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Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag Teilrevision 2020 Synoptische Darstellung Stephan Fuhrer Prof. Dr. iur. © Stephan Fuhrer, Rodersdorf
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG Vorbemerkungen: − Bei der nachfolgenden Kennzeichnung der unveränderten gebliebenen Bestimmungen wird der Wechsel des Begriffes «Versicherer» zu «Versicherungsunternehmen» nicht als Änderung gekennzeichnet. − Ebenfalls nicht als Änderung gekennzeichnet sind wegen Verschiebung einzelner Bestimmungen geänderte Querverweise im Text. − Dasselbe gilt für Bestimmungen, die mit gleichem Wortlaut an eine andere Stelle des Gesetzes verschoben worden sind. − Grundlage der nachfolgenden Synopse ist die dem Parlament für die Schlussabstimmung vorgelegte Fassung der Revisionsvorlage. − Der Autor ist dankbar, wenn ihm allfällige Fehler mitgeteilt wurde (www.stephan-fuhrer.ch, Kontaktformular). Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 3 I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 47) 3 1. Abschnitt: Abschluss des Vertrages (Art. 1 – 2b) 3 2. Abschnitt: Aufklärungspflichten (Art. 3 – 8) 5 3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags (Art. 9 – 16) 9 4. Abschnitt: Prämie (Art. 19 – 24) 13 5. Abschnitt: Änderung des Vertrags (Art. 28 – 35) 16 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags (Art. 35a – 37) 19 7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses (Art. 38 – 42) 21 8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen (Art. 43 – 47) 26 2. Kapitel: Besondere Bestimmungen 30 II. Besondere Bestimmungen über die Schadenversicherung (Art. 48 – 72) 30 1. Abschnitt: Sachversicherung (Art. 50 – 58) 30 2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung (Art. 59 – 60) 34 III. Besondere Bestimmungen über 3. Abschnitt: Lebensversicherung die Personenversicherung (Art. 73 – 95) 38 (Art. 73 – 96) 38 4. Abschnitt: Unfall- und Kranken- versicherung (Art. 95a – 95b) 48 5. Abschnitt: Koordination (Art. 95c – 96) 49 3. Kapitel: Zwingende Bestimmungen IV. Zwingende Bestimmungen (Art. 97 – 99) 50 (Art. 97 – 99) 50 4. Kapitel: Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen (Art. 100 – 104) 52 (Art. 100 – 104) 52 –2–
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)1 vom 2. April 1908 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Artikels 64 der Bundesverfassung2, 3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 02.04.19044 1 Kurztitel und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 2 [BS 1 3]: Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 der BV vom 18.04.1999 (SR 101). 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gerichtsstandgesetzes vom 24.03.2000, in Kraft seit 01.01.2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). 4 BBl 1904 I 241. Änderung vom 19. Juni 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 28. Juni 20171 beschliesst: 1 Botschaft: BBl 2017 5089 I Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19081 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Gesetz wird «Versicherer» durch «Versi- cherungsunternehmen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 1 SR 221.229.1. –3–
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Abschluss des Vertrags Art. 1 Versicherungsantrag Art. 1 Versicherungsantrag 1 Wer dem Versicherungsunternehmen den An- 1Wer dem Versicherer den Antrag zum Ab- trag zum Abschlusse eines Versicherungsvertra- schlusse eines Versicherungsvertrages gestellt ges gestellt und für die Annahme keine kürzere und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden. hat, bleibt 14 Tage gebunden. 2Erfordert die Versicherung eine ärztliche Unter- 2 Erfordert die Versicherung eine ärztliche Unter- suchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen suchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden. gebunden. 3 Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Ab- 3Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Ab- sendung des Antrags an das Versicherungsun- sendung des Antrags an den Versicherer oder ternehmen oder dessen Agenten zu laufen. dessen Agenten zu laufen. 4Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahme- 4 Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahme- erklärung des Versicherungsunternehmens nicht erklärung des Versicherers nicht vor Ablauf der vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist. Frist bei ihm eingetroffen ist. Art. 2 Besondere Antragsverhältnisse Art. 2 Besondere Antragsverhältnisse 1Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag 1Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen sus- zu verlängern oder abzuändern oder einen sus- pendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, pendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 vom Versicherer nicht binnen 14 Tagen, vom Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als so gilt er als angenommen. angenommen. 2 Ist nach Massgabe der allgemeinen Versiche- 2 Ist nach Massgabe der allgemeinen Versiche- rungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung rungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht wenn er vom Versicherer nicht binnen vier Wo- binnen vier Wochen, vom Empfange an gerech- chen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt net, abgelehnt wird. wird. 3Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhö- 3 Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhö- hen, fällt nicht unter diese Bestimmungen. hen, fällt nicht unter diese Bestimmungen. Art. 2a Widerrufsrecht 1 Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrages oder die Erklä- rung zu dessen Annahme schriftlich oder in –4–
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. 2Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. 3 Die Frist ist eingehalten, wenn der Versiche- rungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. 4 Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kol- lektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen, Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. 5 Solange geschädigte Dritte trotz eines Wider- rufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem Ver- sicherungsunternehmen geltend machen kön- nen, schuldet der Versicherungsnehmer die Prä- mie und kann das Versicherungsunternehmen den geschädigten Dritten die Unwirksamkeit des Vertrags nicht entgegenhalten. Art. 2b Wirkung des Widerrufs 1 Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an un- wirksam ist. Bei anteilgebundenen Lebensversi- cherungen muss der zum Zeitpunkt des Wider- rufs geltende Wert zurückerstattet werden. 2 Die Parteien müssen bereits empfangene Leis- tungen zurückerstatten. 3Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versi- cherungsunternehmen keine weitere Entschädi- gung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunter- nehmen die Kosten für besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten. –5–
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG 2. Abschnitt: Aufklärungspflichten Art. 3 Informationspflicht des Versicherungsun- Art. 31 Informationspflicht des Versicherers ternehmens 1 Das Versicherungsunternehmen muss den 1 Der Versicherer muss den Versicherungsneh- Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versi- mer vor Abschluss des Versicherungsvertrages cherungsvertrages verständlich und in einer verständlich über die Identität des Versicherers Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, und den wesentlichen Inhalt des Versicherungs- über seine Identität und den wesentlichen Inhalt vertrages informieren. Er muss informieren über: des Versicherungsvertrages informieren. Es muss informieren über: a. die versicherten Risiken; a. die versicherten Risiken; b. den Umfang des Versicherungsschutzes und b. den Umfang des Versicherungsschutzes; darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflich- c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflich- ten des Versicherungsnehmers; ten des Versicherungsnehmers; d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungs- d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungs- vertrages; vertrages; e. die für die Überschussermittlung und die e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berech- Überschussbeteiligung geltenden Berech- nungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze nungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; und -methoden; f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte so- f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte; wie die mit einer rückkaufsfähigen Lebens- versicherung im Falle des Rückkaufs verbun- denen wesentlichen Kostenarten; g. die Bearbeitung der Personendaten ein- g. die Bearbeitung der Personendaten ein- schliesslich Zweck und Art der Datensamm- schliesslich Zweck und Art der Datensamm- lung sowie Empfänger und Aufbewahrung lung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; der Daten; h. das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; i. eine Frist für das Einreichen der Schadenan- zeige nach Artikel 38 Absatz 1; j. die zeitliche Geltung des Versicherungsschut- zes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Scha- den aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; 2Diese Angaben sind dem Versicherungsneh- 2Diese Angaben sind dem Versicherungsneh- mer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, mer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt o- wenn er den Versicherungsvertrag beantragt o- der annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem der annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem –6–
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versiche- Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und der Information nach Ab- rungsbedingungen und der Information nach Ab- satz 1 Buchstabe g sein. satz 1 Buchstabe g sein. 3 Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner 3 Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen Arbeitnehmer eine kollektive Personenversiche- als dem Versicherungsnehmer einen direkten rung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer Leistungsanspruch verleihen, ist der Versiche- über den wesentlichen Inhalt des Vertrages so- rungsnehmer verpflichtet, diese Personen über wie dessen Änderungen und Auflösung schrift- den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie lich oder in einer anderen Form, die den Nach- dessen Änderungen und Auflösung zu unterrich- weis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das ten. Der Versicherer stellt dem Versicherungs- Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitge- nehmer die zur Information erforderlichen Unter- ber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Ver- lagen zur Verfügung. fügung. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). Art. 3a Verletzung der Informationspflich Art. 3a1 Verletzung der Informationspflich 1 Hat das Versicherungsunternehmen die Infor- 1 Hat der Versicherer die Informationspflicht mationspflicht nach Artikel 3 verletzt, so ist der nach Artikel 3 verletzt, so ist der Versicherungs- Versicherungsnehmer berechtigt, den Versiche- nehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag rungsvertrag schriftlich oder in einer anderen durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, Kündigung wird mit Zugang beim Versicherer zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. beim Versicherungsunternehmen wirksam. 2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, 2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von der nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spä- Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spä- testens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung. testens ein Jahr nach der Pflichtverletzung. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). Art. 4 Anzeigepflicht Art. 4 Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse a. Im Allgemeinen a. Im allgemeinen 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunter- 1 Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand nehmen anhand eines Fragebogens oder auf eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftli- sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der ches Befragen alle für die Beurteilung der Ge- Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so fahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzutei- auch die Mitteilung haben schriftlich oder in ei- len. ner anderen Form, die den nach Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. –7–
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG 2Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, 2Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versi- die geeignet sind, auf den Entschluss des Versi- cherungsunternehmen, den Vertrag überhaupt cherers, den Vertrag überhaupt oder zu den ver- oder zu den vereinbarten Bedingungen abzu- einbarten Bedingungen abzuschliessen, einen schliessen, einen Einfluss auszuüben. Einfluss auszuüben. 3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen 3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftli- des Versicherungsunternehmens in bestimmter, chen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet. als erheblich vermutet. Art. 5 Art. 5 b. Bei Stellvertretung b. Beim Vertragsabschlusse durch Stellvertreter 1Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter ab- 1 Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter ab- geschlossen, so sind sowohl die erheblichen geschlossen, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Vertrete- Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Vertrete- nen, als auch diejenigen, die dem Vertreter be- nen, als auch diejenigen, die dem Vertreter be- kannt sind oder bekannt sein müssen. kannt sind oder bekannt sein müssen. c. Bei der Fremdversicherung c. Bei der Versicherung für fremde Rechnung 2 Bei Fremdversicherungen (Art. 16) sind auch 2 Bei der Versicherung für fremde Rechnung diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzu- (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen Ge- zeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder fahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicher- seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind o- ten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauf- der bekannt sein müssen, es sei denn, der Ver- tragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, trag wird ohne Wissen dieser Personen abge- es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen die- schlossen oder die rechtzeitige Benachrichti- ser Personen abgeschlossen wird, oder dass die gung des Antragstellers ist nicht möglich. rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist. Art. 6 Folgen der verletzten Anzeigepflicht Art. 61 Folgen der verletzten Anzeigepflicht a. Im Allgemeinen a. Im Allgemeinen 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung 1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine er- Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, hebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder die er kannte oder kennen musste und über die kennen musste und über die er befragt worden er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitge- ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist teilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer das Versicherungsunternehmen berechtigt, den berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklä- Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, rung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zu- die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu gang beim Versicherungsnehmer wirksam. kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 2Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, 2Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Verssicherungsunternehmen von nachdem der Versicherer von der Verletzung der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis er- der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. halten hat. –8–
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG 3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Ab- 3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Ab- satz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungs- satz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungs- pflicht des Versicherungsunternehmens für be- pflicht des Versicherungsunternehmen für be- reits eingetretene Schäden, soweit deren Ein- reits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder tritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig Umfang durch die nicht oder unrichtig ange- angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beein- zeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst flusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon er- schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunter- füllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen nehmen Anspruch auf Rückerstattung. Anspruch auf Rückerstattung. 4 Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der 4 Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 21) aufgelöst, so hat das Versi- ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versi- cherungsunternehmen die für den Rückkauf cherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren. festgestellte Leistung zu gewähren. 1 1 In Art. 90 wurde mit der Revision ein neuer Abs. 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in eingefügt. Der bisherige Abs. 2 wurde zum Abs. 3. Kraft seit 01.01.2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 Aus diesem Grund hätte auch der Verweis korrigiert 3789). werden müssen. Art. 7 Art. 7 b. beim Kollektivversicherungsvertrage b. beim Kollektivversicherungsvertrage Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeigepflicht nur bezüg- Personen und ist die Anzeigepflicht nur bezüg- lich eines Teiles dieser Gegenstände oder Per- lich eines Teiles dieser Gegenstände oder Per- sonen verletzt, so bleibt die Versicherung für sonen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, wenn sich aus den den übrigen Teil wirksam, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Versicherer diesen Umständen ergibt, dass der Versicherer diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versi- Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versi- chert hätte. chert hätte. Art. 8 Nichteintritt der Folgen der verletzten An- Art. 8 Nichteintritt der Folgen der verletzten An- zeigepflicht zeigepflicht Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag der Versicherer den Vertrag nicht kündigen:1 nicht kündigen:1 1. wenn die verschwiegene oder unrichtig ange- 1. wenn die verschwiegene oder unrichtig ange- zeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten zeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist; Ereignisses weggefallen ist; 2. wenn das Versicherungsunternehmen die 2. wenn der Versicherer die Verschweigung o- Verschweigung oder unrichtige Angabe ver- der unrichtige Angabe veranlasst hat; anlasst hat; 3. wenn das Versicherungsunternehmen die 3. wenn der Versicherer die verschwiegene Tat- verschwiegene Tatsache gekannt hat oder sache gekannt hat oder gekannt haben gekannt haben muss; muss; –9–
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG 4. wenn das Versicherungsunternehmen die 4. wenn der Versicherer die unrichtig ange- unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt zeigte Tatsache richtig gekannt hat oder ge- hat oder gekannt haben muss; kannt haben muss; 5.2 wenn das Versicherungsunternehmen auf 5.2 wenn der Versicherer auf das Kündigungs- das Kündigungsrecht verzichtet hat; recht verzichtet hat; 6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vor- 6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vor- gelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und gelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag der Versicherer den Vertrag gleichwohl abge- gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestim- schlossen hat. Diese Bestimmung findet mung findet keine Anwendung, wenn die keine Anwendung, wenn die Frage, auf Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeige- des Anzeigepflichtigen, als in einem be- pflichtigen, als in einem bestimmten Sinne stimmten Sinne beantwortet angesehen wer- beantwortet angesehen werden muss und den muss und wenn diese Antwort sich als wenn diese Antwort sich als Verschweigen o- Verschweigen oder unrichtige Mitteilung ei- der unrichtige Mitteilung einer erheblichen ner erheblichen Gefahrstatsache darstellt, Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeige- die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen pflichtige kannte oder kennen musste. musste. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags Art. 91 Nichtigkeit des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag ist unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 100 Absatz 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war. 1 Fassung gemäss Art. 115 des Arbeitslosenlosenver- sicherungsgesetzes vom 25.06.1982, in Kraft seit 01.01.1984 (AS 1982 2184, 1983, 1204; BBl 1980 III 489). Art. 9 Vorläufige Deckungszusage 1Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer – 10 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informati- onspflicht des Versicherungsunternehmens. 2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabre- det oder üblich ist. 3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 13 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Ver- trags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen. 4 Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versi- cherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen. Art. 10 Rückwärtsversicherung Art. 10 Sonderstellung der Feuerversicherung und der Transportversicherung 1 Die Wirkungen des Vertrags können auf einen 1 Die Vorschrift des Artikels 9 dieses Gesetzes Zeitpunkt vor dessen Abschluss zurückbezogen findet auf die Feuerversicherung hinsichtlich sol- werden, sofern ein versicherbares Interesse be- cher Gegenstände, die im Auslande gelegen steht. sind, und auf die Transportversicherung nur dann Anwendung, wenn beide Parteien beim Vertragsabschlusse wussten, dass die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereig- nis schon eingetreten war. 2 Eine Rückwärtsversicherung ist nichtig, wenn 2 Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Ver- lediglich der Versicherungsnehmer oder der Ver- sicherer, dass die Gefahr bereits weggefallen sicherte wusste oder wissen musste, dass ein war, so ist der Versicherungsnehmer an den befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist. Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat we- der auf die Prämie noch auf Ersatz der Ge- schäftsunkosten Anspruch. 3 Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Ver- sicherungsnehmer, dass das befürchtete Ereig- nis bereits eingetreten war, so ist der Versiche- rer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versi- cherer hat auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch. Art. 11 Police Art. 11 Police a. Inhalt a. Inhalt 1 Das Versicherungsunternehmen stellt dem Ver- 1 Der Versicherer ist gehalten, dem Versiche- sicherungsnehmer eine Police aus, welche die rungsnehmer eine Police auszuhändigen, wel- Rechte und Pflichten der Parteien festhält. che die Rechte und Pflichten der Parteien – 11 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG feststellt. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer ausser Porto und Stem- pelkosten eine Gebühr für Ausfertigung der Po- lice sowie für Abänderungen derselben zu erhe- ben. Die Höhe dieser Gebühr kann durch Ver- ordnung des Bundesrates begrenzt werden. 2 Es muss dem Versicherungsnehmer auf Ver- 2 Der Versicherer muss überdies dem Versiche- langen eine Kopie der im Antrag enthaltenen o- rungsnehmer auf Verlangen eine Abschrift der in der anderweitig abgegebenen Erklärungen des den Antragspapieren enthaltenen oder ander- Antragstellers, auf deren Grundlage die Versi- weitig abgegebenen Erklärungen des Antrag- cherung abgeschlossen wurde, ausstellen. stellers, auf Grund deren die Versicherung ab- geschlossen wurde, gegen Ersatz der Auslagen aushändigen. Art. 12 Art. 12 Police Aufgehoben (2020) b. Vorbehaltlose Annahme 1 Stimmt der Inhalt der Police oder der Nach- träge zu derselben mit den getroffenen Verein- barungen nicht überein, so hat der Versiche- rungsnehmer binnen vier Wochen nach Emp- fang der Urkunde deren Berichtigung zu verlan- gen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm geneh- migt gilt. 2 Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaute in jede Police aufzunehmen. Art. 13 Police Art. 13 Police c. Kraftloserklärung c. Kraftloserklärung 1 … Aufgehoben (2008) 1 … Aufgehoben1 (2008) 2 Für die Kraftloserklärung von Policen kommen 2 Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloserklärung von Inhaberpapie- die für die Kraftloserklärung von Inhaberpapie- ren geltenden Bestimmungen des Bundesgeset- ren geltenden Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 14. Juni 1881 über das Obligationen- zes vom 14. Juni 18812 über das Obligationen- recht sinngemäss zur Anwendung, mit der Ab- recht sinngemäss zur Anwendung, mit der Ab- änderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens änderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt. ein Jahr beträgt. 1 Aufgehoben durch Anhang I Ziff. 8 der Zivilprozess- ordnung vom 19.12.2008, mit Wirkung seit 01.01.2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 2 [AS 5 635, 11 490; BS 2 3. SchlT Art. 60 Abs. 2 199 am Schluss. Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV- XXXIII 784 Art. 103 Abs. 1]. Heute: die Bestimmun- gen des OR (SR 220). – 12 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG Art. 14 Schuldhafte Herbeiführung des befürch- Art. 14 Schuldhafte Herbeiführung des befürch- teten Ereignisses teten Ereignisses 1 Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, 1 Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versi- wenn der Versicherungsnehmer oder der An- cherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte spruchsberechtigte das befürchtete Ereignis ab- das befürchtete Ereignis absichtlich herbeige- sichtlich herbeigeführt hat. führt hat. 2Hat der Versicherungsnehmer oder der An- 2 Hat der Versicherungsnehmer oder der An- spruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig spruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunter- herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, nehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem seine Leistung in einem dem Grade des Ver- Grade des Verschuldens entsprechenden Ver- schuldens entsprechenden Verhältnisse zu kür- hältnisse zu kürzen. zen. 3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig 3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem An- dem Versicherungsnehmer oder dem An- spruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft spruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versiche- lebt, oder für deren Handlungen der Versiche- rungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte rungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beauf- einstehen muss, und hat er sich in der Beauf- sichtigung, durch die Anstellung oder durch die sichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrläs- Aufnahme jener Person einer groben Fahrläs- sigkeit schuldig gemacht, so kann das Versiche- sigkeit schuldig gemacht, so kann der Versiche- rungsunternehmen seine Leistung in einem Ver- rer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, hältnisse kürzen, das dem Grade des Verschul- das dem Grade des Verschuldens des Versiche- dens des Versicherungsnehmers oder des An- rungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten spruchsberechtigten entspricht. entspricht. 4 Hat der Versicherungsnehmer oder der An- 4 Hat der Versicherungsnehmer oder der An- spruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig spruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrläs- herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrläs- sigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes sigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahr- aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahr- lässig herbeigeführt, so haftet das Versiche- lässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in rungsunternehmen in vollem Umfange. vollem Umfange. Art. 15 Gebote der Menschlichkeit Art. 15 Gebote der Menschlichkeit Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes ge- Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes ge- nannten Personen gemäss einem Gebote der nannten Personen gemäss einem Gebote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das be- Menschlichkeit gehandelt und dadurch das be- fürchtete Ereignis herbeigeführt, so haftet das fürchtete Ereignis herbeigeführt, so haftet der Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. Versicherer in vollem Umfange. Art. 16 Gegenstand der Versicherung Art. 16 Versicherung für fremde Rechnung 1Gegenstand der Versicherung ist ein versicher- 1Die Versicherung kann für eigene oder fremde bares Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung, mit oder ohne Bezeichnung der – 13 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Person des versicherten Dritten, abgeschlossen Dritten (Versicherung für fremde Rechnung). Sie werden. kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen des Versicherungsneh- mers (Eigenversicherung) oder eines Dritten (Fremdversicherung) beziehen 2Im Zweifel wird angenommen, dass der Versi- 2Im Zweifel wird angenommen, dass der Versi- cherungsnehmer den Vertrag für eigene Rech- cherungsnehmer den Vertrag für eigene Rech- nung abgeschlossen hat. nung abgeschlossen hat. 3Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungsunternehmen Einreden, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zu- stehen, auch gegenüber dem Dritten erheben. Art. 17 Art. 17 Besonderheiten der Versicherung für Aufgehoben (2020) fremde Rechnung 1 Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer auch dann verbindlich, wenn der versicherte Dritte den Vertrag erst nach Ein- tritt des befürchteten Ereignisses genehmigt. 2 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zu- stimmung des Versicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschlusse des Vertrages be- auftragt hat oder wenn dem Versicherungsneh- mer eine gesetzliche Versicherungspflicht obge- legen hat. 3 Der Versicherer ist nicht berechtigt, Forderun- gen, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, mit der dem Versicherten geschulde- ten Entschädigung zu verrechnen. Die Bestim- mung des Artikels 18 Absatz 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Art. 18 Art. 18 Prämie Aufgehoben (2020) a. Träger der Verpflichtung 1 Zur Bezahlung der Prämie ist der Versiche- rungsnehmer verpflichtet. 2Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherer berechtigt, die Bezahlung der Prämie auch vom Versicherten zu fordern, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig – 14 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG geworden ist und die Prämie vom Versicherten noch nicht erhalten hat. 3Bei der Versicherung zugunsten Dritter steht dem Versicherer das Recht zu, die Prämienfor- derung mit der dem Begünstigten geschuldeten Leistung zu verrechnen. 4. Abschnitt: Prämie Art. 19 Art. 19 Fälligkeit b. Fälligkeit 1 Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist 1 Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Un- mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Un- ter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, ter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres. im Zweifel den Zeitraum eines Jahres. 2 Aufgehoben (2020) 2 Auf die Bestimmung der Police, dass die Versi- cherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer nicht beru- fen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausgehändigt hat. 3 Die folgenden Prämien sind im Zweifel jewei- 3 Die folgenden Prämien sind im Zweifel jewei- len mit Beginn einer neuen Versicherungsperi- len mit Beginn einer neuen Versicherungsperi- ode fällig. ode fällig. Art. 20 Art. 20 Mahnpflicht des Versicherers1; Verzugsfolgen c. Mahnpflicht des Versicherers; Verzugsfolgen 1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während 1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht ent- der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht richtet, so ist der Schuldner unter Androhung der entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich in einer anderen Form, die den Nachweis durch aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absen- Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, dung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu von der Absendung der Mahnung an gerechnet, leisten. Zahlung zu leisten 2Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so 2Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen. kann der Versicherer die schriftliche Mahnung durch eine mündliche ersetzen. – 15 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG 3Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die 3Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunterneh- Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe mens vom Ablaufe der Mahnfrist an. der Mahnfrist an. 4Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes 4 Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten. wird vorbehalten. 1 Der Randtitel zu Art. 20 wurde vorliegend nach der Vorlage der eidg. Räte zur Schlussabstimmung wie- dergegeben. Nach dem Ingress zur VVG-Revision müsste der Randtitel eigentlich «Mahnpflicht des Versicherungsunternehmens; Verzugsfolgen» lauten. Art. 21 Art. 21 Vertragsverhältnis nach eingetretenem Verzug d. Vertragsverhältnis nach eingetretenem Ver- zug 1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen 1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 die- zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 die- ses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich einge- ses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich ein- fordert, so wird angenommen, dass das Versi- gefordert, so wird angenommen, dass der Versi- cherungsunternehmen, unter Verzicht auf die cherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Ver- rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt. trage zurücktritt. 2 Wird die Prämie vom Versicherungsunterneh- 2Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert men eingefordert oder nachträglich angenom- oder nachträglich angenommen, so lebt seine men, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rück- in dem die rückständige Prämie samt Zinsen ständige Prämie samt Zinsen und Kosten be- und Kosten bezahlt wird, wieder auf. zahlt wird, wieder auf. Art. 22 Art. 221 Aufgehoben (2020) e. Zahlungsort; Bringschuld und Holschuld 1 Die Prämie ist dem inländischen Versicherer an seinem Sitz, dem ausländischen Versicherer am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft zu bezahlen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht eine andere inländische Zahlstelle bezeichnet hat. 2Hat der Versicherer, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Prämie regelmässig beim Schuldner einziehen lassen, so ist die Prämie abzuholen, solange diese Übung vom Versicherer nicht aus- drücklich widerrufen wird. 1 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versiche- rungsaufsichtsgesetz vom 23.06.1978, in Kraft seit 01.01.1979 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873). – 16 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG [Artikel verschoben; neu Art. 28a] Art. 23 Art. 23 Prämienreduktion Aufgehoben (2020) Art. 24 Art. 241 Teilbarkeit g. Teilbarkeit 1Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des 1 Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschul- Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten. det. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 2 Die auf die laufende Versicherungsperiode 2Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn das entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn der Versicherungsunternehmen zufolge des Weg- Versicherer zufolge des Wegfalls des Risikos falls des Risikos die Versicherungsleistung er- die Versicherungsleistung erbracht hat. bracht hat. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). Art. 25 – 27 Aufgehoben1 (2004) 1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17.12.2004, mit Wirkung seit 01.01.2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 5. Abschnitt: Änderung des Vertrags Art. 28 Gefahrserhöhung mit Zutun des Versi- Art. 28 Gefahrserhöhung mit Zutun des Versi- cherungsnehmers cherungsnehmers 1 Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der 1Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhö- Versicherung eine wesentliche Gefahrserhö- hung herbeigeführt hat, so ist das Versiche- hung herbeigeführt hat, so ist der Versicherer für rungsunternehmen für die Folgezeit an den Ver- die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. trag nicht gebunden. 2 Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie 2Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, – 17 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG deren Umfang die Parteien bei der Beantwor- deren Umfang die Parteien beim Vertragsab- tung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festge- schlusse festgestellt haben. stellt haben. 3 Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem 3 Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versiche- Umfange und in welchen Fristen der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsunternehmen rungsnehmer dem Versicherer von solchen Ge- von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu fahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat. machen hat. [Artikel verschoben] Art. 28a Gefahrsminderung Art. 23 Prämienreduktion 1 Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist Ist die Prämie unter Berücksichtigung bestimm- der Versicherungsnehmer berechtigt, den Ver- ter gefahrerhöhender Umstände vereinbart wor- trag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, o- den, so kann der Versicherungsnehmer, wenn der in einer andern Form, die den Nachweis diese Umstände im Laufe der Versicherung durch Text ermöglicht, zu kündigen oder eine wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, für die Prämienreduktion zu verlangen künftigen Versicherungsperioden die tarifge- 2 mässe Herabsetzung der Prämie verlangen. Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungs- nehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Ver- trag innert vier Wochen seit Zugang der Stel- lungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in ei- ner anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. 3 Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 beim Versiche- rungsunternehmen wirksam. Art. 29 Vorbehalt besonderer Vereinbarungen Art. 29 Vorbehalt besonderer Vereinbarungen 1 Vertragsabreden, wonach der Versicherungs- 1 Vertragsabreden, wonach der Versicherungs- nehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, nehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrs- um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrs- erhöhung zu verhüten, werden durch die Best- erhöhung zu verhüten, werden durch die Best- immungen des Artikels 28 dieses Gesetzes nicht immungen des Artikels 28 dieses Gesetzes nicht berührt. berührt. 2Auf die Vertragsbestimmung, dass das Versi- 2 Auf die Vertragsbestimmung, dass der Versi- cherungsunternehmen, wenn eine solche Oblie- cherer, wenn eine solche Obliegenheit verletzt genheit verletzt wird, an den Vertrag nicht ge- wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann bunden ist, kann sich das Versicherungsunter- sich der Versicherer nicht berufen, sofern die nehmen nicht berufen, sofern die Verletzung kei- Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des nen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Er- befürchteten Ereignisses und auf den Umfang eignisses und auf den Umfang der dem der dem Versicherer obliegenden Leistung ge- habt hat. – 18 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG Versicherungsunternehmen obliegenden Leis- tung gehabt hat. Art. 30 Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versi- Art. 30 Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versi- cherungsnehmers cherungsnehmers 1 Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zu- 1 Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zu- tun des Versicherungsnehmers herbeigeführt tun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Geset- worden, so treten die in Artikel 28 dieses Geset- zes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn zes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitzu- schriftlich mitzuteilen. teilen. 2 Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat 2 Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht sich der Versicherer das Recht vorbehalten, we- vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhö- gen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag hung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versi- Haftung des Versicherungsunternehmens mit cherers mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nach- dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem er dem dem er dem Versicherungsnehmer den Rücktritt Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Ver- vom Vertrage mitgeteilt hat. trage mitgeteilt hat. Art. 31 Gefahrserhöhung beim Kollektivversi- Art. 31 Gefahrserhöhung beim Kollektivversi- cherungsvertrag cherungsvertrag Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft die Gefahrserhöhung nur ei- Personen, und trifft die Gefahrserhöhung nur ei- nen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so nen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirk- bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirk- sam, sofern der Versicherungsnehmer die auf sam, sofern der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherungsunterneh- erstes Begehren des Versicherers bezahlt. mens bezahlt. Art. 32 Nichteintritt der Folgen der Gefahrserhö- Art. 32 Nichteintritt der Folgen der Gefahrserhö- hung hung Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechts- Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechts- folgen treten nicht ein: folgen treten nicht ein: 1. wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt 1. wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen Umfang der dem Versicherer obliegenden obliegenden Leistung keinen Einfluss ausge- Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat; übt hat; – 19 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG 2. wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, 2. wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunterneh- das Interesse des Versicherers zu wahren, mens zu wahren, vorgenommen worden ist; vorgenommen worden ist; 3. wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot 3. wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist; der Menschlichkeit veranlasst worden ist; 4. wenn das Versicherungsunternehmen aus- 4. wenn der Versicherer ausdrücklich oder still- drücklich oder stillschweigend auf den Rück- schweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, tritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, insbesondere wenn er, nachdem ihm die Ge- nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch fahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des schriftliche Anzeige des Versicherungsneh- Versicherungsnehmers zur Kenntnis ge- mers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht bracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat. Vertrage angezeigt hat. Art. 33 Umfang der Gefahr Art. 33 Umfang der Gefahr Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen gegen deren Folgen Versicherung genommen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereig- Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, un- nisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung zweideutiger Fassung von der Versicherung von der Versicherung ausschliesst. ausschliesst. Art. 34 Verantwortlichkeit des Versicherungsun- Art. 341 Verantwortlichkeit des Versicherers für ternehmens für seine Vermittler seine Vermittler Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherungsunternehmen für das Verhalten Versicherer für das Verhalten seines Vermittlers seines Vermittlers wie für sein eigenes einzu- wie für sein eigenes einzustehen. stehen. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). Art. 35 Revision der allgemeinen Versiche- Art. 35 Revision der allgemeinen Versiche- rungsbedingungen rungsbedingungen Werden im Laufe der Versicherung die allgemei- Werden im Laufe der Versicherung die allgemei- nen Versicherungsbedingungen derselben Ver- nen Versicherungsbedingungen derselben Ver- sicherungsart abgeändert, so kann der Versi- sicherungsart abgeändert, so kann der Versi- cherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu cherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu den neuen Bedingungen fortgesetzt werde. Er den neuen Bedingungen fortgesetzt werde. Er muss jedoch, wenn für die Versicherung zu den muss jedoch, wenn für die Versicherung zu den – 20 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG neuen Bedingungen eine höhere Gegenleistung neuen Bedingungen eine höhere Gegenleistung erforderlich ist, das entsprechende Entgelt ge- erforderlich ist, das entsprechende Entgelt ge- währen. währen. 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags Art. 35a Ordentliche Kündigung 1 Der Vertrag kann, auch wenn er für eine län- gere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift- lich oder in einer anderen Form, die den Nach- weis durch Text ermöglicht, gekündigt werden. 2Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein. 3Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen. 4 In der Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetztes vom 26. September 20141) stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall (Art. 42 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes) nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Tag- geldversicherung stehen diese Rechte beiden Parteien zu. 1 SR 832.12. Art. 35b Ausserordentliche Kündigung 1Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jeder- zeit schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich: a. eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht; – 21 –
Unveränderte Bestimmungen: Gelb hinterlegt zwingende Bestimmungen halbzwingende Bestimmungen Neues VVG Bisheriges VVG b. jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Art. 35c Hängige Versicherungsfälle 1Vertragsbestimmungen, welche ein Versiche- rungsunternehmen berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Er- eignisses bestehende periodische Leistungsver- pflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu be- schränken oder aufzuheben, sind nichtig. 2 Vorbehalten bleibt die Weiterversicherung der Leistungsverpflichtungen gemäss Absatz 1 be- züglich Dauer oder Umfang durch ein anderes Versicherungsunternehmen bei einem Versiche- rungswechsel. Art. 36 Entzug der Bewilligung zum Geschäfts- Art. 36 Entzug der Bewilligung zum Geschäfts- betrieb; privatrechtliche Folgen betrieb; privatrechtliche Folgen1 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Ver- Vertrag zurückzutreten, wenn dem Versicherer trag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Arti- über die nach dem Versicherungsaufsichtsge- kel 61 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom setz vom 17. Dezember 20041 (VAG) notwen- 17. Dezember 20042 (VAG) entzogen worden dige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit ver- ist3. fügt oder ihm diese entzogen worden ist. 2 Aufgehoben (2020) 2 Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so kann er die bezahlte Prämie für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit zu- rückfordern. 3Tritt der Versicherungsnehmer von einem Le- 3Tritt der Versicherungsnehmer von einem Le- bensversicherungsvertrage zurück, so kann er bensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern. das Deckungskapital zurückfordern. 4Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der 4 Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt. Anspruch auf Schadenersatz gewahrt. 1 1 SR 961.01. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 2 SR 961.01. 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17.12.2004, in Kraft seit 01.01.2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). – 22 –
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