BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV

Die Seite wird erstellt Kristina Schulze
 
WEITER LESEN
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
Ausgabe 01/2021

     BvD-NEWS
ISSN: 2194-1025

                  Das Fachmagazin für den Datenschutz

                                                                       Berufsverband der
                                                                ­Datenschutzbeauftragten
                                                                  Deutschlands (BvD) e.V.

                  LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE
                  DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE UND DIE EVALUIERUNG DES BDSG
                   DOKUMENTATION: EVALUIERUNG DES BDSG – S. 8
                   PRIVACY LITIGATION – S. 16
                   NEUE EDSA-EMPFEHLUNGEN UND SCC-ENTWÜRFE
                   IM LICHTE VON „SCHREMS II“ – S. 34
                   DAS GESCHÄFTSGEHEIMNISGESETZ – S. 46
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
Anzeige
                                                                                                                               www.bvdnet.de

  2021    BvD-Verbandstage
          & Behördentag | 19.05. - 21.05.2021                   LIVE AUS DEM ELLINGTON HOTEL BERLIN.

                                                                    Next Level Datenschutz.
                                                                    Der Datenschutzbeauftragte
                                                                    als Lotse in der Digitalisierung

                                                                                                             Berufsverband der
                                                                                                       Datenschutzbeauftragten
          AKTUELLE UND PRAXISNAHE                                                                       Deutschlands (BvD) e.V.
          VORTRÄGE UND DISKUSSIONEN
          ZU DEN FOKUS-THEMEN:
             Datenschutz-To-dos digital & virtuell
             Datenschutz in der Praxis
             Bußgelder – Schadensersatzforderungen
                                                                                             TEILNAHMEGEBÜHREN:
             Digitale Welten
             Next Level Datenschutzbeauftragter                                              BvD-Verbandstage 19.05.-20.05.2021

»
                                                                                             BvD-Mitglieder: 695,00 €
                                                                                             Nichtmitglieder: 895,00 €
          Im Anschluss an die BvD-Verbandstage findet der Behördentag statt.
                                                                                             BvD-Verbandstage 2021 – Tages-Ticket
          Hier informieren Vertreter aus Behörden und Kommunen über aktuelle
                                                                                             BvD-Mitglieder: 450,00 €
          Themen zum Datenschutz und der Digitalisierung in Verwaltung und Ämtern.           Nichtmitglieder: 550,00 €

                                                                                             Behördentag 21.05.2021
                                                                                             BvD-Mitglieder und öffentliche Einrichtungen/Behörden: 295,00 €
                                                                                             Nichtmitglieder: 450,00 €

                                                                                             BvD-Verbandstage & Behördentag 19.05.-21.05.2021
                                                                                             BvD-Mitglieder, öffentliche Einrichtungen/Behörden: 895,00 €
                                                                                             Nichtmitglieder: 1.150,00 €
                          JETZT ANMELDEN:                                                    Alle Preise zzgl. gesetz. MwSt.

                          https://www.bvdnet.de/termin/save-the-date-bvd-verbandstag-2021/

          BERUFSVERBAND DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN DEUTSCHLANDS (BVD) E.V. | BUDAPESTER STRASSE 31, 10787 BERLIN
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
Editorial

EDITORIAL

Liebe Leserinnen und Leser,
diese Ausgabe der BvD-News soll mit einem großen Dankeschön          Empfehlungen des Europäischen Daten-
beginnen, das sich an Frau Helga Block (LDI NRW) und Herrn           schutzausschusses und die Standard-
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch (HBDI) richtet, die den BvD         datenschutzklauseln im Zusam-
während ihrer Amtszeiten wohlwollend und partnerschaftlich           menhang mit “Schrems II”. Zu
begleitet haben. Für die vertrauensvolle Zusammenarbeit be-          den ESDA-Empfehlungen hat
danken wir uns und wünschen beiden alles Gute für die neue Le-       übrigens auch unser europä-
bensphase, den Ruhestand. Frau Block ist offiziell bereits im Juli   ischer Dachverband EFDPO
2020 in den Ruhestand gegangen, aber noch ohne Nachfolge,            Stellung genommen, nach-
und in Hessen wurde Prof. Dr. Ronellenfitsch am 25. Februar          zulesen unter www.efdpo.eu.
2021 in den Ruhestand verabschiedet.                                 Mit welchen Problematiken
                                                                     man sich bei der Nutzung
Am 25. Mai 2018 trat das neue Bundesdatenschutzgesetz in
                                                                     von Standarddatenschutzklauseln
Kraft. Spätestens drei Jahre später – also in diesem Frühjahr
                                                                     auseinandersetzen muss, erläutert
– ist eine Evaluierung vorgesehen. Wie schon bei der Evaluie-
                                                                     Prof. Dr. Tobias Straub ab Seite 40.
rung der DSGVO im vergangenen Frühjahr, bringt sich der BvD
natürlich auch in diesen vom Bundesministerium des Innern,           Nicht nur mit diesen und den vielen weiteren Artikeln des vor-
für Bau und Heimat (BMI) koordinierten Prozess aktiv ein. Da-        liegenden Hefts können Sie als DSB Ihr Know-How auf den ak-
bei ist es unser Ziel, mit unseren aus Praxiserfahrungen gespeis-    tuellen Stand bringen, auch die BvD-Verbandstage mit dem an-
ten Vorschlägen insbesondere zur Entlastung des Mittelstands         schließenden Behördentag warten wieder mit einer geballten
beizutragen. Es geht aber auch darum, der in diesem Kontext          Ladung an Fachwissen auf. Sie sind herzlich eingeladen sich den
immer wieder drohenden Täuschung vorzubeugen, der DSB sei            19. bis 21. Mai frei zu halten. Aufgrund der derzeitigen Lage
quasi die Personifizierung der bestehenden datenschutzrechtli-       können wir leider noch immer nicht alle gemeinsam in Berlin
chen Pflichten und „weniger DSB“ bedeute daher „weniger Da-          zusammenkommen, daher bauen wir im Ellington Hotel pro-
tenschutzbürokratie“. Das Gegenteil ist der Fall: Der DSB hilft,     fessionelle Livestream-Studios auf, aus denen die Referenten zu
die unabhängig von ihm bestehende Bürokratie zu meistern; er         Ihnen auf die heimischen Bildschirme kommen werden. Trotz
ist der versierte „Lotse durch die Bürokratie“, wie es der Titel     der räumlichen Entfernung werden wir alle Hebel in Bewegung
unserer BvD-News so treffend formuliert. Und: Wenn die Politik       setzen, um bei Ihnen ein echtes Kongressfeeling aufkommen
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen würde, könnte        zu lassen – zum Beispiel dadurch, dass Sie dieses Jahr nicht auf
er diese Aufgabe sogar noch viel besser erfüllen, als es ihm auf-    die Gala zur Preisverleihung unseres Datenschutz Medienprei-
grund der geltenden Regelungen derzeit möglich ist. Was sich         ses DAME verzichten müssen. Welche Beiträge die Jury für den
ändern müsste, das haben der BvD-Vorstand und unser Aus-             vierten Jahrgang nominiert hat, lesen Sie auf Seite 80.
schuss Recht & Politik anhand ganz konkreter Vorschläge erar-
                                                                     Spätestens zur Herbstkonferenz wollen wir dann wieder ein
beitet, die Sie in den Artikeln zu unserem Themenschwerpunkt
                                                                     „echtes Treffen“ möglich machen. Damit dies selbst bei gege-
nachlesen können.
                                                                     benenfalls noch bestehenden Hygienevorschriften möglich ist,
Wer als DSB-„Lotse“ Unternehmen dabei begleitet datenschutz-         haben wir uns bereits eine ausreichend große Location in Nürn-
rechtliche Klippen zu umschiffen, der muss über diese Klip-          berg gesichert.
pen natürlich bestens Bescheid wissen. Eine davon, die gera-
de aufgrund aktueller Urteile an Bedeutung gewinnt, ist die          Bis dahin wünsche ich Ihnen gutes Durchhalten, Gesundheit
Gefahr von Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO. Der              und natürlich eine anregende Lektüre.
Artikel von Tim Wybitul (s. Seite 22) bringt Sie hierzu auf
                                                                     Ihr
den neuesten Stand. Schon lange in der Diskussion ist hin-
gegen das Thema Drittlandtranfers, es scheint sich zu einem
Dauerbrenner zu entwickeln, der uns Datenschutzbeauftrag-
te noch eine ganze Weile beschäftigen wird. In der vorliegen-
den Ausgabe schreiben Dr. Tilman Dralle, Jonathan Schröer und        Thomas Spaeing
Dipl.-Wi.-Ing. Dominik Smasal ab Seite 34 über die neuen             BvD-Vorstandsvorsitzender

                                                                                                                  BvD-NEWS Ausgabe 1/2021       3
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
Impressum | Inhaltsverzeichnis

                                                               EDITORIAL
                                                                Thomas Spaeing3

                                                               LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE
                                                                Die Stellung und Tätigkeit des DSB in der politischen Diskussion. Drei Positionen des BvD –
                                                                Von den Mitgliedern des BvD-Ausschusses Recht & Politik5
                                                                Dokumentation: Evaluierung des BDSG. Eckpunkte aus der Stellungnahme des BvD               8

                                                               DSGVO
                                                                Privacy Ligitation. Von Betroffenenrechten über Unterlassungsansprüche bis hin zum
                                                                Schadensersatzanspruch nach DS-GVO – Thomas Kahl                                                 16
                                                                DSGVO-Schadensersatzklagen nach dem Paukenschlag des Bundesverfassungsgerichts – Tim Wybitul 22
                                                                Die Strafbarkeit juristischer Personen nach Art. 83 DSGVO. Ein Stolperstein für die einheitliche
                                                                Anwendung der DSGVO – Dr. Matthias Schmidl26
    IMPRESSUM:                                                  §§ 30, 130 OWiG vor der Herausforderung einer europaweit harmonisierten Bebußung nach
    BvD-News                                                    Art. 83 DS-GVO – Maria Christina Rost30
    Das Fachmagazin des Berufsverbandes
    der Datenschutzbeauftragten                                GESETZ UND RECHTSPRECHUNG	
    Deutschlands (BvD) e.V.
                                                                Neue EDSA-Empfehlungen und SCC-Entwürfe im Lichte von „Schrems II”: Entwicklungen und
    Herausgeber:                                                Perspektiven – Dr. Tilman Dralle, LL.M., Jonathan Schröer, LL.M. und Dipl.-Wi.-Ing. Dominik Smasal   34
    Berufsverband der Datenschutz­                              Privacy Shield – der Vorhang zu und alle Fragen offen? – Prof. Dr. Tobias Straub                     40
    beauftragten Deutschlands (BvD) e.V.
    Budapester Straße 31                                        Das Geschäftsgeheimnisgesetz. Von Compliance und konkreten Maßnahmen bis zur Durchsetzung
    10787 Berlin                                                von Ansprüchen – Regina Mühlich, Dr. Jens Eckhardt                                                   46
    Tel: 030 26 36 77 60
    Fax: 030 26 36 77 63                                       DATENSCHUTZPRAXIS	
    E-Mail: bvd-gs@bvdnet.de                                    Umgang mit Datenschutzpannen – Stefan Sander                                                50
    Internet: www.bvdnet.de
    www.xing.com/companies/
                                                                Consent Tools für Webseiten im Praxistest – Dr.-Ing. Klaus Meffert56
    berufsverbandderdatenschutz                                 Datenschutzbeauftragte im Gesundheitswesen – eine spezielle Herausforderung – Bernd Schütze61
    beauftragtendeutschlands                                    Mittelstand-Digital. Kompetenzzentren unterstützen den Mittelstand bei der
    www.twitter.com/bvd_datenschutz
                                                                Digitalisierung – Christian Munk71
    www.bvdnet.de/feed/

    Redaktion:                                                 AUFSICHTSBEHÖRDEN	
    Christina Denz (chd)
                                                                100. Datenschutzkonferenz – Die wichtigsten Ergebnisse und Entscheidungen im Überblick –
    V.i.S.d.P.: Thomas Spaeing
                                                                Andreas Schurig74
    bvd-news@bvdnet.de

    Fotos:                                                     GESELLSCHAFT	
    www.123rf.com
                                                                Vertraulichkeit und Verschwiegenheit. Wie weit geht die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des
    Lektorat:                                                   Datenschutzbeauftragten? – Regina Mühlich, Dr. Jens Eckhardt77
    Frank Spaeing, Regina Mühlich
                                                               AUS DEM VERBAND
    Anzeigen:
    Christina Denz
                                                                Datenschutz Medienpreis 2020: Jury gibt drei Finalisten bekannt – Karsten Füllhaase80
    Kooperationen: Karsten Füllhaase                            Wo DSgzS-Dozenten noch was lernen – Der Dozententag der BvD-Initiative „Datenschutz geht zur
    (bvd-gs@bvdnet.de)                                          Schule“ fand 2020 online statt – David Heimburger82
    Satz, Layout & Produktion:
    Trend Point Marketing GmbH,                                REZENSIONEN
    Breitenbachstraße 24-29, 13509 Berlin                       Die datenschutzrechtliche Einwilligung – Marlene Voigt84
    www.tpmarketing.de                                          Datenschutzbeauftragte - Einsteigerlektüre für Anfänger – Stephan Hansen-Oest86
    ISSN: 2194-1025
                                                                DSGVO im Praxistest - Ermittlungen Bußgelder Verfahren – Niko Härting, Lasse Konrad88
    Erscheinungsweise: 3 x jährlich, Druckauflage 4.000         Datenverarbeitung in Drittstaaten. Komplexe Regelungen einfach erklärt. – Dr. Jens Eckhardt, Bernd
    Exemplare (Unsere Mediadaten erhalten Sie unter
    bvdnet.de/Publikationen oder von unserer Geschäftsstelle    Fuhlert90
    per E-Mail an bvd-gs@bvdnet.de) Die Redaktion behält
    sich vor, Beiträge redaktionell zu überarbeiten und zu
    kürzen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge müssen
    nicht die Meinung des BvD e.V. wiedergeben
                                                               TERMINE UND KONTAKTE
                                                                Termine der Regionalgruppen und Arbeitskreise des BvD                                                91

4   BvD-NEWS Ausgabe 1/2021
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

DIE STELLUNG UND TÄTIGKEIT DES DSB
IN DER POLITISCHEN DISKUSSION
Drei Positionen des BvD
Von den Mitgliedern des BvD-Ausschusses Recht & Politik

Die Stellung und Tätigkeit des Datenschutzbeauf-         nen einzelne Aufgaben des Unternehmens nach der
tragten (DSB) ist immer wieder Gegenstand (rechts-)      DSGVO zu übernehmen. Denn vor allem dort, wo
politischer Diskussionen. Typischerweise geht es da-     der DSB nicht beratend und begleitend von Anfang
bei darum seine Stellung oder seine Tätigkeit einzu-     an eingebunden ist, muss er ggf. im Nachgang im
grenzen. Entweder wird ihm vorgeworfen, dass der         Rahmen seiner Beratung auf die Versäumnisse hin-
Datenschutzbeauftragte die mit der DSGVO verbun-         weisen und Handlungsempfehlungen geben.
dene Bürokratie verursacht oder – wenn er seine
                                                         Eine nachträgliche Justierung und/oder gar umfas-
Aufgabe ausfüllt – dass er unerlaubte Rechtsbera-
                                                         sende Prozessmodulation ist kosten- und zeitin-
tung erbringt. Beides ist falsch, bietet aber den Vor-
                                                         tensiv und führt zu unnötigen Verzögerungen. Mit
teil einer einfachen Sicht auf die Dinge. Um diese
                                                         einer frühzeitigen Einbindung, z.B. bereits in der
oberflächlich einleuchtende Kritik zu entkräften, ist
                                                         Konzeptionsphase, kann durch den DSB eine effek-
hingegen eine Bereitschaft zu einer tiefergehenden
                                                         tive Entlastung der Unternehmensleitung und eine
Betrachtung mit der Thematik erforderlich.
                                                         Nutzung des Know-hows zur Gestaltung der Nut-
Der Ausschuss Recht & Politik des BvD hat als Ant-       zung personenbezogener Daten erreicht werden.
wort auf diese oberflächliche Sichtweise drei klare
politische Positionen zum Selbstverständnis und zur
                                                         Die Erfüllung der durch Art. 39 DSGVO
Stellung des DSB formuliert:
                                                         vorgegebenen Aufgabe verstößt nicht
                                                         gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Die Datenschutzbeauftragten:                             (RDG).
Wir gestalten Datenschutz                                Dem DSB ist durch die DSGVO eindeutig die Auf-
Die DSGVO bietet dem deutschen Gesetzgeber die           gabe der Beratung zugewiesen. Das schließt nach
Möglichkeit die Rolle des Datenschutzbeauftrag-          dem Selbstverständnis der DSGVO zwingend die
ten stärker als proaktiven Gestalter für das Unter-      Beratung zu allen Aspekten des Datenschutzes ein,
nehmen, weniger als reaktiven Überwacher zu for-         natürlich ggf. auch zu datenschutzrechtlichen The-
mulieren. Ein DSB unterstützt Unternehmen (und           men. Die in Deutschland geführte Diskussion, dass
insbesondere KMU) bei der Gestaltung ihrer Ver-          dies vermeintlich gegen das Rechtsdienstleistungs-
arbeitungsprozesse. DSB liefern den Unternehmen          gesetz (RDG) verstößt, berücksichtigt nicht die kla-
die dringend benötigten Informationen für eine den       ren europarechtlichen Vorgaben. Eine Einschrän-
Vorgaben des Datenschutzes genügende und da-             kung der Tätigkeit des DSB bei der Beratung auch in
bei zugleich den Geschäftsprozessen entsprechende        datenschutzrechtlichen Fragen durch eine Vorschrift
Modellierung ihrer Prozesse. Der DSB ist Gestalter,      eines Mitgliedsstaates verstößt gegen die höher-
kein Bedenkenträger.                                     rangige Vorgabe zur Beratung durch eine europäi-
                                                         sche Verordnung. Zudem ist festzustellen, dass die
Unsere Forderung an die Politik ist daher, die Rol-
                                                         DSGVO nicht zwischen externen und internen Da-
le des Datenschutzbeauftragten im BDSG dement-
                                                         tenschutzbeauftragten unterscheidet, für beide gel-
sprechend stärker als Unterstützer auszugestalten.
                                                         ten dieselben europarechtlichen Regelungen.
Seine Einbindung in die Gestaltung der Verarbei-
tung personenbezogener Daten zu stärken und dem          Weiterhin sprechen Umfang und Inhalt der nicht als
Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit zu eröff-        Rechtsdienstleistung zu qualifizierenden Aufgaben

                                                                                                       BvD-NEWS Ausgabe 1/2021   5
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

                      sowie der enge sachliche Zusammenhang zwischen          Datenschutzes mehr damit beschäftigt, Dokumen-
                      den rechtsberatenden und den nicht-rechtsbera-          tationen stets aktuell zu halten, als sich mit der ei-
                      tenden in der DSGVO genannten Aufgaben dafür,           gentlichen Frage der Zulässigkeit der Verarbeitung
                      dass die durch einen Datenschutzbeauftragten zu         zu befassen.
                      erbringenden Leistungen dem deutschen Begriff
                                                                              Der BvD erkennt und anerkennt den Zweck dieser
                      der Rechtsdienstleistung nicht entsprechen. Aber
                                                                              Dokumentationspflichten als Absicherung der Ein-
                      selbst nach deutschen Recht ist eine rechtsberaten-
                                                                              haltung der DSGVO, fordert aber anstatt vieler un-
                      de Tätigkeit, welche “im Zusammenhang mit einer
                                                                              differenzierter Regelungen eine Fokussierung durch
                      anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum
                                                                              das BDSG. Eine effiziente Zielerreichung und grö-
                      Berufs- oder Tätigkeitsbild” erfolgt, entsprechend
                                                                              ßere Akzeptanz sind besser durch eine fokussierte
                      §5 Abs. 1 RDG zulässig.
                                                                              Vorgabe realisierbar.
                      Diese von einer Minderheit geführte Diskussion bin-
                                                                              Der BvD fordert den Gesetzgeber auf, von seinen
                      det jedoch Ressourcen, führt gerade in kleinen und
                                                                              Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, um
                      mittelständischen Unternehmen, denen eine eigene
                                                                              unnötige Bürokratie abzuschaffen, zugunsten von
                      juristische Abteilung nicht die rechtlichen Vorgaben
                                                                              Hinweisen in klarer und einfacher Sprache.
                      erklären kann, zu einer Unsicherheit und verhindert
                      so die Nutzung der Potentiale beim frühzeitiger Ein-    Die DSGVO ist von detailverliebter Bürokra-
                      beziehung eines Datenschutzbeauftragten: Die            tie im Klein-Klein geprägt, da:
                      proaktiv unterstützende Funktion des DSB im Un-
                                                                              • zu viele Informationen gegeben werden, die dann
                      ternehmen wird durch diese unnötige Diskussion be-
                                                                                dazu führen, dass betroffene Personen die wesent-
                      hindert, wenn nicht gar verhindert.
                                                                                lichen Informationen nicht mehr wahrnehmen (In-
                      Der BvD fordert den Bundesgesetzgeber daher auf,          formation-Overkill),
                      anlässlich der Evaluierung des BDSG und der Überar-
                                                                              • Selbstverständlichkeiten endlos wiederholt werden,
                      beitung des RDG klarzustellen, dass bei der Erfüllung
                      ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgende Beratungs-       • rechtliche Formalia gegenüber den inhaltlich we-
                      leistung auch für externe Datenschutzbeauftragte          sentlichen Aussagen dominieren,
                      keine Kollisionen zum RDG entsteht.
                                                                              • die Zeitpunkte und Situationen nicht dazu beitra-
                                                                                gen, dass Inhalte ernsthaft wahrgenommen werden
                      Eine Entlastung ist nur durch Entflechtung                können,
                      und Harmonisierung des Datenschutz-
                                                                              • Informationspflicht und Informationsrecht sich in
                      rechts möglich.
                                                                                einem Spannungsfeld befinden,
                      Der BvD fordert den Gesetzgeber auf, auf eine
                                                                              • die Rechenschaftspflicht zu einer der Einwilligung
                      fokussierte, anstatt bürokratisierte Dokumentati-
                                                                                gleichenden Verfahrensweise mit immensem Auf-
                      onspflicht hinzuwirken.
                                                                                wand führt,
                      Die Hauptbelastung für Unternehmen unter der
                                                                              • die hohen Aufwände von Unternehmen nur einen
                      DSGVO und dem BDSG ist nicht die Einhaltung der
                                                                                geringen Beitrag zur Verbesserung der Transparenz
                      Zulässigkeit der Verarbeitung. Die als unnötige Bü-
                                                                                leisten.
                      rokratie empfundenen Anforderungen der DSGVO
                      und des BDSG liegen vielmehr in der Vielzahl unter-     Ein Musterbeispiel für unnötige Bürokratie ist die
                      schiedlicher Dokumentationspflichten, die sich in-      Pflicht zur proaktiven Mitteilung der Rechtsgrund-
                      haltlich auch noch überschneiden, aber eben nicht       lagen in jedem Hinweis an die betroffene Person.
                      deckungsgleich sind. Um nur einen Ausschnitt zu         Für die durchschnittliche betroffene Person bedeu-
                      nennen, treffen das Unternehmen Dokumentations-         tet die Angabe des Gesetzestextes „Art. 6 Abs. 1
                      pflichten nach Artt. 5 Abs. 2, 13, 14, 30, 32 DSGVO.    S. 1 lit. f DSGVO“, „Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO“
                      Diese überschneiden sich, sind aber nicht deckungs-     oder „Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO“ keinen Infor-
                      gleich. Dennoch ist jede dieser Dokumentations-         mationsmehrwert. Gerade diese Pflicht ist aus Sicht
                      pflichten für sich mit einem Bußgeld bewehrt. Die       der KMU ein Paradebeispiel für die beklagte Bürokra-
                      Unternehmensleitung ist damit im Rahmen des             tisierung des Datenschutzes.

6   BvD-NEWS Ausgabe 1/2021
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

           Der BvD fordert den Gesetzgeber auf, von seinen in       Entsprechend dieser strategischen Ziele hat sich der
           der DSGVO enthaltenen Gestaltungsmöglichkeiten           BvD in der aktuellen Befragung des Bundesministeri-
           hinsichtlich der nationalen Bundes- und Landesge-        ums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zur Evalua-
           setzgebung Gebrauch zu machen, um Bürokratie in          tion des BDSG in Bezug auf den DSB nichtöffentlicher
           der Breite durch eine Vielzahl sich überschneidender     Stellen eingebracht. Die Position dokumentieren wir
           Regelungen einerseits und detailverliebte Einzelrege-    in Auszügen nachfolgend. Insbesondere verweisen
           lungen ohne Informationsmehrwert für den Betrof-         wir auf die Stellungnahme zur Einschätzung von
           fenen andererseits abzuschaffen. In dieser Hinsicht      § 38 BDSG auf Seite 11.
           sollte das BDSG überarbeitet werden. Desgleichen
           sollten die deutschen Bundes- und Landesgesetze
           zum Datenschutz besser aufeinander abgestimmt
           werden. Durch wenige, klare Regelungen wird für die
           betroffenen Personen der Zweck der DSGVO erreicht,
           jedoch mit signifikant weniger Aufwand für Verant-
           wortliche.

           Die BvD-Position auf den Punkt gebracht:
           • Die Rolle des DSB ist stärker als proaktiver Gestal-
             ter für das Unternehmen und weniger als reaktiver
             Überwacher auszugestalten.
           • Es ist klarzustellen, dass durch die Beratungsleis-
             tung (auch externer) Datenschutzbeauftragter bei
             der Wahrnehmung ihrer aus der DSGVO resultieren-        Über die Autoren:
             den gesetzlichen Aufgaben keine Kollisionen zum         Der Ausschuss Recht & Politik im BvD begleitet die Evaluie-
             RDG entsteht.                                           rungsprozesse von BDSG und DSGVO und bezieht darüber
                                                                     hinaus Stellung zu weiteren aktuellen Gesetzesvorhaben.
           • Bürokratie ist abzuschaffen – sowohl in der Breite      Er unterstützt den Vorstand dabei, Positionspapiere und
             (verursacht durch eine Vielzahl sich überschneiden-     Kommentare zur Rolle der Datenschutzbeauftragten zu
                                                                     erstellen. Der Ausschuss wird von BvD-Justiziar Dr. Jens
             der Regelungen) als auch in der Tiefe (verursacht       Eckhardt geleitet, weitere Mitglieder sind Regina Mühlich,
             durch zu detaillierte Einzelregelungen).                Rudi Kramer, Bernd Schütze und Andrea Backer-Heuveldop.

 Anzeige

Datenschutz-Kontrolle für die Websites Ihrer Kunden
                                                                                      Wir schützen Unternehmen vor
                                                                                      Abmahnungen und Bußgeldern durch
                                                                                      automaasierte Datenschutz-Prüfung ihrer
                                                                                      Websites.

                                                                                              Schwachstellen schnell entdecken
                                                                                              Unsere Lösung entdeckt Cookies und Tracker, die ohne Einwilligung
                                                                                              geladen werden, warnt bei Datenübermiilung in unsichere
                                                                                              Driistaaten, entdeckt Lücken in der Datenschutzerklärung, und vieles
                                                                                              mehr. In Echtzeit und für beliebig viele Websites gleichzeiig.

                   Jetzt                                                                      Sie sparen Zeit und verbessern Ihren Service

                   30a%für
                                                                                               Das decareto-Dashboard zeigt den Risiko-Score aller Ihrer Kunden auf
                                                                                               einen Blick, mit detaillierten Reports in Ihrem eigenen Branding
                  Raba glieder                                                                 beschleunigen Sie die Erstellung von Audits und
                    Mit
                BvD- careto.de/bv
                                 d                                                             Schwachstellen-Bewertungen.
                    .de
                 www

                                                                                           decareto GmbH Hochfeld 1b 22607 Hamburg              info@decareto.de
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

                      DOKUMENTATION: EVALUIERUNG DES BDSG
                      Eckpunkte aus der Stellungnahme des BvD
                      Für das am 25. Mai 2018 in Kraft getretene neue Bundesdatenschutzgesetz ist eine Evaluierung spätestens drei Jahre nach In-
                      krafttreten vorgesehen. Diese Evaluierung führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) durch und hat
                      dazu in einem ersten Schritt im November 2020 einen Fragebogen versendet, den der BvD am 15.01.2021 beantwortet einge-
                      reicht hat. Ein Auszug der Antworten werden in diesem Artikel vorgestellt.

                                                                                      praktikabel. Es gibt öffentliche Stellen, die nur teil-
                      Teil 1
                                                                                      weise am Wettbewerb teilnehmen und bei denen
                      I. Anwendungsbereich und
                                                                                      sich die Frage stellt, ob sie als nichtöffentliche Stelle
                      Begriffsbestimmungen
                                                                                      gelten. Eine Klarstellung könnte durch die Formu-
                      Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „1. Ist der An-         lierung “ganz oder teilweise” in Absatz 5 Satz 1 er-
                      wendungsbereich in § 1 BDSG aus Ihrer Sicht sach-               reicht werden.
                      gerecht, praktikabel und normenklar geregelt?
                      Stellungnahme des BvD: Nein. Es ist problema-                   II. Rechtsgrundlagen für
                      tisch, dass durch das BDSG sowohl die Anpassun-                 die Datenverarbeitung
                      gen an die DSGVO vorgenommen werden als auch
                                                                                      Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „1. Sind die
                      die Umsetzung der JR-Richtlinie erfolgt. Dies führt
                                                                                      Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung in den
                      zu einer unnötigen Verkomplizierung des Anwen-
                                                                                      §§ 3, 4, 22, 23 und 24 BDSG aus Ihrer Sicht sachge-
                      dungsbereichs des BDSG und zieht sich wie ein ro-
                                                                                      recht, praktikabel und normenklar?
                      ter Faden durch die „Gemeinsamen Bestimmungen“
                      und zwingt dann zu einer weiteren Festlegung des                Stellungnahme des BvD:
                      jeweiligen Anwendungsbereichs der Teile 2 und 3.
                                                                                      • Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung in
                      Eine Ausgliederung der Umsetzung der JR-Richtlinie
                                                                                        § 3 BDSG sind nur dann sachgerecht, praktikabel
                      in ein eigenständiges Gesetz dient der Rechtsklar-
                                                                                        und normenklar geregelt, wenn die Aufgaben der
                      heit (siehe Definitionskatalog) und der Anwendungs-
                                                                                        öffentlichen Stellen in den jeweiligen Fachgesetzen
                      klarheit (Entbehrlichkeit der Abgrenzung von Teil 2
                                                                                        so geregelt sind, dass die Aufgaben in den Fach-
                      und 3).
                                                                                        gesetzen hinreichend genau beschrieben sind und
                      Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „2. Ist der               somit die Erforderlichkeit beurteilbar ist.
                      Anwendungsbereich in § 45 BDSG aus Ihrer Sicht
                                                                                      • Mit Blick auf das Urteils des BVerwG vom 7. März
                      sachgerecht, praktikabel und normenklar geregelt?
                                                                                        2019 (AZ. 6 C 2.18 ) ist klargestellt, dass § 4 BDSG
                      Stellungnahme des BvD: In unserem Verband                         im Anwendungsbereich der DSGVO nicht mehr an-
                      sind keine Auftragsverarbeiter i. S. d. der Richtlinie            gewendet werden darf. Dies muss gesetzlich durch
                      (EU) 2016/680 vertreten, daher verzichten wir auf                 die Streichung des § 4 BDSG im Teil „Gemeinsame
                      eine entsprechende Kommentierung.                                 Bestimmungen“ klargestellt werden. Hier manifes-
                                                                                        tiert sich die eingangs geäußerte Kritik an der ge-
                      Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „3. Sind die
                                                                                        meinsamen Anpassung an DSGVO und Umsetzung
                      Begriffsbestimmungen in § 2 BDSG aus Ihrer Sicht
                                                                                        der JR-Richtlinie in einem Gesetz. Es sollte eine An-
                      sachgerecht, praktikabel und normenklar?
                                                                                        passung an die DSGVO einerseits und Umsetzung
                      Stellungnahme des BvD: Die Begriffsbestimmun-                     der JR-Richtlinie in verschiedenen Gesetzen erfolgen
                      gen in § 2 BDSG sind aus unserer Sicht – jedenfalls               und § 4 BDSG – wenn überhaupt – in dem Gesetz
                      teilweise – nicht normenklar und damit auch nicht                 zur Umsetzung der JR-Richtlinie genannt werden.

8   BvD-NEWS Ausgabe 1/2021
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

 Die Rechtsgrundlagen für die Datenverar-                  b. § 22 Abs. 2 Ziff. 1 beinhaltet die Vorgabe, die
 beitung in § 22 BDSG sind nicht sachge-                   Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezo-
 recht, praktikabel und normenklar geregelt.               gener Daten so durchzuführen, dass die Verarbei-
                                                           tung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt.
a. Die Vorgaben in § 22 Abs. 2 BDSG enthalten teil-
                                                           Jede Verarbeitung personenbezogener Daten, wel-
weise dieselben Anforderungen wie Art. 32 DSGVO:
                                                           che nicht den Anforderungen der Verordnung (EU)
• Pseudonymisierung                                        2016/679 genügt, erfolgt rechtswidrig. Eine Auffor-
   Art. 32 Abs. 1 Buchst. a DSGVO: Pseudonymisie-          derung, sich an europäisches Recht zu halten, er-
 rung und Verschlüsselung personenbezogener Daten          scheint nicht zielführend. Daher wird empfohlen,
                                                           § 22 Abs. 2 Ziff. 1 BDSG zu entfernen
  § 22 Abs. 2 Ziff. 6 BDSG: Pseudonymisierung perso-
 nenbezogener Daten;                                       • Die Erfordernis, ob die Vorgaben in § 22 Abs. 2
                                                             BDSG verpflichtend bei der Verarbeitung besonde-
  § 22 Abs. 2 Ziff. 7 BDSG: Verschlüsselung personen-
                                                             rer Kategorien personenbezogener Daten zu beach-
 bezogener Daten                                             ten sind, wird unterschiedlich ausgelegt. Einerseits
• Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Be-         ist der Wortlaut „können dazu insbesondere gehö-
  lastbarkeit                                                ren“, was nahelegt, dass der Verantwortliche selbst
                                                             entscheidet, ob er die Maßnahmen berücksichtigt.
    Art. 32 Abs. 1 Buchst. b, c DSGVO: die Fähigkeit,
                                                             Andere Autoren leiten eine Pflicht zur Beachtung
 die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Be-
                                                             aus der Formulierung ab, d.h. der Verantwortliche
 lastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammen-
                                                             muss ihrer Ansicht nach begründen, wenn er die-
 hang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
                                                             se Vorgaben nicht berücksichtigt. Hier wäre vor-
 die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezoge-
                                                             teilhaft, den Wortlaut bzgl. der Berücksichtigung
 nen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem phy-
                                                             der Aufzählung an den Wortlaut der DSGVO anzu-
 sischen oder technischen Zwischenfall rasch wieder-
                                                             gleichen, so dass hier die Kommentarliteratur zur
 herzustellen;
                                                             DSGVO analog herangezogen werden kann.
   § 22 Abs. 2 Ziff. 8 BDSG: Sicherstellung der Fä-
                                                           • Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
 higkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und
                                                             in § 23 BDSG sind nur zum Teil sachgerecht,
 Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusam-
                                                             praktikabel und normenklar geregelt.
 menhang mit der Verarbeitung personenbezogener
 Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit
                                                           a. Die Regelung in Ziffer 5 ist nicht normenklar, da
 und den Zugang bei einem physischen oder techni-
                                                           „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte ei-
 schen Zwischenfall rasch wiederherzustellen
                                                           ner anderen Person“ unklar ist. Daher wird vorge-
• Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewer-           schlagen, hier stattdessen auf die Erforderlichkeit
  tung und Evaluierung                                     zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer ande-
                                                           ren natürlichen Person abzustellen.
    Art. 32 Abs. 1 Buchst. d DSGVO: ein Verfahren
 zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Eva-          b. In Ziffer 6 werden die Verarbeitungen „Wahrneh-
 luierung der Wirksamkeit der technischen und orga-        mung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der
 nisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der            Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Or-
 Sicherheit der Verarbeitung.                              ganisationsuntersuchungen“ genannt, die jedoch
                                                           alle zu den Aufgaben der öffentlichen Stelle ge-
   § 22 Abs. 2 Ziff. 9 BDSG: zur Gewährleistung der Si-
                                                           hören, deren Erlaubnistatbestand in § 3 BDSG ge-
 cherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Ver-
                                                           regelt ist. Dies gilt auch „für die Verarbeitung zu
 fahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung
                                                           Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Ver-
 und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen
                                                           antwortlichen“; handelt es sich nicht um einen
 und organisatorischen Maßnahmen
                                                           Ausbildungs- oder Schulungsbetrieb, erscheint eine
Daher wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit vor-          Zweckänderung der Verarbeitung nicht angebracht,
geschlagen, auf die Wiederholung der Vorgaben der          handelt es sich um einen Ausbildungs- oder Schu-
DSGVO zu verzichten, d.h. § 22 Abs. 2 Ziff. 6, 7, 8, 9     lungsbetrieb, gehört die Verarbeitung zu den in § 3
BDSG zu entfernen.                                         BDSG geregelten Aufgaben der öffentlichen Stelle.

                                                                                                           BvD-NEWS Ausgabe 1/2021   9
BVD-NEWS DAS FACHMAGAZIN FÜR DEN DATENSCHUTZ - (BVD) EV
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

                     • Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbei-            als ungelöst kritisierten Fragen zum Beschäftigten-
                       tung in § 24 BDSG sind nicht sachgerecht,              datenschutz wie beispielsweise die Grenzen des Fra-
                       praktikabel und normenklar geregelt.                   gerechts des Arbeitgebers, die Datenerhebung über
                                                                              Bewerber im Internet oder auch die Speicherdau-
                     Eine Erforderlichkeit für die Regelung in § 24 Abs. 1
                                                                              er von Bewerberdaten bleiben weiterhin ungelöst.
                     BDSG ist neben Art. 6 DSGVO nicht erkennbar. Ein
                                                                              Neue Ansätze wie Predictive Analytics oder auch
                     Anwendungsbereich über die DSGVO hinaus kann
                                                                              Big Data Szenarien können mit den vorhandenen
                     sich im Regelungsgehalt des § 24 Abs. 2 BDSG erge-
                                                                              Regelungen nicht rechtssicher begleitet werden.
                     ben, sodass die Regelung in § 24 BDSG in diesem Fall
                     insgesamt hierauf beschränkt sein sollte.                Sofern nicht jedenfalls in der nächsten Legislaturpe-
                                                                              riode ein eigenes Beschäftigungsdatenschutzgesetz
                     Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „2. Sind die
                                                                              verabschiedet wird, sollten die beschriebenen Klar-
                     Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung in § 25
                                                                              stellungen bereits im BDSG berücksichtigt werden.
                     BDSG aus Ihrer Sicht sachgerecht, praktikabel und
                     normenklar?                                              • Die Regelungen in Bezug auf besondere Verarbei-
                                                                                tungssituationen in § 27 BDSG sind aus unserer
                     Stellungnahme des BvD: Die Rechtsgrundla-
                                                                                Sicht nicht normenklar, sachgerecht und
                     gen für die Datenübermittlung in § 25 BDSG
                                                                                praktikabel.
                     sind aus unserer Sicht nicht sachgerecht, prak-
                     tikabel und normenklar.
                                                                              a. Die Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 4 DSGVO für
                     a. Eine Übermittlung stellt lediglich eine Form der      nationale Gesetzgeber erfasst ausschließlich die Ver-
                     Verarbeitung dar. Laut § 3 BDSG ist die „Verarbei-       arbeitung von genetischen, biometrischen oder Ge-
                     tung personenbezogener Daten durch eine öffentli-        sundheitsdaten, die Regelung in § 27 Abs. 1 BDSG
                     che Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der   betrifft aber alle in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten
                     Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Auf-        besonderer Kategorien personenbezogener Daten
                     gabe“ erforderlich ist. Somit ist die Regelung von       und dürfte somit nicht europarechtskonform sein.
                     § 25 Abs. 1 BDSG bereits in § 3 BDSG enthalten. Die      Wir schlagen daher vor, zur Erhöhung der Rechtssi-
                     Regelung in Absatz 1 sollte daher entfernt werden.       cherheit für den Rechtsanwender den Erlaubnistat-
                                                                              bestand auf die in Art. 9 Abs. 4 DSGVO genannten
                     b. Auch § 25 Abs. 2 Ziff. 1 BDSG wird durch § 3 BDSG
                                                                              Datenkategorien zu beschränken.
                     bereits geregelt und sollte daher entfernt werden.
                                                                              b. Beschränkungen der Betroffenenrechte können
                     c. Die in § 25 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG geregelte Übermitt-
                                                                              nur entsprechend den in Art. 23 Abs. 1 DSGVO
                     lung zur „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-
                                                                              enthaltenen Vorgaben erfolgen, die Regelung in
                     gung rechtlicher Ansprüche“ der öffentlichen Stel-
                                                                              § 27 Abs. 2 BDSG erfüllt in der Allgemeinheit jedoch
                     le gegenüber einer nichtöffentlichen Stelle gehört
                                                                              nicht die Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 DSGVO.
                     ebenfalls regelhaft zu den Aufgaben einer öffentli-
                                                                              Zudem fehlt in § 27 Abs. 2 BDSG die Berücksichti-
                     chen Stelle und wird somit bereits durch § 3 BDSG
                                                                              gung von Art. 23 Abs. 2 DSGVO. Die Anwendung
                     adressiert. Auch § 25 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG sollte daher
                                                                              von § 27 Abs. 2 BDSG stellt daher eine Rechtsunsi-
                     entfernt werden.
                                                                              cherheit dar.
                     Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „3. Sind die
                                                                              Eine Beschränkung wäre – unter Berücksichtigung,
                     Regelungen in Bezug auf besondere Verarbeitungs-
                                                                              dass Art. 9. Abs. 4 DSGVO bzgl. § 27 Abs. 1 BDSG
                     situationen in den §§ 26 bis 31 BDSG aus Ihrer Sicht
                                                                              nur Regelungen hinsichtlich der Verarbeitung von
                     sachgerecht, praktikabel und normenklar?
                                                                              genetischen, biometrischen oder Gesundheitsda-
                     Stellungnahme des BvD:                                   ten erlaubt – aus unserer Sicht nur unter Nutzung
                                                                              von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO im Sinne von
                     • Die Regelungen in Bezug auf besondere Verarbei-
                                                                              „Forschungs- oder Statistikzwecke des allgemeinen
                       tungssituationen in § 26 BDSG sind aus unserer
                                                                              öffentlichen Interesses Deutschlands“ sowie von
                       Sicht normenklar, aber nicht sachgerecht und
                                                                              „Forschungs- oder Statistikzwecke im Bereich der
                       praktikabel.
                                                                              öffentlichen Gesundheit“ möglich, begleitet von
                     § 26 BDSG stellt lediglich die Fortschreibung der        Art. 23 Abs. 2 DSGVO adressierenden spezifischen
                     § 32 BDSG a.F. dar. Alle bereits zu § 32 BDSG a.F.       Vorschriften.

10 BvD-NEWS Ausgabe 1/2021
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

c. Auch in § 27 Abs. 3 BDSG ist die Regelung auf die        III. Datenschutzbeauftragte öffentlicher
in Art. 9 Abs. 4 DSGVO genannten Datenkategorien            und nichtöffentlicher Stellen
anzupassen.
                                                            Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „1. Sind die
• Die Rechtsgrundlagen für die Datenübermitt-               Regelungen zu Datenschutzbeauftragten öffentli-
  lung in § 28 BDSG sind aus unserer Sicht nicht            cher Stellen in den §§ 5 bis 7 BDSG aus Ihrer Sicht
  sachgerecht, praktikabel und normenklar.                  sachgerecht, praktikabel und normenklar?
Die Begründung ist analog dem Kommentar zu § 27             Stellungnahme des BvD: Ja.
BDSG, dass der in Art. 9 Abs. 4 DSGVO enthaltene
                                                            Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „2. Sind die
Erlaubnistatbestand für nationale Regelungen nicht
                                                            Regelungen zu Datenschutzbeauftragten nichtöf-
alle in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Datenkate-
                                                            fentlicher Stellen in § 38 BDSG aus Ihrer Sicht sach-
gorien umfasst. Auch § 28 Abs. 1 BDSG muss daher
                                                            gerecht, praktikabel und normenklar?
angepasst werden.
                                                            Stellungnahme des BvD:
• Die Regelungen in § 29 Abs. 1 BDSG sind aus
  unserer Sicht nicht sachgerecht, praktikabel              Die Regelungen zu Datenschutzbeauftragten
  und normenklar.                                           nichtöffentlicher Stellen in § 38 BDSG sind
                                                            aus unserer Sicht praktikabel und normenklar, aber
Eine Beschränkung der in Kapitel II DSGVO genann-
                                                            nicht sachgerecht.
ten Betroffenenrechte können nur entsprechend
den in Art. 23 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Vorgaben            a. Die Gestaltung in §38 Abs. 1 Satz 1 BDSG erscheint
erfolgen, die Regelung in § 29 Abs. 1 BDSG der Ein-         aufgrund der geübten Praxis zu dieser Regelung
schränkung aufgrund der „überwiegenden berech-              tragfähig. Gleichwohl ist die Anhebung des Quorums
tigten Interessen eines Dritten“ genügt nicht den           von 10 auf 20 grundlegender Kritik ausgesetzt (sie-
Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 DSGVO. Aus unse-           he Antwort zu Frage III.3). Entscheidend hierfür ist
rer Sicht ist eine Einschränkung der Rechte für Drit-       neben der sachlichen Kritik auch, dass diese An-
te nur unter Nutzung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j           hebung untauglich war und ist, das damit verbun-
DSGVO möglich.                                              dene Ziel der “Entbürokratisierung” zu erreichen.
Art. 34 DSGVO kennt keine Öffnungsklausel, so-
                                                            Im Interesse der Normenklarheit wird angeregt, die
dass eine Einschränkung wohl nicht europarechts-
                                                            Sätze 1 und 2 des Abs. 1 auf zwei Absätze zu verteilen.
konform erfolgen kann. Daher sollte auf diesen Ab-
schnitt verzichtet werden.
                                                            b. Wenngleich die Anzahl der mit der Verarbeitung
• Die Regelung für die Datenübermittlung in § 30            befassten Personen ein Indiz für die Erforderlichkeit
  Abs. 1 BDSG sollte so formuliert sein, das deutlicher     eines DSB ist, darf dies kein Ausschlusskriterium für
  hervortritt, dass es sich hierbei nicht um eine Rechts-   die Erforderlichkeit darstellen, weshalb auch Kriteri-
  grundlage für eine Datenverarbeitung handelt.             en definiert und vorgesehen sein müssen, dass un-
                                                            terhalb dieses Quorums ein DSB verpflichtend zu be-
• Die Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung            stellen ist.
  in § 31 BDSG sind aus unserer Sicht sachgerecht,
                                                            Über die bereits in §38 Abs. 1 Satz 2 BDSG enthalte-
  praktikabel und normenklar. Gleichwohl bestehen
                                                            nen Aspekte hinaus sollte eine Erweiterung der Be-
  Zweifel daran, dass diese Regelung von einer Öff-
                                                            nennungspflicht vor allem unter folgenden Aspekten
  nungsklausel umfasst ist.
                                                            erfolgen:
Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „4. Sind die
                                                            • Die feste Zuordnung von mindestens 20 Personen
Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung in den
                                                              für eine Benennungspflicht berücksichtigt nicht
§§ 48 bis 51 BDSG aus Ihrer Sicht sachgerecht, prak-
                                                              die Anzahl betroffener Personen und/oder verar-
tikabel und normenklar?
                                                              beiteter Datensätze. Gerade bei der digitalen Ver-
Stellungnahme des BvD: In unserem Berufs-                     arbeitung personenbezogener Daten kann z.B. ein
verband sind keine Auftragsverarbeiter i. S. d. der           Startup, welches nur 3 bis 5 Personen beschäftigt,
Richtlinie (EU) 2016/680 vertreten, daher nehmen              eine sehr große Menge personenbezogener Daten
wir von Ausführungen Abstand.                                 von einer größeren Anzahl Personen verarbeiten,

                                                                                                            BvD-NEWS Ausgabe 1/2021   11
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

                        wohingegen in einer Schreinerei vielleicht 20 Be-       kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamt-
                        schäftigte die Daten von deutlich weniger Kunden        lich tätiger Vereine.
                        und/oder Datensätze als das Startup verarbeiten.
                                                                                Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „a) Welche
                       • Um der Zielsetzung des Art. 25 Abs. 1 DSGVO            Wirkungen hat die Änderung des § 38 Absatz 1 Satz
                         (“Privacy by design”) effektiv Rechnung tragen zu      1 BDSG nach Ihrer Kenntnis erzielt?
                         können, erscheint es geboten, nicht nur die Ver-
                                                                                Stellungnahme des BvD: Durch die Anhebung
                         antwortlichen, sondern auch die durch Art. 25
                                                                                des Benennpflicht-Quorums ist für kleinere und
                         DSGVO mittelbar adressierten Hersteller der Pro-
                                                                                mittlere Unternehmen im Ergebnis statt einer Ent-
                         dukte, Dienste und Anwendungen (z.B. Videoüber-
                                                                                lastung ein zusätzliches Risiko für unternehmerische
                         wachung mit Gesichtserkennung, medizinische
                                                                                Fehlbewertung der Anforderungen entstanden, die
                         Informationssysteme) zur Benennung eines DSB
                                                                                gegebenenfalls erhebliche Nachteile mit sich bringt.
                         zu verpflichten. Denn Art. 25 Abs. 1 DSGVO nimmt
                         formal die Verantwortlichen in die Pflicht, obgleich   Durch den Wegfall des Datenschutzbeauftragten
                         deren Erfüllung auch die vorgenannten Hersteller       sind nicht die Aufwände für die Erfüllung der daten-
                         adressiert. Diese Pflicht sollte jedenfalls dann be-   schutzrechtlichen Anforderungen durch den Verant-
                         stehen, wenn die Produkte, Dienste und Anwen-          wortlichen reduziert worden, hingegen fehlt jetzt
                         dungen ihren bestimmungsgemäßen Einsatz nach           die Kenntnis, wie man fachkundig und ressourcen-
                         einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen.       schonend mit diesen Anforderungen umgeht. Die
                         Dies würde dazu führen, dass die datenschutzrecht-     Anhebung des Quorums führt somit zu einer zusätz-
                         lichen Pflichten bereits bei Herstellung und nicht     lichen Belastung der Unternehmensleitung.
                         erst später (evtl. ohne Änderungsmöglichkeiten)
                                                                                Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „b) Hat die
                         Berücksichtigung finden werden. Dies könnte ins-
                                                                                Änderung der Norm nach Ihrer Kenntnis zu einer Er-
                         besondere einen Beitrag zur bürokratischen Entlas-
                                                                                leichterung für Unternehmen und Vereine geführt?
                         tung von KMU bei der Durchführung einer Daten-
                         schutz-Folgenabschätzung leisten.                      Stellungnahme des BvD: Nein. Es haben sich kei-
                                                                                ne Bürokratieerleichterungen durch die Anhebung
                       c. Die aus dem Datenschutzrecht resultierenden
                                                                                ergeben, da alle Erfordernisse aus der DSGVO wei-
                       Pflichten bestehen für Verantwortliche unabhän-
                                                                                terhin bestehen bleiben und beachtet werden müs-
                       gig von der Tatsache, ob ein Datenschutzbeauftrag-
                                                                                sen. Der DSB trägt aufgrund seiner Fachkompetenz
                       ter benannt wurde oder nicht. Hingegen kennt ein
                                                                                zu einer Erleichterung in der Umsetzung bei.
                       Datenschutzbeauftragter die gesetzlichen Anforde-
                       rungen und kann den Verantwortlichen bzgl. der
                       Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen beraten         IV. Zusammenarbeit, Zuständigkeiten und
                       und unterstützen. Ehrlicherweise muss man davon          Befugnisse der Aufsichtsbehörden
                       ausgehen, dass eine hohe Anzahl von Unternehmen
                                                                                Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „1. Ist die Zu-
                       ohne benannten Datenschutzbeauftragten die ge-
                                                                                sammenarbeit der Aufsichtsbehörden im BDSG aus
                       setzlichen Anforderungen nicht kennen, folglich die-
                                                                                Ihrer Sicht sachgerecht, praktikabel und normenklar
                       se nicht umsetzten können und aus Unwissen gegen
                                                                                geregelt?
                       datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.
                       Daher sollte auch aus dieser Sichtweise die Benen-       Stellungnahme des BvD: Die Zusammenarbeit
                       nung eines Datenschutzbeauftragten auch an der           der Aufsichtsbehörden ist im BDSG aus unserer
                       Menge der von der Verarbeitung betroffenen Perso-        Sicht normenklar, aber nicht sachgerecht und
                       nen/Datensätze abhängig gemacht werden.                  praktikabel geregelt.
                       Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „3. Mit dem      Dem Föderalismus folgend, ist die Zuständigkeits-
                       Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umset-               verteilung zwischen Bundesländern und Bund gebo-
                       zungsgesetz EU (2. DSAnpUG- EU) wurde in § 38            ten. Damit einher gehen auch – wenngleich nicht
                       Absatz 1 Satz 1 BDSG die maßgebliche Zahl der Per-       stets und zu jedem Aspekt - unterschiedliche Aus-
                       sonen, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauf-        legungen der DSGVO und des BDSG durch die Auf-
                       tragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben.        sichtsbehörden der Länder und des Bundes. Dies
                       Angestrebt wurde damit vor allem eine Entlastung         kann für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter

12   BvD-NEWS Ausgabe 1/2021
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

zur Folge haben, dass in einem Bundesland eine             Stellungnahme des BvD: Nein, siehe Antworten
Verarbeitung nach Ansicht der dortigen Aufsichts-          zu den Fragen IV.1 und IV.2
behörde rechtskonform erfolgt, während sie in ei-
                                                           Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „5. Gibt es
nem anderen Bundesland durch die dort zuständige
                                                           aus Ihrer Sicht neben den in den Fragen 1 bis 3 ange-
Aufsichtsbehörde als rechtswidrig angesehen wird.
                                                           sprochenen Aspekten Änderungsbedarf bei der Re-
Vor allem für Auftragsverarbeiter, die für Verant-         gelung der Datenschutzaufsicht im BDSG und wenn
wortliche in unterschiedlichen Bundesländern tä-           ja, worin besteht er?
tig sind und somit indirekt mit verschiedenen Auf-
                                                           Stellungnahme des BvD: Die Kernanliegen wur-
sichtsbehörden zusammenarbeiten müssen, hat dies
                                                           den vorstehend adressiert.
Auswirkungen. Wir fordern den Gesetzgeber auf, in
Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehör-
den eine Gestaltung zu finden, welche diese Unsi-          V. Betroffenenrechte
cherheit in der Rechtsanwendung ausschließt oder
                                                           Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „1. Sind die
die Abweichung hinreichend transparent macht.
                                                           Regelungen zu den Betroffenenrechten in den §§ 32
Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „2. Sind die       bis 37 BDSG aus Ihrer Sicht sachgerecht, praktikabel
Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden im BDSG aus          und normenklar?
Ihrer Sicht sachgerecht, praktikabel und normenklar
                                                           Stellungnahme des BvD: Die Regelungen zu
geregelt?
                                                           den Betroffenenrechten in den §§ 32 bis 37
Stellungnahme des BvD: Die Zuständigkei-                   BDSG sind aus unserer Sicht nicht uneinge-
ten der Aufsichtsbehörden im BDSG sind aus                 schränkt sachgerecht, praktikabel und nor-
unserer Sicht nicht sachgerecht, praktikabel               menklar.
und normenklar geregelt. Die Zuständigkeit der
                                                           Beschränkungen der Betroffenenrechte können nur
Aufsichtsbehörden ist bei bundeslandübergreifender
                                                           entsprechend den in Art. 23 Abs. 1 DSGVO festge-
Verarbeitung nicht geregelt. Eine Abstimmung zu
                                                           legten Grenzen unter Beachtung der Maßgaben des
einer einheitlichen Rechtsauslegung im konkreten
                                                           Art. 23 Abs. 2 DSGVO. Der BvD regt eine Ausrich-
Einzelfall für beteiligte Aufsichtsbehörden ist nicht
                                                           tung der Ausnahmen an diesen Regelungen an, um
vorgeschrieben. In § 17 BDSG wird zudem die Tatsa-
                                                           ein Mehr an Rechtssicherheit zu erreichen.
che, dass der Bundesrat keinen Stellvertreter wählt,
nicht berücksichtigt.                                      Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „2. Sind
                                                           die Regelungen zu den Betroffenenrechten in den
Lösungsvorschlag: Die Schaffung einer Regelung
                                                           §§ 55 bis 61 BDSG aus Ihrer Sicht normenklar? Sind
für eine federführende deutschen Aufsichtsbehörde
                                                           sie aus Ihrer Sicht sachgerecht und praktikabel, so-
ähnlich dem europäischen Recht für bundesland-
                                                           weit sie über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU)
übergreifende Verarbeitungen, damit Verantwortli-
                                                           2016/680 hinausgehen?
che und Auftragsverarbeiter eine Aufsichtsbehörde
als verbindlichen Ansprechpartner haben.                   Stellungnahme des BvD: In unserem Berufs-
                                                           verband sind keine Auftragsverarbeiter i. S. d. der
Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „3. Hat sich
                                                           Richtlinie (EU) 2016/680 vertreten, daher nehmen
aus Ihrer Sicht die Regelung in § 40 Absatz 2 BDSG
                                                           wir von Ausführungen Abstand.
bewährt, wonach sich, wenn der Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter mehrere inländische Nie-
derlassungen hat, die zuständige Aufsichtsbehörde
entsprechend Artikel 4 Nummer 16 DSGVO nach der
Hauptniederlassung bestimmt?                               HINWEIS Auf Antworten zu den Fragenkomplexen
                                                           VI. (Pflichten der Verantwortlichen und Auftrags-
Stellungnahme des BvD: Nein, siehe Antworten
                                                           verarbeiter) und VII. (Datenübermittlungen an Dritt-
zu den Fragen IV.1 und IV.2
                                                           staaten und an internationale Organisationen) hat
Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „Sind die Befug-   der BvD mit der Begründung verzichtet, dass in unse-
nisse der Aufsichtsbehörden im BDSG aus Ihrer Sicht        rem Berufsverband keine Auftragsverarbeiter i. S. d.
sachgerecht, praktikabel und normenklar geregelt?          der Richtlinie (EU) 2016/680 vertreten sind.]

                                                                                                          BvD-NEWS Ausgabe 1/2021   13
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

                       VIII. Haftung und Sanktionen                              IX. Allgemein zu den Regelungen
                                                                                 des BDSG
                       Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „1. Sind die
                       Regelungen zu Sanktionen in den §§ 41 bis 43 BDSG         Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „1. Wie be-
                       aus Ihrer Sicht sachgerecht und normenklar?               werten Sie das BDSG insgesamt in Bezug auf die
                                                                                 Sachgerechtigkeit, Praktikabilität und Normenklar-
                       Stellungnahme des BvD: Die Regelungen zu
                                                                                 heit der Bestimmungen?
                       Sanktionen in den §§ 41 bis 43 BDSG sind
                       aus unserer Sicht nicht uneingeschränkt sach-             Stellungnahme des BvD: Die DSGVO wird auf-
                       gerecht und normenklar.                                   grund ihre Bürokratie-Aufwände und der damit ver-
                                                                                 bundenen Kosten für die Verantwortlichen kritisiert.
                       Nach § 41 Abs. 1 BDSG sind die Vorschriften des Ge-
                                                                                 Diese Bürokratie und diese Kosten bestehen unab-
                       setzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß anzu-
                                                                                 hängig von der Benennung eines DSB. Denn die
                       wenden. Die Bezugnahme auf insbesondere §§ 30,
                                                                                 umfassenden Dokumentations-, Informations- und
                       130 OWiG ergibt Friktionen zu dem Art. 83 DSGVO
                                                                                 Prüfungspflichten der DSGVO bestehen unabhängig
                       zugrunde liegenden Unternehmensbegriff. Der BvD
                                                                                 von der Benennung eines DSB. Mit anderen Worten:
                       regt im Interesse der Rechtsklarheit eine klarstellen-
                                                                                 Der Verzicht auf die Benennung eines DSB bringt
                       de Überprüfung an.
                                                                                 für die Verantwortlichen keine Entbürokratisierung.
                       Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „2. In wie vie-   Eine hierauf ausgerichtete Ausgestaltung der Tätig-
                       len Fällen haben nach Ihrer Kenntnis Landgerichte         keit des DSB entlastet hingegen die Unternehmens-
                       gemäß § 41 Absatz 1 Satz 3 BDSG über einen Ein-           leitung in KMU:
                       spruch gegen einen Bescheid über ein Bußgeld von
                                                                                 Die DSGVO bietet dem BDSG anders als im alten Da-
                       mehr als 100.000 (einhunderttausend) Euro we-
                                                                                 tenschutzrecht besser die Möglichkeit, die Rolle des
                       gen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6
                                                                                 Datenschutzbeauftragten stärker als proaktiven Ge-
                       DSGVO entschieden? (Bitte nach Jahren und Landge-
                                                                                 stalter für das Unternehmen, weniger als reaktiven
                       richten aufschlüsseln)
                                                                                 Überwacher auszugestalten.
                       Stellungnahme des BvD: Der BvD führt entspre-
                       chend seinen Verbandsaufgaben keine solche Auf-
                                                                                 Der BvD regt daher an, die Einbindung des Da-
                       stellung. Aufgrund der beruflichen Geheimhaltungs-
                                                                                 tenschutzbeauftragten in die Gestaltung der
                       pflichten sind die Mitglieder des BvD auch nicht
                                                                                 Verarbeitung personenbezogener Daten zu
                       ohne Weiteres berechtigt hierzu zu kommunizieren.
                                                                                 stärken und dem Datenschutzbeauftragten
                       Der BvD regt an, dass eine Veröffentlichung der ver-
                                                                                 die Möglichkeit zu eröffnen, die Unterneh-
                       hängten Bußgelder und Entscheidungen eingerich-
                                                                                 mensleitung bei einzelnen Aufgaben nach der
                       tet wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, wie auch die
                                                                                 DSGVO zu entlasten.
                       aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass hierdurch kein
                       „Pranger-Effekt“ entsteht. Eine bundesweit gemein-        Davon würden vor allem kleine und mittlere Un-
                       same, anonyme Veröffentlichung könnte diesen              ternehmen profitieren und es würde eine effektive
                       Effekt vermeiden, aber gleichwohl der erforderliche       Nutzung des Know-hows zur Gestaltung der Nut-
                       Erkenntnisgewinn aus den Entscheidungen zur Ein-          zung personenbezogener Daten erreicht werden.
                       heitlichkeit der Rechtsanwendung beitragen.
                                                                                 Konkrete Ansätze zur effektiveren Einbindung von
                       Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „3. Sind die      Datenschutzbeauftragten sieht der BvD in folgen-
                       Regelungen zu Haftung und Sanktionen in den               den Maßnahmen:
                       §§ 83 und 84 BDSG aus Ihrer Sicht sachgerecht und
                                                                                 • Anpassung der Meldepflicht bei Datenpannen: Mel-
                       normenklar?
                                                                                   dungen von (Verdacht auf) Datenpannen an die
                       Stellungnahme des BvD: In unserem Berufsver-                Aufsichtsbehörden erst bei einem hohen Risiko.
                       band sind nicht in signifikantem Umfang Verarbeiter         Meldung aller Vorgänge an den DSB, der zudem ein
                       im Sinne des Teils des BDSG vertreten, daher neh-           Register aller Vorfälle führt und die Abhilfemaßnah-
                       men wir von Ausführungen Abstand.                           men überwacht.

14   BvD-NEWS Ausgabe 1/2021
LOTSE DURCH DIE BÜROKRATIE

• Anpassung der Zuständigkeit bei der Daten-           Schließlich fordert der BvD den Gesetzgeber
  schutz-Folgenabschätzung (DSFA): Die Erstellung      auf, von seinen Gestaltungsmöglichkeiten,
  der DSFA und die Beurteilung der Risiken sollte      insbesondere nach Art. 23 DSGVO Gebrauch
  in den Händen des DSB liegen. Das Ergebnis wird      zu machen, auf eine fokussierte anstatt bü-
  dann von der Unternehmensleitung verbindlich         rokratisierte Dokumentationspflicht hinzu-
  festgestellt und die vorgesehenen Maßnahmen          wirken. Die Hauptbelastung für die Unternehmen
  werden umgesetzt.                                    unter der DSGVO und BDSG ist nicht die Einhal-
                                                       tung der Zulässigkeit der Verarbeitung. Die als un-
• Führen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätig-
                                                       nötige Bürokratie empfundenen Anforderungen der
  keiten durch den DSB anstatt der ansonsten hierfür
                                                       DSGVO und des BDSG liegen vielmehr in der Viel-
  verantwortlichen Leitung des Verantwortlichen.
                                                       zahl unterschiedlicher Dokumentationspflichten,
Der BvD fordert den Bundesgesetzgeber zu-              die sich inhaltlich auch noch überschneiden, aber
dem auf, anlässlich der Evaluierung des BDSG           nicht deckungsgleich sind. Dennoch ist jede dieser
klarzustellen, dass durch die Beratungsleis-           Dokumentationspflichten für sich mit einem Buß-
tung externer Datenschutzbeauftragter bei              geld bewehrt. Die Unternehmensleitung ist damit
der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Auf-                im Rahmen des Datenschutzes mehr damit beschäf-
gaben gem. Art. 39 DSGVO im Rahmen ihrer               tigt, Dokumentationen stets aktuell zu halten, als
Benennung keine Kollisionen zum RDG ent-               sich mit der eigentlichen Frage der Zulässigkeit zu
steht. Dem DSB ist durch die DSGVO eindeutig           befassen.
die Aufgabe der Beratung zugewiesen. Das schließt
                                                       Frage des BMI im Rahmen der Evaluation: „2. Bestehen
nach dem Selbstverständnis der DSGVO zwangswei-
                                                       in Ihrer datenschutzrechtlichen Praxis Schwierigkei-
se die Beratung zu allen Aspekten des Datenschutz-
                                                       ten mit der Auslegung und Anwendung des BDSG?
rechts ein, die datenschutzrechtliche Thematiken
                                                       Wenn ja, welche Schwierigkeiten sind das und auf
tangieren. Die in Deutschland geführte Diskussion,
                                                       welche Regelungen des BDSG beziehen sie sich?
dass dies vermeintlich gegen das RDG verstößt, ver-
hindert die proaktiv unterstützende Funktion des       Stellungnahme des BvD: Die Schwierigkeiten
DSB im Unternehmen, obgleich diese in der DSGVO        wurden in den Fragen I. bis VIII. dargestellt.
so vorgesehen ist. Eine Einschränkung der Tätigkeit
                                                       Auf Antworten zum Fragenkomplex X. (Schutz- und
des DSB bei der (datenschutz-)rechtlichen Beratung
                                                       Dokumentationspflichten bei Unterbleiben einer In-
durch eine Vorschrift eines Mitgliedsstaates ver-
                                                       formation der betroffenen Person) hat der BvD mit
stößt gegen die höherrangige Vorgabe zur Beratung
                                                       der Begründung verzichtet, dass uns hierzu als BvD
durch eine europäische Verordnung.
                                                       keine Informationen im signifikanten Umfang vor-
                                                       liegen.

Der vollständige Fragebogen ist nachzulesen unter:
https://www.bvdnet.de/presse/fragebogen-des-bmi-
                                                                             Über den QR-Code kommen
zur-evaluation-des-bdsg/
                                                                             Sie direkt zum Fragebogen.

                                                                                                     BvD-NEWS Ausgabe 1/2021   15
Sie können auch lesen