Autismus im Sozial- und Bildungsrecht
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Autismus im Sozial- und Bildungs- recht 1. Autismus als Behinderung 2. Autismus in der Gesetzlichen Pflege- versicherung 3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und Schule 4. Arbeitsassistenz für autistisch behinderte Menschen 5. Berufsausbildung autistisch behinderter Menschen
Autismus in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Internet: www.bmgs.de Publikationen - Behinderte Menschen Die AP (Seite 47) ordnen den Autismus den besonderen im Kindesalter beginnenden psy- chischen Behinderungen zu. Bei autistischen Syndromen leichterer Form (z. B. Typ Asperger) beträgt der GdB-Rahmen 50 – 80, sonst ist ein GdB von 100 gegeben.
Steuermindernde Pauschbeträge bei Behin- derung GdB Jährlicher Pauschbe- trag 30 310 € 40 430 € 50 570 € 60 720 € 70 890 € 80 1.060 € 90 1.230 € 100 1.420 €
Autistische Behinderung und Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag Kinder, die wegen ihrer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, werden ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres aufgetreten ist.
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewe- gungsfähigkeit im Straßenverkehr Merkzeichen „G“ Fundstelle: Anhaltspunkte für die ärztli- che Gutachertätigkeit Seiten 137 ff. Voraussetzung Der Behinderte kann sich bei geistigen auf Wegen, die er nicht Behinderungen: täglich zurücklegt, nur schwer zurechtfinden. Dies ist bei geistigen Behin- derungen mit einem GdB von 100 immer, bei geisti- gen Behinderungen mit ei- nem GdB von 80 – 90 zu- meist zu bejahen.
Rechtsfolgen Kostenfreie Nutzung der Öffentlichen Ver- kehrsmittel im Nahbereich (gegen Jahresgebühr von 60 €) oder Ermäßigung der KFZ-Steuer um 50 %. Mehrbedarf von 17 % bei Sozialhilfebezug, wenn der Behinderte voll erwerbsgemindert ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das Merkzeichen „G“ besitzt.
Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Merkzeichen „B“ Fundstelle: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit Seite 140 Geistig behinderten Menschen, die wegen ei- ner Orientierungsstörung das Merkzeichen „G“ beanspruchen können, steht stets auch das Merkzeichen „B“ zu. Die Begleitperson kann – ohne eigene Wert- marke – die öffentlichen Verkehrsmittel des Nah- und Fernverkehrs kostenfrei nutzen.
Hilflosigkeit Merkzeichen „H“ Fundstelle: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit Seiten 26 ff. Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langandauernden Einordnungsschwierig- keiten ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen, in manchen Fällen auch darüber hinaus. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist nach der Rechtsprechung ein täglicher Hilfebedarf von wenigstens zwei Stunden erforderlich.
Rechtsfolgen Erhöhung des Behindertenpauschbetrages auf 3.700 € jährlich. Behinderte mit Merkzeichen „H“ können mit kostenfreier Wertmarke die öffentli- chen Verkehrsmittel im Nahbereich (Um- kreis um Wohnort von 50 km) kostenlos benutzen. Inhaber des Merkzeichens „H“ werden (zusätzlich) von der KFZ-Steuer befreit. Wer einen hilflosen Angehörigen persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen pflegt ohne hierfür Ein- nahmen zu erhalten, kann hierfür als außerge- wöhnliche Belastung jährlich pauschal 924 € geltend machen.
Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversi- cherung Grundpflege Körperpflege Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung Ernährung Mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung Mobilität Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Ausklei- den, Gehen, Stehen, Treppen- steigen, Verlassen und Wieder- aufsuchen der Wohnung Hauswirt- Einkaufen, Kochen, Reinigen schaftliche und Beheizen der Wohnung, Versorgung Spülen, Wechseln und Waschen der Kleidung und Wäsche
Täglicher Mindestzeitaufwand Pflegestufe 1 90 Minuten, Grundpflege mehr als 45 Minuten Pflegestufe 2 Drei Stunden, Grundpflege mindestens zwei Stunden Pflegestufe 3 Fünf Stunden, Grundpflege mindestens vier Stunden
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Pflegesach- 384 € 921 € 1.432 € Leistungen (monatlich) Pflegegeld 205 € 410 € 665 € (monatlich)
Kinder- und Ju- Sozialhilferecht gendhilferecht Rechtsgrundlagen §§ 35 a ff. SGB §§ 53 ff. SGB 8 mit Verwei- 12 sung auf das §§ 55 SGB 9 Sozialhilferecht §§ 55 ff. SGB 9 Anwendungs- Beeinträchtigung der Teilhabe bereich am gesellschaftlichen Leben auf Grund einer Störung der bestehenden seelischen Ge- oder drohenden sundheit (wesentlichen) geistigen oder körperlichen Behinderung Zuständigkeit Land- bzw. Stadtkreise: Kinder- und Ju- Sozialamt gendamt
Kinder- und Ju- Sozialhilferecht gendhilferecht Beteiligung des Nicht zwingend Zwingend Gesundheitsamtes erforderlich erforderlich Ermessen Kein Ermessen Inhaltsbestimmung Notwendiger Bedarf im Einzel- des Anspruchs fall, um das Teilhabeziel zu er- reichen. Unter den geeigneten Maßnahmen i. d. R. die kosten- günstigste.
Kinder- und Ju- Sozialhilferecht gendhilferecht Höhe der Keine Begrenzung. Leistung Im Bereich des Sozialhilferech- tes ist der Anspruch in Bad.- Württ. durch Verwaltungsricht- linien für heilpädagogische Leistungen im Kindergarten be- tragsmäßig begrenzt (monatlich maximal 768 €, davon dürfen bis zu 460 € auf pädagogische Leistungen und bis zu 308 € auf begleitende Hilfen entfallen). Trägerüber- Ist auf Antrag möglich. greifendes persönliches Budget Rechtsschutz Verwaltungs- Sozial- gerichte gerichte
Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB 9 Eingang der vollständigen Antragsunterlagen Zweiwöchige Frist zur Prüfung der Zuständig- keit: Entweder Weiterleitung Oder Zuständigkeit der Antragsbehörde. Feststellung des Rehabilitationsbedarfs: Dreiwochenfrist ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bzw. des weitergeleiteten Antrags, wenn Gutachten erforderlich zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens.
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