KUG - Kurzarbeitergeld Ergänzungen Corona-KUG - edlohn
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Inhaltsverzeichnis 1 Kurzarbeitergeld Corona ................................................................................................ 3 Allgemeines ............................................................................................................ 3 Voraussetzungen .................................................................................................... 3 2 Abrechnung von Corona-KUG in edlohn ........................................................................ 6 Erstattung von SV-Beiträgen ................................................................................... 9 Erstattung von SV-Beiträgen bei Krankengeldbezug in Höhe von KUG .................12 Nebenbeschäftigung während Corona-KUG ..........................................................14 Auswertung KUG ...................................................................................................17 © 2020 by eurodata AG Großblittersdorfer Str. 257-259, D-66119 Saarbrücken Telefon +49 681 8808 0 | Telefax +49 681 8808 300 Internet: www.eurodata.de E-Mail: info@eurodata.de Version: 1.0 Stand: 06.04.2020 Diese Dokumentation wurde von eurodata mit der gebotenen Sorgfalt und Gründlichkeit erstellt. eurodata übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der Angaben in der Dokumentation. Weiterhin übernimmt eurodata keine Haftung gegenüber den Benutzern der Dokumentation oder gegenüber Dritten, die über diese Dokumentation oder Teile davon Kenntnis erhalten. Insbesondere können von dritten Parteien gegenüber eurodata keine Verpflichtungen abgeleitet werden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und soweit es sich um Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Seite 2 von 19
1 Kurzarbeitergeld Corona Allgemeines https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes- kurzarbeitergeld.html#doc866160bodyText2 Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. Voraussetzungen Hier finden Sie ein Schaubild der Arbeitsagentur für Arbeit mit allen wichtigen Informationen zur Kurzarbeit und Corona: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf Seite 3 von 19
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2 Abrechnung von Corona-KUG in edlohn Die Einschätzung, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Corona-KUG erfüllt sind, findet lange vor der Lohnabrechnung statt. Ebenso muss die Anzeige über den Arbeitsfall beim Arbeitsamt außerhalb der Lohnsoftware erfolgen. Dazu gibt es auf der Seite des Arbeitsamtes entsprechende Vorlagen. edlohn kommt erst dann zum Einsatz, wenn das Kurzarbeitergeld berechnet und der Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG 107) und die KUG-Abrechnungsliste (KUG 108) erstellt werden sollen. Welche Angaben dazu notwendig sind, wird detailliert in der Beschreibung KUG - Kurzarbeitergeld erläutert. Um die Abrechnung von Corona-KUG zu gewährleisten, muss bei den entsprechenden Arbeitnehmern die Antragsvariante für KUG unter Allgemeine Merkmale > Kurzarbeit auf Corona-KUG umgestellt werden. Dies ist ab dem Abrechnungsmonat März 2020 möglich. Seite 6 von 19
Sollten Sie den März 2020 bereits mit „normalem“ KUG abgerechnet haben, und möchten nun die Korrektur auf Corona-KUG durchführen, gehen Sie bitte folgendermaßen vor: Wechseln Sie in den Betrachtungsmonat März 2020. Setzen Sie die betreffenden Arbeitnehmer im März 2020 auf Korrektur. Stellen Sie bei den einzelnen Arbeitnehmern die Antragsvariante für KUG auf Corona-KUG um. Gehen Sie in den aktuellen Abrechnungsmonat April 2020. Berechnen Sie dort mindestens die Betriebsstätte. Seite 7 von 19
Markieren Sie die Betriebsstätte und öffnen über Auswertungen > KUG > Corona- KUG-Liste. Sie finden im April 2020 stehend die Corona-KUG-Liste der Monate März und April. Markieren Sie die Betriebsstätte und öffnen über Auswertungen > KUG > KUG-Liste ab 2012. Sollten Sie alle Arbeitnehmer aus dem März von KUG auf Corona-KUG umgestellt haben, finden Sie hier die KUG-Liste mit dem Wert 0 €. Sofern der Antrag für den Monat März bereits bei der Arbeitsagentur eingereicht wurde, ist dieser nur noch mit einem Häkchen bei Korrektur-Leistungsantrag zu versehen und mit dem Corona-KUG-Liste an die Arbeitsagentur weiterzuleiten. Seite 8 von 19
Erstattung von SV-Beiträgen Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 27.03.2020, wird unter § 2 die neue Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeträge geregelt. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung (1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach §101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet. (2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt. Anmerkung: Auch wenn auf der Seite der Arbeitsagentur für Arbeit und auf vielen anderen Plattformen zu lesen ist, dass die anfallenden Sozialversicherungsbeträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % erstattet werden, weisen wir darauf hin, dass es sich um eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeträge handelt. Also nicht um die Erstattung der tatsächlich abzuführenden Beiträge für das Fiktiventgelt. Seite 9 von 19
Vom Arbeitgeber auf das Fiktiventgelt zu zahlender Beitrag: 36,25 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag 18,6 % RV plus 14,6 % KV plus 3,05 % PV = 36,25 % Pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des neuen Gesetzes: 37,6 % 14,6 % KV plus 18,6 % RV plus 3,05 % plus 0,25 % PV plus 1,1 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag Beispiel: KUG Ausfallentgelt 1442,34 € = Sollentgelt 2500,00 € minus Istentgelt 1057,66 € KUG Fiktiventgelt 1153,87 € = 80 % von KUG Ausfallentgelt 1442,34 € Seite 10 von 19
Vom Arbeitgeber auf das Fiktiventgelt zu zahlender Beitrag: KUG Fiktiventgelt 1153,87 € x KV 14,6 % plus 0,9 % (in unserem Beispiel) = 178,85 € KUG Fiktiventgelt 1153,87 € x RV 18,6 % = 214,62 € KUG Fiktiventgelt 1153,87 € x PV 3,05 % (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) = 35,19 € Gesamtsumme 428,66 € Pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des neuen Gesetzes: 37,6 % von 1153,87 € = 433,85 € Seite 11 von 19
Erstattung von SV-Beiträgen bei Krankengeldbezug in Höhe von KUG Für die Berechnung der SV-Erstattung muss in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während des Anspruchszeitraums Krankengeld (§§ 44, 45 SGB V) erhält, das Istentgelt entsprechend erhöht werden. Das Istentgelt dieser Personen ist so zu berechnen, als hätte eine Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen. Grundsätzlich beträgt die Beitragserstattung 37,6 % des Fiktiventgeltes (Sollentgelt minus Istentgelt). In Falle von Krankstunden während KUG ist eine Nebenrechnung durchzuführen. Anstelle des regulären Istentgelts ist zur Berechnung des bereinigten Istentgelts folgende Formel anzuwenden: Istentgelt + ((Sollentgelt – Istentgelt) x Krankstunden KUG : Gesamtarbeitsstunden) (Sollentgelt – bereinigtes Istentgelt) x 80 % = Fiktiventgelt x 37,6 % = Beitragserstattung Beispiel: Ausfall gesamter Monat und 10 Krankstunden Seite 12 von 19
Ohne Krankstunden beträgt die Beitragserstattung: (Sollentgelt – Istentgelt) x 80 % = Fiktiventgelt x 37,6 % = Beitragserstattung (1200 € - 0 €) x 80% = 960 € x 37,6 % = 360,96 € Mit Krankstunden beträgt die Beitragserstattung: Nebenrechnung zur Korrektur des Istentgelts Istentgelt + ((Sollentgelt – Istentgelt) x Krankstunden KUG : Gesamtarbeitsstunden) 0 € + ((1200 € - 0 € ) x 10 : 140 = 85,71 € (Sollentgelt – bereinigtes Istentgelt) x 80 % = Fiktiventgelt x 37,6 % = Beitragserstattung (1200 € – 85,71 €) = 1114,29 € x 80 % = 891,43 € x 37,6 % = 335,18 € Beachte: Auf der Abrechnungsliste ist nicht das bereinigte Istentgelt, sondern das tatsächliche Istentgelt auszuweisen. Seite 13 von 19
Nebenbeschäftigung während Corona-KUG Im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020 wurde auch das „Sozialschutz-Paket“ veröffentlicht. Dies beinhaltet auch den § 421c SGB III. Darin ist geregelt, dass in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 - abweichend von § 106 Absatz 3 SGB III - bei der Berechnung des Ist- Entgelts, das für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bestimmt werden muss, eine Ausnahme gilt (§ 106 SGB III definiert die Begriffe des Soll-Entgelts und des Ist-Entgelts). Diese befristete Sonderregelung gilt nur für Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen. Zur Beantwortung der Frage, welche Branchen oder Berufe systemrelevant sind, kann die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herangezogen werden. Diese Verordnung bildet einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen. Dieser Maßstab ist im Zweifel weit auszulegen. Beispiele für systemrelevante Branchen oder Berufe: medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Labordiagnostik Apotheken Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln Die Aufzählung ist nicht abschließend. Seite 14 von 19
Auszug aus den Weisungen der Arbeitsagentur vom 30.03.2020 https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146387.pdf Arbeitnehmer müssen ihrem bisherigem (Haupt-)Arbeitgeber die Aufnahme der Beschäftigung anzeigen und das erzielte Nebeneinkommen mitteilen. Seite 15 von 19
Die Einschätzung, ob der Verdienst der Nebenbeschäftigung hinzugerechnet werden muss oder nicht, müssen Sie aufgrund der Ihnen vorliegenden Informationen durchführen. Sollte eine Hinzurechnung erforderlich sein, so geben Sie bitte den Nebenverdienst im Merkmal Korrektur Istentgelt beim Arbeitnehmer ein. Seite 16 von 19
Auswertung KUG Nachdem alle Angaben erfasst sind und eine Berechnung durchgeführt wurde, wird der Antrag auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, sowie die KUG-Abrechnungsliste erzeugt. Um die Auswertung zu öffnen, muss die jeweilige Betriebsstätte markiert sein. Betriebstätte > Auswertungen > KUG > Corona-KUG-Liste Die auf der 2. Seite des Antrages durch den Arbeitgeber zu tätigenden Angaben sind auf dem Ausdruck durch den Arbeitgeber zu ergänzen. Danach muss der unterschriebene Antrag per Post/Fax an die Arbeitsagentur weitergeleitet werden. Haben Sie Krankstunden während KUG erfasst, erhalten Sie zusätzlich noch die Abrechnungsliste für Krankengeld (KUG). Betriebstätte > Auswertungen > KUG > KUG-Liste Krankengeld Diese Auswertung ist zur Weitergabe an die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitsnehmers erforderlich. Seite 17 von 19
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Sollte eine behördliche Anordnung zur Quarantäne aufgrund von Corona vorliegen, bittet die Agentur für Arbeit darum, vor den betreffenden Arbeitnehmer den Buchstaben Q zu vermerken. Dieser Eintrag ist manuell auf dem ausgedruckten Formular vorzunehmen. Seite 19 von 19
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