BAUARBEITEN UND COVID-19 - Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 - WKO
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BAUARBEITEN UND COVID-19 Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 Stand: 29.10.2020
INHALT 1. ALLGEMEINES 3 2. ARBEITSHYGIENE AUF DER BAUSTELLE 4 3. ORGANISATORISCHE UND TECHNISCHE MASSNAHMEN4 4. SCHUTZMASSNAHMEN BEIM ARBEITEN5 5. RISIKOGRUPPEN 5 6. PERSONENTRANSPORTE 6 7. SCHLAFRÄUME 6 8. BAUARBEITENKOORDINATION 6 KONTAKT & IMPRESSUM Herausgeber: Geschäftsstelle Bau, Schaumburgergasse 20, 1040 Wien www.bau.or.at Der textliche Inhalt dieses Folders ist ident mit der Sozialpartnervereinbarung von Baugewerbe, Bauindustrie und der Gewerkschaft Bau-Holz vom 29. Oktober 2020 mit dem Titel „Bauarbeiten und COVID-19 - Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19“. Download der Sozialpartnervereinbarung und dieses Folders: www.bau.or.at/coronavirus. Die Illustrationen auf den nachfol- Stand: 29.10.2020 genden Seiten stammen teilweise aus der Mappe „Sicherheit am Bau“ Gestaltung: Starmühler Agentur & Verlag GmbH, 1010 Wien, www.starmuehler.at Bezug: www.webshop.wko.at
3 Bauarbeiten und COVID-19 Stand: 29.10.2020 1. ALLGEMEINES Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind zur Eindämmung Über die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen hin- von COVID-19 verpflichtet, Maßnahmen am Arbeitsplatz aus, können auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen, damit ihre Beschäftigten gesund bleiben. durch die Behörden (Novellierung der aktuellen Gesetzes- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, und Verordnungslage und etwaige Implementierung von die angeordneten Maßnahmen einzuhalten. Orientierungshilfen wie beispielsweise ein Corona-Ampel- system) weitere Maßnahmen angeordnet werden. Die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen gelten auch auf Baustellen! 1 Distanz von mindestens einem Meter 2 Gründliches Händewaschen >1m 3 Nicht mit den Händen ins Gesicht greifen 4 In den gebeugten Ellbogen Husten oder Nießen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt wird
4 Bauarbeiten und COVID-19 Stand: 29.10.2020 2. ARBEITSHYGIENE AUF DER BAUSTELLE Zur Einhaltung der Arbeitshygiene auf der Baustelle müs- sen sanitäre Maßnahmen gemäß § 34 und § 35 Bauarbei- terschutzverordnung (BauV) getroffen werden. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen umzusetzen: andere Arbeitnehmer und darüber hinaus in regelmäßi- gen Reinigungsintervallen (Häufigkeit je nach Intensität der Nutzung). ■■ Bei Nutzung von Fahrzeugen/Baumaschinen/Werkzeu- gen ist vor Verwendung durch anderes Personal eine Desinfektion durchzuführen; dies betrifft insbesondere: ■■ Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßi- Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgrif- ge Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtun- fe, Armaturen etc. gen auf der Baustelle (WC, Waschgelegenheiten, Auf- enthaltscontainer – vor allem Tischplatten und Stühle, ■■ Ist die Desinfektion im Einzelfall nicht möglich, sind Armaturen und Türgriffe) vor der Benutzung durch alternativ Handschuhe zu verwenden. 3. ORGANISATORISCHE UND TECHNISCHE MASSNAHMEN Mit geeigneten organisatorischen oder technischen Maß- ■■ Arbeitsverfahren entsprechend den technischen Mög- nahmen ist ein möglichst wirksames Trennen von Arbeits- lichkeiten so planen, dass die Anzahl der gleichzeitig und Aufenthaltsbereichen, Verkehrswegen sowie von an einem Ort arbeitenden Beschäftigten möglichst Beschäftigten zu erreichen, um die Anzahl der exponierten gering ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie mög- lich zu halten. Solche Maßnahmen können sein: ■■ Anbringung von geeigneten (durchsichtigen oder undurchsichtigen) Trennwänden. Beispiele für ■■ zeitliche Staffelung oder örtliche Entflechtung aller Anwendungsfälle: Büros, Besprechungscontainer, Beschäftigten zur Wahrung des nötigen Abstandes Pausenräume ■■ beim Umkleiden (Arbeitsbeginn und -ende) ■■ bei den Pausen (Frühstücks-, Mittagspause für Essen und Trinken) sowie zeitliche Staffelung der Arbeiten (keine Arbeiten gleichzeitig, sofern nicht technisch erforderlich) ■■ Trennen der Arbeitsbereiche von verschiedenen Gewer- ken durch Anordnung im Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan (SiGe-Plan) bzw. § 8 Arbeitnehmerinnen- schutzgesetz (ASchG), wenn kein SiGe-Plan vorhanden ■■ Trennen von Verkehrswegen (z.B. Einbahnregelung)
5 Bauarbeiten und COVID-19 Stand: 29.10.2020 4. SCHUTZMASSNAHMEN BEIM ARBEITEN Arbeitsausrüstung gemäß ASchG und BauV ist bereit zu stellen. Bei Arbeiten, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter unterschritten werden muss, sind zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen: Mund-Nasen-Schutz FFP-Maske ■■ Arbeiten im Freien ■■ Arbeiten in geschlossenen Räumen Sofern Arbeiten im Freien bzw. in nicht geschlossenen mit beengten Verhältnissen Räumen (Rohbau) mit entsprechender Luftbewegung Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Ver- durchgeführt werden und der Schutzabstand von min- hältnissen (z.B. Arbeiten in oder an Behältern, Silos, destens einem Meter nicht durchgehend eingehalten Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen), bei denen der werden kann, müssen die betreffenden Arbeitneh- Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht merinnen und Arbeitnehmer einen eng anliegenden durchgehend eingehalten werden kann, sind nur mit Mund-Nasen-Schutz tragen. Atemschutz gemäß der „Verordnung Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA-V) durchzuführen. Unter ■■ Arbeiten in geschlossenen Räumen Atemschutz werden als persönliche Schutzausrüstung Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen, bei denen der z.B. FFP-Masken verstanden (nicht Mund-Nasen- Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht Schutz). Empfohlen werden Masken zumindest der durchgehend eingehalten werden kann, müssen die Klasse FFP2, allerdings ohne Ausatemventil. betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hinweis: Bei unklaren Einsatzbedingungen, sowie in einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen. kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Alternativ dazu können die Arbeiten auch mit Atem- Behältern dürfen gemäß PSA-V keine Filtergeräte ver- schutzmasken durchgeführt werden, wobei diese über wendet werden. kein Ausatemventil verfügen dürfen. Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, dürfen Arbeiten mit Unterschreitung des Mindestabstandes von einem Meter nicht durchgeführt werden. 5. RISIKOGRUPPEN Sofern der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt gruppen im betrieblichen arbeitsmedizinischen Setting“ ist, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über ein der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin ein- COVID-19-Risiko-Attest verfügen, sind die Vorgaben des zuhalten. § 735 ASVG sowie des Leitfadens „Umgang mit Risiko-
6 Bauarbeiten und COVID-19 Stand: 29.10.2020 6. PERSONENTRANSPORTE ■■ Bei Personentransporten auf der Baustelle und beim Transport in Arbeitsmitteln zum Heben von Personen sind die Bestimmungen des Punktes 4 „Schutzmaßnah- men beim Arbeiten“ betreffend Arbeiten in geschlos- senen Räumen sinngemäß einzuhalten. ■■ Bei An- und Abfahrten zu/von der Baustelle sind die aktuellen Bestimmungen der Verordnungen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz einzuhalten. 7. SCHLAFRÄUME z zz Schlafräume dürfen nicht mit mehr als einer Person belegt sein. Nicht zeitgleiche Doppelbelegung (Schicht- betrieb) in getrennten Betten mit eigenem Spind mit einer Reinigung zwischen den Schichten oder bei Neubelegungen ist möglich. 8. BAUARBEITENKOORDINATION Für Baustellen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist ein SiGe-Plan vorgeschrieben. Der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator/die Baustellenkoordinato- rin sind verpflichtet, die im SiGe-Plan festgelegten Maß- nahmen im Hinblick auf COVID-19 zu adaptieren. Im Zuge der Adaptierung ist jedenfalls für eine größtmög- liche zeitliche oder örtliche Entflechtung der gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten zu sorgen. Darüber hinaus sind die gemeinsamen sanitären Einrichtungen in Bezug auf die neuen Erfordernisse hinsichtlich Ausgestaltung, Benutzung und Organisation zu definieren. Weiters sind insbesondere folgende Themen im Rahmen der Adaptie- rung des SiGe-Plans zu behandeln: ■■ Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen ■■ Organisation des Besprechungswesens ■■ Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen ■■ Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen Arbeitsbereichen durch COVID-19 auf die sonstigen kollektiven Schutz- maßnahmen ■■ Prozedere Baustellenanlieferungen. ■■ Schutz gegenüber Dritten Bei Baustellen ohne SiGe-Plan sind die in diesem Punkt angeführten Maßnahmen sinngemäß im Sinne des § 4 ■■ Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen BauKG vom Bauherrn zu setzen.
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