"Baustelle Brexit - jetzt wird es ernst!" - Wir starten in Kürze - Brexit und Zoll - Mehraufwand und Unklarheiten - WKO
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Wir starten in Kürze „Baustelle Brexit – jetzt wird es ernst!“ Brexit und Zoll – Mehraufwand und Unklarheiten 25.11.2020 | 11.00 Uhr in Kooperation mit der Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
Herzlich Willkommen zur Webinar-Reihe „Baustelle Brexit – jetzt wird es ernst!“ Brexit und Zoll – Mehraufwand und Unklarheiten 25.11.2020 I 11.00 Uhr in Kooperation mit der Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
Programm Begrüßung und Moderation Lisa Rilasciati, WKÖ Brexit Infopoint Zollabwicklung 2021 – Was ändert sich nach Brexit? Stephan Freismuth, BMW Group, Government and External Affairs Problemstellungen in der Praxis Herbert Herzig, WKÖ Finanz- und Steuerpolitik Q&A Questions and Answers
Hinweise Webinar wird aufgezeichnet Folien, nützliche Links und Aufzeichnung per Mail Sie haben Fragen? Nutzen Sie die Chatfunktion rechts
Brexit Fahrplan - Übersicht 23.06.2016 29.03.2017 bis 30.01.2020 UK entscheidet mit 52 zu 48 % UK verschickt Verhandlungen, Abstimmungen und die EU zu verlassen Austrittsbrief an die EU Ratifizierungen des Austrittsabkommens Austrittsabkommen in Kraft 31.1.2020 UK verlässt die EU Deal oder No Deal Beginn der Übergangsphase | Verhandlungen über künftiges Abkommen Fix ist: 30.06.2020 Ab 2021 trennt seit März 2020 11/12 2020 zahlreiche Verhandlungs- UK lässt Frist verstreichen, Ratifizierung künftiges Zollgrenze um Verlängerungen der runden ohne Erfolg Übergangsphase anzufragen Abkommen durch EU und UK UK und EU Ende der Übergangsphase 01/2021 01/2021 Zusammenarbeit auf Basis eines UK-EU Beziehungen fallen auf WTO-Regeln gemeinsamen Abkommens zurück, ev. Notmaßnahmen
SONDERREGELUNGEN – WAREN DES ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHRS Beförderung von Waren (Art. 47 EU-UK Austrittssvertrag) Waren, deren Transport vor dem Ende der Übergangsphase begonnen hat, dürfen aus zoll-, umsatz- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht bis zu ihrem Bestimmungsort nach EU-Recht befördert werden. Nach dem Ende der Übergangsphase gilt EU-Recht weiterhin für grenzüberschreitende Warensendungen, deren Transport vor dem Ende der Übergangsphase begonnen hat, hinsichtlich Meldepflichten, der Zahlung und Erstattung von Umsatzsteuer. Achtung: Davon ausgenommen ist die Beförderung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen, für die ab Ende der Übergangsphase die zoll- und veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Vorübergehende Verwahrung und besondere Zollverfahren (Art. 49 EU-UK Austrittssvertrag) Für Waren, die vor Ende der Übergangsphase in die vorübergehende Verwahrung oder ein besonderes Zollverfahren überführt wurden, gilt bis zur Beendigung des Verfahrens weiterhin EU-Zollrecht. Seite 7
ZOLLABWICKLUNG IM VK – WAS ÄNDERT SICH NACH DER ÜBERGANGSPHASE? Vollumfängliche Zollkontrollen: Durch die Entscheidung den EU-Binnenmarkt sowie die Zollunion zu verlassen, sind ab 1. Januar 2021 grundsätzlich alle 1 Warenbewegungen zwischen dem VK und der EU zollrechtlich zu behandeln 2 Die neuen zollrechtlichen Formalitäten umfassen: Zollanmeldungen Entrichtung von Zöllen, Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern Sonstige relevante Dokumente (z. B. Ursprungsnachweise, Ausfuhrgenehmigungen, veterinärrechtliches Zeugnis, etc.) Erleichterungen in der Zollabwicklung: Die EU setzt zum 1. Januar 2021 das Unionszollrecht für den Warenverkehr EU-VK vollumfänglich um; Erleichterungen 1 sind ausschließlich im Rahmen des bestehenden Unionszollrechts möglich Das VK wird die Einfuhrzollabwicklung stufenweise einführen; erst ab 01. Juli 2021 werden die Regelprozesse in der 2 Zollabwicklung Anwendung finden Seite 8
ZOLLABWICKLUNG IM VK – WAS ÄNDERT SICH NACH DER ÜBERGANGSPHASE? Exporte vom VK nach EU: 1 Ab 01. Januar 2021 müssen Ausführer in UK vorab eine Ausfuhranmeldung erstellen 2 Unter Umständen müssen in Abhängigkeit von der Ausfuhrware ergänzende Dokumente vorab beantragt werden (z. B. Gesundheitszeugnis, phytosanitäre Nachweise, etc.) Importe aus EU im VK: Ab 01. Januar 2021: 1 Zollanmeldungen für Einfuhren von allen Gütern (kontroll- und verbrauchsteuerliche Waren ausgenommen) im 1. HJ 2021 können verspätet abgegeben werden (Anmeldefrist 6 Monate); jedoch Anschreibeverfahren oder vereinfachte Zollanmeldung erforderlich 2 Die Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen zur Durchführung von Risikokontrollen ist im 1. Halbjahr 2021 nicht erforderlich 3 Die Zahlung von Einfuhrabgaben kann auf Antrag bis zur Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung hinausgeschoben werden Ab 01. April 2021: 1 Vorabanmeldepflicht für Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs Ab 01. Juli 2021: 1 Die Abgabe einer Zollanmeldung sowie die Zahlung der Einfuhrabgaben ist bis zum Einfuhrzeitpunkt erforderlich 2 Die vorherige Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist erforderlich Seite 9
ZOLLABWICKLUNG IM VK – WAS ÄNDERT SICH NACH DER ÜBERGANGSPHASE? VK Zollregistriernummer (EORI): 1 Unternehmen, die Waren aus VK exportieren oder in VK importieren, benötigen eine Zollregistriernummer (EORI) 2 Bei umsatzsteuerrechtlich Registrierung im VK, ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer in der EORI Nummer enthalten 3 Die Beantragung der VK-EORI Nummer kann online erfolgen 4 Die VK-EORI Nummer ist in nachfolgenden Fällen erforderlich: Abgabe einer Zollanmeldung Übermittlung einer summarischen Eingangsmeldung (ENS) Abgabe einer summarischen Ausgangsmeldung (EXS) Erklärung zur vorübergehenden Verwahrung Frachtführer im See-, Binnenwasser-und Luftverkehr Frachtführer die über eine Anbindung an das VK-Zollsystem verfügen und elektronische Mitteilung in Bezug auf die summarischen Anmeldungen erhalten möchten Seite 10
ZOLLABWICKLUNG IM VK – DIE ZOLLRECHTLICHE VERTRETUNG? Direkte Vertretung: 1 Durchführung von Zollförmlichkeiten durch einen Dritten in ihrem Namen 2 Pflichten des Vertretenen: Speicherung sowie Verantwortung für die Richtigkeit aller zollrelevanten Daten und Informationen Entrichtung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern 3 Bei Nutzung von vereinfachten Anmeldeverfahren (EIDR oder CFSP) eigene Bewilligung erforderlich (Ausnahme in UK ansässige Unternehmen) Indirekte Vertretung: 1 Durchführung von Zollförmlichkeiten durch einen Dritten auf Namen des Dritten 2 Pflichten des Vertretenen und des Dritten: Speicherung sowie Verantwortung für die Richtigkeit aller zollrelevanten Daten und Informationen Entrichtung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern 3 Bei Nutzung von vereinfachten Anmeldeverfahren (EIDR oder CFSP) Bewilligung nur für den Vertreter erforderlich 4 Bei Anmeldung zur passiven und aktiven Veredelung, industriellen Montage, vorübergehenden Verwendung oder Zoll- Lagerverfahren keine indirekte Vertretung möglich Seite 11
ZOLLABWICKLUNG IM VK – DER ZAHLUNGSAUFSCHUB Zahlungsaufschub Der Zahlungsaufschub ermöglicht die monatliche Zahlung angefallener Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern im Vergleich zur sendungsbezogenen Zahlungsweise Bewilligung des Zahlungsaufschub durch die VK-Zollbehörden (HMRC) erforderlich Intention des VK: EU-Wirtschaftsbeteiligte sollen sich im VK zollrechtlich vertreten lassen, jedoch über eigenes Aufschubkonto verfügen Ohne Sicherheitsleistung Mit Sicherheitsleistung bis Abgabenhöhe 10.000 GBP/Monat über Abgabenhöhe 10.000 GBP/Monat Für AEO C und zuverlässige Für sonstige Wirtschaftsbeteiligte (kein Wirtschaftsbeteiligte möglich AEO C oder zuverlässiger Wirtschaftbeteiligter) möglich Über Abgabenhöhe 10.000 GBP/Monat Für AEO C und zuverlässige Bewilligung durch VK- Wirtschaftsbeteiligte mit ausreichender Zollbehörden (HMRC) erforderlich finanzieller Bonität Aufgeschobene Abgaben verspäteter Zollanmeldungen zu Importen des 1. HJ 2021 müssen nicht berücksichtigt werden Seite 12
SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL. Quelle: Douanes & Droits Indirects 1 Logistische Vorerfassung Bündelung verschiedener Zollanmeldungen unter einer Vorgangsnummer 2 Pairing Verknüpfung der Zoll- anmeldungen mit dem Kennzeichen eines LKW‘s 3 Routenkennzeichnung Farbliche Fahrbahn- markierungen unterstützen im Zollabwicklungsprozess 4 Verkehrsflussmanagement IT gestützte Überwachung des Verkehrsfluss ermöglicht reibungslose Zollabwicklung Neue IT-Systeme und Prozesse sollen den Import/Export von Waren erleichtern Seite 13
SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL. 1. Anmeldung des Frachtführers/Logistikdienstleisters ohne 2. Zollanmeldungen werden unter einer 3. Vorgangsnummer wird als Barstrichcode vorherige Registrierung über eine web-basierte Anwendung Vorgangsnummer zusammengefasst übermittelt dem Frachtführer/Logistikdienstleister 1. Erstellung und Abgabe der Zoll-anmeldung/-en 2. Scannen der Zollanmeldung/-en oder der Vorgangs- 3. Datenübermittlung an das Smart Border vor Ankunft an der Grenze nummer und Verknüpfung mit dem LKW-Kennzeichen System und die angebundenen Zollsysteme 1. Während des Transfers Möglichkeit zur Korrektur der 2. Frachtführer erhält eine Beförderungsroute vorgegeben: 3. Der Frachtführer folgt der Zollanmeldung/-en sowie Durchführung der Risikokontrolle grün ohne Kontrolle und orange mit Kontrolle vorgegebenen Beförderungsroute Durch die Kenntnis der Anzahl der ankommenden LKW‘s, ist eine Anpassung der Grenzkontrollen zur Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses möglich. Seite 14
SMART BORDER PROCESS VK/FR – DIE LOGISTISCHE VORERFASSUNG. Quelle: Euro Tunnel Seite 15
SMART BORDER PROCESS VK/FR – DIE LOGISTISCHE VORERFASSUNG Quelle: Euro Tunnel Seite 16
SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL. 1. Anmeldung des Frachtführers/Logistikdienstleisters ohne 2. Zollanmeldungen werden unter einer 3. Vorgangsnummer wird als Barstrichcode vorherige Registrierung über eine web-basierte Anwendung Vorgangsnummer zusammengefasst übermittelt dem Frachtführer/Logistikdienstleister 1. Erstellung und Abgabe der Zoll-anmeldung/-en 2. Scannen der Zollanmeldung/-en oder der Vorgangs- 3. Datenübermittlung an das Smart Border vor Ankunft an der Grenze nummer und Verknüpfung mit dem LKW-Kennzeichen System und die angebundenen Zollsysteme 1. Während des Transfers Möglichkeit zur Korrektur der 2. Frachtführer erhält eine Beförderungsroute vorgegeben: 3. Der Frachtführer folgt der Zollanmeldung/-en sowie Durchführung der Risikokontrolle grün ohne Kontrolle und orange mit Kontrolle vorgegebenen Beförderungsroute Durch die Kenntnis der Anzahl der ankommenden LKW‘s, ist eine Anpassung der Grenzkontrollen zur Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses möglich. Seite 17
SMART BORDER PROCESS VK/FR –SCANNEN DES KENNZEICHENS. Quelle: Euro Tunnel Seite 18
SMART BORDER PROCESS VK/FR –SCANNEN DER ZOLLANMELDUNG Quelle: Euro Tunnel Seite 19
SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL. 1. Anmeldung des Frachtführers/Logistikdienstleisters ohne 2. Zollanmeldungen werden unter einer 3. Vorgangsnummer wird als Barstrichcode vorherige Registrierung über eine web-basierte Anwendung Vorgangsnummer zusammengefasst übermittelt dem Frachtführer/Logistikdienstleister 1. Erstellung und Abgabe der Zoll-anmeldung/-en 2. Scannen der Zollanmeldung/-en oder der Vorgangs- 3. Datenübermittlung an das Smart Border vor Ankunft an der Grenze nummer und Verknüpfung mit dem LKW-Kennzeichen System und die angebundenen Zollsysteme 1. Während des Transfers Möglichkeit zur Korrektur der 2. Frachtführer erhält eine Beförderungsroute vorgegeben: 3. Der Frachtführer folgt der Zollanmeldung/-en sowie Durchführung der Risikokontrolle grün ohne Kontrolle und orange mit Kontrolle vorgegebenen Beförderungsroute Durch die Kenntnis der Anzahl der ankommenden LKW‘s, ist eine Anpassung der Grenzkontrollen zur Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses möglich. Seite 20
SMART BORDER PROCESS VK/FR –ROUTENKENNZEICHNUNG Grün Ungehinderte Durchfahrt ohne Kontrolle Orange Kontrolle an der Grenzzollstelle erforderlich Quelle: Euro Tunnel Seite 21
SMART BORDER PROCESS VK/FR –ROUTENKENNZEICHNUNG Quelle: Euro Tunnel Seite 22
SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL. 1. Anmeldung des Frachtführers/Logistikdienstleisters ohne 2. Zollanmeldungen werden unter einer 3. Vorgangsnummer wird als Barstrichcode vorherige Registrierung über eine web-basierte Anwendung Vorgangsnummer zusammengefasst übermittelt dem Frachtführer/Logistikdienstleister 1. Erstellung und Abgabe der Zoll-anmeldung/-en 2. Scannen der Zollanmeldung/-en oder der Vorgangs- 3. Datenübermittlung an das Smart Border vor Ankunft an der Grenze nummer und Verknüpfung mit dem LKW-Kennzeichen System und die angebundenen Zollsysteme 1. Während des Transfers Möglichkeit zur Korrektur der 2. Frachtführer erhält eine Beförderungsroute vorgegeben: 3. Der Frachtführer folgt der Zollanmeldung/-en sowie Durchführung der Risikokontrolle grün ohne Kontrolle und orange mit Kontrolle vorgegebenen Beförderungsroute Durch die Kenntnis der Anzahl der ankommenden LKW‘s, ist eine Anpassung der Grenzkontrollen zur Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses möglich. Seite 23
SMART BORDER PROCESS VK/FR – VEREINFACHUNG FÜR VERSANDVERFAHREN T2. Für die Beförderung von Unionswaren (Versandverfahren T2) wird ein beschleunigter Transitprozess ermöglicht Quelle: Euro Tunnel Seite 24
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Stephan Freismuth I 25 November 2020
ZOLLABWICKLUNG NACH BREXIT – HILFREICHE INFORMATIONEN https://www.gov.uk/transition https://assets.publishing.service.gov.uk/governm https://www.clecat.org/media/DGDDI_Brexit_Pres ent/uploads/system/uploads/attachment_data/fil entation%20Smart%20Border.pdf e/925140/BordersOpModel.pdf https://ec.europa.eu/info/european-union-and- https://ec.europa.eu/info/sites/info/file https://www.eurotunnelfreight.com/uk/about/brexit united-kingdom-forging-new-partnership/eu-uk- s/slides_the_wa_explained.pdf -information-and-updates/ withdrawal-agreement_de Seite 26
SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL. Quelle: Euro Tunnel Seite 27
Noch eine Frage an Sie, bevor es weitergeht…
Der Brexit und seine zollrechtlichen Auswirkungen aus österreichischer Sicht Herbert Herzig WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik 25.11.2020
Erste Anfrage Klar ist: Kann man sich nicht auf ein Handelsabkommen einigen, kommt eine Zollgrenze. Kommt aber doch noch ein Handelsabkommen zustande, ändert sich nichts an der Abwicklung, oder?
Deal oder No-Deal? Ab dem 01.01.2021 besteht eine Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 !!!! Egal ob ein Handelsabkommen zustande kommt oder nicht. • Durch ein Handelsabkommen (Deal) werden lediglich für Ursprungswaren die Zollsätze reduziert oder Zollfreiheit angewendet. • Ohne Handelsabkommen gelangen in der EU die Regelzollsätze zur Anwendung. • Eine Zollanmeldung, um die Sendung einem Zollverfahren zuzuführen, ist in beiden Fällen erforderlich.
Zweite Anfrage In der Zeitung liest man immer wieder, dass die Zollabwicklung gerade am Anfang sehr herausfordernd sein wird. Wie gut ist der österreichische Zoll vorbereitet?
Vorbereitungen der österreichischen Zollverwaltung auf das Ende der Übergangsphase • Es werden zumindest 350.000 zusätzliche Zollanmeldungen pro Jahr erwartet. • Sehr gute Zusammenarbeit WKÖ – BMF • e-zoll Turbo • Stärkung von e-zoll bis neues Abfertigungssystem im UZK fertiggestellt ist • Optimierung der e-Zoll-Agents • Optimierung der Nachrichtenverarbeitung • Performancesteigerung –> e-zoll ist bereits 4x so schnell wie noch vor einem Jahr • Weitere Verbesserungen sind bereits in der Erprobungsphase.
Dritte Anfrage Wir haben bisher nur Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU gehabt. Was müssen wir künftig für unsere Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich beachten?
Zollgrenze bedeutet Zollanmeldung. In der Zollanmeldung ist die EORI-Nummer des Importeurs/Exporteurs anzugeben! • Unternehmen, die bislang nur am Binnenmarkt tätig waren, benötigen nunmehr im Warenverkehr mit dem VK eine EORI-Nummer. • Es handelt sich dabei um die im Zollrecht vorgeschriebene EU-weite Registrierungspflicht aller im grenzüberschreitenden Außenhandel mit Drittländern (Nicht-EU-Länder) tätigen Wirtschaftsbeteiligten. • EORI schon jetzt beantragen! https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/eori-antragsverfahren.html Von 05.01. bis vermutlich 11.01.2021 wird es keine Möglichkeit geben einen EORI-Antrag zu stellen. EORI im VK nur erforderlich, wenn sie im VK selbst als Importeur/Exporteur auftreten.
Vierte Anfrage Wir sind im Anlagenbau im VK tätig und haben Werkzeugmaschinen vor Ort. Müssen wir für unsere Maschinen Zoll zahlen, wenn wir sie 2021 nach Österreich zurückführen? Es sind ja unsere eigenen Werkzeuge.
Ware befindet sich zur vorübergehenden Verwendung im VK (Berufsausrüstung, Erprobung, Vorführung) 1/2 • Sämtliche Waren der EU-27 (Unionswaren), die sich nach Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich befinden, werden automatisch zu Nicht-Unionswaren. • Konsequenz: Drittlandszollsatz oder Rückwarenbegünstigung bei der Wiedereinfuhr nach dem 01.01.2021. • Rückwarenbegünstigung des Artikels 203 UZK ist anwendbar, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Waren vor Ablauf des 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich verbracht wurden und innerhalb von drei Jahren im unverändertem Zustand zurückgebracht werden.
Ware befindet sich zur vorübergehenden Verwendung im VK (Berufsausrüstung, Erprobung, Vorführung) 2/2 Der Rückwarennachweis ist durch Beförderungspapiere und erforderlichenfalls durch andere relevante Unterlagen (alle Dokumente, durch die das Verbringen aus dem Gebiet der EU-27 in das Vereinigte Königreich plausibel nachgewiesen werden kann) zu erbringen. Beförderungspapiere sind beispielsweise • CMR-Frachtbrief • CIM-Frachtbrief • Konnossement • multimodales Konnossement oder • Luftfrachtbrief
Ware befindet sich zur Be- oder Verarbeitung im VK. Wiedereinfuhr in die EU-27 nach dem 01.01.2021! • Diese Waren gelten ab dem 01.01.2021 als Nicht-Unionswaren und sind im Rahmen der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich in ein für Nicht- Unionswaren vorgesehenes Zollverfahren bzw. in die vorübergehende Verwahrung zu überführen. • Einfuhr bedeutet Entrichtung des Regelzollsatzes. Achtung: Der Wert der ausgeführten Vormaterialien ist in die Bemessungsgrundlage für den Zoll einzubeziehen! • Die Begünstigung für Rückwaren kann NICHT in Anspruch genommen werden, da die Ware nicht in unverändertem Zustand wieder eingeführt wird.
Fünfte Anfrage a) Wie können wir ab 2021 unsere Waren zur Vorführung bei potentiellen Kunden in das VK bringen? b) Welche Möglichkeiten gibt es?
Vorübergehende Ausfuhr in das VK nach dem 01.01.2021 (Berufsausrüstung, Erprobung, Vorführungen, Messen) 4 Schritte = 4 Zollanmeldungen 1. Zollverfahren Ausfuhr (ggf. mit Rückwarenauskunftsblatt INF 3) 2. Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im VK mit Sicherheitsleistung 3. Wiederausfuhr aus dem VK nach vorübergehender Verwendung 4. Wiedereinfuhr in die EU-27 als Rückware ODER Verwendung des Haftungsdokuments Carnet ATA www.wko.at/carnet 41
Sechste Anfrage Wir sind Maschinenbauer und lassen Teile in der Nähe von Manchester veredeln. Das ist das derzeit unproblematisch. Wie wird das in Zukunft abzuwickeln sein?
Be- oder Verarbeitung im VK nach dem 01.01.2021 • Bei Handelsabkommen – Prüfung der ursprungsrechtlichen Voraussetzungen. Kann ein Präferenznachweis ausgestellt werden. Sowohl für Vormaterialien als auch für das Veredelungserzeugnis. Wenn nicht Zollverfahren der passiven Veredelung (pVV) • Bei No-Deal – Regelzollsatz auch für Vormaterial oder Zollverfahren der passiven Veredelung (pVV) pVV lediglich die Wertsteigerung (Veredelungsentgelt und ggf. Zutaten) unterliegen dem Regelzollsatz 43
Siebte Anfrage Wir sind in der Lebensmittelbranche tätig und liefern Tiefkühlprodukte ins Vereinigte Königreich. Teilweise werden uns Zutaten vom britischen Kunden zur Verarbeitung beigestellt. Wie können wir ab 2021 hier zusätzliche Kosten vermeiden?
Be- oder Verarbeitung in Österreich nach dem 01.01.2021 • Bei Handelsabkommen – Prüfung der ursprungsrechtlichen Voraussetzungen Kann ein Präferenznachweis ausgestellt werden? Sowohl für Vormaterialien als auch für das Veredelungserzeugnis? Wenn Ja Zollbegünstigung oder Zollfreiheit Achtung beim Vorsteuerabzug durch den österreichischen Verarbeiter, wenn die zur Veredelung beigestellten Vormaterialien in den freien Verkehr überführt werden (Umsatzsteuerrichtlinien RZ 1857 und 1858). Wenn nicht Zollverfahren der aktiven Veredelung (aVV) • Bei No-Deal – Regelzollsatz auch für Vormaterial entrichten oder Zollverfahren der aktiven Veredelung (aVV)
Informationsmöglichkeiten • www.wko.at/brexit • https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/zoll-brexit.html • Zollsätze der EU https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.j sp?Lang=de • UK Global Tariff https://www.trade-tariff.service.gov.uk/sections • UK Border Operating Model https://www.gov.uk/government/publications/the-border-operating- model
Q&A Wir freuen uns über Ihre Fragen! Stellen Sie Ihre Frage im Chat rechts
WKÖ Kontakt und Terminaviso Brexit Infopoint Abteilung Finanz- und Steuerpolitik Lisa Rilasciati Herbert Herzig brexit@wko.at herbert.herzig@wko.at T 05 90 900 5590 T 05 90 900 4412 Terminaviso „Baustelle Brexit – jetzt wird es ernst“ Brexit und Steuern – Endspiel für Vereinfachungen Mittwoch, 25.11.2020 | 13.00 – 14.00 Uhr Brexit und Dienstleistungen – Freizügigkeit auf Sparflamme Mittwoch, 2.12.2020 | 14.00 – 15.00 Uhr (auf Englisch)
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