Besteuerung von Unternehmen in Frankreich einschließlich Unternehmenskauf - François Hellio und Julia Schloesser

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Besteuerung von Unternehmen in Frankreich einschließlich Unternehmenskauf - François Hellio und Julia Schloesser
Besteuerung von Unternehmen in Frankreich
einschließlich Unternehmenskauf

François Hellio und Julia Schloesser

6. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress
27. und 28. September 2012 in Nizza

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1. Steuerliche Rahmenbedingungen

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1. Steuerliche Rahmenbedingungen
    1.1. Quellen des Steuerrechts
    Ø Nationales Recht :
        • Verfassung :
               – u.a. Art. 55, danach haben von Frankreich abgeschlossene Abkommen Vorrang gegenüber dem
                 nationalen Gesetz.
               − Entscheidungen des Verfassungsrats (u.a. „Question Prioritaire de Constitutionnalité“)

        • Steuergesetze
               – „Code général des impôts“ (CGI)
               – „Livre des procédures fiscales“ (LPF)

        • Stellungsnahmen der Finanzverwaltung, u.a. :
               -   Verwaltungsanweisungen („instructions administratives“)
               -   Ministerielle Stellungsnahmen („réponses ministérielles“)

        • Nationale Rechtsprechung
               – Verwaltungsgerichte
               – Zivilgerichte
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1. Steuerliche Rahmenbedingungen
    1.1. Quellen des Steuerrechts
    Ø Internationales Recht, u.a. :

        • EU-Vertrag und EU-Richtlinien
               – und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

        • Europäisches Abkommen über Menschenrechte
               – und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

        • Doppelbesteuerungsabkommen

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1. Steuerliche Rahmenbedingungen
    1.2. Rechtsformen

    Ø Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

         • Kapitalgesellschaften
              – Aktiengesellschaften
                  • (société anonyme: S.A. ; société par action simplifiée : SAS)
              – Kommanditgesellschaften auf Aktien
                  • (société en commandite par actions: S.C.A.)
              – Gesellschaften mit beschränkter Haftung
                  • (société à responsabilité limitée: S.A.R.L.).

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1. Steuerliche Rahmenbedingungen
    1.2. Rechtsformen

         • Personengesellschaften
              – Kommanditgesellschaft („société en commandite simple“: S.C.S)
              – Offene Handelsgesellschaft („société en nom collectif“: S.N.C.)
              – BGB-Gesellschaft („société civile“ : SC ; „société civile immobilière“ : SCI)
              – Wirtschaftliche Interessengemeinschaft („Groupement d’intérêt économique“ :
                G.I.E. bzw. G.E.I.E.)
              – Faktische Gesellschaften („société en participation“: SP bzw. „société de fait“)
                und die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (société civile : SC).

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              Nota : Anders als im deutschen Recht haben frz. Personengesellschaften (wie
              Kapitalgesellschaften) eine eigene Rechtspersönlichkeit, sobald sie ins
              Handelsregister eingetragen werden.

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Folie 6

A1        gleiches gilt in D: Personengesellschaften haben zivilrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit
          Author; 08.09.2012
1. Steuerliche Rahmenbedingungen
    1.3. Wesentliche steuerliche Anreize
    Ø „Crédit Impôt Recherche“
         • Förderung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
              – Steuergutschrift i.H.v. 30 % der Forschungsausgaben bis zu einem Betrag von
                100 Mio. € zuzüglich 5 % für die den Betrag der Forschungsausgaben, der
                100 Mio. € übersteigt.
              – Fördersatz wird im 1. Jahr auf 40 % und im 2. Jahr auf 35 % erhöht, wenn das
                Unternehmen zum ersten Mal seit fünf Jahren die Steuergutschrift beansprucht
                (Ausnahme : nahestehende Unternehmen).
         • Bemessungsgrundlage
              – im Gesetz abschließend aufgezählte Aufwendungen;
              – 50% der Personalausgaben und 75% der Abschreibungen können pauschal als
                solche Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden
         • Steuergutschrift ist im Prinzip mit der im selben Jahr vom Unternehmen
           geschuldeten Steuer verrechenbar. Ein Überschuss wird über die 3 folgende Jahre
           vorgetragen und danach erstattet.
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1. Steuerliche Rahmenbedingungen
    1.4. Besonderheiten bei Betriebsprüfungen
    Ø Verjährungsfristen : Drei Jahre im Regelfall , bis zu 10 Jahren bei nicht
      offengelegter/nicht deklarierter Tätigkeit
    Ø Artikel L16B Livre des Procédures Fiscales, LPF: Durchsuchungen am
      Sitz des Unternehmens bzw. am Wohnsitz des
      Unternehmers/Geschäftsführers mit vorheriger gerichtlicher
      Genehmigung
    Ø Besteuerung von Amtswegen: z.B. bei nicht-erklärter Betriebstätte
    Ø Steuerbussgelder: bis 80% der berichtigten Steuer bei einem
      Rechtsmissbrauchsfall (Artikel L64 LPF)
    Ø Säumniszuschläge: 0,4% pro Monat

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
bzw. KSt-pflichtige Gesellschaften

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2. Besteuerung von KSt.-pflichtigen Gesellschaften
    2.1. Anwendungsbereich und wesentliche Grundlagen
    Territorialitätsprinzip (Art. 209 I des CGI)
         • der frz. Körperschaftsteuer unterliegt nur der Gewinn, der von einem
           Unternehmen aus seiner Tätigkeit in Frankreich erzielt wird.
                  + bestimmte Einkünfte (Art. 164 B Buchst. a), e) e bis), e ter) des CGI)
                  + Gewinne, die dem Unternehmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
                     („DBA“) zugewiesen werden.
         • umgekehrt: Abzugsverbot für Verluste / Aufwendungen im
           Zusammenhang mit Auslandstätigkeit;
         • davon betroffen:
              – Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in Frankreich unterhalten;
              – ausländischer Unternehmen, die in Frankreich eine unternehmerische Tätigkeit
                ausüben.

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.1. Anwendungsbereich und wesentliche Grundlagen
  Körperschaftsteuer
       • Normaler KSt-Satz : 33,1/3 % (Art. 219, I des CGI)
       • Besondere KSt-Sätze (u.a.)
           – für KMU : 15 % bis zu einem Gewinn i.H.v. EUR 38.120
           – langfristige Veräußerungsgewinne aus SIIC / OPCI (ImmoblienGes.) : 19 %
           – Einnahmen aus der Lizenzvergabe bzw. Unterlizenzvergabe von Patenten etc: 15%
           – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Venture Capital Fonds sowie an
             Wagniskapitalgesellschaften (SCPR / SCR) : 15%
           – Gewinne aus der Einbringung in bzw. (vor dem 1.12.2011) aus der Veräußerung von
             Grundvermögen an bestimmten Immobiliengesellschaften (Art. 210 CGI) : 19%

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.1. Anwendungsbereich und wesentliche Grundlagen
    Zuschläge
         • Sozialabgabe (contribution sociale) :
              – 3,3% der zu zahlenden Körperschaftsteuer
              – betroffen sind Kapitalgesellschaften, deren KSt-Schuld über EUR 763.000 liegt.
         • Sonderabgabe :
              – 5% der zu zahlenden Körperschaftsteuer
              – betroffen sind Kapitalgesellschaften, deren Umsatz über EUR 250 Mio. liegt.
         • Diese Zuschläge sind keine abzugsfähige Betriebsausgaben

    Zuschlag auf Ausschüttungen (Art. 235 ter ZCA CGI n.F.)
         • 3 % auf Ausschüttungen lt. G’ter-Beschluss, vGA , nicht auf Rückzahlung Kapitaleinlage;
         • Ausnahme: Ausschüttungen an Gruppenmitglieder (Organschaft).

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.2. Bemessungsgrundlage
    Ermittlung der Bemessungsgrundlage :
    – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Bestands-
      vergleich (Art. 38 CGI)
    – maßgebend: handelsrechtl. Ergebnis des Geschäftsjahres (Art. 36
      CGI)
    – außerbilanzielle Anpassung des handelsrechtl. Jahresergebnisses
      um steuerliche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen („détermination du
      résultat fiscal“).
        besondere Vorschriften gelten u.a. für:
               – Gründungs- und Errichtungsaufwendungen
               – geringwertige Wirtschaftsgüter
               – Bewertung von Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen;
               – Rückstellungen / steuerfreie Rücklagen.
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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.2. Bemessungsgrundlage
    Abzugsregelungen für Zinsaufwendungen
    – Gesellschafterdarlehen und Darlehen nahestehender Personen
               1) Gesetzlich zulässiger Zinssatz (Art. 39, 1-3° -al. 2, 212 I CGI) : 3,99 % (2011)
               2) Zinsschranke / Unterkapitalisierungsregelung (Art. 212, II CGI) :
                  •   Fremdkapital übersteigt das 1,5-fache des Eigenkapitals des Darlehensnehmers
                  •   Zinsaufwendungen übersteigen 25 % des EBITDA
                  •   an verbundenen Unternehmen zu zahlenden Zinsen übersteigen die
                      Zinseinnahme aus Darlehen an verbundene Unternehmen.
                  Þ Abzugsverbot (Zinsen, die die höchste der drei Grenzen übersteigen);
                  Þ Zinsvortrag (ab 2. Jahr Verringerung jährlich um 5 %);
                  Þ Übergang Zinsvortrag bei Umwandlungen (siehe Verlust).
        NB: Änderung geplant für 2013:
               pauschale Abzugsbeschränkung auf 85 % / 75 %, wenn Zinsen > EUR 3 Moi ?
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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.2. Bemessungsgrundlage
   – Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Erwerb einer
     Beteiligung (Art. 209, IX CGI)
        • Abzugsverbot, sofern es innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht gelingt
          zu zeigen, dass
             – Entscheidungen betreffend die erworbenen Anteile von der frz. Gesellschaft,
               ihrer frz. Mutter oder einer frz. Schwestergesellschaft getroffen werden;
             – Kontrolle bzw. der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft, deren Anteile
               erworben wurden, tatsächlich von der betroffenen frz. Gesellschaft, ihrer frz. Mutter
               oder einer frz. Schwestergesellschaft getroffen werden;
        • Nachweis der Erfüllung der bezeichneten Bedingungen ist im Prinzip im
          Geschäftsjahr der Anschaffung zu erbringen (Sonderfall : Erwerb seit 2005).
        • Bei Nichtgelingen des Nachweises: Hinzurechnung eines pauschal ermittelten
          Zinsaufwands bis zum Ende des 8. Jahres, das dem Jahr der Anschaffung
          folgt.

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.2. Bemessungsgrundlage
  Forderungsverzicht (bzw. Subventionen)
       • Voraussetzung der ordnungsmäßigen Entscheidung der Geschäftsführung
       • zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft :
           – Unterscheidung zw. kaufmännischen und finanziellen Interessen
           – auf Ebene der Muttergesellschaft :
                • kaufmännische Gründe => FV ist steuerlich abzugsfähig
                • finanzielle Gründe => FV ist nicht abzugsfähig (Ausnahme: Insolvenzverfahren)
           – auf Ebene der Tochtergesellschaft
                • FV ist als Ertrag zu erfassen
                • Ausnahme (sofern bei Muttergesellschaft nicht abzugsfähig, Art. 216 A CGI) :
                     – Muttergesellschaft hält seit 2 Jahren mindestens 5% der Tochtergesellschaft
                     – Verpflichtung der Tochtergesellschaft zur Erhöhung ihres Nennkapitals
                       innerhalb von zwei Jahren.
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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.2. Bemessungsgrundlage
   Steuerliche Verluste
   - Verlustrücktrag (Art. 220 quinquiès CGI)
        - Wahlrecht für Verlustrücktrag,
        - Verlust des laufenden Geschäftsjahres ist in das vorangegangene
          Geschäftsjahr bis zum Höchstbetrag von EUR 1 Mio. rücktragsfähig,
        - Erstattungsanspruch aus Verlustrücktrag ist mit Körperschaftsteuer der
          folgenden fünf Jahre zu verrechnen; Erstattung Überschuss erst nach 5
          Jahren;
   - Verlustvortrag (Art. 209, I Abs. 3 CGI)
        - zeitlich unbeschränkt;
        - der Höhe nach können Verluste in jedem der Verlustentstehung folgenden
          Geschäftsjahr bis zu EUR 1 Mio. unbeschränkt und darüber hinaus i.H. von
          60 % des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden.

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.2. Bemessungsgrundlage

   Steuerliche Verluste
   - Untergang stl. Verluste bei Änderung Geschäftstätigkeit (Art. 221, 5 CGI)
        U.a. angenommen bei
        -„Verschwinden“ von wesentlichen Betriebsmitteln
             -   über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten*        oder;
             -   gefolgt von Übertragung der Mehrheit der Anteile;
        -Hinzufügung* von Geschäftstätigkeit mit Folge der Erhöhung um mind. 50 % der
        Umsatzerlöse, des Personal oder des Aktivvermögens;
        -Aufgabe / Übertragung von Geschäftstätigkeit mit Folge der Minderung um
        mind. 50 % der Umsatzerlöse, des Personal oder des Aktivvermögens;
        -Ausnahme (*): ministerielle Erlaubnis.
   - Zur Behandlung stl. Verluste bei Umwandlung siehe unten.
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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.2. Bemessungsgrundlage
    „Acte anormal de gestion“ (Verstoß gegen den Grundsatz der
      ordnungsmäßigen Geschäftsführung)
    - Definition:
         Unternehmen hat durch ein Rechtsgeschäft oder einen Geschäftsvorfall Verluste
         oder Aufwendungen zu tragen bzw. ihm entgehen dadurch Erträge und dieser
         Sachverhalt verstößt gegen die Interessen der Gesellschaft bzw. ist als
         fremdwürdig anzusehen (Schlussfassung M. Poussière ss CE, 9e ss-sect., 5
         Jan. 1965, req. n° 62099, préc. n° 5).
    - Rechtsfolgen:
         -Ebene der benachteiligten Gesellschaft: (i) stl. Ergebnis um den betreffenden
         Nachteil zu berichtigen und (ii) ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung
         (distribution officieuse / occulte) zu versteuern.
         -Ebene des Begünstigten : (ggf.) Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen

    Beteiligungsprivileg
         • Dividenden und ähnliche Bezüge (Mutter-Tochter-Privileg Art. 145
           i.V.m. Art. 216 CGI)
              – Wahlrecht zur Befreiung von KSt unter folgenden Voraussetzungen
                  • Beteiligung an ausschüttender Gesellschaft i.H. von mind. 5% des Kapitals;
                  • volles rechtliches Eigentum an den Anteilen,
                  • Namensanteile bzw. Anteile in einem Depot eines von der frz.
                    Finanzverwaltung akkreditierten Finanzinstituts;
                  • Mindesthaltedauer 2 Jahre;
              – bei Ausübung Wahlrecht: Hinzurechnung pauschaler Kostenzuschlag von 5 %.
              – Ausnahme von Beteiligungsprivileg: nicht begünstigt sind Ausschüttungen von
                  • Gesellschaften mit Sitz in nichtkooperativen Staaten (Art. 238-0 A CGI);
                  • börsennotierten Immobiliengesellschaften bzw. Risikokapitalgesellschaften.

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen
         • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
              – Anteile mit Beteiligungscharakter (Art. 219, I-a quinquies des CGI.)
                       – Beteiligungscharakter:
                       –    Herstellung dauerhafter Geschäftsbeziehung ;

                       –    Ausweis als Beteiligung in Handelsbilanz;

                       – gleichgestellte Anteile;
                  • Langfristige Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste
                    (Mindesthaltedauer: 2 Jahren)
                       – Lfr. Veräußerungsgewinne : Steuerbefreiung, Hinzurechnung pauschaler
                         Kostenzuschlag i.H.v. 10%;
                       – Lfr. Veräußerungsverluste:
                       –    kein Abzug vom steuerlichen Ergebnis
                       –    Keine Verrechnung mit lfr Veräußerungsgewinne anderer Anteile ;

              • Kurzfristige Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste :
              im Prinzip stl. berücksichtigungsfähig (Ausnahmen).
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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen

         • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Fortsetzung)
              – Börsennotierte Anteile an Immobiliengesellschaften
                  • Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 % aus
                    Immobilienvermögen besteht;
                  • Mindesthaltedauer: 2 Jahre (= langfristige Veräußerungsgewinne bzw.
                    Veräußerungsverluste)
                  • Lfr. Veräußerungsgewinne: KSt-Satz : 19 %
                  • Lfr. Veräußerungsverluste : Vortrag über 10 Jahre und Verrechnung mit
                    künftigen langfristigen Veräußerungsgewinnen.

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen
    Intégration fiscale (Organschaft)
         • Voraussetzungen (Art. 223 A CGI)
              –   Unternehmen, die der frz. Körperschaftsteuer unterliegen;
                  •    Obergesellschaft wird nicht zu 95 % von einer frz. Gesellschaft gehalten;
                  •    Mindestbeteiligung von 95% an den Tochtergesellschaften;
              –   Ausübung des Wahlrechts zur Gruppenbesteuerung (kein GAV erforderlich);
              –   Mindestdauer: 5 Jahre;

         • Besteuerung des Gruppenergebnis :
              –   Gruppenergebnis:
                  •    Verrechnung Gewinne und Verluste sämtlicher einbezogener Unternehmen;
                  •    Neutralisierung bestimmter Geschäftsvorfälle;
              –   Besteuerung auf Ebene der Obergesellschaft.

         • Behandlung der Verluste (Vortrag / Rücktrag).

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen

Intégration fiscale (Organschaft) (Fortsetzung)
     • Besondere Regelungen bei der Ermittlung des Gruppenergebnisses;
         – Zinsschranke/Unterkapitalisierungsregelung: modifizierte Anwendung;
         – Ausschüttungen zwischen den Gruppenmitgliedern : 100 % Steuerbefreiung
         – „AMENDEMENT CHARASSE“ (Art. 223 B, 7, CGI)
              • Erwerb Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, die in die Gruppenbesteuerung
                einbezogen wird, von qualifiziertem Personenkreis;
              • Ersatztatbestände zur Vermeidung v. Umgehungen;
              • Pauschaliertes Abzugsverbot (Jahr des Erwerbs + 8 Folgejahre) für
                Finanzierungsaufwendung (Verhältnis der Anschaffungskosten für die Beteiligung
                zum Durchschnittsbetrag der Schulden der Gruppe im betreffenden Geschäftsjahr);
              • Ausnahme: Veräußerung innerhalb der Gruppe.

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2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen
    Verrechnungspreise
         • Kontrolle u. Berichtigungsgrundlage von Verrechnungspreisen (Art. 57
           CGI)
              – Abhängigkeit zw. einem frz. Unternehmen und einem ausländischen Unternehmen;
              – Einräumung eines Vorteils zugunsten des ausländischen Unternehmens.

         • Nachweis- und Dokumentationspflichten (Art. 13 AA LPF)
              -   für große frz. Unternehmen (Umsatz (vor USt) oder Aktivvermögen > EUR 400 Mio.);
              -   bei nicht Vorlage : Strafe i.H.v. 5% der Steuererhöhung, Umkehrung Beweislast.

         • Konsequenzen der Berichtigung unangemessener Verrechnungspreise
              – Erhöhung des Einkommens der leistenden G. bei Verrechnung zu niedriger Preise;
              – Erhöhung des Einkommens der Leistungsempfängerin bei zu hohen Preisen für die empfangene
                Leistung;
              – Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

         • Advance Pricing Agreement (Art. L 80 B, 7° LPF)
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3. Besteuerung von Personengesellschaften

    |
3. Besteuerung von Personengesellschaften
    3.1. Steuerpflicht von Personengesellschaften
    Ø Personengesellschaften (soweit sie nicht der KSt. unterliegen) gelten in
      der frz. steuerlichen Betrachtungsweise als „translucides“
      („durchlässig“).
    Ø Frz. Personengesellschaften verfügen über eine eigene
      Rechtspersönlichkeit, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind.
      (also kein Unterschied zu Kapitalgesellschaften). Das Steuerergebnis
      wird zunächst auf ihrer Ebene bestimmt und die Steuer von den
      Gesellschaften gezahlt.
    Ø Bedeutung des „Translucidité“-Begriffs besonders in
      grenzüberschreitenden Fällen
    Ø Bestimmte Gesellschaften (insbesondere sog. „société d‘attribution“ z.B.
      „Time-Sharing“-Gesellschaften) gelten als völlig transparent     (Art.
      1655 ter CGI).
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3. Besteuerung von Personengesellschaften
    3.1. Steuerpflicht von Personengesellschaften
    Ø Grundsätze der „translucidité“ (Art. 8 und 238 bis K CGI)
         Ø Gewinne und Verluste von Personengesellschaften unterliegen nicht bei der
           Gesellschaft der Besteuerung, sondern werden den Gesellschaftern
           entsprechend ihrem Anteil zugerechnet und gehen in deren steuerpflichtiges
           Einkommen bzw. steuerpflichtigen Gewinn ein.
    Ø Ausnahme : KSt.-Pflicht
         Ø Personengesellschaften können zur Körperschaftsteuer optieren (unwiderrufliche
           Option).
         Ø BGB-Gesellschaften unterliegen per Gesetz zwingend der Körperschaftsteuer, wenn
           sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
         Ø Ergebnisanteile von Kommanditisten (in einer SCS) unterliegen per Gesetz der KSt.
           (Für den Anteil der Komplementäre bleibt die SCS „translucide“).

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3. Besteuerung von Personengesellschaften
    3.1. Steuerpflicht von Personengesellschaften
    Ø Die Bedeutung des „Transludicité“ -Begriffs, wurde im internationalen
      Zusammenhang von der Rechtsprechung mehrmals bekräftigt.
         ü Conseil d‘Etat, 04.04.1997, „Kinggroup“ / und 11.07.2011, „Quality Invest“
              • Streitfall: frz. Gesellschaft + in Frankreich nicht ansässige Gesellschafter
         ü Conseil d‘Etat, 13.10.1999, „Diebold Courtage“
              • Streitfall: Zahlungen durch ein frz. Unternehmen an eine holländische „CV“ die von
                zwei BVs gehalten wurde.
              • Frage : Anwendung des DBA F/NL.
    Ø Verwaltungsanweisung 4 H-5-07 vom 29.03.2007 bzgl. passiver Einkünfte
      (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus französischen Quelle von
      ausländischen Personengesellschaften.
    Ø Einfluss der DBA: u.a. F-USA, F-Japan, F-Deutschland.

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3. Besteuerung von Personengesellschaften
    3.2. Zurechnung des Gesellschaftsergebnisses
    Ø Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns
         ü Rechtsprechung : Conseil d‘Etat, 26.02.2000, „Quémener“
              – Anschaffungskosten sind zu erhöhen zum einen um den anteiligen nicht
                ausgeschütteten Gewinn des Gesellschafters, der bei diesem bereits der
                Besteuerung unterlegen hat, und zum anderen um Verluste der Gesellschaft, die
                diese aus dem Betrieb von Unternehmen in Frankreich erlitten und die der
                Gesellschafter ausgeglichen hat.
              – Anschaffungskosten zu vermindern zum einen um den anteiligen Verlust der
                Gesellschaft, den der Steuerpflichtige bereits steuermindernd berücksichtigt hat,
                und zum anderen um die Gewinne der Gesellschaft, die aus in Frankreich
                betriebenen Unternehmen stammen und die an den Gesellschafter ausgeschüttet
                worden ist.
              • Bei KSt.-pflichtigen Anteilseignern sind langfristige
                Veräußerungsgewinne zu 90 % steuerfrei, soweit die Anteile als „Titres de
                  participation“ qualifizieren.

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3. Besteuerung von Personengesellschaften
    3.2. Zurechnung des Gesellschaftsergebnisses
    Ø Bei natürlichen Personen als Anteilseignern :
         • Der zuzurechnende Anteil am steuerlichen Ergebnis der
           Personengesellschaft ist nach den Regeln der Einkunftsart zu ermitteln, die
           der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entspricht (Art. 238 bis K).
         • Besteuerung der Veräußerungsgewinne zum Satz von 19% (zuzüglich
           Sozialabgaben) wenn die Anteile der Personalgesellschaft kein berufliches
           Vermögen darstellen.
         • Bei beruflicher Tätigkeit in der Personengesellschaft gilt die Beteiligung als
           berufliches Vermögen :
              – Finanzierungskosten sind für den Gesellschafter steuerlich abzugsfähig;
              – Besteuerung als kurz- oder langfristiger betrieblicher Veräußerungsgewinn (zuzüglich
                Sozialabgaben) zum Satz von 16% (Art. 39 quindecies CGI);
              – Aufschub der Besteuerung bei Umwandlung der Personengesellschaft bzw. wenn
                der Gesellschafter seine berufliche beruflichen Tätigkeit in der Personengesellschaft
                aufgibt (Art. 151 nonies).
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3. Besteuerung von Personengesellschaften
    3.3. Faktische und stille Gesellschaften
         • Société en participation: Ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des Code
           Civil liegt vor, ohne dass die Eintragung im Handelsregister
           vorgenommen wird (art. 1871 bis 1873 Code Civil ).
         • Eine „société de fait“ ist gegeben, wenn ein Gesellschaftsvertrag vorliegt,
           jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für insb. den Erwerb der
           Rechtspersönlichkeit nicht erfüllt sind.
         • Eine „société créée de fait“ liegt vor, wenn trotz fehlendem
           Gesellschaftsvertrags zwei oder mehr Personen sich so verhalten, als
           hätten sie eine Gesellschaft gründen wollen (Einlagen, Teilung von
           Gewinnen bzw. Verlusten..)
         • Steuerlich: Wird die Identität der Gesellschafter der Finanzverwaltung
           offengelegt, werden die Gesellschaften nach den für
           Personengesellschaften geltenden Grundsätzen besteuert. Anderenfalls
           ist der Gewinnanteil eines nicht offengelegten Gesellschafters
           körperschaftsteuerpflichtig.
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4. Auslandsaktivitäten

    |
4. Auslandsaktivitäten
    4.1. Quellensteuern (Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren)
    Quellensteuern auf Zahlungen an Nichtansässige
         • Zinsen : kein Abzugssteuer bzw. Quellensteuer (Ausnahme : 50% bei in
           einem nichtkooperativen Staat ansässigem Empfänger)
         • Dividenden (unter Vorbehalt eines DBA bzw. EU-Richtlinien):
              – 21 % (natürliche Personen in EU / EWR-Staaten)
              – 15% (ordentliche Ausschüttungen an bestimmte gemeinnützige Einrichtungen)
              – 55 % (Ausschüttungen an in einem nichtkooperativen Staat ansässige Person)
              – 30 % (in allen anderen Fällen)
         • Lizenzgebühren (unter Vorbehalt eines DBA bzw. EU-Richtlinien)
              – 33,1/3 % (normaler Satz)
              – 50 % (Empfänger in einem nicht kooperativen Staat ansässig)

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4. Auslandsaktivitäten
    4.2. Betriebstätten
    – Frz. Territorialitätsprinzip:
         • Unterhaltung einer Betriebstätte
              – Definition : „mit einer gewissen Fortdauer versehene und mit einer gewissen
                Selbständigkeit ausgestattete materielle Einrichtung, die für die Verfolgung
                bestimmter wirtschaftlicher Zwecke und zur Leitung von normalerweise
                gewinnerzielenden Tätigkeiten geeignet ist“
         • Bestellung eines ständigen Vertreters oder
         • Ausübung von Tätigkeiten, die einen vollständigen Geschäftszyklus
           darstellen.
    – Ggf. Überlagerung des Territorialitätsprinzips bei Bestehen eines DBA
         Frankreich hat das Besteuerungsrecht für die Gewinne, deren Besteuerung
           ihm nach einem DBA zugewiesen wird, Art. 209, I des CGI
    – Branch Tax
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4. Auslandsaktivitäten
4.3. Bekämpfung von Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländern
   – Zahlungen an Personen mit Sitz in Niedrigsteuergebiet (Art. 238 A CGI)
        •    Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen: Nachweis der Angemessenheit sowie des
             tatsächlichen Geschäftsvorfalls;
        •    Niedrigsteuergebiet
             (i) ausländische Staat erhebt keine Steuern oder (ii) Diff. Von mind. 50 % zwischen im Ausland erhobener Steuer
             und Steuer, die die ausländische Person in Frankreich nach geltendem Recht zu entrichten hätte.

   – Hinzurechnungsbesteuerung                          (Art. 209 B CGI)
        •    Besteuerung des Gewinns eines ausländischen Unternehmens, das durch eine in Frankreich
             körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft kontrolliert bzw. betrieben wird
        •    Ausnahme: EU / EWR, außer bei missbräuchl. Gestaltungen;

   – Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland (Art. 238 bis-0 CGI)
        •    Besteuerung in Frankreich der mittels eines Wirtschaftsguts erzielten Einkünfte, wenn sich das
             Unternehmen dieses Wirtschaftsguts nicht endgültig begeben hat.

   – Trust (Art. 1649 AB CGI)
        •    Erklärungspflichten des Verwalters;
        •    Nichterklärung: Strafe mind. EUR 10.000 bzw. 5 % des Trustvermögens.

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5. Umwandlungssteuerrecht

   |
5. Umwandlungssteuerrecht
 Ø Bei Gesellschaften sind die wesentlichen Fälle der vollständigen oder
   teilweisen Betriebsaufgabe :
      (i)    die vollständige oder teilweise Aufgabe der Tätigkeit
      (ii) die Auflösung der Gesellschaft
      (iii) die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in das Ausland
            ü Ausnahmen :
               (i) Art. 221, 2 CGI : Verlegung des Sitzes einer KSt.-pflichtigen Gesellschaft in die EU und
               (ii) Art. 221, 3 CGI : Verlegung des Sitzes bzw. Änderung der Nationalität einer SA bzw. SAS

      (iv) Rechtsformwechsel bzw. Änderung der steuerlichen Behandlung
            wobei die steuerliche Konsequenzen sich i.d.R. auf die Besteuerung des laufenden Gewinns
             beschränken, soweit keine neue Rechtsperson entsteht und die Buchwerte unverändert bleiben.
      (v) die wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder der tatsächlichen
           Geschäftstätigkeit der Gesellschaft

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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.1. Körperschaftssteuer
    Ø Steuerliche Behandlung der Betriebsaufgabe
         Ø Allgemeine Regeln (d.h. ohne Vorzugsbehandlung)
              – Laufende Gewinne des Geschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der
                Betriebsaufgabe, die bislang noch nicht besteuert wurden, unterliegen der
                sofortigen Besteuerung. Zum laufenden Gewinn gehört auch der Ertrag aus der
                Auflösung von Rückstellungen, die infolge der Aufgabe des Betriebs
                gegenstandslos geworden sind.
              – Stille Reserven werden nach den allgemeinen Regelungen besteuert.
              – Verluste und Verlustvorträge gehen mit sofortiger Wirkung unter.

         Ø Zweck der steuerlichen Vorzugsbehandlung ist es, bei Verschmelzungen bzw.
           ähnliche Vorgängen diese steuerlichen Konsequenzen zu vermeiden (vgl. Folgende
           Folien).

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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.1. Körperschaftssteuer
    Ø Steuerliche Vorzugsbehandlung (Art. 210 A ff. CGI)
         Ø Voraussetzungen der (weitgehenden) Steuerneutralität :
              – Die Gesellschaften, die am Umstrukturierungsvorgang teilnehmen, müssen KSt.-
                pflichtig sein und Ihren Sitz in der EU (+ Island und Norwegen) bzw. in einem
                Staat haben, mit dem Frankreich ein Abkommen zur Amtshilfe abgeschlossen hat.
              – Wahlrecht für die Vorzugsbehandlung muss in den relevanten Verträgen
                ausdrücklich ausgeübt werden.
              – Gegenleistung für den Vermögensübergang muss aus neuen Anteilen der
                aufnehmenden Gesellschaf bestehen (Barausgleich bis 10% des Nominalwertes
                zulässig).

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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.1. Körperschaftssteuer
    Ø Betroffene Umstrukturierungsvorgänge (Art. 210 A ff. CGI) :

    1. Verschmelzungen (« fusions »)
    Ø Das frz. HGB (Art. L 236 -1 Code de Commerce) kennt :
              – die Verschmelzung zur Neugründung („création d‘une société nouvelle“)
              – die Verschmelzung zur Aufnahme („absorption“).
    Ø Art. 1844-5 BGB sieht die Übertragung des gesamten Vermögens einer Gesellschaft im
      Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation („fusion par confusion de
      patrimoine“ bzw. „transmission universelle de patrimoine“ d.h. „TUP“, Anwachsung) vor.
              – Voraussetzung : die aufnehmende Gesellschaft (i) ist Alleingesellschafter
                (Gesamthand) , (ii) ist eine juristische Person und (iii) hat die Auflösung der
                übertragenden Gesellschaft beschlossen.

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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.1. Körperschaftssteuer
    2. Ausgliederung (« Apport partiel d’actif »)
         Ø bzw. Einbringung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs.
         •     Definition : Übertragung eines Teils des Gesellschaftsvermögens auf eine
               andere Gesellschaft gegen Gewährung von neuen Anteilen. Der Teilbetrieb wird
               als die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil vorhandenen aktiven und
               passiven Wirtschaftsgüter definiert, die in organisatorischer Hinsicht einen
               selbstständigen Betrieb darstellen, d.h. es handelt sich um eine Einheit, die
               aus eigenen Mitteln funktionsfähig ist. Im Gegenteil zur Verschmelzung erlischt
               die übertragende Gesellschaft dabei nicht.
         •     Die Vorzugsbehandlung setzt voraus, dass die Gesellschafter sich verpflichten, die im
               Gegenzug der Einbringung erhaltenen Anteile für eine Zeitperiode von mindestens
               3 Jahre zu halten.

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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.1. Körperschaftssteuer

         •     Die Einbringung einer Beteiligung wird der Einbringung eines Teilbetriebs
               gleichgestellt, soweit diese Beteiligung
                  (i) mehr als 50% des Kapitals der Gesellschaft darstellt, deren Anteile eingebracht
                      werden (30% bei börsennotierten Gesellschaften), bzw.
                  (ii) dem Empfänger unmittelbar mehr als 30% der Stimmrechte verschafft, bzw.
                  (iii) dem Empfänger den höchsten Stimmrechtsanteil in der Gesellschaft verschafft.

         ü Bei Nichterfüllung der genannten Bedingungen ist eine vorherige ministerielle
           Erlaubnis notwendig, um in den Genuss der steuerlichen Vorzugsbehandlung zu
           kommen.

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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.1. Körperschaftssteuer
    3. Aufspaltung (« scission »)
         Ø Voraussetzung : Die zu spaltende Gesellschaft verfügt über mindestens
           zwei Teilbetriebe und jede (schon bestehende bzw. neugegründete)
           aufnehmende Gesellschaft erhält mindestens einen Teilbetrieb.
              ü Bei Nichterfüllung der genannten Voraussetzungen: Erfordernis einer vorherige
                ministerielle Erlaubnis.
         Ø Wichtig zu beachten :
              ü Das frz. Recht kennt die Abspaltung („scission partielle“) nicht.
              Der Vorgang kann dennoch in zwei Schritten durchgeführt werden :
              (i) Einbringung eines Teilbetriebs gegen Gewährung von neuen Anteilen,
              (ii) anschließend (innerhalb von 12 Monaten) « Ausschüttung » der
                   einbringungsgeborenen Anteile an die Gesellschafter der einbringenden
                   Gesellschaft
              ü Steuerneutralität von einer vorherigen ministeriellen Erlaubnis abhängig.
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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.1. Körperschaftssteuer
    Ø Verlustvortrag :
    Ø Verluste der aufnehmenden Gesellschaft gehen unter, wenn nach der Umstrukturierung
      deren Tätigkeit wesentlich geändert wird.
    ü Bei einer Verschmelzung bzw. einem ähnlichen Vorgang darf mit vorheriger
      ministerieller Erlaubnis der Verlustvortrag der übertragenden Gesellschaft auf die
      übernehmende Gesellschaft übertragen werden (Art. 209 II CGI).
        • Bedingungen:
               – Vorgang unterliegt Art. 210 A und ist durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt
               – Tätigkeit, aus der der zu übertragende Verlustvortrag stammt, von der
                 übernehmenden Gesellschaft über mindestens drei Jahre fortgeführt wird.
        • Weitere Bedingungen seit August 2012 (gemäß dem 2.Finanzberechtigunggesetz 2012)
               – „Stabilität des Betriebszwecks“ (d.h. keine wesentliche Änderung in Bezug auf die
                  Tätigkeit, Kundenstamm, Mitarbeiterbestand, Umsatz, usw.)
               – Die übertragende Gesellschaft ist keine Holding bzw. keine reine Immobiliengesellschaft.

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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.1. Körperschaftssteuer
    Ø Aufnehmende Gesellschaft mit Sitz im Ausland (Art. 210 B Abs. 3 CGI)
         • Umwandlung erfordert eine vorherige ministerielle Erlaubnis
         • Voraussetzungen
              – Umstrukturierung ist wirtschaftlich gerechtfertigt
              – die Umstrukturierung führt nicht zur Steuerumgehung bzw. -hinterziehung
              – eine spätere Besteuerung der durch die Umstrukturierung festgestellten aber nicht
                aufgedeckten stillen Reserven bleibt in Frankreich möglich.
         • Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird die Erlaubnis unter der
           Bedingung erteilt, dass durch die Umstrukturierung eine französische
           Betriebsstätte entsteht und diese das sämtliche Vermögen (d.h. Aktiva und
           Passiva) der übertragenden französischen Gesellschaft übernimmt.

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5. Umwandlungssteuerrecht
    5.2. Registersteuer auf gesellschaftsrechtlichen Vorgänge

    ü Umstrukturierungsvorgänge, die dem „Régime de faveur“ (steuerliche
      Vorzugsbehandlung) des Artikels 210 A ff. CGI unterworfen werden,
      sind in der Regel steuerfrei bzw. sind mit einer fixen Registersteuer
      i.H.v. EUR 375 bzw. EUR 500 (je nach Größe der Gesellschaft)

    ü Für weitere Erläuterungen wird hier auf Abschnitt 6.2. verwiesen.

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6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen

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6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen
    6.1. Gebietswirtschaftsabgabe (hat 2010 die Gewerbesteuer ersetzt)
Ø Die Gebietswirtschaftsabgabe besteht aus :
   • Abgabe auf Immobilien (CFE), die sich im Besitz von Unternehmen befinden.
        – steuerpflichtig: sämtliche Personen, die in Frankreich eine gewerbliche Tätigkeit
          ausüben
        – Bemessungsgrundlage : Mietwert des betrieblich genutzten Grundeigentums
          multipliziert mit einem kommunalen Hebesatz.
        – verschiedene Ermäßigungen möglich (z.B. Industrieanlagen : Abschlag von 30%)
   • Abgabe auf den erwirtschafteten Mehrwert (CVAE)
        – Steuerpflichtig : CFE-relevante Tätigkeit und Umsatz > 152.500 €
        – Bemessungsgrundlage : erzielter Mehrwert des Unternehmens
        – Steuersatz : 1,5 % (Ermäßigung bei Umsatz < 50 Mio. € und Befreiung < 500 k€)
        – verschiedene Ermäßigungen möglich
   • Gesamtbelastung durch CFE und CVAE wird auf maximal 3 % des Mehrwerts
     des Unternehmens begrenzt.
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6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen
    6.2. Registersteuern
    Ø Finanztransaktionssteuer (Art. 235 ter ZD CGI)
         • Erwerb von Aktien französischer börsennotierter Unternehmen, deren
           Börsenwert EUR 1 Mrd. übersteigt
              – Steuersatz : 0.2 % des Erwerbspreises (vom Finanzvermittler zu entrichten)
              – Steuerbefreiung bestimmter Sachverhalte (im Rahmen von Aktienemissionen,
                Verschmelzungen, Aufspaltungen; Ankäufen bei Unternehmen des gleichen
                Konzerns, Erwerb durch Arbeitnehmer; Rückkaufverträge, usw.)
         • Transaktionen im „Hochfrequenzhandel“ (durch in F ansässige Personen)
              – Steuersatz : 0,01% auf den Wert der annullierten oder geänderten Transaktionen
              – Betroffen sind solche Geschäfte, die mit Hilfe von automatisierter Datenverarbeitung
                in Sekundenbruchteilen abgewickelt werden
         • Nicht-gedeckten Kreditausfallversicherungen (CDS) auf EU-Staatsanleihen
              – Steuersatz : 0,01%.

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6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen
    6.2. Registersteuern
    Ø Andere Kapitalverkehrssteuern bei Erwerb von
         • Gewerbebetrieben („fonds de commerce“) oder Kundenstämmen („clientèle“)
              – Registersteuer beträgt 3 % auf den Teil der Gegenleistung, der zw. 23 000 € und 200 000 € liegt
                und 5 % auf den 200 000 € übersteigenden Teil des Verkaufswertes.
         • Gesellschaftsanteilen (d.h. SARL bzw. Personengesellschaften)
              – 3 % des Wertes nach Anwendung eines Abschlags von 23 000 €.
              – Befreiungen sind in bestimmten Fällen vorgesehen.
         • Aktien (d.h. SA, SAS…)
              – Ab dem 1.8.2012 : proportionaler Satz von 0,1%.
              – Befreiungen sind in bestimmten Fällen vorgesehen.
         • Anteile bzw. Aktien an nicht börsennotierten juristischen Personen, deren Vermögen
           überwiegend aus französischem Grundbesitz besteht.
              – Besteuerung mit einem Satz von 5%.
         • Immobilien : 5,09 %
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6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen
    6.2. Registersteuer auf gesellschaftsrechtlichen Vorgänge
    Ø Bei Gründung bzw. Kapitalerhöhung durch Bar- bzw. Sacheinlagen gegen
      Gewährung von Gesellschaftsrechten sind i.d.R. nur feste Gebühren anfällig
      (375 € bzw. 500 €).
    Ø Ausnahme: Einlage durch eine nicht KSt.-pflichtige Person in eine KSt.-
      pflichtige Gesellschaft (bzw. bei Änderung der steuerlichen Behandlung).
         • Anwendung der vorher genannten progressiven Registersteuer, die im
           Erwerbsfall bei gewissen Vermögensteilen bzw. Wirtschaftsgüter anfallen.
           Es sei denn, gewisse Bedeutungen erfüllt sind.
    Ø Liquidation einer Gesellschaft
         • Grundsätzlich unterliegt die Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer
           festen Registersteuer mit einem Satz von 2,5%.
    Ø Sitzverlegung bzw. Umwandlung ohne Entstehung einer neuen Rechtsperson
         • Feste Registersteuer i.H.v. 125 €.

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6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen
    6.3. „3% - Steuer“ (Art. 990 ff. CGI)
         Ø Anwendungsbereich
              – Juristische Personen (ohne Rücksicht auf deren Rechtspersönlichkeit), die
                unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere in F belegene Immobilien besitzen,
                unterliegen einer jährlichen Steuer i.H.v. 3 % des Immobilienverkehrswertes.
         Ø Steuerbefreiungen u.a. in folgenden Fällen :
              – Frz. Aktiva der Person bestehen nicht überwiegend aus Immobilien in Frankreich
              – Internationale Organisationen sowie ausländische Staaten
              – Personen, deren Anteile auf einem geregelten Markt notiert sind
              – Personen mit Sitz in Frankreich, in der EU oder in einem Staat, mit dem Frankreich
                ein Abkommen mit Verwaltungsbeihilfe- bzw. Gleichbehandlungsklausel
                abgeschlossen hat, (i) die sich verpflichten, der französischen Steuerbehörde,
                soweit dies verlangt wird, Informationen bezüglich der Immobilie sowie der Identität
                der Anteilseigner zu übermitteln, oder (ii) die eine jährliche Erklärung (Formular
                Nr. 2746) vor dem 15 Mai abgeben, welche dieselben Informationen enthält.

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6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen
    6.4. Sonstige Steuern
         Ø Lohnsummensteuer („taxe sur les salaires“)
              – Steuerpflichtige : Arbeitgeber, die mit weniger als 90 % ihrer Umsätze der
                Umsatzsteuer unterliegen. Bemessungsgrundlage : Bruttolohnsumme. Progressiver
                Steuersatz (4,25 % bis 13,6% für den Teil des Lohns über 15 185 € ).
         Ø Lehrlingsabgabe („taxe d'apprentissage“)
              – Steuerpflichtige : Gewerbebetriebe / KSt.-pflichtige Gesellschaften.
              – Steuerlast : 0,5 % bzw. 0,6% der Lohnsumme (je nach Zahl der Arbeitsnehmer).
         Ø Berufsfortbildungsabgabe („participation des employeurs à la formation
           professionnelle continue“)
              – Steuersatz : 0,55% bis 1,6% (je nach Zahl der Arbeitsnehmer) der Lohnsumme.
         Ø Wohnungsbauabgabe („participation des employeurs à l'effort de construction“)
              – Steuerpflichtige : Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten
              – Steuersatz : 0,45 % bis 2% der Lohnsumme (je nach Erfüllung Investitionsbeiträgen)

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