Bebauungsplan "Ehemaliges LVA-Gelände" - BEGRÜNDUNG - Pureplanning
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Anlage 3 Gemeinde Loßburg Landkreis Freudenstadt Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Bebauungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs.3 BauGB) zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ...........................................................................................................................2 1.1 Vorbemerkung .....................................................................................................................2 1.2 Lage des Plangebiets ..........................................................................................................2 1.3 Örtliche Gegebenheiten .......................................................................................................2 1.4 Umweltbericht ......................................................................................................................3 2 Städtebauliche Konzeption und Zielsetzung ...................................................................5 2.1 Planungsanlass und Planungsziel ........................................................................................5 2.2 Städtebauliche Konzeption ..................................................................................................5 2.3 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................................6 2.4 Erschließung ........................................................................................................................6 2.5 Erdgas- und Stromversorgung .............................................................................................7 2.6 Entwässerung ......................................................................................................................7 2.7 Flächenbilanz .......................................................................................................................8 3 Rechtliche Rahmenbedingungen......................................................................................9 3.1 Aufstellungsverfahren ..........................................................................................................9 3.2 Verfahrensablauf..................................................................................................................9 3.3 Rechtsgrundlagen ..............................................................................................................10 3.4 Geltendes Recht und übergeordnete Planungen................................................................10 4 Begründung der Planungsrechtlichen Festsetzungen ..................................................13 4.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................................13 4.2 Bauweise, überbaubare Grundstückfläche und Grundflächenzahl .....................................14 4.3 Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen und EFH ...............................................14 4.4 Zahl der Wohneinheiten .....................................................................................................15 4.5 Nebenanlagen, Flächen für Stellplätze und Garagen .........................................................15 4.6 Führung von Versorgungsleitungen ...................................................................................16 4.7 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............16 4.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Natur und Landschaft ...............16 4.9 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern ............................................16 5 Begründung der Örtlichen Bauvorschriften...................................................................17 5.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen................................................................................17 5.2 Gestaltung befestigter Flächen ..........................................................................................17 5.3 Einfriedungen.....................................................................................................................17 5.4 Stellplatzverpflichtung ........................................................................................................17 5.5 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke ................................18 5.6 Versorgungsleitungen, Werbeanlagen und Außenantennen ..............................................18 PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 2 1. Einleitung 1.1 Vorbemerkung Die ehemalige Klinik Hohenrodt der Landesversicherungsanstalt (LVA) in Loßburg diente den Mitarbeitern der Landesversicherungsanstalt als Erholungsort. Loßburg ist ein Luftkurort mit rund 7.500 Einwohnern und die ehemalige LVA- Kurklinik war überregional bekannt. Ende des 20. Jahrhunderts wurde die Nutzung als Kurklinik durch die Landesversicherungsanstalt eingestellt. Seit über einem Jahrzehnt ist das ehemalige LVA-Gelände im Eigentum der Gemeinde Loßburg, welche in den zurückliegenden Jahren versuchte durch intensive Anstrengungen das Gelände einer sinnvollen Nutzungsstruktur zuzuführen. Das ehemalige LVA-Gelände soll nun einer Nutzungsstruktur zugeführt werden, die das Areal neu belebt. 1.2 Lage des Plangebiets Die Gemeinde Loßburg mit sieben Teilorten liegt inmitten des nördlichen Schwarzwalds in einer Höhenlage von 600 bis 800 Höhenmetern. Die Gemeinde Loßburg gehört zum Landkreis Freudenstadt. Das Ehemalige LVA-Gelände ist von der Großen Kreisstadt Freudenstadt etwa sieben Kilometer entfernt. Das Areal befindet sich auf der Gemarkung Rodt. Das Plangebiet befindet sich im Nordwestlichen Siedlungsrand von Loßburg – Rodt und bis zur Ortsmitte sind es etwa 1,2 Kilometer. 1.3 Örtliche Gegebenheiten Das Areal zeichnet sich durch eine exponierte Ortsrandlage aus. Das Plangebiet ist eingebettet in einen attraktiven Landschaftsraum und weist eine Westhanglage auf. Das Gelände fällt von 740 Höhenmetern auf 715 Höhenmetern ab. Im Zentrum des Westteils des Areals bildet sich topographisch ein Plateau aus, welches ein imposantes Panorama mit Ausblick bis hin zum Schwäbischen Alb-Trauf bietet. Das Plangebiet wird nach Norden, Westen und Südwesten hin von Waldflächen umgeben die Raumkanten bilden und das Areal nach diesen Richtungen umschließen. Im Zentrum des Plangebiets befindet sich eine Streuobstwiese, die sich in südlicher Richtung bis zu einer landwirtschaftlich genutzten Fläche fortsetzt. Im Nord- und Westteil ist das Gelände von Baumstrukturen (Baumreihen, Baumgruppen) durchsetzt. Der bestehende Erschließungsweg, welcher das Plangebiet bis zum Plateau durchzieht, wird abschnittsweise alleeartig von Bäumen begleitet. Das Entrée zu diesem Erschließungsweg vom Breuningerweg aus bildet ein über 10 m hoher imposanter Baum, der sich außerhalb des Geltungsbereichs in Richtung des südlich gelegenen Wanderparkplatzes befindet. Im Westen liegt an das Plangebiet ein schmaler Waldweg an. Entlang des östlichen Bereichs des Plangebiets verläuft der Breuningerweg, welcher von einer Baumreihe begleitet wird und als Erschließungsstraße dient. Die an das Plangebiet anliegenden Wohnbebauungen weisen eine aufgelockerte Struktur mit überwiegend Einfamilienhäusern auf. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 3 Abbildung 1 Luftbild mit eingezeichnetem Geltungsbereich des Bebauungsplan Ehemaliges LVA- Gelände N 1.4 Umweltbericht Die Flächen sind meist mit Streuobst oder von Hecken, Gehölzen und Einzelbäumen bestanden. Die waldangrenzenden Gebiete sind extensiver bewirtschaftet. Kennzeichnend ist eine hohe Strukturvielfalt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 226. Westlich und nördlich grenzen Privatwaldflächen an. Die Bewertung der Schutzgüter kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff trotz umfangreicher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter Biotope und Boden als erheblich einzustufen ist. Der Eingriff ist nur durch externe Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Gebietes zu kompensieren. Für die weiteren zu betrachtenden Schutzgüter kann die Beeinträchtigung auf eine Unerheblichkeit reduziert werden. Wesentliche Bestandteile der nachfolgenden Empfehlungen zur Übernahme in den Bebauungsplan sind der Erhalt, Ergänzung und die dauerhaften Pflege der sich im Westen befindenden strukturreichen Flächen, sowie der großen Streuobstwiesen. Zusammen mit der Reduzierung der Versiegelung, der Entsiegelung nicht mehr genutzter Flächen und der Festsetzung von Grünstrukturen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes konnten den Eingriff deutlich minimieren. M1 Flächenhaftes Pflanzgebot von Bäumen und Sträuchern M2 Erhalt und Ergänzung der straßenbegleitenden Allee M3 private Grünfläche - Zweckbestimmung Streuobstwiese M4 Erhalt eines Feldgehölzes M5 Erhalt einer reich strukturierten Gehölz- und Ruderalflur M6 Anlage Magerwiese auf ehemals teilversiegelten Bereichen M7 Bodenschutz (flächenhafte Festsetzung) PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 4 M8 Rückbau versiegelter / teilversiegelter Flächen M9 Regelung der Bauzeiten / Artenschutz M10 Anbringen von Vogelnist- und Fledermauskästen/Artenschutz/CEF-Maßnahmen (Turmfalken-Nisthilfe, Haussperling–Kolonie-Nistkästen, Grauschnäpper, Hausrotschwanz-Halbhöhlennistkästen, Fledermauskästen) Nach der Bewertung der Schutzgüter unter Einbeziehung dieser Minimierungsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches ist ein externer Ausgleich im Bereich Biotope von 82.444 Ökopunkten und beim Schutzgut Boden von 39.937 Ökopunkten erforderlich. Der Eingriff in die Schutzgüter Wasser, Klima und Landschaftsbild kann durch interne Maßnahmen soweit ausgeglichen werden, dass kein erheblicher Eingriff bestehen bleibt. Für den notwendigen Ausgleich von 122.381 Ökopunkten erfolgt ein Ausgleich (für das Schutzgut Boden schutzgutübergreifend) in Form von 2 Maßnahmen K1 und K2 des „Gesamtkonzeptes Kinzigaue“ auf gemeindeeigenem Grundstück. Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass Verbotstatbestände des §44 Abs. 1 i.V. mit Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten, sofern die baubedingten Eingriffe zu einem naturverträglichen Zeitpunkt stattfinden, die o.g. Hinweise für die Übernahme in den Bebauungsplan berücksichtigt werden und die vorgezogenen CEF-Maßnahmen (M10) vor Baubeginn durchgeführt werden. Es ist keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig. Schutzgebiete und sonstige schützenswerte Biotope sind nicht von der Bebauung betroffen. . PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 5 2. Städtebauliche Konzeption und Zielsetzung 2.1 Planungsanlass und Planungsziel Bebauungspläne sind nach § 1 Abs. 3 BauGB von der Gemeinde dann aufzustellen sobald und soweit es die städtebauliche Ordnung erfordert. Die Gemeinde Loßburg beabsichtigt das ca. 3,9 Hektar große Areal der ehemaligen Landesversicherungsanstalt einer adäquaten und städtebaulich vertretbaren Nutzung zuzuführen. Das bestehende Ortsbild soll aufgewertet und das Areal einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden. Mit der Schaffung für Baurecht für ein Allgemeines Wohngebiet mit ca. 1,0 Hektar Flächenanteil und einem stark aufgelockerten und begrünten Villengebiet verbunden mit Pferdehaltung als Sondergebiet soll eine Übergangszone zwischen Ortsrandlage und freier Landschaft - in großen Teilen Wald – geschaffen werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemaliges LVA-Gelände“ soll Baurecht für eine aufgelockerte Bebauung geschaffen werden, die sich in die anliegende städtebauliche Struktur der vorhandenen Wohnbebauung verträglich einbindet und zugleich den Bedarf an Wohnbauflächen im gehobenen Preissegment deckt. Mit dieser verbindlichen Bauleitplanung soll ein spezifisches Bauangebot für exklusives Wohnen - im Sondergebiet verbunden mit der Sondernutzung Pferdehaltung - geschaffen und das Areal wiederbelebt werden. 2.2 Städtebauliche Konzeption Das Areal hat eine hervorragende Lage und ist über die in der Nähe befindliche Bundesstraße 294 sehr gut für den motorisierten Individualverkehr angebunden. Qualitäten wie eine außergewöhnliche Ortsrandlage, ein grandioses Panorama, eine attraktive Westhanglage und die Einbettung in einen eindrucksvollen Naturraum geben dem Areal ein Alleinstellungmerkmal innerhalb der Gemeinde Loßburg. Das Areal bietet sich deshalb insbesondere für eine exklusive Wohnbebauung in einem Teilbereich verbunden mit einer Sondernutzung an. Der östliche Bereich des ehemaligen LVA- Geländes entlang des Breuningerwegs soll mit einer Wohnbebauung bebaut werden. Bei einer anzunehmenden Bauplatzgröße von 2.000 Quadratmeter könnten im Allgemeinen Wohngebiet etwa fünf Grundstücke mit je zwei Wohneinheiten neugeschaffen werden. Mit diesen Wohnbauflächen entlang des Breuningerwegs soll mit den vorgesehenen vergleichsweise großen Grundstücksgrößen ein Bauangebot für Wohnen im oberen Preissegment geschaffen werden, um dem diesbezüglichen Bedarf in Loßburg nachzukommen. Für den westlichen Bereich ist vorgesehen die bergseitigen Flächenanteile des ehemaligen LVA- Geländes mit zwei anspruchsvollen Villengebäuden und zugehörigen Nebenanlagen wie Reithalle und Reitplatz zu bebauen. Damit soll ein spezifisches Bauangebot für Bürger mit Wohnwunsch nach Wohnraum im oberen Preissegment in exklusiver Lage verbunden mit Pferdehaltung geschaffen werden, das einem aktuellen Bedarf in der Gemeinde Loßburg nachkommt. Im Bereich der vorgesehenen Villenkomplexe werden maximal fünf Wohneinheiten im Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Mit der vorgesehenen Nutzungsstruktur soll das Areal wiederbelebt und der Siedlungskörper Loßburg - Rodt im Nordwesten städtebaulich arrondiert werden. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 6 2.3 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets ist mit einer gestrichelten Bandierung in schwarzer Farbe umgrenzt: N Räumlicher Geltungsbereich - Amtliche Liegenschaftskarte Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets umfasst eine Fläche von 39.274 Quadratmeter (3,9 ha). Der räumliche Geltungsbereich wird wie nachfolgend aufgeführt räumlich abgegrenzt: Im Norden und Westen umgrenzen Waldflächen das Plangebiet. Im Nordosten liegt das Neubau-Wohngebiet „Masselstraße II“ an. Nach Osten grenzt der Breuningerweg mit der für Wohnbebauung vorgesehenen Fläche „Masselstraße III“. Im Südosten fügt sich das Allgemeine Wohngebiet „Masselstraße“ an, welches sich in südöstlicher Richtung fortführt. Im Süden wird das Plangebiet von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche begrenzt. 2.4 Erschließung Die innere Erschließung des Sondergebiets „Wohnen mit Pferdehaltung“ erfolgt durch die bestehenden Zufahrt (Erschließungsweg), die sich in den Teilabschnitt SO 1 und SO 2 befindet. Die Zufahrt (Erschließungsweg) zum Sondergebiet ist an den Breuningerweg angebunden. Die Zufahrt beziehungsweise der Erschließungsweg dient ebenfalls der fußläufigen Erschließung des Sondergebiets. Das Allgemeine Wohngebiet liegt am Breuningerweg an und wird über diesen fußläufig wie auch für den motorisierten Individualverkehr (Pkw, Kraftfahrräder) erschlossen. Vom Plangebiet ausgehend ist über die Masselstraße - alternativ über die Äußere Masselstraße - die Bundesstraße 294 Pforzheim – Freudenstadt – Freiburg sehr gut erreichbar. Die Entfernung bis zur Bundesstraße 294 beträgt etwa 500 m. Damit ist das Plangebiet für den motorisierten Individualverkehr gut angebunden. Für die Sicherung der Erschließung ist die Herstellung öffentlicher Verkehrswege nicht notwendig. Die Erschließung ist durch die Bestandssituation gesichert. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 7 2.5 Erdgas- und Stromversorgung Für das Plangebiet kann im Bedarfsfall durch die Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG eine bedarfsgerechte Netzerweiterung der Erdgasversorgung vorgenommen werden. Für eine Stromversorgung des gesamten Plangebiets ist eine neue Trafostation erforderlich. Der Standort für eine Trafostation wurde mit den Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG abgestimmt. Die Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG werden im Bedarfsfall die für eine Trafostation notwendige Fläche von der Gemeinde kaufen. N Vorgesehener Standort für eine Trafostation auf dem Flurstück 581 2.6 Entwässerung Schmutz- und Regenwasser werden im Plangebiet im Trennsystem abgeleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird an das bestehende Mischwasserkanalsystem im Breuningerweg angeschlossen. Das anfallende Regenwasser wird an dem bestehenden Regenwasserkanal im Breuningerweg zugeführt. Für das Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ wird die maximal zulässige Regenwassermenge zur Einleitung in den Regenwasserkanal des bestehenden Kanalsystems im Breuningerweg auf 101 Liter pro Sekunde begrenzt. Zur Einhaltung der Einleitmenge von 101 Liter pro Sekunde ist das Regenwasser - abhängig von der tatsächlichen Bebauung – rückzuhalten (Zisternen, etc.). Die Gemeinde trägt für die Kontrolle zur Einhaltung der maximal vorgeschriebenen Einleitmenge Sorge. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 8 2.7 Flächenbilanz Art der Bodennutzung Fläche Flächen- Grundflächenzahl Grundflächenzahl anteil einschließlich § 19 Absatz 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet 10.172 m² 26 % 0,4 0,6 Private Grünfläche: 16.891 m² 43 % Sondergebiet „Wohnen mit 12.211 m² 31 % Pferdehaltung“ davon SO 1 4.911 m² 0,2 0,6 davon SO 2 2.935 m² 0,4 0,6 davon SO 3 3.362 m² 0,5 0,8 davon SO 4 1.000 m² 0,8 Insgesamt 39.274 m² 100 % PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 9 3. Rechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Aufstellungsverfahren Der Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan 2023 der Gemeinde Loßburg entwickelt. Der Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt. Der Flächennutzungsplan 2023 der Gemeinde Loßburg wird im Parallelverfahren durch die 2. Punktuelle Änderung angepasst. Durch das Parallelverfahren wird zeitlich und inhaltlich eine Übereinstimmung zwischen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) und der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) getroffen. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird (§ 8 Abs. 3 BauGB). Da die inhaltliche Abhängigkeit des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan nicht aufgehoben ist, setzt dieses Verfahren die Planreife des Flächennutzungsplans voraus. Das Parallelverfahren dient einer Beschleunigung des Verfahrens. 3.2 Verfahrensablauf Datum Verfahrensschritt 21.04.2015 Aufstellungsbeschluss 21.04.2015 Billigung des Vorentwurfs 21.04.2015 Beschluss über frühzeitige Beteiligung und frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 27.04.2015 Anschreiben an die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 30.04.2015 Ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Offenlage 11.05.2015 Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung für die Bürgerinnen und Bürger bis 11.06.2015 11.05.2015 Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung für Träger öffentlicher Belange und sonstiger Träger öffentlicher Belange bis 19.06.2015 10.11.2015 Behandlung und Erörterung der zur Auslegung eingegangenen Stellungnahmen 10.11.2015 Beschluss der vorzeitigen Genehmigung eines Bauvorhabens auf der Teilfläche „Hofgut“ im Geltungsbereich des Bebauungsplan 24.01.2017 Entwurfsbeschluss 24.01.2017 Beschluss über die öffentliche Auslegung Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung Zeitraum der öffentlichen Auslegung Fristende für die Träger öffentlicher Belange und sonstiger Träger öffentlicher Belange Satzungsbeschluss Ortsübliche öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde: Inkrafttreten PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 10 3.3 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S. 1509) Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg (GemO) in der aktuell gültigen Fassung. 3.4 Geltendes Recht und übergeordnete Planungen Landesentwicklungsplan Im Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg wird die Gemeinde Loßburg der Raumkategorie „Ländlicher Raum im engeren Sinne“ zugeordnet. Regionalplan Der Regionalplan 2015 des Regionalverbands Nordschwarzwald ist für das Gemeindegebiet Loßburg verbindlich. In der Raumnutzungskarte des Regionalplan 2015 ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ehemaliges LVA- Gelände“ als bestehende Siedlungsfläche dargestellt. Auszug auf der Raumnutzungskarte Regionalplan 2015 des Regionalverband Nordschwarzwald: N Lage des Plangebiets PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 11 Flächennutzungsplan Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan 2023 der Gemeinde Loßburg ist die Fläche des Plangebiets bisher als Sonderbaufläche „Therapie“ dargestellt: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2023: Umgrenzung der 2. Punktuellen Änderung: N Umgrenzung Änderungsbereich der 2. Punktuellen Änderung des Flächennutzungsplan 2023 Der Gemeinderat der Gemeinde Loßburg hat am 21.04.2015 in öffentlicher Sitzung die 2. Punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes 2023 im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB gebilligt. Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2023 der Gemeinde Änderungsbereich der 2. Punktuellen Änderung des Loßburg Flächennutzungsplan 2023 der Gemeinde Loßburg N N Im Zuge des Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB soll durch die 2. Punktuelle Änderung – Flächennutzungsplan 2023 der Gemeinde Loßburg die Fläche als Sonderbaufläche „Wohnen mit Pferdehaltung“ und Wohnbaufläche im vorbereitenden Bauleitplan ausgewiesen werden. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 12 Bebauungsplan Für das Plangebiet bestehen derzeit keine rechtskräftigen Bebauungspläne. Das Plangebiet wurde Anfang des 20. Jahrhunderts durch ein Ferienheim (Ferienresidenz Breuninger) mit einem zugehörigen Hofgut bebaut. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 13 4. Begründung der Planungsrechtlichen Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung Im Ostteil des Plangebiets wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von einer Größe von rund einem Hektar Fläche ausgewiesen. Von der zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Art der baulichen Nutzung werden nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche Zwecke, Anlagen für Verwaltung, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus städtebaulichen Gründen im Allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen und sind unzulässig. Städtebaulich wird dies begründet, indem es sich um ein Allgemeines Wohngebiet mit vergleichsweise geringem Verkehrsaufkommen in hochwertiger Wohnlage mit einer entsprechenden Wohnqualität am Ortsrand handelt und diese Nutzungen dem städtebaulichen Konzept zu dieser verbindlichen Bauleitplanung nicht entsprechen. Die hier ausgeschlossenen baulichen Nutzungen stehen dem Wohngebietscharakter mit entsprechender hochwertiger Wohnlage zudem durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und einem Flächenverbrauch, der nicht der städtebaulichen Konzeption zu dieser Planung folgt, entgegen. Ausnahmsweise zulässig sind im Allgemeinen Wohngebiet nach § 1 Abs. 9 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, da diese dem städtebaulichen Konzept nicht entgegenstehen und die Möglichkeiten der Nutzung von Grund und Boden durch eine ausnahmsweise Zulässigkeit erweitert wird. Im Allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ in den Teilabschnitte SO 1 und SO 2 ist ausnahmsweise eine „Private Hauskapelle“ zulässig. Aufgrund der vergleichsweise großen Grundstücke und der Ortsrandlage kann eine solche Anlage ausnahmsweise zugelassen werden. Im Westteil wird ein Sondergebiet festgesetzt um „Wohnen“ mit der Sondernutzung „Pferdehaltung“ zu ermöglichen. Das Sondergebiet wird in die Teilabschnitte SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 unterteilt, um unterschiedliche Nutzungsbestimmungen für Teilflächen des Sondergebiets festzusetzen. Im Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ in den Teilabschnitten SO 1 und SO 2 sind Wohngebäude und Anlagen für Pferdehaltung zulässig. Die Festsetzung ermöglicht den Bau von Wohngebäuden im oberen Preissegment und lässt zugleich für die Pferdehaltung notwendigen Anlagen zu. Im Teilabschnitt SO 3 sind eine Reithalle mit Stallungen und sind Anlagen zur Pferdehaltung zulässig. Regelungen zur Einhaltung der Waldabstandsgrenze erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung. Wohngebäude sind im Teilabschnitt SO 3 zulässig, um unter Einhaltung der Waldabstandsgrenze nach Landesrechts eine Wohneinheit für einen Pferdepfleger/in zu ermöglichen. In Teilabschnitt SO 4 ist ein Reitplatz zulässig und als Zweckbestimmung festgesetzt. Zu Anlagen für Pferdehaltung zählen Geräteunterstände, Fressplatzüberdachungen, Lagerräume für landwirtschaftliche Produkte (Heu-, Strohlager und sonstige Futtermittellager) und Dunglege. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 14 4.2 Bauweise, überbaubare Grundstückfläche und Grundflächenzahl Für das Allgemeine Wohngebiet ist die offene Bauweise festgesetzt. Mit der offenen Bauweise soll eine aufgelockerte städtebauliche Struktur erzielt werden, die einen Übergang zum Außenbereich schafft und sich an die Umgebungsbebauung anfügt. Für das Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung in SO 1 und SO 2 sind nur Einzelhäuser zulässig, um eine Einzelhausbebauung durch Villengebiet In der Planzeichnung sind die überbaubaren Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ durch Baugrenzen als Baufenster festgesetzt. Durch Baufenster wird die potentielle überbaubare Grundstücksfläche festgelegt. Mit der Grundflächenzahl wird die überbaubare Fläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche bestimmt, welche eine Überbauung des Baufensters gegebenenfalls nur teilweise zulässt. Im Allgemeinen Wohngebiet ist ein relativ großes Baufenster festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist damit großzügig bemessen, um für Gestaltungsvorstellungen zur Grundstücksausnutzung ausreichende Möglichkeiten zu bieten. Die Grundflächenzahl für das Allgemeine Wohngebiet wird mit 0,4 festgesetzt und beträgt mit der zulässigen Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 maximal 0,6. Damit werden ausreichend Flächen von der Bebauung freigehalten und die Obergrenze nach § 17 BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet wird eingehalten. Im Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ im Teilabschnitt SO 1 ist die Grundstücksflächenzahl auf 0,2 festgesetzt. Das festgesetzte Baufenster gewährt die Flexibilität für eine Bebauung durch eine exklusive Wohnbebauung im Sinne der städtebaulichen Konzeption. Die Grundflächenzahl für den Teilabschnitt SO 1 wird mit der zulässigen Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 auf 0,6 festgesetzt. Damit wird der Überbauung des Teilabschnitts SO 1 durch die notwendige Zufahrt (Erschließungsweg) für das Sondergebiet Rechnung getragen. Im Teilabschnitt SO 2 ist die Grundstücksflächenzahl auf 0,4 festgesetzt. Wie bei SO 1 der Fall ist wird hier die Flexibilität in der Bebauung für eine exklusive Wohnbebauung städtebaulich beabsichtigt. Das Baufenster befindet sich auf dem Plateau des Plangebiets und weist damit eine besondere Lage innerhalb des Plangebiets auf. Die zulässige Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 wird auf 0,6 festgesetzt, so dass für Anlagen der Pferdehaltung ausreichend Fläche zur Verfügung steht. Im Teilabschnitt SO 3 ist die Grundstücksflächenzahl auf 0,5 festgesetzt. Damit besteht die Möglichkeit diesen Teilabschnitt des Sondergebiets mit einer Reithalle mit Stallungen ausreichend überbauen zu können. Die zulässige Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 wird auf 0,8 festgesetzt, so dass für Anlagen der Pferdehaltung ausreichend Fläche zur Verfügung steht. Im Teilabschnitt SO 4 ist das Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 anhand der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage festgesetzt. Umgerechnet beträgt die Grundflächenzahl für den Teilabschnitt SO 4 0,8. Damit wird die Realisierung eines Reitplatzes ermöglicht. 4.3 Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen und EFH Mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe erfolgt die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung der Grundstücksflächen bezüglich der Höhenentwicklung baulicher Anlagen. Durch die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse erfolgt eine weitere Differenzierung der Nutzungsmöglichkeiten. Im Allgemeinen Wohngebiet wir die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei und die maximale Gebäudehöhe auf 7,50 m festgesetzt, damit sich die Bebauung an die Bebauung der Umgebung anfügt. Für die Teilabschnitte SO 1 und SO 2 im Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ wird die maximale zulässige Zahl der Vollgeschosse auf drei Vollgeschosse verbunden mit einer maximalen PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 15 Gebäudehöhe von 11 m festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen soll ermöglicht werden das Panorama durch eine entsprechend hohe Wohnbebauung ausnutzen zu können. Für das Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ Teilabschnitt SO 3 „Reithalle mit Stallungen“ wird entsprechend der festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten - Stallungen und eine Reithalle - ein Vollgeschoss und eine maximale Gebäudehöhe von 12 m festgesetzt. Für den Teilabschnitt SO 4 des Sondergebiets erfolgt keine Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe und keine Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse, weil die Fläche für einen „Reitplatz“ zweckbestimmt ist. Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (EFH) ist im Allgemeinen Wohngebiet WA sowie im Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ durch Eintragung im Lageplan festgesetzt. Die Geringfügige Abweichungen von ± 0,50 m sowie die endgültige Regelung der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EFH) erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, um topographische Besonderheiten auf dem Gelände (Westhanglage) zu berücksichtigen. Die Festlegung der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe dient der Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen im Sinne § 18 Absatz 1 BauNVO zur Festsetzung erforderlicher Bezugspunkte. Über die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe wird zudem die Höhenlage der baulichen Anlagen definiert. 4.4 Zahl der Wohneinheiten Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Sondergebiet SO „Wohnen mit Pferdehaltung“ in den Teilabschnitten SO 1 und SO 2 sind zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. Im Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ Teilabschnitt SO 3 ist eine Wohneinheit unter Berücksichtigung der Waldabstandsgrenze zulässig. Die weitere Regelung für eine Wohneinheit in Teilabschnitt SO 3 erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung. Die Zahl der Wohneinheiten ist begrenzt um eine aufgelockerte städtebauliche Struktur im Sinne der städtebaulichen Konzeption zu erzielen, die einen Übergang in den Außenbereich schafft. 4.5 Nebenanlagen, Flächen für Stellplätze und Garagen Nebenanlagen sind nach § 14 Abs. 1 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet aufgrund der Ortsgestaltung entlang des Breuningerwegs und der Maßnahme M 1 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind nach § 14 Abs. 2 Nebenanlagen und Einrichtungen, die der Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, um die Versorgung durch Gas, Wärme, Wasser und die Entwässerung des Gebiets zu ermöglichen. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen. Nebenanlagen müssen zur Wahrung des Ortsbilds einen Abstand von 1,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. Mülleimerstandorte im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Standorte für Müllbehälter sind zur Wahrung des Ortsbilds mit baulichen Anlagen (z.B. Wohngebäude, Garagen, Mauern) zu verbinden. Ihre Türen dürfen nicht in den ööfentlichen Verkehrsraum aufschlagen, um den öffentlichen Verkehrsraum frei zu halten und um kein Gefahrenpotential für den Verkehr darzustellen. Im Plangebiet Allgemeines Wohngebiet WA und Sondergebiet SO „Wohnen mit Pferdehaltung“ sind Garagen, Carports und Stellplätze für den ruhenden Verkehr außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, um den baulichen Gestaltungsraum innerhalb der überbaubaren Flächen zu erweitern. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze im rückwärtigen Bereich hinter der westlichen Baugrenze unzulässig, damit die Maßnahme M 1 „Flächenhaftes Pflanzgebot von Bäumen und Sträuchern“ und die Maßnahme M 2 „Erhalt und Ergänzung der straßenbegleitenden Allee“ umgesetzt werden kann. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 16 4.6 Führung von Versorgungsleitungen Die zur Versorgung des Gebietes erforderlichen Einrichtungen (Kabelkästen oder ähnlich) sind vom Grundstückseigentümer auf dem Grundstück zur Versorgung des Gebiets zu dulden. 4.7 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die Zielsetzungen der Maßnahmen zu Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gehen aus dem Umweltbericht (Anlage 3 a) hervor. 4.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Natur und Landschaft Die Zielsetzungen der Maßnahmen zu Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern sonstigen Bepflanzungen gehen aus dem Umweltbericht (Anlage 3 a) hervor. 4.9 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern Böschungen auf den Baugrundstücken sind mit einer Neigung von 1:2 oder flacher anzulegen, um den Geländeverhältnissen (Westhanglage) Rechnung zu tragen. Der natürliche Geländeverlauf ist soweit wie möglich zu erhalten. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 17 5. Begründung der Örtlichen Bauvorschriften 5.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Zur Wahrung des Ortsbilds sind Tonnendächer unzulässig. Satteldächer mit einem Versatz über 1,50 m sind nicht zulässig. Eine Dachneigung wird aufgrund der Größe der Grundstücke, der Ortsrandlage und der städtebaulichen Konzeption nicht vorgeschrieben. Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf Dächern, in Wandflächen und als Terrasseneinfassungen zu Energiegewinnung zur Nutzung regenerativen Energien zulässig. Freistehende Solar- und Photovoltaikanlagen sind aufgrund des Flächenverbrauchs und zur Wahrung des Ortsgestalt nicht zulässig. Solarzellen und Sonnenkollektoren sind für die Dacheindeckung zur Nutzung regenerativer Energien im Sinne der Nachhaltigkeit zulässig. Der Einbau von Dachflächenfenstern ist zulässig, um weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten in der Architektur zu eröffnen und weil keine Einschränkungen durch Anlieger aufgrund der Größe der Grundstücke diesbezüglich vorliegen. Infolge des Entwässerungssystems sind Dacheindeckungen aus unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiblechen unzulässig. Metalldeckungsarten, wie Aluminium- beziehungsweise Edelstahldächer sind auch unbeschichtet zulässig. Eine reflektierende Außenwandgestaltung ist zur Bewahrung des Ortsbilds aufgrund der optischen Wirkung nicht zulässig. Größere Glasflächen sind so zu gestalten, dass sie zu keiner Gefahrenquelle für den Individualverkehr sowie für wildlebende Vögel und Insekten werden. 5.2 Gestaltung befestigter Flächen Im Allgemeinen Wohngebiet und Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ sind die Zufahrten zu den Garagen und Hauptzufahrtswege in versiegelter Bauweise sowie als wasserdurchlässige Beläge aufgrund der Westhanglage und den damit verbunden Geländeverhältnissen möglich. Stellplätze sowie untergeordnete Zuwege auf den privaten Grundstücksflächen werden mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Schotterrasen, wassergebundene Decke, Kiesbelag, Rasenpflaster, Grasweg, etc.) vorgeschrieben, um eine Versickerung vor Ort auf diesen Flächen zu gewährleisten. Die bestehende Erschließungsstraße (Erschließungsweg) im Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ im Teilabschnitt SO 1 ist aufgrund ihrer Haupterschließungsfunktion und der Geländeverhältnisse (vom Breuningerweg ausgehenden nach Westen steigt das Gelände an) in versiegelter Bauweise zulässig. 5.3 Einfriedungen Die maximale Höhe von Einfriedungen entlang des Breuningerwegs wird auf maximal 1,50 m Höhe begrenzt. Damit sind hohe Einfriedungen entlang des Breuningerweg, die in starkem Maße raumtrennend wirken (Barrierewirkung), ausgeschlossen. Der Mindestabstand von Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Sicherheitsstreifen ist mit 0,5 m vorgeschrieben um das Sichtfeld im öffentlichen Raum offen zu halten. 5.4 Stellplatzverpflichtung Pro Wohneinheit unter 50 Quadratmeter ist ein Stellplatz und pro Wohneinheit über 50 Quadratmeter sind zwei Stellplätze nachzuweisen. Damit soll gewährleistet werden, dass keine PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 18 Fahrzeuge des motorisierten Individualverkehrs von künftigen Bewohnern des Plangebiets im öffentlichen Raum der Umgebung geparkt werden. 5.5 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Sondergebiet SO „Wohnen mit Pferdehaltung“ sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten, um eine Durchgrünung des Gebiets zu erzielen. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet WA sind gärtnerisch zu gestalten, soweit sie nicht für Maßnahme M1 und Maßnahme M2 festgesetzt sind, damit die Maßnahme M 1 „Flächenhaftes Pflanzgebot von Bäumen und Sträuchern“ und die Maßnahme M 2 „Erhalt und Ergänzung der straßenbegleitenden Allee“ umsetzbar sind. Auf den in der Planzeichnung als private Grünfläche ausgewiesenen Flächen sind die festgesetzten Maßnahmen umzusetzen. 5.6 Versorgungsleitungen, Werbeanlagen und Außenantennen Sämtliche neu zu planenden Fernmelde- und Stromversorgungsleitungen sind zur Wahrung des Ortsbilds unterirdisch zu verlegen. Freileitungen sind deshalb unzulässig. Verteilerschränke sind auf privaten Grundstücken mit einem Abstand von 0,5 m von der Verkehrsfläche zu dulden, um die Versorgung des Gebiets sicherstellen zu können. Niederspannungs- und Fernmeldefreileitungen sind im Planungsbereich zur Wahrung des Ortsbilds nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind bereits bestehende Leitungen an Gebäude. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung und in unbeleuchteter Art zulässig. Aufgrund der Höhenlage des Westteils des Plangebiets wäre eine beleuchtete Werbeanlage – insbesondere bei Dunkelheit - weithin sichtbar und würde damit das Ortsbild beeinträchtigen. Sende- und Empfangsanlagen für Funkamateure sowie für kommerzielle Betreiber sind nicht zulässig, damit diese Anlagen die Ortsgestalt nicht beeinträchtigen. PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
Gemeinde Loßburg Bebauungsplan „Ehemaliges LVA-Gelände“ BEGRÜNDUNG Seite 19 Auftraggeber Gemeinde Loßburg Vertreten durch Herrn Bürgermeister C. Enderle Hauptstr. 50 72290 Loßburg Auftragnehmer: PURE PLANNING GMBH Dienstleistungen im Bau- und Vermessungswesen Bahnhofstraße 39 D – 72172 Sulz a.N. Tel. 07454 – 980834-0 Fachbereich Bauleitplanung Edmund Schäfer, B.Eng. Stadtplanung Entwurfsbeschluss: Loßburg, den 24.01.2017 .................................. (Christoph Enderle) Bürgermeister Ausgefertigt: Loßburg, den .................................. .................................. (Christoph Enderle) Bürgermeister PURE PLANNING GMBH Stand 24.01.2017
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