Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers - TRANSPARENZ. EHRLICHKEIT. KOMPETENZ.
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Fachvortrag Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht TRANSPARENZ. EHRLICHKEIT. KOMPETENZ.
Jöhnke & Reichow stellt sich vor: Das Anwalts-Team Björn Thorben M. Jöhnke Riccarda-Katharina Graul Bernhard Gramlich Jens Reichow joehnke-reichow.de
Jöhnke & Reichow Newsletter Bleiben Sie immer aktuell informiert über den Jöhnke & Reichow Rechts - Newsletter! § Aktuelle Urteile verständlich für die Praxis aufbereitet § Tipps für die Vertriebspraxis der Versicherungsvermittler § „Breaking News“ via Sondernewsletter § Kostenfrei erhältlich § Erscheint zwei Mal im Monat joehnke-reichow.de
Thema des heutigen Fachvortrages: „Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers“ Worauf sollten Vermittler achten? Wo bestehen mögliche Haftungsgefahren? joehnke-reichow.de
Thema des heutigen Fachvortrages: „Nichts haftet so gut, wie ein Makler!“ Zitat: Dr. Sven Marlow (Vorsitzender Richter der Versicherungsrechtskammer am Landgericht Berlin) joehnke-reichow.de
Thema des heutigen Fachvortrages: „Es gibt weniger Haftungsfälle, als man denkt!“ Zitat: Ein Rechtsanwalt (Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner einer auf Maklerrecht spezialisierten Rechtsanwaltkanzlei aus Hamburg) joehnke-reichow.de
Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers Vorüberlegungen: § Was schuldet der Vermittler in der Beratung von Neukunden? § Was schuldet der Vermittler in der Beratung von Bestandskunden? § Ab wann entstehen Beratungspflichten? § Wo enden denn die Beratungspflichten? § Was hat das alles mit Netto-Policen zu tun? joehnke-reichow.de
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 60 Beratungsgrundlage des Vermittlers (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen joehnke-reichow.de
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 61 Beratungspflichten des Vermittlers Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. joehnke-reichow.de
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 63 Schadensersatzpflicht Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. joehnke-reichow.de
BGH v. 22.05.1985 - IVa ZR 190/83 Die Sachwalterentscheidung des BGH Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. joehnke-reichow.de
OLG Schleswig v. 15.11.2018 - 16 U 26/18 Eigeninitiative Bedarfsermittlung? § Trifft einen Versicherungsmakler die Pflicht zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung beim Versicherungsnehmer? § Entbindet ihn der ausdrückliche Wunsch des Versicherungsnehmers nach eingeschränkter Beratung von dieser Verpflichtung? § Hilft dem Versicherungsmakler möglicherweise ein spartenbezogener Maklervertrag? joehnke-reichow.de
OLG Hamburg v. 27.09.2018 - Az. 1 U 2/18 Verpflichtung zum Jahresgespräch? § Hausratversicherung: Raubüberfall & Unterversicherung § Besteht ein Anspruch des VN auf „Jahresgespräch“ durch den Makler während der gesamten Vertragslaufzeit? § Haftung des Versicherungsmaklers auf die entsprechende Unterversicherungssumme? § Achtung: Das gilt auch für andere Versicherungen! joehnke-reichow.de
OLG Frankfurt/M v. 08.06.2016 - 4 U 223/15 Besteht eine laufende Betreuungspflicht? § Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl & Unterversicherung § Wäre ein regelmäßiges Nachfragen erforderlich gewesen? Oder reicht auch ein „Jahres-Newsletter“? § In wessen Sphäre liegt hier überhaupt das Problem? § Achtung: Das gilt auch für andere Versicherungen! joehnke-reichow.de
OLG Hamm v. 11.05.1995 - 18 U 57/94 Unterrichtungspflicht für Änderungen? § Trifft einen VM nach Vertragsschluss (hier: 1979) die Pflicht unverzüglich und ungefragt den VN über Änderungen zu unterrichten? § Änderung hier: BGH-Rechtsprechung zum Unterhaltsaufwand für ein ungewolltes Kind (BGH v. 18.03.1980 – IV ZR 105/78) § Haftung des VM für erhöhtes Haftungsrisiko des Gynäkologen (Unterhaltskosten und Pflegekosten für Kind mit Trisomie 21)? joehnke-reichow.de
Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers Wann muss der Vermittler tätig werden? § Unterstützung im Versicherungsfall / Schadensfall (vgl. BGH v. 22.05.1985 - IV a ZR 190/83 § Hinweispflichten im Versicherungsfall / Schadensfall (vgl. BGH v. 30.11.2017 - I ZR 143/16) § Gefährdung des Versicherungsschutzes (OLG Karlsruhe v. 18.12.2008 - 9 U 141/08) joehnke-reichow.de
Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers Wann muss der Vermittler tätig werden? § Bei einer Änderung der Rechtslage (vgl. OLG Hamm MedR 97, 463) § Bei einer Änderung der Marktverhältnisse (Benkel/Reusch in VersR 92, 1302, 1311) § Bei einer Änderung der persönlichen Umstände (Zinnert in VersR 07, 689) joehnke-reichow.de
BGH v. 26.03.2014 - IV ZR 422/12 Haftungsfolgen bei Pflichtverstößen? § Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsmakler nach § 63 VVG und § 280 BGB iVm. dem Versicherungsmaklervertrag § Schadensermittlung anhand der sog. „Quasideckung“ des BGH § BGH nimmt die Musterbedingungen des GDV als Grundlage § Ist ein Schaden noch nicht berechenbar, wird gerichtlich festgestellt, dass der VM einzutreten hat joehnke-reichow.de
Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers Fazit und Praxishinweis § Was hat das denn jetzt alles mit Netto-Policen zu tun? § Prüfen Sie stets auch die bereits vermittelten Produkte § Insbesondere diejenigen, die „haftungsträchtig“ sein könnten § Berechnen und vergleichen Sie also auch die LV-Produkte auf Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit und Ertrag für den Kunden § Gibt es andere / bessere Produkte, bitte „anberaten“! joehnke-reichow.de
Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers Und wenn es doch mal „knallen“ sollte: joehnke-reichow.de
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht TRANSPARENZ. EHRLICHKEIT. KOMPETENZ.
Rechtliches Diese Präsentation wurde von der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte PartGmbB (nachfolgend „Jöhnke & Reichow“ genannt), Großer Burstah 42 in 20457 Hamburg erstellt und richtet sich an Obwohl diese Präsentation mit Sorgfalt erstellt wurde, ist es nicht auszuschließen, dass sie Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche. Die fachlichen Inhalte stammen von den unvollständig ist oder Fehler enthält. Jöhnke & Reichow sowie deren Rechtsanwälte haften nicht für Rechtsanwälten der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die jeweiligen Rechtsanwälte verfügen über die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Insbesondere haften sie nicht für die in den entsprechenden rechtlichen Zulassungen und sind zugelassene Rechtsanwälte in der Informationen enthaltenen Aussagen, Planungen oder sonstigen Angaben über Unternehmen, Bundesrepublik Deutschland. Markt- und Wettbewerbssituationen, regulatorisches Umfeld usw. Etwaige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Informationen begründen keine Haftung, weder für unmittelbare noch für Die Präsentation dient zu Informationszwecken, enthält lediglich ausgewählte Informationen und mittelbare Schäden. Die Präsentation richtet sich ausschließlich an Fach-Publikum des erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Die von Jöhnke & Reichow verfügbar Finanzsektors. gemachten Informationen beruhen teilweise auf Unterlagen oder Daten, die Jöhnke & Reichow von Dritten selbst übergeben bzw. zugänglich gemacht wurden und deren Richtigkeit und Vollständigkeit Jöhnke & Reichow weist darauf hin, dass diese Präsentation urheberrechtlich geschützt und von Jöhnke & Reichow unterstellt wurde. Die Informationen wurden weder von Jöhnke & Reichow vertraulich sowie allein für den Adressaten bestimmt ist und nicht an Dritte weitergegeben werden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft noch garantiert Jöhnke & Reichow die Richtigkeit darf. Diese Präsentation und/oder Teile davon dürfen nur nach vorhergehender schriftlicher und Vollständigkeit dieser Informationen. Zustimmung durch Jöhnke & Reichow verändert, vervielfältigt oder weitergegeben werden. In der Präsentation enthaltene Aussagen über Recht und Steuern sind nur erläuternd. Diese © Jöhnke & Reichow PartGmbB 2019 Präsentation und die darin enthaltenen Aussagen sind daher weder als Rechts- noch als Steuerberatung anzusehen. Vielmehr empfiehlt Jöhnke & Reichow diese Präsentation und die darin Impressum enthaltenen Aussagen durch Rechts- und Steuerberater überprüfen zu lassen. Ebenfalls ist diese Präsentation nicht als Versicherungsberatung oder Angebot zum Kauf von Produkten zu verstehen. Datenschutzerklärung TRANSPARENZ. EHRLICHKEIT. KOMPETENZ.
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