Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Inklusion

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Häufig gestellte
              Fragen und Antworten
              zum Thema Inklusion
                (Arbeitsstand 7. November 2013)

Gliederung:

A. Fragen und Antworten zum „Ersten Gesetz zur Umset-
zung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“

B. Frage und Antwort zur Schulgröße von Förderschulen

C. Fragen und Antworten zu den begleitenden Maßnahmen
und zur Finanzierung

D. Sonstige Fragen und Antworten
Präambel:

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 16. Oktober 2013 das „Erste
Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9.
Schulrechtsänderungsgesetz)“ beschlossen. Auch wenn es den ersten Schritt einer
rechtlichen Verankerung der sich aus der VN-Behindertenrechtskonvention ergeben-
den Forderung eines inklusiven Bildungssystems darstellt, so knüpft es doch an die
langjährige Tradition des Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit
und ohne Behinderung an. Das Gesetz ist somit ein wichtiger Meilenstein auf dem
Weg zu einem inklusiven Schulsystem gleich.

Weitere Gesetze zur Umsetzung der genannten Konvention werden folgen. Zum 9.
Schulrechtsänderungsgesetz wird das Schulministerium dem Landtag bis zum 31.
Dezember 2018 einen Bericht vorlegen.

Zentrales Anliegen ist, die der VN-Behindertenrechtskonvention und die dem Ersten
Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen folgen-
den Maßnahmen schrittweise und sorgsam umzusetzen, dabei beim Status-quo in
den Regionen anzuknüpfen und das Gemeinsame Lernen dem Elternwunsch ent-
sprechend weiter auszubauen und weiter zu entwickeln.
A: Fragen und Antworten zum „Ersten Gesetz zur Umsetzung der
VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“ (9. Schulrechts-
änderungsgesetz)

1. Wann tritt das neue Schulgesetz in Kraft?

Am 16. Oktober 2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag das „Erste Gesetz zur
Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsän-
derungsgesetz)“ verabschiedet. Es wird am 01. August 2014 in Kraft treten. Für
Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung festgestellt wurde oder die bereits sonderpädagogisch gefördert wer-
den und die Schulstufe wechseln, wird es seine Wirkung beginnend mit den Anmel-
dungen zum Schuljahr 2014/2015 entfalten.

2. Welches sind die zentralen Konsequenzen aus der VN-
   Behindertenrechtskonvention für das Schulgesetz?

Mit der Ratifizierung der VN-Behindertenrechtskonvention erkennen die Vertrags-
staaten nicht nur das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an – dies
ist in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahrzehnten realisiert – sondern verpflich-
ten sich auch, zur Verwirklichung dieses Rechts ein inklusives Bildungssystem auf
allen Ebenen zu gewährleisten (Artikel 24 Absatz 1).

Auch wenn der Gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schüler mit und ohne
Behinderungen eine jahrzehntelange Tradition hat, so wird in der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt das Recht auf Bildung für Schülerinnen und Schüler mit Be-
darf an sonderpädagogischer Unterstützung überwiegend derzeit noch in Förder-
schulen realisiert – mitunter auch gegen den Willen der Betroffenen. Mit dem „Ersten
Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“ in
NRW ist vor allem verbunden, dass die Eltern entscheiden, ob sie für ihr Kind mit
einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die allgemeine Schule oder die
Förderschule wollen.

Der zentrale Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist, dass wenn künftig ein „Be-
darf an sonderpädagogischer Unterstützung“ festgestellt wird, die Schulaufsicht „den
Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor-
schlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, das der Emp-
fehlung der Schule oder dem bisherigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schü-
lers entspricht“ (§ 19 Absatz 5 SchulG). Das kann auch eine andere als die von den
Eltern gewünschte allgemeine Schule sein, vor allem dann, wenn in der Region die
Angebote des Gemeinsamen Lernens noch nicht an allen allgemeinen Schulen ein-
gerichtet sind. Die Schulaufsicht kann auch Förderschulen vorschlagen und begrün-
det diesen Vorschlag schriftlich.

3. Besteht ein individueller „Rechtsanspruch“ auf einen Platz in der allgemei-
   nen Schule?

Ein solcher Anspruch besteht vom Grundsatz her, allerdings „kann die Schulauf-
sichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle
der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förder-
ort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Vorausset-
zungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem
Aufwand erfüllt werden können“ (§ 20 Absätze 4 und 5 SchulG). Die Gründe sind
gegenüber den Eltern schriftlich darzulegen.

Alle Träger staatlicher Gewalt (Bund, Länder, Kommunen) sind verpflichtet, mit an-
gemessenen Vorkehrungen die Anforderungen der VN-Behindertenrechtskonvention
zu erfüllen. Da die Entwicklung eines inklusiven Schulangebots ein Prozess ist, kann
es jedoch sein, dass die Anforderungen in personeller und/oder sächlicher Hinsicht in
begründeten Einzelfällen noch nicht zu erfüllen sind oder es in der Region keinen
Bedarf mehr an einer Förderschule gibt – weil eine solche Förderschule nicht mehr
die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen
und Schülern erreicht.

4. Nach welchen Regelungen erfolgt zukünftig die Aufnahme von Schülerin-
   nen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an
   allgemeinen Schulen?

Begleitend zur Gesetzesänderung werden die Vorschriften zu den Anmelde- und
Aufnahmeverfahren in der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) und der Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) angepasst. Ziel der An-
passungen ist es zu vermeiden, dass Eltern von Kindern mit Bedarf an sonderpäda-
gogischer Unterstützung in die Situation geraten, sich selbst bei einer Vielzahl allge-
meiner Schulen um die Aufnahme ihres Kindes bemühen zu müssen. Dies gewähr-
leistet der neue §19 Absatz 5 Satz 3 SchulG.

Bei der Aufnahme in eine allgemeine Schule sind alle Kinder gleich zu behandeln,
solange nicht in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden ist, dass sie beson-
derer Unterstützung bedürfen. Das gilt auch für die Lern- und Entwicklungsstörun-
gen.

Für die Aufnahme in die Grundschule gilt bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung
der AO-GS:

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelege-
ne Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom
Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schu-
leinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG).

Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben An-
spruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene wohnortnächste
Schule der gewünschten Schulart, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist (§ 19
Absatz 5 Satz 3 SchulG – neu –). Dies bedeutet, dass das Anmelde- und Aufnahme-
verfahren in Abstimmung mit den Schulträgern so zu gestalten ist, dass Aufnahme-
ansprüche von Kindern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-
zung hinreichend berücksichtigt werden können. Die Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs dieser Kinder sind deswegen so zügig
durchzuführen, dass sie noch bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Grund-
schule Anfang 2014 berücksichtigt werden können.

Soweit von einem Schulträger Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei
einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbe-
reich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Ab-
satz 1 SchulG vorliegt.
In der Regel wird es hinsichtlich der Anmeldung von Kindern mit festgestelltem Be-
darf an sonderpädagogischer Unterstützung aufgrund der vorherigen Absprachen
nicht zu einem Anmeldeüberhang kommen. Sollte dies dennoch der Fall sein, sind
diese Kinder vorrangig aufzunehmen, sofern es sich um die wohnortnächste Schule
der gewünschten Schulart, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, handelt.

Im Falle eines Anmeldeüberhanges sind die Kriterien der AO-GS für die Aufnahme-
entscheidung anzuwenden.

Endgültige Aufnahmeentscheidungen können erst getroffen werden, wenn die orga-
nisatorischen und personellen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Verabschie-
dung des Haushalts und die Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl für das
Schuljahr 2014/2015 geklärt sind.

Aufnahme in die weiterführende Schule:

Die den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegte Änderung der APO-SI sieht vor:

In § 1 Absatz 4 APO-S I soll geregelt werden, dass an einer Schule mit einem Ange-
bot zum Gemeinsamen Lernen und mit festgelegter Aufnahmekapazität für Schüle-
rinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die-
se Plätze durchführt. Bei einem Anmeldeüberhang entscheidet sie oder er über die
Aufnahme nach den Kriterien in § 1 Absätze 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vor-
rang, für die diese Schule durch die Schulaufsichtsbehörde als Förderort vorgeschla-
gen worden ist.

Eltern steht es darüber hinaus frei, ihr Kind an anderen Schulen anzumelden, an de-
nen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Werden an einer solchen Schule mehr
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unter-
stützung angemeldet, als für sie Plätze vorhanden sind, erhält den Vorrang, wem die
Schulaufsichtsbehörde diese Schule als Förderort vorgeschlagen hat. Die verbliebe-
nen Plätze für Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-
zung werden nach den Kriterien in § 1 Absätze 2 und 3 vergeben.

Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahr-
gang, entscheidet der Schulträger (§ 46 Absatz 1 SchulG). Die Kapazitäten speziell
für das Gemeinsame Lernen hängen von den personellen und den sächlichen Vo-
raussetzungen ab. Sie werden daher im Einvernehmen von Schulaufsichtsbehörde
und Schulträger bestimmt und werden in der Regel zwei bis vier Kinder pro Klasse
betragen, vgl. § 46 Absatz 4 SchulG.

In allen Fällen müssen Schulträger und Schulaufsicht die Aufnahmekapazitäten
rechtzeitig vor der Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
festlegen.

5.      Wie werden die Klassen des Gemeinsamen Lernens gebildet?

Schulen haben künftig größere Freiheit bei der Ausgestaltung ihres Konzepts des
Gemeinsamen Lernens. So muss eine Schule künftig die Schülerinnen und Schüler
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr bündeln, was insbe-
sondere bei Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und
soziale Entwicklung von Vorteil sein kann. Wenn die Schule eine Bündelung aber
sinnvoll findet, um möglichst viel Doppelbesetzung zu erreichen, dann kann sie das
auch weiterhin tun. Sie kann „Inklusion“ aber auch so gestalten, dass der Gemein-
same Unterricht von Anfang an zur Aufgabe aller Lehrkräfte der allgemeinen Schule
wird, wobei die Lehrkräfte dann schulintern durch die Zusammenarbeit mit den Lehr-
kräfte für sonderpädagogische Förderung unterstützt werden.

Geplant ist zudem die schrittweise Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts in Ge-
samtschulen, Realschulen sowie in der Sekundarstufe I des Gymnasiums von 28 auf
26. Der Haushaltsentwurf der Landesregierung sieht für das Schuljahr 2014/2015
bereits die Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts auf 27 für 5. Klassen in diesen
Schulformen vor.

6. Können Eltern auch weiterhin die Förderschule statt der allgemeinen Schule
     wählen?

§ 20 Absatz 2 des SchulG bestimmt: „Sonderpädagogische Förderung findet in der
Regel in der allgemeinen Schule statt“. Es heißt aber auch: „Die Eltern können ab-
weichend hiervon die Förderschule wählen“. Allgemeine Schulen und Förderorte sind
auch zukünftig gleichwertige Förderorte. Die Möglichkeit für Eltern, für ihr Kind eine
Förderschule zu wählen, setzt allerdings voraus, dass es vor Ort noch Bedarf für ein
entsprechendes Förderschulangebot in erreichbarer Nähe gibt. Auch im von CDU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getragenen Schulkonsens heißt es, dass zum
Schulangebot in NRW künftig „Förderschulen, soweit sie trotz Inklusion erforderlich
sind“, gehören sollen.

7. Warum sind die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte im Schulgesetz
   unverändert geblieben?

Es geht darum, Schülerinnen und Schüler qualitativ hochwertig zu unterrichten und
zu fördern. Dabei kommt es zunächst darauf an, im Zusammenspiel von Lehrkräften
mit unterschiedlichen Kompetenzen bessere Rahmenbedingungen für das Gemein-
same Lernen zu schaffen.

Die fachliche Frage, wo die Abgrenzung vom Bedarf an sonderpädagogischer Unter-
stützung zum Anspruch auf individuelle Förderung liegt, sollte nicht im Rahmen eines
„Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schu-
len“ geklärt werden. Hierfür ist eine pädagogisch-fachliche Debatte notwendig, die
zudem auch im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu führen ist und geführt wird.
Eine einseitige Entscheidung, beispielsweise den Förderschwerpunkt Lernen „abzu-
schaffen“, hätte dazu geführt, dass es dann auch ab sofort keine Förderschulen für
diesen Bereich mehr geben könnte – was dem Willen des nordrhein-westfälischen
Landtags widersprochen hätte.

8. Wer entscheidet, ob Schülerinnen und Schüler Bedarf an sonderpädagogi-
   scher Unterstützung haben?

Hier muss unterschieden werden: Wenn es um die förmliche Feststellung (Verwal-
tungsakt) eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung geht, sieht das
Schulgesetz auch künftig die Entscheidung durch die Schulaufsicht vor (§ 19 Absatz
5). Eine solche Feststellung wird aber im Bereich der Lern-und Entwicklungsstörun-
gen nicht mehr in allen Fällen erforderlich sein. Dann kann die Frage, ob eine Schü-
lerin oder ein Schüler einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat, auch
niedrigschwellig durch Lehrkräfte auf der Basis schulfachlicher Diagnostik beantwor-
tet werden. Diese Praxis wird bereits in den Regionen, die am Schulversuch „Kompe-
tenzzentren für sonderpädagogische Förderung“ (KsF) teilnehmen, angewandt.

Eine solche schulinterne Diagnostik kann dazu führen, dass mehr Schülerinnen und
Schüler als bisher in eine zum Teil präventive sonderpädagogische Förderung einbe-
zogen werden. Damit dies im Rahmen der bestehenden Personalressourcen flexibel
geschehen kann, werden zum Schuljahr 2014/2015 regionale Stellenbudgets für
Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung gebildet (siehe auch Fragen zu Ab-
schnitt C).

9. Warum sollen künftig Eltern ein Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an
   sonderpädagogischer Unterstützung einleiten und Schulen nur noch in
   Ausnahmefällen?

Diese Regelung hat nichts mit Misstrauen gegenüber Lehrkräften zu tun – genauso
wenig ist es eine Sparmaßnahme. Die Feststellung eines sonderpädagogischen För-
derbedarfs war in der Vergangenheit jedoch vielfach mit Konflikten zwischen Eltern
und Schulen behaftet. Die Neuregelung in § 19 Absatz 5 soll verdeutlichen, dass es
nicht darum geht, Schülerinnen und Schülern einen Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung gegen den Elternwillen zuzuschreiben, sondern, dass es bei der son-
derpädagogischen Förderung um eine Unterstützungsleistung geht, auf die Men-
schen mit Behinderung einen Anspruch haben.

Bei Kindern mit geistigen oder körperlichen Behinderungen sowie Sinnesschädigun-
gen, die vielfach bereits seit ihren ersten Lebensjahren verschiedene Unterstützungs-
leistungen erhalten, ist davon auszugehen, dass Eltern diesen Antrag im Interesse
einer optimalen Förderung ihrer Kinder künftig von sich aus stellen werden. Sollte
dies einmal – auch nach entsprechender Beratung – nicht der Fall sein, so ermöglicht
die gesetzliche Regelung in § 19 Absatz 7 es der Schule, einen solchen Antrag bei
der Schulaufsicht zu stellen.

Im Falle der Lern- und Entwicklungsstörungen werden sonderpädagogische Förder-
bedarfe häufig erst nach Eintritt in die Grundschule festgestellt.

Da hier künftig Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung be-
reitgestellt werden sollen, sind förmliche Verwaltungsakte, mit denen ein Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, nicht mehr erforderlich, um die
zusätzliche personelle Unterstützung zur (sonderpädagogischen) Förderung dieser
Kinder sicherzustellen. Es wird immer mehr sonderpädagogische Lehrkräfte geben,
die bereits an der Schule sind, bevor die Schülerinnen und Schüler an die Schule
kommen. Durch eine neue Lernausgangslagendiagnostik soll eine individuelle Förde-
rung von Anfang an vorbereitet werden. Insofern bedeutet es für die Personalsituati-
on keinen Nachteil, wenn Eltern hier keine Anträge stellen. Die Schulen müssen also
nicht in mögliche Konflikte mit Eltern gehen, um notwendige Personalressourcen zu
erhalten (siehe auch Antwort unter Abschnitt C).

10. Kann auch gegen den Willen der Eltern ein Verfahren zur Feststellung eines
   Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung eröffnet werden?

Das Verfahren wird auf Antrag der Eltern eröffnet (§ 19 Abs. 5 SchulG). Allerdings
kann in Ausnahmefällen eine allgemeine Schule einen Antrag stellen, insbesondere
wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann. Diese
Regelung ist auch möglich bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit
einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.“(§ 19 Abs. 7 SchulG)

Im ersten Fall geht es darum, den Eltern rechtssicher mitzuteilen, dass ihr Kind nicht
nach Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden kann. Eine
solche Entscheidung kann nicht allein durch die Lehrkräfte der allgemeinen Schule,
sondern nur nach Prüfung durch die Schulaufsicht getroffen werden, da sie weitrei-
chende Auswirkungen haben kann, bis hin zur Nicht-Erteilung von Schulabschlüssen
der allgemeinen Schule.

Im zweiten Fall geht es darum, für eine sehr begrenzte Teilgruppe der Schülerinnen
und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung die
Grundlage zu legen, dass sie zu ihrer eigenen Sicherheit oder zum Schutz anderer
Menschen ihre Schulpflicht – gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern – an
einer Förderschule oder zeitlich befristet an einem „schulischen Lernort“ nach § 132
Absatz 3 erfüllen können.

Neben diesen Ausnahmefällen können auch einzeln zu begründende andere Aus-
nahmen dazu führen, dass eine Schule den Antrag auf Feststellungen eines Bedarfs
an sonderpädagogischer Unterstützung stellt. Wenn eine Grundschule beispielswei-
se noch nicht über Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung verfügt und den-
noch Kinder aufgenommen hat, bei denen nach einiger Zeit eine Lern- und Entwick-
lungsstörungen vermutet wird, dann kann sie auf der Basis von § 19 Absatz 7 eben-
falls ein AO-SF-Verfahren beantragen – gegebenenfalls auch gegen den Willen der
Eltern. So ist es auch in der Gesetzesbegründung formuliert. Die Schulaufsicht hat
dann die Möglichkeit, im Bedarfsfall einer Schülerin oder einem Schüler mit dann
festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eine allgemeine Schu-
le vorzuschlagen, die über Lehrkräfte für Sonderpädagogik verfügt. Diese Alternative
sollte nur gewählt werden, wenn keine Möglichkeit für die Schulaufsicht besteht, an
die Schule, die das Kind besucht, eine entsprechende Lehrkraft zu entsenden.

11. Wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr in je-
   dem Fall festgestellt werden muss, wie wird sichergestellt, dass das Kind
   dann angemessen gefördert wird?

Bisher ist die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Verwal-
tungsakt und damit eine Entscheidung der Schulaufsicht. Dies war auch notwendig,
damit den Schulen zusätzliche Lehrerstellenanteile für die sonderpädagogische För-
derung zugewiesen werden konnten oder die Schülerin oder der Schüler eine För-
derschule besuchen oder auf eine Förderschule verwiesen werden konnte. Das
heißt: Mit dieser Zuschreibung eines Förderbedarfs wurden zusätzliche Ressourcen
(z. B. durch eine bessere Schüler-Lehrer-Relation im Rahmen der sonderpädagogi-
schen Förderung) bereitgestellt.

Die Zuschreibung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde mitunter von
den Betroffenen und ihren Eltern als stigmatisierend empfunden. Das gilt insbeson-
dere für die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie
Sprache. Wurde deshalb auf eine entsprechende Zuschreibung verzichtet, fehlten
die eigentlich erforderlichen Ressourcen. In der Fachsprache wird dies als „Ressour-
cen-Etikettierungs-Dilemma“ bezeichnet: ohne Zuschreibung (Etikettierung) wurden
keine zusätzlichen Ressourcen (Lehrerstellen) bereitgestellt; war die Förderung er-
folgreich und wurde die Etikettierung aufgehoben, fielen auch die zusätzlichen Leh-
rerstellen weg.

Um dieses Dilemma zu lösen, werden vom Schuljahr 2014/2015 an in allen Regionen
(Schulamtsbezirken) des Landes regionale Stellenbudgets für die sonderpädagogi-
sche Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen eingeführt. Damit
wird ein zentrales Element des Schulversuchs „Kompetenzzentren für sonderpäda-
gogische Förderung“ auf das ganze Land übertragen. In der Folge stehen in allen
Regionen im Rahmen des Stellenbudgets Lehrkräfte für sonderpädagogische Förde-
rung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zur Verfügung, unabhängig
von der förmlichen Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstüt-
zung bei Schülerinnen und Schüler dieser Region. Wichtig wird dabei sein, wie diese
Stellen auf die Schulen in der Region in angemessener Form transparent und zielge-
richtet verteilt werden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat dazu eine
Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht gebildet und Ge-
spräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Hauptpersonalräte geführt.

12. Warum sollen Schulen frühestens im dritten Schulbesuchsjahr den Antrag
   auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im
   Förderschwerpunkt Lernen stellen dürfen? Werden Kinder und Lehrkräfte
   dann nicht mit dem Problem allein gelassen?

Nein. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der Absicht zu sehen, dass für die
Schülerinnen und Schüler, die einen Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung
im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen haben, ab 2014/2015 ein Stellen-
budget mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen bereit gestellt wird. Das heißt: die Lehrerstellen für die Förde-
rung dieser Kinder stehen in der Region unabhängig von der förmlichen Feststellung
eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen
zur Verfügung (siehe auch Antwort auf vorige Frage).

Ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei Lern- und Entwicklungsstörungen be-
steht, kann unmittelbar zu Beginn der Schullaufbahn häufig noch nicht festgestellt
werden. Allerdings sind frühzeitige diagnostische Verfahren in der Schuleingangs-
phase bei entsprechenden Anzeichen sinnvoll. Sie müssen jedoch nicht zu einer
förmlichen Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung füh-
ren, wenn das Kind auch schulintern – u.a. mit Unterstützung von Lehrkräften für
sonderpädagogische Förderung – gefördert werden kann.

Die Schuleingangsphase an den Grundschulen kann je nach Entwicklung des Kindes
in einem Jahr, in zwei oder drei Jahren durchlaufen werden. Für die Versetzung in
Klasse 3 ist Voraussetzung, dass die Schülerinnen und Schüler die in den Lehrplä-
nen der Grundschule beschriebenen Kompetenzen erworben haben. Ist dies auch
nach drei Schulbesuchsjahren nicht der Fall, verbleiben die Kinder nicht weiter in der
Schuleingangsphase, werden aber künftig „zieldifferent“ gefördert – das heißt, nicht
nach den Lehrplänen der Grundschule, sondern nach individuell für sie entwickelten
Förderplänen. Da diese Entscheidung mit einem tiefen Eingriff in die weitere Bil-
dungslaufbahn eines Kindes verbunden sein kann, muss sie den Eltern auf einer
rechtssicheren Basis – also durch Entscheidung der Schulaufsicht – mitgeteilt wer-
den. Dies muss jedoch in der Regel frühestens zum Ende der Schuleingangsphase
der Fall sein, da eine solche Entscheidung ja auch keine Auswirkung mehr auf die
ohnehin in der Region zur Verfügung stehenden Stellen hat.

Im Übrigen können Eltern, wenn sie das wünschen, auch früher den Antrag auf Fest-
stellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen; die gesetzlich
vorgesehene Einschränkung gilt nur für die Schulen unter Berücksichtigung der Re-
gelungen wie in Punkt 10 beschrieben.

13. Warum wird der Schulversuch „Kompetenzzentren für sonderpädagogische
   Förderung“ zum Schuljahr 2014/2015 beendet?

Alle Schulversuche sind zeitlich befristet. Der im Schuljahr 2008/2009 begonnene
Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädago-
gische Förderung“ war ursprünglich auf drei Jahre angelegt. Er ist durch die Landes-
regierung verlängert worden.

Das neue Schulgesetz bestimmt, dass Kompetenzzentren für sonderpädagogische
Förderung mit Ablauf des Schuljahres 2013/14 in Förderschulen überführt werden,
wobei zentrale Elemente des Schulversuchs auf ganz Nordrhein-Westfalen übertra-
gen werden.
Demnach haben die Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung (KsF)
eine wichtige „Türöffner-Funktion“ gehabt und Netzwerke erfolgreich aufgebaut, was
dazu führte, dass die allgemeinen Schulen besser eine „Kultur des Behaltens“ entwi-
ckeln konnten. Zudem wurde die Zusammenarbeit zwischen allgemeinen Schulen
und Förderschulen erleichtert.

Ein wesentliches Merkmal des Schulversuchs ist, dass bei den Kompetenzzentren
für sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen
die Zahl der Stellen für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung unabhängig
von der tatsächlichen Zahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonder-
pädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und
soziale Entwicklung sowie Sprache zur Verfügung gestellt wurde. Das heißt: die Zahl
der AO-SF-Verfahren in diesem Bereich hatte keine Auswirkungen auf die Zahl der
Lehrerstellen. Diese standen auch zur Verfügung, wenn auf AO-SF-Verfahren weit-
gehend verzichtet wurde.

Mit zunehmender Dauer des Schulversuchs wurde in den KsF-Regionen für den Be-
reich der Lern- und Entwicklungsstörungen daher als besonders positiv wahrgenom-
men, dass im Rahmen des dort zur Verfügung stehenden Lehrerstellenbudgets auch
eine so genannte „präventive“ Förderung möglich wurde, also eine flexiblere, zeitlich
begrenzte Förderung von Schülerinnen und Schülern, bei denen (noch) kein formaler
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde.

Dieses zentrale und erfolgreiche Element des Schulversuchs soll zum Schuljahr
2014/2015 auf ganz Nordrhein-Westfalen übertragen werden. Aus diesem Grund soll
zum selben Zeitpunkt der Schulversuch beendet werden. Zum Ende eines jeden
Schulversuchs muss entschieden werden, welche Elemente „in die Fläche“ übertra-
gen werden und welche nicht. Die Kompetenzzentren werden als Förderschulen fort-
geführt werden.

14. Viele Kompetenzzentren, die den Gemeinsamen Unterricht in der Region
   vorangetrieben haben, liegen nun unterhalb der Mindestgröße für Förder-
   schulen. Wie wird die erfolgreiche Arbeit weiterentwickelt?

Die am Schulversuch beteiligten Förderschulen waren nicht an die Vorgaben zur
Mindestgrößenverordnung gebunden. Dies war möglich, weil die Lehrkräfte für son-
derpädagogische Förderung, die zum Kompetenzzentrum gehörten, zwar in allge-
meinen Schulen unterrichten konnten, aber gleichzeitig weiterhin zum Kollegium der
Förderschule/des Kompetenzzentrums für sonderpädagogische Förderung (KsF)
gehörten. Genau dies sehen unter anderem der Gutachter Prof. Rolf Werning und
viele allgemeine Schulen mit langjähriger GU-Erfahrung allerdings als kritisch an.
„Inklusion muss Sache der allgemeinen Schule werden und kann auf Dauer nicht aus
der Förderschule heraus betrieben werden“ lautet die Auffassung. Auch der Landtag
hat verschiedentlich bekräftigt, dass deshalb Lehrkräfte für sonderpädagogische
Förderung zum Kollegium der allgemeinen Schulen gehören sollen.

Die KsF-Regionen sollen eine verlängerte Übergangszeit erhalten, wenn die neu ge-
fasste Verordnung über die Mindestgröße von Förderschulen in Kraft tritt (s. hierzu §
2 Abs. 1 Satz 2 der VO). Auf diese Weise soll genügend Zeit eingeräumt werden, das
Förderschulangebot dem Bedarf entsprechend anzupassen und beispielsweise ver-
schiedene Förderschulen bzw. Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förde-
rung zusammen zu legen – gegebenenfalls auch an verschiedenen Standorten.

Das, was durch die KsF in der Region an Zusammenarbeit mit außerschulischen
Partnern wie der Jugendhilfe entstanden und geleistet worden ist, kann und sollte
dann durch die Förderschulen oder beispielsweise auch durch Schwerpunktschulen
in der Region, an denen in größerer Zahl Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung unterrichtet werden, fortgeführt werden.

In allen Schulamtsbezirken werden künftig – wie schon jetzt in den KsF-Regionen –
Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung im Bereich der
Lern- und Entwicklungsstörungen zu verwalten sein. In den KsF-Regionen erfolgte
die Personaleinsatzplanung durch die Leitung des KsF in Absprache mit den Schul-
leitungen der allgemeinen Schulen der Region. Künftig soll diese Personaleinsatz-
planung Aufgabe der Schulaufsicht sein. Die Lehrkräfte sollen fest zum Kollegium der
Schulen gehören, an denen sie unterrichten. Vorgaben für die Steuerung des Stel-
lenbudgets hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-
Westfalen in einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht
gebildet und dazu auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Hauptper-
sonalräte geführt. (siehe auch Antworten zu Fragen in Abschnitt C). Sicherlich kann
es sinnvoll sein, dass zur Vorbereitung dieser Planungen die Schulaufsicht auf be-
stehende Strukturen in den KsF-Regionen zurückgreift.
Den Schulleitungen auslaufender Förderschulen und Kompetenzzentren für sonder-
pädagogische Förderung soll zudem ermöglicht werden, an allgemeinen Schulen im
Rahmen einer erweiterten Schulleitung mit einem besonderen Aufgabenprofil den
Inklusionsprozess zu unterstützen und die sonderpädagogische Fachlichkeit durch
die Bildung von so genannten Expertise-Zirkeln zu sichern (siehe auch Antwort auf
Frage 46). Dabei wird auch zu prüfen sein, inwieweit sie bei diesen Aufgaben die
Schulaufsicht unterstützen können.

15. Welche Ziele verfolgt die Öffnungsklausel in § 132 des Gesetzentwurfes für
   Schulträger?

Die Öffnungsklausel in § 132 soll es Schulträgern ermöglichen, den Vorschlag der
wissenschaftlichen Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz umzusetzen und
auf Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen gänzlich zu ver-
zichten. Der Landtag hat mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 bekräftigt, dass die-
ser Vorschlag nicht landesweit durch eine Vorschrift des Landes realisiert werden
soll, dass hier aber eine entsprechende Öffnungsklausel geschaffen werden sollen.

Daher sollen kreisfreie Städte oder die kreisangehörigen Kommunen und der Kreis
gemeinsam beschließen können, auf alle Förderschulen im Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen (Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, dem
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung sowie dem Förderschwer-
punkt Sprache) zu verzichten – auch wenn diese Schulen noch oberhalb der Min-
destgröße liegen. Zudem kann die Schulaufsicht Anträge von Schulträgern bewilli-
gen, die auf alle Förderschulen eines dieser Förderschwerpunkte verzichten wollen.

In diesem Fall können die Schulträger für Schülerinnen und Schüler mit besonders
ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im För-
derschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung mit Genehmigung der oberen
Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort einrichten, an dem die Schülerin-
nen und Schüler befristet mit dem Ziel der baldigen Rückkehr in den Unterricht der
allgemeinen Schule unterrichtet und erzogen werden. Weitere Hinweise zu „schuli-
schen Lernorten“ finden sich in der Antwort zur folgenden Frage.

Die Rechtsstellung der Schulen in freier Trägerschaft bleibt zur Frage der Öffnungs-
klauseln in § 132 SchulG hiervon unberührt.
16. Welches Konzept steht hinter den „schulischen Lernorten“ in § 132 Absatz
   3?

Die Wissenschaftler Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz haben in ihrem Gutachten
betont, dass sie es für sinnvoll halten, für Schülerinnen und Schüler mit einem – ge-
gebenenfalls temporär – besonders ausgeprägten Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung auch bei
einem völligen Verzicht auf Förderschulen in diesem Bereich die Möglichkeit vorzu-
sehen, dass sie vorübergehend an einem anderen Lernort ihre Schulpflicht erfüllen
können. Daher sollen auch Schulträger, die über keine Förderschulen mit dem För-
derschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung mehr verfügen, solche schuli-
schen Lernorte vorhalten können. Diese können als Förderschule oder als Teil einer
allgemeinen Schule geführt werden.

Der Aufenthalt an diesem schulischen Lernort ist befristet; die Kinder und Jugendli-
chen bleiben auch während dieser Zeit Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule,
so dass auch mit der Stammschule Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind. Sinn-
voll sind zudem Kooperationen mit der Jugendhilfe, der Schulpsychologie und ande-
ren außerschulischen Partnern, weil für diese Schülerinnen und Schüler zum Teil
alternative Unterrichts-, Projekt- oder auch Therapieangebote erforderlich sind. Die
schulischen Lernorte benötigen zudem einen intensiven Personaleinsatz von Lehr-
kräften, wie er beispielsweise erforderlich ist, wenn im Förderschwerpunkt Emotiona-
le und soziale Entwicklung eine intensivpädagogische Förderung erforderlich ist.

17. Was ist eine Schwerpunktschule?

Schwerpunktschulen sind Schulen, die insbesondere den personellen und sächlichen
Anforderungen gerecht werden sollen, die für eine qualitativ hochwertige Wahrneh-
mung des schulischen Bildungsauftrags in allgemeinen Schulen bei Schülerinnen
und Schülern mit komplexen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen notwen-
dig sind.

Mittelfristig ist es Ziel, dass möglichst alle allgemeinen Schulen in die Lage versetzt
werden, die im Verhältnis relativ große Zahl von Schülerinnen und Schüler mit Lern-
und Entwicklungsstörungen zu unterrichten. So kann sich eine „Kultur des Behaltens“
entwickeln, da die entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe in
der Regel erst im Laufe des Schulbesuchs festgestellt werden.

Für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten außerhalb der
Lern- und Entwicklungsstörungen können die personellen und sächlichen Vorausset-
zungen nicht an allen allgemeinen Schulen sofort geschaffen werden. Zudem kann
eine Bündelung auch aus pädagogischen Gründen sinnvoll sein.

Unter diesem Gesichtspunkt sind Schwerpunktschulen allgemeine Schulen, die,
nachdem sie von der Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger als solche
benannt wurden, über den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen hinausge-
hende Aufgaben wahrnehmen. Die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emo-
tionale und soziale Entwicklung, die mittel- und langfristig an jeder allgemeinen Schu-
le eingerichtet werden sollen, gehören zu jeder Schwerpunktschule. Dadurch ist ge-
sichert, dass zum Kollegium grundsätzlich Lehrkräfte für sonderpädagogische Förde-
rung gehören. Die Eigenschaft einer Schwerpunktschule erwirbt eine allgemeine
Schule erst dadurch, dass sie darüber hinaus weitere Förderschwerpunkte anbietet.
Allerdings geht es auch hier darum, ein möglichst umfangreiches wohnortnahes An-
gebot schrittweise auszubauen. Insofern kommt den ersten Schwerpunktschulen,
denen weitere folgen sollen, eine Vorreiterrolle zu.

Die Profilierung der Schwerpunktschule als Ort sonderpädagogischer Förderung führt
zu einer Bündelung sonderpädagogischer Expertise im Kollegium dieser Schule.
Somit können positive Ansätze der Kompetenzzentren, die eine Kooperation zwi-
schen Schulen sowie mit außerschulischen Partnern zur Sicherung der Qualität son-
derpädagogischer Förderung betreffen, fortgeführt werden. Schwerpunktschulen
können – insbesondere dann, wenn es für Förderschulen (und ehemalige Kompe-
tenzzentren für sonderpädagogische Förderung) aufgrund des Elternwillens in der
Region keinen Bedarf mehr geben sollte – eine unterstützende, koordinierende Funk-
tion auch für andere allgemeine Schulen in der Region auf dem Weg zu inklusiven
Schule übernehmen.

18. Bleiben genehmigte Förderschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen)
   bestehen?
Die Rechtsstellung genehmigter Ersatzschulen bleibt von dem Gesetzentwurf unbe-
rührt.

19. Können neue Förderschulen in freier Trägerschaft weiterhin genehmigt
   werden?

Da das neue Schulgesetz weder die Schließung von Förderschulen insgesamt als
Schulform noch von Förderschulen bestimmter Förderschwerpunkte vorsieht, können
Schulen in freier Trägerschaft weiterhin genehmigt werden, wenn sie öffentlichen
Förderschulen gleichwertig sind und sie die sonstigen Genehmigungsvoraussetzun-
gen erfüllen.

20. Was geschieht mit den Integrativen Lerngruppen?

In den Integrativen Lerngruppen der Sekundarstufe I lernen in der Regel Schülerin-
nen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die „zieldifferent“ unterrich-
tet werden, gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf. Die Integrativen Lerngruppen sind also eine Sonderform, die nicht für
alle Schülerinnen und Schüler konzipiert wurde. Sie waren ein erster wertvoller
Schritt zur Etablierung einer zieldifferenten Förderung in der Sekundarstufe I – die bis
heute keineswegs in allen Ländern üblich ist – und sollen nun in ein neues Gesamt-
system überführt werden. Dementsprechend wird in den Übergangsvorschriften des
9. Schulrechtsänderungsgesetzes (Artikel 2 Absatz 3) bestimmt, dass ab dem Schul-
jahr 2014/2015 keine neuen Integrativen Lerngruppen mehr eingerichtet werden
können. Bestehende Integrative Lerngruppen werden auslaufend fortgeführt. Gleich-
wohl können Schulen um Ressourcen zu bündeln, Lerngruppen gem. § 46.4 ent-
sprechend gestalten.

Dies gilt auch für Integrative Lerngruppen an Ersatzschulen.

21. Die Kommunen betonen, dass sie dem Thema Inklusion grundsätzlich posi-
   tiv gegenüberstehen, dass auf sie aber erhebliche Kosten zukommen, für
   die sie vom Land einen Ausgleich verlangen. Was ist hier vorgesehen?
Das Ministerium wird dem Auftrag des Landtags nachkommen, die eventuellen fi-
nanziellen Auswirkungen des Gesetzes auf die Kommunen als Schulträger zu ermit-
teln. Als Termin dafür ist der 31. Januar 2014 vorgesehen.
B. Frage und Antwort zur Mindestgröße von Förderschulen

22. Warum setzt das Ministerium für Schule und Weiterbildung Mindestgrößen
   für Förderschulen fest?

Die derzeit geltende Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen aus dem
Jahr 1978 wird der heutigen Rechtslage und der Weiterentwicklung der sonderpäda-
gogischen Förderung nicht mehr gerecht.

Nach umfassender Beteiligung der schulischen Verbände und intensiver Erörterung
mit den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landschaftsverbänden und den Eltern-
verbänden hat das Schulministerium die geänderte Mindestgrößenverordnung als
untergesetzliche Regelung nach dem Beschluss über das 9. Schulrechtsänderungs-
gesetz erlassen.

Mit der neuen Verordnung reagiert das Schulministerium auch auf den Bericht des
Landesrechnungshofes zu Förderschulen, der unter anderem kritisiert, dass „ein
nicht unerheblicher Teil der Schulen […] nach der maßgeblichen Verordnung über
die Mindestgrößen zu klein“ sei.

Vorgaben zur Mindestgrößen von Schulen gibt es in NRW für alle Schulformen, um
einen geordneten Schulbetrieb mit pädagogischer Qualität und effektivem Mittelein-
satz zu gewährleisten.

Die Mindestgrößen der Förderschulen wurden in der Verordnung unter Berücksichti-
gung der gegenwärtigen Rahmenbedingungen neu bestimmt. Die Regelungen zum
Inkrafttreten der Verordnung geben den Gemeinden und Kreisen als Schulträger
ausreichend Zeit, die notwendigen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.
Die Einhaltung der neuen Mindestgrößen wird vor allem Förderschulen mit dem För-
derschwerpunkt Lernen betreffen; ihre Schülerzahl ist in den letzten Jahren gesun-
ken, weil viele Eltern zunehmend für ihre Kinder den Besuch einer allgemeinen Schu-
le wünschen. Die Mindestschülerzahl der übrigen Förderschulen werden nach Ein-
schätzung der Landesregierung auch in Zukunft durchweg erreicht werden. Die Min-
destschülerzahl einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen beträgt 144,
wenn sie Primarstufe und Sekundarstufe I umfasst und – neu – 112 wenn sie nur in
der Sekundarstufe I geführt wird. Die Mindestgrößen der übrigen Förderschulen lie-
gen im Interesse erreichbarer Angebote teils deutlich darunter.
Die neuen Vorgaben wurden im Vorfeld den Kommunalen Spitzenverbänden, den
Landschaftsverbänden und den Elternverbänden, die die Interessen von Schülerin-
nen und Schülern mit sonderpädagogischer Förderung vertreten, vorgestellt und er-
örtert.

23. Sind Ausnahmen für bestehende Förderschulen vorgesehen, deren Schü-
    lerzahlen bereits unter den Mindestgrößen liegen?

Nein. Die Schulträger haben aber die Möglichkeit, solche bisher selbstständigen För-
derschulen zusammenzulegen und als eine Förderschule im Verbund (§ 20 Absatz 7
Schulgesetz) zu führen.

Nicht jeder Schulstandort, der unter die Mindestgröße fällt, muss geschlossen wer-
den. Durch Zusammenlegung von Schulen, Schulen an Teilstandorten und Verbund-
schulen können die Gemeinden und Kreise als Schulträger ihr Schulangebot sinnvoll
und effektiv organisieren. Die Schulträgerschaft zwischen Kreisen und Kommunen
kann auch wechseln.

24. Welche Mindestgrößen gelten für Förderschulen im Verbund?

Eine Förderschule im Verbund benötigt 144 Schülerinnen und Schüler. Umfasst sie
allein die Sekundarstufe I, sind 112 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Weniger
Schülerinnen und Schüler sind dann nötig, wenn für jeden Förderschwerpunkt einer
Verbundschule die Mindestgröße einer Einzelschule erreicht wird:

Führt z. B. eine Gemeinde oder ein Kreis als Schulträger eine Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt Sprache und eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt
Emotionale und soziale Entwicklung jeweils der Primarstufe als Förderschule im Ver-
bund, ist hierfür eine Schülerzahl von 55 (Sprache) und von 33 (Emotionale und so-
ziale Entwicklung) – insgesamt also 88 – erforderlich.

Die Schule an Teilstandorten muss weiterhin eine pädagogische Einheit bilden, die
durch ein pädagogisches und organisatorisches Konzept abgesichert ist. Durch Teil-
standorte von Schulen darf kein zusätzlicher Lehrerbedarf entstehen (§ 83 Absatz 7
Satz 1 SchulG).
25. Wie kann die Übergangsphase einer auslaufenden Förderschule gestaltet
   werden?

Beschließt ein Schulträger die Auflösung einer Förderschule, kann es sinnvoll sein,
die noch vorhandenen Klassen dieser Schule im Gebäude einer allgemeinen Schule
unterzubringen und dieser anzugliedern. Die Klassen können dann auslaufend an
der allgemeinen Schule fortgeführt werden. Sie zählen als Teil der allgemeinen Schu-
le. Hierbei handelt es sich um die Änderung einer allgemeinen Schule im Sinne des §
81 Schulgesetz. Der Lehrerstellenbedarf dieser Klassen richtet sich nach der Schü-
ler-Lehrer-Relation der Förderschulen mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt
bzw. nach der Bewirtschaftungsrelation im Bereich der Lern- und Entwicklungsstö-
rungen.

26. Wer beschließt, dass eine Förderschule aufgelöst wird?

Träger der öffentlichen Förderschulen sind die Gemeinden, die Kreise und die Land-
schaftsverbände. Sie entscheiden über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Ein
solcher Beschluss muss durch die obere Schulaufsicht, d.h. die Bezirksregierung
genehmigt werden. Vorher ist die Schulkonferenz anzuhören

27. Welche Fahrkosten werden übernommen?

Die Schulträger übernehmen die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung der
Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur nächstgelege-
nen Schule des bestimmten Förderorts notwendig sind. Da die Eltern im Regelfall für
ihr Kind zwischen den Förderorten Förderschule und allgemeine Schule wählen kön-
nen, werden Fahrtkosten sowohl zur nächstgelegenen Förderschule wie auch zur
nächstgelegenen allgemeinen Schule übernommen. Aus dem diesbezüglichen Kos-
tenübernahmeanspruch kann keine Pflicht zur Beförderung durch den Schulträger
abgeleitet werden Ansprechpartner für Fragen zu diesem Themenbereich ist das
Schulverwaltungsamt des jeweiligen Schulträgers (also der Gemeinde oder des Krei-
ses, sowie des jeweiligen Landschaftsverbandes).

28. Was passiert mit meinem Kind, wenn die Schule aufgelöst wird?
Auch wenn Schulen geschlossen werden, heißt dies in der Regel nicht, dass der ge-
samte Schulbetrieb an einem bestimmten Tag eingestellt wird. Schulen, für die der
Schulträger den Beschluss der Auflösung getroffen hat, werden auslaufend fortge-
führt . Sie nehmen zwar keine neuen Schülerinnen und Schüler mehr auf, diejenigen
Kinder und Jugendlichen, die bereits Schülerin oder Schüler der Schule sind, können
jedoch ihren Abschluss an der Schule erwerben.

Möglicherweise kann es auch sinnvoll sein, die noch vorhandenen Klassen einer
aufzulösenden Schule im Gebäude einer anderen Schule unterzubringen und dieser
anzugliedern. Die Klassen können dann auslaufend an der allgemeinen Schule fort-
geführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Schulen zusammengelegt o-
der als Teilstandorten und Verbundschulen weitergeführt werden, wenn die Gemein-
den und Kreise als Schulträger ihr Schulangebot auf diese Weise sinnvoll und effek-
tiv organisieren.

Ansprechpartner für Fragen zu diesem Themenbereich sind die Schulträger, das sind
in der Regel Schulverwaltungsämter der Gemeinden und Kreise.

29. Was passiert mit Lehrkräften, wenn Schulen aufgelöst werden?

Detaillierte Erläuterungen zum Unterthema Personal können den „Leitlinien für per-
sonalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen“, veröffentlicht in Schu-
le NRW 08/13 S. 406f, entnommen werden.

30. Wie kann ich mich ggf. über die Konsequenz der Auflösung der Förderschu-
   le in meiner Umgebung informieren?

Ansprechpartner für Fragen zu diesem Themenbereich sind die Schulämter und die
Bezirksregierungen.
C. Fragen und Antworten zu den begleitenden Maßnahmen und zur
Finanzierung

31. Welche zusätzlichen Lehrerstellen stellt das Land für den Ausbau des Ge-
   meinsamen Lernens zur Verfügung?

Vom Schuljahr 2014/2015 an soll eine neue Form der Ermittlung des Lehrerstellen-
bedarfs eingeführt werden. Anders als bisher sollen von diesem Schuljahr an Schüle-
rinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die in allge-
meinen Schulen lernen, immer auch beim Grundstellenbedarf dieser Schulen be-
rücksichtigt werden. Die notwendigen Stellen für die sonderpädagogische Förderung
sollen dann den Schulen gewissermaßen als „Mehrbedarf“ zusätzlich zur Verfügung
gestellt werden. Diese Umstellung führt dazu, dass allein im Jahr 2014 rund 1000
zusätzliche Lehrerstellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens bereitgestellt
werden.

Die Zahl der zusätzlichen Stellen für die Inklusion, die im Schuljahr 2012/2013 bei
1.215 lag, wird bis 2017 auf 3.215 erhöht. Einer möglichen Verdoppelung der Integ-
rationsquote steht also weit mehr als eine Verdoppelung der zusätzlichen Lehrerstel-
len zur Seite.

Bei der Ermittlung des sonderpädagogischen Mehrbedarfs für die allgemeinen Schu-
len sollen künftig zwei Gruppen unterschieden werden:

   •   Für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen soll dieser Mehrbedarf
       über regionale Stellenbudgets bereitgestellt werden, die unabhängig von der
       förmlichen Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
       zur Verfügung stehen. Das heißt: hier geht es vor Ort im Rahmen pädagogi-
       scher Diagnostik um eine sinnvolle Verteilung dieses Budgets unter den Schu-
       len. Eine steigende Zahl förmlicher Feststellungsverfahren würde das Budget
       nicht vergrößern, ein Verzicht auf die „Etikettierung“ würde es nicht verklei-
       nern. Die landesweite Größenordnung des Stellenbudgets, aus dem auch die
       weiterhin existierenden Förderschulen mit den Förderschwerpunkten der Lern-
       und Entwicklungsstörungen mit Lehrkräften versorgt werden, entspricht dem
       derzeitigen Stellenbedarf für die Förderung dieser Schülergruppe nach den
       Amtlichen Schuldaten 2012/13. Eckpunkte zur Verteilung der regionalen Stel-
lenbudgets auf die einzelnen Schulen hat das Ministerium für Schule und
       Weiterbildung in einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der
       Schulaufsicht erarbeitet und dazu auch Gespräche mit Vertreterinnen und Ver-
       tretern der Hauptpersonalräte geführt.

   •   Bei den übrigen Förderschwerpunkten (Geistige Entwicklung, Körperliche und
       motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen) soll es dabei
       bleiben, dass der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in jedem
       Einzelfall durch einen Bescheid der Schulaufsicht festgestellt wird. Schon auf-
       grund der deutlich kleineren Zahl von Schülerinnen und Schüler mit diesen
       Behinderungen ist es schwierig, hier mit Stellenbudgets zu arbeiten. Zudem
       wird die Zuschreibung eines Unterstützungsbedarfs in diesen Förderschwer-
       punkten im Allgemeinen nicht als diskriminierend empfunden, da diese Kinder
       oftmals bereits seit ihren ersten Lebensjahren unterschiedliche Unterstüt-
       zungsleistungen erhalten.

32. Wie „funktioniert“ das Stellenbudget für den Bereich der Lern- und Ent-
   wicklungsstörungen?

Mit dem Schuljahr 2014/2015 werden regionale Stellenbudgets für die sonderpäda-
gogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogi-
scher Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen gebildet. Das
entspricht dem tatsächlichen Bedarf zur sonderpädagogischen Förderung dieser
Schülergruppe im Schuljahr 2012/13 an allen Förderorten. Das Stellenbudget um-
fasst 9.406 Stellen.

Aus diesen regionalen Budgets werden sowohl den Förderschulen als auch den all-
gemeinen Schulen Stellen für die Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungs-
störungen zugewiesen. Bei den Förderschulen erfolgt dies auf der Grundlage einer
einheitlichen Bewirtschaftungsrelation für die drei Förderschwerpunkte von 9,92.

In Höhe der Differenz zwischen der neuen einheitlichen Relation und den bisherigen
drei unterschiedlichen Relationen enthalten die regionalen Budgets Stellen für einen
Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf kann den Förderschulen als Ausgleich für den durch
die einheitliche Relation veränderten Stellenbedarf zugewiesen werden. Dabei wird
die Schulaufsicht insbesondere dafür Sorge tragen, dass mit der Umstellung auf re-
gionale Budgets Brüche in der Unterrichtsversorgung vermieden werden.
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