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Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Nachfolgend stellen wir Neuerungen vor und geben Tipps zum Umgang mit Verordnungen, die aufgrund der Situation entstehen können, dass die alten Verträge weiter gelten, die sich aber auf die alte Heilmittelrichtlinie beziehen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass hier wahrscheinlich NICHT ALLE MÖGLICHEN ENTSTEHENDEN BESONDERHEITEN dargestellt werden können.
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 • Am 01. Januar 2021 treten die neuen HeilM-RL Ärzt*innen und Zahnärzt*innen in Kraft, und damit in der vertragsärztlichen Versorgung ein neuer Verordnungsvordruck Muster 13, der für alle Heilmittelbereiche zu nutzen ist • Bis zum Inkrafttreten eines neuen, bundesweiten Vertrages gelten die jeweiligen derzeit gültigen Rahmenverträge weiter
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 WICHTIG! Es wird nicht zu Problemen führen, dass die bestehenden Verträge Bezug auf die alte Heilmittelrichtlinien nehmen. Im Zweifel ist die neue Heilmittelrichtlinie als übergeordnetes Recht nach § 125 SGB V zu beachten. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was Sie jetzt tun sollten, um Ihren vertraglichen Pflichten rechtssicher nachkommen zu können.
Verordnungsmuster 13 Ein Formular (DIN-A 5) für alle Heilmittelbereiche Ab dem 01.01.2021 zwingend zu verwenden Verordnungen aus dem Jahr 2020 bleiben gültig
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Spätester Behandlungsbeginn • 28 Tage - es besteht KEINE Möglichkeit einer Verlängerung über 28 Tage hinaus • Bei Verordnungen, die noch im Jahr 2020 ausgestellt und erst in 2021 begonnen werden, raten wir davon ab, die Behandlung später als 28 Tage zu beginnen, da die neue HeilM-RL diese Verlängerung nicht kennt • Vermerk „dringlicher Behandlungsbeginn“: Beginn spätestens nach 14 Tagen
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Neue Systematik • Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls wird abgeschafft • Verordnungen, die ab dem 01.01. 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der neuen Heilmittel-Richtlinie • Der Indikationsschlüssel heißt auf dem Muster 13 „Diagnosegruppe“ • Der Regelfall heißt nun „orientierende Behandlungsmenge“
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Orientierende Behandlungsmenge • Was jetzt „Orientierende Behandlungsmenge“ heißt, entspricht der Anzahl der Therapieeinheiten des vorherigen Regelfalls • Diese kann – ohne Begründung auf der Verordnung – überschritten werden, sofern die/der verordnende Ärztin/Arzt dies für erforderlich hält • Je Verordnungsblatt ist bei der Überschreitung – im Gegensatz zu früher – nur noch die Verordnung der Anzahl der Therapien laut Heilmittelkatalog möglich, sofern es sich nicht um einen langfristigen oder besonderen Heilmittelbedarf handelt; in der Regel also 10 oder 20 Einheiten • Eine Genehmigung seitens der Krankenkassen ist nicht mehr erforderlich
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Neuer Verordnungsfall • Verordnungen, die ab dem 01.01. 2021 ausgestellt werden, gelten (nach § 13b) als neuer Verordnungsfall nach § 7 der neuen Heilmittel-Richtlinie • Ein neuer Verordnungsfall umfasst alle Therapien aufgrund einer Diagnose (die ersten drei Ziffern des ICD-10-Codes) und einer Diagnosegruppe (früher Indikationsschlüssel)
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Neuer Verordnungsfall • Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung 6 Monate vergangen sind oder • wenn eine neue Ärztin/ein neuer Arzt verordnet oder • wenn sich die Diagnose oder die Diagnosegruppe ändert
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Diagnostik • Grundlage für die Möglichkeit zur Diagnostik in der Logopädie sind die aktuell geltenden (alten) Rahmenverträge • Die HeilM-RL sieht keine Diagnostik vor • Aktuell befinden wir uns in einer Übergangsphase • Die Regelfallsystematik ändert sich und nimmt Bezug auf die neue HeilM-RL • Die geltenden Verträgen beziehen sich auf die alte HeilM-RL • Um in dieser Übergangsphase Diagnostiken sicher erbringen und abrechnen zu können, richten Sie sich nach dem jeweiligen, für Ihren Kassenbezirk geltenden (alten) Vertrag
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Diagnostik in der Übergangszeit Zwischen Geltung der bestehenden, alten Verträge und einem zukünftigen neuen Vertrags kann eine Diagnostik nur dann erbracht und sicher abgerechnet werden, wenn… • … sich die Diagnose oder die Diagnosegruppe (früher: Indikationsschlüssel) ändert • … 12 Wochen (in Ba-Wü lt. AOK-Vertrag auch nur 8 Wochen) zwischen dem Datum der letzten Therapie und dem Datum einer neuen Verordnung liegen UND 6 Monate zwischen den beiden Ausstellungsdaten liegen
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Bitte keine Diagnostik im Rahmen einer laufenden Behandlung durchführen, NUR weil sich die Regelfallsystematik ändert! Mit dem Wechsel von Muster 14/DIN-A 4 auf Muster 13/DIN-A 5 beginnt ein neuer Verordnungsfall. Dies ist ausschließlich eine Änderung der Systematik. Die geltenden alten Verträge sagen aus, dass nur in einem NEUEN Regelfall eine Diagnostik abgerechnet werden darf (bitte beachten: Es handelt sich um eine KANN-, nicht um eine MUSS- Bestimmung, sodass eine Diagnostik nicht zwingend erfolgt.) Damit ein neuer Regelfall ausgelöst werden KANN, muss zwischen dem letzten Termin auf einer abgeschlossenen Verordnung und dem ersten Termin auf einer neuen Verordnung 12 Wochen liegen (8 Wochen AOK Ba-Wü). Mit dem Abschluss eines neuen Vertrags wird es eine neue Regelung geben, wann eine Diagnostik erbracht und abgerechnet werden kann
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Heilmittelkatalog – die wichtigsten Änderungen • Für ALLE Diagnosegruppen (Indikationsschlüssel) können 30, 45 oder 60 Minuten Einzel- bzw. 45 und 90 Minuten Gruppentherapie verordnet werden • Es werden durchgehend Frequenzspannen benannt (z.B. 1-3 x) • Die Leitsymptomatik ist kodiert, kann aber auch frei angegeben werden • SC 1 und SC 2 werden zu SC zusammengefasst
Heilmittelkatalog – Beispiel
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Neu: Leitsymptomatik • Die Leitsymptomatik wird kodiert (a, b oder c) – siehe Heilmittelkatalog Hier ein Link, wo Sie diesen separat herunterladen können: https://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Diagnoseliste_Druckversion.pdf • Patientenindividuelle Leitsymptomatik X und Freitext • Es sind mehrere Angaben möglich (Beispiel: b und patientenindividuell)
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Neu: Heilmittelkombinationen • Das Heilmittel wird zusammen mit der Behandlungszeit angegeben, und ob dieses in Einzel- oder Gruppentherapie erfolgen soll. Die Einzeltherapie wird dabei nicht separat benannt. • Beispiel: Stimmtherapie – 30 (o. 45 o. 60) Minuten (=> Einzeltherapie) • Beispiel: Sprech-/Sprachtherapie – 45 (o. 90) Minuten – Gruppe
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Mehrere Heilmittelkombinationen auf einer Verordnung möglich Sprechtherapie – 30 (gemeint ist Einzel) 6 Sprachtherapie – 45 – Gruppe 4 Die Zeile „Ergänzendes Heilmittel“ gilt NICHT für unseren Bereich!
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Mehrere Heilmittelkombinationen auf einer Verordnung möglich • sofern die Diagnosegruppe (Indikationsschlüssel) die gleiche ist • Die Gesamtanzahl der verordneten Therapieeinheiten je Verordnung muss insgesamt der Vorgabe des Heilmittelkatalogs (2. Teil der HeilM-RL) entsprechen – in der Regel sind das 10, manchmal auch 20 Einheiten Wie zuvor können weitere, separate Verordnungen ausgestellt werden, wenn unterschiedliche Diagnosen oder Diagnosegruppen vorliegen: Diese lösen jeweils einen neuen Verordnungsfall aus. Beispiele: Erwachsene SC und SP6; Kinder: SP1 und RE oder SP3 und ST1
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Anlage 3 zur HeilM-RL: Änderungsmöglichkeiten Für Therapeut*innen ist die Möglichkeit zur selbstständigen Änderung einer Verordnung durch die Anlage 3 der neuen HeilM-RL eingeschränkt worden: Änderungen auf der Verordnung müssen grundsätzlich dieser neuen Anlage 3 entsprechen. Laut Empfehlungen der Krankenkassen soll diese (vorerst bis zum 31.03.2021) NICHT geprüft werden, bis auf „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“. Wenn Sie auf „Nummer Sicher“ gehen möchten, befolgen Sie diese dennoch.
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Doppelbehandlungen müssen ärztlicherseits auf der Verordnung angegeben werden Gruppentherapie Die Anlage 3 HeilM-RL schreibt vor, dass • ein Wechsel von Gruppe- zur Einzeltherapie nach Information an die verordneten Ärzt*innen möglich ist • ein Wechsel von Einzel- zur Gruppentherapie nur nach Rücksprache mit den Verordner*innen möglich ist – laut HeilM-RL müssen hier die Patient*innen mit dem Wechsel einverstanden sein
Verordnungsmuster 13 Spalte Leistungserbringer Spalte Maßnahmen Was ist mit der Taxierung?
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Neu: Verordnungsmuster 13 Spalte Leistungserbringer Das neue Feld „Leistungserbringer“ muss zur Zeit noch nicht ausgefüllt werden, da es dazu noch keine vertraglichen Vereinbarungen gibt.
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Neu: Verordnungsmuster 13 Spalte Maßnahmen Heilmittel, Zeit oder Beispiel: Sprachth., 45, 2-er Gr. Diagnostik, Gruppe, ggf. Hausbesuch, Beispiel: Schluckth., 60, HB ggf. km-Angabe (abhängig vom jeweiligen Rahmenvertrag) Alles eintragen, was an Angaben zur Taxierung der Leistung erforderlich ist!
Taxierung Die Praxisadresse verrät den KASSENBEZIRK, und damit ist klar, welche RAHMENVERTRÄGE gelten. In den dazugehörigen Preislisten stehen die Positionen, die abgerechnet werden können! Das bedeutet: Wenn Sie in der Spalte „Maßnahmen“ ALLE Leistungen, die Sie erbracht und laut Ihren Rahmenverträgen abrechnen können, im KLARTEXT eintragen, ist eine zusätzliche Taxierung in Form von Positionsnummern NICHT mehr erforderlich! Wer selbst abrechnet, hat somit weniger Schreibaufwand. Ob Abrechnungsdienstleister (z.B. ADH oder AS Bremen) eine Vorlage für gewünschte Taxierungen ihrer Kund*innen erstellen, bleibt abzuwarten.
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Langfristiger Heilmittelbedarf • Diagnosen, die häufig einen langfristigen Heilmittelbedarf erfordern, sind in Form eines ICD-10-Codes in der Anlage 2 der neuen HeilM-RL aufgelistet • Diesen Diagnosen sind bestimmte Diagnosegruppen zugeordnet • Beispiel: Tiefgreifende Entwicklungsstörungen (F.84-) sind nur mit SP1 kombiniert ein langfristiger Bedarf, mit SP3 oder RE nicht • Der langfristige Bedarf ist also nur aus dieser Kombination erkennbar • Die Frequenz bestimmt, wie viele Therapieeinheiten je Verordnungsblatt verordnet werden können - diese müssen innerhalb von 12 Wochen geleistet werden können. Beispiel: 36 Einheiten; Frequenz 1-3 x /Woche
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Langfristiger Heilmittelbedarf • Änderungen der Anlage 2 kann nur der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen einer Änderung der HeilM-RL vornehmen • Individuelle Anträge für Erkrankungen, die nicht in der Anlage 2 gelistet sind, sind wie zuvor möglich, z.B., wenn Ärzt*innen aus Regressangst nicht weiter verordnen wollen • Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen der Vertragsärzt*innen herausgerechnet • Hier können Sie die Liste nachlesen (Seiten 42 -53 der HeilM-RL): https://www.logo-deutschland.de/wp-content/uploads/2021/01/Diagnoseliste- langfristiger-Heilmittelbedarf-HmRl-21.pdf
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Besonderer Verordnungsbedarf • für Patient*innen, die aufgrund ihrer Erkrankung mehr Heilmittel benötigen als andere • KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren dazu eine Diagnoseliste, die bei Bedarf angepasst wird • Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen der Vertragsärzt*innen herausgerechnet • Nachfolgend ein Link zur aktuellen Liste: https://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvorgaben_Wirtschaftlichkeitspruefung.pdf
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Besonderer Verordnungsbedarf - Besonderheit • In der Liste zum „Besonderer Verordnungsbedarf bestehen bei machen Indikationen zeitliche Einschränkungen: So sind z.B. die ICD-10-Diagnosen (unter anderem I 60, I 61, I 63, I 64, I 69) zu Schlaganfall beschränkt - hier auf „1 Jahr nach Akutereignis“ • WENN diese Zeit überschritten ist, DANN gilt wieder der Heilmittelkatalog, der vorschreibt, wie viele Einheiten je Verordnung im Regelfall ausgestellt werden dürfen: Bei SP 5 und SP 6 sind es 20, bei SC 10 Einheiten • Die Bemessung der Therapieanzahl für 12 Wochen, abhängig von der verordneten Frequenz (z.B. 36 Einheiten bei einer Frequenz von 1- 3 x), ist dann nicht mehr möglich • Die Verordnungen fallen wieder ins Budget
Heilmittelrichtlinie ab 1.1.`21 Langfristiger und besonderer Verordnungsbedarf: Gemeinsamkeiten Die verordnete Menge, gemessen an der Frequenz, muss in beiden Fällen (zumindest theoretisch) innerhalb von 12 Wochen zu erbringen sein. Beispiel: 24 Einheiten bei einer Frequenzspanne von 1-2 x /Woche • Begründete Unterbrechungen verlängern den 12-Wochen-Zeitraum • Beide Besonderheiten sind bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen der verordnenden Arztpraxen privilegiert/begünstigt • Hier ein Link der KBV mit einer Zusammenfassung beider Listen https://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Diagnoseliste_Druckversion.pdf
Heilmittelrichtlinie Zahnärzt*innen ab 1.1.`21 Im Gegensatz zu Muster 13 im DIN- A-5-Format hat das Muster 9 der KZBV das Format DIN-A 4 Unabhängig von den nachfolgend genannten Besonderheiten gelten die Vorgaben der HeilM-RL Ärzt*innen Doppelbehandlungen sind in begründeten Ausnahmefällen bei SCZ möglich Ein langfristiger Heilmittelbedarf erfordert einen individuellen Antrag bei der Krankenkasse der Betroffen
Heilmittelrichtlinie Zahnärzt*innen ab 1.1.`21 Besonderheiten/Abweichungen zur HeilM-RL Ärzt*innen • Diagnose in Textform – KEINE Angabe des ICD-10-Codes erforderlich • Leitsymptomatik in Textform – diese ist NICHT kodiert • Eine Frequenzspanne durch Ankreuzen von Mindest- und Höchstfrequenz • Hier heißt es Indikationsgruppe anstatt Diagnosegruppe (SPZ, SCZ, OFZ) • ÄNDERUNGEN und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe • AUSNAHME: Therapiefrequenz nach Rücksprache mit Verordner*in – Dokumentation auf der Verordnung erforderlich
Heilmittelrichtlinie Zahnärzt*innen ab 1.1.`21 Keine Gruppentherapie • Die HeilM-RL sieht weiterhin KEINE Gruppentherapie vor • Die Krankenkassen waren zwar 2017 der Auffassung, dass Gruppentherapie dennoch sinnvoll sein kann und haben dies in einem Schreiben des GKV-Spitzenverbands an die Berufsverbände im Heilmittelbereich formuliert und es bestand somit eine Möglichkeit zur Erbringung von Gruppentherapie nach Information an die verordnenden Ärzt*innen • Formalrechtlich besteht die Möglichkeit NICHT mehr, denn: • Der G-BA hat die neue HeilM-RL vor dem Hintergrund des GKV-Schreibens erlassen • Die stellungnahmeberechtigten Verbände haben auf Gruppentherapie hingewiesen • Man kann demnach nicht unterstellen, dass hier eine Regelungslücke besteht, sondern muss von einer (warum auch immer) gewollten, bewussten Versagung von Gruppentherapie bei den entsprechenden Therapien ausgehen
Heilmittelrichtlinien ab 1.1.`21 Linksammlung • Heilmittelrichtlinie Ärzt*innen https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2324/HeilM-RL_2020-10-15_iK- 2021-01-01.pdf • Anlage 3 HeilM-RL https://www.g-ba.de/downloads/40-268-6199/2019-09-19_2019-11-22_HeilM- RL_Ueberarbeitung-HeilM-RL-HMK_konsolidiert_Anhang-3.pdf • Ausfüllhilfe Muster 13 KBV https://www.kbv.de/media/sp/Muster_13_Vordruckerlaeuterungen.pdf • Heilmittelrichtlinie Zahnärzt*innen: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2325/HeilM-RL- ZAE_2020-05-14_iK-2021-01-01.pdf • Ausfüllhilfe Muster 9 KZBV https://www.kzbv.de/vordruckerlaeuterungen.1161.de.html
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