Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderung in Ba-Wü während der Corona-Krise Zusammenstellung Stand 02.04.2020, Anmerkungen u.a. S. Felder
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Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderung in Ba-Wü während der Corona-Krise (Zusammenstellung Stand 02.04.2020, Anmerkungen u.a. S. Felder ohne Gewähr) Corona-Verordnung BW vom 17. März 2020 (Fassung vom 28. März 2020) Verordnung der Landesregierung über Infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2: Betretungsverbote für Besucher (bis 14.06.20) (§ 6): Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Ausnahme: Psychiatrische und psychosomatische Fachkliniken (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe-und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen (…) aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (Anmerkung: Dies könnte auch Therapien von Menschen mit Behinderungen in Pflegeeinrichtungen u.a. betreffen, die von externen Diensten/Praxen geleistet werden). (7) Betreuungs-und Unterstützungsangebote im Vor-und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt:_ Keine Gruppenbetreuungsangebote nach der Unterstützungsangebote-VO (UsTA- VO) https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/ gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu- coronavirus/, 02.04.20 Können in Einrichtungen nach § 111a SGB V weiterhin Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Kuren stattfinden? In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Durchführung von Mutter-Kind-Maßnahmen und Vater-Kind-Kuren, auch 1
soweit sie räumlich außerhalb der Einrichtung stattfinden, untersagt. Kinder dürfen diese Einrichtungen nicht betreten. Dies gilt ab dem 25. März bis einschließlich den 19. April 2020: Corona-Verordnung § 111a SGB V (PDF) Corona-VO WfbM vom 18. März 2020 Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 - bis einschl. 19. April 2020 werden WfbM und FuB geschlossen. (§ 1) Ausnahmen gibt es für minderjährige Menschen mit Behinderung sowie volljährige Menschen mit Behinderungen, wenn die Betreuung und Versorgung nicht anderweitig sichergestellt ist. (Anmerkung: WfBM müssen dann prüfen, ob und inwieweit sie Betreuung und Versorgung anbieten können und diese dann gegebenenfalls auch durchführen.) - bis einschl. 19. April 2020 ist die berufliche Rehabilitation in BBW / BfW untersagt (§ 2). - bis einschl. 19. April 2020 sind verboten (§ 3) - Gruppenangebote in interdisziplinären Frühförderung - heilpädagogische Gruppenangebote - Gruppenangebote der Eingliederungshilfe zur Unterstützung im Alltag (z.B. FED: Familienentlastende Dienste: z. B. Begleitung/Gruppenangebote beim Besuch in den Zoos oder ins Konzert, zu öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen usw. ) - Ausnahmen (§ 4): weiter beschäftigt werden dürfen Menschen mit Behinderungen, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Förderstätten wohnen oder Menschen mit Behinderungen, die tagsüber durch den Träger des Wohnheims / Wohngruppe keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung haben bis 19. April 2020 gibt es zudem ein allgemeines Betretungs- und Teilnahmeverbot (§ 5) für Menschen, die infiziert sind oder infiziert sein könnten (Symptome, Aufenthalt in Risikogebieten etc.) https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/ gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu- coronavirus/, 02.04.20 Fallen wesentlich behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden unter § 1 der CoronaVO WfbM? 2
Nein. Für sie gelten die Regelungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Fürsorgepflicht wird vom jeweiligen Arbeitgeber ausgeübt. Die Integrationsfachdienste (IFD) stehen den Beschäftigten und den Arbeitgebern weiterhin – unter Beachtung der Regelungen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz – in ganzen Land wie gewohnt zur Verfügung. Die Erreichbarkeit der IFD ist insbesondere telefonisch oder per E-Mail weiterhin gewährleistet. Fallen wesentlich behinderte Menschen, die zwar im Arbeitsbereich einer WfbM gefördert werden, die jedoch ...? ... einen einzelauslagerten Arbeitsplatz in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkts haben (im Sinne des § 7 SGB IV), unter den Schutz der CoronaVO WfbM? Ja, sie fallen unter den Schutz von § 1 CoronaVO WfbM. Solange der Betrieb jedoch ganz normal arbeitet und der oder die Beschäftigte kein gesundheitlichen Risiken hat, wird dieser Schutz faktisch nicht aktiv. Die wesentlich behinderten Menschen, die auf einem ausgelagerten Einzelarbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sind, können in der Regel den Betrieb eigenständig erreichen. Sie sind im Sinne des § 7 SGB IV in die Struktur des Betriebes eingegliedert und stehen unter dem Weisungsrecht des Betriebes. Die für sie zuständige WfbM steht weiterhin dem Beschäftigungsbetrieb und dem wesentlich behinderten Menschen – unter Beachtung der Regelungen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz – zur Verfügung. Erst wenn gesundheitliche Risiken für den Beschäftigten oder die Beschäftigte bestehen oder wenn die Einzelauslagerung (oder das Praktikum) vom Beschäftigungsbetrieb nicht mehr leistbar ist, wird der Schutz des § 1 benötigt und der WfbM-Träger hat nach den Vorgaben der CoronaVO WfbM zu handeln. Fallen Teilnehmende bei Maßnahmen zum Übergang Schule in Beruf (KoBV) oder zur individuellen betrieblichen Qualifizierung unter die CoronaVO WfbM? Nein, diese Maßnahmen gehören nicht zur Tätigkeit der WfbM. Auch wenn sich der Träger einer WfbM hier als Bildungsträger betätigt, so sind die Teilnehmenden dieser Rehabilitationsmaßnahmen nicht in eine WfbM eingegliedert. Auch dann nicht, wenn die Träger der WfbM laut Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger die Räume der WfbM für Schulungs- und Erprobungszwecke nutzen. Kann der Betrieb das Praktikum oder die Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr gewährleisten, so kehren die meist jüngeren Teilnehmenden ins familiäre Umfeld zurück. Ist dies nur bedingt möglich, greifen die üblichen Unterstützungsleistungen zur sozialen Teilhabe. 3
Was passiert mit dem Eingliederungszuschuss (EGZ) der Bundesagentur für Arbeit (BA) bei Kurzarbeit von Personen, die im Rahmen des Landesprogramms „Arbeit inklusiv“ durch die BA gefördert werden? Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld ist kein Arbeitsentgelt. Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer neben Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt, ist die Gewährung eines EGZ nicht ausgeschlossen. Bemessungsgrundlage des EGZ ist das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt. Beispiel: Ein geförderter Arbeitnehmer oder eine geförderte Arbeitnehmerin wird für zwei Tage pro Woche freigestellt (dafür kann Kurzarbeitergeld beantragt werden), an drei Tagen kann er oder sie weiterbeschäftigt werden und bezieht für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt. Die EGZ-Förderung wird für diese drei Tage anteilig fortgesetzt. 4
Newsletter Umsetzungsbegleitung-BTHG, 31.03.20, BVKM-Newsletter, 01.04.20: Schreiben Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 23.03.20, an: Oberste Landessozialbehörden, nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände, BAGüS Mehrbedarf für Mittagessen nach § 42b SGB XII bei Schließung der Werkstatt für behinderte Menschen: Im Falle der Schließung einer WfbM auf unabsehbare Zeit oder mindestens für die Dauer eines Monats, sind die Leistungsberechtigten nach §§ 275, 316 BGB nicht verpflichtet für das gemeinschaftliche Mittagessen zu zahlen. Dadurch fällt die Voraussetzung für die Bewilligung eines Mehrbedarfes nach § 42b SGB XII vollständig weg. Bewilligungen des Mehrbedarfes nach § 42b SGB XII (sind) mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Aufgrund des Vorrangs von Bewilligungsentscheidungen zur Sicherstellung des Existenzminimums und mit Rücksicht auf bereits laufende Zahlläufe beziehungsweise etwaige Personalengpässen bei den Trägern ist eine Anpassung für den Monat Mai (mit Wirkung ab 1. Mai 2020) als ausreichend anzusehen. Newsletter Umsetzungsbegleitung-BTHG, 31.03.20 Häufige Fragen zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag - FAQ - (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG, 30.03.20 Mehrkosten Besondere Wohnformen: Die besonderen Wohnformen werden nicht vom SodEG berücksichtigt. Den Einrichtungen entstehen aber erhebliche Mehrkosten im Bereich der Sachkosten (Schutzausrüstung, Masken, Desinfektionsmittel etc.) sowie zusätzliche Personalkosten, da eine ganztägige Betreuung und Versorgung nun zu den Zeiten sichergestellt sein muss, in der sich die Menschen tagsüber nicht in Tagesförderstätten, Schulen, Kitas oder Werkstätten aufhalten. Wer trägt diese Mehrkosten? Mehrere Leistungsträger der Eingliederungshilfe haben in Schreiben an alle Leistungserbringer der Eingliederungshilfe bereits angekündigt, dass unabweisbar notwendige personelle Mehrkosten und auch höhere Sachkosten durch die vermehrte Ausstattung mit Schutzausrüstungen sowie anderer notwendiger zusätzlicher Aufwand, die durch die Corona-Krise bei der Betreuung der Menschen mit Behinderungen entstehen, übernommen werden. Für weitere Kosten, die im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe entstehen und nicht durch Dritte übernommen werden, wird im Übrigen ggfls. zu prüfen sein, ob und inwieweit es sich um eine unvorhergesehene wesentliche Änderung im Sinne d des § 127 Absatz 3 SGB IX handelt, die zu einer Anpassung der Vergütungsverträge für diesen begrenzten Zeitraum berechtigt. 5
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Corona-Verordnung § 71 SGB XI - vom 18. März 2020 Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 71 SGB XI zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV-2 bis einschl. 15. Juni 2020 werden Tages- und Nachtpflege nach SGB XI geschlossen. Dies betrifft die Altenhilfe. Ein eingeschränkter Betrieb ist zulässig, sofern die alten pflegebedürftigen Nutzer zuhause nicht versorgt werden können, da Angehörige in den systemrelevanten Bereichen arbeiten. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 28. März 2020) Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft, 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs-und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schülerin längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder-und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. 7
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/ FAQS+Schulschliessungen, 02.04.20: [-] Was gilt über die Regelung für alle Schulen hinaus für die Notbetreuung an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und an Schulkindergärten? Sollte für einzelne Schülerinnen und Schüler eines SBBZ mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung bzw. anderer SBBZ mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung oder für Kinder eines Schulkindergartens dieser Förderschwerpunkte aufgrund der Komplexität einer Behinderung, besonderer gesundheitlicher Risiken oder bereits bestehender besonderer Hygieneanforderungen trotz aller Anstrengungen seitens der Eltern die häusliche Betreuung nicht oder zeitweise nicht gesichert sein, soll auch für diese Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler unabhängig von der besuchten Klassenstufe eine Notbetreuung bereitgestellt werden. Erforderlich ist dafür eine für die Schulleitung nachvollziehbare Begründung. Hiervon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der SBBZ mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache. Diese Notbetreuung orientiert sich an den Unterrichtszeiten und soll in erster Linie und soweit möglich von den Pflege- und Betreuungskräften des Schulbereichs bzw. des Schulkindergartens sowie den Lehrkräften der Schule bzw. den Fachkräfte des Schulkindergartens oder des Internats übernommen werden. (…) Die Schulleitungen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren organisieren das Angebot und stimmen sich mit den für den Einsatz der Pflege- und Betreuungskräfte und den für die Schülerbeförderung verantwortlichen Personen ab. Schulkindergärten stimmen sich mit dem SBBZ ab, dem sie zugeordnet sind. Zu o.st./ Schreiben des Kultusministerium vom 15. März 2020: Besonderheiten der Notbetreuung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (PDF) zusätzlich: Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit lnternat, Schulen am Heim (mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und emotionale und soziale Entwicklung) sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren für Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung stimmen sich bezüglich einer vergleichbaren Vorgehensweise darüber hinaus mit den jeweils verantwortlichen Personen des Heimbereichs bzw. dem klinischen Personal ab. 8
Die Schulleitungen der Schulen und die Schulkindergartenleitungen in privater Trägerschaft werden gebeten, umgehend den Träger ihrer Schule zu informieren. https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/ FAQS+Schulschliessungen, 02.04.20: Wie laufen das Verfahren zur Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und die sonderpädagogische Diagnostik ab, wenn die Schulen weiter geschlossen bleiben oder es nur einen eingeschränkten Schulbetrieb geben sollte? Die beauftragten sonderpädagogischen Lehrkräfte werden bereits vorliegenden Unterlagen nutzen und darüber hinaus über Telefongespräche mit den Sorgeberechtigten und anderen beteiligten Personen (z.B. Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen, Lehrkräften, Ärzten, Therapeuten) weitere relevante Fakten in Erfahrung bringen. (…) … in eindeutigen und einvernehmlichen Fällen das Verfahren weiterführen und ggf. einen zunächst zeitlich befristeten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot feststellen. Sofern keine ausreichende Faktenlage für eine Beurteilung herstellbar ist, wird die Entscheidung aufgeschoben. … die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, trifft das Staatliche Schulamt eine auf 1 Jahr befristete Entscheidung, also auch dann, wenn diese Befristung an sich nicht angezeigt wäre. Dürfen im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik, der Frühförderung und des sonderpädagogischen Dienstes aktuell Hausbesuche durchgeführt werden? Von Hausbesuchen wird dringend abgeraten. Eine beratende Unterstützung der Eltern und der Lehrkräfte ist telefonisch, per E-Mail oder auch in Videokonferenzen möglich. Werden der sonderpädagogische Dienst und die sonderpädagogische Frühförderung bei einem zunächst eingeschränkten Schulbetrieb ebenfalls wieder aufgenommen? Der Schwerpunkt sollte zunächst auf dem Präsenzunterricht und den ergänzenden Angeboten im Fernlernangebot gesetzt werden. Bei freien Kapazitäten der Lehrkräfte, kann etwa bei bestehendem Kontaktverbot (Risikogruppen) eine zunächst telefonische Beratung wieder aufgenommen werden. Insbesondere in der sonderpädagogischen Frühförderung sollten die Lehrkräfte Kontakt mit den Eltern halten und diese beratend unterstützen, da sie ggf. die einzigen Ansprechpartner für diese sind. 9
Wie begleiten die Schulkindergärten Kinder und Eltern solange die Schulkindergärten geschlossen sind? Die Mitarbeiterinnen der Schulkindergärten halten regelmäßigen Kontakt mit den Eltern und unterstützen diese beratend bezüglich der Alltagsgestaltung und Förderung der Kinder. 10
BVKM-Newsletter, 01.04.2020 https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/ entschaedigungsanspruch.html, 01.04.2020 Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall, 27. März 2020 Für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch und auch der Zugang zum Kinderzuschlag wird erleichtert. Im Infektionsschutzgesetz wird unter anderem ein Entschädigungsanspruch geregelt. Danach erhalten Eltern, die wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für ihren Verdienstausfall: Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads/ 20_03_18_Corona_Schutz_Versicherte.pdf, 20.03.2020 https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads/26-03- 27_Fragen_und_Antworten_zur_Corona.pdf, 02.04.20 Um besonders verletzliche Personengruppen wie zum Beispiel pflegebedürftige Menschen zu schützen, setzen die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) jedwede Form der körperlichen Untersuchung aus. Bis vorläufig Ende September 2020 - Dies gilt für Erstanträge, Höherstufungsanträge und Widersprüche. Wiederholungsbegutachtungen finden im genannten Zeitraum nicht statt. Die Regelung gilt für Anträge, die in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2020 gestellt werden. Anträge, bei denen zur Sicherstellung der Versorgung Dringlichkeit besteht, werden von den Medizinischen Diensten vorrangig begutachtet. Stattdessen werden die Medizinischen Dienste die Einstufung in Pflegegrade auf Basis der bereits vorliegenden Informationen und eines ergänzenden Telefoninterviews mit den Pflegebedürftigen bzw. ihren Bezugspersonen vornehmen. Der Medizinische Dienst vor Ort informiert die Versicherten vorab schriftlich über den Telefontermin. Mit dem Ankündigungsschreiben erhält der Versicherte Informationen zur Vorgehensweise und Hinweise zur Vorbereitung wie zum Beispiel einen Fragebogen. Bei Fragen: https://www.mdkbw.de/de/service/beratungsstellen 11
BVKM-Newsletter 01.04.20: Corona-Pandemie: G-BA beschließt weitreichende Maßnahmen zur Entlastung von Krankenhäusern und Ärzten sowie zum Schutz vor Infektionsrisiken, 27. März 2020: Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt. Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt. Darüber hinaus kann die Erstverordnung für einen längeren Zeitraum als 14 Tage verordnet werden. Zusätzlich wird die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von 3 Tage auf 10 Tage verlängert. Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Soziotherapie. Folgeverordnung von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer Anamnese möglich Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch Zahnärztinnen und Zahnärzte) ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Krankentransport Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankte oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Zudem werden die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden. Flexiblere Verordnungsmöglichkeiten durch Krankenhäuser 12
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. 13
https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-massnahmenpaket-faq-101.html, 23.03.20 Corona-Krise - Bundesregierung plant Milliarden-Hilfspaket Was soll für Mieter gelten, denen das Geld ausgeht? Kündigung sollen verboten werden, wenn Einkommensausfälle dazu führen, dass man die Miete nicht zahlen kann. Gelten soll dies zunächst für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Kompliziert nachweisen sollen Betroffene das nicht müssen: "Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet", heißt es im entsprechenden Entwurf. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete soll aber im Grundsatz bestehen bleiben. Was soll gegen Massenarbeitslosigkeit helfen? Das bewährte Mittel aus der Finanzkrise 2008/2009: Kurzarbeit. Wenn es nichts mehr zu arbeiten gibt, kann ein Unternehmen die Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken - die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des Lohns, bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Die Unternehmen bekommen Sozialbeiträge erstattet. Kurzarbeitergeld kann fließen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - bisher war ein Drittel nötig. Auch Zeitarbeitsunternehmen können die Leistung anzeigen. Was soll im sozialen Bereich und für Familien geschehen? Bei Anträgen auf Hartz IV sollen die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt werden. Bis zu 1,2 Millionen zusätzlichen Bezieher der Grundsicherung soll es laut Regierung geben - und dadurch zehn Milliarden Euro Mehrkosten. Für die Familien mit Einkommenseinbrüchen soll ein leichterer Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen werden: Geprüft werden soll nicht mehr das Einkommen aus den vergangenen sechs Monaten, sondern nur das vom vergangenen Monat. Eltern, denen das Einkommen weggebrochen ist, weil sie ihre Kinder betreuen müssen, sollen Hilfen bekommen. Gibt es Kritik an den Plänen? Reichlich. Zwar wird es einhellig als nötig begrüßt, dass die Regierung rasch und massiv handelt. Doch zu den Hauptkritikpunkten zählt: Die Milliarden fürs Gesundheitswesen reichten nicht - und das Kurzarbeitergeld sei für Menschen mit geringem Einkommen zu wenig. Viele soziale und kulturelle Einrichtungen fürchten zudem bundesweit das Aus. Große Sorgen machen sich Experten um Menschen mit Behinderung, Obdachlose, Arme oder auch Prostituierte. BVKM-Newsletter, 01.04.20 -> https://triaphon.org/, 01.04.20 Triaphon: telefonischen 24h-Übersetzungsdienst für Krankenhäuser und Arztpraxen Corona-Ambulanzen und betroffene medizinische Einrichtungen können Triaphon in der aktuellen Situation kostenlos einsetzen: Kontakt: 030-8632274-0 14
Quellen: Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 vom 18.03.20 Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 71 SGB XI zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV-2 vom 18.03.20 LVKM-BW-Newsletter 10/2020, 20.03.20 https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads/ 20_03_18_Corona_Schutz_Versicherte.pdf, 20.03.2020 https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-massnahmenpaket-faq-101.html, 23.03.20 Verordnung der Landesregierung (BW) über Infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17. März 2020 (Fassung vom 28. März 2020) Newsletter Umsetzungsbegleitung-BTHG, 31.03.20 BVKM-Newsletter, 01.04.20 https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/ gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/ , 02.04.20 https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/ FAQS+Schulschliessungen, 02.04.20: https://www.mds-ev.de/uploads/media/downloads/26-03- 27_Fragen_und_Antworten_zur_Corona.pdf, 02.04.20 15
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