Autismus im Sozial- und Bildungsrecht

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Autismus im Sozial- und Bildungs-
             recht

1. Autismus als Behinderung

2. Autismus in der Gesetzlichen Pflege-
  versicherung

3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und
  Schule

4. Arbeitsassistenz für autistisch behinderte
  Menschen

5. Berufsausbildung autistisch behinderter
  Menschen
Autismus in den Anhaltspunkten für die
  ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
    Entschädigungsrecht und nach dem
          Schwerbehindertenrecht

Internet:   www.bmgs.de
            Publikationen -
            Behinderte Menschen

Die AP (Seite 47) ordnen den Autismus den
besonderen im Kindesalter beginnenden psy-
chischen Behinderungen zu.

Bei autistischen Syndromen leichterer Form
(z. B. Typ Asperger) beträgt der GdB-Rahmen
50 – 80,
sonst ist ein GdB von 100 gegeben.
Steuermindernde Pauschbeträge bei Behin-
                derung

GdB                 Jährlicher Pauschbe-
                    trag

30                   310 €

40                   430 €

50                   570 €

60                   720 €

70                   890 €

80                  1.060 €

90                  1.230 €

100                 1.420 €
Autistische Behinderung und Kindergeld
          bzw. Kinderfreibetrag

Kinder, die wegen ihrer Behinderung außer
Stande sind, sich selbst zu unterhalten, werden
ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn die
Behinderung bereits vor Vollendung des 27.
Lebensjahres aufgetreten ist.
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewe-
    gungsfähigkeit im Straßenverkehr
            Merkzeichen „G“

Fundstelle:    Anhaltspunkte für die ärztli-
               che Gutachertätigkeit Seiten
               137 ff.

Voraussetzung Der Behinderte kann sich
bei geistigen  auf Wegen, die er nicht
Behinderungen: täglich zurücklegt, nur
               schwer zurechtfinden.

               Dies ist bei geistigen Behin-
               derungen mit einem GdB
               von 100 immer, bei geisti-
               gen Behinderungen mit ei-
               nem GdB von 80 – 90 zu-
               meist zu bejahen.
Rechtsfolgen

Kostenfreie Nutzung der Öffentlichen Ver-
kehrsmittel im Nahbereich
(gegen Jahresgebühr von 60 €)

                    oder

Ermäßigung der KFZ-Steuer um 50 %.

Mehrbedarf von 17 % bei Sozialhilfebezug,
wenn der Behinderte voll erwerbsgemindert ist
und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und das Merkzeichen „G“ besitzt.
Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der
  Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
           Merkzeichen „B“

Fundstelle:   Anhaltspunkte für die ärztliche
              Gutachtertätigkeit Seite 140

Geistig behinderten Menschen, die wegen ei-
ner Orientierungsstörung das Merkzeichen
„G“ beanspruchen können, steht stets auch das
Merkzeichen „B“ zu.

Die Begleitperson kann – ohne eigene Wert-
marke – die öffentlichen Verkehrsmittel des
Nah- und Fernverkehrs kostenfrei nutzen.
Hilflosigkeit
              Merkzeichen „H“

Fundstelle:   Anhaltspunkte für die ärztliche
              Gutachtertätigkeit Seiten 26 ff.

Bei autistischen Syndromen sowie anderen
emotionalen und psychosozialen Störungen
mit langandauernden Einordnungsschwierig-
keiten ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen,
in manchen Fällen auch darüber hinaus.

Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist
nach der Rechtsprechung ein täglicher
Hilfebedarf von wenigstens zwei Stunden
erforderlich.
Rechtsfolgen

Erhöhung des Behindertenpauschbetrages auf
3.700 € jährlich.

Behinderte mit Merkzeichen „H“ können
mit kostenfreier Wertmarke die öffentli-
chen Verkehrsmittel im Nahbereich (Um-
kreis um Wohnort von 50 km) kostenlos
benutzen.

Inhaber des Merkzeichens „H“ werden
(zusätzlich) von der KFZ-Steuer befreit.

Wer einen hilflosen Angehörigen persönlich in
der eigenen Wohnung oder in der Wohnung
des Pflegebedürftigen pflegt ohne hierfür Ein-
nahmen zu erhalten, kann hierfür als außerge-
wöhnliche Belastung jährlich pauschal 924 €
geltend machen.
Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversi-
                 cherung

                Grundpflege

Körperpflege Waschen, Duschen, Baden,
             Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,
             Darm- und Blasenentleerung

Ernährung     Mundgerechtes Zubereiten und
              Aufnahme der Nahrung

Mobilität     Selbständiges Aufstehen und
              Zubettgehen, An- und Ausklei-
              den, Gehen, Stehen, Treppen-
              steigen, Verlassen und Wieder-
              aufsuchen der Wohnung

Hauswirt-     Einkaufen, Kochen, Reinigen
schaftliche   und Beheizen der Wohnung,
Versorgung    Spülen, Wechseln und Waschen
              der Kleidung und Wäsche
Täglicher Mindestzeitaufwand

Pflegestufe 1   90 Minuten, Grundpflege mehr
                als 45 Minuten

Pflegestufe 2   Drei Stunden, Grundpflege
                mindestens zwei Stunden

Pflegestufe 3   Fünf Stunden, Grundpflege
                mindestens vier Stunden
Stufe 1   Stufe 2   Stufe 3

Pflegesach- 384 €    921 €     1.432 €
Leistungen
(monatlich)

Pflegegeld 205 €     410 €       665 €
(monatlich)
Kinder- und Ju- Sozialhilferecht
                 gendhilferecht

Rechtsgrundlagen §§ 35 a ff. SGB §§ 53 ff. SGB
                 8 mit Verwei- 12
                 sung auf das     §§ 55 SGB 9
                 Sozialhilferecht
                 §§ 55 ff. SGB 9

Anwendungs-      Beeinträchtigung der Teilhabe
bereich          am gesellschaftlichen Leben auf
                 Grund einer
                 Störung der      bestehenden
                 seelischen Ge-   oder drohenden
                 sundheit         (wesentlichen)
                                  geistigen oder
                                  körperlichen
                                  Behinderung

Zuständigkeit    Land- bzw. Stadtkreise:

                 Kinder- und Ju- Sozialamt
                 gendamt
Kinder- und Ju- Sozialhilferecht
                   gendhilferecht

Beteiligung des  Nicht zwingend Zwingend
Gesundheitsamtes erforderlich   erforderlich

Ermessen           Kein Ermessen

Inhaltsbestimmung Notwendiger Bedarf im Einzel-
des Anspruchs     fall, um das Teilhabeziel zu er-
                  reichen. Unter den geeigneten
                  Maßnahmen i. d. R. die kosten-
                  günstigste.
Kinder- und Ju- Sozialhilferecht
             gendhilferecht

Höhe der     Keine Begrenzung.
Leistung
             Im Bereich des Sozialhilferech-
             tes ist der Anspruch in Bad.-
             Württ. durch Verwaltungsricht-
             linien für heilpädagogische
             Leistungen im Kindergarten be-
             tragsmäßig begrenzt (monatlich
             maximal 768 €, davon dürfen bis
             zu 460 € auf pädagogische
             Leistungen und bis zu 308 € auf
             begleitende Hilfen entfallen).

Trägerüber- Ist auf Antrag möglich.
greifendes
persönliches
Budget

Rechtsschutz Verwaltungs-    Sozial-
             gerichte        gerichte
Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs.
          1 und 2 SGB 9

           Eingang der vollständigen
              Antragsunterlagen

Zweiwöchige Frist zur Prüfung der Zuständig-
keit:

Entweder       Weiterleitung

Oder           Zuständigkeit der
               Antragsbehörde.

Feststellung des Rehabilitationsbedarfs:
Dreiwochenfrist ab Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen bzw. des weitergeleiteten
Antrags, wenn Gutachten erforderlich zwei
Wochen nach Eingang des Gutachtens.
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