"Baustelle Brexit - jetzt wird es ernst!" - Wir starten in Kürze - Brexit und Zoll - Mehraufwand und Unklarheiten - WKO
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Wir starten in Kürze
„Baustelle Brexit –
jetzt wird es ernst!“
Brexit und Zoll – Mehraufwand und Unklarheiten
25.11.2020 | 11.00 Uhr
in Kooperation mit der Abteilung für Finanz- und SteuerpolitikHerzlich Willkommen zur Webinar-Reihe
„Baustelle Brexit –
jetzt wird es ernst!“
Brexit und Zoll – Mehraufwand und Unklarheiten
25.11.2020 I 11.00 Uhr
in Kooperation mit der Abteilung für Finanz- und SteuerpolitikProgramm Begrüßung und Moderation Lisa Rilasciati, WKÖ Brexit Infopoint Zollabwicklung 2021 – Was ändert sich nach Brexit? Stephan Freismuth, BMW Group, Government and External Affairs Problemstellungen in der Praxis Herbert Herzig, WKÖ Finanz- und Steuerpolitik Q&A Questions and Answers
Hinweise Webinar wird aufgezeichnet Folien, nützliche Links und Aufzeichnung per Mail Sie haben Fragen? Nutzen Sie die Chatfunktion rechts
Brexit Fahrplan - Übersicht
23.06.2016 29.03.2017 bis 30.01.2020
UK entscheidet mit 52 zu 48 % UK verschickt Verhandlungen, Abstimmungen und
die EU zu verlassen Austrittsbrief an die EU Ratifizierungen des Austrittsabkommens
Austrittsabkommen in Kraft
31.1.2020
UK verlässt die EU Deal oder No Deal
Beginn der Übergangsphase | Verhandlungen über künftiges Abkommen Fix ist:
30.06.2020 Ab 2021 trennt
seit März 2020 11/12 2020
zahlreiche Verhandlungs-
UK lässt Frist verstreichen,
Ratifizierung künftiges Zollgrenze
um Verlängerungen der
runden ohne Erfolg Übergangsphase anzufragen Abkommen durch EU und UK UK und EU
Ende der Übergangsphase
01/2021 01/2021
Zusammenarbeit auf Basis eines UK-EU Beziehungen fallen auf WTO-Regeln
gemeinsamen Abkommens zurück, ev. NotmaßnahmenSONDERREGELUNGEN – WAREN DES ZOLLRECHTLICH FREIEN
VERKEHRS
Beförderung von Waren (Art. 47 EU-UK Austrittssvertrag)
Waren, deren Transport vor dem Ende der Übergangsphase begonnen hat, dürfen aus zoll-, umsatz-
und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht bis zu ihrem Bestimmungsort nach EU-Recht befördert werden.
Nach dem Ende der Übergangsphase gilt EU-Recht weiterhin für grenzüberschreitende
Warensendungen, deren Transport vor dem Ende der Übergangsphase begonnen hat, hinsichtlich
Meldepflichten, der Zahlung und Erstattung von Umsatzsteuer.
Achtung: Davon ausgenommen ist die Beförderung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen, für die
ab Ende der Übergangsphase die zoll- und veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.
Vorübergehende Verwahrung und besondere Zollverfahren (Art. 49 EU-UK Austrittssvertrag)
Für Waren, die vor Ende der Übergangsphase in die vorübergehende Verwahrung oder ein
besonderes Zollverfahren überführt wurden, gilt bis zur Beendigung des Verfahrens weiterhin
EU-Zollrecht.
Seite 7ZOLLABWICKLUNG IM VK – WAS ÄNDERT SICH NACH DER ÜBERGANGSPHASE?
Vollumfängliche Zollkontrollen:
Durch die Entscheidung den EU-Binnenmarkt sowie die Zollunion zu verlassen, sind ab 1. Januar 2021 grundsätzlich alle
1 Warenbewegungen zwischen dem VK und der EU zollrechtlich zu behandeln
2 Die neuen zollrechtlichen Formalitäten umfassen:
Zollanmeldungen
Entrichtung von Zöllen, Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern
Sonstige relevante Dokumente (z. B. Ursprungsnachweise, Ausfuhrgenehmigungen, veterinärrechtliches Zeugnis, etc.)
Erleichterungen in der Zollabwicklung:
Die EU setzt zum 1. Januar 2021 das Unionszollrecht für den Warenverkehr EU-VK vollumfänglich um; Erleichterungen
1 sind ausschließlich im Rahmen des bestehenden Unionszollrechts möglich
Das VK wird die Einfuhrzollabwicklung stufenweise einführen; erst ab 01. Juli 2021 werden die Regelprozesse in der
2 Zollabwicklung Anwendung finden
Seite 8ZOLLABWICKLUNG IM VK – WAS ÄNDERT SICH NACH DER ÜBERGANGSPHASE?
Exporte vom VK nach EU:
1 Ab 01. Januar 2021 müssen Ausführer in UK vorab eine Ausfuhranmeldung erstellen
2 Unter Umständen müssen in Abhängigkeit von der Ausfuhrware ergänzende Dokumente vorab beantragt werden (z. B.
Gesundheitszeugnis, phytosanitäre Nachweise, etc.)
Importe aus EU im VK:
Ab 01. Januar 2021:
1 Zollanmeldungen für Einfuhren von allen Gütern (kontroll- und verbrauchsteuerliche Waren ausgenommen) im 1. HJ 2021 können
verspätet abgegeben werden (Anmeldefrist 6 Monate); jedoch Anschreibeverfahren oder vereinfachte Zollanmeldung erforderlich
2 Die Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen zur Durchführung von Risikokontrollen ist im 1. Halbjahr 2021 nicht erforderlich
3 Die Zahlung von Einfuhrabgaben kann auf Antrag bis zur Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung hinausgeschoben werden
Ab 01. April 2021:
1 Vorabanmeldepflicht für Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs
Ab 01. Juli 2021:
1 Die Abgabe einer Zollanmeldung sowie die Zahlung der Einfuhrabgaben ist bis zum Einfuhrzeitpunkt erforderlich
2 Die vorherige Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist erforderlich
Seite 9ZOLLABWICKLUNG IM VK – WAS ÄNDERT SICH NACH DER ÜBERGANGSPHASE?
VK Zollregistriernummer (EORI):
1 Unternehmen, die Waren aus VK exportieren oder in VK importieren, benötigen eine Zollregistriernummer (EORI)
2 Bei umsatzsteuerrechtlich Registrierung im VK, ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer in der EORI Nummer enthalten
3 Die Beantragung der VK-EORI Nummer kann online erfolgen
4 Die VK-EORI Nummer ist in nachfolgenden Fällen erforderlich:
Abgabe einer Zollanmeldung
Übermittlung einer summarischen Eingangsmeldung (ENS)
Abgabe einer summarischen Ausgangsmeldung (EXS)
Erklärung zur vorübergehenden Verwahrung
Frachtführer im See-, Binnenwasser-und Luftverkehr
Frachtführer die über eine Anbindung an das VK-Zollsystem verfügen und elektronische Mitteilung in Bezug auf die
summarischen Anmeldungen erhalten möchten
Seite 10ZOLLABWICKLUNG IM VK – DIE ZOLLRECHTLICHE VERTRETUNG?
Direkte Vertretung:
1 Durchführung von Zollförmlichkeiten durch einen Dritten in ihrem Namen
2 Pflichten des Vertretenen:
Speicherung sowie Verantwortung für die Richtigkeit aller zollrelevanten Daten und Informationen
Entrichtung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern
3 Bei Nutzung von vereinfachten Anmeldeverfahren (EIDR oder CFSP) eigene Bewilligung erforderlich (Ausnahme in UK
ansässige Unternehmen)
Indirekte Vertretung:
1 Durchführung von Zollförmlichkeiten durch einen Dritten auf Namen des Dritten
2 Pflichten des Vertretenen und des Dritten:
Speicherung sowie Verantwortung für die Richtigkeit aller zollrelevanten Daten und Informationen
Entrichtung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern
3 Bei Nutzung von vereinfachten Anmeldeverfahren (EIDR oder CFSP) Bewilligung nur für den Vertreter erforderlich
4 Bei Anmeldung zur passiven und aktiven Veredelung, industriellen Montage, vorübergehenden Verwendung oder Zoll-
Lagerverfahren keine indirekte Vertretung möglich
Seite 11ZOLLABWICKLUNG IM VK – DER ZAHLUNGSAUFSCHUB
Zahlungsaufschub
Der Zahlungsaufschub ermöglicht die monatliche Zahlung angefallener Zölle,
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern im Vergleich zur sendungsbezogenen Zahlungsweise
Bewilligung des Zahlungsaufschub durch die VK-Zollbehörden (HMRC) erforderlich
Intention des VK: EU-Wirtschaftsbeteiligte sollen sich im VK zollrechtlich vertreten lassen,
jedoch über eigenes Aufschubkonto verfügen
Ohne Sicherheitsleistung Mit Sicherheitsleistung
bis Abgabenhöhe 10.000 GBP/Monat über Abgabenhöhe 10.000 GBP/Monat
Für AEO C und zuverlässige Für sonstige Wirtschaftsbeteiligte (kein
Wirtschaftsbeteiligte möglich AEO C oder zuverlässiger
Wirtschaftbeteiligter) möglich
Über Abgabenhöhe 10.000 GBP/Monat
Für AEO C und zuverlässige Bewilligung durch VK-
Wirtschaftsbeteiligte mit ausreichender Zollbehörden (HMRC) erforderlich
finanzieller Bonität Aufgeschobene Abgaben verspäteter
Zollanmeldungen zu Importen des 1. HJ
2021 müssen nicht berücksichtigt werden
Seite 12SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL.
Quelle: Douanes & Droits Indirects
1
Logistische Vorerfassung
Bündelung verschiedener
Zollanmeldungen unter einer
Vorgangsnummer
2
Pairing
Verknüpfung der Zoll-
anmeldungen mit dem
Kennzeichen eines LKW‘s
3
Routenkennzeichnung
Farbliche Fahrbahn-
markierungen unterstützen im
Zollabwicklungsprozess
4
Verkehrsflussmanagement
IT gestützte Überwachung des
Verkehrsfluss ermöglicht
reibungslose Zollabwicklung
Neue IT-Systeme und Prozesse sollen den Import/Export von Waren erleichtern
Seite 13SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL.
1. Anmeldung des Frachtführers/Logistikdienstleisters ohne 2. Zollanmeldungen werden unter einer 3. Vorgangsnummer wird als Barstrichcode
vorherige Registrierung über eine web-basierte Anwendung Vorgangsnummer zusammengefasst übermittelt dem Frachtführer/Logistikdienstleister
1. Erstellung und Abgabe der Zoll-anmeldung/-en 2. Scannen der Zollanmeldung/-en oder der Vorgangs- 3. Datenübermittlung an das Smart Border
vor Ankunft an der Grenze nummer und Verknüpfung mit dem LKW-Kennzeichen System und die angebundenen Zollsysteme
1. Während des Transfers Möglichkeit zur Korrektur der 2. Frachtführer erhält eine Beförderungsroute vorgegeben: 3. Der Frachtführer folgt der
Zollanmeldung/-en sowie Durchführung der Risikokontrolle grün ohne Kontrolle und orange mit Kontrolle vorgegebenen Beförderungsroute
Durch die Kenntnis der Anzahl der ankommenden LKW‘s, ist eine Anpassung der Grenzkontrollen zur Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses möglich.
Seite 14SMART BORDER PROCESS VK/FR – DIE LOGISTISCHE VORERFASSUNG.
Quelle: Euro Tunnel
Seite 15SMART BORDER PROCESS VK/FR – DIE LOGISTISCHE VORERFASSUNG
Quelle: Euro Tunnel
Seite 16SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL.
1. Anmeldung des Frachtführers/Logistikdienstleisters ohne 2. Zollanmeldungen werden unter einer 3. Vorgangsnummer wird als Barstrichcode
vorherige Registrierung über eine web-basierte Anwendung Vorgangsnummer zusammengefasst übermittelt dem Frachtführer/Logistikdienstleister
1. Erstellung und Abgabe der Zoll-anmeldung/-en 2. Scannen der Zollanmeldung/-en oder der Vorgangs- 3. Datenübermittlung an das Smart Border
vor Ankunft an der Grenze nummer und Verknüpfung mit dem LKW-Kennzeichen System und die angebundenen Zollsysteme
1. Während des Transfers Möglichkeit zur Korrektur der 2. Frachtführer erhält eine Beförderungsroute vorgegeben: 3. Der Frachtführer folgt der
Zollanmeldung/-en sowie Durchführung der Risikokontrolle grün ohne Kontrolle und orange mit Kontrolle vorgegebenen Beförderungsroute
Durch die Kenntnis der Anzahl der ankommenden LKW‘s, ist eine Anpassung der Grenzkontrollen zur Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses möglich.
Seite 17SMART BORDER PROCESS VK/FR –SCANNEN DES KENNZEICHENS.
Quelle: Euro Tunnel
Seite 18SMART BORDER PROCESS VK/FR –SCANNEN DER ZOLLANMELDUNG
Quelle: Euro Tunnel
Seite 19SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL.
1. Anmeldung des Frachtführers/Logistikdienstleisters ohne 2. Zollanmeldungen werden unter einer 3. Vorgangsnummer wird als Barstrichcode
vorherige Registrierung über eine web-basierte Anwendung Vorgangsnummer zusammengefasst übermittelt dem Frachtführer/Logistikdienstleister
1. Erstellung und Abgabe der Zoll-anmeldung/-en 2. Scannen der Zollanmeldung/-en oder der Vorgangs- 3. Datenübermittlung an das Smart Border
vor Ankunft an der Grenze nummer und Verknüpfung mit dem LKW-Kennzeichen System und die angebundenen Zollsysteme
1. Während des Transfers Möglichkeit zur Korrektur der 2. Frachtführer erhält eine Beförderungsroute vorgegeben: 3. Der Frachtführer folgt der
Zollanmeldung/-en sowie Durchführung der Risikokontrolle grün ohne Kontrolle und orange mit Kontrolle vorgegebenen Beförderungsroute
Durch die Kenntnis der Anzahl der ankommenden LKW‘s, ist eine Anpassung der Grenzkontrollen zur Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses möglich.
Seite 20SMART BORDER PROCESS VK/FR –ROUTENKENNZEICHNUNG
Grün Ungehinderte Durchfahrt ohne Kontrolle
Orange Kontrolle an der Grenzzollstelle erforderlich
Quelle: Euro Tunnel
Seite 21SMART BORDER PROCESS VK/FR –ROUTENKENNZEICHNUNG
Quelle: Euro Tunnel
Seite 22SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL.
1. Anmeldung des Frachtführers/Logistikdienstleisters ohne 2. Zollanmeldungen werden unter einer 3. Vorgangsnummer wird als Barstrichcode
vorherige Registrierung über eine web-basierte Anwendung Vorgangsnummer zusammengefasst übermittelt dem Frachtführer/Logistikdienstleister
1. Erstellung und Abgabe der Zoll-anmeldung/-en 2. Scannen der Zollanmeldung/-en oder der Vorgangs- 3. Datenübermittlung an das Smart Border
vor Ankunft an der Grenze nummer und Verknüpfung mit dem LKW-Kennzeichen System und die angebundenen Zollsysteme
1. Während des Transfers Möglichkeit zur Korrektur der 2. Frachtführer erhält eine Beförderungsroute vorgegeben: 3. Der Frachtführer folgt der
Zollanmeldung/-en sowie Durchführung der Risikokontrolle grün ohne Kontrolle und orange mit Kontrolle vorgegebenen Beförderungsroute
Durch die Kenntnis der Anzahl der ankommenden LKW‘s, ist eine Anpassung der Grenzkontrollen zur Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses möglich.
Seite 23SMART BORDER PROCESS VK/FR – VEREINFACHUNG FÜR
VERSANDVERFAHREN T2.
Für die Beförderung von Unionswaren
(Versandverfahren T2) wird ein beschleunigter
Transitprozess ermöglicht
Quelle: Euro Tunnel
Seite 24Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Stephan Freismuth I 25 November 2020
ZOLLABWICKLUNG NACH BREXIT – HILFREICHE INFORMATIONEN
https://www.gov.uk/transition https://assets.publishing.service.gov.uk/governm https://www.clecat.org/media/DGDDI_Brexit_Pres
ent/uploads/system/uploads/attachment_data/fil entation%20Smart%20Border.pdf
e/925140/BordersOpModel.pdf
https://ec.europa.eu/info/european-union-and- https://ec.europa.eu/info/sites/info/file https://www.eurotunnelfreight.com/uk/about/brexit
united-kingdom-forging-new-partnership/eu-uk- s/slides_the_wa_explained.pdf -information-and-updates/
withdrawal-agreement_de
Seite 26SMART BORDER PROCESS VK/FR – IHR WEG DURCH DEN ZOLL.
Quelle: Euro Tunnel
Seite 27Noch eine Frage an Sie, bevor es weitergeht…
Der Brexit und seine zollrechtlichen Auswirkungen aus österreichischer Sicht Herbert Herzig WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik 25.11.2020
Erste Anfrage Klar ist: Kann man sich nicht auf ein Handelsabkommen einigen, kommt eine Zollgrenze. Kommt aber doch noch ein Handelsabkommen zustande, ändert sich nichts an der Abwicklung, oder?
Deal oder No-Deal?
Ab dem 01.01.2021 besteht eine Zollgrenze zwischen dem
Vereinigten Königreich und der EU-27 !!!!
Egal ob ein Handelsabkommen zustande kommt oder nicht.
• Durch ein Handelsabkommen (Deal) werden lediglich für Ursprungswaren die
Zollsätze reduziert oder Zollfreiheit angewendet.
• Ohne Handelsabkommen gelangen in der EU die Regelzollsätze zur Anwendung.
• Eine Zollanmeldung, um die Sendung einem Zollverfahren zuzuführen, ist in
beiden Fällen erforderlich.Zweite Anfrage In der Zeitung liest man immer wieder, dass die Zollabwicklung gerade am Anfang sehr herausfordernd sein wird. Wie gut ist der österreichische Zoll vorbereitet?
Vorbereitungen der österreichischen Zollverwaltung
auf das Ende der Übergangsphase
• Es werden zumindest 350.000 zusätzliche Zollanmeldungen pro Jahr erwartet.
• Sehr gute Zusammenarbeit WKÖ – BMF
• e-zoll Turbo
• Stärkung von e-zoll bis neues Abfertigungssystem im UZK fertiggestellt ist
• Optimierung der e-Zoll-Agents
• Optimierung der Nachrichtenverarbeitung
• Performancesteigerung
–> e-zoll ist bereits 4x so schnell wie noch vor einem Jahr
• Weitere Verbesserungen sind bereits in der Erprobungsphase.Dritte Anfrage Wir haben bisher nur Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU gehabt. Was müssen wir künftig für unsere Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich beachten?
Zollgrenze bedeutet Zollanmeldung. In der Zollanmeldung ist
die EORI-Nummer des Importeurs/Exporteurs anzugeben!
• Unternehmen, die bislang nur am Binnenmarkt tätig waren, benötigen nunmehr im
Warenverkehr mit dem VK eine EORI-Nummer.
• Es handelt sich dabei um die im Zollrecht vorgeschriebene EU-weite Registrierungspflicht
aller im grenzüberschreitenden Außenhandel mit Drittländern (Nicht-EU-Länder) tätigen
Wirtschaftsbeteiligten.
• EORI schon jetzt beantragen!
https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/eori-antragsverfahren.html
Von 05.01. bis vermutlich 11.01.2021 wird es
keine Möglichkeit geben einen EORI-Antrag zu stellen.
EORI im VK nur erforderlich, wenn sie im VK selbst als Importeur/Exporteur auftreten.Vierte Anfrage Wir sind im Anlagenbau im VK tätig und haben Werkzeugmaschinen vor Ort. Müssen wir für unsere Maschinen Zoll zahlen, wenn wir sie 2021 nach Österreich zurückführen? Es sind ja unsere eigenen Werkzeuge.
Ware befindet sich zur vorübergehenden Verwendung im VK
(Berufsausrüstung, Erprobung, Vorführung) 1/2
• Sämtliche Waren der EU-27 (Unionswaren), die sich nach Ablauf des
Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich befinden, werden automatisch
zu Nicht-Unionswaren.
• Konsequenz: Drittlandszollsatz oder Rückwarenbegünstigung bei der
Wiedereinfuhr nach dem 01.01.2021.
• Rückwarenbegünstigung des Artikels 203 UZK ist anwendbar, sofern der
Nachweis erbracht wird, dass die Waren vor Ablauf des 31.12.2020 in das
Vereinigte Königreich verbracht wurden und innerhalb von drei Jahren im
unverändertem Zustand zurückgebracht werden.Ware befindet sich zur vorübergehenden Verwendung im VK
(Berufsausrüstung, Erprobung, Vorführung) 2/2
Der Rückwarennachweis ist durch Beförderungspapiere und erforderlichenfalls
durch andere relevante Unterlagen (alle Dokumente, durch die das Verbringen
aus dem Gebiet der EU-27 in das Vereinigte Königreich plausibel nachgewiesen
werden kann) zu erbringen.
Beförderungspapiere sind beispielsweise
• CMR-Frachtbrief
• CIM-Frachtbrief
• Konnossement
• multimodales Konnossement oder
• LuftfrachtbriefWare befindet sich zur Be- oder Verarbeitung im VK.
Wiedereinfuhr in die EU-27 nach dem 01.01.2021!
• Diese Waren gelten ab dem 01.01.2021 als Nicht-Unionswaren und sind im
Rahmen der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich in ein für Nicht-
Unionswaren vorgesehenes Zollverfahren bzw. in die vorübergehende
Verwahrung zu überführen.
• Einfuhr bedeutet Entrichtung des Regelzollsatzes.
Achtung: Der Wert der ausgeführten Vormaterialien ist in die
Bemessungsgrundlage für den Zoll einzubeziehen!
• Die Begünstigung für Rückwaren kann NICHT in Anspruch genommen
werden, da die Ware nicht in unverändertem Zustand wieder eingeführt
wird.Fünfte Anfrage a) Wie können wir ab 2021 unsere Waren zur Vorführung bei potentiellen Kunden in das VK bringen? b) Welche Möglichkeiten gibt es?
Vorübergehende Ausfuhr in das VK nach dem 01.01.2021 (Berufsausrüstung, Erprobung, Vorführungen, Messen) 4 Schritte = 4 Zollanmeldungen 1. Zollverfahren Ausfuhr (ggf. mit Rückwarenauskunftsblatt INF 3) 2. Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im VK mit Sicherheitsleistung 3. Wiederausfuhr aus dem VK nach vorübergehender Verwendung 4. Wiedereinfuhr in die EU-27 als Rückware ODER Verwendung des Haftungsdokuments Carnet ATA www.wko.at/carnet 41
Sechste Anfrage Wir sind Maschinenbauer und lassen Teile in der Nähe von Manchester veredeln. Das ist das derzeit unproblematisch. Wie wird das in Zukunft abzuwickeln sein?
Be- oder Verarbeitung im VK nach dem 01.01.2021
• Bei Handelsabkommen – Prüfung der ursprungsrechtlichen Voraussetzungen.
Kann ein Präferenznachweis ausgestellt werden. Sowohl für Vormaterialien als
auch für das Veredelungserzeugnis.
Wenn nicht Zollverfahren der passiven Veredelung (pVV)
• Bei No-Deal – Regelzollsatz auch für Vormaterial oder Zollverfahren der
passiven Veredelung (pVV)
pVV lediglich die Wertsteigerung (Veredelungsentgelt und ggf.
Zutaten) unterliegen dem Regelzollsatz
43Siebte Anfrage Wir sind in der Lebensmittelbranche tätig und liefern Tiefkühlprodukte ins Vereinigte Königreich. Teilweise werden uns Zutaten vom britischen Kunden zur Verarbeitung beigestellt. Wie können wir ab 2021 hier zusätzliche Kosten vermeiden?
Be- oder Verarbeitung in Österreich nach dem 01.01.2021
• Bei Handelsabkommen – Prüfung der ursprungsrechtlichen Voraussetzungen
Kann ein Präferenznachweis ausgestellt werden?
Sowohl für Vormaterialien als auch für das Veredelungserzeugnis?
Wenn Ja Zollbegünstigung oder Zollfreiheit
Achtung beim Vorsteuerabzug durch den österreichischen Verarbeiter,
wenn die zur Veredelung beigestellten Vormaterialien in den freien
Verkehr überführt werden (Umsatzsteuerrichtlinien RZ 1857 und 1858).
Wenn nicht Zollverfahren der aktiven Veredelung (aVV)
• Bei No-Deal – Regelzollsatz auch für Vormaterial entrichten oder
Zollverfahren der aktiven Veredelung (aVV)Informationsmöglichkeiten
• www.wko.at/brexit
• https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/zoll-brexit.html
• Zollsätze der EU
https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.j
sp?Lang=de
• UK Global Tariff https://www.trade-tariff.service.gov.uk/sections
• UK Border Operating Model
https://www.gov.uk/government/publications/the-border-operating-
modelQ&A Wir freuen uns über Ihre Fragen! Stellen Sie Ihre Frage im Chat rechts
WKÖ Kontakt und Terminaviso Brexit Infopoint Abteilung Finanz- und Steuerpolitik Lisa Rilasciati Herbert Herzig brexit@wko.at herbert.herzig@wko.at T 05 90 900 5590 T 05 90 900 4412 Terminaviso „Baustelle Brexit – jetzt wird es ernst“ Brexit und Steuern – Endspiel für Vereinfachungen Mittwoch, 25.11.2020 | 13.00 – 14.00 Uhr Brexit und Dienstleistungen – Freizügigkeit auf Sparflamme Mittwoch, 2.12.2020 | 14.00 – 15.00 Uhr (auf Englisch)
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