LEITFADEN ENTSENDUNG VON MITARBEITERN NACH FRANKREICH - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER PARIS - WKO

Die Seite wird erstellt Matthias Linke
 
WEITER LESEN
LEITFADEN ENTSENDUNG VON MITARBEITERN NACH FRANKREICH - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER PARIS - WKO
LEITFADEN
ENTSENDUNG VON MITARBEITERN NACH FRANKREICH
AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER PARIS
LEITFADEN ENTSENDUNG VON MITARBEITERN NACH FRANKREICH - AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER PARIS - WKO
WICHTIGE HINWEISE ZUR ENTSENDUNG VON
MITARBEITERN NACH FRANKREICH …
   Die vorübergehende Entsendung von Mitarbeitern nach
    Frankreich ist - wie in Österreich – ohne vorhergehende
    Genehmigung möglich. Verpflichtend vorgesehen ist dabei
    aber eine Entsendungsmeldung.
   Im Rahmen des französischen Gesetzes Loi Macron kam es
    zu Änderungen bei den Formalitäten. Bitte beachten Sie
    dabei, dass die Entsendungsmeldungen in vielen Fällen
    erforderlich sind, für die es in Österreich Ausnahmen gibt.
   Wir haben die wesentlichen Informationen zur
    Entsendungsmeldung für Sie zusammengefasst.

                                 2/17
… WAS MÜSSEN SIE BEACHTEN?
   Was ist eine Mitarbeiterentsendung?
   Ist Ihr Unternommen betroffen?
   Ausnahmen von der Meldepflicht
   Nachtragsvereinbarung zum Arbeitsvertrag
   Übermittlung der Entsendemeldung an die Behörde
   Bestellung eines Behördenvertreters in Frankreich
   Arbeitsrechtliche Aspekte - Welche Normen sind zu beachten?
   Beizubringende Dokumente
   Besonderheiten im Transportgewerbe
   Sanktionen - Was droht bei Nichtbeachtung der Vorschriften?
   Praktische Anleitung für das elektronische Meldeverfahren

                                     3/17
DEFINITION DER MITARBEITERENTSENDUNG
   Verschärfung der französischen Vorschriften für die
    Mitarbeiterentsendung

   Entsendung = Auftrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer,
    vorübergehend eine bestimmte Aufgabe in Frankreich zu
    erfüllen mit anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit
    in Österreich. Es ist keine Mindestdauer festgelegt.

   Code du travail Art L 1262-1: Sobald ein Arbeitnehmer eines
    ausländ. Unternehmens auf fr. Hoheitsgebiet tätig wird 
    Definition erfüllt (Art. R1263-1 + R 1263-4)  Meldung!

                                4/17
IST IHR UNTERNEHMEN BETROFFEN?
   Es gibt dzt. keine Ausnahmen von der Regel
     das Gesetz ist anwendbar auf:
    •   Grenzüberschreitende Ausbildungen (L 1262-1, Abs. 1)
    •   Gewerbliche Kundenwerbung, Kundenbesuche (L 1262-1, Abs. 3)
    •   Mobilität innerhalb eines Konzerns als grenzüber-schreitende
        Arbeitnehmerüberlassung (L 1262-1, Abs. 2)
    •   Teilnahme an Messen/Ausstellungen (L 1262-1, Abs. 3)
    •   Reparaturarbeiten bei Kunden (L 1262-1, Abs. 1)
    •   Alle geographische Zonen, auch grenznahe

   Keine pauschale Jahresmeldung möglich

                                  5/17
AUSNAHMEN VON DER MELDEPFLICHT
   Selbstständige, Geschäftsführer, Vorstände
    (außer angestellte GF/Vorstände)
     jedoch müssen diese bestimmte Unterlagen
    (Firmenbuchauszug, Sozialversicherungsnachweis A1) mitführen

   Mitarbeiter öffentlicher Körperschaften

   Treffen zwischen Kollegen oder mit einer Verwaltung

   Praktikanten als „besondere Arbeitnehmer“
    (keine Angestellten)

                                6/17
NACHTRAGSVEREINBARUNG
   Sofern keine Entsendemöglichkeit im Arbeitsvertrag
    vorgesehen  zusätzliche Vereinbarung erforderlich
    (Ausnahme: Dienstreisecharakter)

   Ab Entsendungsdauer von über einem Monat sind neben
    Arbeitsort, Arbeitsentgelt oder Kündigungsfristen
    zusätzliche Aspekte schriftlich niederzulegen:
     Entsendungsdauer, Arbeitsentgelt, Zusatzzahlungen,
        Sachleistungen, Rückkehrbedingungen

   Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes für Entsendedauer
    anwendbar, außer für zwingende Bestimmungen des
    Arbeitsrechts: Entgelt, Urlaub, Vorhandensein einer
    Sozialversicherung

                               7/17
ÜBERMITTLUNG DER ENTSENDEMELDUNG
   Entsendemeldung in franz. Sprache im Voraus und
    verpflichtend mittels Internet-Portal SIPSI übermitteln
    (https://www.sipsi.travail.gouv.fr)

   Ausfüllen und Übermitteln einer Entsendemeldung an die
    zuständige französische Arbeitsaufsichtsbehörde
        Inhalt (s. u. Screenshots mit Erklärungen):
    • Angaben zum Unternehmen
    • Art, Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Einsatzes
    • Personalien der betroffenen Mitarbeiter
    • Arbeitszeiten
    • Unterkunft der Arbeitnehmer in Frankreich
    • Gehaltsdaten

                                 8/17
BEHÖRDENVERTRETER IN FRANKREICH
   Schriftliche Benennung eines Behördenvertreters in Frankreich
    + dessen Akzeptanz

   Aufgabe:Aufbewahrung + unmittelbare Zurverfügungstellung der Unterlagen
    bei Anfrage Aufsichtsbehörde (Arbeitsinspektion Direccte), s. Art. R 1263-1
    Code du travail

   Übermittlung folgender Informationen an die Behörde: Name, Geburtsort-
    /datum, Anschrift, Kontaktdaten (Art. R1263-3 bzw. R1263-4)

   Anforderungen an den Vertreter:
    •   der französischen Sprache mächtig
    •   natürliche oder juristische Person
    •   kann auch ein entsendeter Mitarbeiter sein, allerdings mit franz. Postanschrift
    •   E-Mail-Zustelladresse in Frankreich
    •   Nur die ausländischen Unternehmen sind von Bußgeldern und Strafen bedroht,
        aber Vertreter können wegen Ordnungswidrigkeiten belangt werden

                                           9/17
ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE
   Artikel L 1262-4 Code du travail regelt, welche
    franz. Rechtsnormen zwingend einzuhalten sind:
    z.B.: Mindestlohn, Arbeitszeit und -sicherheit

    •   Arbeitsentgelt
        allgemein garantierter, gesetzlicher Mindestlohn SMIC
        (salaire minimum interprofessonnel de croissance)
         jährlich festgesetzt, derzeit bei EUR 9,76 brutto/Std.
         allg. gültige franz. Kollektivverträge
         Spesenregelungen der Tarifverträge einhalten

                                  10/17
ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE
•   Arbeitszeit
    −   Höchstarbeitszeit : 10 Std./Tag bzw. 48 Std./Woche
        (bzw. 44 Std. im Schnitt von 12 aufeinanderfolgenden Wochen)
    −   Gesetzliche Mindestruhezeiten : 11 Std./Tag
        (bzw. 35 Std. durchgehendes Wochenende)
    −   Für Mitarbeiter unter 18 :
        max. 8 Std./Tag bzw. 2 volle Tage Wochenende
    −   Sonderregelungen der Kollektivverträge beachten
    −   Pausenzeiten (mind. 20 Min. nach 6 Std.)
    −   35h-Stunden-Woche (max. 220 ÜStd./Jahr)
         Überstunden Aufschläge (25% für 1.-8. Üstd., > 50%)
    −   Keine Sonntagsarbeit (aber viele Ausnahmen)

                                   11/17
BEIZUBRINGENDE DOKUMENTE
   Artikel R 1263-1: Erforderliche Dokumente und unter welchen
    Bedingungen, diese zur Verfügung gestellt werden müssen (für ausl.
    Arbeitgeber auf franz. Staatsgebiet verwahrt)
   Für den Nachweis der Entsendung erforderliche Dokumente:
    •   Arbeitsmedizinisches Attest aus dem Ursprungsland
    •   Gehaltszettel oder sonstiger Nachweis über die Einhaltung des Mindestlohns
        (Zusatzvergütungen, auch kurzfristige f. Entsendung)
    •   Nachweis über Auszahlung der Gehalts (bei Entsendungsdauer von > 1 Monat)
    •   Arbeitsvertrag
    •   Nachweis über Sozialversicherung im Entsendeland (A1)
    •   Tägl. u. wöch. Arbeitszeiterfassung (Höchstarbeitszeit, Pausen!)
    •   Behördenvertreterbestellungsurkunde
    •   Wenn Mehrfachmeldungen im Jahr ggfs. auch Nachweis über Auftragsvolumen
    •   Ggf. Arbeitsgenehmigung (Nicht-EU-Bürger)

                                        12/17
BEIZUBRINGENDE DOKUMENTE
  •   Kopie der Vertreterbenennung
  •   Nachweis einer Aktivität im Sitzland
      (bei außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmen
       Nachweis von internationalem Sozialversicherungsabkommen)
  •   Schriftlicher Arbeitsvertrag oder Anstellungsnachweis
  •   Nachweis über anzuwendendes (Vertrags)Recht
  •   Nachweis über Aufträge und Umsätze
  •   A 1 Bescheinigung für entsandten Arbeitnehmer

   Der Arbeitgeber ist für die Aufbewahrung und
  pflichtgemäße Vorlage der Dokumente verantwortlich!

                                 13/17
BESONDERHEITEN IM TRANSPORTGEWERBE
   Nach jeder grenzüberschreitender Dienstleistung
     Sieben Tage Zeit für Durchführung von drei
    Be- oder Entladungen auf französischem Hoheitsgebiet

   Gewerbl. Güterkraftverkehr mit Kfz über 3,5 t zGG
    Angabe der EU-Lizenznummer
     Im Feld „Références d‘immatriculation au register
    électronique national des entreprises de transport“

                                 14/17
SANKTIONEN
   Bis zu EUR 2.000,-  Sanktion pro entsandten Arbeitnehmer,
    max. EUR 500.000,- Bußgeld, wenn:
    • fehlende Entsendungserklärung
    • fehlende Bestellung und Benennung des Behördenvertreters
    • fehlende Überprüfung, ob der Vertragspartner die
        Entsendungsmeldung an die Aufsichtsbehörde gemacht oder
        einen Behördenvertreter bestellt hat

   Bußgeld iHv EUR 225.000,- und bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
    • bei fehlender Arbeitsgenehmigung (falls erforderlich)

                                15/17
ELEKTRONISCHES MELDEVERFAHREN

Die elektronischen Meldungen der zu entsendenden
Mitarbeiter erfolgen verpflichtend über die Internetseite
www.sipsi.travail.gouv.fr

                             16/17
Für Rückfragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung!

AußenwirtschaftsCenter Paris
                                             advantageaustriaFR
Erwin Strutzenberger
T +33 (0)1 53 23 05 07                       @wko_ac_FRA
E paris@advantageaustria.org
W wko.at/aussenwirtschaft /fr                Aussenwirtschaft Austria

Diese Präsentation wurde in                  advantage_austria_fra
Zusammenarbeit mit SFA - CCM erstellt
                                             Aussenwirtschaft Austria

SFA - CCM Paris SAS                          ADVANTAGE AUSTRIA
                                             France & Monaco
Dieter Oelpmann
T + 33 (0)1 42 33 06 60
E oelpmann@sfa-ccm.eumann@sfa-ccm.eu
W sfa-audit.fr

                                        17
Sie können auch lesen