Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich - Auszug aus dem Protokoll ...
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2020 680. Krankenversicherung (TARMED, Festsetzungsverfahren Taxpunktwert für vom VZK vertretene Spitäler ab 1. Januar 2018; Verfahrensvereinigung und Offenlegung von Lohndaten pro Berufsgruppe und Spital) A. Ausgangslage Die ambulanten ärztlichen Leistungen der Spitäler werden seit dem 1. Januar 2004 über die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TARMED abgerechnet. Grundlage dafür ist insbesondere der zwischen den Verbänden «santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer» und «H+ Die Spitäler der Schweiz» am 13. Mai 2002 abgeschlossene Rahmen- vertrag TARMED und – als Bestandteil dieses Vertrages – die Tarif- struktur TARMED. Die Tarifstruktur wurde vom Bundesrat erstmals am 30. September 2002 genehmigt und in der Folge mehrmals gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) angepasst. Die Tarifstruktur TARMED enthält rund 4500 Tarifpositionen, die ärztliche Leistungen benennen und ihnen aufgrund einer Bewertung Taxpunkte zuordnen. Die Höhe der Vergütung einer Behandlung ergibt sich aus der Multipli- kation der Anzahl Taxpunkte der erbrachten Leistungen mit dem jeweils gültigen Taxpunktwert. Der Taxpunktwert ist im Bereich der Kranken- versicherung auf kantonaler Ebene auszuhandeln oder festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2016 war der TARMED-Taxpunktwert zwischen den vom Verband der Zürcher Krankenhäuser (VZK) vertretenen Spitä- lern und den drei Einkaufsgemeinschaften der Versicherer der tarifsuisse ag (tarifsuisse), der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) und der Ein- kaufsgemeinschaft HSK AG (Versicherer) vertraglich vereinbart. Da sich die Tarifpartner nicht auf einen Taxpunktwert ab 1. Januar 2017 einigen konnten, verlängerte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 838/2017 die bis- herigen Verträge samt Taxpunktwert von Fr. 0.89 um ein Jahr bis 31. De- zember 2017. Gleichzeitig legte er für den Fall, dass bis am 1. Januar 2018 kein genehmigter Tarif vorliegt, die provisorische Weitergeltung der ver- längerten Tarifverträge samt Taxpunktwert fest, unter Vorbehalt der rück- wirkenden Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Taxpunktwert. Der VZK konnte sich in der Folge mit keinem Versicherer vertraglich über den TARMED-Taxpunktwert einigen, worauf er mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 beantragte, für die von ihm vertretenen Spitäler sei
– 2 – gegenüber den Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2018 gestützt auf die Kostenrechnungen und ein Benchmarking auf dem 40. Perzentil ein Taxpunkwert von Fr. 1.03 festzusetzen. In den Stellungnahmen der Versicherer wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Datengrundlage ungenügend, die Kosten innerhalb der Spitalambulatorien detaillierter auszuweisen und die Verbuchung auf die verschiedenen Kostenträger nicht klar sei. Auf Ersuchen der Gesund- heitsdirektion reichte der VZK in der Folge mit Schreiben vom 10. August 2018 weitere Daten ein. Der VZK stellte mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 einen separa- ten Antrag zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2019. Der Regierungsrat vereinigte daraufhin mit Beschluss Nr. 610/2019 die Verfahren zur Festsetzung der TARMED-Taxpunktwerte ab 1. Ja- nuar 2018 und 2019. Anlässlich der Instruktionssitzung vom 16. April 2019 erklärte die Ge- sundheitsdirektion gegenüber den Parteien, dass die bisher eingereichten Unterlagen und Daten nicht genügten. Im Mittelpunkt standen dabei unter anderem die Personalkosten (insbesondere Löhne der Ärztinnen und Ärzte sowie des Pflegepersonals und des medizinisch-technischen Personals), da diese den wichtigsten Kostenblock in einem Spitalambu- latorium darstellen. In der Folge wurde am 18. September 2019 eine Sitzung mit den Par- teien durchgeführt, an welcher der VZK ein Konzept für eine zusätzli- che Datenerhebung vorstellte. Dabei hielt der VZK fest, dass die Löhne einzelner Mitarbeitenden aus Datenschutzgründen auch in anonymisier- ter Form nicht herausgegeben werden. Stattdessen wurde vorgeschlagen, das 25., 50. und 75. Perzentil des AHV-Bruttolohns der verschiedenen Personalkategorien auszuweisen. Die Gesundheitsdirektion hielt dazu fest, dass eine solche Erhebung zwar unzureichend sei, der VZK jedoch entscheiden müsse, wie viel Transparenz bei den Personalkosten geboten werde. Eine zwar nicht ideale, aber bessere Möglichkeit wäre aus Sicht der Gesundheitsdirektion, die Anzahl Mitarbeitenden in Lohnkategorien von Fr.-5000- oder Fr.-10 000-Schritten auszuweisen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 reichte der VZK schliesslich Kos- ten- und Leistungsdaten samt AHV-Bruttolöhnen je Personalkategorie der Jahre 2016 und 2017 ein. Da der VZK einer Zustellung dieser Daten an die Versicherer nicht zustimmte, wies die Gesundheitsdirektion den VZK mit Schreiben vom 13. Februar 2020 darauf hin, dass ihrer Auffassung nach keine wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen vorlägen, die eine Beschränkung des Umfangs der Akteneinsicht rechtfertigen würden; ins- besondere lägen keine direkt personenbezogenen (Lohn-)Einzeldaten vor. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 erklärte der VZK, die Lohn- angaben je Spital seien auf Aufforderung der Gesundheitsdirektion zu-
– 3 – sammengestellt und primär dieser für die Festsetzung des Taxpunktwer- tes beziehungsweise näherer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einge- reicht worden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genüge es, wenn die Versicherer am Sitz der Behörde Einsicht in die Lohnangaben nehmen könnten; alle übrigen Unterlagen könnten den Versicherern hingegen zu- gestellt werden. Mit Schreiben vom 3. März 2020 lud die Gesundheits- direktion die Versicherer zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie eine Einschränkung der Einsicht in die Lohnstatisti- ken als nicht angezeigt erachte und ersuchte den VZK, auf die beantragte Einschränkung bezüglich der eingereichten Lohndaten zu verzichten. Die Versicherer führten in ihren Stellungnahmen vom 10., 19. und 23. März 2020 aus, der VZK habe keine Gründe geltend gemacht, die eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen würden. Da keine Rückschlüsse auf einzelne Personen gemacht werden könnten, handle es sich nicht um schützenswerte Personendaten. Zudem sei es für die Versicherer wichtig, die Daten nicht unter Zeitdruck analysieren zu müs- sen. Der VZK hielt mit Schreiben vom 16. März 2020 fest, dass bei einer Weiterleitung der Lohnstatistiken die Gefahr bestehe, dass die Daten auch anderweitig und nicht im Zusammenhang mit den entsprechenden Verfahren verwendet würden. Im Sinne eines «unpräjudiziellen Ver- gleichsangebots» stimme er jedoch einer Weiterleitung der Lohndaten zu, falls die Daten zusätzlich dahingehend anonymisiert würden, dass keine Rückschlüsse auf die jeweiligen Spitäler möglich seien. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 beantragte der VZK schliesslich die Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2020. Dabei wur- den Angaben zu den Löhnen je Personalkategorie 2018 eingereicht und bezüglich Weitergabe dieser Daten auf die Stellungnahme zu den Verfah- ren bezüglich TARMED-Taxpunktwert 2018 und 2019 verwiesen. Mit Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2020 wurden die Par- teien eingeladen, zu einer möglichen Verfahrensvereinigung des neuen Verfahrens betreffend Taxpunktwert ab 2020 mit den bereits vereinigten Verfahren 2018 und 2019 Stellung zu nehmen. In ihren Stellungnahmen je vom 9. Juni 2020 erklärten sich die CSS und die HSK mit einer Verfah- rensvereinigung einverstanden. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 ver- zichtete der VZK aus Gründen der Verfahrenseffizienz auf einen Antrag bezüglich Verfahrensvereinigung. Die tarifsuisse beantragte mit Schrei- ben vom 19. Juni 2020 Folgendes: «1. Die Festsetzungsverfahren der Tarifjahre 2020 sowie 2018/2019 seien zu vereinigen, wobei der Taxpunktwert maximal bis Ende des Tarif- jahrs 2020 festzusetzen sei. 2. Sämtliche Eingaben der Gesuchsgegner seien beizuziehen. Die Ge- suchgegner halten an sämtlichen in den Rechtschriften vorgetragenen Rechtsbegehren fest.
– 4 – 3. Es sei ein vereinigtes Festsetzungsverfahren 2018–2020 einzig zwi- schen den von tarifsuisse vertretenen Gesuchgegnern und den vom VZK vertretenen Gesuchstellern zu führen.» B. Verfahrensvereinigung Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2) enthält keine Re- gelung über die Vereinigung von Verfahren. In der Praxis ist jedoch die- ses Rechtsinstitut, das der Vereinfachung von Verfahren dient, anerkannt. Eine Verfahrensvereinigung ist zulässig, wenn diese prozessökonomisch sinnvoll erscheint (Martin Bertschi / Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 50 ff.). Die Vereinigung von Verfahren rechtfertigt sich namentlich dann, wenn zwei Verfahren derselbe Sachverhalt zu- grunde liegt und sich die gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen stellen. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4505/2013 / C-4480/2013 vom 22. Juli 2016, E. 1.4). Der VZK hat in allen Verfahren die Festsetzung des TARMED-Tax- punktwerts beantragt. Sowohl beim bereits vereinigten Verfahren für die beiden Jahre 2018 und 2019 als auch beim Verfahren betreffend Fest- setzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2020 müssen diesel- ben Argumente und Rechtsgrundlagen geprüft werden. Die Verfahren sind deshalb aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. Über den Antrag, wonach «der Taxpunktwert maximal bis Ende des Tarifjahrs 2020 festzusetzen sei» (Antrag 1 der tarifsuisse, zweiter Halbsatz), wird im Rahmen des Endentscheids zu befinden sein. Dass sämtliche Eingaben der Gesuchsgegner beizuziehen sind (An- trag 2 der tarifsuisse), versteht sich von selbst. Mit der Verfahrensvereini- gung werden alle in den betroffen Verfahren eingereichten Eingaben zu- sammengezogen und entsprechend berücksichtigt. Die tarifsuisse beantragt schliesslich, das vereinigte Festsetzungsver- fahren sei einzig zwischen der tarifsuisse und dem VZK, nicht aber mit den anderen Versicherern zu führen (Antrag 3 der tarifsuisse). Zur Be- gründung macht sie geltend, dass die drei Einkaufsgemeinschaften unter- schiedliche Interessenlagen und divergierende Strategien hätten, die «sich in divergierenden Tarifen in den nach Art. 46 KVG von den Kantons- regierungen zu genehmigenden Tarifverträgen» niederschlagen würden. Unterschiedliche Tarife zwischen Leistungserbringern und Versicherern seien im KVG systemimmanent. Zudem habe das Bundesverwaltungs- gericht festgestellt, dass das KVG keine Vorgaben betreffend Daten und Tarifmodell für den ambulanten Bereich enthalte. Da die tarifsuisse ein eigenes Tarifmodell zur Bestimmung des Taxpunktwerts entwickelt habe,
– 5 – sei nicht klar, welche Tarifbestimmungsmethoden die HSK und die CSS im vorliegenden Verfahren unterbreiten würden, was gegen eine Verfah- rensvereinigung spreche. Weiter seien die von tarifsuisse eingereichten Informationen im Verfahren absolut vertraulich zu behandeln. Bei einer Verfahrensvereinigung würden die HSK und die CSS als Mitbewerber detaillierte Informationen zum Tarifmodell von tarifsuisse einsehen und damit von der aufwendigen Entwicklungsarbeit von tarifsuisse profitieren. Vorab ist festzuhalten, dass die tarifsuisse im Rahmen der Instruktions- sitzung vom 16. April 2019 betreffend «TARMED Taxpunktwert ab 2018 bzw. ab 2019, Festsetzungsverfahren, VZK/HSK/CSS/tarifsuisse» und auch bezüglich der bereits durchgeführten Schriftenwechsel betreffend Taxpunktwerte ab 2018 und 2019 nicht gegen ein gemeinsames Verfah- ren mit den zwei Versicherer-Einkaufsgemeinschaften opponiert hat. Dazu kommt, dass das Verfahren betreffend Taxpunktwerte ab 2018 und 2019 wie erwähnt mit RRB Nr. 610/2019 gegenüber den drei Einkaufs- gemeinschaften vereinigt wurde. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend kann sich tarifsuisse bezüglich der von ihr in diesem vereinigten Verfahren einge- reichten und ohnehin bereits den weiteren Verfahrensbeteiligten zuge- stellten Daten von vornherein nicht auf eine Vertraulichkeit gegenüber den anderen Versicherern berufen; betreffend Festsetzung des TARMED Taxpunktwerts ab 1. Januar 2020 hat sie sodann noch gar keine Daten eingereicht. Soweit die tarifsuisse geltend macht, das von ihr entwickelte Tarifmodell zur Bestimmung des Taxpunktwerts sei vertraulich zu be- handeln und dürfe nicht von den anderen Versicherern eingesehen wer- den, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Festsetzung von Tarifen hat die Festsetzungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, weshalb alle von den Versicherern eingereichten Akten einzubeziehen und zu beurteilen sind. Entsprechend hat der Entscheid auf denselben Fakten zu beruhen und gestützt auf die ermittelte Datenlage besteht aus Gründen der Rechtsgleichheit kein Spielraum für unterschiedliche Tarife für ein und dieselbe Leistung. Dies im Gegensatz zur Genehmi- gung von vertraglich vereinbarten Tarifen, wo das Verhandlungsprimat spielen darf. Hier besteht für die Kantonsregierung ein gewisser Ermes- sensspielraum, sodass vertraglich vereinbarte Tarife zwischen den Ein- kaufsgemeinschaften der Versicherer differieren können. Soweit tarifsuisse ein Geheimhaltungsinteresse an von ihr entwickel- ten Tarifmodellen (wie für die Wirtschaftlichkeitsprüfung) geltend macht, ist festzuhalten, dass solche – jedenfalls im Verfahren betreffend TAR- MED-Taxpunktwert ab 2020 – noch nicht eingereicht wurden und – falls solche eingereicht und entsprechend gekennzeichnet würden – dann- zumal über die Schutzwürdigkeit der Rechnungsmodelle entschieden werden müsste. Die Verfahrensvereinigung ist deshalb gegenüber allen drei Versicherer-Gruppierungen festzulegen.
– 6 – C. Format der eingereichten Lohndaten Bei den eingereichten Lohndaten handelt es sich um Lohnstatistiken pro Spital für die Jahre 2016, 2017 und 2018. Dabei werden der Mittel- wert und drei Perzentile des AHV-Bruttolohns (pro Vollzeitäquivalent [FTE]), das Durchschnittsalter und die Anzahl Personen (fachtechnisch: Beobachtungen) für jeweils folgende Berufsgruppen gemäss nachfolgen- dem Schema ausgewiesen: Berufsgruppe Anzahl Durchschnitts- AHV-Bruttolohn/FTE1 Beobachtungen alter Perzentil Mittelwert 20. 50. 80. Ärztinnen und Ärzte ohne Assistenz- ärztinnen und Assistenzärzte Chefärztinnen und -ärzte, Leitende Ärztinnen und Ärzte Spitalärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte Assistenzärztinnen und -ärzte (einschliesslich Unterassistenz ärztinnen und -ärzte) Pflegepersonal Medizinisch-technisches Personal Medizinisch-therapeutisches Personal Weiteres Personal (Sozialdienste, Hausdienstpersonal, Technische Dienste, Administrativpersonal) Gemäss Ausführungen des VZK wurde bei einem Schwellenwert von weniger als elf (recte zehn) Beobachtungen 2 – um mögliche Rück- schlüsse auf einzelne Personen auszuschliessen – keine Angaben zu den Perzentilen für die entsprechende Berufsgruppe gemacht. Bei weniger als drei Personen wurde zudem auch der Mittelwert nicht angegeben. In diesen Fällen wurden die erwähnten Lohnstatistiken jedoch für zusam- mengefasste Berufsgruppen angegeben, sofern die Anzahl Beobachtun- gen für die zusammengefassten Berufsgruppen grösser als die erwähn- ten Schwellenwerte sind. 1 Definition AHV-Bruttolohn: Der für die AHV-Abrechnung massgebende Lohn, ohne Arzthonorare. Auch wenn für Arzthonorare AHV-Beiträge bezahlt werden. 2 In den Anmerkungen zu den Excel-Tabellen sind im Gegensatz zum Schreiben vom 30. Januar 2020 zehn Beobachtungen als Schwellenwert aufgeführt. Da sich diese An- merkungen direkt an die mit der Ausfüllung der Tabellen beauftragten Personen rich- teten, ist von zehn Beobachtungen als Schwellenwert auszugehen.
– 7 – D. Erwägungen Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch umfasst auch das Akteneinsichtsrecht. Dementsprechend hält § 8 VRG fest, dass die am Verfahren beteiligten Parteien grundsätzlich berechtigt sind, in die Akten Einsicht zu nehmen. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung, anderseits stellt es ein Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Ent- scheids zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 136 V 351 E. 4.4 S. 356). Entsprechend ist allen am Verfahren beteiligten Parteien grundsätzlich Einsicht in die Lohndaten zu gewähren. Nach § 9 VRG kann der Umfang der Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffent- licher oder schutzwürdiger privater Interessen beschränkt werden. Der vorliegend festzusetzende Tarif darf gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) «höchs- tens die transparent ausgewiesenen» und «für eine effiziente Leistungs- erbringung erforderlichen Kosten» decken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist «die Transparenz der Kosten und Leis- tungen ein zentrales Kriterium für eine wirtschaftliche Tarifgestaltung. Zu beurteilen sind die Kostengrundlagen und die durch geeignete Me- thoden durchgeführte Ermittlung der Kosten der Leistungen» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4505/2013 / C-4480/2013 vom 22. Juli 2016, S. 12). Hierzu müssen auch die eingereichten Lohndaten beurteilt werden. Mit der Auflistung von verschiedenen Berufsgruppen ohne Angaben von Personen können keine Rückschlüsse auf einzelne Personen gemacht werden. Da in den Tabellen bei Spitälern mit weniger als zehn Beobach- tungen für einzelne Berufsgruppen keine Angaben zu den Perzentilen ge- macht werden und zudem bei weniger als drei Personen auch der Mittel- wert nicht angegeben wird, können auch bei kleineren Spitälern Rück- schlüsse auf einzelne Personen ausgeschlossen werden. Bei den Lohn- daten der Spitäler handelt es sich deshalb nicht um schützenswerte Per- sonendaten. Entgegen dem «unpräjudiziellen Vergleichsangebot» des VZK müssen die Lohnangaben pro Spital ersichtlich sein; nur so können – ana- log den Tarifen für stationäre Leistungen – allfällige ineffiziente Leis- tungserbringer identifiziert werden. Entsprechend sind die Lohndaten unter Bezeichnung der jeweiligen Spitäler offenzulegen. Der VZK befürchtet, dass bei einer Weiterleitung der Lohndaten die Gefahr bestehe, dass die Daten auch anderweitig und nicht im Zusammen- hang mit den entsprechenden Verfahren verwendet werden könnten. Bei der Bekanntgabe von Lohndaten an direkte Verfahrensbeteiligte ist sicher- zustellen, dass die Lohndaten nicht ausserhalb des konkreten Verfahrens verwendet werden. Die Versicherer sind deshalb zu verpflichten, die Lohn- daten des VZK nur im Rahmen des laufenden Festsetzungsverfahrens
– 8 – zu verwenden und die daraus erfahrenen Tatsachen und Erkenntnisse weder in anderen Tarifverfahren zu verwenden noch an Drittpersonen weiterzugeben. Zwecks Einhaltung dieser Vorgabe ist den Versicherern die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10 000) im Wider- handlungsfall anzudrohen. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Be- schränkung der Verwendung der Lohndaten ergibt sich, dass keine wich- tigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen gegeben sind, die eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Versicherer rechtfer- tigen würde. Die eingereichten Lohndaten sind deshalb – unter Vorbe- halt der nachfolgenden Präzisierung (lit. E) – nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids den Versicherern zuzustellen. E. Zusätzliche Anonymisierung der Lohndaten von Amtes wegen Entgegen den Ausführungen des VZK wurden bei einigen Spitälern trotz wenigen Beobachtungen pro Berufsgruppe keine Anonymisierun- gen der Lohnstatistiken vorgenommen. Damit auch bei diesen Spitälern keine Rückschlüsse auf die Löhne einzelner Personen gemacht werden können, sind die entsprechenden Lohndaten von der Gesundheitsdirek- tion von Amtes wegen im Sinne der Ausführungen des VZK zu anonymi- sieren. Konkret sind bei weniger als zehn Beobachtungen die Angaben zu den Perzentilen zum AHV-Bruttolohn zu löschen. Bei weniger als drei Beobachtungen sind zudem die Mittelwerte des AHV-Bruttolohns zu löschen. F. Instanzenzug Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Demgemäss steht gegen diesen Zwischenentscheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungs- gericht [SR 173.32]). Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Das mit RRB Nr. 610/2019 vereinigte Verfahren wird mit dem Ver- fahren zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2020 für die vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretenen Spitäler mit Wirkung für die tarifsuisse ag, die Einkaufsgemeinschaft HSK AG und die CSS Kranken-Versicherung AG vereinigt.
– 9 – II. Die vom Verband Zürcher Krankenhäuser am 30. Januar 2020 und 4. Mai 2020 eingereichten Lohndaten der Jahre 2016, 2017 und 2018 wer- den – samt zusätzlichen Anonymisierungen im Sinne der Erwägungen (lit. E) – im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens betreffend TAR- MED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der tarifsuisse ag, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und der CSS Kranken-Versicherung AG zugestellt. III. Die tarifsuisse ag, die Einkaufsgemeinschaft HSK AG und die CSS Kranken-Versicherung AG werden verpflichtet, die gemäss Dispositiv II zugestellten Unterlagen nur im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts für die vom VZK vertretenen Spitäler zu verwenden und die daraus erfahrenen Tatsachen und Er- kenntnisse weder in anderen Tarifverfahren zu verwenden noch an Dritt- personen weiterzugeben. IV. Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv III wird eine Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10 000) angedroht. V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkun- den sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. VI. Dispositiv I–V werden im Amtsblatt veröffentlicht. VII. Mitteilung an – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich (E) – CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern (E) – Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich (E) – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, Postfach, 8021 Zürich (E) – Gesundheitsdirektion Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli
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