Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - Kreis Lippe

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Kreisblatt
Amtsblatt des Kreises Lippe
und seiner Städte und Gemeinden                                          Nr. 11 – 12. Februar 2021

                                           Inhalt
                     Kreis Lippe
                     49        Allgemeinverfügung des Kreises Lippe
                     zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung
                     und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des
                     Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Lippe
                     dienen
                     hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Bereichen des
                     Kreisgebietes
78                            KREISBLATT –           AMTSBLATT DES KREISES LIPPE

Kreis Lippe                                                                Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen
                                                                          vorzuzeigen
49        Allgemeinverfügung des Kreises Lippe
                                                                           ist. Die Alltagsmaske kann vorübergehend abge-
          zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die
                                                                          legt werden, wenn dies zur Ermöglichung einer
          der Verhütung
                                                                          Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, zur
          und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung
                                                                          Kommunikation mit einem gehörlosen oder
          des
                                                                          schwerhörigen Menschen oder zur notwendigen
          Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des
                                                                          Einnahme von Speisen und Getränken erforder-
          Kreises Lippe dienen
                                                                          lich ist.
          hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten
                                                                II.    Ordnungswidrigkeiten
          Bereichen des Kreisgebietes
                                                                       Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
Gemäß §§ 28 Absatz 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung
                                                                       sig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen der
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men-
                                                                       Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ord-
schen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000
                                                                       nungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24
(BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 des
                                                                       und Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse
                                                                       und 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Eu-
im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder
                                                                       ro geahndet werden.
landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständig-
keiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz-
                                                                III.   Öffentliche Bekanntmachung, Geltungsdauer
und Befugnisgesetz IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV.
NRW. S. 218b) in Verbindung mit §§ 3 Absatz 2a Nr. 8, 16               Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3
Absatz 1, 17 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizie-                 und 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
rungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutz-                   (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt am
verordnung- CoronaSchVO) vom 07.01.2021 (GV. NRW.                      Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgege-
S. 2b) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsver-               ben. Im Internet ist sie einsehbar unter www.kreis-
fahrensgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (VwVfG                lippe.de. Die Allgemeinverfügung tritt am 15. Februar
NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) - jeweils in der                  2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021 außer
aktuell gültigen Fassung -                                             Kraft.
erlässt der Kreis Lippe folgende Allgemeinverfügung:            Hinweise:
I.   Maskenpflicht                                              Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort voll-
                                                                ziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz
     1.   Allgemeine Verpflichtung                              8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende
                                                                Wirkung.
            Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt
            - über die in der CoronaSchVO geregelten Be-
            reiche hinaus – unabhängig von der Einhaltung       Begründung:
            eines Mindestabstands in den in den Anlagen 1
            und 2 textlich und zeichnerisch dargestellten       Zu I.:
            Bereichen sowie auf den dort benannten bzw.
            gekennzeichneten öffentlichen Plätzen und           Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-
            Straßen werktags zwischen 06:00 und 20:00           dächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zustän-
            Uhr. Soweit in einzelnen Kommunen abwei-            dige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur
            chende zeitliche Regelungen gelten, ergeben         Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
            sich diese aus der Anlage 1. Die Anlagen 1 und      beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die not-
            2 sind Bestandteile dieser Verfügung.               wendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28 a
                                                                Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und so-
     2.   Verpflichteter Personenkreis                          lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
                                                                Krankheiten erforderlich ist. Notwendige Schutzmaßnahme
            Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt      im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann nach § 28a
            grundsätzlich für alle Personen, die die in den     Abs. 1 Nr. 2 IfSG insbesondere die Verpflichtung zum Tra-
            Anlagen 1 und 2 textlich und zeichnerisch dar-      gen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein.
            gestellten öffentlichen Bereiche nutzen.            Nach § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO kann an weiteren
     3.   Ausnahmen                                             Orten unter freiem Himmel die Verpflichtung zum Tragen
                                                                einer Alltagsmaske ausgesprochen werden, wenn gemes-
          Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske       sen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen
          in den in den Anlagen 1 und 2 textlich und zeich-     einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass
          nerisch dargestellten Bereichen gilt nicht für Per-   Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
          sonen in und auf Fahrzeugen sowie Rad- und Rol-
          lerfahrende (inklusive E-Scooter). Ausgenommen        Das Tragen einer Alltagsmaske in Bereichen, in denen der
          von der Verpflichtung sind auch Kinder bis zum        Mindestabstand aufgrund der besonderen örtlichen Gege-
          Schuleintritt sowie Personen, die aus medizini-       benheiten (wie z.B. bei Engpässen in belebten Fußgänger-
          schen Gründen keine Maske tragen können; die          bereichen und Einkaufszonen sowie stark frequentierten
          medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches        Plätzen und Ausflugszielen) nicht sichergestellt werden
                                                                kann,
KREISBLATT –          AMTSBLATT DES KREISES LIPPE                                         79

 dient der effektiven Bekämpfung des Infektionsgesche-        Dies ist jedoch aufgrund der Eigenheiten der zu bekämp-
hens als ein Baustein in einem Bündel von landesweiten        fenden Krankheit erforderlich, weil nach derzeitigem medi-
Maßnahmen.                                                    zinischen Kenntnisstand eine Übertragung des Virus schon
                                                              mehrere Tage vor Symptombeginn oder bei einem asymp-
Eine Alltagsmaske ist generell geeignet, die beim Spre-       tomatischen Verlauf möglich ist, also zu einem Zeitpunkt,
chen, Husten oder Niesen abgesonderten infektiösen Par-       indem weder der Betroffene selbst noch die Behörde
tikel abzufangen und dadurch das Risiko der Ansteckung        Kenntnis von der Erkrankung hat. Es reicht daher nicht
anderer Personen zu verringern, sie ist deshalb in § 28a      aus, nur sog. Störer in Anspruch zu nehmen, um einen wir-
Abs. 1 Nr. 2 IfSG als Mittel zur Eindämmung explizit vorge-   kungsvollen Schutz der Bevölkerung insgesamt und des
sehen. Kann das Abstandsgebot nicht durchgängig einge-        Gesundheitssystems zu gewährleisten.
halten werden, was im Kreis Lippe in den genannten Berei-
chen und Zeiten zu erwarten ist, steht keine gleichermaßen    Die Kommunen haben die in der Anlage genannten Berei-
geeignete und mildere Maßnahme zur Verfügung, um das          che als solche benannt, in denen das Abstandsgebot typi-
Infektionsrisiko im öffentlichen Straßenraum zu minimieren.   scherweise nicht immer eingehalten werden kann, weil es
                                                              sich um Bereiche mit erfahrungsgemäß größerem Publi-
Die Anordnung zum Tragen einer Alltagsmaske ist auch          kumsverkehr auf engerem Raum handelt. In den übrigen
verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das         Bereichen ist davon auszugehen, dass eine physische Dis-
Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine            tanzierung zu anderen Personen und damit ein ausrei-
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) steht hier in Konkur-    chender Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 ohne
renz zu dem auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützten Ziel des     weiteres möglich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung das
Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhin-       Tragen einer Alltagsmaske in anderen als den in den Anla-
derung einer Überlastung des Gesundheitssystems.              gen bezeichneten Bereichen anzuordnen, ist daher nicht
                                                              angezeigt.
Trotz der seit dem 16.12.2020 landesweit geltenden strik-
ten Schutzmaßnahmen konnte bis heute das Infektionsge-        Der räumliche Geltungsbereich wurde auf der Grundlage
schehen noch nicht so begrenzt werden, dass die Zahl der      des üblichen Personenaufkommens und der jeweils für
Neuinfektionen im Kreis Lippe wieder unter den Wert von       Fußgänger verfügbaren Flächen sowie der Erfahrungen
50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in einer Woche        der Ordnungsämter aus der Überwachung der bisherigen
gesunken ist. Auch die Auslastung der Krankenhäuser und       Vorgaben zum Abstandsgebot und Maskenempfehlungen
Intensivstationen hat sich noch nicht entspannt; ebenso       bzw. –verpflichtungen festgelegt.
steigt auch die Zahl der Verstorbenen mit einer Coronavi-
rusinfektion weiterhin an.                                    Auf den beschriebenen Verkehrsflächen findet typischer-
Der Inzidenzwert im Kreis Lippe liegt vielmehr immer noch     weise fußläufiger Ziel- und Quellverkehr statt, der – im Un-
bei 65,0 (Stand 12.02.2021). Von einer dauerhaften Sen-       terschied zum fließenden Verkehr – dadurch gekennzeich-
kung der Inzidenzzahlen und einer verlässlichen Eindäm-       net ist, dass er wegen der unterschiedlichsten Motivationen
mung des Infektionsgeschehens im Kreis Lippe kann noch        nicht durch eine einheitliche oder für ein Ausweichen unter
nicht ausgegangen werden. Dies gilt speziell vor dem Hin-     Fußgängern vorhersehbare Bewegungsrichtung gekenn-
tergrund, dass sich Varianten des Coronavirus mit verän-      zeichnet ist.
derten Eigenschaften ausbreiten. Insbesondere solche Mu-
tanten, die ansteckender sind als der Wildtyp des Virus,      Die in der Anlage genannten Bereiche sind jedoch nicht zu
breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebli-     allen Zeiten gleich stark frequentiert. Beobachtungen ha-
che zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen zu     ben ergeben, dass dieses typischerweise dort entstehende
senken. Da mittlerweile auch im Kreis Lippe Mutationen        Personenaufkommen auf die Zeiten werktags zwischen
des SARSCoV-2-Virus nachgewiesen wurden, kann es              06:00 und 20:00 Uhr begrenzt werden kann. Es handelt
wieder zu steigenden Infektionszahlen kommen. Aufgrund        sich bei den Bereichen teils um Einkaufsbereiche mit diver-
der höheren Ansteckungsgefahr dieser Virus-Mutationen         sen Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Bäckereien oder
kommt dem Tragen von Masken in Bereichen, in denen der        Geldinstituten, die vor allem während der Öffnungszeiten
Mindestabstand nicht gewährleistet ist, eine besondere        der Geschäfte aufgesucht werden, teils um Promenaden,
Bedeutung zu.                                                 Parkplätze oder andere Bereiche, die auch für Spaziergän-
                                                              ge genutzt werden. Nur zu diesen Zeiten wird es schwierig
Gemessen an den drohenden Gefahren bei der sich ab-           sein, das Abstandgebot einzuhalten. Dem trägt die Allge-
zeichnenden Verschärfung des Infektionsgeschehens             meinverfügung Rechnung, indem das Tragen einer All-
überwiegt der Schutz der Gesundheit. Mit dem vorüberge-       tagsmaske nur für die Zeiten angeordnet wird, in denen in
henden Tragen einer Alltagsmaske in wenigen hochfre-          dem jeweiligen Bereich mit einem erhöhten Publikumsver-
quentierten Bereichen des Kreisgebiets zu bestimmten Ta-      kehr zu rechnen ist. Soweit die Örtlichkeiten eine abwei-
geszeiten sind keine tiefgreifenden und dauerhaften Beein-    chende zeitliche Regelung fordern, ergibt sich diese sowie
trächtigungen verbunden. Soweit Personenkreise oder           die Begründung der Kommune, die sich der Kreis zu eigen
Sachzusammenhänge durch die Coronaschutzverordnung            macht, aus der Anlage 1. Im Übrigen ergibt sich für die je-
entweder von der Einhaltung des Mindestabstandes              weilige Örtlichkeit die Notwendigkeit für die Anordnung der
und/oder dem Tragen einer Alltagsmaske befreit sind, so       Maskenpflicht über die vorstehenden allgemeinen Erwä-
gelten diese Befreiungen auch in den hier festgelegten Ge-    gungen hinaus aus den in der Anlage 1 aufgeführten Grün-
bieten.                                                       den.

Mit dieser Verfügung werden nicht nur Kranke, Anste-          Nach Konsultation der Kommunen wurde bereits mit All-
ckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige zum Tra-         gemeinverfügungen vom 04.12.2020, vom 22.12.2020 (ge-
gen verpflichtet, sondern alle Personen, mithin auch sol-     ändert durch Allgemeinverfügungen vom 23.12.2020 und
che, die im Sinne des Gefahrenabwehrrechts als Nicht-
Störer anzusehen sind.
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09.01.2021) und vom 29.01.2021 das Tragen einer All-            Zu III.:
tagsmaske in bestimmten öffentlich zugänglichen Berei-
chen angeordnet. Eine weitere Anordnung der Masken-             Für den Zeitraum nach dem 07. März 2021 wird zu gege-
pflicht bis zum 07. März 2021 ist aufgrund der aktuellen        bener Zeit unter Berücksichtigung des dann vorherrschen-
Pandemielage im Kreis Lippe erforderlich und angemes-           den Infektionsgeschehens und der dann geltenden landes-
sen.                                                            rechtlichen Rahmenbedingungen zu entscheiden sein.

                                                                Der Kreis Lippe überprüft die dieser Verfügung zugrunde-
Auch mit dieser Allgemeinverfügung gewährleistet der            liegenden Feststellungen und Prognosen auch mit Blick auf
Kreis, dass die Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und     die geltende Rechtslage laufend und wird sie schon vor
Bürger auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.               Fristablauf aufheben oder ändern, falls dies sachlich gebo-
                                                                ten erscheint oder sich wesentliche rechtliche Änderungen
Obwohl im Zeitraum der Geltungsdauer dieser Verfügung           ergeben.
der Einzelhandel zu großen Teilen geschlossen bleibt, ist
die Anordnung der Maskenpflicht in den genannten Berei-         Rechtsbehelfsbelehrung:
chen weiterhin verhältnismäßig. Da der Außerhausverkauf
von nichtalkoholischen Getränken sowie Speisen weiterhin        Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines
möglich ist und gerade, weil ein Aufenthalt in geschlosse-      Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht
nen Räumlichkeiten zum Zwecke von Freizeitaktivitäten mit       Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungs-
der weitgehenden Schließung des Einzelhandels weiter            gericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach
eingeschränkt wird, liegt es nahe, dass große Teile der Be-     3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift
völkerung im öffentlichen Raum spazieren gehen. Diese           des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch
Tendenz ließ sich bereits in den letzten Monaten der Pan-       Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maß-
demie zunehmend beobachten. Dadurch wird an den ge-             gabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-
nannten Stellen weiterhin ein hohes Personenaufkommen           und der Verordnung über die technischen Rahmenbedin-
erwartet. Dementsprechend muss nach den Erfahrungen             gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
der Ordnungsämter die Pflicht zum Tragen einer Alltags-         besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni-
maske größtenteils in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht auf-   scher-Rechtsverkehr-Verordnung       –     ERVV)      vom
rechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund wurden die         24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen.
Anlagen 1 und 2 zu dieser Allgemeinverfügung angepasst
und so weiterhin eine differenzierte, an den örtlichen Ge-      Hinweise:
gebenheiten ausgerichtete Regelung sichergestellt.              Bei dem Verwaltungsgericht Minden kann gemäß § 80 Abs.
                                                                5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung be-
Auch in Zukunft wird der Kreis in Abstimmung mit den            antragt werden.
Kommunen fortwährend überprüfen, in welchen Bereichen
und zu welchen Zeiten eine Alltagsmaske zu tragen sein          Detmold, den 12.02.2021
wird.

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis einschließ-        Dr. Axel Lehmann
lich 07. März 2021 ist angelehnt an die mit Beschluss der       Landrat
Bund-Länder-Konferenz vom 10. Februar 2021 vereinbarte                                              Kr.Bl.Lippe 12.02.2021
Anpassung und Verlängerung der Landesverordnung bis
zum 07. März 2021.

Da die o.g. Anordnungen zum Tragen einer Alltagsmaske
räumlich auf stark frequentierte öffentliche Bereiche und
zeitlich auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt
sind sowie Ausnahmen für einen besonderen Personen-
kreis und bestimmte Situationen enthalten, stellen sie ins-
gesamt eine verhältnismäßige Maßnahme zum Schutze
der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren
Weiterverbreitung der Infektion mit dem COVID-19 Virus in
der Bevölkerung dar

Zu II.:

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 2
CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge-
gen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer I. die-
ser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit
kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 und Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG mit einer
Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
KREISBLATT –          AMTSBLATT DES KREISES LIPPE                                        81

Anlage 1 zur Allgemeinverfügung des Kreises Lippe             Straßen/Plätze/etc.                 Begründung
zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhü-                  Am Schliepsteiner Tor         Das      Infektionsge-
tung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des                    gesamter Bereich            schehen im Stadtge-
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises                  Parkstraße ab Hausnum-        biet ist weiterhin auf
Lippe dienen                                                          mer 4 bis 48                einem hohen Niveau.
hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Berei-                Bleichstraße ab Haus-         Auch im Hinblick auf
chen des Kreisgebietes                                                nummer 2 (Einmündung        mögliche Mutationen
                                                                      Parkstraße)                 sollten die Kontakt-
In den folgenden Bereichen ist eine Alltagsmaske zu tra-              bis Eckgrundstück Ein-      begegnungen        ge-
gen:                                                                  mündung Wenkenstraße        mindert werden.
                                                                   Lange Straße      ab
Augustdorf                                                            Hausnummer 1 bis 67         In der Innenstadt ist
                                                                   Dammstraße ab Eck-            die Gefahr das na-
Straßen/Plätze/etc.                   Begründung                      grundstück Einmündung       hen      Beisammen-
     Bereich Pivitsheider Straße     Die Anordnung der               Lange Straße                seins      besonders
        von Einmündung Stuken-        Maskenpflicht     er-           bis Eckgrundstück Ein-      hoch. Die aktuellen
        brocker Straße bis zum        folgt aufgrund der              mündung Wenkenstraße        Regelungen in Be-
        Kreisverkehr mit angren-      vorliegenden diffu-          Millaupromenade gesam-        zug auf Zusammen-
        zenden Parkflächen            sen hohen Infekti-              ter Bereich                 künfte für Personen
                                      onszahlen in der             Im Ort gesamter       Be-     werden hier (bei den
       Rosenstraße mit angren-       Gemeinde August-                reich                       engen Platzmöglich-
        zenden Parkflächen            dorf. Die Masken-                                           keiten in der Innen-
                                                                   Am Herforder Tor ab Eck-
                                      pflicht ist auf die                                         stadt) mit an Sicher-
                                                                      grundstück Einmündung
       auf folgenden Parkplätzen:    meist frequentierten
                                                                      Lange Straße
                                                                                                  heit      grenzender
                                      Bereiche, den öf-                                           Wahrscheinlichkeit
                                                                      bis Hausnummer 1
                Parkplatz    Frei-   fentlichen Plätzen                                          überschritten.    Die
                                                                   Steege gesamter       Be-
                 zeitgelände          und Straßen, zur                                            Ansteckungsgefahr
                                                                      reich
                 Schlingsbruch        Eindämmung       der                                        ist umso größer, je
                                      Corona-Pandemie              Am Markt gesamter Be-         mehr Personen auf-
                Parkplätze    am                                     reich
                 Schlingweg           vorgesehen.                                                 einandertreffen.
                                                                   Wenkenstraße ab Eck-
                Parkplatz unter-
                                                                      grundstück Einmündung
                 halb der Real-
                                                                      Steege/AmMarkt
                 schule am Rodel-
                                                                      bis Hausnummer 29
                 berg
                                                                   Obere Mühlenstraße ge-
                Parkplatz WINEO-
                                                                      samter Bereich
                 Arena am Insel-
                 weg                                               Untere Mühlenstraße ge-
                                                                      samter Bereich
       Auf folgenden Parkplät-                                    Osterstraße von Haus-
        zen täglich in der Zeit                                       nummer 27 bis 70
        von 06:00 bis 20:00 Uhr:
                                                                    auf folgenden Parkplät-
                Parkplatz     der                                   zen:
                 Baptisten Brüder-
                 gemeinde an der                                            Bahnhof (Bahn-
                 Haustenbecker                                               hofstraße 41)
                 Straße                                                     Martin-Luther-
                                                                             Straße (Martin-
                Parkplatz    der                                            Luther-Straße 2)
                 Evangeliums                                                Mauerstraße
                 Christen Gemein-                                            (Mauerstraße)
                 de am Imkerweg                                             Riestestraße
                                                                             (Riestestraße)
                Parkplatz der Ev.                                          Roseneck (So-
                 Freikirche an der                                           phienstraße)
                 Pivitsheider Stra-                                         Vitasol I (Exter-
                 ße                                                          sche Straße)
                                                                            Vitasol II (Forst-
                                                                             hausweg)
Bad Salzuflen

Ortsteil Salzuflen
82                              KREISBLATT –         AMTSBLATT DES KREISES LIPPE

                                                                                                 gilt ausdrücklich auch in
Ortsteil Schötmar                                                                                der Zeit nach Schließung
                                                                                                 der Geschäfte.
Straßen/Plätze/etc.                      Begründung
     Markt Schötmar gesamter            Die Stadt Bad Sal-                                      Die Erfahrungen der letzten
        Bereich                          zuflen hat im Kreis-                                    Wochen haben gezeigt,
     Begastraße ab Hausnum-             gebiet Lippe eine                                       dass die Detmolder Innen-
        mer 2 bis 28                     hohe Zahl von Er-                                       stadt auch an Sonntagen
     Krumme Weide ab Haus-              krankungen. Vor die-                                    und damit auch unabhän-
        nummer 30 bis 59                 sem Hintergrund soll-                                   gig von der Öffnung von
     Schloßstraße ab Einmün-            ten die möglichen                                       Geschäften ein Anzie-
        dung Vehrlingstraße Eck-         Kontaktbegegnungen                                      hungspunkt ist. Besucher
        grundstück                       gemindert werden.                                       und Besucherinnen bum-
        Hausnummer 13 bis Ein-                                                                   meln und verweilen man-
        mündung Aechternstraße           In der Innenstadt ist                                   gels alternativer Freizeit-
        Eckgrundstück Hausnum-           die Gefahr das na-                                      angebote im Innenstadtbe-
        mer 30                           hen      Beisammen-                                     reich. Es ist immer wieder
     Schülerstraße      ab Haus-        seins      besonders                                    zu Menschenansammlun-
        nummer 1 bis 13                  hoch. Die aktuellen                                     gen gekommen, bei denen
     Ladestraße ab Hausnummer           Regelungen in Be-                                       Abstände nicht gesichert
        1 bis Eckgrundstück              zug auf Zusammen-                                       eingehalten werden konn-
        Einmündung        Begastra-      künfte für Personen                                     ten. Dies betrifft insbeson-
        ße/Krumme Weide                  werden hier (bei den                                    dere auch den Bereich des
                                         engen Platzmöglich-                                     Schlossplatzes mit seiner
                                         keiten in der Innen-                                    engen Wegeführung.
        auf folgenden Parkplätzen:
                                         stadt) mit an Sicher-                                   Die Verfügung einer Mas-
                                         heit      grenzender                                    kenpflicht in diesem Be-
                Am Schloß (Held-
                                         Wahrscheinlichkeit                                      reich ist auch verhältnis-
                 manstraße 6-9)
                                         überschritten.    Die                                   mäßig. Das Tragen einer
                Ladestraße (Lade-
                                         Ansteckungsgefahr                                       Alltagsmaske ist geeignet,
                 straße 1)
                                         ist umso größer, je                                     die Ausbreitung der Infekti-
                Montessoriweg
                                         mehr Personen auf-                                      onen       zu     verhindern
                 (Montessoriweg 2)
                                         einandertreffen.                                        /erschweren. Die Anord-
                Pfarrkamp (Pfarr-
                                                                                                 nung ist ferner auch erfor-
                 kamp 6)
                                                                                                 derlich, da ein milderes Mit-
                Vehrlingstraße
                                                                                                 tel erkennbar nicht vorliegt.
                 (ggü. Vehrlingstra-
                                                                                                 Sie ist auch angemessen,
                 ße 7)
                                                                                                 da die Interessen Einzel-
                                                                                                 ner, eine Maske nicht tra-
                                                                                                 gen zu müssen, hinter den
Barntrup
                                                                                                 Interessen der Allgemein-
                                                                                                 heit, vor den Gefahren
Keine Maskenpflicht
                                                                                                 durch die Ausbreitung des
                                                                                                 SARS-Cov 2 Virus ge-
Blomberg
                                                                                                 schützt zu werden und ge-
                                                                                                 fahrlos die Innenstadt be-
Keine Maskenpflicht
                                                                                                 gehen zu können, zurück-
                                                                                                 treten.
Detmold
                                                                 Dörentrup
Straßen/Plätze/etc.              Begründung
                                 Es handelt sich um den
                                                                 Keine Maskenpflicht
Täglich in der Zeit von          Innenstadtbereich       von
06:00 bis 20:00 Uhr              Detmold. Aufgrund der           Extertal
                                 Baulichkeiten und gerade
        Bruchstraße             der öffentlichen Anlagen
                                                                 Keine Maskenpflicht
         (Marktplatz – Pauli-    (Bänke, Pflanzkübel, Hal-
         nenstraße)              testellen, etc.) sind die       Horn-Bad Meinberg
        Exterstraße             Platzverhältnisse dort be-
                                 engt. Gleichzeitig befinden
                                                                 Straßen/Plätze/etc.                    Begründung
        Krumme Straße           sich dort zahlreiche Ge-
                                                                      Marktplatz                       Der Marktplatz ist
        Lange Straße (Has-      schäfte, die aufgrund ihres
                                                                                                        der zentrale Platz in
         selter Platz – Horn-    Sortimentes auch aktuell
                                 geöffnet haben dürfen. Die                An folgenden Kitas 100      Horn, auf dem es
         sches Tor)                                                         m vor dem Zugang            auch wegen der
        Marktplatz              bauliche      Enge     unter
                                                                            Montag bis Freitag in der   Bushaltestelle   und
        Rosental                gleichzeitiger erhöhter Fre-
                                                                            Zeit von 07:00 bis 16:30    der Verwaltungsge-
        Schlossplatz            quentierung erschwert re-
                                                                            Uhr                         bäude (u. a. Ein-
                                 gelmäßig das Einhalten der
        Schülerstraße                                                                                  wohnermeldeamt) zu
                                 Mindestabstände. Dieses
        Unter der Wehme                                                           Am Müllerberg       Warteschlangen
KREISBLATT –        AMTSBLATT DES KREISES LIPPE                                           83

                                         kommen kann. Aus                  Friedrich-Petri-               fußläufiger    Verkehr
                  Am Waldstadion        diesem Grund ist                  Straße/Stauffenbergstraße      statt, der – im Unter-
                                         auch hier die Mas-                und Einmündung Friedrich-      schied zum fließenden
                  Gebrüder-             kenpflicht angezeigt.             straße/Bruchstraße             Verkehr – dadurch
                   Künnemeyer-                                                                            gekennzeichnet      ist,
                   Straße                Kitas: Wie auf den               Meierstraße                    dass er wegen der
                                         Parkplätzen der Su-                                              unterschiedlichsten
                  Golfweg               permärkte (§ 3 Abs.              Clara-Ernst-Platz              Motivationen      nicht
                                         2        Nr.       1a                                            durch einheitliche o-
                  Karlsbader Straße     CoronaSchVO) stre-               Marktplatz                     der für ein Auswei-
                                         ben hier viele Men-                                              chen unter Fußgän-
                  Karolinenweg          schen wie durch ei-              Parkplatz Am Drawen Hof        gern     vorhersehbare
                                         nen Trichter auf ein                                             Bewegungsrichtungen
                  Molkenberg            konkretes Ziel zu                auf allen Parkplätzen und      gekennzeichnet ist.
                                         bzw. verlassen einen              Parkhäusern, die öffentlich
                  Südholzweg            Ort    und    streben             oder im Rahmen eines Be-
                                         dann wieder ausei-                suchs- und Kundenverkehrs
                  Silbergrund           nander. Zur Verdich-              von Institutionen, Einrich-
                                         tung dieser Men-                  tungen oder Gewerbetrei-
                                         schenströme (Kitas:               benden (z.B. Friedhöfe,
                                         bringende und abho-               Schulen, Kindergärten, Kir-
                                         lende Eltern, Schul-              chen etc. ) zugänglich sind
                                         wege: sowohl brin-
                                         gende und abholen-        Lemgo
                                         de Eltern als auch
                                         Schüler/innen)            Straßen/Plätze/etc.                Begründung
                                         kommt es im Nahbe-        Täglich in der Zeit von 07:00      Die genannten und in
                                         reich der Einrichtun-     bis 21:00 Uhr:                     der Anlage 2 zeichne-
                                         gen. Aus diesem                                              risch dargestellten Be-
                                         Grund ist während in
                                                                          Außenflächen        der    reiche sind dem unmit-
                                         der Öffnungszeiten
                                                                           PHOENIX CONTACT            telbaren Umfeld des
                                         der Kitas eine Mas-
                                                                           arena nebst Parkplät-      kreisweiten Impfzent-
                                         kenpflicht angezeigt.                                        rums zuzuordnen. Ins-
                                                                           zen und Freiflächen
                                                                                                      besondere     zu    den
                                                                          Wiese hinter der der       grundsätzlichen     Öff-
                                                                           PHOENIX CONTACT            nungszeiten des Impf-
Kalletal                                                                                              zentrums von 8:00 Uhr
                                                                           arena, wie in Anlage 2
                                                                           zeichnerisch dargestellt   bis 20:00 Uhr ist mit
Straßen/Plätze/etc.              Begründung                                                           erhöhtem Publikums-
     Lemgoer Straße             In dem genannten Straßen-
                                                                          Außenflächen       des     verkehr - insbesondere
        (Hausnummer 1 –          abschnitt befinden sich Ein-
                                                                           Hanseberufskollegs         des vulnerablen Perso-
        34)                      zelhandelsgeschäfte, Ban-                                            nenkreises - zu rech-
                                                                           und Außenflächen des
                                 ken und Bäckereien, deshalb                                          nen, die eines beson-
                                                                           Grundstücks     Johan-
          Rintelner Straße      ist dort mit Personenauf-
                                                                           nes-Schuchen Str. 3        deren Schutzes bedür-
           (Hausnummer 1 –       kommen zu rechnen.
                                                                           sowie der Sporthalle       fen. Zudem besteht die
           23)                                                             (Flurstück 531)            Gefahr, dass Impfgeg-
                                                                                                      ner diese Örtlichkeiten
Lage                                                                      Johannes-Schuchen          aufsuchen und Situati-
                                                                           Str. ab Kreuzung Bun-      onen entstehen, in de-
Straßen/Plätze/etc.                       Begründung                       senstraße in gerader       nen die Abstände nicht
     Am Drawen Hof (einschließ-          Der Geltungsbereich              Verlängerung bis zum       immer       eingehalten
        lich Parkplatz)                   wurde auf der Grund-             Grundstück Johannes-       werden. Dies betrifft
                                          lage des üblichen                Schuchen Str. 3 sowie      insbesondere den Ein-
          Bergstraße                     Personenaufkommens               der Sporthalle (Flur-      gangsbereich       aber
                                          und der jeweils für              stück 53)                  auch die in der Anlage
          Friedrichstraße zwischen       Fußgänger verfügba-                                         2 dargestellten Flä-
           Einmündung Lange Straße        ren Flächen sowie der           Bunsenstraße ab Kreu-      chen. Aufgrund not-
           und Einmündung Rhienst-        Erfahrungen aus der              zung Liebigstraße bis      wendiger     Vor-   und
           raße                           Überwachung       der            einschließlich    Kreu-    Nachbereitung beginnt
                                          bisherigen Vorgaben              zung          Johannes-    die Verpflichtung zum
          Gerichtstraße     zwischen     zum Abstandsgebot                Schuchen Str.              Tragen einer Maske
           Marktplatz und Einmündung      und Maskenempfeh-                                           bereits eine Stunde vor
           Hellmeyerstraße                lungen bzw.              Eine Karte mit den betroffenen     der Öffnung und endet
                                          -verpflichtungen fest-   Bereichen ist beigefügt (Anlage    eine Stunde nach der
                                          gelegt.                  2). Die zeichnerische Darstel-     Schließung des Impf-
          Lange Straße       zwischen    Auf den beschriebe-      lung geht der textlichen Be-       zentrums.
           Einmündung                     nen Verkehrsflächen      schreibung vor.
                                          findet typischerweise
84                           KREISBLATT –           AMTSBLATT DES KREISES LIPPE

Leopoldshöhe                                                   Ortsteil Kohlstädt

Keine Maskenpflicht                                            Straßen/Plätze/etc.            Begründung
                                                               Montag bis Freitag in der      In allen drei Ortsteilen der
Lügde                                                          Zeit von 6:00 bis 18:00        Gemeinde Schlangen wird
                                                               Uhr:                           die Maskenpflicht auf den
Keine Maskenpflicht                                                                           Parkplätzen und Zuwegun-
                                                                      Am Kuhlhof 4 Park-     gen Kindertagesstätten mit
Oerlinghausen                                                          platz          „Kita   der zeitlichen Einschrän-
                                                                       Strothestrolche“       kung anlehnend an die Be-
Keine Maskenpflicht                                                    einschließlich Zu-     triebszeiten angeordnet.
                                                                       wegung zur Kita        Hier ist mit dem erhöhten
Schieder-Schwalenberg                                                                         Aufkommen von Perso-
                                                                                              nen/Eltern bei Betriebsbe-
Keine Maskenpflicht                                                                           ginn und -ende Rechnung
                                                                                              zu rechnen.
Schlangen
                                                               Ortsteil Oesterholz-Haustenbeck
Straßen/Plätze/etc.                Begründung
Montag bis Freitag in der Zeit     In allen drei Ortsteilen    Straßen/Plätze/etc.             Begründung
von 6:00 bis 18:00 Uhr:            der Gemeinde Schlan-        Montag bis Freitag in der       In allen drei Ortsteilen der
                                   gen wird die Masken-        Zeit von 6:00 bis 18:00 Uhr:    Gemeinde         Schlangen
        Alte-Rothe-Straße 19      pflicht auf den Parkplät-                                   wird die Maskenpflicht auf
        Parkplatz „Kita Alte-     zen und Zuwegungen zu              Zur    Kammersenne      den Parkplätzen und Zu-
         Rothe“ und Zuwegung       Kindertagesstätten mit              Parkplatz „Zur Kam-     wegungen zu Kinderta-
         zur Kindertagesstätte     der     zeitlichen  Ein-            mersenne“       ein-    gesstätten mit der zeitli-
         (auch Zu-wegung von       schränkung anlehnend                schließlich   Zuwe-     chen Einschränkung an-
         der Schützen-straße)      an die Betriebszeiten               gung zur „Stern-        lehnend an die Betriebs-
                                   angeordnet.                         schnuppe“               zeiten angeordnet.
        Badstraße Parkplatz
         „Sportplatz       Am      Hier ist mit dem erhöh-            Zuwegung zum Ju-        Hier ist mit dem erhöhten
         Rennekamp“        ein-    ten Aufkommen von                   gendtreff               Aufkommen von Perso-
         schließlich Zuwegung      Personen/Eltern bei Be-                                     nen/Eltern bei Betriebs-
         zur „Kita Regenbogen“     triebsbeginn und -ende                                      beginn und -ende Rech-
                                   Rechnung zu rechnen.                                        nung zu rechnen.
        Gartenstraße 12 Park-
         platz „Kita Gartenstra-
         ße“ einschließlich Zu-
         wegung zur Kita (auch
         von und zur Kohlstäd-
         ter Straße)

        Lindenstraße 83 c
         Parkplatz „Kita Arche
         Noah“ einschließlich
         Zuwegung zur Kita

        Rosenstraße 11 – 13
         einschließlich Bushal-
         testelle    Bürgerhaus
         und Parkplatz vor der
         Musikschule
KREISBLATT –   AMTSBLATT DES KREISES LIPPE   85
86   KREISBLATT –   AMTSBLATT DES KREISES LIPPE
KREISBLATT –   AMTSBLATT DES KREISES LIPPE   87
88                      KREISBLATT –                  AMTSBLATT DES KREISES LIPPE

                                               Einzelpreis dieser Nummer 0,38 €
             Bezug und Lieferung des Kreisblattes durch Kreis Lippe, Der Landrat, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold.
                        Einzellieferung nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das
                                         Konto 18 bei der Sparkasse Detmold (BLZ 476 501 30).
              Bezugsgebühren jährlich 53,69 €. In den vorgenannten Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
     Redaktionsschluss jeweils am 1. bzw. 15. eines Monats um 16:00 Uhr, Erscheinungstermin jeweils am 10. bzw. 25. eines Monats.
                                  Herausgeber: Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold
               Verantwortlich für die veröffentlichten Texte sind die Städte und Gemeinden bzw. die jeweiligen Institutionen.
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