Baurechtsreport 2021 Ergebnisse der Prüfungen gebäudetechnischer Anlagen - Verband der TÜV e.V. www.tuev-verband.de - TÜV-Verband

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Baurechtsreport 2021
Ergebnisse der Prüfungen gebäudetechnischer Anlagen
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TÜV-Verband   Baurechtsreport 2021   2
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Inhalt

      Editorial		                                             01

      Vernetzte Gebäude – gut gesichert?                      02

      Von der Leistungserklärung bis zum Brandschutzkonzept   05

      Verwendung von Bauprodukten                             07

      Mängelstatistik 2020

                 Alle Anlagen                                 09

                 Alarmierungsanlagen                          10

                 Brandmeldeanlagen                            11

                 Feuerlöschanlagen                            12

                 Sicherheitsstromversorgungsanlagen           13

                 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen               14

                 Starkstromelektroanlagen                     15

                 Lüftungsanlagen                              16

                 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen                17

                 CO-Warnanlagen                               18

      Vergleich mit den Mängelzahlen bei Aufzügen             19

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Baurechtsreport 2021 Ergebnisse der Prüfungen gebäudetechnischer Anlagen - Verband der TÜV e.V. www.tuev-verband.de - TÜV-Verband
Editorial
Die Corona-Pandemie macht auch vor der Gebäudetechnik nicht Halt. Einwandfrei funktionierende und optimal
eingestellte Lüftungs- und Klimaanlagen beispielsweise tragen dazu bei, das Risiko von Ansteckungen in Gebäuden
zu verringern. Umso bedenklicher ist es, dass im Corona-Jahr 2020 gut jede dritte Lüftungsanlage in prüfpflichtigen
Gebäuden wie beispielsweise Hochhäusern, Hotels, Einkaufszentren oder Kliniken mit „wesentlichen Mängeln“
beanstandet wurde. Ein weiteres Drittel hat „geringfügige Mängel“ und nur ein Drittel ist mängelfrei. Eigentümer,
Hausverwaltungen und Facility-Manager sind aufgerufen, die Lüftungs- und Klimaanlagen in ihren Wohn- und Gewer-
beimmobilien nach den Vorgaben der Hersteller regelmäßig zu warten und Prüftermine gewissenhaft einzuhalten.
Die hohe Zahl der beanstandeten Anlagen zeigt auch, wie wichtig die verbindlichen Prüfungen in der Gebäudetech-
nik sind. Neben der Klimatisierung stehen Anlagen für den Brandschutz und sicherheitsrelevante Elektroanlagen im
Fokus der Kontrollen. Über alle Bereiche hinweg fanden die unabhängigen Sachverständigen im vergangenen Jahr bei
jeder vierten Anlage wesentliche Mängel.

Für Verbesserungen im laufenden Betrieb können digitale Technologien sorgen. Verfügen die Systeme über eine
entsprechende Sensorik, erkennen sie frühzeitig Funktionsfehler und Schwachstellen wie Materialermüdung. Über-
wachung und Steuerung der Anlagen können effizient per Fernwartung erfolgen. Die Digitalisierung und Vernetzung
der Technischen Gebäudeausrüstung hat sich in den vergangenen Jahren zu einem Megatrend entwickelt, der nahezu
alle Bereiche betrifft. Neben den prüfpflichtigen Anlagen, zu denen auch Aufzüge gehören, werden unter anderem
Zugangs- und Überwachungssysteme, die Beleuchtung von Bauwerken oder Anlagen für die Verbesserung der
Energieeffizienz automatisiert und digital gesteuert. Die Ziele sind eine höhere Wirtschaftlichkeit, ein Beitrag zum
Klimaschutz und vor allem ein höherer Komfort für die Nutzer:innen.

Mit der zunehmenden Digitalisierung der Gebäudetechnik wächst aber auch die Gefahr von Cyberangriffen. Die Cyber-
security-Experten der TÜV-Unternehmen warnen, dass viele Anlagen für Cyberkriminelle „offen wie Scheunentore“
sind (Beitrag auf S. 02). Wichtig ist jetzt, das Bewusstsein für dieses Problem sowohl bei den Projektverantwortlichen
für Neubauten als auch bei den Betreibern von Bestandsimmobilien zu schärfen. Darüber hinaus müssen Kontrol-
len der digitalen Komponenten fester Bestandteil der obligatorischen Prüfungen werden. Hier ist der Gesetzgeber
gefragt: Die Prüforganisationen brauchen den Zugang zu sicherheitsrelevanten Daten sowie Hard- und Software, um
die volle Funktionsfähigkeit digitaler Gebäudetechnik überwachen zu können.

Ich wünsche Ihnen eine
anregende Lektüre!
                                Herzlich

                                Ihr Dr. Joachim Bühler
                                Geschäftsführer TÜV-Verband

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Vernetzte Gebäude –
              gut gesichert?
              Von Oliver Jesgulke

              Heizung, Licht, Klimaanlage, Lüftung oder Türen und Fenster, die vernetzt sind, Daten
              erzeugen und kommunizieren – moderne Bürogebäude werden zunehmend intelligenter.
              Dadurch steigt die Gefahr von Cyberangriffen. Das hat nicht nur technische Gründe.

              Die fortschreitende Digitalisierung ermöglicht eine völlig neue Generation intelligenter Gebäu-
              de: Smart-Building-Systeme für moderne Bürohäuser, Hotels oder Krankenhäuser regeln selbst-
              tätig Heizung, Lüftung und Klimatisierung. Sie dimmen Innenbeleuchtung je nach Tageslicht.
              Sie lassen Jalousien herunter oder fahren sie hoch, öffnen und schließen Fenster und Türen. Und
              wenn die Nutzer:innen das Gebäude verlassen, wird der Energieverbrauch automatisch auf ein
              Minimum reduziert, Zugänge verriegelt und die Alarmanlage aktiviert. „In vielen modernen
              Bürohäusern und Gewerbeimmobilien gehört digitale Gebäudetechnik heute schon zum
              Standard“, sagt Ralf Schmitt vom TÜV Rheinland. Zugleich werde der Altbestand schrittweise
              nachgerüstet. Für Projektentwickler:innen und Investor:innen stehen Energieeffizienz, Wirt-
              schaftlichkeit, ein sicherer Gebäudebetrieb sowie maximaler Komfort für Nutzer:innen und
              Bewohner:innen im Vordergrund. „Die Vernetzung der unterschiedlichen Gebäudeanlagen und
              die Auswertung vorhandener Daten ermöglicht es den Betreibern, den Komfort zu steigern, Ab-
              läufe zu automatisieren und immer bessere Funktionalitäten anzubieten“, sagt Schmitt. „Es gibt
              aber auch Nachteile, die häufig vernachlässigt werden. Im Internet der Dinge werden Gebäude
              mit zunehmender Konnektivität anfällig für Cyberattacken.“

              Die Cyber-Gefahren für vernetzte Gebäude nehmen zu

              Früher waren Steuerungs- und Fernwartungseinrichtungen isolierte Systeme, die als propri-
              etäre Lösungen nicht mit dem Internet verbunden waren. Doch mit der Verbreitung smarter
              Technologien und der Anbindung an die IT-Infrastruktur wächst die Gefahr, dass digitale Gebäu-
              detechnik zu einem Einfallstor für Cyberkriminelle wird. So missbrauchen Hacker IT-Systeme für
              Gebäudeautomation immer wieder für DDoS-Attacken oder zum Schürfen von Kryptowährun-
              gen. Wie groß das Problem tatsächlich ist, lässt sich schwer beziffern. Die Dunkelziffer ist hoch.
              Und in den meisten Fällen halten sich Sicherheitsbehörden aus ermittlungstaktischen Gründen
              mit Angaben zurück. Betreiber merken von Attacken zumeist nichts, da die Täter:innen nicht
              die eigentlichen Funktionen blockieren oder manipulieren. Was alles passieren kann, skizziert
              Boris Göppert vom TÜV Nord: „Mit dem unerlaubten Zugriff können Eindringlinge die Stromver-
              sorgung lahmlegen, Aufzüge stoppen oder fernsteuern, Schließanlagen kapern, Mieter ausspä-
              hen oder Belüftungs- und Heizungsanlagen so manipulieren, dass große Schäden entstehen.
              Mitunter sind sogar Menschenleben gefährdet, wenn jemand beispielsweise die Verbindung der
              Alarm- und Brandmeldeanlage zur Feuerwehr kappt.“

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Die Motive hinter den Hacks sind vielfältig. Es fängt schon mit Jugendlichen an, sogenannten
              „Script-Kiddies“, die das Knacken von Online-Zugängen als Mutprobe ansehen. Computerkundi-
              ge Einbrecher:innen überwinden Alarmanlagen und Online-Zugänge, um an Geld, Wertgegen-
              stände oder sensible Daten zu gelangen. Nicht selten agieren kriminelle Hacker im Auftrag von
              Konkurrenten oder Geheimdiensten, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen oder Unter-
              nehmen oder auch kritische Infrastrukturen zu sabotieren. Weit verbreitet sind Ransomwa-
              re-Angriffe, bei denen die Täter:innen Daten oder ganze IT-Systeme kapern und verschlüsseln.
              Sie fordern ein Lösegeld, das die Geschädigten per Kryptowährungen zahlen sollen und stellen
              einen Freischaltcode in Aussicht, mit dem sich das System dann wieder entsperren lässt.

              Offen wie „Scheunentore“

              Die intelligente Gebäudetechnik selbst ist bislang nur unzureichend gegen Cyberangriffe
              geschützt. „Den meisten Protokollen in der Gebäudeautomation wie BACnet, KNX oder Modbus
              fehlen eingebaute Sicherheitsfunktionen, wodurch Angriffe auf Gebäudenetzwerke äußerst
              schwierig zu erkennen und zu verhindern sind“, sagt Felix Schirmer vom TÜV Süd. „Zwar gibt es
              eine neue Protokollgeneration, doch die ist noch nicht flächendeckend verbreitet. Überhaupt
              fehlt es Investoren, Eigentümern und dem zuständigen Facility Management oft an Bewusst-
              sein für Cyber-Risiken oder schlichtweg an dem nötigen Know-how. Mehr IT-Sicherheit ist
              darüber hinaus auch immer eine Kostenfrage.“ Ralf Schmitt vom TÜV Rheinland ergänzt: „Häufig
              wird die Gebäudeautomation nur als Nebenanlage geführt und ist nicht in einem gesicherten
              Rechenzentrum untergebracht.“ Viele Anlagen seien offen wie „Scheunentore“ und über

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spezielle Suchmaschinen sogar legal abrufbar, mahnen die TÜV-Experten unisono. Im Winter
              2013 stahlen Hacker von der US-amerikanischen Einzelhandelskette Target circa 40 Millionen
              Daten von Bank- und Kreditkarten sowie rund 70 Millionen Kundeninformationen. Die Kriminel-
              len verschafften sich Zugang zum Fernwartetool eines Dienstleisters für die Gebäudetechnik.

              Das Problem trifft auch den Privatbereich: Ferngesteuerte Rollläden, IP-Sicherheitskameras,
              vernetzte Thermostate, Schließanlagen, Heizung, Licht, sogar die Sauna – im trauten Smart
              Home ist (fast) alles per App steuerbar. „Oft baut die Technik eine autonome Verbindung über
              die Cloud zum Internet auf. Das erleichtert die Bedienung und erlaubt den Herstellern, Nut-
              zungsgewohnheiten zu erfassen und Updates an die Geräte zu senden“, so Boris Göppert.
              „Allerdings hat der Käufer davon meist keine Kenntnis.“ Der Experte sieht die Bringschuld beim
              EU-Gesetzgeber und bei den Herstellern: „Wer smarte Geräte EU-weit in den Handel bringt,
              muss zwar nachweisen, dass den Nutzern kein Stromschlag droht. IT-Sicherheit hingegen ist
              kein Zulassungskriterium. Notwendig sind bereits in der Produktentwicklung implementiertes
              ‚Cybersecurity by Design’ und ausreichend Informationspflichten.“

              Gesetzeslücke – Produktregulierung verpflichtet nicht zu Cybersicherheit

              Die wachsende Anzahl von Cyberangriffen hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, rechtliche
              Rahmenbedingungen wie das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 zu entwickeln, die hauptsächlich auf den
              Schutz kritischer Infrastrukturen abzielen. Für das Thema Smart Building würde das Baurecht
              greifen. Allerdings finden sich bis heute keine regulatorischen Vorgaben zur Gebäudeautoma-
              tion in Sachen Cybersicherheit. Das Gesetz liefert höchstens vagen Interpretationsspielraum.
              Hier fordern die TÜV-Experten verbindliche Rahmenbedingungen seitens der Politik. „Die
              Sicherheit von vernetzten Gebäuden sollte von Anfang an ganzheitlich gedacht werden – Ei-
              gentümer, Planer, Gebäudebetreiber, Systemintegratoren, Nutzer und Gerätehersteller sitzen
              bei dem Thema in einem Boot und müssen Systeme schaffen, die nicht nur sicher, sondern auch
              kompatibel und möglichst nutzerfreundlich sind“, sagt TÜV Süd Experte Felix Schirmer. Um die
              vielen Anforderungen bewältigen zu können, ist ein strukturiertes Vorgehen und eine Audi-
              tierung am Anfang wichtig. „Hundertprozentige Sicherheit gibt es nicht. Sicherheitskonzepte
              gemäß dem Stand der Technik setzen die Hürde gegen Cyber-Attacken aber so hoch wie nötig“,
              sagt Marc Fliehe vom TÜV-Verband. „Mit dem technischen Fortschritt müssen sich auch die
              Sicherheitsanforderungen und die Prüfverfahren verändern. Der TÜV ist in der Lage dazu und
              steht in den Startlöchern. Schon seit Jahren entwickeln wir geeignete Ansätze für die Prüfung
              der Cybersicherheit komplexer digitaler Systeme.“

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Von der Leistungserklärung bis
              zum Brandschutzkonzept
              Für die baurechtliche Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen erforderliche Nachweise —
              Eine Übersicht

              Von Dr. Hermann Dinkler

              Die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauPVO) verpflichtet den Hersteller eines
              von einer „harmonisierten europäischen Norm" (hEN) erfassten Bauprodukts zu einer Erklärung,
              welche baurechtlichen Leistungen sein Produkt erfüllt (Leistungserklärung). Die Leistungen,
              die erklärt werden können, sind in dem Anhang ZA einer hEN oder für Bauprodukte, die nicht
              oder nicht vollständig von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind und deren
              Leistungen in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer beste-
              henden harmonisierten europäischen Norm bewertet werden können, in dem zugehörigen
              europäisch technischen Bewertungsdokument, aufgeführt. Bei Bauprodukten nach einer hEN
              gibt die EU-BauPVO dem Hersteller dabei die Möglichkeit, dass sein Bauprodukt nicht alle, jedoch
              mindestens eine dieser Leistungen erfüllt. Wenn sein Produkt eine oder mehrere der im Anhang
              ZA aufgeführten Leistungen nicht erfüllt, muss dies der Hersteller in der Leistungserklärung mit
              der Anmerkung: „NPD – No Performance Determined/keine Leistung festgelegt“ aufführen.

                         Harmonisierte europäische Normen (hEN) sind nur solche, für die die Europäische
                         Kommission ein Mandat erteilt hat. Dies ist daran zu erkennen, dass im Vorwort einer
                         harmonisierten Norm darauf hingewiesen wird, dass die Erarbeitung nach dem Man-
                         dat der Kommission erfolgte. Außerdem enthalten die harmonisierten europäischen
                         Normen (hEN) einen Anhang ZA. In diesem Anhang sind die Abschnitte der Norm auf-
                         geführt, die die Bestimmungen der dem Mandat zugrunde liegenden EU-Verordnung
                         oder EU-Richtlinie betreffen. Diese Normen sind erst dann harmonisiert, wenn sie im
                         Amtsblatt der Kommission mit ihrem Ausgabedatum bekannt gemacht wurden.

                         Neben diesen hEN gibt es auch europäische Normen ohne Harmonisierung (EN-Nor-
                         men). Alle Europäischen Normen werden in Deutschland als DIN EN-Normen veröf-
                         fentlicht, unabhängig davon, ob sie harmonisiert sind oder nicht.

                         DIN-Normen sind Normen, die nur in Deutschland gelten.

              Die Leistungserklärung ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung. Ein Bauprodukt darf auch
              dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn nur eine (1) Leistung nach der Norm
              erklärt wird. Die CE-Kennzeichnung eines Bauprodukts ist insofern kein Qualitätssiegel und sagt
              nichts darüber aus, ob alle relevanten Anforderungen erfüllt werden.

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Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Planung von baulichen Anlagen. Entsprechen die
              vom Hersteller für ein harmonisiertes Bauprodukt erklärten Leistungen nicht oder nur teilwei-
              se den nationalen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, dürfen an dieses Bauprodukt
              auch im Einzelfall keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden. Bei solchen Bauprodukten
              führt die fehlende Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur dann nicht zu ei-
              ner Absenkung des Sicherheitsniveaus, wenn die Anlage insgesamt den Anforderungen genügt.
              Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Hersteller eines solchen Bauproduktes auf frei-
              williger Basis ein Produkt anbietet, für das er die Erfüllung der zusätzlichen Leistungen erklärt
              und damit über die im Anhang ZA der hEN genannten Leistungen hinausgeht. Alternativ sind in
              den Planungen Ersatzmaßnahmen vorzusehen, die gemeinsam mit den durch das Bauprodukt
              erfüllten Leistungen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

              Daraus wiederum ergeben sich Konsequenzen für die baurechtlichen Prüfungen sicherheits-
              technischer Anlagen in Sonderbauten. Konnte bisher davonausgegangen werden, dass Mängel
              einer hEN oder nicht erklärte Leistungen durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen „aus-
              geglichen“ wurden, ist dies seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Bauproduk-
              ten vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) nicht mehr möglich, den Planungsunterlagen
              kommt somit neben den Leistungserklärungen für die verwendeten Bauprodukte eine wesent-
              liche Rolle im Rahmen der Prüfung zu.

              Durch den:die Bauherr:in oder den Betreiber sind deshalb gem. der baurechtlichen Muster-Prüf-
              grundsätze der ARGEBAU, Fassung 2010, Redaktion Stand April 2011, die für die Prüfung des
              bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens notwendigen Unterlagen bereitzustellen, mindes-
              tens jedoch:

              › die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen mit Auflagen der Bauauf-
                 sichtsbehörde,

              › das Brandschutzkonzept, ggf. mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept (sSk),

              › die Pläne und Schemata der sicherheitstechnischen Anlage mit Angabe der wesentlichen
                 Teile, Installationsorte, Aufstellungsorte, Steuereinrichtungen und der Energieversorgung,

              › der elektrische Schaltplan der sicherheitstechnischen Anlagen sowie der Überwachungs-
                 und Steuerungseinrichtungen,

              › eine Anlagen- bzw. Funktionsbeschreibung,

              › die Beschreibung von Wechselwirkungen und Verknüpfungen der zu prüfenden sicherheit-
                 stechnischen Anlagen zu anderen sicherheitstechnischen Anlagen.

              1) Siehe hierzu auch Erlasse der Bundesländer zum Vollzug des Baurechts, einsehbar unter https://www.dibt.de/de/DIBt/DIBt-
                 EuGH-Urteil.html

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Verwendung von
              Bauprodukten
              Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie die bauaufsichtlichen Anforderun-
              gen erfüllen. Doch was passiert, wenn ein Bauprodukt von Normen abweicht? Über den
              Umgang mit Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder "nicht wesentlich"
              von den Anfordernungen abweichen

              Von Dr. Hermann Dinkler

              Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014
              (Rechtssache C-100/13) wurde das deutsche Bauordnungsrecht hinsichtlich der Verwendung
              von Bauprodukten grundlegend überarbeitet. Wesentliche Anforderungen aus dem „alten“
              Recht finden sich dabei modifiziert und konkretisiert in den neuen Vorschriften wieder. So
              dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie die bauaufsichtlichen Anforderungen er-
              füllen. Dies kann insbesondere bei Bauprodukten mit einer CE-Kennzeichnung nach der EU-Bau-
              produktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011; EU-BauPVO) mit einer Leistungserklä-
              rung des Herstellers, in der nicht alle für die Planung erforderlichen Leistungen erklärt sind, zu
              zusätzlichem Planungsaufwand führen.

TÜV-Verband   Baurechtsreport 2021                                                                             07
Zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen durch Technische Baubestimmungen
              werden in der „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (VV TB) diejenigen Tech-
              nischen Regeln genannt, die bei der Planung von baulichen Anlagen einzuhalten sind. Außerdem
              müssen bei Bauprodukten, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO tragen, weitere
              technische Regeln beachtet werden. Der Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen Tech-
              nischen Regeln durch Abgabe einer Konformitätserklärung zu bestätigen, die mittels Kenn-
              zeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erfolgt. Gibt es für
              Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, keine
              Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das
              Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist eine allgemeine
              bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

              Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allge-
              mein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht
              gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vor-
              habenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt. Davon ausgenommen sind bestimmte Bauarten,
              für die anerkannte Prüfverfahren vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung
              nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Der:die Anwender:in hat
              die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch
              Übereinstimmungserklärung zu bestätigen. Sofern von der maßgebenden technischen Regel
              abgewichen wird, ist für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine
              Zustimmung im Einzelfall und für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartge-
              nehmigung erforderlich.

              Aus diesen Vorgaben kann gefolgert werden, dass Abweichungen von einer allgemeinen
              bauaufsichtlichen Zulassung oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung zwar möglich sind,
              aber entweder eine Ergänzung der Zulassung bzw. Bauartgenehmigung oder eine Zustimmung
              im Einzelfall bedürfen resp. in einer allgemeinen oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmi-
              gung behandelt sein müssen. Schriftliche Äußerungen von Herstellern zur Zulässigkeit von
              Abweichungen, die ohne diese rechtlichen Grundlagen getroffen werden, sind somit formal
              gegenstandslos und bewirken lediglich ein nicht erlaubtes Handeln von Bauherr:innen, die diese
              Äußerungen akzeptieren.

TÜV-Verband   Baurechtsreport 2021                                                                        08
Mängelstatistik 2020
                       Alle Anlagen

                       Bei allen erstmaligen Prüfungen wurden 40 Prozent ohne Mängel, 43 Prozent mit geringfügigen
                       Mängeln und 17 Prozent mit wesentlichen Mängeln vorgefunden. Bei den gesamten wiederkeh-
                       renden Prüfungen waren 29,6 Prozent der Anlagen mängelfrei, während 44,3 Prozent geringfü-
                       gige und 26,1 Prozent wesentliche Mängel aufwiesen.

                       Abbildungen 1 und 2: Mängelquoten aller Anlagen

Alle Anlagen (erstmalige Prüfungen)                                           2016    2017    2018    2019   2020

Angaben in Prozent

                                                               49,5
                                              44,2 44,9 43,6          43,0
      40,2 38,7 38,9           40,0
                        32,0

                                                                                               18,5 17,0
                                                                                15,6 16,4 17,5

              ohne Mängel                        geringfügige Mängel                 wesentliche Mängel

Alle Anlagen (wiederkehrende Prüfungen)                                       2016    2017    2018   2019    2020
Angaben in Prozent

                                                               51,3
                                              45,5 45,7 46,4          44,3

      33,3 31,5 32,5
                               29,6
                        23,5                                                                   25,2 26,1
                                                                                21,2 22,8 21,1

              ohne Mängel                        geringfügige Mängel                 wesentliche Mängel

TÜV-Verband            Baurechtsreport 2021                                                                         09
Alarmierungsanlagen

                        Bei 743 erstmaligen Prüfungen wurden 35,5 Prozent ohne Mängel und 46,1 Prozent mit gering-
                        fügigen Mängeln vorgefunden. Bei den 2.984 wiederkehrenden Prüfungen waren 22,1 Prozent
                        der Anlagen mängelfrei, während 29,4 Prozent wesentliche Mängel aufwiesen.

                        Abbildungen 3 und 4: Mängelquoten bei Alarmierungsanlagen

   Alarmierungsanlagen (erstmalige Prüfungen)                                       2016     2017    2018         2019    2020

   Angaben in Prozent

                                                                    56,4
                                                             47,4          46,1
        42,4                                   42,3 43,1
               37,7                 35,5
                      34,1
                             30,9

                                                                                             19,2 18,5             18,4
                                                                                      15,3                 12,7

                ohne Mängel                        geringfügige Mängel                     wesentliche Mängel

   Alarmierungsanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                                   2016     2017    2018         2019    2020

   Angaben in Prozent

                                                                       48,5
                                                             45,3 47,4
               41,0                            40,1
                                                      37,1
                                                                                      32,5                 34,1
        27,4          27,9                                                                          26,8           29,4
                                    22,1                                                     21,9
                             18,5

                ohne Mängel                        geringfügige Mängel                     wesentliche Mängel

TÜV-Verband             Baurechtsreport 2021                                                                               10
Brandmeldeanlagen

                      Bei 4.998 erstmaligen Prüfungen wurden 39,4 Prozent aller Anlagen als mängelfrei bewertet,
                      42,8 Prozent als mit geringfügigen Mängeln und 17,8 Prozent als mit wesentlichen Mängeln. Bei
                      den 10.074 wiederkehrenden Prüfungen lauten die Quoten 27,1 Prozent mängelfrei, 50,9 Pro-
                      zent mit geringfügigen Mängeln und 22 Prozent mit wesentlichen Mängeln.

                      Abbildungen 5 und 6: Mängelquoten bei Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen (erstmalige Prüfungen)                                      2016    2017    2018      2019    2020

Angaben in Prozent

                                             46,0 45,9 45,4 47,9
                                                                 42,8
     38,8 38,5 37,1          39,4
                      31,2
                                                                                                 20,9
                                                                                15,2 15,6 17,5           17,8

              ohne Mängel                       geringfügige Mängel                  wesentliche Mängel

Brandmeldeanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                                  2016    2017    2018      2019    2020

Angaben in Prozent

                                                              55,7
                                             49,8 51,4 50,3          50,9

     31,8 29,3 30,5
                             27,1                                                                27,3
                                                                                                         22,0
                      17,0                                                      18,4 19,3 19,2

              ohne Mängel                       geringfügige Mängel                  wesentliche Mängel

TÜV-Verband           Baurechtsreport 2021                                                                             11
Feuerlöschanlagen

                        Bei 701 erstmaligen und 5.189 wiederkehrenden Prüfungen wurden 41,7 Prozent bzw.
                        33,4 Prozent als mängelfrei bestätigt. Geringfügige Mängel wiesen 40,8 Prozent bzw.
                        40,3 Prozent auf, wesentliche Mängel 17,5 Prozent bzw. 26,3 Prozent.

                        Abbildungen 7 und 8: Mängelquoten bei Feuerlöschanlagen

   Feuerlöschanlagen (erstmalige Prüfungen)                                        2016     2017   2018      2019    2020

   Angaben in Prozent

        43,4 41,4
                  39,4 38,4 41,7                38,4 36,0 37,4 39,1 40,8

                                                                                            22,6 23,2 22,5
                                                                                     18,2                     17,5

                ohne Mängel                         geringfügige Mängel                   wesentliche Mängel

   Feuerlöschanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                                    2016     2017   2018      2019    2020

   Angaben in Prozent

                                                42,2 41,6 41,8 44,2 40,3
        37,0 35,2 37,0
                                  33,4
                           29,2
                                                                                                      26,6 26,3
                                                                                     20,8 23,2 21,2

                ohne Mängel                         geringfügige Mängel                   wesentliche Mängel

TÜV-Verband             Baurechtsreport 2021                                                                           12
Sicherheitsstromversorgungsanlagen

                            Bei 986 erstmaligen Prüfungen wiesen 48,4 Prozent der Anlagen keine Mängel auf, 33,1 Pro-
                            zent geringfügige Mängel und 18,5 Prozent wesentliche Mängel. Wiederkehrend wurden 3.460
                            Anlagen geprüft mit 35,3 Prozent mängelfrei, 40,8 Prozent mit geringfügigen Mängeln und
                            23,9 Prozent mit wesentlichen Mängeln.

                            Abbildungen 9 und 10: Mängelquoten bei Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Sicherheitsstromversorgungsanlagen (erstmalige Prüfungen)                              2016      2017     2018        2019     2020

Angaben in Prozent

                                                                         56,9
      49,3                          48,4                   47,2
                     43,7
              36,3                                 38,1           38,9
                                                                                33,1
                                                                                                               28,6

                                                                                                 16,5 17,4              18,5
                             14,5                                                        12,6

               ohne Mängel                            geringfügige Mängel                     wesentliche Mängel

 Sicherheitsstromversorgungsanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                            2016     2017     2018        2019    2020

 Angaben in Prozent

                                                                         51,6
                                                           47,5 47,0
      40,7                                         38,7                         40,8
                                                                                                                 38,0
                                    35,3
                     32,3
              28,5
                                                                                                 24,0                   23,9
                                                                                         20,6           20,7
                             10,4

                ohne Mängel                               geringfügige Mängel                   wesentliche Mängel

TÜV-Verband                 Baurechtsreport 2021                                                                                      13
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

                        Bei 3.044 durchgeführten erstmaligen Prüfungen (EP) wurden 52,3 Prozent der Anlagen und
                        bei 11.044 wiederkehrenden Prüfungen (WP) 59,6 Prozent mit geringfügigen Mängeln bewer-
                        tet. Mängelfrei waren 32,5 Prozent bzw. 17,2 Prozent, so dass bei EP 15,2 Prozent und bei WP
                        23,2 Prozent der Anlagen als mit wesentlichen Mängeln eingestuft wurden.

                        Abbildungen 11 und 12: Mängelquoten bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

   Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (erstmalige Prüfungen)                            2016     2017   2018   2019    2020

   Angaben in Prozent

                                                52,5                 50,8 52,3
                                                       45,5 47,1
               39,0 36,5
        35,8
                           32,6 32,5

                                                                                             15,5 16,4 16,6 15,2
                                                                                      11,7

                ohne Mängel                         geringfügige Mängel                    wesentliche Mangel

   Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                        2016     2017   2018   2019    2020

   Angaben in Prozent

                                                63,0                 61,8 59,6
                                                              57,0
                                                       53,9

               23,7 21,7                                                                                  23,2
                                                                                      20,3 22,4 21,3 22,0
        16,7               16,2 17,2

                ohne Mängel                         geringfügige Mängel                    wesentliche Mangel

TÜV-Verband             Baurechtsreport 2021                                                                           14
Starkstromelektroanlagen

                         Bei 1.944 erstmaligen Prüfungen und 6.877 wiederkehrenden Prüfungen waren 33,8 Prozent
                         der Anlagen bei EP und 16,7 Prozent bei WP mängelfrei. Geringfügige Mängel hatten bei der EP
                         57,7 Prozent, bei der WP 66,4 Prozent der Anlagen. Dagegen wiesen nur 8,5 Prozent der Anlagen
                         wesentliche Mängel auf, bei der WP dagegen 16,9 Prozent.

                         Abbildungen 13 und 14: Mängelquoten bei Starkstromelektroanlagen

Starkstromelektroanlagen (erstmalige Prüfungen)                                  2016      2017    2018   2019   2020

Angaben in Prozent

                                                60,4 62,0
                                                            55,4 56,4 57,7

                  35,6
      30,6 28,2           32,2 33,8

                                                                                    9,0     9,8   9,0 11,4 8,5

              ohne Mängel                          geringfügige Mängel                    wesentliche Mängel

Starkstromelektroanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                              2016      2017    2018   2019   2020

Angaben in Prozent

                                                69,9 70,4          67,5 66,4
                                                            63,7

                  25,4
      17,0 15,0           17,6 16,7                                                                     16,9
                                                                                    13,1 14,6 10,9 14,9

              ohne Mängel                          geringfügige Mängel                    wesentliche Mängel

TÜV-Verband              Baurechtsreport 2021                                                                           15
Lüftungsanlagen

                        Bei 2.236 erstmaligen Prüfungen und 17.896 wiederkehrenden Prüfungen waren 45,5 Prozent
                        der Anlagen bei EP und 34,3 Prozent bei WP mängelfrei. Geringfügige Mängel wiesen bei der EP
                        32,4 Prozent und bei der WP 31,5 Prozent der Anlagen auf, wesentliche Mängel 22,1 Prozent
                        bzw. 34,2 Prozent.

                        Abbildungen 15 und 16: Mängelquoten bei Lüftungsanlagen

   Lüftungsanlagen (erstmalige Prüfungen)                                          2016     2017   2018      2019    2020

   Angaben in Prozent

                                  45,5                           46,3
        42,5 41,5 41,4
                                                36,7 37,2 35,3
                           31,5                                         32,4

                                                                                     20,8 21,3 23,3 22,2 22,1

                ohne Mängel                        geringfügige Mängel                    wesentliche Mängel

   Lüftungsanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                                      2016     2017   2018      2019    2020

   Angaben in Prozent

                                                                 44,3
        37,8                                    36,4 36,4 35,9
               33,9 36,2          34,3
                                                                        31,5
                                                                                                              34,2
                                                                                            29,7 27,9 28,6
                           27,1                                                      25,8

                ohne Mängel                        geringfügige Mängel                    wesentliche Mängel

TÜV-Verband             Baurechtsreport 2021                                                                           16
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

                          Durchgeführt wurden 1.403 erstmalige Prüfungen und 8.934 wiederkehrende Prüfungen mit
                          einer Quote der mängelfreien Anlagen von 52,1 Prozent bzw. 40,9 Prozent. Geringfügige Mängel
                          wiesen 28,6 Prozent der Anlagen bei EP und 31,4 Prozent bei WP auf. Wesentliche Mängel wur-
                          den bei 19,3 Prozent der EP sowie 27,7 Prozent der WP vorgefunden.

                          Abbildungen 17 und 18: Mängelquoten bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (erstmalige Prüfungen)                              2016     2017    2018    2019    2020

Angaben in Prozent

              51,7 50,6           52,1
      48,3
                           39,8                                   40,9

                                                 28,9 29,4 27,8          28,6
                                                                                    22,8          21,6 19,3 19,3
                                                                                           18,9

               ohne Mängel                          geringfügige Mängel                  wesentliche Mängel

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                          2016     2017    2018    2019    2020

Angaben in Prozent

      46,5 45,0 45,0
                                  40,9                            43,3
                          33,8                   31,6 32,6 32,4          31,4
                                                                                                            27,7
                                                                                    21,9 22,4 22,6 22,9

               ohne Mängel                          geringfügige Mängel                  wesentliche Mängel

TÜV-Verband               Baurechtsreport 2021                                                                            17
CO-Warnanlagen

                        99 erstmalige und 1.710 wiederkehrende Prüfungen wurden 2020 durchgeführt, wobei
                        64,7 Prozent der Anlagen bei der EP und 56,3 Prozent bei der WP mängelfrei waren. Gering-
                        fügige Mängel wurden bei 22,2 Prozent der EP und bei 31,5 Prozent der WP bescheinigt. Die
                        Quote der wesentlichen Mängel lag bei 13,1 Prozent bzw. 12,2 Prozent.

                        Abbildungen 19 und 20: Mängelquoten bei CO-Warnanlagen

   CO-Warnanlagen (erstmalige Prüfungen)                                           2016      2017    2018         2019    2020

   Angaben in Prozent

        70,0
               62,4                 64,7

                             53,3
                      50,4

                                                            31,3 29,5
                                                20,9 21,8               22,2
                                                                                             15,8 18,3 17,2
                                                                                                                   13,1
                                                                                      9,1

                ohne Mängel                         geringfügige Mängel                     wesentliche Mängel

   CO-Warnanlagen (wiederkehrende Prüfungen)                                       2016      2017    2018         2019    2020

   Angaben in Prozent

        55,9 55,5 53,6 53,9 56,3

                                                               37,3
                                                32,3 32,1 34,8      31,5

                                                                                     11,8 12,4 11,6                12,2
                                                                                                            8,8

                ohne Mängel                         geringfügige Mängel                     wesentliche Mängel

TÜV-Verband             Baurechtsreport 2021                                                                               18
Vergleich mit den Mängelzahlen
                           bei Aufzügen
                           Interessant ist ein Vergleich der Mängelquoten bei baurechtlich geforderten Prüfungen mit de-
                           nen der Aufzüge, die als überwachungsbedürftige Anlage nach der Betriebssicherheitsverord-
                           nung geprüft werden. Diese Zahlen bei den Aufzügen werden seit 2008 von allen Zugelassenen
                           Überwachungsstellen (ZÜS) gesammelt und im Anlagensicherheitsreport veröffentlicht 1.

                           Nachstehend sind die Zahlen der Jahre 2016 bis 2020 dargestellt, wobei sich die Mängelkatego-
                           rien etwas unterscheiden:2

Geprüfte Anlagen                                     2016                  2017                 2017         2019      2020

Anzahl                                           550.663              544.156               587.497        607.229   636.626

ohne Mängel                                        45,7 %               42,3 %               46,0 %        45,8 %    46,9 %

mit geringfügigen Mängeln                         40,8 %                45,2 %               42,9 %        43,2 %    42,8 %

mit sicherheitserheblichen
                                                   13,1 %               12,1 %               10,7 %        10,5 %      9,9 %
Mängeln

mit gefährlichen Mängeln                            0,4 %                 0,4 %                0,4 %        0,5 %      0,4 %

1) https://www.tuev-verband.de/anlagen/anlagentechnik/ek-zues/anlagensicherheits-report
2) Siehe auch Beschluss des Erfahrungsaustauschkreises der Zugelassenen Überwachungsstellen BA 002 rev5,
   https://www.vdtuev.de/anlagen/anlagentechnik/ek-zues/beschluesse

TÜV-Verband                Baurechtsreport 2021                                                                                19
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Verantwortlich
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Redaktion
Claudia Tautorus, Leiterin Geschäftsbereich Industrie und Anlagentechnik
Maurice Shahd, Leiter Kommunikation & Event und Pressesprecher
André Siegl, Referent Aufzüge, Maschinen und Gebäudetechnik
Linda Roy, Pressereferentin

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S. 07 — © Gett Urban/unsplash
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