Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich - Auszug aus dem Protokoll ...

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Auszug aus dem Protokoll
des Regierungsrates des Kantons Zürich
Sitzung vom 8. Juli 2020

680. Krankenversicherung (TARMED, Festsetzungsverfahren
Taxpunktwert für vom VZK vertretene Spitäler ab 1. Januar 2018;
Verfahrensvereinigung und Offenlegung von Lohndaten
pro Berufsgruppe und Spital)

  A. Ausgangslage
    Die ambulanten ärztlichen Leistungen der Spitäler werden seit dem
1. Januar 2004 über die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur
TARMED abgerechnet. Grundlage dafür ist insbesondere der zwischen
den Verbänden «santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer» und
«H+ Die Spitäler der Schweiz» am 13. Mai 2002 abgeschlossene Rahmen-
vertrag TARMED und – als Bestandteil dieses Vertrages – die Tarif-
struktur TARMED. Die Tarifstruktur wurde vom Bundesrat erstmals
am 30. September 2002 genehmigt und in der Folge mehrmals gestützt
auf Art. 43 Abs. 5bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) angepasst. Die Tarifstruktur
TARMED enthält rund 4500 Tarifpositionen, die ärztliche Leistungen
benennen und ihnen aufgrund einer Bewertung Taxpunkte zuordnen.
Die Höhe der Vergütung einer Behandlung ergibt sich aus der Multipli-
kation der Anzahl Taxpunkte der erbrachten Leistungen mit dem jeweils
gültigen Taxpunktwert. Der Taxpunktwert ist im Bereich der Kranken-
versicherung auf kantonaler Ebene auszuhandeln oder festzusetzen.
    Bis zum 31. Dezember 2016 war der TARMED-Taxpunktwert zwischen
den vom Verband der Zürcher Krankenhäuser (VZK) vertretenen Spitä-
lern und den drei Einkaufsgemeinschaften der Versicherer der tarifsuisse
ag (tarifsuisse), der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) und der Ein-
kaufsgemeinschaft HSK AG (Versicherer) vertraglich vereinbart. Da sich
die Tarifpartner nicht auf einen Taxpunktwert ab 1. Januar 2017 einigen
konnten, verlängerte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 838/2017 die bis-
herigen Verträge samt Taxpunktwert von Fr. 0.89 um ein Jahr bis 31. De-
zember 2017. Gleichzeitig legte er für den Fall, dass bis am 1. Januar 2018
kein genehmigter Tarif vorliegt, die provisorische Weitergeltung der ver-
längerten Tarifverträge samt Taxpunktwert fest, unter Vorbehalt der rück-
wirkenden Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen
dem provisorischen und dem definitiven Taxpunktwert.
    Der VZK konnte sich in der Folge mit keinem Versicherer vertraglich
über den TARMED-Taxpunktwert einigen, worauf er mit Schreiben vom
21. Dezember 2017 beantragte, für die von ihm vertretenen Spitäler sei
– 2 –

gegenüber den Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2018 gestützt auf
die Kostenrechnungen und ein Benchmarking auf dem 40. Perzentil ein
Taxpunkwert von Fr. 1.03 festzusetzen.
   In den Stellungnahmen der Versicherer wurde unter anderem darauf
hingewiesen, dass die Datengrundlage ungenügend, die Kosten innerhalb
der Spitalambulatorien detaillierter auszuweisen und die Verbuchung auf
die verschiedenen Kostenträger nicht klar sei. Auf Ersuchen der Gesund-
heitsdirektion reichte der VZK in der Folge mit Schreiben vom 10. August
2018 weitere Daten ein.
   Der VZK stellte mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 einen separa-
ten Antrag zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar
2019. Der Regierungsrat vereinigte daraufhin mit Beschluss Nr. 610/2019
die Verfahren zur Festsetzung der TARMED-Taxpunktwerte ab 1. Ja-
nuar 2018 und 2019.
   Anlässlich der Instruktionssitzung vom 16. April 2019 erklärte die Ge-
sundheitsdirektion gegenüber den Parteien, dass die bisher eingereichten
Unterlagen und Daten nicht genügten. Im Mittelpunkt standen dabei
unter anderem die Personalkosten (insbesondere Löhne der Ärztinnen
und Ärzte sowie des Pflegepersonals und des medizinisch-technischen
Personals), da diese den wichtigsten Kostenblock in einem Spitalambu-
latorium darstellen.
   In der Folge wurde am 18. September 2019 eine Sitzung mit den Par-
teien durchgeführt, an welcher der VZK ein Konzept für eine zusätzli-
che Datenerhebung vorstellte. Dabei hielt der VZK fest, dass die Löhne
einzelner Mitarbeitenden aus Datenschutzgründen auch in anonymisier-
ter Form nicht herausgegeben werden. Stattdessen wurde vorgeschlagen,
das 25., 50. und 75. Perzentil des AHV-Bruttolohns der verschiedenen
Personalkategorien auszuweisen. Die Gesundheitsdirektion hielt dazu
fest, dass eine solche Erhebung zwar unzureichend sei, der VZK jedoch
entscheiden müsse, wie viel Transparenz bei den Personalkosten geboten
werde. Eine zwar nicht ideale, aber bessere Möglichkeit wäre aus Sicht
der Gesundheitsdirektion, die Anzahl Mitarbeitenden in Lohnkategorien
von Fr.-5000- oder Fr.-10 000-Schritten auszuweisen.
   Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 reichte der VZK schliesslich Kos-
ten- und Leistungsdaten samt AHV-Bruttolöhnen je Personalkategorie
der Jahre 2016 und 2017 ein.
   Da der VZK einer Zustellung dieser Daten an die Versicherer nicht
zustimmte, wies die Gesundheitsdirektion den VZK mit Schreiben vom
13. Februar 2020 darauf hin, dass ihrer Auffassung nach keine wichtigen
öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen vorlägen, die eine
Beschränkung des Umfangs der Akteneinsicht rechtfertigen würden; ins-
besondere lägen keine direkt personenbezogenen (Lohn-)Einzeldaten
vor. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 erklärte der VZK, die Lohn-
angaben je Spital seien auf Aufforderung der Gesundheitsdirektion zu-
– 3 –

sammengestellt und primär dieser für die Festsetzung des Taxpunktwer-
tes beziehungsweise näherer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einge-
reicht worden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genüge es, wenn die
Versicherer am Sitz der Behörde Einsicht in die Lohnangaben nehmen
könnten; alle übrigen Unterlagen könnten den Versicherern hingegen zu-
gestellt werden. Mit Schreiben vom 3. März 2020 lud die Gesundheits-
direktion die Versicherer zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wies sie
darauf hin, dass sie eine Einschränkung der Einsicht in die Lohnstatisti-
ken als nicht angezeigt erachte und ersuchte den VZK, auf die beantragte
Einschränkung bezüglich der eingereichten Lohndaten zu verzichten.
   Die Versicherer führten in ihren Stellungnahmen vom 10., 19. und
23. März 2020 aus, der VZK habe keine Gründe geltend gemacht, die eine
Einschränkung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen würden. Da keine
Rückschlüsse auf einzelne Personen gemacht werden könnten, handle
es sich nicht um schützenswerte Personendaten. Zudem sei es für die
Versicherer wichtig, die Daten nicht unter Zeitdruck analysieren zu müs-
sen. Der VZK hielt mit Schreiben vom 16. März 2020 fest, dass bei einer
Weiterleitung der Lohnstatistiken die Gefahr bestehe, dass die Daten
auch anderweitig und nicht im Zusammenhang mit den entsprechenden
Verfahren verwendet würden. Im Sinne eines «unpräjudiziellen Ver-
gleichsangebots» stimme er jedoch einer Weiterleitung der Lohndaten
zu, falls die Daten zusätzlich dahingehend anonymisiert würden, dass
keine Rückschlüsse auf die jeweiligen Spitäler möglich seien.
   Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 beantragte der VZK schliesslich die
Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2020. Dabei wur-
den Angaben zu den Löhnen je Personalkategorie 2018 eingereicht und
bezüglich Weitergabe dieser Daten auf die Stellungnahme zu den Verfah-
ren bezüglich TARMED-Taxpunktwert 2018 und 2019 verwiesen. Mit
Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2020 wurden die Par-
teien eingeladen, zu einer möglichen Verfahrensvereinigung des neuen
Verfahrens betreffend Taxpunktwert ab 2020 mit den bereits vereinigten
Verfahren 2018 und 2019 Stellung zu nehmen. In ihren Stellungnahmen
je vom 9. Juni 2020 erklärten sich die CSS und die HSK mit einer Verfah-
rensvereinigung einverstanden. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 ver-
zichtete der VZK aus Gründen der Verfahrenseffizienz auf einen Antrag
bezüglich Verfahrensvereinigung. Die tarifsuisse beantragte mit Schrei-
ben vom 19. Juni 2020 Folgendes:
«1.	Die Festsetzungsverfahren der Tarifjahre 2020 sowie 2018/2019 seien
     zu vereinigen, wobei der Taxpunktwert maximal bis Ende des Tarif-
     jahrs 2020 festzusetzen sei.
2.	Sämtliche Eingaben der Gesuchsgegner seien beizuziehen. Die Ge-
     suchgegner halten an sämtlichen in den Rechtschriften vorgetragenen
     Rechtsbegehren fest.
– 4 –

3.	Es sei ein vereinigtes Festsetzungsverfahren 2018–2020 einzig zwi-
    schen den von tarifsuisse vertretenen Gesuchgegnern und den vom
    VZK vertretenen Gesuchstellern zu führen.»

  B. Verfahrensvereinigung
   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2) enthält keine Re-
gelung über die Vereinigung von Verfahren. In der Praxis ist jedoch die-
ses Rechtsinstitut, das der Vereinfachung von Verfahren dient, anerkannt.
Eine Verfahrensvereinigung ist zulässig, wenn diese prozessökonomisch
sinnvoll erscheint (Martin Bertschi / Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 50 ff.). Die Vereinigung von Verfahren rechtfertigt
sich namentlich dann, wenn zwei Verfahren derselbe Sachverhalt zu-
grunde liegt und sich die gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen stellen.
Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen
Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des
Verfahrens anordnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4505/2013 /
C-4480/2013 vom 22. Juli 2016, E. 1.4).
   Der VZK hat in allen Verfahren die Festsetzung des TARMED-Tax-
punktwerts beantragt. Sowohl beim bereits vereinigten Verfahren für
die beiden Jahre 2018 und 2019 als auch beim Verfahren betreffend Fest-
setzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2020 müssen diesel-
ben Argumente und Rechtsgrundlagen geprüft werden. Die Verfahren
sind deshalb aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. Über den
Antrag, wonach «der Taxpunktwert maximal bis Ende des Tarifjahrs 2020
festzusetzen sei» (Antrag 1 der tarifsuisse, zweiter Halbsatz), wird im
Rahmen des Endentscheids zu befinden sein.
   Dass sämtliche Eingaben der Gesuchsgegner beizuziehen sind (An-
trag 2 der tarifsuisse), versteht sich von selbst. Mit der Verfahrensvereini-
gung werden alle in den betroffen Verfahren eingereichten Eingaben zu-
sammengezogen und entsprechend berücksichtigt.
   Die tarifsuisse beantragt schliesslich, das vereinigte Festsetzungsver-
fahren sei einzig zwischen der tarifsuisse und dem VZK, nicht aber mit
den anderen Versicherern zu führen (Antrag 3 der tarifsuisse). Zur Be-
gründung macht sie geltend, dass die drei Einkaufsgemeinschaften unter-
schiedliche Interessenlagen und divergierende Strategien hätten, die «sich
in divergierenden Tarifen in den nach Art. 46 KVG von den Kantons-
regierungen zu genehmigenden Tarifverträgen» niederschlagen würden.
Unterschiedliche Tarife zwischen Leistungserbringern und Versicherern
seien im KVG systemimmanent. Zudem habe das Bundesverwaltungs-
gericht festgestellt, dass das KVG keine Vorgaben betreffend Daten und
Tarifmodell für den ambulanten Bereich enthalte. Da die tarifsuisse ein
eigenes Tarifmodell zur Bestimmung des Taxpunktwerts entwickelt habe,
– 5 –

sei nicht klar, welche Tarifbestimmungsmethoden die HSK und die CSS
im vorliegenden Verfahren unterbreiten würden, was gegen eine Verfah-
rensvereinigung spreche. Weiter seien die von tarifsuisse eingereichten
Informationen im Verfahren absolut vertraulich zu behandeln. Bei einer
Verfahrensvereinigung würden die HSK und die CSS als Mitbewerber
detaillierte Informationen zum Tarifmodell von tarifsuisse einsehen und
damit von der aufwendigen Entwicklungsarbeit von tarifsuisse profitieren.
    Vorab ist festzuhalten, dass die tarifsuisse im Rahmen der Instruktions-
sitzung vom 16. April 2019 betreffend «TARMED Taxpunktwert ab 2018
bzw. ab 2019, Festsetzungsverfahren, VZK/HSK/CSS/tarifsuisse» und
auch bezüglich der bereits durchgeführten Schriftenwechsel betreffend
Taxpunktwerte ab 2018 und 2019 nicht gegen ein gemeinsames Verfah-
ren mit den zwei Versicherer-Einkaufsgemeinschaften opponiert hat.
Dazu kommt, dass das Verfahren betreffend Taxpunktwerte ab 2018 und
2019 wie erwähnt mit RRB Nr. 610/2019 gegenüber den drei Einkaufs-
gemeinschaften vereinigt wurde. Dieser Entscheid ist unangefochten
geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend kann sich
tarifsuisse bezüglich der von ihr in diesem vereinigten Verfahren einge-
reichten und ohnehin bereits den weiteren Verfahrensbeteiligten zuge-
stellten Daten von vornherein nicht auf eine Vertraulichkeit gegenüber
den anderen Versicherern berufen; betreffend Festsetzung des TARMED
Taxpunktwerts ab 1. Januar 2020 hat sie sodann noch gar keine Daten
eingereicht. Soweit die tarifsuisse geltend macht, das von ihr entwickelte
Tarifmodell zur Bestimmung des Taxpunktwerts sei vertraulich zu be-
handeln und dürfe nicht von den anderen Versicherern eingesehen wer-
den, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Festsetzung von Tarifen hat die
Festsetzungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,
weshalb alle von den Versicherern eingereichten Akten einzubeziehen
und zu beurteilen sind. Entsprechend hat der Entscheid auf denselben
Fakten zu beruhen und gestützt auf die ermittelte Datenlage besteht
aus Gründen der Rechtsgleichheit kein Spielraum für unterschiedliche
Tarife für ein und dieselbe Leistung. Dies im Gegensatz zur Genehmi-
gung von vertraglich vereinbarten Tarifen, wo das Verhandlungsprimat
spielen darf. Hier besteht für die Kantonsregierung ein gewisser Ermes-
sensspielraum, sodass vertraglich vereinbarte Tarife zwischen den Ein-
kaufsgemeinschaften der Versicherer differieren können.
    Soweit tarifsuisse ein Geheimhaltungsinteresse an von ihr entwickel-
ten Tarifmodellen (wie für die Wirtschaftlichkeitsprüfung) geltend macht,
ist festzuhalten, dass solche – jedenfalls im Verfahren betreffend TAR-
MED-Taxpunktwert ab 2020 – noch nicht eingereicht wurden und – falls
solche eingereicht und entsprechend gekennzeichnet würden – dann-
zumal über die Schutzwürdigkeit der Rechnungsmodelle entschieden
werden müsste. Die Verfahrensvereinigung ist deshalb gegenüber allen
drei Versicherer-Gruppierungen festzulegen.
– 6 –

     C. Format der eingereichten Lohndaten
  Bei den eingereichten Lohndaten handelt es sich um Lohnstatistiken
pro Spital für die Jahre 2016, 2017 und 2018. Dabei werden der Mittel-
wert und drei Perzentile des AHV-Bruttolohns (pro Vollzeitäquivalent
[FTE]), das Durchschnittsalter und die Anzahl Personen (fachtechnisch:
Beobachtungen) für jeweils folgende Berufsgruppen gemäss nachfolgen-
dem Schema ausgewiesen:
Berufsgruppe                             Anzahl     Durchschnitts-       AHV-Bruttolohn/FTE1
                                      Beobachtungen     alter                           Perzentil
                                                                     Mittelwert   20.     50.       80.
Ärztinnen und Ärzte ohne Assistenz-
ärztinnen und Assistenzärzte
    Chefärztinnen und -ärzte,
    Leitende Ärztinnen und Ärzte
    Spitalärztinnen und -ärzte,
    Oberärztinnen und -ärzte
Assistenzärztinnen und -ärzte
(einschliesslich Unterassistenz­
ärztinnen und -ärzte)
Pflegepersonal
Medizinisch-technisches Personal
Medizinisch-therapeutisches
Personal
Weiteres Personal (Sozialdienste,
Hausdienstpersonal, Technische
Dienste, Administrativpersonal)

   Gemäss Ausführungen des VZK wurde bei einem Schwellenwert
von weniger als elf (recte zehn) Beobachtungen 2 – um mögliche Rück-
schlüsse auf einzelne Personen auszuschliessen – keine Angaben zu den
Perzentilen für die entsprechende Berufsgruppe gemacht. Bei weniger
als drei Personen wurde zudem auch der Mittelwert nicht angegeben. In
diesen Fällen wurden die erwähnten Lohnstatistiken jedoch für zusam-
mengefasste Berufsgruppen angegeben, sofern die Anzahl Beobachtun-
gen für die zusammengefassten Berufsgruppen grösser als die erwähn-
ten Schwellenwerte sind.

1   Definition AHV-Bruttolohn: Der für die AHV-Abrechnung massgebende Lohn, ohne
    Arzthonorare. Auch wenn für Arzthonorare AHV-Beiträge bezahlt werden.
2   In den Anmerkungen zu den Excel-Tabellen sind im Gegensatz zum Schreiben vom
    30. Januar 2020 zehn Beobachtungen als Schwellenwert aufgeführt. Da sich diese An-
    merkungen direkt an die mit der Ausfüllung der Tabellen beauftragten Personen rich-
    teten, ist von zehn Beobachtungen als Schwellenwert auszugehen.
– 7 –

  D. Erwägungen
   Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) haben die Par-
teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch umfasst auch das
Akteneinsichtsrecht. Dementsprechend hält § 8 VRG fest, dass die am
Verfahren beteiligten Parteien grundsätzlich berechtigt sind, in die Akten
Einsicht zu nehmen. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung, anderseits stellt es ein Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheids dar. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Ent-
scheids zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE
136 V 351 E. 4.4 S. 356). Entsprechend ist allen am Verfahren beteiligten
Parteien grundsätzlich Einsicht in die Lohndaten zu gewähren. Nach § 9
VRG kann der Umfang der Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffent-
licher oder schutzwürdiger privater Interessen beschränkt werden.
   Der vorliegend festzusetzende Tarif darf gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) «höchs-
tens die transparent ausgewiesenen» und «für eine effiziente Leistungs-
erbringung erforderlichen Kosten» decken. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist «die Transparenz der Kosten und Leis-
tungen ein zentrales Kriterium für eine wirtschaftliche Tarifgestaltung.
Zu beurteilen sind die Kostengrundlagen und die durch geeignete Me-
thoden durchgeführte Ermittlung der Kosten der Leistungen» (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4505/2013 / C-4480/2013 vom 22. Juli 2016,
S. 12). Hierzu müssen auch die eingereichten Lohndaten beurteilt werden.
Mit der Auf‌listung von verschiedenen Berufsgruppen ohne Angaben von
Personen können keine Rückschlüsse auf einzelne Personen gemacht
werden. Da in den Tabellen bei Spitälern mit weniger als zehn Beobach-
tungen für einzelne Berufsgruppen keine Angaben zu den Perzentilen ge-
macht werden und zudem bei weniger als drei Personen auch der Mittel-
wert nicht angegeben wird, können auch bei kleineren Spitälern Rück-
schlüsse auf einzelne Personen ausgeschlossen werden. Bei den Lohn-
daten der Spitäler handelt es sich deshalb nicht um schützenswerte Per-
sonendaten. Entgegen dem «unpräjudiziellen Vergleichsangebot» des VZK
müssen die Lohnangaben pro Spital ersichtlich sein; nur so können – ana-
log den Tarifen für stationäre Leistungen – allfällige ineffiziente Leis-
tungserbringer identifiziert werden. Entsprechend sind die Lohndaten
unter Bezeichnung der jeweiligen Spitäler offenzulegen.
   Der VZK befürchtet, dass bei einer Weiterleitung der Lohndaten die
Gefahr bestehe, dass die Daten auch anderweitig und nicht im Zusammen-
hang mit den entsprechenden Verfahren verwendet werden könnten. Bei
der Bekanntgabe von Lohndaten an direkte Verfahrensbeteiligte ist sicher-
zustellen, dass die Lohndaten nicht ausserhalb des konkreten Verfahrens
verwendet werden. Die Versicherer sind deshalb zu verpflichten, die Lohn-
daten des VZK nur im Rahmen des laufenden Festsetzungsverfahrens
– 8 –

zu verwenden und die daraus erfahrenen Tatsachen und Erkenntnisse
weder in anderen Tarifverfahren zu verwenden noch an Drittpersonen
weiterzugeben. Zwecks Einhaltung dieser Vorgabe ist den Versicherern
die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im
Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10 000) im Wider-
handlungsfall anzudrohen.
   Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Be-
schränkung der Verwendung der Lohndaten ergibt sich, dass keine wich-
tigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen gegeben sind,
die eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Versicherer rechtfer-
tigen würde. Die eingereichten Lohndaten sind deshalb – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Präzisierung (lit. E) – nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids den Versicherern zuzustellen.

  E. Zusätzliche Anonymisierung der Lohndaten von Amtes wegen
   Entgegen den Ausführungen des VZK wurden bei einigen Spitälern
trotz wenigen Beobachtungen pro Berufsgruppe keine Anonymisierun-
gen der Lohnstatistiken vorgenommen. Damit auch bei diesen Spitälern
keine Rückschlüsse auf die Löhne einzelner Personen gemacht werden
können, sind die entsprechenden Lohndaten von der Gesundheitsdirek-
tion von Amtes wegen im Sinne der Ausführungen des VZK zu anonymi-
sieren. Konkret sind bei weniger als zehn Beobachtungen die Angaben
zu den Perzentilen zum AHV-Bruttolohn zu löschen. Bei weniger als drei
Beobachtungen sind zudem die Mittelwerte des AHV-Bruttolohns zu
löschen.

  F. Instanzenzug
   Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids.
Demgemäss steht gegen diesen Zwischenentscheid das Rechtsmittel der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 53 Abs. 1 KVG
in Verbindung mit Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungs-
gericht [SR 173.32]).

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion
beschliesst der Regierungsrat:
   I. Das mit RRB Nr. 610/2019 vereinigte Verfahren wird mit dem Ver-
fahren zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2020
für die vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretenen Spitäler mit
Wirkung für die tarifsuisse ag, die Einkaufsgemeinschaft HSK AG und
die CSS Kranken-Versicherung AG vereinigt.
– 9 –

    II. Die vom Verband Zürcher Krankenhäuser am 30. Januar 2020 und
4. Mai 2020 eingereichten Lohndaten der Jahre 2016, 2017 und 2018 wer-
den – samt zusätzlichen Anonymisierungen im Sinne der Erwägungen
(lit. E) – im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens betreffend TAR-
MED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Beschlusses der tarifsuisse ag, der Einkaufsgemeinschaft
HSK AG und der CSS Kranken-Versicherung AG zugestellt.
    III. Die tarifsuisse ag, die Einkaufsgemeinschaft HSK AG und die CSS
Kranken-Versicherung AG werden verpflichtet, die gemäss Dispositiv II
zugestellten Unterlagen nur im Zusammenhang mit dem Verfahren zur
Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts für die vom VZK vertretenen
Spitäler zu verwenden und die daraus erfahrenen Tatsachen und Er-
kenntnisse weder in anderen Tarifverfahren zu verwenden noch an Dritt-
personen weiterzugeben.
    IV. Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv III wird eine Be-
strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne
von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10 000) angedroht.
    V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit-
tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkun-
den sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
    VI. Dispositiv I–V werden im Amtsblatt veröffentlicht.
    VII. Mitteilung an
– Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich (E)
– CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance,
    Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern (E)
– Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach,
    8081 Zürich (E)
– tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, Postfach, 8021 Zürich (E)
– Gesundheitsdirektion

                                                Vor dem Regierungsrat
                                                Die Staatsschreiberin:

                                                Kathrin Arioli
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