Gemeinde Herrsching am Ammersee Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 "Gymnasium Herrsching"
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Gemeinde Herrsching am Ammersee Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“ Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Fassung vom 16.02.2021 Auftragnehmer: Bearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) D. Narr Dipl.-Biol. I. Hang-Türk
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ...................................................................................................... 4 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ......................................................................... 4 1.2 Datengrundlagen ............................................................................................ 5 1.3 Faunistische Untersuchungen ........................................................................ 5 1.4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ...................................... 6 1.4.1 Allgemeine Grundlagen .................................................................................. 6 1.4.2 Prüfrelevantes Artenspektrum ........................................................................ 7 2 Wirkungen des Vorhabens ........................................................................... 7 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5. S. 3 BNatSchG) ......................................................................... 8 3.1 Vermeidungsmaßnahmen............................................................................... 8 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG)........................... 9 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten .............................11 4.1 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten nach Anhang IV FFH-RL ......................................................................................................................11 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-RL...............................................11 4.1.2 Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-RL ......................................................12 4.2 Bestand und Betroffenheit der Vogelarten nach VRL .....................................20 5 Gutachterliches Fazit ..................................................................................24 6 Quellen- und Literaturverzeichnis ..............................................................25 7 Ermittlung des prüfrelevanten Artenspektrums ........................................26 7.1 Zu prüfendes Artenspektrum der Tierarten gemäß Anhang IV der FFH-RL ...28 7.2 Zu prüfendes Artenspektrum der Pflanzenarten gemäß Anhang IV FFH-RL ..31 7.3 Zu prüfendes Artenspektrum der Bayerischen Brutvogelarten gemäß Anhang 1 VRL ............................................................................................................32 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Übersicht naturschutzfachliche Untersuchungen .............................................. 5 Tabelle 2: Grundinformationen-Schutzstatus, Gefährdung und Erhaltungszustand der prüfrelevanten Tierarten gemäß Anhang IV a) der FFH-RL..............................................13 Tabelle 3: Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse im Untersuchungsgebiet .........18 Tabelle 4: Zu prüfendes Artenspektrum der Tierarten gemäß Anhang IV FFH-RL ...........28 Tabelle 5: Zu prüfendes Artenspektrum der Pflanzenarten gemäß Anhang IV FFH-RL ...31 Tabelle 6: Zu prüfendes Artenspektrum der Bayerischen Brutvogelarten gemäß Anhang 1 VRL .................................................................................................................................32 2
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Abkürzungsverzeichnis ABSP Arten- und Biotopschutzprogramm ASK Artenschutzkartierung Bayer. LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt Bayer. STMI Bayerisches Staatsministerium des Innern BK Biotopkartierung BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz CEF-Maßnahme Maßnahme zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionen (Continuous Ecological Functionality) FFH-Gebiet Special Area of Conservation (= „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“) FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Lkr Landkreis MS Ministeriales Schreiben RLB Rote Liste Bayern RLD Rote Liste Deutschland saP spezielle artenschutzrechtliche Prüfung uNB Untere Naturschutzbehörde UG Untersuchungsgebiet VRL (EU)-Vogelschutz-Richtlinie 3
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Der Gemeinderat von Herrsching am Ammersee hat in der Gemeinderatssitzung vom 08.06.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“ be- schlossen. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Gymnasiums mit Dreifachturnhalle, Außensportan- lagen und Freiflächen. Abbildung 1: Geltungsbereich 4
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens sind Eingriffe in Natur und Landschaft ver- bunden. Diese sind grundlegend geeignet, Beeinträchtigungen der vorkommenden streng und/ oder europarechtlich geschützten Pflanzen- und Tierarten zu verursachen. In der vor- liegenden saP werden: • die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (europäische Vo- gelarten gem. Art 1. VRL, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) die durch das Vorha- ben eintreten können, ermittelt und dargestellt. Hinweis zu „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird ist derzeit nicht bekannt • die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.2 Datengrundlagen 1.3 Faunistische Untersuchungen In den Vorjahren wurden naturschutzfachliche Untersuchungen durchgeführt. Tabelle 1: Übersicht naturschutzfachliche Untersuchungen Art/Artengruppe Jahr Umfang Zeitraum/Tag Säugetiere Fledermäuse 2018 4 Erfassungsphasen à 3 Nächte 03.06.-06.06.2018 Beurteilung Quartierpotenzial Bäume 30.06.-03.07.2018 03.08.-06.08.2018 10.09.-13.09.2018 Untersuchung potenziell geeigneter Habitatbäume 13.07.2020 durch Baumkletterer Haselmaus 2020 Ausbringung Haselmausröhren 07.04.2020 5 Kontrollen Haselmausröhren 01.07.2020 23.07.2020 23.09.2020 29.10.2020 25.11.20201 Reptilien 2020 4 Durchgänge 22.04.2020 16.05.2020 1 Kontrolle, danach Entfernung der Haselmausröhren 5
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Art/Artengruppe Jahr Umfang Zeitraum/Tag 27.05.2020 10.08.2020 Amphibien Frühlaicher 2018 1 Kartierdurchgang 12.04.2018 Libellen 2020 5 Kartierdurchgänge 16.05.2020 27.05.2020 11.06.2020 20.07.2020 10.08.2020 Käfer Alpenbock 2020 Sichtkontrolle auf Alpenbock 11.06.2020 Alpenbock, Eremit Auswahl potenziell geeigneter Habitatbäume 01.07.2020 Eremit Untersuchung potenziell geeigneter Habitatbäume 13.07.2020 durch Baumkletterer Tagfalter 2020 5 Kartierdurchgänge 16.05.2020 27.05.2020 11.06.2020 20.07.2020 10.08.2020 Nachtfalter 2020 1 Kartierdurchgang 20.07.2020 Vögel 2018 4 Kartierdurchgänge 14.03.2018 09.04.2018 05.05.2018 01.06.2018 Die Vorgehensweise sowie die Ergebnisse sind im Abschlussbericht Faunistische Untersu- chung 2020 dargestellt. 1.4 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen 1.4.1 Allgemeine Grundlagen Das methodische Vorgehen und die Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersu- chung stützen sich auf die mit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Woh- nen, Bauen und Verkehr vom 20. August 2018 AZ.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen 6
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Prüfung in der Straßenplanung (saP)" mit Stand 08/2018. Des Weiteren wird die Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Stand Februar 2020) berücksichtigt. Die Angaben zum Erhaltungszustand der betroffenen Arten auf Ebene der biogeographi- schen Region (hier: Kontinental) sind dem Nationalen Bericht 2019 des Bundesamtes für Naturschutz (2019) im Rahmen der Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL entnommen . Die Angaben zum Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten auf Ebene der biogeo- graphischen Region (hier: Kontinental) wurden durch Abfrage auf der Homepage des Bayer. LfU ermittelt. Der Nationale Bericht 2019 nach Art. 12 EU-VRL wurde bisher nur zum Teil veröffentlicht, die Erhaltungszustände der Vogelarten liegen jedoch noch nicht offiziell vor. Die Prüfung des Erhaltungszustandes der betroffenen Arten auf lokaler Ebene stützt sich auf das Bewertungsschema der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Land- schaftspflege und Erholung (LANA). Als lokale Population wird in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine „Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Über- dauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen“ definiert (LANA 2009). Da eine eindeutige Abgrenzung der lokalen Population in der Praxis für Arten mit großräumiger und flächiger Verbreitung meist nicht möglich ist, wird für sie als lokale Population, sofern sich anhand der Daten keine lokale Population abgrenzen lässt, entsprechend der Hinweise der LANA (2009) der Bestand im Landkreis bzw. in der naturräumlichen Landschaftseinheit herangezogen. 1.4.2 Prüfrelevantes Artenspektrum Betrachtet werden alle im Wirkraum des Vorhabens nachgewiesenen sowie alle dort zu erwartenden und nicht sicher auszuschließenden relevanten Tier- und Pflanzenarten. Die Arten, die einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, wurden dabei unter Berück- sichtigung der Empfindlichkeit gegenüber den wesentlichen Projektwirkungen durch Ab- schichtung ermittelt. Diese Abschichtung erfolgte in Anlehnung an die Vorgaben der saP- Internetarbeitshilfe des LfU (Stand Februar 2020). Die nach den entsprechenden dargelegten Kriterien ermittelten prüfrelevanten Arten sind in den Tabellen in Kap. 7 grau hinterlegt, ihr bekanntes oder angenommenes Vorkommen im UG, ihre Betroffenheit durch das Vorhaben sowie die daraus resultierende Erfüllung von Verbotstatbeständen und ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für nötige Aus- nahmen werden in Kap. 4 dargestellt. 2 Wirkungen des Vorhabens Die Wirkungen des Vorhabens sind im Umweltbericht in Kap. 2 dargestellt. 7
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen öko- logischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5. S. 3 BNatSchG) Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Arten zu vermeiden oder zu mindern. Diese Maßnahmen stellen ein zwingendes Erfordernis der vorliegenden Unterlage zur spe- ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dar. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: 3.1 Vermeidungsmaßnahmen 1V: Durchführung einer Umweltbaubegleitung (UBB) während der gesamten Bau- maßnahme Für das Vorhaben wird die Durchführung einer Umweltbaubegleitung während der gesam- ten Bauphase festgesetzt. 2V: Schutz angrenzender ökologisch bedeutsamer Flächen und Strukturen Für an das Baufeld angrenzende naturschutzfachlich wertvolle Strukturen werden geeig- nete Schutzmaßnahmen durch das Errichten von Bauzäunen (RAS-LP 4 i. V. m. DIN 18920) oder ähnlich geeignete Maßnahmen ergriffen. Vorhandene und zu erhaltende Bestände mit ökologischer Funktion werden somit während der Baumaßnahme vor mecha- nischen Schäden, Überfüllung und Abgrabung geschützt. Lagerflächen und Zufahrten werden in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung außer- halb von Biotop-, Gehölzflächen und Lebensräumen relevanter Arten angelegt. 3V: Begrenzung der Zeiten für Baumfällarbeiten/Gehölzschnittmaßnahmen, Schutz von Fledermäusen Die Fällung/Rodung von Bäumen und Gehölzschnittmaßnahmen erfolgen im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar, d. h. außerhalb der Brut- und Nistzeiten von Vögeln. Soll ein Teil der Gehölze z. B. zum Schutz von Fledermäusen bereits im September gefällt werden, bedarf es der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Die Fällung erfolgt in Anwesenheit einer fachlich qualifizierten Umweltbaubegleitung, wel- che ggf. weitere notwendige Schritte veranlasst (erneute Quartierkontrolle, schonende Baumfällung, fachgerechte Rettungsumsiedlung im Bedarfsfall). 4V: Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung Um Lockwirkungen auf Insekten und Störungen von Fledermäusen bei der Jagd zu vermei- den, soll eine angepasste Beleuchtung eingebaut werden. • Es sind Lampen mit einem hohen gelben Lichtanteil wie Natrium-Niederdruckdampf- lampen oder LEDs mit bernsteingelber oder warmweißer Farbe zu verwenden, da diese einen geringen UV- und Blauanteil haben. • Es sind vollabgeschirmte Leuchten zu verwenden, die nur in einem Winkel von 10° un- terhalb der Horizontalen strahlen. Ebenso ist auf geneigte Lampen zu verzichten. • Die Lampenmasthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten (Lichtpunkthöhe bei Straßen- lampen maximal 4,5 m). 8
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung • Lampen sollen (außer bei Veranstaltungen) ab 20 Uhr bis zum Sonnenaufgang abge- schalten werden. Lampen, die aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, sollten nach 22 Uhr gedimmt und in der zweiten Nachthälfte abgeschalten werden. • Es sind insektenfreundliche und eingekofferte Lampenkonstruktionen auszuwählen, die sich nicht zu Insektenfallen entwickeln können. • Bodenstrahler und Kugellampen sind unzulässig. • Zum Schutz von Insekten und Fledermäusen (Flugroute und Nahrungsangebot) sind geeignete Lampenkonstruktionen und Leuchtmittel einzusetzen. Zur Beleuchtung des Sportplatzes mit Flutlicht sind Planflächenstrahler mit seitlicher Abde- ckung zu verwenden. Es sind nur Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung zuläs- sig, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel zur Vertikalen kein Licht abgeben. Als Licht- quellen sind Lampen zu verwenden, die ein für Insekten möglichst wirkungsarmes Spekt- rum aufweisen (z. B. LED) 5V: Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen Die Planung von Glasflächen an Gebäuden, Gebäudeverbindungen und sonstigen Elemen- ten (Außenanlagen) ist an den neuesten Erkenntnissen zur Vermeidung von Vogelschlag zu orientieren. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, muss das Kollisionsrisiko (z. B. bei Glasflächen mit einer Größe von über 2 m2) nach den aktuellen Vorgaben der Länder- arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten beurteilt werden (http://www.vogelschutzwar- ten.de/glasanflug.htm). Für den Fall einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos sind für den Einbau Glasscheiben auszuwählen, die nach dem geltenden Stand der Technik (reflexionsarme Gläser, Markierungen etc.) für Vögel als Hindernis zu erkennen sind. 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG) 1CEF: Anbringung von Fledermauskästen Die im Rahmen der Fledermauskartierung (2018) bzw. der Baumbestandskartierung (2020) identifizierten Bäume mit möglichem Quartierpotenzial für Fledermäuse wurden mittels seil- unterstützter Baumklettertechnik von unten beklettert. Neben einer optischen Prüfung er- folgte die Untersuchung durch eine Sondierung der Höhlen. Spalten und Höhlen wurden mit Hilfe einer Taschenlampe ausgeleuchtet. Tiefere Höhlen wurden zudem mit einer En- doskopkamera untersucht. Hinsichtlich des Vorkommens von Fledermäusen fanden sich in den potenziellen Quar- tierstrukturen der untersuchten Bäume keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fleder- mäuse (z. B. Kotspuren). Vorsorglich werden für den Verlust von Quartieren 5 Fledermauskästen (z. B. Fa. Schweg- ler 1FF oder 2 FN, Fa. Hasselfeldt FSK-TB-KF) an geeigneten Bäumen im Umfeld ange- bracht. Die Umsetzung erfolgt spätestens parallel zu den Fällarbeiten. 2CEF: Anbringung von Vogelnisthilfen Vorsorglich werden für den Verlust von Nistplätzen • 3 Nisthilfen für den Feldsperling (z. B. Fa. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N VFE oder Fa. Vivara „Salamanca“ WoodStone) und • 2 Nisthilfen für den Star (z. B. Fa. Schwegler Nisthöhle 3 SV /Starenhöhle 3 S oder Fa. Vivara Nistkasten Star WoodStone) 9
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung an geeigneten Bäumen im Umfeld angebracht. Die Umsetzung erfolgt spätestens parallel zu den Fällarbeiten. Die Umweltbaubegleitung berät bei der Auswahl der Bäume und ist bei der Anbringung der Kästen bzw. Nisthilfen vor Ort. 10
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten nach Anhang IV FFH-RL 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-RL Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigun- gen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden folgendes Verbot: Schädigungsverbot Beschädigen oder Zerstören von Standorten wildlebender Pflanzen oder damit im Zu- sammenhang stehendes vermeidbares Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wildlebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn: • die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Entnahme-, Beschä- digungs- und Zerstörungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkann- ten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 BNatSchG analog), • die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maß- nahme, die auf den Schutz der Exemplare oder ihrer Entwicklungsformen vor Ent- nahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Standorte im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 BNatSchG analog), • die ökologische Funktion des vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 BNatSchG analog). Im Prüfungsverlauf ergaben sich ausgehend von den vorhandenen Habitatstrukturen keine Hinweise auf ein Vorkommen von Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-RL. Eine Be- troffenheit bzw. Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 kann somit aus- geschlossen werden. 11
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 4.1.2 Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-RL Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträch- tigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Störungsverbot Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Po- pulation der betroffenen Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Tötungs- und Verletzungsverbot Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstö- rung ihrer Entwicklungsformen bei der Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr. Abweichen davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn: • die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verlet- zungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß- nahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG), • die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsfor- men vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologi- schen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtig werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). Übersicht über die als prüfrelevant ermittelten Tierarten gemäß Anhang IV FFH-RL Durch faunistische Sonderuntersuchungen konnten zahlreiche Fledermausarten nachge- wiesen werden. Ein Vorkommen weiterer prüfrelevanter, nach Anhang IV FFH-RL ge- schützter Arten kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse weiterer Bestandserfassungen und der erfolgten Abschichtung anhand der vorhandenen Habitatstrukturen ausgeschlos- sen werden. 12
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Tabelle 2: Grundinformationen-Schutzstatus, Gefährdung und Erhaltungszustand der prüfrelevanten Tierarten gemäß Anhang IV a) der FFH-RL Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RLB RLD sg EHZ KBR Brandtfledermaus Myotis brandtii 2 * x u Braunes Langohr Plecotus auritus * 3 x g Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 3 3 x u Fransenfledermaus Myotis nattereri * * x g Großer Abendsegler Nyctalus noctula * V x u Großes Mausohr Myotis myotis * * x u Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus * * x u Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 3 2 x u Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus V * x g Nordfledermaus Eptesicus nilssonii 3 3 x u Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii * * x u Wasserfledermaus Myotis daubentonii * * x g Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus 2 D x u Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * * x g Erläuterungen zur Tabelle: RLB/RLD: Rote Liste Bayern/ Deutschland: Gefährdungskategorien 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion D Daten defizitär V Arten der Vorwarnliste * ungefährdet sg streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG EHZ KBR: Erhaltungszustand der Art auf Ebene der Kontinentalen Biogeographischen Region Bay- erns g günstig u ungünstig - unzureichend 13
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 4.1.2.1 Fledermäuse Fledermäuse (Chiroptera) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen s. Tabelle 2 Winterquartiere (WQ) von Fledermäusen finden sich insbesondere in Höhlen und unterirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (Keller, etc.), jedoch überwintern einige Arten z. T. auch oberirdisch, etwa in frostsiche- ren Baumhöhlen, in Felsspalten oder in bzw. an Gebäuden. Der prozentuale Anteil von Winterquartieren in Baumhöhlen und -spalten sowie Rindenquartieren ist gering. Wochenstuben (WS) und andere Sommerquartiere (SQ, etwa Männchenquartiere, Schwarmquartiere, Ein- zelquartiere, etc.) werden, in Abhängigkeit von der Fledermausart, in Dachböden, in Spalten und Hohlräumen in/ an Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen bzw. in Baumhöhlen und -spalten sowie in Nistkästen bzw. Fledermauskästen bezogen. Für viele Arten ist dabei ein enger Verbund mehrerer verschiedener Quartierstandorte als Voraussetzung von häufigen Ortswechseln von hoher Bedeutung. Für den Nahrungserwerb besitzen kleintierreiche Lebensräume in erreichbarer Nähe (Aktionsradien schwan- ken von Art zu Art beträchtlich) eine besondere Bedeutung. Klassische Jagdgebiete von Fledermäusen sind daher Wälder und Gehölzbestände, strukturreiche Halbof- fenlandschaften, naturnahe Offenlandbereiche sowie Gewässer. Weiterhin von Bedeutung ist eine gute Vernetzung zwischen Quartieren und Jagdgebieten. Bei den regel- mäßigen Flügen zwischen diesen Teilhabitaten orientieren sich viele Arten mehr oder weniger eng an linea- ren Strukturen, die sie teils als Flugstraßen nutzen. Diese sind für die strukturgebunden fliegenden Fleder- mausarten oftmals von entscheidender Bedeutung. Entsprechende Leitlinien sind v.a. lineare Gehölzbe- stände und Waldränder sowie Fluss- und Bachläufe, besonders wenn diese von Gehölzen begleitet werden. Lokale Populationen: Brandtfledermaus (Große Bartfledermaus) und Kleine Bartfledermaus: Bartfledermäuse wurden mit 1-10 Aufnahmen fast in jeder Nacht festgestellt. Auch unter den knapp 90 Auf- nahmen, die nur bis zum Niveau „kleine/mittlere Myotis“ bestimmt werden konnten, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit hauptsächlich um Bartfledermäuse. Auch etliche der nicht näher bestimmbaren Myotis- Rufe könnten von Bartfledermäusen stammen. Die beiden Schwesternarten Brandtfledermaus (auch Große Bartfledermaus, Myotis brandtii) und Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) sind akustisch nicht zu tren- nen. Sie werden deshalb in der Artenliste als Myotis brandtii/mystacinus bzw. Mbart zusammengefasst. Auf- grund der Seltenheit der Brandtfledermaus kann vermutet werden, dass es sich um die weitaus häufigere Kleine Bartfledermaus handelt. Im Landkreis Starnberg liegen keine Nachweise der Brandtfledermaus vor. Braunes Langohr: Aufnahmen von Langohren konnten in keiner der Untersuchungsnächte gemacht werden. Tiere der Gattung Plecotus rufen sehr leise und sind daher in akustischen Erhebungen immer stark unterrepräsentiert. Das Braune Langohr ist in Bayern flächendeckend verbreitet und auch aus dem Landkreis Starnberg aus Einzel- funden bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Art im UG vorkommt. Breitflügelfledermaus: Breitflügelfledermäuse wurden nur bei einer Rufsequenz (im Juni) auf Artniveau bestimmt, es ist aber nicht völlig auszuschließen, dass sich unter den Rufen aus der nyctaloiden Gruppe weitere Breitflügelfledermäuse verstecken. Der Verbreitungsschwerpunkt der Art in Bayern liegt in Franken, allerdings sind aus dem westli- chen und nördlichen Landkreis Starnberg zwei Wochenstuben dieser Art bekannt. Fransenfledermaus: Die Fransenfledermaus wurde insgesamt 13 mal aufgenommen, wobei die meisten Aufnahmen aus einer einzigen Nacht im September stammen. In den anderen Beobachtungsblöcken wurde sie jeweils nur einmal pro Block aufgenommen. Unter den nur bis zur Gattung Myotis bestimmten Rufsequenzen verstecken sich evtl. noch einige weitere Fransenfledermäuse. Die Art ist in ganz Bayern verbreitet, aber nur mäßig häufig. Aus dem Landkreis Starnberg sind bislang keine Quartiere bekannt, es existieren aber einige Einzelnach- weise. Großes Mausohr: Das Große Mausohr wurde nur zweimal nachgewiesen, einmal im Juli und einmal im September. Die Rufe des Großen Mausohrs unterscheiden sich etwas von den Rufen der übrigen Fledermäuse aus der Gattung Myotis. Unter ungünstigen Aufnahmebedingungen können sie den Rufen der nyctaloiden Gruppe sehr äh- neln, daher ist es durchaus möglich, dass sich unter den Rufen, die nur bis auf das Niveau „Nyctaloid“ 14
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse (Chiroptera) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL bestimmt wurden, ein weiteres Großes Mausohr versteckt. Die nächste bekannte Wochenstube der Art be- findet sich in Seefeld-Oberalting. Großer Abendsegler: Vom Großen Abendsegler wurden lediglich 5 Rufaufnahmen gemacht, ein paar weiter Abendsegler könnten sich unter nur bis zur Gruppe Nyctaloid bestimmbaren Rufsequenzen verstecken. Aus dem Landkreis Starn- berg ist ein Winterquartier in Starnberg bekannt. Mopsfledermaus: Die Mopsfledermaus konnte im August in zwei Nächten mit jeweils einer sicher zu bestimmenden Rufse- quenz nachgewiesen werden. Die Mopsfledermaus ist im Anhang II der FFH-Richtlinie gelistet. Im Landkreis Starnberg ist sie als selten einzustufen, aus der ASK liegen keinerlei Nachweise der Art im Landkreis vor. Mückenfledermaus: Die Schwesterart der Zwergfledermaus wird erst seit Ende der 90er Jahre als eigenständige Art beschrieben. Sie ruft deutlich höher als die Zwergfledermaus. In drei Nächten im Juni und Juli wurden ein knappes Dutzend Rufe der Mückenfledermaus aufgezeichnet. Im Landkreis Starnberg liegen bislang keine Nachweise der Mü- ckenfledermaus vor. Nordfledermaus: Die Nordfledermaus konnte zweimal im Juni und im Juli festgestellt werden. Bei den beiden Rufnachweisen im Juni handelt es sich wohl aufgrund der großen zeitlichen Nähe der Aufnahmen um dasselbe Tier. Ruf- nachweise der nyctaloiden Gruppe müssen mit Vorsicht betrachtet werden, ein Vorkommen der Nordfleder- maus ist bei nur vier Rufsequenzen nicht gesichert. Unter den 24 nicht weiter bestimmbaren nyctaloiden Rufen könnten sich weitere Nordfledermäuse verstecken. In Bayern ist die Nordfledermaus eigentlich eine Art der Mittelgebirgslagen Nordbayerns, allerdings befindet sich im westlichen Landkreis Starnberg eine be- kannte Wochenstube dieser Art. Rauhautfledermaus: Die Rauhautfledermaus kann anhand ihrer Ortungsrufe nicht sicher von der Weißrandfledermaus, Pipistrellus kuhlii unterschieden werden. Nur die jeweiligen Sozialrufe können sicher zugeordnet werden. Da jedoch eine Vielzahl von eindeutig zuzuordnenden Sozialrufen aufgenommen werden konnte, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den als „Rauhautfledermaus“ bestimmten Rufsequenzen um Rauhaut- und nicht um Weißrandfledermäuse handelt. Wasserfledermaus: Acht Aufnahmen von Fledermausrufen aus dem August (1 Sequenz) und aus dem September wurden als Wasserfledermaus bestimmt. Auch unter den ca. 90 nur bis zur Gattung Myotis oder zur Gruppe kleiner und mittelgroßer Myotis-Arten zu bestimmenden Rufsequenzen könnte sich noch die eine oder andere Wasser- fledermaus verstecken. Am Ammersee und den Seen und Weihern in der Umgebung ist sie eine regelmäßig bei der abendlichen Jagd zu beobachtende Art. Trotz ihrer engen Bindung an Wasserflächen werden aber auch Wälder, Waldränder und Feuchtwiesen als Jagdhabitate genutzt. Zweifarbfledermaus: Zwei der aufgenommenen Rufsequenzen sind der Zweifarbfledermaus zuzuordnen. Unter den Rufen aus der nyctaloiden Gruppe könnten sich eventuell noch weitere Zweifarbfledermäuse verstecken, auch wenn dies nicht sehr wahrscheinlich ist. Zweifarbfledermäuse bilden in Bayern meist Männchenkolonien, in Süd- bayern sind bisher nur zwei Wochenstuben der Art (im Unterallgäu) bekannt. Aus dem Landkreis Starnberg sind 2 Männchenkolonien bekannt, darüber hinaus werden regelmäßig Einzeltiere gemeldet. Zwei der Ein- zelnachweise liegen aus einem 5 km-Radius um das UG vor. Auch in Pähl existiert eine Männchenkolonie. Zwergfledermaus: Mit 1850 Rufsequenzen ist die Zwergfledermaus die mit Abstand am häufigsten aufgenommene Fledermaus- art. Eine Wochenstube der Art im 5 km-Radius um das Untersuchungsgebiet ist aus Seefeld-Hechendorf bekannt. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird vorsorglich bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) (Zwergfledermaus) mittel – schlecht (C) (vorsorglich alle wei- teren Arten) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Aufgrund der vergleichsweise naturnahen Entwicklung des Gebiets und des vorhandenen Baumbestands gibt es durchaus Habitatpotenzial für Fledermäuse. Hervorzuheben sind hier zum einen insbesondere die Altbäume mit Höhlen bzw. Höhlenpotenzial im Bereich südwestlich bzw. westlich des Ammerseehauses, darunter eine mächtige Eiche am Ostrand des Geländes. Sehr hohes Potenzial für Fledermäuse besitzen daneben die naturnah entwickelten Wald- und Waldrandbereiche im quelligen Nordteil des Biotops. Hier sind Quartiere (Höhlen- und Spaltenquartiere) vor allem im Bereich der alten Birken und Eschen zu erwarten. 15
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse (Chiroptera) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL Die im Rahmen der Fledermauskartierung (2018) bzw. der Baumbestandskartierung (2020) identifizierten Bäume mit möglichem Quartierpotenzial für Fledermäuse (Abbildung 2, Abbildung 3 und Tabelle 3) wurden mittels seilunterstützter Baumklettertechnik von unten beklettert. Neben einer optischen Prüfung erfolgte die Untersuchung durch eine Sondierung der Höhlen. Spalten und Höhlen wurden mit Hilfe einer Taschenlampe ausgeleuchtet. Tiefere Höhlen wurden zudem mit einer Endoskopkamera untersucht. Von den 9 im Untersuchungsgebiet der Fledermauskartierung identifizierten Bäumen mit Quartierpotenzial werden vorhabenbedingt 6 Bäume beansprucht und gerodet, sowie 4 Bäume mit Quartierpotenzial, die im Zuge der Baumbestandsbewertung identifiziert wurden.. Im Rahmen der Baumbestandsbewertung wurden 38 Bäume mit Quartierpotenzial aufgenommen, davon 18 im Südosten des Geltungsbereiches, die im Rahmen der Fledermauskartierung nicht untersucht worden wa- ren. Diese Bäume werden vorhabenbedingt nicht beansprucht. Hinsichtlich des Vorkommens von Fledermäusen fanden sich in den potenziellen Quartierstrukturen der un- tersuchten Bäume keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fledermäuse (z. B. Kotspuren). Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Erhalt der verbleibenden Bäume mit Quartierpotenzial trotz des nicht vollkommenden auszuschließenden Verlustes einzelner sporadisch genutzter Lebensstätten deren ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt, diese könnten jedoch schon an- derweitig belegt sein. Vorsorglich werden daher am verbleibenden Baumbestand an geeigneten Bäumen 5 Ersatzquartiere angebracht (1CEF). Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich: 1CEF: Anbringung von Fledermauskästen Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 16
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse (Chiroptera) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL Quelle: Beckmann et al. (2019) Quelle: NRT (2020) Abbildung 2: Übersicht über die im Rahmen der Fledermauskartierung 2018 festgestellten potenziellen Abbildung 3: Höhlenbaumkartierung/Baumbestandsbewertung NRT 2020 Quartierbäume Legende: Legende: XXX Rodung Potenzieller Quartierbaum Bäume ohne Höhlen/Quartiere Standort des Batcorders Potenzieller Quartiersbaum/Höhlenbaum Untersuchungsgebiet Fledermauskartierung Potenzieller Quartiersbaum für Fledermäuse Potenzieller Quartiersbaum für Fledermäuse, wird gerodet Geltungsbereich/Untersuchungsgebiet Baumbestandsbewertung 17
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse (Chiroptera) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL Tabelle 3: Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse im Untersuchungsgebiet Bewertung potenzielle Quartiere Baum Nr. Baum Nr. Baumbestandsbewertung Fledermaus- Baumbestands- Baumart Rodung kartierung bewertung Fledermauskartierung Höhe der Höhlen Anzahl Höhlen Spalten Exposition2 (m) 2 ausgefaulte überwallte Astabschnitte, einer davon mit regelmäßi- 1 40 Esche ja 2 - 4-6 NO/O pot. Quartierbaum/Wassereintritt ger Vogelbrut 2 45 Esche ja ausgefaulter, überwallter Aststummel 1 - 6 O pot. Quartierbaum/Kronenpflege erfolgt 3 49 Birke ja ausgefaulter, überwallter Aststummel am Hauptstamm 3 - 6 O-S pot. Quartierbaum/Totholz 4 51 Birke nein ausgefaulter Aststummel am Hauptstamm 3 - 6 S-O pot. Quartierbaum/Totholz 5 54 Eiche nein Spannungsriss an einem der Seitenäste *3 1 * S pot Quartierbaum 6 115 Silber-Weide ja Totholz, Vielzahl von Höhlungen 9 - - S pot. Quartierbaum/ Spechtschmiede 7 108 Esche ja ausgefaulter, überwallter Aststummel an Seitenast - - - - pot. Quartierbaum 8 98 Esche nein Große Höhlung im Hauptstamm 1 2,5 S-W pot. Quartierbaum/Mulm 2 lange überwallte Risse die Hauptstämme hinunter, nach oben aus- 9 99 Ahorn ja - 2 - N-O pot. Quartierbaum/Fledermaus gefault - 1 Esche ja - 1 X4 2 O pot. Quartierbaum - 3 Esche ja - 1 - 5 W Höhle, vermutlich mit Wasser gefüllt - 96 Hainbuche ja - 1 - 2,5 O pot. Quartierbaum - 107 Esche ja - 1 - 6-8 S Faulung/Höhle 2 N= Nord, O=Ost, S=Süd, W=West 3 * Beurteilung schwierig/nicht möglich, da z.B. durch Efeubewuchs nicht einsehbar 4 X Höhlen/Spalten vorhanden 18
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse (Chiroptera) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Als Jagdhabitat kommt der Waldbestand hauptsächlich für die Mopsfledermaus, die Bartfledermaus, die Fransenfledermaus und das Braune Langohr infrage. Wasserfledermaus, Rauhaut,- Zwerg- und Mückenfle- dermaus nutzen eher die Waldränder als den geschlossenen Waldbestand. Wenig bis keine Bedeutung als Jagdhabitat hat der Wald für die akustisch erfassten Arten Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Großer Abendsegler und Zweifarbfledermaus. Bei der Kontrolle der festgestellten potentiellen Quartierbäume wurde keine Fledermauskolonie entdeckt. Es ist davon auszugehen, dass durch eine vorhabenbedingte Rodung des Gebiets keine lokale Fledermauspo- pulation in ihrem Bestand gefährdet wird. Ausgehend von der Lage im Siedlungsbereich sind keine nächtlichen Bauarbeiten zu erwarten, so dass in diesem Zusammenhang keine Störungen durch Lärm oder Beleuchtung während der Aktivitäts-/Jagdzeit der Fledermäuse zu erwarten sind. Betriebsbedingte Störungen durch Beleuchtung werden durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen bestmöglich minimiert (4V). Es sind keine Störungen zu vermelden, die sich erheblich negativ auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken könnten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 4V: Vermeidung von Störungen durch Beleuchtung CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Gebäude werden vorhabenbedingt nicht beansprucht. Die untersuchten potenziellen Quartierstrukturen wie- sen keine Nutzungsspuren auf. Eine Eignung als Winterquartier besteht momentan nicht. Die Fällung/Ro- dung von Bäumen und Gehölzschnittmaßnahmen erfolgen im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar. Soll ein Teil der Gehölze z. B. zum Schutz von Fledermäusen bereits im September gefällt werden, bedarf es der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Die Fällung erfolgt in Anwesenheit einer fachlich qualifizierten Umweltbaubegleitung, welche ggf. weitere notwendige Schritte veranlasst (erneute Quartierkontrolle, schonende Baumfällung, fachgerechte Rettungs- umsiedlung im Bedarfsfall). Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 3V: Begrenzung der Zeiten für Baumfällarbeiten/Gehölzschnittmaßnahmen, Schutz von Fledermäu- sen Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 19
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 4.2 Bestand und Betroffenheit der Vogelarten nach VRL Für die europäischen Vogelarten i. S. v. Art. 1 VRL ergeben sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchti- gungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Störungsverbot Erhebliches Stören europäischer Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popu- lation der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Tötungs- und Verletzungsverbot Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstö- rung ihrer Entwicklungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens so- wie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn: • die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verlet- zungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß- nahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG), • die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsfor- men vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologi- schen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). 20
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Feldsperling (Passer montanus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis carduelis) Europäische Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: V/3/* Bayern: V/*/V Art im UG nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Arten auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns5 günstig (Feldsperling) ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt Als Höhlenbrüter ist der Feldsperling an das Vorhandensein wenigstens einzelner höhlenreicher Altbäume gebunden. Ursprünglich ist er eine Art lichter Wälder und Waldränder und besiedelt in der Kulturlandschaft auch halboffene Landschaften sowie die Randbereiche von Siedlungen. Er ist ein Brutvogel in offenen Kulturland- schaften mit Feldgehölzen, Hecken und bis 50 ha großen Wäldern mit älteren Bäumen, in Streuobstwiesen und alten Obstgärten. Künstliche Nisthöhlen werden häufig angenommen, auch Hohlräume von Beton- und Stahl- masten u. ä.. Im Randbereich ländlicher Siedlungen, die an die offene Feldflur grenzen, ersetzt der Feldsperling z. T. den Haussperling und übernimmt dessen Niststäten an Gebäuden. Auch in Kleingartensiedlungen ist er zu erwarten. Der Star hat Vorkommen in einer Vielzahl von Lebensräumen. Als Höhlenbrüter benötigt er Gebiete mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z. B ausgefaulte Astlöcher, Buntspecht-Höhlen) und angrenzenden offenen Flächen zur Nahrungssuche. Ursprünglich ist die Art wohl ein Charaktervogel der mit Huftieren bewei- deten, halboffenen Landschaften und feuchten Grasländer gewesen. Durch bereitgestellte Nisthilfen brütet die- ser Kulturfolger auch immer häufiger in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden besiedelt werden. Das Nahrungsspektrum des Stars ist vielseitig und jahreszeitlich wechselnd. Während im Frühjahr/Frühsommer vor allem Wirbellose und Larven am Boden gesucht werden, frisst er im Sommer/Herbst fast ausschließlich Obst und Beeren und im Winter wilde Beerenfrüchte und vielfach Abfälle. Die Revierbesetzung erfolgt teilweise schon Ende Februar/März, Hauptbrutzeit ist Anfang April bis Juni. Der Stieglitz brütet in lichten Laub- und Mischwäldern, Kulturland mit Obstgärten, Feldgehölzen, Ruderalflä- chen, Gärten, Heckenlandschaften und an Flussufern. Wichtig sind freistehende Bäume und Samen tragende Pflanzen. Die Nahrung besteht aus allerlei Sämereien, hauptsächlich aber Distelsamen. Während der Brutzeit werden auch Insekten, besonders Blattläuse gefressen. Lokale Populationen: Der mit 2 Brutpaaren festgestellte Feldsperling ist ein Höhlenbrüter, der struktur- und nahrungsreiche Saum- und Randlinien benötigt. Der Star - ein typischer Höhlenbrüter - wurde mit 2 Brutpaaren festgestellt: Das eine nutzte einen Nistkasten, das andere eine Buntspechthöhle. Die Nahrungssuche erfolgt im Grünland, auf Äckern und in Gärten. Für den mit 2 Revieren festgestellten Stieglitz ist der Erhalt eines sonnigen, vielfältigen, samenreichen Mosaiks mit frühen Sukzessionsstadien, Feuchtstellen, Weidengebüsch sowie Sing- und Beobachtungswarten in Form licht stehender Bäume wichtig. Als Nahrungsbäume können auch Birken, Erlen und Obstbäume dienen; nach der Brutzeit werden gerne Disteln z. B. in Ruderalflächen genommen. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 5 Über den Erhaltungszustand der Arten Star und Stieglitz liegen auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns bisher keine amtlichen Angaben vor. 21
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Feldsperling (Passer montanus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis carduelis) Europäische Vogelarten nach VRL Abbildung 4: Erfasste Vogelarten im UG lt. Beckmann et al. (2019) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Durch Baumfällarbeiten, Gehölzschnittmaßnahmen und die Überbauung und Versiegelung von Flächen im Zu- sammenhang mit der Baumaßnahme kann es zur Beanspruchung von Lebensstätten der subsumierten Vogel- arten kommen. Größere Teilflächen der Habitate bleiben erhalten und werden vor Beanspruchung geschützt (2V), so dass für den frei brütenden Stieglitz (Carduelis carduelis) noch genügend Möglichkeiten für die Anlage eines Nestes (wird jährlich neu errichtet) verbleiben. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch eine kleinräumige Um- siedlung möglich ist und somit die Funktionalität betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang 22
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 67 „Gymnasium Herrsching“, Gemeinde Herrsching a. Ammersee spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Feldsperling (Passer montanus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis carduelis) Europäische Vogelarten nach VRL gewahrt bleibt. Für die beiden Höhlenbrüter Feldsperling (Passer montanus) und Star (Sturnus vulgaris) beste- hen Ausweichmöglichkeiten im nicht beanspruchten Baumbestand. Eine gesicherte Aussage über deren Bele- gung kann nicht getroffen werden, so dass vorsorglich insgesamt 5 Nisthilfen für die beiden Vogelarten ange- bracht werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 2V: Schutz angrenzender ökologisch bedeutsamer Flächen und Strukturen CEF-Maßnahmen erforderlich: 2CEF: Anbringung von Vogelnistkästen Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Durch baubedingten Lärm und visuelle Effekte kommt es zu Beeinträchtigungen im Umfeld brütender Paare. Betriebsbedingt kommt es zu einer Erhöhung der Störungen durch die Anwesenheit von Personen, den Zubrin- gerverkehr und die Nutzung der Außenanlagen (Sportplatz). Die Arten sind wenig störungsempfindlich einzu- stufen und weisen trotz rückläufigem Trend stabile, größere Vorkommen im Raum auf. Für mittelbar temporär beeinträchtigte Individuen besteht die Möglichkeit zur kleinräumigen Verschiebung der Aktionsräume. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population ergeben werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Die Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern und Eiern wird durch eine vollständige Beseitigung aller Bäume und Gehölze in den Wintermonaten außerhalb der Brutsaison vermieden (3V). Erhöhte Fahrtgeschwindigkeiten der Baustellenfahrzeuge oder des Zubringerverkehrs sind nicht zu erwarten, so dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden kann. Bei der Gestaltung der Gebäude mit Glas sind Maßnahmen gegen Vogelschlag zu ergreifen, damit eine signi- fikante Erhöhung des Kollisionsrisikos mit Glasscheiben vermieden werden kann (5V). Unter Berücksichtigung der o.a. Maßnahmen wird das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht erfüllt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 3V: Begrenzung der Zeiten für Baumfällarbeiten/Gehölzschnittmaßnahmen 5V: Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 23
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