Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
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0 Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 - Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände
Plan zur Überwachungsmethodik 2014-2018 und 2019 ff Methodenbericht - Methodenplan Burkhard Lenzen und Holger Göttel DEHSt-Fachgebiete V 3.2 und V 2.1 04.04.2019, Berlin
Übersicht Methodenbericht und Methodenplan Anforderungen an die Daten und an die Methoden Darstellung der Methoden Einreichung und Genehmigung des Methodenplans 3
Methodenbericht und Methodenplan (Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVO) Antrag 2019 enthält „Plan zur Überwachungsmethodik“ Vergleichbar zur 3. HP: Beschreibung der Methoden für rückblickende Datenerhebung 2014-2018: „Methodenbericht“ Neu: „Methodenplan“ für Überwachung ab 2019 Sind Änderungen bei der Überwachung ab 2019 geplant? Wenn ja: zusätzliche Erläuterung, wie Daten ab 2019 überwacht werden Validierung (Bewertung) des Methodenberichts durch Prüfstelle im Rahmen der Antragsprüfung Vergleichbar zur 3. HP: Methodenbericht in Übereinstimmung mit Anforderungen der EU-ZuVO an Überwachung der Daten 2014-2018? Genehmigung „Methodenplan“ durch DEHSt im Jahr 2020 4
Anforderungen an die Daten I (Anhang IV EU-ZuVO) Je Anlage: Emissionsdaten Wärmebilanz / Restgasbilanz Strombilanz für Stromerzeuger u.a. Je Zuteilungselement jährliche Daten zu: Aktivitätsraten (ggf. normiert z.B. auf 100% H2) Zugeordnete Emissionen Emissionsbilanz Zugeordnete Energien Energiebilanz (Brennstoffenergie, Wärmeenergie und ggf. Strom bei Austauschbarkeit) Zugeordnete Restgase Restgasbilanz Importierte nicht zuteilungsfähige messbare Wärme (nicht-ETS- Anlagen, Salpetersäureanlagen, Wärme aus Strom) Im-/Export von Zwischenprodukten Austausche u.a. 5
Anforderungen an die Daten II (Anhang IV EU-ZuVO) Bsp.: Datensätze für zwei Zuteilungselemente in einer Anlage Zuteilungselement A: 4 Datensätze Zuteilungselement B: 3 Datensätze (teilweise identisch) 6
Methoden zur Ermittlung der Daten (Anhang VII EU-ZuVO) Anforderungen des Anhang IV erfordern ggf. Vielzahl an Methoden… Wie bei Emissionsberichterstattung werden Stoffströme oder Emissionsquellen erfasst. Außerdem zu überwachen: Produktionsmengen Messbare Wärme (interne sowie anlagenübergreifende Ströme) Restgase, CO2-Weiterleitungen Strommengen Überwachung erfolgt auf Ebene der Zuteilungselemente Stoffströme oder Emissionsquellen aus dem Emissionsbericht sind ggf. aufzuteilen Überwachung anlageninterner emissionsrelevante Stoffströme Neben Mengen sind auch „Qualitäten“ zu überwachen 7
Prinzipien bei der Überwachung I (Art. 7 EU-ZuVO) Vollständigkeit - keine Auslassungen, Überschneidungen oder Doppelzählungen z.B. Emissionen einer Anlage sind aufzuteilen (ZE, nicht zuteilungsfähige Produkte) Materialien, die in mehreren ZE genutzt werden, sind aufzuteilen Konsistenz und Vergleichbarkeit Gleiche Daten wie bei der Emissionsberichterstattung (!) Konsistenz der Methoden bis zur Genehmigung von Änderungen Transparenz z.B. Datenquellen, Datenaggregation, Berechnungsformeln etc., aber auch für jede Berechnungsformel ein Beispiel mit realen Daten 8
Prinzipien bei der Überwachung II (Art. 7 EU-ZuVO) Datenintegrität Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Beispiel… Kalibrierung und Wartung von Messgeräten Vergleich Primärdatenquelle mit anderen Datenquellen (!) Datenermittlung entsprechend dem Methodenbericht Auswahl der Datenquellen mit höchster Genauigkeit Unsicherheitsbetrachtung für Auswahl erforderlich? 9
Prinzipien bei der Überwachung III (Art. 7 EU-ZuVO) Hierarchie der Datenquellen – Bsp. Bestimmung von Brennstoffmengen: a) Methoden aus genehmigtem Überwachungsplan (ÜP) b) Messgeräte im Rahmen des gesetzlichen Messwesens oder Messgeräte, die MID (2014/32/EU) oder NAWI (2014/31/EU) erfüllen c) Messgeräte zur direkten Bestimmung unter Kontrolle des AB, die nicht unter b) fallen d) Messgeräte (MG) zur direkten Bestimmung nicht unter Kontrolle des AB, die nicht unter b) fallen e) Indirekt bestimmte Werte, die mit Ergebnissen aus MG korrelieren f) Andere Methoden Höchstmögliche Genauigkeit: a) und b) Wärmemengen: MID enthält keine Bestimmungen für Dampfmessungen höchste Hierarchiestufe technisch nicht machbar keine Nachweisführung notwendig 10
Hierarchie der Datenquellen (Anhang VII EU-ZuVO) Wärme + Strom Mengen (Produkte, Berechnungsfaktoren/ Brennstoffe, Materialien) Eigenschaften Nach MVO genehmigte Methoden zur Ermittlung von Emissionen außer Methoden nach § 22 ZuV 2020 1 Direkt bestimmte Messwerte von Messgeräten, die Laboranalysen gemäß Art. 32-35 MVO dem gesetzlichen Messwesen unterliegen „andere Messgeräte“ unter Kontrolle des AB Laboranalysen nicht gemäß 2 Art. 32-35 MVO 3 „andere Messgeräte“ nicht unter Kontrolle des AB Standardwerte nach Ebene 2 Indirekt bestimmte Werte, die in bestätigter Weise Standardwerte nach Ebene 1 4 mit Messwerten von Messgeräten korrelieren, die 4a dem gesetzlichen Messwesen unterliegen 4b „andere Messgeräte“ unter Kontrolle des AB 4c „andere Messgeräte“ nicht unter Kontrolle des AB 5 Wärme= η*Brennstoffeinsatz 6 Andere, bisher nicht genannte Methoden 11
Direkte und indirekte Bestimmung von Daten EU-ZuVO bevorzugt direkte Bestimmung vor indirekten Methoden Direkte Bestimmung: Messgeräte oder Analysenmethoden werden für Mengenbestimmung (Brennstoffe, messbare Wärme, Restgase, Strom) genutzt Ermittlung der gesuchten Größe entweder direkt durch Messgerät (direkte Anzeige) oder durch Berechnung anhand mehrerer Messergebnisse (z.B. Dampfmessungen) Indirekte Bestimmung: Keine Nutzung direkt anzeigender Messungen Berechnung der gesuchten Größe auf Basis anderer direkt bestimmter Messgrößen über eine Korrelation (z.B. Berechnung von Produktionsmengen anhand von spezifischen Energieeinsätzen) Unterscheidung folgt nicht metrologischen Gesichtspunkten 12
Beispiele für direkte Bestimmung Gesamtmenge Erdgas für die Anlage wird entsprechend genehmigtem ÜP durch Erdgaszähler MITotal überwacht Direkte Messung Teilmenge Erdgas für Zuteilungselement 1 wird mit Erdgaszähler MI-1 ermittelt Direkte Messung Teilmenge Erdgas für Zuteilungselement 2 wird durch Differenzbildung (MITotal – MI-1) ermittelt Direkte Messung Direkte Bestimmung auch bei Addition, Subtraktion, 13 Multiplikation, Division mehrerer Messergebnisse !
Beispiel für indirekte Bestimmung Annahme: Keine Erdgaszähler vor dem Ofen für Kalk/MgO Bestimmung der aufzuteilenden Erdgasmengen für Zuteilungselement Kalk und für Zuteilungselement mit Brennstoff-EW (MgO) auf Basis Produktionsmengen und spezifischem Energieverbrauch: - aus Testläufen oder 14 - aus Literaturangaben
Beispiel für indirekte Bestimmung Annahme: Keine Erdgaszähler vor dem Ofen für Kalk/MgO Zukunft: Ablesung der Zählerstände zum Zeitpunkt der Umstellung zwischen Kalk- und MgO-Produktion 15
Abweichungen von der Hierarchie (Art. 7 Abs. 2 EU-ZuVO) Für den Bezugsdatenbericht 2014-2018 können nur existierende Datenquellen genutzt werden. Technische Nichtmachbarkeit und Unverhältnismäßigkeit sind nicht anwendbar, um eine Abweichung zu begründen Abweichung nur über gleichwertige Genauigkeit begründbar Direkte Messung: Menge ZE 2 = MITotal – MI-1 Bei U = 1% liegt die berechnete Menge zwischen -1 und +3 t U für ZE 2 = 200 % 100 t Indirekte Bestimmung: U jeweils 1% U für ZE 2 = 15 % Vereinfachte Unsicherheitsbetrachtung 1t 16
Rekonzilierung / Abgleich Genehmigter Überwachungsplan: Nutzung von MITotal Zuordnung zu Zuteilungselementen: Nutzung von MI-1a, MI1b und MI-2 Wegen Messgeräteunsicherheit: Σ(MI-1a, MI-1b, MI-2) ≠ MITotal Daten der Messgeräte MI-1a, MI1b und MI-2 sind zu ändern Anteile Anteil Zuteilungselement 1 Σ ( −1 , −1 ) Σ( −1 , −1 , −2) Anteil Zuteilungselement 2 −2 Σ( −1 , −1 , −2) 17
Inhalt Methodenbericht/-plan I (Art. 8, Anhang VI EU ZuVO) Stammdaten Anlagen- und Prozessbeschreibung (inkl. Schema mit technischen Anlagenteilen, Energie-, Material und Produktströme, Messstellen, Abgrenzung der Zuteilungselemente) nachvollziehbare Aufteilung der Produkt-, Material- und Energieströme auf Zuteilungselemente bzw. „Rest“ Datenquellen (Menge und Qualität) Angewendete Berechnungen (Datenaggregation, Korrelationen inkl. Beispiele) 18
Inhalt Methodenbericht/-plan II (Art. 8, Anhang VI EU ZuVO) Angaben zum Austausch mit anderen Anlagen (CO2, Wärme, Restgase, Zwischenprodukte) Kontrollaktivitäten (Plausibilisierung, Wartung und Kalibrierung, Daten- archivierung, Evaluierung der Aktualität der Methoden, Risikoanalyse …) Datenfluss (Primärdatenquellen, Datenverarbeitung, IT-Systeme…) 19
Methodenbericht/-plan (Art. 8, Anhang VI EU ZuVO) Methoden werden in Nähe zu den Daten abgefragt Je ein Feld für Methodenbericht und Methodenplan Statt der ÜP-Formulare Messgeräte, Analysenverfahren, Labore etc. sind im ZA unter der zentralen Frage „Wie wurden die Produktionsdaten bestimmt?“ auf Ebene der ZE folgende Einzelfragen zu beantworten: Welche Datenquellen inklusive Ersatzdatenquellen wurden genutzt? (Messungen/Analysen/Literaturquellen/Annahmen) Welche alternative Datenquellen stehen zur Verfügung? Sind Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen? Wie werden Doppelzählungen vermieden und die Nettoproduktionsmenge ermittelt? Sind Zwischenprodukte relevant? Fragen sind über ein detailliertes Anlagenschema sowie kurze Erläuterungen zu beantworten. 20
Einreichung und Genehmigung des Methodenplans Änderungen der Methoden im Jahr 2019 gegenüber Bezugszeitraum (Methodenbericht) sind im FMS anzugeben (!) Einreichung des Methodenberichts-/plans bei der DEHSt 21
Einreichung und Genehmigung des Methodenplans Genehmigung Methodenplan durch DEHSt bis 31.12.2020 Hinweise zu Verbesserungen und Änderungen erfolgen später in einem weiteren Leitfaden: Art. 9 Abs. 1 EU-ZuVO: Regelmäßige Überprüfung auf Verbesserungsmöglichkeiten Art. 9 Abs. 2 EU-ZuVO: Änderung Methodenplan u.a. bei: Neuen Emissionen oder Aktivitätsraten wegen neuen Tätigkeiten Verwendung neuer Messgeräte oder Probenahme/Analysen u.ä. Feststellung fehlerhafter Überwachungsmethoden Umsetzung von Empfehlungen der Prüfstelle 22
Resümee Nach MVO genehmigte Methoden zur Ermittlung von Emissionen entsprechen der höchsten Hierarchiestufe! Diese Emissionsdaten sind immer zu verwenden, auch wenn andere gleichwertige Methoden existieren oder Datenlücken konservativ geschlossene wurden Daten aus der Mitteilung zum Betrieb (MzB) sind zu prüfen: Gilt noch die Zuordnung zu den ZE (z.B. Änderung CL-Status)? Entspricht die herangezogene Datenquelle/Methode der höchsten Hierarchie der Datenquellen? Entsprechen die Daten der MzB auch den Anforderungen des Prüfumfangs nach Verifizierungsverordnung? Es sind weitere Daten (insbesondere zum Update der Emissionswerte) erforderlich! 23
Resümee Anforderung der Rekonzilierung ist leicht durch prozentuale Betrachtung zu erfüllen Excel-Tool fragt Anteile ab! Vereinfachte Unsicherheitsbetrachtung nach EU-ZuVO entspricht nicht den Anforderungen nach MVO Verfahren ist nicht übertragbar Abweichungen von geforderten Hierarchiestufen im Bezugszeitraum (2014-2018) können nur über vergleichbare Genauigkeit begründet werden Bekannte Grundsätze der MVO (Transparenz, Genauigkeit etc.) gelten auch bei Erfassung zuteilungsrelevanter Daten nach EU-ZuVO Für die Ermittlung zuteilungsrelevanter Daten im Bezugszeitraum steht eine Fülle von Ermittlungsmethoden zur Verfügung 24
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! E-Mail: emissionshandel@dehst.de Internet: www.dehst.de Diese Präsentation basiert auf einem Vortrag der DEHSt und ist nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Es gilt das gesprochene Wort. Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.
Resümee Für die Ermittlung zuteilungsrelevanter Daten im Bezugszeitraum steht eine Fülle von Ermittlungsmethoden zur Verfügung Nach MVO genehmigte Methoden zur Ermittlung von Emissionen sind auch bei gleichwertigen anderen Methoden immer zu verwenden – gilt auch für konservativ geschlossene Datenlücken Anforderung der Rekonzilierung ist leicht durch prozentuale Betrachtung zu erfüllen Excel-Tool fragt Anteile ab! Vereinfachte Unsicherheitsbetrachtung nach EU-ZuVO entspricht nicht den Anforderungen nach MVO Verfahren ist nicht übertragbar Abweichungen von geforderten Hierarchiestufen im Bezugszeitraum können nur über vergleichbare Genauigkeit begründet werden Bekannte Grundsätze der MVO (Transparenz, Genauigkeit etc.) gelten auch bei Erfassung zuteilungsrelevanter Daten nach EU-ZuVO 26
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