Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers - TRANSPARENZ. EHRLICHKEIT. KOMPETENZ.

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Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers - TRANSPARENZ. EHRLICHKEIT. KOMPETENZ.
Fachvortrag

Beratungspflichten des
Versicherungsvermittlers

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

                                              TRANSPARENZ. EHRLICHKEIT. KOMPETENZ.
Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers - TRANSPARENZ. EHRLICHKEIT. KOMPETENZ.
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                  Björn Thorben M. Jöhnke Riccarda-Katharina Graul Bernhard Gramlich Jens Reichow

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Thema des heutigen
Fachvortrages:

„Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers“

              Worauf sollten Vermittler achten?

         Wo bestehen mögliche Haftungsgefahren?

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Thema des heutigen
Fachvortrages:

       „Nichts haftet so gut, wie ein Makler!“

                                  Zitat: Dr. Sven Marlow
              (Vorsitzender Richter der Versicherungsrechtskammer am Landgericht Berlin)

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Thema des heutigen
Fachvortrages:

 „Es gibt weniger Haftungsfälle, als man denkt!“

                                             Zitat: Ein Rechtsanwalt
    (Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner einer auf Maklerrecht spezialisierten Rechtsanwaltkanzlei aus Hamburg)

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Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers

Vorüberlegungen:
§   Was schuldet der Vermittler in der Beratung von Neukunden?
§   Was schuldet der Vermittler in der Beratung von Bestandskunden?
§   Ab wann entstehen Beratungspflichten?
§   Wo enden denn die Beratungspflichten?
§   Was hat das alles mit Netto-Policen zu tun?

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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

 § 60 Beratungsgrundlage des Vermittlers
 (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende
  Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von
 Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine
Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist,
           die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen

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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

  § 61 Beratungspflichten des Vermittlers
Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der
 Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person
des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach
      seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter
       Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen
   Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
   Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten
                  Versicherung erteilten Rat anzugeben.
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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

             § 63 Schadensersatzpflicht
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach
                       § 60 oder § 61 entsteht.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung
                        nicht zu vertreten hat.

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BGH v. 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Die Sachwalterentscheidung des BGH
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende
Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von
 Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien
 eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag
 geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.

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OLG Schleswig v. 15.11.2018 - 16 U 26/18

Eigeninitiative Bedarfsermittlung?
§ Trifft einen Versicherungsmakler die Pflicht zur eigeninitiativen
  Bedarfsermittlung beim Versicherungsnehmer?
§ Entbindet ihn der ausdrückliche Wunsch des Versicherungsnehmers
  nach eingeschränkter Beratung von dieser Verpflichtung?
§ Hilft dem Versicherungsmakler möglicherweise ein
  spartenbezogener Maklervertrag?
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OLG Hamburg v. 27.09.2018 - Az. 1 U 2/18

Verpflichtung zum Jahresgespräch?
§ Hausratversicherung: Raubüberfall & Unterversicherung
§ Besteht ein Anspruch des VN auf „Jahresgespräch“ durch den
  Makler während der gesamten Vertragslaufzeit?
§ Haftung des Versicherungsmaklers auf die entsprechende
  Unterversicherungssumme?
§ Achtung: Das gilt auch für andere Versicherungen!
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OLG Frankfurt/M v. 08.06.2016 - 4 U 223/15

Besteht eine laufende Betreuungspflicht?
§ Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl & Unterversicherung
§ Wäre ein regelmäßiges Nachfragen erforderlich gewesen? Oder
  reicht auch ein „Jahres-Newsletter“?
§ In wessen Sphäre liegt hier überhaupt das Problem?
§ Achtung: Das gilt auch für andere Versicherungen!

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OLG Hamm v. 11.05.1995 - 18 U 57/94

Unterrichtungspflicht für Änderungen?
§ Trifft einen VM nach Vertragsschluss (hier: 1979) die Pflicht unverzüglich
   und ungefragt den VN über Änderungen zu unterrichten?
§ Änderung hier: BGH-Rechtsprechung zum Unterhaltsaufwand für ein
   ungewolltes Kind (BGH v. 18.03.1980 – IV ZR 105/78)
§ Haftung des VM für erhöhtes Haftungsrisiko des Gynäkologen
   (Unterhaltskosten und Pflegekosten für Kind mit Trisomie 21)?

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Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers

Wann muss der Vermittler tätig werden?
§   Unterstützung im Versicherungsfall / Schadensfall
      (vgl. BGH v. 22.05.1985 - IV a ZR 190/83
§   Hinweispflichten im Versicherungsfall / Schadensfall
      (vgl. BGH v. 30.11.2017 - I ZR 143/16)
§   Gefährdung des Versicherungsschutzes
      (OLG Karlsruhe v. 18.12.2008 - 9 U 141/08)
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Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers

Wann muss der Vermittler tätig werden?
§   Bei einer Änderung der Rechtslage
      (vgl. OLG Hamm MedR 97, 463)
§   Bei einer Änderung der Marktverhältnisse
      (Benkel/Reusch in VersR 92, 1302, 1311)
§   Bei einer Änderung der persönlichen Umstände
      (Zinnert in VersR 07, 689)
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BGH v. 26.03.2014 - IV ZR 422/12

Haftungsfolgen bei Pflichtverstößen?
§   Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsmakler nach § 63
    VVG und § 280 BGB iVm. dem Versicherungsmaklervertrag
§   Schadensermittlung anhand der sog. „Quasideckung“ des BGH
§   BGH nimmt die Musterbedingungen des GDV als Grundlage
§   Ist ein Schaden noch nicht berechenbar, wird gerichtlich
    festgestellt, dass der VM einzutreten hat
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Fazit und Praxishinweis
§   Was hat das denn jetzt alles mit Netto-Policen zu tun?
§   Prüfen Sie stets auch die bereits vermittelten Produkte
§   Insbesondere diejenigen, die „haftungsträchtig“ sein könnten
§   Berechnen und vergleichen Sie also auch die LV-Produkte auf
    Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit und Ertrag für den Kunden
§   Gibt es andere / bessere Produkte, bitte „anberaten“!
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  Und wenn es doch mal „knallen“ sollte:

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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Rechtliches

  Diese Präsentation wurde von der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte PartGmbB (nachfolgend
„Jöhnke & Reichow“ genannt), Großer Burstah 42 in 20457 Hamburg erstellt und richtet sich an             Obwohl diese Präsentation mit Sorgfalt erstellt wurde, ist es nicht auszuschließen, dass sie
Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche. Die fachlichen Inhalte stammen von den               unvollständig ist oder Fehler enthält. Jöhnke & Reichow sowie deren Rechtsanwälte haften nicht für
Rechtsanwälten der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die jeweiligen Rechtsanwälte verfügen über die           die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Insbesondere haften sie nicht für die in den
entsprechenden rechtlichen Zulassungen und sind zugelassene Rechtsanwälte in der                      Informationen enthaltenen Aussagen, Planungen oder sonstigen Angaben über Unternehmen,
Bundesrepublik Deutschland.                                                                           Markt- und Wettbewerbssituationen, regulatorisches Umfeld usw. Etwaige Unrichtigkeiten oder
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