REGULATORISCHE NEUERUNGEN FÜR FREIE VERTRIEBE - TEIL II: GWG - ARBEITSRECHT - AIFMD II - GSK STOCKMANN
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MÜNCHEN | 01.07.2020| GSK WEBTALKS Regulatorische Neuerungen für freie Vertriebe – Teil II: GwG – Arbeitsrecht – AIFMD II GSK Stockmann
Regulatorische Neuerungen für freie Vertriebe 2020 – wichtige Meilensteine WpHG-Neu FinVermV-Neu GwG Ab 1. Januar 2021 Ab 1. August 2020 BaFin-Aufsicht über FinVermV-Neu freie Vertriebe Ab 1. Januar 2020 MiFID II-Regulatorik durch Überführung der KYC-Prozess insb. Taping, Product Vorschriften in das WpHG Vorgaben zur GwG- Governance und Organisation Geeignetheitserklärung 2020 August 2020 2021 Sustainable-Finance: Neuerungen sind im Laufe des Jahres 2020 zu beachten 2
Inhaltsübersicht 1 | GwG: Geldwäscherechtliche Anforderungen für freie Vermittler 2 | FinVermV: Arbeitsrechtliche Neuerungen 3 | AIFMD II: Pre-Marketing und weitere Neuerungen 4 | Ausblick: Weitere geplante GSK WebTalks 3
Inhalt 1 | Anwendbarkeit des GwG auf freie Vertriebe 2 | Geldwäscherechtliche Anforderungen 3 | Auslagerung/ Delegation 4 | Bestellung und Aufgaben des Geldwäschebeauftragten 5 | KYC Prozess/ Identifizierung des Anlegers 6 | Exkurs: Transparenzregister 5
Anwendbarkeit des GwG auf freie Vertriebe – gesetzliche Regelung Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 der GewO und Honorar- Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 S. 1 der GewO qualifizieren nach § 1 Abs. 24 Nr. 4 GwG als Finanzunternehmen und sind als solche geldwäscherechtlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG verpflichtet, wenn die Finanzanlagenvermittlung oder - beratung deren Haupttätigkeit darstellt, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach dem GwG vertrieben oder emittiert werden. bloße Lizenz nicht ausschlaggebend für Verpflichtung (Wortlaut: „Haupttätigkeit“) Ausnahme („es sei denn“) ist eng auszulegen (Wortlaut: „ausschließlich“, d.h. „ganz oder gar nicht“): Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO, die (auch) Anteile von EU- Investmentvermögen vertreiben (z.B. von luxemburgischen KVGen), sind Verpflichtete (Dann auch im Zusammenhang mit inländischen Investmentvermögen) Grundsätzlich keine Verpflichtung bei (Unter-) Vertrieb von Anteilen an EU- Investmentvermögen, wenn (Ober-) Vertrieb durch einen nach dem GwG Verpflichteten erfolgt Verpflichtung im Falle des Vertriebs offener Publikumsfonds, wenn Emittent und/oder etwaiger Obervertrieb faktisch ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtung nicht nachkommen 7
Anwendbarkeit des GwG auf freie Vertriebe – Fallgruppen keine Verpflichtung keine Verpflichtung des des freien Vertriebs freien Vertriebs bei Unter-/Obervertrieb GwG- verpflichteter KVG Vertrieb EU-KVG 34f-ler 34f-ler praktische Lösung: Problem: faktisch Delegation der Doppelverpflichtung Sorgfaltspflichten auf Vermittler KVG und 34f-ler KVG KVG 34f-ler 34f-ler EU-KVG EU-KVG 8
Anwendbarkeit des GwG auf freie Vertriebe – Sonderfall: offene Publikumsfonds KVG KVG KVG GwG- verpflichteter Vertrieb 34f-ler 34f-ler 34f-ler grds. keine Verpflichtung des • Ausnahme: offene außer: Ober-/ Zwischenvertrieb freien Vertriebs Publikumsfonds durch GwG-verpflichteten • denn Praxis: faktisch keine Vertrieb Identifizierung der Anleger • daher Verpflichtung des Finanzanlagenvermittlers • auch hier gilt: „Ganz oder gar nicht“ • Lösung: Delegation 9
Geldwäscherechtliche Anforderungen
Geldwäscherechtliche Anforderungen Risikoanalyse (Befreiungsmöglichkeit hinsichtlich deren Dokumentation) Risiko- Interne Sicherungsmaßnahmen management Ausarbeitung interner Grundsätze (i.d.R. Organisationshandbuch) (§§ 4 ff. GwG) Geldwäschebeauftragter samt Stellvertreter (Befreiungsmöglichkeit) Whistleblowing Identifizierung Vertragspartner (und ggf. auftretende Person) Sorgfalts- Abklärung wirtschaftlich Berechtigter (Transparenzregister) pflichten (KYC) Einholung und Bewertung Zweck und Art der Geschäftsbeziehung (§§ 10 ff. GwG) Ermittlung sog. politisch exponierter Personen Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Archivierung/ Dokumentation KYC-Prozess Aufzeichnungs- Nachvollziehbarkeit für Dritte insbesondere zur Verwertung durch pflichten Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden (§ 8 GwG) Untersuchungs- Pflicht zur Untersuchung auffälliger Sachverhalte und Verdachts- Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG meldepflicht Meldeschwelle (§ 43 GwG) Freistellung nach § 48 GwG 11
Auslagerung/ Delegation
Einbindung von Dritten: Auslagerung/ Delegation Auslagerung § 6 Abs. 7 GwG Delegation § 17 Abs. 5 GwG Durchführung interner Einschaltung sonstiger zuverlässiger Dritter Sicherungsmaßnahmen durch Dritte im Delegation (nur) der initialen Rahmen vertraglicher Vereinbarungen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG) unverzügliche Weiterleitung der KYC- Informationen an Auftraggeber vertragliche Vereinbarung Delegation § 17 Abs. 1 GwG Prüfung der Zuverlässigkeit des Dritten (zu Einschaltung per se zuverlässiger Dritter Beginn und laufend) (v.a. geldwäscherechtlich Verpflichtete) Sicherstellung der aufsichtsbehördlichen Delegation (nur) der initialen Prüfungsrechte und der eigenen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten (§ 10 Kontrollrechte Abs. 1 Nr. 1-4 GwG) Dritter als Erfüllungsgehilfe (Zurechnung der Maßnahmen) unverzügliche Weiterleitung der KYC- keine Auslagerung i.e.S. (Privilegierungsfall) Informationen an Auftraggeber Verantwortung verbleibt beim geldwäscherechtlich Verpflichteten keine Auslagerung i.e.S. (Privilegierungsfall) 13
Bestellung und Aufgaben des Geldwäschebeauftragten
Bestellung und Aufgaben des Geldwäschebeauftragten Finanzunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG haben gem. § 7 Abs. 1 GwG einen Verpflichtung Geldwäschebeauftragten (GwB) sowie einen Stellvertreter zu bestellen Ansprechpartner für Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden Erarbeitung Risikoanalyse Entwicklung interner Grundsätze und Sicherungssysteme Wesentliche laufende Überwachung und Kontrolle Aufgaben Beratung sowie regelmäßige Schulung der Mitarbeiter Schaffung klarer Berichtswege Prüfung und Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten Untersuchung von Verdachtsfällen und Erstattung von Verdachtsmeldungen anlassbezogene und regelmäßige Berichterstattung Ausnahme nach § 7 Abs. 2 GwG (Befreiungsmöglichkeit) wird restriktiv gehandhabt Ausnahmen Bei mehr als 15 FTE Befreiungsmöglichkeit nahezu ausgeschlossen Bestellung und Entpflichtung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen Der Geldwäschebeauftragte muss dem zuständigen Mitglied der Leitungsebene Organisation unmittelbar organisatorisch und fachlich untergeordnet sein GwB muss seine Tätigkeit im Inland ausüben Die Funktion des GwB kann gem. § 6 Abs.7 GwG auf Dritte ausgelagert werden 15
KYC Prozess/ Identifizierung des Anlegers
KYC Prozess/ Identifizierung des Anlegers Schwerpunkt der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten (KYC) im Hinblick auf natürliche Personen bildet die Identifizierung und Identitätsüberprüfung/ Verifizierung des Anlegers Erhebung folgender Angaben des Anlegers/ Identifizierung § 11 Abs. 4 GwG: Name (Familienname und sämtliche Vornamen, soweit diese in amtlichen Dokumenten enthalten sind) Geburtsort Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Wohnanschrift (bzw. im Ausnahmefall die postalische Anschrift, vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 1 e) GwG) sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde eines vorgelegten Identifikationsdokuments Möglichkeiten der Überprüfung der Identität des Anlegers/ Verifizierung, § 12 Abs. 1/ § 13 GwG: Vor-Ort Prüfung eines qualifizierten Identifikationsdokuments (Personalausweis/ Reisepass) mittels qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne der eIDAS-VO Delegation Post-Ident Video-Ident (vgl. BaFin-Rundschreiben 3/2019 vom 10.04.2017 zu den Anforderungen) 17
Exkurs: Transparenzregister
Exkurs: Transparenzregister Transparenzregister Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten Register mit den Angaben zu den Vor- und Nachname, wirtschaftlich Berechtigten von Geburtsdatum, Wohnort, Vereinigungen Art und Umfang des wirtschaftlichen derzeit noch kein öffentlicher Glauben Interesses und Staatsangehörigkeit Relevanz für Vereinigung selbst (§ 20 Abs. 1 GwG) Relevanz im KYC- Prozess (§ 11 Abs. 5 S. 2 GwG) Pflicht zur Einholung, Aufbewahrung, Vertragspartner keine natürliche Person laufenden Aktualisierung und Mitteilung Pflicht zur Einholung eines der Angaben zu den wirtschaftlich Transparenzregisterauszuges Abgleich der vorliegenden Angaben/ Berechtigten der Vereinigung an das Erkenntnisse mit denen aus dem Transparenzregister (Mitteilungspflicht Transparenzregister gem. § 20 Abs. 1 GwG) Bei Abweichung besteht die Pflicht zur Möglichkeit der Mitteilungsfiktion des § 20 unverzüglichen Abgabe einer Abs. 2 GwG Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister (§ 23a GwG) 19
Kapitel 2 FinVermV: Arbeitsrechtliche Neuerungen
Neue vergütungsrechtliche Bestimmungen Bisherige Rechtslage Künftige Rechtslage Freie Vertriebe konnten ihre Mitarbeiter Gem. § 11a Abs. 3 FinVermV i.V.m. Art. 27 bislang vergüten, ohne spezielle DVO MiFID II darf das Vergütungssystem vergütungsrechtliche Vorgaben beachten nicht mit der Pflicht des Unternehmens zu müssen kollidieren, im bestmöglichen Interesse Dagegen müssen sich andere Bereiche des Kunden zu handeln. Eventuell wird der Finanzindustrie bereits seit dem Ende die BaFin sich künftig auch an der der Finanzkrise an zum Teil strenge MaComp orientieren. vergütungsrechtliche Vorgaben halten, Durch die Vergütung bzw. Vertriebsziele beispielsweise Kreditinstitute an die dürfen keine Anreize gesetzt werden, ein Institutsvergütungsverordnung Produkt zu empfehlen, das den Bedürfnissen des Kunden weniger entspricht als ein anderes Produkt 21
Relevante Personen (1) Geschäftsführer (2) Vertriebsmitarbeiter mit Kundenkontakt Alle Personen, die Einfluss auf die erbrachte (3) Sonstige Mitarbeiter, die an Erbringung der Dienstleistung beteiligt sind Dienstleistung oder das unternehmer- (4) Vorgesetzte von Vertriebsmitarbeitern ische Verhalten haben, z.B.: (5) Vertriebsbeauftragte (6) Achtung: Auch Handelsvertreter werden erfasst 22
Feste und variable Vergütung Feste Vergütung Variable Vergütung Zahlungen oder Leistungen ohne Zusätzliche Zahlungen oder Leistungen, Berücksichtigung von Leistungskriterien die auf der Grundlage von Typischerweise das Grundgehalt von Leistungskriterien oder in bestimmten festangestellten Mitarbeitern Fällen von anderen vertraglichen Kriterien gewährt werden Typischerweise Boni für gute Leistungen im Vertrieb oder in anderen Bereichen, z.B. der Personalführung oder Verwaltung 23
Vergütungsbegriff Leistungsunabhängige Grundgehalt Pensionszusagen (fix) (fix) Alle finanziellen oder nichtfinanziellen Leistungen Gewährung von und Zahlungen, die vom (zinsgünstigen) Krediten Aktienbezugsrechte Unternehmen direkt oder (variabel) (variabel) indirekt an relevante Personen erbracht werden, z.B.: Vergütungen durch Dritte, z.B. durch Aktien Gewinnbeteiligungsmodelle (variabel) (variabel) 24
Wesentliche Vergütungsgrundsätze (1) 1 Durch die Vergütung dürfen keine Interessenkonflikte erzeugt werden 2 Alle festangestellten relevanten Personen müssen eine angemessene feste Vergütung erhalten 3 Eine zusätzliche variable Vergütung muss angemessen strukturiert sein Die feste und die variable Vergütung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen 4 (Orientierung an 100 % bzw. 200 % - Grenze sinnvoll) Bei der konkreten Bemessung der variablen Vergütung müssen auch qualitative Kriterien (z.B. 5 Einhaltung der rechtlichen Vorgaben) Berücksichtigung finden 25
Wesentliche Vergütungsgrundsätze (2) Die variable Vergütung muss ausreichend flexibel sein, insbesondere bei schwerwiegenden 6 Verstößen muss sie vollständig entfallen können Für Handelsvertreter dürfen besondere Regelungen getroffen werden, insbesondere erscheint eine 7 rein provisionsbasierte Vergütung als zulässig Die Vergütungsgrundsätze werden von der Geschäftsleitung erarbeitet, regelmäßig kontrolliert, 8 schriftlich festgehalten und den relevanten Personen im Voraus mitgeteilt Die Geschäftsleitung ist auch für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vergütungsgrundsätze 9 zuständig und sollte diese dokumentieren 26
Executive Summary FinVermV: arbeitsrechtliche Neuerungen Neu zu erstellende Dokumente / Prozesse: Vergütungsrichtlinie Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung, Anpassung und ordnungsgemäßen Umsetzung der Vergütungsgrundsätze Zu bearbeitende Dokumente / Anpassung erforderlich: Dienstverträge der Geschäftsführer Arbeitsverträge der festangestellten relevanten Personen Provisionsvereinbarungen der Handelsvertreter Weitere wichtige ToDos: Verwaltungspraxis der BaFin beobachten und ggf. hierauf reagieren Dem Wirtschaftsprüfer die neuen Vergütungsgrundsätze vorlegen 27
Kapitel 3 AIFMD II: Pre-Marketing und weitere Neuerungen
Inhalt 1 | Definition Vertrieb 2 | Pre-Marketing: bisherige Praxis in Deutschland 3 | AIFMD II 4 | Pre-Marketing: neue EU-weite Regelung 5 | Reverse Solicitation unter neuer EU-Regulierung 6 | Risiken für RS und Pre-Marketing unter AIFMD II 7 | Widerruf des Vertriebs 29
Definition Vertrieb … das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF Vertrieb ist: an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag (Art. 4 Abs. 1 lit. x) AIFMD; vgl. § 293 KAGB) nur Benennung von: Name AIF, NAV, Kurse, Besteuerungsgrundlagen Ausnahmen: Erfüllung gesetzlicher Veröffentlichungspflichten (…) 30
Pre-Marketing: bisherige Praxis in Deutschland Ausnahme: „Keine abschließende Dokumentation“ Fondsdokumente im Entwurfsstadium Voraus- Fondsdokumente im fortgeschrittenen Entwurfsstadium setzungen: Dokumente mit allg. Bezug auf Anlagestrategie, aber ohne Bezug auf einen bestimmten AIF Einbindung potenzieller Investoren in Erstellung der Dokumentation Keine Vertriebsanzeige bei Einbindung Investoren i.R.d. Pre-Marketing („es liegt noch kein AIF vor“) Keine Vertriebsanzeige bei Beteiligung vorbefasster Investoren nach Vorteil: Fertigstellung des AIF („kein direktes oder indirektes Anbieten, da Investor bereits eingebunden war“) => unreguliert 31
AIFMD II Grundlage: RL EU 2019/1160 v. 20.06.2019 („AIFMD II“) Zweck: Vereinheitlichung und Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs Art. 2: Änderung der AIFMD Pre-Marketing-Definition Inhalt: Voraussetzungen des Pre-Marketing Widerruf des Vertriebs Vereinheitlichung Vertrieb von AIF an Kleinanleger (auch digital) (…) Verfahren: EU-RL vom 20.06.2019 Umsetzungsfrist endet am / Anwendungsbefehl ab 02.08.2021 32
Pre-Marketing: neue EU-weite Regelung (1) Definition: Pre-Marketing i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. aea) AIFMD (neu) direktes oder indirektes Bereitstellen von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte Voraus- an potenzielle professionelle ‚EU-Anleger‘ setzungen: durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag um festzustellen, inwieweit Interesse an einem AIF besteht, der nicht registriert ist bzw. für den noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot oder eine Platzierung darstellt. nationaler und grenzüberschreitender Vertrieb Anwendungs- Vertrieb an professionelle Investoren bereich: auch auf Veranlassung des Investors 33
Pre-Marketing: neue EU-weite Regelung (2) Zeichnungsunterlagen o. Ä., auch nicht im Entwurfsstadium Nicht möglich: Gründungsdokumente Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht reg. AIF in endgültiger Form Entwürfe von Prospekten od. Angebotsunterlagen, Möglich: wenn diese für Anlageentscheidung noch nicht ausreichen (Disclaimer) Notifizierung innerhalb 2 Wo. (ab Beginn) bei Zielland-Aufsichtsbehörde Erwerb innerhalb 18 Monate = Ergebnis des Vertriebs Verfahren: => Vertriebsanzeige / Passporterfordernis Dokumentationspflichten => reguliert kein Pre-Marketing durch Finanzanlagenvermittler (nur FDI, KI, AIFM) 34
Reverse Solicitation unter neuer EU-Regulierung Ausnahme: „Nicht auf Veranlassung des AIFM“ Investor wendet sich initiativ an AIFM Voraussetzung: nur professionelle und semi-professionelle Investoren => unreguliert; aber: Anwendungsbereich eingeschränkt: RS unter RS vor/während/nach Pre-Marketing? AIFMD II: RS vor/während/nach Marketing? RS wohl nurmehr nach Ende der Vertriebsfiktion 35
Risiken für RS und Pre-Marketing unter AIFMD II AA Pre-Marketing od. Reverse Solicitation qualifizieren doch als Marketing Risiken: Verletzung anderer Vorschriften neben dem AIFMG / KAGB Investor unzureichend informiert Sanktionen des Aufsichtsrechts Folgen: Zivilrechtlicher Schaden: Rückabwicklung 36
Widerruf des Vertriebs (De-Registrierung) Grundlage: Art. 32a AIFMD (neu) Widerruf mit Anzeige an Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme der Anteile (nicht geschlossene AIF) Inhalt: Bekanntmachung mittels allg. verfügbarem Medium, einschließlich elektronischer Mittel Vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern ändern, bzw. beenden Ab Widerruf: kein Anbieten oder Platzieren mehr Ab Widerruf für 3 Jahre kein Pre-Marketing des AIF durch AIFM und Folgen: kein Pre-Marketing von vergleichbaren Anlagestrategien oder Anlagekonzepten zulässig! 37
Kapitel 4 Ausblick: Weitere geplante GSK WebTalks
Ausblick Weitere geplante GSK WebTalks Sustainable Finance: Welche Anforderungen treffen die freien Vermittler FinVermV-Neu: Anpassung Dokumentation und Vertragswerke FinAnlVÜG: Vorbereitung des Übergangs der Aufsicht auf die BaFin 39
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Weitere Informationen Weitere Informationen in unserem Update: GSK Update – Regulatorische Neuerungen für freie Vertriebe in 2020 Link: ‐ Update Regulatorische Neuerungen für freie Vertriebe ‐ Finanzdienstleister vs. Haftungsdach
Dr. Harald Feiler Beruf und Position • Rechtsanwalt, zugelassen seit 2009 • Counsel +49 69 710003-0 Zusatzqualifikation • Dipl.-Betriebswirt harald.feiler@gsk.de Frankfurt Tätigkeitsschwerpunkte • Bankaufsichtsrecht • Investmentrecht • Compliance Sektoren • Wirtschaftsstrafrecht FIN ANZDIE NST LE I S TU N GE N Ausbildung und • Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Berufsakademie Lörrach (nunmehr KAPITALMARK T beruflicher Werdegang Duale Hochschule Baden-Württemberg), Abschluss als Diplom-Betriebswirt (DH) • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität München • Promotion an der Universität Göttingen • Ausbildungs- und berufliche Stationen u. a. in international tätigen Banken • Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in den Bereichen Kompetenzen Corporate/M&A und Asset Finance • BAN K- UND Fremdsprachen • Englisch FIN ANZAUFSI CH T SRE C H T • COMPLIANCE Publikationen • Feiler, Harald in: Kuhn/Thaler (Hrsg.): BankPersonaler-Handbuch, Finanz • GE LDWÄSCHE PRÄVE N T IO N Colloquium Heidelberg, 2016 • IN VE STME NTF ON DS • Diverse Aufsätze, Beiträge und Vorträge zu geldwäsche-, Compliance- und • KAPITALMARK TRE C H T wirtschaftsstrafrechtlichen Themen • Feiler, Harald: Subjektive Zurechnung im Markenstrafrecht, Göttingen, 2011
Dr. Philipp Kuhn Beruf und Position • Rechtsanwalt, zugelassen seit 1995 • Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes +49 6221 4566-0 Zusatzqualifikation • Fachanwalt für Arbeitsrecht philipp.kuhn@gsk.de Heidelberg Tätigkeitsschwerpunkte • Arbeitsrecht • Arbeitsrechtliche Due Diligence Sektor • Restrukturierung • Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht, Betriebsvereinbarungen) FIN ANZDIE NST LE I S TU N GE N • Individuelles Arbeitsrecht Ausbildung und • Studium an der Universität Heidelberg beruflicher Werdegang Fremdsprachen • Englisch Kompetenzen • ARBE ITS - UND VE RGÜTUNGSRE CH T
Robert Kramer Beruf und Position • Rechtsanwalt, zugelassen seit 2001 • Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes +49 89 288174-662 Tätigkeitsschwerpunkte • Bankrecht, insbesondere Bankaufsichtsrecht robert.kramer@gsk.de • Strukturierung und Prospektierung geschlossener Fonds München • Umsetzung der AIFM-Richtlinie; Beratung von Kapitalverwaltungs-gesellschaften • Projektfinanzierung, Mezzanine-Finanzierung Sektoren • Versicherungsaufsichtsrecht • Energiewirtschaftsrecht, insb. Erneuerbare Energien, Contracting in der FIN ANZDIE NST LE I S TU N GE N Immobilienwirtschaft FON DS Ausbildung und • Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Freien beruflicher Werdegang Universität Berlin Kompetenzen Mitgliedschaften • Forum Contracting e.V. • BAN K- UND Fremdsprachen • Englisch FIN ANZAUFSI CH T SRE C H T • E N E RGIE WIRTSCHA F T SRE C H T Vorträge und Veranstaltungen • Regelmäßige Vortragstätigkeit zum Bankaufsichts- und Investmentrecht • IN VE STME NTF ON DS Publikationen • Veröffentlichungen zum nationalen und europäischen Bank- und Finanzmarktrecht
Philippe Lorenz Beruf und Position • Rechtsanwalt, zugelassen seit 2012 • Senior Associate +49 89 288174-662 Tätigkeitsschwerpunkte • Bank- und Kapitalmarktrecht philippe.lorenz@gsk.de • Bank- und Finanzaufsichtsrecht München • Investmentrecht • Kapitalanlagerecht Sektoren • Verbriefungen • Versicherungsaufsichtsrecht FIN ANZDIE NST LE I S TU N GE N FON DS Ausbildung und • Studium an den Universitäten Bayreuth und München KAPITALMARK T beruflicher Werdegang • Referendariat am OLG München, mit Stationen in einer internationalen Großkanzlei und der Rechtsabteilung einer deutschen Großbank • Wissenschaftliche Mitarbeit in internationalen Großkanzleien im Kompetenzen Gesellschaftsrecht • Wissenschaftliche Mitarbeit an einem Lehrstuhl im Gesellschaftsrecht • BAN K- UND • Mehrjährige Tätigkeit als Syndikusanwalt in einer deutschen Großbank in der FIN ANZAUFSI CH T SRE C H T rechtlichen Beratung des Investmentbankings • COMPLIANCE • Secondment bei GSK Luxembourg SA (2016) • FIN ANZIE RUNG • GE LDWÄSCHE Mitgliedschaften • JurAlumni – Alumni- und Förderverein der Juristischen Fakultät der Ludwig- • IN VE STME NTF ON DS Maximilians-Universität München • KAPITALMARK TRE C H T • IBF – Institut für Bank- und Finanzgeschichte e.V. • ÖFFE NTLI CHE S RE CHT/ RE GULIE R UN G Fremdsprachen • Englisch • ZAHLUNGSVE RKE HR UN D E LE CTRONIC BANKIN G
Wir sind für Sie da: GSK Stockmann Dr. Harald Feiler | Dr. Philipp Kuhn Robert Kramer | Philippe Lorenz Karl-Scharnagl-Ring 8 | 80539 München T +49 89 288174 - 662 | F +49 89 288174 - 44 Taunusanlage 21 | 60325 Frankfurt am Main T +49 69 710003-0 | F +49 69 710003-144 Mittermaierstraße 31 | 69115 Heidelberg T +49 6221 4566-0 | F +49 6221 4566-44 harald.feiler@gsk.de | philipp.kuhn@gsk.de robert.kramer@gsk.de | philippe.lorenz@gsk.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. © 2019 GSK Stockmann. Alle Rechte vorbehalten. Der Name GSK Stockmann und das Logo sind eingetragene Markenzeichen.
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