"Energiepark Holenbrunn" - Stadt Wunsiedel SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG

 
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"Energiepark Holenbrunn" - Stadt Wunsiedel SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
„Energiepark Holenbrunn“

                      Stadt Wunsiedel

       SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG

Vorhabensträger:   Stadt Wunsiedel
                   Marktplatz 8
                   95632 Wunsiedel

Auftragnehmer:     Büro OPUS
                   Oberkonnersreuther Str. 6a
                   95448 Bayreuth

Projektleiter:     Dipl. Geoökologe Franz Moder

Bearbeiter:        M. Sc. Geoökologie Winnie Seifert

Datum:             22. März 2019
"Energiepark Holenbrunn" - Stadt Wunsiedel SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
Artenschutzrechtliche Prüfung

                                                Inhaltsverzeichnis

1      Einleitung .........................................................................................................1
1.1    Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................1
1.2    Datengrundlagen .............................................................................................1
1.3    Beschreibung des Vorhabens ........................................................................2
1.4    Untersuchungsgebiet ......................................................................................3
1.5    Biotope .............................................................................................................5
1.6    Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ..................................5

2      Wirkungen des Vorhabens..............................................................................6

3      Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
       ökologischen Funktionalität ...........................................................................7
3.1    Maßnahmen zur Vermeidung ..........................................................................7
3.2    Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
       Funktionalität ...................................................................................................9

4      Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ...............................12
4.1    Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 12
4.2    Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der
       Vogelschutz-Richtlinie ..................................................................................24

5      Gutachterliches Fazit ....................................................................................34

6      Literatur ..........................................................................................................35

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Artenschutzrechtliche Prüfung

                                              Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Schutzstatus und Gefährdung der randlich und im Untersuchungsgebiet
nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Säugetierarten .........................................14
Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell
vorkommenden Reptilienarten ..............................................................................................20
Tabelle 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen oder
potenziell vorkommenden Europäischen Vogelarten, die für das Vorhaben relevant sind ....25

                                            Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht über den Geltungsbereich ................................................................. 2
Abbildung 2: Übersicht über die Lage des Untersuchungsgebiets ......................................... 4
Abbildung 3: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Südosten ...................................................... 4
Abbildung 4: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Nordost ......................................................... 4
Abbildung 5: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Nordosten ..................................................... 5
Abbildung 6: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Südost .......................................................... 5

                                                   Abkürzungen

BayNatSchG                                Bayerisches Naturschutzgesetz
BNatSchG                                  Bundesnaturschutzgesetz
EHZ                                       Erhaltungszustand
i. V. m.                                  in Verbindung mit
LBP                                       Landschaftspflegerischer Begleitplan
LfU                                       Bayerisches Landesamt für Umwelt
RL BY                                     Rote Liste Bayern
RL D                                      Rote Liste Deutschland
saP                                       spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
UG                                        Untersuchungsgebiet

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Artenschutzrechtliche Prüfung

1 Einleitung
1.1    Anlass und Aufgabenstellung
Gegenstand der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Erschließung
neuer Gewerbebetriebsflächen mit der Thematik „Energie“ östlich der Stadt Wunsiedel. Die
bereits vorhandene Fläche „Am Energiepark“ soll nach Osten hin erweitert werden.
Das Büro OPUS wurde als Subunternehmer des Architekturbüros Kuchenreuther beauftragt
für die Stadt Wunsiedel (Auftraggeber) die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
anzufertigen. Dem Gutachten geht eine artenschutzfachliche Relevanzanalyse voraus.

In der vorliegenden saP werden:

     die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
      bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (europäische Vogelarten gem.
      Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das
      Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt.

     die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem.
      § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.

1.2    Datengrundlagen
Als Datengrundlagen wurden herangezogen:

           ASK (2019): Artenschutzkartierung Bayern; Kurzliste Stand
            02.01.2019
           BayernAtlas: Luftbild des Geltungsbereiches und seiner               Umgebung,
            https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/
           BfN (2013): Verbreitungsgebiete der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie
           LfU (2019): http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/; TK 5938
           FIN-Web (2019): Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz: Online-
            Viewer. URL: fisnat.bayern.de/finweb (Abruf: Januar 2019)
           Rödl et. al. (2012): Atlas der Brutvögel in Bayern; Verlag Eugen Ulmer
           Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums

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1.3   Beschreibung des Vorhabens
In der Stadtratssitzung vom 19.10.2017 wurde die Einleitung des Verfahrens zur Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Wunsiedel zwischen der Fläche „Am Energiepark“ und
der östlich davon liegenden Bahnlinie Holenbrunn gefasst. Das Planungsgebiet liegt
zwischen Wunsiedel und dem Ortsteil Holenbrunn.

Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Erweiterungsflächen
für Gewerbebetriebe der Thematik „Energie“.

Die Gesamtfläche der Erweiterung beträgt rund 9,89 ha. Erschlossen wird das Gebiet über
die Wintersreuther Straße.

Zur Herstellung einer ebenen Fläche für Gebäude und Lagerflächen sind umfangreiche
Geländemodellierungen erforderlich. Ein Großteil der Fläche wird versiegelt. Im Südwesten
des Geltungsbereiches kommt es durch den geplanten Bau eines Regenrückhaltebeckens
zum Verlust von Gehölzen.

Der nördlich des Vorhabensbereiches verlaufende ehemalige Bahndamm ist vom Vorhaben
beeinträchtigt. Auch im Süden beansprucht die geplante Bebauung Flächen des
Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“.

                        Abbildung 1: Übersicht über den Geltungsbereich
                                  schwarz liniert: Geltungsbereich
                   (Ausschnitt Bebauungsplan Entwurf, Büro Kuchenreuther, 2019)

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1.4   Untersuchungsgebiet
Das Vorhabensgebiet liegt östlich der Stadt Wunsiedel (Landkreis Wunsiedel im
Fichtelgebirge, Bezirk: Oberfranken) zwischen dem Stadtgebiet und dem Ortsteil Holenbrunn
und umfasst eine Fläche von 9,89 ha.

Hinsichtlich der naturräumlichen Gliederung gehört der Vorhabensbereich zur Untereinheit
„Selb-Wunsiedler Hügelland (395-A)“ innerhalb der Haupteinheit „Thüringisches Fränkisches
Mittelgebirge (D48)“.

Der Geltungsbereich liegt im Anschluss an das Gewerbegebiet Wintersreuther Straße II. Am
nördlichen Rand des Geltungsbereiches verläuft mit sehr dominanten hohen Böschungen die
ehemalige alte Bahntrasse, die als Radweg genutzt wird. Im Osten grenzt die sich in Betrieb
befindende Bahnlinie Holenbrunn an den Vorhabensbereich an. Im Süden liegen die Aue
des Bibersbach die Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“ ist.

Artenschutzrechtlich besonders relevant ist der nördlich an das Vorhaben angrenzende,
Bahndamm. Dieser ist recht hoch und befindet sich zwischen der Wintersreuther Straße und
der Bahnstrecke Weiden-Oberkotzau. Bestandsbildend sind Schottervegetation,
Weidenröschen- und Altgrasfluren mit artenreichen Feldgehölzen. Die Südseite des
Dammes weist einige für das Fichtelgebirge interessante wärme- und basen liebende Arten
auf u.a. Pyramiden-Schillergras (Koeleria pyramidata), die Aufrechte Trespe (Bromus
erectus) und die Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum) (Hollering, 1998). Des Weiteren
befindet sich ein Bestand der Schwarz-Weide (Salix myrsinifolia) am Bahndamm. Der
Bereich ist ein optimales Habitat für Reptilien und Biotopverbundsachse für Tagfalter und
andere Insekten.

Die Flächen des Geltungsbereiches werden der Zeit als Acker- (ca. 2,5 ha), extensives und
intensives Grün- und Weideland (ca. 7 ha) genutzt. Auch eine kleine Brachfläche (ca. 0,3 ha)
ist vorhanden.

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                    Abbildung 2: Übersicht über die Lage des Untersuchungsgebiets
                                   (© OpenStreetMap, Abruf 17.01.2019)

Die folgenden Fotos geben einen kurzen Einblick über den Charakter des
Vorhabensgebietes. (Fotos: Franz Moder 2018):

Abbildung 3: Vorhabensgebiet, Blick Richtung         Abbildung 4: Vorhabensgebiet, Blick Richtung
Südosten                                             Nordost

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                                               Abbildung 6: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Südost
Abbildung 5: Vorhabensgebiet, Blick Richtung
Nordosten

1.5   Biotope
Innerhalb des Vorhabensgebietes sind keine Biotope ausgewiesen.

In unmittelbarer Nähe grenzt im Süden des Vorhabensbereich folgendes amtlich kartiertes
Biotop an:

BA-5938-0086-010

Bibersbach:

Der Bach hat eine wertvolle Stellung als landschaftsgliederndes Element östlich von
Wunsiedel. Das Bachbett ist sehr naturnah und kaum begradigt.
Überwiegend hat es ein mehr oder weniger breites Begleitgehölz. Fette Bachniederungs-
wiesen reichen meist bis ans Bachbett heran. Das Wasser ist recht nährstoffreich. Im Bett
und an den Ufern wachsen häufig Bachbunge und Bitter Schaumkraut.
Die Fläche ist durch lockeres, aber insgesamt gut strukturiertes Begleithehölz, am Westende
feuchtwald-artig aufgeweitet. Die Ufer werden von einem üppigen aber schmalen
Staudensaum (Behaarter Kälberkropf, Glanzgras, Brennessel) begleitet. Am Westende wird
der engere Auenbereich nordseitig in größerer Breite von Hochstauden eingenommen.

1.6   Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung
stützen sich auf die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und
Verkehr vom 20. August 2018 Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung
naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der
Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018.

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2 Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und
Störungen der europarechtlich besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten
verursachen können.

Baubedingte Wirkungen:

      Vorübergehende Flächeninanspruchnahme (Zufahrtswege, Lagerflächen,
       Baustelleneinrichtung)
      Dauerhafte Bodenverdichtung und Bodenab- und -auftrag
      Rodung von Gehölzen und potenziellen Habitatbäumen
      Immissionen (Schadstoffe, Staub, Lärm, Erschütterungen, Licht)

Anlagebedingte Wirkungen:

      Verlust von Offenlandlebensräumen durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme
      Zerschneidung und Fragmentierung von Lebensräumen
      Dauerhafter Verlust von Boden und Vegetation durch Versiegelung
      Dauerhafter Verlust von Gehölzstrukturen und potenziellen Habitatbäumen

Betriebsbedingte Wirkungen:

      Funktionsverlust oder Beeinträchtigung von Tierlebensräumen im Umfeld auf Grund
       erhöhter Störung durch Lärm, Licht, Staub, Erschütterung etc.

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3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
  kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Die im folgenden Kapitel beschriebenen Vorkehrungen zur Vermeidung werden
durchgeführt, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der nach den hier einschlägigen
Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die
Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter
Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

3.1       Maßnahmen zur Vermeidung

V1        Zeitliche Vorgaben zur Baufeldberäumung

Roden des Gehölzbestandes:

         Um eine Schädigung oder Zerstörung von Brutstätten gehölz- und höhlenbrütender
          Vogelarten sowie Wochenstubenquartieren von Fledermäusen zu vermeiden, sind
          Gehölze vor einem möglichen Einnisten zu fällen. Nach den gesetzlichen Vorgaben
          des BNatSchG sind Rodungsarbeiten im Zeitraum vom 01. März bis zum 30.
          September verboten.

Baufeldräumung im Offenland:

         Baufeldräumung auf Wiesen- und Brachflächen sind außerhalb der Brutzeit von
          bodenbrütenden Vogelarten durchzuführen, das heißt außerhalb des Zeitraums von
          01. April bis 31. August. Die geräumte Fläche sollte im Anschluss zügig und
          kontinuierlich bebaut werden, um eine erneute Ansiedlung bodenbrütender Arten zu
          verhindern.

Baufeldräumung in Randbereichen, im Zuge des Neubaus der Gasleitung

          Baufeldräumungen im Randbereichen sind außerhalb der Winterruhe von
           Zauneidechsen durchzuführen. Also in der Zeit Anfang April bis Ende September.

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V2       Maßnahme für die Zauneidechse

Die Zauneidechse wurde am Bahndamm, nördlich des Geltungsbereichs nachgewiesen.
Die wechselwarmen Tiere nutzen sonnenbeschienene Plätze um Ihre Körpertemperatur zu
regulieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die geplante Zufahrtsstraße,
die sich in direkter Nähe zum Bahndamm befindet, als Sonnenplatz genutzt wird. Zur
Vermeidung des Verbotstatbestandes ist es daher nötig einen Schutzzaun entlang der
nördlich verlaufenden Straßenseite zu errichten. Ebenso ist ein Schutzzaun währen
Baumaßnahmen (z.B. abschnittsweise Neuverlegung der Gasleitung) in diesem Bereich
anzulegen um das Baufeld vom Habitat der Zauneidechsen abzutrennen. Geeignet sind
unter anderem auch Schutzzäune, die im Amphibienschutz zur Anwendung kommen (z.B.
ZIEGER Amphibien- und Kleintierschutz-Leitstein).

Erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen:
            regelmäßige Kontrolle, der Funktionstüchtigkeit; Freischneiden und Wartung
Länge:      475 m

Lage:       entlang des nördlichen Randes der Zufahrtsstraße = Abgrenzung zum
            Bahndamm

V3       Fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept

Für lichtempfindliche Fledermausarten (Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Großes
Mausohr, Kleine und Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus):

        das Beleuchtungsniveau auf das funktional notwendige Maß begrenzen

        Leuchtmittel einsetzen, bei denen der Ultraviolett- und Blauanteil im Lichtspektrum
         möglichst gering ist.

        Wenn das Leuchtmittel, wie beispielsweise in Wohnstraßen oder bei niedrigen
         Laternenmasten, nicht besonders hell strahlen muss, können ggf. auch
         Leuchtstofflampen in Frage kommen.

        Leuchtdioden (LED) werden in fast allen Einsatzbereichen zunehmend zu einer
         interessanten Alternative und sind bevorzugt einzusetzen.

        Leuchten wählen, die vor allen Dingen die zu beleuchtende Fläche anstrahlen und
         nicht die umgebende Umwelt.

        Unnötige Lichtemissionen wie die direkte Abstrahlung in den Nachthimmel durch
         zielgenau ausgerichtete und abgeschirmte Leuchten vermeiden

        Licht generell weiter weg von den Flugrouten installieren

        Anstrebenswert ist auch die Installation von Bewegungsmeldern.

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3.2     Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
        (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BnatSchG)

Nachfolgend werden Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (CEF-Maßnahmen) beeinträchtigter lokaler Populationen aufgeführt. Diese
Maßnahmen müssen vor Beginn des Vorhabens durchgeführt werden.

CEF 1     Pflanzung von Gehölzstrukturen für gebüsch- und gehölzbrütende Vogelarten

Durch Rodungsarbeiten im Vorhabensgebiet gehen Gehölzstrukturen verloren, die
Lebensraum und Brutstätte von hecken- und gehölzbrütenden Vogelarten sind. Dieser
Verlust ist mit Pflanzung einer Hecke am Südrand des Vorhabensgebietes auszugleichen.
Die Hecke soll nicht nur den Verlust an verlorenen Brutmöglichkeiten ausgleichen.
Gleichzeitig soll sie als Abgrenzung, Lärm-, Licht- und Emissionsschutz für den im Süden an
den Vorhabensbereich angrenzenden Auenbereich des Bibersbache dienen.

Erforderliche Herstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen:
           Pflanzung mit standorttypischem, heimischen Pflanzenmaterial
           Qualität: mind. leichte Sträucher; 3 Triebe
           Pflanzabstand: ca. 2 m x 1,5 m
           Pflanzung in kleinen Gehölzgruppen
           Gehölze in der vorgegebenen Flächengröße dauerhaft erhalten
           1-2x Ausmähen der Pflanzungen im 1. Jahr
           Gehölze bei Trockenheit wässern im Jahr der Pflanzung

Artenauswahl:
          Corylus avellana                       Haselnuss
          Cornus sanguinea                       Blutroter Hartriegel
          Crataegus monogyna                     Weißdorn
          Euonymus europaeus                     Pfaffenhütchen
          Lonicera xylosteum                     Rote Heckenkirsche
          Lonicera nigra                         Schwarze Heckenkirsche
          Prunus avium                           Vogel-Kirsche
          Prunus spinosa                         Schlehe
          Rosa canina                            Hunds-Rose
          Sambucus nigra                         Schwarzer Holunder
          Sambucus racemosa                      Roter Holunder
          Viburnum opulus                        Gemeiner Schneeball

Erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen:
           gegebenenfalls Erhaltungspflege

Fläche:      ca. 7.700m²

Lage:        Südrand des Vorhabensgebietes

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CEF 2   Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse

Für den Erhalt der lokalen Populationen an Fledermäusen, die ihre Quartiere hinter Rinde,
Astlöchern und ähnlichem errichten, sind 3 Nistkästen in geeigneten Lebensräumen z.B.
entlang des Bahndamms, im Auenbereich sowie angrenzenden Biotopflächen zu verteilen.
Das Aufhängen der Nistkästen sollte in ausreichender Höhe durch eine biologische Fachkraft
erfolgen betreut werden.

Folgender Umfang wird gefordert:

           3 Fledermauskästen Leitl, Schwegler 2FN oder vergleichbare Modelle

Erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen:
         Wartung der Fledermauskästen
              o Regelmäßige Kontrolle und Pflege
              o Regelmäßiges Freischneiden der Anflugbereiche

CEF 3   Schaffung von Ersatzlebensraum für Bodenbrüter des Offenlandes

Um den Verlust an Lebensraum für Bodenbrüter auszugleichen, ist vorab im räumlichen
Zusammenhang die Habitatqualität so zu steigern, dass bereits ansässige Bodenbrüter ihren
Lebensraum behalten und zugleich neue Brutpaare hinzukommen können. Die notwendigen
Ausgleichflächen müssen somit ein entsprechendes Aufwertungspotential aufweisen, etwa
intensiv genutzte Acker- oder Grünlandflächen. Des Weiteren sind die Maßnahmen nicht im
Einflussbereich von vorhandenen Beeinträchtigungsquellen zu realisieren, da im
ungünstigen Fall die Funktionalität der Maßnahme in Frage gestellt werden muss. Die
Ausgleichsmaßnahmen für die Offenlandarten sind in engem räumlichen Zusammenhang
durchzuführen. Idealerweise liegen die Maßnahmenstandorte in unmittelbarer räumlicher
Nähe zu den vom Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die Auswahl
einer geeigneten Fläche ist in Abstimmung mit der UNB durchzuführen. Die Maßnahmen
sind so zu gestalten, dass sie dauerhaft den Lebensraum verbessern.

Die Vorhabensfläche bietet mit ihrer abwechslungsreichen Struktur aus Acker, extensiv
Grünland und einer kleinen Brachfläche gute Standortbedingungen für Bodenbrüter. Um den
Verlust dieser Flächen auszugleichen, wird eine Ausgleichsfläche von mindestens 4 ha
gefordert.

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Maßnahme für Offenlandbrüter – insgesamt werden 4 ha Ausgleichsfläche gefordert:

1. Neuschaffung ca. 3 ha extensiv bewirtschafteten Grünlandes

      Saat Mitte April bis Anfang Juli in möglichst warmen Boden.
      nur zertifiziertes Saatgut aus einheimischen Wildkrautbeständen verwenden.
      2(–3) Schnitte ab dem 15. Juni; zwischen dem ersten und dem zweiten Schnitt
       sollten mindestens 8 Wochen liegen. Damit ermöglicht man den Wiesenbrütern eine
       Ersatz- oder Zweitbrut. Blumen gut verblühen lassen. Das Schnittgut ist auf der
       Parzelle zu trocknen und danach wegzuführen. Zur Schonung der Insekten
       Mähschnittbalken anstelle von Kreiselmäher und Quetschzetter verwenden.

2. Anlage von ca. 0,5 ha Rohbodenstandort

      Für einige Offenlandarten ist es weiterhin wichtig, dass Flächen mit hohem
       Rohbodenanteil geschaffen werden. Die Rohbodenstandorten sind außerhalb der
       Brutzeiten der Bodenbrüter anzulegen (z.B. durch Pflügen und anschließendes
       Eggen). Sukzession kann bis zu einer Vegetationsdeckung von maximal ca. 40 - 60
       % zugelassen werden. Die Vegetationsbedeckung der Fläche ist jährlich zu
       kontrollieren, bei höheren Deckungsanteilen als ca. 50 % ist zu grubbern oder
       ähnliche Arbeitsgänge durchzuführen. Die Rohbodenstandorte sind einmal pro Jahr
       ab September zu mähen und das Schnittgut ist abzuführen.

3. Anlage von Bach- und Saumstreifen, Entwicklung von Hochstaudenfluren ca. 0,5 ha

      Auf der Ausgleichsfläche sind Saumbiotopen und Randstreifen zu belassen, sowie
       Kleinstbrachen zu schaffen die von der Bewirtschaftung ausgelassen werden.

4. Errichtung und Sicherung von 2 Sing- und Sitzwarten auf der Ausgleichsfläche

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4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
4.1   Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder
Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgendes
Verbot:

Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender
Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder
Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang
gewahrt wird.

Im Gebiet sind keine saP-relevanten Pflanzenarten vorhanden.

4.1.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten:
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).

Störungsverbot:
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

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Tötungs- und Verletzungsverbot :
Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder
Zerstörung ihrer Entwicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des
Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,
- wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs-
  und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht
  und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten
  Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
  BNatSchG);
-   wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen
    Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer
    Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die
    Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
    räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese
    Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten

Im Folgenden werden die nach der Abschichtung als für die artenschutzrechtliche Prüfung
relevant eingestuften Tierarten beschrieben.

       4.1.1.1.   Säugetiere (Fledermäuse)
Die Bearbeitung der Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ergibt für
einige streng geschützte Fledermausarten eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben.
Die folgende Tabelle 1 listet die im Gebiet potenziell vorkommenden Fledermausarten auf,
die vom Vorhaben betroffen sein könnten.

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Tabelle 1: Schutzstatus und Gefährdung der randlich und im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen oder
potenziell vorkommenden Säugetierarten

                                                                                                EHZ/     NW/
Deutscher Name                    Wissenschaftlicher Name                        RL BY   RL D
                                                                                                KBR      PO
Fledermäuse

Braunes Langohr                   Plecotus auritus                                 -      V      g        PO

Fransenfledermaus                 Myotis nattereri                                 -      -      g        PO

Graues Langohr                    Plecotus austriacus                              2      2      u        PO

Große
                                  Myotis brandtii                                  2      V      u        PO
Bartfledermaus

Großes Mausohr                    Myotis myotis                                    -      V      g        PO

Kleine
                                  Myotis mystacinus                                -      V      g        PO
Bartfledermaus

Rauhautfledermaus                 Pipistrellus nathusii                            -      -      u        PO

Wasserfledermaus                  Myotis daubentonii                               -      -      g        PO
fett     streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG)
RL D     Rote Liste Deutschland
RL BY    Rote Liste Bayern                   1 vom Aussterben bedroht
                                             2 stark gefährdet
                                             3 gefährdet
                                             V Arten der Vorwarnliste
                                             D Daten defizitär
                                             G Gefährdung anzunehmen
EHZ/KBR: Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region
s = ungünstig/schlecht; u = ungünstig/unzureichend; g = günstig; ? = unbekannt
NW = Nachweis | PO = potenziell vorkommend

Im Vorhabensgebiet sind durch Rodungsarbeit sowohl Fledermausarten gefährdet die
Quartiere hinter Rinde und in Astlöcher nutzen, als auch Fledermäuse die Empfindlich auf
Lichtemission reagieren.

Lichtemissionen erfolgen durch die dauerhafte Beleuchtung der Zufahrten und der
Betriebsflächen.

Durch die Außenbeleuchtung der Industriegebäude entstehen Lichtquellen, die bei
nachtaktiven Tierarten (v.a. Fledermäusen) zu Störungen führen können. Die Tiere werden
durch das für Menschen unsichtbare blaue und ultraviolette Licht geblendet und werden
blind. Zudem reagieren langsam fliegende Arten überraschend empfindlich auf Licht.

Die folgenden Untersuchungen beziehen sich zwar meist auf Straßenbeleuchtung, die
Ergebnisse sind aber auf Außenbeleuchtungen von Gebäuden übertragbar.

Während schnellere Arten Straßenlaternen zwar auch nutzen, weil sie dort leichte Beute
finden, meiden vor allem langsam fliegende Arten wie das Braune Langohr das Licht. Sie
nehmen dazu sogar beträchtliche Umwege in Kauf. Die nachtaktiven Tiere sind stark auf den

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Schutz der Dunkelheit angewiesen, um sich vor Räubern zu verbergen, und scheinen daher
eine instinktive Scheu vor Licht zu besitzen. Lichtverschmutzung könnte die kleinen
Flugsäuger somit etwa von ihren bevorzugten Futterplätzen abschneiden oder dazu
zwingen, auf suboptimale Flugrouten auszuweichen. Die Tiere verändern Routen, zögern
ihre Flüge in der Gegenwart von Licht hinaus und zeigen keinerlei Anzeichen dafür, dass sie
sich an die Umstände gewöhnen.

Die Forscher einer englischen Studie vermuten, dass ein Großteil der Fledermäuse auf
alternative Routen ausweicht, wenn ihre gewohnte Pendlerstrecke durch Licht gestört wird.
Sollten diese Umwege die Tiere daraufhin in suboptimale Gebiete zwingen, in denen sie zum
Beispiel nicht nur weniger Futter, sondern auch geringeren Schutz vor Räubern und Wetter
vorfinden, könnte sich das stark auf ihr Überleben auswirken. Zudem können die Umwege
mit erhöhten Energiekosten verbunden sein. Noch ist nicht bekannt, welches Ausmaß an
Licht einzelne Fledermausarten tolerieren können (Harris et al. 2009).

Manche Fledermäuse werden im Gefolge der Nachtfalter und anderer nachtaktiver Insekten,
die künstlicher Beleuchtung ausgesetzt sind, angezogen. Im Umfeld dieser Beleuchtung
findet sich stets eine Menge größerer Insekten. Es wird vermutet, dass diejenigen Spezies,
die beleuchtete Areale als Territorium besetzen, andere Fledermausspezies verdrängen.

Obwohl die verschiedenen Arten, die an Straßenlaternen jagen, sich in ihrer Größe stark
unterscheiden, jagen sie alle auf ähnliche Weise Insekten. Außer um Straßenlaternen jagen
die Tiere typischerweise auf offenen Flächen, indem sie auf bestimmten Flugrouten vor und
zurück fliegen und dabei intensiv das Echoortungssystem zum Aufspüren von Insekten
verwenden. Im Gegensatz dazu scheinen andere Fledermausarten wie die Mausohr-Arten
offene Flächen meistens zu meiden, sie jagen bevorzugt in Wäldern oder knapp über dem
Wasser. Diese Arten fliegen relativ langsam und nutzen ihr Echoortungssystem weniger
intensiv. Sie scheinen weniger gut an die Jagd an Straßenlaternen und über offenem
Gelände angepasst zu sein.

Auch langsam fliegende Fledermausspezies gehen auf Insektenjagd in der Umgebung von
Beleuchtungseinrichtungen. Statt länger im Licht herumzufliegen, zeigen sie die Jagd-
Strategie, nur kurz im Lichtkegel aufzutauchen, ein Insekt im Flug zu schnappen und dann
wieder sofort in den Schutz der Vegetation zurückzukehren. Zu diesen Fledermäusen, die
vor allem in beleuchteten Arealen selbst leicht zur Beute jagender Eulen werden, gehören
die am meisten bedrohten Arten in Europa (Rydell und Baagøe 1996).

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 Fledermausarten, die ihre Quartiere hinter Rinde, in Astlöchern o.ä.
 errichten
 Braunes Langohr (Plecotus auritus), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Rauhautfledermaus
 (Pipistrellus nathusii)
                                                                                        Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

 1   Grundinformationen
     Rote-Liste Status Deutschland: s. Tabelle 1
     Rote-Liste Status Bayern: s. Tabelle 1
         nachgewiesen:
        potenziell möglich:
     Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
        günstig: Braunes Langohr, Kleine Bartfledermaus
        ungünstig – unzureichend: Rauhautfledermaus           ungünstig – schlecht
     Natürliche Quartiere der Arten befinden sich hinter abstehender Rinde von verletzten, absterbenden oder toten
     Bäumen, seltener auch in Baumhöhlen und Stammrissen oder Felsspalten.

     Lokale Population:
     Für alle Arten liegen Nachweise im Raum Fichtelgebirge vor (Strätz 2015) und dem betroffenen TK-Blatt 5938/3
     (LfU 2018) vor.
     Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
        hervorragend (A)           gut (B)        mittel – schlecht (C)
 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 1-3 u. 5 BNatSchG
     Im Rahmen des Vorhabens sollen Gehölze gerodet werden. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Rinden-
     /Spaltenquartieren ist daher nicht auszuschließen. Dadurch ist die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
     Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gefährdet.
       Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
        CEF-Maßnahmen erforderlich:
         Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse (CEF 2)
     Schädigungsverbot ist erfüllt:        ja      nein
 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1,3 u. 5 BNatSchG
     Die Empfindlichkeit gegenüber Lärm- und Lichtemissionen wird für den die Rauhautfledermaus als gering für
     Braunes Langohr und kleine Bartfledermaus hoch eingeschätzt (Brinkmann et. al. 2008). Die bauzeitlichen
     Störungen sind jedoch zeitlich begrenzt, die anlage- und betriebsbedingten Störungen werden als nicht erheblich
     eingeschätzt. Zu Zerschneidungswirkungen kommt es nicht. Eine erhebliche projektbedingte Verschlechterung
     des Erhaltungzustandes der lokalen Population unter Berücksichtigung des Störungsverbotes kann
     ausgeschlossen werden.
         Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
          Fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept (V 3)
         CEF-Maßnahmen erforderlich:
     Störungsverbot ist erfüllt:              ja       nein

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 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1,2 u. 5 BNatSchG
         Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

     Tötungsverbot ist erfüllt:            ja          nein

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 Fledermausarten, die aufgrund ihrer Lichtempfindlichkeit gefährdet
 sein können
 Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Graues Langohr (Plectotus austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis
 brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni)
                                                                                        Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

 1   Grundinformationen
     Rote-Liste Status Deutschland: s. Tabelle 1
     Bayern: s. Tabelle 1
     Art im UG:      nachgewiesen           potenziell möglich
     Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen
     Region
         günstig: übrige     ungünstig – unzureichend: Graues Langohr      ungünstig – schlecht
     Die Fransenfledermaus nutzt als Lebensraum Wälder, Gebiete mit dörflichen und landwirtschaftlichen
     Strukturen, gehölzreiche Habitate, z.B. Parks, Gärten, Streuobstbestände und Gewässer. Sie jagt auch in
     Straßenbegleitvegetation sowie in anderen insektenreichen Biotopen und in der Nähe von Ortschaften sowie
     über Wiesen und Weiden, die durch Hecken und Baumreihen gegliedert sind. Die Fransenfledermaus jagt meist
     nahe der Vegetation, sie nutzt aber alle Stufen zwischen den untersten Vegetationsschichten und dem
     Kronendach. Die Fransenfledermaus gilt als sehr ortstreue Art
     mit kurzen Wanderstrecken zwischen den Lebensräumen. Die Jagdgebiete liegen hauptsächlich in einer
     Entfernung von 1 bis 6 km vom Quartier. Selten werden Distanzen von 40 km überschritten Sie belegt sowohl
     Quartiere im Wald, als auch in und an Gebäuden und kann daher weder den haus- noch den waldbewohnenden
     Fledermäusen zugeordnet werden.
     Das Graue Langohr nutzt als Jagdtgebiete Grünland einschließlich Weiden, Brachen und gehölzreiche
     Siedlungsbereiche und andere Lebensräume wie Streuobstwiesen und Gärten am Ortsrand bevorzugt. Aber
     auch in Laub- und Mischwald wurden bereits Tiere bei der Jagd beobachtet. Die gute Manövrierfähigkeit dieser
     Art ermöglicht es den Tieren, auch innerhalb von Gehölzen bis in die Kronen hoher Laubbäume zu jagen.
     Wälder haben für das Große Mausohr eine große Bedeutung. In Laubmischwäldern mit geringem Anteil an
     Bodenvegetation sowie auf Wiesen und Weiden geht die Art bevorzugt auf Jagd. Diese, meist Buchen-
     Eichenwälder, weisen wegen des geringen Lichteinfalls einen weitgehend vegetationsfreien Waldboden auf. Für
     das Fichtelgebirge aber auch weitere Bereiche Oberfrankens kann diese eindeutige Bevorzugung von
     Waldstandorten jedoch nicht bestätigt werden. Die meisten Beobachtungen jagender Tiere stammen hier aus
     der offenen Kulturlandschaft, wie Obstwiesen, Heckengebiete, Ränder von Wäldern und Feldgehölzen,
     Straßenböschungen und Feldwegen
     Nördlich der Alpen ist die Art als Kulturfolger eng an geräumige Dachböden und Kirchtürme gebunden.
     Sommerquartiere findet man vor allem auf den Dachböden öffentlicher Gebäude wie z.B. Kirchen, Kirchtürmen
     und Rathäusern, aber auch in Scheunen oder Wohnhäusern. Bei den Winterquartieren handelt es sich meist um
     Höhlen, Keller oder Stollen.
     Bevorzugt findet man die Wasserfledermaus an Stillgewässern und ruhigen Abschnitten von Fließgewässern.
     Gejagt wird an vegetationsfreien und strömungsarmen Gewässern, aber auch im Wald an Waldrändern oder
     über Feuchtwiesen. Jagdgebiete über Land wurden bisher in Wäldern und in kleinen Waldlichtungen
     beobachtet, spielen aber zumindest während Jungenaufzucht eine untergeordnete Rolle. Jagdgebiete werden
     häufig auf festen „Flugstraßen“ entlang linearer Landschaftselemente wie Bach- und Flussläufe, Gräben, Alleen,
     Baum- und Gebüschreihen sowie Waldwegen oder –rändern erreicht. Es werden auch regelmäßig mehrere
     hundert Meter weite Freiflächen überflogen. Die Weibchen jagen in einem Radius zwischen 6-10 km, Männchen
     in einem Radius von 4 km um das Quartier. Es werden 2-8 Teiljagdgebiete aufgesucht, so dass die Größe des
     Jagdgebietes stark schwanken kann. Die Wasserfledermaus wird zu den Waldfledermäusen gerechnet, da ihre
     Sommerquartiere hauptsächlich in Bäumen zu finden sind. Sommer- und Winterquartiere liegen bis zu 150 km
     auseinander. Typisch sind auch kleine Männchenkolonien, so dass bei kleineren Ansammlungen nicht direkt auf
     eine Wochenstube geschlossen werden kann.

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 Fledermausarten, die aufgrund ihrer Lichtempfindlichkeit gefährdet
 sein können
 Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Graues Langohr (Plectotus austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis
 brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni)
                                                                                       Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
     Lokale Population:
     Für alle Arten liegen Nachweise im betroffenen TK-Blatt 5938/3 vor (LfU 2018).
     Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach
     bewertet mit:
         hervorragend (A)             gut (B)         mittel – schlecht (C)

 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
     Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wird aufgrund der
     Lebensraumausstattung im Vorhabensgebiet ausgeschlossen.
         Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
          CEF-Maßnahmen erforderlich:
     Schädigungsverbot ist erfüllt:         ja                                     nein
 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
     Während der Bauphase kommt es zu vorübergehenden erhöhten Lärmbelastungen. Die Empfindlichkeit
     gegenüber Lärmemissionen wird nur für das Braune und Graue Langohr sowie für das Große Mausohr als hoch
     eingeschätzt (Brinkmann et. al. 2008). Es wird aber nicht davon ausgegangen, dass die lärmbedingte Störung zu
     einer Gefährdung der lokalen Population führt. Betriebsbedingt kommt es zu Störungen durch Lichteinwirkung
     durch die Beleuchtung der geplanten Anlage. Alle genannten Arten reagieren empfindlich auf Licht (Brinkmann
     et. al. 2008). Eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungzustandes der lokalen Population unter
     Berücksichtigung des Störungsverbotes kann nicht ausgeschlossen werden.
          Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
          Fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept (V 3)
          CEF-Maßnahmen erforderlich:
     Störungsverbot ist erfüllt:              ja       nein

 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
     Im Rahmen des Projekts kommt es zu keiner signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos der genannten Arten.
         Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
     Tötungsverbot ist erfüllt:            ja         nein

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         4.1.1.2.        Reptilien

Im Folgenden werden diejenigen Reptilienarten weiter behandelt, die im Vorhabensgebiet
potenziell vorkommen und für die eine Betroffenheit durch das Vorhaben nicht
ausgeschlossen werden kann.
Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell vorkommenden Reptilienarten
                                                                                                EHZ/      NW/PO
Deutscher Name                    Wissenschaftlicher Name                        RL BY   RL D
                                                                                                KBR
Zauneidechse                      Lacerta agilis                                  V       V      u          PO

fett     streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG)
RL D     Rote Liste Deutschland
RL BY    Rote Liste Bayern                   2 stark gefährdet
                                             3 gefährdet
                                             V Arten der Vorwarnliste
                                             D Daten defizitär
                                             G Gefährdung anzunehmen
EHZ/KBR: Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region
s = ungünstig/schlecht; u = ungünstig/unzureichend; g = günstig; ? = unbekannt
NW = Nachweis | PO = potenziell vorkommend

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 Zauneidechse (Lacerta agilis)
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 1   Grundinformationen
     Rote-Liste Status Deutschland: V
     Rote-Liste Status Bayern: V
     Art im UG:   nachgewiesen             potenziell möglich
     Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
         günstig     ungünstig – unzureichend      ungünstig – schlecht
     Zauneidechsen besiedeln Magerbiotope wie trockene Waldränder, Bahndämme, Kiesgruben und ähnliche
     Lebensräume mit einem Wechsel aus offenen, lockerbödigen Abschnitten und dichter bewachsenen Bereichen.
     Ein wichtiger Sekundärlebensraum sind Sandgruben. Wichtig sind auch Elemente wie Totholz und Steine.
     Lokale Population:
     LfU (2019): Vorkommen im Kartenblatt 5938
     ASK (2019): westlich des Geltungsbereich, Bahndamm bei Wunsiedel (Nachweis 1984)
     Blanke, I. (2004): Die Zauneidechse kommt im betroffenen Kartenblatt vor
     Gorny (2009): Nachweis am ehemaligen Bahndamm, östlich der Wintersreuther Straße
     Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
        hervorragend (A)          gut (B)         mittel – schlecht (C)

 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5
     BNatSchG
     Die Zauneidechse wurde in der Umgebung westlich des Vorhabensgebietes (ASK 2019) sowie entlang des
     nördlich angrenzenden Bahndammes (Gorny, 2009) nachgewiesen. Säume und Raine, der nördlich und östlich
     angrenzende Bahndamm, sowie der Randbereich der Gehölzstrukturen bieten Im Geltungsbereich und seiner
     Umgebung gute Standortbedingungen für diese Art.
        Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
          Zeitliche Vorgaben zur Baufeldräumung (CEF 3)
         CEF-Maßnahmen erforderlich:
        Schädigungsverbot ist erfüllt:     ja       nein

 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG

     Baubedingt kann es temporär zu Störungen durch Lärm, Licht und/oder Erschütterungen kommen. Anlage- und
     Betriebsbedingt kommt es zu keiner erheblichen Störung der Art. Eine erhebliche projektbedingte
     Verschlechterung des Erhaltungzustandes der lokalen Population unter Berücksichtigung des Störungsverbotes
     kann ausgeschlossen werden.

        Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
        CEF-Maßnahmen erforderlich:

     Störungsverbot ist erfüllt:          ja                                    nein

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 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 2 u. 5
     BNatSchG

     Die geplante Straße, die nördlich des Geltungsbereichs parallel zum Bahndamm verläuft, kann von
     Zauneidechsen als Sonnenplatz genutzt werden. Somit besteht durch den Straßenverkehr ein erhöhtes
     Mortalitätsrisikos der Art. Zur Vermeidung des Verbotstatbestand sind Vermeidungsmaßnahmen notwendig.

        Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
            Maßnahme für die Zauneidechse (V 2)

     Tötungsverbot ist erfüllt:          ja                                    nein

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      4.1.1.3.   Amphibien
Für die im Kartenblatt nachgewiesenen Amphibienarten bietet der Geltungsbereich keine
geeigneten Standortbedingungen. Ein Tötungs-, Störungs- und Schädigungsverbot kann
daher ausgeschlossen werden.

      4.1.1.4.   Libellen
Von den saP-relevanten Libellenarten kommt keine im Vorhabensgebiet vor.

      4.1.1.5.   Käfer
Im Planungsraum sind keine saP-relevanten Käferarten nachgewiesen. Die Arten wurden
abgeschichtet und werden nicht weiter betrachtet.

      4.1.1.6.   Tag-, Nachtfalter
Von den saP relevanten Tag- und Nachtfalterarten hat nur der Nachtkerzenschwärmer ein
Verbreitungsgebiet im entsprechenden Kartenblatt, jedoch kann ein Verbotstat

      4.1.1.7.   Schnecken
Es kommen keine zu prüfenden Schneckenarten im Untersuchungsgebiet vor.

      4.1.1.8.   Muscheln
Die Bachmuschel als einzige saP-relevante Muschelart kommt im Vorhabensgebiet nicht vor.

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4.2   Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der
      Vogelschutz-Richtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln
oder ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tötungsverbot: Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das
Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
Die Verletzung oder Tötung von Vögeln und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit
der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im
Schädigungsverbot behandelt.

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten

Die nachstehende Tabelle 3 zeigt die im Geltungsbereich potenziell vorkommenden
Vogelarten. Die Ermittlung potenziell vorkommender Vogelarten geschah auf Grundlage des
Bayerischen Brutvogelatlasses (Rödl et al. 2012). Im Zuge der Auswertung wurden
diejenigen Arten aufgenommen, deren Nachweise auf dem Quadranten des hier geprüften
Projektes (Quadranten 5938/3) liegen, bzw. bei dortigem Fehlen wurden auch benachbarten
Quadranten betrachtet. Ebenso wurden die Fundpunktkarten der Arteninformationen des LfU
(LfU 2019) hinzugezogen. Weitverbreitete Arten („Allerweltsarten“) wurden abgeschichtet
und sind in den nachfolgenden Artenblättern nicht gesondert beschrieben. Die Beschreibung
der Arten wurde teilweise aus der Internethilfe des LfU (Arteninformationen) übernommen. In
die Beschreibungen eingeflossene Sekundärliteratur wird nicht gesondert benannt.
Im Folgenden werden die Arten weiter behandelt, die im Geltungsbereich potenziell
vorkommen können bzw. nachgewiesen wurden und für die eine Betroffenheit durch das
Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann.

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Tabelle 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen oder potenziell
vorkommenden Europäischen Vogelarten, die für das Vorhaben relevant sind

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Deutscher Name              Wissenschaftlicher Name                             RL D
                                                                       BY                    KBR           PO
Baumpieper                  Anthus trivialis                            2         3            u           PO

Birkenzeisig                Carduelis flammea                           -          -           g           PO

Bluthänfling                Carduelis cannabina                         2         3            s           PO

Braunkehlchen               Saxicola rubetra                            1         2            s           PO

Dorngrasmücke               Sylvia communis                             V          -           g           PO

Feldlerche                  Alauda arvensis                             3         3            s           PO

Feldschwirl                 Locustella naevia                           V         3            g           PO
Gartenrotschwanz            Phoenicurus phoenicurus                     3         V            u           PO

Goldammer                   Emberiza citrinella                         -         V            g           NW
Grauammer                   Emberiza calandra                           1         V            s           PO

Grünspecht                  Picus viridis                               -          -           u           PO

Kiebitz                     Vanellus vanellus                           2         2            s           PO

Klappergrasmücke            Sylvia curruca                              3          -           ?           PO

Kolkrabe                    Corvus corax                                -          -           g           PO

Kuckuck                     Cuculus canorus                             V         V            g           PO

Kranich                     Grus grus                                   1          -           u           PO

Neuntöter                   Lanius collurio                             V          -           g           PO

Raubwürger                  Lanius excubitor                            1         2            s           PO

Rebhuhn                     Perdix perdix                               2         2            s           PO

Wachtel                     Coturnix coturnix                           3         V            u           PO

Wiesenschafstelze           Motacilla flava                             -          -           u           PO
fett     streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG)
RL D     Rote Liste Deutschland
RL BY    Rote Liste Bayern                   2 stark gefährdet
                                             3 gefährdet
                                             V Arten der Vorwarnliste
                                             D Daten defizitär
                                             G Gefährdung anzunehmen
EHZ/KBR: Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region
s = ungünstig/schlecht; u = ungünstig/unzureichend; g = günstig; ? = unbekannt, NW = Nachweis | PO = potenziell vorkommend

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Hecken- und Gehölzbrüter
Birkenzeisig (Carduelis flammea ), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia
communis), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Goldammer (Emberiza citrinella),
Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Neuntöter (Lanius excubitor), Raubwürger (Lanius excubitor)
                                                               Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

1   Grundinformationen
    Rote-Liste Status Deutschland: s. Tabelle 3
    Rote-Liste Status Bayern: s. Tabelle 3
     Art(en) im UG
        nachgewiesen:
       potenziell möglich:
     Status: unbekannt
    Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
    Bayerns
        günstig: Birkenzeisig, Goldammer, Dorngrasmücke
        ungünstig – unzureichend: Gartenrotschwanz, Neuntöter
        ungünstig – schlecht: Bluthänfling, Raubwürger
        unbekannt: Klappergrasmücke

    Der Birkenzeisig kommt in Tal- und Siedlungsgebieten als Brutvogel in Hausgärten, Friedhöfen und Parks
    mit locker oder einzeln stehenden Koniferen oder Birkengruppen vor. Er brütet aber auch in anderen
    Laubbäumen und Gartensträuchern verschiedener Art; bevorzugt werden offenbar mehr oder minder
    isolierte oder stark aufgelockerte Baum- und Gebüschgruppen mit Grünlandflächen
    Der Bluthänfling kommt als Brutvogel in der offenen, aber hecken- und buschreichen Kulturlandschaft
    auch am Rand von Ortschaften vor, wenn dort für die Anlage von Nestern geeignete Büsche und Bäume
    stehen. Innerhalb der Siedlungen bieten Gärten, Friedhöfe, Grünanlagen und Obstplantagen in der Brutzeit
    das geeignete Umfeld.
    Die Dorngrasmücke ist ein Brutvogel der offenen Landschaften, die mit Hecken und Büschen oder kleinen
    Gehölzen durchsetzt ist. Sie bevorzugt extensiv genutzte Agrarflächen und brüten am Boden im dichten
    Gebüsch. Kleinere Waldgebiete können am Rand besiedelt werden.
    Der Gartenrotschwanz siedelt vor allem an Lichtungen mit alten Bäumen, in lichtem oder aufgelockertem
    und eher trockenem Altholzbestand, der Nisthöhlen bietet, sowie an Waldrändern. Die überwiegende
    Mehrheit der Brutpaare lebt heute in der Parklandschaft und in den Grünzonen von Siedlungen, sofern in
    kleinen Baumbeständen oder Einzelbäumen von Gärten, Parks und Friedhöfen, neben ausreichendem
    Nahrungsangebot, höhere Bäume mit Höhlen oder künstlichen Nisthilfen vorhanden sind.
    Die Goldammer lebt in der offenen, reich strukturierten Kulturlandschaft. Zur Nahrungssuche dienen ihr die
    Äcker und Wiesen. Beim Bau des Bodennestes (in der Hecke!) sucht sie gut versteckte Plätze unter dichter
    Vegetation auf.
    Die Klappergrasmücke ist in allen offenen und halboffenen Landschaften vom Waldrand bis in die
    Siedlungen zu finden. Zum Nestbau benötigt die Art Gebüsche oder Hecken.

     Der Neuntöter brütet in trockener und sonniger Lage in offenen und halboffenen Landschaften, die mit
     Büschen, Hecken, Feldgehölzen und Waldrändern ausgestattet sind. Höhere Einzelsträucher werden als
     Jagdwarten und Wachplätze genutzt. Neben der vorherrschenden Flugjagd bieten vegetationsfreie,
     kurzrasige und beweidete Flächen Möglichkeiten zur wichtigen Bodenjagd.

    Der Raubwürger besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit einzelnen Bäumen und Sträuchern

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