Bebauungsplan Nr. 10 "Redderse-Ost" Stadt Gehrden - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
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Bebauungsplan Nr. 10 „Redderse-Ost“ Stadt Gehrden Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stand: 06.11.2020 Vorentwurf: 27.05.2020
Stadt Gehrden Bebauungsplan Nr. 10 „Redderse-Ost“ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Auftraggeber: Stadt Gehrden Der Bürgermeister Kirchstraße 1-3 30989 Gehrden Telefon 05108/6404-501 Verfasser: Karin Bohrer Dipl. Ing, Dipl. Biol. Landschaftsarchitektin Gehlhäuser 16 32469 Petershagen Tel.: 05705 – 7791 Fax: 05705 – 912405 buero.karin.bohrer@gmx.de Petershagen, den 06.11.2020
INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundlagenermittlung..........................................................................................3 1.1 Anlass und Aufgabenstellung.................................................................................3 1.2 Darstellung der für die Beurteilung heranzuziehenden Rechtsgrundlagen ...........6 1.3 Datengrundlage ......................................................................................................8 2. Untersuchungsgebiet und Biotopausstattung .................................................9 2.1 Untersuchungsgebiet .............................................................................................9 2.2 Biotopausstattung...................................................................................................9 3. Bestandserfassung ............................................................................................13 3.1 Avifauna................................................................................................................13 3.2 Fledermäuse.........................................................................................................18 3.3 Potenziell vorkommende, weitere Arten ..............................................................20 4. Artenschutzrechtliche Beurteilung ..................................................................21 4.1 Vorprüfung ............................................................................................................21 4.1.1 Artenspektrum ......................................................................................................21 4.1.2 Auswirkungen der geplanten Bebauung ..............................................................22 4.1.3 Auslösung der Zugriffsverbote bei nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden, europarechtlich geschützten Arten (Vorprüfung) ......................24 4.2 Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ......................................................26 4.2.1 Art-zu-Art-Betrachtung .........................................................................................26 4.2.2 Vermeidungsmaßnahmen ....................................................................................31 4.2.3 CEF-Maßnahmen .................................................................................................32 4.3 Ergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags.............................................37 5. Literaturverzeichnis ...........................................................................................37 6. Anhang ................................................................................................................39 6.1 Ermittlung der potenziell vorkommenden Arten ...................................................39 6.2 Erfassung und Beurteilung der Fledermausfauna (Echlot, S. Meier, 2020), Vorab-Kurzgutachten, Stand: 04.11.2020............................................................45 - -1- -
ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1 Lageplan (M 1:2000) ..............................................................................................3 Abb. 2 Bebauungsplan Nr. 10 „Redderse-Ost“ (Planentwurf, Quelle: plan HC, Stadt und Regionalplanung, Stand: Oktober.2020) ...............................................4 Abb. 3 Überlagerung Bebauungsplan-Entwurf (links) und städtebaulicher Entwurf (rechts) mit Luftbild (Quelle Planentwürfe: plan HC, Stand: 20.04.2020; rote Umrandung: eigene Hervorhebung der Bereiche mit geplanter neuer Wohn- und Gewerbebebauung) .............................................................................5 Abb. 4 Untersuchungsraum B-Plan „Redderse-Ost“ (Kartengrundlage: LGLN AK5, Luftbild: google maps) ...................................................................................9 Abb. 5 Freiflächen im Bereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen (links: südliche Hofstelle, rechts: nördliche Hofstelle), zur Überplanung vorgesehen ...........................................................................................................10 Abb. 6 Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude, zur Überplanung vorgesehen ...........................................................................................................10 Abb. 7 Baum-Strauch-Hecke im östlichen Teil des Plangebiets, Gehölzbestand mit vorgelagertem, schmalem Grünlandstreifen am nordöstlichen Rand des Plangebiets. ...................................................................................................11 Abb. 8 Blick auf die zur Nachverdichtung vorgesehene Fläche im westlichen Teil des Plangebiets. Die Kastanie (rechtes Bild) soll erhalten werden. ....................11 Abb. 9 Gewerbliche Hallen und landwirtschaftliche Gebäude (Bestand) im zentralen Teil des Plangebiets .............................................................................12 Abb. 10 Wohngebäude südlich der Straße „An der Linde“ ...............................................12 Abb. 11 Wohngebäude mit Mehlschwalben- und Haussperling-Kolonien sowie Star-Brutplatz........................................................................................................12 Abb. 12 Karte Bestand Avifauna (Erfassung: Anfang April – Ende Mai 2020) .................17 Abb. 13 Fundortkarte Fledermäuse (Quelle: Echolot, 2020).............................................18 Abb. 14 Fledermausbrett (einfach bei rauer Hauswand, doppelt bei glatter Hauswand) ...........................................................................................................34 TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1 Liste der festgestellten Vogelarten .......................................................................14 Tab. 2 Vorkommende Vogel- und Fledermausarten, Abschätzung der Betroffenheit (Art-zu-Art-Analyse) ........................................................................27 Tab. 3 Nistkästen für Höhlen- und Nischen bewohnende Brutvogelarten im Vorhabengebiet (CEF-Maßnahme) ......................................................................36 - -2- -
1. Grundlagenermittlung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Geplant sind die Neustrukturierung und die Nachverdichtung eines gemischten Dorfgebie- tes am Ostrand des Ortsteils Redderse der Stadt Gehrden. Zur bauplanungsrechtlichen Absicherung soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Das Plangebiet ist ca. 27.000 m2 groß. Es grenzt im Westen an die Obernfeldstraße, im Norden an Grünland am Levester Bach sowie im Osten an Ackerflächen und einen schma- len Grünlandstreifen. In der südlichen Hälfte durchquert die Straße Auf der Linde das Plan- gebiet. Abb. 1 Lageplan (M 1:2000) - 3 -
Abb. 2 Bebauungsplan Nr. 10 „Redderse-Ost“ (Planentwurf, Quelle: plan HC, Stadt und Regio- nalplanung, Stand: Oktober.2020) - 4 -
Abb. 3 Überlagerung Bebauungsplan-Entwurf (links) und städtebaulicher Entwurf (rechts) mit Luftbild (Quelle Planentwürfe: plan HC, Stand: 20.04.2020; rote Umrandung: eigene Hervorhebung der Bereiche mit geplanter neuer Wohn- und Gewerbebebauung) Kartengrundlage: LGLN AK 5, Luftbild: google maps Überplant werden insbesondere zwei nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Betriebe mit Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Hallen und Freiflächen. Hier soll Wohnbebauung sowie eine gewerblich genutzte Halle errichtet werden. Im Bereich einer Freifläche am westlichen Rand des Plangebiets soll ebenfalls im Zuge einer Nachverdichtung Wohnbe- bauung entstehen. Markante Einzelbäume sind zum Erhalt festgesetzt. Ebenfalls erhalten und ergänzt werden soll die Hecke an der Ostgrenze des Plangebiets als Eingrünung und Einbindung des Orts- randes in die angrenzende, offene Agrarlandschaft. Im Rahmen der Bauleitplanung besteht die Notwendigkeit der Erstellung eines artenschutz- rechtlichen Fachbeitrags, in dem ermittelt wird, ob die Realisierung der Planungen eine - 5 -
Bedeutung für besonders und streng geschützte Arten haben kann und ob die artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände (§44 BNatSchG) betroffen sein können. Hierfür wird auf der Grundlage der Erfassung der Avifauna, der Fledermäuse sowie einer Beurteilung der Betroffenheit potenziell vorkommender, weiterer Arten eine artenschutz- rechtliche Beurteilung vorgenommen. 1.2 Darstellung der für die Beurteilung heranzuziehenden Rechtsgrundlagen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG Grundlage der Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bildet die Überprüfung der Verbotstatbestände des §§ 44 (1) BNatSchG, mit denen die europarechtlichen Vorga- ben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurden. Demnach ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu be- schädigen oder zu zerstören (§ 44 (1) Abs. 1 BNatSchG, Tötungs- und Verletzungsverbo- te), 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh- rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 (1) Abs. 2 BNatSchG, Störungsverbote), 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 (1) Abs. 3 BNatSchG, Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ((§ 44 (1) Abs. 4 BNatSchG, Zugriffsverbote in Bezug auf Pflanzen), - 6 -
Sonderregelungen im Rahmen der Bauleitplanung (§ 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG) Nach § 44 (5) Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den arten- schutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle anderen Arten im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Der Prüfumfang beschränkt sich daher bei Bauleitplanverfahren und Zulassungsverfahren auf die FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Bei diesen Arten liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Störung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3) und gegen das Verbot des § 44 (1) Abs. 1 („Tötungsverbot“) bei Vorhaben wie z.B. Bauvorhaben nur dann vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Verbotstatbestand kann bei einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Art oder einer europäischen Vogelart nur erfüllt sein: − wenn sich das Tötungsrisiko signifikant erhöht (ggf. trotz aller zumutbaren Vermei- dungsmaßnahmen) (§44 (1) Nr. 1 BNatSchG), − wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen ver- schlechtern könnte (ggf. trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen) (§44 (1) Nr. 2 BNatSchG), − wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden kann (auch nicht mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) (§44 (1) Nr. 3 BNatSchG). - 7 -
Unzulässigkeit und Ausnahmeverfahren (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) Ausnahmen können gemäß § 45 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn der Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populatio- nen einer Art nicht verschlechtert. Umweltschadensrecht Ein Umweltschaden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG i.V. m. § 19 BNatSchG) ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehal- tung des günstigen Erhaltungszustandes natürlicher Lebensräume oder Arten hat. Die Re- gelungen betreffen Schäden von FFH-Arten der Anhänge II und IV FFH-RL, von Vogelar- ten des Anhangs I und nach Art. 4 Abs. 2 V-RL sowie FFH-Lebensräume des Anhangs I FFH-RL. Eine Schädigung liegt nicht vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen zuvor ermittelt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden bzw. zulässig sind (siehe dazu § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). 1.3 Datengrundlage Als Datengrundlage zur Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags dienten: - Erfassung der Avifauna in insgesamt 6 Begängen von Anfang April bis Ende Mai 2020. - Büro Echolot, Minden: Erfassung der Fledermaus-Fauna in 4 abendlichen Detektor- Begehungen und 2 ganznächtigen Detektorbegehungen zur Erfassung von Leitli- nien, Nahrungshabitaten und Quartieren im Zeitraum Mai bis September 2020 - Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten (Theu- nert 2008, aktualisiert durch NLWKN 2015) - Angaben zum Art-Nachweis im Messtischblatt 3723 Springe, 1. Quadrant (NLWKN, Vollzugshinweise) - Interaktive Umweltkarten Niedersachsen - 8 -
2. Untersuchungsgebiet und Biotopausstattung 2.1 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebau- ungsplans. Abb. 4 Untersuchungsraum B-Plan „Redderse-Ost“ (Kartengrundlage: LGLN AK5, Luftbild: google maps) 2.2 Biotopausstattung Das Bebauungsplangebiet befindet sich am östlichen Rand des Ortsteils Redderse. Es besteht aus Wohnsiedlung, ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie- ben. Insbesondere im Bereich der beiden landwirtschaftlichen Betriebe sind auch größere unbefestigte Freiflächen, die als Scherrasen bzw. extensiv bewirtschaftetes Grünland ge- nutzt werden. Hier befinden sich auch mehrere ungenutzte Gebäude. Zur freien Landschaft nach Osten hin wird das Plangebiet von einer Baum-Strauch-Hecke begrenzt. - 9 -
Fotodokumentation (Aufnahmedatum: 23.05.2020) 1. Bereiche mit geplanter Neubebauung Abb. 5 Freiflächen im Bereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen (links: südliche Hofstelle, rechts: nördliche Hofstelle), zur Überplanung vorgesehen Abb. 6 Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Ge- bäude, zur Überplanung vorgesehen - 10 -
Abb. 7 Baum-Strauch-Hecke im östlichen Teil des Plangebiets, Gehölzbestand mit vorgelager- tem, schmalem Grünlandstreifen am nordöstlichen Rand des Plangebiets. Der Gehölzbestand am nordöstlichen Rand des Plangebiets befindet sich in einem Teil, der als Grünfläche festgesetzt werden soll. Hier sollen 3 Bäume erhalten bleiben. Abb. 8 Blick auf die zur Nachverdichtung vorgesehene Fläche im westlichen Teil des Plange- biets. Die Kastanie (rechtes Bild) soll erhalten werden. - 11 -
2. Bestand, keine neue Bebauung geplant Abb. 9 Gewerbliche Hallen und landwirtschaftliche Gebäude (Bestand) im zentralen Teil des Plangebiets Abb. 10 Wohngebäude südlich der Straße „An der Linde“ Abb. 11 Wohngebäude mit Mehlschwalben- und Haussperling-Kolonien sowie Star-Brutplatz - 12 -
2.3 Wertvolle Bereiche im Umfeld Wertvolle Bereiche im B-Plangebiet oder im direkten Umfeld davon sind in den Umweltkar- ten Niedersachsen nicht dargestellt. Im weiteren Umfeld befinden sich wertvolle Bereiche für Brutvögel am Gehrdener Berg sowie in der westlich angrenzenden Ackerflur (Quelle: Umweltkarten Niedersachsen, Zugriff: 22.05.2020). 3. Bestandserfassung 3.1 Avifauna Die Avifauna wurde im Rahmen einer Revierkartierung erfasst (vgl. Methodenstandards in Südbeck et al. 2020). Dabei werden alle revieranzeigenden Merkmale der beobachteten Arten wie z.B. Gesang, Revierkampf, Futtereintrag, Nestbau, etc. in Tageskarten eingetra- gen und diese artbezogen ausgewertet. Die Erfassung fand an folgenden Kartierterminen statt: Datum Wetter Datum Wetter 09.04.2020 7:30 - 8:30, 8° C, sonnig 07.05.2020 7:00-8:00, 6°C, sonnig, wind- still 16.04.2020 7:30 – 9:00, 4,5°C, sonnig 16.05.2020 7:00-8:00, 9°C, heiter, leichter Wind 19.04.2020 21:00 – 21:30, 11,5°C, bedeckt, 26.05.2020 7.00 – 8:00, bewölkt, leichter windstill Wind Erfassung Eulen mittels Klangattrap- pe Eulen konnten nicht nachgewiesen werden. Mit Star und Bluthänfling wurden gefährdete Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen1. An Höhlen-, Halbhöhlen und Nischenbrütern, die die Neststandorte wiederholt nutzen, wurden Kohl- und Blaumeise, Feld- und Haussperling, Turmfalke (außerhalb des UG), Bachstelze, Hausrotschwanz und Mehlschwalbe nachgewiesen. 1 KRÜGER, T & M. NIPKOW (2015): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvogelarten, 8. Fassung, Stand 2015, Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 35 (4) (4/15): 181-256. - 13 -
Tab. 1 Liste der festgestellten Vogelarten Rote Liste Bestand Bemerkungen 3 Erhaltungs-zustand Nds 2 Hügel- und Bergland Brutzeitfeststellung Brutnachweis Brutverdacht 4 Brutbestand Streng gsch. Nds 2015 D 2015 ART I. Rote-Liste-Arten und streng geschützte Arten Brutvogel im Bereich der Hecke an k. der östlichen Plangebietsgrenze und Hä Bluthänfling 3 3 3 2 2 einer Heckenstruktur an der Obern- A. feldstraße Höhlenbrüter, Nistplatztreue k. S Star 3 3 3 2 1 1 1 Brutvogel an einem Wohngebäude A. sowie an leerstehender Hofstelle II. Nicht gefährdete Arten Vorwarnliste Fe Feldsperling V V 1 1 Höhlenbrüter, Nistplatztreue Höhlen-/Nischenbrüter, Nist- platztreue H Haussperling V V 12 12 Höhlenbrüter mit Nistplatztreue im Bereich überplanter alter Hofstellen M Mehlschwalbe V V 10 10 Fels-/Gebäudebrüter, Nistplatztreue 2 Das Untersuchungsgebiet wird der naturräumlichen Region 7.1 „Börden (Westteil“ zugeordnet. Es gehört zur Rote- Liste-Region „Hügel- und Bergland“, vgl. Krüger & Nipkow (2015) S. 192. Es liegt in der atlantischen biogeogra- phische Region. 3 Quelle: NLWKN (2011): Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen (http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/voll zugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html) 4 Vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Alle Vogelarten sind nach VS-RL besonders geschützt. Einige Arten besit- zen zusätzlich den Status „Streng geschützt“ (VS-RL Anh. I, EG-ArtSchVO Anhang A oder BArtSchV Anlage1, Spalte 3). - 14 -
Rote Liste Bestand Bemerkungen 3 Erhaltungs-zustand Nds 2 Hügel- und Bergland Brutzeitfeststellung Brutnachweis Brutverdacht 4 Brutbestand Streng gsch. Nds 2015 D 2015 ART Sti Stieglitz V V V 1 1 Freibrüter, keine Nistplatztreue Gebäude-, Baum- und Felsenbrüter, Nistplatztreue Tf Turmfalke V V + 1 1 Brutvogel in Gebäude an der UG- Grenze Weitere, nicht gefährdete Arten A Amsel * * * 10 10 B Buchfink * * * 3 3 Halbhöhlen- und Nischenbrüter, Ba Bachstelze * * * - 1 Nistplatztreue Höhlenbrüter, Nistplatztreue Höhlenbrüter mit Nistplatztreue im Bereich von Gehölzen an überplan- Bm Blaumeise * * * 5 3 2 ten, alten Hofstellen oder im Be- reich der Hecke an der Ostgrenze des Plangebiets Ba Bachstelze * * * 1 Dg Dorngrasmücke * * * 2 2 Gf Grünfink * * * 4 1 3 He Heckenbraunelle * * * 5 5 Nischen- / Halbhöhlenbrüter, Nist- platztreue Hr Hausrotschwanz * * * 2 1 1 Höhlenbrüter mit Nistplatztreue im Bereich überplanter alter Hofstellen Höhlenbrüter, Nistplatztreue Höhlenbrüter mit Nistplatztreue im K Kohlmeise * * * 4 4 Bereich von Gehölzen an überplan- ten, alten Hofstellen Mg Mönchsgrasmücke * * * 4 4 Rt Ringeltaube * * * 3 3 Außerhalb des UG in den Pappeln Wd Wacholderdrossel * * * 3 3 am Levester Bach - 15 -
Rote Liste Bestand Bemerkungen 3 Erhaltungs-zustand Nds 2 Hügel- und Bergland Brutzeitfeststellung Brutnachweis Brutverdacht 4 Brutbestand Streng gsch. Nds 2015 D 2015 ART Zi Zilpzalp * * * 3 3 Brutvogel-Status: Brutverdacht = wahrscheinlich brütend Brutnachweis = sicher brütend Brutbestand = Brutreviere mit Brutverdacht oder Brutnachweis Brutzeitfeststellung = möglicherweise brütend (zählt nicht zum Brutbestand) Einstufungen Rote Liste der Brutvögel (Niedersachsen, Region Hügel- und Bergland, Deutschland): 0 Ausgestorben oder verschollen R Arealbedingt selten 1 Vom Aussterben bedroht V Vorwarnliste 2 Stark gefährdet * Nicht gefährdet 3 Gefährdet k.A. keine Angabe Die Lage der nachgewiesenen Reviere ist in der folgenden Karte „Avifauna – Bestand“ dargestellt. - 16 -
Abb. 12 Karte Bestand Avifauna (Erfassung: Anfang April – Ende Mai 2020) - 17 -
3.2 Fledermäuse Die Fledermäuse wurden in insgesamt 6 Detektorbegehungen untersucht (4 Detektorbege- hungen abends und nachts zur Erfassung von Leitlinien und Nahrungshabitaten, 2 ganz- nächtige Detektorbegehungen zur Suche nach Leitlinien, Nahrungshabitaten und Quartie- ren). Erfassungstermine waren: 23.04.2020, 28.05.2020, 10.06.2020, 27.07.2020, 18.08.2020, 10.09.2020. Die Untersuchung wurde durch das Büro Echolot, Zweigstelle Minden (Frau S. Meier), durchgeführt (s. Kurzbericht im Anhang). Abb. 13 Fundortkarte Fledermäuse (Quelle: Echolot, 2020) Es wurden insgesamt folgende Arten bzw. Artengruppen nachgewiesen: • Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) • Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) • Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) • Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) • Unbestimmte Myotis-Fledermäuse (Myotis spec.) - 18 -
Zwergfledermaus Zwergfledermäuse wurden im gesamten Plangebiet und darüber hinaus nachgewiesen. Der gesamte Planungsraum wird zum Nahrungserwerb genutzt. Eine wichtige Funktion als Leitstruktur besitzt die Heckenstruktur an der östlichen Plangebietsgrenze (s. Fundortkarte Fledermäuse). Verdacht auf ein Quartier besteht im Bereich des Gebäudekomplexes Obernfeldstraße 19A, 21A, und 23, vgl. Fundortkarte Fledermäuse. Im Bereich des Gebäudes An der Linde 1 jagten häufig 1-2 Tiere, jedoch konnte ein Ver- dacht auf ein Sommerquartier (Wochenstube) nicht bestätigt werden. An der Straße „An der Linde“ wurde Balzaktivität von Zwergfledermäusen nachgewiesen. Mückenfledermaus Nachweise der Mückenfledermaus gelangen im Mai und Juni im Bereich der Gebäude „An der Linde 1“ und im Mai und Juni im Bereich der Gebäude Obernfeldstraße 19 und 19A. Hinweise auf eine Quartiernutzung gab es jedoch nicht. Breitflügelfledermaus Breitflügelfledermäuse konnten vereinzelt im nördlichen Teil des Plangebiets und im Be- reich des Grünlands im zentralen Teil des Plangebiets nachgewiesen werden. Da keine anhaltenden Jagdaktivitäten festgestellt wurden und die Tiere erst deutlich nach der Aus- flugzeit und vor der morgendlichen Einflugzeit auftraten, kann eine Quartiernutzung im Ge- biet ausgeschlossen werden. Großer Abendsegler Die Art konnte während eines Termins beim Nahrungserwerb im Bereich der Pappelreihe und einem Rübenacker am Levester Bach festgestellt werden. Hinweise auf ein Quartier im Plangebiet oder im Bereich der Pappeln am Levester Bach gibt es nicht. - 19 -
Myotis-Fledermäuse Es konnten im Plangebiet 6 nicht näher bestimmbare Myotis-Fledermäuse nachgewiesen werden, wobei es sich vermutlich um jagende Tiere der Kleinen Bartfledermaus (Myotis mystacinus) oder Fransenfledermäuse (Myotis natteri) handelt. Hinweise auf eine Quar- tiernutzung gab es nicht, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die linienhafte Gehölzstruktur an der Ostgrenze des Plangebiets eine Funktion als Leitstruktur für diese Arten besitzt. 3.3 Potenziell vorkommende, weitere Arten Die Vorkommen weiterer, europarechtlich geschützter Artengruppen werden auf der Grundlage der Verzeichnisse der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten (Theunert 2008, aktualisiert Jan. 2015) sowie der Art-Nachweise im Meßtischblatt 3723 Springe (aus: NLWKN, Vollzugshinweise), der spezifischen Habitatansprüche und der konkreten Habitat-Ausprägung im Untersuchungsgebiet abgeschätzt, vgl. Tabellen im An- hang. Feldhamster Der Feldhamster lebt in offenen Landschaften mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Böden. Bevorzugt werden Ackerflächen mit guter Bonität, insbesondere tiefgründige Löss- und Lehmböden. Auch Übergangsbereiche zu Ruderal- und Gartenbauflächen können besie- delt sein. Die Art gilt als stark gefährdet, der Erhaltungszustand in Deutschland und Nie- dersachsen ist sowohl in der kontinentalen Region als auch in der atlantischen biogeografi- schen Region schlecht (NLWKN 2011). Gründe hierfür liegen vor allem in Beeinträchtigungen des Lebensraumes und der Nah- rungsgrundlage durch Intensivierung der Landwirtschaft durch schnelles Abernten der Fel- der mit Großmaschinen, so dass die Tiere nicht genügend Zeit zur Anlage von Winterre- serven haben. Durch Bodenbearbeitung werden die Baue zerstört, der Einsatz von Pflan- zenschutzmitteln kann zur Vergiftung der Nahrung führen. Im Randbereich von Bebauung gefährden streunende Hunde und Katzen die Bestände. Im Plangebiet kommen vor allem die Freiflächen im Bereich der ehemaligen landwirtschaft- lichen Hofstellen im nördlichen und im zentralen Teil des Plangebiets in Betracht. Ihre Qua- lität als potenzielles Feldhamster-Habitat ist jedoch so schlecht, dass ein Vorkommen im Plangebiet praktisch ausgeschlossen werden kann. Gründe sind der niedrige bis lückige Aufwuchs, das Fehlen von Nahrungsquellen und von ausreichend Deckung in diesen Be- - 20 -
reichen, so dass kaum Versteckmöglichkeiten vorhanden sind. Hinzu kommt, dass die un- mittelbare Einbindung des Plangebiets in menschliche Siedlungen zum Vorhandensein von Hunden und Katzen als möglichen Prädatoren führt. Die östlich an das Plangebiet angren- zenden Flurstücke werden mit Ausnahme einer als Pferdewiese abgetrennten, kleinen Par- zelle in Form eines großen, zusammenhängenden Ackerschlags bewirtschaftet. Der Anteil an Ackerrandstreifen oder Feldfutterschlägen, die als Rückzugshabitate für Feldhamster dienen könnten, ist sehr gering. Die Habitatqualität der angrenzende Ackerflur für Feld- hamster ist somit zwar schlecht, dennoch kann ihre Eignung für Feldhamster nicht grund- sätzlich ausgeschlossen werden. Weitere Säugetierarten, Amphibien, Reptilien, Libellen, Käfer, Farn- und Blütenpflan- zen Mit dem Vorkommen von europarechtlich geschützter Amphibien- und Reptilienarten, Libel- lenarten, Käferarten, weiteren Säugetierarten oder Farn- und Blütenpflanzenarten ist im B- Plangebiet sowie angrenzend daran nicht zu rechnen, s. Auswertung im Anhang. 4. Artenschutzrechtliche Beurteilung 4.1 Vorprüfung 4.1.1 Artenspektrum Avifauna Im Untersuchungsgebiet sind folgende Arten nachgewiesen worden (Erfassung 2020, s.o.): • Rote-Liste-Arten und streng geschützte Arten: Star, Bluthänfling, Turmfalke • Nicht gefährdete Arten (Vorwarnliste): Feldsperling, Haussperling, Mehlschwalbe, Stieglitz • Sonstige nicht gefährdete Arten: Amsel, Buchfink, Bachstelze, Blaumeise, Bach- stelze, Dorngrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Wacholderdrossel, Zilpzalp - 21 -
Fledermäuse: Es wurden in 2020 folgende Fledermausarten festgestellt (Meier, 2020, s. Anhang): • Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) • Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) • Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) • Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) • Unbestimmte Vertreter der Gattung Myotis (Myotis spec) Weitere, potenziell vorkommende Arten: Das Vorkommen weiterer, potenziell vorkommender, europarechtlich geschützter Arten kann aufgrund der Habitatausstattung des Plangebiets ausgeschlossen werden (s. An- hang). 4.1.2 Auswirkungen der geplanten Bebauung Es sollen zwei nicht mehr genutzte, landwirtschaftliche Gebäudekomplexe mit Wohn- und Gewerbebebauung neu überplant werden. Es kommt zu einer Verdichtung der Bebauung, leerstehende, alte landwirtschafte Wirtschafts- und Wohngebäude werden abgerissen. Im östlichen Teil des Plangebiets soll ein neu geschaffenes Retentionsbecken den Wasserab- fluss durch die erhöhte Bodenversiegelung zurückhalten. Die Heckenstruktur am Ostrand des Plangebiets soll erhalten und ergänzt werden. Vor- handene Einzelbäume am östlichen und nördlichen Rand des Plangebiets, entlang der Obernfeldstraße und der Straße An der Linde sollen erhalten bleiben. Die zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände relevanten Wirkungen des Vorhabens lassen sich in bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen unterteilen. Baubedingte Wirkfaktoren (während der Bauphase, sind i.d.R. von kurz- oder mittelfristi- ger Dauer): Baubedingte Wirkfaktoren Potenziell betroffene Arten Tötung von Brutvögeln während eines Ge- Brutvögel: bäudeabrisses in der Brutzeit Star, Bluthänfling, Hausrotschwanz, Amsel, Buchfink, Blaumeise, Kohlmeise, Dorngrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke Die Mehlschwalbenkolonien sind vermutl. nicht betrof- - 22 -
fen, da sie sich im Bereich nicht überplanter Wohn- häuser befinden. Der Feldsperling sowie ein Bluthänfling-Brutpaar sind nicht betroffen, da sie im Bereich der festgesetzten Grünfläche südlich der Straße „An der Linde“ brüten. Ein Bluthänfling-Brutrevier befindet sich jedoch im Bereich der Hecke an den Gebäuden An der Linde 1 und kann von den Baumaßnahmen betroffen sein. Die beiden Brutreviere des Stars sind nicht betroffen, da sie außerhalb der Bereiche mit Gebäudeabrissen oder Nachverdichtung brüten. Tötung von Brutvögeln durch Entfernung von Gehölzen während der Brutzeit Tötung von Fledermäusen durch Gebäudeab- Zwergfledermaus riss: Mögliche Sommer- und/oder Winterquartiere: − mögliches Wochenstubenquartier im Be- reich der Obernfeldstr. 19A, 21A und 23 − mögliche Quartiere von Einzeltieren im Bereich der Gebäude An der Linde 1 Anlagenbedingte Wirkfaktoren (ergeben sich durch die geplante Bebauung und sind von langfristiger Dauer): Anlagenbedingte Wirkfaktoren Potenziell betroffene Arten Verlust von Nahrungsraum durch Überbauung Brutvögel an angrenzenden Gebäuden: Mehlschwal- und Versiegelung von Freiflächen be, Haussperling, Star Brutvögel der Baum-Strauch-Hecke an der Ostgrenze des Plangebiets: Dorngrasmücke, Bluthänfling, Buch- fink, Stieglitz Verlust von Bruthabitaten durch Abriss und Neubau von Gebäuden sowie durch Entfer- Gebäudebrüter: Hausrotschwanz, Haussperling nung von Gehölzen Brutvögel in Gehölzen in überplanten Bereichen: Bluthänfling, Blaumeise, Amsel, Mönchsgrasmücke, Buchfink, Grünfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Ringeltaube Nicht betroffen sind Bruthabitate außerhalb der von Veränderungen betroffenen Bereiche, wie z.B. ein Bruthabitat des Bluthänflings am Südrand des Plan- gebiets, ein Feldsperling-Bruthabitat in der Hecke am Ostrand des Plangebiets südlich der Straße An der Linde, Bruthabitate des Star, eine Mehlschwalbenko- lonie, etc.. Verlust von Fledermaus-Nahrungsräumen Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfle- durch Überbauung dermaus, Myotis-Arten Verlust von Fledermausquartieren durch Ab- Zwergfledermaus riss und Neubau von Gebäuden: - 23 -
Anlagenbedingte Wirkfaktoren Potenziell betroffene Arten Mögliches Wochenstubenquartier im Bereich der Obernfeldstr. 19A, 21A und 23 Betriebsbedingte Wirkfaktoren (ergeben sich aus der Gesamtnutzung der Flächen): Betriebsbedingte Wirkfaktoren Potenziell betroffene Arten Lärm- und Lichtimission Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Myotis-Arten 4.1.3 Auslösung der Zugriffsverbote bei nachgewiesenen oder potenziell vor- kommenden, europarechtlich geschützten Arten (Vorprüfung) Tötung von europäisch geschützten Arten (§44 (1) Nr. 1 BNatSchG) Durch Fällung von Gehölzen und Abriss der Gebäude während der Brutzeit ist mit der Tö- tung von Nestlingen von Brutvogelarten der Gehölze (Amsel, Grünfink, Heckenbraunel- le, Ringeltaube, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Dorngrasmücke, Bluthänfling) sowie von Brutvögeln an Gebäuden (Hausrotschwanz, Haussperling) zu rechnen. Aufgrund eines möglichen Zwergfledermauswochenstuben-Quartiers im Bereich der Ge- bäude der Obernfeldstr. 19A, 21A und 23 können bei einem Abriss des Gebäudes Obern- feldstraße 19 Zwergfledermäuse getötet werden. Auch können Quartiere einzelner Zwerg- fledermäuse im Bereich der Gebäude An der Linde 1 (Winterquartiere) nicht ausgeschlos- sen werden. Daher kann es auch beim Abriss der Gebäude An der Linde 1 im Winter zur Tötung einzelner Zwergfledermäuse kommen. Erhebliche Störungen (§44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Störungen können durch Beunruhigung oder Scheuchwirkungen infolge von z.B. Bewe- gung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das Verbot fallen auch Störungen, die durch Zer- schneidungs- oder optische Wirkungen hervorgerufen werden, z. B. durch die Silhouetten- wirkung von Gebäuden. Jedoch fällt nicht jede störende Handlung unter das Verbot, sondern nur erhebliche Stö- rungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist immer dann anzunehmen, wenn sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population sig- nifikant und nachhaltig verringert. - 24 -
Erhebliche Störungen können für die nachgewiesenen Brutvogelarten ausgeschlossen werden, da diese in Siedlungsbereichen regelmäßig vorkommen und gegenüber Bewe- gung, Lärm oder Licht wenig störungsempfindlich sind. Auch für Zwergfledermaus, Mü- ckenfledermaus Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und die nachgewiesenen Myo- tis-Arten kann eine erhebliche Störung ausgeschlossen werden (vgl. Meier 2020). Verlust von Lebensstätten (§44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Durch die geplante Bebauung kommt es zu dem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten von Arten der Gehölzbestände im Bereich der abzureißenden Gebäude. Betroffen sind folgende Arten: Amsel, Heckenbraunelle, Grünfink, Kohlmeise, Blaumeise, Dorngras- mücke, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Bluthänfling. Auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gebäude bewohnender Arten gehen verlo- ren. Betroffen sind hier Haussperling, Hausrotschwanz und Zwergfledermaus. Im Bereich der Obernfeldstraße 19 kann es zu dem Verlust eines Zwergfledermaus- Wochenstuben-Quartiers kommen. Im Bereich der Gebäude An der Linde 1 kann zwar ein kopfstarkes Zwergfledermaus-Wochenstuben-Quartier ausgeschlossen werden, dennoch kann aufgrund der Balzaktivitäten in der Nähe eine Winterquartiernutzung durch einzelne Zwergfledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Nicht betroffen sind die Arten, die in den Bereichen brüten, in denen keine Gebäude abge- rissen werden oder keine Nachverdichtung erfolgt. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten unterliegen nur dann dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn es sich um essentielle Habitate handelt, ohne die eine er- folgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist (LANA 2009). Für Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und die nachgewiesenen Myotis-Arten kann aufgrund der (geringen) Nutzungsintensität das Vorliegen essentieller Nahrungshabitate ausgeschlossen werden. Auch für die Zwergfledermaus liegt kein essen- tielles Nahrungshabitat vor, da die Art auch intensiv in den angrenzenden Siedlungsberei- chen jagt und zu vermuten ist, dass auch nach erfolgter Bebauung die neu entstehenden Gärten potenzielle Jagdhabitate der Zwergfledermaus sind. - 25 -
4.2 Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände 4.2.1 Art-zu-Art-Betrachtung Für betroffene, nachgewiesene oder potentiell vorkommende, europarechtlich geschützte Arten können die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände grundsätzlich ausgelöst wer- den. Für diese Arten ist daher eine vertiefende Art-für-Art-Analyse erforderlich. In der folgenden Tabelle wird für die betroffenen Arten abgeschätzt, welche Beeinträchti- gungen zu erwarten sind. Anschließend wird geprüft, ob auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gegen die arten- schutzrechtlichen Verbotstatbestände verstoßen wird. - 26 -
Tab. 2 Vorkommende Vogel- und Fledermausarten, Abschätzung der Betroffenheit (Art-zu-Art-Analyse) (Erläuterungen am Ende der Tabelle) Streng gesch. atl Bes. gesch. NI D Habitatansprü- Vorkommen Wirkfaktoren-Analyse Abschätzung Artenschutzrechtliche Betrof- che fenheit, Vermeidungsmaßnahmen, CEF- Maßnahmen Vögel Höhlen- und Halb- Brutvögel in den Gehöl- Während Bauphase: §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung von Individuen höhlenbrüter an zen im Gartenbereich Tötung von Tieren bei Fällung Vermeidungsmaßnahme: Gehölzen und Ge- an den Gebäuden oder von Höhlenbäumen oder Ab- Bauzeitenreglung: Keine Fäll- oder Abrissarbei- bäuden Brutvogel an den Ge- riss der Gebäude in der Brut- ten in der Brutzeit (1.3 – 30.9.). Vorkommen auch bäuden zeit Blaumeise, Kohlmeise, §44 (1) Nr. 3: Verbot der Entnahme, Beschädigung, * * im Siedlungsbereich Haussperling, Haus- Anlagenbedingte Wirkung: Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten rotschwanz Verlust von dauerhaft genutz- CEF-Maßnahmen: Anbringung von Nistkästen ten und daher ganzjährig ge- als Ersatzhabitate (Anzahl Verhältnis 1 : 5 = ver- schützten Bruthabitaten loren gehende FoRu : Nistkästen) Vorkommen in Ge- Brutvögel in Gehölzen Während Bauphase: §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung von Individuen büschen, Hecken, auf der Vorhabenfläche Tötung von Tieren bei Fällung Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenreglung: Feldgehölzen, auch Die Arten sind allge- von Gehölzen in der Brutzeit Keine Fäll- oder Abrissarbeiten in der Brutzeit im Siedlungsraum mein häufig und nicht (1.3 – 30.9.). Anlagenbedingte Wirkung: gefährdet Freibrüter in Gehöl- Verlust von Fortpflanzungs- Amsel, Heckenbraunelle, und Ruhestätten (Bruthabita- §44 (1) Nr. 2 u. Nr. 3 nicht berührt, da die lokalen Grünfink, Dorngrasmücke, * * zen, die Nester Populationen nicht gefährdet werden und die ökolo- werden jedes Jahr te). Es handelt sich um häufi- Buchfink, Mönchsgrasmü- ge, nicht gefährdete Arten, die gische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestät- cke neu angelegt ten im räumlichen Zusammenhang erhalten werden ihr Nest jedes Jahr neu anle- gen. Ausweichhabitate sind kann. Die Arten sind nicht gefährdet, daher kann vorhanden. davon ausgegangen werden, dass im näheren und weiteren Umkreis ausreichend geeignete Habitate vorhanden sind. CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich - 27 -
Streng gesch. atl Bes. gesch. NI D Habitatansprü- Vorkommen Wirkfaktoren-Analyse Abschätzung Artenschutzrechtliche Betrof- che fenheit, Vermeidungsmaßnahmen, CEF- Maßnahmen Freibrüter in dichten Brutvogel in den Gehöl- Während Bauphase: §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung von Individuen He-cken und Bü- zen an der Ostgrenze Tötung von Tieren bei Entfer- Vermeidungsmaßnahme: schen des Plangebiets im nung der Hecke an der Ost- Bauzeitenreglung: Keine Fäll- oder sonstigen Sämereien von Bereich der Gebäude grenze der Gebäude An der Gehölzarbeiten in der Brutzeit (1.3 – 30.9.). Kräutern und Stau- An der Linde 1 an der Linde 1 in der Brutzeit den als Nahrung; Südgrenze des Plange- §44 (1) Nr. 2: Störungsverbot nicht erfüllt, da keine biets in einem Bereich, Anlagenbedingte Wirkung: Auswirkungen auf lokale Population zu befürchten bevorzugte Nah- rungshabitate: der nicht nachverdichtet Verlust eines Bruthabitats im sind Saumstrukturen, wird. Bereich der Hecke an der §44 (1) Nr. 3: Verbot der Entnahme, Beschädigung, Hochstauden Ostgrenze des Plangebiets Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Nicht essentieller Verlust von Nahrungshabitaten: Verlust von Nahrungshabitaten Die Art nutzt zum einen auch weiter entfernt liegende Nahrungsquellen, zum anderen bleiben wichtige Saumstrukturen östlich der Hecke erhalten. Im Be- reich des geplanten Regenrückhaltebeckens entste- Bluthänfling 3 3 k.A. hen zudem neue Saumstrukturen, die als Nahrungs- habitate geeignet sein können. Die Veränderungen im Nahrungshabitat werden daher als nicht essentiell eingeschätzt. Vermeidungsmaßnahmen: Sicherung der Heckenstruktur im Bereich der Gebäude An der Linde 1 während der Abrissar- beiten Dauerhafter Erhalt der Heckenstruktur an der Ostgrenze des Plangebiets CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich - 28 -
Streng gesch. atl Bes. gesch. NI D Habitatansprü- Vorkommen Wirkfaktoren-Analyse Abschätzung Artenschutzrechtliche Betrof- che fenheit, Vermeidungsmaßnahmen, CEF- Maßnahmen Säugetiere Wochenstubenquar- Während Bauphase: §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung von Individuen tiere in Hohlräumen Mutmaßliches Wochen- Tötung von Tieren bei Abriss an Gebäuden (z.B., stubenquartier im Be- der Gebäude An der Linde 1 Vermeidungsmaßnahme: Bauzeitenreglung: hinter Wandverklei- oder Obernfeldstraße 19 A reich der Gebäude Keine Abrissarbeiten in der Zeit vom 15.4. – dungen, in Mauer- Obernfeldstr. 19A, 21A, (Gebäude 21A u. 23 sind nicht 15.03. spalten, Rollokäs- betroffen, da kein Abriss ge- 23 ten, Hohlschicht, plant) Da eine Quartiernutzung durch Einzeltiere im Be- Giebelkösten etc.). reich der Gebäude An der Linde 1 auch im Winter in Jagdhabitate: Ge- Nutzung der Gebäude frostfreien Perioden nicht ausgeschlossen werden wässer, Kleingehöl- An der Linde 1 durch Anlagenbedingte Wirkung: kann, müssen vor dem Abriss die Gebäude durch ze, parkartige Ge- Einzeltiere als Winter- einen fachkundigen Fledermauskundler auf Vor- hölzbestände, Stra- quartier Verlust eines möglichen Wo- kommen hin untersucht werden Zwergfledermaus ßenlaternen chenstubenquartiers im Be- 3 * G reich der Gebäude Obernfeld- Pipistrellus pipistrellus Funktion als Balzquar- CEF-Maßnahmen: straße 19A (kein Abriss der tier Gebäude Nr. 21A, u. 23 ge- Bestätigung der Quartiernutzung durch gezielte plant) Untersuchungen der Gebäude Obernfeldstraße 19A, Regelmäßige Nutzung 21A, 23 während der Wochenstubenzeit im Juni und des Plangebiets und Juli Betriebsbedingte Wirkung: der Grünflächen als Sollte sich das Quartier bestätigen, so sind Ersatz- Nahrungsraum keine habitate in Form von Fledermauskästen als Über- gangshabitate und Schaffung von Spaltenquar- tieren an den neuen Gebäuden erforderlich. Die Schaffung von Ersatzhabitaten (CEF- Maßnahme) ist auch erforderlich, wenn eine Unter- suchung nicht durchgeführt wird (worst-Case An- nahme einer vorliegenden Wochenstube). Schutzstatus: Maßgebliche Rechtsvorschrift für die Einstufung als - 29 -
• besonders geschützte Art: § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG streng geschützte Art: § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG Rote Liste 1 vom Aussterben bedroht D Daten unzureichend NI Einstufung nach Roter Rote Liste Fledermäuse: 2 stark gefährdet V Vorwarnliste Liste Niedersachsen, bzw. Heckenroth et. al (1993), Meinig 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, Status unbekannt Region (H) Hügel- und Bergland et al. (2020) D Einstufung nach Roter Rote Liste Vögel: Liste Deutschland Krüger & Nipkow (2015) Grünberg et al. (2015) Atl = Erhaltungszustand in Niedersachsen (atlantische, biogeografische Region) vgl. NLWKN: Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz) = unbekannt g = günstig u = ungünstig s = schlecht Habitatansprüche: Avifauna: aus Bauer et al.(2005), Südbeck et al. (2015) - 30 -
4.2.2 Vermeidungsmaßnahmen Es werden die folgenden Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen. Sie sind Vorausset- zung für die Beurteilung der Verbotstatbestände. V 1: Bauzeiten-Beschränkung: Zur Vermeidung der Tötung von in Gehölzen oder an Gebäuden brütender Vögel (Amsel, Grünfink, Heckenbraunelle, Ringeltaube, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Dorngrasmücke, Bluthänfling, Hausrotschwanz und Haussperling sollen Gehölzmaßnahmen sowie das Fäl- len von Gehölzen oder der Abriss der Gebäude außerhalb der Brutzeit dieser Arten durch- geführt werden (d.h. nicht im Zeitraum Anfang März bis Ende September). Sollten dennoch während der Brutzeit Bauarbeiten bzw. Fällarbeiten durchgeführt werden, sind die Flächen vorab durch sachkundige Gutachter auf Vorkommen von Brutvögeln hin zu untersuchen. Sind Brutvögel in den Gehölzen oder Gebäuden vorhanden, sind geeigne- te Maßnahmen zu ergreifen, um die Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen (Jungtiere, Eier) zu vermeiden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich einzelne Zwergfledermäuse im Winter in Spalten an den Gebäuden aufhalten oder dass sich im Bereich der Gebäude an der Obern- feldstraße 19A eine Zwergfledermaus-Wochenstube befindet, muss zur Vermeidung der Tötung von Zwergfledermäusen der Abriss der Gebäude in dem Zeitraum zwischen 15.03. und 15.04. erfolgen. Sollten dennoch in den Wintermonaten Abbrucharbeiten erfolgen, so sind die Gebäude zuvor durch einen Fledermauskundler auf Vorkommen hin zu untersuchen. Dies gilt auch für die Gebäude An der Linde 1, da hier eine Nutzung als Winterquartier durch einzelne Zwergfledermäuse nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Sollten in den Sommermonaten Abbrucharbeiten nach erfolgtem Ausschluss von Brutvor- kommen gebäudebrütender Vogelarten erfolgen, so müssen zuvor Wochenstubenquartier- Vorkommen im Bereich der Gebäude Obernfeldstraße 19A durch spezielle Fledermaus- Erfassungen in den Monaten Juni und Juli ausgeschlossen werden. V 2: Sicherung und Erhalt der Hecke an der Ostgrenze des Plangebiets V 2a: Zur Vermeidung des Verlust eines Bluthänfling-Bruthabitats ist bei den Abrissarbeiten der Gebäude An der Linde 1 die Hecke durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu erhalten (keine Ablagerungen, Verunreinigungen, Verdichtungen oder Versiegelungen im Wurzelbereich der Hecke, Beachtung einschlägigen Regelwerke DIN 18920, RAS-LP 4, ZTV-Baumpflege). - 31 -
V 2b: Zur Sicherung des Brut- und Nahrungshabitats des Bluthänflings sowie der Leitlinien- funktion für Fledermäuse ist die Hecke auf der Ostseite des Plangebiets auf der gesamten Länge entsprechend den bauplanerischen Festsetzungen zu erhalten und zu ergänzen. Zum Erhalt ist ein abschnittsweises auf-den-Stock-Setzen der Hecke in 5-10-jährigem Tur- nus erforderlich. 4.2.3 CEF-Maßnahmen CEF 1: Neuschaffung von Spaltenquartieren an Gebäuden als Sommerquartier für Zwergfledermaus Im Bereich der Gebäude Obernfeldstraße 19A, 21A und 23 befindet sich vermutlich ein Zwergfledermaus-Wochenstuben-Quartier. Um dieses zu bestätigen bzw. auszuschließen, sind im Juni und Juli spezielle Untersuchungen durch Fledermauskundler erforderlich (De- tektorbegehungen mit mehreren Personen). Sollte sich das Wochenstuben-Quartier bestätigen oder Untersuchungen im Juni / Juli nicht möglich sein, so sind vor dem Abriss des Gebäudes Obernfeldstraße 19A Ersatzhabitate in ausreichender Anzahl neu zu schaffen. Anforderungen an die Maßnahme und den Maßnahmenstandort: Das Gebäude Obernfeldstraße 19A ist vor Abriss durch eine fledermauskundige Person auf geeignete Strukturen hin zu untersuchen. Die neu zu schaffenden Strukturen sollen sich dann möglichst an den verloren gehenden orientieren. Die neu zu schaffenden Quartiere sollen mindestens 3 m hoch angelegt werden, um Stö- rungen durch Personen oder Haustiere zu vermeiden. Die Anflugöffnungen sollen nahe einer Hausecke oder einer anderen auffälligen Struktur am Gebäude (Giebel, Erker, Fensterbank) liegen, da dies den Tieren das Auffinden des Quartiers erleichtert. Anforderungen an Qualität und Menge: An den neu zu errichtenden Gebäuden sollen entsprechend dem jeweiligen Dachtyp min- destens an der Süd- und Ostseite jeweils mindestens 2 Spaltenquartierzugänge angelegt werden. Ergänzt werden können diese durch Fledermausbretter, die mindestens an der - 32 -
Ost- und Südseite der Häuser angebracht werden. Im Fall eines Flachdaches ist die Attika mindestens an der Süd- und Ostseite so zu gestalten, dass sie als Spaltenquartier genutzt werden kann. Flachdach mit Attika: CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Gestaltung der Attika an Flachdächern Quelle: Dietz & Weber 2000 Dach mit Giebeln: Spaltenquartier im Ortgang CEF-Maßnahme: Spaltenquartier im Ortgang Maße der Einflugöffnung: 2,5 cm x 5 cm (NABU NRW) - 33 -
Traufekästen im Dachüberstand CEF-Maßnahme: Spaltenquartier im Traufekasten Maße der Einflugöffnung: 2,5 cm x 5 cm (BUND Niedersachsen, in Meier 2020) Die Fledermäuse sollten sich im gesamten Traufekas- ten bzw. in der Attika rund um die Gebäude bewegen können, um für sie ideale Temperaturzonen nutzen zu können. Anlage von Fledermausbrettern an der Süd- und Ostseite der neuen Gebäude Größe: Mindestens 100 cm x 50 cm, Anfertigung aus sehr rauhem, unbehandeltem Holz (z.B. Lärchenholz). Anbringung an Süd- und Ostseite, möglichst unter Dachüberstand, aber so, dass es min- destens für einen Teil des Tages von der Sonne beschienen wird. Abb. 14 Fledermausbrett (einfach bei rauer Hauswand, doppelt bei glatter Hauswand) Quelle: Dietz & Weber 2000: Baubuch Fledermäuse) - 34 -
Für alle Quartiere gilt: − die verbauten Materialien müssen schadstofffrei sein. Insbesondere Holz darf nicht mit giftigen Insektiziden behandelt sein. − die im Bereich der Quartiere eingesetzten Materialien sollten möglichst raue Ober- flächen besitzen, um den Fledermäusen das Klettern und Festhalten im Quartier zu ermöglichen. Holz sollte sägerau verwendet werden. − die Quartiere sollten störungsfrei sein und nicht öffentlich zugänglich. − alle Ein- und Ausflugöffnungen müssen dauerhaft offenbleiben und regelmäßig auf Funktionalität überprüft werden. − alle Einflugöffnungen dürfen keinesfalls beleuchtet werden. Eine direkte Bestrah- lung oder starke diffuse Beleuchtung ist dauerhaft zu vermeiden. − alle Quartiere müssen dauerhaft erhalten bleiben und bei Bedarf ausgebessert werden. − alle Ein- und Ausflugöffnungen sollten nicht direkt über Fenstern und Türen liegen, da dies zu Konflikten bei anfallendem Kot führen kann. − Quartiere sollten nicht über Schlafzimmern angebracht werden, da es bei Besatz, insbesondere in den frühen Morgenstunden im Sommer, zu auftretenden Geräu- schen kommen kann. Übergangsquartiere zur Überbrückung der Zeit bis zur Fertigstellung der neuen Ge- bäude Aufgrund der starken Bindung an ihre Quartiere und Quartierstandorte ist davon auszuge- hen, dass die betroffenen Zwergfledermäuse vorübergehend in andere Quartiere auswei- chen können und regelmäßig zu ihrem Quartierstand zurückkehren. Spätestens im Früh- jahr des Folgejahres des Abrisswinters (also spätestens nach 17 Monaten) sollten jedoch die neuen Gebäude mit Quartiermöglichkeiten versehen werden. Sollte dies nicht möglich sein, sind Fledermauskästen als Übergangsquartiere bis zur Schaffung von Spaltenquartie- ren in den zu errichtenden Gebäuden in der räumlichen Nähe aufzuhängen. Hier empfiehlt sich die Anlage von Fledermausbrettern an benachbarten Gebäuden oder das Aufhängen von sogenannten Flachkästen (z.B. Fledermaus-Fassadenflachkasten der Fa. Natur- schutzbedarf Strobel, Fledermaus-Wandschale 2FE des NABU oder vergleichbare Modelle aus Holz oder Holzbeton). Als Übergangsquartier sind mindestens 4 großflächige Fledermausbretter oder 10 Flach- kästen in 2 Gruppen anzubringen. - 35 -
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