Gemeinde Herrsching am Ammersee Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 "Gymnasium Herrsching"

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Gemeinde Herrsching am Ammersee Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 "Gymnasium Herrsching"
Gemeinde Herrsching am Ammersee
                     Bebauungs- und Grünordnungsplan
                     Nr. 67
                     „Gymnasium Herrsching“

Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung
Fassung vom 16.02.2021

Auftragnehmer:

Bearbeitung:
Dipl.-Ing. (FH) D. Narr
Dipl.-Biol. I. Hang-Türk
Gemeinde Herrsching am Ammersee Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 "Gymnasium Herrsching"
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67
 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee
 spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Inhaltsverzeichnis

1                Einleitung ...................................................................................................... 4
1.1              Anlass und Aufgabenstellung ......................................................................... 4
1.2              Datengrundlagen ............................................................................................ 5
1.3              Faunistische Untersuchungen ........................................................................ 5
1.4              Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ...................................... 6
1.4.1            Allgemeine Grundlagen .................................................................................. 6
1.4.2            Prüfrelevantes Artenspektrum ........................................................................ 7

2                Wirkungen des Vorhabens ........................................................................... 7

3                Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
                 ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v.
                 § 44 Abs. 5. S. 3 BNatSchG) ......................................................................... 8
3.1              Vermeidungsmaßnahmen............................................................................... 8
3.2              Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (vorgezogene
                 Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG)........................... 9

4                Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten .............................11
4.1              Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten nach Anhang IV FFH-RL
                 ......................................................................................................................11
4.1.1            Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-RL...............................................11
4.1.2            Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-RL ......................................................12
4.2              Bestand und Betroffenheit der Vogelarten nach VRL .....................................20

5                Gutachterliches Fazit ..................................................................................24

6                Quellen- und Literaturverzeichnis ..............................................................25

7                Ermittlung des prüfrelevanten Artenspektrums ........................................26
7.1              Zu prüfendes Artenspektrum der Tierarten gemäß Anhang IV der FFH-RL ...28
7.2              Zu prüfendes Artenspektrum der Pflanzenarten gemäß Anhang IV FFH-RL ..31
7.3              Zu prüfendes Artenspektrum der Bayerischen Brutvogelarten gemäß Anhang
                 1 VRL ............................................................................................................32

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht naturschutzfachliche Untersuchungen .............................................. 5
Tabelle 2: Grundinformationen-Schutzstatus, Gefährdung und Erhaltungszustand der
prüfrelevanten Tierarten gemäß Anhang IV a) der FFH-RL..............................................13
Tabelle 3: Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse im Untersuchungsgebiet .........18
Tabelle 4: Zu prüfendes Artenspektrum der Tierarten gemäß Anhang IV FFH-RL ...........28
Tabelle 5: Zu prüfendes Artenspektrum der Pflanzenarten gemäß Anhang IV FFH-RL ...31
Tabelle 6: Zu prüfendes Artenspektrum der Bayerischen Brutvogelarten gemäß Anhang 1
VRL .................................................................................................................................32

                                                                                                                                      2
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Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67
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Abkürzungsverzeichnis
 ABSP                Arten- und Biotopschutzprogramm

 ASK                 Artenschutzkartierung

 Bayer. LfU          Bayerisches Landesamt für Umwelt

 Bayer. STMI         Bayerisches Staatsministerium des Innern

 BK                  Biotopkartierung

 BNatSchG            Bundesnaturschutzgesetz

 CEF-Maßnahme        Maßnahme zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionen (Continuous
                     Ecological Functionality)

 FFH-Gebiet          Special Area of Conservation (= „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“)

 FFH-RL              Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

 Lkr                 Landkreis

 MS                  Ministeriales Schreiben

 RLB                 Rote Liste Bayern

 RLD                 Rote Liste Deutschland

 saP                 spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

 uNB                 Untere Naturschutzbehörde

 UG                  Untersuchungsgebiet

 VRL                 (EU)-Vogelschutz-Richtlinie

                                                                                                  3
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Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67
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1           Einleitung

1.1         Anlass und Aufgabenstellung
Der Gemeinderat von Herrsching am Ammersee hat in der Gemeinderatssitzung vom
08.06.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“ be-
schlossen. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung eines Gymnasiums mit Dreifachturnhalle, Außensportan-
lagen und Freiflächen.

Abbildung 1: Geltungsbereich

                                                                                     4
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Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens sind Eingriffe in Natur und Landschaft ver-
bunden. Diese sind grundlegend geeignet, Beeinträchtigungen der vorkommenden streng
und/ oder europarechtlich geschützten Pflanzen- und Tierarten zu verursachen. In der vor-
liegenden saP werden:
•      die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
       BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (europäische Vo-
       gelarten gem. Art 1. VRL, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) die durch das Vorha-
       ben eintreten können, ermittelt und dargestellt.
       Hinweis zu „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Diese Regelung wird erst
       mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt,
       Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten
       erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird ist derzeit
       nicht bekannt
•      die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem.
       § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.

1.2              Datengrundlagen

1.3              Faunistische Untersuchungen
In den Vorjahren wurden naturschutzfachliche Untersuchungen durchgeführt.
Tabelle 1: Übersicht naturschutzfachliche Untersuchungen

    Art/Artengruppe        Jahr    Umfang                                             Zeitraum/Tag

    Säugetiere

    Fledermäuse            2018    4 Erfassungsphasen à 3 Nächte                     03.06.-06.06.2018
                                   Beurteilung Quartierpotenzial Bäume               30.06.-03.07.2018

                                                                                     03.08.-06.08.2018

                                                                                     10.09.-13.09.2018

                                   Untersuchung potenziell geeigneter Habitatbäume      13.07.2020
                                   durch Baumkletterer

    Haselmaus              2020    Ausbringung Haselmausröhren                          07.04.2020

                                   5 Kontrollen Haselmausröhren                         01.07.2020

                                                                                        23.07.2020

                                                                                        23.09.2020

                                                                                        29.10.2020

                                                                                       25.11.20201

    Reptilien

                           2020    4 Durchgänge                                         22.04.2020

                                                                                        16.05.2020

1
    Kontrolle, danach Entfernung der Haselmausröhren

                                                                                                         5
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 Art/Artengruppe     Jahr   Umfang                                            Zeitraum/Tag

                                                                               27.05.2020

                                                                               10.08.2020

 Amphibien

 Frühlaicher         2018   1 Kartierdurchgang                                 12.04.2018

 Libellen

                     2020   5 Kartierdurchgänge                                16.05.2020

                                                                               27.05.2020

                                                                               11.06.2020

                                                                               20.07.2020

                                                                               10.08.2020

 Käfer

 Alpenbock           2020   Sichtkontrolle auf Alpenbock                       11.06.2020

 Alpenbock, Eremit          Auswahl potenziell geeigneter Habitatbäume         01.07.2020

 Eremit                     Untersuchung potenziell geeigneter Habitatbäume    13.07.2020
                            durch Baumkletterer

 Tagfalter

                     2020   5 Kartierdurchgänge                                16.05.2020

                                                                               27.05.2020

                                                                               11.06.2020

                                                                               20.07.2020

                                                                               10.08.2020

 Nachtfalter         2020   1 Kartierdurchgang                                 20.07.2020

 Vögel               2018   4 Kartierdurchgänge                                14.03.2018

                                                                               09.04.2018

                                                                               05.05.2018

                                                                               01.06.2018

Die Vorgehensweise sowie die Ergebnisse sind im Abschlussbericht Faunistische Untersu-
chung 2020 dargestellt.

1.4            Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen

1.4.1          Allgemeine Grundlagen
Das methodische Vorgehen und die Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersu-
chung stützen sich auf die mit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Woh-
nen, Bauen und Verkehr vom 20. August 2018 AZ.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise
zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen

                                                                                             6
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Prüfung in der Straßenplanung (saP)" mit Stand 08/2018. Des Weiteren wird die Arbeitshilfe
des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Stand Februar 2020) berücksichtigt.
Die Angaben zum Erhaltungszustand der betroffenen Arten auf Ebene der biogeographi-
schen Region (hier: Kontinental) sind dem Nationalen Bericht 2019 des Bundesamtes für
Naturschutz (2019) im Rahmen der Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL entnommen .
Die Angaben zum Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten auf Ebene der biogeo-
graphischen Region (hier: Kontinental) wurden durch Abfrage auf der Homepage des
Bayer. LfU ermittelt. Der Nationale Bericht 2019 nach Art. 12 EU-VRL wurde bisher nur zum
Teil veröffentlicht, die Erhaltungszustände der Vogelarten liegen jedoch noch nicht offiziell
vor.
Die Prüfung des Erhaltungszustandes der betroffenen Arten auf lokaler Ebene stützt sich
auf das Bewertungsschema der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Land-
schaftspflege und Erholung (LANA). Als lokale Population wird in Anlehnung an § 7 Abs. 2
Nr. 6 BNatSchG eine „Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Über-
dauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam
bewohnen“ definiert (LANA 2009). Da eine eindeutige Abgrenzung der lokalen Population
in der Praxis für Arten mit großräumiger und flächiger Verbreitung meist nicht möglich ist,
wird für sie als lokale Population, sofern sich anhand der Daten keine lokale Population
abgrenzen lässt, entsprechend der Hinweise der LANA (2009) der Bestand im Landkreis
bzw. in der naturräumlichen Landschaftseinheit herangezogen.

1.4.2      Prüfrelevantes Artenspektrum
Betrachtet werden alle im Wirkraum des Vorhabens nachgewiesenen sowie alle dort zu
erwartenden und nicht sicher auszuschließenden relevanten Tier- und Pflanzenarten.
Die Arten, die einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, wurden dabei unter Berück-
sichtigung der Empfindlichkeit gegenüber den wesentlichen Projektwirkungen durch Ab-
schichtung ermittelt. Diese Abschichtung erfolgte in Anlehnung an die Vorgaben der saP-
Internetarbeitshilfe des LfU (Stand Februar 2020).
Die nach den entsprechenden dargelegten Kriterien ermittelten prüfrelevanten Arten sind
in den Tabellen in Kap. 7 grau hinterlegt, ihr bekanntes oder angenommenes Vorkommen
im UG, ihre Betroffenheit durch das Vorhaben sowie die daraus resultierende Erfüllung von
Verbotstatbeständen und ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für nötige Aus-
nahmen werden in Kap. 4 dargestellt.

2          Wirkungen des Vorhabens
Die Wirkungen des Vorhabens sind im Umweltbericht in Kap. 2 dargestellt.

                                                                                          7
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3          Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen öko-
           logischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44
           Abs. 5. S. 3 BNatSchG)
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach
den hier einschlägigen Regelungen geschützten Arten zu vermeiden oder zu mindern.
Diese Maßnahmen stellen ein zwingendes Erfordernis der vorliegenden Unterlage zur spe-
ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dar.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt
unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

3.1        Vermeidungsmaßnahmen
1V: Durchführung einer Umweltbaubegleitung (UBB) während der gesamten Bau-
maßnahme
Für das Vorhaben wird die Durchführung einer Umweltbaubegleitung während der gesam-
ten Bauphase festgesetzt.

2V: Schutz angrenzender ökologisch bedeutsamer Flächen und Strukturen
Für an das Baufeld angrenzende naturschutzfachlich wertvolle Strukturen werden geeig-
nete Schutzmaßnahmen durch das Errichten von Bauzäunen (RAS-LP 4 i. V. m.
DIN 18920) oder ähnlich geeignete Maßnahmen ergriffen. Vorhandene und zu erhaltende
Bestände mit ökologischer Funktion werden somit während der Baumaßnahme vor mecha-
nischen Schäden, Überfüllung und Abgrabung geschützt.
Lagerflächen und Zufahrten werden in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung außer-
halb von Biotop-, Gehölzflächen und Lebensräumen relevanter Arten angelegt.

3V: Begrenzung der Zeiten für Baumfällarbeiten/Gehölzschnittmaßnahmen, Schutz
von Fledermäusen
Die Fällung/Rodung von Bäumen und Gehölzschnittmaßnahmen erfolgen im Zeitraum von
1. Oktober bis 28. Februar, d. h. außerhalb der Brut- und Nistzeiten von Vögeln.
Soll ein Teil der Gehölze z. B. zum Schutz von Fledermäusen bereits im September gefällt
werden, bedarf es der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Die Fällung erfolgt in Anwesenheit einer fachlich qualifizierten Umweltbaubegleitung, wel-
che ggf. weitere notwendige Schritte veranlasst (erneute Quartierkontrolle, schonende
Baumfällung, fachgerechte Rettungsumsiedlung im Bedarfsfall).

4V: Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung
Um Lockwirkungen auf Insekten und Störungen von Fledermäusen bei der Jagd zu vermei-
den, soll eine angepasste Beleuchtung eingebaut werden.
•  Es sind Lampen mit einem hohen gelben Lichtanteil wie Natrium-Niederdruckdampf-
   lampen oder LEDs mit bernsteingelber oder warmweißer Farbe zu verwenden, da diese
   einen geringen UV- und Blauanteil haben.
•  Es sind vollabgeschirmte Leuchten zu verwenden, die nur in einem Winkel von 10° un-
   terhalb der Horizontalen strahlen. Ebenso ist auf geneigte Lampen zu verzichten.
•  Die Lampenmasthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten (Lichtpunkthöhe bei Straßen-
   lampen maximal 4,5 m).

                                                                                       8
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•   Lampen sollen (außer bei Veranstaltungen) ab 20 Uhr bis zum Sonnenaufgang abge-
    schalten werden. Lampen, die aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, sollten
    nach 22 Uhr gedimmt und in der zweiten Nachthälfte abgeschalten werden.
•   Es sind insektenfreundliche und eingekofferte Lampenkonstruktionen auszuwählen, die
    sich nicht zu Insektenfallen entwickeln können.
•   Bodenstrahler und Kugellampen sind unzulässig.
•   Zum Schutz von Insekten und Fledermäusen (Flugroute und Nahrungsangebot) sind
    geeignete Lampenkonstruktionen und Leuchtmittel einzusetzen.
Zur Beleuchtung des Sportplatzes mit Flutlicht sind Planflächenstrahler mit seitlicher Abde-
ckung zu verwenden. Es sind nur Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung zuläs-
sig, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel zur Vertikalen kein Licht abgeben. Als Licht-
quellen sind Lampen zu verwenden, die ein für Insekten möglichst wirkungsarmes Spekt-
rum aufweisen (z. B. LED)

5V: Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen
Die Planung von Glasflächen an Gebäuden, Gebäudeverbindungen und sonstigen Elemen-
ten (Außenanlagen) ist an den neuesten Erkenntnissen zur Vermeidung von Vogelschlag
zu orientieren. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, muss das Kollisionsrisiko (z. B.
bei Glasflächen mit einer Größe von über 2 m2) nach den aktuellen Vorgaben der Länder-
arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten beurteilt werden (http://www.vogelschutzwar-
ten.de/glasanflug.htm). Für den Fall einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos sind
für den Einbau Glasscheiben auszuwählen, die nach dem geltenden Stand der Technik
(reflexionsarme Gläser, Markierungen etc.) für Vögel als Hindernis zu erkennen sind.

3.2          Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (vorgezogene
             Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG)
1CEF: Anbringung von Fledermauskästen
Die im Rahmen der Fledermauskartierung (2018) bzw. der Baumbestandskartierung (2020)
identifizierten Bäume mit möglichem Quartierpotenzial für Fledermäuse wurden mittels seil-
unterstützter Baumklettertechnik von unten beklettert. Neben einer optischen Prüfung er-
folgte die Untersuchung durch eine Sondierung der Höhlen. Spalten und Höhlen wurden
mit Hilfe einer Taschenlampe ausgeleuchtet. Tiefere Höhlen wurden zudem mit einer En-
doskopkamera untersucht.
Hinsichtlich des Vorkommens von Fledermäusen fanden sich in den potenziellen Quar-
tierstrukturen der untersuchten Bäume keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fleder-
mäuse (z. B. Kotspuren).
Vorsorglich werden für den Verlust von Quartieren 5 Fledermauskästen (z. B. Fa. Schweg-
ler 1FF oder 2 FN, Fa. Hasselfeldt FSK-TB-KF) an geeigneten Bäumen im Umfeld ange-
bracht.
Die Umsetzung erfolgt spätestens parallel zu den Fällarbeiten.

2CEF: Anbringung von Vogelnisthilfen
Vorsorglich werden für den Verlust von Nistplätzen
•     3 Nisthilfen für den Feldsperling (z. B. Fa. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N VFE oder
      Fa. Vivara „Salamanca“ WoodStone) und
•     2 Nisthilfen für den Star (z. B. Fa. Schwegler Nisthöhle 3 SV /Starenhöhle 3 S oder Fa.
      Vivara Nistkasten Star WoodStone)

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an geeigneten Bäumen im Umfeld angebracht. Die Umsetzung erfolgt spätestens parallel
zu den Fällarbeiten.
Die Umweltbaubegleitung berät bei der Auswahl der Bäume und ist bei der Anbringung der
Kästen bzw. Nisthilfen vor Ort.

                                                                                  10
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4          Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten

4.1        Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten nach Anhang IV
           FFH-RL

4.1.1      Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-RL
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 4
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigun-
gen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG
zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden folgendes Verbot:
 Schädigungsverbot
 Beschädigen oder Zerstören von Standorten wildlebender Pflanzen oder damit im Zu-
 sammenhang stehendes vermeidbares Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von
 Exemplaren wildlebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.
 Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn:
 •  die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Entnahme-, Beschä-
    digungs- und Zerstörungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant
    erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkann-
    ten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i. V. m.
    Satz 2 Nr. 1 BNatSchG analog),
 •  die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maß-
    nahme, die auf den Schutz der Exemplare oder ihrer Entwicklungsformen vor Ent-
    nahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion
    der Standorte im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und
    diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 2 Nr. 2
    BNatSchG analog),
 •  die ökologische Funktion des vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im
    räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 2
    Nr. 3 BNatSchG analog).
Im Prüfungsverlauf ergaben sich ausgehend von den vorhandenen Habitatstrukturen keine
Hinweise auf ein Vorkommen von Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-RL. Eine Be-
troffenheit bzw. Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 kann somit aus-
geschlossen werden.

                                                                                     11
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4.1.2       Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-RL
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträch-
tigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3
BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote:

 Schädigungsverbot von Lebensstätten
 Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
 Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
 Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
 sammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).

 Störungsverbot
 Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-
 winterungs- und Wanderungszeiten.
 Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Po-
 pulation der betroffenen Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

 Tötungs- und Verletzungsverbot
 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstö-
 rung ihrer Entwicklungsformen bei der Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens
 sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr.
 Abweichen davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn:
 •  die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verlet-
    zungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese
    Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß-
    nahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG),
 •  die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme,
    die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsfor-
    men vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologi-
    schen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
    gerichtet ist, beeinträchtig werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind
    (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

Übersicht über die als prüfrelevant ermittelten Tierarten gemäß Anhang IV FFH-RL
Durch faunistische Sonderuntersuchungen konnten zahlreiche Fledermausarten nachge-
wiesen werden. Ein Vorkommen weiterer prüfrelevanter, nach Anhang IV FFH-RL ge-
schützter Arten kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse weiterer Bestandserfassungen
und der erfolgten Abschichtung anhand der vorhandenen Habitatstrukturen ausgeschlos-
sen werden.

                                                                                     12
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Tabelle 2: Grundinformationen-Schutzstatus, Gefährdung und Erhaltungszustand der prüfrelevanten
Tierarten gemäß Anhang IV a) der FFH-RL

Deutscher Name                         Wissenschaftlicher Name        RLB   RLD   sg   EHZ KBR
Brandtfledermaus                       Myotis brandtii                 2     *    x       u
Braunes Langohr                        Plecotus auritus                *     3    x       g
Breitflügelfledermaus                  Eptesicus serotinus             3     3    x       u
Fransenfledermaus                      Myotis nattereri                *     *    x       g
Großer Abendsegler                     Nyctalus noctula                *     V    x       u
Großes Mausohr                         Myotis myotis                   *     *    x       u
Kleine Bartfledermaus                  Myotis mystacinus               *     *    x       u
Mopsfledermaus                         Barbastella barbastellus        3     2    x       u
Mückenfledermaus                       Pipistrellus pygmaeus           V     *    x       g
Nordfledermaus                         Eptesicus nilssonii             3     3    x       u
Rauhautfledermaus                      Pipistrellus nathusii           *     *    x       u
Wasserfledermaus                       Myotis daubentonii              *     *    x       g
Zweifarbfledermaus                     Vespertilio murinus             2    D     x       u
Zwergfledermaus                        Pipistrellus pipistrellus       *     *    x       g

Erläuterungen zur Tabelle:

RLB/RLD: Rote Liste Bayern/ Deutschland:

Gefährdungskategorien

  0    ausgestorben oder verschollen
  1    vom Aussterben bedroht
  2    stark gefährdet
  3    gefährdet
  G    Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
  R    Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion
  D    Daten defizitär
  V    Arten der Vorwarnliste
  *    ungefährdet
sg     streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
EHZ KBR: Erhaltungszustand der Art auf Ebene der Kontinentalen Biogeographischen Region Bay-
erns

  g    günstig

  u    ungünstig - unzureichend

                                                                                              13
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4.1.2.1       Fledermäuse

 Fledermäuse (Chiroptera)
                                                                        Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
 1        Grundinformationen
 s. Tabelle 2
 Winterquartiere (WQ) von Fledermäusen finden sich insbesondere in Höhlen und unterirdischen Gebäuden
 bzw. Gebäudeteilen (Keller, etc.), jedoch überwintern einige Arten z. T. auch oberirdisch, etwa in frostsiche-
 ren Baumhöhlen, in Felsspalten oder in bzw. an Gebäuden. Der prozentuale Anteil von Winterquartieren in
 Baumhöhlen und -spalten sowie Rindenquartieren ist gering.
 Wochenstuben (WS) und andere Sommerquartiere (SQ, etwa Männchenquartiere, Schwarmquartiere, Ein-
 zelquartiere, etc.) werden, in Abhängigkeit von der Fledermausart, in Dachböden, in Spalten und Hohlräumen
 in/ an Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen bzw. in Baumhöhlen und -spalten sowie in Nistkästen bzw.
 Fledermauskästen bezogen.
 Für viele Arten ist dabei ein enger Verbund mehrerer verschiedener Quartierstandorte als Voraussetzung
 von häufigen Ortswechseln von hoher Bedeutung.
 Für den Nahrungserwerb besitzen kleintierreiche Lebensräume in erreichbarer Nähe (Aktionsradien schwan-
 ken von Art zu Art beträchtlich) eine besondere Bedeutung.
 Klassische Jagdgebiete von Fledermäusen sind daher Wälder und Gehölzbestände, strukturreiche Halbof-
 fenlandschaften, naturnahe Offenlandbereiche sowie Gewässer.
 Weiterhin von Bedeutung ist eine gute Vernetzung zwischen Quartieren und Jagdgebieten. Bei den regel-
 mäßigen Flügen zwischen diesen Teilhabitaten orientieren sich viele Arten mehr oder weniger eng an linea-
 ren Strukturen, die sie teils als Flugstraßen nutzen. Diese sind für die strukturgebunden fliegenden Fleder-
 mausarten oftmals von entscheidender Bedeutung. Entsprechende Leitlinien sind v.a. lineare Gehölzbe-
 stände und Waldränder sowie Fluss- und Bachläufe, besonders wenn diese von Gehölzen begleitet werden.
 Lokale Populationen:
 Brandtfledermaus (Große Bartfledermaus) und Kleine Bartfledermaus:
 Bartfledermäuse wurden mit 1-10 Aufnahmen fast in jeder Nacht festgestellt. Auch unter den knapp 90 Auf-
 nahmen, die nur bis zum Niveau „kleine/mittlere Myotis“ bestimmt werden konnten, handelt es sich mit hoher
 Wahrscheinlichkeit hauptsächlich um Bartfledermäuse. Auch etliche der nicht näher bestimmbaren Myotis-
 Rufe könnten von Bartfledermäusen stammen. Die beiden Schwesternarten Brandtfledermaus (auch Große
 Bartfledermaus, Myotis brandtii) und Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) sind akustisch nicht zu tren-
 nen. Sie werden deshalb in der Artenliste als Myotis brandtii/mystacinus bzw. Mbart zusammengefasst. Auf-
 grund der Seltenheit der Brandtfledermaus kann vermutet werden, dass es sich um die weitaus häufigere
 Kleine Bartfledermaus handelt. Im Landkreis Starnberg liegen keine Nachweise der Brandtfledermaus vor.
 Braunes Langohr:
 Aufnahmen von Langohren konnten in keiner der Untersuchungsnächte gemacht werden. Tiere der Gattung
 Plecotus rufen sehr leise und sind daher in akustischen Erhebungen immer stark unterrepräsentiert. Das
 Braune Langohr ist in Bayern flächendeckend verbreitet und auch aus dem Landkreis Starnberg aus Einzel-
 funden bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Art im UG vorkommt.
 Breitflügelfledermaus:
 Breitflügelfledermäuse wurden nur bei einer Rufsequenz (im Juni) auf Artniveau bestimmt, es ist aber nicht
 völlig auszuschließen, dass sich unter den Rufen aus der nyctaloiden Gruppe weitere Breitflügelfledermäuse
 verstecken. Der Verbreitungsschwerpunkt der Art in Bayern liegt in Franken, allerdings sind aus dem westli-
 chen und nördlichen Landkreis Starnberg zwei Wochenstuben dieser Art bekannt.
 Fransenfledermaus:
 Die Fransenfledermaus wurde insgesamt 13 mal aufgenommen, wobei die meisten Aufnahmen aus einer
 einzigen Nacht im September stammen. In den anderen Beobachtungsblöcken wurde sie jeweils nur einmal
 pro Block aufgenommen. Unter den nur bis zur Gattung Myotis bestimmten Rufsequenzen verstecken sich
 evtl. noch einige weitere Fransenfledermäuse. Die Art ist in ganz Bayern verbreitet, aber nur mäßig häufig.
 Aus dem Landkreis Starnberg sind bislang keine Quartiere bekannt, es existieren aber einige Einzelnach-
 weise.
 Großes Mausohr:
 Das Große Mausohr wurde nur zweimal nachgewiesen, einmal im Juli und einmal im September. Die Rufe
 des Großen Mausohrs unterscheiden sich etwas von den Rufen der übrigen Fledermäuse aus der Gattung
 Myotis. Unter ungünstigen Aufnahmebedingungen können sie den Rufen der nyctaloiden Gruppe sehr äh-
 neln, daher ist es durchaus möglich, dass sich unter den Rufen, die nur bis auf das Niveau „Nyctaloid“

                                                                                                            14
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Fledermäuse (Chiroptera)
                                                                      Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
bestimmt wurden, ein weiteres Großes Mausohr versteckt. Die nächste bekannte Wochenstube der Art be-
findet sich in Seefeld-Oberalting.
Großer Abendsegler:
Vom Großen Abendsegler wurden lediglich 5 Rufaufnahmen gemacht, ein paar weiter Abendsegler könnten
sich unter nur bis zur Gruppe Nyctaloid bestimmbaren Rufsequenzen verstecken. Aus dem Landkreis Starn-
berg ist ein Winterquartier in Starnberg bekannt.
Mopsfledermaus:
Die Mopsfledermaus konnte im August in zwei Nächten mit jeweils einer sicher zu bestimmenden Rufse-
quenz nachgewiesen werden. Die Mopsfledermaus ist im Anhang II der FFH-Richtlinie gelistet. Im Landkreis
Starnberg ist sie als selten einzustufen, aus der ASK liegen keinerlei Nachweise der Art im Landkreis vor.
Mückenfledermaus:
Die Schwesterart der Zwergfledermaus wird erst seit Ende der 90er Jahre als eigenständige Art beschrieben.
Sie ruft deutlich höher als die Zwergfledermaus. In drei Nächten im Juni und Juli wurden ein knappes Dutzend
Rufe der Mückenfledermaus aufgezeichnet. Im Landkreis Starnberg liegen bislang keine Nachweise der Mü-
ckenfledermaus vor.
Nordfledermaus:
Die Nordfledermaus konnte zweimal im Juni und im Juli festgestellt werden. Bei den beiden Rufnachweisen
im Juni handelt es sich wohl aufgrund der großen zeitlichen Nähe der Aufnahmen um dasselbe Tier. Ruf-
nachweise der nyctaloiden Gruppe müssen mit Vorsicht betrachtet werden, ein Vorkommen der Nordfleder-
maus ist bei nur vier Rufsequenzen nicht gesichert. Unter den 24 nicht weiter bestimmbaren nyctaloiden
Rufen könnten sich weitere Nordfledermäuse verstecken. In Bayern ist die Nordfledermaus eigentlich eine
Art der Mittelgebirgslagen Nordbayerns, allerdings befindet sich im westlichen Landkreis Starnberg eine be-
kannte Wochenstube dieser Art.
Rauhautfledermaus:
Die Rauhautfledermaus kann anhand ihrer Ortungsrufe nicht sicher von der Weißrandfledermaus, Pipistrellus
kuhlii unterschieden werden. Nur die jeweiligen Sozialrufe können sicher zugeordnet werden. Da jedoch eine
Vielzahl von eindeutig zuzuordnenden Sozialrufen aufgenommen werden konnte, kann davon ausgegangen
werden, dass es sich bei den als „Rauhautfledermaus“ bestimmten Rufsequenzen um Rauhaut- und nicht
um Weißrandfledermäuse handelt.
Wasserfledermaus:
Acht Aufnahmen von Fledermausrufen aus dem August (1 Sequenz) und aus dem September wurden als
Wasserfledermaus bestimmt. Auch unter den ca. 90 nur bis zur Gattung Myotis oder zur Gruppe kleiner und
mittelgroßer Myotis-Arten zu bestimmenden Rufsequenzen könnte sich noch die eine oder andere Wasser-
fledermaus verstecken. Am Ammersee und den Seen und Weihern in der Umgebung ist sie eine regelmäßig
bei der abendlichen Jagd zu beobachtende Art. Trotz ihrer engen Bindung an Wasserflächen werden aber
auch Wälder, Waldränder und Feuchtwiesen als Jagdhabitate genutzt.
Zweifarbfledermaus:
Zwei der aufgenommenen Rufsequenzen sind der Zweifarbfledermaus zuzuordnen. Unter den Rufen aus
der nyctaloiden Gruppe könnten sich eventuell noch weitere Zweifarbfledermäuse verstecken, auch wenn
dies nicht sehr wahrscheinlich ist. Zweifarbfledermäuse bilden in Bayern meist Männchenkolonien, in Süd-
bayern sind bisher nur zwei Wochenstuben der Art (im Unterallgäu) bekannt. Aus dem Landkreis Starnberg
sind 2 Männchenkolonien bekannt, darüber hinaus werden regelmäßig Einzeltiere gemeldet. Zwei der Ein-
zelnachweise liegen aus einem 5 km-Radius um das UG vor. Auch in Pähl existiert eine Männchenkolonie.
Zwergfledermaus:
Mit 1850 Rufsequenzen ist die Zwergfledermaus die mit Abstand am häufigsten aufgenommene Fledermaus-
art. Eine Wochenstube der Art im 5 km-Radius um das Untersuchungsgebiet ist aus Seefeld-Hechendorf
bekannt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird vorsorglich bewertet mit:
   hervorragend (A)        gut (B) (Zwergfledermaus)        mittel – schlecht (C) (vorsorglich alle wei-
teren Arten)
2.1     Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5
        BNatSchG
Aufgrund der vergleichsweise naturnahen Entwicklung des Gebiets und des vorhandenen Baumbestands
gibt es durchaus Habitatpotenzial für Fledermäuse. Hervorzuheben sind hier zum einen insbesondere die
Altbäume mit Höhlen bzw. Höhlenpotenzial im Bereich südwestlich bzw. westlich des Ammerseehauses,
darunter eine mächtige Eiche am Ostrand des Geländes. Sehr hohes Potenzial für Fledermäuse besitzen
daneben die naturnah entwickelten Wald- und Waldrandbereiche im quelligen Nordteil des Biotops. Hier sind
Quartiere (Höhlen- und Spaltenquartiere) vor allem im Bereich der alten Birken und Eschen zu erwarten.

                                                                                                         15
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Fledermäuse (Chiroptera)
                                                                      Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
Die im Rahmen der Fledermauskartierung (2018) bzw. der Baumbestandskartierung (2020) identifizierten
Bäume mit möglichem Quartierpotenzial für Fledermäuse (Abbildung 2, Abbildung 3 und Tabelle 3) wurden
mittels seilunterstützter Baumklettertechnik von unten beklettert. Neben einer optischen Prüfung erfolgte die
Untersuchung durch eine Sondierung der Höhlen. Spalten und Höhlen wurden mit Hilfe einer Taschenlampe
ausgeleuchtet. Tiefere Höhlen wurden zudem mit einer Endoskopkamera untersucht.
Von den 9 im Untersuchungsgebiet der Fledermauskartierung identifizierten Bäumen mit Quartierpotenzial
werden vorhabenbedingt 6 Bäume beansprucht und gerodet, sowie 4 Bäume mit Quartierpotenzial, die im
Zuge der Baumbestandsbewertung identifiziert wurden..
Im Rahmen der Baumbestandsbewertung wurden 38 Bäume mit Quartierpotenzial aufgenommen, davon 18
im Südosten des Geltungsbereiches, die im Rahmen der Fledermauskartierung nicht untersucht worden wa-
ren. Diese Bäume werden vorhabenbedingt nicht beansprucht.
Hinsichtlich des Vorkommens von Fledermäusen fanden sich in den potenziellen Quartierstrukturen der un-
tersuchten Bäume keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fledermäuse (z. B. Kotspuren).
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Erhalt der verbleibenden Bäume mit Quartierpotenzial trotz
des nicht vollkommenden auszuschließenden Verlustes einzelner sporadisch genutzter Lebensstätten deren
ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt, diese könnten jedoch schon an-
derweitig belegt sein. Vorsorglich werden daher am verbleibenden Baumbestand an geeigneten Bäumen 5
Ersatzquartiere angebracht (1CEF).
         Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
         CEF-Maßnahmen erforderlich:
         1CEF: Anbringung von Fledermauskästen
Schädigungsverbot ist erfüllt:         ja                nein

                                                                                                          16
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spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Fledermäuse (Chiroptera)
                                                                                                                                                                               Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

Quelle: Beckmann et al. (2019)                                                                        Quelle: NRT (2020)

Abbildung 2: Übersicht über die im Rahmen der Fledermauskartierung 2018 festgestellten potenziellen   Abbildung 3: Höhlenbaumkartierung/Baumbestandsbewertung NRT 2020
Quartierbäume

Legende:                                                                                              Legende:
                                                                                                         XXX       Rodung
             Potenzieller Quartierbaum

                                                                                                                   Bäume ohne Höhlen/Quartiere
             Standort des Batcorders

                                                                                                                   Potenzieller Quartiersbaum/Höhlenbaum
             Untersuchungsgebiet Fledermauskartierung

                                                                                                                   Potenzieller Quartiersbaum für Fledermäuse

                                                                                                                   Potenzieller Quartiersbaum für Fledermäuse, wird gerodet

                                                                                                                   Geltungsbereich/Untersuchungsgebiet Baumbestandsbewertung

                                                                                                                                                                                                              17
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    „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee
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    Fledermäuse (Chiroptera)
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    Tabelle 3: Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse im Untersuchungsgebiet

                                                                                                                                                       Bewertung potenzielle Quartiere
      Baum Nr.            Baum Nr.
                                                                                                                                                                                          Baumbestandsbewertung
    Fledermaus-        Baumbestands-           Baumart           Rodung
     kartierung          bewertung                                                                    Fledermauskartierung                                                        Höhe der Höhlen
                                                                                                                                                      Anzahl Höhlen    Spalten                      Exposition2
                                                                                                                                                                                        (m)

                                                                                 2 ausgefaulte überwallte Astabschnitte, einer davon mit regelmäßi-
           1                   40                Esche               ja                                                                                    2              -              4-6           NO/O       pot. Quartierbaum/Wassereintritt
                                                                                 ger Vogelbrut

           2                   45                Esche               ja          ausgefaulter, überwallter Aststummel                                      1              -              6              O         pot. Quartierbaum/Kronenpflege erfolgt

           3                   49                Birke               ja          ausgefaulter, überwallter Aststummel am Hauptstamm                        3              -              6             O-S        pot. Quartierbaum/Totholz

           4                   51                Birke              nein         ausgefaulter Aststummel am Hauptstamm                                     3              -              6             S-O        pot. Quartierbaum/Totholz

           5                   54                Eiche              nein         Spannungsriss an einem der Seitenäste                                     *3             1               *             S         pot Quartierbaum

           6                  115            Silber-Weide            ja          Totholz, Vielzahl von Höhlungen                                           9              -               -             S         pot. Quartierbaum/ Spechtschmiede

           7                  108                Esche               ja          ausgefaulter, überwallter Aststummel an Seitenast                          -             -               -              -        pot. Quartierbaum

           8                   98                Esche              nein         Große Höhlung im Hauptstamm                                               1                             2,5           S-W        pot. Quartierbaum/Mulm

                                                                                 2 lange überwallte Risse die Hauptstämme hinunter, nach oben aus-
           9                   99                Ahorn               ja                                                                                     -             2               -            N-O        pot. Quartierbaum/Fledermaus
                                                                                 gefault

           -                   1                 Esche               ja                                            -                                       1             X4              2              O         pot. Quartierbaum

           -                   3                 Esche               ja                                            -                                       1              -              5              W         Höhle, vermutlich mit Wasser gefüllt

           -                   96             Hainbuche              ja                                            -                                       1              -              2,5            O         pot. Quartierbaum

           -                  107                Esche               ja                                            -                                       1              -              6-8            S         Faulung/Höhle

2
    N= Nord, O=Ost, S=Süd, W=West
3
    * Beurteilung schwierig/nicht möglich, da z.B. durch Efeubewuchs nicht einsehbar
4
    X Höhlen/Spalten vorhanden

                                                                                                                                                                                                                                                         18
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Fledermäuse (Chiroptera)
                                                                    Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

2.2     Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Als Jagdhabitat kommt der Waldbestand hauptsächlich für die Mopsfledermaus, die Bartfledermaus, die
Fransenfledermaus und das Braune Langohr infrage. Wasserfledermaus, Rauhaut,- Zwerg- und Mückenfle-
dermaus nutzen eher die Waldränder als den geschlossenen Waldbestand. Wenig bis keine Bedeutung als
Jagdhabitat hat der Wald für die akustisch erfassten Arten Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großes
Mausohr, Großer Abendsegler und Zweifarbfledermaus.
Bei der Kontrolle der festgestellten potentiellen Quartierbäume wurde keine Fledermauskolonie entdeckt. Es
ist davon auszugehen, dass durch eine vorhabenbedingte Rodung des Gebiets keine lokale Fledermauspo-
pulation in ihrem Bestand gefährdet wird.
Ausgehend von der Lage im Siedlungsbereich sind keine nächtlichen Bauarbeiten zu erwarten, so dass in
diesem Zusammenhang keine Störungen durch Lärm oder Beleuchtung während der Aktivitäts-/Jagdzeit der
Fledermäuse zu erwarten sind.
Betriebsbedingte Störungen durch Beleuchtung werden durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen
bestmöglich minimiert (4V).
Es sind keine Störungen zu vermelden, die sich erheblich negativ auf den Erhaltungszustand der lokalen
Population auswirken könnten.
        Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
        4V: Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung
        CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt:                   ja                nein

2.3     Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Gebäude werden vorhabenbedingt nicht beansprucht. Die untersuchten potenziellen Quartierstrukturen wie-
sen keine Nutzungsspuren auf. Eine Eignung als Winterquartier besteht momentan nicht. Die Fällung/Ro-
dung von Bäumen und Gehölzschnittmaßnahmen erfolgen im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar. Soll
ein Teil der Gehölze z. B. zum Schutz von Fledermäusen bereits im September gefällt werden, bedarf es der
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

Die Fällung erfolgt in Anwesenheit einer fachlich qualifizierten Umweltbaubegleitung, welche ggf. weitere
notwendige Schritte veranlasst (erneute Quartierkontrolle, schonende Baumfällung, fachgerechte Rettungs-
umsiedlung im Bedarfsfall).
        Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
        3V: Begrenzung der Zeiten für Baumfällarbeiten/Gehölzschnittmaßnahmen, Schutz von Fledermäu-
        sen
Tötungsverbot ist erfüllt:                    ja                nein

                                                                                                       19
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4.2         Bestand und Betroffenheit der Vogelarten nach VRL
Für die europäischen Vogelarten i. S. v. Art. 1 VRL ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchti-
gungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG
zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote:

 Schädigungsverbot von Lebensstätten
 Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
 Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
 Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
 sammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).

 Störungsverbot
 Erhebliches Stören europäischer Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
 Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
 Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popu-
 lation der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

 Tötungs- und Verletzungsverbot
 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstö-
 rung ihrer Entwicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens so-
 wie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr.
 Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn:
 •    die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verlet-
      zungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese
      Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß-
      nahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG),
 •    die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme,
      die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsfor-
      men vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologi-
      schen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
      gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind
      (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

                                                                                       20
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Feldsperling (Passer montanus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis
carduelis)
                                                                               Europäische Vogelarten nach VRL
1          Grundinformationen
Rote-Liste Status              Deutschland: V/3/*                  Bayern: V/*/V
Art im UG                        nachgewiesen                potenziell möglich
Erhaltungszustand der Arten auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns5
      günstig (Feldsperling)       ungünstig – unzureichend         ungünstig – schlecht        unbekannt

Als Höhlenbrüter ist der Feldsperling an das Vorhandensein wenigstens einzelner höhlenreicher Altbäume
gebunden. Ursprünglich ist er eine Art lichter Wälder und Waldränder und besiedelt in der Kulturlandschaft auch
halboffene Landschaften sowie die Randbereiche von Siedlungen. Er ist ein Brutvogel in offenen Kulturland-
schaften mit Feldgehölzen, Hecken und bis 50 ha großen Wäldern mit älteren Bäumen, in Streuobstwiesen und
alten Obstgärten. Künstliche Nisthöhlen werden häufig angenommen, auch Hohlräume von Beton- und Stahl-
masten u. ä.. Im Randbereich ländlicher Siedlungen, die an die offene Feldflur grenzen, ersetzt der Feldsperling
z. T. den Haussperling und übernimmt dessen Niststäten an Gebäuden. Auch in Kleingartensiedlungen ist er
zu erwarten.
Der Star hat Vorkommen in einer Vielzahl von Lebensräumen. Als Höhlenbrüter benötigt er Gebiete mit einem
ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z. B ausgefaulte Astlöcher, Buntspecht-Höhlen) und angrenzenden
offenen Flächen zur Nahrungssuche. Ursprünglich ist die Art wohl ein Charaktervogel der mit Huftieren bewei-
deten, halboffenen Landschaften und feuchten Grasländer gewesen. Durch bereitgestellte Nisthilfen brütet die-
ser Kulturfolger auch immer häufiger in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten
an Gebäuden besiedelt werden. Das Nahrungsspektrum des Stars ist vielseitig und jahreszeitlich wechselnd.
Während im Frühjahr/Frühsommer vor allem Wirbellose und Larven am Boden gesucht werden, frisst er im
Sommer/Herbst fast ausschließlich Obst und Beeren und im Winter wilde Beerenfrüchte und vielfach Abfälle.
Die Revierbesetzung erfolgt teilweise schon Ende Februar/März, Hauptbrutzeit ist Anfang April bis Juni.
Der Stieglitz brütet in lichten Laub- und Mischwäldern, Kulturland mit Obstgärten, Feldgehölzen, Ruderalflä-
chen, Gärten, Heckenlandschaften und an Flussufern. Wichtig sind freistehende Bäume und Samen tragende
Pflanzen. Die Nahrung besteht aus allerlei Sämereien, hauptsächlich aber Distelsamen. Während der Brutzeit
werden auch Insekten, besonders Blattläuse gefressen.
Lokale Populationen:
Der mit 2 Brutpaaren festgestellte Feldsperling ist ein Höhlenbrüter, der struktur- und nahrungsreiche Saum-
und Randlinien benötigt.
Der Star - ein typischer Höhlenbrüter - wurde mit 2 Brutpaaren festgestellt: Das eine nutzte einen Nistkasten,
das andere eine Buntspechthöhle. Die Nahrungssuche erfolgt im Grünland, auf Äckern und in Gärten.
Für den mit 2 Revieren festgestellten Stieglitz ist der Erhalt eines sonnigen, vielfältigen, samenreichen Mosaiks
mit frühen Sukzessionsstadien, Feuchtstellen, Weidengebüsch sowie Sing- und Beobachtungswarten in Form
licht stehender Bäume wichtig. Als Nahrungsbäume können auch Birken, Erlen und Obstbäume dienen; nach
der Brutzeit werden gerne Disteln z. B. in Ruderalflächen genommen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:
      hervorragend (A)           gut (B)            mittel – schlecht (C)

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 Über den Erhaltungszustand der Arten Star und Stieglitz liegen auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
Bayerns bisher keine amtlichen Angaben vor.

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Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67
„Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Feldsperling (Passer montanus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis
carduelis)
                                                                       Europäische Vogelarten nach VRL

Abbildung 4: Erfasste Vogelarten im UG lt. Beckmann et al. (2019)

2.1     Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5
        BNatSchG
Durch Baumfällarbeiten, Gehölzschnittmaßnahmen und die Überbauung und Versiegelung von Flächen im Zu-
sammenhang mit der Baumaßnahme kann es zur Beanspruchung von Lebensstätten der subsumierten Vogel-
arten kommen.
Größere Teilflächen der Habitate bleiben erhalten und werden vor Beanspruchung geschützt (2V), so dass für
den frei brütenden Stieglitz (Carduelis carduelis) noch genügend Möglichkeiten für die Anlage eines Nestes
(wird jährlich neu errichtet) verbleiben. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch eine kleinräumige Um-
siedlung möglich ist und somit die Funktionalität betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang

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Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67
„Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Feldsperling (Passer montanus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis
carduelis)
                                                                        Europäische Vogelarten nach VRL
gewahrt bleibt. Für die beiden Höhlenbrüter Feldsperling (Passer montanus) und Star (Sturnus vulgaris) beste-
hen Ausweichmöglichkeiten im nicht beanspruchten Baumbestand. Eine gesicherte Aussage über deren Bele-
gung kann nicht getroffen werden, so dass vorsorglich insgesamt 5 Nisthilfen für die beiden Vogelarten ange-
bracht werden.
        Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
        2V: Schutz angrenzender ökologisch bedeutsamer Flächen und Strukturen
        CEF-Maßnahmen erforderlich:
        2CEF: Anbringung von Vogelnistkästen
Schädigungsverbot ist erfüllt:        ja               nein

2.2     Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Durch baubedingten Lärm und visuelle Effekte kommt es zu Beeinträchtigungen im Umfeld brütender Paare.
Betriebsbedingt kommt es zu einer Erhöhung der Störungen durch die Anwesenheit von Personen, den Zubrin-
gerverkehr und die Nutzung der Außenanlagen (Sportplatz). Die Arten sind wenig störungsempfindlich einzu-
stufen und weisen trotz rückläufigem Trend stabile, größere Vorkommen im Raum auf. Für mittelbar temporär
beeinträchtigte Individuen besteht die Möglichkeit zur kleinräumigen Verschiebung der Aktionsräume. Es kann
ausgeschlossen werden, dass sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der
lokalen Population ergeben werden.
        Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
        CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt:                    ja               nein

2.3     Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Die Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern und Eiern wird durch eine vollständige Beseitigung
aller Bäume und Gehölze in den Wintermonaten außerhalb der Brutsaison vermieden (3V).
Erhöhte Fahrtgeschwindigkeiten der Baustellenfahrzeuge oder des Zubringerverkehrs sind nicht zu erwarten,
so dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden
kann.
Bei der Gestaltung der Gebäude mit Glas sind Maßnahmen gegen Vogelschlag zu ergreifen, damit eine signi-
fikante Erhöhung des Kollisionsrisikos mit Glasscheiben vermieden werden kann (5V). Unter Berücksichtigung
der o.a. Maßnahmen wird das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht erfüllt.
        Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
        3V: Begrenzung der Zeiten für Baumfällarbeiten/Gehölzschnittmaßnahmen
        5V: Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen
Tötungsverbot ist erfüllt:                     ja               nein

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