Besteuerung von Unternehmen in Frankreich einschließlich Unternehmenskauf - François Hellio und Julia Schloesser
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Besteuerung von Unternehmen in Frankreich einschließlich Unternehmenskauf François Hellio und Julia Schloesser 6. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress 27. und 28. September 2012 in Nizza |
1. Steuerliche Rahmenbedingungen |
1. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.1. Quellen des Steuerrechts Ø Nationales Recht : • Verfassung : – u.a. Art. 55, danach haben von Frankreich abgeschlossene Abkommen Vorrang gegenüber dem nationalen Gesetz. − Entscheidungen des Verfassungsrats (u.a. „Question Prioritaire de Constitutionnalité“) • Steuergesetze – „Code général des impôts“ (CGI) – „Livre des procédures fiscales“ (LPF) • Stellungsnahmen der Finanzverwaltung, u.a. : - Verwaltungsanweisungen („instructions administratives“) - Ministerielle Stellungsnahmen („réponses ministérielles“) • Nationale Rechtsprechung – Verwaltungsgerichte – Zivilgerichte 10/10/2012 | 3
1. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.1. Quellen des Steuerrechts Ø Internationales Recht, u.a. : • EU-Vertrag und EU-Richtlinien – und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs • Europäisches Abkommen über Menschenrechte – und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte • Doppelbesteuerungsabkommen 10/10/2012 | 4
1. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.2. Rechtsformen Ø Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften • Kapitalgesellschaften – Aktiengesellschaften • (société anonyme: S.A. ; société par action simplifiée : SAS) – Kommanditgesellschaften auf Aktien • (société en commandite par actions: S.C.A.) – Gesellschaften mit beschränkter Haftung • (société à responsabilité limitée: S.A.R.L.). 10/10/2012 | Titre de la présentation 5
1. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.2. Rechtsformen • Personengesellschaften – Kommanditgesellschaft („société en commandite simple“: S.C.S) – Offene Handelsgesellschaft („société en nom collectif“: S.N.C.) – BGB-Gesellschaft („société civile“ : SC ; „société civile immobilière“ : SCI) – Wirtschaftliche Interessengemeinschaft („Groupement d’intérêt économique“ : G.I.E. bzw. G.E.I.E.) – Faktische Gesellschaften („société en participation“: SP bzw. „société de fait“) und die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (société civile : SC). A1 Nota : Anders als im deutschen Recht haben frz. Personengesellschaften (wie Kapitalgesellschaften) eine eigene Rechtspersönlichkeit, sobald sie ins Handelsregister eingetragen werden. 10/10/2012 | Titre de la présentation 6
Folie 6 A1 gleiches gilt in D: Personengesellschaften haben zivilrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit Author; 08.09.2012
1. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.3. Wesentliche steuerliche Anreize Ø „Crédit Impôt Recherche“ • Förderung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten – Steuergutschrift i.H.v. 30 % der Forschungsausgaben bis zu einem Betrag von 100 Mio. € zuzüglich 5 % für die den Betrag der Forschungsausgaben, der 100 Mio. € übersteigt. – Fördersatz wird im 1. Jahr auf 40 % und im 2. Jahr auf 35 % erhöht, wenn das Unternehmen zum ersten Mal seit fünf Jahren die Steuergutschrift beansprucht (Ausnahme : nahestehende Unternehmen). • Bemessungsgrundlage – im Gesetz abschließend aufgezählte Aufwendungen; – 50% der Personalausgaben und 75% der Abschreibungen können pauschal als solche Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden • Steuergutschrift ist im Prinzip mit der im selben Jahr vom Unternehmen geschuldeten Steuer verrechenbar. Ein Überschuss wird über die 3 folgende Jahre vorgetragen und danach erstattet. 10/10/2012 | Titre de la présentation 7
1. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.4. Besonderheiten bei Betriebsprüfungen Ø Verjährungsfristen : Drei Jahre im Regelfall , bis zu 10 Jahren bei nicht offengelegter/nicht deklarierter Tätigkeit Ø Artikel L16B Livre des Procédures Fiscales, LPF: Durchsuchungen am Sitz des Unternehmens bzw. am Wohnsitz des Unternehmers/Geschäftsführers mit vorheriger gerichtlicher Genehmigung Ø Besteuerung von Amtswegen: z.B. bei nicht-erklärter Betriebstätte Ø Steuerbussgelder: bis 80% der berichtigten Steuer bei einem Rechtsmissbrauchsfall (Artikel L64 LPF) Ø Säumniszuschläge: 0,4% pro Monat 10/10/2012 | Titre de la présentation 8
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften bzw. KSt-pflichtige Gesellschaften |
2. Besteuerung von KSt.-pflichtigen Gesellschaften 2.1. Anwendungsbereich und wesentliche Grundlagen Territorialitätsprinzip (Art. 209 I des CGI) • der frz. Körperschaftsteuer unterliegt nur der Gewinn, der von einem Unternehmen aus seiner Tätigkeit in Frankreich erzielt wird. + bestimmte Einkünfte (Art. 164 B Buchst. a), e) e bis), e ter) des CGI) + Gewinne, die dem Unternehmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) zugewiesen werden. • umgekehrt: Abzugsverbot für Verluste / Aufwendungen im Zusammenhang mit Auslandstätigkeit; • davon betroffen: – Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in Frankreich unterhalten; – ausländischer Unternehmen, die in Frankreich eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. 10/10/2012 | Titre de la présentation 10
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.1. Anwendungsbereich und wesentliche Grundlagen Körperschaftsteuer • Normaler KSt-Satz : 33,1/3 % (Art. 219, I des CGI) • Besondere KSt-Sätze (u.a.) – für KMU : 15 % bis zu einem Gewinn i.H.v. EUR 38.120 – langfristige Veräußerungsgewinne aus SIIC / OPCI (ImmoblienGes.) : 19 % – Einnahmen aus der Lizenzvergabe bzw. Unterlizenzvergabe von Patenten etc: 15% – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Venture Capital Fonds sowie an Wagniskapitalgesellschaften (SCPR / SCR) : 15% – Gewinne aus der Einbringung in bzw. (vor dem 1.12.2011) aus der Veräußerung von Grundvermögen an bestimmten Immobiliengesellschaften (Art. 210 CGI) : 19% 10/10/2012 | Titre de la présentation 11
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.1. Anwendungsbereich und wesentliche Grundlagen Zuschläge • Sozialabgabe (contribution sociale) : – 3,3% der zu zahlenden Körperschaftsteuer – betroffen sind Kapitalgesellschaften, deren KSt-Schuld über EUR 763.000 liegt. • Sonderabgabe : – 5% der zu zahlenden Körperschaftsteuer – betroffen sind Kapitalgesellschaften, deren Umsatz über EUR 250 Mio. liegt. • Diese Zuschläge sind keine abzugsfähige Betriebsausgaben Zuschlag auf Ausschüttungen (Art. 235 ter ZCA CGI n.F.) • 3 % auf Ausschüttungen lt. G’ter-Beschluss, vGA , nicht auf Rückzahlung Kapitaleinlage; • Ausnahme: Ausschüttungen an Gruppenmitglieder (Organschaft). 10/10/2012 | Titre de la présentation
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.2. Bemessungsgrundlage Ermittlung der Bemessungsgrundlage : – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Bestands- vergleich (Art. 38 CGI) – maßgebend: handelsrechtl. Ergebnis des Geschäftsjahres (Art. 36 CGI) – außerbilanzielle Anpassung des handelsrechtl. Jahresergebnisses um steuerliche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen („détermination du résultat fiscal“). besondere Vorschriften gelten u.a. für: – Gründungs- und Errichtungsaufwendungen – geringwertige Wirtschaftsgüter – Bewertung von Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen; – Rückstellungen / steuerfreie Rücklagen. 10/10/2012 | 13
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.2. Bemessungsgrundlage Abzugsregelungen für Zinsaufwendungen – Gesellschafterdarlehen und Darlehen nahestehender Personen 1) Gesetzlich zulässiger Zinssatz (Art. 39, 1-3° -al. 2, 212 I CGI) : 3,99 % (2011) 2) Zinsschranke / Unterkapitalisierungsregelung (Art. 212, II CGI) : • Fremdkapital übersteigt das 1,5-fache des Eigenkapitals des Darlehensnehmers • Zinsaufwendungen übersteigen 25 % des EBITDA • an verbundenen Unternehmen zu zahlenden Zinsen übersteigen die Zinseinnahme aus Darlehen an verbundene Unternehmen. Þ Abzugsverbot (Zinsen, die die höchste der drei Grenzen übersteigen); Þ Zinsvortrag (ab 2. Jahr Verringerung jährlich um 5 %); Þ Übergang Zinsvortrag bei Umwandlungen (siehe Verlust). NB: Änderung geplant für 2013: pauschale Abzugsbeschränkung auf 85 % / 75 %, wenn Zinsen > EUR 3 Moi ? 10/10/2012 | 14
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.2. Bemessungsgrundlage – Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Erwerb einer Beteiligung (Art. 209, IX CGI) • Abzugsverbot, sofern es innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht gelingt zu zeigen, dass – Entscheidungen betreffend die erworbenen Anteile von der frz. Gesellschaft, ihrer frz. Mutter oder einer frz. Schwestergesellschaft getroffen werden; – Kontrolle bzw. der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft, deren Anteile erworben wurden, tatsächlich von der betroffenen frz. Gesellschaft, ihrer frz. Mutter oder einer frz. Schwestergesellschaft getroffen werden; • Nachweis der Erfüllung der bezeichneten Bedingungen ist im Prinzip im Geschäftsjahr der Anschaffung zu erbringen (Sonderfall : Erwerb seit 2005). • Bei Nichtgelingen des Nachweises: Hinzurechnung eines pauschal ermittelten Zinsaufwands bis zum Ende des 8. Jahres, das dem Jahr der Anschaffung folgt. 10/10/2012 | Titre de la présentation 15
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.2. Bemessungsgrundlage Forderungsverzicht (bzw. Subventionen) • Voraussetzung der ordnungsmäßigen Entscheidung der Geschäftsführung • zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft : – Unterscheidung zw. kaufmännischen und finanziellen Interessen – auf Ebene der Muttergesellschaft : • kaufmännische Gründe => FV ist steuerlich abzugsfähig • finanzielle Gründe => FV ist nicht abzugsfähig (Ausnahme: Insolvenzverfahren) – auf Ebene der Tochtergesellschaft • FV ist als Ertrag zu erfassen • Ausnahme (sofern bei Muttergesellschaft nicht abzugsfähig, Art. 216 A CGI) : – Muttergesellschaft hält seit 2 Jahren mindestens 5% der Tochtergesellschaft – Verpflichtung der Tochtergesellschaft zur Erhöhung ihres Nennkapitals innerhalb von zwei Jahren. 10/10/2012 | Titre de la présentation 16
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.2. Bemessungsgrundlage Steuerliche Verluste - Verlustrücktrag (Art. 220 quinquiès CGI) - Wahlrecht für Verlustrücktrag, - Verlust des laufenden Geschäftsjahres ist in das vorangegangene Geschäftsjahr bis zum Höchstbetrag von EUR 1 Mio. rücktragsfähig, - Erstattungsanspruch aus Verlustrücktrag ist mit Körperschaftsteuer der folgenden fünf Jahre zu verrechnen; Erstattung Überschuss erst nach 5 Jahren; - Verlustvortrag (Art. 209, I Abs. 3 CGI) - zeitlich unbeschränkt; - der Höhe nach können Verluste in jedem der Verlustentstehung folgenden Geschäftsjahr bis zu EUR 1 Mio. unbeschränkt und darüber hinaus i.H. von 60 % des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden. 10/10/2012 | Titre de la présentation 17
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.2. Bemessungsgrundlage Steuerliche Verluste - Untergang stl. Verluste bei Änderung Geschäftstätigkeit (Art. 221, 5 CGI) U.a. angenommen bei -„Verschwinden“ von wesentlichen Betriebsmitteln - über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten* oder; - gefolgt von Übertragung der Mehrheit der Anteile; -Hinzufügung* von Geschäftstätigkeit mit Folge der Erhöhung um mind. 50 % der Umsatzerlöse, des Personal oder des Aktivvermögens; -Aufgabe / Übertragung von Geschäftstätigkeit mit Folge der Minderung um mind. 50 % der Umsatzerlöse, des Personal oder des Aktivvermögens; -Ausnahme (*): ministerielle Erlaubnis. - Zur Behandlung stl. Verluste bei Umwandlung siehe unten. 10/10/2012 | Titre de la présentation 18
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.2. Bemessungsgrundlage „Acte anormal de gestion“ (Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsmäßigen Geschäftsführung) - Definition: Unternehmen hat durch ein Rechtsgeschäft oder einen Geschäftsvorfall Verluste oder Aufwendungen zu tragen bzw. ihm entgehen dadurch Erträge und dieser Sachverhalt verstößt gegen die Interessen der Gesellschaft bzw. ist als fremdwürdig anzusehen (Schlussfassung M. Poussière ss CE, 9e ss-sect., 5 Jan. 1965, req. n° 62099, préc. n° 5). - Rechtsfolgen: -Ebene der benachteiligten Gesellschaft: (i) stl. Ergebnis um den betreffenden Nachteil zu berichtigen und (ii) ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung (distribution officieuse / occulte) zu versteuern. -Ebene des Begünstigten : (ggf.) Einkünfte aus Kapitalvermögen. 10/10/2012 | Titre de la présentation 19
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen Beteiligungsprivileg • Dividenden und ähnliche Bezüge (Mutter-Tochter-Privileg Art. 145 i.V.m. Art. 216 CGI) – Wahlrecht zur Befreiung von KSt unter folgenden Voraussetzungen • Beteiligung an ausschüttender Gesellschaft i.H. von mind. 5% des Kapitals; • volles rechtliches Eigentum an den Anteilen, • Namensanteile bzw. Anteile in einem Depot eines von der frz. Finanzverwaltung akkreditierten Finanzinstituts; • Mindesthaltedauer 2 Jahre; – bei Ausübung Wahlrecht: Hinzurechnung pauschaler Kostenzuschlag von 5 %. – Ausnahme von Beteiligungsprivileg: nicht begünstigt sind Ausschüttungen von • Gesellschaften mit Sitz in nichtkooperativen Staaten (Art. 238-0 A CGI); • börsennotierten Immobiliengesellschaften bzw. Risikokapitalgesellschaften. 10/10/2012 | Titre de la présentation 20
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften – Anteile mit Beteiligungscharakter (Art. 219, I-a quinquies des CGI.) – Beteiligungscharakter: – Herstellung dauerhafter Geschäftsbeziehung ; – Ausweis als Beteiligung in Handelsbilanz; – gleichgestellte Anteile; • Langfristige Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste (Mindesthaltedauer: 2 Jahren) – Lfr. Veräußerungsgewinne : Steuerbefreiung, Hinzurechnung pauschaler Kostenzuschlag i.H.v. 10%; – Lfr. Veräußerungsverluste: – kein Abzug vom steuerlichen Ergebnis – Keine Verrechnung mit lfr Veräußerungsgewinne anderer Anteile ; • Kurzfristige Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste : im Prinzip stl. berücksichtigungsfähig (Ausnahmen). 10/10/2012 | Titre de la présentation 21
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Fortsetzung) – Börsennotierte Anteile an Immobiliengesellschaften • Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 % aus Immobilienvermögen besteht; • Mindesthaltedauer: 2 Jahre (= langfristige Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste) • Lfr. Veräußerungsgewinne: KSt-Satz : 19 % • Lfr. Veräußerungsverluste : Vortrag über 10 Jahre und Verrechnung mit künftigen langfristigen Veräußerungsgewinnen. 10/10/2012 | Titre de la présentation 22
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen Intégration fiscale (Organschaft) • Voraussetzungen (Art. 223 A CGI) – Unternehmen, die der frz. Körperschaftsteuer unterliegen; • Obergesellschaft wird nicht zu 95 % von einer frz. Gesellschaft gehalten; • Mindestbeteiligung von 95% an den Tochtergesellschaften; – Ausübung des Wahlrechts zur Gruppenbesteuerung (kein GAV erforderlich); – Mindestdauer: 5 Jahre; • Besteuerung des Gruppenergebnis : – Gruppenergebnis: • Verrechnung Gewinne und Verluste sämtlicher einbezogener Unternehmen; • Neutralisierung bestimmter Geschäftsvorfälle; – Besteuerung auf Ebene der Obergesellschaft. • Behandlung der Verluste (Vortrag / Rücktrag). 10/10/2012 | Titre de la présentation 23
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen Intégration fiscale (Organschaft) (Fortsetzung) • Besondere Regelungen bei der Ermittlung des Gruppenergebnisses; – Zinsschranke/Unterkapitalisierungsregelung: modifizierte Anwendung; – Ausschüttungen zwischen den Gruppenmitgliedern : 100 % Steuerbefreiung – „AMENDEMENT CHARASSE“ (Art. 223 B, 7, CGI) • Erwerb Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, die in die Gruppenbesteuerung einbezogen wird, von qualifiziertem Personenkreis; • Ersatztatbestände zur Vermeidung v. Umgehungen; • Pauschaliertes Abzugsverbot (Jahr des Erwerbs + 8 Folgejahre) für Finanzierungsaufwendung (Verhältnis der Anschaffungskosten für die Beteiligung zum Durchschnittsbetrag der Schulden der Gruppe im betreffenden Geschäftsjahr); • Ausnahme: Veräußerung innerhalb der Gruppe. 10/10/2012 | Titre de la présentation 24
2. Besteuerung von Kapitalgesellschaften 2.3. Besteuerung nahestehender Unternehmen Verrechnungspreise • Kontrolle u. Berichtigungsgrundlage von Verrechnungspreisen (Art. 57 CGI) – Abhängigkeit zw. einem frz. Unternehmen und einem ausländischen Unternehmen; – Einräumung eines Vorteils zugunsten des ausländischen Unternehmens. • Nachweis- und Dokumentationspflichten (Art. 13 AA LPF) - für große frz. Unternehmen (Umsatz (vor USt) oder Aktivvermögen > EUR 400 Mio.); - bei nicht Vorlage : Strafe i.H.v. 5% der Steuererhöhung, Umkehrung Beweislast. • Konsequenzen der Berichtigung unangemessener Verrechnungspreise – Erhöhung des Einkommens der leistenden G. bei Verrechnung zu niedriger Preise; – Erhöhung des Einkommens der Leistungsempfängerin bei zu hohen Preisen für die empfangene Leistung; – Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. • Advance Pricing Agreement (Art. L 80 B, 7° LPF) 10/10/2012 | Titre de la présentation 25
3. Besteuerung von Personengesellschaften |
3. Besteuerung von Personengesellschaften 3.1. Steuerpflicht von Personengesellschaften Ø Personengesellschaften (soweit sie nicht der KSt. unterliegen) gelten in der frz. steuerlichen Betrachtungsweise als „translucides“ („durchlässig“). Ø Frz. Personengesellschaften verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind. (also kein Unterschied zu Kapitalgesellschaften). Das Steuerergebnis wird zunächst auf ihrer Ebene bestimmt und die Steuer von den Gesellschaften gezahlt. Ø Bedeutung des „Translucidité“-Begriffs besonders in grenzüberschreitenden Fällen Ø Bestimmte Gesellschaften (insbesondere sog. „société d‘attribution“ z.B. „Time-Sharing“-Gesellschaften) gelten als völlig transparent (Art. 1655 ter CGI). 10/10/2012 | Titre de la présentation 27
3. Besteuerung von Personengesellschaften 3.1. Steuerpflicht von Personengesellschaften Ø Grundsätze der „translucidité“ (Art. 8 und 238 bis K CGI) Ø Gewinne und Verluste von Personengesellschaften unterliegen nicht bei der Gesellschaft der Besteuerung, sondern werden den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil zugerechnet und gehen in deren steuerpflichtiges Einkommen bzw. steuerpflichtigen Gewinn ein. Ø Ausnahme : KSt.-Pflicht Ø Personengesellschaften können zur Körperschaftsteuer optieren (unwiderrufliche Option). Ø BGB-Gesellschaften unterliegen per Gesetz zwingend der Körperschaftsteuer, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Ø Ergebnisanteile von Kommanditisten (in einer SCS) unterliegen per Gesetz der KSt. (Für den Anteil der Komplementäre bleibt die SCS „translucide“). 10/10/2012 | Titre de la présentation 28
3. Besteuerung von Personengesellschaften 3.1. Steuerpflicht von Personengesellschaften Ø Die Bedeutung des „Transludicité“ -Begriffs, wurde im internationalen Zusammenhang von der Rechtsprechung mehrmals bekräftigt. ü Conseil d‘Etat, 04.04.1997, „Kinggroup“ / und 11.07.2011, „Quality Invest“ • Streitfall: frz. Gesellschaft + in Frankreich nicht ansässige Gesellschafter ü Conseil d‘Etat, 13.10.1999, „Diebold Courtage“ • Streitfall: Zahlungen durch ein frz. Unternehmen an eine holländische „CV“ die von zwei BVs gehalten wurde. • Frage : Anwendung des DBA F/NL. Ø Verwaltungsanweisung 4 H-5-07 vom 29.03.2007 bzgl. passiver Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus französischen Quelle von ausländischen Personengesellschaften. Ø Einfluss der DBA: u.a. F-USA, F-Japan, F-Deutschland. 10/10/2012 | Titre de la présentation 29
3. Besteuerung von Personengesellschaften 3.2. Zurechnung des Gesellschaftsergebnisses Ø Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ü Rechtsprechung : Conseil d‘Etat, 26.02.2000, „Quémener“ – Anschaffungskosten sind zu erhöhen zum einen um den anteiligen nicht ausgeschütteten Gewinn des Gesellschafters, der bei diesem bereits der Besteuerung unterlegen hat, und zum anderen um Verluste der Gesellschaft, die diese aus dem Betrieb von Unternehmen in Frankreich erlitten und die der Gesellschafter ausgeglichen hat. – Anschaffungskosten zu vermindern zum einen um den anteiligen Verlust der Gesellschaft, den der Steuerpflichtige bereits steuermindernd berücksichtigt hat, und zum anderen um die Gewinne der Gesellschaft, die aus in Frankreich betriebenen Unternehmen stammen und die an den Gesellschafter ausgeschüttet worden ist. • Bei KSt.-pflichtigen Anteilseignern sind langfristige Veräußerungsgewinne zu 90 % steuerfrei, soweit die Anteile als „Titres de participation“ qualifizieren. 10/10/2012 | Titre de la présentation 30
3. Besteuerung von Personengesellschaften 3.2. Zurechnung des Gesellschaftsergebnisses Ø Bei natürlichen Personen als Anteilseignern : • Der zuzurechnende Anteil am steuerlichen Ergebnis der Personengesellschaft ist nach den Regeln der Einkunftsart zu ermitteln, die der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entspricht (Art. 238 bis K). • Besteuerung der Veräußerungsgewinne zum Satz von 19% (zuzüglich Sozialabgaben) wenn die Anteile der Personalgesellschaft kein berufliches Vermögen darstellen. • Bei beruflicher Tätigkeit in der Personengesellschaft gilt die Beteiligung als berufliches Vermögen : – Finanzierungskosten sind für den Gesellschafter steuerlich abzugsfähig; – Besteuerung als kurz- oder langfristiger betrieblicher Veräußerungsgewinn (zuzüglich Sozialabgaben) zum Satz von 16% (Art. 39 quindecies CGI); – Aufschub der Besteuerung bei Umwandlung der Personengesellschaft bzw. wenn der Gesellschafter seine berufliche beruflichen Tätigkeit in der Personengesellschaft aufgibt (Art. 151 nonies). 10/10/2012 | Titre de la présentation 31
3. Besteuerung von Personengesellschaften 3.3. Faktische und stille Gesellschaften • Société en participation: Ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des Code Civil liegt vor, ohne dass die Eintragung im Handelsregister vorgenommen wird (art. 1871 bis 1873 Code Civil ). • Eine „société de fait“ ist gegeben, wenn ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für insb. den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nicht erfüllt sind. • Eine „société créée de fait“ liegt vor, wenn trotz fehlendem Gesellschaftsvertrags zwei oder mehr Personen sich so verhalten, als hätten sie eine Gesellschaft gründen wollen (Einlagen, Teilung von Gewinnen bzw. Verlusten..) • Steuerlich: Wird die Identität der Gesellschafter der Finanzverwaltung offengelegt, werden die Gesellschaften nach den für Personengesellschaften geltenden Grundsätzen besteuert. Anderenfalls ist der Gewinnanteil eines nicht offengelegten Gesellschafters körperschaftsteuerpflichtig. 10/10/2012 | Titre de la présentation 32
4. Auslandsaktivitäten |
4. Auslandsaktivitäten 4.1. Quellensteuern (Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren) Quellensteuern auf Zahlungen an Nichtansässige • Zinsen : kein Abzugssteuer bzw. Quellensteuer (Ausnahme : 50% bei in einem nichtkooperativen Staat ansässigem Empfänger) • Dividenden (unter Vorbehalt eines DBA bzw. EU-Richtlinien): – 21 % (natürliche Personen in EU / EWR-Staaten) – 15% (ordentliche Ausschüttungen an bestimmte gemeinnützige Einrichtungen) – 55 % (Ausschüttungen an in einem nichtkooperativen Staat ansässige Person) – 30 % (in allen anderen Fällen) • Lizenzgebühren (unter Vorbehalt eines DBA bzw. EU-Richtlinien) – 33,1/3 % (normaler Satz) – 50 % (Empfänger in einem nicht kooperativen Staat ansässig) 10/10/2012 | Titre de la présentation 34
4. Auslandsaktivitäten 4.2. Betriebstätten – Frz. Territorialitätsprinzip: • Unterhaltung einer Betriebstätte – Definition : „mit einer gewissen Fortdauer versehene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete materielle Einrichtung, die für die Verfolgung bestimmter wirtschaftlicher Zwecke und zur Leitung von normalerweise gewinnerzielenden Tätigkeiten geeignet ist“ • Bestellung eines ständigen Vertreters oder • Ausübung von Tätigkeiten, die einen vollständigen Geschäftszyklus darstellen. – Ggf. Überlagerung des Territorialitätsprinzips bei Bestehen eines DBA Frankreich hat das Besteuerungsrecht für die Gewinne, deren Besteuerung ihm nach einem DBA zugewiesen wird, Art. 209, I des CGI – Branch Tax 10/10/2012 | Titre de la présentation 35
4. Auslandsaktivitäten 4.3. Bekämpfung von Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländern – Zahlungen an Personen mit Sitz in Niedrigsteuergebiet (Art. 238 A CGI) • Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen: Nachweis der Angemessenheit sowie des tatsächlichen Geschäftsvorfalls; • Niedrigsteuergebiet (i) ausländische Staat erhebt keine Steuern oder (ii) Diff. Von mind. 50 % zwischen im Ausland erhobener Steuer und Steuer, die die ausländische Person in Frankreich nach geltendem Recht zu entrichten hätte. – Hinzurechnungsbesteuerung (Art. 209 B CGI) • Besteuerung des Gewinns eines ausländischen Unternehmens, das durch eine in Frankreich körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft kontrolliert bzw. betrieben wird • Ausnahme: EU / EWR, außer bei missbräuchl. Gestaltungen; – Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland (Art. 238 bis-0 CGI) • Besteuerung in Frankreich der mittels eines Wirtschaftsguts erzielten Einkünfte, wenn sich das Unternehmen dieses Wirtschaftsguts nicht endgültig begeben hat. – Trust (Art. 1649 AB CGI) • Erklärungspflichten des Verwalters; • Nichterklärung: Strafe mind. EUR 10.000 bzw. 5 % des Trustvermögens. 10/10/2012 | Titre de la présentation 36
5. Umwandlungssteuerrecht |
5. Umwandlungssteuerrecht Ø Bei Gesellschaften sind die wesentlichen Fälle der vollständigen oder teilweisen Betriebsaufgabe : (i) die vollständige oder teilweise Aufgabe der Tätigkeit (ii) die Auflösung der Gesellschaft (iii) die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in das Ausland ü Ausnahmen : (i) Art. 221, 2 CGI : Verlegung des Sitzes einer KSt.-pflichtigen Gesellschaft in die EU und (ii) Art. 221, 3 CGI : Verlegung des Sitzes bzw. Änderung der Nationalität einer SA bzw. SAS (iv) Rechtsformwechsel bzw. Änderung der steuerlichen Behandlung wobei die steuerliche Konsequenzen sich i.d.R. auf die Besteuerung des laufenden Gewinns beschränken, soweit keine neue Rechtsperson entsteht und die Buchwerte unverändert bleiben. (v) die wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft 10/10/2012 | Titre de la présentation 38
5. Umwandlungssteuerrecht 5.1. Körperschaftssteuer Ø Steuerliche Behandlung der Betriebsaufgabe Ø Allgemeine Regeln (d.h. ohne Vorzugsbehandlung) – Laufende Gewinne des Geschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, die bislang noch nicht besteuert wurden, unterliegen der sofortigen Besteuerung. Zum laufenden Gewinn gehört auch der Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen, die infolge der Aufgabe des Betriebs gegenstandslos geworden sind. – Stille Reserven werden nach den allgemeinen Regelungen besteuert. – Verluste und Verlustvorträge gehen mit sofortiger Wirkung unter. Ø Zweck der steuerlichen Vorzugsbehandlung ist es, bei Verschmelzungen bzw. ähnliche Vorgängen diese steuerlichen Konsequenzen zu vermeiden (vgl. Folgende Folien). 10/10/2012 | Titre de la présentation 39
5. Umwandlungssteuerrecht 5.1. Körperschaftssteuer Ø Steuerliche Vorzugsbehandlung (Art. 210 A ff. CGI) Ø Voraussetzungen der (weitgehenden) Steuerneutralität : – Die Gesellschaften, die am Umstrukturierungsvorgang teilnehmen, müssen KSt.- pflichtig sein und Ihren Sitz in der EU (+ Island und Norwegen) bzw. in einem Staat haben, mit dem Frankreich ein Abkommen zur Amtshilfe abgeschlossen hat. – Wahlrecht für die Vorzugsbehandlung muss in den relevanten Verträgen ausdrücklich ausgeübt werden. – Gegenleistung für den Vermögensübergang muss aus neuen Anteilen der aufnehmenden Gesellschaf bestehen (Barausgleich bis 10% des Nominalwertes zulässig). 10/10/2012 | Titre de la présentation 40
5. Umwandlungssteuerrecht 5.1. Körperschaftssteuer Ø Betroffene Umstrukturierungsvorgänge (Art. 210 A ff. CGI) : 1. Verschmelzungen (« fusions ») Ø Das frz. HGB (Art. L 236 -1 Code de Commerce) kennt : – die Verschmelzung zur Neugründung („création d‘une société nouvelle“) – die Verschmelzung zur Aufnahme („absorption“). Ø Art. 1844-5 BGB sieht die Übertragung des gesamten Vermögens einer Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation („fusion par confusion de patrimoine“ bzw. „transmission universelle de patrimoine“ d.h. „TUP“, Anwachsung) vor. – Voraussetzung : die aufnehmende Gesellschaft (i) ist Alleingesellschafter (Gesamthand) , (ii) ist eine juristische Person und (iii) hat die Auflösung der übertragenden Gesellschaft beschlossen. 10/10/2012 | Titre de la présentation 41
5. Umwandlungssteuerrecht 5.1. Körperschaftssteuer 2. Ausgliederung (« Apport partiel d’actif ») Ø bzw. Einbringung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs. • Definition : Übertragung eines Teils des Gesellschaftsvermögens auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von neuen Anteilen. Der Teilbetrieb wird als die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter definiert, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb darstellen, d.h. es handelt sich um eine Einheit, die aus eigenen Mitteln funktionsfähig ist. Im Gegenteil zur Verschmelzung erlischt die übertragende Gesellschaft dabei nicht. • Die Vorzugsbehandlung setzt voraus, dass die Gesellschafter sich verpflichten, die im Gegenzug der Einbringung erhaltenen Anteile für eine Zeitperiode von mindestens 3 Jahre zu halten. 10/10/2012 | Titre de la présentation 42
5. Umwandlungssteuerrecht 5.1. Körperschaftssteuer • Die Einbringung einer Beteiligung wird der Einbringung eines Teilbetriebs gleichgestellt, soweit diese Beteiligung (i) mehr als 50% des Kapitals der Gesellschaft darstellt, deren Anteile eingebracht werden (30% bei börsennotierten Gesellschaften), bzw. (ii) dem Empfänger unmittelbar mehr als 30% der Stimmrechte verschafft, bzw. (iii) dem Empfänger den höchsten Stimmrechtsanteil in der Gesellschaft verschafft. ü Bei Nichterfüllung der genannten Bedingungen ist eine vorherige ministerielle Erlaubnis notwendig, um in den Genuss der steuerlichen Vorzugsbehandlung zu kommen. 10/10/2012 | Titre de la présentation 43
5. Umwandlungssteuerrecht 5.1. Körperschaftssteuer 3. Aufspaltung (« scission ») Ø Voraussetzung : Die zu spaltende Gesellschaft verfügt über mindestens zwei Teilbetriebe und jede (schon bestehende bzw. neugegründete) aufnehmende Gesellschaft erhält mindestens einen Teilbetrieb. ü Bei Nichterfüllung der genannten Voraussetzungen: Erfordernis einer vorherige ministerielle Erlaubnis. Ø Wichtig zu beachten : ü Das frz. Recht kennt die Abspaltung („scission partielle“) nicht. Der Vorgang kann dennoch in zwei Schritten durchgeführt werden : (i) Einbringung eines Teilbetriebs gegen Gewährung von neuen Anteilen, (ii) anschließend (innerhalb von 12 Monaten) « Ausschüttung » der einbringungsgeborenen Anteile an die Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft ü Steuerneutralität von einer vorherigen ministeriellen Erlaubnis abhängig. 10/10/2012 | Titre de la présentation 44
5. Umwandlungssteuerrecht 5.1. Körperschaftssteuer Ø Verlustvortrag : Ø Verluste der aufnehmenden Gesellschaft gehen unter, wenn nach der Umstrukturierung deren Tätigkeit wesentlich geändert wird. ü Bei einer Verschmelzung bzw. einem ähnlichen Vorgang darf mit vorheriger ministerieller Erlaubnis der Verlustvortrag der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden (Art. 209 II CGI). • Bedingungen: – Vorgang unterliegt Art. 210 A und ist durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt – Tätigkeit, aus der der zu übertragende Verlustvortrag stammt, von der übernehmenden Gesellschaft über mindestens drei Jahre fortgeführt wird. • Weitere Bedingungen seit August 2012 (gemäß dem 2.Finanzberechtigunggesetz 2012) – „Stabilität des Betriebszwecks“ (d.h. keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Tätigkeit, Kundenstamm, Mitarbeiterbestand, Umsatz, usw.) – Die übertragende Gesellschaft ist keine Holding bzw. keine reine Immobiliengesellschaft. 10/10/2012 | Titre de la présentation 45
5. Umwandlungssteuerrecht 5.1. Körperschaftssteuer Ø Aufnehmende Gesellschaft mit Sitz im Ausland (Art. 210 B Abs. 3 CGI) • Umwandlung erfordert eine vorherige ministerielle Erlaubnis • Voraussetzungen – Umstrukturierung ist wirtschaftlich gerechtfertigt – die Umstrukturierung führt nicht zur Steuerumgehung bzw. -hinterziehung – eine spätere Besteuerung der durch die Umstrukturierung festgestellten aber nicht aufgedeckten stillen Reserven bleibt in Frankreich möglich. • Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird die Erlaubnis unter der Bedingung erteilt, dass durch die Umstrukturierung eine französische Betriebsstätte entsteht und diese das sämtliche Vermögen (d.h. Aktiva und Passiva) der übertragenden französischen Gesellschaft übernimmt. 10/10/2012 | Titre de la présentation 46
5. Umwandlungssteuerrecht 5.2. Registersteuer auf gesellschaftsrechtlichen Vorgänge ü Umstrukturierungsvorgänge, die dem „Régime de faveur“ (steuerliche Vorzugsbehandlung) des Artikels 210 A ff. CGI unterworfen werden, sind in der Regel steuerfrei bzw. sind mit einer fixen Registersteuer i.H.v. EUR 375 bzw. EUR 500 (je nach Größe der Gesellschaft) ü Für weitere Erläuterungen wird hier auf Abschnitt 6.2. verwiesen. 10/10/2012 | Titre de la présentation 47
6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen |
6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen 6.1. Gebietswirtschaftsabgabe (hat 2010 die Gewerbesteuer ersetzt) Ø Die Gebietswirtschaftsabgabe besteht aus : • Abgabe auf Immobilien (CFE), die sich im Besitz von Unternehmen befinden. – steuerpflichtig: sämtliche Personen, die in Frankreich eine gewerbliche Tätigkeit ausüben – Bemessungsgrundlage : Mietwert des betrieblich genutzten Grundeigentums multipliziert mit einem kommunalen Hebesatz. – verschiedene Ermäßigungen möglich (z.B. Industrieanlagen : Abschlag von 30%) • Abgabe auf den erwirtschafteten Mehrwert (CVAE) – Steuerpflichtig : CFE-relevante Tätigkeit und Umsatz > 152.500 € – Bemessungsgrundlage : erzielter Mehrwert des Unternehmens – Steuersatz : 1,5 % (Ermäßigung bei Umsatz < 50 Mio. € und Befreiung < 500 k€) – verschiedene Ermäßigungen möglich • Gesamtbelastung durch CFE und CVAE wird auf maximal 3 % des Mehrwerts des Unternehmens begrenzt. 10/10/2012 | Titre de la présentation 49
6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen 6.2. Registersteuern Ø Finanztransaktionssteuer (Art. 235 ter ZD CGI) • Erwerb von Aktien französischer börsennotierter Unternehmen, deren Börsenwert EUR 1 Mrd. übersteigt – Steuersatz : 0.2 % des Erwerbspreises (vom Finanzvermittler zu entrichten) – Steuerbefreiung bestimmter Sachverhalte (im Rahmen von Aktienemissionen, Verschmelzungen, Aufspaltungen; Ankäufen bei Unternehmen des gleichen Konzerns, Erwerb durch Arbeitnehmer; Rückkaufverträge, usw.) • Transaktionen im „Hochfrequenzhandel“ (durch in F ansässige Personen) – Steuersatz : 0,01% auf den Wert der annullierten oder geänderten Transaktionen – Betroffen sind solche Geschäfte, die mit Hilfe von automatisierter Datenverarbeitung in Sekundenbruchteilen abgewickelt werden • Nicht-gedeckten Kreditausfallversicherungen (CDS) auf EU-Staatsanleihen – Steuersatz : 0,01%. 10/10/2012 | Titre de la présentation 50
6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen 6.2. Registersteuern Ø Andere Kapitalverkehrssteuern bei Erwerb von • Gewerbebetrieben („fonds de commerce“) oder Kundenstämmen („clientèle“) – Registersteuer beträgt 3 % auf den Teil der Gegenleistung, der zw. 23 000 € und 200 000 € liegt und 5 % auf den 200 000 € übersteigenden Teil des Verkaufswertes. • Gesellschaftsanteilen (d.h. SARL bzw. Personengesellschaften) – 3 % des Wertes nach Anwendung eines Abschlags von 23 000 €. – Befreiungen sind in bestimmten Fällen vorgesehen. • Aktien (d.h. SA, SAS…) – Ab dem 1.8.2012 : proportionaler Satz von 0,1%. – Befreiungen sind in bestimmten Fällen vorgesehen. • Anteile bzw. Aktien an nicht börsennotierten juristischen Personen, deren Vermögen überwiegend aus französischem Grundbesitz besteht. – Besteuerung mit einem Satz von 5%. • Immobilien : 5,09 % 10/10/2012 | Titre de la présentation 51
6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen 6.2. Registersteuer auf gesellschaftsrechtlichen Vorgänge Ø Bei Gründung bzw. Kapitalerhöhung durch Bar- bzw. Sacheinlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten sind i.d.R. nur feste Gebühren anfällig (375 € bzw. 500 €). Ø Ausnahme: Einlage durch eine nicht KSt.-pflichtige Person in eine KSt.- pflichtige Gesellschaft (bzw. bei Änderung der steuerlichen Behandlung). • Anwendung der vorher genannten progressiven Registersteuer, die im Erwerbsfall bei gewissen Vermögensteilen bzw. Wirtschaftsgüter anfallen. Es sei denn, gewisse Bedeutungen erfüllt sind. Ø Liquidation einer Gesellschaft • Grundsätzlich unterliegt die Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer festen Registersteuer mit einem Satz von 2,5%. Ø Sitzverlegung bzw. Umwandlung ohne Entstehung einer neuen Rechtsperson • Feste Registersteuer i.H.v. 125 €. 10/10/2012 | Titre de la présentation 52
6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen 6.3. „3% - Steuer“ (Art. 990 ff. CGI) Ø Anwendungsbereich – Juristische Personen (ohne Rücksicht auf deren Rechtspersönlichkeit), die unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere in F belegene Immobilien besitzen, unterliegen einer jährlichen Steuer i.H.v. 3 % des Immobilienverkehrswertes. Ø Steuerbefreiungen u.a. in folgenden Fällen : – Frz. Aktiva der Person bestehen nicht überwiegend aus Immobilien in Frankreich – Internationale Organisationen sowie ausländische Staaten – Personen, deren Anteile auf einem geregelten Markt notiert sind – Personen mit Sitz in Frankreich, in der EU oder in einem Staat, mit dem Frankreich ein Abkommen mit Verwaltungsbeihilfe- bzw. Gleichbehandlungsklausel abgeschlossen hat, (i) die sich verpflichten, der französischen Steuerbehörde, soweit dies verlangt wird, Informationen bezüglich der Immobilie sowie der Identität der Anteilseigner zu übermitteln, oder (ii) die eine jährliche Erklärung (Formular Nr. 2746) vor dem 15 Mai abgeben, welche dieselben Informationen enthält. 10/10/2012 | Titre de la présentation 53
6. Andere wesentliche Steuern für Unternehmen 6.4. Sonstige Steuern Ø Lohnsummensteuer („taxe sur les salaires“) – Steuerpflichtige : Arbeitgeber, die mit weniger als 90 % ihrer Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Bemessungsgrundlage : Bruttolohnsumme. Progressiver Steuersatz (4,25 % bis 13,6% für den Teil des Lohns über 15 185 € ). Ø Lehrlingsabgabe („taxe d'apprentissage“) – Steuerpflichtige : Gewerbebetriebe / KSt.-pflichtige Gesellschaften. – Steuerlast : 0,5 % bzw. 0,6% der Lohnsumme (je nach Zahl der Arbeitsnehmer). Ø Berufsfortbildungsabgabe („participation des employeurs à la formation professionnelle continue“) – Steuersatz : 0,55% bis 1,6% (je nach Zahl der Arbeitsnehmer) der Lohnsumme. Ø Wohnungsbauabgabe („participation des employeurs à l'effort de construction“) – Steuerpflichtige : Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten – Steuersatz : 0,45 % bis 2% der Lohnsumme (je nach Erfüllung Investitionsbeiträgen) 10/10/2012 | Titre de la présentation 54
Sie können auch lesen