REFORM DER VERRECHNUNGSSTEUER - Richtige Stossrichtung mit punktuellem Verbesserungsbedarf - files.static-nzz.ch.
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STE U E R N S T E F A N O E S T E R H E LT ANDREA OPEL REFORM DER VERRECHNUNGSSTEUER Richtige Stossrichtung mit punktuellem Verbesserungsbedarf In der Botschaft vom 14. April 2021 schlägt der Bundesrat die ersatzlose Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen sowie die Abschaffung der Umsatz- abgabe auf Sekundärmarkttransaktionen mit inländischen Obligationen vor. Die Stoss- richtung des Vorschlags ist richtig. Dennoch gibt es in verschiedenen Punkten noch Ungereimtheiten. 1. EINLEITUNG besserungspotenzial aufweist (vgl. Ziff. 2). Zinsen aus Nach geltendem Recht erhebt die Schweiz eine Verrech Bankguthaben unterliegen – wie gesagt – nach wie vor nungssteuer von 35 % auf Zinszahlungen aus Obligationen (grundsätzlich) der Verrechnungssteuer (Ziff. 5). Die Vor (Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG) sowie von Bankguthaben (Art. 4 lage sieht zudem vor, die Umsatzabgabe auf inländischen Abs. 1 lit. d VStG). Verrechnungssteuerfrei bleiben dagegen Obligationen aufzuheben (Ziff. 6). Ausserdem soll eine ge Zinsen auf Einzeldarlehen. setzliche Grundlage für die Entrichtung der Verrechnungs Da die Erhebung einer Quellensteuer vom internationalen steuer auf Ersatzzahlungen (Manufactured Payments) ge Bondmarkt nicht akzeptiert wird, lassen sich verrechnungs schaffen werden, was nicht ganz unproblematisch ist (Ziff. 4). steuerpflichtige Anleihen im Wesentlichen nur auf dem in Die Erhebung der Verrechnungssteuer bei kollektiven Ka ländischen Markt platzieren. Schweizer Konzerne emittie pitalanlagen erfährt nur redaktionelle Änderungen; hier ren deshalb ihre Anleihen regelmässig über Auslandgesell würde sich angesichts der fehlenden DBA-Konformität des schaften. Um den Schweizer Konzernen die internationale geltenden Rechts zur Stärkung des Fondsstandorts eine Platzierung von Inlandemissionen zu ermöglichen, hat der grundsätzlichere Regelung aufdrängen (Ziff. 3). Bundesrat am 14. April 2021 die Botschaft zum Bundes gesetz über die Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremd 2. ABSCHAFFUNG DER VERRECHNUNGSSTEUER kapitalmarkts) verabschiedet – und damit einen erneuten AUF OBLIGATIONENZINSEN Anlauf zur Reform der Verrechnungssteuer genommen. Im 2.1 Belebung des Emissionsmarkts. Sollte die Vorlage in Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage handelt es sich um Kraft treten, ist damit zu rechnen, dass inländische Kon einen abgespeckten Vorschlag: Der Fokus liegt auf der Stär zerne nicht mehr systematisch auf ausländische Konzernge kung der Standortattraktivität der Schweiz und nicht mehr sellschaften ausweichen, um Obligationen zu emittieren, son zugleich auf einem Ausbau des Sicherungszwecks der Ver dern dies über inländische Gesellschaften tun werden. Dabei rechnungssteuer. Folglich wird auch der ursprünglich anvi dürfte die Emission nicht über die Konzernobergesellschaft sierte Wechsel vom Quellen- zum Zahlstellenprinzip nicht selbst erfolgen, sondern über inländische Tochtergesell mehr weiterverfolgt. schaften, welche keine Dividendeneinkünfte erzielen. Hin Die Vorlage sieht im Kern die ersatzlose Abschaffung der tergrund ist, dass die Beteiligungsermässigung, die auf dem Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen vor. Dieser Vor System der indirekten Freistellung basiert, umso geringer schlag des Bundesrats verdient u. E. Zustimmung, wenn und damit die Steuerlast auf den Beteiligungserträgen umso gleich die Übergangsregelung mit Blick auf die Steueraus höher ausfällt, je mehr Finanzierungsaufwand (= Schuld fälle und damit die politische Akzeptanz der Vorlage Ver zinsen) eine Gesellschaft in ihrer Erfolgsrechnung ausweist. STEFAN OESTERHELT, ANDREA OPEL, RECHTSANWALT, PROF. DR. IUR., DIPL. STEUEREXPERTE, ORDINARIA AN DER LL.M., PARTNER, UNIVERSITÄT LUZERN HOMBURGER AUGUST | 2021 E X P E R T F O C U S 435
STE U E R N R eform der Verrechnungssteuer Würde die Konzernobergesellschaft die Obligationen selbst Hat ein inländischer Schuldner mehr als 20 Nicht-Bank- begeben, hätte die Berücksichtigung des Finanzierungsauf Gläubiger aus auf einen festen Betrag lautenden Verbindlich wands im Rahmen der Beteiligungsermässigung zur Folge, keiten, liegt eine ebenfalls der Verrechnungssteuer unter dass faktisch ein Teil der Beteiligungserträge besteuert würde. stellte Kassenobligation vor (sog. 20 Non-Bank Rule) [2]. Dieser Effekt lässt sich verhindern, wenn die Emission über Um sicherzustellen, dass die Zinsen aus Kreditverträgen eine Tochtergesellschaft ohne Dividendeneinkünfte erfolgt. nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, werden Syndizie rungen regelmässig auf max. zehn Nicht-Banken beschränkt. Zudem müssen sich inländische Schuldner im Rahmen von Beispiel 1: Die kotierte Gesellschaft eines Konzerns Gewährleistungen (Representations) und Zusicherungen (HoldCo) emittiert Bonds im Umfang von CHF 2 Mia. (Covenants) regelmässig dazu verpflichten, nicht mehr als und bezahlt einen Zins von CHF 80 Mio. pro Jahr. Sie 20 Nicht-Bank-Gläubiger zu haben. Auch die zulässigen Un gewährt ihren Gruppengesellschaften konzerninterne terbeteiligungen (Sub-Participations) müssen i. d. R. mit Darlehen und erzielt daraus einen Zinsertrag von einer sog. Exposure-Transfer-Klausel beschränkt werden [3]. CHF 80 Mio. HoldCo erhält pro Jahr Dividenden ihrer Entsprechende Vorkehrungen in Kreditverträgen mit in Tochtergesellschaften von CHF 300 Mio. und hat einen ländischen Schuldnern erübrigen sich mit der Abschaffung Verwaltungsaufwand von CHF 2 Mio. HoldCo erzielt der Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen. Da die somit einen Reingewinn von CHF 298 Mio. Hold Co Quellensteuer auf Zinsen auf durch inländische Grundstü hat Beteiligungen mit einem Gewinnsteuerwert (= Ver cke gesicherten Kreditverträgen im Zuge der Reform jedoch kehrswert) von CHF 4 Mio. Da der auf die Beteiligung nicht abgeschafft wird (vgl. unten Ziff. 2.3), muss die Syndi entfallende Finanzierugsaufwand von rund CHF 53 Mio. zierung immer dann auf sog. Treaty Lenders beschränkt wer bei der Berechnung des Nettobeteiligungsertrags in den, wenn ein Kreditvertrag durch ein inländisches Grund Abzug gebracht werden muss (indirekte Freistellung), stück besichert wird. Treaty Lenders sind Gläubiger, welche wird die Beteiligungsermässigung nur im Umfang von in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz ein Dop 82 % gewährt. Somit werden die Dividenden im Umfang pelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und der das von rund CHF 53 Mio. ordentlich besteuert, was zu Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte ausschliesslich dem einer unerwünschten wirtschaftlichen Doppelbelastung Ansässigkeitsstaat zuweist. führt. Würde der Bond hingegen durch eine Tochter gesellschaft emittiert, könnte HoldCo einen Beteili 2.3 Quellensteuer auf Zinsen aus hypothekarisch gesi- gungsabzug von 100 % geltend machen. cherten Forderungen. Nicht der Verrechnungssteuer, son dern der an der Quelle erhobenen Einkommens- resp. Ge winnsteuer nach Art. 94 DBG/Art. 35 Abs. 1 lit. e StHG Anders präsentiert sich die Situation bei Konzernobergesell u nterliegen Zinsen auf Forderungen von ausländischen schaften von systemrelevanten Banken, welche Too-big-to- Gläubigern oder Nutzniessern, die durch Grundstücke in der fail-Instrumente (TBTF-Instrumente) ausgeben. Aus regula Schweiz gesichert sind. Die durch den inländischen Schuld torischen Gründen müssen TBTF-Instrumente von der Mut ner zu entrichtende Quellensteuer beträgt 13–33 % je nach tergesellschaft emittiert werden. Der Gesetzgeber hat der Kanton, in dem sich das jeweilige Grundstück befindet [4]. sich aus diesem Erfordernis ergebenden Rückwirkung auf Das Recht zur Erhebung der Quellensteuer auf Zinsen aus die Beteiligungsermässigung mit Art. 70 Abs. 6 DBG Rech inländischen hypothekarisch gesicherten Forderungen (z. B. nung getragen: Finanzierungsaufwand im Zusammenhang Pfandbriefemissionen und sog. Covered Bonds) wird de lege lata mit TBTF-Instrumenten wird für die Zwecke der Beteili insoweit zurückgedrängt, als eine Zinszahlung der Verrech gungsermässigung nicht berücksichtigt. Folglich fällt die nungssteuer unterliegt [5]. Dies ist bislang bei von einem Inlän Steuerbelastung auf den Beteiligungserträgen gleich hoch der emittierten Anleihensobligationen der Fall. Wird nun die aus, wie wenn die TBTF-Instrumente nicht emittiert worden Verrechnungssteuer auf Obligationen abgeschafft, lebt die wären. Banken werden im Vergleich zu anderen Unterneh Quellensteuer nach Art. 94 DBG/Art. 35 Abs. 1 lit. e StHG men insoweit privilegiert [1]. wieder auf. Die Spezialregelung für TBTF-Instrumente bei der Betei Wird die Reform wie geplant umgesetzt, kommt für die ligungsermässigung ist aus Sicht des Bundesrats zwar ver aus hypothekarisch gesicherten Obligationen fliessenden fassungskonform. Dennoch strebt er mittel- bis langfristig Zinsen ab dem Inkrafttreten ein neues Steuerregime («nor eine gesamtheitliche Lösung an. male» Quellensteuer anstatt Verrechnungssteuer) zum Tra gen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt emittiert worden 2.2 Syndizierung von Kreditverträgen. Die Abschaffung sind (siehe dazu Ziff. 4.4), was zu praktischen Schwierigkei der Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen hat nicht nur ten führen kann. Auswirkungen auf den Fremdkapitalmarkt, sondern auch auf die Syndizierung von Kreditverträgen. Der Begriff der Obli 2.4 Übergangsregelung (Art. 70e E-VStG). Gemäss Art. 70e gation von Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG ist nämlich ausgesprochen E-VStG sollen die Anpassungen auf sämtliche Erträge An breit. Eine der Verrechnungssteuer unterstellte Anleihensobli wendung finden, die nach dem Inkrafttreten, mit dem frü gation liegt bereits dann vor, wenn diese an mehr als zehn hestens am 1. Januar 2024 gerechnet wird, fällig geworden Nicht-Bank-Gläubiger syndiziert wird (sog. 10 Non-Bank Rule). sind. Mithin soll gelten, was auch ohne explizite Übergangs 436 E X P E R T F O C U S 2021 | AUGUST
R eform der Verrechnungssteuer STE U E R N bestimmung gelten würde: Die Verrechnungssteuer entfällt (Art. 5c lit. c VStG) von der Verrechnungssteuer ausgenom auf Zinsen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig men. Dabei wird nicht mehr gefordert, dass diese Erträge werden – unbesehen darum, ob die zugrunde liegende An «über gesonderten Coupon ausgerichtet werden», sondern leihe vor oder nach diesem Zeitpunkt emittiert worden ist. bloss, dass sie «separat ausgewiesen werden». Beides ent U. E. fragt sich, ob dies im Lichte des Ziels der Vorlage – spricht bereits jetzt gelebter Verwaltungspraxis. Die besag Stärkung des inländischen Emissionsmarkts bei gleichzeiti ten Erträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei inländi ger Minimierung von Steuerausfällen – sinnvoll erscheint. schen natürlichen Personen nicht der Einkommenssteuer Einen positiven Anreiz für den Emissionsstandort vermag unterliegen und somit der Sicherungscharakter der Verrech die Vorlage nämlich einzig für Neuemissionen zu schaffen. nungssteuer ins Leere fallen würde. Die Aufhebung der Verrechnungssteuer auf den bereits emit tierten Anleihen ist hingegen mit erheblichen Steueraus 3.2 Inländische Obligationenzinsen. Keine Ausnahme ist fällen verbunden, ohne dass positive Wirtschaftsanreize ge demgegenüber für Zinsen aus inländischen Obligationen schaffen würden. Es ist davon auszugehen, dass ein grosser vorgesehen, obwohl diese künftig nicht mehr der Verrech Teil der aufgrund der Reform prognostizierten Steueraus nungssteuer unterliegen. Dies ist insofern konsequent, als fälle durch eine Limitierung des zeitlichen Anwendungsbe diese Erträge weiterhin der Einkommenssteuer unterliegen reichs auf Neuemissionen vermieden werden könnte. So und sie somit wegen des Sicherungscharakters der Verrech dürfte nämlich das Gros der Verrechnungssteuererträge auf nungssteuer an sich erfasst werden müssten. Nur ist hier – Zinsen auf durch ausländische Investoren gehaltene Staats wie bei den Obligationenzinsen selbst – der Sicherungscha anleihen zurückzuführen sein. rakter der Verrechnungssteuer ein blosses Lippenbekenntnis, Da gemäss aktuellem Entwurf der heutige Art. 4 Abs. 1 da steuerunehrliche Investoren die Verrechnungssteuer über lit. a VStG, welcher die Obligationenzinsen als Verrechnungs ausländische Fonds einfach umgehen können. steuerobjekt definiert, vollumfänglich gestrichen werden In Bezug auf Zinsen von inländischen Obligationen sind soll, bedürfte es für die Weiterbesteuerung von Zinsen auf bislang aber die Spiesse des ausländischen Fonds und des in vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle emittierten Obligatio ländischen Fonds insofern gleich lang, als der inländische nen auch nach der Reform einer gesetzlichen Grundlage. Fonds – im Gegensatz zum ausländischen Fonds – gemäss Mit einer solchen Regelung liesse sich zudem die Proble Art. 26 VStG die Verrechnungssteuer auf den Zinsen zurück matik lösen, dass auf bereits emittierten hypothekarisch be fordern kann, wohingegen seine Erträge – im Gegensatz zu sicherten Anleihen mit der Abschaffung der Verrechnungs jenen eines ausländischen Fonds – der Verrechnungssteuer steuer die Quellensteuer nach Art. 94 DBG/Art. 35 Abs. 1 lit. e unterliegen. Dies würde sich mit der Abschaffung der Ver StHG wieder auflebt (siehe Ziff. 2.3). rechnungssteuer auf Zinsen aus inländischen Obligationen ändern, sodass ausländische Fonds, welche in inländische 2.5 Reduktion des Sicherungszwecks. Mit der Abschaf Obligationen investieren, nunmehr im Vorteil wären. Die fung der Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen wird Benachteiligung inländischer Fonds könnte dadurch beho der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer geschwächt, ben werden, dass Art. 5c VStG um eine Ausnahme für inlän auch wenn dieser im derzeitigen Zinsumfeld nicht im Vor dische Obligationenzinsen erweitert würde [7]. dergrund stehen dürfte. Entscheidend aber ist, dass eine In vestition in verrechnungssteuerfreie CHF-Anleihen bereits 3.3 Fehlende DBA-Konformität der geltenden Regelung. heute über Auslandemissionen möglich ist, womit sich der U. E. drängt es sich auf, das Problem grundsätzlicher anzuge Sicherungszweck leicht aushebeln lässt. Der entschlackte hen. Die derzeit geltende Praxis zur Erhebung der Verrech Reformvorschlag beruht somit auf einer Interessenabwä nungssteuer auf Erträgen kollektiver Kapitalanlagen ist näm gung: Der (marginalen) Schwächung des Sicherungszwecks lich aus abkommensrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. der Verrechnungssteuer stehen gewichtige Standortvorteile Die ESTV gewährt die Rückerstattung auf der nach Art. 4 gegenüber. Letzteren den Vorrang einzuräumen, dürfte auch Abs. 1 lit. c VStG erhobenen Verrechnungssteuer nach der sog. aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar sein [6]. Präponderanzmethode: Sind die Erträge des Fonds überwie gend auf (in- oder ausländische) Dividenden zurückzuführen, 3. KOLLEKTIVE KAPITALANLAGEN wird die Rückerstattung nach Massgabe von Art. 10 OECD- 3.1 Neuer Art. 5c VStG. Im Wesentlichen unverändert bleibt MA (Dividendenartikel) gewährt [8]. Dies führt i. d. R. zu einer Art. 4 Abs. 1 lit. c VStG, welcher die Ausschüttungen und the Residualbelastung von 15 %. Sind die Erträge des Fonds dage saurierten Erträge von inländischen kollektiven Kapitalan gen überwiegend auf (in- oder ausländische) Zinsen zurück lagen der Verrechnungssteuer unterstellt. Die Änderungen, zuführen, wird die Rückerstattung nach Massgabe von Art. 11 welche die Bestimmungen im VStG zu den kollektiven Kapi OECD-MA (Zinsenartikel) gewährt, was im Verhältnis zu ei talanlagen erfahren, sind überwiegend redaktioneller Natur. nigen Staaten zu einer vollständigen Rückerstattung führt [9]. Die bisherige Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 lit. b VStG wird Da es sich bei einer transparent besteuerten kollektiven Ka dabei in einen neuen Art. 5c VStG überführt und an die be pitalanlage aber klarerweise nicht um eine «ansässige Gesell reits jetzt gelebte Verwaltungspraxis angepasst. Neben Kapi schaft» i. S. v. Art. 10 Abs. 2 OECD-MA handelt, ist fraglich, talgewinnen (Art. 5c lit. a VStG) und Erträgen aus direktem inwiefern die Schweiz als Quellenstaat gestützt auf Art. 10 Grundbesitz (Art. 5c lit. b VStG) sind nun auch Rückzahlun Abs. 2 lit. b OECD-MA ein Besteuerungsrecht geltend machen gen der durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen kann. Auch eine Qualifikation als «Zins» i. S. v. Art. 11 OECD- AUGUST | 2021 E X P E R T F O C U S 437
STE U E R N R eform der Verrechnungssteuer MA erscheint zweifelhaft. Richtigerweise sind die Erträge kol lektiver Kapitalanlagen somit grundsätzlich als «übrige Er Ausländische Investoren könnten die Verrechnungssteuer träge» i. S. v. Art. 21 OECD-MA einzustufen, was unter fast allen nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 lit. b OECD-MA bis Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz zu einer voll zum Residualsatz von 15 % zurückfordern. Verzichtet der ständigen Rückerstattung der Verrechnungssteuer führt [10]. Fonds auf die Rückforderung der Verrechnungssteuer Die Rückerstattung nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 lit. b auf den inländischen Dividenden, würde keine Verrech OECD-MA ist nur dann sachgerecht, wenn der Ertrag der nungssteuer auf den Erträgen des Fonds erhoben. kollektiven Kapitalanlage auf inländische Dividenden zu rückzuführen ist. Da die kollektive Kapitalanlage selbst ge mäss Art. 26 VStG zur Rückerstattung der Verrechnungs Da zudem die Rückerstattung nach Art. 27 VStG bzw. das Af steuer auf solchen Dividenden berechtigt ist, hat die Er fidavitverfahren nach Art. 11 Abs. 2 VStG i. V. m. Art. 34 ff. VStV hebung der Verrechnungssteuer auf der Ausschüttung im aufgegeben werden könnte, käme es sogar zu einer Schlies Ergebnis bloss stellvertretenden Charakter [11]. sung einer diesbezüglichen Besteuerungslücke (Beispiel 3). 3.4 Vorschlag de lege ferenda. Die Verrechnungssteuer auf Erträgen von kollektiven Kapitalanlagen nach Art. 4 Abs. 1 Beispiel 3: Ein inländischer Fonds investiert in in- und lit. c VStG sollte daher konsequent auf eine stellvertretend ausländische Aktien und Obligationen. Die Erträge set erhobene Verrechnungssteuer beschränkt werden. Mithin zen sich wie folgt zusammen: 80 % ausländische Divi würden Ausschüttungen von kollektiven Kapitalanlagen in denden und Zinsen, 20 % inländische Dividenden. soweit der Verrechnungssteuer unterliegen, als diese selbst Der Fonds kann gemäss Art. 26 VStG die Verrech die Verrechnungssteuer zurückfordern. Ein solches Modell nungssteuer auf inländischen Dividenden zurückfor hätte den Vorteil, dass einerseits DBA-rechtliche Bedenken dern. Die Ausschüttungen des Fonds an ausländische gemildert und andererseits die Benachteiligung des Fonds Investoren unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, standorts durch die Verrechnungssteuer vollkommen besei da es sich um einen affidavitfähigen Fonds handelt. Im tigt würden, ohne dass es zu einer Gefährdung des schweize Umfang der zurückgeforderten Verrechnungssteuer gibt rischen Verrechnungssteuersubstrats käme (Beispiel 2) [12]. die Schweiz somit Verrechnungssteuersubstrat preis. Zugegebenermassen würde der Sicherungszweck der Ver rechnungssteuer mit Bezug auf inländische Investoren nicht mehr im gleichen Mass greifen. Da steuerunehrliche Inves 4. BESTEUERUNG VON ERSATZZAHLUNGEN toren aber – wie gesagt – ohne Weiteres auf ausländische 4.1 Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2017. Fonds ausweichen können, erscheint dies vertretbar. Der Mit Urteil vom 21. November 2017 entschied das Bundesgericht, automatische Informationsaustausch (AIA) greift bei einem dass die bisherige Praxis der ESTV [13] zur Erhebung der Ver ausländischen Fonds, welcher in einem inländischen Depot rechnungssteuer auf Dividendenersatzzahlungen (Manu gehalten wird, nämlich nicht. factured Dividends) bei Securities Lending einer hinreichen den Rechtsgrundlage entbehre [14]. Dadurch wurde ein er heblicher Kollateralschaden verursacht, da die Erhebung der Beispiel 2: Ein inländischer Fonds investiert in in- und Verrechnungssteuer auf der Manufactured Dividend letzt ausländische Aktien und Obligationen. Die Erträge set lich die Voraussetzung dafür ist, dass dem Borger (Borrower) zen sich wie folgt zusammen: 50 % ausländische Divi auf der Originaldividende die Rückerstattung (bis zum Re denden, 10 % ausländische Zinsen, 10 % inländische Zin sidualsatz von Art. 10 Abs. 2 lit. b OECD-MA) gewährt wird. sen, 30 % inländische Dividenden. Die ESTV könnte die Rückerstattung der Verrechnungs Gemäss geltendem Recht kann der Fonds die Verrech steuer beim Securities Lending nämlich sowohl dem inländi nungssteuer, die auf inländischen Dividenden erhoben schen wie auch dem ausländischen Borrower gegenüber ohne wird, gemäss Art. 26 VStG zurückfordern. Im Gegen Weiteres verweigern, da dieser nicht nutzungsberechtigt ist [15]. zug unterliegen sämtliche Erträge des Fonds der Ver Wenn der Leihgeber (Lender) selbst Ansprüche auf die Rück rechnungssteuer. Somit werden auch die ausländischen erstattung nach VStG oder nach einem Doppelbesteuerungs Dividenden und Zinsen sowie die inländischen Zinsen abkommen geltend machen könnte, würde die Verweigerung indirekt mit der Verrechnungssteuer erfasst. In einem der Rückerstattung der Verrechnungssteuer dem Borrower DBA-Staat ansässigen Investoren würde die Rückerstat gegenüber aber zu wenig sachgerechten Ergebnissen führen. tung der Verrechnungssteuer gemäss Praxis der ESTV nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 lit. b OECD-MA bis 4.2 Vorgeschlagener Art. 4 Abs. 1 lit. d E-VStG. Gemäss zum Residualsatz von 15 % gewährt. Richtigerweise der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung sollen sämtli müsste aber gemäss Art. 21 OECD-MA die vollständige che «Erträge aus Ersatzzahlungen für Erträge aus Kapital Rückerstattung gewährt werden. vermögen nach den Buchstaben a–c» der Verrechnungs Gemäss Vorschlag würde die Verrechnungssteuer auf steuer unterliegen. Von praktischer Relevanz dürften nur den Erträgen nur im Umfang von 30 % erhoben und auch die Ersatzzahlungen auf Beteiligungsrechten i. S. v. Art. 4 entsprechend gegenüber den Investoren ausgewiesen. Abs. 1 lit. b VStG (d. h. Dividenden) sein, weshalb vorliegend vereinfachend von Manufactured Dividends die Rede ist. 438 E X P E R T F O C U S 2021 | AUGUST
R eform der Verrechnungssteuer STE U E R N Dabei wird im Wesentlichen das bisher (auf freiwilliger Basis) 4.4 Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch Aus- gehandhabte System der Mehrfacherhebung und Mehrfach länder. Doch auch wenn der Anwendungsbereich von Art. 4 rückerstattung der Verrechnungssteuer in ein Bundesge Abs. 1 lit. e E-VStG auf inländische Schuldnern beschränkt wird, setz umgegossen (vgl. Abbildung). Dies scheint auf den ersten ergeben sich heikle Fragen in Bezug auf die Rückerstattung Blick wenig revolutionär, ist aber durchaus mit gewissen Tü der auf dieser Ersatzzahlung erhobenen Verrechnungssteuer. cken behaftet. Diese beruhen im Wesentlichen darauf, dass Im Ergebnis sollte sichergestellt werden, dass die Person, die die Ersatzzahlung zum Steuerobjekt erhoben wird. die Ersatzzahlung empfängt (Lender beim Securites Lending), im gleichen Umfang die Rückerstattung der Verrechnungs steuer erhält, wie wenn sie die auf der Originaldividende ein Abbildung: SECURITIES LENDING behaltene Verrechnungssteuer zurückfordern würde. Mithin sollte die Rückforderung durch einen ausländischen Empfän Rückerstattung 35% Borger ger nach Massgabe des Dividendenartikels des einschlägigen (Borrower) Doppelbesteuerungsabkommens (vgl. Art. 10 OECD-MA) ge Dividende SwissCo währt werden. Portfolioaktionäre sind somit i. d. R. nur bis zum Bank Residualsatz von 15 % zur Rückerstattung der Verrechnungs steuer berechtigt. Einzig für institutionelle Investoren ist unter VSt einigen Doppelbesteuerungsabkommen die volle Rückerstat 35% VSt Manufactured 35% Dividend tung der Verrechnungssteuer bei Portfoliobeteiligungen vor gesehen. Rechtlich ist aber nicht restlos klar, ob die Rückforderung Leihgeber der Verrechnungssteuer unter dem Dividendenartikel oder (Lender) nach Massgabe von Art. 21 OECD-MA zu gewähren ist. Da Rückerstattung Art. 21 OECD-MA das Besteuerungsrecht ausschliesslich ESTV dem Ansässigkeitsstaat zuweist, würde es im Ergebnis zu einer vollen und damit übermässigen Rückerstattung der 4.3 Ausländischer Schuldner als Steuersubjekt der Ver- Verrechnungssteuer kommen. rechnungssteuer. Die Verrechnungssteuer nach Art. 4 Die Beurteilung, ob eine Dividende i. S. v. Art. 10 Abs. 3 Abs. 1 lit. d E-VStG soll nicht nur bei inländischen Schuld OECD-MA vorliegt, steht grundsätzlich dem Quellenstaat nern von Manufactured Dividends, sondern auch bei aus zu. Zugleich gibt Art. 10 Abs. 3 OECD-MA vor, dass Dividen ländischen Schuldnern erhoben werden. Steuerpflichtig den ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis haben müs sein soll bei Ersatzzahlungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d E-VStG, sen. Die Ersatzzahlung aber ist vertraglicher Natur und hat «wer steuerbare Erträge ausbezahlt, überweist, gutschreibt, ihren Ursprung bloss (aber immerhin) indirekt im Gesell verrechnet oder vergütet» (Art. 10 Abs. 3 E-VStG). schaftsverhältnis. Zwar ist es aus völkerrechtlicher Sicht nicht per se unzuläs Um sicherzustellen, dass die Rückerstattung unter dem sig, ausländische Sachverhalte für inländische Besteuerungs Titel von Art. 10 OECD-MA und nicht unter dem Titel von zwecke mitzuberücksichtigen, sofern ein hinreichender Bin Art. 21 OECD-MA erfolgt, muss ein Konnex zwischen der nenbezug vorliegt. Jedoch ist die Schweiz nicht befugt, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Original Steuererhebung im Ausland durchzusetzen. Darüber hinaus dividende und der Erhebung der Verrechnungssteuer auf der kann sie vom ausländischen Staat auch keine Vollstreckungs Ersatzzahlung hergestellt werden. hilfe einfordern (in den Abkommen fehlen mit Art. 27 OECD- MA vergleichbare Bestimmungen). Dessen ist sich auch der 4.5 Möglicher Lösungsansatz. Die gesetzliche Lösung sollte Bundesrat bewusst; die Erstreckung auf ausländische Schuld so gut wie möglich das bisherige «Gentlemen’s Agreement» nern geschehe, so die Botschaft, im Wissen darum, dass die zur Erhebung der Verrechnungssteuer auf Manufactured Di Durchsetzbarkeit an rechtlichen Hürden scheitern dürfte. Die vidends spiegeln. Letztlich müsste die Ablieferung der Ver Einführung einer von vornherein mit einem Durchsetzungs rechnungssteuer auf den Ersatzzahlungen somit auf frei defizit behafteten Regelung erscheint u. E. wenig sinnvoll. williger Basis erfolgen. Die die Ersatzzahlung schuldende Per Zudem hätte dies zur Konsequenz, dass ein ausländisches son hat mithin ein Wahlrecht, ob sie die Verrechnungssteuer Finanzinstitut gegen schweizerisches Recht verstösst, wenn auf der Ersatzzahlung abliefert und dafür die Rückerstattung es die Verrechnungssteuer auf Ersatzzahlungen nicht ablie der Verrechnungssteuer auf der Originaldividende erhält fert – und zwar auch dann, wenn es auf der Originaldividende oder ob sie auf Ablieferung und Rückforderung verzichtet. keine Rückerstattung geltend macht. Das erscheint unbillig. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass die Erhebung Daher ist es u. E. aus Praktikabilitätsgründen angezeigt, der Verrechnungssteuer auf der Ersatzzahlung von der auf die Erhebung der Verrechnungssteuer bei ausländischen Rückforderung der Verrechnungssteuer auf der Original Schuldnern von Ersatzzahlungen zu verzichten. Dies hat dividende abhängig gemacht wird. Oder umgekehrt könnte freilich zur Konsequenz, dass diesen die Rückerstattung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Original der Verrechnungssteuer auf der Originaldividende zu ver dividende davon abhängig gemacht werden, dass auf der Ma weigern ist, was mit der fehlenden Nutzungsberechtigung nufactured Dividend freiwillig die Verrechnungssteuer abge begründet werden kann [16]. liefert wird. AUGUST | 2021 E X P E R T F O C U S 439
STE U E R N R eform der Verrechnungssteuer In beiden Fällen hat die auf der Ersatzzahlung abgelieferte Art. 5b Abs. 1 lit. b E-VStG sieht sodann eine De-minimis-Re Verrechnungssteuer den Charakter einer stellvertretend für gel vor, wonach die Verrechnungssteuer nicht erhoben wird, die auf der Originaldividende zurückgeforderten Verrech wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200 nicht nungssteuer, weshalb eine Subsumption unter den Dividen übersteigt. denartikel Art. 10 OECD-MA sachgerecht erschiene. Eine zwingende Beschränkung des Besteuerungsrechts des 6. ABSCHAFFUNG DER UMSATZABGABE AUF Quellenstaats kann bei einer freiwillig an die ESTV abgeführ INLÄNDISCHEN OBLIGATIONEN ten Zahlung aber ohnehin nicht greifen. Insofern wird das Der Reformvorschlag sieht zudem vor, die Umsatzabgabe auf Recht zum Einbehalt der «Verrechnungssteuer» auf der Ma Sekundärmarkttransaktionen mit inländischen Obligatio nufactured Dividend auch nicht durch Art. 21 OECD-MA be nen (von derzeit 0,15 %) aufzuheben. Primärmarkttransakti schränkt. Da die freiwillige Leistung der «Verrechnungssteuer» onen sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a StG bereits heute von das Pendant zur Gewährung der Rückerstattung der Verrech der Umsatzabgabe ausgenommen. Die Emissionsabgabe auf nungssteuer auf der Originaldividende ist, wäre die Rücker der Ausgabe von Obligationen ist ebenfalls bereits seit dem stattung nach Massgabe des Dividendenartikels im ein 1. März 2012 aufgehoben. schlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu gewähren. Weiterhin der Umsatzabgabe von 0,3 % unterliegen dem gegenüber Sekundärmarkttransaktionen mit ausländischen 5. BEIBEHALTUNG DER VERRECHNUNGSSTEUER Obligationen. Ausländische Geldmarktpapiere bleiben hin AUF ZINSEN AUS KUNDENGUTHABEN gegen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g VStG nach wie vor von der Die Verrechnungssteuer auf Zinsen auf Kundenguthaben Umsatzabgabe befreit. (Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG) soll – anders als bei Obligationen zinsen – nach wie vor erhoben werden. Im Vergleich zur gel 7. FAZIT tenden Rechtslage erfolgen jedoch gewisse Präzisierungen, Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf könnte dem Bundesrat welche den Anwendungsbereich sachgerecht abstecken. der erhoffte «Befreiungsschlag» [20] gelingen. Die ersatzlose Einmal soll die Verrechnungssteuer auf Kundenguthaben Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen von inländischen natürlichen Personen beschränkt werden. ohne Einführung eines Zahlstellenprinzips fördert die Stand Auf Kundenguthaben von ausländischen Personen wird hin ortattraktivität der Schweiz zweifelsohne. In einer Zeit ange gegen keine Verrechnungssteuer mehr erhoben. Dies ist spannter Staatsfinanzen muss beim Abbau von Steuern auch folgerichtig, da solche Konten dem AIA unterstehen [17]. ohne Gegenfinanzierung aber immer mit politischem Wi Weiter ist Art. 4 Abs. 1 lit. a E-VStG (welcher Art. 4 Abs. 1 derstand gerechnet werden. Hier böte die Abschaffung der lit. d VStG ersetzt) auf Kundenguthaben von natürlichen Verrechnungssteuer nur auf Neuemissionen einen Ausweg, Personen beschränkt. Juristische Personen als Kontoinhabe da sich so wohl das Gros der Steuerausfälle vermeiden liesse. rinnen sind nicht mehr vom Anwendungsbereich erfasst. Die auf Erträgen aus kollektiven Kapitalanlagen erhobene Nach geltendem Recht wird der Begriff «Kundenguthaben Verrechnungssteuer ist nicht nur aus standortpolitischer bei inländischen Banken und Sparkassen» ausserordentlich Sicht unbefriedigend. Vielmehr steht die derzeit geltende weit gefasst. Er umfasst alle Gesellschaften, die fortgesetzt Gel Verwaltungspraxis auch im Widerspruch zum Abkommens der gegen Zins entgegennehmen, sobald der Bestand an Nicht- recht. Hier besteht Handlungsbedarf, dessen sich die Re Bank-Gläubigern bei über 100 liegt und die gesamte Schuld formvorlage leider nicht annimmt. summe CHF 5 Mio. übersteigt [18]. Folglich waren u. U. auch Zin Das Ziel, eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der sen aus dem Cash-Pooling umfasst, auch wenn dies durch die Verrechnungssteuer auf Ersatzzahlungen zu schaffen, ist Bestimmung von Art. 14a VStV weitgehend behoben wurde [19]. zu begrüssen. Der vorgeschlagene Art. 4 Abs. 1 lit. e E-VStG Neu soll der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 lit. a E-VStG fällt u. E. aber zu weit aus. Hier sollte der Gesetzgeber noch auf regulierte Banken und Versicherungen beschränkt werden. einmal über die Bücher gehen. n Die «100-Nicht-Banken-Regel» von Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG ge hört damit der Vergangenheit an. Fussnoten: 1) Vgl. zur Rechtfertigung dieser Privi schlag von Jaussi, T., Vortrag anlässlich der ISIS Tax 77 ff., 85 f. 13) Vgl. dazu SBVg, Zirkular Nr. 6584 legierung Botschaft zum Bundesgesetz über die Talks vom 11. Mai 2021. 8) Hess, T., Steuern kollek vom 22. Mai 1990; ESTV, KS 13 vom 1. 1. 2018, Ziff. 3. Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big- tiver Kapitalanlagen, Basel 2015, § 42 N 259. 9) So 14) BGer, 21. 11. 2017, 2C_123/2016; vgl. dazu etwa to-fail-Instrumenten, BBl 2018 1263 ff. Siehe auch nach den DBA mit Dänemark, Deutschland, Estland, Liebel-Kotz, S., Verrechnungssteuerpraxis der ESTV Botschaft zum Bundesgesetz über die Verrechnungs Finnland, Frankreich, Georgien, UK, Hongkong, Ir bei Dividendenersatzzahlungen hinfällig, Expert steuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts), BBl land, Island, Katar, Liechtenstein, der Niederlande, Focus 2018/4, 294 ff. 15) Vgl. nur BGE 146 I 105 2021. 2) Zu den Einzelheiten vgl. Oesterhelt, S., Ver Norwegen, Österreich, Russland, Schweden, Spanien, (BGer, 16. 12. 2019, 2C_209/2017) in Bezug auf das rechnungssteuer und Emissionsabgabe bei Kon der Tschechischen Republik, Ungarn, USA, VAE und DBA-rechtliche Nutzungsrecht. 16) Vgl. in diesem zernfinanzierung, Expert Focus 2011/9, 756 ff. 3) Für Zypern. 10) Keine solche Bestimmung enthalten die Sinne etwa BGer, 16. 12. 2019, 2C_209/2017 E. 3. eine Übersicht über die üblichen Klauseln vgl. Oes Abkommen mit Argentinien, Australien, Chile, In 17) Vgl. hierzu eingehend Ismajli, P./Hofstetter, B., terhelt, S., ISIS-Seminar vom 17. März 2016, Ver donesien, Kanada, Malaysia, Mexiko, Pakistan, den in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt (Hrsg.), Amtshilfe, rechnungssteuer auf Zinszahlungen. 4) Vgl. dazu Philippinen, Thailand, Trinidad und Tobago, Viet Basel 2020, § 30 N 1 ff. 18) Art. 9 Abs. 2 VStG i. V. m. Oesterhelt, S., in: Zweifel, M./Beusch, M./Oester nam. 11) Vgl. Oesterhelt, S., in: Bösch, R./Rayroux, ESTV, KS 34 vom 26. 7. 2011 betreffend Kundengut helt, S. (Hrsg.), Immobiliensteuern, Basel 2021, § 29 F./Winzeler, C./Stupp, E., Basler Kommentar KAG, haben. 19) Vgl. dazu Oesterhelt, S., Verrechnungs N 42. 5) Oesterhelt, S./Winzap, M., Quellensteuern 2. Aufl., Basel 2016, vor Art. 1 N 264 ff. 12) Vgl. bereits steuer und Emissionsabgabe bei Konzernfinanzie bei hypothekarisch gesicherten Kreditverträgen, Oesterhelt, S., Das steuerliche Umfeld für Private- rung, Expert Focus 2011/9, 756 ff. 20) So Baumer, F., FStR 2008, 28 ff., 36 f. 6) In diesem Sinne auch die Equity-Anlagen, -Manager, -Investitionen und -Rea Bundesrat wagt Befreiungsschlag bei der Verrech Botschaft, BBl 2021, 976 Ziff, 1.2.2 7) Vgl. der Vor lisierungen, in: Gericke, D. (Hrsg.), Private Equity V, nungssteuer, StR 75/2020, 820 ff. 440 E X P E R T F O C U S 2021 | AUGUST
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