ÄNDERUNG DES FLÄCHNUTZUNGSPLANES DURCH "SO SOLARPARK KIEFENHOLZ II" - Stadt Wörth an der Donau Landkreis Regensburg Regierungsbezirk Oberpfalz ...

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9. ÄNDERUNG DES FLÄCHNUTZUNGSPLANES
                    DURCH
          „SO SOLARPARK KIEFENHOLZ II“

                             Stadt Wörth an der Donau
                              Landkreis Regensburg
                            Regierungsbezirk Oberpfalz

Fassung vom 27.06.2019

 Samberger Stallinger Architekten Partnerschaft mbB- Silberacker 44a, 94469 Deggendorf
9. Änderung des Flächennutzungsplans durch „SO Solarpark Kiefenholz“         2
Gemeinde Wörth a.d. Donau, Gemarkung Kiefenholz, Landkreis Regensburg

Inhaltsverzeichnis
   A. Anlass und Ziel des Flächennutzungsplans
      1. Anlass der Änderung
      2. Städtebauliches Ziel der Planung
   B. Beschreibung des Planungsgebietes
      1. Geographische Lage und Verkehrsanbindung
      2. Wasserversorgung
      3. Abwasserbeseitigung
      4. Niederschlagswasserbeseitigung
      5. Einspeisung
   C. Umweltbericht
      1. Einleitung
      1.1 Rechtliche Grundlagen
      1.2 Abgrenzung und Beschreibung Baugebiet
      1.3 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
      1.4 Darstellung der festgelegten umweltrelevanten Ziele und ihre
      Berücksichtigung
      2. Bestandsaufnahme und Bewertung Umweltauswirkungen
      3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
      Nichtdurchführung
      4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
      5. Alternative Planungsmöglichkeiten
      6. Beschreibung Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
      Kenntnislücken
      7. Maßnahmen zur Überwachung
      8. Allgemein verständliche Zusammenfassung
   D. Allgemein verständliche Zusammenfassung

ANHANG
9. Änderung des Flächennutzungsplan durch „SO Solarpark Kiefenholz II“ vom
27.06.2019
9. Änderung des Flächennutzungsplans durch „SO Solarpark Kiefenholz“               3
Gemeinde Wörth a.d. Donau, Gemarkung Kiefenholz, Landkreis Regensburg

A) Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung

1. Anlass der Änderung

  Die Gemeinde Wörth an der Donau hat am 11.04.19 die 9. Änderung des
  Flächennutzungsplans durch den SO Solarpark Kiefenholz II beschlossen.
  Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 6.877 m² umfasst folgende
  Teilflächen der Gemarkung Kiefenholz

  Fl.Nr. 191

   Die Fläche des Geltungsbereiches ist mit folgenden Nutzungen im
   Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellt:

   -   Flächen für die Landwirtschaft

   Externe Flächen werden als Ausgleichsfläche genutzt:
   Teilfläche aus Fl. Nr. 102, Gemarkung Kiefenholz

   Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet für die Nutzung von
   Solarenergie“ gemäß § 11, Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die
   Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu
   schaffen.
   Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene
   Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan SO Solarpark Kiefenholz
   aufgestellt.
   Bauherr ist Herr Georg Kramer aus Kiefenholz.

2. Städtebauliches Ziel der Planung

  Ziel des Flächennutzungsplanes ist es, eine nachhaltige städtebauliche
  Entwicklung zu gewährleisten, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
  natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
  Die geplante Fläche befindet sich in einem Korridor von 110 m südlich der
  Bundesautobahn A 3 Regensburg- Passau.
  Mit der EEG-Novelle zum 11.08.2010 (vgl. § 32 Abs. 3 Nr. 4 EEG) wurde diese
  Flächenkategorie neu eingeführt. Es handelt sich um einen vorbelasteten Standort
  neben der Autobahn, für welchen das Anbindungsgebot entbehrlich ist. Aufgrund
  der bestehenden Vorbelastung durch die genannte Verkehrsachse liegt ein
  geeigneter Standort vor. Auch die zweite Begründung des Anbindungsgebots, die
  besondere wirtschaftliche Nutzung von bestehender Infrastruktur und
  Versorgungseinrichtungen spielt dem IMS zufolge, anders als etwa bei
  Gewerbebetrieben, in der Regel bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen ebenfalls
  keine Rolle. Konsequenz hieraus ist, dass für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die
  einem eng begrenzten Korridor von 110 m beidseits der Autobahn- oder
  Eisenbahnstraßen geplant werden, trotz fehlender Anbindung keine Negativ-
  Standortanalyse durchgeführt werden muss (gemäß Schreiben Oberste
  Baubehörde vom 19.11.2009)
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Gemeinde Wörth a.d. Donau, Gemarkung Kiefenholz, Landkreis Regensburg

  Im parallel aufzustellenden Bebauungsplan wird Baurecht ausschließlich für die
  Photovoltaikanlage geschaffen. Die Nutzung ist befristet auf die mögliche
  Funktions- und Betriebszeit (25-30 Jahre), danach wird das Grundstück wieder der
  Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Der Rückbau nach Betriebsende wird
  privatrechtlich vereinbart und im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 mit Festlegung
  der Folgennutzung festgesetzt.

B) Beschreibung des Planungsgebietes

1. Geographische Lage und Verkehrsanbindung

  Der Standort liegt südlich der Bundesautobahn 3 Regensburg- Passau nahe der
  Autobahnausfahrt Wörth an der Donau Ost, neben der Autobahnbrücke über die
  Donau. Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Gemeindestraße Kiefenholz,
  die im Kreisverkehr an die Kreisstraße 7 und St 2146 mündet. Von der
  angrenzenden Gemeindestraße wird ein Abstand der Bepflanzung von 3 m
  eingehalten und zum Baufeld ein Abstand von 11 m.

2. Wasserversorgung

  Entfällt.

3. Abwasserbeseitigung

  Entfällt.

4. Niederschlagswasserbeseitigung

  Entfällt.

5. Einspeisung

  Die Einspeisung erfolgt über die bestehende Trafostation von SO Solarpark
  Kiefenholz nach Angaben des Elektrizitätswerks Wörth an der Donau, Rupert
  Haider & Co KG. Die Einspeisezusage liegt vor.
  Die Kabelverläufe müssen mit dem Netzbetreiber, den Grundstückseigentümern
  und der anliegenden Gemeinde abgestimmt werden.
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C) Umweltbericht

1. Einleitung

  1.1 Rechtliche Grundlagen

         Mit der Änderung des Baugesetzbuches vom 20.07.2004 wurden die europa-
         rechtlichen Vorgaben zur Umweltprüfung im Bereich der Bauleitplanung
         umgesetzt.
         Nach § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung von
         Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Ein Verzicht auf die
         Umweltprüfung ist nur bei vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und bei
         beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Innenentwicklung) möglich.
         In § 1a Bau BG wird die Eingriffsregelung in das Bauleitplanverfahren
         integriert. Aufgrund der gleichzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes
         erfolgt die Eingriffsermittlung im Rahmen des Umweltberichtes zum
         Bebauungsplan.

  1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes

         Die betroffene Fläche liegt zwischen dem Ort Kiefenholz und der Böschung
         zur Autobahn A3. Im Umgriff weiteren Umgriff der Flächen befinden sich Höfe
         und Wohnhäuser, sowie angrenzende landwirtschaftlich intensiv genutzte
         Bereiche. Das Flurstück selbst wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Entlang
         der Autobahn befindet sich eine mit Büschen bepflanzte Hecke.

1.3      Inhalt der Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes

         Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes von „Flächen für die
         Landwirtschaft“ in ein „Sondergebiet für Nutzung von Solarenergie“ sollen die
         Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im
         Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden.

  1.4 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
      umweltrelevanten Ziele und Ihrer Berücksichtigung

         Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, wie dem Baugesetzbuch,
         den Naturschutzgesetzen, der Immissionsschutz-Gesetzgebung, der Abfall-
         und Wassergesetzgebung, wurde im konkreten Fall das Arten- und
         Biotopschutzprogramm Regensburg ausgewertet.

      1.1 Die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden in Anwendung
          der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §1a Abs. § BauGB in
          Verbindung mit § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes ermittelt und bewertet.
          Entsprechende Festsetzungen zu Vermeidungs- und Ausgleichs- oder
          Ersatzmaßnahmen gemäß der Eingriffsregelung sowie sonstige
          Festsetzungen zur Grünordnung sind im Bebauungsplan integriert.

         Gemäß §1Abs 6 Nr. 7 und §1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt,
         in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
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         Umweltbericht beschrieben werden.
         Im Geltungsbereich sind Gebiete, in denen die Belastbarkeit der Schutzgüter
         in besondere Weise zu beurteilen wäre (z.B. Natura 2000-, Naturschutz- oder
         Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), nicht vorhanden. :

         Die Ermittlung und Bewertung des Eingriffs und die Festlegung des
         Ausgleichsumfangs erfolgte nach dem „Leitfaden“ zur Eingriffsregelung in der
         Bauleitplanung1.

         Flächennutzungsplan:
         Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren (§8 Abs. 3 BauGB)
         geändert. Der Plan ist dem Änderungsverfahren zu entnehmen. Die Fläche
         des Geltungsbereiches ist mit folgenden Nutzungen im Flächennutzungsplan
         der Gemeinde Wörth a. d. Donau dargestellt:
         Flächen für die Landwirtschaft
         Ein Landschaftsplan besteht für die Gemeinde Wörth nicht

         Regionalplan:
         Die Gemeinde Wörth a. Donau liegt im Geltungsbereich des Regionalplans Nr.
         11, Regensburg.
         Der Geltungsbereich liegt in einem Bereich eines regionalen Grünzugs.

         Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung:

         Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen sollen
         möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden
         (Ziel 3.3 LIP 2013)
         Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (Ziel 6.2.1
         LIP 2013)

         Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten
         realisiert werden. (Grundsatz 6.3.2 LEP 2013)

         Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und
         Landesplanung:

         Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind keine Siedlungsflächen im Sinne des
         Ziels 3.3 LEP 2013, insofern sind hierdurch die Belange der Raumordnung
         und Landesplanung nicht berührt.

         Die Entwicklung der Freiflächen-Photovoltaikanlage unterstützt die Umsetzung
         des Ziels 6.2.1 LEP 2013. Der Standort innerhalb des 110m-Korridores
         entlang der Bundesautobahn A 3 Regensburg-Passau befindet sich in einem
         durch die stark frequentierte Verkehrsachse landschaftlich vorbelasteten
         Gebiet. Damit kann dem Grundsatz 6.3.2 LEP 2013 entsprochen werden.

1        Arbeitsgruppe „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ beim Staatsministerium für Landesentwicklung und
Umweltfragen (2003): Eingriffsregelung in der Bauleitplanung: Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. Ein Leitfaden
(Ergänzte Fassung). München, Januar 2003, 47 S.
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2. Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich
   der Prognose bei Durchführung der Planung

  Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ. Dabei
  werden drei Einstufungen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.

  2.1 Schutzgut Mensch

      Während der Bauphase ergeben sich Lärm- und Abgasbelastungen durch an-
      und abfahrende LKW für den Ort Kiefenholz. Jedoch fallen diese wegen der
      stark befahrenen Bundesautobahn A 3 und aufgrund der kurzen Bauzeit nicht
      ins Gewicht. Der Betrieb der Anlage bringt keine größeren Lärmemissionen als
      landwirtschaftliche Flächen mit sich.
      Blendwirkungen und Strahlungsbelastung auf Gebäude und Verkehr sind
      aufgrund der Lage und der geplanten Pflanzungen nicht zu erwarten. Ein
      Blendgutachten ist nicht notwendig. Die Anlage wird an ein
      Gleichspannungsnetz angeschlossen, weshalb keine elektromagnetischen
      Felder entstehen.
      Die Anlage ist nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz nicht
      genehmigungspflichtig.
      Durch die Baumaßnahme werden keine Wegeverbindungen beeinträchtigt.
      Aufgrund der Nähe zur Autobahn und der ausgeräumten Landschaft spielt im
      betroffenen Raum „naturnahe Erholung“ keine erhebliche Rolle. Aufgrund der
      Eingrünung ergeben sich nach vollständiger Umsetzung der Maßnahme auch
      keine erheblichen Auswirkungen auf den Donau-Radweg.
      Es ist insgesamt von unerheblichen bzw. lediglich geringen Auswirkungen auf
      das Schutzgut Mensch auszugehen.

  2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen

      Durch die Umwidmung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche zu
      einem Sondergebiet für Photovoltaikanlagen wird auf diesen Flächen an
      Stelle des vorhandenen intensiv genutzten Ackers eine extensiv genutzte
      Wiese entwickelt und Gehölzpflanzungen eingebracht. Im Zuge der
      Nutzungsextensivierung wird künftig auf den Einsatz von Dünge- und
      Pflanzenschutzmitteln verzichtet.
      Es werden keine Gehölze gerodet. Aufgrund der derzeitigen intensiven
      Nutzung und der entsprechenden (Acker-)Vegetation ist eine geringe
      Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere zu erwarten.
      Während der Bauphase sind potentielle Beeinträchtigungen der Tierwelt durch
      Vertreibungseffekte möglich. Auf Grund der kurzen Bauzeit von 1-2 Monaten
      wird diese Belastung nicht als erheblich eingestuft, da betroffene Tiere auf
      benachbarte Grundstücke ausweichen können. Die Bodenabstände der
      umschließenden Zäune ermöglichen die spätere Nutzung der Anlage durch
      das Niederwild.
      Eingrünung und Neupflanzungen auf der Sondergebietsfläche sind im
      Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan festgesetzt. Durch die
      vorgesehene Ausgleichsfläche in Form von Grünland mit Obstbaumbestand
      (Zielzustand: „Streuobstbestand im Komplex mit extensiv genutztem
      Grünland“; Biotop- und Nutzungstyp gem. BayKompV: B431 bzw. langfristig
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      B432), sollen artenreichere, für den Landschaftsraum und die Randlage an der
      Siedlung typische Lebensräume neu geschaffen werden. Die Flächen unter
      den Modulen werden ebenso als extensive Wiese ausgebildet (Zielzustand:
      „Mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland“, z.B. artenreichere
      Glatthaferwiesen; Biotop- und Nutzungstyp gem. BayKompV: G212), so dass
      hier aus naturschutzfachlicher Sicht wertvollere Lebensräume entstehen als
      bisher vorhanden. Die randlichen Pflanzungen kommen der im Regionalplan
      geforderten Strukturanreicherung der Landschaft.
      Die Auswirkungen sind insgesamt als gering einzustufen.

  2.3 Schutzgut Boden

      Die Modultische werden mittels Ramm- bzw. Schraubfundamenten gesetzt,
      wodurch eine Versiegelung des Bodens mit Betonfundamenten vermieden
      wird. Eine Überbauung von Boden erfolgt nur im Bereich der geplanten
      Wechselrichterhäuser. Geländemodellierungen finden nicht statt.
      Der zuvor als Ackerland genutzte Boden kann sich (mindestens) innerhalb der
      Standzeit der Module, d.h. über 25 – 30 Jahre, lang regenerieren. Der Boden
      steht nach der Solarnutzung der landwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich
      wieder zur Verfügung. Durch die Aufgabe der intensiven Nutzung im
      Planungsgebiet und die damit verbundene Einstellung der Düngung und
      Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfährt die Fläche eine verminderte
      Bodenbelastung und eine Förderung der Bodenfruchtbarkeit, die
      maßgeblichen Bodenfunktionen (Pufferung, Speicherung, Umwandlungen)
      werden entlasten.
      Die Auswirkungen werden als gering eingestuft.

  2.4 Schutzgut Wasser

      Die Umwandlung von intensiv genutztem Ackerland in extensives Grünland
      und der Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel verringert die
      Grundwasserbelastung. Eine Versiegelung von Flächen findet nur in geringem
      Umfang statt. Anfallendes Oberflächenwasser verbleibt in der Fläche zur
      Versickerung und wird nicht abgeleitet. Brauchwasser wird nicht benötigt,
      Schmutzwasser wird nicht entstehen.

      Es ist somit mit positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu
      rechnen.

  2.5 Schutzgut Klima

      Durch die Bau- und Transporttätigkeit ist während der Bauzeit kurzfristig
      Staubentwicklung zu erwarten. Nach Errichtung der Anlage sind die
      Auswirkungen auf das Lokalklima zu vernachlässigen.
      Die Neupflanzungen tragen zur Verbesserung des Lokalklimas bei.
      Maßgebliche Luftaustauschbahnen sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
      Die leicht verringerte Kaltluftproduktion einer mit Solarmodulen bestandenen
      Fläche im Vergleich zu einer landwirtschaftlichen Fläche zieht insgesamt nur
      Veränderungen in sehr geringem Maße nach sich.
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  2.6 Schutzgut Landschaftsbild

      Die geplante Photovoltaikanlage wird dem Landschaftsbild ein weiteres
      anthropogenes, in diesem Fall technisches Element hinzufügen.
      Die vorgesehene randliche Eingrünung und die vorhandenen
      Gehölzstrukturen binden die Solaranlage in die Landschaft ein und fügen der
      ausgeräumten Landschaft naturnahe Strukturen hinzu.
      Aufgrund der Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die Bundesautobahn
      A 3 und der Eingrünungsmaßnahmen werden die Auswirkungen auf das
      Landschaftsbild insgesamt als gering eingestuft

  2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter

      Da lediglich Ramm- bzw. Schraubfundamente verwendet werden, werden
      voraussichtlich keine Bodendenkmale freigesetzt. Gegenstände, die bei
      Erdarbeiten doch zu Tage treten sollten, wie z. B. Knochen-. Metall-, Keramik-
      oder Versteinerungsfunde, hat der Bauherr bzw. die bauausführenden Firmen
      dem Landesamt für Denkmalpflege oder dem Landratsamt zu melden.
      Aufgrund der Nähe zu weiteren Bodendenkmälern und der hierdurch
      begründeten Vermutung der Denkmaleigenschaft kann eine
      denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nötig werden (Abklärung zum Entwurf).
      Durch die Aufstellung der geplanten Anlage gehen wertvolle Ackerstandorte
      im Zeitraum des Betriebes verloren. Angrenzende Wegeverbindungen werden
      aufgrund des Pflanzabstandes von 3 m nicht beeinträchtigt.
      Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Schutzgut Kultur- und
      Sachgüter sind als gering einzustufen.

  2.8 Wechselwirkungen

      Wechselbeziehungen zwischen Schutzgütern, die für die Eingriffsermittlung
      und Kompensation zusätzlich relevant wären und die über die zu den
      einzelnen Schutzgütern beschriebenen Merkmale, Funktionen und
      Bewertungen hinausgehen, bestehen nicht.
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3.    Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
      Nichtdurchführung der Planung

      Ohne die Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes würde auf
      der Fläche vermutlich in den nächsten Jahren weiterhin landwirtschaftliche
      Nutzung betrieben werden. Die negativen Auswirkungen auf den
      Naturhaushalt (Grundwasser, Tiere und Pflanzen) wären in diesem Fall etwas
      höher einzustufen.

4.    Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
      der nachteiligen Auswirkungen

      Die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung können dem
      Umweltbericht zum Bebauungsplan entnommen werden.
      Auf Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt eine überschlägige Ermittlung
      des Ausgleichsbedarfs. Zur Ermittlung des Ausgleichs wird die Arbeitshilfe zur
      Anwendung der Eingriffsregelung auf Ebene des Flächennutzungs- und
      Landschaftsplans herangezogen.

      Geplante Nutzung:                       Sondergebiet für Anlagen zur Nutzung
                                              der Solarenenergie

      Flurnummer(n).                          191

      Gemarkung:                              Kiefenholz

      Größe:                                  6.877 qm

      Grundflächenzahl (GRZ):                 0,23 < 0,35 (Typ B= niedriger
                                              Versiegelungsgrad)

      Bestand und Empfindlichkeitsstufe
      des Naturhaushaltes:                    Kategorie 1 = Ackerfläche

      Ausgleichsfaktor:                       0,2 gem. Hinweis Ob. Baubehörde

      Ermittelter Ausgleichsbedarf:           1.232 qm

      Vermeidungs- und Minimierungs-
      Maßnahmen:                              Eingrünung der Anlage

      Empfehlung für den Ausgleich:           Externe Ausgleichsfläche

      Nachdem für Freiflächen-Photovoltaikanlagen das Schreiben der Obersten
      Baubehörde zugrunde zu legen ist, erübrigt sie die Einstufung des Bestandes
      hinsichtlich der Sachgüter.
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5.    Alternative Planungsmöglichkeiten

      Alternative Standorte im Gemeindegebiet wurden nicht untersucht. Aufgrund
      des neuen Schreibens der Obersten Baubehörde vom 14.01.2011 ist eine
      Negativ-Standortanalyse für eisenbahnnahe Flächen (Korridor von 110 m)
      entbehrlich.

6.    Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
      Kenntnislücken

      Die Analyse und Bewertung der Schutzgüter erfolgte verbal argumentativ.
      Als Datengrundlage wurden der Flächennutzungsplan, der Regionalplan
      Donau-Wald, das Arten- und Biotopschutzprogramm, das
      Bodeninformationssystem Bayern und eigene Bestandsaufnahmen vor Ort
      zugrunde gelegt.

7.    Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)

      Ein besonderes Monitoring ist im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
      nicht möglich.

D) Allgemein verständliche Zusammenfassung

      Die für die Nutzung der Sonnenenergie durch Solarzellen vorgesehene Fläche
      wird momentan intensiv landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt und besitzt
      daher keine ausgeprägte Funktion als Lebensraum für die heimische Tier- und
      Pflanzenwelt.
      Durch die festgesetzte Entwicklung von extensivem Grünland sowie durch die
      geplanten Gehölzpflanzungen wird im Vergleich zur derzeitigen Nutzung der
      Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt verbessert. Insgesamt verbreitert
      sich das Spektrum der Arten, die das Areal nutzen können.
      Zudem reduziert die verringerte Nutzungsintensität aufgrund der
      unterbleibenden Düngung und der unterbleibenden Verwendung von
      Pflanzenschutzmitteln die Auswaschung von Schadstoffen in das
      Grundwasser. Zudem wird eine Regeneration des Bodens ermöglicht.
      Oberflächengewässer sind auf der Fläche nicht vorhanden und durch die
      Maßnahme nicht betroffen.
      Der Geltungsbereich liegt nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der
      Donau; allerdings ist bei Extrem-Hochwasser (deutlich seltener und dann
      höher als das üblicherweise berücksichtigte, sog. „Jahrhunderthochwasser“)
      eine Überflutung der Fläche in einer Höhe von 1-2 m möglich.
      Die Auswirkungen auf das Klima sind zu vernachlässigen.
      Aufgrund der Ausrichtung der Module (nach Süden bzw. parallel zur
      Autobahn) und der Lage südlich der Autobahn ist von keinen Blendwirkungen
      für den Menschen auszugehen.
      Lärmbelästigungen entstehen durch den Betrieb der Anlage nicht.
      Durch die Planung geht für die Bevölkerung kein Naherholungsraum verloren,
      da sich das Gebiet wegen dem bereits beeinträchtigtem Landschaftsbild und
      der Lärmbelastung durch die Autobahn ohnehin nicht für die naturnahe
      Naherholung eignet. Aufgrund der Eingrünung der Anlage ist diese nach
      Entwicklung der Gehölze vom Internationalen Donau-Radweg nicht mehr
9. Änderung des Flächennutzungsplans durch „SO Solarpark Kiefenholz“                          12
Gemeinde Wörth a.d. Donau, Gemarkung Kiefenholz, Landkreis Regensburg

          einsichtig; mithin ergeben sich keine nachhaltigen und erheblichen
          Beeinträchtigungen für den Rad-Tourismus.
          Anstehender Boden wird nicht gestört, Versiegelungen finden nur in geringem
          Umfang statt.
          Aufgrund der ebenen Ausprägung und der Lage der Anlage ergeben sich
          keine Fernwirkungen auf das Landschaftsbild. Mit den festgesetzten
          Bepflanzungen wird die Anlage in die Landschaft eingebunden. Bezogen auf
          die örtlichen Blickbeziehungen ergeben sich damit keine erheblichen
          negativen Veränderungen für das Landschaftsbild.
          Vorkommen von Kultur- und Sachgütern sind nicht bekannt; in etwas weiterer
          Entfernung (> 350 m) wurden einige Bodendenkmäler dokumentiert.
          Durch die Aufstellung der Anlage geht für die Standzeit der Anlage die
          Nutzbarkeit des Ackerbodens zugunsten der Nutzung zur Gewinnung von
          elektrischer Energie verloren.
          Die grünordnerischen Maßnahmen sind im Bebauungsplan mit integriertem
          Grünordnungsplan festgesetzt. Trotz Vermeidungsmaßnahmen erfolgt ein
          Eingriff in Natur und Land statt. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
          werden ermittelt, die erforderliche Ausgleichsfläche im Umfang von 3040 m²
          wird im Bebauungsplan festgesetzt.

          Die nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der Umweltauswirkungen auf
          die verschiedenen Schutzgüter zusammen.

            Schutzgut                       Auswirkungen
            Mensch                          gering
            Tiere und Pflanzen              gering
            Boden                           gering
            Wasser                          positiv
            Klima und Luft                  gering
            Landschaft                      gering
            Kultur- und Sachgüter           gering

Planung:                                         Samberger Stallinger
                                                 Architekten Partnerschaft mbB
                                                 Silberacker 44a
                                                 94469 Deggendorf
                                                 Tel:         0991-8242
                                                 Fax:         0991-32311
                                                 E-Mail:      info@s2-ap.de

Deggendorf, 27.06.2019
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