Auslandsreisekrankenversicherung Tarif AK
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Auslandsreisekrankenversicherung Tarif AK Der private Krankenschutz auf Urlaubs- und Geschäftsreisen Auch mit Notruf-Service! Notrufnummer (Deutschland): +49 4441 905-4441 AK Gültig für Versicherungsabschlüsse bis zum 31.12.2020. Nach diesem Zeitpunkt können andere Beiträge/Bedingungen gelten.
Ein Reisebegleiter für Ihre persönliche Sicherheit. Der Auslandskrankenschutz des … brauchen Sie nur einmal abzuschließen. In der Einzelversicherung (AK-E) beträgt der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung Danach läuft der Versicherungsvertrag auto- Beitrag für Personen von 1927 V.V.a.G. (AO) Tarif AK in den matisch weiter. Sie brauchen sich um keine · bis 59 Jahre 11,40 EUR pro Jahr, Tarifvarianten AK-E (Einzelversicherung) und Formalitäten mehr zu kümmern. · von 60 bis 69 Jahre 33,60 EUR pro Jahr und AK-F (Familienversicherung) Der ALTE OLDENBURGER-Notruf-Service hilft · ab 70 Jahre 51,60 EUR pro Jahr. … schützt Sie vor unvorhergesehenen Krank- Ihnen bei Fragen rund ums Gesundwerden, In der Familienversicherung (AK-F) ist das Alter heitskosten im Ausland. Denn oft werden zum Beispiel Vermittlung von Ärzten und Spe- des ältesten Familienmitgliedes maßgeblich. Reisende im Ausland als Privatpatienten zialkliniken, Abgabe von Zahlungsgarantien Er beträgt pro Familie behandelt und müssen mit erheblichen Kos- bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ten rechnen. Der gesetzliche oder private oder Organisation und Durchführung eines · bis 59 Jahre 26,40 EUR pro Jahr, Krankenversicherungsschutz deckt in der Krankenrücktransportes – an jedem Ort der · von 60 bis 69 Jahre 66,60 EUR pro Jahr und Regel nicht alle Risiken ab, die beim Auslands- Welt und zu jeder Uhrzeit. · ab 70 Jahre 103,20 EUR pro Jahr. aufenthalt auftreten können. Jetzt günstig abschließen Sie erhalten keine gesonderte Bestätigung. … bietet Sicherheit während des ganzen Jah- Mit dem eingehefteten Versiche- Die Durchschrift des Formulars ist Ihr Versiche- res, bei jeder Auslandsreise – ob geschäftlich rungsantrag oder einfach online unter rungsschein. Bewahren Sie ihn sorgfältig auf. oder privat – bis zu 8 Wochen Dauer. www.alte-oldenburger.de schließen Sie den Die Versicherungsscheinnummer (Vers.-Nr.) Tarif AK nur einmal ab. Danach läuft der entnehmen Sie bitte nach erfolgtem Beitrags- … gilt weltweit: Tarif AK schützt Sie überall Versicherungsvertrag ohne zusätzliche Forma- abruf Ihrem Kontoauszug und tragen sie im im Ausland – also in den Ländern, in denen Sie litäten automatisch weiter. Versicherungsschein ein. keinen ständigen Wohnsitz unterhalten. 02 24-Stunden-Notruf-Service: tragszahlung, wenn die Lastschrift eingelöst Der Beitrag beträgt in diesen Fällen in der +49 4441 905-4441 werden kann. Einzelversicherung (AK-E) monatlich 0,95 EUR, Einzelheiten über Inhalt und Umfang des Ver- nach Vollendung des 60. Lebensjahres 2,80 Sie erreichen uns telefonisch unter 04441 905-0 sicherungsschutzes entnehmen Sie bitte den EUR, nach Vollendung des 70. Lebensjahres oder per Fax unter 04441 905-470. in dieser Broschüre abgedruckten Allgemeinen 4,30 EUR. Den beigehefteten Versicherungsantrag kön- Versicherungsbedingungen. In der Familienversicherung (AK-F) beträgt der nen Sie für Abschlüsse bis zum 31.12.2020 Beitrag monatlich 2,20 EUR, nach Vollendung Teilen Sie uns bitte Änderungen Ihrer Adresse benutzen. Bitte senden Sie den vollständig des 60. Lebensjahres 5,55 EUR, nach Vollen- oder Bankverbindung rechtzeitig mit. ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an dung des 70. Lebensjahres 8,60 EUR. den ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung Wenn bereits Versicherungsschutz bei der von 1927 V.V.a.G., Postfach 1363, 49362 Vechta. ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG besteht … Wichtig: Die Beiträge werden im Lastschrift- tragen Sie bitte die Versicherungsnummer in verfahren von Ihrem Girokonto abgebucht. den eingehefteten Antrag ein. Die Krankenver- Andere Zahlungsarten sind bei Tarif AK nicht sicherungsbeiträge können dann zusammen möglich. Die Abrufermächtigung gilt als Bei- entrichtet werden. 03
I N F O R M AT I O N S B L AT T Z U V E R S I C H E R U N G S P R O D U K T E N Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß § 4 VVG-InfoV Unternehmen: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G. Rechtsform: Produkt: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Deutschland Auslandsreisekrankenversicherung Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Diese Informationen sind nicht abschließend. Die vollständigen Informationen zum Inhalt Ihrer Versicherung finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine private Auslandsreisekrankenversicherung für Urlaubs- und Geschäftsreisen bis zu 8 Wochen. Der Tarif AK kann in den Vari- anten AK-E (Einzelversicherung) und AK-F (Familienversicherung) abgeschlossen werden. Versichern können sich Personen, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt und die nur vorübergehend ins Ausland reisen. 04 I N F O R M AT I O N S B L AT T Z U V E R S I C H E R U N G S P R O D U K T E N Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Tarif AK Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren. Bei Auslandsaufenthalt auf Urlaubs- und Geschäftsreisen bis zu 8 Wochen besteht für im Ausland eintretende Krankheiten Versicherungsschutz Krankheiten, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei u.a. für: planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen. Ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen Reisen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages angetreten Rücktransport nach Hause werden. Todesfall im Ausland Heilbehandlungen, die nicht medizinisch notwendig sind. Suche, Rettung und Bergung Betreuungsleistungen für Kinder Weitere Einschränkungen der Leistungspflicht finden Sie in den Allge- meinen Versicherungsbedingungen unter 13. „Wann zahlen wir nicht?“. In der Familienversicherung (AK-F) sind neben dem Versicherungsneh- mer auch dessen Familienangehörige versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Die genauen Tarifbeschreibungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Gibt es Deckungsbeschränkungen? Versicherungsbedingungen. ! Such-, Rettungs- und Bergungskosten sind auf 5.000 Euro begrenzt. Weitere Beschränkungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen unter 12. „Unsere Tarifleistungen“. 05
I N F O R M AT I O N S B L AT T Z U V E R S I C H E R U N G S P R O D U K T E N · Die versicherte Person hat für die Minderung des Schadens zu sorgen. Wo bin ich versichert? Die weiteren nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Pflich- Der Versicherungsschutz erstreckt sich weltweit auf das Ausland. ten entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland. unter 17. „Was müssen Sie außerdem nach Eintritt des Versicherungsfalls Weitere Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbe- beachten?“. dingungen unter 4. „Wo gilt der Versicherungsschutz?“. Wann und wie zahle ich? Welche Verpflichtungen habe ich? · Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. · Die Versicherungsfähigkeit (ständiger Wohnsitz in der Bundes- · Der Beitrag wird vom Versicherungsbeginn an berechnet und ist republik Deutschland) ist auf unser Verlangen nachzuweisen. zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Die Beiträge Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, kommt ein Versiche- werden im Lastschriftverfahren abgebucht. Andere Zahlungs- rungsvertrag trotz Beitragszahlung nicht zustande. arten sind nicht möglich. · Bei Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie unter anderem · Kann der Erstbeitrag – aus Gründen, die Sie zu vertreten haben den Anspruch auf Versicherungsleistungen innerhalb von drei – von uns nicht eingezogen werden, kommt der Versicherungs- Monaten nach der Beendigung der Behandlung geltend zu vertrag nicht zustande. machen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht · Wenn Sie den Folgebeitrag nicht oder verspätet zahlen, kann es des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sind. zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes kommen. 06 I N F O R M AT I O N S B L AT T Z U V E R S I C H E R U N G S P R O D U K T E N Weitere Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbe- Weitere Einzelheiten zum Beginn und Ende des Versicherungsschutzes dingungen unter 5. „Wie wird der Versicherungsvertrag abgeschlossen?“ können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter 7. „Wann sowie 10. „Beitragszahlung“. beginnt der Versicherungsschutz?“ und 8. „Wann endet der Versiche- rungsschutz?“ entnehmen. Wann beginnt und endet die Deckung? Wie kann ich den Vertrag kündigen? · Den von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte dem Antrag/Versicherungsschein. · Der Versicherungsvertrag gilt vom vereinbarten Versiche- rungsbeginn an für die Dauer eines Jahres. Das Versicherungs- · Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Versicherungsbe- jahr beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet nach ginn, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages 12 Monaten. und nicht vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes. · Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weite- · Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versi- res Jahr, wenn er nicht durch Sie oder durch uns zum Ende eines cherungsfälle – jeweils mit Beendigung eines Auslandsaufent- Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt haltes, spätestens jedoch nach Ablauf der achten Woche des wird. Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungs- vertrages. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Weitere Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbe- Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes dingungen unter 6. „Wie lange dauert der Versicherungsvertrag?“. zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange, bis sie wieder trans- portfähig ist. 07
I N F O R M AT I O N E N Z U M V E R S I C H E R U N G S V E R T R A G Informationen zum Versicherungsvertrag bei dem ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G. gemäß § 1 VVG-InfoV Die folgenden Informationen geben Ihnen Sitz: Vechta, Rechtsform: Versicherungsverein Bereich Versicherungsaufsicht, Graurheindor- einen Überblick über die Grundlagen und auf Gegenseitigkeit fer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de. Rechte des Versicherungsvertrages. Bewah- Ladungsfähige Anschrift/gesetzliche Vertreter Wesentliche Merkmale der ren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil des Versi- ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung Versicherungsleistung cherungsvertrages. von 1927 V.V.a.G., Alte-Oldenburger-Platz 1, Umfassende Angaben über die Leistungen 49377 Vechta / Postfach 1363, 49362 Vechta, finden Sie in den Allgemeinen Versicherungs- Identität des Versicherers vertreten durch den Vorstand Manfred bedingungen einschließlich der Tarifbestim- ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung Schnieders (Vors.), Dr. Dietrich Vieregge mungen. Angaben über Art, Umfang, Fällig- von 1927 V.V.a.G. keit und Erfüllung der Versicherungsleistung Alte-Oldenburger-Platz 1, 49377 Vechta Hauptgeschäftstätigkeit/Aufsichtsbehörde können Sie den Versicherungsbedingungen Telefon: 04441 905-0 Hauptgeschäftstätigkeit des ALTE OLDENBUR- u. a. unter den Punkten 12–14 (siehe Seite 15–19 Fax: 04441 905-470 GER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G. ist dieser Broschüre) entnehmen. Die Fälligkeit der E-Mail: info@alte-oldenburger.de der direkte und indirekte Betrieb der Kranken- Leistung richtet sich nach § 14 Versicherungs- Internet: www.alte-oldenburger.de versicherung. vertragsgesetz (VVG) (siehe Seite 21 dieser Registergericht: Amtsgericht Oldenburg Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bun- Broschüre). HRB 110012, desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 08 I N F O R M AT I O N E N Z U M V E R S I C H E R U N G S V E R T R A G Gesamtpreis 38 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unterschrieben zugehen. Der Abschluss des zum Verlust des Versicherungsschutzes. Versicherungsvertrages erfolgt dann durch die Die jeweiligen Jahresbeiträge können Sie dem Wenn bereits Versicherungsschutz bei der Zahlung des Beitrages im SEPA-Lastschriftver- Antrag entnehmen. ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG fahren. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Zusätzliche Kosten besteht, wird der Beitrag zusammen mit der Beitragsabruf gilt als Zahlung des Beitrages, bereits bestehenden Krankenversicherung wenn die Lastschrift eingelöst werden kann. Weitere zusätzliche Steuern, Gebühren oder entrichtet. In diesem Fall ist auch eine monat- Kosten fallen für Sie nicht an. liche Zahlweise möglich. Die genaue Höhe der Beginn des Versicherungsschutzes Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und monatlichen Beiträge entnehmen Sie bitte Den von Ihnen gewünschten Versicherungs- Erfüllung der Seite 3 dieser Broschüre. beginn entnehmen Sie bitte dem Antrag/ Versicherungsschein. Als Versicherungsbeginn Der Beitrag wird vom Versicherungsbeginn Gültigkeit der Informationen kann nur der Erste eines Monats vereinbart an berechnet und ist zu Beginn eines jeden Die Verwendbarkeitsdauer insbesondere hin- werden. Versicherungsjahres fällig. Die Beiträge wer- sichtlich der Höhe des Beitrages ist bis zum den im SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ver- 31.12.2020 befristet. Andere Zahlungsarten sind nicht möglich. Die sicherungsbeginn, jedoch nicht vor Abschluss Abrufermächtigung gilt als Beitragszahlung, Zustandekommen des Vertrages des Versicherungsvertrages und nicht vor wenn die Lastschrift eingelöst werden kann. Beginn eines Auslandsaufenthaltes. Der Versicherungsantrag inkl. Einzugser- Kann der Erstbeitrag oder ein Folgebeitrag mächtigung muss uns vor der Ausreise aus von uns nicht eingezogen werden, führt Deutschland ordnungsgemäß ausgefüllt und dies unter den Voraussetzungen der §§ 37, 09
I N F O R M AT I O N E N Z U M V E R S I C H E R U N G S V E R T R A G Widerrufsrecht Widerrufsfolgen hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) her- von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in der Versicherungsschutz, und wir erstatten auszugeben sind. Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versiche- Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, Besondere Hinweise rungsschein, die Vertragsbestimmungen ein- wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag schließlich der Allgemeinen Versicherungs- Versicherungsschutz vor dem Ende der auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl bedingungen, die weiteren Informationen Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, von Ihnen als auch von uns vollständig nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsver- der auf die Zeit bis zum Zugang des Wi- erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht aus- tragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis derrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall geübt haben. 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung einbehalten; dabei handelt es sich um einen Ende der Widerrufsbelehrung und diese Belehrung jeweils in Textform Betrag, der sich errechnet durch die Anzahl erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufs- der Tage an denen Versicherungsschutz Vertragslaufzeit frist genügt die rechtzeitige Absendung des bestanden hat multipliziert mit 1/360 des im Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Versicherungsschein ausgewiesenen Jahres- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung beitrages bzw. 1/30 des Monatsbeitrages bei von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich von 1927 V.V.a.G., Alte-Oldenburger-Platz 1, monatlicher Zahlungsweise. Die Erstattung jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bedingungs- 49377 Vechta / Postfach 1363, 49362 Vechta. zurückzuzahlender Beträge erfolgt unver- gemäß gekündigt wird. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Wi- züglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des derruf an folgende Faxnummer zu richten: Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz 04441 905-470. nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, 10 I N F O R M AT I O N E N Z U M V E R S I C H E R U N G S V E R T R A G Beendigung des Vertrages Vertragssprache ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G. Der Versicherungsvertrag kann zum Ende Sprache der Vertragsbedingungen, der Vor- Beschwerdemanagement eines jeden Versicherungsjahres mit einer abinformationen sowie der Kommunikation Alte-Oldenburger-Platz 1 Frist von einem Monat gekündigt werden. während der Vertragslaufzeit ist Deutsch. 49377 Vechta Anwendbares Recht/Zuständiges Gericht Der Versicherer kann eine beglaubigte Über- Telefon: 04441 905-0 setzung der zur Prüfung der Leistungspflicht Fax: 04441 905-470 Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundes- eingereichten Belege in die deutsche Sprache E-Mail: beschwerde@alte-oldenburger.de republik Deutschland Anwendung. verlangen. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis Beschwerde gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, Darüber hinaus haben Sie bei Meinungsver- an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Erman- Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden schiedenheiten die Möglichkeit, den unab- gelung eines solchen Ihren gewöhnlichen wenden Sie sich bitte unter Angabe von Name, hängigen und neutralen Ombudsmann der Aufenthalt haben. Anschrift und Versicherungsnummer über Privaten Krankenversicherung in Anspruch zu einen der unten aufgeführten Wege an uns. nehmen. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Gegen uns gerichtete Klagen können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem ge- Falls eine abschließende Bearbeitung nicht OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflege- wöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht innerhalb von 5 Arbeitstagen möglich ist, versicherung, Postfach 060222, 10052 Berlin, an unserem Sitz anhängig gemacht werden. erhalten Sie einen Zwischenbescheid. Tel.: 0800 2550444 (kostenfrei aus den deut- 11
I N F O R M AT I O N E N Z U M V E R S I C H E R U N G S V E R T R A G schen Telefonnetzen), Fax: 030 20458931, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- Internet: www.pkv-ombudsmann.de aufsicht (BaFin), Postfach 1253, 53002 Bonn, Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, die Bun- Tel.: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550, E-Mail: Die Möglichkeit für Sie als Versicherungsneh- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de mer den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt (BaFin) einzuschalten. hiervon unberührt. 12 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung, Tarif AK in den Varianten AK-E (Einzelversicherung) und AK-F (Familienversicherung) 1. Wer kann sich versichern? und Geburtsdatum gemeldet wurde und wir Ihnen die Reise länger als 8 Wochen, besteht die Leistungspflicht Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mit- nur für die ersten 8 Wochen dieser Reise. Versichern können sich Personen, teilung bestätigt haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt: Die Versicherung eines mitversicherten Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung · deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik besteht kein Versicherungsschutz. Deutschland liegt und Kindes endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. 2. Was umfasst der Versicherungsschutz? 4. Wo gilt der Versicherungsschutz? · die nur vorübergehend ins Ausland reisen. Wir bieten Versicherungsschutz bei Auslandsreisen für Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Die Versicherungsfähigkeit ist auf unser Verlangen Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, Krankheiten, Unfälle und andere in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannte Ereignisse. Wir Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält; die Bun- kommt ein Versicherungsvertrag trotz Beitragszahlung desrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland. nicht zustande. ersetzen bei einem im Ausland eintretenden Versiche- rungsfall (siehe Nr. 11) dort entstehende Aufwendungen 5. Wie wird der Versicherungsvertrag abgeschlossen? In der Variante AK-F sind neben dem Versicherungs- für Heilbehandlung und erbringen sonst vereinbarte nehmer auch dessen Familienangehörige versichert, Leistungen (z. B. Rücktransport, siehe Nr. 12.4 b)). Benutzen Sie – abgesehen von Onlineabschlüssen wenn deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik – ausschließlich das für den Abschluss vorgesehene Deutschland liegt und sie mit dem Versicherungsnehmer Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus Formular (einschließlich des SEPA-Lastschriftmandats); in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Familienangehörige dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein- dieses muss uns vor Ausreise aus Deutschland ord- gelten dabei der Ehepartner oder der Lebenspartner barungen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den nungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben zugehen; sowie die minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis der Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt dann und Pflegekinder). unterliegt deutschem Recht. durch die Zahlung des Beitrages im Lastschriftverfahren 3. Für welche Auslandsreisen gilt der Versicherungsschutz? (siehe Nr. 10 b)). In der Familienversicherung (AK-F) gilt: Vollendet ein Die Erteilung einer Ermächtigung zum Beitragsabruf mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, führen wir Die Versicherung gilt für alle Auslandsreisen, die von gilt als Zahlung des Beitrages, wenn die Lastschrift dessen Versicherung als Einzelversicherung fort. Es gilt der versicherten Person innerhalb eines Versicherungs- eingelöst werden kann. Dem steht gleich, wenn die der dann gültige Beitrag. Dies gilt nur, wenn uns das jahres unternommen werden und einen Zeitraum von Einlösung der Lastschrift aus Gründen verhindert wird, Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit Name 8 Wochen nicht übersteigen (siehe Nr. 8). Dauert eine die Sie nicht zu vertreten haben. 13
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 6. Wie lange dauert der Versicherungsvertrag? Neugeborene ein anderweitiger Versicherungsschutz Alter Beitrag im Ausland nicht besteht – ab Vollendung der Geburt, Der Versicherungsvertrag gilt vom vereinbarten wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei 0 – 59 11,40 EUR Versicherungsbeginn an für die Dauer eines Jahres. Als Monate nach diesem Tarif bei uns versichert ist und die 60 – 69 33,60 EUR Versicherungsbeginn kann nur der Erste eines Monats Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate vereinbart werden. Das Versicherungsjahr beginnt mit ab 70 51,60 EUR nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt, siehe dem vereinbarten Zeitpunkt und endet nach 12 Monaten. jedoch Nr. 12.4 a). In der Familienversicherung (AK-F) richtet sich der Beitrag Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein 8. Wann endet der Versicherungsschutz? zunächst nach dem Alter des ältesten versicherten Fami- weiteres Jahr, wenn er nicht durch Sie oder durch uns lienmitgliedes bei Beginn eines Versicherungsjahres. Er zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende beträgt pro versicherte Familie und Versicherungsjahr: einem Monat gekündigt wird. Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf Alter Beitrag 7. Wann beginnt der Versicherungsschutz? der achten Woche des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungsvertrages. 0 – 59 26,40 EUR Der Versicherungsschutz beginnt 60 – 69 66,60 EUR · mit dem Versicherungsbeginn (siehe Nr. 6), Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfall- folgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschut- ab 70 103,20 EUR · jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages zes nach Abs. 1 zurückreisen, verlängert sich die Leistungs- (siehe Nr. 5) und pflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so Sobald eine versicherte Person/das älteste versicherte lange, bis sie wieder transportfähig ist. Familienmitglied das 60. bzw. 70. Lebensjahr vollendet, · nicht vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes. ist ab Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres 9. Was kostet der Versicherungsschutz? der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind, wird nicht geleistet; Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und richtet sich in der 10. Beitragszahlung dies gilt auch für Reisen, die vor Abschluss des Versiche- Einzelversicherung (AK-E) zunächst nach dem Alter der rungsvertrages angetreten werden. versicherten Person bei Beginn eines Versicherungsjah- a) Der Beitrag wird vom Versicherungsbeginn an berech- res. Er beträgt für die versicherte Person pro Versiche- net. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres Für die Einzelversicherung (AK-E) gilt: Bei Neugeborenen fällig. rungsjahr: beginnt der Versicherungsschutz – soweit für das 14 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN b) Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich im SEPA- 12.1 Ambulante Heilbehandlung Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall Lastschriftverfahren. a) ärztliche Leistungen Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Auf- c) Kann der Erstbeitrag oder ein Folgebeitrag von enthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten, uns nicht eingezogen werden, führt dies unter den b) Leistungen von Heilpraktikern, Chiropraktikern und Heilpraktikern, Chiropraktikern und Osteopathen frei. Voraussetzungen der §§ 37 und 38 Versicherungsver- Osteopathen Arznei- und Verbandmittel, Hilfs- und Heilmittel müssen tragsgesetz (VVG – siehe Anhang) zum Verlust des c) Arznei- und Verbandmittel von den vorgenannten Leistungserbringern verordnet Versicherungsschutzes. werden, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder d) Hilfsmittel von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle 11. Was ist ein Versicherungsfall? bezogen werden. Wir erstatten Hilfsmittel, die erstmals aufgrund Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil- eines während des Auslandsaufenthaltes einge- Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit tretenen Versicherungsfalles erforderlich werden oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Wir Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem vorübergehenden Versorgung für die Dauer der leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. versicherten Reise. Für Hilfsmittel erstatten wir die die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfall- Mietgebühr. Falls eine Leihe nicht möglich ist, wird bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine folge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten der Kaufpreis erstattet. Kosten für Sehhilfen und schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit Hörgeräte erstatten wir nicht. Verfügung stehen; wir können jedoch unsere Leistungen ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gilt auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung auch der Tod einer versicherten Person. e) Heilmittel vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arznei- 12. Unsere Tarifleistungen Das sind physikalisch-medizinische Leistungen (wie mittel angefallen wäre. Wärmebehandlung, Elektrotherapie), wenn sie von Wir erstatten die Aufwendungen infolge eines während 12.2 Stationäre Heilbehandlung einem in eigener Praxis tätigen Physiotherapeuten des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Versicherungs- ausgeführt werden. a) ärztliche Leistungen falls. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen: f) Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder b) Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste zur Unterkunft und Verpflegung 15
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN c) einen Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Auf- · Die Rückführung ist medizinisch sinnvoll und Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste enthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten vertretbar. oder Zahnärzten frei. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehand- · Eine stationäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort lung hat die versicherte Person freie Wahl unter den im 12.4 Sonstige Leistungen würde voraussichtlich länger als 14 Tage dauern. Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäu- sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über a) Schwangerschaft · Die voraussichtlichen Heilbehandlungskosten im ausreichende diagnostische sowie therapeutische Mög- Ausland würden die Kosten des Rücktransportes Als Versicherungsfall nach Nr. 11 gelten auch für die übersteigen. lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Versicherte nicht vorhersehbare, akut eingetretene Die Einschaltung des Notrufservices ist unverzüglich Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehl- Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus erforderlich geburt, Frühgeburt oder notfallbedingter Schwan- der versicherten Person oder in ein Krankenhaus in (weitere Informationen erhalten Sie unter Nr. 14; zur gerschaftsabbruch. Für diese Versicherungsfälle wird Deutschland erfolgen. Bei Rückführung in ein Kran- Erstattung der Telefonkosten siehe auch Nr. 12.4 h)). jedoch nicht geleistet, sofern sie nach Beendigung der kenhaus sind die erstattungsfähigen Mehrkosten 32. Schwangerschaftswoche eintreten, es sei denn, auf diejenigen beschränkt, die bei einer Rückführung 12.3 Zahnärztliche Heilbehandlung der darüber hinausgehende Auslandsaufenthalt an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort wurde durch einen vorherigen Eintritt eines Versiche- nächsterreichbare geeignete Krankenhaus entstan- a) schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich rungsfalls oder dessen Folgen notwendig. den wären. Zahnfüllung in einfacher Ausführung Für die medizinisch notwendige Heilbehandlung des b) provisorischer Zahnersatz in einfacher Ausführung Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht Ebenfalls erstatten wir die Mehrkosten für die insoweit auch Versicherungsschutz. Begleitung durch eine nach diesem Tarif versicherte c) Reparatur, Wiederherstellung der Funktion und Wie- Person, sofern die Begleitung medizinisch sinnvoll dereingliederung des bei Reiseantritt vorhandenen b) Rücktransport und vertretbar ist. Zahnersatzes in einfacher Ausführung Bitte beachten Sie: Wir leisten nicht für Einlagefüllungen Wir organisieren einen Rücktransport und ersetzen Bitte beachten Sie: Vor Durchführung des Rücktrans- und Neuanfertigungen von Zahnersatz (z.B. Kronen, die Mehrkosten, die durch den Eintritt des Versiche- portes ist über unseren Notrufservice eine Leistungs- Brücken, Prothesen, Implantate) und auch nicht für rungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich zusage (siehe Nr. 12.4 h) und Nr. 14) einzuholen. Ohne kieferorthopädische Maßnahmen. Für provisorischen entstehen, wenn eine der folgenden Voraussetzun- vorherige Leistungszusage werden maximal die Kos- Zahnersatz werden anfallende zahntechnische Laborar- gen erfüllt wird: ten erstattet, die bei ordnungsgemäßer Einschaltung beiten ebenfalls nicht erstattet. des Notrufservice angefallen wären. 16 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN c) Todesfall im Ausland · Reisebetreuung für Kinder: f) Krankenhaustagegeld Stirbt die versicherte Person während des Auslands- Muss ein versichertes minderjähriges Kind Bei stationärer Heilbehandlung im Ausland kön- aufenthaltes, organisieren wir die Überführung des die Reise allein fortsetzen oder abbrechen, nen Sie zwischen Ersatz der erstattungsfähigen Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz organisieren und bezahlen wir die Kosten für Aufwendungen und einem Krankenhaustagegeld und erstatten die unmittelbaren Kosten der Über- die Betreuung des Kindes und die zusätzlichen von 25,- EUR pro Tag des Krankenhausaufenthaltes führung. Rückreisekosten des Kindes. Voraussetzung wählen. dafür ist, dass die mitreisende(n) versicherte(n) Im Falle einer Beisetzung im Ausland übernehmen wir Betreuungsperson(en) die Reise aufgrund eines im g) Transport von Blutkonserven und Arzneimitteln die entstandenen Bestattungskosten. Wir erstatten Ausland eingetretenen Versicherungsfalles wegen aber höchstens die Kosten, die bei einer Überführung Fehlen zur Heilbehandlung Blutkonserven oder eines medizinisch notwendigen Krankenhausauf- sind lebensnotwendige Arzneimittel gestohlen entstanden wären. enthaltes, Rücktransportes oder Tod nicht plan- worden bzw. verdorben, so erstatten wir die Kosten d) Suche, Rettung und Bergung mäßig fortführen kann bzw. können und keine ihres den Umständen angemessenen Transportes mitreisende Betreuungsperson die Betreuung des von der nächstgelegenen Abgabestelle (Apotheke, Muss die versicherte Person aufgrund einer im Aus- Kindes übernehmen kann. Krankenhaus oder andere behördlich zugelassene land eingetretenen Erkrankung, eines Unfalles oder Abgabestellen) bis zur versicherten Person. wegen Tod gesucht, gerettet oder geborgen werden, Die Betreuung und die außerplanmäßige Rückreise erstatten wir die hierfür anfallenden Kosten bis zu des Kindes müssen erforderlich, sinnvoll und verhält- h) Telefonkosten 5.000,- EUR. nismäßig sein. Telefonkosten, die bei der ersten Kontaktaufnahme e) Betreuungsleistungen für Kinder Bitte beachten Sie: Bei Eintritt des Versicherungsfalls mit uns bzw. mit unserem Notrufservice entstehen, ist über unseren Notrufservice eine Leistungszusage werden insgesamt pauschal ohne Einzelnachweis · Begleitperson für Kinder im Krankenhaus: (siehe Nr. 12.4 e) und Nr. 14) einzuholen. Ohne vorhe- in Höhe von jeweils 10,- EUR erstattet, wenn sie rige Leistungszusage werden maximal die Kosten anlässlich einer stationären Heilbehandlung nach Bei stationärer Behandlung eines versicherten erstattet, die bei ordnungsgemäßer Einschaltung Nr. 12.2 bzw. bei einer Rückführung aus dem Ausland minderjährigen Kindes erstatten wir die Kosten des Notrufservice angefallen wären. nach Nr. 12.4 b) anfallen. für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. 17
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 13. Wann zahlen wir nicht? folgt eine entsprechende Reisewarnung des Auswär- Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnah- tigen Amtes während des Auslandaufenthaltes, so me, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch Keine Leistungen erhalten Sie für: besteht Versicherungsschutz bei Kenntniserlangung notwendige Maß, so können wir unsere Leistungen auf a) Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund der Reisewarnung, jedoch solange, wie – unverschul- einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die oder einer der Gründe für den Antritt der Reise det – keine Möglichkeit besteht, das jeweilige Land Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen waren; oder die jeweilige Region zu verlassen. Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, sind wir insoweit nicht zur Leis- b) Krankheiten, von denen für die versicherte Person d) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle tung verpflichtet. erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und planmäßiger Durchführung der Reise behandelt Entwöhnungsbehandlungen; Haben Sie bzw. die versicherte Person wegen desselben werden müssen, es sei denn, dass die Reise wegen Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere e) Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeuti- Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die des Todes des Ehegatten bzw. des Lebenspartners sche Behandlung; gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG- Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. siehe Anhang) oder eines Verwandten ersten Grades f) Aufwendungen anlässlich einer der versicherten 14. Was tun im Schadenfall? unternommen wurde; Person vor Antritt der Reise bekannten Schwanger- schaft, für Schwangerschaftsabbruch, Entbindung · Bei Eintritt des Versicherungsfalls sollten Sie bzw. die c) solche Krankheiten und deren Folgen sowie für sowie für Wochenbetterkrankungen und deren versicherte Person unseren Notrufservice (unter der Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Folgen (soweit nicht von Nr. 12.4 a) erfasst); Telefonnummer +49 4441 905-4441) zur Beratung vorhersehbare Kriegsereignisse oder innere Unruhen und Unterstützung einschalten. oder durch eine aktive Teilnahme an Kriegsereignis- g) Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabi- Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu sen oder an inneren Unruhen verursacht worden litationsmaßnahmen; erwartenden stationären Aufenthalt (siehe Nr. 12.2), sind. damit wir Ihnen z. B. ein geeignetes Krankenhaus h) Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere gemäß § 1 LPartG (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; Krankenhauskosten treten müssen. Bei Rücktrans- Amt der Bundesrepublik Deutschland – zum Zeit- port aus dem Ausland und bei Reisebetreuung für punkt des Reisebeginns oder während des Auslands- i) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung Kinder muss der Notrufservice zur Vermeidung von aufenthaltes – vor Reisen in das jeweilige Land oder bedingte Unterbringung. Leistungseinschränkungen (siehe Nr. 12.4 b) und e)) die jeweilige Region warnt oder von diesen abrät. Er- in jedem Fall eingeschaltet werden. 18 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN · Bitte senden Sie im Schadenfall Ihre Belege an den Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder 16. Belege in fremden Sprachen ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 abgetreten noch verpfändet werden. V.V.a.G.. Wir können eine beglaubigte Übersetzung der Belege in 15. Was müssen die Belege enthalten? die deutsche Sprache verlangen. Die hierfür anfallenden · Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur Kosten können von den Leistungen abgezogen werden. gegen Vorlage der Originale sind wir zur Leistung Rechnungen müssen enthalten: verpflichtet. Darüber hinaus müssen die von uns 17. Was müssen Sie außerdem nach Eintritt des Versiche- · Name und Anschrift des Leistungserbringers, rungsfalls beachten? geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sein. · Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum der behan- a) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist delten Person, innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung · Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kos- ten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege · die Krankheitsbezeichnung (Diagnose) sowie der Behandlung geltend zu machen. mit dessen Original-Erstattungsvermerk. b) Sie und die als empfangsberechtigt benannte versi- · die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behand- · Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten lungsdaten. cherte Person (siehe Nr. 14) haben auf unser Verlan- einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für gen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Weiterhin ist zu beachten: Versicherungsfalles oder unserer Leistungspflicht und Überführungs- bzw. Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen. ihres Umfangs erforderlich ist. · Aus den Rezepten müssen der Name der versicherten Person, das verordnete Arzneimittel, der Preis und c) Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, · Die Belege und Nachweise werden unser Eigentum. der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. uns die Einholung von erforderlichen Auskünften · Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu zu ermöglichen (insbesondere durch die Entbindung · Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen leisten, wenn Sie uns diese in Textform als Emp- von der Schweigepflicht). Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und Hilfsmit- fangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen tel zusammen mit der Verordnung einzureichen. d) Auf unser Verlangen ist die versicherte Person benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie als Versicherungsnehmer die verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten · Bei zahnärztlicher Heilbehandlung nach Nr. 12.3 muss Leistung verlangen. Arzt untersuchen zu lassen. die Rechnung die Bezeichnung der behandelten oder provisorisch ersetzten Zähne und die jeweils vorge- Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fäl- nommenen Leistungen tragen. ligkeit unserer Leistungen aus § 14 VVG (siehe Anhang). 19
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN e) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die 19. Kosten für Überweisungen (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche Minderung des Schadens zu sorgen und alle Hand- bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag lungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich Kosten für Überweisungen der Versicherungsleistungen Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleis- sind. – mit Ausnahme auf ein inländisches Konto – können von tungen) geleistet wird, an uns schriftlich abzutreten. den Leistungen abgezogen werden. Bitte halten Sie sich an die oben aufgeführten Vorgaben. b) Sie oder die versicherte Person haben ihren Ersatz- Wir sind ansonsten mit den in § 28 Abs. 2-4 VVG (siehe 20. Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus dienendes Recht unter Beachtung der geltenden teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn einem anderen privatrechtlichen Versicherungsvertrag Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei eine der oben genannten Obliegenheiten (siehe Punkt beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich a)-e)) verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser mitzuwirken. der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Verschulden gleich. c) Verletzen Sie oder eine versicherte Person vor- Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der sätzlich die in den Absätzen a) und b) genannten 18. Belege in ausländischer Währung andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Obliegenheiten, sind wir zur Leistung insoweit nicht Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, leisten verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten wer- wir abweichend zu Satz 1 und 2 im tariflichen Umfang dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob den zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei und werden uns zwecks Kostenerstattung direkt an fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir uns eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages den anderen Versicherer wenden. Wir werden auf Ihren berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Antrag auf die Geltendmachung der Kostenerstattung des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die verzichten, soweit Sie nachweisen, dass Ihnen hierdurch kürzen. keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. gemäß „Währungen der Welt“, Veröffentlichungen der d) Steht Ihnen oder einer versicherten Person ein Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils 21. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzun- Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist gen bei Ansprüchen gegen Dritte gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistun- durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der a) Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprü- gen zu, für die wir aufgrund des Versicherungsver- Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünsti- che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des ge- trages Erstattungsleistungen erbracht haben, sind geren Kurs erworben hat. setzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG die Absätze a) bis c) entsprechend anzuwenden. 20 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 22. Aufrechnung wirksam. Sie können die Versicherung innerhalb von zwei § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit Monaten ab Zugang der Mitteilung zum Änderungszeit- Sie können gegen Forderungen unsererseits nur auf- punkt kündigen. (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die rechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- rechtskräftig festgestellt ist. Anhang rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines 23. Willenserklärungen und Anzeigen Auszug aus dem Gesetz Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es An uns gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen über den Versicherungsvertrag (VVG) sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder bedürfen der Textform. § 14 Fälligkeit der Geldleistung auf grober Fahrlässigkeit. 24. Gerichtsstand (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Gegen uns gerichtete Klagen können bei dem Gericht an Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs- Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfül- Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder bei falles und des Umfanges der Leistung des Versiche- lenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung dem Gericht an unserem Sitz anhängig gemacht werden. rers notwendigen Erhebungen. verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren ge- beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlags- Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des wöhnlichen Aufenthalt haben. zahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis 25. Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer und des Beitrags hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versiche- mer. Wir können die Versicherungsbedingungen und den rungsnehmers nicht beendet werden können. Beitrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur ändern. Die Neufestsetzung des Beitrags und die Ände- (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der rungen werden frühestens einen Monat nach Mitteilung Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit Obliegenheit weder für den Eintritt oder die wird, ist unwirksam. Feststellung des Versicherungsfalles noch für die 21
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul- des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- deten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig teilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin- mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden verletzt hat. weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des hat. mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versi- Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor- der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats aussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines diese Rechtsfolge hingewiesen hat. auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die 2 bleibt unberührt. Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten § 86 Übergang von Ersatzansprüchen Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch die Nichtzahlung nicht zu vertreten. in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt verpflichtet. Recht unter Beachtung der geltenden Form- und des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versi- Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch- (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag setzung durch den Versicherer soweit erforderlich cherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer 22 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung zu begründen, kann nicht auf Begründung der Le- dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. abgegeben werden. benspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln gelten entsprechend. in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspart- Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. nerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs- zu zwei Zeugen erfolgen. nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam be- der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht gründet werden werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheira- vorsätzlich verursacht. tet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinan- der verwandt sind; § 1 Form und Voraussetzungen 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Ge- (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber schwistern; dem Standesbeamten persönlich und bei gleich- zeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Le- Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine benspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. 23
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