Befristete Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 - Entwurf des begleitenden BMF-Schreibens - Stand ...

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Befristete Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 - Entwurf des begleitenden BMF-Schreibens - Stand ...
Befristete Absenkung des allgemeinen und des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
- Entwurf des begleitenden BMF-Schreibens -

(Stand 19. Juni 2020)
Inhaltsübersicht

A.              Vorbemerkung                                                                   3
B.              Ausführungszeitpunkt maßgeblich                                                4
     I.          Grundsätzliche Entstehungszeitpunkte der Umsatzsteuer                         4
     II.         Besonderheit Teilleistungen                                                   5
C.              Besonderheiten und Übergangsgregelungen                                        5
     I.          Anzahlungen                                                                   5
     II.         Bauleistungen                                                                 6
     III.        Dauerleistungen                                                               7
     IV.         Änderung der Bemessungsgrundlage                                              8
           1.     Erstattung Pfandbeträge                                                      8
           2.     Entgeltänderungen durch Jahresboni und ähnlichem                             8
           3.     Umtausch                                                                     9
           4.     Preiserstattungsgutscheine                                                   9
     V.          Langfristige Verträge                                                         9
     VI.         Gutscheine                                                                  10
D.              Besonderheit bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen             10
E.              Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer                                          10

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A.    VORBEMERKUNG

Die Regierungskoalition hat in den vergangenen Tagen ein umfassendes Paket zur Bewältigung der sich
aus der Corona-Krise ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen geschnürt. Am 12. Juni 2020 wurde
durch das Bundeskabinett die Absenkung der Umsatzsteuersätze für einen befristeten Zeitraum von
6 Monaten beschlossen die - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundestag und Bundesrat - zum
1. Juli 2020 in Kraft treten soll. Der Bundestag hat am 19. Juni 2020 in einer ersten Lesung über die
Gesetzesänderung beraten. Die Verabschiedung durch den Bundesrat und Bundestag ist für den
29. Juni 2020 geplant.

Die Umsatzsteuer soll für Leistungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 erbracht
werden, statt auf den Regelsteuersatz von 19 % auf den Regelsteuersatz von 16 % und statt auf den
ermäßigten Steuersatz von 7 % auf einen ermäßigten Steuersatz von 5 % festgesetzt werden. Die
Steuersatzänderung soll auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten.

Die geplante Absenkung des Steuersatzes stellt Unternehmen aufgrund des bereits zum 1. Juli 2020
geplanten Inkrafttretens vor Herausforderungen und verursacht insbesondere einen hohen
administrativen Zusatzaufwand. Kurzfristig müssen die entsprechenden internen Systeme angepasst
werden (insbesondere zeitlich begrenzte Anlage neuer Steuerkennzeichen bzw. Umsatzkonten mit
Automatikschlüsseln, Änderungen bei den Lohnabrechnungen im Zusammenhang mit Sachbezügen
wie beispielsweise bei der Gestellung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer). Des Weiteren ergeben sich,
insbesondere aufgrund der Befristung von sechs Monaten, zahlreiche Detailfragen.

Neben den umsatzsteuerlichen Fragestellungen hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie über die Erleichterungen bezüglich der Preisauszeichnungspflicht informiert (Pressemitteilung
vom 10. Juni 2020).

Eine Hilfestellung für die geplante Steuersatzsenkung soll nun ein Schreiben des Bundesministeriums
für Finanzen bieten, welches bisher jedoch noch nicht in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht ist.
In unserem Mandanten-Sonderrundschreiben möchten wir Ihnen daher vorab die wichtigsten Punkte
der Entwurfsfassung (Stand 11. Juni 2020) vorstellen.

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B.    AUSFÜHRUNGSZEITPUNKT MAßGEBLICH

Maßgeblich für die Entstehung der Umsatzsteuer und die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes
ist generell der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
den Zeitpunkt der Rechnung oder den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es dabei grundsätzlich
nicht an (dies gilt auch für abgeschlossene Teilleistungen).

Als Kriterium für die Anwendung des Steuersatzes ist vielmehr der Ausführungszeitpunkt
entscheidend. Dies gilt sowohl für Unternehmer, welche ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten
(Soll-Besteuerung) besteuern, als auch für Unternehmer, welche ihre Umsätze nach vereinnahmten
Entgelten (Ist-Besteuerung) besteuern.

I.    Grundsätzliche Entstehungszeitpunkte der Umsatzsteuer

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung kann grundsätzlich anhand folgender Merkmale bestimmt
werden:

 Art der Leistung                     Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer
 Lieferung                            Mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem
                                      Gegenstand (auch bei Werklieferungen)

                                      Im Versendungs- und Beförderungsfall:
                                      Lieferung wird bereits mit Beginn der Beförderung oder
                                      Versendung ausgeführt
 Sonstige Leistung                    Mit Vollendung der Leistung (auch bei Werkleistung)

                                      Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit
                                      Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt
 Innergemeinschaftlicher Erwerb       Mit Ausstellung der Rechnung, jedoch spätestens mit Ablauf
 (nicht Neufahrzeuge)                 des dem Erwerb folgenden Monats
 Reverse-Charge-Sachverhalte          Steuerschuld des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen
                                      nach § 13b Abs. 1 UStG (EU)
                                      Mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die sonstige
                                      Leistung ausgeführt wird
                                      Steuerschuld des Leistungsempfängers für Umsätze nach
                                      § 13b Abs. 2 UStG
                                      Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der
                                      Leistung folgenden Monats
 Einfuhrumsatzsteuer                  Im Zeitpunkt der Einfuhr

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II.         Besonderheit Teilleistungen

Liegt eine abgrenzbare Teilleistung vor, ist für die Entstehung der Umsatzsteuer nicht der Zeitpunkt
der Gesamtleistung entscheidend, sondern wann die einzelne Teilleistung ausgeführt wurde.

Eine Teilleistung liegt vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
           Leistung muss wirtschaftlich sinnvoll teilbar sein,
           es muss eine Vereinbarung über Teilleistungen und Teilentgelte vorliegen und
           eine gesonderte Abnahme und Abrechnung der Teilleistung muss erfolgen.

C.          BESONDERHEITEN UND ÜBERGANGSGREGELUNGEN

I.          Anzahlungen

Insbesondere bei der Vereinnahmung von Anzahlungen vor dem 1. Juli 2020 (für Leistungen, die im 2.
Halbjahr 2020 erbracht werden) ist auf die korrekte Anwendung des Steuersatzes zu achten. Wird die
Leistung im 2. Halbjahr 2020 erbracht, finden die gesenkten Steuersätze für die gesamte Leistung
Anwendung. Die Differenz zwischen den Steuersätzen ist bei Leistungsausführung nachträglich zu
korrigieren.

            Leistungserbringung                              Anzuwendender Steuersatz
 Leistung          oder    Teilleistung Unabhängig ob Anzahlungen geleistet wurden oder nicht erfolgt
 ausgeführt bis 30.06.2020                die Besteuerung mit dem Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.
                                          Keine Anzahlungen bis zum Anzahlungen sind ganz oder
                                          01.07.2020                       teilweise vor dem 01.07.2020
                                                                           erfolgt
                                          Leistung      unterliegt   dem Leistung         unterliegt     dem
                                          Steuersatz von 16 % bzw. 5 %.    Steuersatz von 16 % bzw. 5 %.

          Leistung oder Teilleistung
                                                                           Anzahlungen,           für     die
            ausgeführt nach dem
                                                                           Anzahlungsrechnungen           mit
          30.06.2020 und vor dem
                                                                           einem Umsatzsteuerausweis
                 01.01.2021
                                                                           von 19 % bzw. 7 % ausgestellt
                                                                           wurden,        sind      in    der
                                                                           Endrechnung           offen    ab-
                                                                           zusetzen und der Umsatz-
                                                                           steuerbetrag ist somit zu
                                                                           korrigieren.

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Vor dem 31.12.2020 sind keine Anzahlungen sind ganz oder
                                   Anzahlungen erfolgt               teilweise      zwischen     dem
                                                                     01.07.2020         und      dem
                                                                     31.12.2020 erfolgt
                                   Leistung     unterliegt    dem Leistung          unterliegt   dem
                                   Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.     Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.
      Leistung oder Teilleistung
        ausgeführt nach dem                                          Die Anzahlungen sind mit
             31.12.2020                                              16 % bzw. 5 % zu versteuern.
                                                                     In der Endabrechnung ist die
                                                                     in der Anzahlungsrechnung
                                                                     zuvor             ausgewiesene
                                                                     Umsatzsteuer                offen
                                                                     abzusetzen und somit           zu
                                                                     korrigieren.

Beispiel: Unternehmer erstellt eine Anzahlungsrechnung über die im Januar 2020 vereinnahmte
Anzahlung über 2.000 € zzgl. 380 € Umsatzsteuer. Die Leistung wurde im September 2020 ausgeführt
und das Gesamtentgelt von 10.000 € unterliegt somit der Umsatzsteuer von 16 %.

Die Korrektur der Umsatzsteuer auf die Anzahlung ist laut Finanzverwaltung in der Umsatzsteuer-
Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum September 2020 wie folgt vorzunehmen.

II.     Bauleistungen

Für einheitliche Bauleistungen ergeben sich folgende Steuersätze:
 Einheitliche Bauleistungen die Einheitliche Bauleistungen die Einheitliche Bauleistungen, die
 bis zum 30.06.2020 ausgeführt ab dem 01.07.2020 bis zum            nach     dem          31.12.2020
 werden                            31.12.2020 ausgeführt werden     ausgeführt werden
                19 %                           16 %                               19 %

Eine andere umsatzsteuerliche Behandlung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für
Teilleistungen vorliegen, d. h. insbesondere Teilentgelte gesondert vereinbart wurden. Eine
vertragliche Vereinbarung muss gegebenenfalls noch vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert
werden.

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III.   Dauerleistungen

Dauerleistung sind sonstige Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken –
beispielsweise Vermietungen, Wartungen, Leasing. Ebenfalls kann eine Gesamtheit von mehreren
Lieferungen, wie z. B. von Baumaterial, eine Dauerleistung darstellen. Für Dauerleistungen können
unterschiedliche Zeiträume wie z. B. ein Jahr, fünf Jahre oder auch keine zeitliche Begrenzung
vereinbart werden. Grundsätzlich entsteht die Steuer am Ende des vereinbarten Leistungszeitraumes.
Soweit innerhalb des Leistungszeitraumes einzelne Teilleistungen abgerechnet werden, hat eine
Abgrenzung zur Ermittlung des Steuersatzes zu erfolgen.

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze hat insbesondere eine Auswirkung auf Dauerleistungen, sofern
der Stichtag 1. Juli 2020 in den für die Leistung vereinbarten Leistungszeitraum fällt.

 Teilleistungen die vor dem Teilleistungen, die nach dem Teilleistungen, die nach dem
 01.07.2020    ausgeführt    und    30.06.2020, aber vor dem 31.12.2020              ausgeführt   und
 abgerechnet werden                 01.01.2021    ausgeführt    und abgerechnet werden
                                    abgerechnet werden
          19 % bzw. 7 %                      16 % bzw. 5 %                      19 % bzw. 7 %

Hinweis: Wird bei einer Dauerleistung z. B. für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020
vor dem 1. Juli 2020 ein kürzerer Abrechnungszeitraum (z. B. Kalendervierteljahr) als bisher vereinbart,
sind umsatzsteuerrechtlich entsprechende Teilleistungen anzuerkennen. Als Vereinbarung eines
kürzeren Abrechnungszeitraums ist es insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 1. Juli
2020 erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum - ggf. neben dem
Gesamtentgelt oder -preis - angegeben wird. Sind über Dauerleistungen, die vor dem 1. Juli 2020
begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden, schon Rechnungen erteilt worden, in denen das
Gesamtentgelt oder der Gesamtpreis und die insgesamt nach dem 1. Juli 2020 anzuwendenden
Umsatzsteuersatz berechnete Umsatzsteuer angegeben worden sind, können sie vor dem 1. Juli 2020
entsprechend berichtigt werden.

Insbesondere Mietverträge, welche als Rechnung anzusehen sind, sind grundsätzlich ebenfalls
zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 auf den jeweilig geltenden Steuersatz
anzupassen. Grundsätzlich empfiehlt es sich die Verträge auf eine eventuelle Anpassung zu prüfen.

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IV.   Änderung der Bemessungsgrundlage

Die   temporäre     Steuersenkung     hat   auch    besondere    Auswirkungen      auf   nachträgliche
Entgeltminderungen und -erhöhungen. Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, eine
Berichtigung der Umsatzsteuer vorzunehmen, soweit es zu einer nachträglichen Änderung der
Bemessungsgrundlage, beispielsweise durch Skonto, Rabatte, oder Nachberechnungen, gekommen
ist. Im folgenden Abschnitt möchten wir Ihnen einige Bereiche vorstellen, zu welchen im Entwurf des
BMF-Schreibens Stellung genommen wird.

1.    Erstattung Pfandbeträge
Erfolgt eine Erstattung von Pfandbeiträgen für Leergut, stellt dies grundsätzlich eine Entgeltminderung
dar. Der Unternehmer müsste die Umsatzsteuer für die ausgeführte Leistung grundsätzlich korrigieren.
Es ist vereinfachend vorgesehen, dass soweit Pfandbeträge zwischen dem 1. Juli 2020 und dem
30. September 2020 erstattet werden, der bisherige Regelsteuersatz von 19 % weiterhin anzuwenden
ist. Eine Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30. September 2020 ist mit einem Steuersatz von
16 % zu berücksichtigen.

2.    Entgeltänderungen durch Jahresboni und ähnlichem
Bei nachträglichen Änderungen der Bemessungsrundlage (bspw. Boni und Rabatte) ist der bei
Ausführung der Leistung geltende Steuersatz zu beachten. Für die Ermittlungen von
Jahresrückvergütungen ist z. B. der Jahresumsatz des Jahres 2020 maßgeblich. Damit die Bestimmung
des Steuersatzes der Entgeltminderung erfolgen kann, muss eine entsprechende Aufteilung des
Jahresumsatzes erfolgen.

Der Entwurf des BMF-Schreibens lässt mehrere Vereinfachungen für die Aufteilung zu. Zum einen
besteht die Möglichkeit, eine Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze
vor und nach dem Stichtag 1. Juli 2020 vorzunehmen. Zum anderen kann eine Aufteilung pauschal im
Verhältnis 50:50 für die Rückvergütung erfolgen. Die Jahresrückvergütung kann folglich zu 50 % (Januar
– Juni) mit 7 % bzw. 19 % und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 5 % bzw. 16 % berücksichtigt werden.
Des Weiteren ist dem Entwurf des BMF-Schreibens zu entnehmen, dass eine Beanstandung auch nicht
erfolgt, wenn der Unternehmer keine Aufteilung vornimmt und der Steuerberichtigung ausnahmslos
den allgemeinen Steuersatz von 19 % zugrunde legt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine
Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG erfolgt, und der Leistungsempfänger in selber Höhe eine
Berichtigung des Vorsteuerabzugs vornimmt.

Der Unternehmer hat dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem die Aufteilung der
Entgeltminderung und die jeweils angewendeten Steuersätze hervorgeht. Der Leistungsempfänger hat
bei der Vorsteuerberichtigung entsprechend zu verfahren.

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3.    Umtausch
Wird ein bereits angeschaffter Gegenstand umgetauscht, ergibt sich aus steuerlicher Sicht eine neue
Lieferung. Die Änderung des Steuersatzes ist daher zu berücksichtigen. Wurde ein Gegenstand vor dem
1. Juli 2020 erworben und wird dieser während des Zeitraums der temporären Steuersenkung
umgetauscht, unterliegt der neu erworbene Gegenstand dem Steuersatz von 16 % bzw. 5 %.

4.    Preiserstattungsgutscheine
Gutscheine, welche beispielsweise unentgeltlich oder zu Kundenbindungszwecken (sogenannte
Preiserstattungsgutscheinen) vergeben werden, stellen Entgeltminderungen dar und führen daher zu
einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgründen sieht die
Finanzverwaltung vor, dass für ausgegebene Preiserstattungsgutscheine, welche bis zum
31. August 2020 eingelöst werden, eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage mit dem alten
Steuersatz in Höhe von 19 % bzw. 7 % erfolgen kann. Erstattungsgutscheine, die nach dem 31. August
2020 eingelöst werden, sind bei der Umsatzsteuerberichtigung mit dem allgemeinen Steuersatz von
16 % bzw. 5 % zu berücksichtigen.

V.    Langfristige Verträge

Verträge, welche über einen langfristigen Zeitraum abgeschlossen wurden und deren Leistungen den
Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 umfassen, sind ebenfalls von der temporären
Steuersenkung betroffen.

Ob der Unternehmer jedoch verpflichtet ist, die Preisminderung an seinen Kunden weiterzugeben oder
nicht, ist anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden
(z. B. Kaufvertrag, AGB) im Einzelfall zu würdigen.

Die Weitergabe der Preisminderung kann sich unter den Voraussetzungen des § 29 UStG, der
folgenden Wortlaut hat, ergeben:

      (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem
           Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz
           ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht
           steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der
           umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die
           Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung
           streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

      (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.

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VI.   Gutscheine

Auch auf Gutscheine können sich Auswirkungen der temporären Senkung der Umsatzsteuer ergeben.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-
Gutscheinen unterscheidet.

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn sowohl die Leistung, der Ort sowie die gesetzlich geschuldete
Steuer feststeht. Ist dies gegeben, führt bereits die Ausgabe eines Einzweckgutscheins zur Entstehung
der Umsatzsteuer. Ein Mehrzweck-Gutschein liegt hingegen vor, wenn eine der Voraussetzungen nicht
erfüllt ist. Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall, wenn der Gutschein eingelöst wird.

Für Einzweck-Gutscheine sollen sich nach derzeitigem Stand des Entwurfs des BMF-Schreibens keine
Änderungen der Bemessungsgrundlage bei tatsächlicher Einlösung ergeben. Bei Mehrzweck-
Gutscheinen gilt der Steuersatz im Zeitpunkt der Einlösung.

D.    BESONDERHEIT BEI RESTAURATIONS- UND
      VERPFLEGUNGSDIENSTLEISTUNGEN

In der Gastronomie ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen ab dem 1. Juli 2020
vorgesehen. Während bisher in der Gastronomie bei der Anwendung des Steuersatzes bei Speisen
zwischen Verzehr vor Ort und „to-go“ unterschieden wurde, soll ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni
2021 ein einheitlicher Steuersatz gelten.

Für Restaurants und Verpflegungsdienstleistungen ergeben sich damit folgende Steuersätze:
 Verzehr der      Bis zum              Vom 01.07.2020         Vom 01.01.2021      Ab dem
 Speisen          30.06.2020           bis 31.12.2020         bis 30.06.2021      01.07.2021
 Vor Ort                 19 %                  5%                    7%                     19 %
 „To-Go“                 7%                    5%                    7%                     7%

E.    UNRICHTIG AUSGEWIESENE UMSATZSTEUER

Erstellt ein Unternehmer eine Rechnung mit einem zu hohen Steuerbetrag (bspw. werden weiterhin
19 % statt 16 % ausgewiesen), liegt ein sogenannter „unrichtiger Steuerausweis“ vor. In diesem Fall
schuldet der Unternehmer die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt
abführen. Der Leistungsempfänger darf dennoch nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Höhe
von 16 % bzw. 5 % als Vorsteuer geltend machen.

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Der zu hohe Umsatzsteuerausweis in der Rechnung kann vom Unternehmer gegenüber dem
Leistungsempfänger berichtigt werden. Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits
vereinnahmt, wird die Berichtung des Steuerbetrags von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn
der Differenzbetrag an den Leistungsempfänger zurückgeführt wurde.

Abschließender Hinweis:
Die Ausführungen in diesem Sonderrundschreiben dienen lediglich der allgemeinen Information und
stellen keine rechtliche und sonstige Beratung für konkrete Einzelfälle dar. Bei individuellen
Sachverhalten empfehlen wir die Einholung von auf diese Sachverhalte bezogenem Rat. Hierfür stehen
wir Ihnen gerne zur Verfügung – bitte sprechen Sie jederzeit Ihre Kontaktperson bei uns an.

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