Besuchsregelungen AWO Bayreuth Hausgemeinschaften

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Besuchsregelungen AWO Bayreuth Hausgemeinschaften
Gültig ab: 27. Dezember 2021

Ausgangslage:
Die Infektionslage in Bayern hat sich in den vergangenen Wochen deutlich verschlechtert. In weiten
Teilen Bayerns kämpfen die Kommunen mit sehr hohen Inzidenzzahlen und einer sehr hohen
Auslastung an Intensivbetten in den Kliniken. Die Bayerische Staatsregierung hatte deshalb zum 16.
November Verordnungen erlassen, die in unserer Einrichtung umgesetzt wurden.

Große Sorge bereitet auch die Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus. Die WHO stufte das weltweite
Risiko durch Omikron bereits am 26. November als "sehr hoch" ein. Die Virus-Variante breitet sich
rasant aus, das RKI geht derzeit davon aus, dass Omikron die vorherrschende Delta-Variante wohl in
den kommenden Wochen als Hauptinfektionsgrund verdrängen wird.

Der AWO Kreisverband Bayreuth-Stadt muss deshalb in Hinblick auf diese erhebliche Gefahr und den
Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner seine Besuchsregelungen deutlich verschärfen.

Die Heimbewohner*innen gehören zur vulnerablen Personengruppe, die dennoch ganz besonders vor
der Corona-Infektion geschützt werden sollten. Nichtsdestotrotz gibt es auch ein Bedürfnis nach
sozialen Kontakten und ein Leben in völliger Isolation von der Familie oder anderen wichtigen
Bezugspersonen (Nachbarn/Freunde) ist keinesfalls erstrebenswert.

Dieses Besuchskonzept soll sowohl dem Infektionsschutz als auch den individuellen Bedürfnissen der
Bewohner*innen Rechnung tragen und kann somit nur ein Kompromiss sein, in dem alle Aspekte auch
die räumlichen, personellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Pflegeeinrichtung selbst
einfließen.

Zur Situation in den Hausgemeinschaften:
Die Bewohner*innen leben in familienähnlichen Strukturen und haben auch in den
Hausgemeinschaften soziale Kontakte, sowohl zu den anderen Bewohner*innen als auch zu den
Mitarbeiter*innen. In den Hausgemeinschaften wird nach dem personenzentrierten Ansatz nach Tom
Kitwood gearbeitet. Diese Arbeit kann nur in einem virusfreien Rahmen gewährleistet werden. Sie
kann nicht mit Abstand durchgeführt werden. Gefühle wie Sicherheit, Geborgenheit können oft nur
durch Körpersprache und Körpersignale vermittelt werden, dazu gehören auch Berührungen im
pflegerischen Alltag, wie z.B. in den Arm nehmen oder Handhalten. Von daher liegt unser
Hauptaugenmerk auf dem Schutz der Bewohner*innen unserer Hausgemeinschaften.

Unsere Bewohner*innen sind oft nicht in der Lage, die Auflagen des Infektionsschutzgesetzes
einzuhalten (Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Abstand halten etc.), sodass die Gefahr, dass sich eine
Infektion schnell in der Einrichtung verbreitet, trotz aller Schutzmaßnahmen hoch ist.

Der Covid 19 -Virus kann nur von außen in die Einrichtung getragen werden. Dies geschieht entweder
durch Bewohner*innen, die aus dem Krankenhaus oder von Besuchen zu Hause kommen, durch
Mitarbeiter*innen, durch Therapeuten oder durch Besucher.

Solange keine Infektion vorhanden ist, können wir unser Konzept der Wertschätzung, dem Leben einen
Sinn geben, Zuneigung erleben etc. im Haus unter Einhaltung unseres Schutzkonzeptes leben. Nach
Auffassung des RKI geht von geimpften Personen keine sehr große Ansteckungsgefahr aus, die
geimpften Bewohner*innen können zwar noch an Covid-19 erkranken, nach den bisherigen
Erkenntnissen verläuft die Erkrankung im Infektionsfall aber symptomlos bzw. mit relativen schwachen
Symptomen ab.
Die Besuchsregeln:
Folgende Kontakt-Möglichkeiten stehen Besucher*innen zur Verfügung:

    •   Zimmerbesuche
    •   Skypen mit den Bewohner*innen (mit Terminvereinbarung)
    •   Telefontermine (mit Terminvereinbarung)
    •   Besuche in den Wintergärten (wenn frei)
    •   Besuche im Besuchspavillon (mit Terminvereinbarung, ggf. auch für Gruppen bis zu sechs
        Personen)
    •   Spaziergänge außer Haus

Wichtig: Besucher*innen dürfen nicht in die Gemeinschaftsräume. Im Innenhof des AWO Zentrums
muss auf den gebotenen Abstand von 1,5 m geachtet werden. Grundsätzlich sind diese Flächen den
Heimbewohnern vorbehalten.

Unsere Pflegedienstleitung hat für jeden Bewohner*in eine Gefährdungseinschätzung
(Risikoabschätzung) entwickelt, für die folgende Fragestellungen ausschlaggebend waren:

    •   Kann Bewohner*in Mund-Nase-Schutz-Maske (MNS) tragen, kann Abstand eingehalten
        werden, toleriert Bewohner*in die PCR-Testung, kann er/sie im Zweifelsfall isoliert werden,
        ist eine Schnelltestung möglich?
    •   Berücksichtigt wird auch der Impfstatus der Bewohner*innen
    •   Zudem sollte berücksichtigt werden, in wie weit die Bewohner*innen selbst die sozialen
        Kontakte zur Familie wünschen, davon profitieren und welche Personen tatsächlich nahe
        Bezugsperson für den Bewohner oder die Bewohnerin sind. Dazu brauchen wir auch die
        Unterstützung der Angehörigen.

Diese individuelle Betrachtung ist Grundlage für die individuelle angepasste Besuchsregelung des
Bewohners. Bitte setzen Sie sich hierzu mit den Pflegedienstleiterinnen in Verbindung.

Besuchszeiten:
In den Hausgemeinschaften werden wieder feste Besuchszeiten eingeführt.

Montag bis Sonntag und feiertags: 10 bis 11.30 Uhr + 14.30 bis 17 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten bitte nur mit vorheriger Absprache. Hausbewohner können zu diesen
Besuchszeiten mit ihren Betreuern oder von diesen benannten Personen, außer Haus gehen. Bitte vor
dem Verlassen und nach der Rückkehr die zuständigen Pflegepersonen informieren. Längere Ausflüge
vorher mit der Schichtleitung abklären. Die Haupteingangstür ist ab sofort wieder verschlossen. Wir
bitten die Besucher zu klingeln – der Nachweis des negativen Schnelltests muss am Eingang vorgelegt
werden.

Sonderbesuchserlaubnis:
Eine Sonderregelung kann in Absprache mit der Heimleitung oder Pflegedienstleitung in folgenden
Fällen erteilt werden: Im Palliativfall, bei Psychosozialer Belastungssituation während der Isolation, bei
akuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes, bei der Sterbebegleitung, bei der Seelsorge.
Rahmenbedingungen
Zur sicheren Kontaktpersonennachverfolgung haben wir uns entschieden, die Luca-App zu verwenden.
Ein Aushang mit dem dazu nötigen QR-Code finden Sie gut sichtbar an den Desinfektionsspendern im
Eingangsbereich. Bitte scannen Sie den Code mit der App auf Ihrem Smartphone ein und folgen Sie
den Anweisungen. Wenn Sie über kein Smartphone und keinen Zugang zur Luca-App verfügen,
stellen wir Ihnen Kontaktformulare zu Verfügung, die Sie ausfüllen müssen.

Aktualisierung: Ab 27. Dezember 2021 gilt im AWO Zentrum die 2G+ Regelung. Das bedeutet: Zugang
in die Einrichtung haben nur Personen, die geimpft und genesen sind sowie einen negativen PoC-
Schnelltest vorweisen können. Erst dann können sie ihre Angehörigen in den Hausgemeinschaften
besuchen. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden alt sein. Wir weisen darauf hin, dass wir von
Montag bis Freitag auch in unserer Einrichtung Schnelltests durchführen – zu den unten genannten
Zeiten.

Wichtig: Für ungeimpfte Angehörige bieten wir Skype-Besuche an – diese müssen vorab mit dem
Sozialdienst vereinbart werden.

Skype-Termine und Telefontermine müssen mit dem Sozialdienst unter 0921/590-586-65 vereinbart
werden und können nur werktags und nur in Ausnahmefällen (Quarantäne/Angehörige mit weiter
Anreise/ungeimpft) stattfinden.

Ein Besuch in der Einrichtung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Besucher

    •   In den vergangenen 14 Tagen vor dem Besuch keine Anzeichen einer Atemwegserkrankung
        oder eines fieberhaften Infektes hatte
    •   In den vergangenen 14 Tagen vor dem Besuch keine Kontaktperson zu einem positiven Covid-
        19 Fall ist
    •   keine Symptome hat, die auf eine mögliche Infektion mit Covid-19 -Infektion hinweisen
    •   wenn der Besucher einen negativen Schnelltest vorlegen kann, der nicht älter als 24 Stunden
        alt ist
    •   Bei den Skype-Interviews ist natürlich ebenfalls kein Negativ-Test erforderlich.

In der Einrichtung: Während des gesamten Besuches muss eine FFP2-Maske getragen werden, welche
von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden kann. Ausnahmen bestehen beispielsweise für
Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer
Behinderung nicht möglich oder unzumutbar ist – hierzu wird ein Attest benötigt, das auf Nachfrage
vorgelegt werden muss.

Wenn möglich muss ein Abstand von mind. 1,5 m eingehalten werden.

Anzahl der Besuche:
Jede*r Bewohner*in hat das Recht besucht zu werden. (Die Einschränkung auf 3 Besuche in der Woche
entfällt)

Anzahl der zugelassenen Besucher:
Jede*r Bewohner*in kann pro Besuch von maximal 2 Personen aus einem Hausstand (gleichzeitig)
besucht werden. Besuche mit mehr als 3 Besuchspersonen müssen mit dem Sozialdienst oder den
Pflegedienstleitungen abgestimmt werden.
Abholung für Spaziergänge im Freien:

Alternativ können die Bewohner*innen während der Besuchszeiten auch zu Spaziergängen abgeholt
werden. Hier gelten die gleichen Besuchsregelugen wie beim Besuch im Zimmer. (Abholer*innen
brauchen einen Impf- oder Genesungsnachweis, einen negativen Testnachweis und FFP2 Maske).

Ein Spaziergang sollte vorher telefonisch angemeldet werden.

Die Übergabe des Bewohners erfolgt im Zimmer. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewähren, müssen
die Besuchszeiten auch beim Spaziergang eingehalten werden. Bei Rückkehr in die Einrichtung werden
die Bewohner/innen von uns im Verdachtsfall getestet.

Wichtig: Als Einrichtung empfehlen wir zum Schutz Ihres Zu- bzw. Angehörigen, dass bei Abwesenheit
der Bewohner/innen zum Besuch der Angehörigen, Freunde zu Hause, alle während des Besuchs
anwesenden Personen vorab einen negativen PoC-Antigen-Test oder PCR-Test, der max. 24 Stunden
alt ist, haben.

Als Besucher/Abholer*in unterzeichnen Sie einmalig eine Haftungsausschlusserklärung, in der Sie auf
geltende Regelungen hingewiesen werden.

Bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen werden die Besucher und
Besucherinnen zunächst an die Besuchsregelugen erinnert. Werden diese Regeln weiterhin nicht
eingehalten, kann die Besuchsperson der Einrichtung verwiesen werden und ein Besuchsverbot für
diese Person ausgesprochen werden.

Testmöglichkeiten im AWO Zentrum
Wir bieten unseren Besuchern*innen folgende Testmöglichkeiten und Zeiten an:

Die Regelung gilt vorerst ab 1. Dezember 2021:

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr

Mo/Mi/Fr/Sa/So: 14.30 Uhr bis 17 Uhr

Ort der Testung:
Für die Schnelltests haben wir unseren Empfang zum Testraum umfunktioniert. Auf das Testergebnis
können Sie außerhalb unserer Einrichtung (z.B. auf dem Parkplatz im Auto).

Auf dem gesamten AWO Gelände besteht FFP 2-Maskenpflicht.

Bitte bringen Sie zum ersten Test die auf unserer Internetseite veröffentlichte Einverständniserklärung
mit. Hinweis: Vor dem Antigenschnelltest darf mindestens 30 Minuten nichts gegessen und getrunken
werden und keine Mundspülung durchgeführt werden.
Zusätzlich gibt es in Bayreuth mehrere Schnelltestzentren. Informationen auch zu den Öffnungszeiten
finden Sie unter:
https://www.bayreuth.de/wp-content/uploads/2021/05/Uebersicht_Testzentren.pdf

Bitte beachten Sie, dass der Schnelltest nur 24 Stunden gültig ist. Im Falle eines positiven Tests müssen
Sie sich sofort in häusliche Isolation begeben und sich beim Gesundheitsamt melden. Der PCR-Test
wird von Ihren Hausärzten und den Testzentren durchgeführt. In Bayreuth haben wir das Testzentrum
in Aichig (Telefon: 0921/25-2525), die Praxis Dr. Pachmann an der Lohengrintherme (Test ohne Termin
möglich) sowie das DLRG, die diese PCR-Tests durchführen.

Marion Tost, Vorständin

Bayreuth, 23. Dezember 2021
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