Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - ASP Stufe I zur 3. vereinf. Änderung des Bebauungsplans - Gemeinde Uedem

 
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - ASP Stufe I zur 3. vereinf. Änderung des Bebauungsplans - Gemeinde Uedem
Offenlage 13.07. - 24.08.2021

      Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
                                     ASP Stufe I

zur 3. vereinf. Änderung des Bebauungsplans
       Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“
                          der Gemeinde Uedem

                                      Erstellt durch:

                                        28.05.2021
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - ASP Stufe I zur 3. vereinf. Änderung des Bebauungsplans - Gemeinde Uedem
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“,
Gemeinde Uedem

Inhalt
1     EINLEITUNG UND AUFGABENSTELLUNG .......................................................... 2

2     RECHTLICHE GRUNDLAGEN ............................................................................ 4

3     PLANUNGSVORGABEN................................................................................... 6

4     ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ............................................................. 6
    4.1    Beschreibung des Untersuchungsgebietes und seiner Umgebung ................. 6
    4.2    Vorprüfung der Wirkfaktoren .................................................................... 7
      4.2.1      Vorbelastungen ................................................................................. 8
    4.3    Methode ................................................................................................. 9
    4.4    Ortsbesichtigung ...................................................................................... 9
      4.4.1      Ergebnisse - Vögel ............................................................................. 9
    4.5    Auswertung des Fachinformationssystems und sonstiger Datengrundlagen. 11

5     PROGNOSE ARTENSCHUTZRECHTLICHE KONFLIKTE ........................................ 17
    5.1    Vögel .................................................................................................... 17
    5.2    Amphibien und Reptilien ........................................................................ 19
    5.3    Säugetiere (Fledermäuse) ....................................................................... 20

6     VERMEIDUNGSMAßNAHMEN ................................................................ 21

7     GESAMTBEWERTUNG .................................................................................. 23

LITERATUR/LINKS ............................................................................................... 24

BILDDOKUMENTATION VOM 11.05.2021 ..................................................... 26

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - ASP Stufe I zur 3. vereinf. Änderung des Bebauungsplans - Gemeinde Uedem
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“,
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1    Einleitung und Aufgabenstellung
Im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorzulegen,
der die Betroffenheit besonders und streng geschützter Arten, gemäß den Bestim-
mungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), durch Umsetzung des Vorhabens
prüft und bewertet. Es sind zudem, nach Art und Intensität, ggf. Maßnahmen zum Um-
gang mit einer möglichen Betroffenheit bzw. der Vermeidung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände zu erarbeiten.
Die Gemeinde Uedem führt ein vereinfachtes Verfahren zur 3. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“ für ein Grundstück im Bereich „Am
Roten Berg Nr. 8“, im südöstlichen Siedlungsbereich der Gemeinde durch.
Hintergrund für die geplante Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht eines priva-
ten Bauherrn, ein Wohnhaus auf einer derzeit unbebauten Teilfläche zu errichten.
Gleiches gilt für die weiter westlich gelegene, räumlich getrennte Teilfläche des Ände-
rungsbereichs. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für die Bereiche bereits über-
wiegend ein Allgemeines Wohngebiet, jedoch ohne Baufenster fest. Ein schmaler Strei-
fen des Änderungsbereichs, zur Dr.-Willem-Pies-Str., wurde zum Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Bebauungsplans als MSPE-Fläche festgesetzt, welche bislang jedoch nicht um-
gesetzt wurde. Ziel ist daher ebenfalls die Änderung des parallel zur Straße verlaufen-
den Streifens in ein Allgemeines Wohngebiet, während die MSPE-Fläche zukünftig an
der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft.
Die Änderung des Bebauungsplans ist erforderlich, um das Bauvorhaben planungs-
rechtlich zulassungsfähig zu machen und dient der Innenentwicklung bzw. Nachver-
dichtung innerhalb eines bestehenden Siedlungsbereichs.
Der Geltungsbereich der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans umfasst in
der Gemarkung Uedem, Flur 8, die Flurstücke 65, 97, 123 und 173 (tlw.).
Die beiden Teilflächen des Änderungsbereichs sind rund 1.430 m² und 3.100 m² groß.

Die StadtUmBau Ingenieurgesellschaft, Kevelaer wurde beauftragt, in einer Arten-
schutzrechtlichen Vorprüfung (ASP I) festzustellen, ob durch das Vorhaben arten-
schutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden könnten und ggf. weitere Prüfun-
gen hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit geschützter Arten notwendig werden.

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Abbildung 1: Lage des Änderungsbereichs (rot markiert, Untersuchungsgebiet blau)

Abbildung 2: Gegenüberstellung bisherige Festsetzung u. Entwurf Bebauungsplanänderung
(Entwurf, StadtUmBau)

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2    Rechtliche Grundlagen
Im Rahmen dieses Planverfahrens sind die Belange des Artenschutzes im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu berücksichtigen.
Aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs.
5 und 6 und § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich die Notwendigkeit der Durchführung ei-
ner Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulas-
sung von Vorhaben. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der
Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in nationa-
les Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestim-
mungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten.
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:
1. „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören“
2. „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö-
rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“
3. „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz-
ten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“
Der Prüfumfang der Artenschutzprüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die eu-
ropäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die im
Sinne des BNatSchG besonders und streng geschützten Arten werden in § 7 Abs. 2 Nr.
13 und 14 definiert. Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der V-RL alle in Eu-
ropa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind beson-
ders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EG-
ArtSchVO auch streng geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen).
Der allgemeine Artenschutz umfasst grundsätzlich jedoch alle wildlebenden Tiere und
Pflanzen, auch die sog. "Allerweltsarten" (Arten m. landesweit günstigem Erhaltungs-
zustand u. großer Anpassungsfähigkeit) und verbietet jegliche mutwillige Beeinträchti-
gung, Zerstörung oder Verwüstung wildlebender Tiere, Pflanzen und deren Lebensstät-
ten „ohne vernünftigen Grund“. Handlungen die den Verbotstatbestand erfüllen sind
im § 39 Abs. 5 BNatSchG definiert. Die national besonders oder streng geschützten
Arten außerhalb der europäischen Vogelarten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz
5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden nicht im
Rahmen der ASP, jedoch in der Eingriffsregelung berücksichtigt.
Sind in Anhang IV Buchstabe a der RL 92/43/EWG (FFH-RL) aufgeführte Tierarten, eu-
ropäische Vogelarten oder solche Arten von Vorhaben betroffen, die in einer Rechts-
verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt ein Verstoß
gegen

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1.        das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn
     die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verlet-
     zungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese
     Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß-
     nahmen nicht vermieden werden kann,
2.       das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnah-
     me, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Num-
     mer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer er-
     forderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung
     oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und
     die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
     räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beein-
     trächtigungen unvermeidbar sind,
3.        das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion
     der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
     räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Sind lediglich national besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ebenfalls kein Verstoß gegen die Ver-
botstatbestände vor.
Da dem Artenschutzregime im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren somit,
insbesondere bei den Vögeln, auch zahlreiche „Allerweltsarten“ unterliegen, ergeben
sich in der Planungspraxis grundlegende Anwendungsprobleme. Das Landesamt für
Natur, Umwelt, und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat daher für Nordrhein-
Westfalen eine naturschutzfachliche Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der
Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu be-
arbeiten sind. Diese Arten werden in NRW planungsrelevante Arten genannt. Das ent-
sprechende Fachkonzept wurde vom Bundesverwaltungsgericht unlängst gebilligt (vgl.
BVerwG-Beschluss vom 08.03.2018, 9 B 25.17).
Sofern in einem Untersuchungsraum diese planungsrelevanten Arten vorkommen und
durch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben eine Verletzung der Schädigungs- bzw.
Störungsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten ist oder nicht grundsätz-
lich ausgeschlossen werden kann (Vorprüfung Stufe I ASP), ist eine Einzelprüfung (ver-
tiefende Art-für-Art Betrachtung, ASP Stufe II) der betroffenen Arten durchzuführen.
Sofern die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
liegt kein Verbotstatbestand vor. Dies kann durch die Durchführung von vorgezogenen
Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt werden.
In Nordrhein-Westfalen unterliegen derzeit 184 Tier- und Pflanzenarten der Verpflich-
tung einer artbezogenen Einzelprüfung. Die größte Artengruppe wird hierbei mit 128
Arten von den Vögeln eingenommen, Säugetiere sind mit derzeit 25 Arten, die Gruppe
der Amphibien und Reptilien ist mit 13 Arten vertreten. Von den über 30.000 wirbello-
sen Tierarten gelten lediglich 12 Arten als planungsrelevant; die Anzahl der Farn- und
Blütenpflanzen ist im Verhältnis zu ihrem Gesamtartenbestand in Nordrhein-Westfalen
mit nur 6 planungsrelevanten Arten relativ gering.

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3     Planungsvorgaben
Vorgaben des Naturschutzrechts
Naturschutzgebiete oder geschützte Objekte im Sinne des nationalen Naturschutz-
rechts existieren im Änderungsbereich nicht. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung oder Europäische Vogelschutzgebiete1 liegen im Änderungsbereich ebenso wenig
vor wie ein Lebensraumtyp nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie2 (FFH-Richtlinie).
Der Geltungsbereich schneidet auf wenigen Metern die Biotopkatasterfläche „Feldge-
hölz, Hohlweg, westlich Thelenhof“ (BK-4303-036). Der Bereich wird jedoch weiterhin
als MSPE-Fläche festgesetzt und nicht anderweitig überplant oder verändert. Der etwa
600 m lange und bis ca. 3 - 5 m tief ins umgebende Gelände eingeschnittene, gehölz-
bestandene Hohlweg verläuft zwischen Thelenhof und dem Ortsrand von Uedem. Bei
den Gehölzen handelt es sich um 40 - 80-jährigen Stockausschlag von Eiche, Vogelkir-
sche und Zitterpappel.

4     Artenschutzrechtliche Prüfung
4.1    Beschreibung des Untersuchungsgebietes und seiner Umgebung
Der Änderungsbereich befindet sich im südöstlichen Siedlungsbereich von Uedem, im
bestehenden Wohngebiet Am Roten Berg.
Die östliche Eingriffsfläche besteht derzeit ausschließlich aus einer unbebauten Rasen-
fläche, welche nach Norden und Westen von niedrigen Zierhecken eingefasst wird. Im
nordwestlichen Teil des Änderungsbereichs befindet sich bereits ein Einzelhaus mit
Nebengebäude, welches über eine geschotterte Auffahrt von der Am Roten Berg Stra-
ße aus erschlossen wird. Südlich davon befindet sich die dazugehörige Gartenfläche,
welche von Laubbäumen, darunter drei großkronige Blutbuchen, eingefasst wird.
Die westliche Teilfläche des Änderungsbereichs, zwischen Bergstraße und am Roten
Berg, stellt gegenwärtig eine nach Süden durch eine Schnitthecke eingefasste, von
mehreren klein-mittelkronigen Laubbäumen bestandene Gartenflächen dar. Im nördli-
chen Teil des Grundstücks befindet sich ebenfalls bereits ein freistehendes Wohnhaus.
Im Osten verläuft die Biotopkatasterfläche „Feldgehölz, Hohlweg, westlich Thelenhof“
eines von Eichen, Vogelkirschen und Zitterpappeln begleiteten Hohlwegs. Nördlich
beginnt der durch Bestandsbebauung und Gehölzen optisch abgeschirmte landwirt-
schaftlich genutzte Außenbereich von Uedem mit weitläufigen Intensiväckern und
mehreren Hofstellen mit Weidehaltung. Im Norden befindet sich, auf dem Gelände des
Berghof Bethanien, zudem eine große Obstwiese sowie weitere baumbestandene und

1     Vogelschutz-Richtlinie - Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
      lebenden Vogelarten (79/409/EWG). - Amtsblätter der Europäischen Gemeinschaft
      Nr. l103/1 vom 25.04.1979
2     FFH-Richtlinie - Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der na-
      türlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. - Amtsblätter der Eu-
      ropäischen Gemeinschaft Nr. L206/7 vom 22.07.1992

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als Freizeitflächen genutzte Wiesen. Das übrige Untersuchungsgebiet ist von relativ
junger Wohnbebauung Uedems mit Einzel- und Doppelhäusern und kleineren Garten-
flächen geprägt.

4.2       Vorprüfung der Wirkfaktoren
Das Untersuchungsgebiet befindet sich derzeit innerhalb eines rechtsgültigen Bebau-
ungsplans, welcher Festsetzungen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen im überwiegend
bestehenden Allgemeinen Wohngebiet trifft. Die im Rahmen der Planänderung zum
Teil entfallende MSPE-Fläche gelangte nie zur Umsetzung und besteht derzeit aus einer
gemähten Rasenfläche. Der ökologische Ausgleich des hypothetischen Ist-Zustands
erfolgt im Rahmen der Eingriffsregelung.
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die bei der Realisierung eines Bau-
vorhabens zu einer Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten führen können.
Zu beachten sind bei der geplanten Eingriffsmaßnahme bau-, anlagen- und betriebs-
bedingte Wirkfaktoren. Es ist zu prüfen, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können,
dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getö-
tet werden. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Wirkfaktoren so gravierend sind, dass
die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nachhaltig beeinträch-
tigt werden. Zu berücksichtigen ist dabei aufgrund des Vorhabens sowie der Habi-
tatausprägung und Nutzung lediglich der Änderungsbereich selbst.

Baubedingte Wirkfaktoren:
          Während der Baufeldräumung und durch den weiteren Einsatz von Maschinen
           und Baufahrzeugen kann es zur Tötung wild lebender Tiere kommen.
          Entfernen der Vegetationsdecke, Rodung von Gehölzen und temporärer Verlust
           der ökologischen Funktion der Gartenfläche, Aushubarbeiten und Bodenbewe-
           gungen, temporäre Nutzung von Baustelleneinrichtungen und Lagerflächen.
          Mit der Baumaßnahme treten in der Regel temporäre Lärmemissionen durch
           den Baustellenverkehr sowie durch Baugeräte auf. Je nach Intensität kann diese
           Lärmbelastung zur Vergrämung einzelner Arten führen. Außerdem können
           durch Lärm- und Lichtimmissionen wild lebende Tiere bei ihrer Fortpflanzung
           erheblich gestört werden.
          Die Durchführung der Baumaßnahme hat in der Regel eine verstärkte mensch-
           liche Anwesenheit im Baugebiet zur Folge, was von den meisten wild lebenden
           Tieren als Störung empfunden und zur dauerhaften Vertreibung aus dem Ge-
           biet führen kann.
Anlagenbedingte Wirkfaktoren:
          Die Umsetzung baulicher Maßnahmen hat in der Regel eine Veränderung der
           ehemals vorhandenen Nutzungs- und Biotopstrukturen in einem Baugebiet zur
           Folge. Diese Veränderungen können neben der direkten Zerstörung von Bio-
           topstrukturen zu einer dauerhaften Zerstörung geeigneter Lebensräume be-

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        troffener Tier- und Pflanzenarten führen, die dann nicht mehr oder nur einge-
        schränkt genutzt werden können.
       Künstliches Licht wirkt in der Regel durch einen relativ hohen UV-Anteil im
        Lichtspektrum auf viele nachtaktive Insekten besonders anziehend. Hierdurch
        besteht die Gefahr der direkten Verbrennung an den Leuchtenbauteilen oder
        dem Eindringen in das Leuchtengehäuse, was ebenfalls zum Tode der Tiere füh-
        ren kann.
       Visuelle Störungen durch das Vorhandensein neuer Vertikalstrukturen (Gebäu-
        de) als Sichthindernisse für im Offenland brütende Vogelarten können zu einer
        Entwertung der Bruthabitate führen.
       Veränderungen der Geländemorphologie können zu Veränderungen des
        Grundwasserkörpers und des Abflussverhaltens von Niederschlagswasser (ins
        Grundwasser, in Oberflächengewässer) führen.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren:
       Durch die Bebauung der Planfläche kommt es infolge von diversen Vorgängen
        wie z. B. Beleuchtung, Bewegung und Personengeräuschen zu Licht- und Lärm-
        immissionen, die zu Störungen führen können.
       Auftreten einer Störwirkung durch Nutzung von Freiflächen im Umfeld neu ent-
        standener Wohngebiete durch Freizeit- und Erholungssuchende (z.B. Spazier-
        gänger, freilaufende Hunde, Radfahrer).
       Mit der Realisierung des Bauprojekts geht der bereits bestehende Kraftfahr-
        zeugverkehr weiter, was für wild lebende Tiere auch weiterhin zu negativen vi-
        suellen und akustischen Effekten führen wird

4.2.1 Vorbelastungen
Das Untersuchungsgebiet ist bereits durch den bestehenden Siedlungsbereich und die
bestehende Wohn- und Freizeitnutzung sowie angrenzenden Gemeinbedarfseinrich-
tungen vorbelastet. Auch aufgrund von Verkehrswegen (mit entsprechenden
Lärmemissionen der PKW/LKW) bestehen in direkter sowie weiterer Umgebung bereits
optische und akustische Störungen. Des Weiteren ist aufgrund der Störungen durch
Straßenverkehr, menschliche Anwesenheit und Vertikalstrukturen im räumlich einge-
engten Geltungsbereich ein Vorkommen insbesondere störungsempfindlicher pla-
nungsrelevanter (Offenland-) Arten äußerst unwahrscheinlich. Der Raum ist darüber
hinaus durch Lichtimmissionen der umliegenden Hofstellen und Wohnhäuser sowie
Verkehrswege vorbelastet.

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4.3   Methode
Auf der Ebene der Vorprüfung ist durch eine überschlägige Prognose das potenziell
betroffene Artenspektrum zu ermitteln und artenschutzrechtliche Konflikte anhand
der relevanten vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren zu erörtern. Können Konflik-
te im Rahmen der Vorprüfung ausgeschlossen werden, ist die Prüfung abgeschlossen.
Sind artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen der Vorprüfung nicht mit hinreichen-
der Sicherheit auszuschließen, wird eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung (Stufe 2)
für die zu erwartenden Verbotstatbestände erforderlich. Dabei sind ggf. artspezifische
Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Das Untersuchungsgebiet wurde im Rahmen einer Ortsbegehung begangen und die
örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf artspezifische Verhaltensweisen und Lebens-
raumansprüche (Potenzial-Analyse) erfasst. Das Untersuchungsgebiet wird im Sinne
einer Habitatabschätzung untersucht und die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf
artspezifische Verhaltensweisen und Lebensraumansprüche bewertet (Potenzial-
Risiko-Analyse). Der Zeitraum wurde, bei möglichst guten Witterungsverhältnissen, in
die frühen Morgenstunden gelegt. Tierarten im Untersuchungsgebiet, insbesondere
die Artengruppe der Vögel, als Indikatoren für das Lebensraumpotential, wurden als
Zufallsfunde mittels Sichtbeobachtung (Fernglas) und durch Lautäußerungen erfasst.
Vorhandene Altnester, Horste, Ast-/Spechthöhlen und Nistkästen sowie Hinweise auf
eine vorhandene Nutzung wie Kotspuren oder auch Gewölle an Gehölzen wurden
ebenfalls aufgenommen.
Der Geltungsbereich sowie das angrenzende Umfeld wurden ebenfalls auf mögliche
Quartiere für Fledermäuse (bspw. Baumhöhlen/ -spalten, abstehende Borke), Amphi-
bien und Reptilien abgesucht. Während der Ortsbegehung wurde das gesamte Plange-
biet per Sichtkontrolle auf Strukturen abgesucht, die das potentielle Vorkommen von
Fledermäusen und Reptilien im Untersuchungsgebiet wahrscheinlich erscheinen las-
sen. Umstehende Gebäude wurden äußerlich (Fassaden, Dachbereiche/Traufen) auf
mögliche Hinweise auf Fledermausbesatz (Beschädigtes Mauerwerk, Spal-
ten/Hohlräume etc) und Gebäudebrüter (Brutnischen/Altnester, Kotspuren/Federn)
untersucht. Gleichzeitig wurde das Untersuchungsgebiet als möglicher Landlebens-
raum von Amphibienarten abgegangen.

4.4   Ortsbesichtigung
Am 11.05.2021 wurde in den frühen Morgenstunden und bei guter Witterung eine
Ortsbegehung des geplanten Eingriffsgebietes zur Abschätzung der im Untersuchungs-
gebiet möglicherweise vorkommenden planungsrelevanten Arten durchgeführt.

4.4.1 Ergebnisse - Vögel
Im Untersuchungsgebiet bzw. der unmittelbaren Umgebung konnten während des
Beobachtungszeitraumes insgesamt 11 verschiedene Vogelarten nachgewiesen wer-
den (s. Tabelle 1). Von den für den 2. Quadranten 4303 (Uedem) aufgeführten pla-
nungsrelevanten Arten (s. Tabelle 2) finden nur einige wenige Arten im Untersu-
chungsgebiet möglicherweise geeignete Lebensraumstrukturen vor.

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Tabelle 1: Während der Ortsbegehung angetroffene Vogelarten

                                                            planungsre-
 Wissenschaftlicher Name           Deutscher Name
                                                               levant

 Columba palumbus                  Ringeltaube                  nein

 Corvus corone                     Aaskrähe                     nein

 Corvus monedula                   Dohle                          ja

 Erithacus rubecula                Rotkehlchen                  nein

 Fringilla coelebs                 Buchfink                     nein

 Motacilla alba                    Bachstelze                   nein

 Parus caeruleus                   Blaumeise                    nein

 Parus major                       Kohlmeise                    nein

 Passer domesticus                 Haussperling                   ja

 Phylloscopus collybita            Zilpzalp                     nein

 Turdus merula                     Amsel                        nein

Planungsrelevante Vogelarten
Während der Ortsbegehung wurden zwei als planungsrelevant eingestufte Arten ge-
sichtet. Die außerhalb des Plangebiets, im umliegenden Untersuchungsgebiet beo-
bachteten Haussperlinge und Dohlen werden im Kreis Kleve zusätzlich zu den im FIS
aufgeführten Arten als planungsrelevante Arten gelistet. Die beobachtete Haussper-
lingskolonie hält sich vornehmlich an der nördlich des Plangebiets gelegenen Hofstelle
sowie den dort befindlichen Gebäuden und Gehölzen auf. Die im Norden befindliche
Obstwiese und angrenzende Ackerfläche wurde während der Ortsbegehung durch ei-
nige wenige Dohlen zur Nahrungssuche aufgesucht. Eine wahrscheinliche Niststätte
konnte im Untersuchungsgebiet nicht genauer lokalisiert werden.
Nicht planungsrelevante Arten
Bei den angetroffenen Vogelarten handelt es sich um weit verbreitete Arten (z.B. Am-
sel, Blaumeise) wie sie typischerweise in Gärten sowie Grünflächen im Siedlungsbe-
reich angetroffen werden und gelten als nicht planungsrelevant. In NRW weit verbrei-
tete Vogelarten (aber auch solche der Vorwarnliste) werden als nicht planungsrelevant
eingestuft. Für diese gelten zwar auch die artenschutzrechtlichen Verbote und diese

                                                                                                       10
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“,
Gemeinde Uedem

sind in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen, sie sollen aber nach Empfehlung des
LANUV NRW im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung nicht artspezifisch ge-
sondert betrachtet werden (Kiel 2015). Sie befinden sich derzeit in NRW in einem
günstigen Erhaltungszustand und sind im Regelfall bei Planverfahren nicht von popula-
tionsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht (Kiel 2015). Auch sind grundsätzlich keine
Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion ihrer Lebensumstände zu erwarten (Kiel
2015) sowie keine lokal bedeutsamen Populationen im Untersuchungsraum bekannt.

4.5   Auswertung des Fachinformationssystems und sonstiger Datengrundlagen
Um eine einheitliche Bearbeitung der Artenschutzthematik zu ermöglichen, hat das
Land Nordrhein-Westfalen alle relevanten Informationen zu den geschützten Arten im
Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in NRW“ aufbereitet (Kiel 2015, Sud-
mann et al. 2016, Grüneberg et al. 2016).
Es erfolgte eine Abfrage des Fachinformationssystems Nordrhein-Westfalens am
28.05.2021 für den 2. Quadranten der TK25 4303 (Uedem). Aus der Abfrage resultiert
das in Tabelle 2 dargestellte Artenspektrum artenschutzrechtlich relevanter Arten,
reduziert um jene, die aufgrund ihrer Lebensweise und der vorliegenden Habitatbe-
dingungen im Plangebiet von vornherein auszuschließen sind (bspw. Rebhuhn). Die
Artenliste wurde selektiert um die Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Ge-
büsche, Hecken, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen.
Die Abfrage des Fundortkatasters des LANUV im FIS „@LINFOS“ am 28.05.2021 er-
brachte für das Plangebiet selbst sowie dessen Umfeld keine Nachweise planungsrele-
vanter Arten.
Die Erfassung der Biotopstrukturen im Untersuchungsgebiet erfolgte, neben der Orts-
begehung, durch Auswertung vorhandener amtlicher Karten, Luftbilder und sonstiger
Unterlagen. Dabei wurde auch auf die Bestandsaufnahmen der Aufstellung des Bebau-
ungsplans sowie bereits erfolgter Änderungen zurückgegriffen (Bebauungsplan Uedem
Nr. 28 „Bergstraße/Am Roten Berg“, StadtUmBau 28. Oktober 2008 / Ergänzung März
2009; 1. v. Änderung März 2012; 1. Änderung 20. August 2012).

                                                                                                       11
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Gemeinde Uedem

Tabelle 2: Planungsrelevante Arten im 2. Quadranten des Messtischblatts 4303 (Uedem)
EHZ = Erhaltungszustand                                    G = günstig

ATL   = Atlantische Region                                 U = unzureichend

                                                           S = schlecht

                                                                 EHZ
Wissenschaftlicher           Deutscher                            in
                                                  Status                           Bemerkung
     Name                      Name                             NRW
                                                                (ATL)

                                                  Vögel

                                                                         Aktionsraum/ Nahrungshabitat
                                                                         größer UG. Plangebiet Siedlungs-
                                                                         randbereich, kein Nisthabitat
                                                                  U      Wälder o. größere Gehölze, kei-
                                            Nachweis 'Brut-              ne Horste in umliegenden Bäu-
                                            vorkommen' ab                men festgestellt. Keine Betrof-
Accipiter gentilis     Habicht              2000 vorhanden               fenheit.
                                                                         Nisthabitat      (Nadel)-Gehölze,
                                                                         keine Horste/Altnester innerhalb
                                                                         UG festgestellt. Nahrungshabitat
                                                                         Waldränder, baum- heckenrei-
                                                                         che Kulturlandschaft, Plangebiet
                                                                         überwiegend Gartenfläche im
                                                                  G
                                                                         Siedlungsrandbereich;     Revier-
                                                                         treu. Allenfalls Nahrungsgast im
                                                                         weiteren Umfeld. Landwirt-
                                            Nachweis 'Brut-              schaftlicher Außenbereich bleibt
                                            vorkommen' ab                unbeeinträchtigt. Keine Betrof-
Accipiter nisus        Sperber              2000 vorhanden               fenheit.
                                                               Bodenbrüter. Plangebiet über-
                                                               wiegend Ziergartenfläche im
                                                               Siedlungsrandbereich,     keine
                                                               strukturreiche Kraut-, Strauch-
                                                               schicht und verstreute Bäume
                                                            U↓
                                                               und Sträucher in offenem bis
                                                               halboffenem Gelände. Landwirt-
                                            Nachweis 'Brut-    schaftlicher Außenbereich bleibt
                                            vorkommen' ab      unbeeinträchtigt. Keine Betrof-
Anthus trivialis       Baumpieper           2000 vorhanden     fenheit.
                                            Nachweis 'Brut-
                                            vorkommen' ab         U      Keine Altnester/Horste anderer
Asio otus              Waldohreule          2000 vorhanden               Arten in Gehölzen mit Schutz

                                                                                                             12
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Gemeinde Uedem

                                                                 EHZ
Wissenschaftlicher         Deutscher                              in
                                                  Status                          Bemerkung
     Name                    Name                               NRW
                                                                (ATL)
                                                                        von Nadelbäumen festgestellt.
                                                                        Keine Hinweise auf Nutzung an
                                                                        Fichten innerhalb Geltungsbe-
                                                                        reich wie Kotspuren oder Gewöl-
                                                                        le. Nahrungshabitat alle Offen-
                                                                        land-Habitattypen, Aktionsraum
                                                                        größer UG. Allenfalls Nahrungs-/
                                                                        Wintergast, ausreichend Aus-
                                                                        weichmöglichkeiten an Konife-
                                                                        ren im direkten Umfeld. Keine
                                                                        Betroffenheit.
                                                                        Keine Höhlenbrutplätze an Obst-
                                                                        /Kopfbäumen, Gebäudenischen
                                                                        festgestellt. Keine Fundnachweis
                                                                        Steinkauz-Kartierungen im nähe-
                                                                        ren Umfeld. Keine pot. als Nist-
                                                                  U     stätten geeigneten Gehölze o.
                                                                        Gebäudenischen von Verlust
                                                                        betroffen. UG kleiner Aktions-
                                            Nachweis 'Brut-             raum, Hofgebäude und Obstwie-
                                            vorkommen' ab               se im Norden bleiben unbeein-
Athene noctua          Steinkauz            2000 vorhanden              trächtigt. Keine Betroffenheit.
                                                                        Keine Horste in Gehölzen in
                                                                        Waldrandnähe innerhalb UG
                                                                        festgestellt. Gehölze entlang
                                                                        Hohlweg bleiben vollständig
                                                                        erhalten. Gehölze innerhalb
                                                                  G     Plangebiet aufgrund bestehen-
                                                                        der Gartennutzung ungeeignet.
                                                                        Nahrungshabitat      Offenland-
                                            Nachweis 'Brut-             Habitattypen, Aktionsraum grö-
                                            vorkommen' ab               ßer UG. Allenfalls Nahrungsgast
Buteo buteo            Mäusebussard         2000 vorhanden              im Umfeld. Keine Betroffenheit.
                                                                        UG keine offene, heckenreiche
                                                                        Agrarlandschaft, Heide-, Ödland-
                                                                        oder Ruderalfläche. Ausweich-
                                                                  U     habitate Gärten, Parkanlagen u.
                                            Nachweis 'Brut-             Friedhöfe m. ausreichend Säme-
                                            vorkommen' ab               reien. Niststätte in dichten Bü-
Carduelis cannabina Bluthänfling            2000 vorhanden              sche und Hecken. Plangebiet mit

                                                                                                           13
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“,
Gemeinde Uedem

                                                                 EHZ
Wissenschaftlicher         Deutscher                              in
                                                  Status                          Bemerkung
     Name                    Name                               NRW
                                                                (ATL)
                                                                        Ziergartenfläche,     keinesfalls
                                                                        essentielles     Habitatelement,
                                                                        höherwertige Ausweichmöglich-
                                                                        keiten im direkten Umfeld. Keine
                                                                        Betroffenheit.
                                                               Lebensraum Parklandschaften,
                                                               Heide-Moorgebiete, lichte Wäl-
                                                               der, Siedlungsränder. Aktions-
                                                            U↓ raum größer UG. Lebensraumpo-
                                            Nachweis 'Brut-    tential Wirtsvögel bleibt voll-
                                            vorkommen' ab      ständig erhalten. Keine Betrof-
Cuculus canorus        Kuckuck              2000 vorhanden     fenheit.
                                                                        Kulturfolger. Keine Bestandsge-
                                                                        bäude von Abbruch/Umbau be-
                                                                        troffen. Keine Altnester inner-
                                                                        halb UG festgestellt. Nahrungs-
                                                                  U     habitat/ Luftraum steht nach
                                                                        Eingriff weiter zur Verfügung.
                                            Nachweis 'Brut-             Landwirtschaftlich    genutztes
                                            vorkommen' ab               Umfeld bleibt erhalten. Keine
Delichon urbicum       Mehlschwalbe         2000 vorhanden              Betroffenheit.
                                                                        Kein lichter Laub-Mischwald m.
                                                                        hohem Totholzanteil u. großem
                                                                        Höhlenangebot.       Aktionsraum
                                                                  U     größer UG, Gehölze entlang
                                            Nachweis 'Brut-             Hohlweg und östlicher Plange-
                                            vorkommen' ab               bietsgrenze bleiben unbeein-
Dryobates minor        Kleinspecht          2000 vorhanden              trächtigt. Keine Betroffenheit.
                                                                        Keine Brutnischen oder Altnester
                                                                        vorhanden. Keine Gebäude von
                                                                        Abbruch betroffen. Nahrungs-
                                                                  G     habitat   Vielzahl   Offenland-
                                            Nachweis 'Brut-             Habitattypen; Aktionsraum grö-
                                            vorkommen' ab               ßer UG. Allenfalls Nahrungsgast
Falco tinnunculus      Turmfalke            2000 vorhanden              im Umfeld. Keine Betroffenheit.
                                                                        Keine Landwirtschaftlich genutz-
                                                                        ten Gebäude m. pot. Niststätten
                                            Nachweis 'Brut-       U     von Vorhaben betroffen. Nah-
                                            vorkommen' ab               rungshabitat/ Luftraum sowie
Hirundo rustica        Rauchschwalbe        2000 vorhanden              umliegende bäuerliche Kultur-

                                                                                                            14
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“,
Gemeinde Uedem

                                                                 EHZ
Wissenschaftlicher         Deutscher                              in
                                                  Status                          Bemerkung
     Name                    Name                               NRW
                                                                (ATL)
                                                                        landschaft steht auch nach dem
                                                                        Eingriff zur Verfügung. Keine
                                                                        Betroffenheit.
                                                                        Kein     unterholzreicher     (Au-
                                                                        )Laubwald, keine gewässerna-
                                                                        hen, gebüschreichen Waldrän-
                                                                  U
                                            Nachweis 'Brut-             der o. verwilderte Parkanla-
Luscinia megarhyn-                          vorkommen' ab               gen/Gärten mit dichter Strauch-
chos               Nachtigall               2000 vorhanden              schicht. Keine Betroffenheit.
                                                                        Ortstreu, keine pot. Vorkommen
                                                                        in umliegenden Gärten festge-
                                                                        stellt. Keine pot. Niststätten
                                                                        innerhalb Eingriffsbereich fest-
                                                                        gestellt. Aktionsraum größer UG,
                                                                  U
                                                                        allenfalls Nahrungsgast. Potenti-
                                                                        ell geeignetes ländliches Umfeld
                                            Nachweis 'Brut-             außerhalb Plangebiet bleibt voll-
                                            vorkommen' ab               ständig erhalten. Keine Betrof-
Passer montanus        Feldsperling         2000 vorhanden              fenheit.
                                                                        Höhlenbrüter in lichten Altholz-
                                                                        beständen, Wäldern, Waldrän-
                                                                        der, Lichtungen, Gärten, Parks,
                                                                        Friedhöfen. Plangebiet lediglich
                                                                        gering geeignetes Ausweichhabi-
                                                                        tat Gärten im Siedlungsbereich.
                                                                        Kein bevorzugtes Nahrungshabi-
                                                                        tat wärmeexponierte offene
                                                                  U
                                                                        Bodenstellen bzw. kurzwüchsige,
                                                                        spärliche Bodenvegetation. Kei-
                                                                        ne pot. Nisthöhlen an von Ver-
                                                                        lust betroffenen Einzelbäumen
                                                                        festgestellt. Deutlich höherwer-
                                     Nachweis 'Brut-                    tiges, nördliches Grünland m.
Phoenicurus phoeni-                  vorkommen' ab                      Obstbäumen bleibt unbeein-
curus               Gartenrotschwanz 2000 vorhanden                     trächtigt. Keine Betroffenheit.
                                                                        Keine sonnenexponierte, offene
                                                                        Parklandschaft mit Agrarflächen
                                            Nachweis 'Brut-        S    u. Gehölzen innerhalb Plange-
                                            vorkommen' ab               biet. Störungsempfindlich, UG
Streptopelia turtur    Turteltaube          2000 vorhanden              Siedlungsrandbereich. Landwirt-

                                                                                                             15
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“,
Gemeinde Uedem

                                                                 EHZ
Wissenschaftlicher         Deutscher                              in
                                                  Status                          Bemerkung
     Name                    Name                               NRW
                                                                (ATL)
                                                                        schaftlich genutzter Außenbe-
                                                                        reich bleibt unbeeinträchtigt.
                                                                        Aktionsraum größer UG, allen-
                                                                        falls Nahrungsgast im nördlichen
                                                                        Umfeld. Keine Betroffenheit.
                                                                        UG Siedlungsrandbereich, keine
                                                                        alten Laub- und Mischwälder,
                                                                        keine halboffene Kulturland-
                                                                        schaft. Keine alten Kopfbäume
                                                                  G     mit Baumhöhlen von Vorhaben
                                                                        betroffen. Aktionsraum größer
                                            Nachweis 'Brut-             UG, allenfalls Nahrungsgast im
                                            vorkommen' ab               nördlichen Umfeld. Keine Betrof-
Strix aluco            Waldkauz             2000 vorhanden              fenheit.
                                                                        Charaktervogel beweidete, halb-
                                                                        offene Landschaften und feuchte
                                                                        Grasländer, Kulturfolger in Ort-
                                                                        schaften. Koloniebrüter Astlö-
                                                                        cher, Baumhöhlen, Gebäudeni-
                                                                        schen u. –spalten. Keine pot.
                                                                        Niststätte m. ausreichendem
                                                                        Höhlen-/Nischenangebot         in
                                                                  U
                                                                        Plangebebiet festgestellt. UG
                                                                        allenfalls Teilbereich Nahrungs-
                                                                        habitat kurzgrasiges Grünland,
                                                                        insb. Weiden, Herbst-Winter
                                                                        häufig Obstplantagen. Außerhalb
                                            Nachweis 'Brut-             Geltungsbereich gelegene Obst-
                                            vorkommen' ab               wiese vollständig bleibt erhalte.
Sturnus vulgaris       Star                 2000 vorhanden              Keine Betroffenheit
                                                                        Kulturfolger, halboffene Land-
                                                                        schaften. Kein Nist-Ruheplatz
                                                                        geräumige Nischen in Gebäuden
                                                                        innerhalb Plangebiet vorhanden.
                                                                        Keine Wiesen, Weiden, Äcker
                                                                  G
                                                                        und -randbereiche von Vorhaben
                                                                        betroffen.    Landwirtschaftlich
                                            Nachweis 'Brut-             genutzter Außenbereich bleibt
                                            vorkommen' ab               vollständig erhalten. Keine Be-
Tyto alba              Schleiereule         2000 vorhanden              troffenheit.

                                                                                                            16
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5     Prognose artenschutzrechtliche Konflikte
In Rahmen der Änderung des Bebauungsplans werden im Vergleich zu den derzeitigen
Festsetzungen keine signifikant veränderten Eingriffe in Natur und Landschaft ermög-
licht oder vorbereitet. Durch die Änderung selbst werden unmittelbar keine planungs-
relevanten Arten verletzt oder getötet (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) bzw. Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten (§44 Abs. 5 BNatSchG) beschädigt oder zerstört. Darüber hinaus geht
keine relevante Zunahme von Störwirkungen (zwei einzelne Wohngebäude) von der
Änderung aus, welche zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer ge-
schützten Art führen könnten. Das Plangebiet ist bereits überwiegend als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt und bebaut. Erhebliche Störwirkungen aufgrund von Nut-
zungsänderungen sind ausgeschlossen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine lokale
Population planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet wahrscheinlich ist bzw.
von der geplanten Änderung des Bebauungsplans negativ betroffen sein könnte. Ins-
besondere bleibt die nach §44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Die Eingriffsflächen weisen aufgrund ihrer Ausprägung und bisherigen Nutzung kein
relevantes Habitatpotential für planungsrelevante Arten, auch der Siedlungsbereiche
und Siedlungsränder sowie für ausgesprochene Kulturfolger auf. Vorkommen der
meisten in Tabelle 2 aufgeführten planungsrelevanten Arten sind aufgrund ungeeigne-
ter Habitatstrukturen im Untersuchungsgebiet mit hinreichender Sicherheit auszu-
schließen. Ein Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, bei Umsetzung des
eigentlichen Bauvorhabens, kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

5.1    Vögel
Die im Änderungsbereich gelegenen Gartenflächen und aufstehenden Laubbäume und
Ziersträucher weisen keine Eignung für planungsrelevante Arten der Wälder und halb-
offenen Parklandschaften auf. Es fehlen für viele entsprechende Arten (z.B. Klein-
specht, Turteltaube) erforderliche, großflächige Habitate wie Laub- und Mischwälder
mit einem hohen Alt- und Totholzanteil sowie strukturreiche Biotopränder. Der östlich
gelegene Gehölzstreifen entlang des Hohlwegs bleibt vom Vorhaben, auch möglichen
Störwirkungen, unbeeinträchtigt. Ausweichhabitate wie weitläufige, strukturreiche
Gärten und Parkanlagen mit hohem, altem Baumbestand sind ebenfalls nicht von Ver-
lust bzw. möglicherweise erheblichen Störungen betroffen. Die im östlichen Teilbe-
reich befindlichen Blutbuchen werden im Rahmen der Planung erhalten.
Für einige Höhlen- und Gebüschbrüter mit geringer Störungsempfindlichkeit, welche
auch Kleingehölze und Gärten im Siedlungsbereich (hier Wohngebiet mit Vorbelastung
durch Lärm, optische Störungen und menschliche Anwesenheit) als Ausweichhabitat
aufsuchen, wie Bluthänfling oder Gartenrotschwanz, liegt lediglich außerhalb der ei-
gentlichen Eingriffsflächen ein gewisses Lebensraumpotential vor. Es fehlen jedoch
insbesondere hochwertige, teilweise essentielle Biotopstrukturen wie strukturreiche
Säume und eine extensive, kleinräumige Bewirtschaftung sowie Obstgehölze. Eine
mögliche Betroffenheit durch das Planänderungsverfahren kann aufgrund ausbleiben-
der Projektwirkungen und bestehender Vorbelastungen, bei Umsetzung der allgemei-
nen Vermeidungsmaßnahmen, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

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Es handelt sich aufgrund der großen Aktionsräume beider Arten allenfalls um einen
nicht-essentiellen Teilbereich eines potenziellen Habitats. Ausweichmöglichkeiten für
die temporäre Bauphase sind in höherer Qualität und in ausreichendem Umfang im
Umfeld vorhanden.
Arten wie Feldsperling und Star finden sich auch in Siedlungsrändern entlang eines
ländlichen Umfelds mit hohem Grünlandanteil und nutzen als Höhlenbrüter sowohl
Gehölze als auch Gebäudenischen als Niststätten. Der Änderungsbereich selbst weist
jedoch keine entsprechenden, betroffenen Biotopstrukturen bzw. potentielle Niststät-
ten wie landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Flächen auf. Potentielle Bruthöhlen
(Spechthöhlen, Ausfaulungen an Astabbrüche etc.) konnten an den im westlichen Teil-
bereich von Verlust betroffenen Einzelbäumen nicht festgestellt werden. Aufgrund
einer möglichen Nutzung der Laubbäume und auch der entlang der Bergstraße verlau-
fenden Eibenhecke, durch ubiquitäre frei-/nischenbrütende Allerweltsarten wie Gras-
mücken, Amseln oder Meisen sind die allgemeingültigen zeitlichen Einschränkungen
von Gehölzrodungen zu beachten. Dadurch können vorsorglich artenschutzrechtliche
Konflikte, auch für Allerweltsarten, für die ebenfalls die artenschutzrechtlichen Ver-
botstatbestände gelten, vermieden werden. Ausweichmöglichkeiten für die temporäre
Bauphase sind in gleicher Qualität und in ausreichendem Umfang im Umfeld vorhan-
den. Der ländliche Außenbereich bleibt von der Planänderung unbeeinträchtigt, da er
durch Bestandsbebauung und Gehölze vom nördlichen Umfeld abgeschirmt wird.
Nahrungshabitate von gebäudebrütenden Luftjägern, wie Mehl- und Rauchschwalbe,
die das Gelände möglicherweise zur Nahrungssuche überfliegen, werden durch das
Planvorhaben nicht beeinträchtigt. Auch nach der Änderung steht ihnen der Luftraum
im Siedlungsbereich und angrenzenden Außenbereich für die Nahrungssuche zur Ver-
fügung. Im Untersuchungsgebiet, jedoch außerhalb der Eingriffsfläche vorhandene
Gebäude bzw. potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für weitere Gebäudebrüter
wie beispielsweise Dohle und Haussperling sind nicht Bestandteile des Vorhabens.
Bauliche Änderungen bzw. Abbrucharbeiten an Bestandsgebäuden erfolgen nicht.
Greifvogelarten wie Sperber und Mäusebussard, aber auch Eulen wie Wald- und Stein-
kauz, deren Aktionsraum die Größe des Änderungsbereichs deutlich überschreitet,
bietet dieser kein Lebensraumpotential. Es fehlen essentielle Habitatelemente bzw.
Biotopstrukturen die zur Funktionserfüllung eines Nahrungshabitats (Wiesen/Weiden,
Waldränder etc.) oder als Fortpflanzungs- und Ruhestätte (ruhige Gehölze, Kopfbäu-
me) erforderlich sind. Die im nördlichen Untersuchungsgebiet potentiell als Brut-
/Nahrungshabitat geeigneten Flächen werden durch das Vorhaben nicht negativ beein-
trächtigt. Für Kulturfolger wie den Turmfalken, oder auch Waldohreulen, welche teil-
weise auch innerstädtische Flächen aufsuchen, bietet das Untersuchungsgebiet mög-
licherweise in gewissem Umfang geeignete Habitatstrukturen, der Aktionsraum der
Arten übersteigt die Größe des Änderungsbereichs jedoch deutlich und vom eigentli-
chen Bauvorhaben gehen keine Projektwirkungen aus, welche zu einer Beeinträchti-
gung essentieller Habitatstrukturen (Lebensraumfunktion) führen könnten.
Für Arten des Offenlandes, der offenen Feldflur und bäuerlichen Kulturlandschaft wie
dem Rebhuhn bietet das Plangebiet aufgrund der Lage im Siedlungsbereich und der
angrenzenden Bebauung, der Vielzahl an vertikalen Strukturen sowie häufiger Störun-

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gen durch Verkehr und menschliche Anwesenheit keinerlei Lebensraumpotential. Das
ländliche Umfeld von Uedem bleibt von der Planänderung unbeeinträchtigt. Die Ein-
griffsfläche ist nach Norden durch Bestandsgebäude und Gehölze vom Außenbereich
optisch abgeschirmt und eine mögliche Silhouetten-Wirkung durch zwei einzelne
Wohnhäuser ausgeschlossen.
Das Plangebiet sowie angrenzende Umfeld bietet aufgrund seiner Ausprägung und der
vorhandenen Bestandsbebauung und Lage im Siedlungsbereich keinerlei Potential als
Rast- und Überwinterungsgebiet bzw. Lebensstätte für Wasservögel und an Gewässer
gebundene Arten wie arktische Gänse. Essentielle Habitatbestandteile wie Oberflä-
chengewässer fehlen im Untersuchungsgebiet, ebenso fehlen ruhige als Nahrungshabi-
tat geeignete Grünland- und Ackerflächen, Überflutungsbereiche sowie störungsarme
Schlaf- und Trinkplätze.
Resümee
Das Untersuchungsgebiet ist bereits durch die vorhandene Bebauung und überwie-
gende Nutzung als Wohngebiet sowie die Lage im Siedlungsbereich und die damit ver-
bundenen Lärmemissionen der Pkw in direkter Umgebung vorbelastet. Des Weiteren
verhindern die Störungen durch Straßenverkehr sowie menschliche Anwesenheit
(Wohn-, Freizeitnutzung) im Siedlungsbereich ein mögliches Vorkommen besonders
störungsempfindlicher planungsrelevanter Arten (insbesondere Offenland-Arten, Rast-
vögel/Wintergäste) im Untersuchungsgebiet. Für Waldarten und Wasservögel geeigne-
te Biotopstrukturen fehlen innerhalb des Untersuchungsgebietes vollständig.
Das zu erwartende Artenspektrum beschränkt sich im Wesentlichen auf die im Sied-
lungs- und Siedlungsrandbereich vorkommenden so genannten Allerweltsarten (z.B.
Rotkehlchen, Amsel), die bei der Artenschutzrechtlichen Prüfung keine vertiefende
Beachtung finden, da sie sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und auch
kurzfristig auf benachbarte Biotopstrukturen ausweichen können.
Ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG durch das Planverfahren
kann für planungsrelevante Vogelarten aufgrund des fehlenden Lebensraumpotentials
bzw. ausbleibender Projektwirkungen ausgeschlossen werden. Die Lebensraumfunkti-
on bzw. höherwertigere Biotopstrukturen des Untersuchungsgebietes bleiben auch
nach Änderung des Bebauungsplans im bestehenden Umfang erhalten, ein Verlust
bzw. Beeinträchtigung einer lokalen Population kann mit hinreichender Sicherheit aus-
geschlossen werden.

5.2   Amphibien und Reptilien
Ein Vorkommen von Reptilien ist aufgrund der Lage im Siedlungsbereich und des feh-
lenden Lebensraumpotentials sowie dem Mangel an geeigneten Biotopstrukturen und
potentiellen Winterquartieren (keine Brachflächen mit Rohboden/ grabbarem Sand,
sonnenexponierte Stein-/ Totholzhaufen) im Änderungsbereich ausgeschlossen.
Auch für Amphibien gilt, dass ein Vorkommen aufgrund der vorliegenden Habi-
tatausprägung im Änderungsbereich, dem Fehlen von Oberflächengewässern, der vor-
handenen Erschließung und umgebenden Bebauung sowie der intensiven Nutzung mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

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Ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG durch das Vorhaben kann
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

5.3   Säugetiere (Fledermäuse)
Die Abfrage des Messtischblattes ergab für den Großraum keine potentiellen Vor-
kommen von Fledermausarten. Aus dem Fundortkataster (@LINFOS) liegen ebenfalls
keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Fledermausarten für das Untersu-
chungsgebiet sowie dessen Umfeld vor. Aufgrund von Erfassungslücken sind jedoch
Vorkommen, insbesondere häufiger Arten der Siedlungs- und Siedlungsrandbereiche,
möglich.
Die Existenz eines geeigneten Habitats bzw. Habitatkomplexes für Waldarten und sol-
che der offenen, strukturreichen Agrarlandschaft (bspw. Wasser-, Fransen-, Mücken-
fledermaus, Abendsegler, Kleinabendsegler, Braunes Langohr) kann im Untersu-
chungsgebiet ausgeschlossen werden, da die vorhandenen Strukturen im Siedlungsbe-
reich keine größeren Gehölze in Verbindung mit einem strukturreichen Umland auf-
weisen. Der Änderungsbereich weist lediglich Wohnbebauung mit einigen Einzelbäu-
men und Ziergartenflächen auf. Es fehlen geeignete Habitatelemente wie unterholzrei-
che Laubwälder mit einem großen Bestand an Baumhöhlen sowie potentielle Jagdge-
biete wie Lichtungen, Waldränder und Grünland fehlen im Gebiet. Darüber hinaus be-
stehen durch Verkehr und Wohn-/Freizeitnutzung bereits Vorbelastungen in Form von
Lärm, optischen Störungen (nächtlicher Beleuchtung, Lichtreflexe), menschlicher An-
wesenheit und weiteren Beunruhigungen. Eine Betroffenheit von entsprechenden Ar-
ten durch Verlust von Quartieren (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, bzw. Winterquar-
tiere), erhebliche Störungen, oder Individuenverlust/-verletzung liegt aufgrund unge-
eigneter Biotopstrukturen sowie ausbleibender Projektwirkungen nicht vor. Ein Auslö-
sen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch bau-, anlage- oder
betriebsbedingte Wirkfaktoren kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wer-
den.
Das Untersuchungsgebiet ist aufgrund seiner Biotopstruktur und der vorhandenen
Gebäude möglicherweise als Teilhabitat für häufige Siedlungsfledermäuse wie Zwerg-
fledermaus und Breitflügelfledermaus in gewissem Umfang geeignet. Aufgrund aus-
bleibender Projektwirkungen ist ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß § 44
Abs. 1 BNatSchG durch bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen jedoch
mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
Die Breitflügelfledermaus ist eine fast reine Gebäudefledermaus in Siedlungs- und
siedlungsnahen Bereichen mit hohem Gehölzanteil, welche nur in Ausnahmefällen
Baumhöhlen oder Nistkästen nutzt. Winterquartiere befinden sich in der Regel in Kel-
lern, Stollen und Höhlen sowie geeigneten Spaltenverstecken an Gebäuden. Die Art
nutzt einen Quartierverbund aus mehreren Ausweichquartieren in enger Nachbar-
schaft, welche regelmäßig gewechselt werden. Dabei handelt es sich um Hohlspalten
in Dachkonstruktionen und Zwischendecken sowie Mauerwerk. Jagdgebiete sind Of-
fenland und halboffene Landschaften, großflächige, oft beweidete Grünlandhabitate,
Waldränder, Parks und Gärten sowie Straßenlaternen in einem Umkreis von zumeist
unter 3 km (in Siedlungen selten weiter als 1000 m) um das Quartier.

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Bei der Zwergfledermaus handelt es sich um eine sehr anpassungsfähige Art, welche
als Kulturfolger auch in Siedlungen häufig vorkommt. Sommerquartiere und Wochen-
stuben, aber auch Winterquartiere (hier zusätzlich Keller und Felsen) finden sich an
einer Vielzahl von Gebäudetypen und Spaltenräumen. Auch Gehölze (tlw. Nistkästen)
werden, häufig von Männchen, als Ruhestätten genutzt. Als Nahrungshabitat dienen
Kleingehölze, Gewässer und lockere Laub-Mischwälder sowie im Siedlungsbereich Gär-
ten, Gehölze und Straßenlaternen.
Es handelt sich bei den eigentlichen Eingriffsflächen im Änderungsbereich lediglich um
kleinflächige Garten-/Rasenflächen, welche keinesfalls einen essentiellen Bestandteil
eines Nahrungshabitats darstellen. Die im westlichen Plangebiet von Verlust betroffe-
nen Einzelbäume weisen kein erkennbar relevantes Quartierpotential wie Spechthöh-
len, Astabbrüche mit Ausfaullungen, abstehende Borke oder Stammriese auf. Be-
standsgebäude sind im Rahmen des Vorhabens ebenfalls nicht von Abbruch oder Um-
bau betroffen, entsprechende Vorhaben sind im konkreten Fall im Rahmen des jeweili-
gen baurechtlichen Genehmigungsverfahrens gesondert zu prüfen. Die Arten verfügen
zudem über eine hohe Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der Wahl ihrer Quartiere (auch
kurzfristige Wechsel von Ruhestätten) und finden im Umfeld des Vorhabens geeignete
temporäre Ausweichmöglichkeiten vor. Darüber hinaus besteht nur eine geringe Emp-
findlichkeit von Arten der Siedlungsbereiche gegenüber Lärm und Lichtreizen. Der Luft-
raum als Teil eines potentiellen Jagdhabitats und die bereits vorhandene Siedlungs-
struktur bleiben auch nach der Planänderung als Teil eines potentiellen Nahrungshabi-
tats erhalten. Leitstrukturen wie die Gehölze entlang des Hohlwegs im Osten und der
angrenzende landwirtschaftliche Außenbereich werden durch die Änderung ebenfalls
nicht entfernt bzw. entwertet.
Ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG durch das Vorhaben kann
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

6    Vermeidungsmaßnahmen
V1: zeitliche Einschränkung bei Gehölzbeseitigung
Generell gilt, dass zum Schutz der Brutvögel die Baufeldvorbereitungen, insbesondere
mögliche Baumfällungen, erst nach Beendigung der Brutzeit durchzuführen sind. Die
Brutzeit der festgestellten Arten beginnt in dieser Region Mitte März und endet Ende
Juli/August (Mildenberger 1984). Dies gilt auch für weitere mögliche Brutvogelarten.
Lediglich die Ringeltaube brütet auch im August und September noch (Mildenberger
1984). Die Baufeldvorbereitungen sind im Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Februar
durchzuführen. Falls eine Baumfällung im August/September erfolgen soll, ist zuvor zu
kontrollieren, ob sich besetzte Ringeltaubennester in den Bäumen befinden. Falls dies
zutrifft, kann die Fällung erst nach dem Flüggewerden der Küken erfolgen. Hinsichtlich
möglicherweise dennoch vorhandener, potentieller Vorkommen der Art Waldohreule
sind unbedingt notwendige Entnahmen von Koniferen bereits vor dem 31.Januar vor-
zunehmen.

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