsentscheidung                             posttraumatische Belastungsstörungen oder
                                                         das so genannte Stasi-Verfolgten-Syndrom
Sind die oben dargestellten Bedingungen erfüllt,         bewirkt haben,
wird die Rehabilitierungsbehörde die Rechts-         ❚   Anordnung einer sachwidrigen Medikation
staatswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme fest-           durch das MfS, um Systemgegner ruhig zu
stellen. Mit dieser Grundentscheidung ist es dem         stellen,
Rehabilitierten dann möglich, die im Gesetz vorge-   ❚   psychische Zersetzungsmaßnahmen zur
sehenen Folgeleistungen bei der jeweils zuständi-        Rückdrängung von Übersiedlungsersuchen
gen Stelle zu beantragen (siehe hierzu auch Ziffer       (Stasi-Verfolgten-Syndrom),
V. Wiedergutmachungsleistungen).                     ❚   bleibende Gesundheitsschäden infolge mas-
                                                         siver Gewaltanwendung bei Verhören, die
Weitere Hinweise zu den Voraussetzungen einer            außerhalb einer Untersuchungshaft statt-
verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sowie             fanden.
Beispiele finden Sie in den nachfolgenden Ab-
schnitten.                                           Für Gesundheitsschäden, die ein Betroffener
                                                     während einer strafrechtlich rehabilitierten Haft-
Wiedergutmachung von                                 zeit oder einer willkürlichen Einweisung in eine
Gesundheitsschäden                                   psychiatrische Einrichtung erlitten hat, ist kein
                                                     verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsverfah-
Ob ein konkreter Rehabilitierungsantrag erfolg-      ren erforderlich. In diesem Fall muss sich der
reich ist und zu einer angemessenen Wieder-          Betroffene mit seinem strafrechtlichen Rehabili-
gutmachung führt, entscheidet sich im Ergebnis       tierungsbeschluss direkt an das zuständige Ver-
einer sachbezogenen Prüfung im Einzelfall. Die       sorgungsamt wenden. Im Freistaat Sachsen ist
bisherige Verwaltungspraxis hat dabei gezeigt,       das der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die
dass bestimmte Fallgestaltungen regelmäßig zu        Kontaktdaten finden Sie in dieser Broschüre un-
einer Anerkennung als Opfer rechtsstaatswidri-       ter Ziffer VI. Hinweise zum Rehabilitierungsver-
ger Verwaltungsmaßnahmen mit gesundheitli-           fahren/Anschriften.
chen Folgeschäden führen:
                                                     Wiedergutmachung von
❚      bleibende Gesundheitsschäden infolge mas-     Vermögensschäden
       siver Gewaltanwendung durch die Sicher-
       heitsorgane (Volkspolizei und MfS) zur Ver-   Um eine zügige und rechtsverbindliche Klärung
       hinderung öffentlicher Kundgebungen bzw.      der offenen Vermögensfragen zu ermöglichen,
       zur Auflösung öffentlicher Versammlungen,     hat der Gesetzgeber für die Bereinigung von ver-
❚      Tötung eines Angehörigen im Rahmen der        mögensrechtlichen Unrechtsmaßnahmen mehre-
       Niederschlagung des Volksaufstandes vom       re Gesetzesgrundlagen geschaffen.
       17. Juni 1953,
❚      Bekämpfung der so genannten „politisch-       Dabei sollten mit dem Gesetz zur Regelung offe-
       ideologischen Diversion“ durch das MfS,       ner Vermögensfragen und dem Entschädigungs-

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und Ausgleichsleistungsgesetz vorrangig die             26. Mai 1952 oder der Verordnung über Auf-
Fälle gelöst werden, in denen in rechtswidriger         enthaltsbeschränkungen vom 24. August 1961,
Weise direkt und gezielt in das Vermögen der        ❚   Ordnungsstrafmaßnahmen und die damit
Bürger eingegriffen wurde. Dazu gehören u. a. die       verbundene Einziehung von Vermögensge-
entschädigungslose Enteignung, die Verwertung           genständen in Verwaltungsstrafverfahren
von Flüchtlingsvermögen zu Gunsten des Staats-          bzw. Ordnungsstrafverfahren, soweit die
haushalts, der Erwerb von Vermögenswerten               Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nicht
und Nutzungsrechten aufgrund von unlauteren             bereits in einem strafrechtlichen Rehabilitie-
Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch,            rungsverfahren festgestellt wurde und keine
Korruption, Nötigung und Täuschung von Seiten           Rechtsverletzung vorliegt, die auch in einem
des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter.        demokratischen Rechtsstaat einen Ordnungs-
In diesen Fällen erschöpft sich der Unrechtsge-         widrigkeiten- oder Straftatbestand erfüllt,
halt regelmäßig im willkürlichen Zugriff auf das    ❚   Mehrerlösabführungsbescheiden auf Grund
Vermögen des Betroffenen. Auf solche Sachver-           von Verstößen gegen das so genannte DDR-
halte ist deshalb ausschließlich das Gesetz zur         Preisstrafrecht, wenn bei der Festsetzung des
Regelung offener Vermögensfragen oder das               Abführungsbetrags der Grundsatz der Ver-
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz           hältnismäßigkeit nicht gewahrt wurde oder
anzuwenden; die verwaltungsrechtliche Rehabi-       ❚   Beschlagnahmen durch die Zollverwaltung
litierung ist ausgeschlossen.                           nach dem Zoll- und Devisenrecht der DDR,
                                                        soweit die Beschlagnahme bzw. Einziehung
Der Anwendungsbereich des Verwaltungsrecht-             rechtstaatswidrig war und es nicht bloß um
lichen Rehabilitierungsgesetzes ist dagegen er-         die Verletzung von zoll- und devisenrechtli-
öffnet, wenn die DDR-Behörden in rechtsstaats-          chen Vorschriften geht, die in jedem souve-
widriger Weise in nichtvermögensrechtlichen             ränen Staat bestehen.
Bereichen regulierend eingriffen und dabei Ei-
gentums- und Vermögensverluste verursachten.        Der Anwendungsbereich des VwRehaG ist nicht
Diese Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die     eröffnet für:
Behörde rechtsstaatswidrig in die Persönlich-
keitssphäre des Betroffenen eingriff und dabei      ❚   Eigentumsverluste, für die der Bundesgesetz-
Vermögensschäden verursachte, wobei mehr                geber das Restitutionsverfahren nach dem
oder weniger vorhersehbare Eigentumsverluste            Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
in Kauf genommen wurden.                                vorgesehen hat,
                                                    ❚   Enteignungen in der Zeit von 1945 bis 1949
Eine Anerkennung als Opfer rechtstaatswidriger          auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungs-
Verwaltungsmaßnahmen wegen vermögens-                   hoheitlicher Grundlage – diese Fälle werden
rechtlicher Folgeschäden kommt daher in Be-             nach dem Entschädigungs- und Ausgleichs-
tracht bei:                                             leistungsgesetz entschädigt, für dessen Voll-
                                                        zug die Ämter bzw. Landesämter zur Regelung
❚   Eigentumsverlusten infolge von Zwangs-              offener Vermögensfragen zuständig sind,
    aussiedlungen aus dem Grenzgebiet auf der       ❚   finanzielle Nachteile durch die Währungsre-
    Grundlage der Verordnung über Maßnahmen             form in der Sowjetischen Besatzungszone,
    an der Demarkationslinie und den westli-        ❚   Verluste von Vermögenswerten, die im Rah-
    chen Besatzungszonen Deutschlands vom               men eines rechtsstaatswidrigen Strafverfah-

                                                                                                  11 |
rens beschlagnahmt oder mit einem rechts-         Wiedergutmachung von
       staatswidrigen Strafurteil eingezogen wurden,     beruflichen Benachteiligungen
❚      die Nachprüfung von DDR-Steuerbescheiden –
       hier gibt es ein gesondertes Verfahren, das die   Soweit rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaß-
       Finanzämter durchführen,                          nahmen von DDR-Behörden zu rehabilitierungs-
❚      die Überleitung von DDR-Entschädigungsren-        fähigen Eingriffen in die Berufsausübung oder
       ten (z. B. Renten für die Verfolgten des NS-      in die schulische oder berufliche Ausbildung
       Regimes) – dies ist im Entschädigungsrenten-      führten, entscheidet die Rehabilitierungsbe-
       gesetz geregelt,                                  hörde gleichzeitig über den verwaltungsrecht-
❚      den Austritt aus der Freiwilligen Zusatzrenten-   lichen und beruflichen Rehabilitierungsantrag.
       versicherung, weil der bisher vom Betrieb als     Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der
       zusätzlicher Rentenbeitrag abgeführte Betrag      Verwaltungsmaßnahme und die Anerkennung
       dem Arbeitnehmer ausgezahlt wurde – in die-       als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG
       sem Fall findet kein Eingriff in einen Vermö-     erfolgen dabei in einem Bescheid.
       genswert statt oder
❚      finanzielle Nachteile aus der unterbliebenen      Fallbeispiele für den Bereich der Eingrif-
       Aufnahme in ein Zusatzversorgungssystem           fe in die berufliche Entwicklung werden unter
       der DDR.                                          Ziffer III. Die berufliche Rehabilitierung erläutert.

2.	Die moralische Rehabilitierung – Voraussetzungen
    für eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in
    sonstigen Fällen nach § 1a VwRehaG
Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in sons-       Beispiele:
tigen Fällen nach § 1a VwRehaG, die sogenannte
moralische Rehabilitierung, kann beantragt               ❚   Zwangsaussiedlungsmaßnahmen aus dem
werden, wenn ein rechtsstaatswidriges Verwal-                Grenzgebiet auf der Grundlage der Verord-
tungshandeln keine nachteilige Auswirkung für                nung über Maßnahmen an der Demarkati-
die Gesundheit, das Vermögen oder die berufliche             onslinie und den westlichen Besatzungszo-
Entwicklung des Betroffenen bewirkt hat, aber zu             nen Deutschlands vom 26. Mai 1952 oder der
einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen                Verordnung über Aufenthaltsbeschränkun-
im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Auf               gen vom 24. August 1961, die sich nur mora-
diese Weise können Ehre und Ansehen des Einzel-              lisch ausgewirkt haben,
nen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden.      ❚   Kreisverweise, Vertreibungsmaßnahmen ge-
                                                             gen enteignete Großgrundbesitzer,
Aus einer solchen moralischen Rehabilitierung            ❚   Vollzug von Verwaltungsentscheidungen, die
können allerdings keine Folgeansprüche geltend               allein der Demütigung und Herabsetzung des
gemacht werden.                                              Betroffenen dienen.

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III. Die berufliche Rehabilitierung

1. 	Die Anerkennung als Verfolgter im Sinne
     des § 1 Abs. 1 BerRehaG
Anspruch auf Leistungen nach BerRehaG hat ge-        kennung als Verfolgter im Sinne des § 1 BerRehaG
mäß § 1 Abs. 1 BerRehaG derjenige, der in der        gerechtfertigt ist, hat die Rehabilitierungsbehörde
Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 im Bei-     dies in einem rechtsmittelfähigen Bescheid fest-
trittsgebiet                                         zustellen. Ein anerkannter Verfolgter hat darüber
                                                     hinaus Anspruch auf die Erteilung einer Bescheini-
1. infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheits-    gung nach §§ 17, 22 BerRehaG, die er seinem Ren-
   entziehung, deren Rechtsstaatswidrigkeit in       tenversicherungsträger vorlegen muss, damit der
   einem strafrechtlichen Rehabilitierungsver-       rentenversicherungsrechtliche Nachteilsausgleich
   fahren festgestellt wurde,                        stattfinden kann.
2. infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheits-
   entziehung, die in einer gültigen Bescheini-      Weitere Einzelheiten, Hinweise und Beispiele zu
   gung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz        den Voraussetzungen für die Anerkennung als be-
   als politischer Gewahrsam anerkannt wurde,        ruflich Verfolgter im Sinne des § 1 Absatz 1 BerRe-
3. durch eine hoheitliche Maßnahme einer deut-       haG finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten.
   schen Behörde, deren Rechtsstaatswidrigkeit
   in einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-      Wiedergutmachung von beruflichen Be-
   rungsbescheid festgestellt wurde oder             nachteiligungen aufgrund einer Freiheits-
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsge-        entziehung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
   biet, wenn diese der politischen Verfolgung       BerRehaG
   gedient hat,
                                                     Eine Anerkennung als Verfolgter im Sinne des
zumindest zeitweilig weder seinen bisher aus-        § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BerRehaG kommt re-
geübten, begonnenen, erlernten oder durch den        gelmäßig in Betracht, wenn jemand durch einen
Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nach-        zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug an der Aus-
weisbar angestrebten noch einen sozial gleich-       übung seiner Berufstätigkeit oder an der Fortset-
wertigen Beruf ausüben konnte.                       zung seiner Berufsausbildung gehindert wurde.

Rehabilitierungsentscheidung                         Dazu muss nachgewiesen werden, dass der
                                                     Antragsteller vor der Inhaftierung sozialversi-
Die Rehabilitierungsbehörde prüft, ob die oben       cherungspflichtig beschäftigt war oder sich in
angeführten Voraussetzungen für eine berufliche      der Ausbildung befand und die Inhaftierung
Rehabilitierung erfüllt sind und ob Tatsachen und    zu Unrecht erfolgte. Letzteres muss durch ei-
Umstände vorliegen, die einen Ausschluss von         nen strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschluss
der Wiedergutmachung begründen können (sie-          nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-
he dazu unter Ziffer IV. Ausschließungsgründe).      setz, durch eine Kassations- oder Rehabilitie-
Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Aner-   rungsentscheidung nach dem Rehabilitierungs-

                                                                                                    13 |
gesetz vom 6. September 1990 oder durch eine          ❚   Anweisung des MfS, einen Ausreise-Antrag-
Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfe-            steller innerhalb eines Betriebs umzusetzen.
gesetz erfolgen.
                                                      Auch rechtstaatswidrige Anweisungen von Ver-
Die begonnene Berufsausbildung oder die sozial-       antwortungsträgern der SED, der Blockparteien
versicherungspflichtige Berufstätigkeit sollte mit    und der so genannten gesellschaftlichen Mas-
dem Arbeits- und Sozialausweis belegt werden.         senorganisationen können Verfolgungsmaß-
Hier sind jedoch auch andere Nachweismöglich-         nahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG
keiten zulässig.                                      darstellen.

Wiedergutmachung von beruflichen Be-                  Wiedergutmachung von beruflichen Be-
nachteiligungen aufgrund einer rechts-                nachteiligungen aufgrund einer anderen
staatswidrigen Verwaltungsmaßnahme                    politisch motivierten Maßnahme nach § 1
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG                        Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG

Auf eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des             § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist ein Auffangtat-
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG kann ein beruflicher        bestand, der schwerwiegende Eingriffe in das
Rehabilitierungsantrag gestützt werden, wenn die      Berufsleben erfasst, die nicht direkt auf einen
berufliche Benachteiligung durch eine rechtstaats-    zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug oder ein
widrige Verwaltungsmaßnahme verursacht wurde.         rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln zu-
                                                      rückzuführen sind.
Hier kommen alle schwerwiegenden Einschnit-
te in die berufliche Entwicklung in Betracht, die     Mit dem Verfolgungsmaßnahmetatbestand des
durch förmliche Verwaltungsentscheidungen             § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG werden insbesondere
verursacht wurden, wie zum Beispiel der Entzug        unrechtmäßige Eingriffe in Arbeits- oder Aus-
einer Gewerbegenehmigung, die Exmatrikulati-          bildungsrechtsverhältnisse erfasst, die durch
onsentscheidung einer Fach- oder Hochschule           rechtswidrige Gestaltungsakte auf betrieblicher
oder ein behördliches Berufsverbot.                   Ebene bewirkt wurden. Die Rechtsstaatswidrig-
                                                      keit der Maßnahme ergibt sich dabei aus der mit
Neben diesen klassischen Behördenentscheidun-         ihr verfolgten Intention, den politisch Anders-
gen erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG vor allem       denkenden in seiner beruflichen Entwicklung
die Maßnahmen der Staatssicherheitsorgane, so-        empfindlich zu treffen bzw. ihm in diskriminie-
weit diese gezielt gegen Einzelpersonen durchge-      render Art und Weise zu schaden.
führt wurden, die zuvor als Ausreiseantragsteller
registriert oder als „politisch unzuverlässige Bür-   Dazu gehören vor allem Maßnahmen des Arbeit-
ger“ identifiziert wurden.                            gebers auf Betriebsebene, mit denen auf Partei-
                                                      austrittserklärungen, auf kritische Meinungsäu-
Beispiele:                                            ßerungen, auf Engagement in kirchlichen oder
                                                      oppositionellen Gruppen oder auf die Stellung
❚      Anordnung des MfS, einen politisch unzuver-    eines Ausreiseantrags reagiert wurde. Hierzu ge-
       lässigen Bürger aus der Nationalen Volksar-    hörten zum Beispiel:
       mee (NVA), der Grenztruppe oder der Volks-     ❚ arbeitgeberseitige Kündigungen,
       polizei zu entfernen,                          ❚ Umsetzungen an einen anderen Arbeitsplatz,

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❚   erzwungene Aufhebungs- bzw. Änderungs-
    verträge oder                                      Andererseits hat der Gesetzgeber aber nicht nur
❚   Herabstufungen in eine schlechter bezahlte         auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise, son-
    Tätigkeit.                                         dern auch auf das soziale Prestige einer Tätigkeit
                                                       abgestellt. Daher kann beispielsweise auch die
Eine Maßnahme dient dann der politischen Ver-          Umsetzung eines Facharbeiters auf einen Hilfs-
folgung, wenn sie auf die Rasse, Religion, Volks-      arbeiterposten die Verfolgteneigenschaft be-
oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer       gründen, auch wenn es zu keiner wesentlichen
sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung        Einkommenseinbuße gekommen ist.
des Betroffenen zielt. Diese Definition der politi-
schen Verfolgung erfasst damit die überwiegen-         Eine berufliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
de Zahl der Fälle, in denen das SED-Regime ge-         BerRehaG kommt regelmäßig nicht in Betracht
gen tatsächliche oder vermeintliche Gegner mit
arbeitsrechtlichen Repressalien vorgegangen ist.       ❚   bei Eigenkündigungen,
                                                       ❚   bei sogenannten Aufstiegsschäden (d. h. Steu-
Darüber hinaus muss die Verfolgungsmaßnahme                erung/Verhinderung des beruflichen Aufstiegs
aber auch zu einem Eingriff in den bisher ausgeüb-         wegen unliebsamer „gesellschaftlicher Aktivi-
ten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn           täten“ oder der Parteizugehörigkeit),
einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar           ❚   wenn der Betroffene das Fortwirken der Be-
angestrebten oder einen sozial gleichwertigen              nachteiligung selbst zu vertreten hat, indem
Beruf geführt haben. Mit der Anknüpfung an den             er z. B. das Angebot eines sozial gleichwer-
„sozial gleichwertigen Beruf“ wird erreicht, dass          tigen Ersatzarbeitsplatzes bewusst ausge-
nicht jeder Eingriff in eine berufliche Position die       schlagen hat oder zu einer Haftstrafe we-
Verfolgteneigenschaft begründet. Notwendig für             gen einer Straftat verurteilt wurde, die nicht
die Anerkennung ist grundsätzlich eine nicht un-           strafrechtlich rehabilitiert werden kann oder
erhebliche Einkommenseinbuße. Die Benachteili-         ❚   bei allgemein geltenden Regelungen, durch
gung muss einem beruflichen Abstieg gleichkom-             die der Zugang zur Erweiterten Oberschule
men und von solchem Gewicht sein, dass sie vor             (EOS), zur Hochschule oder zu bestimmten
allem Folgeansprüche auslösen kann, d. h., dass            Berufen beschränkt wurde. Diese fallen nicht
ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversi-           in den Anwendungsbereich des BerRehaG,
cherung nach Maßgabe des Beruflichen Rehabi-               da diese Einschränkungen der Grundfreihei-
litierungsgesetzes in Betracht kommt. Die Frage,           ten mehr oder weniger alle Bürger der DDR
wann sich ein Nachteilsausgleich in der Rentenver-         trafen und insoweit kein Einzelfallschicksal
sicherung zugunsten des Betroffenen auswirken              darstellten.
kann, hängt daher vom Umfang der finanziellen
Einbuße ab, die durch die Verfolgungsmaßnahme          In Fällen der Eigenkündigung kann im Einzelfall
verursacht worden ist. Regelmäßig wird nur eine        dann eine Ausnahme vorliegen, wenn dem Be-
erhebliche finanzielle Einbuße (Faustformel: Ver-      troffenen durch massive Drohungen oder durch
dienstseinbuße in Höhe von mindestens 20 %)            konkrete Nötigungs- oder Täuschungshandlungen
Ausdruck des sozialen Abstiegs sein, und damit die     der Betriebsführung der freie Wille genommen
Grundlage bilden, dass das Tatbestandsmerkmal          wurde, so dass ihm die Zustimmung zu einem Auf-
der Erheblichkeit des Eingriffs bzw. der fehlenden     hebungsvertrag oder die Abgabe der Kündigungs-
sozialen Gleichwertigkeit erfüllt ist.                 erklärung nicht zugerechnet werden kann. Solche

                                                                                                        15 |
Zwangssituationen können sich unter Umständen       Zusammenhang vor allem dann in Betracht, wenn
auch ergeben haben, wenn der Betroffene Opfer       es nach der förmlichen Beantragung der Ausreise
von MfS-Zersetzungsmaßnahmen gewesen ist            zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder der
und die Eigenkündigung als letzten Ausweg anse-     Eigenkündigung gekommen ist.
hen musste, um der Verfolgung am Arbeitsplatz zu
entgehen. Eine Rehabilitierung kommt in diesem

2. 	Die Anerkennung als Verfolgter Schüler
     im Sinne des § 3 Abs. 1 BerRehaG
Eine Sonderstellung innerhalb des BerRehaG          ❚   nicht zu einem Studium an einer Fach- oder
nehmen die Verfolgten Schüler ein. Nach                 Hochschule zugelassen wurde oder
§ 3 BerRehaG kann rehabilitiert werden, wer als     ❚   eine nicht zur Hochschulreife führende Aus-
Schüler infolge eines zu Unrecht erlittenen Frei-       bildung (z. B. Polytechnische Oberschule)
heitsentzugs oder einer rechtstaatswidrigen Ver-        nicht beenden konnte.
waltungsentscheidung
                                                    Die Folgeansprüche, die aus einer Rehabilitierung
❚      nicht zum Gymnasium (bis 1959) bzw. zur      als Verfolgter Schüler resultieren, sind auf die Hil-
       EOS zugelassen wurde,                        fe zur Selbsthilfe beschränkt. Weitere Informati-
❚      von der EOS entfernt wurde,                  onen hierzu finden Sie in dieser Broschüre unter
❚      nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde,    Ziffer V./5. Leistungen für Verfolgte Schüler.

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IV. Ausschluss von Ansprüchen

1. Allgemeine Ausschlusstatbestände
Sämtliche Ansprüche der Betroffenen von Un-       ❚   die Zahlung von Schmerzensgeld,
rechtsmaßnahmen sind im VwRehaG, im BerRe-        ❚   arbeitsrechtliche Ansprüche, wie z. B. An-
haG bzw. in anderen Entschädigungsgesetzen            sprüche auf Wiedereinstellung und Gehalts-
(z. B. Vermögensgesetz, Entschädigungs- und           nachzahlung,
Ausgleichsleistungsgesetz sowie dem StrRe-        ❚   Schadensersatzansprüche nach den Grund-
haG) oder landesgesetzlich geregelt. Weiter-          sätzen der Amts- und Staatshaftung oder
gehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik        ❚   Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsver-
Deutschland oder andere Körperschaften oder           trägen zwischen dem Rat des Kreises und
Anstalten des öffentlichen Rechts sind aus jeg-       dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen
lichem Rechtsgrund (aus Vertrag, aus uner-            Grundstücks oder Betriebes wegen man-
laubter Handlung oder nach dem öffentlichen           gelnder Instandhaltung oder sonstiger Ver-
Recht wie Staatshaftung, Folgenbeseitigung)           schlechterung des verpachteten oder zur
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss betrifft bei-       Nutzung überlassenen Grundstücks bzw.
spielsweise                                           Betriebs.

2. Individuelle Ausschließungsgründe
Folgeansprüche sind im Einzelfall ausgeschlos-    ❚   sich freiwillig als Denunziant oder als Spit-
sen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von         zel für das MfS betätigten,
dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grund-    ❚   das DDR-Regime (oder den NS-Staat) mit-
sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich-        getragen und die Unrechtsmaßnahmen so-
keit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße           mit mit verschuldet haben,
seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum       ❚   aufgrund ihrer leitenden Stellung (z. B.
Nachteil anderer missbraucht hat.                     Funktionäre des SED-Regimes) an der Ver-
                                                      folgung und Unterdrückung anderer mitge-
Ausschließungsgründe bestehen insbesondere            wirkt haben oder
bei Personen, die                                 ❚   ihre leitende Stellung zum eigenen Vorteil
                                                      missbraucht haben.

                                                                                               17 |
V. Wiedergutmachungsleistungen

Alle möglichen Folgeansprüche zur Wiedergutma-        eine spezielle Rechtsgrundlage in einem Bundes-
chung des erlittenen Unrechts sind im VwRehaG,        oder Landesgesetz geschaffen wurde.
im BerRehaG bzw. in anderen Entschädigungs-
gesetzen (z. B. Opferentschädigungsgesetz, BVG)       Die Rehabilitierungsbehörde selbst gewährt keine
oder landesrechtlich festgeschrieben. Eine Wie-       Leistungen. Ihre Entscheidungen sind jedoch Vo-
dergutmachung kommt damit nur in Betracht,            raussetzung für die Leistungsgewährung durch
wenn für den Ausgleich des erlittenen Unrechts        andere Behörden (zweistufiges Verfahren).

1. Ausgleich für Gesundheitsschäden
Führte die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu ei-        Folgende Leistungen kommen nach dem BVG
nem Gesundheitsschaden oder zum Tode, werden          u. a. in Betracht:
von den Versorgungsämtern in entsprechender
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes               ❚   Heilbehandlung, Krankenbehandlung,
Leistungen in gleichem Umfang wie für einen           ❚   Fürsorgeleistungen,
Kriegsbeschädigten oder dessen Hinterbliebene         ❚   Beschädigtenrenten, gestaffelt nach dem
gewährt. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Wäh-          Grad der Schädigungsfolgen (GdS),
rend die Rehabilitierungsbehörde nur die Rechts-      ❚   Pflegezulage,
staatswidrigkeit der Maßnahme sowie den mög-          ❚   Hinterbliebenenrenten an Witwen/-er und
lichen Ursachenzusammenhang zwischen der                  Waisen.
Maßnahme und dem geltend gemachten Gesund-
heitsschaden feststellt, prüft das Versorgungsamt     Die Aufgaben eines Versorgungsamtes nimmt
für die Gewährung der Folgeansprüche, ob eine         im Freistaat Sachsen zentral der Kommunale
gesundheitliche Schädigung im Sinne des BVG           Sozialverband Sachsen (KSV) wahr (Kontakt
vorliegt. Voraussetzung ist dabei, dass die rechts-   siehe unter VI. Hinweise zum Rehabilitierungs-
staatswidrige Maßnahme mit überwiegender              verfahren/5. Anschriften).
Wahrscheinlichkeit zu einem heute vorliegenden
Gesundheitsschaden geführt hat.

2. Unterstützungsleistungen im Sinne des § 18 StrRehaG
Angehörige von Opfern, die im Rahmen der Nie-         nach § 12 VwRehaG i. V. m. § 18 Abs. 5 StrRehaG
derschlagung des Volksaufstandes vom 17. Juni         aus, die der Stiftung vorzulegen ist. Die Stiftung
1953 getötet wurden, können bei der Stiftung          gewährt diesem Personenkreis Unterstützungs-
für ehemalige politische Häftlinge in 53179           leistungen in Form von Einmalzahlungen. Un-
Bonn, An der Marienkapelle 10 einen Antrag auf        terstützungsanträge können wiederholt gestellt
Unterstützungsleistungen stellen. Die Rehabili-       werden, grundsätzlich frühestens 12 Monate
tierungsbehörde stellt dazu eine Bescheinigung        nach der letzten Bewilligung.

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3. Ausgleich für Vermögensschäden
Die Folgeansprüche richten sich nach dem            gensämter) der Städte Chemnitz, Dresden und
Vermögensgesetz (VermG), dem Investitions-          Leipzig sowie die Landesdirektion Sachsen in ih-
vorranggesetz (InVorG) sowie dem Entschädi-         rer Funktion als Landesamt zur Regelung offener
gungs- und Ausgleichsleistungsgesetz. Weitere       Vermögensfragen geben (Kontakt siehe unter Zif-
Auskünfte dazu können die zuständigen Ämter         fer VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren/5.
zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermö-        Anschriften) .

4. Leistungen für Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG
Ausgleich von Nachteilen                            nachdem die Rehabilitierungsbehörde die Ver-
in der Rentenversicherung                           folgungssachverhalte bescheinigt hat.

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sieht einen   Verfolgungsbedingte rentenrechtliche Nachtei-
Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversiche-     le können in der Rentenversicherung längstens
rung vor. Dieser stellt den Schwerpunkt der ge-     bis zum Verlassen des Beitrittsgebietes bzw. bis
setzlichen Regelung dar.                            zum 2. Oktober 1990 berücksichtigt werden. Der
                                                    rentenrechtliche Ausgleich gilt auch für die Hin-
Die Betroffenen sollen für die Verfolgungszeit      terbliebenen von Verfolgten beim Bezug von Wit-
rentenrechtlich möglichst so gestellt werden        wen- und Witwerrenten.
als hätte der rechtsstaatswidrige Eingriff in die
berufliche Stellung oder das berufliche Fort-       Ansprechpartner ist der zuständige Rentenversi-
kommen nicht stattgefunden. Von besonderer          cherungsträger, der die oben erwähnte Bescheini-
Bedeutung ist dabei die Berücksichtigung von        gung der Rehabilitierungsbehörde nach § 17 Abs. 1
Pflichtbeitragszeiten: Die Rehabilitierungsbe-      i. V. m. § 22 Abs. 1 BerRehaG berücksichtigt.
hörde bescheinigt für die zuständigen Ren-
tenversicherungsträger, welche beruflichen          Bevorzugte berufliche Fortbildung und
Tätigkeiten der Betroffene ohne die politische      Umschulung
Verfolgung ausgeübt hätte. Auf dieser Grund-
lage erfolgt eine Zuordnung zu den diesen Tä-       Verfolgten Schülern werden bei Teilnahme an
tigkeiten entsprechenden durchschnittlichen         einer nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
Verdiensten von Versicherten mit vergleichba-       buch (SGB III) für die Förderung zugelassenen
rer Qualifikation. Diese werden dann vom zu-        Maßnahme der beruflichen Weiterbildung not-
ständigen Rentenversicherungsträger bei der         wendige Weiterbildungskosten erstattet (z. B.
Rentenberechnung anstelle der tatsächlich er-       Lehrgangs- und Fahrkosten) sowie als Leistung
zielten Verdienste zugrunde gelegt, sofern sich     zum Lebensunterhalt Arbeitslosengeld bei Wei-
daraus eine höhere Rente ergibt.                    terbildung gewährt.

Wenn Verfolgungsmaßnahmen eine berufsbe-            Die Antragstellung und die Beratung müssen vor
zogene Ausbildung negativ beeinflusst haben,        Beginn der Teilnahme bei der örtlich zuständigen
wird auch dies rentenrechtlich ausgeglichen,        Agentur für Arbeit erfolgen.

                                                                                                 19 |
Die Möglichkeit der Förderung eines Studiums             Auch Rentner können die monatliche Ausgleichs-
durch Gewährung einer altersunabhängigen                 leistung beanspruchen, wobei der Betrag auf
Ausbildungsförderung nach § 60 Bundesausbil-             maximal 153 Euro begrenzt ist. Auch hier gelten
dungsförderungsgesetz (BAföG) sowie die nach-            bestimmte Einkommensgrenzen. Weitere Voraus-
trägliche Umwandlung von BAföG-Darlehen in               setzung ist, dass zwischen dem Beginn der Ver-
einen staatlichen Zuschuss spielen heutzutage            folgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung
kaum eine Rolle mehr. Informationen hierzu er-           ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
halten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung
(BAföG-Amt).                                             Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
                                                         zahlt das örtlich zuständige Sozialamt auf Antrag
Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG                     die Ausgleichsleistungen aus. Der Antrag kann
                                                         vorsorglich zeitgleich mit dem Antrag auf Reha-
Wer sozialhilfebedürftig im Sinne des Sozialge-          bilitierung gestellt werden. Zu beachten ist, dass
setzbuches XII ist, kann auf Antrag eine monat-          die Ausgleichsleistung monatlich im Voraus, be-
liche Ausgleichsleistung in Höhe von bis zu              ginnend mit dem auf die Antragstellung folgen-
214 Euro ohne Anrechnung auf andere Sozial-              den Monat, gewährt wird. Antragsformulare und
leistungen erhalten. Voraussetzung ist, dass             weitere Informationen sind bei den Sozialämtern
eine berufliche Beeinträchtigung entweder                erhältlich.
noch am Vortag der Wiedervereinigung bestan-
den oder eine Verfolgungszeit von mehr als drei
Jahren vorgelegen hatte.

5. Leistungen für Verfolgte Schüler im Sinne
   des § 3 BerRehaG
Die Folgeansprüche, die aus einer Rehabilitierung        berufliche Fortbildung und Umschulung (sie-
als Verfolgter Schüler resultieren, sind auf die Hilfe   he oben). Insbesondere besteht kein Anspruch auf
zur Selbsthilfe beschränkt. Anerkannte Verfolgte         Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversiche-
Schüler haben nur Anspruch auf bevorzugte                rung und Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG.

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VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren

1.      Antrag
Der Antrag ist vom Betroffenen schriftlich bei      habilitierungsbehörde angefordert werden. Die
der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Nach        Kontaktdaten der Rehabilitierungsbehörde im
dessen Tod sind Personen, die ein rechtliches       Freistaat Sachsen finden Sie in dieser Broschüre
Interesse an der Rehabilitierung haben (Erben,      unter Ziffer VI. Hinweise zum Rehabilitierungs-
Hinterbliebene) ebenfalls antragsberechtigt.        verfahren/5. Anschriften.

Rehabilitierungsanträge können bis zum
31. Dezember 2019 gestellt werden. Die An-          Hinweise und weiterführende Links zum Thema
tragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag   der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Re-
fristgemäß bei einer anderen inländischen Be-       habilitierung finden Sie auch auf der Homepage
hörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt     des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
worden ist.                                         und Verbraucherschutz unter:

Ist ein Rehabilitierungs- oder Kassationsver-       http://www.soziales.sachsen.de/3603.html
fahren nach dem StrRehaG oder ein Feststel-
lungsverfahren nach dem Häftlingshilfegesetz        und der Landesdirektion Sachsen unter:
vorgeschaltet, kann der Antrag noch bis sechs
Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der       https://www.lds.sachsen.de/soziales/index.
Entscheidung der zuständigen Behörden ge-           asp?ID=5968&art_param=563 (BerRehaG)
stellt werden.
                                                    https://www.lds.sachsen.de/soziales/index.
Die Antragsformulare können schriftlich, tele-      asp?ID=5965&art_param=562 (VwRehaG)
fonisch oder per E-Mail bei der zuständigen Re-

                                                                                                21 |
2.      Zuständigkeit
Der Antrag ist bei der Rehabilitierungsbehörde     Schädigungsmaßnahme mehrere Bundesländer in
des Bundeslandes zu stellen, von dessen jetzigem   Betracht, ist grundsätzlich die Behörde zuständig,
Gebiet die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen         die zuerst mit der Sache befasst war. Im Freistaat
bzw. wo die angegriffene Verwaltungsentschei-      Sachsen ist die Rehabilitierungsbehörde bei der
dung ergangen ist. Kommen danach für eine          Landesdirektion Sachsen in Chemnitz eingerichtet.

3.      Verfahren
Die Grundentscheidung (Rehabilitierung) trifft     Wegen der Komplexität der Sachverhalte kann
die Rehabilitierungsbehörde. Sie ermittelt den     die Bearbeitung der Rehabilitierungsanträge ei-
Sachverhalt von Amts wegen. In Fällen unver-       nen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen.
schuldeter Beweisnot bestehen Möglichkeiten        Insbesondere die Recherche und Einholung von
zur Beweiserleichterung. Sind Beweismittel wie     Auskünften in Archiven (z. B. Archive der Stasi-
z. B. schriftliche Unterlagen oder Zeugen nicht    Unterlagen-Behörde) ist sehr zeitaufwendig.
vorhanden, können im Einzelfall der Entschei-      Deshalb besteht die Möglichkeit, eine vorläufige
dung auch nur die Angaben des Antragsstellers      Rehabilitierungsbescheinigung auszustellen, so-
zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft       weit die entsprechenden Voraussetzungen vor-
erscheinen. In diesem Zusammenhang kann die        liegen.
Behörde für bestimmte Sachverhalte auch die
förmliche Abgabe einer Versicherung an Eides       Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich kos-
Statt verlangen.                                   tenfrei.

4.      Rechtsweg
Gegen die Entscheidung der Rehabilitierungsbe-     Rehabilitierungsbehörden die Verwaltungsgerich-
hörde kann innerhalb eines Monats nach Zugang      te angerufen werden. Bei abweisenden Urteilen
des Bescheides Widerspruch bei der Rehabilitie-    gibt es danach nur noch die Möglichkeit, gegen
rungsbehörde erhoben werden. Im Widerspruchs-      die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein-
verfahren wird der Fall noch einmal eingehend      zulegen. Über diese Beschwerde entscheidet das
geprüft. Im Ergebnis ergeht ein Abhilfe- oder      Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz.
Widerspruchsbescheid.
                                                   Das Widerspruchsverfahren ist in der Regel kos-
Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens     tenfrei. Für die Durchführung des Gerichtsver-
können zur Überprüfung der Entscheidungen der      fahrens fallen Kosten an.

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5.      Anschriften
Anschrift der Rehabilitierungsbehörde im Freistaat Sachsen

Landesdirektion Sachsen
Rehabilitierungsbehörde
09105 Chemnitz
Tel.: 0371 532 2399
E-Mail: post@lds.sachsen.de

Besucheradresse:
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz

Eine persönliche Vorsprache bei der Rehabilitierungsbehörde ist
nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Anschrift des Landesversorgungsamtes im Freistaat Sachsen

Kommunaler Sozialverband Sachsen
Außenstelle Chemnitz
Fachbereich Soziales Entschädigungs- und Fürsorgerecht
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Tel.: 0371 577 0
www.ksv-sachsen.de

Anschrift des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

Landesdirektion Sachsen
Referat 16
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
Tel.: 0351 8135 6000

                                                                             23 |
Herausgeber und Redaktion:
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Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Albertstraße 10, 01097 Dresden
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
www.sms.sachsen.de
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6. Auflage:
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wendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer
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wendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten
einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Be-
schränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig
davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informations-
schrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien,
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