Überblick über und notwendige Vorbereitungen auf das Einheitspatentsystem - GRUR Bezirksgruppe Südwest 11. Mai 2022 Prof. Dr. Aloys Hüttermann
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Überblick über und notwendige Vorbereitungen auf das Einheitspatentsystem GRUR Bezirksgruppe Südwest 11. Mai 2022 Prof. Dr. Aloys Hüttermann
Disclaimer „Alles muss so einfach wie möglich sein. Aber nicht einfacher.“, sagte Albert Einstein - aber fürchte: Das ist in der gegebenen Zeit nicht möglich. Diese Darstellung gibt einen extrem verkürzten Überblick über eine sehr komplexe Situation und ist daher notwendigerweise unscharf. Verglichen mit der Literatur wäre es so, als würde man Shakespeares Hamlet als ein Stück beschreiben würde, in dem ein Mann seltsame Träume von seinem Vater hat - oder Goethes Faust über einen Mann, der seltsame Geschäfte mit dem Teufel macht. Wo wir gerade vom Teufel sprechen: Seien Sie sicher, er steckt in den Details.. 2
I: Was ist das Einheitspatentsystem ? 3
Was ist das Einheitspatentsystem ? Das Einheitspatentsystem* ist ein neues System sowohl für die Erlangung als auch für die Durchsetzung von Patenten. Es besteht aus zwei Teilen, dem Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht. Das Einheitspatent (UP) basiert auf zwei EU-Richtlinien, 1257+1260/2012. Das Einheitliche Patentgericht (UPC) basiert auf einem internationalen Vertrag. Gründe für diese - recht komplexe - Struktur sind historische Entwicklungen, der zumindest anfängliche Plan, das System für Nicht-EU-Länder (damals die Schweiz) zu öffnen und den EuGH so weit wie möglich herauszuhalten. Ob diese Ziele erreicht werden, kann diskutiert werden... *nach Haedicke, GRUR Int 2013, 609 4
Was ist das Einheitspatentsystem ? Da das Gericht auf einem Vertrag beruht, ist ein Ratifizierungsverfahren erforderlich. Dieses wurde aufgrund einer Verfassungsbeschwerde in Deutschland erheblich verzögert. Deutschland hat den Vertrag jedoch inzwischen ratifiziert; es ist nur noch eine Hinterlegung erforderlich. Sobald Deutschland dies tut, wird das Abkommen nach vier Monaten in Kraft treten. Diese Hinterlegung verzögert sich derzeit, aber mit Absicht. Der Grund dafür ist, dass das Gericht am ersten Tag voll arbeiten muss. Um das tun zu können, musste ein zweites Abkommen installiert werden, das "Protokoll", das am 19. Januar 2022 in Kraft getreten ist. 5
Derzeitige Situation Wir befinden uns derzeit in folgendem Stadium: 1) Ratifizierungsphase 2) Protokoll ist ratifiziert, das Einheitliche Patentgericht wird vorbereitet Seit dem 19. Januar 2021 ist das „Protokoll zum Einheitlichen Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendbarkeit“ in Kraft, d.h. das Einheitliche Patentgericht existiert als juristische Person und die notwendigen Vorbereitungen können beginnen. 3) Deutschland hat seine Ratifikation hinterlegt 4) Das Einheitspatentsystem beginnt 6
Nächster Schritt: Hinterlegung Ratifikation DE Sobald Deutschland seine Ratifikation hinterlegt hat, steht der Termin der Einführung des Einheitspatentsystems fest, nämlich am „ersten Tag des vierten Monats nach der Hinterlegung“ (Art 89 EPGÜ). Der Zeitpunkt ab Hinterlegung bis Einführung wird auch „Sunrise Period“ genannt; in dieser Zeitspanne ist u.a. Folgendes möglich: - Präventives „opt-out“; - Antrag auf Verzögerung der Veröffentlichung der Erteilung europäischer Patente, so in diesen eine 71(3)- Mitteilung ergangen, aber noch nicht beantwortet wurde; ebenso vorzeitiger Antrag auf Eintragung als Einheitspatent; sowie - Für europäische Patentvertreter: Antrag auf Anerkennung geeigneter Kurse („Hagen I“) und Eintragung in die Liste der Vertreter vor dem UPC. 7
II: Das Einheitspatent 8
Das Einheitspatent Das Einheitspatent ist ein Patent, das für alle Länder gilt, die das EPGÜ ratifiziert haben. Sobald das System in Kraft ist, wird es für alle europäischen Patente verfügbar sein, für die für die die Veröffentlichung der Erteilung später erfolgt. Aus diesem Grund bietet das EPA, sobald Deutschland die Ratifizierung hinterlegt hat, einen Antrag an auf Verzögerung der Veröffentlichung von zugelassenen (=71(3) ergangenen) Anmeldungen, für die der 71(3)- Bescheid noch nicht bestätigt wurde. Wichtig: Das Einheitspatent ist nicht obligatorisch. Die Anmelder können wählen, ob sie dem derzeitigen Validierungssystem bleiben. 9
Das Einheitspatent Ausgeschlossen ist jedoch eine "Doppelvalidierung", d.h. die Einreichung eines Einheitspatents und eine Validierung in Deutschland. Einheitspatente und nationale Patente können nebeneinander bestehen (vgl. nachfolgend) Die Frist für die Beantragung eines Einheitspatents beträgt einen Monat nach Veröffentlichung der Erteilung, d. h. kürzer als die übliche Validierungsfrist von drei Monaten. Der Antrag ist kostenlos und über epoline verfügbar. Frühzeitige Anträge sind möglich, sobald Deutschland die Ratifizierung hinterlegt hat. Ist der Antragstext deutsch oder französisch, muss eine Übersetzung der Beschreibung ins Englisch eingereicht werden, bei Englisch in eine Sprache der EU (= kann Spanisch sein, obwohl Spanien nicht Mitglied des EPGÜ ist!) 10
Das Einheitspatent Die Jahresgebühren müssen an das EPA gezahlt werden. Die Höhe ist die von vier Ländern. Wichtig: Der Geltungsbereich umfasst alle EPGÜ-Mitgliedsländer zum Zeitpunkt der Registrierung des Einheitspatents. Wenn in Zukunft mehr Länder beitreten, wird das Patent nicht "größer", anders als für Gemeinschaftsmarken. Es wird erwartet, dass bei einem Beitritt weiterer Länder zum EPGÜ Anträge auf Verzögerung des Registers zur Verfügung stehen werden, aber bisher ist dies kein Thema. Die derzeitige Abdeckung des Einheitspatents wird wie folgt aussehen: 11
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III: Das Einheitliche Patentgericht 13
Das Einheitliche Patentgericht Der UPC ist ein neu gegründetes Gericht, das über ganz Europa verteilt ist. Es ist für alle Länder zuständig, die das Übereinkommen (EPGÜ) ratifiziert haben. Es wird erwartet, dass in Zukunft weitere EU-Länder beitreten werden, nur Spanien und Polen haben angekündigt, dass sie dies nicht beabsichtigen Das Vereinigte Königreich hat seine Ratifizierung zurückgezogen und die EU verlassen. Derzeit sind die EPGÜ-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien: 14
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Das Einheitliche Patentgericht Das Gericht ist sowohl für Verletzung als auch für die Nichtigkeit zuständig für a) alle Einheitspatente; und b) alle anhängigen und künftigen europäischen Patente. Für b) ist jedoch ein "Opt-out" möglich (siehe später). Die erste Instanz des Gerichts ist in drei verschiedene Instanzen unterteilt: a) Lokale Kammern b) Regionalkammern c) Zentralkammer. 16
Das Einheitliche Patentgericht Für Patentstreitigkeiten sind die Lokalkammern zuständig. Jedes Land hat Anspruch auf eine Kammer, Länder mit vielen Rechtsstreitigkeiten auf mehr. Allerdings wird es nur in Deutschland vier Lokalkammern geben. Wichtig: Vor dem Gericht ist Widerklage auf Nichtigkeit möglich. Das hat zur Folge, dass Rechtsstreitigkeiten und Rechtsgültigkeit gemeinsam behandelt werden. Die Lokalkammer kann die Fälle aber aufteilen oder den Fall an die Zentralkammer abgeben. Dies wird jedoch wahrscheinlich nicht sehr oft vorkommen. 17
Das Einheitliche Patentgericht Eine Regionalkammer ist eine lokale Kammer, die mehr als ein Land umfasst. Bislang ist nur eine Regionalkammer in Stockholm geplant, die Schweden und die baltischen Staaten umfassen soll. Die Zentralkammer befindet sich in Paris und München (und London?). Sie ist zuständig für Nichtigkeitsklagen und Erklärungen der Nichtverletzung. Aufgrund der Möglichkeit der Nichtigkeitswiderklage wird sie weniger wichtig sein. Das Berufungsgericht befindet sich in Luxemburg. Ob der EuGH eine größere Rolle spielen wird als bislang, ist noch Gegenstand von Diskussionen. 18
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Das Einheitliche Patentgericht Die Verfahren vor dem Gericht werden hauptsächlich schriftlich und „front- loaded“ sein. Angestrebte Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens beträgt 12 Monate, obwohl 15-18 Monate realistischer erscheinen. Sowohl Anwälte als auch Patentanwälte können vertreten. Die Richter des UPC sind sowohl juristisch als auch technisch qualifiziert. Die Verteilung und Nationalität hängt von der jeweiligen Kammer ab. Vor einer Lokalkammer sind drei Richter tätig. In einem Land mit vielen Rechtsstreitigkeiten sind zwei Richter Staatsangehörige. Der dritte kommt aus einem anderen Land; dies wird über einen "Pool" organisiert. Ein technischer Richter wird im Falle einer Widerklage oder eines komplizierten Falles zugewiesen. 20
Das Einheitliche Patentgericht Vor einer Regionalkammer sind immer zwei Richter aus dem Land tätig. Vor der Zentralkammer sind zwei Richter und ein technischer Richter tätig, die alle aus verschiedenen Ländern stammen. Deutsche Lokalkammer (z.B. Düsseldorf): Zwei deutsche Richter, ein ausländischer. Die Situation ist in den Niederlanden, Italien und Frankreich die gleiche. Österreichische Lokalkammer in Wien: Ein österreichischer Richter, zwei ausländische. Regionalkammer Stockholm: Zwei Richter aus Schweden/Baltikum, ein ausländischer Richter. 21
Das Einheitliche Patentgericht Vor dem Berufungsgericht: Drei Richter, zwei technische Richter, die Richter sind alle aus verschiedenen Ländern. Insgesamt werden 90 Richter eingestellt, die meisten von ihnen in Teilzeit, vor allem die technischen Richter. Es sind anfangs nur 5 Vollzeitstellen geplant. Wichtig: Bis zur mündlichen Verhandlung hört nur ein Berichterstatter den Fall an und trifft Entscheidungen. Gegen jede Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts kann Berufung eingelegt werden. Das Berufungsgericht kann jedoch beschließen, den Fall nicht zu übernehmen, ohne dies zu begründen. ohne die Berufung gegen eine nicht rechtskräftige Entscheidung zu begründen. 22
Das Einheitliche Patentgericht Vor dem UPC können Schadenersatz und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Es ist noch nicht klar ob die Unterlassungsverfügung automatisch erfolgt (dies wird aber erwartet) Der Schadenersatz darf keine Strafe sein, vielleicht eine Lizenzanalogie (?) Wichtig: Wie in Deutschland trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens. Es ist jedoch nicht klar, wie hoch die erstattungsfähigen Kosten sein können. Es gibt eine "Obergrenze" für die Kosten, die sich nach dem Streitwert richtet. Diese sind jedoch relativ hoch (Einfluss UK). EPG-Verfahren sind möglicherweise viel teurer als deutsche Verfahren. 23
Das Einheitliche Patentgericht 1.200.000 € Anwaltsgebühren DE 1.000.000 € Anwaltsgebühren UPC 800.000 € 600.000 € 400.000 € 200.000 € 0€ Streitwert 250.000 € 500.000 € 1.000.000 € 2.000.000 € 3.000.000 € 5.000.000 € 10.000.000 € 24
Das Einheitliche Patentgericht Eine endgültige Entscheidung des Gerichts kann automatisch in allen EPGÜ- Mitgliedsstaaten vollstreckt werden, in denen das Patent Schutz genießt. Wichtig: Anders als beim Einheitspatent sind viele der Meinung, dass, wenn ein neues wenn ein neues Land dem EPGÜ beitritt, Entscheidungen des Gerichts in laufenden Verfahren auch dieses Land betreffen, wenn die Anträge entsprechend vorher gestellt wurden. Das zentralisierte Verfahren für Patentstreitigkeiten ist der große Vorteil des Einheitlichen Patentgerichts. 25
IV: „opt-out“ 26
„opt-out“ Wie berichtet, ist das Gericht jedoch für alle anhängigen europäischen Patente zuständig. Jedoch kann beantragt werden diese Zuständigkeit auszuschließen, das „opt-out“ (Art 83(3) EPGÜ). Nach Eintragung des „opt-out“ sind dann alle Verfahren weiterhin national. Das Opt-out ist bis 6 Jahre und 11 Monate nach Beginn des Systems möglich. Wichtig: Wenn es ein Verfahren vor dem Gericht gibt, ist das Opt-out ausgeschlossen. Dies betrifft auch Nichtigkeitsklagen Dritter. Um einen "Wettlauf zum Gericht" zu vermeiden, ist ein „opt-out“ vorab möglich, sobald Deutschland seine Ratifizierung hinterlegt hat. 27
„opt-out“ Das „opt-out“ ist während der gesamten Laufzeit des Patents gültig. Es kann einmal rückgängig gemacht werden - „opt-in“ - aber dann ist ein zweites "opt- out" ausgeschlossen. Der Antrag auf ein „opt-out“ muss vom Inhaber des Patents gestellt werden. Er wird nicht vollständig geprüft und kann daher z. B. in einer Nichtigkeitsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht angefochten werden. Der Antrag ist kostenlos und muss vor dem Gericht gestellt werden. Anträge müssen einzeln gestellt werden, Hochladen von Listen ist nicht möglich. Das UPC hat jedoch seine API veröffentlicht, außerdem gibt es eine Testseite (https://cms.unified-patent-court.org) 28
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V: Soll ich ein Einheitspatent beantragen? 34
Soll ich ein Einheitspatent beantragen? Die Entscheidung für oder gegen ein einheitliches Patent hängt von zwei Faktoren ab: Der erste Faktor sind die Kosten. Hier gibt es ein enormes "Kosten-Nutzen- Verhältnis": Für die Gebühren von vier Ländern kann man 17 Länder erreichen. Natürlich fallen zusätzliche Kosten für die Übersetzung an (falls erforderlich). Die Validierung ist einfach und erfordert nur einen Schritt. Andererseits: Brauchen man wirklich einen so großen Geltungsbereich? Die meisten Patente werden nur in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich validiert. Da das Vereinigte Königreich nicht Teil des Einheitspatents ist, fallen für das Vereinigte Königreich immer zusätzliche Kosten an. 35
6.000,00 € 5.000,00 € DE+FR Einheitspatent Jahresgebühren 4.000,00 € EPA 3.000,00 € 2.000,00 € 1.000,00 € 0,00 € 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Jahr 36
Soll ich ein Einheitspatent beantragen? Das Einheitspatent hat den Nachteil, dass es kein "Ausdünnen" gibt. Was ist damit gemeint? Die Jahresgebühren in Europa steigen mit den Jahren. Deshalb lassen viele Anmelder über die Jahre einige Länder wegfallen. Am Ende wird oft Deutschland (oder vielleicht Frankreich) aufrecht erhalten. Beim Einheitspatent gilt "alles oder nichts", d. h. ein selektives Fallenlassen ist nicht möglich. Die impliziten Mehrkosten liegen statistisch gesehen bei etwa 20-30%. Bei einer korrekten Kostenkalkulation müssen diese Kosten berücksichtigt werden. 37
Soll ich ein Einheitspatent beantragen? Kostenmäßig sind Einheitspatente sinnvoll, wenn viele Länder benötigt werden. Dies vor allem bei Ländern, die vollständige Übersetzungsanforderungen haben sowie zwingend nationale Vertreter vorsehen. Die entscheidende Frage ist oft: Brauche ich Italien oder nicht? Wenn ja, dann Einheitspatent, wenn nicht, dann nationale Validierung Der zweite Faktor ist die Bindung an das Einheitliche Patentgericht. Wenn man sich für ein Einheitspatent entscheidet, ist ein „opt-out“ nicht möglich. Die strategische Überlegungen sind daher teilweise dieselben wie beim „opt-out“ - dies führt also zur nächsten Frage: 38
VI: Soll ich ein „opt-out“ einreichen? 39
Soll ich ein „opt-out“ einreichen? Die Frage, ob man sich für ein „opt-out“ entscheidet oder nicht, ist eine Frage des Vertrauens (und der Kosten). Wenn dem Einheitlichen Patentgericht vertraut wird, ist kein „opt-out“ nötig. Der einzige Faktor, der für ein „opt-out“ spräche, wären dann die vermutet höheren Kosten des Verfahrens. Aber auch hier hat das Gericht Möglichkeiten, die Kosten in Grenzen zu halten, zudem herrscht Kostenerstattung bei Gewinn. Wenn ein „opt-out“ beantragt wird, ist die Frage: wann? Für jedes Patent ist ein „opt-out“ noch einige Jahre lang möglich. Also: Sofortiges „opt-out“ ? Oder erst einmal abwarten? Es gibt drei mögliche Optionen, deren Vor- und Nachteile diskutiert werden: 40
Soll ich ein „opt-out“ einreichen? Argumente für ein sofortiges „opt-out“ sind: • Sicherheit, dass kein "zentraler Angriff" auf das Patent möglich ist. • Ein „opt-in“ ist weiterhin möglich. • Das „opt-out“ ist kostenlos. Argumente gegen ein sofortiges „opt-out“ sind: • Der Antrag auf ein „opt-out“ wird nicht geprüft, evtl. falsche Sicherheit • Im Laufe der Zeit wird das Einheitliche Patentgericht zwingend sein, wenn Sie jetzt nicht teilnehmen, werden es andere tun. • Das "Hüttermann-Gambit" ist nicht möglich (vgl. später) 41
Soll ich ein „opt-out“ einreichen? Argumente für ein späteres „opt-out“ sind: • Da Nichtigkeitsklagen „aus heiterem Himmel“ kaum vorkommen, kann Arbeit vermieden werden. • Es ist kein „opt-in“ nötig, sollte das Gericht ordentliche Arbeit leisten. • Das „Hüttermann-Gambit“* ist möglich. Was ist damit gemeint? Ein „opt-out“ ist nicht möglich, wenn ein Verfahren vor dem UPC eingeleitet wird - dies gilt jedoch nur für ordentliche Gerichtsverfahren. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist kein ordentliches Gerichtsverfahren im Sinne von Art 83 (3) EPGÜ. Das „Hüttermann-Gambit“ lautet daher wie folgt: *Der Name kommt daher, dass diese strategische Variante zuerst 2016 in meinem Buch erwähnt wurde. Verwendet wurde die Bezeichnung zuerst von Richter Schacht in einem Vortrag 2021. 42
Das “Hüttermann-Gambit” Bei Verletzung wird ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Wird dem stattgegeben, hat man sein Ziel bereits erreicht. Wenn das Gericht den Antrag ablehnt, kann man ihn zurückziehen, die Gegenpartei wird nicht informiert (Regel 209). Ein „opt-out“ ist möglich. All dies geht aber nur, wenn vorab kein „opt-out“ beantragt wurde. Es kann eine gute Strategie sein, mit der Eintragung eines „opt-out“ zu warten. Erst wenn eine Verletzung festgestellt wird, kann man entscheiden, ob man es beantragt oder das Einheitliche Patentgericht betraut. Dies impliziert natürlich, dass die Gefahr einer Nichtigkeitsklage "aus heiterem Himmel" gering ist. 43
Soll ich ein „opt-out“ einreichen? Gegen ein späteres „opt-out“ und für ein sofortiges spricht Folgendes: Eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht kann jederzeit von jeder Partei eingereicht werden. Der mögliche Erfolg einer solchen Nichtigkeitsklage ist größer als z.B. bei einer deutschen Klage, da der potentielle Verlust (= alle validierten Länder) höher ist, es steht einfach mehr auf dem auf dem Spiel. Die Wahrscheinlichkeit von "Überraschungsnichtigkeitsklagen" kann daher höher sein als beim jetzigen Regime. Infolgedessen können die Erfahrungen z.B. aus Deutschland nicht angewendet werden und Sicherheit ist notwendig. Ein „opt-out“ während der „Protokollphase“ ist daher anzuraten 44
Soll ich ein „opt-out“ einreichen? Argumente gegen ein „opt-out“ (unabhängig vom Zeitpunkt) sind: Die wichtigsten Weichen für die Rechtsprechung des Gerichts werden wahrscheinlich in den ersten Jahren gestellt. Das EPA ist das beste Beispiel, viele wichtige Entscheidungen sind sehr alt. Wenn man nicht dabei ist, werden andere die Chance ergreifen. Die Unsicherheit darüber, wie das EPG entscheidet, ist möglicherweise ungerechtfertigt. Nahezu alle wichtigen deutschen Richter werden UPC-Richter sein. Wenn ein Rechtsstreit vor einer deutschen Lokalkammer verhandelt wird, werden zwei Richter Deutsche sein - und wenn eine Klage auf Deutsch eingereicht wird, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Berichterstatter ein Deutscher ist, sehr hoch. All dies gewährleistet eine hohe Qualität. 45
Soll ich ein „opt-out“ einreichen? Das Gegenteil könnte der Fall sein: Viele deutsche Richter werden die deutschen Gerichte verlassen. Vor den Landgerichten sind die Richter daher möglicherweise Neulinge (?) So können überraschende Urteile die Folge sein. Außerdem gibt es eine neue strategische Option, sobald das EPGÜ in Kraft ist: In Deutschland wird dann das "Doppelschutzverbot" aufgehoben, in Zukunft kann sowohl ein nationales deutsches und ein europäisches Patent nebeneinander bestehen. Dies gilt jedoch nur, wenn kein „opt-out“ beantragt wurde. Das deutsche nationale Patent würde ansonsten dann auf jeden Fall nicht mehr durchsetzbar sein, selbst wenn später ein „opt-in“ erklärt wird. 46
Soll ich ein „opt-out“ einreichen? Für ein „opt-out“ (unabhängig vom Zeitpunkt) spricht natürlich Folgendes: Auch wenn das Gericht im Laufe der Zeit vernünftig urteilen wird, ist dies anfangs vielleicht nicht der Fall. Will man hier „Versuchskaninchen“ sein? Lieber überlässt man dies anderen und beantragt ggf. später ein „opt-in“. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass es kein „Patentrezept" gibt. Da die Protokollphase bereits im Gange ist, sollten die Vorbereitungen und Entscheidungen jetzt getroffen werden, so dass man, sobald das „opt-out“ verfügbar ist entsprechend agieren kann. 47
Zusammenfassung: • Die Einführung des Einheitspatentsystems ist die größte Veränderung im europäischen Patentrecht seit 50 Jahren, als das EPÜ in Kraft trat, und die größte weltweit seit dem AIA im Jahr 2011. • Das Einheitliche Patentgericht könnte sich im Laufe der Zeit als wichtiger erweisen als das Einheitspatent, da es schlussendlich die nationalen Gerichtsverfahren für alle europäischen Patente ersetzen wird. • Die Entscheidungen, die jetzt getroffen werden sollten, sind, ob Einheitspatente nützlich sind und ob und wann „opt-outs“ eingereicht werden sollten. Eine "Patentlösung" gibt es jedoch nicht, vielmehr ist eine sorgfältige Untersuchung erforderlich. 48
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Michalski · Hüttermann & Partner Düsseldorf – Essen – Frankfurt – München Phone +49 211 159 249 0 Fax +49 211 159 249 20 mail: info@mhpatent.de Internet: www.mhpatent.de 49
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