Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderung in Ba-Wü während der Corona-Krise Zusammenstellung Stand 02.04.2020, Anmerkungen u.a. S. Felder

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Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderung in Ba-Wü
während der Corona-Krise
(Zusammenstellung Stand 02.04.2020, Anmerkungen u.a. S. Felder
ohne Gewähr)

Corona-Verordnung BW vom 17. März 2020 (Fassung vom 28. März 2020)
Verordnung der Landesregierung über Infektionsschützende Maßnahmen gegen
die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2:
Betretungsverbote für Besucher (bis 14.06.20)
(§ 6): Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer1 und 3 bis 5 IfSG sowie
teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf
oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht
mehr zu Besuchszwecken betreten werden.
Ausnahme: Psychiatrische und psychosomatische Fachkliniken
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf
oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant
betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe-und Pflegegesetz
dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen
können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen
zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.
(3) Der Zutritt von externen Personen (…) aus sonstigen, insbesondere
beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung
der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete
Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
(Anmerkung: Dies könnte auch Therapien von Menschen mit Behinderungen in
Pflegeeinrichtungen u.a. betreffen, die von externen Diensten/Praxen geleistet
werden).
(7) Betreuungs-und Unterstützungsangebote im Vor-und Umfeld von Pflege
werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer
erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen
vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt:_
Keine Gruppenbetreuungsangebote nach der Unterstützungsangebote-VO (UsTA-
VO)

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/
gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-
coronavirus/, 02.04.20
Können in Einrichtungen nach § 111a SGB V weiterhin Mutter-Kind- bzw.
Vater-Kind-Kuren stattfinden?
In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB
V) ist die Durchführung von Mutter-Kind-Maßnahmen und Vater-Kind-Kuren, auch
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soweit sie räumlich außerhalb der Einrichtung stattfinden, untersagt. Kinder
dürfen diese Einrichtungen nicht betreten. Dies gilt ab dem 25. März bis
einschließlich den 19. April 2020: Corona-Verordnung § 111a SGB V (PDF)

Corona-VO WfbM vom 18. März 2020
Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur
Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2

- bis einschl. 19. April 2020 werden WfbM und FuB geschlossen. (§ 1)
Ausnahmen gibt es für minderjährige Menschen mit Behinderung sowie
volljährige Menschen mit Behinderungen, wenn die Betreuung und Versorgung
nicht anderweitig sichergestellt ist.
(Anmerkung: WfBM müssen dann prüfen, ob und inwieweit sie Betreuung und
Versorgung anbieten können und diese dann gegebenenfalls auch durchführen.)
- bis einschl. 19. April 2020 ist die berufliche Rehabilitation in BBW / BfW
untersagt (§ 2).
- bis einschl. 19. April 2020 sind verboten (§ 3)
  - Gruppenangebote in interdisziplinären Frühförderung
  - heilpädagogische Gruppenangebote
  - Gruppenangebote der Eingliederungshilfe zur Unterstützung im Alltag (z.B.
FED: Familienentlastende Dienste: z. B. Begleitung/Gruppenangebote beim
Besuch in den Zoos oder ins Konzert, zu öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen
usw. )

- Ausnahmen (§ 4):
  weiter beschäftigt werden dürfen Menschen mit Behinderungen, die in
Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Förderstätten wohnen
  oder Menschen mit Behinderungen, die tagsüber durch den Träger des
Wohnheims / Wohngruppe keine ganztägige geordnete Betreuung und
Versorgung haben

bis 19. April 2020 gibt es zudem ein allgemeines Betretungs- und
Teilnahmeverbot (§ 5)
für Menschen, die infiziert sind oder infiziert sein könnten (Symptome, Aufenthalt
in Risikogebieten etc.)

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/
gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-
coronavirus/, 02.04.20

Fallen wesentlich behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
beschäftigt werden unter § 1 der CoronaVO WfbM?

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Nein. Für sie gelten die Regelungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die
Fürsorgepflicht wird vom jeweiligen Arbeitgeber ausgeübt.
Die Integrationsfachdienste (IFD) stehen den Beschäftigten und den Arbeitgebern
weiterhin – unter Beachtung der Regelungen zum vorbeugenden
Gesundheitsschutz – in ganzen Land wie gewohnt zur Verfügung. Die
Erreichbarkeit der IFD ist insbesondere telefonisch oder per E-Mail weiterhin
gewährleistet.

Fallen wesentlich behinderte Menschen, die zwar im Arbeitsbereich
einer WfbM gefördert werden, die jedoch ...?
... einen einzelauslagerten Arbeitsplatz in einem Betrieb des
allgemeinen Arbeitsmarkts haben (im Sinne des § 7 SGB IV), unter den
Schutz der CoronaVO WfbM?
Ja, sie fallen unter den Schutz von § 1 CoronaVO WfbM. Solange der Betrieb
jedoch ganz normal arbeitet und der oder die Beschäftigte kein gesundheitlichen
Risiken hat, wird dieser Schutz faktisch nicht aktiv.
Die wesentlich behinderten Menschen, die auf einem ausgelagerten
Einzelarbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sind, können in der
Regel den Betrieb eigenständig erreichen. Sie sind im Sinne des § 7 SGB IV in die
Struktur des Betriebes eingegliedert und stehen unter dem Weisungsrecht des
Betriebes. Die für sie zuständige WfbM steht weiterhin dem
Beschäftigungsbetrieb und dem wesentlich behinderten Menschen – unter
Beachtung der Regelungen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz – zur
Verfügung.
Erst wenn gesundheitliche Risiken für den Beschäftigten oder die Beschäftigte
bestehen oder wenn die Einzelauslagerung (oder das Praktikum) vom
Beschäftigungsbetrieb nicht mehr leistbar ist, wird der Schutz des § 1 benötigt
und der WfbM-Träger hat nach den Vorgaben der CoronaVO WfbM zu handeln.
Fallen Teilnehmende bei Maßnahmen zum Übergang Schule in Beruf
(KoBV) oder zur individuellen betrieblichen Qualifizierung unter die
CoronaVO WfbM?
Nein, diese Maßnahmen gehören nicht zur Tätigkeit der WfbM. Auch wenn sich
der Träger einer WfbM hier als Bildungsträger betätigt, so sind die
Teilnehmenden dieser Rehabilitationsmaßnahmen nicht in eine WfbM
eingegliedert. Auch dann nicht, wenn die Träger der WfbM laut
Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger die Räume der
WfbM für Schulungs- und Erprobungszwecke nutzen.
Kann der Betrieb das Praktikum oder die Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr
gewährleisten, so kehren die meist jüngeren Teilnehmenden ins familiäre Umfeld
zurück. Ist dies nur bedingt möglich, greifen die üblichen
Unterstützungsleistungen zur sozialen Teilhabe.

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Was passiert mit dem Eingliederungszuschuss (EGZ) der Bundesagentur
für Arbeit (BA) bei Kurzarbeit von Personen, die im Rahmen des
Landesprogramms „Arbeit inklusiv“ durch die BA gefördert werden?
Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld ist kein Arbeitsentgelt. Erhält die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer neben Kurzarbeitergeld auch
Arbeitsentgelt, ist die Gewährung eines EGZ nicht ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage des EGZ ist das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt.
Beispiel: Ein geförderter Arbeitnehmer oder eine geförderte Arbeitnehmerin wird
für zwei Tage pro Woche freigestellt (dafür kann Kurzarbeitergeld beantragt
werden), an drei Tagen kann er oder sie weiterbeschäftigt werden und bezieht für
diesen Zeitraum Arbeitsentgelt. Die EGZ-Förderung wird für diese drei Tage
anteilig fortgesetzt.

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Newsletter Umsetzungsbegleitung-BTHG, 31.03.20, BVKM-Newsletter,
01.04.20:
Schreiben Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 23.03.20, an:
Oberste Landessozialbehörden, nachrichtlich: Kommunale
Spitzenverbände, BAGüS
Mehrbedarf für Mittagessen nach § 42b SGB XII bei Schließung der
Werkstatt für behinderte Menschen:
Im Falle der Schließung einer WfbM auf unabsehbare Zeit oder mindestens für die
Dauer eines Monats, sind die Leistungsberechtigten nach §§ 275, 316 BGB nicht
verpflichtet für das gemeinschaftliche Mittagessen zu zahlen.
Dadurch fällt die Voraussetzung für die Bewilligung eines Mehrbedarfes nach §
42b SGB XII vollständig weg.
Bewilligungen des Mehrbedarfes nach § 42b SGB XII (sind) mit Wirkung für die
Zukunft anzupassen. Aufgrund des Vorrangs von Bewilligungsentscheidungen zur
Sicherstellung des Existenzminimums und mit Rücksicht auf bereits laufende
Zahlläufe beziehungsweise etwaige Personalengpässen bei den Trägern ist eine
Anpassung für den Monat Mai (mit Wirkung ab 1. Mai 2020) als ausreichend
anzusehen.

Newsletter Umsetzungsbegleitung-BTHG, 31.03.20
Häufige Fragen zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen
Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit
einem Sicherstellungsauftrag - FAQ - (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG,
30.03.20
Mehrkosten Besondere Wohnformen: Die besonderen Wohnformen werden nicht
vom SodEG berücksichtigt. Den Einrichtungen entstehen aber erhebliche
Mehrkosten im Bereich der Sachkosten (Schutzausrüstung, Masken,
Desinfektionsmittel etc.) sowie zusätzliche Personalkosten, da eine ganztägige
Betreuung und Versorgung nun zu den Zeiten sichergestellt sein muss, in der
sich die Menschen tagsüber nicht in Tagesförderstätten, Schulen, Kitas oder
Werkstätten aufhalten. Wer trägt diese Mehrkosten?
Mehrere Leistungsträger der Eingliederungshilfe haben in Schreiben an alle
Leistungserbringer der Eingliederungshilfe bereits angekündigt, dass
unabweisbar notwendige personelle Mehrkosten und auch höhere Sachkosten
durch die vermehrte Ausstattung mit Schutzausrüstungen sowie anderer
notwendiger zusätzlicher Aufwand, die durch die Corona-Krise bei der Betreuung
der Menschen mit Behinderungen entstehen, übernommen werden.
Für weitere Kosten, die im Rahmen der Erbringung von Leistungen der
Eingliederungshilfe entstehen und nicht durch Dritte übernommen werden, wird
im Übrigen ggfls. zu prüfen sein, ob und inwieweit es sich um eine
unvorhergesehene wesentliche Änderung im Sinne d des § 127 Absatz 3 SGB IX
handelt, die zu einer Anpassung der Vergütungsverträge für diesen begrenzten
Zeitraum berechtigt.

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Corona-Verordnung § 71 SGB XI - vom 18. März 2020
Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Betriebs von
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 71 SGB XI zum Schutz vor
Infektionen mit Sars-CoV-2
bis einschl. 15. Juni 2020 werden Tages- und Nachtpflege nach SGB XI
geschlossen.
Dies betrifft die Altenhilfe. Ein eingeschränkter Betrieb ist zulässig,
sofern die alten pflegebedürftigen Nutzer zuhause nicht versorgt werden können,
da Angehörige in den systemrelevanten Bereichen arbeiten.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen
die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 vom 17.
März 2020 (in der Fassung vom 28. März 2020)

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen

(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und
anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen,
Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie
Schulkindergärten in freier Trägerschaft,
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,
3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
untersagt.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für
Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig
geöffnet sind.

Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die
Sonderpädagogischen Bildungs-und Beratungszentren mit den
Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören,
geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und
Schülerin längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden
Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des
besonderen Förder-und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.

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https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/
FAQS+Schulschliessungen, 02.04.20:
[-] Was gilt über die Regelung für alle Schulen hinaus für die
Notbetreuung an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
und an Schulkindergärten?
Sollte für einzelne Schülerinnen und Schüler eines
SBBZ mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung oder
geistige Entwicklung
bzw. anderer SBBZ mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung oder
für Kinder eines Schulkindergartens dieser Förderschwerpunkte
aufgrund der Komplexität einer Behinderung, besonderer gesundheitlicher
Risiken oder bereits bestehender besonderer Hygieneanforderungen
trotz aller Anstrengungen seitens der Eltern die
häusliche Betreuung nicht oder zeitweise nicht gesichert sein,
soll auch für diese Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler unabhängig von der
besuchten Klassenstufe eine Notbetreuung bereitgestellt werden.
Erforderlich ist dafür eine für die Schulleitung nachvollziehbare Begründung.
Hiervon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der SBBZ mit den
Förderschwerpunkten Lernen und Sprache.
Diese Notbetreuung orientiert sich an den Unterrichtszeiten und
soll in erster Linie und soweit möglich von den Pflege- und Betreuungskräften des
Schulbereichs bzw. des Schulkindergartens sowie den Lehrkräften der Schule
bzw. den Fachkräfte des Schulkindergartens oder des Internats übernommen
werden.
(…) Die Schulleitungen der Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren organisieren das Angebot und stimmen sich mit den für den
Einsatz der Pflege- und Betreuungskräfte und den für die Schülerbeförderung
verantwortlichen Personen ab.
Schulkindergärten stimmen sich mit dem SBBZ ab, dem sie zugeordnet sind.

Zu o.st./ Schreiben des Kultusministerium vom 15. März 2020: Besonderheiten
der Notbetreuung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
(PDF) zusätzlich:
Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit lnternat, Schulen am
Heim (mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und emotionale und
soziale Entwicklung) sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren
für Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung stimmen sich
bezüglich einer vergleichbaren Vorgehensweise darüber hinaus mit den jeweils
verantwortlichen Personen des Heimbereichs bzw. dem klinischen Personal ab.

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Die Schulleitungen der Schulen und die Schulkindergartenleitungen in privater
Trägerschaft werden gebeten, umgehend den Träger ihrer Schule zu informieren.

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/
FAQS+Schulschliessungen, 02.04.20:
Wie laufen das Verfahren zur Feststellung und Erfüllung des Anspruchs
auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und die
sonderpädagogische Diagnostik ab, wenn die Schulen weiter
geschlossen bleiben oder es nur einen eingeschränkten Schulbetrieb
geben sollte?
Die beauftragten sonderpädagogischen Lehrkräfte werden bereits vorliegenden
Unterlagen nutzen und darüber hinaus über Telefongespräche mit den
Sorgeberechtigten und anderen beteiligten Personen (z.B. Erzieherinnen in
Kindertageseinrichtungen, Lehrkräften, Ärzten, Therapeuten) weitere relevante
Fakten in Erfahrung bringen. (…)
… in eindeutigen und einvernehmlichen Fällen das Verfahren weiterführen und
ggf. einen zunächst zeitlich befristeten Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot feststellen.
Sofern keine ausreichende Faktenlage für eine Beurteilung herstellbar ist, wird
die Entscheidung aufgeschoben.
… die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, trifft das Staatliche Schulamt eine auf
1 Jahr befristete Entscheidung, also auch dann, wenn diese Befristung an sich
nicht angezeigt wäre.

Dürfen im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik, der
Frühförderung und des sonderpädagogischen Dienstes aktuell
Hausbesuche durchgeführt werden?
Von Hausbesuchen wird dringend abgeraten. Eine beratende Unterstützung der
Eltern und der Lehrkräfte ist telefonisch, per E-Mail oder auch in
Videokonferenzen möglich.

Werden der sonderpädagogische Dienst und die sonderpädagogische
Frühförderung bei einem zunächst eingeschränkten Schulbetrieb
ebenfalls wieder aufgenommen?
Der Schwerpunkt sollte zunächst auf dem Präsenzunterricht und den
ergänzenden Angeboten im Fernlernangebot gesetzt werden. Bei freien
Kapazitäten der Lehrkräfte, kann etwa bei bestehendem Kontaktverbot
(Risikogruppen) eine zunächst telefonische Beratung wieder aufgenommen
werden. Insbesondere in der sonderpädagogischen Frühförderung sollten die
Lehrkräfte Kontakt mit den Eltern halten und diese beratend unterstützen, da sie
ggf. die einzigen Ansprechpartner für diese sind.

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Wie begleiten die Schulkindergärten Kinder und Eltern solange die
Schulkindergärten geschlossen sind?
Die Mitarbeiterinnen der Schulkindergärten halten regelmäßigen Kontakt mit den
Eltern und unterstützen diese beratend bezüglich der Alltagsgestaltung und
Förderung der Kinder.

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BVKM-Newsletter, 01.04.2020
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/
entschaedigungsanspruch.html, 01.04.2020
Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall, 27. März 2020
Für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten
können, gibt es einen Entschädigungsanspruch und auch der Zugang zum
Kinderzuschlag wird erleichtert.
Im Infektionsschutzgesetz wird unter anderem ein Entschädigungsanspruch
geregelt. Danach erhalten Eltern, die wegen der behördlichen Kita- und
Schulschließungen nicht arbeiten können, unter bestimmten Voraussetzungen
Ersatz für ihren Verdienstausfall: Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis
zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen
sind.

https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads/
20_03_18_Corona_Schutz_Versicherte.pdf, 20.03.2020
https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads/26-03-
27_Fragen_und_Antworten_zur_Corona.pdf, 02.04.20
Um besonders verletzliche Personengruppen wie zum Beispiel pflegebedürftige
Menschen zu schützen, setzen die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung (MDK) jedwede Form der körperlichen Untersuchung aus.
    Bis vorläufig Ende September 2020 - Dies gilt für Erstanträge,
     Höherstufungsanträge und Widersprüche. Wiederholungsbegutachtungen
     finden im genannten Zeitraum nicht statt.
    Die Regelung gilt für Anträge, die in der Zeit vom 1. Februar bis 30.
     September 2020 gestellt werden.
    Anträge, bei denen zur Sicherstellung der Versorgung Dringlichkeit
     besteht, werden von den Medizinischen Diensten vorrangig begutachtet.

Stattdessen werden die Medizinischen Dienste die Einstufung in Pflegegrade auf
Basis der bereits vorliegenden Informationen und eines ergänzenden
Telefoninterviews mit den Pflegebedürftigen bzw. ihren Bezugspersonen
vornehmen.
    Der Medizinische Dienst vor Ort informiert die Versicherten vorab
     schriftlich über den Telefontermin. Mit dem Ankündigungsschreiben erhält
     der Versicherte Informationen zur Vorgehensweise und Hinweise zur
     Vorbereitung wie zum Beispiel einen Fragebogen.
    Bei Fragen: https://www.mdkbw.de/de/service/beratungsstellen

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BVKM-Newsletter 01.04.20:
Corona-Pandemie: G-BA beschließt weitreichende Maßnahmen zur
Entlastung von Krankenhäusern und Ärzten sowie zum Schutz vor
Infektionsrisiken, 27. März 2020:
Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre
Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt.

Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen für bis zu
14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von
COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den
Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war.
Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen
Folgeverordnung ausgesetzt.
Darüber hinaus kann die Erstverordnung für einen längeren Zeitraum als 14 Tage
verordnet werden.
Zusätzlich wird die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von
3 Tage auf 10 Tage verlängert.
Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung sowie der Soziotherapie.
Folgeverordnung von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer
Anamnese möglich
Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer
Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel,
Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch
Zahnärztinnen und Zahnärzte) ausstellen.
Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine
unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist.
Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten
übermittelt werden.
Krankentransport
Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen
ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankte oder von
Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne
stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die
Krankenkasse.
Zudem werden die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder
nachstationären Behandlung erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen
können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der
stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können
für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.
Flexiblere Verordnungsmöglichkeiten durch Krankenhäuser

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Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten
Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern
nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche
Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil-
und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das
zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

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https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-massnahmenpaket-faq-101.html,
23.03.20
Corona-Krise - Bundesregierung plant Milliarden-Hilfspaket
Was soll für Mieter gelten, denen das Geld ausgeht?
Kündigung sollen verboten werden, wenn Einkommensausfälle dazu führen, dass
man die Miete nicht zahlen kann. Gelten soll dies zunächst für Mietschulden aus
dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020.
Kompliziert nachweisen sollen Betroffene das nicht müssen: "Der
Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet",
heißt es im entsprechenden Entwurf. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung
der Miete soll aber im Grundsatz bestehen bleiben.

Was soll gegen Massenarbeitslosigkeit helfen?
Das bewährte Mittel aus der Finanzkrise 2008/2009: Kurzarbeit. Wenn es nichts
mehr zu arbeiten gibt, kann ein Unternehmen die Mitarbeiter in Kurzarbeit
schicken - die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des Lohns, bei
Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Die Unternehmen bekommen
Sozialbeiträge erstattet.
Kurzarbeitergeld kann fließen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten
vom Arbeitsausfall betroffen sind - bisher war ein Drittel nötig. Auch
Zeitarbeitsunternehmen können die Leistung anzeigen.

Was soll im sozialen Bereich und für Familien geschehen?
Bei Anträgen auf Hartz IV sollen die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe
der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt werden.
Bis zu 1,2 Millionen zusätzlichen Bezieher der Grundsicherung soll es laut
Regierung geben - und dadurch zehn Milliarden Euro Mehrkosten.
Für die Familien mit Einkommenseinbrüchen soll ein leichterer Zugang zum
Kinderzuschlag geschaffen werden: Geprüft werden soll nicht mehr das
Einkommen aus den vergangenen sechs Monaten, sondern nur das vom
vergangenen Monat. Eltern, denen das Einkommen weggebrochen ist, weil sie
ihre Kinder betreuen müssen, sollen Hilfen bekommen.

Gibt es Kritik an den Plänen?
Reichlich. Zwar wird es einhellig als nötig begrüßt, dass die Regierung rasch und
massiv handelt. Doch zu den Hauptkritikpunkten zählt: Die Milliarden fürs
Gesundheitswesen reichten nicht - und das Kurzarbeitergeld sei für Menschen mit
geringem Einkommen zu wenig. Viele soziale und kulturelle Einrichtungen
fürchten zudem bundesweit das Aus. Große Sorgen machen sich Experten um
Menschen mit Behinderung, Obdachlose, Arme oder auch Prostituierte.

BVKM-Newsletter, 01.04.20 -> https://triaphon.org/, 01.04.20
Triaphon: telefonischen 24h-Übersetzungsdienst für Krankenhäuser und
Arztpraxen
Corona-Ambulanzen und betroffene medizinische Einrichtungen können Triaphon
in der aktuellen Situation kostenlos einsetzen: Kontakt: 030-8632274-0

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Quellen:
Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur
Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 vom 18.03.20

Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Betriebs von
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 71 SGB XI zum Schutz vor
Infektionen mit Sars-CoV-2 vom 18.03.20

LVKM-BW-Newsletter 10/2020, 20.03.20

https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads/
20_03_18_Corona_Schutz_Versicherte.pdf, 20.03.2020

https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-massnahmenpaket-faq-101.html,
23.03.20

Verordnung der Landesregierung (BW) über Infektionsschützende Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17. März 2020 (Fassung vom
28. März 2020)

Newsletter Umsetzungsbegleitung-BTHG, 31.03.20

BVKM-Newsletter, 01.04.20

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/
gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/ ,
02.04.20

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/
FAQS+Schulschliessungen, 02.04.20:
https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads/26-03-
27_Fragen_und_Antworten_zur_Corona.pdf, 02.04.20

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