"Energiepark Holenbrunn" - Stadt Wunsiedel SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
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„Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG Vorhabensträger: Stadt Wunsiedel Marktplatz 8 95632 Wunsiedel Auftragnehmer: Büro OPUS Oberkonnersreuther Str. 6a 95448 Bayreuth Projektleiter: Dipl. Geoökologe Franz Moder Bearbeiter: M. Sc. Geoökologie Winnie Seifert Datum: 22. März 2019
Artenschutzrechtliche Prüfung Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung .........................................................................................................1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................1 1.2 Datengrundlagen .............................................................................................1 1.3 Beschreibung des Vorhabens ........................................................................2 1.4 Untersuchungsgebiet ......................................................................................3 1.5 Biotope .............................................................................................................5 1.6 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ..................................5 2 Wirkungen des Vorhabens..............................................................................6 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ...........................................................................7 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung ..........................................................................7 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ...................................................................................................9 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ...............................12 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 12 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ..................................................................................24 5 Gutachterliches Fazit ....................................................................................34 6 Literatur ..........................................................................................................35 „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel
Artenschutzrechtliche Prüfung Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Schutzstatus und Gefährdung der randlich und im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Säugetierarten .........................................14 Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell vorkommenden Reptilienarten ..............................................................................................20 Tabelle 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Europäischen Vogelarten, die für das Vorhaben relevant sind ....25 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersicht über den Geltungsbereich ................................................................. 2 Abbildung 2: Übersicht über die Lage des Untersuchungsgebiets ......................................... 4 Abbildung 3: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Südosten ...................................................... 4 Abbildung 4: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Nordost ......................................................... 4 Abbildung 5: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Nordosten ..................................................... 5 Abbildung 6: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Südost .......................................................... 5 Abkürzungen BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz EHZ Erhaltungszustand i. V. m. in Verbindung mit LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt RL BY Rote Liste Bayern RL D Rote Liste Deutschland saP spezielle artenschutzrechtliche Prüfung UG Untersuchungsgebiet „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel
Artenschutzrechtliche Prüfung 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Gegenstand der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Erschließung neuer Gewerbebetriebsflächen mit der Thematik „Energie“ östlich der Stadt Wunsiedel. Die bereits vorhandene Fläche „Am Energiepark“ soll nach Osten hin erweitert werden. Das Büro OPUS wurde als Subunternehmer des Architekturbüros Kuchenreuther beauftragt für die Stadt Wunsiedel (Auftraggeber) die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung anzufertigen. Dem Gutachten geht eine artenschutzfachliche Relevanzanalyse voraus. In der vorliegenden saP werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (europäische Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.2 Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden herangezogen: ASK (2019): Artenschutzkartierung Bayern; Kurzliste Stand 02.01.2019 BayernAtlas: Luftbild des Geltungsbereiches und seiner Umgebung, https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/ BfN (2013): Verbreitungsgebiete der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie LfU (2019): http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/; TK 5938 FIN-Web (2019): Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz: Online- Viewer. URL: fisnat.bayern.de/finweb (Abruf: Januar 2019) Rödl et. al. (2012): Atlas der Brutvögel in Bayern; Verlag Eugen Ulmer Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 1
Artenschutzrechtliche Prüfung 1.3 Beschreibung des Vorhabens In der Stadtratssitzung vom 19.10.2017 wurde die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wunsiedel zwischen der Fläche „Am Energiepark“ und der östlich davon liegenden Bahnlinie Holenbrunn gefasst. Das Planungsgebiet liegt zwischen Wunsiedel und dem Ortsteil Holenbrunn. Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Erweiterungsflächen für Gewerbebetriebe der Thematik „Energie“. Die Gesamtfläche der Erweiterung beträgt rund 9,89 ha. Erschlossen wird das Gebiet über die Wintersreuther Straße. Zur Herstellung einer ebenen Fläche für Gebäude und Lagerflächen sind umfangreiche Geländemodellierungen erforderlich. Ein Großteil der Fläche wird versiegelt. Im Südwesten des Geltungsbereiches kommt es durch den geplanten Bau eines Regenrückhaltebeckens zum Verlust von Gehölzen. Der nördlich des Vorhabensbereiches verlaufende ehemalige Bahndamm ist vom Vorhaben beeinträchtigt. Auch im Süden beansprucht die geplante Bebauung Flächen des Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“. Abbildung 1: Übersicht über den Geltungsbereich schwarz liniert: Geltungsbereich (Ausschnitt Bebauungsplan Entwurf, Büro Kuchenreuther, 2019) „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 2
Artenschutzrechtliche Prüfung 1.4 Untersuchungsgebiet Das Vorhabensgebiet liegt östlich der Stadt Wunsiedel (Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge, Bezirk: Oberfranken) zwischen dem Stadtgebiet und dem Ortsteil Holenbrunn und umfasst eine Fläche von 9,89 ha. Hinsichtlich der naturräumlichen Gliederung gehört der Vorhabensbereich zur Untereinheit „Selb-Wunsiedler Hügelland (395-A)“ innerhalb der Haupteinheit „Thüringisches Fränkisches Mittelgebirge (D48)“. Der Geltungsbereich liegt im Anschluss an das Gewerbegebiet Wintersreuther Straße II. Am nördlichen Rand des Geltungsbereiches verläuft mit sehr dominanten hohen Böschungen die ehemalige alte Bahntrasse, die als Radweg genutzt wird. Im Osten grenzt die sich in Betrieb befindende Bahnlinie Holenbrunn an den Vorhabensbereich an. Im Süden liegen die Aue des Bibersbach die Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“ ist. Artenschutzrechtlich besonders relevant ist der nördlich an das Vorhaben angrenzende, Bahndamm. Dieser ist recht hoch und befindet sich zwischen der Wintersreuther Straße und der Bahnstrecke Weiden-Oberkotzau. Bestandsbildend sind Schottervegetation, Weidenröschen- und Altgrasfluren mit artenreichen Feldgehölzen. Die Südseite des Dammes weist einige für das Fichtelgebirge interessante wärme- und basen liebende Arten auf u.a. Pyramiden-Schillergras (Koeleria pyramidata), die Aufrechte Trespe (Bromus erectus) und die Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum) (Hollering, 1998). Des Weiteren befindet sich ein Bestand der Schwarz-Weide (Salix myrsinifolia) am Bahndamm. Der Bereich ist ein optimales Habitat für Reptilien und Biotopverbundsachse für Tagfalter und andere Insekten. Die Flächen des Geltungsbereiches werden der Zeit als Acker- (ca. 2,5 ha), extensives und intensives Grün- und Weideland (ca. 7 ha) genutzt. Auch eine kleine Brachfläche (ca. 0,3 ha) ist vorhanden. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 3
Artenschutzrechtliche Prüfung Abbildung 2: Übersicht über die Lage des Untersuchungsgebiets (© OpenStreetMap, Abruf 17.01.2019) Die folgenden Fotos geben einen kurzen Einblick über den Charakter des Vorhabensgebietes. (Fotos: Franz Moder 2018): Abbildung 3: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Abbildung 4: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Südosten Nordost „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 4
Artenschutzrechtliche Prüfung Abbildung 6: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Südost Abbildung 5: Vorhabensgebiet, Blick Richtung Nordosten 1.5 Biotope Innerhalb des Vorhabensgebietes sind keine Biotope ausgewiesen. In unmittelbarer Nähe grenzt im Süden des Vorhabensbereich folgendes amtlich kartiertes Biotop an: BA-5938-0086-010 Bibersbach: Der Bach hat eine wertvolle Stellung als landschaftsgliederndes Element östlich von Wunsiedel. Das Bachbett ist sehr naturnah und kaum begradigt. Überwiegend hat es ein mehr oder weniger breites Begleitgehölz. Fette Bachniederungs- wiesen reichen meist bis ans Bachbett heran. Das Wasser ist recht nährstoffreich. Im Bett und an den Ufern wachsen häufig Bachbunge und Bitter Schaumkraut. Die Fläche ist durch lockeres, aber insgesamt gut strukturiertes Begleithehölz, am Westende feuchtwald-artig aufgeweitet. Die Ufer werden von einem üppigen aber schmalen Staudensaum (Behaarter Kälberkropf, Glanzgras, Brennessel) begleitet. Am Westende wird der engere Auenbereich nordseitig in größerer Breite von Hochstauden eingenommen. 1.6 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. August 2018 Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 5
Artenschutzrechtliche Prüfung 2 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der europarechtlich besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Baubedingte Wirkungen: Vorübergehende Flächeninanspruchnahme (Zufahrtswege, Lagerflächen, Baustelleneinrichtung) Dauerhafte Bodenverdichtung und Bodenab- und -auftrag Rodung von Gehölzen und potenziellen Habitatbäumen Immissionen (Schadstoffe, Staub, Lärm, Erschütterungen, Licht) Anlagebedingte Wirkungen: Verlust von Offenlandlebensräumen durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme Zerschneidung und Fragmentierung von Lebensräumen Dauerhafter Verlust von Boden und Vegetation durch Versiegelung Dauerhafter Verlust von Gehölzstrukturen und potenziellen Habitatbäumen Betriebsbedingte Wirkungen: Funktionsverlust oder Beeinträchtigung von Tierlebensräumen im Umfeld auf Grund erhöhter Störung durch Lärm, Licht, Staub, Erschütterung etc. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 6
Artenschutzrechtliche Prüfung 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Die im folgenden Kapitel beschriebenen Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung V1 Zeitliche Vorgaben zur Baufeldberäumung Roden des Gehölzbestandes: Um eine Schädigung oder Zerstörung von Brutstätten gehölz- und höhlenbrütender Vogelarten sowie Wochenstubenquartieren von Fledermäusen zu vermeiden, sind Gehölze vor einem möglichen Einnisten zu fällen. Nach den gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG sind Rodungsarbeiten im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September verboten. Baufeldräumung im Offenland: Baufeldräumung auf Wiesen- und Brachflächen sind außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vogelarten durchzuführen, das heißt außerhalb des Zeitraums von 01. April bis 31. August. Die geräumte Fläche sollte im Anschluss zügig und kontinuierlich bebaut werden, um eine erneute Ansiedlung bodenbrütender Arten zu verhindern. Baufeldräumung in Randbereichen, im Zuge des Neubaus der Gasleitung Baufeldräumungen im Randbereichen sind außerhalb der Winterruhe von Zauneidechsen durchzuführen. Also in der Zeit Anfang April bis Ende September. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 7
Artenschutzrechtliche Prüfung V2 Maßnahme für die Zauneidechse Die Zauneidechse wurde am Bahndamm, nördlich des Geltungsbereichs nachgewiesen. Die wechselwarmen Tiere nutzen sonnenbeschienene Plätze um Ihre Körpertemperatur zu regulieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die geplante Zufahrtsstraße, die sich in direkter Nähe zum Bahndamm befindet, als Sonnenplatz genutzt wird. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes ist es daher nötig einen Schutzzaun entlang der nördlich verlaufenden Straßenseite zu errichten. Ebenso ist ein Schutzzaun währen Baumaßnahmen (z.B. abschnittsweise Neuverlegung der Gasleitung) in diesem Bereich anzulegen um das Baufeld vom Habitat der Zauneidechsen abzutrennen. Geeignet sind unter anderem auch Schutzzäune, die im Amphibienschutz zur Anwendung kommen (z.B. ZIEGER Amphibien- und Kleintierschutz-Leitstein). Erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen: regelmäßige Kontrolle, der Funktionstüchtigkeit; Freischneiden und Wartung Länge: 475 m Lage: entlang des nördlichen Randes der Zufahrtsstraße = Abgrenzung zum Bahndamm V3 Fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept Für lichtempfindliche Fledermausarten (Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Großes Mausohr, Kleine und Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus): das Beleuchtungsniveau auf das funktional notwendige Maß begrenzen Leuchtmittel einsetzen, bei denen der Ultraviolett- und Blauanteil im Lichtspektrum möglichst gering ist. Wenn das Leuchtmittel, wie beispielsweise in Wohnstraßen oder bei niedrigen Laternenmasten, nicht besonders hell strahlen muss, können ggf. auch Leuchtstofflampen in Frage kommen. Leuchtdioden (LED) werden in fast allen Einsatzbereichen zunehmend zu einer interessanten Alternative und sind bevorzugt einzusetzen. Leuchten wählen, die vor allen Dingen die zu beleuchtende Fläche anstrahlen und nicht die umgebende Umwelt. Unnötige Lichtemissionen wie die direkte Abstrahlung in den Nachthimmel durch zielgenau ausgerichtete und abgeschirmte Leuchten vermeiden Licht generell weiter weg von den Flugrouten installieren Anstrebenswert ist auch die Installation von Bewegungsmeldern. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 8
Artenschutzrechtliche Prüfung 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BnatSchG) Nachfolgend werden Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) beeinträchtigter lokaler Populationen aufgeführt. Diese Maßnahmen müssen vor Beginn des Vorhabens durchgeführt werden. CEF 1 Pflanzung von Gehölzstrukturen für gebüsch- und gehölzbrütende Vogelarten Durch Rodungsarbeiten im Vorhabensgebiet gehen Gehölzstrukturen verloren, die Lebensraum und Brutstätte von hecken- und gehölzbrütenden Vogelarten sind. Dieser Verlust ist mit Pflanzung einer Hecke am Südrand des Vorhabensgebietes auszugleichen. Die Hecke soll nicht nur den Verlust an verlorenen Brutmöglichkeiten ausgleichen. Gleichzeitig soll sie als Abgrenzung, Lärm-, Licht- und Emissionsschutz für den im Süden an den Vorhabensbereich angrenzenden Auenbereich des Bibersbache dienen. Erforderliche Herstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen: Pflanzung mit standorttypischem, heimischen Pflanzenmaterial Qualität: mind. leichte Sträucher; 3 Triebe Pflanzabstand: ca. 2 m x 1,5 m Pflanzung in kleinen Gehölzgruppen Gehölze in der vorgegebenen Flächengröße dauerhaft erhalten 1-2x Ausmähen der Pflanzungen im 1. Jahr Gehölze bei Trockenheit wässern im Jahr der Pflanzung Artenauswahl: Corylus avellana Haselnuss Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Lonicera nigra Schwarze Heckenkirsche Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hunds-Rose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Roter Holunder Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen: gegebenenfalls Erhaltungspflege Fläche: ca. 7.700m² Lage: Südrand des Vorhabensgebietes „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 9
Artenschutzrechtliche Prüfung CEF 2 Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse Für den Erhalt der lokalen Populationen an Fledermäusen, die ihre Quartiere hinter Rinde, Astlöchern und ähnlichem errichten, sind 3 Nistkästen in geeigneten Lebensräumen z.B. entlang des Bahndamms, im Auenbereich sowie angrenzenden Biotopflächen zu verteilen. Das Aufhängen der Nistkästen sollte in ausreichender Höhe durch eine biologische Fachkraft erfolgen betreut werden. Folgender Umfang wird gefordert: 3 Fledermauskästen Leitl, Schwegler 2FN oder vergleichbare Modelle Erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen: Wartung der Fledermauskästen o Regelmäßige Kontrolle und Pflege o Regelmäßiges Freischneiden der Anflugbereiche CEF 3 Schaffung von Ersatzlebensraum für Bodenbrüter des Offenlandes Um den Verlust an Lebensraum für Bodenbrüter auszugleichen, ist vorab im räumlichen Zusammenhang die Habitatqualität so zu steigern, dass bereits ansässige Bodenbrüter ihren Lebensraum behalten und zugleich neue Brutpaare hinzukommen können. Die notwendigen Ausgleichflächen müssen somit ein entsprechendes Aufwertungspotential aufweisen, etwa intensiv genutzte Acker- oder Grünlandflächen. Des Weiteren sind die Maßnahmen nicht im Einflussbereich von vorhandenen Beeinträchtigungsquellen zu realisieren, da im ungünstigen Fall die Funktionalität der Maßnahme in Frage gestellt werden muss. Die Ausgleichsmaßnahmen für die Offenlandarten sind in engem räumlichen Zusammenhang durchzuführen. Idealerweise liegen die Maßnahmenstandorte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den vom Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die Auswahl einer geeigneten Fläche ist in Abstimmung mit der UNB durchzuführen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie dauerhaft den Lebensraum verbessern. Die Vorhabensfläche bietet mit ihrer abwechslungsreichen Struktur aus Acker, extensiv Grünland und einer kleinen Brachfläche gute Standortbedingungen für Bodenbrüter. Um den Verlust dieser Flächen auszugleichen, wird eine Ausgleichsfläche von mindestens 4 ha gefordert. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 10
Artenschutzrechtliche Prüfung Maßnahme für Offenlandbrüter – insgesamt werden 4 ha Ausgleichsfläche gefordert: 1. Neuschaffung ca. 3 ha extensiv bewirtschafteten Grünlandes Saat Mitte April bis Anfang Juli in möglichst warmen Boden. nur zertifiziertes Saatgut aus einheimischen Wildkrautbeständen verwenden. 2(–3) Schnitte ab dem 15. Juni; zwischen dem ersten und dem zweiten Schnitt sollten mindestens 8 Wochen liegen. Damit ermöglicht man den Wiesenbrütern eine Ersatz- oder Zweitbrut. Blumen gut verblühen lassen. Das Schnittgut ist auf der Parzelle zu trocknen und danach wegzuführen. Zur Schonung der Insekten Mähschnittbalken anstelle von Kreiselmäher und Quetschzetter verwenden. 2. Anlage von ca. 0,5 ha Rohbodenstandort Für einige Offenlandarten ist es weiterhin wichtig, dass Flächen mit hohem Rohbodenanteil geschaffen werden. Die Rohbodenstandorten sind außerhalb der Brutzeiten der Bodenbrüter anzulegen (z.B. durch Pflügen und anschließendes Eggen). Sukzession kann bis zu einer Vegetationsdeckung von maximal ca. 40 - 60 % zugelassen werden. Die Vegetationsbedeckung der Fläche ist jährlich zu kontrollieren, bei höheren Deckungsanteilen als ca. 50 % ist zu grubbern oder ähnliche Arbeitsgänge durchzuführen. Die Rohbodenstandorte sind einmal pro Jahr ab September zu mähen und das Schnittgut ist abzuführen. 3. Anlage von Bach- und Saumstreifen, Entwicklung von Hochstaudenfluren ca. 0,5 ha Auf der Ausgleichsfläche sind Saumbiotopen und Randstreifen zu belassen, sowie Kleinstbrachen zu schaffen die von der Bewirtschaftung ausgelassen werden. 4. Errichtung und Sicherung von 2 Sing- und Sitzwarten auf der Ausgleichsfläche „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 11
Artenschutzrechtliche Prüfung 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgendes Verbot: Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Im Gebiet sind keine saP-relevanten Pflanzenarten vorhanden. 4.1.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 12
Artenschutzrechtliche Prüfung Tötungs- und Verletzungsverbot : Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, - wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG); - wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten Im Folgenden werden die nach der Abschichtung als für die artenschutzrechtliche Prüfung relevant eingestuften Tierarten beschrieben. 4.1.1.1. Säugetiere (Fledermäuse) Die Bearbeitung der Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ergibt für einige streng geschützte Fledermausarten eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben. Die folgende Tabelle 1 listet die im Gebiet potenziell vorkommenden Fledermausarten auf, die vom Vorhaben betroffen sein könnten. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 13
Artenschutzrechtliche Prüfung Tabelle 1: Schutzstatus und Gefährdung der randlich und im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Säugetierarten EHZ/ NW/ Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BY RL D KBR PO Fledermäuse Braunes Langohr Plecotus auritus - V g PO Fransenfledermaus Myotis nattereri - - g PO Graues Langohr Plecotus austriacus 2 2 u PO Große Myotis brandtii 2 V u PO Bartfledermaus Großes Mausohr Myotis myotis - V g PO Kleine Myotis mystacinus - V g PO Bartfledermaus Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii - - u PO Wasserfledermaus Myotis daubentonii - - g PO fett streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) RL D Rote Liste Deutschland RL BY Rote Liste Bayern 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär G Gefährdung anzunehmen EHZ/KBR: Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region s = ungünstig/schlecht; u = ungünstig/unzureichend; g = günstig; ? = unbekannt NW = Nachweis | PO = potenziell vorkommend Im Vorhabensgebiet sind durch Rodungsarbeit sowohl Fledermausarten gefährdet die Quartiere hinter Rinde und in Astlöcher nutzen, als auch Fledermäuse die Empfindlich auf Lichtemission reagieren. Lichtemissionen erfolgen durch die dauerhafte Beleuchtung der Zufahrten und der Betriebsflächen. Durch die Außenbeleuchtung der Industriegebäude entstehen Lichtquellen, die bei nachtaktiven Tierarten (v.a. Fledermäusen) zu Störungen führen können. Die Tiere werden durch das für Menschen unsichtbare blaue und ultraviolette Licht geblendet und werden blind. Zudem reagieren langsam fliegende Arten überraschend empfindlich auf Licht. Die folgenden Untersuchungen beziehen sich zwar meist auf Straßenbeleuchtung, die Ergebnisse sind aber auf Außenbeleuchtungen von Gebäuden übertragbar. Während schnellere Arten Straßenlaternen zwar auch nutzen, weil sie dort leichte Beute finden, meiden vor allem langsam fliegende Arten wie das Braune Langohr das Licht. Sie nehmen dazu sogar beträchtliche Umwege in Kauf. Die nachtaktiven Tiere sind stark auf den „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 14
Artenschutzrechtliche Prüfung Schutz der Dunkelheit angewiesen, um sich vor Räubern zu verbergen, und scheinen daher eine instinktive Scheu vor Licht zu besitzen. Lichtverschmutzung könnte die kleinen Flugsäuger somit etwa von ihren bevorzugten Futterplätzen abschneiden oder dazu zwingen, auf suboptimale Flugrouten auszuweichen. Die Tiere verändern Routen, zögern ihre Flüge in der Gegenwart von Licht hinaus und zeigen keinerlei Anzeichen dafür, dass sie sich an die Umstände gewöhnen. Die Forscher einer englischen Studie vermuten, dass ein Großteil der Fledermäuse auf alternative Routen ausweicht, wenn ihre gewohnte Pendlerstrecke durch Licht gestört wird. Sollten diese Umwege die Tiere daraufhin in suboptimale Gebiete zwingen, in denen sie zum Beispiel nicht nur weniger Futter, sondern auch geringeren Schutz vor Räubern und Wetter vorfinden, könnte sich das stark auf ihr Überleben auswirken. Zudem können die Umwege mit erhöhten Energiekosten verbunden sein. Noch ist nicht bekannt, welches Ausmaß an Licht einzelne Fledermausarten tolerieren können (Harris et al. 2009). Manche Fledermäuse werden im Gefolge der Nachtfalter und anderer nachtaktiver Insekten, die künstlicher Beleuchtung ausgesetzt sind, angezogen. Im Umfeld dieser Beleuchtung findet sich stets eine Menge größerer Insekten. Es wird vermutet, dass diejenigen Spezies, die beleuchtete Areale als Territorium besetzen, andere Fledermausspezies verdrängen. Obwohl die verschiedenen Arten, die an Straßenlaternen jagen, sich in ihrer Größe stark unterscheiden, jagen sie alle auf ähnliche Weise Insekten. Außer um Straßenlaternen jagen die Tiere typischerweise auf offenen Flächen, indem sie auf bestimmten Flugrouten vor und zurück fliegen und dabei intensiv das Echoortungssystem zum Aufspüren von Insekten verwenden. Im Gegensatz dazu scheinen andere Fledermausarten wie die Mausohr-Arten offene Flächen meistens zu meiden, sie jagen bevorzugt in Wäldern oder knapp über dem Wasser. Diese Arten fliegen relativ langsam und nutzen ihr Echoortungssystem weniger intensiv. Sie scheinen weniger gut an die Jagd an Straßenlaternen und über offenem Gelände angepasst zu sein. Auch langsam fliegende Fledermausspezies gehen auf Insektenjagd in der Umgebung von Beleuchtungseinrichtungen. Statt länger im Licht herumzufliegen, zeigen sie die Jagd- Strategie, nur kurz im Lichtkegel aufzutauchen, ein Insekt im Flug zu schnappen und dann wieder sofort in den Schutz der Vegetation zurückzukehren. Zu diesen Fledermäusen, die vor allem in beleuchteten Arealen selbst leicht zur Beute jagender Eulen werden, gehören die am meisten bedrohten Arten in Europa (Rydell und Baagøe 1996). „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 15
Artenschutzrechtliche Prüfung Fledermausarten, die ihre Quartiere hinter Rinde, in Astlöchern o.ä. errichten Braunes Langohr (Plecotus auritus), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: s. Tabelle 1 Rote-Liste Status Bayern: s. Tabelle 1 nachgewiesen: potenziell möglich: Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region günstig: Braunes Langohr, Kleine Bartfledermaus ungünstig – unzureichend: Rauhautfledermaus ungünstig – schlecht Natürliche Quartiere der Arten befinden sich hinter abstehender Rinde von verletzten, absterbenden oder toten Bäumen, seltener auch in Baumhöhlen und Stammrissen oder Felsspalten. Lokale Population: Für alle Arten liegen Nachweise im Raum Fichtelgebirge vor (Strätz 2015) und dem betroffenen TK-Blatt 5938/3 (LfU 2018) vor. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 1-3 u. 5 BNatSchG Im Rahmen des Vorhabens sollen Gehölze gerodet werden. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Rinden- /Spaltenquartieren ist daher nicht auszuschließen. Dadurch ist die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gefährdet. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich: Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse (CEF 2) Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1,3 u. 5 BNatSchG Die Empfindlichkeit gegenüber Lärm- und Lichtemissionen wird für den die Rauhautfledermaus als gering für Braunes Langohr und kleine Bartfledermaus hoch eingeschätzt (Brinkmann et. al. 2008). Die bauzeitlichen Störungen sind jedoch zeitlich begrenzt, die anlage- und betriebsbedingten Störungen werden als nicht erheblich eingeschätzt. Zu Zerschneidungswirkungen kommt es nicht. Eine erhebliche projektbedingte Verschlechterung des Erhaltungzustandes der lokalen Population unter Berücksichtigung des Störungsverbotes kann ausgeschlossen werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept (V 3) CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 16
Artenschutzrechtliche Prüfung 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1,2 u. 5 BNatSchG Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 17
Artenschutzrechtliche Prüfung Fledermausarten, die aufgrund ihrer Lichtempfindlichkeit gefährdet sein können Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Graues Langohr (Plectotus austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: s. Tabelle 1 Bayern: s. Tabelle 1 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region günstig: übrige ungünstig – unzureichend: Graues Langohr ungünstig – schlecht Die Fransenfledermaus nutzt als Lebensraum Wälder, Gebiete mit dörflichen und landwirtschaftlichen Strukturen, gehölzreiche Habitate, z.B. Parks, Gärten, Streuobstbestände und Gewässer. Sie jagt auch in Straßenbegleitvegetation sowie in anderen insektenreichen Biotopen und in der Nähe von Ortschaften sowie über Wiesen und Weiden, die durch Hecken und Baumreihen gegliedert sind. Die Fransenfledermaus jagt meist nahe der Vegetation, sie nutzt aber alle Stufen zwischen den untersten Vegetationsschichten und dem Kronendach. Die Fransenfledermaus gilt als sehr ortstreue Art mit kurzen Wanderstrecken zwischen den Lebensräumen. Die Jagdgebiete liegen hauptsächlich in einer Entfernung von 1 bis 6 km vom Quartier. Selten werden Distanzen von 40 km überschritten Sie belegt sowohl Quartiere im Wald, als auch in und an Gebäuden und kann daher weder den haus- noch den waldbewohnenden Fledermäusen zugeordnet werden. Das Graue Langohr nutzt als Jagdtgebiete Grünland einschließlich Weiden, Brachen und gehölzreiche Siedlungsbereiche und andere Lebensräume wie Streuobstwiesen und Gärten am Ortsrand bevorzugt. Aber auch in Laub- und Mischwald wurden bereits Tiere bei der Jagd beobachtet. Die gute Manövrierfähigkeit dieser Art ermöglicht es den Tieren, auch innerhalb von Gehölzen bis in die Kronen hoher Laubbäume zu jagen. Wälder haben für das Große Mausohr eine große Bedeutung. In Laubmischwäldern mit geringem Anteil an Bodenvegetation sowie auf Wiesen und Weiden geht die Art bevorzugt auf Jagd. Diese, meist Buchen- Eichenwälder, weisen wegen des geringen Lichteinfalls einen weitgehend vegetationsfreien Waldboden auf. Für das Fichtelgebirge aber auch weitere Bereiche Oberfrankens kann diese eindeutige Bevorzugung von Waldstandorten jedoch nicht bestätigt werden. Die meisten Beobachtungen jagender Tiere stammen hier aus der offenen Kulturlandschaft, wie Obstwiesen, Heckengebiete, Ränder von Wäldern und Feldgehölzen, Straßenböschungen und Feldwegen Nördlich der Alpen ist die Art als Kulturfolger eng an geräumige Dachböden und Kirchtürme gebunden. Sommerquartiere findet man vor allem auf den Dachböden öffentlicher Gebäude wie z.B. Kirchen, Kirchtürmen und Rathäusern, aber auch in Scheunen oder Wohnhäusern. Bei den Winterquartieren handelt es sich meist um Höhlen, Keller oder Stollen. Bevorzugt findet man die Wasserfledermaus an Stillgewässern und ruhigen Abschnitten von Fließgewässern. Gejagt wird an vegetationsfreien und strömungsarmen Gewässern, aber auch im Wald an Waldrändern oder über Feuchtwiesen. Jagdgebiete über Land wurden bisher in Wäldern und in kleinen Waldlichtungen beobachtet, spielen aber zumindest während Jungenaufzucht eine untergeordnete Rolle. Jagdgebiete werden häufig auf festen „Flugstraßen“ entlang linearer Landschaftselemente wie Bach- und Flussläufe, Gräben, Alleen, Baum- und Gebüschreihen sowie Waldwegen oder –rändern erreicht. Es werden auch regelmäßig mehrere hundert Meter weite Freiflächen überflogen. Die Weibchen jagen in einem Radius zwischen 6-10 km, Männchen in einem Radius von 4 km um das Quartier. Es werden 2-8 Teiljagdgebiete aufgesucht, so dass die Größe des Jagdgebietes stark schwanken kann. Die Wasserfledermaus wird zu den Waldfledermäusen gerechnet, da ihre Sommerquartiere hauptsächlich in Bäumen zu finden sind. Sommer- und Winterquartiere liegen bis zu 150 km auseinander. Typisch sind auch kleine Männchenkolonien, so dass bei kleineren Ansammlungen nicht direkt auf eine Wochenstube geschlossen werden kann. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 18
Artenschutzrechtliche Prüfung Fledermausarten, die aufgrund ihrer Lichtempfindlichkeit gefährdet sein können Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Graues Langohr (Plectotus austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Lokale Population: Für alle Arten liegen Nachweise im betroffenen TK-Blatt 5938/3 vor (LfU 2018). Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wird aufgrund der Lebensraumausstattung im Vorhabensgebiet ausgeschlossen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich: Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Während der Bauphase kommt es zu vorübergehenden erhöhten Lärmbelastungen. Die Empfindlichkeit gegenüber Lärmemissionen wird nur für das Braune und Graue Langohr sowie für das Große Mausohr als hoch eingeschätzt (Brinkmann et. al. 2008). Es wird aber nicht davon ausgegangen, dass die lärmbedingte Störung zu einer Gefährdung der lokalen Population führt. Betriebsbedingt kommt es zu Störungen durch Lichteinwirkung durch die Beleuchtung der geplanten Anlage. Alle genannten Arten reagieren empfindlich auf Licht (Brinkmann et. al. 2008). Eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungzustandes der lokalen Population unter Berücksichtigung des Störungsverbotes kann nicht ausgeschlossen werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept (V 3) CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG Im Rahmen des Projekts kommt es zu keiner signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos der genannten Arten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 19
Artenschutzrechtliche Prüfung 4.1.1.2. Reptilien Im Folgenden werden diejenigen Reptilienarten weiter behandelt, die im Vorhabensgebiet potenziell vorkommen und für die eine Betroffenheit durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell vorkommenden Reptilienarten EHZ/ NW/PO Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BY RL D KBR Zauneidechse Lacerta agilis V V u PO fett streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) RL D Rote Liste Deutschland RL BY Rote Liste Bayern 2 stark gefährdet 3 gefährdet V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär G Gefährdung anzunehmen EHZ/KBR: Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region s = ungünstig/schlecht; u = ungünstig/unzureichend; g = günstig; ? = unbekannt NW = Nachweis | PO = potenziell vorkommend „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 20
Artenschutzrechtliche Prüfung Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Zauneidechsen besiedeln Magerbiotope wie trockene Waldränder, Bahndämme, Kiesgruben und ähnliche Lebensräume mit einem Wechsel aus offenen, lockerbödigen Abschnitten und dichter bewachsenen Bereichen. Ein wichtiger Sekundärlebensraum sind Sandgruben. Wichtig sind auch Elemente wie Totholz und Steine. Lokale Population: LfU (2019): Vorkommen im Kartenblatt 5938 ASK (2019): westlich des Geltungsbereich, Bahndamm bei Wunsiedel (Nachweis 1984) Blanke, I. (2004): Die Zauneidechse kommt im betroffenen Kartenblatt vor Gorny (2009): Nachweis am ehemaligen Bahndamm, östlich der Wintersreuther Straße Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG Die Zauneidechse wurde in der Umgebung westlich des Vorhabensgebietes (ASK 2019) sowie entlang des nördlich angrenzenden Bahndammes (Gorny, 2009) nachgewiesen. Säume und Raine, der nördlich und östlich angrenzende Bahndamm, sowie der Randbereich der Gehölzstrukturen bieten Im Geltungsbereich und seiner Umgebung gute Standortbedingungen für diese Art. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Zeitliche Vorgaben zur Baufeldräumung (CEF 3) CEF-Maßnahmen erforderlich: Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Baubedingt kann es temporär zu Störungen durch Lärm, Licht und/oder Erschütterungen kommen. Anlage- und Betriebsbedingt kommt es zu keiner erheblichen Störung der Art. Eine erhebliche projektbedingte Verschlechterung des Erhaltungzustandes der lokalen Population unter Berücksichtigung des Störungsverbotes kann ausgeschlossen werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 21
Artenschutzrechtliche Prüfung 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 2 u. 5 BNatSchG Die geplante Straße, die nördlich des Geltungsbereichs parallel zum Bahndamm verläuft, kann von Zauneidechsen als Sonnenplatz genutzt werden. Somit besteht durch den Straßenverkehr ein erhöhtes Mortalitätsrisikos der Art. Zur Vermeidung des Verbotstatbestand sind Vermeidungsmaßnahmen notwendig. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Maßnahme für die Zauneidechse (V 2) Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 22
Artenschutzrechtliche Prüfung 4.1.1.3. Amphibien Für die im Kartenblatt nachgewiesenen Amphibienarten bietet der Geltungsbereich keine geeigneten Standortbedingungen. Ein Tötungs-, Störungs- und Schädigungsverbot kann daher ausgeschlossen werden. 4.1.1.4. Libellen Von den saP-relevanten Libellenarten kommt keine im Vorhabensgebiet vor. 4.1.1.5. Käfer Im Planungsraum sind keine saP-relevanten Käferarten nachgewiesen. Die Arten wurden abgeschichtet und werden nicht weiter betrachtet. 4.1.1.6. Tag-, Nachtfalter Von den saP relevanten Tag- und Nachtfalterarten hat nur der Nachtkerzenschwärmer ein Verbreitungsgebiet im entsprechenden Kartenblatt, jedoch kann ein Verbotstat 4.1.1.7. Schnecken Es kommen keine zu prüfenden Schneckenarten im Untersuchungsgebiet vor. 4.1.1.8. Muscheln Die Bachmuschel als einzige saP-relevante Muschelart kommt im Vorhabensgebiet nicht vor. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 23
Artenschutzrechtliche Prüfung 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot: Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Die Verletzung oder Tötung von Vögeln und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt. Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Die nachstehende Tabelle 3 zeigt die im Geltungsbereich potenziell vorkommenden Vogelarten. Die Ermittlung potenziell vorkommender Vogelarten geschah auf Grundlage des Bayerischen Brutvogelatlasses (Rödl et al. 2012). Im Zuge der Auswertung wurden diejenigen Arten aufgenommen, deren Nachweise auf dem Quadranten des hier geprüften Projektes (Quadranten 5938/3) liegen, bzw. bei dortigem Fehlen wurden auch benachbarten Quadranten betrachtet. Ebenso wurden die Fundpunktkarten der Arteninformationen des LfU (LfU 2019) hinzugezogen. Weitverbreitete Arten („Allerweltsarten“) wurden abgeschichtet und sind in den nachfolgenden Artenblättern nicht gesondert beschrieben. Die Beschreibung der Arten wurde teilweise aus der Internethilfe des LfU (Arteninformationen) übernommen. In die Beschreibungen eingeflossene Sekundärliteratur wird nicht gesondert benannt. Im Folgenden werden die Arten weiter behandelt, die im Geltungsbereich potenziell vorkommen können bzw. nachgewiesen wurden und für die eine Betroffenheit durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 24
Artenschutzrechtliche Prüfung Tabelle 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Europäischen Vogelarten, die für das Vorhaben relevant sind RL EHZ NW/ Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D BY KBR PO Baumpieper Anthus trivialis 2 3 u PO Birkenzeisig Carduelis flammea - - g PO Bluthänfling Carduelis cannabina 2 3 s PO Braunkehlchen Saxicola rubetra 1 2 s PO Dorngrasmücke Sylvia communis V - g PO Feldlerche Alauda arvensis 3 3 s PO Feldschwirl Locustella naevia V 3 g PO Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 3 V u PO Goldammer Emberiza citrinella - V g NW Grauammer Emberiza calandra 1 V s PO Grünspecht Picus viridis - - u PO Kiebitz Vanellus vanellus 2 2 s PO Klappergrasmücke Sylvia curruca 3 - ? PO Kolkrabe Corvus corax - - g PO Kuckuck Cuculus canorus V V g PO Kranich Grus grus 1 - u PO Neuntöter Lanius collurio V - g PO Raubwürger Lanius excubitor 1 2 s PO Rebhuhn Perdix perdix 2 2 s PO Wachtel Coturnix coturnix 3 V u PO Wiesenschafstelze Motacilla flava - - u PO fett streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) RL D Rote Liste Deutschland RL BY Rote Liste Bayern 2 stark gefährdet 3 gefährdet V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär G Gefährdung anzunehmen EHZ/KBR: Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region s = ungünstig/schlecht; u = ungünstig/unzureichend; g = günstig; ? = unbekannt, NW = Nachweis | PO = potenziell vorkommend „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 25
Artenschutzrechtliche Prüfung Hecken- und Gehölzbrüter Birkenzeisig (Carduelis flammea ), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Goldammer (Emberiza citrinella), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Neuntöter (Lanius excubitor), Raubwürger (Lanius excubitor) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: s. Tabelle 3 Rote-Liste Status Bayern: s. Tabelle 3 Art(en) im UG nachgewiesen: potenziell möglich: Status: unbekannt Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns günstig: Birkenzeisig, Goldammer, Dorngrasmücke ungünstig – unzureichend: Gartenrotschwanz, Neuntöter ungünstig – schlecht: Bluthänfling, Raubwürger unbekannt: Klappergrasmücke Der Birkenzeisig kommt in Tal- und Siedlungsgebieten als Brutvogel in Hausgärten, Friedhöfen und Parks mit locker oder einzeln stehenden Koniferen oder Birkengruppen vor. Er brütet aber auch in anderen Laubbäumen und Gartensträuchern verschiedener Art; bevorzugt werden offenbar mehr oder minder isolierte oder stark aufgelockerte Baum- und Gebüschgruppen mit Grünlandflächen Der Bluthänfling kommt als Brutvogel in der offenen, aber hecken- und buschreichen Kulturlandschaft auch am Rand von Ortschaften vor, wenn dort für die Anlage von Nestern geeignete Büsche und Bäume stehen. Innerhalb der Siedlungen bieten Gärten, Friedhöfe, Grünanlagen und Obstplantagen in der Brutzeit das geeignete Umfeld. Die Dorngrasmücke ist ein Brutvogel der offenen Landschaften, die mit Hecken und Büschen oder kleinen Gehölzen durchsetzt ist. Sie bevorzugt extensiv genutzte Agrarflächen und brüten am Boden im dichten Gebüsch. Kleinere Waldgebiete können am Rand besiedelt werden. Der Gartenrotschwanz siedelt vor allem an Lichtungen mit alten Bäumen, in lichtem oder aufgelockertem und eher trockenem Altholzbestand, der Nisthöhlen bietet, sowie an Waldrändern. Die überwiegende Mehrheit der Brutpaare lebt heute in der Parklandschaft und in den Grünzonen von Siedlungen, sofern in kleinen Baumbeständen oder Einzelbäumen von Gärten, Parks und Friedhöfen, neben ausreichendem Nahrungsangebot, höhere Bäume mit Höhlen oder künstlichen Nisthilfen vorhanden sind. Die Goldammer lebt in der offenen, reich strukturierten Kulturlandschaft. Zur Nahrungssuche dienen ihr die Äcker und Wiesen. Beim Bau des Bodennestes (in der Hecke!) sucht sie gut versteckte Plätze unter dichter Vegetation auf. Die Klappergrasmücke ist in allen offenen und halboffenen Landschaften vom Waldrand bis in die Siedlungen zu finden. Zum Nestbau benötigt die Art Gebüsche oder Hecken. Der Neuntöter brütet in trockener und sonniger Lage in offenen und halboffenen Landschaften, die mit Büschen, Hecken, Feldgehölzen und Waldrändern ausgestattet sind. Höhere Einzelsträucher werden als Jagdwarten und Wachplätze genutzt. Neben der vorherrschenden Flugjagd bieten vegetationsfreie, kurzrasige und beweidete Flächen Möglichkeiten zur wichtigen Bodenjagd. Der Raubwürger besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit einzelnen Bäumen und Sträuchern „Energiepark Holenbrunn“ Stadt Wunsiedel Seite | 26
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