Bekanntmachungsblatt Amtliches - Stadt Werdohl
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Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 21 Nachtrag Ausgegeben in Lüdenscheid am 16.04.2021 Jahrgang 2021 Inhaltsverzeichnis 16.04.2021 Märkischer Kreis Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises gem. § 16 a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab dem 19.04.2021 gültigen Fassung 358 16.04.2021 Stadt Iserlohn Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des "Corona-Virus" SARS-CoV-2 hier: Verlängerung der Maskenpflicht in den Innenstädten von Iserlohn und Iserlohn- Letmathe 365 357
c. der Wahrnehmung des Sorge- oder Um- gangsrechts, d. der unaufschiebbaren Betreuung unterstüt- zungsbedürftiger Personen oder Minderjähri- Märkischer Kreis - Der Landrat ger oder der Begleitung Sterbender, Fachbereich Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz e. der Versorgung von Tieren oder -Untere Gesundheitsbehörde- f. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises gem. § 16 a Abs. 2 der Verordnung III. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Coronavirus SARS-CoV-2 Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Be- vom 5. März 2021 in der ab dem schränkungen der Ziffern I und II. 19.04.2021 gültigen Fassung IV. Körpernahe Dienstleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 2, 28a des Gesetzes CoronaSchVO, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions- CoronaSchVO zulässig sind, dürfen nur in An- krankheiten beim Menschen (IfSG) i. V m. § 6 Ab- spruch genommen werden, wenn für die Kun- satz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 Gesetzes dinnen und Kunden der Nachweis eines maxi- zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im mal 24 Stunden alten negativen Coronatests Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO vorliegt; aus- oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der genommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Wenn der Kunde bzw. die Kundin während der (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG- körpernahen Dienstleistung durchgängig eine NRW), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Maske trägt, können die Einrichtungen und März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, Dienstleister stattdessen auch einen negativen sowie den §§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz Coronaselbsttest akzeptieren, der von den Kun- für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dinnen und Kunden unmittelbar vor Ort in Anwe- ordnet der Märkische Kreis als Untere Gesund- senheit des Personals durchgeführt und wäh- heitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung rend des Aufenthalts aufbewahrt wird. und zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus- Infektionen im Einvernehmen mit dem Ministerium Wenn die Kundin oder der Kunde zulässiger- für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes weise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) Folgendes mit trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Hand- sofortiger Wirkung an: werkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für das Personal, das diese Handwerks- I. Für den Märkischen Kreis gelten die Kontaktbe- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage schränkungen des § 2 Abs. 1a und 2 ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4 CoronaSchVO unter Beachtung von § 16 Abs. 1 Absatz 4 CoronaSchVO durchgeführt wird. Tra- Nr. 1 der CoronaSchVO für private Zusammen- gen die Kunden bzw. Kundinnen durchgängig künfte auch im privaten Raum. Privater Raum ist eine Maske, so genügt es, wenn das Personal der nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes alle 2 Tage einen Selbsttest durchführt, und die- geschützte Bereich, insbesondere die Wohnung. ser negativ ist. II. Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Ausgenommen hiervon sind medizinisch not- Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils wendige Leistungen von Dienstleistern im Ge- dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 sundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergo- Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt therapeuten, Podologen, medizinische Fuß- nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken pflege, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakus- dienen: tikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter)." a. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizi- V. Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen nischen oder veterinärmedizinischen Notfalls durch Personen aus verschiedenen Hausstän- oder anderer medizinisch unaufschiebbarer den besteht für alle Personen die Verpflichtung Behandlungen, zum Tragen einer medizinischen Maske im Sin- ne des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO. Dies gilt nicht b. der Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 für die fahrzeugführende Person. Soweit Kinder Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine nicht gesondert eingeschränkt ist, der Aus- medizinische Maske tragen können, ist ersatz- übung des Dienstes oder des Mandats, der weise eine Alltagsmaske nach § 3 Abs. 1 Berichterstattung durch Vertreterinnen und CoronaSchVO zu tragen. Kinder bis zum Schu- Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und leintrittsalter und Personen, die aus medizini- anderer Medien, schen Gründen keine Maske tragen können bzw. dürfen, sind von der Verpflichtung ausge- 358
nommen. Das Vorliegen der medizinischen lichungen des Landeszentrums Gesundheit nach- Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzu- haltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt weisen, welches mitzuführen und auf Verlangen oder in denen sonst besondere kritische infektiolo- vorzulegen ist. gische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über die Verordnung hinausgehender zusätzlicher Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind die Schutzmaßnahmen und ordnen diese im Einver- Fahrten auf der A45 und A46, die außerhalb des nehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit Gebietes Märkischen Kreises beginnen und en- und Soziales an. Die angeordneten Maßnahmen den. sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen. VI. Der Präsenzunterricht an allen allgemeinbilden- den und berufsbildenden Schulen einschließlich Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage der der Grund- und Förderschulen im Märkischen COVID-19-Pandemie im Märkischen Kreis ist be- Kreises ist ab Inkrafttreten dieser Verfügung bis sorgniserregend. Seit Inkrafttreten der CoronaSch- zum 26.04.2021 untersagt. Ausgenommen sind VO vom 05.03.2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz des die Abschlussklassen an den weiterführenden Märkischen Kreises nachhaltig und signifikant über Schulen. Schulische Prüfungen bzw. Berufsab- dem Wert von 100; inzwischen – nach einer kurzen schlussprüfungen dürfen ebenfalls durchgeführt Senkungsphase um Ostern – steigen die Zahlen werden. Alle Schulen der Primarstufe sowie der wieder an. Fast alle infektionsepidemiologischen In- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen dikatoren deuten auf eine nachteilige Entwicklung können bis zum 26.04.2021 auf Antrag der El- hin: die Sieben-Tage-Inzidenz für den Märkischen tern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schü- Kreis steigt schnell und liegt bereits bei einem Wert lerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, die von über 214,5 (Stand: 16. April 2021). Es handelt zuhause nicht angemessen betreut werden kön- sich nicht um ein im Kreis regional begrenztes Ge- nen, ermöglichen. schehen. Die Anzahl der Kommunen mit einer Sie- ben-Tage-Inzidenz über 100 nimmt deutlich zu. VII. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Nach einem Rückgang zu Beginn des ersten Quar- tals 2021 steigen die COVID-19-Fallzahlen auch in VIII. Diese Allgemeinverfügung wird am 16.04.2021 allen Altersgruppen. im Amtsblatt des Märkischen Kreises öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 17.04.2021 in Verschiedene besonders bedenkliche Virusvarian- Kraft und ist ab dem 19.04.2021 wirksam. ten „variants of concern“ (VOC) werden in Deutsch- land und im Kreis festgestellt, u.a. die Varianten IX. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der B.1.1.7 (GBR) und B.1.351 (ZAF). Der Anteil der Bekanntgabe der Feststellung durch das Minis- VOC B.1.1.7 nimmt im Märkischen Kreis weiterhin terium außer Kraft, dass die 7-Tages-Inzidenz stetig zu und ist inzwischen bereits mit ca. 90 % im im Märkischen Kreis nach den täglichen Veröf- Kreisgebiet dominierend. Sie ist leichter von fentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Mensch zu Mensch übertragbar, als die zuvor zirku- an drei Tagen hintereinander unter dem Wert lierende Variante, und weist eine höhere Reproduk- von 100 liegt. Sie tritt unter Bezug auf § 19 Abs. tionszahl auf, so dass ihre Ausbreitung schwerer 1 Satz 1 CoronaSchVO spätestens auch mit einzudämmen ist. Ablauf des 26.04.2021 außer Kraft. Nach Zahlen der Deutschen Interdisziplinären Ver- Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen einigung für Intensiv- und Notfallmedizin steigt seit Regelungen der CoronaSchVO, die mit dieser All- Mitte März 2021 die Zahl der Intensivpatienten mit gemeinverfügung wirksam werden, als Ordnungs- COVID 19 wieder deutlich an. Dies ist auch im Mär- widrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu kischen Kreis der Fall. Freie Kapazitäten in den 25.000,00 Euro geahndet werden können. Krankenhäusern schwanken zwar stündlich, beweg- ten sich zuletzt aber bei 2 freien Intensivbetten im Begründung: Kreisgebiet. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a IfSG trifft die zuständige Teilweise mussten bereits Verlegungen in Kranken- Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, so- häuser außerhalb des Märkischen Kreises stattfin- weit und solange es zur Verhinderung der Verbrei- den. Steigen die Zahlen weiter, müssten die Kran- tung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, kenhäuser im Märkischen Kreis wieder auf Notbe- wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungs- trieb umstellen und die Zahl planbarer Eingriffe wei- verdächtige oder Ausscheider festgestellt werden ter zurückfahren. Dieser Anstieg ist mit der Verbrei- oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, tung von besonders gefährlichen Virusmutationen krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Ent- verbunden. Die Therapie schwerer Krankheitsver- sprechend § 6 Abs. 2 IfSBG NRW können Anord- läufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze nungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ord- haben sich in klinischen Studien als wirksam erwie- nungsbehörden innerhalb eines Kreises durch die sen. Das Risiko einer weiteren starken Zunahme Kreise als Untere Gesundheitsbehörden erlassen der Fallzahlen ist deutlich erhöht. werden. Die aktuellen Infektionsgeschehnisse lassen sich Entsprechend § 16 a Abs. 2 der CoronaSchVO zurzeit nicht auf bestimmte Einrichtungen oder be- NRW prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen stimmte Orte eingrenzen bzw. nicht auf ganz be- die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffent- stimmte, einzelne Aktivitäten im öffentlichen Raum 359
zurückverfolgen. Insgesamt stellt sich die Virusver- 20.3030, BeckRS 2021, 163 Rn. 25; OVG Bautzen, breitung daher als diffus dar. Beschl. v. 04.03.2021 – 3 B 26/21, juris-Rn. 47). Das Robert Koch-Institut schätzt aufgrund der an- Die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maß- haltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleu- nahmen stellen eine „ultima ratio“ dar, sind also nur nigten Wiederanstiegs der Inzidenz die Gefährdung dann in Betracht zu ziehen sind, wenn Maßnahmen für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr greifen. Ob insgesamt als sehr hoch ein. Die anhaltende Virus- eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von zirkulation in der Bevölkerung (Community Trans- COVID-19 ohne die Maßnahme erheblich gefährdet mission) mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaus- wäre, richtet sich nach einer auf die jeweilige Pan- halten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie demiesituation abstellenden Gefährdungsprognose dem beruflichen Umfeld erfordert die konsequente der zuständigen Behörde auf Grundlage einer ex- Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und ante-Betrachtung (OVG Lüneburg, Beschl. v. Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen 06.04.2021 – 13 ME 166/21, juris-Rn. 28; VGH zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektions- München, Beschl. v. 11.01.2021 – 20 NE 20.3030, ketten. Dies ist vor dem Hintergrund der raschen BeckRS 2021, 163 Rn. 26; OVG Bautzen, Beschl. v. Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserre- 04.03.2021 – 3 B 26/21, juris-Rn. 48). gender Varianten von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die bislang damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt ergriffenen Schutzmaßnahmen haben sich als nicht werden können. ausreichend erwiesen, um das Infektionsgeschehen effektiv einzudämmen. Die Regelungen unter II sind Zu I. deshalb geboten, um dem stetigen, teils exponenti- Seit mehreren Wochen führen die bisherigen Kon- ellen Anstieg der Fallzahlen entgegenzuwirken. taktbeschränkungen im öffentlichen Raum nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Neuinfektionen Alle durch den Märkischen Kreis bislang unternom- bzw. einem Absinken des Inzidenzwertes. Aus die- menen Anstrengungen und angeordneten Maß- sem Grund und der bisher gewonnenen Erkenntnis- nahmen führten nicht zu einer Senkung des Inzi- se aus der Kontaktnachverfolgung sind aktuelle In- denzwerts unter den Wert von 100. Zur Verringe- fektionsketten vermehrt auf private Kontakte zu- rung der Gesamtzahl von infektiösen Kontakten und rückzuführen. Daher sind die Kontaktbeschränkun- damit zur Verringerung der Zahl der Neuinfektionen gen im privaten Raum – insbesondere auch in priva- ist es daher erforderlich, eine weitere Maßnahme ten Wohnungen – notwendig, auch wenn dieser anzuordnen und den Ausgang zwischen 21.00 Uhr nach Artikel 13 Grundgesetz besonders geschützt abends und 05.00 Uhr morgens für einen kurzen ist. Ohne eine Beschränkung für den privaten Raum Zeitraum, d. h. bis einschließlich zum 26.04.2021 zu ist eine Entlastung des Gesundheitssystems und ein beschränken. Absinken der Infektionszahlen nicht zu erwarten. Religionsausübung ist von diesem Verbot nicht be- Die Entwicklungen des Infektionsgeschehens zei- rührt. Eine Zusammenkunft ist nicht privat im Sinne gen, dass die bisherigen Maßnahmen zumindest im der Vorschrift, soweit sie vorrangig einem Zweck Märkischen Kreis nicht ausreichen, um das Ausbrei- jenseits eines privaten Kontexts dient; so liegt bspw. tungsgeschehen effektiv einzudämmen. Aus diesem keine private Zusammenkunft vor bei Kontakten, die Grund sind weitergehende, zeitlich begrenzte Maß- der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, der Teil- nahmen erforderlich. nahme an Maßnahmen des Arbeitskampfes, der Wahrnehmung politischer Mandate, ehrenamtlicher Ausgangsbeschränkungen stellen allgemein beson- Tätigkeiten, behördlicher Termine usw. dienen. ders effektive Maßnahmen zur Kontaktreduzierung dar. Sie wirken im Wesentlichen auf zweierlei Wei- Zu II. se: Erstens unterbinden sie das Treffen von Perso- Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. nen zwischen verschiedenen Haushalten im öffent- 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist die Anordnung einer Aus- lichen Raum während der Dauer der Ausgangsbe- gangsbeschränkung nach Abs. 1 Nr. 3, wonach das schränkungen. Zweitens führen sie faktisch zu einer Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu be- Unterbindung von Treffen zwischen verschiedenen stimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zu- Haushalten im privaten Raum. Der Grund für letzte- lässig ist, nur zulässig, soweit bei Berücksichtigung res ist leicht nachvollziehbar: Die Adressaten wer- aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen den sich bei Treffen zwischen verschiedenen Haus- eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der halten im privaten Raum in aller Regel vor Beginn Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich der Ausgangsbeschränkungen in die eigene Häus- gefährdet wäre. Mit dieser Regelung wollte der Ge- lichkeit begeben, um sich dort für die Dauer der setzgeber Schutzmaßnahmen im Hinblick auf ihre nächtlichen Beschränkungen aufzuhalten. Dies wä- spezifische Eingriffsintensität grundrechtsdetermi- re allenfalls dann nicht der Fall, wenn die Betroffe- niert eingrenzen (vgl. BT-Drs. 19/24334 S. 80). Die nen während der Gesamtdauer der nächtlichen Regelung betont das Gebot der Erforderlichkeit der Ausgangsbeschränkungen die Nacht in einem an- Maßnahme, indem sie klarstellt, dass von beson- deren Haushalt oder einer anderen privaten Räum- ders grundrechtsintensiven Maßnahmen erst dann lichkeit verbringen. Dies dürfte jedoch nach allge- Gebrauch gemacht werden darf, wenn mildere Mit- meiner Lebenserfahrung zumindest bei Treffen von tel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von Normadressaten, die in räumlicher Nähe zueinander COVID-19 nicht ebenso erfolgversprechend sind wohnen, die absolute Ausnahme darstellen. Aus- (VGH München, Beschl. v. 11.01.2021 – 20 NE gangsbeschränkungen bedeuten damit, dass das 360
gesellschaftliche Leben während ihrer Dauer weit- rückgegangen sind (Kai Nagel et al. MODUS- gehend zum Stillstand kommt. Sie reduzieren in er- COVID Bericht vom 09.04.2021, heblichem Umfang die Mobilität der Bevölkerung. https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&s Die Maßnahme ist damit zwar auch besonders ein- ource=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjH griffsintensiv, zugleich aber besonders effektiv zur 6fiy04DwAhWFhv0HHXoEBpcQFjAAegQIBhAD&url Pandemiebekämpfung. Gerade bei privaten =https%3A%2F%2Fsvn.vsp.tu- Zusammenkünften dürften die durchgehende Ein- berlin.de%2Frepos%2Fpublic- haltung von Abstands- und Lüftungsregelungen so- svn%2Fpublications%2Fvspwp%2F2021%2F21- wie das Tragen von Masken häufiger in Vergessen- 11%2F2021-04-09%2520MODUS- heit geraten, als dies bei anderen, z. B. beruflichen COVID%2520Bericht.pdf&usg= oder geschäftlichen, Kontakten der Fall ist. Ferner AOvVaw0JcoTv4E8ma6ZuGib4NWD5) kann durch die Ausgangsbeschränkung auch eine gewisse Zahl unbeabsichtigter Kontakte zwischen Dass es auch andere wissenschaftliche Auffassun- Menschen, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln o- gen zur Wirksamkeit von Ausgangsbeschränkungen der Fluren eines Mehrfamilienhauses, verhindert gibt, ist bekannt. Der Einschätzungsspielraum ist je- werden. Ausgangsbeschränkungen sind deshalb doch eingehalten, wenn bei mehreren Auffassungen geeignet, weil sie den angestrebten Erfolg fördern einer den Vorzug gegeben wird, solange dabei nicht und so die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatschen ig- (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2019 – 1 BvL 1/18 u.a. – noriert werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. NJW 2019, 3054 – juris Rn. 61 m.w.N.). 30.04.2020 – 13 B 539/20.NE, juris Rn. 45). Bisherige wissenschaftliche Untersuchungen sowie Aus der Auswertung dieser Erkenntnisse ergibt sich, Erfahrungen anderer Staaten im Umgang mit dem dass die „wirksame Eindämmung der Verbreitung Coronavirus unterstützen dieses Ergebnis. Eine ge- der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheb- naue Analyse der Wirksamkeit einzelner Maßnah- lich gefährdet“ im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. men ist insoweit zwar schwierig, da verschiedene 2 wäre, wenn von der Anordnung der verfahrensge- hoheitliche Maßnahmen den Pandemieverlauf ge- genständlichen Ausgangsbeschränkung abgesehen genseitig beeinflussen können, eine klare Abgren- würde. zung der Wirkungen verschiedener Maßnahmen al- so Schwierigkeiten bereitet. Eine von der Universität Um den Vorgaben von § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Oxford erstellte Übersichtsarbeit kam aber dennoch IfSG zu genügen, muss die Ausgangsbeschränkung zu dem Ergebnis, dass nächtliche Ausgangsbe- auf einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhen- schränkungen einen statistisch signifikanten Effekt den, nachvollziehbaren Prognose beruhen und es („statistically significant effects“) auf das Infektions- muss erkennbar sein, dass diese auch bei Berück- geschehen hätten (Mrinank Sharma et. al.: Under- sichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend standing the effectiveness of government interven- von dem konkreten und aktuellen Pandemiege- tions in Europe’s second wave of COVID-19, im In- schehen voraussichtlich einen wesentlichen, im Um- ternet abrufbar unter: fang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.03.2 vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirk- 5.21254330v1.full?fbclid=IwAR2j8I_M8csMNeRDwe same Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 pWNVRvqL_tM3XsT37LUQXYeohhGVsd6X7dxda6 zur Folge hätte, etwa dadurch, dass weit über- DOY) durchschnittlich hohe Inzidenzwerte hinreichend ge- senkt werden. Ausreichend ist allerdings eine Prog- Zu dem gleichen Ergebnis kommt eine weitere Stu- nose auf der Grundlage des derzeit nur vorhande- die über das Infektionsgeschehen in Frankreich (Di nen, sich in der dynamischen Pandemie stets fort- Domenico et al., Impact of January 2021 curfew entwickelnden Erkenntnismaterials (VGH Baden- measures on SARS-CoV-2 B.1.1.7 circulation in Württemberg, Beschl. v. 5.02.2021 – 1 S 321/2, ju- France, abrufbar unter: ris-Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungs- https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.02.1 gericht, Beschl. v. 26.02.2021 – 1 B 19/21, juris- 4.21251708v2.full) Rn. 16.). Diesen Anforderungen werden erfüllt. Es kann auf Basis dieser Erkenntnislage davon ausge- Zugleich lässt sich feststellen, dass im Prinzip jeder gangen werden, dass die Ausgangsbeschränkung Staat, der die besonders leicht übertragbare Virus- als effektives Mittel zum Zuge kommen soll, wenn – variante B.1.1.7 in den vergangenen Wochen und wie hier – sonstige Maßnahmen nicht die ge- Monaten den Griff bekommen hat, zwischenzeitlich wünschte Eindämmung des Infektionsgeschehen irgendeine Form von Ausgangssperren erlassen bewirken. hatte. Folgerichtig kommen Forscher unter anderem der Universität Wien zu dem Ergebnis, dass die An- Die angeordnete Maßnahme ist als „ultmia ratio“ er- ordnung von Ausgangsbeschränkungen im Grund- forderlich, weil sonstige (ordnungsgemäß vollzoge- satz eine effektive Maßnahme ist. ne) Schutzmaßnahmen sich als nicht ausreichend erwiesen haben und die genannten Ausgangsbe- Auch im Vereinigten Königreich wurde der Aufent- schränkungen aufgrund ihrer Konzeption im Einzel- halt im öffentlichen Raum zum Zweck eines privaten fall geeignet sind, einen substantiellen Beitrag zur Besuchs zeitweilig nicht mehr gestattet (Ausgangs- Eindämmung von (sozialen) Kontakten und – damit beschränkung im hiesigen Sinne). Veröffentlichte verbunden – des Infektionsgeschehens zu leisten. Studien zeigen, dass die Infektionszahlen infolge dieser Maßnahmen „fast umgehend deutlich“ zu- Art und Umfang der Anordnung sind schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Regelungen 361
genügen dem Gebot strikter Verhältnismäßigkeit. chen Persönlichkeit. Namentlich das Grundrecht auf Sie sind, wie dargestellt, geeignet und erforderlich. Leben schützt als „Voraussetzungsgrundrecht“ die Die Ausgangssperre während der Nachtstunden ist Basis eines menschenwürdigen Lebens (Lang, in: zudem ein milderes Mittel zur generellen Ausgangs- BeckOK GG, 45. Ed. (2020), Art. 2 GG Rn. 56; sperre. Die Regelungen sind auch angemessen. Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. (2013), Art. 2 GG Rn. 20). Ein anderes, gleich wirksames, aber das Grund- recht nicht oder weniger stark einschränkendes Mit- Das Recht auf Leben bildet damit nach ständiger tel ist nicht erkennbar ist. Insbesondere würde eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Regelung, die auf Ausgangsbeschränkungen in den einen „Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Nachtstunden verzichtet oder weitere Ausnahme- Ordnung“. Es ist die vitale Basis der Menschenwür- tatbestände enthalten würde, nicht in gleichem Ma- de und die Voraussetzung aller anderen Grundrech- ße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und te (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 – 1 BvR 347/98, damit des Infektionsgeschehens beitragen. Die Ein- juris-Rn. 56; Urt. v. 15.02.2006 – 1 BvR 357/05, ju- haltung der allgemeinen Kontaktregeln gerade zur ris-Rn. 82; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG- Abend- und Nachtzeit kann auf andere Art und Wei- Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. (2013), Art. 2 GG Rn. 21, se – nach einer etwaigen Intensivierung der behörd- dort mwN). lichen Kontrollbemühungen – nicht sichergestellt werden. Dies beeinträchtigt die Effektivität der Kon- Dabei vermittelt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur taktregeln insgesamt in einem für die Zielerreichung ein subjektives Abwehrrecht gegenüber dem Staat. relevanten Ausmaß. Vielmehr folgt aus dem Grundrecht allgemein die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und Die bisherigen Maßnahmen aus der Allgemeinver- fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu fügung des Märkischen Kreises vom 26.03.2021 stellen. Behördliche und gerichtliche Verfahren reichen nachweislich noch nicht aus, um eine hin- müssen der im Grundrecht auf Leben und auf kör- reichende Reduzierung der infektionsriskanten Kon- perliche Unversehrtheit enthaltenen grundlegenden takte zu erzielen, zumal sie nicht flächendeckend, objektiven Wertentscheidung gerecht werden und sondern lediglich anlassbezogen kontrolliert und sie bei der Auslegung und Anwendung der maßgeb- durchgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund lichen Vorschriften berücksichtigen (BVerfG, Urt. v. wäre eine wirksame Eindämmung der Verbreitung 25.02.1975 – 1 BvF 1/74 u.a., juris-Rn. 153; = BVer- des Virus im Kreisgebiet auch bei Berücksichtigung fGE 39, 1 ff.; Beschl. v. 19.03.2004 – 1 BvR 131/04, aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen erheb- juris-Rn. 14; Beschl. v. 06.12.2005 – 1 BvR 347/98, lich gefährdet, würde die mit dieser Allgemeinverfü- juris-Rn. 56). gung angeordnete Maßnahme der Ausgangsbe- schränkung nicht – zumindest vorübergehend – ge- Auf Basis dieser in der Verfassung angelegten Wer- troffen. Somit sind die Regelungen unter II. unter tentscheidungen ist das öffentliche Leben mit der Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtli- hier verfügten Ausgangssperre einzuschränken, um chen Positionen auch angemessen. Der beabsich- dem täglichen Versterben vieler Menschen und tigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis schwerer Erkrankungen vieler weiterer am Corona- zu der Schwere des Eingriffs. virus entgegenzuwirken. Dabei bleibt nicht unbe- rücksichtigt, dass örtlich und zeitlich beschränkte Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Ausgangsbeschränkungen für die Betroffenen ein Sinne, ist eine Regelung, wenn das Maß der Belas- besonderes Eingriffsgewicht aufweisen. Die aktuelle tung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Ver- Lage, die durch ein diffuses, durch die Behörden hältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vor- nicht mehr nachvollziehbares oder kontrollierbares teilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen Infektionsgeschehen geprägt ist, lässt es aktuell je- den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung doch (noch) nicht zu, einzelne „Infektionstreiber“ in der Eingriff in die Grundrechte dient, und den Aus- den Blick zu nehmen. Stattdessen muss durch ei- wirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffene nen möglichst umfassenden Ansatz weiterhin ver- notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müs- sucht werden, die sozialen Kontakte im gesell- sen umso wichtiger sein, je empfindlicher der Ein- schaftlichen Leben insgesamt einzudämmen. zelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je Um etwaigen Härten im Einzelfall entgegenzuwirken größer die Gefahren sind, die aus der Grundrechts- und das damit verbundene Eingriffsgewicht abzufe- ausübung erwachsen können (vgl. OVG NRW, Be- dern, hat der Märkische Kreis die Ausgangsbe- schl. v. 30.10.2020 – 13 B 1488/20.NE, S. 12 B.A. schränkungen (zunächst) auf die Nachtzeit (21.00 (m.w.N.)). Uhr bis 05.00 Uhr) beschränkt und Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen. Das Vorliegen Die getroffenen Beschränkungen sind hiernach an- dieser Ausnahmen ist bei Kontrollen durch die Poli- gemessen. Die Sicherstellung der Funktionsfähig- zei glaubhaft zu machen. Ähnlich gewichtige und keit des Gesundheitswesens und, hiermit untrenn- unabweisbare Gründe liegen insbesondere im Fall bar verbunden, der Schutz von Leib und Leben bil- der Wahrnehmung eines Termins zur Schutzimp- den herausragende Schutzgüter, die in dieser Situa- fung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, tion dem Recht auf Freizügigkeit und freie Entfal- bspw. aber auch bei Wohnungslosigkeit. tung der Persönlichkeit vorgehen. Der Schutz von Leib und Leben und deren Bewahrung ist elementa- Durch die zeitliche Befristung ist zudem sicherge- re Grundbedingung für die Selbstbestimmung und stellt, dass das Verbot fortlaufend auf seine Ange- eigenverantwortliche Selbstentfaltung der menschli- messenheit hin überprüft und neue Entwicklungen 362
in der Corona-Pandemie berücksichtigt werden. tungen ein negativer Schnelltest als weitergehende Hierbei wird eine strenge Prüfung der Verhältnis- Maßnahme sinnvoll und geboten. Der vorgesehene mäßigkeit vorgenommen und untersucht, ob es an- Schnelltest ist geeignet, die Ausbreitung des gesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbrei- Coronavirus zu reduzieren. Er ist insbesondere tungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Über- auch das mildere Mittel, da andernfalls nur die Mög- lastung des Gesundheitssystems verantwortet wer- lichkeit bliebe diese Dienstleistungen ganz zu unter- den kann, die Anordnungen zu lockern. sagen. Ebenso ist der Coronaschnelltest angemes- sen, der Coronaschnelltest kann relativ einfach und Ausgehend hiervon steht der beabsichtigte Zweck unkompliziert erfolgen, stellt somit nur einen relativ nicht außer Verhältnis zu der Schwere des damit geringen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar. verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Ad- Der genannte Test muss die jeweils geltenden An- ressaten dieser Allgemeinverfügung. Diese treten in forderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Nä- Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens und here Anforderungen an die Tests nach Satz 1 wer- den daraus resultierenden Gefahren für Leib und den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Leben gegenüber dem mit der Regelung bezweck- Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffent- ten Schutz überragend wichtiger Gemeinwohlbelan- licht (s. Absatz 7). ge zurück. Zu V. Zu III: In Fahrzeugen kann der Mindestabstand von 1,5 Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Metern gem. CoronaSchVO zwischen Personen Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Re- nicht eingehalten werden. Zudem liegt eine äußerst ligionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grund- beengte Raumsituation vor, bei der von einer erhöh- gesetzes dienen (d. h. alle Zusammenkünfte, die ten Aerosolkonzentration und damit nach den Er- von dem einheitlichen Grundrecht der religiösen und kenntnissen des RKI – sofern sich eine infizierte weltanschaulichen Freiheit erfasst werden), unterfal- Person unter den Mitfahrern befindet – einer erhöh- len nicht den Beschränkungen der Ziff. I. und II. ten Infektionsgefahr auszugehen ist. Bei Gemein- schaftsfahrten von Personen aus mehr als einem Zu IV: Hausstand ist daher als zielgerichtete Schutzmaß- Wie bereits dargestellt ist auch hinsichtlich dieser nahme die Anordnung zum Tragen von Masken ge- Maßnahme darauf hinzuweisen, dass die 7-Tages- boten. Inzidenz im Märkischen Kreis bereits seit über zwei Wochen nachhaltig und signifikant über dem Wert Zu VI. von 100 liegt. Die Tendenz ist steigend und befindet Die 7-Tages-Inzidenz im Märkischen Kreis liegt be- sich auch deutlich oberhalb der Inzidenz des Lan- reits seit dem 25.02.2021 nachhaltig und signifikant des Nordrhein-Westfalen. Es ist daher geboten, über dem Wert von 100; nach einer kurzen Absen- nunmehr auch Maßnahmen zu ergreifen, die zu- kung über Ostern liegt der Wert inzwischen wieder sätzlich zu den Regelungen der CoronaSchVO in bei über 214,5. Der Wert befindet sich auch weiter- die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen hin deutlich oberhalb der Inzidenz des Landes Nord- eingreifen. rhein-Westfalen. Die Ursache des weiter steigenden Infektionsge- Bei der Altersgruppe der 0 bis 9-Jährigen und der schehens liegt im Wesentlichen an der Ausbreitung 10 bis 19-Jährigen liegt die Inzidenz im Kreisgebiet der deutlich infektiöseren Mutation B.1.1.7 (Virus derzeit bei einem Wert von über 200. aus Großbritannien), welche im Märkischen Kreis derzeit bei einem Anteil von 90 % der infizierten Es ist daher geboten, Maßnahmen zu ergreifen, die Personen liegt. in den Schulbetrieb eingreifen. Die Anordnung ent- sprechender Maßnahmen ist über § 5 Absatz 1 Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske mit der CoronaBetrVO i.V.m. § 16 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Schutzwirkung erweist sich als ver- CoronaSchVO zulässig. hältnismäßig, da es angesichts des erhöhten Infek- tionsgeschehens erforderlich ist, um Infektionen in Die Ursache des weiter steigenden Infektionsge- Situationen erhöhter Infektionsgefahr zu vermeiden, schehens liegt im Wesentlichen an der Ausbreitung und – insbesondere unter Berücksichtigung der Be- der deutlich infektiöseren Mutation B.1.1.7 (Virus schränkung der Trageverpflichtung auf wenige Situ- aus Großbritannien), welche im Märkischen Kreis ationen des Alltagslebens – auch kein milderes Mit- derzeit bei einem Anteil von ca. 90 % der infizierten tel mit demselben Schutzniveau ersichtlich ist. Die Personen liegt. Tragepflicht ist auch angemessen, da die negativen Folgen aus der Maskentragung (finanzielle Mehrbe- Um Infektionen insbesondere mit dieser Virusvari- lastung, fehlende modische Gestaltungsfreiheit) ante zu vermeiden, wird der Präsenzunterricht nicht außer Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen grundsätzlich an allen allgemeinbildenden und be- verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr zum Schutze rufsbildenden Schulen im Kreisgebiet untersagt. der Gesundheit stehen. Die zugelassenen Atem- Seit Wiedereröffnung der Schulen für den Präsen- schutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) ergeben zunterricht wurden – trotz insgesamt diffusem Ge- sich aus der Anlage zu der SARS-CoV2- schehen – auch wieder verstärkt Infektionsausbrü- Arbeitsschutzverordnung. che in den Schulen festgestellt, denen durch andere Maßnahmen nicht ausreichend wirksam vorgebeugt Um Infektionen insbesondere mit dieser Virusvari- werden kann. Die in den Schulen vorgesehenen ante zu vermeiden, ist bei körpernahen Dienstleis- Selbsttests einmal pro Woche verhindern nicht aus- 363
reichend, dass Infektionen in die Schulen hineinge- tenden Person signiert und auf einem sicheren tragen werden. Hierfür ist der Testabstand zu groß. Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO Außerdem hatten die Schülerinnen und Schüler be- (bzw. § 65a Absatz 4 SGG bei Klagen zum Sozial- reits Kontakt auf dem Schulweg und in der Schule gericht) eingereicht werden. Die für die Übermittlung selbst, da die Testungen während der Unterrichts- und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen- zeit stattfinden. bedingungen bestimmen sich nach näherer Maßga- be der Verordnung über die technischen Rahmen- Bei der Untersagung des Präsenzunterrichts wurde bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs das Recht auf Bildung und die Auswirkungen dieser und über das besondere elektronische Behörden- Regelung auf die Schülerinnen und Schüler mit dem postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung Interesse der Allgemeinheit an der Ergreifung wirk- -ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). samer Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebe- kämpfung abgewogen. Für die Schülerinnen und Lüdenscheid, 16.04.2021 Schüler besteht weiterhin wieder die Möglichkeit, Bildung im Distanzunterricht wahrzunehmen. Inso- Marco Voge weit bestehen – jedenfalls überwiegend - bereits die Landrat notwendigen Infrastrukturen und wurde das Verfah- ren zwischenzeitlich eingeübt. Die angeordnete Maßnahme erstreckt sich auf einen Zeitraum von einer Woche nach dem Ende der Osterferien in Nordrhein-Westfalen und damit auf ein überschau- bares und notwendiges Maß. Letztlich ist es nach Abwägung allseitiger Interessen sowie nach Aus- schöpfung und Anordnung zusätzlicher Schutzmaß- nahmen geeignet, erforderlich und angemessen, den Präsenzunterricht für die von der Allgemeinver- fügung betroffenen Schulklassen für die kurze Zeit nach Ende der Osterferien zu untersagen. Die Untersagung des Präsenzunterrichts bis ein- schließlich 26.04.2021 trägt auch dem Umstand Rechnung, dass eine Planungssicherheit für die Schulen im Kreisgebiet gegeben werden soll. Zu VII. Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Zu VIII. und IX. Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW im Amtsblatt des Märkischen Kreises öffentlich bekannt gemacht und ist damit ei- nen Tag danach wirksam und in Kraft. Die Gel- tungsdauer ist an die derzeit bis zum 26.04.2021 geltende CoronaSchVO gebunden. Eine Neurege- lung desselben Inhalts bleibt abhängig von den ab dem 27.04.2021 geltenden gesetzlichen Bestim- mungen vorbehalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Anfechtungsklage hat keine aufschie- bende Wirkung. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elekt- ronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer quali- fizierten elektronischen Signatur der verantworten- den Person versehen sein oder von der verantwor- 364
Im Übrigen wird zur weiteren Begründung Bezug genommen auf den Inhalt der Allgemeinverfügung vom 17.03.2021. Rechtsbehelfsbelehrung: Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn zum Zwecke der Verhütung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb und Bekämpfung der Ausbreitung eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben des "Corona-Virus" SARS-CoV-2 werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erhe- hier: Verlängerung der Maskenpflicht in den ben. Falls die Frist durch das Verschulden eines Innenstädten von Iserlohn und Iserlohn- von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, Letmathe würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet wer- den. Gem. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Iserlohn, den 16.04.2021 Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions- schutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. Michael Joithe 1045) i. V. m. §§ 16, 3 Abs. 2a Nr. 5 der Verordnung Bürgermeister zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavi- rus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 05.03.2021 ordnet die Stadt Iserlohn zur Verhütung der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus Folgendes an: 1. Die Geltung der Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn zum Zwecke der Verhütung und Be- kämpfung der Ausbreitung des „Corona-Virus“ SARS-CoV-2“ (hier: Maskenpflicht in den In- nenstädten von Iserlohn und Iserlohn- Letmathe) vom 17.03.2021 wird zunächst bis zum 26.04.2021 verlängert. 2. Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die Be- kanntmachung folgenden Tag als bekanntge- geben. 3. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes so- fort vollziehbar nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschie- bende Wirkung. 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinver- fügung werden als Straftaten bzw. Ordnungs- widrigkeiten verfolgt. Begründung: Der Anlass für die Anordnung einer Maskenpflicht in den Innenstädten von Iserlohn und Iserlohn- Letmathe ist nicht entfallen. Seit der Anordnung der Maskenpflicht mit der Allgemeinverfügung vom 17.03.2021 hat sich das Infektionsgeschehen im Märkischen Kreis (Inzidenz am 15.04.2021: 222,56) nicht entspannt. Auch wenn die 7-Tage-Inzidenz in der Stadt Iserlohn geringfügig auf 132,36 (Stand: 15.04.2021) gesunken ist, bewegt sich der Inzi- denzwert auf nach wie vor (viel) zu hohem Niveau. Daher müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um die Ausbreitung des Virus zu hindern. Daher ist die Anordnung zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung in den definierten Bereichen der Iserlohner und Letmather Innenstadt als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig anzusehen. 365
Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer- kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zuge- sandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich. 366
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