Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - ASP Stufe I zur 3. vereinf. Änderung des Bebauungsplans - Gemeinde Uedem
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Offenlage 13.07. - 24.08.2021 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ASP Stufe I zur 3. vereinf. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“ der Gemeinde Uedem Erstellt durch: 28.05.2021
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem Inhalt 1 EINLEITUNG UND AUFGABENSTELLUNG .......................................................... 2 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ............................................................................ 4 3 PLANUNGSVORGABEN................................................................................... 6 4 ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ............................................................. 6 4.1 Beschreibung des Untersuchungsgebietes und seiner Umgebung ................. 6 4.2 Vorprüfung der Wirkfaktoren .................................................................... 7 4.2.1 Vorbelastungen ................................................................................. 8 4.3 Methode ................................................................................................. 9 4.4 Ortsbesichtigung ...................................................................................... 9 4.4.1 Ergebnisse - Vögel ............................................................................. 9 4.5 Auswertung des Fachinformationssystems und sonstiger Datengrundlagen. 11 5 PROGNOSE ARTENSCHUTZRECHTLICHE KONFLIKTE ........................................ 17 5.1 Vögel .................................................................................................... 17 5.2 Amphibien und Reptilien ........................................................................ 19 5.3 Säugetiere (Fledermäuse) ....................................................................... 20 6 VERMEIDUNGSMAßNAHMEN ................................................................ 21 7 GESAMTBEWERTUNG .................................................................................. 23 LITERATUR/LINKS ............................................................................................... 24 BILDDOKUMENTATION VOM 11.05.2021 ..................................................... 26 1
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem 1 Einleitung und Aufgabenstellung Im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorzulegen, der die Betroffenheit besonders und streng geschützter Arten, gemäß den Bestim- mungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), durch Umsetzung des Vorhabens prüft und bewertet. Es sind zudem, nach Art und Intensität, ggf. Maßnahmen zum Um- gang mit einer möglichen Betroffenheit bzw. der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu erarbeiten. Die Gemeinde Uedem führt ein vereinfachtes Verfahren zur 3. Änderung des Bebau- ungsplans Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“ für ein Grundstück im Bereich „Am Roten Berg Nr. 8“, im südöstlichen Siedlungsbereich der Gemeinde durch. Hintergrund für die geplante Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht eines priva- ten Bauherrn, ein Wohnhaus auf einer derzeit unbebauten Teilfläche zu errichten. Gleiches gilt für die weiter westlich gelegene, räumlich getrennte Teilfläche des Ände- rungsbereichs. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für die Bereiche bereits über- wiegend ein Allgemeines Wohngebiet, jedoch ohne Baufenster fest. Ein schmaler Strei- fen des Änderungsbereichs, zur Dr.-Willem-Pies-Str., wurde zum Zeitpunkt der Aufstel- lung des Bebauungsplans als MSPE-Fläche festgesetzt, welche bislang jedoch nicht um- gesetzt wurde. Ziel ist daher ebenfalls die Änderung des parallel zur Straße verlaufen- den Streifens in ein Allgemeines Wohngebiet, während die MSPE-Fläche zukünftig an der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft. Die Änderung des Bebauungsplans ist erforderlich, um das Bauvorhaben planungs- rechtlich zulassungsfähig zu machen und dient der Innenentwicklung bzw. Nachver- dichtung innerhalb eines bestehenden Siedlungsbereichs. Der Geltungsbereich der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Uedem, Flur 8, die Flurstücke 65, 97, 123 und 173 (tlw.). Die beiden Teilflächen des Änderungsbereichs sind rund 1.430 m² und 3.100 m² groß. Die StadtUmBau Ingenieurgesellschaft, Kevelaer wurde beauftragt, in einer Arten- schutzrechtlichen Vorprüfung (ASP I) festzustellen, ob durch das Vorhaben arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden könnten und ggf. weitere Prüfun- gen hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit geschützter Arten notwendig werden. 2
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem Abbildung 1: Lage des Änderungsbereichs (rot markiert, Untersuchungsgebiet blau) Abbildung 2: Gegenüberstellung bisherige Festsetzung u. Entwurf Bebauungsplanänderung (Entwurf, StadtUmBau) 3
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem 2 Rechtliche Grundlagen Im Rahmen dieses Planverfahrens sind die Belange des Artenschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu berücksichtigen. Aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich die Notwendigkeit der Durchführung ei- ner Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulas- sung von Vorhaben. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in nationa- les Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestim- mungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten: 1. „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ 2. „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö- rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ 3. „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz- ten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ Der Prüfumfang der Artenschutzprüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die eu- ropäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die im Sinne des BNatSchG besonders und streng geschützten Arten werden in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 definiert. Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der V-RL alle in Eu- ropa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind beson- ders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EG- ArtSchVO auch streng geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen). Der allgemeine Artenschutz umfasst grundsätzlich jedoch alle wildlebenden Tiere und Pflanzen, auch die sog. "Allerweltsarten" (Arten m. landesweit günstigem Erhaltungs- zustand u. großer Anpassungsfähigkeit) und verbietet jegliche mutwillige Beeinträchti- gung, Zerstörung oder Verwüstung wildlebender Tiere, Pflanzen und deren Lebensstät- ten „ohne vernünftigen Grund“. Handlungen die den Verbotstatbestand erfüllen sind im § 39 Abs. 5 BNatSchG definiert. Die national besonders oder streng geschützten Arten außerhalb der europäischen Vogelarten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden nicht im Rahmen der ASP, jedoch in der Eingriffsregelung berücksichtigt. Sind in Anhang IV Buchstabe a der RL 92/43/EWG (FFH-RL) aufgeführte Tierarten, eu- ropäische Vogelarten oder solche Arten von Vorhaben betroffen, die in einer Rechts- verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 4
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verlet- zungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß- nahmen nicht vermieden werden kann, 2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnah- me, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Num- mer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer er- forderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beein- trächtigungen unvermeidbar sind, 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind lediglich national besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ebenfalls kein Verstoß gegen die Ver- botstatbestände vor. Da dem Artenschutzregime im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren somit, insbesondere bei den Vögeln, auch zahlreiche „Allerweltsarten“ unterliegen, ergeben sich in der Planungspraxis grundlegende Anwendungsprobleme. Das Landesamt für Natur, Umwelt, und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat daher für Nordrhein- Westfalen eine naturschutzfachliche Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu be- arbeiten sind. Diese Arten werden in NRW planungsrelevante Arten genannt. Das ent- sprechende Fachkonzept wurde vom Bundesverwaltungsgericht unlängst gebilligt (vgl. BVerwG-Beschluss vom 08.03.2018, 9 B 25.17). Sofern in einem Untersuchungsraum diese planungsrelevanten Arten vorkommen und durch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben eine Verletzung der Schädigungs- bzw. Störungsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten ist oder nicht grundsätz- lich ausgeschlossen werden kann (Vorprüfung Stufe I ASP), ist eine Einzelprüfung (ver- tiefende Art-für-Art Betrachtung, ASP Stufe II) der betroffenen Arten durchzuführen. Sofern die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verbotstatbestand vor. Dies kann durch die Durchführung von vorgezogenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt werden. In Nordrhein-Westfalen unterliegen derzeit 184 Tier- und Pflanzenarten der Verpflich- tung einer artbezogenen Einzelprüfung. Die größte Artengruppe wird hierbei mit 128 Arten von den Vögeln eingenommen, Säugetiere sind mit derzeit 25 Arten, die Gruppe der Amphibien und Reptilien ist mit 13 Arten vertreten. Von den über 30.000 wirbello- sen Tierarten gelten lediglich 12 Arten als planungsrelevant; die Anzahl der Farn- und Blütenpflanzen ist im Verhältnis zu ihrem Gesamtartenbestand in Nordrhein-Westfalen mit nur 6 planungsrelevanten Arten relativ gering. 5
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem 3 Planungsvorgaben Vorgaben des Naturschutzrechts Naturschutzgebiete oder geschützte Objekte im Sinne des nationalen Naturschutz- rechts existieren im Änderungsbereich nicht. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- tung oder Europäische Vogelschutzgebiete1 liegen im Änderungsbereich ebenso wenig vor wie ein Lebensraumtyp nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie2 (FFH-Richtlinie). Der Geltungsbereich schneidet auf wenigen Metern die Biotopkatasterfläche „Feldge- hölz, Hohlweg, westlich Thelenhof“ (BK-4303-036). Der Bereich wird jedoch weiterhin als MSPE-Fläche festgesetzt und nicht anderweitig überplant oder verändert. Der etwa 600 m lange und bis ca. 3 - 5 m tief ins umgebende Gelände eingeschnittene, gehölz- bestandene Hohlweg verläuft zwischen Thelenhof und dem Ortsrand von Uedem. Bei den Gehölzen handelt es sich um 40 - 80-jährigen Stockausschlag von Eiche, Vogelkir- sche und Zitterpappel. 4 Artenschutzrechtliche Prüfung 4.1 Beschreibung des Untersuchungsgebietes und seiner Umgebung Der Änderungsbereich befindet sich im südöstlichen Siedlungsbereich von Uedem, im bestehenden Wohngebiet Am Roten Berg. Die östliche Eingriffsfläche besteht derzeit ausschließlich aus einer unbebauten Rasen- fläche, welche nach Norden und Westen von niedrigen Zierhecken eingefasst wird. Im nordwestlichen Teil des Änderungsbereichs befindet sich bereits ein Einzelhaus mit Nebengebäude, welches über eine geschotterte Auffahrt von der Am Roten Berg Stra- ße aus erschlossen wird. Südlich davon befindet sich die dazugehörige Gartenfläche, welche von Laubbäumen, darunter drei großkronige Blutbuchen, eingefasst wird. Die westliche Teilfläche des Änderungsbereichs, zwischen Bergstraße und am Roten Berg, stellt gegenwärtig eine nach Süden durch eine Schnitthecke eingefasste, von mehreren klein-mittelkronigen Laubbäumen bestandene Gartenflächen dar. Im nördli- chen Teil des Grundstücks befindet sich ebenfalls bereits ein freistehendes Wohnhaus. Im Osten verläuft die Biotopkatasterfläche „Feldgehölz, Hohlweg, westlich Thelenhof“ eines von Eichen, Vogelkirschen und Zitterpappeln begleiteten Hohlwegs. Nördlich beginnt der durch Bestandsbebauung und Gehölzen optisch abgeschirmte landwirt- schaftlich genutzte Außenbereich von Uedem mit weitläufigen Intensiväckern und mehreren Hofstellen mit Weidehaltung. Im Norden befindet sich, auf dem Gelände des Berghof Bethanien, zudem eine große Obstwiese sowie weitere baumbestandene und 1 Vogelschutz-Richtlinie - Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG). - Amtsblätter der Europäischen Gemeinschaft Nr. l103/1 vom 25.04.1979 2 FFH-Richtlinie - Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der na- türlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. - Amtsblätter der Eu- ropäischen Gemeinschaft Nr. L206/7 vom 22.07.1992 6
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem als Freizeitflächen genutzte Wiesen. Das übrige Untersuchungsgebiet ist von relativ junger Wohnbebauung Uedems mit Einzel- und Doppelhäusern und kleineren Garten- flächen geprägt. 4.2 Vorprüfung der Wirkfaktoren Das Untersuchungsgebiet befindet sich derzeit innerhalb eines rechtsgültigen Bebau- ungsplans, welcher Festsetzungen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen im überwiegend bestehenden Allgemeinen Wohngebiet trifft. Die im Rahmen der Planänderung zum Teil entfallende MSPE-Fläche gelangte nie zur Umsetzung und besteht derzeit aus einer gemähten Rasenfläche. Der ökologische Ausgleich des hypothetischen Ist-Zustands erfolgt im Rahmen der Eingriffsregelung. Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die bei der Realisierung eines Bau- vorhabens zu einer Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten führen können. Zu beachten sind bei der geplanten Eingriffsmaßnahme bau-, anlagen- und betriebs- bedingte Wirkfaktoren. Es ist zu prüfen, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getö- tet werden. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Wirkfaktoren so gravierend sind, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nachhaltig beeinträch- tigt werden. Zu berücksichtigen ist dabei aufgrund des Vorhabens sowie der Habi- tatausprägung und Nutzung lediglich der Änderungsbereich selbst. Baubedingte Wirkfaktoren: Während der Baufeldräumung und durch den weiteren Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen kann es zur Tötung wild lebender Tiere kommen. Entfernen der Vegetationsdecke, Rodung von Gehölzen und temporärer Verlust der ökologischen Funktion der Gartenfläche, Aushubarbeiten und Bodenbewe- gungen, temporäre Nutzung von Baustelleneinrichtungen und Lagerflächen. Mit der Baumaßnahme treten in der Regel temporäre Lärmemissionen durch den Baustellenverkehr sowie durch Baugeräte auf. Je nach Intensität kann diese Lärmbelastung zur Vergrämung einzelner Arten führen. Außerdem können durch Lärm- und Lichtimmissionen wild lebende Tiere bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Die Durchführung der Baumaßnahme hat in der Regel eine verstärkte mensch- liche Anwesenheit im Baugebiet zur Folge, was von den meisten wild lebenden Tieren als Störung empfunden und zur dauerhaften Vertreibung aus dem Ge- biet führen kann. Anlagenbedingte Wirkfaktoren: Die Umsetzung baulicher Maßnahmen hat in der Regel eine Veränderung der ehemals vorhandenen Nutzungs- und Biotopstrukturen in einem Baugebiet zur Folge. Diese Veränderungen können neben der direkten Zerstörung von Bio- topstrukturen zu einer dauerhaften Zerstörung geeigneter Lebensräume be- 7
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem troffener Tier- und Pflanzenarten führen, die dann nicht mehr oder nur einge- schränkt genutzt werden können. Künstliches Licht wirkt in der Regel durch einen relativ hohen UV-Anteil im Lichtspektrum auf viele nachtaktive Insekten besonders anziehend. Hierdurch besteht die Gefahr der direkten Verbrennung an den Leuchtenbauteilen oder dem Eindringen in das Leuchtengehäuse, was ebenfalls zum Tode der Tiere füh- ren kann. Visuelle Störungen durch das Vorhandensein neuer Vertikalstrukturen (Gebäu- de) als Sichthindernisse für im Offenland brütende Vogelarten können zu einer Entwertung der Bruthabitate führen. Veränderungen der Geländemorphologie können zu Veränderungen des Grundwasserkörpers und des Abflussverhaltens von Niederschlagswasser (ins Grundwasser, in Oberflächengewässer) führen. Betriebsbedingte Wirkfaktoren: Durch die Bebauung der Planfläche kommt es infolge von diversen Vorgängen wie z. B. Beleuchtung, Bewegung und Personengeräuschen zu Licht- und Lärm- immissionen, die zu Störungen führen können. Auftreten einer Störwirkung durch Nutzung von Freiflächen im Umfeld neu ent- standener Wohngebiete durch Freizeit- und Erholungssuchende (z.B. Spazier- gänger, freilaufende Hunde, Radfahrer). Mit der Realisierung des Bauprojekts geht der bereits bestehende Kraftfahr- zeugverkehr weiter, was für wild lebende Tiere auch weiterhin zu negativen vi- suellen und akustischen Effekten führen wird 4.2.1 Vorbelastungen Das Untersuchungsgebiet ist bereits durch den bestehenden Siedlungsbereich und die bestehende Wohn- und Freizeitnutzung sowie angrenzenden Gemeinbedarfseinrich- tungen vorbelastet. Auch aufgrund von Verkehrswegen (mit entsprechenden Lärmemissionen der PKW/LKW) bestehen in direkter sowie weiterer Umgebung bereits optische und akustische Störungen. Des Weiteren ist aufgrund der Störungen durch Straßenverkehr, menschliche Anwesenheit und Vertikalstrukturen im räumlich einge- engten Geltungsbereich ein Vorkommen insbesondere störungsempfindlicher pla- nungsrelevanter (Offenland-) Arten äußerst unwahrscheinlich. Der Raum ist darüber hinaus durch Lichtimmissionen der umliegenden Hofstellen und Wohnhäuser sowie Verkehrswege vorbelastet. 8
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem 4.3 Methode Auf der Ebene der Vorprüfung ist durch eine überschlägige Prognose das potenziell betroffene Artenspektrum zu ermitteln und artenschutzrechtliche Konflikte anhand der relevanten vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren zu erörtern. Können Konflik- te im Rahmen der Vorprüfung ausgeschlossen werden, ist die Prüfung abgeschlossen. Sind artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen der Vorprüfung nicht mit hinreichen- der Sicherheit auszuschließen, wird eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung (Stufe 2) für die zu erwartenden Verbotstatbestände erforderlich. Dabei sind ggf. artspezifische Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Untersuchungsgebiet wurde im Rahmen einer Ortsbegehung begangen und die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf artspezifische Verhaltensweisen und Lebens- raumansprüche (Potenzial-Analyse) erfasst. Das Untersuchungsgebiet wird im Sinne einer Habitatabschätzung untersucht und die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf artspezifische Verhaltensweisen und Lebensraumansprüche bewertet (Potenzial- Risiko-Analyse). Der Zeitraum wurde, bei möglichst guten Witterungsverhältnissen, in die frühen Morgenstunden gelegt. Tierarten im Untersuchungsgebiet, insbesondere die Artengruppe der Vögel, als Indikatoren für das Lebensraumpotential, wurden als Zufallsfunde mittels Sichtbeobachtung (Fernglas) und durch Lautäußerungen erfasst. Vorhandene Altnester, Horste, Ast-/Spechthöhlen und Nistkästen sowie Hinweise auf eine vorhandene Nutzung wie Kotspuren oder auch Gewölle an Gehölzen wurden ebenfalls aufgenommen. Der Geltungsbereich sowie das angrenzende Umfeld wurden ebenfalls auf mögliche Quartiere für Fledermäuse (bspw. Baumhöhlen/ -spalten, abstehende Borke), Amphi- bien und Reptilien abgesucht. Während der Ortsbegehung wurde das gesamte Plange- biet per Sichtkontrolle auf Strukturen abgesucht, die das potentielle Vorkommen von Fledermäusen und Reptilien im Untersuchungsgebiet wahrscheinlich erscheinen las- sen. Umstehende Gebäude wurden äußerlich (Fassaden, Dachbereiche/Traufen) auf mögliche Hinweise auf Fledermausbesatz (Beschädigtes Mauerwerk, Spal- ten/Hohlräume etc) und Gebäudebrüter (Brutnischen/Altnester, Kotspuren/Federn) untersucht. Gleichzeitig wurde das Untersuchungsgebiet als möglicher Landlebens- raum von Amphibienarten abgegangen. 4.4 Ortsbesichtigung Am 11.05.2021 wurde in den frühen Morgenstunden und bei guter Witterung eine Ortsbegehung des geplanten Eingriffsgebietes zur Abschätzung der im Untersuchungs- gebiet möglicherweise vorkommenden planungsrelevanten Arten durchgeführt. 4.4.1 Ergebnisse - Vögel Im Untersuchungsgebiet bzw. der unmittelbaren Umgebung konnten während des Beobachtungszeitraumes insgesamt 11 verschiedene Vogelarten nachgewiesen wer- den (s. Tabelle 1). Von den für den 2. Quadranten 4303 (Uedem) aufgeführten pla- nungsrelevanten Arten (s. Tabelle 2) finden nur einige wenige Arten im Untersu- chungsgebiet möglicherweise geeignete Lebensraumstrukturen vor. 9
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem Tabelle 1: Während der Ortsbegehung angetroffene Vogelarten planungsre- Wissenschaftlicher Name Deutscher Name levant Columba palumbus Ringeltaube nein Corvus corone Aaskrähe nein Corvus monedula Dohle ja Erithacus rubecula Rotkehlchen nein Fringilla coelebs Buchfink nein Motacilla alba Bachstelze nein Parus caeruleus Blaumeise nein Parus major Kohlmeise nein Passer domesticus Haussperling ja Phylloscopus collybita Zilpzalp nein Turdus merula Amsel nein Planungsrelevante Vogelarten Während der Ortsbegehung wurden zwei als planungsrelevant eingestufte Arten ge- sichtet. Die außerhalb des Plangebiets, im umliegenden Untersuchungsgebiet beo- bachteten Haussperlinge und Dohlen werden im Kreis Kleve zusätzlich zu den im FIS aufgeführten Arten als planungsrelevante Arten gelistet. Die beobachtete Haussper- lingskolonie hält sich vornehmlich an der nördlich des Plangebiets gelegenen Hofstelle sowie den dort befindlichen Gebäuden und Gehölzen auf. Die im Norden befindliche Obstwiese und angrenzende Ackerfläche wurde während der Ortsbegehung durch ei- nige wenige Dohlen zur Nahrungssuche aufgesucht. Eine wahrscheinliche Niststätte konnte im Untersuchungsgebiet nicht genauer lokalisiert werden. Nicht planungsrelevante Arten Bei den angetroffenen Vogelarten handelt es sich um weit verbreitete Arten (z.B. Am- sel, Blaumeise) wie sie typischerweise in Gärten sowie Grünflächen im Siedlungsbe- reich angetroffen werden und gelten als nicht planungsrelevant. In NRW weit verbrei- tete Vogelarten (aber auch solche der Vorwarnliste) werden als nicht planungsrelevant eingestuft. Für diese gelten zwar auch die artenschutzrechtlichen Verbote und diese 10
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem sind in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen, sie sollen aber nach Empfehlung des LANUV NRW im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung nicht artspezifisch ge- sondert betrachtet werden (Kiel 2015). Sie befinden sich derzeit in NRW in einem günstigen Erhaltungszustand und sind im Regelfall bei Planverfahren nicht von popula- tionsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht (Kiel 2015). Auch sind grundsätzlich keine Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion ihrer Lebensumstände zu erwarten (Kiel 2015) sowie keine lokal bedeutsamen Populationen im Untersuchungsraum bekannt. 4.5 Auswertung des Fachinformationssystems und sonstiger Datengrundlagen Um eine einheitliche Bearbeitung der Artenschutzthematik zu ermöglichen, hat das Land Nordrhein-Westfalen alle relevanten Informationen zu den geschützten Arten im Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in NRW“ aufbereitet (Kiel 2015, Sud- mann et al. 2016, Grüneberg et al. 2016). Es erfolgte eine Abfrage des Fachinformationssystems Nordrhein-Westfalens am 28.05.2021 für den 2. Quadranten der TK25 4303 (Uedem). Aus der Abfrage resultiert das in Tabelle 2 dargestellte Artenspektrum artenschutzrechtlich relevanter Arten, reduziert um jene, die aufgrund ihrer Lebensweise und der vorliegenden Habitatbe- dingungen im Plangebiet von vornherein auszuschließen sind (bspw. Rebhuhn). Die Artenliste wurde selektiert um die Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Ge- büsche, Hecken, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen. Die Abfrage des Fundortkatasters des LANUV im FIS „@LINFOS“ am 28.05.2021 er- brachte für das Plangebiet selbst sowie dessen Umfeld keine Nachweise planungsrele- vanter Arten. Die Erfassung der Biotopstrukturen im Untersuchungsgebiet erfolgte, neben der Orts- begehung, durch Auswertung vorhandener amtlicher Karten, Luftbilder und sonstiger Unterlagen. Dabei wurde auch auf die Bestandsaufnahmen der Aufstellung des Bebau- ungsplans sowie bereits erfolgter Änderungen zurückgegriffen (Bebauungsplan Uedem Nr. 28 „Bergstraße/Am Roten Berg“, StadtUmBau 28. Oktober 2008 / Ergänzung März 2009; 1. v. Änderung März 2012; 1. Änderung 20. August 2012). 11
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem Tabelle 2: Planungsrelevante Arten im 2. Quadranten des Messtischblatts 4303 (Uedem) EHZ = Erhaltungszustand G = günstig ATL = Atlantische Region U = unzureichend S = schlecht EHZ Wissenschaftlicher Deutscher in Status Bemerkung Name Name NRW (ATL) Vögel Aktionsraum/ Nahrungshabitat größer UG. Plangebiet Siedlungs- randbereich, kein Nisthabitat U Wälder o. größere Gehölze, kei- Nachweis 'Brut- ne Horste in umliegenden Bäu- vorkommen' ab men festgestellt. Keine Betrof- Accipiter gentilis Habicht 2000 vorhanden fenheit. Nisthabitat (Nadel)-Gehölze, keine Horste/Altnester innerhalb UG festgestellt. Nahrungshabitat Waldränder, baum- heckenrei- che Kulturlandschaft, Plangebiet überwiegend Gartenfläche im G Siedlungsrandbereich; Revier- treu. Allenfalls Nahrungsgast im weiteren Umfeld. Landwirt- Nachweis 'Brut- schaftlicher Außenbereich bleibt vorkommen' ab unbeeinträchtigt. Keine Betrof- Accipiter nisus Sperber 2000 vorhanden fenheit. Bodenbrüter. Plangebiet über- wiegend Ziergartenfläche im Siedlungsrandbereich, keine strukturreiche Kraut-, Strauch- schicht und verstreute Bäume U↓ und Sträucher in offenem bis halboffenem Gelände. Landwirt- Nachweis 'Brut- schaftlicher Außenbereich bleibt vorkommen' ab unbeeinträchtigt. Keine Betrof- Anthus trivialis Baumpieper 2000 vorhanden fenheit. Nachweis 'Brut- vorkommen' ab U Keine Altnester/Horste anderer Asio otus Waldohreule 2000 vorhanden Arten in Gehölzen mit Schutz 12
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem EHZ Wissenschaftlicher Deutscher in Status Bemerkung Name Name NRW (ATL) von Nadelbäumen festgestellt. Keine Hinweise auf Nutzung an Fichten innerhalb Geltungsbe- reich wie Kotspuren oder Gewöl- le. Nahrungshabitat alle Offen- land-Habitattypen, Aktionsraum größer UG. Allenfalls Nahrungs-/ Wintergast, ausreichend Aus- weichmöglichkeiten an Konife- ren im direkten Umfeld. Keine Betroffenheit. Keine Höhlenbrutplätze an Obst- /Kopfbäumen, Gebäudenischen festgestellt. Keine Fundnachweis Steinkauz-Kartierungen im nähe- ren Umfeld. Keine pot. als Nist- U stätten geeigneten Gehölze o. Gebäudenischen von Verlust betroffen. UG kleiner Aktions- Nachweis 'Brut- raum, Hofgebäude und Obstwie- vorkommen' ab se im Norden bleiben unbeein- Athene noctua Steinkauz 2000 vorhanden trächtigt. Keine Betroffenheit. Keine Horste in Gehölzen in Waldrandnähe innerhalb UG festgestellt. Gehölze entlang Hohlweg bleiben vollständig erhalten. Gehölze innerhalb G Plangebiet aufgrund bestehen- der Gartennutzung ungeeignet. Nahrungshabitat Offenland- Nachweis 'Brut- Habitattypen, Aktionsraum grö- vorkommen' ab ßer UG. Allenfalls Nahrungsgast Buteo buteo Mäusebussard 2000 vorhanden im Umfeld. Keine Betroffenheit. UG keine offene, heckenreiche Agrarlandschaft, Heide-, Ödland- oder Ruderalfläche. Ausweich- U habitate Gärten, Parkanlagen u. Nachweis 'Brut- Friedhöfe m. ausreichend Säme- vorkommen' ab reien. Niststätte in dichten Bü- Carduelis cannabina Bluthänfling 2000 vorhanden sche und Hecken. Plangebiet mit 13
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem EHZ Wissenschaftlicher Deutscher in Status Bemerkung Name Name NRW (ATL) Ziergartenfläche, keinesfalls essentielles Habitatelement, höherwertige Ausweichmöglich- keiten im direkten Umfeld. Keine Betroffenheit. Lebensraum Parklandschaften, Heide-Moorgebiete, lichte Wäl- der, Siedlungsränder. Aktions- U↓ raum größer UG. Lebensraumpo- Nachweis 'Brut- tential Wirtsvögel bleibt voll- vorkommen' ab ständig erhalten. Keine Betrof- Cuculus canorus Kuckuck 2000 vorhanden fenheit. Kulturfolger. Keine Bestandsge- bäude von Abbruch/Umbau be- troffen. Keine Altnester inner- halb UG festgestellt. Nahrungs- U habitat/ Luftraum steht nach Eingriff weiter zur Verfügung. Nachweis 'Brut- Landwirtschaftlich genutztes vorkommen' ab Umfeld bleibt erhalten. Keine Delichon urbicum Mehlschwalbe 2000 vorhanden Betroffenheit. Kein lichter Laub-Mischwald m. hohem Totholzanteil u. großem Höhlenangebot. Aktionsraum U größer UG, Gehölze entlang Nachweis 'Brut- Hohlweg und östlicher Plange- vorkommen' ab bietsgrenze bleiben unbeein- Dryobates minor Kleinspecht 2000 vorhanden trächtigt. Keine Betroffenheit. Keine Brutnischen oder Altnester vorhanden. Keine Gebäude von Abbruch betroffen. Nahrungs- G habitat Vielzahl Offenland- Nachweis 'Brut- Habitattypen; Aktionsraum grö- vorkommen' ab ßer UG. Allenfalls Nahrungsgast Falco tinnunculus Turmfalke 2000 vorhanden im Umfeld. Keine Betroffenheit. Keine Landwirtschaftlich genutz- ten Gebäude m. pot. Niststätten Nachweis 'Brut- U von Vorhaben betroffen. Nah- vorkommen' ab rungshabitat/ Luftraum sowie Hirundo rustica Rauchschwalbe 2000 vorhanden umliegende bäuerliche Kultur- 14
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem EHZ Wissenschaftlicher Deutscher in Status Bemerkung Name Name NRW (ATL) landschaft steht auch nach dem Eingriff zur Verfügung. Keine Betroffenheit. Kein unterholzreicher (Au- )Laubwald, keine gewässerna- hen, gebüschreichen Waldrän- U Nachweis 'Brut- der o. verwilderte Parkanla- Luscinia megarhyn- vorkommen' ab gen/Gärten mit dichter Strauch- chos Nachtigall 2000 vorhanden schicht. Keine Betroffenheit. Ortstreu, keine pot. Vorkommen in umliegenden Gärten festge- stellt. Keine pot. Niststätten innerhalb Eingriffsbereich fest- gestellt. Aktionsraum größer UG, U allenfalls Nahrungsgast. Potenti- ell geeignetes ländliches Umfeld Nachweis 'Brut- außerhalb Plangebiet bleibt voll- vorkommen' ab ständig erhalten. Keine Betrof- Passer montanus Feldsperling 2000 vorhanden fenheit. Höhlenbrüter in lichten Altholz- beständen, Wäldern, Waldrän- der, Lichtungen, Gärten, Parks, Friedhöfen. Plangebiet lediglich gering geeignetes Ausweichhabi- tat Gärten im Siedlungsbereich. Kein bevorzugtes Nahrungshabi- tat wärmeexponierte offene U Bodenstellen bzw. kurzwüchsige, spärliche Bodenvegetation. Kei- ne pot. Nisthöhlen an von Ver- lust betroffenen Einzelbäumen festgestellt. Deutlich höherwer- Nachweis 'Brut- tiges, nördliches Grünland m. Phoenicurus phoeni- vorkommen' ab Obstbäumen bleibt unbeein- curus Gartenrotschwanz 2000 vorhanden trächtigt. Keine Betroffenheit. Keine sonnenexponierte, offene Parklandschaft mit Agrarflächen Nachweis 'Brut- S u. Gehölzen innerhalb Plange- vorkommen' ab biet. Störungsempfindlich, UG Streptopelia turtur Turteltaube 2000 vorhanden Siedlungsrandbereich. Landwirt- 15
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem EHZ Wissenschaftlicher Deutscher in Status Bemerkung Name Name NRW (ATL) schaftlich genutzter Außenbe- reich bleibt unbeeinträchtigt. Aktionsraum größer UG, allen- falls Nahrungsgast im nördlichen Umfeld. Keine Betroffenheit. UG Siedlungsrandbereich, keine alten Laub- und Mischwälder, keine halboffene Kulturland- schaft. Keine alten Kopfbäume G mit Baumhöhlen von Vorhaben betroffen. Aktionsraum größer Nachweis 'Brut- UG, allenfalls Nahrungsgast im vorkommen' ab nördlichen Umfeld. Keine Betrof- Strix aluco Waldkauz 2000 vorhanden fenheit. Charaktervogel beweidete, halb- offene Landschaften und feuchte Grasländer, Kulturfolger in Ort- schaften. Koloniebrüter Astlö- cher, Baumhöhlen, Gebäudeni- schen u. –spalten. Keine pot. Niststätte m. ausreichendem Höhlen-/Nischenangebot in U Plangebebiet festgestellt. UG allenfalls Teilbereich Nahrungs- habitat kurzgrasiges Grünland, insb. Weiden, Herbst-Winter häufig Obstplantagen. Außerhalb Nachweis 'Brut- Geltungsbereich gelegene Obst- vorkommen' ab wiese vollständig bleibt erhalte. Sturnus vulgaris Star 2000 vorhanden Keine Betroffenheit Kulturfolger, halboffene Land- schaften. Kein Nist-Ruheplatz geräumige Nischen in Gebäuden innerhalb Plangebiet vorhanden. Keine Wiesen, Weiden, Äcker G und -randbereiche von Vorhaben betroffen. Landwirtschaftlich Nachweis 'Brut- genutzter Außenbereich bleibt vorkommen' ab vollständig erhalten. Keine Be- Tyto alba Schleiereule 2000 vorhanden troffenheit. 16
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem 5 Prognose artenschutzrechtliche Konflikte In Rahmen der Änderung des Bebauungsplans werden im Vergleich zu den derzeitigen Festsetzungen keine signifikant veränderten Eingriffe in Natur und Landschaft ermög- licht oder vorbereitet. Durch die Änderung selbst werden unmittelbar keine planungs- relevanten Arten verletzt oder getötet (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) bzw. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§44 Abs. 5 BNatSchG) beschädigt oder zerstört. Darüber hinaus geht keine relevante Zunahme von Störwirkungen (zwei einzelne Wohngebäude) von der Änderung aus, welche zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer ge- schützten Art führen könnten. Das Plangebiet ist bereits überwiegend als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und bebaut. Erhebliche Störwirkungen aufgrund von Nut- zungsänderungen sind ausgeschlossen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine lokale Population planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet wahrscheinlich ist bzw. von der geplanten Änderung des Bebauungsplans negativ betroffen sein könnte. Ins- besondere bleibt die nach §44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten. Die Eingriffsflächen weisen aufgrund ihrer Ausprägung und bisherigen Nutzung kein relevantes Habitatpotential für planungsrelevante Arten, auch der Siedlungsbereiche und Siedlungsränder sowie für ausgesprochene Kulturfolger auf. Vorkommen der meisten in Tabelle 2 aufgeführten planungsrelevanten Arten sind aufgrund ungeeigne- ter Habitatstrukturen im Untersuchungsgebiet mit hinreichender Sicherheit auszu- schließen. Ein Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, bei Umsetzung des eigentlichen Bauvorhabens, kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 5.1 Vögel Die im Änderungsbereich gelegenen Gartenflächen und aufstehenden Laubbäume und Ziersträucher weisen keine Eignung für planungsrelevante Arten der Wälder und halb- offenen Parklandschaften auf. Es fehlen für viele entsprechende Arten (z.B. Klein- specht, Turteltaube) erforderliche, großflächige Habitate wie Laub- und Mischwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil sowie strukturreiche Biotopränder. Der östlich gelegene Gehölzstreifen entlang des Hohlwegs bleibt vom Vorhaben, auch möglichen Störwirkungen, unbeeinträchtigt. Ausweichhabitate wie weitläufige, strukturreiche Gärten und Parkanlagen mit hohem, altem Baumbestand sind ebenfalls nicht von Ver- lust bzw. möglicherweise erheblichen Störungen betroffen. Die im östlichen Teilbe- reich befindlichen Blutbuchen werden im Rahmen der Planung erhalten. Für einige Höhlen- und Gebüschbrüter mit geringer Störungsempfindlichkeit, welche auch Kleingehölze und Gärten im Siedlungsbereich (hier Wohngebiet mit Vorbelastung durch Lärm, optische Störungen und menschliche Anwesenheit) als Ausweichhabitat aufsuchen, wie Bluthänfling oder Gartenrotschwanz, liegt lediglich außerhalb der ei- gentlichen Eingriffsflächen ein gewisses Lebensraumpotential vor. Es fehlen jedoch insbesondere hochwertige, teilweise essentielle Biotopstrukturen wie strukturreiche Säume und eine extensive, kleinräumige Bewirtschaftung sowie Obstgehölze. Eine mögliche Betroffenheit durch das Planänderungsverfahren kann aufgrund ausbleiben- der Projektwirkungen und bestehender Vorbelastungen, bei Umsetzung der allgemei- nen Vermeidungsmaßnahmen, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 17
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem Es handelt sich aufgrund der großen Aktionsräume beider Arten allenfalls um einen nicht-essentiellen Teilbereich eines potenziellen Habitats. Ausweichmöglichkeiten für die temporäre Bauphase sind in höherer Qualität und in ausreichendem Umfang im Umfeld vorhanden. Arten wie Feldsperling und Star finden sich auch in Siedlungsrändern entlang eines ländlichen Umfelds mit hohem Grünlandanteil und nutzen als Höhlenbrüter sowohl Gehölze als auch Gebäudenischen als Niststätten. Der Änderungsbereich selbst weist jedoch keine entsprechenden, betroffenen Biotopstrukturen bzw. potentielle Niststät- ten wie landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Flächen auf. Potentielle Bruthöhlen (Spechthöhlen, Ausfaulungen an Astabbrüche etc.) konnten an den im westlichen Teil- bereich von Verlust betroffenen Einzelbäumen nicht festgestellt werden. Aufgrund einer möglichen Nutzung der Laubbäume und auch der entlang der Bergstraße verlau- fenden Eibenhecke, durch ubiquitäre frei-/nischenbrütende Allerweltsarten wie Gras- mücken, Amseln oder Meisen sind die allgemeingültigen zeitlichen Einschränkungen von Gehölzrodungen zu beachten. Dadurch können vorsorglich artenschutzrechtliche Konflikte, auch für Allerweltsarten, für die ebenfalls die artenschutzrechtlichen Ver- botstatbestände gelten, vermieden werden. Ausweichmöglichkeiten für die temporäre Bauphase sind in gleicher Qualität und in ausreichendem Umfang im Umfeld vorhan- den. Der ländliche Außenbereich bleibt von der Planänderung unbeeinträchtigt, da er durch Bestandsbebauung und Gehölze vom nördlichen Umfeld abgeschirmt wird. Nahrungshabitate von gebäudebrütenden Luftjägern, wie Mehl- und Rauchschwalbe, die das Gelände möglicherweise zur Nahrungssuche überfliegen, werden durch das Planvorhaben nicht beeinträchtigt. Auch nach der Änderung steht ihnen der Luftraum im Siedlungsbereich und angrenzenden Außenbereich für die Nahrungssuche zur Ver- fügung. Im Untersuchungsgebiet, jedoch außerhalb der Eingriffsfläche vorhandene Gebäude bzw. potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für weitere Gebäudebrüter wie beispielsweise Dohle und Haussperling sind nicht Bestandteile des Vorhabens. Bauliche Änderungen bzw. Abbrucharbeiten an Bestandsgebäuden erfolgen nicht. Greifvogelarten wie Sperber und Mäusebussard, aber auch Eulen wie Wald- und Stein- kauz, deren Aktionsraum die Größe des Änderungsbereichs deutlich überschreitet, bietet dieser kein Lebensraumpotential. Es fehlen essentielle Habitatelemente bzw. Biotopstrukturen die zur Funktionserfüllung eines Nahrungshabitats (Wiesen/Weiden, Waldränder etc.) oder als Fortpflanzungs- und Ruhestätte (ruhige Gehölze, Kopfbäu- me) erforderlich sind. Die im nördlichen Untersuchungsgebiet potentiell als Brut- /Nahrungshabitat geeigneten Flächen werden durch das Vorhaben nicht negativ beein- trächtigt. Für Kulturfolger wie den Turmfalken, oder auch Waldohreulen, welche teil- weise auch innerstädtische Flächen aufsuchen, bietet das Untersuchungsgebiet mög- licherweise in gewissem Umfang geeignete Habitatstrukturen, der Aktionsraum der Arten übersteigt die Größe des Änderungsbereichs jedoch deutlich und vom eigentli- chen Bauvorhaben gehen keine Projektwirkungen aus, welche zu einer Beeinträchti- gung essentieller Habitatstrukturen (Lebensraumfunktion) führen könnten. Für Arten des Offenlandes, der offenen Feldflur und bäuerlichen Kulturlandschaft wie dem Rebhuhn bietet das Plangebiet aufgrund der Lage im Siedlungsbereich und der angrenzenden Bebauung, der Vielzahl an vertikalen Strukturen sowie häufiger Störun- 18
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem gen durch Verkehr und menschliche Anwesenheit keinerlei Lebensraumpotential. Das ländliche Umfeld von Uedem bleibt von der Planänderung unbeeinträchtigt. Die Ein- griffsfläche ist nach Norden durch Bestandsgebäude und Gehölze vom Außenbereich optisch abgeschirmt und eine mögliche Silhouetten-Wirkung durch zwei einzelne Wohnhäuser ausgeschlossen. Das Plangebiet sowie angrenzende Umfeld bietet aufgrund seiner Ausprägung und der vorhandenen Bestandsbebauung und Lage im Siedlungsbereich keinerlei Potential als Rast- und Überwinterungsgebiet bzw. Lebensstätte für Wasservögel und an Gewässer gebundene Arten wie arktische Gänse. Essentielle Habitatbestandteile wie Oberflä- chengewässer fehlen im Untersuchungsgebiet, ebenso fehlen ruhige als Nahrungshabi- tat geeignete Grünland- und Ackerflächen, Überflutungsbereiche sowie störungsarme Schlaf- und Trinkplätze. Resümee Das Untersuchungsgebiet ist bereits durch die vorhandene Bebauung und überwie- gende Nutzung als Wohngebiet sowie die Lage im Siedlungsbereich und die damit ver- bundenen Lärmemissionen der Pkw in direkter Umgebung vorbelastet. Des Weiteren verhindern die Störungen durch Straßenverkehr sowie menschliche Anwesenheit (Wohn-, Freizeitnutzung) im Siedlungsbereich ein mögliches Vorkommen besonders störungsempfindlicher planungsrelevanter Arten (insbesondere Offenland-Arten, Rast- vögel/Wintergäste) im Untersuchungsgebiet. Für Waldarten und Wasservögel geeigne- te Biotopstrukturen fehlen innerhalb des Untersuchungsgebietes vollständig. Das zu erwartende Artenspektrum beschränkt sich im Wesentlichen auf die im Sied- lungs- und Siedlungsrandbereich vorkommenden so genannten Allerweltsarten (z.B. Rotkehlchen, Amsel), die bei der Artenschutzrechtlichen Prüfung keine vertiefende Beachtung finden, da sie sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und auch kurzfristig auf benachbarte Biotopstrukturen ausweichen können. Ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG durch das Planverfahren kann für planungsrelevante Vogelarten aufgrund des fehlenden Lebensraumpotentials bzw. ausbleibender Projektwirkungen ausgeschlossen werden. Die Lebensraumfunkti- on bzw. höherwertigere Biotopstrukturen des Untersuchungsgebietes bleiben auch nach Änderung des Bebauungsplans im bestehenden Umfang erhalten, ein Verlust bzw. Beeinträchtigung einer lokalen Population kann mit hinreichender Sicherheit aus- geschlossen werden. 5.2 Amphibien und Reptilien Ein Vorkommen von Reptilien ist aufgrund der Lage im Siedlungsbereich und des feh- lenden Lebensraumpotentials sowie dem Mangel an geeigneten Biotopstrukturen und potentiellen Winterquartieren (keine Brachflächen mit Rohboden/ grabbarem Sand, sonnenexponierte Stein-/ Totholzhaufen) im Änderungsbereich ausgeschlossen. Auch für Amphibien gilt, dass ein Vorkommen aufgrund der vorliegenden Habi- tatausprägung im Änderungsbereich, dem Fehlen von Oberflächengewässern, der vor- handenen Erschließung und umgebenden Bebauung sowie der intensiven Nutzung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 19
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem Ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG durch das Vorhaben kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 5.3 Säugetiere (Fledermäuse) Die Abfrage des Messtischblattes ergab für den Großraum keine potentiellen Vor- kommen von Fledermausarten. Aus dem Fundortkataster (@LINFOS) liegen ebenfalls keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Fledermausarten für das Untersu- chungsgebiet sowie dessen Umfeld vor. Aufgrund von Erfassungslücken sind jedoch Vorkommen, insbesondere häufiger Arten der Siedlungs- und Siedlungsrandbereiche, möglich. Die Existenz eines geeigneten Habitats bzw. Habitatkomplexes für Waldarten und sol- che der offenen, strukturreichen Agrarlandschaft (bspw. Wasser-, Fransen-, Mücken- fledermaus, Abendsegler, Kleinabendsegler, Braunes Langohr) kann im Untersu- chungsgebiet ausgeschlossen werden, da die vorhandenen Strukturen im Siedlungsbe- reich keine größeren Gehölze in Verbindung mit einem strukturreichen Umland auf- weisen. Der Änderungsbereich weist lediglich Wohnbebauung mit einigen Einzelbäu- men und Ziergartenflächen auf. Es fehlen geeignete Habitatelemente wie unterholzrei- che Laubwälder mit einem großen Bestand an Baumhöhlen sowie potentielle Jagdge- biete wie Lichtungen, Waldränder und Grünland fehlen im Gebiet. Darüber hinaus be- stehen durch Verkehr und Wohn-/Freizeitnutzung bereits Vorbelastungen in Form von Lärm, optischen Störungen (nächtlicher Beleuchtung, Lichtreflexe), menschlicher An- wesenheit und weiteren Beunruhigungen. Eine Betroffenheit von entsprechenden Ar- ten durch Verlust von Quartieren (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, bzw. Winterquar- tiere), erhebliche Störungen, oder Individuenverlust/-verletzung liegt aufgrund unge- eigneter Biotopstrukturen sowie ausbleibender Projektwirkungen nicht vor. Ein Auslö- sen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch bau-, anlage- oder betriebsbedingte Wirkfaktoren kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wer- den. Das Untersuchungsgebiet ist aufgrund seiner Biotopstruktur und der vorhandenen Gebäude möglicherweise als Teilhabitat für häufige Siedlungsfledermäuse wie Zwerg- fledermaus und Breitflügelfledermaus in gewissem Umfang geeignet. Aufgrund aus- bleibender Projektwirkungen ist ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen jedoch mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Breitflügelfledermaus ist eine fast reine Gebäudefledermaus in Siedlungs- und siedlungsnahen Bereichen mit hohem Gehölzanteil, welche nur in Ausnahmefällen Baumhöhlen oder Nistkästen nutzt. Winterquartiere befinden sich in der Regel in Kel- lern, Stollen und Höhlen sowie geeigneten Spaltenverstecken an Gebäuden. Die Art nutzt einen Quartierverbund aus mehreren Ausweichquartieren in enger Nachbar- schaft, welche regelmäßig gewechselt werden. Dabei handelt es sich um Hohlspalten in Dachkonstruktionen und Zwischendecken sowie Mauerwerk. Jagdgebiete sind Of- fenland und halboffene Landschaften, großflächige, oft beweidete Grünlandhabitate, Waldränder, Parks und Gärten sowie Straßenlaternen in einem Umkreis von zumeist unter 3 km (in Siedlungen selten weiter als 1000 m) um das Quartier. 20
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 3. vereinf. Änderung. BP Nr. 28 „Bergstraße / Am Roten Berg“, Gemeinde Uedem Bei der Zwergfledermaus handelt es sich um eine sehr anpassungsfähige Art, welche als Kulturfolger auch in Siedlungen häufig vorkommt. Sommerquartiere und Wochen- stuben, aber auch Winterquartiere (hier zusätzlich Keller und Felsen) finden sich an einer Vielzahl von Gebäudetypen und Spaltenräumen. Auch Gehölze (tlw. Nistkästen) werden, häufig von Männchen, als Ruhestätten genutzt. Als Nahrungshabitat dienen Kleingehölze, Gewässer und lockere Laub-Mischwälder sowie im Siedlungsbereich Gär- ten, Gehölze und Straßenlaternen. Es handelt sich bei den eigentlichen Eingriffsflächen im Änderungsbereich lediglich um kleinflächige Garten-/Rasenflächen, welche keinesfalls einen essentiellen Bestandteil eines Nahrungshabitats darstellen. Die im westlichen Plangebiet von Verlust betroffe- nen Einzelbäume weisen kein erkennbar relevantes Quartierpotential wie Spechthöh- len, Astabbrüche mit Ausfaullungen, abstehende Borke oder Stammriese auf. Be- standsgebäude sind im Rahmen des Vorhabens ebenfalls nicht von Abbruch oder Um- bau betroffen, entsprechende Vorhaben sind im konkreten Fall im Rahmen des jeweili- gen baurechtlichen Genehmigungsverfahrens gesondert zu prüfen. Die Arten verfügen zudem über eine hohe Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der Wahl ihrer Quartiere (auch kurzfristige Wechsel von Ruhestätten) und finden im Umfeld des Vorhabens geeignete temporäre Ausweichmöglichkeiten vor. Darüber hinaus besteht nur eine geringe Emp- findlichkeit von Arten der Siedlungsbereiche gegenüber Lärm und Lichtreizen. Der Luft- raum als Teil eines potentiellen Jagdhabitats und die bereits vorhandene Siedlungs- struktur bleiben auch nach der Planänderung als Teil eines potentiellen Nahrungshabi- tats erhalten. Leitstrukturen wie die Gehölze entlang des Hohlwegs im Osten und der angrenzende landwirtschaftliche Außenbereich werden durch die Änderung ebenfalls nicht entfernt bzw. entwertet. Ein Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG durch das Vorhaben kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 6 Vermeidungsmaßnahmen V1: zeitliche Einschränkung bei Gehölzbeseitigung Generell gilt, dass zum Schutz der Brutvögel die Baufeldvorbereitungen, insbesondere mögliche Baumfällungen, erst nach Beendigung der Brutzeit durchzuführen sind. Die Brutzeit der festgestellten Arten beginnt in dieser Region Mitte März und endet Ende Juli/August (Mildenberger 1984). Dies gilt auch für weitere mögliche Brutvogelarten. Lediglich die Ringeltaube brütet auch im August und September noch (Mildenberger 1984). Die Baufeldvorbereitungen sind im Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen. Falls eine Baumfällung im August/September erfolgen soll, ist zuvor zu kontrollieren, ob sich besetzte Ringeltaubennester in den Bäumen befinden. Falls dies zutrifft, kann die Fällung erst nach dem Flüggewerden der Küken erfolgen. Hinsichtlich möglicherweise dennoch vorhandener, potentieller Vorkommen der Art Waldohreule sind unbedingt notwendige Entnahmen von Koniferen bereits vor dem 31.Januar vor- zunehmen. 21
Sie können auch lesen