GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ - NEUES CORONAVIRUS (COVID-19) - Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ...
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MERKBLATT FÜR ARBEITGEBER GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ – NEUES Eidgenössisches Departement für CORONAVIRUS (COVID-19) Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Version vom 6. November 2020 Im Zusammenhang mit COVID-19 hat der Arbeitgeber die Pflicht den Gesund- heitsschutz zu wahren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Schutz der Ge- Sprechen und Singen vor. Dasselbe gilt bei län- sundheit seiner Mitarbeitenden und die Präventi- gerem Aufenthalt in schlecht oder nicht belüfte- onsmassnahmen gegen COVID-19 am Arbeitsplatz ten Räumen, vor allem wenn die Räume klein sicherzustellen gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (SR sind. 822.11) und Artikel 10 der Covid-19-Verordnung be- • Über Oberflächen und über Hände: Wenn infi- sondere Lage (SR 818.101.26). Er hat deshalb alle zierte Personen sprechen, husten und niesen, Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des gelangen ansteckende Tröpfchen und Aerosole Betriebes angemessen sind, d.h. die für seinen Be- auf ihre Hände oder auf Oberflächen in der trieb angesichts der technischen und wirtschaftli- Nähe. Eine andere Person könnte sich anste- chen Verhältnisse zumutbar sind. cken, wenn sie diese kontaminierten Oberflä- Grundsätzlich muss jede Person in Innenräumen chen und anschliessend Mund, Nase oder Au- am Arbeitsplatz eine Gesichtsmaske tragen. gen berührt. Die Arbeitgeber müssen zudem gewährleisten, Prävention dass die Arbeitnehmenden die Regeln und Empfeh- Die Übertragung bei engem Kontakt durch Tröpf- lungen des BAG betreffend Verhalten und Hygiene chen oder Aerosole lässt sich durch einen Abstand einhalten können. Diese Massnahmen sind gemäss von mindestens 1,5 Metern, durch Reduktion der STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnah- Kontaktzeit oder durch physische Abtrennungen men, organisatorische Massnahmen, persönliche vermindern. Innenräume müssen gut belüftetet Schutzausrüstung) zu treffen. Das heisst: neben sein, um das das Risiko einer Ansteckung zu redu- Maskenpflicht, wenn möglich Homeoffice, Abstand zieren. Um eine Übertragung über Oberflächen zu zwischen den Arbeitenden, Desinfektion und Hände vermeiden, ist eine regelmässige und gründliche waschen. Arbeitgebende und Betriebsverantwortli- Handhygiene und die Desinfektion von häufig be- che sind für die Auswahl und Umsetzung dieser rührten Flächen wichtig. Massnahmen verantwortlich. Bei Symptomen einer Erkrankung Übertragungswege Wenn Symptome nach der Beschreibung des BAG Das Virus überträgt sich am häufigsten bei en- auftreten, (z. B. akute Atemwegserkrankung, Fie- gem und längerem Kontakt: Wenn man zu einer ber, plötzlichem Verlust des Geruchs- und/oder Ge- infizierten Person weniger als 1,5 Meter Abstand schmackssinns) sind die Arbeitnehmenden aufzu- ohne Schutz hält. Je länger und enger dieser Kon- fordern, zu Hause zu bleiben und ihre Ärztin oder takt ist, desto wahrscheinlicher ist eine Ansteckung. ihren Arzt zu kontaktieren. Der Schutz ist gegeben, wenn z. B. beide Personen Kranke Personen werden mit einer Hygienemaske eine Gesichtsmaske tragen. nach Hause geschickt und aufgefordert, Kontakt mit Das Virus wird gemäss BAG wie folgt übertragen: ihrer Ärztin oder ihrem Arzt aufzunehmen und die Empfehlungen des BAG einzuhalten. • Durch Tröpfchen und Aerosole: Atmet, spricht, niest oder hustet die infizierte Person, können Testresultate von Erkrankungen (z. B. auf virenhaltige Tröpfchen und Aerosole direkt auf COVID-19) sind besonders schützenswerte medizi- die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen nische Daten. Der Arbeitgeber darf davon nur wis- von anderen Menschen in unmittelbarer Nähe sen, ob Mitarbeitende geeignet sind, ihre Arbeit (
Schutzmassnahmen Gemeinsame Arbeitsräume Die Verhaltens- und Hygieneregeln und Empfehlun- Die Maskenpflicht gilt sobald zwei Personen bei der gen des BAG müssen am Arbeitsplatz eingehalten Arbeit miteinander in Kontakt sind, somit in werden. Dies betrifft alle Orte, wo gearbeitet wird z. B. Grossraumbüros, Mehrpersonenbüros, Sit- sowie z. B. Pausen- und Ruheräume, Umkleideka- zungsräumen, anderen gemeinsam genutzten binen oder Kantinen. Ist dies nicht möglich, müssen Räumlichkeiten (z. B. geteilte Arbeitsplätze, Korri- geeignete Schutzmassnahmen umgesetzt werden. dore, Lifte, WCs, Pausenräume) und bei Bespre- chungen in Einzelbüros. Die Maskenpflicht gilt nicht Um eine Übertragung zu reduzieren, ist es wichtig, in abgetrennten Räumen, weit voneinander entfern- Massnahmen zu kombinieren. Obwohl jede Mass- ten oder abgetrennten Arbeitsplätzen in grossen nahme einzeln keinen perfekten Schutz bietet, kön- Räumen mit guter Belüftung (z. B. in Werkhallen). nen verschiedene Massnahmen zusammen das Ri- siko einer Ansteckung deutlich reduzieren. Homeoffice Die Arbeitgeber werden aufgefordert die Empfeh- Maskenpflicht lungen des BAG für Homeoffice zu beachten. Jede Person muss in Innenräumen am Arbeitsplatz eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht Mutterschutz für: Bei einer Exposition gegenüber SARS-CoV-2 muss • Personen in Arbeitsbereichen, in denen der Ab- die Gesundheitsgefährdung für Mutter und Kind im stand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten Kontext der Tätigkeiten und der getroffenen Schutz- werden kann, namentlich in abgetrennten Räu- massnahmen bewertet werden. Werden die Verhal- men; tens- und Hygieneregeln konsequent am Arbeits- • Personen bei Tätigkeiten, bei denen aus Si- platz eingehalten, wird die Wahrscheinlichkeit einer cherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tä- Exposition an den meisten Arbeitsplätzen stark re- tigkeit keine Maske getragen werden kann; duziert. • Personen, die nachweisen können, dass sie Information und Kontrolle aus besonderen Gründen, insbesondere medi- Die Arbeitnehmenden sind informiert, an welche zinischen, keine Gesichtsmasken tragen kön- verantwortliche Person im Betrieb sie sich wenden nen. können, wenn der Gesundheitsschutz am Arbeits- Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innen- platz nicht gewährleistet ist. räumen und Aussenbereichen von Einrichtungen Das kantonale Arbeitsinspektorat ist für Fragen zum und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Gesundheitsschutz und für die Kontrolle vor Ort zu- Jede Person muss in der Bahn, dem Bus und dem ständig. Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zu- gangsbereichen und Wartebereichen des öffentli- chen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
Massnahmen Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnah- men, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, ge- trennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen. Beispiele für Massnahmen S • Lassen Sie, wo möglich, Mitarbeitende von zu Hause aus arbeiten (Homeoffice), um z. B. den Abstand von 1,5 Metern zu gewährleisten oder um Stosszeiten im öffentlichen Verkehr zu vermeiden. T • Bringen Sie Markierungen an, um einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft zu gewährleis- ten. • Falls möglich, bringen Sie Trennscheiben zwischen Mitarbeitenden o- der zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft an (Schutz vor Partikel z.B. beim Niesen). • Lüften Sie Arbeitsräume ausreichend, in Abhängigkeit von der Benüt- zungsdauer, Raumgrösse und Personenzahl (Art. 17 ArGV3): o Mechanische Lüftung: Maximierung der Luftwechselrate o Natürliches Lüften: Regelmässig, mindestens aber alle 1-2 Stun- den 5-10 Minuten gut durchlüften. • Verwenden Sie Ventilatoren sowie Klima- und Umluftgeräte nur bei guter Durchlüftung des Raumes und vermeiden Sie mehrere Perso- nen im gleichen Luftstrom. • Ermöglichen Sie allen Personen im Unternehmen (Mitarbeitende, Auf- tragnehmende sowie Kundschaft) das regelmässige Waschen der Hände mit Wasser und Seife. Ist dies nicht möglich, muss Händedes- infektionsmittel bereitstehen. • Reinigen Sie regelmässig Türklinken, Aufzugsknöpfe, Geländer, Kaf- feemaschinen, Computer, Tastaturen, Telefone und Arbeitswerk- zeuge sowie andere Gegenstände, die häufig von mehreren Personen berührt werden. O • Organisieren Sie die Arbeit möglichst so, dass Personen bzw. Teams nicht gemischt werden. • Bei Gruppentransporten: Verringern Sie die Anzahl der Personen im Fahrzeug, indem Sie mehrere Fahrten machen, mehrere Fahrzeuge (möglicherweise Privatfahrzeuge) benutzen, oder alle Gesichtsmas- ken (z. B. Hygienemasken EN 14683) tragen lassen. Einzeltransporte sind vorzuziehen. P • Sind andere Massnahmen nicht möglich, so ist geeignete Schutzaus- rüstung zu liefern und zu tragen (z. B. Hygienemasken). Die Mitarbei- tenden sind über die richtige Verwendung dieser Schutzausrüstung zu instruieren und zu schulen. • In Innenräumen, Aussenbereichen oder in Fahrzeugen tragen Arbeit- nehmende Gesichtsmasken (z. B. Hygienemasken EN 14683). Zusätzliche Informationen Website des BAG zum neuen Coronavirus: • www.bag.admin.ch/neues-coronavirus • www.bag-coronavirus.ch Mutterschutz: • www.seco.admin.ch/mutterschutz
Fragen zur Selbstkontrolle Wird die Maskenpflicht in allen Innenräumen konsequent durchgesetzt? ☐ Ja ☐ Nein Ausnahmen dazu sind: die Arbeitnehmenden arbeiten einzeln in abgetrennten Räu- men oder sie können aus Sicherheitsgründen oder aus besonderen Gründen (wie z.B. aus medizinischen) keine Masken tragen. Werden die Verhaltens- und Hygieneregeln und Empfehlungen des BAG im Betrieb ☐ Ja ☐ Nein eingehalten? Wird die Distanz von 1.5 m im Betrieb durch alle Mitarbeitenden eingehalten? ☐ Ja ☐ Nein Sind Mitarbeitende darüber informiert, wie sie sich im Verdachtsfall einer COVID-19- ☐ Ja ☐ Nein Erkrankung verhalten sollen? Werden im Betrieb, wo notwendig, zusätzliche Schutzmassnahmen wegen COVID- ☐ Ja ☐ Nein 19 umgesetzt? Folgen diese Schutzmassnahmen dem STOP-Prinzip ? ☐ Ja ☐ Nein Sind die Verantwortlichen für die Umsetzung der Grundregeln und der Schutzmass- ☐ Ja ☐ Nein nahmen bekannt? Werden die Mitarbeitenden über die zusätzlichen Schutzmassnahmen regelmässig ☐ Ja ☐ Nein informiert und gegebenenfalls instruiert? Falls mindestens eine Frage mit «Nein» beantwortet wurde, sind zusätzliche Massnahmen erforderlich. Das kantonale Arbeitsinspektorat ist für Fragen zum Gesundheitsschutz und für die Kontrolle vor Ort zuständig. Kontakt SECO | Arbeitsbedingungen coronavirus@seco.admin.ch | www.seco.admin.ch
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