Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes Allgemeinbildende Pflichtschulen Follow-up-Überprüfung - Storyblok
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Landtagszahl 35-11/32 Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes Allgemeinbildende Pflichtschulen Follow-up-Überprüfung LRH-GUE-4/2021
IMPRESSUM Auskunft Kärntner Landesrechnungshof Kaufmanngasse 13H 9020 Klagenfurt am Wörthersee Tel. +43/676/83332-202 E-Mail: office@lrh-ktn.at Impressum Herausgeber: Kärntner Landesrechnungshof Kaufmanngasse 13H 9020 Klagenfurt am Wörthersee Redaktion: Kärntner Landesrechnungshof Herausgegeben: Klagenfurt, Jänner 2021 Titelfoto: kozirsky/shutterstock.com, Bild Nr. 1341100739 II
INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. V Abbildungsverzeichnis .............................................................................................VII Tabellenverzeichnis ............................................................................................... VIII Zahlen & Fakten ......................................................................................................... 1 Kurzfassung ............................................................................................................... 2 Prüfungsauftrag .................................................................................................... 2 Rechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................... 2 Follow-up-Überprüfung ........................................................................................ 3 Prüfungsauftrag und Prüfungsdurchführung ................................................................ 8 Prüfungsauftrag .................................................................................................... 8 Prüfungsdurchführung .......................................................................................... 8 Daten zu Schulstandorten, Schülerzahlen und Personal ......................................... 9 Darstellung des Prüfungsergebnisses ...................................................................... 9 Rechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................... 11 Bildungsreformgesetz 2017.................................................................................. 11 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz .............................................................. 15 Deutschförderklassen und Deutschförderkurse..................................................... 17 Pädagogikpaket 2018 .......................................................................................... 17 Bildungsinvestitionsgesetz ................................................................................... 18 Follow-up-Überprüfung ............................................................................................ 20 Umsetzungsstand laut Nachfrageverfahren 2017 .................................................. 20 Umsetzungsstand laut Follow-up-Überprüfung .................................................... 20 Schulverwaltung und Schulaufsicht ..................................................................... 22 Entwicklungskonzept zur Standortoptimierung .................................................... 23 Volksschulen ...................................................................................................... 28 III
INHALTSVERZEICHNIS Mittelschulen ......................................................................................................37 Polytechnische Schulen .......................................................................................38 Landeslehrer .......................................................................................................39 Pädagogische Beratungszentren ...........................................................................49 Personalreserve ...................................................................................................51 Entwicklungen seit dem Schuljahr 2016/17 ................................................................58 Allgemeines ........................................................................................................58 Pflichtschulen in Kärnten ....................................................................................58 Volksschulen.......................................................................................................59 Mittelschulen ......................................................................................................69 Polytechnische Schulen .......................................................................................71 Sonderpädagogik ................................................................................................72 Landeslehrer .......................................................................................................73 Personalreserve ...................................................................................................77 Schlussempfehlungen ................................................................................................83 IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz Abt. Abteilung(en) abzgl. abzüglich AKL Amt der Kärntner Landesregierung Art. Artikel ASO Allgemeine Sonderschulen BGBl. Bundesgesetzblatt BH Bezirkshauptmannschaft d.h. das heißt dzt. derzeit exkl. exklusive f. folgende, -r, -s ff. fortfolgend, -e gem. gemäß ggstl. gegenständlich GZ Geschäftszahl HSS Heilstättenschule i.d.F. in der Fassung i.d.g.F. in der geltenden Fassung i.H.v. in Höhe von i.V.m. in Verbindung mit inkl. inklusive k.A. keine Angabe K-LRHG Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 V
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS leg. cit. legis citatae LGBl. Landesgesetzblatt lit. litera (Buchstabe) LReg. Landesregierung LRH Kärntner Landesrechnungshof lt. laut o.a. oben angeführt p.a. per anno rd. rund RH Rechnungshof SeF Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf SES Sondererziehungsschulen sog. sogenannte, -r, -s StF Stammfassung Tsd. Tausend TZ Textzahl(en) UAbt. Unterabteilung(en) vgl. vergleiche Z Ziffer z.B. zum Beispiel Zl. Zahl(en) VI
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Geplante Umsetzung der Empfehlungen laut Follow-up-Überprüfung.... 21 Abbildung 2: Umsetzungsgrad der Empfehlungen laut Follow-up-Überprüfung .......... 22 VII
TABELLENVERZEICHNIS TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Ausmaß der teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen ..........................................51 Tabelle 2: Supplierverpflichtung nach Bezirken ..........................................................57 Tabelle 3: Pflichtschulstandorte und Schüler ..............................................................58 Tabelle 4: Schüler je Volksschule im Bundesländervergleich .......................................59 Tabelle 5: Verteilung der Volksschulstandorte auf die Gemeinden ...............................60 Tabelle 6: Volksschulgrößen gemessen an der Anzahl der Schüler ...............................60 Tabelle 7: Gemeinden mit mehreren Volksschulstandorten .........................................62 Tabelle 8: Schulstandorte mit weniger als 30 Schülern ................................................64 Tabelle 9: Klassen je Volksschule ...............................................................................66 Tabelle 10: Klassenschülerzahlen ...............................................................................67 Tabelle 11: Verteilung der Standorte von Mittelschulen auf die Gemeinden .................69 Tabelle 12: Größe der Mittelschulen gemessen an der Anzahl der Schüler ...................70 Tabelle 13: Mittelschulstandorte mit weniger als 180 Schülern und unter 10 km Entfernung zum nächsten Standort (ohne private Mittelschulen) ............... 71 Tabelle 14: Übersicht der Polytechnischen Schulen in Kärnten ...................................72 Tabelle 15: Sonderschulstandorte ...............................................................................73 Tabelle 16: Zusammensetzung des Planstellenüberhangs im Schuljahr 2019/20...........74 Tabelle 17: Entwicklung des Planstellenüberhangs......................................................75 Tabelle 18: Vergleich Planstellenüberhang Bundesländer, Schuljahr 2018/19 ..............76 Tabelle 19: Vergleich Personalreserve Schuljahre 2016/17 und 2019/20......................78 Tabelle 20: Verteilung der Personalreserve auf Schultypen ..........................................78 Tabelle 21: Personalreserve nach Wochenstunden und Lehrpersonen..........................79 Tabelle 22: Personalreserve nach Wochenstunden in Volksschulen .............................80 Tabelle 23: Ausnutzung Supplierverpflichtung nach Schultypen ..................................81 VIII
ZAHLEN & FAKTEN ZAHLEN & FAKTEN 1
KURZFASSUNG KURZFASSUNG Prüfungsauftrag Den Gegenstand der Follow-up-Überprüfung bildete die Umsetzung der Empfehlungen des im Jahr 2017 veröffentlichten Vorberichts „Allgemeinbildende Pflichtschulen“1. Die Überprüfung erfolgte unter Berücksichtigung der in den Berichten „Nachfrageverfahren 2017“2 und „Nachfrageverfahren 2013 bis 2017“3 veröffentlichten Ergebnisse. Ziel war es festzustellen, ob und in welchem Umfang die geprüften Stellen Maßnahmen gesetzt hatten und den Verbesserungsvorschlägen des LRH nachgekommen waren. Zudem erhob der LRH die Entwicklungen in den Themenschwerpunkten des Vorberichts seit dem Schuljahr 2016/17. (TZ 1, 2) Rechtliche Rahmenbedingungen Seit der Veröffentlichung des Vorberichts „Allgemeinbildende Pflichtschulen“ führte vor allem das Bildungsreformgesetz 2017 zu maßgeblichen Veränderungen im Bereich der Vollziehung des Schul- und Erziehungswesens sowie der Behördenorganisation und Behördenzuständigkeit in diesem Bereich. Die Bildungsreform bestand aus drei wesentlichen Zielen. Dazu zählten der Ausbau der Schulautonomie, die Möglichkeit der Bildung von Schulclustern und die Neuordnung der Behördenorganisation. Damit schufen die Gesetzgeber auch die bundes- und landesrechtlichen Grundlagen für die Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Bundesländern als neuen Behördentyp zur Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen. Die Bildungsdirektion für Kärnten nahm mit 1. Jänner 2019 ihre Tätigkeit auf. (TZ 5 bis 8) Das Pädagogikpaket 2018 verfolgte das Ziel, mehr Fairness und Transparenz ins Bildungssystem zu bringen. Maßnahmen betrafen beispielsweise die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ ab dem Schuljahr 2020/21, die mögliche Gruppenbildung in Hauptgegenständen in Mittelschulen, die Wiedereinführung der Ziffernbeurteilung in Volksschulen und die Möglichkeit eines freiwilligen 10. Schuljahres an Polytechnischen Schulen. Das Pädagogikpaket sah auch den verpflichtenden Förderunterricht in Volks-, Mittel- und Berufsschulen sowie Polytechnischen Schulen bei entsprechendem Förderbedarf vor. (TZ 11) 1 Bericht LRH-GUE-5/2017 2 Bericht LRH-GUE-2/2019 3 Bericht LRH-GUE-5/2019 2
KURZFASSUNG Follow-up-Überprüfung Der LRH hatte in seinem Vorbericht 25 Empfehlungen ausgesprochen. Durch geänderte rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem die Bildungsreform bzw. das Bildungsreformgesetz 2017 mit sich brachte, waren drei Empfehlungen obsolet. 22 Empfehlungen blieben damit Gegenstand der Follow-up-Überprüfung. Bei der Darstellung des Umsetzungsstandes unterschied der LRH in vollständig oder teilweise umgesetzt bzw. keine Umsetzung (offen). Vorbericht Follow-up-Überprüfung Umsetzungsgrad TZ Beschreibung der Empfehlung aus dem Vorbericht TZ vollständig teilweise offen Land Kärnten 6 Evaluierung der Aufteilung der Aufgaben im Pflichtschulbereich 15 Abstimmung zwischen dem Entwicklungskonzept und dem Kärntner 8 16 Schulgesetz Umsetzung der Vorgabe bezüglich einer vorgegebenen Klassenanzahl für 8 17 Gemeinden mit mehreren Volksschulstandorten 22 Zusammenlegung von Volksschulstandorten 18 Land Kärnten und Bildungsdirektion für Kärnten 22 Gemeindeinterne Konsolidierungen der Volksschulstandorte 19 22 Gemeindeübergreifende Zusammenlegungen von Volksschulstandorten 20 Verbesserte Auslastung der Schulklassen durch eine vorausschauende 22 21 Verteilung der Schüler 22 Anreize für Konsolidierung der Schulstandorte 22 23 Berücksichtigung der sinkenden Schülerzahlen in den Neuen Mittelschulen 23 24 Räumliche Integration der Polytechnischen Schulen in Neue Mittelschulen 24 Bildungsdirektion für Kärnten Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung der Maßzahl für den 28 25 sonderpädagogischen Förderbedarf 30 Optimierung der Klassenteilungen in zweisprachigen Volksschulen 26 30 Vorausschauende Verteilung der Schüler auf die Schulstandorte 27 Vermeidung von Gruppengrößen von weniger als acht Schülern bei der 31 28 nicht mehr relevant Sprachförderung Steigerung der durchschnittlichen Klassengröße und Optimierung der 35 29 Schulstandorte 35 Verhandlung über Abänderungen für die zukünftigen Stellenplanrichtlinien 30 Sorgfältige Erstellung der Stellenpläne mit nachvollziehbarer Berechnung 36 31 der Planstellen Integration der pädagogischen Beratungszentren in bestehende 37 32 nicht mehr relevant Sonderschulen Umsetzung der zentralen Koordination des Landesschulrates hinsichtlich der 37 33 nicht mehr relevant pädagogischen Beratungszentren 38 Anstellung im Ausmaß der tatsächlich erforderlichen Unterrichtsstunden 34 38 Vermeidung der Anhebung der Unterrichtsverpflichtungen 35 38 Sorgfältige Planung und Genehmigung des Einsatzes der Personalreserve 36 38 Ausschöpfung des vorhandenen Personalstandes 37 38 Befristete Aufnahme von Lehrpersonen für Vertretungen 38 38 Optimierungspotential bei der Nutzung der Supplierverpflichtung 39 Für 21 der 22 Empfehlungen sagten das Land Kärnten und die Bildungsdirektion Kärnten eine Umsetzung zu. Für sieben dieser Empfehlungen war eine vollständige Umsetzung und für 14 Empfehlungen eine teilweise Umsetzung geplant. Zum Zeitpunkt der Follow- 3
KURZFASSUNG up-Überprüfung war eine Empfehlung vollständig umgesetzt, bei 17 Empfehlungen war mit der Umsetzung begonnen worden. Bei vier Empfehlungen war die Umsetzung noch offen, wobei bei einer dieser Empfehlungen keine Umsetzung zu erwarten war. (TZ 14) Entwicklungskonzept zur Standortoptimierung Die Kärntner Landesregierung hatte im Jahr 2015 ein Entwicklungskonzept zur Standortoptimierung im Pflichtschulbereich unter Einbeziehung der vorschulischen Bildung und Musikschulen mit einem Zeitplan von 2015 bis 2018 beschlossen. Für die Jahre 2018 bis 2023 sollte auf Basis eines entsprechenden Projektauftrages ebenfalls ein Entwicklungskonzept betreffend die Kärntner Bildungs- und Schulstandorte ausgearbeitet werden. Es sollte sich unter anderem der Umsetzung von im Vorbericht ausgesprochenen Empfehlungen, z.B. der gemeindeinternen Konsolidierungen von größeren Volksschulstandorten, der Vorgabe einer an der Gesamtschülerzahl bemessenen Klassenanzahl für Gemeinden und Maßnahmen zur Verbesserung der vorausschauenden Verteilung von Schülern auf Schulstandorte sowie der Auslastung von Schulklassen widmen. Das Entwicklungskonzept lag im Zeitpunkt der Überprüfung durch den LRH noch nicht vor. (TZ 16, 17, 17, 18, 21, 22, 23, 27) Volksschulen Die Schülerzahl in den Volksschulen sank vom Schuljahr 2016/17 bis zum Schuljahr 2020/21 um 243 Schüler bzw. 1,2%. Die Anzahl der Volksschulstandorte reduzierte sich seit dem Schuljahr 2016/17 von 233 auf 222. Jene zehn Gemeinden, in denen Volksschulstandorte seit dem Schuljahr 2016/17 zusammengelegt wurden, wiesen im Schuljahr 2020/21 eine deutlich höhere Auslastung bei den verbliebenen Volksschulstandorten auf. Insbesondere durch die Etablierung von Bildungszentren in denen mehrere Bildungseinrichtungen unter einem Dach zusammengeführt werden, wäre es möglich, eine qualitativ hochwertige Bildungsinfrastruktur auch im ländlichen Raum zu erhalten und zu verbessern. Daher empfahl der LRH auch zukünftig Volksschulstandorte insbesondere in Gemeinden mit mehreren Schulstandorten zu konsolidieren, wobei nach Möglichkeit Bildungszentren errichtet werden sollten. Damit könnte den Schülern im ländlichen Raum eine verbesserte Infrastruktur zu Verfügung gestellt werden. Durch eine verbesserte Auslastung der Schulklassen könnte auch der Personaleinsatz optimiert und das Angebot der einzelnen Schulstandorte erweitert werden. (TZ 18, 46) 4
KURZFASSUNG Mittelschulen Im Schuljahr 2020/21 gab es im Land Kärnten im Vergleich zum Schuljahr 2016/17 um zwei Mittelschulstandorte weniger. Die Anzahl der Standorte reduzierte sich von 68 auf 66 Standorte. In Fortsetzung des bereits im Vorbericht dargestellten Trends der sinkenden Mittelschülerzahlen ging die Gesamtschülerzahl vom Schuljahr 2016/17 bis zum Schuljahr 2020/21 um 678 Schüler bzw. 5,3% zurück. In diesem Zeitraum reduzierte sich auch der Anteil jener Schulstandorte, die eine Schülerzahl von 240 erreichten von 18 auf 15 und damit von 26% auf 23% der Mittelschulstandorte. (TZ 23, 47) Polytechnische Schulen Im Land Kärnten gab es im Schuljahr 2010/11 insgesamt acht Standorte Polytechnischer Schulen mit 40 Klassen, die 885 Schüler besuchten. Im Schuljahr 2016/17 waren es noch sieben Standorte mit einer um mehr als 30% gesunkenen Schülerzahl von 611 Schülern. Diese Zahl stieg bis zum Schuljahr 2020/21 wieder um rd. 8% auf 662 Schüler. Die Gesamtklassenanzahl veränderte sich vom Schuljahr 2016/17 bis zum Schuljahr 2020/21 von 29 auf 31. Die durchschnittliche Klassenschülerzahl sank vom Schuljahr 2010/11 bis zum Schuljahr 2016/17 von 22,1 auf 21,1 Schüler und stieg danach bis zum Schuljahr 2020/21 wieder auf 21,4 Schüler an. (TZ 24, 48) Sonderpädagogik Vom Schuljahr 2010/11 bis zum Schuljahr 2016/17 reduzierten sich die Sonderschulstandorte, zu denen die allgemeinen Sonderschulen, die Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die Sondererziehungsschulen und die Heilstättenschule zählten, von 14 auf sieben Standorte. Dies war auf die zunehmend forcierte Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen und Mittelschulen zurückzuführen. 196 Kinder besuchten im Schuljahr 2016/17 diese sieben Schulstandorte. Mit dem Schuljahr 2020/21 sank die Anzahl der Sonderschulstandorte um einen weiteren auf sechs Standorte, die 150 Schüler besuchten. (TZ 49) Landeslehrer Im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne der Länder ersetzte der Bund den Ländern die Kosten der Besoldung der Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen. Die Kärntner Landesregierung beschloss jeweils im November die für das laufende Schuljahr benötigen Planstellen im Bereich der allgemeinbildenden 5
KURZFASSUNG Pflichtschulen. Gemäß der Abrechnung für das Schuljahr 2019/20 finanzierte der Bund 3.640,4 Planstellen und das Land hatten einen Planstellenaufwand von 3.919,8. Somit hatte das Land zusätzlich 279,4 Planstellen zu finanzieren. Die durch diesen Planstellenüberhang im Schuljahr 2019/20 vom Land zu tragende Nettobelastung betrug 10,99 Mio. EUR. (TZ 50) Im Bundesländervergleich lag das Land Kärnten im Schuljahr 2019/20 mit einem Planstellenüberhang von 7,7% an vorletzter Stelle. Die Bundesländer Steiermark, Salzburg, Burgenland, Tirol, Niederösterreich und Wien hatten vergleichsweise geringe Planstellenüberhänge zwischen 0,3% und 3,4%. Oberösterreich benötigte sogar um 0,3% weniger Planstellen als vom Bund finanziert. (TZ 50) Personalreserve Die Personalreserve ergab sich aus der Differenz der Unterrichtsverpflichtung der vom Land Kärnten angestellten Pflichtschullehrer und dem Stundenkontingent der Pflichtschulen in Kärnten. Die Personalreserve bestand unabhängig von der gesetzlich festgelegten Supplierverpflichtung der Landeslehrer. Bis zum Schuljahr 2018/19 ermöglichte der jährliche Personaleinsatzerlass, im Falle der Verhinderung von Lehrern wahlweise Lehrer mit Personalreservestunden heranzuziehen oder die gesetzlich vorgesehene Supplierverpflichtung der Lehrkräfte auszuschöpfen. Der Personal- einsatzerlass für das Schuljahr 2019/20 enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Wahrnehmung der Supplierverpflichtung zur Dienstpflicht gehöre und erst nach Ausschöpfung der Supplierreserven oder in besonderen Ausnahmefällen eine Personalreserve über die Bildungsdirektion angefordert werden könne. Im Personaleinsatzerlass für das Schuljahr 2020/21 formulierte die Bildungsdirektion noch klarer, dass Personalreservestunden generell zu bündeln wären. Der LRH sah diese strengeren Leitlinien als geeignet seine Empfehlungen umzusetzen, die Supplierreserven auszuschöpfen und die Personalreserve restriktiver zu planen, wodurch der Planstellenüberhang reduziert werden könnte. (TZ 35, 36, 51) Im Schuljahr 2019/20 verteilten sich rd. 46% der Personalreserve auf 769 Lehrpersonen. Davon war 591 Lehrpersonen ein Ausmaß von nur maximal fünf Wochenstunden zugeordnet. Insgesamt waren dies rd. 1.192 Wochenstunden was etwa 55 Vollzeit- Planstellen entsprach. Die Personalreserve in diesem geringen Stundenausmaß kam einer Arbeitszeitverkürzung gleich und erhöhte den Bedarf an Lehrpersonen, weshalb der LRH empfahl die von der Bildungsdirektion vorgegebenen strengen Leitlinien für die Personalplanung einzuhalten. Der LRH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 6
KURZFASSUNG insbesondere im Bereich der Volksschulen die Nutzung von stundenweisen Personalreserven für Vertretungen aufgrund des Klassenlehrerprinzips kaum möglich war und daher keine stundenweisen Personalreserven mehr zugeteilt werden sollten. Sofern diese bestehen würden, sollten sie für qualitätsverbessernde oder fördernde Maßnahmen an Schulen herangezogen werden. (TZ 51) 7
PRÜFUNGSAUFTRAG UND PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG PRÜFUNGSAUFTRAG UND PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG Prüfungsauftrag 1 Der Kärntner Landesrechnungshof (LRH) überprüfte von Amts wegen4 die Umsetzung der Empfehlungen des Berichts „Allgemeinbildende Pflichtschulen“ (LRH-GUE-5/2017). Ziel dieser Überprüfung war es einerseits, im Rahmen einer Follow-up-Überprüfung festzustellen, ob und in welchem Umfang die geprüften Stellen Maßnahmen gesetzt hatten und den Verbesserungsvorschlägen des LRH nachgekommen waren. Andererseits erhob der LRH die Entwicklungen in den Themenschwerpunkten des Vorberichts seit dem Schuljahr 2016/17 im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung. Prüfungsdurchführung 2 Im Jahr 2016 überprüfte der LRH die allgemeinbildenden Pflichtschulen, fasste das Ergebnis seiner Überprüfung im oben erwähnten Bericht zusammen und sprach 25 Empfehlungen aus. Dieser im Jahr 2017 veröffentlichte Bericht wird in der Folge als Vorbericht bezeichnet. Zur Verstärkung der Wirkung seiner Empfehlungen fragte der LRH deren Umsetzungsstand im Rahmen seiner Nachfrageverfahren bei den überprüften Stellen nach. Das Ergebnis des Nachfrageverfahrens zum gegenständlichen Vorbericht veröffentlichte der LRH in seinen Berichten „Nachfrageverfahren 2017“ (LRH-GUE- 2/2019) und „Nachfrageverfahren 2013 bis 2017“ (LRH-GUE-5/2019). Auf Basis dieses Nachfrageverfahrens überprüfte der LRH nunmehr die Umsetzung der 25 Empfehlungen des Vorberichts. Für diese Überprüfung standen dem LRH auch Akten und Unterlagen der Abteilung 6 – Bildung und Sport sowie der Bildungsdirektion Kärnten zur Verfügung. Weiters führte der LRH eigene Recherchen durch und besprach offene Fragen mit den verantwortlichen Personen. In einer Schlussbesprechung am 30. September 2020 präsentierte der LRH die Eckpunkte des vorläufigen Prüfungsergebnisses und erörterte sie mit Vertretern der Abteilung 3 – Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, der Abteilung 6 – Bildung und Sport und der Bildungsdirektion Kärnten. Das vorläufige Ergebnis zur gegenständlichen Überprüfung übermittelte der LRH der Landesregierung und der Bildungsdirektion Kärnten am 17. November 2020 mit dem 4 § 13 Abs. 1 Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 (K-LRHG) 8
PRÜFUNGSAUFTRAG UND PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG Ersuchen, innerhalb einer Frist von acht Wochen Stellung zu nehmen.5 Die Landesregierung und die Bildungsdirektion Kärnten übermittelten ihre Stellungnahmen am 11. Jänner 2021. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme erstattete der LRH nunmehr dem Kontrollausschuss des Kärntner Landtages den endgültigen Bericht.6 Daten zu Schulstandorten, Schülerzahlen und Personal 3.1 Die Bildungsdirektion stellte dem LRH für die gegenständliche Überprüfung aus dem aktuellen Datenbankensystem Sokrates generierte Excel-Listen zur Verfügung. Im Zuge der Überprüfung teilte die Bildungsdirektion mit, dass sie an einem „Schulstandortetool“ arbeiten würde. Dieses „Schulstandortetool“ sollte eine Softwarelösung darstellen, die als graphische und rechnerische Entscheidungsgrundlage für die Entwicklung einer optimalen Schullandschaft in Kärnten herangezogen werden könnte. Dazu sollte es eine Verknüpfung und Auswertung der vorliegenden Daten ermöglichen, wie beispielsweise Geburtenzahlen, demographische Prognosen, Entwicklung der Schüler- und Klassenzahlen, geographische Daten, bestehende Schulstandorte, Infrastruktur- und Personalkosten. 3.2 Der LRH stellte fest, dass die Auswertung der von der Bildungsdirektion aus dem Datenbankensystem Sokrates generierten Excel-Listen mitunter in Teilbereichen zu unplausiblen Ergebnissen führte. Der LRH empfahl, die Daten zu überprüfen und im Zuge der Entwicklung des „Schulstandortetools“ auf die Sicherstellung von plausiblen und eindeutigen Auswertungsergebnissen zu achten. 3.3 Die Bildungsdirektion Kärnten hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass sie, im Sinne eines effizienten Einsatzes des Schulstandortetools, auf eine stetige Datenüberprüfung sowie die Sicherstellung plausibler Auswertungsergebnisse größten Wert legen würde. Durch behördeninterne Austausche, unter anderem mit dem Büro Bildungsdirektor sowie der Stabsstelle Bildungscontrolling, würde eine intensive Begleitung der Entwicklung sowie des operativen Einsatzes des Tools gewährleistet werden. Es würde dabei in der Bildungsdirektion für Kärnten auch auf die Fachexpertise von Personen mit statistischer bzw. volkswirtschaftlicher Ausbildung zurückgegriffen. Darstellung des Prüfungsergebnisses 4 Grundsätzlich werden bei der Berichterstattung zur Follow-up-Überprüfung punkteweise zusammenfassend die ursprüngliche Empfehlung des Vorberichts (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der Textzahl – TZ) und deren Beurteilung durch den LRH 5 § 15 Abs. 2 K-LRHG 6 § 17 K-LRHG 9
PRÜFUNGSAUFTRAG UND PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG (Kennzeichnung mit 2) dargestellt. Die ursprüngliche Empfehlung des Vorberichts wird des Weiteren in drei Absätze unterteilt. Absatz 1 enthält Angaben zur ursprünglichen Empfehlung, Absatz 2 bezieht sich auf die im Nachfrageverfahren zum Vorbericht eingeholten Informationen und Absatz 3 stellt den Sachverhalt der Maßnahmen, durch die die Empfehlung umgesetzt wird bzw. die Nichtumsetzung einer Empfehlung dar. Generell verwendete der LRH in seiner Darstellung folgende Bewertungsskala: vollständige Umsetzung teilweise Umsetzung keine Umsetzung Das in diesem Bericht enthaltene Zahlenwerk enthält allenfalls kaufmännische Auf- und Abrundungen. Alle personenbezogenen Bezeichnungen wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und einfachen Lesbarkeit nur in einer Geschlechtsform gewählt und gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. 10
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Bildungsreformgesetz 2017 Allgemeines 5 Seit der Veröffentlichung des Vorberichts „Allgemeinbildende Pflichtschulen“ änderten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bildungsbereich maßgeblich. Vor allem das Bildungsreformgesetz 2017 sah wesentliche Veränderungen im Bereich der Vollziehung des Schul- und Erziehungswesens und damit verbunden Veränderungen der Behördenorganisation und der Behördenzuständigkeiten vor.7 Dieser einschneidende Reformprozess des österreichischen Schulwesens begann im November 2015, als die von der damaligen Bundesregierung im Jahr 2014 eingesetzte Bildungsreformkommission8 ihre Arbeitsergebnisse9 dem Ministerrat präsentierte und ein Ministerratsbeschluss10 zur Bildungsreform erfolgte. Erster Umsetzungsschritt war das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 mit dem Schwerpunkt der Neuordnung der Schuleingangsphase.11 Das umfangreiche Bildungsreformgesetz 2017 verabschiedeten der Nationalrat und der Bundesrat schließlich im Sommer 2017.12 Die drei wesentlichen Ziele der Bildungsreform bzw. des Bildungsreformgesetzes 2017 bestanden im Ausbau der Schulautonomie, in der Möglichkeit der Bildung von Schulclustern und in der Neuordnung der Behördenorganisation.13 Ausbau der Schulautonomie 6 Entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 17. November 201514 sollten durch autonome Gestaltungsmöglichkeiten und pädagogische Freiräume an Schulen bessere Lernergebnisse und ein effizienterer Ressourceneinsatz herbeigeführt werden. Ein sogenanntes Autonomiepaket bildete pädagogisch, organisatorisch und strukturell den 7 umfangreiche Sammelnovelle mehrerer das Schulwesen betreffender bundesrechtlicher Regelungen, BGBl. I Nr. 138/2017 8 bestehend aus den Bundesministerinnen Gabriele Heinisch-Hosek (BMBF) und Mag. Johanna Mikl-Leitner (BMI), dem Kanzleramtsminister Dr. Josef Ostermayer (BKA) und dem Staatssekretär Dr. Harald Mahrer (BMWFW) sowie den Landeshauptleuten Dr. Wilfried Haslauer (Salzburg), Dr. Michael Häupl (Wien), Dr. Peter Kaiser (Kärnten) und Günther Platter (Tirol) 9 Entwurf einer Bildungsreform, deren Eckpunkte ein Elementarpädagogikpaket (Kindergarten als Bildungseinrichtung stärken), ein Schuleingangsphase- und Volksschulpaket (beinhaltend Sprachstartkurs für Neuzugänge ohne bzw. mit unzureichenden Deutschkenntnissen), ein Autonomiepaket (mehr pädagogische, organisatorische, personelle und finanzielle Freiräume an den Schulen), ein Modell-Region-Paket für die Schule der 6 bis 14-Jährigen, ein Schulorganisationspaket (Einrichtung von Bildungsdirektionen) sowie ein Bildungsinnovationspaket (flächendeckender Internetzugang für Schulen sowie Einrichtung einer Bildungsstiftung) bildeten 10 Beschluss des Ministerrats zur Bildungsreform vom 17. November 2015 11 BGBl. I Nr. 56/2016; Darin festgelegte Änderungen z.B. in Bezug auf alternative Leistungsbeurteilungen sowie das Aufsteigen in die nächsthöhere Volksschulstufe wurden durch das Pädagogikpaket 2018 wieder teilweise revidiert. 12 Nationalrat am 28. Juni 2017, Bundesrat am 6. Juli 2017, Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 14. September 2017 13 vgl. dazu näher Andergassen, Schulrecht 2018/19³ (2018) Rz 1 ff. 14 siehe dazu auch TZ 5 11
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Kern der Bildungsreform. Vor dem Hintergrund, dass sich Bundesschulen15 und Landesschulen16 nicht nur durch unterschiedliche Altersstufen, sondern auch in Bezug auf die Steuerung durch den jeweiligen Schulerhalter17, den Dienstgeber18 und die Bildungsziele voneinander unterschieden, sollte durch das Autonomiepaket eine Stärkung der individuellen Handlungsspielräume an den einzelnen Schulstandorten in pädagogischer, organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht erfolgen. Durch das Autonomiepaket sollten die Möglichkeiten geschaffen werden, das Bildungsangebot verstärkt nach den regionalen Anforderungen auszurichten, auf die individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen der Schüler verstärkt einzugehen und die Wirksamkeit des Lernens und Lehrens in schulautonomen pädagogischen Konzepten und flexibleren Unterrichtsformen zeitgemäß weiterzuentwickeln. Darüber hinaus sollte die regionale Vernetzung mit dem schulischen Umfeld und den Schulpartnern gestärkt werden. Die wichtigsten Maßnahmen des Autonomiepakets waren die Einräumung von Entscheidungsbefugnissen der Schule bei der Aufnahme von Lehrkräften,19 der Ersatz der überwiegend angebotsorientierten durch eine überwiegend bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte, die einheitliche Neugestaltung des Auswahlverfahrens für alle Leitungsfunktionen,20 die Weiterentwicklung des schulpartnerschaftlichen Zusammenwirkens und Austausches21 sowie 15 AHS und BMHS 16 Von den Landesschulen bildeten Volksschulen, (Neue) Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Sonderschulen und Berufsschulen die sog. Pflichtschulen. Weitere Landesschulen waren etwa die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. 17 Gemäß Art. 14 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1930 (WV) bzw. BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2020 sind gesetzliche Schulerhalter Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband. 18 Bund oder Land (siehe dazu insbesondere das Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 BGBl. Nr. 302/1984 bzw. BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019 und das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG BGBl. Nr. 172/1966 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019 19 Während alle administrativen Aspekte der Aufnahmen von Lehrkräften bei der zuständigen Behörde verblieben, ermöglichte die Reform, dass die Schulen – wenn mehrere Bewerber für eine offene Stelle vorhanden waren – selbst entschieden, welche Person aufgenommen werden sollte; siehe dazu insbesondere § 4b LDG 1984, § 203h BDG 1979, § 37a VBG und § 3b LVG. 20 siehe dazu insbesondere §§ 207 ff BDG 1979, §§ 26 ff LDG 1984, §§ 43a ff VGB und §§ 14 ff LVG 21 z.B. durch Etablierung eines ständigen Beirats der Bildungsdirektion als Nachfolgeinstitution der Kollegien in den Landesschulräten bzw. des Stadtschulrates für Wien; vgl. dazu § 20 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG) BGBl. I Nr. 138/2017 und durch Schaffung der rechtlichen Grundlage zur Einrichtung von Schulclusterbeiräten; vgl. dazu § 64a Schulunterrichtsgesetz – SchUG BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2019 12
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN die Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation22, insbesondere durch den Entfall der gesetzlichen Vorgabe von Klassenschülerzahlen23. Während bisher Eröffnungs- und Teilungszahlen für Schulklassen gesetzlich vorgegeben waren,24 oblag es nunmehr dem Schulleiter, die Klassenschülerzahl festzulegen. Es war dabei auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen25 Bedacht zu nehmen26. Im Minderheitenschulwesen blieben Eröffnungs- und Teilungszahlen unverändert bestehen.27 Bildung von Schulclustern 7 Die Bildungsreform ermöglichte mit Wirksamkeit ab 1. September 2018 Schulcluster zu bilden. Bis zu acht Schulstandorte in geographisch benachbarter Lage konnten sich zu einem Schulcluster zusammenschließen. Die entsprechenden Regelungen für Bundesschulcluster sowie Schulcluster mit Bundesschulen und Pflichtschulen als Mischform traf der Bundesgesetzgeber.28 Für reine Pflichtschulcluster hatten die Länder auf Basis des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes29 landesgesetzliche, ausführende Regelungen zu setzen.30 Mehrere Schulcluster konnten zu einem Schulclusterverbund31 zusammengefasst oder als Campus32 geführt werden. Die Schulclusterleitung sollte die 22 Neben dem Entfall der Vorgabe von Eröffnungs- oder Teilungszahlen für Klassen, welche als sozialer Bezugsrahmen nach wie vor erhalten bleiben sollten, waren zukünftig beispielsweise zeitweise klassenübergreifende Arbeitsgruppen, andere Arten von Gruppenbildungen in unterschiedlichen Fächern oder fächerübergreifende Zusammenfassungen von Lehrinhalten in Gegenstandsgruppen möglich. Durch die Reform erfolgte auch eine Flexibilisierung der 50-Minuten-Schulstunde. Sie sollte zwar noch als Bezugsgröße für Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung erhalten bleiben, hinsichtlich der zeitlichen Zusammenfassung von Unterrichtseinheiten im Übrigen jedoch in die autonome Entscheidungskompetenz der Schulen fallen. Darüber hinaus ermöglichte die Reform auch eine liberalere Festlegung der Öffnungszeiten von Schulen. 23 Eröffnungs- und Teilungszahlen 24 Vgl. dazu die einschlägigen Bestimmungen der §§ 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 SchOG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 35/2018 und die §§ 17, 24, 31, 38 und 45 vor LGBl. Nr. 82/2018; ein Abweichen von Teilungszahlen war nur unter den vom Ausführungsgesetzgeber normierten Voraussetzungen möglich. 25 vgl. § 8a Abs. 3 SchOG 26 vgl. dazu § 4c K-SchG i.V.m. §§ 8a, 14, 21h, 27, 33 43 und 51 SchOG 27 vgl. § 16a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten BGBl. Nr. 101/1959 bzw. 246/1959 (DFB) und BGBl. I Nr. 35/2009 (VFB) i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017 28 vgl. §§ 8f und 8g (Verfassungsbestimmung) des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz) – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 bzw. BGBl. Nr. 267/1963 (DFB) i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2019 29 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 betreffend die Grundsätze für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 163/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2018 30 §§ 51a ff Kärntner Schulgesetz - K-SchG, LGBl Nr. 58/2000 (WV) i.d.F. LGBl. Nr. 74/2019 31 in den Gesetzeserläuterungen auch Bildungsregion genannt 32 Weder das K-SchG selbst noch die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 82/2018, mit dem der Abschnitt 8a. „Schulcluster“ in das K-SchG aufgenommen wurde, definieren den Begriff „Campus“ näher bzw. legen dar, ob dieser dem Schulclusterverbund bzw. der Bildungsregion entspricht oder ob ein Campus andere Merkmale aufweist. Auch das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 138/2017, mit dem die Möglichkeit des Clusterns von Schulen auf bundesgesetzlicher Ebene geschaffen wurde, enthalten keine entsprechenden Ausführungen. Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz sieht jedoch in § 10a leg. cit. zu den Pflichtschulclustern eine Definition des Begriffs „Campus“ als „Schulclusterverbund im städtischen Bereich“ vor. 13
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Aufgaben der Schulleitung übernehmen, wobei jeder Schulstandort weiterhin über eine Bereichsleitung verfügen sollte. Administratives Unterstützungspersonal sollte Lehrer und Schulleiter entlasten. Die Vorteile von Schulclustern sollten u.a. im flexiblen und stärkengerechten Einsatz von Lehrern, der effizienten und gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur, der standortübergreifenden Organisation von pädagogischen Projekten, Fördermaßnahmen und Ganztagsangeboten sowie dem pädagogischen Austausch zwischen Schulstandorten liegen. Schulsprengelübergreifende Schulcluster Die Möglichkeit der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektion war losgelöst von den festgelegten Schulsprengeln möglich.33 Somit konnten schulsprengelübergreifend verschiedene Schulen organisatorisch miteinander verbunden werden.34 Ein Schulsprengel war das abgegrenzte Einzugsgebiet einer bestimmten Pflichtschule und die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder waren grundsätzlich zum Besuch dieser Schule verpflichtet.35 Schulsprengel waren somit für Volksschulen, Polytechnische Schulen, Mittelschulen36, Berufs- und Sonderschulen zu bilden.37 Befanden sich in einer Gemeinde mehrere gleichartige Schulen38, bei denen der Schulerhalter identisch war, konnten die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden.39 In diesen Fällen bestimmte der gesetzliche Schulerhalter, in welche dieser Schulen die im deckungsgleichen Sprengel wohnhaften Schulpflichtigen40 aufzunehmen waren. Dabei hatte er auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister sowie auf die Vermeidung von Klassenteilungen oder von Klassenzahlenerhöhungen zu achten.41 Neustrukturierung der Behördenorganisation 8 Ein weiterer Schwerpunkt der Bildungsreform, die sowohl in Form des Bildungsreformgesetzes 2017 als auch in Form landesgesetzlicher legislativer 33 vgl. dazu die §§ 51a ff K-SchG 34 maximal acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten mit 200 (unter bestimmten Voraussetzungen auch weniger) bis 2.500 Schülern 35 vgl. §§ 56 ff K-SchG 36 Im Hinblick auf die durch das Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018 mit 1. September 2020 erfolgende Umbenennung der Neuen Mittelschule in „Mittelschule“ und die in zahlreichen Bestimmungen des Schulrechts bereits verwendete, neue Begrifflichkeit verwendete auch der LRH im gegenständlichen Follow-up-Bericht der Klarheit halber im Folgenden bereits die neue Bezeichnung „Mittelschule“; vgl. dazu z.B. § 82h SchUG und §§ 130c f SchOG. 37 Schulsprengel werden von der Bildungsdirektion in Verordnungsform festgesetzt (vgl. §§ 57 f K-SchG). Im Zeitpunkt der Prüfung waren noch die entsprechenden Verordnungen der Landesregierung, die vor der Novelle des K-SchG mit LGBl. Nr. 82/2018 insofern zuständig war (vgl. dazu §§ 57 f K-SchG i.d.F. LGBL. Nr. 58/2000), in Geltung. 38 ausgenommen Berufsschulen 39 vgl.§ 57 Abs. 3 K-SchG 40 Sprengelangehörige gemäß § 59 Abs. 1 K-SchG 41 vgl. § 59 Abs. 2a K-SchG 14
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Umsetzungspakete in Erscheinung trat, bildete die Neustrukturierung der Behördenorganisation auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens. Die Gesetzgeber schufen die bundes- und landesgesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung der Bildungsdirektion als neuen Behördentyp, zur Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen sowohl in bundes- als auch landesrechtlichen Angelegenheiten.42 In jedem Bundesland war eine Bildungsdirektion als Bundes- und gleichzeitig Landesbehörde („Hybrid-Behörde“)43 einzurichten. In Kärnten nahm die Bildungsdirektion mit 1. Jänner 2019 ihre Tätigkeit auf und löste den Landesschulrat sowie die „Schulabteilung“ im Amt der Kärntner Landesregierung44 ab. Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz 9 Das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz45 bildete die bundesgesetzliche Regelungsgrundlage für die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.46 Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens umfasste sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie die Zentrallehranstalten47. Nicht umfasst war auch das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.48 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Bildungsdirektion war das zuständige Mitglied der Bundesregierung bzw. die zuständige Landesregierung für in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten.49 Der Leiter der Bildungsdirektion war der Bildungsdirektor.50 Er war bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion in Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisung des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung und in Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisung der Landesregierung gebunden. Sofern ein Präsident 42 d.h. zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Art. 14 B-VG; vgl. auch Art. 113 Abs. 4 B-VG 43 vgl. Art. 113 Abs. 3 B-VG 44 d.h. einen Teil der Abteilung 6 – Bildung und Sport 45 Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz) – BD- EG BGBl. I Nr. 138/2017 46 vgl. §§ 1 und 2 BD-EG 47 Die Zentrallehranstalten werden in § 1 Abs. 3 BD-EG aufgezählt. Es handelt sich dabei z.B. um die in pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen, die u.a. dem Sammeln erster Unterrichtserfahrung für Studierende dienen, und die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V. 48 vgl. § 1 BD-EG 49 vgl. § 3 BD-EG 50 Vgl. § 7 Abs. 1 BD-EG; er übte gemäß § 7 Abs. 1 BD-EG als Vorgesetzter die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten der Bildungsdirektion aus. 15
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN der Bildungsdirektion bestellt wurde,51 war der Bildungsdirektor auch ihm gegenüber weisungsgebunden. Bei der Bildungsdirektion war der Präsidialbereich, der ständige Beirat sowie der Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten.52 Der Bereich Pädagogischer Dienst nahm auch die bisherigen Aufgaben der mit Wirksamkeit ab 1. September 2018 aufgelösten Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik wahr.53 Durch ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Bildungscontrolling, das alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfasste, sollte künftig eine qualitätsvolle Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen54 sowie ein wirkungsorientierter, effizienter und transparenter Mitteleinsatz gewährleistet werden.55 Außerdem sah der Gesetzgeber ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement vor, das einen Nationalen Qualitätsrahmen56 enthielt. Auf Landesebene war das Qualitätsmanagement von der zuständigen Bildungsdirektion durch die Beamten der Schulaufsicht und durch mit Schulaufsichtsfunktionen betraute Lehrer auszuüben.57 Zur Sicherstellung einer wirkungsorientierten Verwaltung sah das Gesetz auch die Festlegung eines Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans für jede Bildungsdirektion vor. Dieser sollte für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes Angaben zu finanziellen und personellen Ressourcen, den angestrebten Zielen der Bildungsdirektion und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen enthalten.58 Der Gesetzgeber sah die Auskunfts- und Informationspflicht des Bildungsdirektors gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der Landesregierung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Darüber hinaus war die Verpflichtung des Bildungsdirektors festgelegt, alle drei Jahre einen nationalen Schulqualitätsbericht59 zu 51 vgl. dazu § 16 BD-EG 52 vgl. §§ 18 ff BD-EG 53 vgl. dazu § 19 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 BD-EG 54 vgl. § 2 SchOG 55 vgl. § 5 BD-EG 56 Der Nationale Qualitätsrahmen hatte neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere eine Definition und Beschreibung der Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen, die Verpflichtung zu einem periodischen Planungs- und Berichtswesen, die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen sowie die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für Schulen zu enthalten. 57 vgl. § 6 BD-EG 58 vgl. § 28 BD-EG iVm § 45 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013 BGBl. I Nr. 139/2009 i.d.F. BGBl. I Nr. 60/2018 59 Dieser enthält einen Personal- und Ressourcenbericht sowie die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung. 16
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN erstellen und im Wege des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung an den Nationalrat zu legen.60 Spezielle Zuständigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Etablierung der Bildungsdirektion trafen die Länder in landesgesetzlichen Bestimmungen. In Kärnten erfolgte dies im Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz61, das neben den Zuständigkeiten der Bildungsdirektion auch die Zuständigkeiten des Landeshauptmannes und die bei der Landesregierung verbliebenen Zuständigkeiten definierte. Deutschförderklassen und Deutschförderkurse 10 Die im SchOG noch enthaltenen Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse liefen mit dem Schuljahr 2018/19 aus.62 Diese wurden durch Deutschförderklassen und Deutschförderkurse abgelöst.63 Kinder und Jugendliche, die im schulpflichtigen Alter die deutsche Sprache64 nicht oder nicht ausreichend beherrschten, sollten sie frühzeitig erlernen, um möglichst bald gemeinsam im Klassenverband nach dem Lehrplan der betreffenden Schulart und Schulstufe unterrichtet werden zu können. Sie sollten daher vor ihrer Beschulung nach dem entsprechenden Regellehrplan in Deutschförderklassen jene Kenntnisse erwerben, die sie befähigten, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Nach Eingliederung in die jeweilige Regelklasse war im Bedarfsfall und unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Förderung in dort eingerichteten Deutschförderkursen möglich. Pädagogikpaket 2018 11 Das Pädagogikpaket 201865 umfasste im Wesentlichen folgende Maßnahmen: Umbenennung der Neuen Mittelschule in Mittelschule ab dem Schuljahr 2020/2166 Gruppenbildung in die Niveaus „Standard“ und „Standard AHS“ in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Erste Lebende Fremdsprache bereits ab der 6. Schulstufe (auch eine dauerhafte Gruppenbildung ist möglich)67 60 vgl. § 30 BD-EG 61 Gesetz über die Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Bildungsverwaltung (Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz) – K-BiVwG LGBl. Nr. 10/2019 62 § 8e SchOG 63 vgl. § 8h SchOG, den der Bundesgesetzgeber mit BGBl. I Nr. 35/2018 einführte und der am 1. September 2018 in Kraft trat 64 Unterrichtssprache gemäß § 16 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2013 65 BGBl. I Nr. 101/2018 66 vgl. dazu z.B. § 82h SchUG und §§ 130c f SchOG 67 vgl. insbesondere § 21d Abs. 2a SchOG 17
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Wiedereinführung der Ziffernbeurteilung in Volksschulen68 alternative Leistungsbeurteilung in Volks- und Sonderschulen schulautonom bis zum Ende des 1. Semesters der 2. Schulstufe möglich69 zusätzliche Möglichkeit eines freiwilligen 10. Schuljahres an der Polytechnischen Schule für Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben70 verpflichtender Förderunterricht in Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen bei entsprechendem Förderbedarf71 Wiederholung einer Klasse erforderlichenfalls wieder ab der 2. Schulstufe möglich72 Zu dem vom Pädagogikpaket 2018 verfolgten Ziel, mehr Fairness und Transparenz ins Bildungssystem zu bringen, sollten darüber hinaus auch ein neues Schulreifescreening, zeitgemäße Lehrpläne für Volksschule und Sekundarstufe I73, eine neue Leistungsbeurteilungsverordnung – LBVO74 und eine individuelle Kompetenzmessung Plus (IKMPlus)75 beitragen. Bildungsinvestitionsgesetz 12 Das Bildungsinvestitionsgesetz76 hatte zum Ziel, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen und ein flächendeckendes77 Angebot an schulischer Tagesbetreuung sowie auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zu gewährleisten. Da die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den 68 vgl. § 18 Abs. 2 SchUG 69 Vgl. § 18a SchUG; Erziehungsberechtigte konnten jedoch auch bei einer solchen alternativen Leistungsbeurteilung ein Ziffernzeugnis verlangen (§ 18a Abs. 6 SchUG). 70 vgl. § 18 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 75/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2018 und § 32 Abs. 2b SchUG 71 vgl. § 12 Abs. 6 SchUG 72 vgl. § 25 Abs. 3 SchUG 73 (Neue) Mittelschule und AHS Unterstufe (Sekundarstufe II waren z.B. BMS, BHS, AHS Oberstufe) 74 Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 259/2019 75 Die Informelle Kompetenzmessung (IKM) ist ein Instrument, mit dem der Lernstand von Schülern evaluiert werden kann und das bei der Ermittlung des Förderbedarfs unterstützt. Die IKM ist kein Instrument zur Leistungsbeurteilung. Die IKMPlus stellt eine Weiterentwicklung der bestehenden Instrumente der Bildungsstandardüberprüfungen (BIST-Ü) und der IKM dar. Das IKMPlus wird die BIST-Ü künftig ersetzen und die IKM weiterführen und ausbauen. 76 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz) BGBl. I Nr. 8/2017 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2019 77 in einem Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort 18
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