Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Bebauungsplan Nr. 10 „Redderse-Ost“

            Stadt Gehrden

    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

                                     Stand:    06.11.2020
                                     Vorentwurf: 27.05.2020
Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Stadt Gehrden

Bebauungsplan Nr. 10 „Redderse-Ost“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Auftraggeber:
Stadt Gehrden
Der Bürgermeister
Kirchstraße 1-3
30989 Gehrden
Telefon 05108/6404-501

Verfasser:
Karin Bohrer       Dipl. Ing, Dipl. Biol.
Landschaftsarchitektin

Gehlhäuser 16       32469 Petershagen
Tel.: 05705 – 7791 Fax: 05705 – 912405
buero.karin.bohrer@gmx.de

Petershagen, den 06.11.2020
Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
INHALTSVERZEICHNIS

1.      Grundlagenermittlung..........................................................................................3
1.1     Anlass und Aufgabenstellung.................................................................................3
1.2     Darstellung der für die Beurteilung heranzuziehenden Rechtsgrundlagen ...........6
1.3     Datengrundlage ......................................................................................................8
2.      Untersuchungsgebiet und Biotopausstattung .................................................9
2.1     Untersuchungsgebiet .............................................................................................9
2.2     Biotopausstattung...................................................................................................9
3.      Bestandserfassung ............................................................................................13
3.1     Avifauna................................................................................................................13
3.2     Fledermäuse.........................................................................................................18
3.3     Potenziell vorkommende, weitere Arten ..............................................................20
4.      Artenschutzrechtliche Beurteilung ..................................................................21
4.1     Vorprüfung ............................................................................................................21
4.1.1   Artenspektrum ......................................................................................................21
4.1.2   Auswirkungen der geplanten Bebauung ..............................................................22
4.1.3   Auslösung der Zugriffsverbote bei nachgewiesenen oder potenziell
        vorkommenden, europarechtlich geschützten Arten (Vorprüfung) ......................24
4.2     Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ......................................................26
4.2.1   Art-zu-Art-Betrachtung .........................................................................................26
4.2.2   Vermeidungsmaßnahmen ....................................................................................31
4.2.3   CEF-Maßnahmen .................................................................................................32
4.3     Ergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags.............................................37
5.      Literaturverzeichnis ...........................................................................................37
6.      Anhang ................................................................................................................39
6.1     Ermittlung der potenziell vorkommenden Arten ...................................................39
6.2     Erfassung und Beurteilung der Fledermausfauna (Echlot, S. Meier, 2020),
        Vorab-Kurzgutachten, Stand: 04.11.2020............................................................45

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Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1  Lageplan (M 1:2000) ..............................................................................................3
Abb. 2  Bebauungsplan Nr. 10 „Redderse-Ost“ (Planentwurf, Quelle: plan HC,
        Stadt und Regionalplanung, Stand: Oktober.2020) ...............................................4
Abb. 3  Überlagerung Bebauungsplan-Entwurf (links) und städtebaulicher Entwurf
        (rechts) mit Luftbild (Quelle Planentwürfe: plan HC, Stand: 20.04.2020;
        rote Umrandung: eigene Hervorhebung der Bereiche mit geplanter neuer
        Wohn- und Gewerbebebauung) .............................................................................5
Abb. 4  Untersuchungsraum B-Plan „Redderse-Ost“ (Kartengrundlage: LGLN
        AK5, Luftbild: google maps) ...................................................................................9
Abb. 5  Freiflächen im Bereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen
        (links: südliche Hofstelle, rechts: nördliche Hofstelle), zur Überplanung
        vorgesehen ...........................................................................................................10
Abb. 6  Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude, zur Überplanung
        vorgesehen ...........................................................................................................10
Abb. 7  Baum-Strauch-Hecke im östlichen Teil des Plangebiets, Gehölzbestand
        mit vorgelagertem, schmalem Grünlandstreifen am nordöstlichen Rand
        des Plangebiets. ...................................................................................................11
Abb. 8  Blick auf die zur Nachverdichtung vorgesehene Fläche im westlichen Teil
        des Plangebiets. Die Kastanie (rechtes Bild) soll erhalten werden. ....................11
Abb. 9  Gewerbliche Hallen und landwirtschaftliche Gebäude (Bestand) im
        zentralen Teil des Plangebiets .............................................................................12
Abb. 10 Wohngebäude südlich der Straße „An der Linde“ ...............................................12
Abb. 11 Wohngebäude mit Mehlschwalben- und Haussperling-Kolonien sowie
        Star-Brutplatz........................................................................................................12
Abb. 12 Karte Bestand Avifauna (Erfassung: Anfang April – Ende Mai 2020) .................17
Abb. 13 Fundortkarte Fledermäuse (Quelle: Echolot, 2020).............................................18
Abb. 14 Fledermausbrett (einfach bei rauer Hauswand, doppelt bei glatter
        Hauswand) ...........................................................................................................34

TABELLENVERZEICHNIS

Tab. 1        Liste der festgestellten Vogelarten .......................................................................14
Tab. 2        Vorkommende Vogel- und Fledermausarten, Abschätzung der
              Betroffenheit (Art-zu-Art-Analyse) ........................................................................27
Tab. 3        Nistkästen für Höhlen- und Nischen bewohnende Brutvogelarten im
              Vorhabengebiet (CEF-Maßnahme) ......................................................................36

                                                                                                                     - -2- -
Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
1.        Grundlagenermittlung

1.1       Anlass und Aufgabenstellung

Geplant sind die Neustrukturierung und die Nachverdichtung eines gemischten Dorfgebie-
tes am Ostrand des Ortsteils Redderse der Stadt Gehrden. Zur bauplanungsrechtlichen
Absicherung soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Das Plangebiet ist ca. 27.000 m2 groß. Es grenzt im Westen an die Obernfeldstraße, im
Norden an Grünland am Levester Bach sowie im Osten an Ackerflächen und einen schma-
len Grünlandstreifen. In der südlichen Hälfte durchquert die Straße Auf der Linde das Plan-
gebiet.

Abb. 1    Lageplan (M 1:2000)

                                                                                    - 3 -
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Abb. 2   Bebauungsplan Nr. 10 „Redderse-Ost“ (Planentwurf, Quelle: plan HC, Stadt und Regio-
          nalplanung, Stand: Oktober.2020)

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Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Abb. 3    Überlagerung Bebauungsplan-Entwurf (links) und städtebaulicher Entwurf (rechts) mit
          Luftbild (Quelle Planentwürfe: plan HC, Stand: 20.04.2020; rote Umrandung: eigene
          Hervorhebung der Bereiche mit geplanter neuer Wohn- und Gewerbebebauung)
          Kartengrundlage: LGLN AK 5, Luftbild: google maps

Überplant werden insbesondere zwei nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Betriebe mit
Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Hallen und Freiflächen. Hier soll Wohnbebauung
sowie eine gewerblich genutzte Halle errichtet werden. Im Bereich einer Freifläche am
westlichen Rand des Plangebiets soll ebenfalls im Zuge einer Nachverdichtung Wohnbe-
bauung entstehen.

Markante Einzelbäume sind zum Erhalt festgesetzt. Ebenfalls erhalten und ergänzt werden
soll die Hecke an der Ostgrenze des Plangebiets als Eingrünung und Einbindung des Orts-
randes in die angrenzende, offene Agrarlandschaft.

Im Rahmen der Bauleitplanung besteht die Notwendigkeit der Erstellung eines artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrags, in dem ermittelt wird, ob die Realisierung der Planungen eine

                                                                                      - 5 -
Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Bedeutung für besonders und streng geschützte Arten haben kann und ob die artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände (§44 BNatSchG) betroffen sein können.

Hierfür wird auf der Grundlage der Erfassung der Avifauna, der Fledermäuse sowie einer
Beurteilung der Betroffenheit potenziell vorkommender, weiterer Arten eine artenschutz-
rechtliche Beurteilung vorgenommen.

1.2       Darstellung der für die Beurteilung heranzuziehenden Rechtsgrundlagen

Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG

Grundlage der Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bildet die Überprüfung
der Verbotstatbestände des §§ 44 (1) BNatSchG, mit denen die europarechtlichen Vorga-
ben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurden. Demnach
ist es verboten

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu be-
schädigen oder zu zerstören (§ 44 (1) Abs. 1 BNatSchG, Tötungs- und Verletzungsverbo-
te),

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-
rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 (1) Abs. 2
BNatSchG, Störungsverbote),

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 (1) Abs. 3
BNatSchG, Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten).

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ((§
44 (1) Abs. 4 BNatSchG, Zugriffsverbote in Bezug auf Pflanzen),

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Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Sonderregelungen im Rahmen der Bauleitplanung (§ 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG)

Nach § 44 (5) Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den arten-
schutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden
wie alle anderen Arten im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.

Der Prüfumfang beschränkt sich daher bei Bauleitplanverfahren und Zulassungsverfahren
auf die FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten.

Bei diesen Arten liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder
Störung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3) und gegen das Verbot des §
44 (1) Abs. 1 („Tötungsverbot“) bei Vorhaben wie z.B. Bauvorhaben nur dann vor, wenn die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt wird. Soweit erforderlich,
können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

Ein Verbotstatbestand kann bei einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Art
oder einer europäischen Vogelart nur erfüllt sein:

   −   wenn sich das Tötungsrisiko signifikant erhöht (ggf. trotz aller zumutbaren Vermei-
       dungsmaßnahmen) (§44 (1) Nr. 1 BNatSchG),

   −   wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen ver-
       schlechtern könnte (ggf. trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen) (§44 (1)
       Nr. 2 BNatSchG),

   −   wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. von
       Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden
       kann (auch nicht mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) (§44 (1) Nr. 3
       BNatSchG).

                                                                                   - 7 -
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Unzulässigkeit und Ausnahmeverfahren (§ 45 Abs. 7 BNatSchG)

Ausnahmen können gemäß § 45 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn der Eingriff aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, wenn
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populatio-
nen einer Art nicht verschlechtert.

Umweltschadensrecht

Ein Umweltschaden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG i.V. m. § 19 BNatSchG) ist
jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehal-
tung des günstigen Erhaltungszustandes natürlicher Lebensräume oder Arten hat. Die Re-
gelungen betreffen Schäden von FFH-Arten der Anhänge II und IV FFH-RL, von Vogelar-
ten des Anhangs I und nach Art. 4 Abs. 2 V-RL sowie FFH-Lebensräume des Anhangs I
FFH-RL.

Eine Schädigung liegt nicht vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen zuvor ermittelt und
von den zuständigen Behörden genehmigt wurden bzw. zulässig sind (siehe dazu § 19
Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

1.3         Datengrundlage

Als Datengrundlage zur Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags dienten:

      -   Erfassung der Avifauna in insgesamt 6 Begängen von Anfang April bis Ende Mai
          2020.
      -   Büro Echolot, Minden: Erfassung der Fledermaus-Fauna in 4 abendlichen Detektor-
          Begehungen und 2 ganznächtigen Detektorbegehungen zur Erfassung von Leitli-
          nien, Nahrungshabitaten und Quartieren im Zeitraum Mai bis September 2020
      -   Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten (Theu-
          nert 2008, aktualisiert durch NLWKN 2015)
      -   Angaben zum Art-Nachweis im Messtischblatt 3723 Springe, 1. Quadrant (NLWKN,
          Vollzugshinweise)
      -   Interaktive Umweltkarten Niedersachsen

                                                                                     - 8 -
2.        Untersuchungsgebiet und Biotopausstattung

2.1       Untersuchungsgebiet

                                                   Das Untersuchungsgebiet umfasst
                                                   den Geltungsbereich des Bebau-
                                                   ungsplans.

                                                   Abb. 4      Untersuchungsraum B-Plan
                                                   „Redderse-Ost“ (Kartengrundlage: LGLN
                                                   AK5, Luftbild: google maps)

2.2       Biotopausstattung

Das Bebauungsplangebiet befindet sich am östlichen Rand des Ortsteils Redderse. Es
besteht aus Wohnsiedlung, ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-
ben. Insbesondere im Bereich der beiden landwirtschaftlichen Betriebe sind auch größere
unbefestigte Freiflächen, die als Scherrasen bzw. extensiv bewirtschaftetes Grünland ge-
nutzt werden. Hier befinden sich auch mehrere ungenutzte Gebäude.

Zur freien Landschaft nach Osten hin wird das Plangebiet von einer Baum-Strauch-Hecke
begrenzt.

                                                                                 - 9 -
Fotodokumentation (Aufnahmedatum: 23.05.2020)

1. Bereiche mit geplanter Neubebauung

 Abb. 5   Freiflächen im Bereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen (links: südliche
          Hofstelle, rechts: nördliche Hofstelle), zur Überplanung vorgesehen

                                      Abb. 6     Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Ge-
                                      bäude, zur Überplanung vorgesehen

                                                                                         - 10 -
Abb. 7   Baum-Strauch-Hecke im östlichen Teil des Plangebiets, Gehölzbestand mit vorgelager-
         tem, schmalem Grünlandstreifen am nordöstlichen Rand des Plangebiets.
         Der Gehölzbestand am nordöstlichen Rand des Plangebiets befindet sich in einem Teil,
         der als Grünfläche festgesetzt werden soll. Hier sollen 3 Bäume erhalten bleiben.

Abb. 8   Blick auf die zur Nachverdichtung vorgesehene Fläche im westlichen Teil des Plange-
         biets. Die Kastanie (rechtes Bild) soll erhalten werden.

                                                                                      - 11 -
2. Bestand, keine neue Bebauung geplant

   Abb. 9    Gewerbliche Hallen und landwirtschaftliche Gebäude (Bestand) im zentralen Teil des
             Plangebiets

   Abb. 10   Wohngebäude südlich der Straße „An der Linde“

                                           Abb. 11    Wohngebäude mit Mehlschwalben- und
                                           Haussperling-Kolonien sowie Star-Brutplatz

                                                                                          - 12 -
2.3 Wertvolle Bereiche im Umfeld
Wertvolle Bereiche im B-Plangebiet oder im direkten Umfeld davon sind in den Umweltkar-
ten Niedersachsen nicht dargestellt. Im weiteren Umfeld befinden sich wertvolle Bereiche
für Brutvögel am Gehrdener Berg sowie in der westlich angrenzenden Ackerflur (Quelle:
Umweltkarten Niedersachsen, Zugriff: 22.05.2020).

3.            Bestandserfassung

3.1           Avifauna

Die Avifauna wurde im Rahmen einer Revierkartierung erfasst (vgl. Methodenstandards in
Südbeck et al. 2020). Dabei werden alle revieranzeigenden Merkmale der beobachteten
Arten wie z.B. Gesang, Revierkampf, Futtereintrag, Nestbau, etc. in Tageskarten eingetra-
gen und diese artbezogen ausgewertet.

Die Erfassung fand an folgenden Kartierterminen statt:

      Datum                     Wetter                           Datum                    Wetter
 09.04.2020      7:30 - 8:30, 8° C, sonnig                    07.05.2020      7:00-8:00, 6°C, sonnig, wind-
                                                                              still
 16.04.2020      7:30 – 9:00, 4,5°C, sonnig                   16.05.2020      7:00-8:00, 9°C, heiter, leichter
                                                                              Wind
 19.04.2020      21:00 – 21:30, 11,5°C, bedeckt,              26.05.2020      7.00 – 8:00, bewölkt, leichter
                 windstill                                                    Wind
                 Erfassung Eulen mittels Klangattrap-
                 pe

Eulen konnten nicht nachgewiesen werden.

Mit Star und Bluthänfling wurden gefährdete Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet
nachgewiesen1.
An Höhlen-, Halbhöhlen und Nischenbrütern, die die Neststandorte wiederholt nutzen,
wurden Kohl- und Blaumeise, Feld- und Haussperling, Turmfalke (außerhalb des UG),
Bachstelze, Hausrotschwanz und Mehlschwalbe nachgewiesen.

1 KRÜGER, T & M. NIPKOW (2015): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvogelarten, 8.
     Fassung, Stand 2015, Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 35 (4) (4/15): 181-256.

                                                                                                      - 13 -
Tab. 1          Liste der festgestellten Vogelarten

                                     Rote Liste                                                                        Bestand                                                             Bemerkungen

                                                                               3
                                                                               Erhaltungs-zustand Nds
                                                         2
                                                         Hügel- und Bergland

                                                                                                                                                                    Brutzeitfeststellung
                                                                                                                                      Brutnachweis

                                                                                                                                                     Brutverdacht
                                                                                                        4

                                                                                                                        Brutbestand
                                                                                                        Streng gsch.
                                              Nds 2015
                                     D 2015

         ART

I. Rote-Liste-Arten und
streng geschützte Arten
                                                                                                                                                                                           Brutvogel im Bereich der Hecke an
                                                                               k.                                                                                                          der östlichen Plangebietsgrenze und
Hä       Bluthänfling                 3 3                                3                                              2                            2                                     einer Heckenstruktur an der Obern-
                                                                               A.
                                                                                                                                                                                           feldstraße
                                                                                                                                                                                           Höhlenbrüter, Nistplatztreue
                                                                               k.
S        Star                         3 3                                3                                              2             1              1                              1      Brutvogel an einem Wohngebäude
                                                                               A.                                                                                                          sowie an leerstehender Hofstelle

II. Nicht gefährdete Arten

Vorwarnliste

Fe       Feldsperling                            V                       V                                              1             1                                                    Höhlenbrüter, Nistplatztreue

                                                                                                                                                                                           Höhlen-/Nischenbrüter, Nist-
                                                                                                                                                                                           platztreue
H        Haussperling                            V                       V                                             12                            12
                                                                                                                                                                                           Höhlenbrüter mit Nistplatztreue im
                                                                                                                                                                                           Bereich überplanter alter Hofstellen

M        Mehlschwalbe                            V                       V                                             10 10                                                               Fels-/Gebäudebrüter, Nistplatztreue

2 Das Untersuchungsgebiet wird der naturräumlichen Region 7.1 „Börden (Westteil“ zugeordnet. Es gehört zur Rote-
     Liste-Region „Hügel- und Bergland“, vgl. Krüger & Nipkow (2015) S. 192. Es liegt in der atlantischen biogeogra-
     phische Region.
3 Quelle: NLWKN (2011): Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Vollzugshinweise zum Schutz von
     Brutvogelarten in Niedersachsen
     (http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/voll
     zugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html)
4 Vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Alle Vogelarten sind nach VS-RL besonders geschützt. Einige Arten besit-
     zen zusätzlich den Status „Streng geschützt“ (VS-RL Anh. I, EG-ArtSchVO Anhang A oder BArtSchV Anlage1,
     Spalte 3).

                                                                                                                                                                                                            - 14 -
Rote Liste                                                                        Bestand                                                             Bemerkungen

                                                                      3
                                                                      Erhaltungs-zustand Nds
                                                2
                                                Hügel- und Bergland

                                                                                                                                                           Brutzeitfeststellung
                                                                                                                             Brutnachweis

                                                                                                                                            Brutverdacht
                                                                                               4

                                                                                                               Brutbestand
                                                                                               Streng gsch.
                                     Nds 2015
                            D 2015
      ART

Sti   Stieglitz              V V                                V                                              1                            1                                     Freibrüter, keine Nistplatztreue

                                                                                                                                                                                  Gebäude-, Baum- und Felsenbrüter,
                                                                                                                                                                                  Nistplatztreue
Tf    Turmfalke                         V                       V                              +               1             1
                                                                                                                                                                                  Brutvogel in Gebäude an der UG-
                                                                                                                                                                                  Grenze

Weitere, nicht gefährdete
Arten
A     Amsel                  * *                                *                                             10                            10
B     Buchfink               * *                                *                                              3                            3
                                                                                                                                                                                  Halbhöhlen- und Nischenbrüter,
Ba    Bachstelze             * *                                *                                              -                            1                                     Nistplatztreue

                                                                                                                                                                                  Höhlenbrüter, Nistplatztreue
                                                                                                                                                                                  Höhlenbrüter mit Nistplatztreue im
                                                                                                                                                                                  Bereich von Gehölzen an überplan-
Bm    Blaumeise              * *                                *                                              5             3              2                                     ten, alten Hofstellen oder im Be-
                                                                                                                                                                                  reich der Hecke an der Ostgrenze
                                                                                                                                                                                  des Plangebiets

Ba    Bachstelze             * *                                *                                                                                                          1
Dg    Dorngrasmücke          * *                                *                                              2                            2
Gf    Grünfink               * *                                *                                              4             1              3
He    Heckenbraunelle        * *                                *                                              5                            5
                                                                                                                                                                                  Nischen- / Halbhöhlenbrüter, Nist-
                                                                                                                                                                                  platztreue
Hr    Hausrotschwanz         * *                                *                                              2             1              1                                     Höhlenbrüter mit Nistplatztreue im
                                                                                                                                                                                  Bereich überplanter alter Hofstellen

                                                                                                                                                                                  Höhlenbrüter, Nistplatztreue
                                                                                                                                                                                  Höhlenbrüter mit Nistplatztreue im
K     Kohlmeise              * *                                *                                              4                            4                                     Bereich von Gehölzen an überplan-
                                                                                                                                                                                  ten, alten Hofstellen

Mg    Mönchsgrasmücke        * *                                *                                              4                            4
Rt    Ringeltaube            * *                                *                                              3                            3
                                                                                                                                                                                  Außerhalb des UG in den Pappeln
Wd    Wacholderdrossel       * *                                *                                              3                            3                                     am Levester Bach

                                                                                                                                                                                                   - 15 -
Rote Liste                                                                         Bestand                                                              Bemerkungen

                                                                          3
                                                                          Erhaltungs-zustand Nds
                                                    2
                                                    Hügel- und Bergland

                                                                                                                                                                Brutzeitfeststellung
                                                                                                                                  Brutnachweis

                                                                                                                                                 Brutverdacht
                                                                                                   4

                                                                                                                   Brutbestand
                                                                                                   Streng gsch.
                                         Nds 2015
                                D 2015
       ART
Zi     Zilpzalp                  * *                                *                                              3                             3

Brutvogel-Status:
Brutverdacht      =      wahrscheinlich brütend
Brutnachweis      =      sicher brütend
Brutbestand       =      Brutreviere mit Brutverdacht oder Brutnachweis
Brutzeitfeststellung =   möglicherweise brütend (zählt nicht zum Brutbestand)

Einstufungen Rote Liste der Brutvögel (Niedersachsen, Region Hügel- und Bergland,
Deutschland):
0     Ausgestorben oder verschollen                                                                                              R                    Arealbedingt selten
1       Vom Aussterben bedroht                                                                                                   V                    Vorwarnliste
2       Stark gefährdet                                                                                                          *                    Nicht gefährdet
3       Gefährdet                                                                                                                k.A.                keine Angabe

Die Lage der nachgewiesenen Reviere ist in der folgenden Karte „Avifauna – Bestand“
dargestellt.

                                                                                                                                                                                                 - 16 -
Abb. 12    Karte
         Bestand Avifauna
         (Erfassung: Anfang
         April – Ende Mai
         2020)

- 17 -
3.2         Fledermäuse

Die Fledermäuse wurden in insgesamt 6 Detektorbegehungen untersucht (4 Detektorbege-
hungen abends und nachts zur Erfassung von Leitlinien und Nahrungshabitaten, 2 ganz-
nächtige Detektorbegehungen zur Suche nach Leitlinien, Nahrungshabitaten und Quartie-
ren). Erfassungstermine waren: 23.04.2020, 28.05.2020, 10.06.2020, 27.07.2020,
18.08.2020, 10.09.2020. Die Untersuchung wurde durch das Büro Echolot, Zweigstelle
Minden (Frau S. Meier), durchgeführt (s. Kurzbericht im Anhang).

Abb. 13     Fundortkarte Fledermäuse (Quelle: Echolot, 2020)

Es wurden insgesamt folgende Arten bzw. Artengruppen nachgewiesen:

      •   Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
      •   Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
      •   Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
      •   Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
      •   Unbestimmte Myotis-Fledermäuse (Myotis spec.)

                                                                              - 18 -
Zwergfledermaus

Zwergfledermäuse wurden im gesamten Plangebiet und darüber hinaus nachgewiesen.
Der gesamte Planungsraum wird zum Nahrungserwerb genutzt. Eine wichtige Funktion als
Leitstruktur besitzt die Heckenstruktur an der östlichen Plangebietsgrenze (s. Fundortkarte
Fledermäuse).

Verdacht auf ein Quartier besteht im Bereich des Gebäudekomplexes Obernfeldstraße
19A, 21A, und 23, vgl. Fundortkarte Fledermäuse.

Im Bereich des Gebäudes An der Linde 1 jagten häufig 1-2 Tiere, jedoch konnte ein Ver-
dacht auf ein Sommerquartier (Wochenstube) nicht bestätigt werden.

An der Straße „An der Linde“ wurde Balzaktivität von Zwergfledermäusen nachgewiesen.

Mückenfledermaus

Nachweise der Mückenfledermaus gelangen im Mai und Juni im Bereich der Gebäude „An
der Linde 1“ und im Mai und Juni im Bereich der Gebäude Obernfeldstraße 19 und 19A.

Hinweise auf eine Quartiernutzung gab es jedoch nicht.

Breitflügelfledermaus

Breitflügelfledermäuse konnten vereinzelt im nördlichen Teil des Plangebiets und im Be-
reich des Grünlands im zentralen Teil des Plangebiets nachgewiesen werden. Da keine
anhaltenden Jagdaktivitäten festgestellt wurden und die Tiere erst deutlich nach der Aus-
flugzeit und vor der morgendlichen Einflugzeit auftraten, kann eine Quartiernutzung im Ge-
biet ausgeschlossen werden.

Großer Abendsegler

Die Art konnte während eines Termins beim Nahrungserwerb im Bereich der Pappelreihe
und einem Rübenacker am Levester Bach festgestellt werden. Hinweise auf ein Quartier im
Plangebiet oder im Bereich der Pappeln am Levester Bach gibt es nicht.

                                                                                    - 19 -
Myotis-Fledermäuse

Es konnten im Plangebiet 6 nicht näher bestimmbare Myotis-Fledermäuse nachgewiesen
werden, wobei es sich vermutlich um jagende Tiere der Kleinen Bartfledermaus (Myotis
mystacinus) oder Fransenfledermäuse (Myotis natteri) handelt. Hinweise auf eine Quar-
tiernutzung gab es nicht, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die linienhafte
Gehölzstruktur an der Ostgrenze des Plangebiets eine Funktion als Leitstruktur für diese
Arten besitzt.

3.3       Potenziell vorkommende, weitere Arten

Die Vorkommen weiterer, europarechtlich geschützter Artengruppen werden auf der
Grundlage der Verzeichnisse der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten
Arten (Theunert 2008, aktualisiert Jan. 2015) sowie der Art-Nachweise im Meßtischblatt
3723 Springe (aus: NLWKN, Vollzugshinweise), der spezifischen Habitatansprüche und der
konkreten Habitat-Ausprägung im Untersuchungsgebiet abgeschätzt, vgl. Tabellen im An-
hang.

Feldhamster

Der Feldhamster lebt in offenen Landschaften mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Böden.
Bevorzugt werden Ackerflächen mit guter Bonität, insbesondere tiefgründige Löss- und
Lehmböden. Auch Übergangsbereiche zu Ruderal- und Gartenbauflächen können besie-
delt sein. Die Art gilt als stark gefährdet, der Erhaltungszustand in Deutschland und Nie-
dersachsen ist sowohl in der kontinentalen Region als auch in der atlantischen biogeografi-
schen Region schlecht (NLWKN 2011).

Gründe hierfür liegen vor allem in Beeinträchtigungen des Lebensraumes und der Nah-
rungsgrundlage durch Intensivierung der Landwirtschaft durch schnelles Abernten der Fel-
der mit Großmaschinen, so dass die Tiere nicht genügend Zeit zur Anlage von Winterre-
serven haben. Durch Bodenbearbeitung werden die Baue zerstört, der Einsatz von Pflan-
zenschutzmitteln kann zur Vergiftung der Nahrung führen. Im Randbereich von Bebauung
gefährden streunende Hunde und Katzen die Bestände.

Im Plangebiet kommen vor allem die Freiflächen im Bereich der ehemaligen landwirtschaft-
lichen Hofstellen im nördlichen und im zentralen Teil des Plangebiets in Betracht. Ihre Qua-
lität als potenzielles Feldhamster-Habitat ist jedoch so schlecht, dass ein Vorkommen im
Plangebiet praktisch ausgeschlossen werden kann. Gründe sind der niedrige bis lückige
Aufwuchs, das Fehlen von Nahrungsquellen und von ausreichend Deckung in diesen Be-

                                                                                     - 20 -
reichen, so dass kaum Versteckmöglichkeiten vorhanden sind. Hinzu kommt, dass die un-
mittelbare Einbindung des Plangebiets in menschliche Siedlungen zum Vorhandensein von
Hunden und Katzen als möglichen Prädatoren führt. Die östlich an das Plangebiet angren-
zenden Flurstücke werden mit Ausnahme einer als Pferdewiese abgetrennten, kleinen Par-
zelle in Form eines großen, zusammenhängenden Ackerschlags bewirtschaftet. Der Anteil
an Ackerrandstreifen oder Feldfutterschlägen, die als Rückzugshabitate für Feldhamster
dienen könnten, ist sehr gering. Die Habitatqualität der angrenzende Ackerflur für Feld-
hamster ist somit zwar schlecht, dennoch kann ihre Eignung für Feldhamster nicht grund-
sätzlich ausgeschlossen werden.

Weitere Säugetierarten, Amphibien, Reptilien, Libellen, Käfer, Farn- und Blütenpflan-
zen

Mit dem Vorkommen von europarechtlich geschützter Amphibien- und Reptilienarten, Libel-
lenarten, Käferarten, weiteren Säugetierarten oder Farn- und Blütenpflanzenarten ist im B-
Plangebiet sowie angrenzend daran nicht zu rechnen, s. Auswertung im Anhang.

4.          Artenschutzrechtliche Beurteilung

4.1         Vorprüfung

4.1.1       Artenspektrum

Avifauna
Im Untersuchungsgebiet sind folgende Arten nachgewiesen worden (Erfassung 2020, s.o.):

      •   Rote-Liste-Arten und streng geschützte Arten: Star, Bluthänfling, Turmfalke

      •   Nicht gefährdete Arten (Vorwarnliste): Feldsperling, Haussperling, Mehlschwalbe,
          Stieglitz

      •   Sonstige nicht gefährdete Arten: Amsel, Buchfink, Bachstelze, Blaumeise, Bach-
          stelze, Dorngrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Hausrotschwanz, Kohlmeise,
          Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Wacholderdrossel, Zilpzalp

                                                                                        - 21 -
Fledermäuse:
Es wurden in 2020 folgende Fledermausarten festgestellt (Meier, 2020, s. Anhang):

    •   Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
    •   Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
    •   Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
    •   Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
    •   Unbestimmte Vertreter der Gattung Myotis (Myotis spec)

Weitere, potenziell vorkommende Arten:
Das Vorkommen weiterer, potenziell vorkommender, europarechtlich geschützter Arten
kann aufgrund der Habitatausstattung des Plangebiets ausgeschlossen werden (s. An-
hang).

4.1.2      Auswirkungen der geplanten Bebauung

Es sollen zwei nicht mehr genutzte, landwirtschaftliche Gebäudekomplexe mit Wohn- und
Gewerbebebauung neu überplant werden. Es kommt zu einer Verdichtung der Bebauung,
leerstehende, alte landwirtschafte Wirtschafts- und Wohngebäude werden abgerissen. Im
östlichen Teil des Plangebiets soll ein neu geschaffenes Retentionsbecken den Wasserab-
fluss durch die erhöhte Bodenversiegelung zurückhalten.

Die Heckenstruktur am Ostrand des Plangebiets soll erhalten und ergänzt werden. Vor-
handene Einzelbäume am östlichen und nördlichen Rand des Plangebiets, entlang der
Obernfeldstraße und der Straße An der Linde sollen erhalten bleiben.

Die zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände relevanten Wirkungen
des Vorhabens lassen sich in bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen unterteilen.

Baubedingte Wirkfaktoren (während der Bauphase, sind i.d.R. von kurz- oder mittelfristi-
ger Dauer):

Baubedingte Wirkfaktoren                   Potenziell betroffene Arten

Tötung von Brutvögeln während eines Ge-    Brutvögel:
bäudeabrisses in der Brutzeit              Star, Bluthänfling, Hausrotschwanz, Amsel, Buchfink,
                                           Blaumeise, Kohlmeise, Dorngrasmücke, Grünfink,
                                           Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke

                                           Die Mehlschwalbenkolonien sind vermutl. nicht betrof-

                                                                                           - 22 -
fen, da sie sich im Bereich nicht überplanter Wohn-
                                               häuser befinden.
                                               Der Feldsperling sowie ein Bluthänfling-Brutpaar sind
                                               nicht betroffen, da sie im Bereich der festgesetzten
                                               Grünfläche südlich der Straße „An der Linde“ brüten.
                                               Ein Bluthänfling-Brutrevier befindet sich jedoch im
                                               Bereich der Hecke an den Gebäuden An der Linde 1
                                               und kann von den Baumaßnahmen betroffen sein.
                                               Die beiden Brutreviere des Stars sind nicht betroffen,
                                               da sie außerhalb der Bereiche mit Gebäudeabrissen
                                               oder Nachverdichtung brüten.
Tötung von Brutvögeln durch Entfernung von
Gehölzen während der Brutzeit
Tötung von Fledermäusen durch Gebäudeab-       Zwergfledermaus
riss:
Mögliche Sommer- und/oder Winterquartiere:
 −   mögliches Wochenstubenquartier im Be-
     reich der Obernfeldstr. 19A, 21A und 23
 −   mögliche Quartiere von Einzeltieren im
     Bereich der Gebäude An der Linde 1

Anlagenbedingte Wirkfaktoren (ergeben sich durch die geplante Bebauung und sind von
langfristiger Dauer):

Anlagenbedingte Wirkfaktoren                   Potenziell betroffene Arten

Verlust von Nahrungsraum durch Überbauung      Brutvögel an angrenzenden Gebäuden: Mehlschwal-
und Versiegelung von Freiflächen               be, Haussperling, Star
                                               Brutvögel der Baum-Strauch-Hecke an der Ostgrenze
                                               des Plangebiets: Dorngrasmücke, Bluthänfling, Buch-
                                               fink, Stieglitz
Verlust von Bruthabitaten durch Abriss und
Neubau von Gebäuden sowie durch Entfer-        Gebäudebrüter: Hausrotschwanz, Haussperling
nung von Gehölzen
                                               Brutvögel in Gehölzen in überplanten Bereichen:
                                               Bluthänfling, Blaumeise, Amsel, Mönchsgrasmücke,
                                               Buchfink, Grünfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise,
                                               Ringeltaube

                                               Nicht betroffen sind Bruthabitate außerhalb der von
                                               Veränderungen betroffenen Bereiche, wie z.B. ein
                                               Bruthabitat des Bluthänflings am Südrand des Plan-
                                               gebiets, ein Feldsperling-Bruthabitat in der Hecke am
                                               Ostrand des Plangebiets südlich der Straße An der
                                               Linde, Bruthabitate des Star, eine Mehlschwalbenko-
                                               lonie, etc..
Verlust von Fledermaus-Nahrungsräumen          Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfle-
durch Überbauung                               dermaus, Myotis-Arten
Verlust von Fledermausquartieren durch Ab-     Zwergfledermaus
riss und Neubau von Gebäuden:

                                                                                                - 23 -
Anlagenbedingte Wirkfaktoren                Potenziell betroffene Arten

Mögliches Wochenstubenquartier im Bereich
der Obernfeldstr. 19A, 21A und 23

Betriebsbedingte Wirkfaktoren (ergeben sich aus der Gesamtnutzung der Flächen):

Betriebsbedingte Wirkfaktoren               Potenziell betroffene Arten

Lärm- und Lichtimission                     Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Myotis-Arten

4.1.3      Auslösung der Zugriffsverbote bei nachgewiesenen oder potenziell vor-
           kommenden, europarechtlich geschützten Arten (Vorprüfung)

Tötung von europäisch geschützten Arten (§44 (1) Nr. 1 BNatSchG)
Durch Fällung von Gehölzen und Abriss der Gebäude während der Brutzeit ist mit der Tö-
tung von Nestlingen von Brutvogelarten der Gehölze (Amsel, Grünfink, Heckenbraunel-
le, Ringeltaube, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Dorngrasmücke, Bluthänfling) sowie
von Brutvögeln an Gebäuden (Hausrotschwanz, Haussperling) zu rechnen.
Aufgrund eines möglichen Zwergfledermauswochenstuben-Quartiers im Bereich der Ge-
bäude der Obernfeldstr. 19A, 21A und 23 können bei einem Abriss des Gebäudes Obern-
feldstraße 19 Zwergfledermäuse getötet werden. Auch können Quartiere einzelner Zwerg-
fledermäuse im Bereich der Gebäude An der Linde 1 (Winterquartiere) nicht ausgeschlos-
sen werden. Daher kann es auch beim Abriss der Gebäude An der Linde 1 im Winter zur
Tötung einzelner Zwergfledermäuse kommen.

Erhebliche Störungen (§44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Störungen können durch Beunruhigung oder Scheuchwirkungen infolge von z.B. Bewe-
gung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das Verbot fallen auch Störungen, die durch Zer-
schneidungs- oder optische Wirkungen hervorgerufen werden, z. B. durch die Silhouetten-
wirkung von Gebäuden.

Jedoch fällt nicht jede störende Handlung unter das Verbot, sondern nur erhebliche Stö-
rungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern können.

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist immer dann anzunehmen, wenn sich
als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population sig-
nifikant und nachhaltig verringert.

                                                                                        - 24 -
Erhebliche Störungen können für die nachgewiesenen Brutvogelarten ausgeschlossen
werden, da diese in Siedlungsbereichen regelmäßig vorkommen und gegenüber Bewe-
gung, Lärm oder Licht wenig störungsempfindlich sind. Auch für Zwergfledermaus, Mü-
ckenfledermaus Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und die nachgewiesenen Myo-
tis-Arten kann eine erhebliche Störung ausgeschlossen werden (vgl. Meier 2020).

Verlust von Lebensstätten (§44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Durch die geplante Bebauung kommt es zu dem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestät-
ten von Arten der Gehölzbestände im Bereich der abzureißenden Gebäude. Betroffen sind
folgende Arten: Amsel, Heckenbraunelle, Grünfink, Kohlmeise, Blaumeise, Dorngras-
mücke, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Bluthänfling.

Auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gebäude bewohnender Arten gehen verlo-
ren. Betroffen sind hier Haussperling, Hausrotschwanz und Zwergfledermaus.

Im Bereich der Obernfeldstraße 19 kann es zu dem Verlust eines Zwergfledermaus-
Wochenstuben-Quartiers kommen. Im Bereich der Gebäude An der Linde 1 kann zwar ein
kopfstarkes Zwergfledermaus-Wochenstuben-Quartier ausgeschlossen werden, dennoch
kann aufgrund der Balzaktivitäten in der Nähe eine Winterquartiernutzung durch einzelne
Zwergfledermäuse nicht ausgeschlossen werden.

Nicht betroffen sind die Arten, die in den Bereichen brüten, in denen keine Gebäude abge-
rissen werden oder keine Nachverdichtung erfolgt.

Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten unterliegen nur dann dem Verbot des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn es sich um essentielle Habitate handelt, ohne die eine er-
folgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist (LANA 2009). Für
Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und die nachgewiesenen
Myotis-Arten kann aufgrund der (geringen) Nutzungsintensität das Vorliegen essentieller
Nahrungshabitate ausgeschlossen werden. Auch für die Zwergfledermaus liegt kein essen-
tielles Nahrungshabitat vor, da die Art auch intensiv in den angrenzenden Siedlungsberei-
chen jagt und zu vermuten ist, dass auch nach erfolgter Bebauung die neu entstehenden
Gärten potenzielle Jagdhabitate der Zwergfledermaus sind.

                                                                                   - 25 -
4.2       Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

4.2.1     Art-zu-Art-Betrachtung

Für betroffene, nachgewiesene oder potentiell vorkommende, europarechtlich geschützte
Arten können die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände grundsätzlich ausgelöst wer-
den. Für diese Arten ist daher eine vertiefende Art-für-Art-Analyse erforderlich.

In der folgenden Tabelle wird für die betroffenen Arten abgeschätzt, welche Beeinträchti-
gungen zu erwarten sind. Anschließend wird geprüft, ob auch unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gegen die arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbestände verstoßen wird.

                                                                                    - 26 -
Tab. 2      Vorkommende Vogel- und Fledermausarten, Abschätzung der Betroffenheit (Art-zu-Art-Analyse)
(Erläuterungen am Ende der Tabelle)

                                         Streng gesch.
                                                                      atl

                           Bes. gesch.
                                                         NI       D               Habitatansprü- Vorkommen                   Wirkfaktoren-Analyse              Abschätzung Artenschutzrechtliche Betrof-
                                                                            che                                                                                fenheit, Vermeidungsmaßnahmen, CEF-
                                                                                                                                                               Maßnahmen

Vögel
                                                                            Höhlen- und Halb-      Brutvögel in den Gehöl-   Während Bauphase:             §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung von Individuen
                                                                            höhlenbrüter an        zen im Gartenbereich      Tötung von Tieren bei Fällung Vermeidungsmaßnahme:
                                                                            Gehölzen und Ge-       an den Gebäuden oder      von Höhlenbäumen oder Ab- Bauzeitenreglung: Keine Fäll- oder Abrissarbei-
                                                                            bäuden                 Brutvogel an den Ge-      riss der Gebäude in der Brut- ten in der Brutzeit (1.3 – 30.9.).
                                                                            Vorkommen auch         bäuden                    zeit
Blaumeise, Kohlmeise,                                                                                                                                      §44 (1) Nr. 3: Verbot der Entnahme, Beschädigung,
                                                        *    *             im Siedlungsbereich
Haussperling, Haus-                                                                                                          Anlagenbedingte Wirkung: Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
rotschwanz
                                                                                                                             Verlust von dauerhaft genutz- CEF-Maßnahmen: Anbringung von Nistkästen
                                                                                                                             ten und daher ganzjährig ge- als Ersatzhabitate (Anzahl Verhältnis 1 : 5 = ver-
                                                                                                                             schützten Bruthabitaten       loren gehende FoRu : Nistkästen)

                                                                            Vorkommen in Ge-       Brutvögel in Gehölzen     Während Bauphase:             §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung von Individuen
                                                                            büschen, Hecken,       auf der Vorhabenfläche    Tötung von Tieren bei Fällung Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenreglung:
                                                                            Feldgehölzen, auch     Die Arten sind allge-     von Gehölzen in der Brutzeit  Keine Fäll- oder Abrissarbeiten in der Brutzeit
                                                                            im Siedlungsraum       mein häufig und nicht                                   (1.3 – 30.9.).
                                                                                                                             Anlagenbedingte Wirkung:
                                                                                                   gefährdet
                                                                            Freibrüter in Gehöl-                             Verlust von Fortpflanzungs-
Amsel, Heckenbraunelle,                                                                                                      und Ruhestätten (Bruthabita-       §44 (1) Nr. 2 u. Nr. 3 nicht berührt, da die lokalen
Grünfink, Dorngrasmücke,                                *    *
                                                                            zen, die Nester                                                                    Populationen nicht gefährdet werden und die ökolo-
                                                                            werden jedes Jahr                                te). Es handelt sich um häufi-
Buchfink, Mönchsgrasmü-                                                                                                      ge, nicht gefährdete Arten, die   gische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestät-
cke                                                                         neu angelegt                                                                       ten im räumlichen Zusammenhang erhalten werden
                                                                                                                             ihr Nest jedes Jahr neu anle-
                                                                                                                             gen. Ausweichhabitate sind        kann. Die Arten sind nicht gefährdet, daher kann
                                                                                                                             vorhanden.                        davon ausgegangen werden, dass im näheren und
                                                                                                                                                               weiteren Umkreis ausreichend geeignete Habitate
                                                                                                                                                               vorhanden sind.
                                                                                                                                                               CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

                                                                                                                                  - 27 -
Streng gesch.
                                                      atl

               Bes. gesch.
                                             NI   D                Habitatansprü- Vorkommen                     Wirkfaktoren-Analyse            Abschätzung Artenschutzrechtliche Betrof-
                                                             che                                                                                fenheit, Vermeidungsmaßnahmen, CEF-
                                                                                                                                                Maßnahmen
                                                             Freibrüter in dichten   Brutvogel in den Gehöl-    Während Bauphase:               §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung von Individuen
                                                             He-cken und Bü-         zen an der Ostgrenze       Tötung von Tieren bei Entfer-   Vermeidungsmaßnahme:
                                                             schen                   des Plangebiets im         nung der Hecke an der Ost-      Bauzeitenreglung: Keine Fäll- oder sonstigen
                                                             Sämereien von           Bereich der Gebäude        grenze der Gebäude An der       Gehölzarbeiten in der Brutzeit (1.3 – 30.9.).
                                                             Kräutern und Stau-      An der Linde 1 an der      Linde 1 in der Brutzeit
                                                             den als Nahrung;        Südgrenze des Plange-                                    §44 (1) Nr. 2: Störungsverbot nicht erfüllt, da keine
                                                                                     biets in einem Bereich,    Anlagenbedingte Wirkung:      Auswirkungen auf lokale Population zu befürchten
                                                             bevorzugte Nah-
                                                             rungshabitate:          der nicht nachverdichtet   Verlust eines Bruthabitats im sind
                                                             Saumstrukturen,         wird.                      Bereich der Hecke an der      §44 (1) Nr. 3: Verbot der Entnahme, Beschädigung,
                                                             Hochstauden                                        Ostgrenze des Plangebiets     Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
                                                                                                                                              Nicht essentieller Verlust von Nahrungshabitaten:
                                                                                                                Verlust von Nahrungshabitaten Die Art nutzt zum einen auch weiter entfernt liegende
                                                                                                                                              Nahrungsquellen, zum anderen bleiben wichtige
                                                                                                                                              Saumstrukturen östlich der Hecke erhalten. Im Be-
                                                                                                                                             reich des geplanten Regenrückhaltebeckens entste-
Bluthänfling                                 3    3   k.A.
                                                                                                                                              hen zudem neue Saumstrukturen, die als Nahrungs-
                                                                                                                                              habitate geeignet sein können. Die Veränderungen
                                                                                                                                              im Nahrungshabitat werden daher als nicht essentiell
                                                                                                                                              eingeschätzt.
                                                                                                                                                Vermeidungsmaßnahmen:
                                                                                                                                                Sicherung der Heckenstruktur im Bereich der
                                                                                                                                                Gebäude An der Linde 1 während der Abrissar-
                                                                                                                                                beiten
                                                                                                                                                Dauerhafter Erhalt der Heckenstruktur an der
                                                                                                                                                Ostgrenze des Plangebiets

                                                                                                                                                CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

                                                                                                                     - 28 -
Streng gesch.
                                                                        atl

                             Bes. gesch.
                                                           NI       D               Habitatansprü- Vorkommen                  Wirkfaktoren-Analyse          Abschätzung Artenschutzrechtliche Betrof-
                                                                              che                                                                           fenheit, Vermeidungsmaßnahmen, CEF-
                                                                                                                                                            Maßnahmen

 Säugetiere

                                                                              Wochenstubenquar-                               Während Bauphase:             §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung von Individuen
                                                                              tiere in Hohlräumen
                                                                                                    Mutmaßliches Wochen- Tötung von Tieren bei Abriss
                                                                              an Gebäuden (z.B.,
                                                                                                    stubenquartier im Be- der Gebäude An der Linde 1        Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenreglung:
                                                                              hinter Wandverklei-                           oder Obernfeldstraße 19 A
                                                                                                    reich der Gebäude                                       Keine Abrissarbeiten in der Zeit vom 15.4. –
                                                                              dungen, in Mauer-
                                                                                                    Obernfeldstr. 19A, 21A, (Gebäude 21A u. 23 sind nicht   15.03.
                                                                              spalten, Rollokäs-                            betroffen, da kein Abriss ge-
                                                                                                    23
                                                                              ten, Hohlschicht,                             plant)                          Da eine Quartiernutzung durch Einzeltiere im Be-
                                                                              Giebelkösten etc.).                                                           reich der Gebäude An der Linde 1 auch im Winter in
                                                                              Jagdhabitate: Ge-     Nutzung der Gebäude                                     frostfreien Perioden nicht ausgeschlossen werden
                                                                              wässer, Kleingehöl-   An der Linde 1 durch      Anlagenbedingte Wirkung:      kann, müssen vor dem Abriss die Gebäude durch
                                                                              ze, parkartige Ge-    Einzeltiere als Winter-                                 einen fachkundigen Fledermauskundler auf Vor-
                                                                              hölzbestände, Stra-   quartier                  Verlust eines möglichen Wo-   kommen hin untersucht werden
 Zwergfledermaus                                                              ßenlaternen                                     chenstubenquartiers im Be-
                                                         3    *        G                                                    reich der Gebäude Obernfeld-
 Pipistrellus pipistrellus                                                                          Funktion als Balzquar-                                 CEF-Maßnahmen:
                                                                                                                              straße 19A (kein Abriss der
                                                                                                    tier                      Gebäude Nr. 21A, u. 23 ge-   Bestätigung der Quartiernutzung durch gezielte
                                                                                                                              plant)                       Untersuchungen der Gebäude Obernfeldstraße 19A,
                                                                                                    Regelmäßige Nutzung                                    21A, 23 während der Wochenstubenzeit im Juni und
                                                                                                    des Plangebiets und                                    Juli
                                                                                                                              Betriebsbedingte Wirkung:
                                                                                                    der Grünflächen als                                    Sollte sich das Quartier bestätigen, so sind Ersatz-
                                                                                                    Nahrungsraum              keine                        habitate in Form von Fledermauskästen als Über-
                                                                                                                                                           gangshabitate und Schaffung von Spaltenquar-
                                                                                                                                                           tieren an den neuen Gebäuden erforderlich.
                                                                                                                                                            Die Schaffung von Ersatzhabitaten (CEF-
                                                                                                                                                            Maßnahme) ist auch erforderlich, wenn eine Unter-
                                                                                                                                                            suchung nicht durchgeführt wird (worst-Case An-
                                                                                                                                                            nahme einer vorliegenden Wochenstube).

Schutzstatus: Maßgebliche Rechtsvorschrift für die Einstufung als

                                                                                                                                   - 29 -
•    besonders geschützte Art: § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG    streng geschützte Art: § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

Rote Liste
 1         vom Aussterben bedroht         D        Daten unzureichend                                    NI       Einstufung nach Roter    Rote Liste Fledermäuse:
 2         stark gefährdet                V        Vorwarnliste                                          Liste Niedersachsen, bzw.         Heckenroth et. al (1993), Meinig
 3         gefährdet                      G        Gefährdung anzunehmen, Status unbekannt               Region (H) Hügel- und Bergland    et al. (2020)
                                                                                                         D        Einstufung nach Roter    Rote Liste Vögel:
                                                                                                         Liste Deutschland                 Krüger & Nipkow (2015)
                                                                                                                                           Grünberg et al. (2015)
  Atl = Erhaltungszustand in Niedersachsen (atlantische, biogeografische Region) vgl. NLWKN: Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz)
          = unbekannt          g      = günstig                u    = ungünstig         s   = schlecht

Habitatansprüche:
 Avifauna: aus Bauer et al.(2005), Südbeck et al. (2015)

                                                                                               - 30 -
4.2.2     Vermeidungsmaßnahmen

Es werden die folgenden Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen. Sie sind Vorausset-
zung für die Beurteilung der Verbotstatbestände.

V 1: Bauzeiten-Beschränkung:
Zur Vermeidung der Tötung von in Gehölzen oder an Gebäuden brütender Vögel (Amsel,
Grünfink, Heckenbraunelle, Ringeltaube, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Dorngrasmücke,
Bluthänfling, Hausrotschwanz und Haussperling sollen Gehölzmaßnahmen sowie das Fäl-
len von Gehölzen oder der Abriss der Gebäude außerhalb der Brutzeit dieser Arten durch-
geführt werden (d.h. nicht im Zeitraum Anfang März bis Ende September).

Sollten dennoch während der Brutzeit Bauarbeiten bzw. Fällarbeiten durchgeführt werden,
sind die Flächen vorab durch sachkundige Gutachter auf Vorkommen von Brutvögeln hin
zu untersuchen. Sind Brutvögel in den Gehölzen oder Gebäuden vorhanden, sind geeigne-
te Maßnahmen zu ergreifen, um die Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen
(Jungtiere, Eier) zu vermeiden.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich einzelne Zwergfledermäuse im Winter in
Spalten an den Gebäuden aufhalten oder dass sich im Bereich der Gebäude an der Obern-
feldstraße 19A eine Zwergfledermaus-Wochenstube befindet, muss zur Vermeidung der
Tötung von Zwergfledermäusen der Abriss der Gebäude in dem Zeitraum zwischen 15.03.
und 15.04. erfolgen.

Sollten dennoch in den Wintermonaten Abbrucharbeiten erfolgen, so sind die Gebäude
zuvor durch einen Fledermauskundler auf Vorkommen hin zu untersuchen. Dies gilt auch
für die Gebäude An der Linde 1, da hier eine Nutzung als Winterquartier durch einzelne
Zwergfledermäuse nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

Sollten in den Sommermonaten Abbrucharbeiten nach erfolgtem Ausschluss von Brutvor-
kommen gebäudebrütender Vogelarten erfolgen, so müssen zuvor Wochenstubenquartier-
Vorkommen im Bereich der Gebäude Obernfeldstraße 19A durch spezielle Fledermaus-
Erfassungen in den Monaten Juni und Juli ausgeschlossen werden.

V 2: Sicherung und Erhalt der Hecke an der Ostgrenze des Plangebiets

V 2a: Zur Vermeidung des Verlust eines Bluthänfling-Bruthabitats ist bei den Abrissarbeiten
der Gebäude An der Linde 1 die Hecke durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu
erhalten (keine Ablagerungen, Verunreinigungen, Verdichtungen oder Versiegelungen im
Wurzelbereich der Hecke, Beachtung einschlägigen Regelwerke DIN 18920, RAS-LP 4,
ZTV-Baumpflege).

                                                                                   - 31 -
V 2b: Zur Sicherung des Brut- und Nahrungshabitats des Bluthänflings sowie der Leitlinien-
funktion für Fledermäuse ist die Hecke auf der Ostseite des Plangebiets auf der gesamten
Länge entsprechend den bauplanerischen Festsetzungen zu erhalten und zu ergänzen.
Zum Erhalt ist ein abschnittsweises auf-den-Stock-Setzen der Hecke in 5-10-jährigem Tur-
nus erforderlich.

4.2.3     CEF-Maßnahmen

CEF 1: Neuschaffung von Spaltenquartieren an Gebäuden als Sommerquartier für
Zwergfledermaus

Im Bereich der Gebäude Obernfeldstraße 19A, 21A und 23 befindet sich vermutlich ein
Zwergfledermaus-Wochenstuben-Quartier. Um dieses zu bestätigen bzw. auszuschließen,
sind im Juni und Juli spezielle Untersuchungen durch Fledermauskundler erforderlich (De-
tektorbegehungen mit mehreren Personen).

Sollte sich das Wochenstuben-Quartier bestätigen oder Untersuchungen im Juni / Juli nicht
möglich sein, so sind vor dem Abriss des Gebäudes Obernfeldstraße 19A Ersatzhabitate in
ausreichender Anzahl neu zu schaffen.

Anforderungen an die Maßnahme und den Maßnahmenstandort:

Das Gebäude Obernfeldstraße 19A ist vor Abriss durch eine fledermauskundige Person
auf geeignete Strukturen hin zu untersuchen. Die neu zu schaffenden Strukturen sollen
sich dann möglichst an den verloren gehenden orientieren.

Die neu zu schaffenden Quartiere sollen mindestens 3 m hoch angelegt werden, um Stö-
rungen durch Personen oder Haustiere zu vermeiden.

Die Anflugöffnungen sollen nahe einer Hausecke oder einer anderen auffälligen Struktur
am Gebäude (Giebel, Erker, Fensterbank) liegen, da dies den Tieren das Auffinden des
Quartiers erleichtert.

Anforderungen an Qualität und Menge:

An den neu zu errichtenden Gebäuden sollen entsprechend dem jeweiligen Dachtyp min-
destens an der Süd- und Ostseite jeweils mindestens 2 Spaltenquartierzugänge angelegt
werden. Ergänzt werden können diese durch Fledermausbretter, die mindestens an der

                                                                                   - 32 -
Ost- und Südseite der Häuser angebracht werden. Im Fall eines Flachdaches ist die Attika
mindestens an der Süd- und Ostseite so zu gestalten, dass sie als Spaltenquartier genutzt
werden kann.

Flachdach mit Attika:

                                          CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Gestaltung der
                                          Attika an Flachdächern
                                          Quelle: Dietz & Weber 2000

Dach mit Giebeln: Spaltenquartier im Ortgang

                                      CEF-Maßnahme: Spaltenquartier im Ortgang
                                      Maße der Einflugöffnung: 2,5 cm x 5 cm
                                      (NABU NRW)

                                                                                   - 33 -
Traufekästen im Dachüberstand

                                    CEF-Maßnahme: Spaltenquartier im Traufekasten
                                    Maße der Einflugöffnung: 2,5 cm x 5 cm

                                    (BUND Niedersachsen, in Meier 2020)

                                   Die Fledermäuse sollten sich im gesamten Traufekas-
                                   ten bzw. in der Attika rund um die Gebäude bewegen
können, um für sie ideale Temperaturzonen nutzen zu können.

Anlage von Fledermausbrettern an der Süd- und Ostseite der neuen Gebäude
Größe: Mindestens 100 cm x 50 cm, Anfertigung aus sehr rauhem, unbehandeltem Holz
(z.B. Lärchenholz).
Anbringung an Süd- und Ostseite, möglichst unter Dachüberstand, aber so, dass es min-
destens für einen Teil des Tages von der Sonne beschienen wird.

Abb. 14   Fledermausbrett (einfach bei rauer Hauswand, doppelt bei glatter Hauswand)
Quelle: Dietz & Weber 2000: Baubuch Fledermäuse)

                                                                                       - 34 -
Für alle Quartiere gilt:

    −   die verbauten Materialien müssen schadstofffrei sein. Insbesondere Holz darf nicht
        mit giftigen Insektiziden behandelt sein.

    −   die im Bereich der Quartiere eingesetzten Materialien sollten möglichst raue Ober-
        flächen besitzen, um den Fledermäusen das Klettern und Festhalten im Quartier zu
        ermöglichen. Holz sollte sägerau verwendet werden.

    −   die Quartiere sollten störungsfrei sein und nicht öffentlich zugänglich.

    −   alle Ein- und Ausflugöffnungen müssen dauerhaft offenbleiben und regelmäßig auf
        Funktionalität überprüft werden.

    −   alle Einflugöffnungen dürfen keinesfalls beleuchtet werden. Eine direkte Bestrah-
        lung oder starke diffuse Beleuchtung ist dauerhaft zu vermeiden.

    −   alle Quartiere müssen dauerhaft erhalten bleiben und bei Bedarf ausgebessert
        werden.

    −   alle Ein- und Ausflugöffnungen sollten nicht direkt über Fenstern und Türen liegen,
        da dies zu Konflikten bei anfallendem Kot führen kann.

    −   Quartiere sollten nicht über Schlafzimmern angebracht werden, da es bei Besatz,
        insbesondere in den frühen Morgenstunden im Sommer, zu auftretenden Geräu-
        schen kommen kann.

Übergangsquartiere zur Überbrückung der Zeit bis zur Fertigstellung der neuen Ge-
bäude

Aufgrund der starken Bindung an ihre Quartiere und Quartierstandorte ist davon auszuge-
hen, dass die betroffenen Zwergfledermäuse vorübergehend in andere Quartiere auswei-
chen können und regelmäßig zu ihrem Quartierstand zurückkehren. Spätestens im Früh-
jahr des Folgejahres des Abrisswinters (also spätestens nach 17 Monaten) sollten jedoch
die neuen Gebäude mit Quartiermöglichkeiten versehen werden. Sollte dies nicht möglich
sein, sind Fledermauskästen als Übergangsquartiere bis zur Schaffung von Spaltenquartie-
ren in den zu errichtenden Gebäuden in der räumlichen Nähe aufzuhängen. Hier empfiehlt
sich die Anlage von Fledermausbrettern an benachbarten Gebäuden oder das Aufhängen
von sogenannten Flachkästen (z.B. Fledermaus-Fassadenflachkasten der Fa. Natur-
schutzbedarf Strobel, Fledermaus-Wandschale 2FE des NABU oder vergleichbare Modelle
aus Holz oder Holzbeton).

Als Übergangsquartier sind mindestens 4 großflächige Fledermausbretter oder 10 Flach-
kästen in 2 Gruppen anzubringen.

                                                                                     - 35 -
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