Amtsblatt des Saarlandes - Gemeinde Heusweiler

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Amtsblatt des Saarlandes
                              Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                        Teil I
          2021                       Ausgegeben zu Saarbrücken, 28. Januar 2021                               Nr. 7

                                                           Inhalt
                                                                                                                         Seite

A. Amtliche Texte
Gesetz Nr. 2018 Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz. Vom 22. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . .           220
Verordnung zur Änderung der Juristenausbildungsordnung. Vom 27. Januar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    222
220                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Januar 2021

                                      A. Amtliche Texte
                                                          nen, der Zahl der durchgeführten SARS-CoV-2-Tests
                      Gesetze                             samt Positivrate und regionaler Besonderheiten wie ein
                                                          besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesonde-
                                                          re Pendlerströmen.
44                 Gesetz Nr. 2018
     Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz
                                                                                  §3
                 Vom 22. Januar 2021                                   Beteiligung des Landtages
Aufgrund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1         (1) Rechtsverordnungen der Landesregierung zur Be-
Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Num-          kämpfung der Corona-Pandemie auf der Grundlage des
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit     § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes hat der Landtag     und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkün-      Infektionsschutzgesetzes und aufgrund solcher Rechts-
det wird:                                                 verordnungen erlassene Verordnungen anderer Stellen
                                                          sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung
                                                          sind dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden
                     Abschnitt 1                          nach der Beschlussfassung, zuzuleiten. Die Zuleitung
                                                          soll so frühzeitig stattfinden, dass eine Befassung des
                  Ziel des Gesetzes                       Landtages vor der Verkündung möglich wäre. Kann die
                                                          Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies
                         §1                               mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen
                  Ziel des Gesetzes                       insbesondere Gefahr im Verzug sowie Änderungen in-
                                                          folge von verwaltungsgerichtlichen oder verfassungs-
(1) Dieses Gesetz schafft in Abschnitt 2 für die Dau-     gerichtlichen Entscheidungen in Betracht.
er der Feststellung einer epidemischen Lage von na-
tionaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 28a     (2) Der Landtag kann Rechtsverordnungen nach Ab-
Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes notwendige          satz 1 jederzeit durch Gesetz aufheben.
Regelungen für Maßnahmen der Landesregierung zur
Bekämpfung von COVID-19 auf der Grundlage der                                      §4
bundesrechtlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten                               Befristung
der Länder. Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterver-
breitung von COVID-19 zu verhindern und eine Über-        In Rechtsverordnungen gemäß § 28a Absatz 1 Num-
lastung des Gesundheitssystems zu verhindern.             mer 3 des Infektionsschutzgesetzes (Ausgangs- und
                                                          Kontaktbeschränkungen) sowie gemäß den Num-
(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das      mern 5 bis 8 und 10 bis 16, die Untersagungen oder
notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an           Schließungen zum Gegenstand haben, ist vorzusehen,
die Erforderlichkeit der Bekämpfung von COVID-19          dass diese spätestens zwei Wochen nach ihrem Inkraft-
anzupassen.                                               treten außer Kraft treten; die Rechtsverordnungen kön-
(3) Abschnitt 3 schafft unbeschadet der Regelungen des    nen entsprechend der epidemiologischen Situation ver-
Bundesinfektionsschutzgesetzes die notwendigen Re-        längert werden.
gelungen zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der
Bekämpfung der Corona-Pandemie.                                                  §5
                                                                   Schutz des Rechts auf ungestörte
                     Abschnitt 2                           Religionsausübung und der Versammlungsfreiheit
                                                            sowie Schutzkonkretisierung bei Ausgangs- und
               Allgemeine Regelungen                                   Kontaktbeschränkungen
                                                          (1) Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung
                         §2                               von COVID-19 können das Recht auf ungestörte Reli-
      Bewertung der epidemiologischen Situation           gionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Grundge-
                                                          setzes und die Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8
Die Bewertung der epidemiologischen Situation er-         Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Absät-
folgt durch die Landesregierung insbesondere anhand       ze 2 und 3 einschränken.
des Kriteriums der Anzahl der Neuinfektionen mit dem
Coro­navirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner inner-       (2) Das Recht auf ungestörte Religionsausübung ge-
halb von sieben Tagen, wie auch anderer Kriterien wie     mäß Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes steht unter
beispielhaft der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,   dem besonderen Schutz des Staates. Regelungen (Ge-
der Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen        und Verbote) dürfen nur unter strikter Wahrung des
unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Auslas-      Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen und sind
tung der vorhandenen Krankenhauskapazitäten sowie         in der Verordnung entsprechend der epidemiologischen
der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstatio-    Situation gesondert zu begründen.
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(3) Die grundrechtlich verbürgte Versammlungsfrei-         Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit ei-
heit gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes ist        ner Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind
für die Funktionsfähigkeit der Demokratie wesentlich.
Regelungen (Ge- und Verbote) dürfen nur unter strik-       1. Verantwortliche nach Satz 1 Nummer 1, soweit
ter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit           Gäste lediglich mitnahmefähige Speisen oder Ge-
erfolgen und sind in der Verordnung entsprechend der          tränke in der Gastronomie erwerben, diese jedoch
epidemiologischen Situation gesondert zu begründen.           umgehend wieder verlassen,
(4) Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen gemäß             2. Versammlungen, Verhandlungen und sonstige Be-
§ 28a Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgeset-            ratungen und Beschlussfassungen gesetz- und sat-
zes dürfen nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes         zungsgebender Körperschaften, Anstalten und Stif-
der Verhältnismäßigkeit erfolgen und sind in der Ver-         tungen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte,
ordnung entsprechend der epidemiologischen Situation       3. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltun-
gesondert zu begründen.                                       gen, soweit es sich nicht um Bestattungen handelt,
                                                              politische sowie weltanschauliche und bekenntnis-
                     Abschnitt 3                              geprägte Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in
                                                              Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, 2
              Kontaktnachverfolgung                           oder 6 stattfinden; in diesem Falle hat der Veran-
                                                              stalter seine Kontaktdaten stellvertretend bei dem
                       §6                                     jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrichtungen
              Kontaktnachverfolgung                           zu hinterlassen.

(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist        (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
zu gewährleisten                                           Rechtsverordnung die Kontaktnachverfolgung hin-
                                                           sichtlich weiterer Einrichtungen, Anlagen und Betriebe
1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb ei-       anzuordnen, soweit dies aus infektionsschutzrechtli-
   ner Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarlän-   cher Sicht erforderlich ist.
   dischen Gaststättengesetzes oder im Reisegewerbe,
2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon-                                  §7
   zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun-              Ablauf der Kontaktnachverfolgung
   gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,
                                                           (1) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-
3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,                    wortlichen im Sinne des § 6 haben durch geeignete
4. bei Bestattungen,                                       Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontaktnachver-
                                                           folgung sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung
5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im          je eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor-
   Sport,                                                  und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Ruf-
6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-         nummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit.
   plätzen,                                                Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie
                                                           wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten ge-
7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,         nügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflich-
                                                           tung zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten
8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit
                                                           Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des Cha-
   Behinderungen,
                                                           rakters einer Veranstaltung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2,
9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Prä-        die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere
   senzform an der Universität des Saarlandes, der         Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskon-
   Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saar-         trolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen
   landes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar        oder deren Personal nicht.
   und der Hochschule für Musik Saar sowie an den
   übrigen im Saarland staatlich anerkannten Hoch-         (2) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der
   schulen, den staatlich anerkannten Berufsakade-         Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushändi-
   mien und den wissenschaftlichen Forschungsein-          gung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwen-
   richtungen im Saarland,                                 det werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen nach
                                                           Erhebung irreversibel zu löschen oder zu vernichten.
10. bei Friseuren oder sonstigen Erbringern von
    Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei          (3) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobe-
    denen aufgrund ihrer Natur ein normativ vorgege-       nen Daten mit einer begründeten, anonymisierten An-
    bener Mindestabstand zwangsläufig nicht einge-         forderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung
    halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),      relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur
                                                           Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit
11. in Spielhallen und Wettbüros,                          SARS-CoV-2 erforderlich ist. Die Betreiber, Veranstal-
12. im Prostitutionsgewerbe,                               ter oder sonstigen Verantwortlichen sind in diesem Fal-
                                                           le verpflichtet, die erhobenen Daten im angeforderten
13. bei sonstigen Veranstaltungen nach einer nach Ab-      Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu über-
    satz 2 erlassenen Verordnung.                          mitteln.
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(4) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicher-      Abschnitt 3 sowie nach Rechtsverordnungen im Sinne
zustellen, dass die erfassten Daten bei der Speicherung   des Abschnittes 2 sind die Gemeindeverbände.
und Übermittlung durch technische und organisatori-
sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen           (3) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung und Verände-          die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
rung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen bei         Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
der automatisierten Verarbeitung insbesondere             bestehen weiterhin fort.

1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,
                                                                                  § 11
2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen der
   Daten,                                                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
                                                          Kraft. Abschnitt 3 tritt am 28. April 2021 außer Kraft.
3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur
   Einhaltung der Fristen nach Absatz 2.                  Saarbrücken, den 28. Januar 2021

                                                                     Die Regierung des Saarlandes:
                       §8
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                               Der Ministerpräsident
(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                                      Hans
1. entgegen der Verpflichtung aus § 7 Absatz 1 Satz 3            Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
   wahrheitswidrige Angaben macht,                                      Energie und Verkehr
2. gegen die Pflicht aus § 7 Absatz 1 Satz 1, die Mög-                          Rehlinger
   lichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustel-
   len, verstößt,                                                Der Minister für Finanzen und Europa
3. entgegen § 7 Absatz 2 erhobene Daten zu anderen                       Der Minister der Justiz
   Zwecken als der Weitergabe an das Gesundheits-
   amt verwendet,                                                                   Strobel
4. nach § 7 Absatz 3 zur Herausgabe von Daten an               Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
   das Gesundheitsamt verpflichtet ist und dieser Ver-                           Bouillon
   pflichtung nicht unverzüglich nachkommt,
5. entgegen § 7 Absatz 4 den unbefugten Zugriff auf             Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
   die Daten nicht verhindert.                                           Frauen und Familie
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1                              Bachmann
kann mit einer Geldbuße bis zweihundertfünfzig Euro              Die Ministerin für Bildung und Kultur
geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu                         Streichert-Clivot
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
                                                           Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.                                      Jost

                         §9                                                 Verordnungen
                   Folgeänderung
Das Gesetz zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der
Corona-Pandemie vom 11. November 2020 (Amtsbl. I          43                Verordnung
S. 1171, 1190) wird aufgehoben.                             zur Änderung der Juristenausbildungsordnung
                                                                           Vom 27. Januar 2021
                     Abschnitt 4                          Aufgrund des § 36 Absatz 1 des Juristenausbildungs-
                Schlussvorschriften                       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                                          12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402) verordnet das Ministe-
                                                          rium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium
                       § 10                               für Inneres, Bauen und Sport:
               Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung                                Artikel 1
der Rechtsverordnungen nach Abschnitt 2 sind die
Ortspolizeibehörden.                                      Die Juristenausbildungsordnung in der Fassung der Be-
                                                          kanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 90), zu-
(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfol-        letzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach            2020 (Amtsbl. I S. 1346), wird wie folgt geändert:
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. Januar 2021                        223

1. § 2a wird wie folgt geändert:                                 und Wirtschaftswissenschaftlichen“ durch das
                                                                 Wort „Rechtswissenschaftlichen“ ersetzt.
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
      gefügt:                                            2. In Satz 1 des § 42 Absatz 2 werden die Wörter
                                                            „Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche“ durch
       „(1a) In epidemischen Lagen von nationaler
                                                            das Wort „Rechtswissenschaftliche“ ersetzt.
       Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-
       schutzgesetzes kann das Ablegen der Prüfung,
       die als Nachweis für die erfolgreiche Teilnah-                          Artikel 2
       me an den in Absatz 1 Satz 1 genannten Lehr-
       veranstaltungen dient, auch durch eine nicht      Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
       unter Aufsicht erstellte schriftliche Leistung    Kraft.
       erbracht werden. Hierüber entscheidet die
       Rechtswissenschaftliche Fakultät der Univer-      Saarbrücken, den 27. Januar 2021
       sität des Saarlandes.“
                                                                        Der Minister der Justiz
   b) In Satz 8 des Absatzes 2 werden die Wörter
      „Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts-                                    Strobel
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Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet.
Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer
unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.
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den Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei Satzweiss.com Print Web Software GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht fristgerecht,
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Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen
werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Ge-
schäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen
Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle
und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der
Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.
Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post­
versand jeweils zuzüglich Postgebühren.
Das Amtsblatt Teil II kann für das laufende Jahr und drei Vorjahre als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung
des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei Satzweiss.com Print Web Software GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus.
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Hinweis für Inserenten:
Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet
werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabetermine für erforderliche Korrek-
turabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro.
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                  Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
                                   Telefon: (06 81) 501-11 13, Telefax: 501-11 35, E-Mail: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de
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