Bekanntmachungsblatt Amtliches - Stadt Werdohl

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Amtliches
Bekanntmachungsblatt
- Amtsblatt des Märkischen Kreises-

Nr. 21 Nachtrag        Ausgegeben in Lüdenscheid am 16.04.2021             Jahrgang 2021

Inhaltsverzeichnis
16.04.2021           Märkischer Kreis       Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises
                                            gem. § 16 a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz
                                            vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
                                            SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –
                                            CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab
                                            dem 19.04.2021 gültigen Fassung                358

16.04.2021           Stadt Iserlohn         Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn zum
                                            Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der
                                            Ausbreitung des "Corona-Virus" SARS-CoV-2
                                            hier: Verlängerung der Maskenpflicht in den
                                            Innenstädten von Iserlohn und Iserlohn-
                                            Letmathe                                       365

                                         357
c. der Wahrnehmung des Sorge- oder Um-
                                                                    gangsrechts,

                                                                 d. der unaufschiebbaren Betreuung unterstüt-
                                                                    zungsbedürftiger Personen oder Minderjähri-
Märkischer Kreis - Der Landrat                                      ger oder der Begleitung Sterbender,
Fachbereich Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz                                   e. der Versorgung von Tieren oder
-Untere Gesundheitsbehörde-
                                                                 f.   von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren
                                                                      Gründen.
     Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises
          gem. § 16 a Abs. 2 der Verordnung                   III. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des
      zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem                      Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der
              Coronavirus SARS-CoV-2                               Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des
     (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)                        Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Be-
           vom 5. März 2021 in der ab dem                          schränkungen der Ziffern I und II.
            19.04.2021 gültigen Fassung
                                                              IV. Körpernahe Dienstleistungen gemäß § 12 Abs. 2
Gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 2, 28a des Gesetzes                     CoronaSchVO, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Nr. 8
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-                      CoronaSchVO zulässig sind, dürfen nur in An-
krankheiten beim Menschen (IfSG) i. V m. § 6 Ab-                  spruch genommen werden, wenn für die Kun-
satz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 Gesetzes                    dinnen und Kunden der Nachweis eines maxi-
zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im                    mal 24 Stunden alten negativen Coronatests
Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler                     nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO vorliegt; aus-
oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der                genommen sind Kinder bis zum Schuleintritt.
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz                   Wenn der Kunde bzw. die Kundin während der
(Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-                    körpernahen Dienstleistung durchgängig eine
NRW), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.                    Maske trägt, können die Einrichtungen und
März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist,                  Dienstleister stattdessen auch einen negativen
sowie den §§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz                   Coronaselbsttest akzeptieren, der von den Kun-
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)                      dinnen und Kunden unmittelbar vor Ort in Anwe-
ordnet der Märkische Kreis als Untere Gesund-                     senheit des Personals durchgeführt und wäh-
heitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung                  rend des Aufenthalts aufbewahrt wird.
und zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-
Infektionen im Einvernehmen mit dem Ministerium                  Wenn die Kundin oder der Kunde zulässiger-
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes                   weise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske
Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) Folgendes mit                     trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Hand-
sofortiger Wirkung an:                                           werkleistungen nur dann ausgeführt werden,
                                                                 wenn für das Personal, das diese Handwerks-
I.    Für den Märkischen Kreis gelten die Kontaktbe-             oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage
      schränkungen des § 2 Abs. 1a und 2                         ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4
      CoronaSchVO unter Beachtung von § 16 Abs. 1                Absatz 4 CoronaSchVO durchgeführt wird. Tra-
      Nr. 1 der CoronaSchVO für private Zusammen-                gen die Kunden bzw. Kundinnen durchgängig
      künfte auch im privaten Raum. Privater Raum ist            eine Maske, so genügt es, wenn das Personal
      der nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes                alle 2 Tage einen Selbsttest durchführt, und die-
      geschützte Bereich, insbesondere die Wohnung.              ser negativ ist.

II. Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer                  Ausgenommen hiervon sind medizinisch not-
    Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils                wendige Leistungen von Dienstleistern im Ge-
    dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21               sundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergo-
    Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt             therapeuten, Podologen, medizinische Fuß-
    nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken                 pflege, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakus-
    dienen:                                                      tikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern
                                                                 und so weiter)."
      a. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben
         oder Eigentum, insbesondere eines medizi-            V. Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen
         nischen oder veterinärmedizinischen Notfalls            durch Personen aus verschiedenen Hausstän-
         oder anderer medizinisch unaufschiebbarer               den besteht für alle Personen die Verpflichtung
         Behandlungen,                                           zum Tragen einer medizinischen Maske im Sin-
                                                                 ne des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO. Dies gilt nicht
      b. der Berufsausübung im Sinne des Artikel 12              für die fahrzeugführende Person. Soweit Kinder
         Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese                unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine
         nicht gesondert eingeschränkt ist, der Aus-             medizinische Maske tragen können, ist ersatz-
         übung des Dienstes oder des Mandats, der                weise eine Alltagsmaske nach § 3 Abs. 1
         Berichterstattung durch Vertreterinnen und              CoronaSchVO zu tragen. Kinder bis zum Schu-
         Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und                leintrittsalter und Personen, die aus medizini-
         anderer Medien,                                         schen Gründen keine Maske tragen können
                                                                 bzw. dürfen, sind von der Verpflichtung ausge-

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nommen. Das Vorliegen der medizinischen                     lichungen des Landeszentrums Gesundheit nach-
   Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzu-             haltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt
   weisen, welches mitzuführen und auf Verlangen               oder in denen sonst besondere kritische infektiolo-
   vorzulegen ist.                                             gische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über
                                                               die Verordnung hinausgehender zusätzlicher
   Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind die               Schutzmaßnahmen und ordnen diese im Einver-
   Fahrten auf der A45 und A46, die außerhalb des              nehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit
   Gebietes Märkischen Kreises beginnen und en-                und Soziales an. Die angeordneten Maßnahmen
   den.                                                        sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend
                                                               zu überprüfen.
VI. Der Präsenzunterricht an allen allgemeinbilden-
    den und berufsbildenden Schulen einschließlich             Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage der
    der Grund- und Förderschulen im Märkischen                 COVID-19-Pandemie im Märkischen Kreis ist be-
    Kreises ist ab Inkrafttreten dieser Verfügung bis          sorgniserregend. Seit Inkrafttreten der CoronaSch-
    zum 26.04.2021 untersagt. Ausgenommen sind                 VO vom 05.03.2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz des
    die Abschlussklassen an den weiterführenden                Märkischen Kreises nachhaltig und signifikant über
    Schulen. Schulische Prüfungen bzw. Berufsab-               dem Wert von 100; inzwischen – nach einer kurzen
    schlussprüfungen dürfen ebenfalls durchgeführt             Senkungsphase um Ostern – steigen die Zahlen
    werden. Alle Schulen der Primarstufe sowie der             wieder an. Fast alle infektionsepidemiologischen In-
    weiterführenden allgemeinbildenden Schulen                 dikatoren deuten auf eine nachteilige Entwicklung
    können bis zum 26.04.2021 auf Antrag der El-               hin: die Sieben-Tage-Inzidenz für den Märkischen
    tern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schü-            Kreis steigt schnell und liegt bereits bei einem Wert
    lerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, die              von über 214,5 (Stand: 16. April 2021). Es handelt
    zuhause nicht angemessen betreut werden kön-               sich nicht um ein im Kreis regional begrenztes Ge-
    nen, ermöglichen.                                          schehen. Die Anzahl der Kommunen mit einer Sie-
                                                               ben-Tage-Inzidenz über 100 nimmt deutlich zu.
VII. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.            Nach einem Rückgang zu Beginn des ersten Quar-
                                                               tals 2021 steigen die COVID-19-Fallzahlen auch in
VIII. Diese Allgemeinverfügung wird am 16.04.2021              allen Altersgruppen.
      im Amtsblatt des Märkischen Kreises öffentlich
      bekannt gemacht. Sie tritt am 17.04.2021 in              Verschiedene besonders bedenkliche Virusvarian-
      Kraft und ist ab dem 19.04.2021 wirksam.                 ten „variants of concern“ (VOC) werden in Deutsch-
                                                               land und im Kreis festgestellt, u.a. die Varianten
IX. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der               B.1.1.7 (GBR) und B.1.351 (ZAF). Der Anteil der
    Bekanntgabe der Feststellung durch das Minis-              VOC B.1.1.7 nimmt im Märkischen Kreis weiterhin
    terium außer Kraft, dass die 7-Tages-Inzidenz              stetig zu und ist inzwischen bereits mit ca. 90 % im
    im Märkischen Kreis nach den täglichen Veröf-              Kreisgebiet dominierend. Sie ist leichter von
    fentlichungen des Landeszentrums Gesundheit                Mensch zu Mensch übertragbar, als die zuvor zirku-
    an drei Tagen hintereinander unter dem Wert                lierende Variante, und weist eine höhere Reproduk-
    von 100 liegt. Sie tritt unter Bezug auf § 19 Abs.         tionszahl auf, so dass ihre Ausbreitung schwerer
    1 Satz 1 CoronaSchVO spätestens auch mit                   einzudämmen ist.
    Ablauf des 26.04.2021 außer Kraft.
                                                               Nach Zahlen der Deutschen Interdisziplinären Ver-
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen                einigung für Intensiv- und Notfallmedizin steigt seit
Regelungen der CoronaSchVO, die mit dieser All-                Mitte März 2021 die Zahl der Intensivpatienten mit
gemeinverfügung wirksam werden, als Ordnungs-                  COVID 19 wieder deutlich an. Dies ist auch im Mär-
widrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu                kischen Kreis der Fall. Freie Kapazitäten in den
25.000,00 Euro geahndet werden können.                         Krankenhäusern schwanken zwar stündlich, beweg-
                                                               ten sich zuletzt aber bei 2 freien Intensivbetten im
Begründung:                                                    Kreisgebiet.

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a IfSG trifft die zuständige             Teilweise mussten bereits Verlegungen in Kranken-
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, so-                   häuser außerhalb des Märkischen Kreises stattfin-
weit und solange es zur Verhinderung der Verbrei-              den. Steigen die Zahlen weiter, müssten die Kran-
tung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist,               kenhäuser im Märkischen Kreis wieder auf Notbe-
wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungs-               trieb umstellen und die Zahl planbarer Eingriffe wei-
verdächtige oder Ausscheider festgestellt werden               ter zurückfahren. Dieser Anstieg ist mit der Verbrei-
oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank,              tung von besonders gefährlichen Virusmutationen
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Ent-                verbunden. Die Therapie schwerer Krankheitsver-
sprechend § 6 Abs. 2 IfSBG NRW können Anord-                   läufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze
nungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ord-                 haben sich in klinischen Studien als wirksam erwie-
nungsbehörden innerhalb eines Kreises durch die                sen. Das Risiko einer weiteren starken Zunahme
Kreise als Untere Gesundheitsbehörden erlassen                 der Fallzahlen ist deutlich erhöht.
werden.
                                                               Die aktuellen Infektionsgeschehnisse lassen sich
Entsprechend § 16 a Abs. 2 der CoronaSchVO                     zurzeit nicht auf bestimmte Einrichtungen oder be-
NRW prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen              stimmte Orte eingrenzen bzw. nicht auf ganz be-
die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffent-             stimmte, einzelne Aktivitäten im öffentlichen Raum
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zurückverfolgen. Insgesamt stellt sich die Virusver-           20.3030, BeckRS 2021, 163 Rn. 25; OVG Bautzen,
breitung daher als diffus dar.                                 Beschl. v. 04.03.2021 – 3 B 26/21, juris-Rn. 47).

Das Robert Koch-Institut schätzt aufgrund der an-              Die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maß-
haltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleu-             nahmen stellen eine „ultima ratio“ dar, sind also nur
nigten Wiederanstiegs der Inzidenz die Gefährdung              dann in Betracht zu ziehen sind, wenn Maßnahmen
für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland              nach Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr greifen. Ob
insgesamt als sehr hoch ein. Die anhaltende Virus-             eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von
zirkulation in der Bevölkerung (Community Trans-               COVID-19 ohne die Maßnahme erheblich gefährdet
mission) mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaus-             wäre, richtet sich nach einer auf die jeweilige Pan-
halten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie              demiesituation abstellenden Gefährdungsprognose
dem beruflichen Umfeld erfordert die konsequente               der zuständigen Behörde auf Grundlage einer ex-
Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und                   ante-Betrachtung (OVG Lüneburg, Beschl. v.
Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen                    06.04.2021 – 13 ME 166/21, juris-Rn. 28; VGH
zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektions-                  München, Beschl. v. 11.01.2021 – 20 NE 20.3030,
ketten. Dies ist vor dem Hintergrund der raschen               BeckRS 2021, 163 Rn. 26; OVG Bautzen, Beschl. v.
Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserre-              04.03.2021 – 3 B 26/21, juris-Rn. 48).
gender Varianten von entscheidender Bedeutung,
um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken,            Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die bislang
damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt                 ergriffenen Schutzmaßnahmen haben sich als nicht
werden können.                                                 ausreichend erwiesen, um das Infektionsgeschehen
                                                               effektiv einzudämmen. Die Regelungen unter II sind
Zu I.                                                          deshalb geboten, um dem stetigen, teils exponenti-
Seit mehreren Wochen führen die bisherigen Kon-                ellen Anstieg der Fallzahlen entgegenzuwirken.
taktbeschränkungen im öffentlichen Raum nicht zu
einer signifikanten Reduzierung der Neuinfektionen             Alle durch den Märkischen Kreis bislang unternom-
bzw. einem Absinken des Inzidenzwertes. Aus die-               menen Anstrengungen und angeordneten Maß-
sem Grund und der bisher gewonnenen Erkenntnis-                nahmen führten nicht zu einer Senkung des Inzi-
se aus der Kontaktnachverfolgung sind aktuelle In-             denzwerts unter den Wert von 100. Zur Verringe-
fektionsketten vermehrt auf private Kontakte zu-               rung der Gesamtzahl von infektiösen Kontakten und
rückzuführen. Daher sind die Kontaktbeschränkun-               damit zur Verringerung der Zahl der Neuinfektionen
gen im privaten Raum – insbesondere auch in priva-             ist es daher erforderlich, eine weitere Maßnahme
ten Wohnungen – notwendig, auch wenn dieser                    anzuordnen und den Ausgang zwischen 21.00 Uhr
nach Artikel 13 Grundgesetz besonders geschützt                abends und 05.00 Uhr morgens für einen kurzen
ist. Ohne eine Beschränkung für den privaten Raum              Zeitraum, d. h. bis einschließlich zum 26.04.2021 zu
ist eine Entlastung des Gesundheitssystems und ein             beschränken.
Absinken der Infektionszahlen nicht zu erwarten.
Religionsausübung ist von diesem Verbot nicht be-              Die Entwicklungen des Infektionsgeschehens zei-
rührt. Eine Zusammenkunft ist nicht privat im Sinne            gen, dass die bisherigen Maßnahmen zumindest im
der Vorschrift, soweit sie vorrangig einem Zweck               Märkischen Kreis nicht ausreichen, um das Ausbrei-
jenseits eines privaten Kontexts dient; so liegt bspw.         tungsgeschehen effektiv einzudämmen. Aus diesem
keine private Zusammenkunft vor bei Kontakten, die             Grund sind weitergehende, zeitlich begrenzte Maß-
der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, der Teil-            nahmen erforderlich.
nahme an Maßnahmen des Arbeitskampfes, der
Wahrnehmung politischer Mandate, ehrenamtlicher                Ausgangsbeschränkungen stellen allgemein beson-
Tätigkeiten, behördlicher Termine usw. dienen.                 ders effektive Maßnahmen zur Kontaktreduzierung
                                                               dar. Sie wirken im Wesentlichen auf zweierlei Wei-
Zu II.                                                         se: Erstens unterbinden sie das Treffen von Perso-
Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs.              nen zwischen verschiedenen Haushalten im öffent-
2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist die Anordnung einer Aus-               lichen Raum während der Dauer der Ausgangsbe-
gangsbeschränkung nach Abs. 1 Nr. 3, wonach das                schränkungen. Zweitens führen sie faktisch zu einer
Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu be-                 Unterbindung von Treffen zwischen verschiedenen
stimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zu-                 Haushalten im privaten Raum. Der Grund für letzte-
lässig ist, nur zulässig, soweit bei Berücksichtigung          res ist leicht nachvollziehbar: Die Adressaten wer-
aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen               den sich bei Treffen zwischen verschiedenen Haus-
eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der                   halten im privaten Raum in aller Regel vor Beginn
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich                der Ausgangsbeschränkungen in die eigene Häus-
gefährdet wäre. Mit dieser Regelung wollte der Ge-             lichkeit begeben, um sich dort für die Dauer der
setzgeber Schutzmaßnahmen im Hinblick auf ihre                 nächtlichen Beschränkungen aufzuhalten. Dies wä-
spezifische Eingriffsintensität grundrechtsdetermi-            re allenfalls dann nicht der Fall, wenn die Betroffe-
niert eingrenzen (vgl. BT-Drs. 19/24334 S. 80). Die            nen während der Gesamtdauer der nächtlichen
Regelung betont das Gebot der Erforderlichkeit der             Ausgangsbeschränkungen die Nacht in einem an-
Maßnahme, indem sie klarstellt, dass von beson-                deren Haushalt oder einer anderen privaten Räum-
ders grundrechtsintensiven Maßnahmen erst dann                 lichkeit verbringen. Dies dürfte jedoch nach allge-
Gebrauch gemacht werden darf, wenn mildere Mit-                meiner Lebenserfahrung zumindest bei Treffen von
tel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von               Normadressaten, die in räumlicher Nähe zueinander
COVID-19 nicht ebenso erfolgversprechend sind                  wohnen, die absolute Ausnahme darstellen. Aus-
(VGH München, Beschl. v. 11.01.2021 – 20 NE                    gangsbeschränkungen bedeuten damit, dass das
                                                         360
gesellschaftliche Leben während ihrer Dauer weit-               rückgegangen sind (Kai Nagel et al. MODUS-
gehend zum Stillstand kommt. Sie reduzieren in er-              COVID Bericht vom 09.04.2021,
heblichem Umfang die Mobilität der Bevölkerung.                 https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&s
Die Maßnahme ist damit zwar auch besonders ein-                 ource=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjH
griffsintensiv, zugleich aber besonders effektiv zur            6fiy04DwAhWFhv0HHXoEBpcQFjAAegQIBhAD&url
Pandemiebekämpfung.         Gerade    bei    privaten           =https%3A%2F%2Fsvn.vsp.tu-
Zusammenkünften dürften die durchgehende Ein-                   berlin.de%2Frepos%2Fpublic-
haltung von Abstands- und Lüftungsregelungen so-                svn%2Fpublications%2Fvspwp%2F2021%2F21-
wie das Tragen von Masken häufiger in Vergessen-                11%2F2021-04-09%2520MODUS-
heit geraten, als dies bei anderen, z. B. beruflichen           COVID%2520Bericht.pdf&usg=
oder geschäftlichen, Kontakten der Fall ist. Ferner             AOvVaw0JcoTv4E8ma6ZuGib4NWD5)
kann durch die Ausgangsbeschränkung auch eine
gewisse Zahl unbeabsichtigter Kontakte zwischen                 Dass es auch andere wissenschaftliche Auffassun-
Menschen, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln o-               gen zur Wirksamkeit von Ausgangsbeschränkungen
der Fluren eines Mehrfamilienhauses, verhindert                 gibt, ist bekannt. Der Einschätzungsspielraum ist je-
werden. Ausgangsbeschränkungen sind deshalb                     doch eingehalten, wenn bei mehreren Auffassungen
geeignet, weil sie den angestrebten Erfolg fördern              einer den Vorzug gegeben wird, solange dabei nicht
und so die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht              feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatschen ig-
(vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2019 – 1 BvL 1/18 u.a. –                noriert werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v.
NJW 2019, 3054 – juris Rn. 61 m.w.N.).                          30.04.2020 – 13 B 539/20.NE, juris Rn. 45).

Bisherige wissenschaftliche Untersuchungen sowie                Aus der Auswertung dieser Erkenntnisse ergibt sich,
Erfahrungen anderer Staaten im Umgang mit dem                   dass die „wirksame Eindämmung der Verbreitung
Coronavirus unterstützen dieses Ergebnis. Eine ge-              der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheb-
naue Analyse der Wirksamkeit einzelner Maßnah-                  lich gefährdet“ im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr.
men ist insoweit zwar schwierig, da verschiedene                2 wäre, wenn von der Anordnung der verfahrensge-
hoheitliche Maßnahmen den Pandemieverlauf ge-                   genständlichen Ausgangsbeschränkung abgesehen
genseitig beeinflussen können, eine klare Abgren-               würde.
zung der Wirkungen verschiedener Maßnahmen al-
so Schwierigkeiten bereitet. Eine von der Universität           Um den Vorgaben von § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Oxford erstellte Übersichtsarbeit kam aber dennoch              IfSG zu genügen, muss die Ausgangsbeschränkung
zu dem Ergebnis, dass nächtliche Ausgangsbe-                    auf einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhen-
schränkungen einen statistisch signifikanten Effekt             den, nachvollziehbaren Prognose beruhen und es
(„statistically significant effects“) auf das Infektions-         muss erkennbar sein, dass diese auch bei Berück-
geschehen hätten (Mrinank Sharma et. al.: Under-                sichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend
standing the effectiveness of government interven-               von dem konkreten und aktuellen Pandemiege-
tions in Europe’s second wave of COVID-19, im In-               schehen voraussichtlich einen wesentlichen, im Um-
ternet abrufbar unter:                                          fang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.03.2               vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirk-
5.21254330v1.full?fbclid=IwAR2j8I_M8csMNeRDwe                   same Eindämmung der Verbreitung von COVID-19
pWNVRvqL_tM3XsT37LUQXYeohhGVsd6X7dxda6                          zur Folge hätte, etwa dadurch, dass weit über-
DOY)                                                            durchschnittlich hohe Inzidenzwerte hinreichend ge-
                                                                senkt werden. Ausreichend ist allerdings eine Prog-
Zu dem gleichen Ergebnis kommt eine weitere Stu-                nose auf der Grundlage des derzeit nur vorhande-
die über das Infektionsgeschehen in Frankreich (Di              nen, sich in der dynamischen Pandemie stets fort-
Domenico et al., Impact of January 2021 curfew                  entwickelnden Erkenntnismaterials (VGH Baden-
measures on SARS-CoV-2 B.1.1.7 circulation in                   Württemberg, Beschl. v. 5.02.2021 – 1 S 321/2, ju-
France, abrufbar unter:                                         ris-Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungs-
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.02.1               gericht, Beschl. v. 26.02.2021 – 1 B 19/21, juris-
4.21251708v2.full)                                              Rn. 16.). Diesen Anforderungen werden erfüllt. Es
                                                                kann auf Basis dieser Erkenntnislage davon ausge-
Zugleich lässt sich feststellen, dass im Prinzip jeder          gangen werden, dass die Ausgangsbeschränkung
Staat, der die besonders leicht übertragbare Virus-             als effektives Mittel zum Zuge kommen soll, wenn –
variante B.1.1.7 in den vergangenen Wochen und                  wie hier – sonstige Maßnahmen nicht die ge-
Monaten den Griff bekommen hat, zwischenzeitlich                wünschte Eindämmung des Infektionsgeschehen
irgendeine Form von Ausgangssperren erlassen                    bewirken.
hatte. Folgerichtig kommen Forscher unter anderem
der Universität Wien zu dem Ergebnis, dass die An-              Die angeordnete Maßnahme ist als „ultmia ratio“ er-
ordnung von Ausgangsbeschränkungen im Grund-                    forderlich, weil sonstige (ordnungsgemäß vollzoge-
satz eine effektive Maßnahme ist.                               ne) Schutzmaßnahmen sich als nicht ausreichend
                                                                erwiesen haben und die genannten Ausgangsbe-
Auch im Vereinigten Königreich wurde der Aufent-                schränkungen aufgrund ihrer Konzeption im Einzel-
halt im öffentlichen Raum zum Zweck eines privaten              fall geeignet sind, einen substantiellen Beitrag zur
Besuchs zeitweilig nicht mehr gestattet (Ausgangs-              Eindämmung von (sozialen) Kontakten und – damit
beschränkung im hiesigen Sinne). Veröffentlichte                verbunden – des Infektionsgeschehens zu leisten.
Studien zeigen, dass die Infektionszahlen infolge
dieser Maßnahmen „fast umgehend deutlich“ zu-                   Art und Umfang der Anordnung sind schließlich
                                                                auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Regelungen

                                                          361
genügen dem Gebot strikter Verhältnismäßigkeit.                chen Persönlichkeit. Namentlich das Grundrecht auf
Sie sind, wie dargestellt, geeignet und erforderlich.          Leben schützt als „Voraussetzungsgrundrecht“ die
Die Ausgangssperre während der Nachtstunden ist                Basis eines menschenwürdigen Lebens (Lang, in:
zudem ein milderes Mittel zur generellen Ausgangs-             BeckOK GG, 45. Ed. (2020), Art. 2 GG Rn. 56;
sperre. Die Regelungen sind auch angemessen.                   Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG-Kommentar,
                                                               Bd. 1, 3. Aufl. (2013), Art. 2 GG Rn. 20).
Ein anderes, gleich wirksames, aber das Grund-
recht nicht oder weniger stark einschränkendes Mit-            Das Recht auf Leben bildet damit nach ständiger
tel ist nicht erkennbar ist. Insbesondere würde eine           Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Regelung, die auf Ausgangsbeschränkungen in den                einen „Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen
Nachtstunden verzichtet oder weitere Ausnahme-                 Ordnung“. Es ist die vitale Basis der Menschenwür-
tatbestände enthalten würde, nicht in gleichem Ma-             de und die Voraussetzung aller anderen Grundrech-
ße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und                 te (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 – 1 BvR 347/98,
damit des Infektionsgeschehens beitragen. Die Ein-             juris-Rn. 56; Urt. v. 15.02.2006 – 1 BvR 357/05, ju-
haltung der allgemeinen Kontaktregeln gerade zur               ris-Rn. 82; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG-
Abend- und Nachtzeit kann auf andere Art und Wei-              Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. (2013), Art. 2 GG Rn. 21,
se – nach einer etwaigen Intensivierung der behörd-            dort mwN).
lichen Kontrollbemühungen – nicht sichergestellt
werden. Dies beeinträchtigt die Effektivität der Kon-          Dabei vermittelt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur
taktregeln insgesamt in einem für die Zielerreichung           ein subjektives Abwehrrecht gegenüber dem Staat.
relevanten Ausmaß.                                             Vielmehr folgt aus dem Grundrecht allgemein die
                                                               Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und
Die bisherigen Maßnahmen aus der Allgemeinver-                 fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu
fügung des Märkischen Kreises vom 26.03.2021                   stellen. Behördliche und gerichtliche Verfahren
reichen nachweislich noch nicht aus, um eine hin-              müssen der im Grundrecht auf Leben und auf kör-
reichende Reduzierung der infektionsriskanten Kon-             perliche Unversehrtheit enthaltenen grundlegenden
takte zu erzielen, zumal sie nicht flächendeckend,             objektiven Wertentscheidung gerecht werden und
sondern lediglich anlassbezogen kontrolliert und               sie bei der Auslegung und Anwendung der maßgeb-
durchgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund               lichen Vorschriften berücksichtigen (BVerfG, Urt. v.
wäre eine wirksame Eindämmung der Verbreitung                  25.02.1975 – 1 BvF 1/74 u.a., juris-Rn. 153; = BVer-
des Virus im Kreisgebiet auch bei Berücksichtigung             fGE 39, 1 ff.; Beschl. v. 19.03.2004 – 1 BvR 131/04,
aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen erheb-                juris-Rn. 14; Beschl. v. 06.12.2005 – 1 BvR 347/98,
lich gefährdet, würde die mit dieser Allgemeinverfü-           juris-Rn. 56).
gung angeordnete Maßnahme der Ausgangsbe-
schränkung nicht – zumindest vorübergehend – ge-               Auf Basis dieser in der Verfassung angelegten Wer-
troffen. Somit sind die Regelungen unter II. unter             tentscheidungen ist das öffentliche Leben mit der
Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtli-                 hier verfügten Ausgangssperre einzuschränken, um
chen Positionen auch angemessen. Der beabsich-                 dem täglichen Versterben vieler Menschen und
tigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis            schwerer Erkrankungen vieler weiterer am Corona-
zu der Schwere des Eingriffs.                                  virus entgegenzuwirken. Dabei bleibt nicht unbe-
                                                               rücksichtigt, dass örtlich und zeitlich beschränkte
Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren                   Ausgangsbeschränkungen für die Betroffenen ein
Sinne, ist eine Regelung, wenn das Maß der Belas-              besonderes Eingriffsgewicht aufweisen. Die aktuelle
tung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Ver-             Lage, die durch ein diffuses, durch die Behörden
hältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vor-             nicht mehr nachvollziehbares oder kontrollierbares
teilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen               Infektionsgeschehen geprägt ist, lässt es aktuell je-
den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung                      doch (noch) nicht zu, einzelne „Infektionstreiber“ in
der Eingriff in die Grundrechte dient, und den Aus-            den Blick zu nehmen. Stattdessen muss durch ei-
wirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffene             nen möglichst umfassenden Ansatz weiterhin ver-
notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müs-                 sucht werden, die sozialen Kontakte im gesell-
sen umso wichtiger sein, je empfindlicher der Ein-             schaftlichen Leben insgesamt einzudämmen.
zelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich
wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je              Um etwaigen Härten im Einzelfall entgegenzuwirken
größer die Gefahren sind, die aus der Grundrechts-             und das damit verbundene Eingriffsgewicht abzufe-
ausübung erwachsen können (vgl. OVG NRW, Be-                   dern, hat der Märkische Kreis die Ausgangsbe-
schl. v. 30.10.2020 – 13 B 1488/20.NE, S. 12 B.A.              schränkungen (zunächst) auf die Nachtzeit (21.00
(m.w.N.)).                                                     Uhr bis 05.00 Uhr) beschränkt und Ausnahmen von
                                                               den Beschränkungen zugelassen. Das Vorliegen
Die getroffenen Beschränkungen sind hiernach an-               dieser Ausnahmen ist bei Kontrollen durch die Poli-
gemessen. Die Sicherstellung der Funktionsfähig-               zei glaubhaft zu machen. Ähnlich gewichtige und
keit des Gesundheitswesens und, hiermit untrenn-               unabweisbare Gründe liegen insbesondere im Fall
bar verbunden, der Schutz von Leib und Leben bil-              der Wahrnehmung eines Termins zur Schutzimp-
den herausragende Schutzgüter, die in dieser Situa-            fung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor,
tion dem Recht auf Freizügigkeit und freie Entfal-             bspw. aber auch bei Wohnungslosigkeit.
tung der Persönlichkeit vorgehen. Der Schutz von
Leib und Leben und deren Bewahrung ist elementa-               Durch die zeitliche Befristung ist zudem sicherge-
re Grundbedingung für die Selbstbestimmung und                 stellt, dass das Verbot fortlaufend auf seine Ange-
eigenverantwortliche Selbstentfaltung der menschli-            messenheit hin überprüft und neue Entwicklungen
                                                         362
in der Corona-Pandemie berücksichtigt werden.                 tungen ein negativer Schnelltest als weitergehende
Hierbei wird eine strenge Prüfung der Verhältnis-             Maßnahme sinnvoll und geboten. Der vorgesehene
mäßigkeit vorgenommen und untersucht, ob es an-               Schnelltest ist geeignet, die Ausbreitung des
gesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbrei-              Coronavirus zu reduzieren. Er ist insbesondere
tungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Über-              auch das mildere Mittel, da andernfalls nur die Mög-
lastung des Gesundheitssystems verantwortet wer-              lichkeit bliebe diese Dienstleistungen ganz zu unter-
den kann, die Anordnungen zu lockern.                         sagen. Ebenso ist der Coronaschnelltest angemes-
                                                              sen, der Coronaschnelltest kann relativ einfach und
Ausgehend hiervon steht der beabsichtigte Zweck               unkompliziert erfolgen, stellt somit nur einen relativ
nicht außer Verhältnis zu der Schwere des damit               geringen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar.
verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Ad-              Der genannte Test muss die jeweils geltenden An-
ressaten dieser Allgemeinverfügung. Diese treten in           forderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Nä-
Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens und             here Anforderungen an die Tests nach Satz 1 wer-
den daraus resultierenden Gefahren für Leib und               den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der
Leben gegenüber dem mit der Regelung bezweck-                 Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffent-
ten Schutz überragend wichtiger Gemeinwohlbelan-              licht (s. Absatz 7).
ge zurück.
                                                              Zu V.
Zu III:                                                       In Fahrzeugen kann der Mindestabstand von 1,5
Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des                     Metern gem. CoronaSchVO zwischen Personen
Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Re-               nicht eingehalten werden. Zudem liegt eine äußerst
ligionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grund-            beengte Raumsituation vor, bei der von einer erhöh-
gesetzes dienen (d. h. alle Zusammenkünfte, die               ten Aerosolkonzentration und damit nach den Er-
von dem einheitlichen Grundrecht der religiösen und           kenntnissen des RKI – sofern sich eine infizierte
weltanschaulichen Freiheit erfasst werden), unterfal-         Person unter den Mitfahrern befindet – einer erhöh-
len nicht den Beschränkungen der Ziff. I. und II.             ten Infektionsgefahr auszugehen ist. Bei Gemein-
                                                              schaftsfahrten von Personen aus mehr als einem
Zu IV:                                                        Hausstand ist daher als zielgerichtete Schutzmaß-
Wie bereits dargestellt ist auch hinsichtlich dieser          nahme die Anordnung zum Tragen von Masken ge-
Maßnahme darauf hinzuweisen, dass die 7-Tages-                boten.
Inzidenz im Märkischen Kreis bereits seit über zwei
Wochen nachhaltig und signifikant über dem Wert               Zu VI.
von 100 liegt. Die Tendenz ist steigend und befindet          Die 7-Tages-Inzidenz im Märkischen Kreis liegt be-
sich auch deutlich oberhalb der Inzidenz des Lan-             reits seit dem 25.02.2021 nachhaltig und signifikant
des Nordrhein-Westfalen. Es ist daher geboten,                über dem Wert von 100; nach einer kurzen Absen-
nunmehr auch Maßnahmen zu ergreifen, die zu-                  kung über Ostern liegt der Wert inzwischen wieder
sätzlich zu den Regelungen der CoronaSchVO in                 bei über 214,5. Der Wert befindet sich auch weiter-
die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen               hin deutlich oberhalb der Inzidenz des Landes Nord-
eingreifen.                                                   rhein-Westfalen.

Die Ursache des weiter steigenden Infektionsge-               Bei der Altersgruppe der 0 bis 9-Jährigen und der
schehens liegt im Wesentlichen an der Ausbreitung             10 bis 19-Jährigen liegt die Inzidenz im Kreisgebiet
der deutlich infektiöseren Mutation B.1.1.7 (Virus            derzeit bei einem Wert von über 200.
aus Großbritannien), welche im Märkischen Kreis
derzeit bei einem Anteil von 90 % der infizierten             Es ist daher geboten, Maßnahmen zu ergreifen, die
Personen liegt.                                               in den Schulbetrieb eingreifen. Die Anordnung ent-
                                                              sprechender Maßnahmen ist über § 5 Absatz 1
Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske mit der              CoronaBetrVO i.V.m. § 16 Absatz 1 bis 3
erforderlichen Schutzwirkung erweist sich als ver-            CoronaSchVO zulässig.
hältnismäßig, da es angesichts des erhöhten Infek-
tionsgeschehens erforderlich ist, um Infektionen in           Die Ursache des weiter steigenden Infektionsge-
Situationen erhöhter Infektionsgefahr zu vermeiden,           schehens liegt im Wesentlichen an der Ausbreitung
und – insbesondere unter Berücksichtigung der Be-             der deutlich infektiöseren Mutation B.1.1.7 (Virus
schränkung der Trageverpflichtung auf wenige Situ-            aus Großbritannien), welche im Märkischen Kreis
ationen des Alltagslebens – auch kein milderes Mit-           derzeit bei einem Anteil von ca. 90 % der infizierten
tel mit demselben Schutzniveau ersichtlich ist. Die           Personen liegt.
Tragepflicht ist auch angemessen, da die negativen
Folgen aus der Maskentragung (finanzielle Mehrbe-             Um Infektionen insbesondere mit dieser Virusvari-
lastung, fehlende modische Gestaltungsfreiheit)               ante zu vermeiden, wird der Präsenzunterricht
nicht außer Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen               grundsätzlich an allen allgemeinbildenden und be-
verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr zum Schutze               rufsbildenden Schulen im Kreisgebiet untersagt.
der Gesundheit stehen. Die zugelassenen Atem-                 Seit Wiedereröffnung der Schulen für den Präsen-
schutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) ergeben                 zunterricht wurden – trotz insgesamt diffusem Ge-
sich aus der Anlage zu der SARS-CoV2-                         schehen – auch wieder verstärkt Infektionsausbrü-
Arbeitsschutzverordnung.                                      che in den Schulen festgestellt, denen durch andere
                                                              Maßnahmen nicht ausreichend wirksam vorgebeugt
Um Infektionen insbesondere mit dieser Virusvari-             werden kann. Die in den Schulen vorgesehenen
ante zu vermeiden, ist bei körpernahen Dienstleis-            Selbsttests einmal pro Woche verhindern nicht aus-

                                                        363
reichend, dass Infektionen in die Schulen hineinge-          tenden Person signiert und auf einem sicheren
tragen werden. Hierfür ist der Testabstand zu groß.          Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO
Außerdem hatten die Schülerinnen und Schüler be-             (bzw. § 65a Absatz 4 SGG bei Klagen zum Sozial-
reits Kontakt auf dem Schulweg und in der Schule             gericht) eingereicht werden. Die für die Übermittlung
selbst, da die Testungen während der Unterrichts-            und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen-
zeit stattfinden.                                            bedingungen bestimmen sich nach näherer Maßga-
                                                             be der Verordnung über die technischen Rahmen-
Bei der Untersagung des Präsenzunterrichts wurde             bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
das Recht auf Bildung und die Auswirkungen dieser            und über das besondere elektronische Behörden-
Regelung auf die Schülerinnen und Schüler mit dem            postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Interesse der Allgemeinheit an der Ergreifung wirk-          -ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
samer Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebe-
kämpfung abgewogen. Für die Schülerinnen und                 Lüdenscheid, 16.04.2021
Schüler besteht weiterhin wieder die Möglichkeit,
Bildung im Distanzunterricht wahrzunehmen. Inso-             Marco Voge
weit bestehen – jedenfalls überwiegend - bereits die         Landrat
notwendigen Infrastrukturen und wurde das Verfah-
ren zwischenzeitlich eingeübt. Die angeordnete
Maßnahme erstreckt sich auf einen Zeitraum von
einer Woche nach dem Ende der Osterferien in
Nordrhein-Westfalen und damit auf ein überschau-
bares und notwendiges Maß. Letztlich ist es nach
Abwägung allseitiger Interessen sowie nach Aus-
schöpfung und Anordnung zusätzlicher Schutzmaß-
nahmen geeignet, erforderlich und angemessen,
den Präsenzunterricht für die von der Allgemeinver-
fügung betroffenen Schulklassen für die kurze Zeit
nach Ende der Osterferien zu untersagen.

Die Untersagung des Präsenzunterrichts bis ein-
schließlich 26.04.2021 trägt auch dem Umstand
Rechnung, dass eine Planungssicherheit für die
Schulen im Kreisgebiet gegeben werden soll.

Zu VII.
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28
Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG.

Zu VIII. und IX.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3
und 4 VwVfG NRW im Amtsblatt des Märkischen
Kreises öffentlich bekannt gemacht und ist damit ei-
nen Tag danach wirksam und in Kraft. Die Gel-
tungsdauer ist an die derzeit bis zum 26.04.2021
geltende CoronaSchVO gebunden. Eine Neurege-
lung desselben Inhalts bleibt abhängig von den ab
dem 27.04.2021 geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
werden. Die Anfechtungsklage hat keine aufschie-
bende Wirkung.

Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg,
Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg schriftlich oder zu
Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elekt-
ronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer quali-
fizierten elektronischen Signatur der verantworten-
den Person versehen sein oder von der verantwor-

                                                       364
Im Übrigen wird zur weiteren Begründung Bezug
                                                             genommen auf den Inhalt der Allgemeinverfügung
                                                             vom 17.03.2021.

                                                             Rechtsbehelfsbelehrung:
     Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn
           zum Zwecke der Verhütung                          Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb
        und Bekämpfung der Ausbreitung                       eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
        des "Corona-Virus" SARS-CoV-2                        werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht
                                                             Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erhe-
hier: Verlängerung der Maskenpflicht in den                  ben. Falls die Frist durch das Verschulden eines
      Innenstädten von Iserlohn und Iserlohn-                von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte,
      Letmathe                                               würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet wer-
                                                             den.
Gem. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 a Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von                Iserlohn, den 16.04.2021
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-
schutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S.              Michael Joithe
1045) i. V. m. §§ 16, 3 Abs. 2a Nr. 5 der Verordnung         Bürgermeister
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung -
CoronaSchVO) vom 05.03.2021 ordnet die Stadt
Iserlohn zur Verhütung der Weiterverbreitung des
SARS-CoV-2-Virus Folgendes an:

1.   Die Geltung der Allgemeinverfügung der Stadt
     Iserlohn zum Zwecke der Verhütung und Be-
     kämpfung der Ausbreitung des „Corona-Virus“
     SARS-CoV-2“ (hier: Maskenpflicht in den In-
     nenstädten von Iserlohn und Iserlohn-
     Letmathe) vom 17.03.2021 wird zunächst bis
     zum 26.04.2021 verlängert.

2.   Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die Be-
     kanntmachung folgenden Tag als bekanntge-
     geben.

3.   Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes so-
     fort vollziehbar nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8
     IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschie-
     bende Wirkung.

4.   Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinver-
     fügung werden als Straftaten bzw. Ordnungs-
     widrigkeiten verfolgt.

Begründung:

Der Anlass für die Anordnung einer Maskenpflicht in
den Innenstädten von Iserlohn und Iserlohn-
Letmathe ist nicht entfallen. Seit der Anordnung der
Maskenpflicht mit der Allgemeinverfügung vom
17.03.2021 hat sich das Infektionsgeschehen im
Märkischen Kreis (Inzidenz am 15.04.2021: 222,56)
nicht entspannt. Auch wenn die 7-Tage-Inzidenz in
der Stadt Iserlohn geringfügig auf 132,36 (Stand:
15.04.2021) gesunken ist, bewegt sich der Inzi-
denzwert auf nach wie vor (viel) zu hohem Niveau.
Daher müssen alle Anstrengungen unternommen
werden, um die Ausbreitung des Virus zu hindern.

Daher ist die Anordnung zum Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung in den definierten Bereichen der
Iserlohner und Letmather Innenstadt als geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig anzusehen.

                                                       365
Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509
      Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei
      den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung
      Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-
      kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder
      schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zuge-
      sandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich.

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