Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt

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Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
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 Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030
 -
Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber
 und Unternehmensverbände
Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Plan zur Überwachungsmethodik
 2014-2018 und 2019 ff
 Methodenbericht - Methodenplan

 Burkhard Lenzen und Holger Göttel
 DEHSt-Fachgebiete V 3.2 und V 2.1
 04.04.2019, Berlin
Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Übersicht

 Methodenbericht und Methodenplan

 Anforderungen an die Daten und an die Methoden

 Darstellung der Methoden

 Einreichung und Genehmigung des Methodenplans

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Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Methodenbericht und Methodenplan (Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVO)
 Antrag 2019 enthält „Plan zur Überwachungsmethodik“
  Vergleichbar zur 3. HP: Beschreibung der Methoden für rückblickende
 Datenerhebung 2014-2018: „Methodenbericht“
  Neu: „Methodenplan“ für Überwachung ab 2019
  Sind Änderungen bei der Überwachung ab 2019 geplant?
  Wenn ja: zusätzliche Erläuterung, wie Daten ab 2019 überwacht werden

 Validierung (Bewertung) des Methodenberichts durch
 Prüfstelle im Rahmen der Antragsprüfung
  Vergleichbar zur 3. HP: Methodenbericht in Übereinstimmung mit
 Anforderungen der EU-ZuVO an Überwachung der Daten 2014-2018?

 Genehmigung „Methodenplan“ durch DEHSt im Jahr 2020

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Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Anforderungen an die Daten I (Anhang IV EU-ZuVO)
 Je Anlage:
  Emissionsdaten
  Wärmebilanz / Restgasbilanz
  Strombilanz für Stromerzeuger u.a.
 Je Zuteilungselement jährliche Daten zu:
  Aktivitätsraten (ggf. normiert z.B. auf 100% H2)
  Zugeordnete Emissionen  Emissionsbilanz
  Zugeordnete Energien  Energiebilanz (Brennstoffenergie,
 Wärmeenergie und ggf. Strom bei Austauschbarkeit)
  Zugeordnete Restgase  Restgasbilanz
  Importierte nicht zuteilungsfähige messbare Wärme (nicht-ETS-
 Anlagen, Salpetersäureanlagen, Wärme aus Strom)
  Im-/Export von Zwischenprodukten  Austausche
  u.a.

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Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Anforderungen an die Daten II (Anhang IV EU-ZuVO)
 Bsp.: Datensätze für zwei Zuteilungselemente in einer Anlage

  Zuteilungselement A: 4 Datensätze
  Zuteilungselement B: 3 Datensätze (teilweise identisch)

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Methoden zur Ermittlung der Daten (Anhang VII EU-ZuVO)
Anforderungen des Anhang IV erfordern ggf. Vielzahl an Methoden…

 Wie bei Emissionsberichterstattung werden Stoffströme oder
 Emissionsquellen erfasst. Außerdem zu überwachen:
  Produktionsmengen
  Messbare Wärme (interne sowie anlagenübergreifende Ströme)
  Restgase, CO2-Weiterleitungen
  Strommengen
 Überwachung erfolgt auf Ebene der Zuteilungselemente
  Stoffströme oder Emissionsquellen aus dem Emissionsbericht
 sind ggf. aufzuteilen
  Überwachung anlageninterner emissionsrelevante Stoffströme
 Neben Mengen sind auch „Qualitäten“ zu überwachen

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Prinzipien bei der Überwachung I (Art. 7 EU-ZuVO)
 Vollständigkeit - keine Auslassungen, Überschneidungen
 oder Doppelzählungen
  z.B. Emissionen einer Anlage sind aufzuteilen (ZE, nicht
 zuteilungsfähige Produkte)
  Materialien, die in mehreren ZE genutzt werden, sind aufzuteilen
 Konsistenz und Vergleichbarkeit
  Gleiche Daten wie bei der Emissionsberichterstattung (!)
  Konsistenz der Methoden bis zur Genehmigung von Änderungen
 Transparenz
  z.B. Datenquellen, Datenaggregation, Berechnungsformeln etc.,
 aber auch für jede Berechnungsformel ein Beispiel mit realen
 Daten

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Prinzipien bei der Überwachung II (Art. 7 EU-ZuVO)
 Datenintegrität
  Qualitätssicherungsmaßnahmen  zum Beispiel…
  Kalibrierung und Wartung von Messgeräten
  Vergleich Primärdatenquelle mit anderen Datenquellen (!)

  Datenermittlung entsprechend dem Methodenbericht

 Auswahl der Datenquellen mit höchster Genauigkeit 
 Unsicherheitsbetrachtung für Auswahl erforderlich?

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Prinzipien bei der Überwachung III (Art. 7 EU-ZuVO)
 Hierarchie der Datenquellen – Bsp. Bestimmung von Brennstoffmengen:
 a) Methoden aus genehmigtem Überwachungsplan (ÜP)
 b) Messgeräte im Rahmen des gesetzlichen Messwesens oder
 Messgeräte, die MID (2014/32/EU) oder NAWI (2014/31/EU)
 erfüllen
 c) Messgeräte zur direkten Bestimmung unter Kontrolle des AB,
 die nicht unter b) fallen
 d) Messgeräte (MG) zur direkten Bestimmung nicht unter Kontrolle
 des AB, die nicht unter b) fallen
 e) Indirekt bestimmte Werte, die mit Ergebnissen aus MG korrelieren
 f) Andere Methoden
 Höchstmögliche Genauigkeit: a) und b)
 Wärmemengen: MID enthält keine Bestimmungen für Dampfmessungen
  höchste Hierarchiestufe technisch nicht machbar
  keine Nachweisführung notwendig

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Hierarchie der Datenquellen (Anhang VII EU-ZuVO)
 Wärme + Strom Mengen (Produkte, Berechnungsfaktoren/
 Brennstoffe, Materialien) Eigenschaften
 Nach MVO genehmigte Methoden zur Ermittlung von
 Emissionen außer Methoden nach § 22 ZuV 2020
1 Direkt bestimmte Messwerte von Messgeräten, die Laboranalysen gemäß
 Art. 32-35 MVO
  dem gesetzlichen Messwesen unterliegen
  „andere Messgeräte“ unter Kontrolle des AB Laboranalysen nicht gemäß
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 Art. 32-35 MVO
3  „andere Messgeräte“ nicht unter Kontrolle des AB Standardwerte nach Ebene 2
 Indirekt bestimmte Werte, die in bestätigter Weise Standardwerte nach Ebene 1
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 mit Messwerten von Messgeräten korrelieren, die
4a  dem gesetzlichen Messwesen unterliegen
4b  „andere Messgeräte“ unter Kontrolle des AB
4c  „andere Messgeräte“ nicht unter Kontrolle des AB
5 Wärme= η*Brennstoffeinsatz
6 Andere, bisher nicht genannte Methoden
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Direkte und indirekte Bestimmung von Daten
EU-ZuVO bevorzugt direkte Bestimmung vor indirekten Methoden

 Direkte Bestimmung:
 Messgeräte oder Analysenmethoden werden für Mengenbestimmung
 (Brennstoffe, messbare Wärme, Restgase, Strom) genutzt
 Ermittlung der gesuchten Größe entweder direkt durch Messgerät
 (direkte Anzeige) oder durch Berechnung anhand mehrerer
 Messergebnisse (z.B. Dampfmessungen)
 Indirekte Bestimmung:
 Keine Nutzung direkt anzeigender Messungen
 Berechnung der gesuchten Größe auf Basis anderer direkt bestimmter
 Messgrößen über eine Korrelation (z.B. Berechnung von
 Produktionsmengen anhand von spezifischen Energieeinsätzen)

 Unterscheidung folgt nicht metrologischen Gesichtspunkten

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Beispiele für direkte Bestimmung
 Gesamtmenge Erdgas für die Anlage wird entsprechend genehmigtem
 ÜP durch Erdgaszähler MITotal überwacht  Direkte Messung

  Teilmenge Erdgas für
 Zuteilungselement 1 wird mit
 Erdgaszähler MI-1 ermittelt

  Direkte Messung

  Teilmenge Erdgas für
 Zuteilungselement 2 wird
 durch Differenzbildung
 (MITotal – MI-1) ermittelt

  Direkte Messung

  Direkte Bestimmung auch bei Addition, Subtraktion,
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 Multiplikation, Division mehrerer Messergebnisse !
Beispiel für indirekte Bestimmung
 Annahme: Keine Erdgaszähler vor dem Ofen für Kalk/MgO

  Bestimmung der aufzuteilenden Erdgasmengen für Zuteilungselement Kalk
 und für Zuteilungselement mit Brennstoff-EW (MgO) auf Basis
 Produktionsmengen und spezifischem Energieverbrauch:
 - aus Testläufen oder
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 - aus Literaturangaben
Beispiel für indirekte Bestimmung
 Annahme: Keine Erdgaszähler vor dem Ofen für Kalk/MgO

  Zukunft: Ablesung der Zählerstände zum Zeitpunkt der Umstellung zwischen
 Kalk- und MgO-Produktion

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Abweichungen von der Hierarchie (Art. 7 Abs. 2 EU-ZuVO)
 Für den Bezugsdatenbericht 2014-2018 können nur existierende
 Datenquellen genutzt werden.
  Technische Nichtmachbarkeit und Unverhältnismäßigkeit sind nicht
 anwendbar, um eine Abweichung zu begründen
  Abweichung nur über gleichwertige Genauigkeit begründbar
 Direkte Messung:
 Menge ZE 2 = MITotal – MI-1
 Bei U = 1% liegt die berechnete
 Menge zwischen -1 und +3 t
  U für ZE 2 = 200 %

 100 t Indirekte Bestimmung:
 U jeweils 1% U für ZE 2 = 15 %
 Vereinfachte
 Unsicherheitsbetrachtung
 1t

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Rekonzilierung / Abgleich
 Genehmigter Überwachungsplan: Nutzung von MITotal
 Zuordnung zu Zuteilungselementen: Nutzung von MI-1a, MI1b und MI-2
 Wegen Messgeräteunsicherheit: Σ(MI-1a, MI-1b, MI-2) ≠ MITotal
  Daten der Messgeräte MI-1a, MI1b und MI-2 sind zu ändern  Anteile

 Anteil Zuteilungselement 1
 Σ ( −1 , −1 )
 Σ( −1 , −1 , −2)

 Anteil Zuteilungselement 2
 −2
 Σ( −1 , −1 , −2)

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Inhalt Methodenbericht/-plan I (Art. 8, Anhang VI EU ZuVO)
 Stammdaten

 Anlagen- und Prozessbeschreibung (inkl. Schema mit technischen
 Anlagenteilen, Energie-, Material und Produktströme, Messstellen,
 Abgrenzung der Zuteilungselemente)

  nachvollziehbare Aufteilung der Produkt-, Material- und Energieströme
 auf Zuteilungselemente bzw. „Rest“

  Datenquellen (Menge und Qualität)

  Angewendete Berechnungen (Datenaggregation, Korrelationen inkl.
 Beispiele)

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Inhalt Methodenbericht/-plan II (Art. 8, Anhang VI EU ZuVO)
 Angaben zum Austausch mit anderen Anlagen (CO2, Wärme, Restgase,
 Zwischenprodukte)

 Kontrollaktivitäten (Plausibilisierung, Wartung und Kalibrierung, Daten-
 archivierung, Evaluierung der Aktualität der Methoden, Risikoanalyse …)

 Datenfluss (Primärdatenquellen, Datenverarbeitung, IT-Systeme…)

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Methodenbericht/-plan (Art. 8, Anhang VI EU ZuVO)
 Methoden werden in Nähe zu den Daten abgefragt
 Je ein Feld für Methodenbericht und Methodenplan
 Statt der ÜP-Formulare Messgeräte, Analysenverfahren, Labore etc. sind
 im ZA unter der zentralen Frage „Wie wurden die Produktionsdaten
 bestimmt?“ auf Ebene der ZE folgende Einzelfragen zu beantworten:
  Welche Datenquellen inklusive Ersatzdatenquellen wurden genutzt?
 (Messungen/Analysen/Literaturquellen/Annahmen)
  Welche alternative Datenquellen stehen zur Verfügung?
  Sind Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen?
  Wie werden Doppelzählungen vermieden und die Nettoproduktionsmenge
 ermittelt?
  Sind Zwischenprodukte relevant?
 Fragen sind über ein detailliertes Anlagenschema sowie kurze Erläuterungen
 zu beantworten.

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Einreichung und Genehmigung des Methodenplans
 Änderungen der Methoden im Jahr 2019 gegenüber
 Bezugszeitraum (Methodenbericht) sind im FMS
 anzugeben (!)

 Einreichung des Methodenberichts-/plans bei der DEHSt

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Einreichung und Genehmigung des Methodenplans
 Genehmigung Methodenplan durch DEHSt bis 31.12.2020

 Hinweise zu Verbesserungen und Änderungen erfolgen
 später in einem weiteren Leitfaden:
 Art. 9 Abs. 1 EU-ZuVO: Regelmäßige Überprüfung auf
 Verbesserungsmöglichkeiten
 Art. 9 Abs. 2 EU-ZuVO: Änderung Methodenplan u.a. bei:
  Neuen Emissionen oder Aktivitätsraten wegen neuen Tätigkeiten
  Verwendung neuer Messgeräte oder Probenahme/Analysen u.ä.
  Feststellung fehlerhafter Überwachungsmethoden
  Umsetzung von Empfehlungen der Prüfstelle

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Resümee
 Nach MVO genehmigte Methoden zur Ermittlung von Emissionen
 entsprechen der höchsten Hierarchiestufe!

  Diese Emissionsdaten sind immer zu verwenden, auch wenn andere
 gleichwertige Methoden existieren oder Datenlücken konservativ
 geschlossene wurden
 Daten aus der Mitteilung zum Betrieb (MzB) sind zu prüfen:
  Gilt noch die Zuordnung zu den ZE (z.B. Änderung CL-Status)?
  Entspricht die herangezogene Datenquelle/Methode der höchsten
 Hierarchie der Datenquellen?
  Entsprechen die Daten der MzB auch den Anforderungen des
 Prüfumfangs nach Verifizierungsverordnung?

 Es sind weitere Daten (insbesondere zum Update der Emissionswerte)
 erforderlich!
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Resümee
 Anforderung der Rekonzilierung ist leicht durch prozentuale
 Betrachtung zu erfüllen  Excel-Tool fragt Anteile ab!
 Vereinfachte Unsicherheitsbetrachtung nach EU-ZuVO entspricht nicht
 den Anforderungen nach MVO  Verfahren ist nicht übertragbar
 Abweichungen von geforderten Hierarchiestufen im Bezugszeitraum
 (2014-2018) können nur über vergleichbare Genauigkeit begründet
 werden
 Bekannte Grundsätze der MVO (Transparenz, Genauigkeit etc.) gelten
 auch bei Erfassung zuteilungsrelevanter Daten nach EU-ZuVO
 Für die Ermittlung zuteilungsrelevanter Daten im Bezugszeitraum steht
 eine Fülle von Ermittlungsmethoden zur Verfügung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 E-Mail: emissionshandel@dehst.de
 Internet: www.dehst.de

Diese Präsentation basiert auf einem Vortrag der DEHSt und ist
nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Es gilt das gesprochene
Wort. Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der
DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.
Resümee
 Für die Ermittlung zuteilungsrelevanter Daten im Bezugszeitraum steht
 eine Fülle von Ermittlungsmethoden zur Verfügung
 Nach MVO genehmigte Methoden zur Ermittlung von Emissionen sind
 auch bei gleichwertigen anderen Methoden immer zu verwenden – gilt
 auch für konservativ geschlossene Datenlücken
 Anforderung der Rekonzilierung ist leicht durch prozentuale
 Betrachtung zu erfüllen  Excel-Tool fragt Anteile ab!
 Vereinfachte Unsicherheitsbetrachtung nach EU-ZuVO entspricht nicht
 den Anforderungen nach MVO  Verfahren ist nicht übertragbar
 Abweichungen von geforderten Hierarchiestufen im Bezugszeitraum
 können nur über vergleichbare Genauigkeit begründet werden
 Bekannte Grundsätze der MVO (Transparenz, Genauigkeit etc.) gelten
 auch bei Erfassung zuteilungsrelevanter Daten nach EU-ZuVO

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