Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - Kreis Lippe
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Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden Nr. 11 – 12. Februar 2021 Inhalt Kreis Lippe 49 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Lippe dienen hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Bereichen des Kreisgebietes
78 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Kreis Lippe Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen 49 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe ist. Die Alltagsmaske kann vorübergehend abge- zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die legt werden, wenn dies zur Ermöglichung einer der Verhütung Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, zur und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung Kommunikation mit einem gehörlosen oder des schwerhörigen Menschen oder zur notwendigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Einnahme von Speisen und Getränken erforder- Kreises Lippe dienen lich ist. hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten II. Ordnungswidrigkeiten Bereichen des Kreisgebietes Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- Gemäß §§ 28 Absatz 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung sig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen der und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men- Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ord- schen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 nungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 des und Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse und 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Eu- im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder ro geahndet werden. landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständig- keiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- III. Öffentliche Bekanntmachung, Geltungsdauer und Befugnisgesetz IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b) in Verbindung mit §§ 3 Absatz 2a Nr. 8, 16 Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Absatz 1, 17 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizie- und 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW rungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutz- (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt am verordnung- CoronaSchVO) vom 07.01.2021 (GV. NRW. Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgege- S. 2b) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsver- ben. Im Internet ist sie einsehbar unter www.kreis- fahrensgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (VwVfG lippe.de. Die Allgemeinverfügung tritt am 15. Februar NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) - jeweils in der 2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021 außer aktuell gültigen Fassung - Kraft. erlässt der Kreis Lippe folgende Allgemeinverfügung: Hinweise: I. Maskenpflicht Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort voll- ziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1. Allgemeine Verpflichtung 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt - über die in der CoronaSchVO geregelten Be- reiche hinaus – unabhängig von der Einhaltung Begründung: eines Mindestabstands in den in den Anlagen 1 und 2 textlich und zeichnerisch dargestellten Zu I.: Bereichen sowie auf den dort benannten bzw. gekennzeichneten öffentlichen Plätzen und Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver- Straßen werktags zwischen 06:00 und 20:00 dächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zustän- Uhr. Soweit in einzelnen Kommunen abwei- dige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur chende zeitliche Regelungen gelten, ergeben Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten sich diese aus der Anlage 1. Die Anlagen 1 und beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die not- 2 sind Bestandteile dieser Verfügung. wendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28 a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und so- 2. Verpflichteter Personenkreis lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Notwendige Schutzmaßnahme Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann nach § 28a grundsätzlich für alle Personen, die die in den Abs. 1 Nr. 2 IfSG insbesondere die Verpflichtung zum Tra- Anlagen 1 und 2 textlich und zeichnerisch dar- gen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. gestellten öffentlichen Bereiche nutzen. Nach § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO kann an weiteren 3. Ausnahmen Orten unter freiem Himmel die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske ausgesprochen werden, wenn gemes- Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske sen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen in den in den Anlagen 1 und 2 textlich und zeich- einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass nerisch dargestellten Bereichen gilt nicht für Per- Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. sonen in und auf Fahrzeugen sowie Rad- und Rol- lerfahrende (inklusive E-Scooter). Ausgenommen Das Tragen einer Alltagsmaske in Bereichen, in denen der von der Verpflichtung sind auch Kinder bis zum Mindestabstand aufgrund der besonderen örtlichen Gege- Schuleintritt sowie Personen, die aus medizini- benheiten (wie z.B. bei Engpässen in belebten Fußgänger- schen Gründen keine Maske tragen können; die bereichen und Einkaufszonen sowie stark frequentierten medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Plätzen und Ausflugszielen) nicht sichergestellt werden kann,
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 79 dient der effektiven Bekämpfung des Infektionsgesche- Dies ist jedoch aufgrund der Eigenheiten der zu bekämp- hens als ein Baustein in einem Bündel von landesweiten fenden Krankheit erforderlich, weil nach derzeitigem medi- Maßnahmen. zinischen Kenntnisstand eine Übertragung des Virus schon mehrere Tage vor Symptombeginn oder bei einem asymp- Eine Alltagsmaske ist generell geeignet, die beim Spre- tomatischen Verlauf möglich ist, also zu einem Zeitpunkt, chen, Husten oder Niesen abgesonderten infektiösen Par- indem weder der Betroffene selbst noch die Behörde tikel abzufangen und dadurch das Risiko der Ansteckung Kenntnis von der Erkrankung hat. Es reicht daher nicht anderer Personen zu verringern, sie ist deshalb in § 28a aus, nur sog. Störer in Anspruch zu nehmen, um einen wir- Abs. 1 Nr. 2 IfSG als Mittel zur Eindämmung explizit vorge- kungsvollen Schutz der Bevölkerung insgesamt und des sehen. Kann das Abstandsgebot nicht durchgängig einge- Gesundheitssystems zu gewährleisten. halten werden, was im Kreis Lippe in den genannten Berei- chen und Zeiten zu erwarten ist, steht keine gleichermaßen Die Kommunen haben die in der Anlage genannten Berei- geeignete und mildere Maßnahme zur Verfügung, um das che als solche benannt, in denen das Abstandsgebot typi- Infektionsrisiko im öffentlichen Straßenraum zu minimieren. scherweise nicht immer eingehalten werden kann, weil es sich um Bereiche mit erfahrungsgemäß größerem Publi- Die Anordnung zum Tragen einer Alltagsmaske ist auch kumsverkehr auf engerem Raum handelt. In den übrigen verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das Bereichen ist davon auszugehen, dass eine physische Dis- Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine tanzierung zu anderen Personen und damit ein ausrei- Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) steht hier in Konkur- chender Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 ohne renz zu dem auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützten Ziel des weiteres möglich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung das Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhin- Tragen einer Alltagsmaske in anderen als den in den Anla- derung einer Überlastung des Gesundheitssystems. gen bezeichneten Bereichen anzuordnen, ist daher nicht angezeigt. Trotz der seit dem 16.12.2020 landesweit geltenden strik- ten Schutzmaßnahmen konnte bis heute das Infektionsge- Der räumliche Geltungsbereich wurde auf der Grundlage schehen noch nicht so begrenzt werden, dass die Zahl der des üblichen Personenaufkommens und der jeweils für Neuinfektionen im Kreis Lippe wieder unter den Wert von Fußgänger verfügbaren Flächen sowie der Erfahrungen 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in einer Woche der Ordnungsämter aus der Überwachung der bisherigen gesunken ist. Auch die Auslastung der Krankenhäuser und Vorgaben zum Abstandsgebot und Maskenempfehlungen Intensivstationen hat sich noch nicht entspannt; ebenso bzw. –verpflichtungen festgelegt. steigt auch die Zahl der Verstorbenen mit einer Coronavi- rusinfektion weiterhin an. Auf den beschriebenen Verkehrsflächen findet typischer- Der Inzidenzwert im Kreis Lippe liegt vielmehr immer noch weise fußläufiger Ziel- und Quellverkehr statt, der – im Un- bei 65,0 (Stand 12.02.2021). Von einer dauerhaften Sen- terschied zum fließenden Verkehr – dadurch gekennzeich- kung der Inzidenzzahlen und einer verlässlichen Eindäm- net ist, dass er wegen der unterschiedlichsten Motivationen mung des Infektionsgeschehens im Kreis Lippe kann noch nicht durch eine einheitliche oder für ein Ausweichen unter nicht ausgegangen werden. Dies gilt speziell vor dem Hin- Fußgängern vorhersehbare Bewegungsrichtung gekenn- tergrund, dass sich Varianten des Coronavirus mit verän- zeichnet ist. derten Eigenschaften ausbreiten. Insbesondere solche Mu- tanten, die ansteckender sind als der Wildtyp des Virus, Die in der Anlage genannten Bereiche sind jedoch nicht zu breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebli- allen Zeiten gleich stark frequentiert. Beobachtungen ha- che zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen zu ben ergeben, dass dieses typischerweise dort entstehende senken. Da mittlerweile auch im Kreis Lippe Mutationen Personenaufkommen auf die Zeiten werktags zwischen des SARSCoV-2-Virus nachgewiesen wurden, kann es 06:00 und 20:00 Uhr begrenzt werden kann. Es handelt wieder zu steigenden Infektionszahlen kommen. Aufgrund sich bei den Bereichen teils um Einkaufsbereiche mit diver- der höheren Ansteckungsgefahr dieser Virus-Mutationen sen Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Bäckereien oder kommt dem Tragen von Masken in Bereichen, in denen der Geldinstituten, die vor allem während der Öffnungszeiten Mindestabstand nicht gewährleistet ist, eine besondere der Geschäfte aufgesucht werden, teils um Promenaden, Bedeutung zu. Parkplätze oder andere Bereiche, die auch für Spaziergän- ge genutzt werden. Nur zu diesen Zeiten wird es schwierig Gemessen an den drohenden Gefahren bei der sich ab- sein, das Abstandgebot einzuhalten. Dem trägt die Allge- zeichnenden Verschärfung des Infektionsgeschehens meinverfügung Rechnung, indem das Tragen einer All- überwiegt der Schutz der Gesundheit. Mit dem vorüberge- tagsmaske nur für die Zeiten angeordnet wird, in denen in henden Tragen einer Alltagsmaske in wenigen hochfre- dem jeweiligen Bereich mit einem erhöhten Publikumsver- quentierten Bereichen des Kreisgebiets zu bestimmten Ta- kehr zu rechnen ist. Soweit die Örtlichkeiten eine abwei- geszeiten sind keine tiefgreifenden und dauerhaften Beein- chende zeitliche Regelung fordern, ergibt sich diese sowie trächtigungen verbunden. Soweit Personenkreise oder die Begründung der Kommune, die sich der Kreis zu eigen Sachzusammenhänge durch die Coronaschutzverordnung macht, aus der Anlage 1. Im Übrigen ergibt sich für die je- entweder von der Einhaltung des Mindestabstandes weilige Örtlichkeit die Notwendigkeit für die Anordnung der und/oder dem Tragen einer Alltagsmaske befreit sind, so Maskenpflicht über die vorstehenden allgemeinen Erwä- gelten diese Befreiungen auch in den hier festgelegten Ge- gungen hinaus aus den in der Anlage 1 aufgeführten Grün- bieten. den. Mit dieser Verfügung werden nicht nur Kranke, Anste- Nach Konsultation der Kommunen wurde bereits mit All- ckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige zum Tra- gemeinverfügungen vom 04.12.2020, vom 22.12.2020 (ge- gen verpflichtet, sondern alle Personen, mithin auch sol- ändert durch Allgemeinverfügungen vom 23.12.2020 und che, die im Sinne des Gefahrenabwehrrechts als Nicht- Störer anzusehen sind.
80 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 09.01.2021) und vom 29.01.2021 das Tragen einer All- Zu III.: tagsmaske in bestimmten öffentlich zugänglichen Berei- chen angeordnet. Eine weitere Anordnung der Masken- Für den Zeitraum nach dem 07. März 2021 wird zu gege- pflicht bis zum 07. März 2021 ist aufgrund der aktuellen bener Zeit unter Berücksichtigung des dann vorherrschen- Pandemielage im Kreis Lippe erforderlich und angemes- den Infektionsgeschehens und der dann geltenden landes- sen. rechtlichen Rahmenbedingungen zu entscheiden sein. Der Kreis Lippe überprüft die dieser Verfügung zugrunde- Auch mit dieser Allgemeinverfügung gewährleistet der liegenden Feststellungen und Prognosen auch mit Blick auf Kreis, dass die Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und die geltende Rechtslage laufend und wird sie schon vor Bürger auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Fristablauf aufheben oder ändern, falls dies sachlich gebo- ten erscheint oder sich wesentliche rechtliche Änderungen Obwohl im Zeitraum der Geltungsdauer dieser Verfügung ergeben. der Einzelhandel zu großen Teilen geschlossen bleibt, ist die Anordnung der Maskenpflicht in den genannten Berei- Rechtsbehelfsbelehrung: chen weiterhin verhältnismäßig. Da der Außerhausverkauf von nichtalkoholischen Getränken sowie Speisen weiterhin Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines möglich ist und gerade, weil ein Aufenthalt in geschlosse- Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht nen Räumlichkeiten zum Zwecke von Freizeitaktivitäten mit Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungs- der weitgehenden Schließung des Einzelhandels weiter gericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach eingeschränkt wird, liegt es nahe, dass große Teile der Be- 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift völkerung im öffentlichen Raum spazieren gehen. Diese des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Tendenz ließ sich bereits in den letzten Monaten der Pan- Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maß- demie zunehmend beobachten. Dadurch wird an den ge- gabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- nannten Stellen weiterhin ein hohes Personenaufkommen und der Verordnung über die technischen Rahmenbedin- erwartet. Dementsprechend muss nach den Erfahrungen gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das der Ordnungsämter die Pflicht zum Tragen einer Alltags- besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- maske größtenteils in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht auf- scher-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom rechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund wurden die 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen. Anlagen 1 und 2 zu dieser Allgemeinverfügung angepasst und so weiterhin eine differenzierte, an den örtlichen Ge- Hinweise: gebenheiten ausgerichtete Regelung sichergestellt. Bei dem Verwaltungsgericht Minden kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung be- Auch in Zukunft wird der Kreis in Abstimmung mit den antragt werden. Kommunen fortwährend überprüfen, in welchen Bereichen und zu welchen Zeiten eine Alltagsmaske zu tragen sein Detmold, den 12.02.2021 wird. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis einschließ- Dr. Axel Lehmann lich 07. März 2021 ist angelehnt an die mit Beschluss der Landrat Bund-Länder-Konferenz vom 10. Februar 2021 vereinbarte Kr.Bl.Lippe 12.02.2021 Anpassung und Verlängerung der Landesverordnung bis zum 07. März 2021. Da die o.g. Anordnungen zum Tragen einer Alltagsmaske räumlich auf stark frequentierte öffentliche Bereiche und zeitlich auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt sind sowie Ausnahmen für einen besonderen Personen- kreis und bestimmte Situationen enthalten, stellen sie ins- gesamt eine verhältnismäßige Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektion mit dem COVID-19 Virus in der Bevölkerung dar Zu II.: Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 2 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge- gen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer I. die- ser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 und Absatz 2 in Ver- bindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 81 Anlage 1 zur Allgemeinverfügung des Kreises Lippe Straßen/Plätze/etc. Begründung zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhü- Am Schliepsteiner Tor Das Infektionsge- tung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des gesamter Bereich schehen im Stadtge- Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Parkstraße ab Hausnum- biet ist weiterhin auf Lippe dienen mer 4 bis 48 einem hohen Niveau. hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Berei- Bleichstraße ab Haus- Auch im Hinblick auf chen des Kreisgebietes nummer 2 (Einmündung mögliche Mutationen Parkstraße) sollten die Kontakt- In den folgenden Bereichen ist eine Alltagsmaske zu tra- bis Eckgrundstück Ein- begegnungen ge- gen: mündung Wenkenstraße mindert werden. Lange Straße ab Augustdorf Hausnummer 1 bis 67 In der Innenstadt ist Dammstraße ab Eck- die Gefahr das na- Straßen/Plätze/etc. Begründung grundstück Einmündung hen Beisammen- Bereich Pivitsheider Straße Die Anordnung der Lange Straße seins besonders von Einmündung Stuken- Maskenpflicht er- bis Eckgrundstück Ein- hoch. Die aktuellen brocker Straße bis zum folgt aufgrund der mündung Wenkenstraße Regelungen in Be- Kreisverkehr mit angren- vorliegenden diffu- Millaupromenade gesam- zug auf Zusammen- zenden Parkflächen sen hohen Infekti- ter Bereich künfte für Personen onszahlen in der Im Ort gesamter Be- werden hier (bei den Rosenstraße mit angren- Gemeinde August- reich engen Platzmöglich- zenden Parkflächen dorf. Die Masken- keiten in der Innen- Am Herforder Tor ab Eck- pflicht ist auf die stadt) mit an Sicher- grundstück Einmündung auf folgenden Parkplätzen: meist frequentierten Lange Straße heit grenzender Bereiche, den öf- Wahrscheinlichkeit bis Hausnummer 1 Parkplatz Frei- fentlichen Plätzen überschritten. Die Steege gesamter Be- zeitgelände und Straßen, zur Ansteckungsgefahr reich Schlingsbruch Eindämmung der ist umso größer, je Corona-Pandemie Am Markt gesamter Be- mehr Personen auf- Parkplätze am reich Schlingweg vorgesehen. einandertreffen. Wenkenstraße ab Eck- Parkplatz unter- grundstück Einmündung halb der Real- Steege/AmMarkt schule am Rodel- bis Hausnummer 29 berg Obere Mühlenstraße ge- Parkplatz WINEO- samter Bereich Arena am Insel- weg Untere Mühlenstraße ge- samter Bereich Auf folgenden Parkplät- Osterstraße von Haus- zen täglich in der Zeit nummer 27 bis 70 von 06:00 bis 20:00 Uhr: auf folgenden Parkplät- Parkplatz der zen: Baptisten Brüder- gemeinde an der Bahnhof (Bahn- Haustenbecker hofstraße 41) Straße Martin-Luther- Straße (Martin- Parkplatz der Luther-Straße 2) Evangeliums Mauerstraße Christen Gemein- (Mauerstraße) de am Imkerweg Riestestraße (Riestestraße) Parkplatz der Ev. Roseneck (So- Freikirche an der phienstraße) Pivitsheider Stra- Vitasol I (Exter- ße sche Straße) Vitasol II (Forst- hausweg) Bad Salzuflen Ortsteil Salzuflen
82 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE gilt ausdrücklich auch in Ortsteil Schötmar der Zeit nach Schließung der Geschäfte. Straßen/Plätze/etc. Begründung Markt Schötmar gesamter Die Stadt Bad Sal- Die Erfahrungen der letzten Bereich zuflen hat im Kreis- Wochen haben gezeigt, Begastraße ab Hausnum- gebiet Lippe eine dass die Detmolder Innen- mer 2 bis 28 hohe Zahl von Er- stadt auch an Sonntagen Krumme Weide ab Haus- krankungen. Vor die- und damit auch unabhän- nummer 30 bis 59 sem Hintergrund soll- gig von der Öffnung von Schloßstraße ab Einmün- ten die möglichen Geschäften ein Anzie- dung Vehrlingstraße Eck- Kontaktbegegnungen hungspunkt ist. Besucher grundstück gemindert werden. und Besucherinnen bum- Hausnummer 13 bis Ein- meln und verweilen man- mündung Aechternstraße In der Innenstadt ist gels alternativer Freizeit- Eckgrundstück Hausnum- die Gefahr das na- angebote im Innenstadtbe- mer 30 hen Beisammen- reich. Es ist immer wieder Schülerstraße ab Haus- seins besonders zu Menschenansammlun- nummer 1 bis 13 hoch. Die aktuellen gen gekommen, bei denen Ladestraße ab Hausnummer Regelungen in Be- Abstände nicht gesichert 1 bis Eckgrundstück zug auf Zusammen- eingehalten werden konn- Einmündung Begastra- künfte für Personen ten. Dies betrifft insbeson- ße/Krumme Weide werden hier (bei den dere auch den Bereich des engen Platzmöglich- Schlossplatzes mit seiner keiten in der Innen- engen Wegeführung. auf folgenden Parkplätzen: stadt) mit an Sicher- Die Verfügung einer Mas- heit grenzender kenpflicht in diesem Be- Am Schloß (Held- Wahrscheinlichkeit reich ist auch verhältnis- manstraße 6-9) überschritten. Die mäßig. Das Tragen einer Ladestraße (Lade- Ansteckungsgefahr Alltagsmaske ist geeignet, straße 1) ist umso größer, je die Ausbreitung der Infekti- Montessoriweg mehr Personen auf- onen zu verhindern (Montessoriweg 2) einandertreffen. /erschweren. Die Anord- Pfarrkamp (Pfarr- nung ist ferner auch erfor- kamp 6) derlich, da ein milderes Mit- Vehrlingstraße tel erkennbar nicht vorliegt. (ggü. Vehrlingstra- Sie ist auch angemessen, ße 7) da die Interessen Einzel- ner, eine Maske nicht tra- gen zu müssen, hinter den Barntrup Interessen der Allgemein- heit, vor den Gefahren Keine Maskenpflicht durch die Ausbreitung des SARS-Cov 2 Virus ge- Blomberg schützt zu werden und ge- fahrlos die Innenstadt be- Keine Maskenpflicht gehen zu können, zurück- treten. Detmold Dörentrup Straßen/Plätze/etc. Begründung Es handelt sich um den Keine Maskenpflicht Täglich in der Zeit von Innenstadtbereich von 06:00 bis 20:00 Uhr Detmold. Aufgrund der Extertal Baulichkeiten und gerade Bruchstraße der öffentlichen Anlagen Keine Maskenpflicht (Marktplatz – Pauli- (Bänke, Pflanzkübel, Hal- nenstraße) testellen, etc.) sind die Horn-Bad Meinberg Exterstraße Platzverhältnisse dort be- engt. Gleichzeitig befinden Straßen/Plätze/etc. Begründung Krumme Straße sich dort zahlreiche Ge- Marktplatz Der Marktplatz ist Lange Straße (Has- schäfte, die aufgrund ihres der zentrale Platz in selter Platz – Horn- Sortimentes auch aktuell geöffnet haben dürfen. Die An folgenden Kitas 100 Horn, auf dem es sches Tor) m vor dem Zugang auch wegen der Marktplatz bauliche Enge unter Montag bis Freitag in der Bushaltestelle und Rosental gleichzeitiger erhöhter Fre- Zeit von 07:00 bis 16:30 der Verwaltungsge- Schlossplatz quentierung erschwert re- Uhr bäude (u. a. Ein- gelmäßig das Einhalten der Schülerstraße wohnermeldeamt) zu Mindestabstände. Dieses Unter der Wehme Am Müllerberg Warteschlangen
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 83 kommen kann. Aus Friedrich-Petri- fußläufiger Verkehr Am Waldstadion diesem Grund ist Straße/Stauffenbergstraße statt, der – im Unter- auch hier die Mas- und Einmündung Friedrich- schied zum fließenden Gebrüder- kenpflicht angezeigt. straße/Bruchstraße Verkehr – dadurch Künnemeyer- gekennzeichnet ist, Straße Kitas: Wie auf den Meierstraße dass er wegen der Parkplätzen der Su- unterschiedlichsten Golfweg permärkte (§ 3 Abs. Clara-Ernst-Platz Motivationen nicht 2 Nr. 1a durch einheitliche o- Karlsbader Straße CoronaSchVO) stre- Marktplatz der für ein Auswei- ben hier viele Men- chen unter Fußgän- Karolinenweg schen wie durch ei- Parkplatz Am Drawen Hof gern vorhersehbare nen Trichter auf ein Bewegungsrichtungen Molkenberg konkretes Ziel zu auf allen Parkplätzen und gekennzeichnet ist. bzw. verlassen einen Parkhäusern, die öffentlich Südholzweg Ort und streben oder im Rahmen eines Be- dann wieder ausei- suchs- und Kundenverkehrs Silbergrund nander. Zur Verdich- von Institutionen, Einrich- tung dieser Men- tungen oder Gewerbetrei- schenströme (Kitas: benden (z.B. Friedhöfe, bringende und abho- Schulen, Kindergärten, Kir- lende Eltern, Schul- chen etc. ) zugänglich sind wege: sowohl brin- gende und abholen- Lemgo de Eltern als auch Schüler/innen) Straßen/Plätze/etc. Begründung kommt es im Nahbe- Täglich in der Zeit von 07:00 Die genannten und in reich der Einrichtun- bis 21:00 Uhr: der Anlage 2 zeichne- gen. Aus diesem risch dargestellten Be- Grund ist während in Außenflächen der reiche sind dem unmit- der Öffnungszeiten PHOENIX CONTACT telbaren Umfeld des der Kitas eine Mas- arena nebst Parkplät- kreisweiten Impfzent- kenpflicht angezeigt. rums zuzuordnen. Ins- zen und Freiflächen besondere zu den Wiese hinter der der grundsätzlichen Öff- PHOENIX CONTACT nungszeiten des Impf- Kalletal zentrums von 8:00 Uhr arena, wie in Anlage 2 zeichnerisch dargestellt bis 20:00 Uhr ist mit Straßen/Plätze/etc. Begründung erhöhtem Publikums- Lemgoer Straße In dem genannten Straßen- Außenflächen des verkehr - insbesondere (Hausnummer 1 – abschnitt befinden sich Ein- Hanseberufskollegs des vulnerablen Perso- 34) zelhandelsgeschäfte, Ban- nenkreises - zu rech- und Außenflächen des ken und Bäckereien, deshalb nen, die eines beson- Grundstücks Johan- Rintelner Straße ist dort mit Personenauf- nes-Schuchen Str. 3 deren Schutzes bedür- (Hausnummer 1 – kommen zu rechnen. sowie der Sporthalle fen. Zudem besteht die 23) (Flurstück 531) Gefahr, dass Impfgeg- ner diese Örtlichkeiten Lage Johannes-Schuchen aufsuchen und Situati- Str. ab Kreuzung Bun- onen entstehen, in de- Straßen/Plätze/etc. Begründung senstraße in gerader nen die Abstände nicht Am Drawen Hof (einschließ- Der Geltungsbereich Verlängerung bis zum immer eingehalten lich Parkplatz) wurde auf der Grund- Grundstück Johannes- werden. Dies betrifft lage des üblichen Schuchen Str. 3 sowie insbesondere den Ein- Bergstraße Personenaufkommens der Sporthalle (Flur- gangsbereich aber und der jeweils für stück 53) auch die in der Anlage Friedrichstraße zwischen Fußgänger verfügba- 2 dargestellten Flä- Einmündung Lange Straße ren Flächen sowie der Bunsenstraße ab Kreu- chen. Aufgrund not- und Einmündung Rhienst- Erfahrungen aus der zung Liebigstraße bis wendiger Vor- und raße Überwachung der einschließlich Kreu- Nachbereitung beginnt bisherigen Vorgaben zung Johannes- die Verpflichtung zum Gerichtstraße zwischen zum Abstandsgebot Schuchen Str. Tragen einer Maske Marktplatz und Einmündung und Maskenempfeh- bereits eine Stunde vor Hellmeyerstraße lungen bzw. Eine Karte mit den betroffenen der Öffnung und endet -verpflichtungen fest- Bereichen ist beigefügt (Anlage eine Stunde nach der gelegt. 2). Die zeichnerische Darstel- Schließung des Impf- Lange Straße zwischen Auf den beschriebe- lung geht der textlichen Be- zentrums. Einmündung nen Verkehrsflächen schreibung vor. findet typischerweise
84 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Leopoldshöhe Ortsteil Kohlstädt Keine Maskenpflicht Straßen/Plätze/etc. Begründung Montag bis Freitag in der In allen drei Ortsteilen der Lügde Zeit von 6:00 bis 18:00 Gemeinde Schlangen wird Uhr: die Maskenpflicht auf den Keine Maskenpflicht Parkplätzen und Zuwegun- Am Kuhlhof 4 Park- gen Kindertagesstätten mit Oerlinghausen platz „Kita der zeitlichen Einschrän- Strothestrolche“ kung anlehnend an die Be- Keine Maskenpflicht einschließlich Zu- triebszeiten angeordnet. wegung zur Kita Hier ist mit dem erhöhten Schieder-Schwalenberg Aufkommen von Perso- nen/Eltern bei Betriebsbe- Keine Maskenpflicht ginn und -ende Rechnung zu rechnen. Schlangen Ortsteil Oesterholz-Haustenbeck Straßen/Plätze/etc. Begründung Montag bis Freitag in der Zeit In allen drei Ortsteilen Straßen/Plätze/etc. Begründung von 6:00 bis 18:00 Uhr: der Gemeinde Schlan- Montag bis Freitag in der In allen drei Ortsteilen der gen wird die Masken- Zeit von 6:00 bis 18:00 Uhr: Gemeinde Schlangen Alte-Rothe-Straße 19 pflicht auf den Parkplät- wird die Maskenpflicht auf Parkplatz „Kita Alte- zen und Zuwegungen zu Zur Kammersenne den Parkplätzen und Zu- Rothe“ und Zuwegung Kindertagesstätten mit Parkplatz „Zur Kam- wegungen zu Kinderta- zur Kindertagesstätte der zeitlichen Ein- mersenne“ ein- gesstätten mit der zeitli- (auch Zu-wegung von schränkung anlehnend schließlich Zuwe- chen Einschränkung an- der Schützen-straße) an die Betriebszeiten gung zur „Stern- lehnend an die Betriebs- angeordnet. schnuppe“ zeiten angeordnet. Badstraße Parkplatz „Sportplatz Am Hier ist mit dem erhöh- Zuwegung zum Ju- Hier ist mit dem erhöhten Rennekamp“ ein- ten Aufkommen von gendtreff Aufkommen von Perso- schließlich Zuwegung Personen/Eltern bei Be- nen/Eltern bei Betriebs- zur „Kita Regenbogen“ triebsbeginn und -ende beginn und -ende Rech- Rechnung zu rechnen. nung zu rechnen. Gartenstraße 12 Park- platz „Kita Gartenstra- ße“ einschließlich Zu- wegung zur Kita (auch von und zur Kohlstäd- ter Straße) Lindenstraße 83 c Parkplatz „Kita Arche Noah“ einschließlich Zuwegung zur Kita Rosenstraße 11 – 13 einschließlich Bushal- testelle Bürgerhaus und Parkplatz vor der Musikschule
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88 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Einzelpreis dieser Nummer 0,38 € Bezug und Lieferung des Kreisblattes durch Kreis Lippe, Der Landrat, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold. Einzellieferung nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Konto 18 bei der Sparkasse Detmold (BLZ 476 501 30). Bezugsgebühren jährlich 53,69 €. In den vorgenannten Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Redaktionsschluss jeweils am 1. bzw. 15. eines Monats um 16:00 Uhr, Erscheinungstermin jeweils am 10. bzw. 25. eines Monats. Herausgeber: Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold Verantwortlich für die veröffentlichten Texte sind die Städte und Gemeinden bzw. die jeweiligen Institutionen.
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