KUG - Kurzarbeitergeld Ergänzungen Corona-KUG - edlohn

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KUG - Kurzarbeitergeld Ergänzungen Corona-KUG - edlohn
KUG – Kurzarbeitergeld
Ergänzungen Corona-KUG
KUG - Kurzarbeitergeld Ergänzungen Corona-KUG - edlohn
Inhaltsverzeichnis
1   Kurzarbeitergeld Corona ................................................................................................ 3
            Allgemeines ............................................................................................................ 3
            Voraussetzungen .................................................................................................... 3
2   Abrechnung von Corona-KUG in edlohn ........................................................................ 6
            Erstattung von SV-Beiträgen ................................................................................... 9
            Erstattung von SV-Beiträgen bei Krankengeldbezug in Höhe von KUG .................12
            Nebenbeschäftigung während Corona-KUG ..........................................................14
            Auswertung KUG ...................................................................................................17

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 Version:                    1.0
 Stand:                      06.04.2020

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KUG - Kurzarbeitergeld Ergänzungen Corona-KUG - edlohn
1 Kurzarbeitergeld Corona
     Allgemeines
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-
kurzarbeitergeld.html#doc866160bodyText2

Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll schnell und gezielt helfen, wenn
Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle
haben.

Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie
Entlassungen vermeiden und zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar
wieder durchstarten können.

     Voraussetzungen
Hier finden Sie ein Schaubild der Arbeitsagentur für Arbeit mit allen wichtigen Informationen
zur Kurzarbeit und Corona:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

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2 Abrechnung von Corona-KUG in edlohn
Die Einschätzung, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Corona-KUG erfüllt sind,
findet lange vor der Lohnabrechnung statt. Ebenso muss die Anzeige über den Arbeitsfall beim
Arbeitsamt außerhalb der Lohnsoftware erfolgen. Dazu gibt es auf der Seite des Arbeitsamtes
entsprechende Vorlagen.
edlohn kommt erst dann zum Einsatz, wenn das Kurzarbeitergeld berechnet und der Antrag
auf Kurzarbeitergeld (KUG 107) und die KUG-Abrechnungsliste (KUG 108) erstellt werden
sollen. Welche Angaben dazu notwendig sind, wird detailliert in der Beschreibung KUG -
Kurzarbeitergeld erläutert.

Um die Abrechnung von Corona-KUG zu gewährleisten, muss bei den entsprechenden
Arbeitnehmern die Antragsvariante für KUG unter Allgemeine Merkmale > Kurzarbeit auf
Corona-KUG umgestellt werden. Dies ist ab dem Abrechnungsmonat März 2020 möglich.

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Sollten Sie den März 2020 bereits mit „normalem“ KUG abgerechnet haben, und möchten nun
die Korrektur auf Corona-KUG durchführen, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:

      Wechseln Sie in den Betrachtungsmonat März 2020.

      Setzen Sie die betreffenden Arbeitnehmer im März 2020 auf Korrektur.

      Stellen Sie bei den einzelnen Arbeitnehmern die Antragsvariante für KUG auf
       Corona-KUG um.

      Gehen Sie in den aktuellen Abrechnungsmonat April 2020.

      Berechnen Sie dort mindestens die Betriebsstätte.

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   Markieren Sie die Betriebsstätte und öffnen über Auswertungen > KUG > Corona-
    KUG-Liste.

    Sie finden im April 2020 stehend die Corona-KUG-Liste der Monate März und April.

   Markieren Sie die Betriebsstätte und öffnen über Auswertungen > KUG > KUG-Liste
    ab 2012.

    Sollten Sie alle Arbeitnehmer aus dem März von KUG auf Corona-KUG umgestellt
    haben, finden Sie hier die KUG-Liste mit dem Wert 0 €.

    Sofern der Antrag für den Monat März bereits bei der Arbeitsagentur eingereicht wurde,
    ist dieser nur noch mit einem Häkchen bei Korrektur-Leistungsantrag zu versehen
    und mit dem Corona-KUG-Liste an die Arbeitsagentur weiterzuleiten.

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Erstattung von SV-Beiträgen
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 27.03.2020, wird unter §
2 die neue Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeträge geregelt.

Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung

(1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2020 die von ihm
während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach §101 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der
Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von
Bezieherinnen und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus
der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur
Arbeitsförderung zugrunde gelegt.

Anmerkung:

Auch wenn auf der Seite der Arbeitsagentur für Arbeit und auf vielen anderen Plattformen
zu lesen ist, dass die anfallenden Sozialversicherungsbeträge für ausgefallene
Arbeitsstunden zu 100 % erstattet werden, weisen wir darauf hin, dass es sich um eine
pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeträge handelt. Also nicht um die
Erstattung der tatsächlich abzuführenden Beiträge für das Fiktiventgelt.

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Vom Arbeitgeber auf das Fiktiventgelt zu zahlender Beitrag:

36,25 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag

18,6 % RV plus 14,6 % KV plus 3,05 % PV = 36,25 %

Pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des neuen Gesetzes:

37,6 %

14,6 % KV plus 18,6 % RV plus 3,05 % plus 0,25 % PV plus 1,1 % durchschnittlicher
Zusatzbeitrag

Beispiel:

KUG Ausfallentgelt 1442,34 € = Sollentgelt 2500,00 € minus Istentgelt 1057,66 €
KUG Fiktiventgelt 1153,87 € = 80 % von KUG Ausfallentgelt 1442,34 €

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Vom Arbeitgeber auf das Fiktiventgelt zu zahlender Beitrag:

KUG Fiktiventgelt 1153,87 € x KV 14,6 % plus 0,9 % (in unserem Beispiel)
= 178,85 €

KUG Fiktiventgelt 1153,87 € x RV 18,6 %
= 214,62 €

KUG Fiktiventgelt 1153,87 € x PV 3,05 % (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose)
= 35,19 €
Gesamtsumme 428,66 €

Pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des neuen Gesetzes:

37,6 % von 1153,87 € = 433,85 €

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Erstattung von SV-Beiträgen bei Krankengeldbezug in Höhe von
      KUG
Für die Berechnung der SV-Erstattung muss in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer
während des Anspruchszeitraums Krankengeld (§§ 44, 45 SGB V) erhält, das Istentgelt
entsprechend erhöht werden. Das Istentgelt dieser Personen ist so zu berechnen, als hätte
eine Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen.

Grundsätzlich beträgt die Beitragserstattung 37,6 % des Fiktiventgeltes (Sollentgelt minus
Istentgelt).

In Falle von Krankstunden während KUG ist eine Nebenrechnung durchzuführen.

Anstelle des regulären Istentgelts ist zur Berechnung des bereinigten Istentgelts folgende
Formel anzuwenden:

Istentgelt + ((Sollentgelt – Istentgelt) x Krankstunden KUG : Gesamtarbeitsstunden)

(Sollentgelt – bereinigtes Istentgelt) x 80 % = Fiktiventgelt x 37,6 % = Beitragserstattung

Beispiel:

Ausfall gesamter Monat und 10 Krankstunden

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Ohne Krankstunden beträgt die Beitragserstattung:

(Sollentgelt – Istentgelt) x 80 % = Fiktiventgelt x 37,6 % = Beitragserstattung

(1200 € - 0 €) x 80% = 960 € x 37,6 % = 360,96 €

Mit Krankstunden beträgt die Beitragserstattung:

Nebenrechnung zur Korrektur des Istentgelts

Istentgelt + ((Sollentgelt – Istentgelt) x Krankstunden KUG : Gesamtarbeitsstunden)

0 € + ((1200 € - 0 € ) x 10 : 140 = 85,71 €

(Sollentgelt – bereinigtes Istentgelt) x 80 % = Fiktiventgelt x 37,6 % = Beitragserstattung

(1200 € – 85,71 €) = 1114,29 € x 80 % = 891,43 € x 37,6 % = 335,18 €

Beachte:

Auf der Abrechnungsliste ist nicht das bereinigte Istentgelt, sondern das tatsächliche Istentgelt
auszuweisen.

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Nebenbeschäftigung während Corona-KUG
Im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020 wurde auch das „Sozialschutz-Paket“
veröffentlicht.

Dies beinhaltet auch den § 421c SGB III. Darin ist geregelt, dass in der Zeit vom 1. April 2020
bis 31. Oktober 2020 - abweichend von § 106 Absatz 3 SGB III - bei der Berechnung des Ist-
Entgelts, das für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bestimmt werden muss, eine
Ausnahme gilt (§ 106 SGB III definiert die Begriffe des Soll-Entgelts und des Ist-Entgelts).
Diese befristete Sonderregelung gilt nur für Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen.

Zur Beantwortung der Frage, welche Branchen oder Berufe systemrelevant sind, kann die
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik herangezogen werden. Diese Verordnung bildet einen
Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen.
Dieser Maßstab ist im Zweifel weit auszulegen.

Beispiele für systemrelevante Branchen oder Berufe:

       medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte

       Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln,
        Verbrauchsmaterialen

       Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten

       Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

       Labordiagnostik

       Apotheken

       Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel

       Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen

       Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft

       Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln
Die Aufzählung ist nicht abschließend.

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Auszug aus den Weisungen der Arbeitsagentur vom 30.03.2020

https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146387.pdf

Arbeitnehmer müssen ihrem bisherigem (Haupt-)Arbeitgeber die Aufnahme der Beschäftigung
anzeigen und das erzielte Nebeneinkommen mitteilen.

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Die Einschätzung, ob der Verdienst der Nebenbeschäftigung hinzugerechnet werden muss
oder nicht, müssen Sie aufgrund der Ihnen vorliegenden Informationen durchführen.

Sollte eine Hinzurechnung erforderlich sein, so geben Sie bitte den Nebenverdienst im
Merkmal Korrektur Istentgelt beim Arbeitnehmer ein.

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Auswertung KUG
Nachdem alle Angaben erfasst sind und eine Berechnung durchgeführt wurde, wird der Antrag
auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, sowie die
KUG-Abrechnungsliste erzeugt. Um die Auswertung zu öffnen, muss die jeweilige
Betriebsstätte markiert sein.

Betriebstätte > Auswertungen > KUG > Corona-KUG-Liste

Die auf der 2. Seite des Antrages durch den Arbeitgeber zu tätigenden Angaben sind auf dem
Ausdruck durch den Arbeitgeber zu ergänzen. Danach muss der unterschriebene Antrag per
Post/Fax an die Arbeitsagentur weitergeleitet werden.

Haben Sie Krankstunden während KUG erfasst, erhalten Sie zusätzlich noch die
Abrechnungsliste für Krankengeld (KUG).

Betriebstätte > Auswertungen > KUG > KUG-Liste Krankengeld

Diese Auswertung ist zur Weitergabe an die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitsnehmers
erforderlich.

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Sollte eine behördliche Anordnung zur Quarantäne aufgrund von Corona vorliegen, bittet die
Agentur für Arbeit darum, vor den betreffenden Arbeitnehmer den Buchstaben Q zu
vermerken. Dieser Eintrag ist manuell auf dem ausgedruckten Formular vorzunehmen.

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