Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes Allgemeinbildende Pflichtschulen Follow-up-Überprüfung - Storyblok

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Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes Allgemeinbildende Pflichtschulen Follow-up-Überprüfung - Storyblok
Landtagszahl 35-11/32

             Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes

                        Allgemeinbildende Pflichtschulen

                        Follow-up-Überprüfung

                        LRH-GUE-4/2021
Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes Allgemeinbildende Pflichtschulen Follow-up-Überprüfung - Storyblok
IMPRESSUM

           Auskunft
           Kärntner Landesrechnungshof
           Kaufmanngasse 13H
           9020 Klagenfurt am Wörthersee

           Tel. +43/676/83332-202
           E-Mail: office@lrh-ktn.at

           Impressum
           Herausgeber:          Kärntner Landesrechnungshof
                                 Kaufmanngasse 13H
                                 9020 Klagenfurt am Wörthersee

           Redaktion:            Kärntner Landesrechnungshof

           Herausgegeben:        Klagenfurt, Jänner 2021

           Titelfoto:            kozirsky/shutterstock.com,
                                 Bild Nr. 1341100739

II
INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. V

Abbildungsverzeichnis .............................................................................................VII

Tabellenverzeichnis ............................................................................................... VIII

Zahlen & Fakten ......................................................................................................... 1

Kurzfassung ............................................................................................................... 2
   Prüfungsauftrag .................................................................................................... 2
     Rechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................... 2
     Follow-up-Überprüfung ........................................................................................ 3

Prüfungsauftrag und Prüfungsdurchführung ................................................................ 8
    Prüfungsauftrag .................................................................................................... 8
     Prüfungsdurchführung .......................................................................................... 8
     Daten zu Schulstandorten, Schülerzahlen und Personal ......................................... 9
     Darstellung des Prüfungsergebnisses ...................................................................... 9

Rechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................... 11
   Bildungsreformgesetz 2017.................................................................................. 11
     Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz .............................................................. 15
     Deutschförderklassen und Deutschförderkurse..................................................... 17
     Pädagogikpaket 2018 .......................................................................................... 17
     Bildungsinvestitionsgesetz ................................................................................... 18

Follow-up-Überprüfung ............................................................................................ 20
    Umsetzungsstand laut Nachfrageverfahren 2017 .................................................. 20
     Umsetzungsstand laut Follow-up-Überprüfung .................................................... 20
     Schulverwaltung und Schulaufsicht ..................................................................... 22
     Entwicklungskonzept zur Standortoptimierung .................................................... 23
     Volksschulen ...................................................................................................... 28

                                                                                                                          III
INHALTSVERZEICHNIS

          Mittelschulen ......................................................................................................37
          Polytechnische Schulen .......................................................................................38
          Landeslehrer .......................................................................................................39
          Pädagogische Beratungszentren ...........................................................................49
          Personalreserve ...................................................................................................51

     Entwicklungen seit dem Schuljahr 2016/17 ................................................................58
        Allgemeines ........................................................................................................58
          Pflichtschulen in Kärnten ....................................................................................58
          Volksschulen.......................................................................................................59
          Mittelschulen ......................................................................................................69
          Polytechnische Schulen .......................................................................................71
          Sonderpädagogik ................................................................................................72
          Landeslehrer .......................................................................................................73
          Personalreserve ...................................................................................................77

     Schlussempfehlungen ................................................................................................83

IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abs.       Absatz
Abt.       Abteilung(en)
abzgl.     abzüglich
AKL        Amt der Kärntner Landesregierung
Art.       Artikel
ASO        Allgemeine Sonderschulen

BGBl.      Bundesgesetzblatt
BH         Bezirkshauptmannschaft

d.h.       das heißt
dzt.       derzeit

exkl.      exklusive

f.         folgende, -r, -s
ff.        fortfolgend, -e

gem.       gemäß
ggstl.     gegenständlich
GZ         Geschäftszahl

HSS        Heilstättenschule

i.d.F.     in der Fassung
i.d.g.F.   in der geltenden Fassung
i.H.v.     in Höhe von
i.V.m.     in Verbindung mit
inkl.      inklusive

k.A.       keine Angabe
K-LRHG     Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996

                                                    V
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

     leg. cit.   legis citatae
     LGBl.       Landesgesetzblatt
     lit.        litera (Buchstabe)
     LReg.       Landesregierung
     LRH         Kärntner Landesrechnungshof
     lt.         laut

     o.a.        oben angeführt

     p.a.        per anno

     rd.         rund
     RH          Rechnungshof

     SeF         Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
     SES         Sondererziehungsschulen
     sog.        sogenannte, -r, -s
     StF         Stammfassung

     Tsd.        Tausend
     TZ          Textzahl(en)

     UAbt.       Unterabteilung(en)

     vgl.        vergleiche

     Z           Ziffer
     z.B.        zum Beispiel
     Zl.         Zahl(en)

VI
ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Geplante Umsetzung der Empfehlungen laut Follow-up-Überprüfung.... 21
Abbildung 2: Umsetzungsgrad der Empfehlungen laut Follow-up-Überprüfung .......... 22

                                                                                  VII
TABELLENVERZEICHNIS

       TABELLENVERZEICHNIS
       Tabelle 1: Ausmaß der teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen ..........................................51
       Tabelle 2: Supplierverpflichtung nach Bezirken ..........................................................57
       Tabelle 3: Pflichtschulstandorte und Schüler ..............................................................58
       Tabelle 4: Schüler je Volksschule im Bundesländervergleich .......................................59
       Tabelle 5: Verteilung der Volksschulstandorte auf die Gemeinden ...............................60
       Tabelle 6: Volksschulgrößen gemessen an der Anzahl der Schüler ...............................60
       Tabelle 7: Gemeinden mit mehreren Volksschulstandorten .........................................62
       Tabelle 8: Schulstandorte mit weniger als 30 Schülern ................................................64
       Tabelle 9: Klassen je Volksschule ...............................................................................66
       Tabelle 10: Klassenschülerzahlen ...............................................................................67
       Tabelle 11: Verteilung der Standorte von Mittelschulen auf die Gemeinden .................69
       Tabelle 12: Größe der Mittelschulen gemessen an der Anzahl der Schüler ...................70
       Tabelle 13: Mittelschulstandorte mit weniger als 180 Schülern und unter 10 km
                   Entfernung zum nächsten Standort (ohne private Mittelschulen) ............... 71
       Tabelle 14: Übersicht der Polytechnischen Schulen in Kärnten ...................................72
       Tabelle 15: Sonderschulstandorte ...............................................................................73
       Tabelle 16: Zusammensetzung des Planstellenüberhangs im Schuljahr 2019/20...........74
       Tabelle 17: Entwicklung des Planstellenüberhangs......................................................75
       Tabelle 18: Vergleich Planstellenüberhang Bundesländer, Schuljahr 2018/19 ..............76
       Tabelle 19: Vergleich Personalreserve Schuljahre 2016/17 und 2019/20......................78
       Tabelle 20: Verteilung der Personalreserve auf Schultypen ..........................................78
       Tabelle 21: Personalreserve nach Wochenstunden und Lehrpersonen..........................79
       Tabelle 22: Personalreserve nach Wochenstunden in Volksschulen .............................80
       Tabelle 23: Ausnutzung Supplierverpflichtung nach Schultypen ..................................81

VIII
ZAHLEN & FAKTEN

ZAHLEN & FAKTEN
                      1
KURZFASSUNG

    KURZFASSUNG
    Prüfungsauftrag
    Den Gegenstand der Follow-up-Überprüfung bildete die Umsetzung der Empfehlungen
    des im Jahr 2017 veröffentlichten Vorberichts „Allgemeinbildende Pflichtschulen“1. Die
    Überprüfung erfolgte unter Berücksichtigung der in den Berichten „Nachfrageverfahren
    2017“2 und „Nachfrageverfahren 2013 bis 2017“3 veröffentlichten Ergebnisse. Ziel war es
    festzustellen, ob und in welchem Umfang die geprüften Stellen Maßnahmen gesetzt
    hatten und den Verbesserungsvorschlägen des LRH nachgekommen waren. Zudem erhob
    der LRH die Entwicklungen in den Themenschwerpunkten des Vorberichts seit dem
    Schuljahr 2016/17. (TZ 1, 2)

    Rechtliche Rahmenbedingungen
    Seit der Veröffentlichung des Vorberichts „Allgemeinbildende Pflichtschulen“ führte vor
    allem das Bildungsreformgesetz 2017 zu maßgeblichen Veränderungen im Bereich der
    Vollziehung des Schul- und Erziehungswesens sowie der Behördenorganisation und
    Behördenzuständigkeit in diesem Bereich. Die Bildungsreform bestand aus drei
    wesentlichen Zielen. Dazu zählten der Ausbau der Schulautonomie, die Möglichkeit der
    Bildung von Schulclustern und die Neuordnung der Behördenorganisation. Damit
    schufen die Gesetzgeber auch die bundes- und landesrechtlichen Grundlagen für die
    Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Bundesländern als neuen Behördentyp zur
    Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen. Die Bildungsdirektion für Kärnten
    nahm mit 1. Jänner 2019 ihre Tätigkeit auf. (TZ 5 bis 8)

    Das Pädagogikpaket 2018 verfolgte das Ziel, mehr Fairness und Transparenz ins
    Bildungssystem zu bringen. Maßnahmen betrafen beispielsweise die Umbenennung der
    „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ ab dem Schuljahr 2020/21, die mögliche
    Gruppenbildung in Hauptgegenständen in Mittelschulen, die Wiedereinführung der
    Ziffernbeurteilung in Volksschulen und die Möglichkeit eines freiwilligen 10. Schuljahres
    an Polytechnischen Schulen. Das Pädagogikpaket sah auch den verpflichtenden
    Förderunterricht in Volks-, Mittel- und Berufsschulen sowie Polytechnischen Schulen bei
    entsprechendem Förderbedarf vor. (TZ 11)

    1
      Bericht LRH-GUE-5/2017
    2
      Bericht LRH-GUE-2/2019
    3
      Bericht LRH-GUE-5/2019

2
KURZFASSUNG

Follow-up-Überprüfung
Der LRH hatte in seinem Vorbericht 25 Empfehlungen ausgesprochen. Durch geänderte
rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem die Bildungsreform bzw. das
Bildungsreformgesetz 2017 mit sich brachte, waren drei Empfehlungen obsolet.
22 Empfehlungen blieben damit Gegenstand der Follow-up-Überprüfung.

Bei der Darstellung des Umsetzungsstandes unterschied der LRH in vollständig oder
teilweise umgesetzt bzw. keine Umsetzung (offen).

                                   Vorbericht                                              Follow-up-Überprüfung
                                                                                                   Umsetzungsgrad
  TZ              Beschreibung der Empfehlung aus dem Vorbericht                     TZ
                                                                                          vollständig teilweise   offen
 Land Kärnten
   6    Evaluierung der Aufteilung der Aufgaben im Pflichtschulbereich               15       
        Abstimmung zwischen dem Entwicklungskonzept und dem Kärntner
   8                                                                                 16
        Schulgesetz                                                                                       
        Umsetzung der Vorgabe bezüglich einer vorgegebenen Klassenanzahl für
   8                                                                                 17
        Gemeinden mit mehreren Volksschulstandorten                                                       
  22 Zusammenlegung von Volksschulstandorten                                         18                   
 Land Kärnten und Bildungsdirektion für Kärnten
  22 Gemeindeinterne Konsolidierungen der Volksschulstandorte                        19                   
  22 Gemeindeübergreifende Zusammenlegungen von Volksschulstandorten                 20                                 
        Verbesserte Auslastung der Schulklassen durch eine vorausschauende
  22                                                                                 21
        Verteilung der Schüler                                                                            
  22 Anreize für Konsolidierung der Schulstandorte                                   22                   
  23 Berücksichtigung der sinkenden Schülerzahlen in den Neuen Mittelschulen         23                   
  24 Räumliche Integration der Polytechnischen Schulen in Neue Mittelschulen         24                   
 Bildungsdirektion für Kärnten
        Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung der Maßzahl für den
  28                                                                                 25
        sonderpädagogischen Förderbedarf                                                                  
  30 Optimierung der Klassenteilungen in zweisprachigen Volksschulen                 26                                 
  30 Vorausschauende Verteilung der Schüler auf die Schulstandorte                   27                   
        Vermeidung von Gruppengrößen von weniger als acht Schülern bei der
  31                                                                                 28           nicht mehr relevant
        Sprachförderung
        Steigerung der durchschnittlichen Klassengröße und Optimierung der
  35                                                                                 29
        Schulstandorte                                                                                    
  35 Verhandlung über Abänderungen für die zukünftigen Stellenplanrichtlinien        30                   
        Sorgfältige Erstellung der Stellenpläne mit nachvollziehbarer Berechnung
  36                                                                                 31
        der Planstellen                                                                                                 
        Integration der pädagogischen Beratungszentren in bestehende
  37                                                                                 32           nicht mehr relevant
        Sonderschulen
        Umsetzung der zentralen Koordination des Landesschulrates hinsichtlich der
  37                                                                                 33           nicht mehr relevant
        pädagogischen Beratungszentren
  38 Anstellung im Ausmaß der tatsächlich erforderlichen Unterrichtsstunden          34                   
  38 Vermeidung der Anhebung der Unterrichtsverpflichtungen                          35                   
  38 Sorgfältige Planung und Genehmigung des Einsatzes der Personalreserve           36                   
  38 Ausschöpfung des vorhandenen Personalstandes                                    37                   
  38 Befristete Aufnahme von Lehrpersonen für Vertretungen                           38                                 
  38 Optimierungspotential bei der Nutzung der Supplierverpflichtung                 39                   

Für 21 der 22 Empfehlungen sagten das Land Kärnten und die Bildungsdirektion Kärnten
eine Umsetzung zu. Für sieben dieser Empfehlungen war eine vollständige Umsetzung
und für 14 Empfehlungen eine teilweise Umsetzung geplant. Zum Zeitpunkt der Follow-

                                                                                                                            3
KURZFASSUNG

    up-Überprüfung war eine Empfehlung vollständig umgesetzt, bei 17 Empfehlungen war
    mit der Umsetzung begonnen worden. Bei vier Empfehlungen war die Umsetzung noch
    offen, wobei bei einer dieser Empfehlungen keine Umsetzung zu erwarten war. (TZ 14)

    Entwicklungskonzept zur Standortoptimierung
    Die Kärntner Landesregierung hatte im Jahr 2015 ein Entwicklungskonzept zur
    Standortoptimierung im Pflichtschulbereich unter Einbeziehung der vorschulischen
    Bildung und Musikschulen mit einem Zeitplan von 2015 bis 2018 beschlossen. Für die
    Jahre 2018 bis 2023 sollte auf Basis eines entsprechenden Projektauftrages ebenfalls ein
    Entwicklungskonzept betreffend die Kärntner Bildungs- und Schulstandorte ausgearbeitet
    werden. Es sollte sich unter anderem der Umsetzung von im Vorbericht ausgesprochenen
    Empfehlungen, z.B. der gemeindeinternen Konsolidierungen von größeren
    Volksschulstandorten, der Vorgabe einer an der Gesamtschülerzahl bemessenen
    Klassenanzahl für Gemeinden und Maßnahmen zur Verbesserung der vorausschauenden
    Verteilung von Schülern auf Schulstandorte sowie der Auslastung von Schulklassen
    widmen. Das Entwicklungskonzept lag im Zeitpunkt der Überprüfung durch den LRH
    noch nicht vor. (TZ 16, 17, 17, 18, 21, 22, 23, 27)

    Volksschulen
    Die Schülerzahl in den Volksschulen sank vom Schuljahr 2016/17 bis zum Schuljahr
    2020/21 um 243 Schüler bzw. 1,2%. Die Anzahl der Volksschulstandorte reduzierte sich
    seit dem Schuljahr 2016/17 von 233 auf 222. Jene zehn Gemeinden, in denen
    Volksschulstandorte seit dem Schuljahr 2016/17 zusammengelegt wurden, wiesen im
    Schuljahr 2020/21 eine deutlich höhere Auslastung bei den verbliebenen
    Volksschulstandorten auf. Insbesondere durch die Etablierung von Bildungszentren in
    denen mehrere Bildungseinrichtungen unter einem Dach zusammengeführt werden, wäre
    es möglich, eine qualitativ hochwertige Bildungsinfrastruktur auch im ländlichen Raum
    zu erhalten und zu verbessern. Daher empfahl der LRH auch zukünftig
    Volksschulstandorte insbesondere in Gemeinden mit mehreren Schulstandorten zu
    konsolidieren, wobei nach Möglichkeit Bildungszentren errichtet werden sollten. Damit
    könnte den Schülern im ländlichen Raum eine verbesserte Infrastruktur zu Verfügung
    gestellt werden. Durch eine verbesserte Auslastung der Schulklassen könnte auch der
    Personaleinsatz optimiert und das Angebot der einzelnen Schulstandorte erweitert
    werden. (TZ 18, 46)

4
KURZFASSUNG

Mittelschulen
Im Schuljahr 2020/21 gab es im Land Kärnten im Vergleich zum Schuljahr 2016/17 um
zwei Mittelschulstandorte weniger. Die Anzahl der Standorte reduzierte sich von 68 auf
66 Standorte. In Fortsetzung des bereits im Vorbericht dargestellten Trends der sinkenden
Mittelschülerzahlen ging die Gesamtschülerzahl vom Schuljahr 2016/17 bis zum
Schuljahr 2020/21 um 678 Schüler bzw. 5,3% zurück. In diesem Zeitraum reduzierte sich
auch der Anteil jener Schulstandorte, die eine Schülerzahl von 240 erreichten von 18 auf
15 und damit von 26% auf 23% der Mittelschulstandorte. (TZ 23, 47)

Polytechnische Schulen
Im Land Kärnten gab es im Schuljahr 2010/11 insgesamt acht Standorte Polytechnischer
Schulen mit 40 Klassen, die 885 Schüler besuchten. Im Schuljahr 2016/17 waren es noch
sieben Standorte mit einer um mehr als 30% gesunkenen Schülerzahl von 611 Schülern.
Diese Zahl stieg bis zum Schuljahr 2020/21 wieder um rd. 8% auf 662 Schüler. Die
Gesamtklassenanzahl veränderte sich vom Schuljahr 2016/17 bis zum Schuljahr 2020/21
von 29 auf 31. Die durchschnittliche Klassenschülerzahl sank vom Schuljahr 2010/11 bis
zum Schuljahr 2016/17 von 22,1 auf 21,1 Schüler und stieg danach bis zum Schuljahr
2020/21 wieder auf 21,4 Schüler an. (TZ 24, 48)

Sonderpädagogik
Vom Schuljahr 2010/11 bis zum Schuljahr 2016/17 reduzierten sich die
Sonderschulstandorte, zu denen die allgemeinen Sonderschulen, die Sonderschulen für
Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die Sondererziehungsschulen und die
Heilstättenschule zählten, von 14 auf sieben Standorte. Dies war auf die zunehmend
forcierte Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
und Mittelschulen zurückzuführen. 196 Kinder besuchten im Schuljahr 2016/17 diese
sieben Schulstandorte. Mit dem Schuljahr 2020/21 sank die Anzahl der
Sonderschulstandorte um einen weiteren auf sechs Standorte, die 150 Schüler besuchten.
(TZ 49)

Landeslehrer
Im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne der Länder ersetzte der Bund den
Ländern die Kosten der Besoldung der Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden
Pflichtschulen. Die Kärntner Landesregierung beschloss jeweils im November die für das
laufende Schuljahr benötigen Planstellen im Bereich der allgemeinbildenden

                                                                                       5
KURZFASSUNG

    Pflichtschulen. Gemäß der Abrechnung für das Schuljahr 2019/20 finanzierte der Bund
    3.640,4 Planstellen und das Land hatten einen Planstellenaufwand von 3.919,8. Somit
    hatte das Land zusätzlich 279,4 Planstellen zu finanzieren. Die durch diesen
    Planstellenüberhang im Schuljahr 2019/20 vom Land zu tragende Nettobelastung betrug
    10,99 Mio. EUR. (TZ 50)

    Im Bundesländervergleich lag das Land Kärnten im Schuljahr 2019/20 mit einem
    Planstellenüberhang von 7,7% an vorletzter Stelle. Die Bundesländer Steiermark,
    Salzburg, Burgenland, Tirol, Niederösterreich und Wien hatten vergleichsweise geringe
    Planstellenüberhänge zwischen 0,3% und 3,4%. Oberösterreich benötigte sogar um 0,3%
    weniger Planstellen als vom Bund finanziert. (TZ 50)

    Personalreserve
    Die Personalreserve ergab sich aus der Differenz der Unterrichtsverpflichtung der vom
    Land Kärnten angestellten Pflichtschullehrer und dem Stundenkontingent der
    Pflichtschulen in Kärnten. Die Personalreserve bestand unabhängig von der gesetzlich
    festgelegten Supplierverpflichtung der Landeslehrer. Bis zum Schuljahr 2018/19
    ermöglichte der jährliche Personaleinsatzerlass, im Falle der Verhinderung von Lehrern
    wahlweise Lehrer mit Personalreservestunden heranzuziehen oder die gesetzlich
    vorgesehene Supplierverpflichtung der Lehrkräfte auszuschöpfen. Der Personal-
    einsatzerlass für das Schuljahr 2019/20 enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die
    Wahrnehmung der Supplierverpflichtung zur Dienstpflicht gehöre und erst nach
    Ausschöpfung der Supplierreserven oder in besonderen Ausnahmefällen eine
    Personalreserve über die Bildungsdirektion angefordert werden könne. Im
    Personaleinsatzerlass für das Schuljahr 2020/21 formulierte die Bildungsdirektion noch
    klarer, dass Personalreservestunden generell zu bündeln wären. Der LRH sah diese
    strengeren Leitlinien als geeignet seine Empfehlungen umzusetzen, die Supplierreserven
    auszuschöpfen und die Personalreserve restriktiver zu planen, wodurch der
    Planstellenüberhang reduziert werden könnte. (TZ 35, 36, 51)

    Im Schuljahr 2019/20 verteilten sich rd. 46% der Personalreserve auf 769 Lehrpersonen.
    Davon war 591 Lehrpersonen ein Ausmaß von nur maximal fünf Wochenstunden
    zugeordnet. Insgesamt waren dies rd. 1.192 Wochenstunden was etwa 55 Vollzeit-
    Planstellen entsprach. Die Personalreserve in diesem geringen Stundenausmaß kam einer
    Arbeitszeitverkürzung gleich und erhöhte den Bedarf an Lehrpersonen, weshalb der LRH
    empfahl die von der Bildungsdirektion vorgegebenen strengen Leitlinien für die
    Personalplanung einzuhalten. Der LRH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

6
KURZFASSUNG

insbesondere im Bereich der Volksschulen die Nutzung von stundenweisen
Personalreserven für Vertretungen aufgrund des Klassenlehrerprinzips kaum möglich war
und daher keine stundenweisen Personalreserven mehr zugeteilt werden sollten. Sofern
diese bestehen würden, sollten sie für qualitätsverbessernde oder fördernde Maßnahmen
an Schulen herangezogen werden. (TZ 51)

                                                                                   7
PRÜFUNGSAUFTRAG UND
    PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG

    PRÜFUNGSAUFTRAG UND PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG
    Prüfungsauftrag
1   Der Kärntner Landesrechnungshof (LRH) überprüfte von Amts wegen4 die Umsetzung
    der   Empfehlungen      des    Berichts   „Allgemeinbildende     Pflichtschulen“
    (LRH-GUE-5/2017).

    Ziel dieser Überprüfung war es einerseits, im Rahmen einer Follow-up-Überprüfung
    festzustellen, ob und in welchem Umfang die geprüften Stellen Maßnahmen gesetzt
    hatten und den Verbesserungsvorschlägen des LRH nachgekommen waren. Andererseits
    erhob der LRH die Entwicklungen in den Themenschwerpunkten des Vorberichts seit
    dem Schuljahr 2016/17 im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung.

    Prüfungsdurchführung
2   Im Jahr 2016 überprüfte der LRH die allgemeinbildenden Pflichtschulen, fasste das
    Ergebnis seiner Überprüfung im oben erwähnten Bericht zusammen und sprach 25
    Empfehlungen aus. Dieser im Jahr 2017 veröffentlichte Bericht wird in der Folge als
    Vorbericht bezeichnet.

    Zur Verstärkung der Wirkung seiner Empfehlungen fragte der LRH deren
    Umsetzungsstand im Rahmen seiner Nachfrageverfahren bei den überprüften Stellen
    nach. Das Ergebnis des Nachfrageverfahrens zum gegenständlichen Vorbericht
    veröffentlichte der LRH in seinen Berichten „Nachfrageverfahren 2017“ (LRH-GUE-
    2/2019) und „Nachfrageverfahren 2013 bis 2017“ (LRH-GUE-5/2019). Auf Basis dieses
    Nachfrageverfahrens überprüfte der LRH nunmehr die Umsetzung der 25 Empfehlungen
    des Vorberichts. Für diese Überprüfung standen dem LRH auch Akten und Unterlagen
    der Abteilung 6 – Bildung und Sport sowie der Bildungsdirektion Kärnten zur Verfügung.
    Weiters führte der LRH eigene Recherchen durch und besprach offene Fragen mit den
    verantwortlichen Personen.

    In einer Schlussbesprechung am 30. September 2020 präsentierte der LRH die Eckpunkte
    des vorläufigen Prüfungsergebnisses und erörterte sie mit Vertretern der Abteilung 3 –
    Gemeinden, Raumordnung und Katastrophenschutz, der Abteilung 6 – Bildung und
    Sport und der Bildungsdirektion Kärnten.

    Das vorläufige Ergebnis zur gegenständlichen Überprüfung übermittelte der LRH der
    Landesregierung und der Bildungsdirektion Kärnten am 17. November 2020 mit dem

    4
        § 13 Abs. 1 Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 (K-LRHG)

8
PRÜFUNGSAUFTRAG UND
      PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG

      Ersuchen, innerhalb einer Frist von acht Wochen Stellung zu nehmen.5 Die
      Landesregierung und die Bildungsdirektion Kärnten übermittelten ihre Stellungnahmen
      am 11. Jänner 2021.

      Unter Berücksichtigung der Stellungnahme erstattete der LRH nunmehr dem
      Kontrollausschuss des Kärntner Landtages den endgültigen Bericht.6

      Daten zu Schulstandorten, Schülerzahlen und Personal
3.1   Die Bildungsdirektion stellte dem LRH für die gegenständliche Überprüfung aus dem
      aktuellen Datenbankensystem Sokrates generierte Excel-Listen zur Verfügung. Im Zuge
      der Überprüfung teilte die Bildungsdirektion mit, dass sie an einem „Schulstandortetool“
      arbeiten würde. Dieses „Schulstandortetool“ sollte eine Softwarelösung darstellen, die als
      graphische und rechnerische Entscheidungsgrundlage für die Entwicklung einer
      optimalen Schullandschaft in Kärnten herangezogen werden könnte. Dazu sollte es eine
      Verknüpfung und Auswertung der vorliegenden Daten ermöglichen, wie beispielsweise
      Geburtenzahlen, demographische Prognosen, Entwicklung der Schüler- und
      Klassenzahlen, geographische Daten, bestehende Schulstandorte, Infrastruktur- und
      Personalkosten.

3.2   Der LRH stellte fest, dass die Auswertung der von der Bildungsdirektion aus dem
      Datenbankensystem Sokrates generierten Excel-Listen mitunter in Teilbereichen zu
      unplausiblen Ergebnissen führte. Der LRH empfahl, die Daten zu überprüfen und im
      Zuge der Entwicklung des „Schulstandortetools“ auf die Sicherstellung von plausiblen
      und eindeutigen Auswertungsergebnissen zu achten.

3.3   Die Bildungsdirektion Kärnten hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass sie, im Sinne eines effizienten
      Einsatzes des Schulstandortetools, auf eine stetige Datenüberprüfung sowie die Sicherstellung
      plausibler Auswertungsergebnisse größten Wert legen würde. Durch behördeninterne Austausche,
      unter anderem mit dem Büro Bildungsdirektor sowie der Stabsstelle Bildungscontrolling, würde eine
      intensive Begleitung der Entwicklung sowie des operativen Einsatzes des Tools gewährleistet werden.
      Es würde dabei in der Bildungsdirektion für Kärnten auch auf die Fachexpertise von Personen mit
      statistischer bzw. volkswirtschaftlicher Ausbildung zurückgegriffen.

      Darstellung des Prüfungsergebnisses
4     Grundsätzlich werden bei der Berichterstattung zur Follow-up-Überprüfung punkteweise
      zusammenfassend die ursprüngliche Empfehlung des Vorberichts (Kennzeichnung mit 1
      an der zweiten Stelle der Textzahl – TZ) und deren Beurteilung durch den LRH

      5
          § 15 Abs. 2 K-LRHG
      6
          § 17 K-LRHG

                                                                                                         9
PRÜFUNGSAUFTRAG UND
     PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG

     (Kennzeichnung mit 2) dargestellt. Die ursprüngliche Empfehlung des Vorberichts wird
     des Weiteren in drei Absätze unterteilt. Absatz 1 enthält Angaben zur ursprünglichen
     Empfehlung, Absatz 2 bezieht sich auf die im Nachfrageverfahren zum Vorbericht
     eingeholten Informationen und Absatz 3 stellt den Sachverhalt der Maßnahmen, durch
     die die Empfehlung umgesetzt wird bzw. die Nichtumsetzung einer Empfehlung dar.

     Generell verwendete der LRH in seiner Darstellung folgende Bewertungsskala:

                  vollständige Umsetzung

                  teilweise Umsetzung

                  keine Umsetzung

     Das in diesem Bericht enthaltene Zahlenwerk enthält allenfalls kaufmännische Auf- und
     Abrundungen. Alle personenbezogenen Bezeichnungen wurden aus Gründen der
     Übersichtlichkeit und einfachen Lesbarkeit nur in einer Geschlechtsform gewählt und
     gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

10
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

    RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
    Bildungsreformgesetz 2017
    Allgemeines
5   Seit der Veröffentlichung des Vorberichts „Allgemeinbildende Pflichtschulen“ änderten
    sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bildungsbereich maßgeblich.

    Vor allem das Bildungsreformgesetz 2017 sah wesentliche Veränderungen im Bereich der
    Vollziehung des Schul- und Erziehungswesens und damit verbunden Veränderungen der
    Behördenorganisation und der Behördenzuständigkeiten vor.7

    Dieser einschneidende Reformprozess des österreichischen Schulwesens begann im
    November 2015, als die von der damaligen Bundesregierung im Jahr 2014 eingesetzte
    Bildungsreformkommission8 ihre Arbeitsergebnisse9 dem Ministerrat präsentierte und ein
    Ministerratsbeschluss10 zur Bildungsreform erfolgte. Erster Umsetzungsschritt war das
    Schulrechtsänderungsgesetz 2016 mit dem Schwerpunkt der Neuordnung der
    Schuleingangsphase.11 Das umfangreiche Bildungsreformgesetz 2017 verabschiedeten der
    Nationalrat und der Bundesrat schließlich im Sommer 2017.12

    Die drei wesentlichen Ziele der Bildungsreform bzw. des Bildungsreformgesetzes 2017
    bestanden im Ausbau der Schulautonomie, in der Möglichkeit der Bildung von
    Schulclustern und in der Neuordnung der Behördenorganisation.13

    Ausbau der Schulautonomie
6   Entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 17. November 201514 sollten durch
    autonome Gestaltungsmöglichkeiten und pädagogische Freiräume an Schulen bessere
    Lernergebnisse und ein effizienterer Ressourceneinsatz herbeigeführt werden. Ein
    sogenanntes Autonomiepaket bildete pädagogisch, organisatorisch und strukturell den

    7
      umfangreiche Sammelnovelle mehrerer das Schulwesen betreffender bundesrechtlicher Regelungen, BGBl. I Nr. 138/2017
    8
       bestehend aus den Bundesministerinnen Gabriele Heinisch-Hosek (BMBF) und Mag. Johanna Mikl-Leitner (BMI), dem
    Kanzleramtsminister Dr. Josef Ostermayer (BKA) und dem Staatssekretär Dr. Harald Mahrer (BMWFW) sowie den
    Landeshauptleuten Dr. Wilfried Haslauer (Salzburg), Dr. Michael Häupl (Wien), Dr. Peter Kaiser (Kärnten) und Günther Platter
    (Tirol)
    9
      Entwurf einer Bildungsreform, deren Eckpunkte ein Elementarpädagogikpaket (Kindergarten als Bildungseinrichtung stärken),
    ein Schuleingangsphase- und Volksschulpaket (beinhaltend Sprachstartkurs für Neuzugänge ohne bzw. mit unzureichenden
    Deutschkenntnissen), ein Autonomiepaket (mehr pädagogische, organisatorische, personelle und finanzielle Freiräume an den
    Schulen), ein Modell-Region-Paket für die Schule der 6 bis 14-Jährigen, ein Schulorganisationspaket (Einrichtung von
    Bildungsdirektionen) sowie ein Bildungsinnovationspaket (flächendeckender Internetzugang für Schulen sowie Einrichtung einer
    Bildungsstiftung) bildeten
    10
       Beschluss des Ministerrats zur Bildungsreform vom 17. November 2015
    11
       BGBl. I Nr. 56/2016; Darin festgelegte Änderungen z.B. in Bezug auf alternative Leistungsbeurteilungen sowie das Aufsteigen
    in die nächsthöhere Volksschulstufe wurden durch das Pädagogikpaket 2018 wieder teilweise revidiert.
    12
       Nationalrat am 28. Juni 2017, Bundesrat am 6. Juli 2017, Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 14. September 2017
    13
       vgl. dazu näher Andergassen, Schulrecht 2018/19³ (2018) Rz 1 ff.
    14
       siehe dazu auch TZ 5

                                                                                                                              11
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

     Kern der Bildungsreform. Vor dem Hintergrund, dass sich Bundesschulen15 und
     Landesschulen16 nicht nur durch unterschiedliche Altersstufen, sondern auch in Bezug auf
     die Steuerung durch den jeweiligen Schulerhalter17, den Dienstgeber18 und die
     Bildungsziele voneinander unterschieden, sollte durch das Autonomiepaket eine Stärkung
     der individuellen Handlungsspielräume an den einzelnen Schulstandorten in
     pädagogischer, organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht erfolgen. Durch
     das Autonomiepaket sollten die Möglichkeiten geschaffen werden, das Bildungsangebot
     verstärkt nach den regionalen Anforderungen auszurichten, auf die individuellen
     Fähigkeiten und Voraussetzungen der Schüler verstärkt einzugehen und die Wirksamkeit
     des Lernens und Lehrens in schulautonomen pädagogischen Konzepten und flexibleren
     Unterrichtsformen zeitgemäß weiterzuentwickeln. Darüber hinaus sollte die regionale
     Vernetzung mit dem schulischen Umfeld und den Schulpartnern gestärkt werden.

     Die wichtigsten Maßnahmen des Autonomiepakets waren

                         die Einräumung von Entscheidungsbefugnissen der Schule bei der
                          Aufnahme von Lehrkräften,19

                         der Ersatz der überwiegend angebotsorientierten durch eine überwiegend
                          bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte,

                         die einheitliche Neugestaltung                       des      Auswahlverfahrens              für     alle
                          Leitungsfunktionen,20

                         die Weiterentwicklung des schulpartnerschaftlichen Zusammenwirkens
                          und Austausches21 sowie

     15
        AHS und BMHS
     16
         Von den Landesschulen bildeten Volksschulen, (Neue) Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Sonderschulen und
     Berufsschulen die sog. Pflichtschulen. Weitere Landesschulen waren etwa die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-
     und Fachschulen.
     17
        Gemäß Art. 14 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1930 (WV) bzw. BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) i.d.F.
     BGBl. I Nr. 24/2020 sind gesetzliche Schulerhalter Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband.
     18
        Bund oder Land (siehe dazu insbesondere das Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F.
     BGBl. I Nr. 112/2019, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 BGBl. Nr. 302/1984 bzw. BGBl. Nr. 612/1986 (DFB)
     i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019 und
     das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG BGBl. Nr. 172/1966 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019
     19
        Während alle administrativen Aspekte der Aufnahmen von Lehrkräften bei der zuständigen Behörde verblieben, ermöglichte
     die Reform, dass die Schulen – wenn mehrere Bewerber für eine offene Stelle vorhanden waren – selbst entschieden, welche
     Person aufgenommen werden sollte; siehe dazu insbesondere § 4b LDG 1984, § 203h BDG 1979, § 37a VBG und § 3b LVG.
     20
        siehe dazu insbesondere §§ 207 ff BDG 1979, §§ 26 ff LDG 1984, §§ 43a ff VGB und §§ 14 ff LVG
     21
         z.B. durch Etablierung eines ständigen Beirats der Bildungsdirektion als Nachfolgeinstitution der Kollegien in den
     Landesschulräten bzw. des Stadtschulrates für Wien; vgl. dazu § 20 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von
     Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG) BGBl. I Nr. 138/2017 und durch
     Schaffung der rechtlichen Grundlage zur Einrichtung von Schulclusterbeiräten; vgl. dazu § 64a Schulunterrichtsgesetz – SchUG
     BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2019

12
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

                       die Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation22, insbesondere durch den
                        Entfall der gesetzlichen Vorgabe von Klassenschülerzahlen23.

    Während bisher Eröffnungs- und Teilungszahlen für Schulklassen gesetzlich vorgegeben
    waren,24 oblag es nunmehr dem Schulleiter, die Klassenschülerzahl festzulegen. Es war
    dabei auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der
    Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der
    Lehrpersonen sowie auf die der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen25 Bedacht zu
    nehmen26.

    Im Minderheitenschulwesen blieben Eröffnungs- und Teilungszahlen unverändert
    bestehen.27

    Bildung von Schulclustern
7   Die Bildungsreform ermöglichte mit Wirksamkeit ab 1. September 2018 Schulcluster zu
    bilden. Bis zu acht Schulstandorte in geographisch benachbarter Lage konnten sich zu
    einem Schulcluster zusammenschließen. Die entsprechenden Regelungen für
    Bundesschulcluster sowie Schulcluster mit Bundesschulen und Pflichtschulen als
    Mischform traf der Bundesgesetzgeber.28 Für reine Pflichtschulcluster hatten die Länder
    auf Basis des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes29 landesgesetzliche, ausführende
    Regelungen zu setzen.30 Mehrere Schulcluster konnten zu einem Schulclusterverbund31
    zusammengefasst oder als Campus32 geführt werden. Die Schulclusterleitung sollte die

    22
       Neben dem Entfall der Vorgabe von Eröffnungs- oder Teilungszahlen für Klassen, welche als sozialer Bezugsrahmen nach wie
    vor erhalten bleiben sollten, waren zukünftig beispielsweise zeitweise klassenübergreifende Arbeitsgruppen, andere Arten von
    Gruppenbildungen in unterschiedlichen Fächern oder fächerübergreifende Zusammenfassungen von Lehrinhalten in
    Gegenstandsgruppen möglich. Durch die Reform erfolgte auch eine Flexibilisierung der 50-Minuten-Schulstunde. Sie sollte zwar
    noch als Bezugsgröße für Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung erhalten bleiben, hinsichtlich der zeitlichen
    Zusammenfassung von Unterrichtseinheiten im Übrigen jedoch in die autonome Entscheidungskompetenz der Schulen fallen.
    Darüber hinaus ermöglichte die Reform auch eine liberalere Festlegung der Öffnungszeiten von Schulen.
    23
       Eröffnungs- und Teilungszahlen
    24
       Vgl. dazu die einschlägigen Bestimmungen der §§ 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 SchOG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 35/2018 und die
    §§ 17, 24, 31, 38 und 45 vor LGBl. Nr. 82/2018; ein Abweichen von Teilungszahlen war nur unter den vom
    Ausführungsgesetzgeber normierten Voraussetzungen möglich.
    25
       vgl. § 8a Abs. 3 SchOG
    26
       vgl. dazu § 4c K-SchG i.V.m. §§ 8a, 14, 21h, 27, 33 43 und 51 SchOG
    27
       vgl. § 16a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten BGBl. Nr. 101/1959 bzw. 246/1959 (DFB) und BGBl. I Nr. 35/2009
    (VFB) i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017
    28
        vgl. §§ 8f und 8g (Verfassungsbestimmung) des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation
    (Schulorganisationsgesetz) – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 bzw. BGBl. Nr. 267/1963 (DFB) i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2019
    29
       Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 betreffend die Grundsätze für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen
    Pflichtschulen (Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 163/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2018
    30
       §§ 51a ff Kärntner Schulgesetz - K-SchG, LGBl Nr. 58/2000 (WV) i.d.F. LGBl. Nr. 74/2019
    31
       in den Gesetzeserläuterungen auch Bildungsregion genannt
    32
       Weder das K-SchG selbst noch die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 82/2018, mit dem der Abschnitt 8a. „Schulcluster“ in das
    K-SchG aufgenommen wurde, definieren den Begriff „Campus“ näher bzw. legen dar, ob dieser dem Schulclusterverbund bzw.
    der Bildungsregion entspricht oder ob ein Campus andere Merkmale aufweist. Auch das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
    und die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 138/2017, mit dem die Möglichkeit des Clusterns von Schulen auf bundesgesetzlicher
    Ebene geschaffen wurde, enthalten keine entsprechenden Ausführungen. Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz sieht
    jedoch in § 10a leg. cit. zu den Pflichtschulclustern eine Definition des Begriffs „Campus“ als „Schulclusterverbund im
    städtischen Bereich“ vor.

                                                                                                                            13
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

     Aufgaben der Schulleitung übernehmen, wobei jeder Schulstandort weiterhin über eine
     Bereichsleitung verfügen sollte. Administratives Unterstützungspersonal sollte Lehrer
     und Schulleiter entlasten. Die Vorteile von Schulclustern sollten u.a. im flexiblen und
     stärkengerechten Einsatz von Lehrern, der effizienten und gemeinsamen Nutzung von
     Infrastruktur, der standortübergreifenden Organisation von pädagogischen Projekten,
     Fördermaßnahmen und Ganztagsangeboten sowie dem pädagogischen Austausch
     zwischen Schulstandorten liegen.

     Schulsprengelübergreifende Schulcluster
     Die Möglichkeit der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektion war losgelöst
     von den festgelegten Schulsprengeln möglich.33 Somit konnten schulsprengelübergreifend
     verschiedene Schulen organisatorisch miteinander verbunden werden.34

     Ein Schulsprengel war das abgegrenzte Einzugsgebiet einer bestimmten Pflichtschule und
     die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder waren grundsätzlich zum Besuch dieser
     Schule verpflichtet.35 Schulsprengel waren somit für Volksschulen, Polytechnische
     Schulen, Mittelschulen36, Berufs- und Sonderschulen zu bilden.37 Befanden sich in einer
     Gemeinde mehrere gleichartige Schulen38, bei denen der Schulerhalter identisch war,
     konnten die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden.39 In diesen
     Fällen bestimmte der gesetzliche Schulerhalter, in welche dieser Schulen die im
     deckungsgleichen Sprengel wohnhaften Schulpflichtigen40 aufzunehmen waren. Dabei
     hatte er auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den
     Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister sowie auf die
     Vermeidung von Klassenteilungen oder von Klassenzahlenerhöhungen zu achten.41

     Neustrukturierung der Behördenorganisation
8    Ein weiterer Schwerpunkt der Bildungsreform, die sowohl in Form des
     Bildungsreformgesetzes 2017 als auch in Form landesgesetzlicher legislativer

     33
        vgl. dazu die §§ 51a ff K-SchG
     34
        maximal acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten mit 200 (unter bestimmten Voraussetzungen auch weniger) bis
     2.500 Schülern
     35
        vgl. §§ 56 ff K-SchG
     36
        Im Hinblick auf die durch das Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018 mit 1. September 2020 erfolgende Umbenennung
     der Neuen Mittelschule in „Mittelschule“ und die in zahlreichen Bestimmungen des Schulrechts bereits verwendete, neue
     Begrifflichkeit verwendete auch der LRH im gegenständlichen Follow-up-Bericht der Klarheit halber im Folgenden bereits die
     neue Bezeichnung „Mittelschule“; vgl. dazu z.B. § 82h SchUG und §§ 130c f SchOG.
     37
        Schulsprengel werden von der Bildungsdirektion in Verordnungsform festgesetzt (vgl. §§ 57 f K-SchG). Im Zeitpunkt der
     Prüfung waren noch die entsprechenden Verordnungen der Landesregierung, die vor der Novelle des K-SchG mit LGBl. Nr.
     82/2018 insofern zuständig war (vgl. dazu §§ 57 f K-SchG i.d.F. LGBL. Nr. 58/2000), in Geltung.
     38
        ausgenommen Berufsschulen
     39
        vgl.§ 57 Abs. 3 K-SchG
     40
        Sprengelangehörige gemäß § 59 Abs. 1 K-SchG
     41
        vgl. § 59 Abs. 2a K-SchG

14
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

    Umsetzungspakete in Erscheinung trat, bildete die Neustrukturierung der
    Behördenorganisation auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens. Die
    Gesetzgeber schufen die bundes- und landesgesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung
    der Bildungsdirektion als neuen Behördentyp, zur Vollziehung des Schulrechts für
    öffentliche Schulen sowohl in bundes- als auch landesrechtlichen Angelegenheiten.42 In
    jedem Bundesland war eine Bildungsdirektion als Bundes- und gleichzeitig
    Landesbehörde („Hybrid-Behörde“)43 einzurichten. In Kärnten nahm die
    Bildungsdirektion mit 1. Jänner 2019 ihre Tätigkeit auf und löste den Landesschulrat
    sowie die „Schulabteilung“ im Amt der Kärntner Landesregierung44 ab.

    Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
9   Das        Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz45                       bildete        die       bundesgesetzliche
    Regelungsgrundlage für die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für
    die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet
    des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.46

    Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens umfasste sämtliche unter Art. 14 B-VG
    fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder
    fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie die Zentrallehranstalten47. Nicht umfasst
    war auch das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.48 Sachlich
    in Betracht kommende Oberbehörde der Bildungsdirektion war das zuständige Mitglied
    der Bundesregierung bzw. die zuständige Landesregierung für in den Vollzugsbereich der
    Länder fallenden Angelegenheiten.49

    Der Leiter der Bildungsdirektion war der Bildungsdirektor.50 Er war bei der Besorgung
    der Aufgaben der Bildungsdirektion in Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die
    Weisung des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung und in Angelegenheiten der
    Landesvollziehung an die Weisung der Landesregierung gebunden. Sofern ein Präsident

    42
       d.h. zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Art. 14 B-VG; vgl. auch Art. 113 Abs. 4 B-VG
    43
       vgl. Art. 113 Abs. 3 B-VG
    44
       d.h. einen Teil der Abteilung 6 – Bildung und Sport
    45
       Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz) – BD-
    EG BGBl. I Nr. 138/2017
    46
       vgl. §§ 1 und 2 BD-EG
    47
       Die Zentrallehranstalten werden in § 1 Abs. 3 BD-EG aufgezählt. Es handelt sich dabei z.B. um die in pädagogische
    Hochschulen eingegliederte Praxisschulen, die u.a. dem Sammeln erster Unterrichtserfahrung für Studierende dienen, und die
    Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V.
    48
       vgl. § 1 BD-EG
    49
       vgl. § 3 BD-EG
    50
       Vgl. § 7 Abs. 1 BD-EG; er übte gemäß § 7 Abs. 1 BD-EG als Vorgesetzter die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten
    der Bildungsdirektion aus.

                                                                                                                             15
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

     der Bildungsdirektion bestellt wurde,51 war der Bildungsdirektor auch ihm gegenüber
     weisungsgebunden.

     Bei der Bildungsdirektion war der Präsidialbereich, der ständige Beirat sowie der Bereich
     Pädagogischer Dienst einzurichten.52 Der Bereich Pädagogischer Dienst nahm auch die
     bisherigen Aufgaben der mit Wirksamkeit ab 1. September 2018 aufgelösten Zentren für
     Inklusiv- und Sonderpädagogik wahr.53

     Durch ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Bildungscontrolling, das alle Ebenen der
     Schulverwaltung und die Schulen umfasste, sollte künftig eine qualitätsvolle Erfüllung der
     Aufgaben der österreichischen Schulen54 sowie ein wirkungsorientierter, effizienter und
     transparenter Mitteleinsatz gewährleistet werden.55 Außerdem sah der Gesetzgeber ein
     alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement
     vor, das einen Nationalen Qualitätsrahmen56 enthielt. Auf Landesebene war das
     Qualitätsmanagement von der zuständigen Bildungsdirektion durch die Beamten der
     Schulaufsicht und durch mit Schulaufsichtsfunktionen betraute Lehrer auszuüben.57

     Zur Sicherstellung einer wirkungsorientierten Verwaltung sah das Gesetz auch die
     Festlegung eines Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans für jede Bildungsdirektion vor.
     Dieser sollte für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes Angaben zu
     finanziellen und personellen Ressourcen, den angestrebten Zielen der Bildungsdirektion
     und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen enthalten.58

     Der Gesetzgeber sah die Auskunfts- und Informationspflicht des Bildungsdirektors
     gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der Landesregierung im
     jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Darüber hinaus war die Verpflichtung des
     Bildungsdirektors festgelegt, alle drei Jahre einen nationalen Schulqualitätsbericht59 zu

     51
        vgl. dazu § 16 BD-EG
     52
        vgl. §§ 18 ff BD-EG
     53
        vgl. dazu § 19 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 BD-EG
     54
        vgl. § 2 SchOG
     55
        vgl. § 5 BD-EG
     56
        Der Nationale Qualitätsrahmen hatte neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten
     Bedacht zu nehmen und insbesondere eine Definition und Beschreibung der Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen
     Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen, die Verpflichtung zu einem periodischen Planungs- und
     Berichtswesen, die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen sowie die Verpflichtung zur Bereitstellung von
     Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von
     Unterstützungsangeboten für Schulen zu enthalten.
     57
        vgl. § 6 BD-EG
     58
        vgl. § 28 BD-EG iVm § 45 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013 BGBl. I Nr. 139/2009 i.d.F. BGBl. I Nr. 60/2018
     59
        Dieser enthält einen Personal- und Ressourcenbericht sowie die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung.

16
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

     erstellen und im Wege des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung an den Nationalrat
     zu legen.60

     Spezielle Zuständigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Etablierung der
     Bildungsdirektion trafen die Länder in landesgesetzlichen Bestimmungen. In Kärnten
     erfolgte dies im Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz61, das neben den Zuständigkeiten
     der Bildungsdirektion auch die Zuständigkeiten des Landeshauptmannes und die bei der
     Landesregierung verbliebenen Zuständigkeiten definierte.

     Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
10   Die im SchOG noch enthaltenen Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse liefen mit
     dem Schuljahr 2018/19 aus.62 Diese wurden durch Deutschförderklassen und
     Deutschförderkurse abgelöst.63 Kinder und Jugendliche, die im schulpflichtigen Alter die
     deutsche Sprache64 nicht oder nicht ausreichend beherrschten, sollten sie frühzeitig
     erlernen, um möglichst bald gemeinsam im Klassenverband nach dem Lehrplan der
     betreffenden Schulart und Schulstufe unterrichtet werden zu können. Sie sollten daher vor
     ihrer Beschulung nach dem entsprechenden Regellehrplan in Deutschförderklassen jene
     Kenntnisse erwerben, die sie befähigten, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu
     folgen. Nach Eingliederung in die jeweilige Regelklasse war im Bedarfsfall und unter
     bestimmten Voraussetzungen eine besondere Förderung in dort eingerichteten
     Deutschförderkursen möglich.

     Pädagogikpaket 2018
11   Das Pädagogikpaket 201865 umfasste im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

                        Umbenennung der Neuen Mittelschule in Mittelschule ab dem Schuljahr
                         2020/2166

                        Gruppenbildung in die Niveaus „Standard“ und „Standard AHS“ in den
                         Gegenständen Deutsch, Mathematik und Erste Lebende Fremdsprache
                         bereits ab der 6. Schulstufe (auch eine dauerhafte Gruppenbildung ist
                         möglich)67

     60
        vgl. § 30 BD-EG
     61
         Gesetz über die Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Bildungsverwaltung (Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz) –
     K-BiVwG LGBl. Nr. 10/2019
     62
        § 8e SchOG
     63
        vgl. § 8h SchOG, den der Bundesgesetzgeber mit BGBl. I Nr. 35/2018 einführte und der am 1. September 2018 in Kraft trat
     64
        Unterrichtssprache gemäß § 16 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2013
     65
        BGBl. I Nr. 101/2018
     66
        vgl. dazu z.B. § 82h SchUG und §§ 130c f SchOG
     67
        vgl. insbesondere § 21d Abs. 2a SchOG

                                                                                                                           17
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

                         Wiedereinführung der Ziffernbeurteilung in Volksschulen68

                         alternative Leistungsbeurteilung in Volks- und Sonderschulen
                          schulautonom bis zum Ende des 1. Semesters der 2. Schulstufe möglich69

                         zusätzliche Möglichkeit eines freiwilligen 10. Schuljahres an der
                          Polytechnischen Schule für Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht an
                          einer mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen
                          haben70

                         verpflichtender Förderunterricht in Volksschulen, Mittelschulen,
                          Polytechnischen Schulen und Berufsschulen bei entsprechendem
                          Förderbedarf71

                         Wiederholung einer Klasse erforderlichenfalls wieder ab der 2. Schulstufe
                          möglich72

     Zu dem vom Pädagogikpaket 2018 verfolgten Ziel, mehr Fairness und Transparenz ins
     Bildungssystem zu bringen, sollten darüber hinaus auch ein neues Schulreifescreening,
     zeitgemäße Lehrpläne für Volksschule und Sekundarstufe I73, eine neue
     Leistungsbeurteilungsverordnung – LBVO74 und eine individuelle Kompetenzmessung
     Plus (IKMPlus)75 beitragen.

     Bildungsinvestitionsgesetz
12   Das Bildungsinvestitionsgesetz76 hatte zum Ziel, das Angebot der ganztägigen
     Schulformen für Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in
     bedarfsgerechter Form weiter auszubauen und ein flächendeckendes77 Angebot an
     schulischer Tagesbetreuung sowie auch außerschulische Betreuungsangebote während
     der Ferienzeiten zu gewährleisten. Da die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den

     68
        vgl. § 18 Abs. 2 SchUG
     69
         Vgl. § 18a SchUG; Erziehungsberechtigte konnten jedoch auch bei einer solchen alternativen Leistungsbeurteilung ein
     Ziffernzeugnis verlangen (§ 18a Abs. 6 SchUG).
     70
        vgl. § 18 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 75/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2018 und § 32 Abs. 2b SchUG
     71
        vgl. § 12 Abs. 6 SchUG
     72
        vgl. § 25 Abs. 3 SchUG
     73
        (Neue) Mittelschule und AHS Unterstufe (Sekundarstufe II waren z.B. BMS, BHS, AHS Oberstufe)
     74
        Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
     sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 259/2019
     75
        Die Informelle Kompetenzmessung (IKM) ist ein Instrument, mit dem der Lernstand von Schülern evaluiert werden kann und
     das bei der Ermittlung des Förderbedarfs unterstützt. Die IKM ist kein Instrument zur Leistungsbeurteilung. Die IKMPlus stellt
     eine Weiterentwicklung der bestehenden Instrumente der Bildungsstandardüberprüfungen (BIST-Ü) und der IKM dar. Das
     IKMPlus wird die BIST-Ü künftig ersetzen und die IKM weiterführen und ausbauen.
     76
         Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz) BGBl. I Nr. 8/2017 i.d.F.
     BGBl. I Nr. 87/2019
     77
        in einem Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort

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