Bürgerinfos Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Bad Neuenahr ...
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Bürgerinfos Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler 3. Ausgabe · Sonderausgabe Aufbauhilfe · Stand: 08.10.2021 Kurzfristige Änderungen vorbehalten. Aktuelle Informationen finden Sie immer unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de und auf facebook.com/StadtBadNeuenahrAhrweiler
Antragsverfahren Die Anträge auf die Hilfen sind bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zu stellen. Dies geht Benutzerkonto anlegen ausschließlich online unter www.isb.rlp.de/unwetterhilfen Vor einer Beantragung der Aufbauhilfen benötigen Sie für Ist bei Ihnen sowohl das Wohngebäude als auch der das Self-Service-Portal der ISB ein Benutzerkonto. Für die Hausrat betroffen, können Sie Hilfen für beides über einen Anmeldung ist eine gültige E-Mail-Adresse erforderlich. Antrag beantragen. Die Förderung wird auf das von Ihnen angegebene Konto ausgezahlt. https://ssp-client.isbrlp-online.de/login Der Antrag auf Wiederaufbauhilfe muss bis zum 30. Juni 2023 eingegangen sein. Die Anmeldung im Self-Service-Portal sollte in jedem Fall erledigt sein, bevor ein Info-Point zur Antragstellung auf- Bei Fragen zum Antrag erreichen Sie die ISB montags bis gesucht wird. Ebenfalls empfehlen wir, das Datenerfas- freitags von 8 bis 18 Uhr sowie samstags, sonntags und sungsblatt (https://isb.rlp.de/unwetterhilfen) der ISB be- feiertags von 10 bis 15 Uhr unter (0 61 31) 61 72-14 44 reits ausgefüllt mitzubringen. sowie (0 61 31) 61 72-15 00, für Schäden am Hausrat un- ter (0 61 31) 61 72-19 00. Oder über das Kontaktformular Welche Unterlagen benötige ich www.isb.rlp.de/service/beratung/kontakt-aufbauhilfe für den Online-Antrag? • Personalausweis oder Dokument zur Identifizierung Online-Anträge können Betroffene auch an den Compu- • Ihre Steuer-Identifikationsnummer und ggf. die weiterer tern der Infopoints im Stadtgebiet ausfüllen. Beachten Sie betroffener Personen hierzu aber unbedingt die nachfolgenden Hinweise zur • Kontoverbindungsdaten, Zugangsdaten Onlinebanking vorherigen Anlage eines Benutzerkontos sowie zu den bei • Falls Sie für die Geltendmachung des Schadens der Antragstellung erforderlichen Unterlagen. beauftragt wurden: Vollmacht • Angaben zum Grundstück aus dem Grundbuch wie Verwendungsnachweis Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur und Flurnummer, Wenn Sie sich Maßnahmen an Wohngebäuden fördern sofern Ihnen bekannt oder noch bei Ihnen vorhanden. lassen, müssen Sie nach Abschluss des Vorhabens einen www.geoportal.rlp.de/ Button: Liegenschaften RP Verwendungsnachweis einreichen. Dieser besteht aus • Eine Betroffenheitsbescheinigung der Stadtverwaltung einem Sachbericht, in dem ein Gutachter die Durchfüh- • Aufstellung Ihrer Schäden, ein Gutachten über den rung der Maßnahme bestätigt und einer Belegliste. Der Schaden oder die Schadensdokumentation Ihrer Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Monate Versicherung (Hinweis: Gutachten oder Schadensdoku- nach Abschluss des Vorhabens bei der Stelle eingereicht mentation können auch nachgereicht werden) werden, die auch Ihren Antrag angenommen hat. Bei Pau- • Ablehnung Ihrer Versicherung, sofern vorhanden schalen für den Hausrat ist der Verwendungsnachweis • Angaben zu erhaltenen Spenden nicht erforderlich. • Bescheinigung über erhaltene Soforthilfe • Antrag oder Bescheinigung über andere öffentliche Förderungen – beispielsweise BEG-Förderung, die Impressum ergänzend beantragt oder bewilligt wurde • Planungsunterlagen für den Wiederaufbau oder einen Ersatzneubau, sofern bereits vorhanden Herausgeber: • Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde, wenn Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler denkmalpflegerischer Mehraufwand beantragt wird Hauptstraße 116 Telefon (0 26 41) 87-0 • Im Einzelfall erforderliche Genehmigungen E-Mail: info@bad-neuenahr-ahrweiler.de (insbesondere Baugenehmigung) 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler • Mietvertrag, wenn Sie als Mieterin oder Mieter einen Schaden an Ihrem Hausrat erlitten haben
Kurz & Knapp - Wichtige Telefonnummern Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr an: Beratung Hausrat: Telefon: (0 61 31) 61 72-19 00 E-Mail: hausrat@isb.rlp.de Beratung Aufbauhilfe: Telefon: (0 61 31) 61 72-14 44 Telefon: (0 61 31) 61 72-15 00 E-Mail: aufbauhilfe@isb.rlp.de Alternativ können Sie Ihre Fragen auch online über das Kontaktformular stellen: https://isb.rlp.de/unwetterhilfen Fragen zum Bauen im Überschwemmungsgebiet: Struktur- & Genehmigungsdirektion Nord Telefon (02 61) 120-80 05 E-Mail: ahrtal@sgdnord.rlp.de Wiederaufbau-Telefon-Hotline Telefon (0800) 222 0 22 0 (kostenfrei, Mo.-Fr. von 8-22 Uhr, Sa.-So. 8-18 Uhr) Zentrale Informationsseite zum Wiederaufbau: www.wiederaufbau.rlp.de Gutachter & Sachverständige Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Kontaktliste mit Fachleuten unter: www.ing-rlp.de Architektenkammer Rheinland-Pfalz Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unter: www.diearchitekten.org/katastrophenhilfe Industrie- & Handelskammer Koblenz Verzeichnisse von Gutachtern und Sachverständigen unter: www.ihk-koblenz.de/unternehmensservice/umwelt-und-energie/umwelt/informationen-fuer-hochwasserbetroffene-5201256 Hinweis zum Thema Antragstellung Aufbauhilfen: Die Betroffenheitsbescheinigung der Stadtverwaltung, ist zunächst ausreichend für die Antragstellung im Online-Portal www.isb.rlp.de/unwetter- hilfen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) bei der Anträge für Aufbauhilfen gestellt werden können. Eine gesonderte Bestätigung auf dem Formular der ISB („Bestätigung der Gemeinde“) ist zunächst nicht erforderlich. Die dort unter Ziffer 3 vor- gesehene Bestätigung wird zunächst befristet bis zum 31. März 2022 durch die Betroffenheitsbescheinigung der Stadtverwaltung ersetzt.
Wiederaufbauhilfe für Privatpersonen nanzielle Unterstützung, um Schäden zu beseitigen, die durch die Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 entstanden sind. Gefördert werden Maßnahmen – auch temporäre – um Schäden insbesondere an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen, betriebs- notwendigen beweglichen Sachen, Hausrat und Infra- struktureinrichtungen zu beseitigen. Berücksichtigt werden auch Schäden, die unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende entstanden sind. Wer kann die Aufbauhilfen für Private erhalten? Die Aufbauhilfe für Private kann erhalten, wer durch die Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 einen Schaden von mindestens 5.000 Euro erlitten hat. Empfänger der Hilfen Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt von der Flutkatast- sind: rophe Betroffene mit finanziellen Hilfen für den Wiederauf- bau. Die Unterstützung für Privathaushalte reicht von einer a) Bei Schäden am Hausrat von Privathaushalten Pauschale für Schäden am eigenen Hausrat bis hin zur Wohnungseigentümer oder Mieter Förderung des Wiederaufbaus zerstörter Gebäude. b) Bei Schäden an Wohngebäuden die Eigentümer, In dieser Bürgerinfo haben wir versucht, Ihnen die we- Erbpachtnehmer, vergleichbar Berechtigte und private sentlichen Informationen über die Aufbauhilfe für Private Vermieter übersichtlich zusammenzufassen. Weitere und nähe- re Informationen zu den Aufbauhilfen finden Sie unter: Hilfen kann jede der genannten Personen erhalten, unab- www.wiederaufbau.rlp.de hängig davon, ob sie versichert waren oder nicht. Bei Ver- sicherten ist lediglich sicherzustellen, dass die erhaltenen Was ist die Aufbauhilfe? Leistungen und die Aufbauhilfe gemeinsam nicht höher Bei der Aufbauhilfe handelt es sich um eine staatliche fi- sind, als der entstandene Schaden. Schäden am Hausrat Für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands von Privathaushalten erfolgt die Förderung nach folgenden Pauschalförderbeträgen: • Bei Ein-Personen-Haushalten: 13.000 € • Bei Mehr-Personen-Haushalten: · Für die erste Person: 13.000 € · Für die zweite Person: 8.500 € · Für jede weitere dort gemeldete Person: 3.500 € Diese Pauschalen gelten auch bei Wohngemeinschaften entsprechend. Sind nur Teile des Hausrats zerstört, werden die Beträge anteilig aus- gezahlt. Leistungen, die sie aus einer Versicherung erhalten haben, sind auf die Pauschalförderbeträge anzurechnen. Wird nur für Schäden am Hausrat eine Aufbauhilfe geltend gemacht, ist für die Beantragung kein Gutachten und keine Betroffenheitsbe- scheinigung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler notwendig. Es genügt eine entsprechende Erklärung des Antragstellers. Die Informationen auf den beiden Folgeseiten sind in diesem Fall nicht relevant.
Schäden an Wohngebäuden Umfang und Höhe der Hilfen Was ist bei den durchzuführenden Maßnahmen zu be- In der Regel beträgt die Förderung 80 Prozent der gutach- achten? terlich bestätigten Kosten. Die restlichen 20 Prozent sind Wenn möglich, sollten technische Anlagen zur Energie- selbst aufzubringen. und Wärmeversorgung wie zum Beispiel Heizungen zu- künftig an einem hochwassersicheren Standort installiert Für diesen Eigenanteil können Sie Spenden oder Versi- werden. Alternativ sollten die Anlagen so eingebaut wer- cherungsleistungen verwenden. Dazu zählen z. B. auch den, dass sie bei erneuten Starkregen- oder Hochwasser- Soforthilfen, die Sie vom Land oder dem Kreis Ahrweiler ereignissen innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend erhalten haben. Spenden, Einnahmen aus Verkäufen oder funktionsfähig wieder eingebaut werden können. Versicherungsleistungen werden somit auf den Eigenan- teil angerechnet. Sollten diese in Summe höher sein als Baumaßnahmen sind zudem so umzusetzen, dass ihr Eigenanteil, wird die Förderung aus der Aufbauhilfe Schäden bei einem erneuten Starkregen- und Hoch- entsprechen gekürzt. Vor allem Leistungen aus Versiche- wasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist es rungsverträgen müssen Sie auch über den Eigenanteil hi- wahrscheinlich, dass ein erneutes Starkregen- und Hoch- naus vollständig in Anspruch nehmen. wasserereignis zukünftig wieder erhebliche Schäden ver- ursacht, werden auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wie- Nach Erhalt des Förderbescheids können Sie direkt eine deraufbau an anderer Stelle gefördert. erste Abschlagszahlung in Höhe von 20 Prozent beantra- gen. Anschließend können auch weitere Abschlagszahlun- Ab Datum der Bewilligung ihres Vorhabens müssen Sie gen gewährt werden. dieses innerhalb von drei Jahren umsetzen. Was wird gefördert? Was wird nicht gefördert? • Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden und sonstigen Die Beseitigung von Schäden: baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des Wohn- • an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen gebäudes erforderlich sind, • an untergeordneten Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppe, • Aufräum-, Abriss- und Entsorgungsarbeiten und deren Kosten Müllboxen, Swimming-Pools) • Maßnahmen zur Modernisierung, sofern hierfür eine rechtliche • in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- Verpflichtung besteht oder sie zwingend erforderlich sind und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen, Pergolen, • Ersatzneubau oder Erwerb eines gleichartigen Gebäudes Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege • an Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit • Denkmalgerechte Beseitigung von Schäden diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum • In zwingenden Fällen: dringend erforderliche temporäre Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen Maßnahmen zwingend notwendig sind • Gutachten, Planunterlagen und Vermessung • die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt • Begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, werden können Austausch und Wissensvermittlung • an Kraftfahrzeugen • Bei privaten Vermietern: Einnahmeausfälle oder -minderungen • an zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbare für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten oder zum Rückbau vorgesehene Gebäude (Ausnahme: Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensar- Rohbaustadium oder Wiederherstellung) ten grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe. Förder- Nicht förderfähig sind zudem Wertminderungen am Privatver- höchstgrenze ist stets der festgestellte entstandene Schaden. mögen, Verdienstausfall und andere mittelbare Schäden.
Voraussetzungen und notwendige Bescheinigungen: · die geschätzten Reparaturkosten bestätigen. Der Schaden muss höher als 5.000 Euro sein. Für den An- Unabhängige Sachverständige können je nach trag benötigen Sie zudem eine: Schadenart Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten oder sonstige fachkundige Betroffenheitsbescheinigung: Stellen sein. Die Kosten für die Erstellung des Es muss eine Bestätigung der Stadtverwaltung vorliegen, Gutachtens können ebenfalls gefördert werden. dass das Objekt, für das die Förderung beantragt wird, durch die Flutkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 be- Erforderliche Genehmigungen: schädigt wurde. Um eine solche Bestätigung zu erhalten, Dem Antrag muss eine Erklärung des Antragstellers zu senden Sie bitte an stadt@bad-neuenahr-ahrweiler.de den notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eine E-Mail mit dem Betreff „Bitte um eine Betroffenheits- und Verfahren beigelegt sein. In Zweifelsfällen erhalten bescheinigung“. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist Sie Informationen dazu beim Bauamt der Kreisverwaltung jeweils eine Bestätigung vorzulegen. Ahrweiler. Gutachten: Bescheinigungen können auch nachgereicht werden. Sie Ein unabhängiger Sachverständiger muss durch ein Gut- müssen dann die geschätzten Kosten angeben und erhal- achten: ten einen Bescheid, in dem eine Frist zur Vorlage des Gut- · den entstandenen Schaden und achtens und der Genehmigungen angegeben ist. Weitere Aufbauhilfen für Vereine, Unternehmen, Weinbau Neben den Aufbauhilfen für Private, werden Aufbauhilfen leistungszentrum Ländlicher Raum (DLR Mosel) zu er- auch an Vereine, Stiftungen, Unternehmen, Land- und halten. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Forstwirtschaft, Weinbau, Kommunen und sonstige Träger bietet hier Unterstützung an. Die wichtigsten Kontaktdaten öffentlicher Infrastruktur gewährt. Für Vereine, Stiftungen finden Sie nachfolgend. und Religionsgemeinschaften gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Auf- bauhilfe, wie bei Privaten. Bei Vereinen kann ein Antrag bereits ab einem Schaden von 2.000 Euro gestellt werden. Die Antragsverfahren und Förderbedingungen bei Unter- nehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe weichen von den in diesem Informationsblatt dargestell- ten Regelungen für Private ab. Unter www.wiederaufbau. rlp.de sind entsprechende Informationen für Unternehmen und freie Berufe ausführlich dargestellt. Weitere Informa- tionen und eine Beratung können Sie über die IHK Kob- lenz, die HWK Koblenz und die ISB erhalten. Auch für die Land- und Forstwirtschaft gelten gesonderte Förderbedin- gungen. Hier sind nähere Informationen über das Dienst- Aufbauhilfen für Unternehmen: IHK Koblenz, Telefon (02 61) 106-0, service@koblenz.ihk.de Aufbauhilfen für Land-, Fortwirtschaft und Weinbau: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel Telefon (0 65 31) 956-456, fluthilfe@dlr.rlp.de Aufbauhilfen für Vereine: Hier gelten die gleichen Kontaktdaten wie für Private Werden Gebäude gemischt genutzt, also sowohl gewerblich, als auch zu Wohnzwecken, ist eine Aufbauhilfe für Private dann zu beantragen, wenn die Wohnnutzung überwiegt. Wird das Gebäude überwiegend gewerblich genutzt, ist eine Aufbauhilfe für Unternehmen zu beantragen.
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