CLP - Verordnung: Aktuelle Entwicklungen - Schwerpunkt Gemische-Meldung (UFI, PCN) - WKO

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CLP - Verordnung: Aktuelle Entwicklungen - Schwerpunkt Gemische-Meldung (UFI, PCN) - WKO
CLP – Verordnung: Aktuelle Entwicklungen
    Schwerpunkt Gemische-Meldung (UFI, PCN)

    Christian Gründling
    Chemikalienrecht – Veränderungen in Zeiten der Pandemie, 29. September 2021

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    CLP-VO: Einleitung; Einstufung

    • Allgemeine Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht für …
          für Hersteller, Importeure & nachgeschaltete Anwender vor dem Inverkehrbringen
           oder wenn Registrierung unter REACH notwendig ist;
          bestimmte Bedingungen für Händler
          Zusammenarbeit in der Lieferkette wird betont
    • … gefährliche Stoffe und Gemische
          Physikalisch-chemische Gefahren
          Gesundheitsgefahren
          Umweltgefahren
                 Differenzierung nach Expositionswegen
    • Einstufung von Stoffen
          auf Basis aller verfügbaren Informationen (Info für physikal. Gefahren notwendig!)

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CLP - Verordnung: Aktuelle Entwicklungen - Schwerpunkt Gemische-Meldung (UFI, PCN) - WKO
Einstufung von Gemischen

    • Abklärung aller Gefahrenklassen mittels
      Expertenbeurteilung
         Physikalische Gefahren:
                Einstufung nur anhand von Testergebnissen!
                      seit 1.1. 2014: Qualitätssicherung notwendig
         Gesundheits- und Umweltgefahren:
             1.      Testdaten
             2.      Übertragungsgrundsätze
             3.      Berechnung

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    Informationen zu Rohstoffen

                         „Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 4 können die Händler die Einstufung
                         für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem Akteur der Lieferkette
                                                       gemäß Titel II vorgenommen wurde.“ – CLP Art. 4 (5)
    • Einstufung des Vorlieferanten kann übernommen werden, sofern nicht
      offensichtlich fehlerhaft
         Sicherheitsdatenblatt: Abschnitte 2, 9, 11 und 12
    • Informationsquellen zur Verifizierung:
         Harmonisierte Einstufung (CLP - Anhang VI)
         Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
         Informationen von REACH - Registrierungen
    • Infokarten, Kurzprofile, Registrierungsdossiers auf ECHA-Webseite

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CLP - Verordnung: Aktuelle Entwicklungen - Schwerpunkt Gemische-Meldung (UFI, PCN) - WKO
Harmonisierte Einstufung
             „Die Ressourcen der Behörden sollten gezielt für die Stoffe eingesetzt werden, die am meisten Anlass
                                              zu Besorgnis in Bezug auf die Gesundheit und die Umwelt geben …“
    • Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung
         Normalerweise für
                 Atemwegssensibilisierend, Kat. 1;
                 CMR, Kat. 1A, 1B oder 2;
         Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel oder Biozide
         Andere Gefahrenklassen auf Fall-zu-Fall Basis
    • Achtung: Stoffe in Anhang VI CLP nur hinsichtlich der dort angeführten
      Gefahrenklassen (-kat) harmonisiert
      Inde    International   EC      CAS            Classification                 Labelling         Specific Conc.   Notes
      x No    Chemical
              Identificatio
                              No      No                                                              Limits,
                                                                                                      M-factors
                                                                                                                               *
              n
                                              Hazard Class      Hazard      Pictogram,    Hazard      Suppl.
                                                                                                                               bei Acute Tox. bedeutet
                                              and Category      statemen    Signal        statement   Hazard                   Mindesteinstufung: bei
                                              Code(s)           t Code(s)   Word          Code(s)     statement
                                                                            Code(s)                   Code(s)                  anderen Informationen:
      007-
      001-
              ammonia,
              anhydrous
                              231-
                              635-3
                                      7664-
                                      41-7
                                              Flam. Gas 2
                                              Press. Gas
                                                                H221        GHS04
                                                                            GHS06
                                                                                          H221                         U       strengere Einstufung
      00-5                                    Acute Tox. 3 *    H331        GHS05         H331                                 notwendig,
                                              Skin Corr. 1B     H314        GHS09         H314
                                              Aquatic Acute 1   H400        Dgr           H400

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    CLP – Verordnung: ATPs

    • 13. ATP: Verordnung (EU) 2018/1480, z.B.
         MIT (… Skin Sens. 1A; H317: C ≥ 0,0015 %)
         Acetaldehyd (Flam. Liq. 1; Carc. 1B; Muta. 2; STOT SE 3; Eye Irrit. 2)

    • 14. ATP: Verordnung (EU) 2020/217, z.B.
         TiO2 (Carc. 2: in Pulverform mit mindestens 1% Partikeln mit einem
          aerodynamischen Durchmesse ≤ 10 μm)
                 Zusätzliche Kennzeichnungshinweise für flüssige oder feste Gemische mit mindestens
                  1% TiO2 unabhängig von der Einstufung
                   EUH211: ‚Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen.
                   Aerosol oder Nebel nicht einatmen.‘ oder
                   EUH212: ‚Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen.
                   Staub nicht einatmen.‘

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CLP - Verordnung: Aktuelle Entwicklungen - Schwerpunkt Gemische-Meldung (UFI, PCN) - WKO
CLP – Verordnung: Harmonisierte Einstufung

    • 15. ATP: Verordnung (EU) 2020/1182; z.B.
         Salpetersäure …% [C ≤ 70 %]
           (Ox. Liq. 3; Acute Tox. 3 [inhalation: ATE = 2.65 mg/L (vapour)]; Skin Corr. 1A)
                Salpetersäure ≥ 26,5 % als Gift
                      Neuerliche Diskussion zu Einstufungsgrenzen
                       (z.B. für Industrieunfallrecht)?
         DCOIT & MBIT (… Skin Sens. 1A; H317: C ≥ 0,0015 %)
         Zinkpyrithion (Repr. 1B; Acute Tox. 2 H330; Acute Tox. 3 H301; STOT RE 1; Eye Dam. 1;
           Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1)
         2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd (Lilial)                   (… Repr. 1B; H360Fd)

    • 16. ATP: Verordnung (EU) 2021/643
         Änderungen bei den Anmerkungen zu Anhang VI;
                Primär CMR-Stoffe in Petroleumprodukten betroffen; aber auch Formaldehydabspalter

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    CLP – Verordnung: Harmonisierte Einstufung

    • 17.ATP: Verordnung (EU) 2021/849; z.B.
         Borverbindungen: (Streichung der höheren spezifischen
           Konzentrationsgrenzen für Repr. 1B, H360FD)
         Methylsalicylat: (u.a. Repr. 2, H361d)
         1,4 Dioxan: (u.a. Carc. 1B, H350)
    • Weitere ATPs:
         18. ATP (RAC – Opinions 2020): erste Diskussionen im CARACAL
                Melamin (Carc. 2, H351 und STOT RE 2, H373)
                Benzophenon (Carc. 1B, H350)
                Natriumpyrithion: (kein Repr. 1B, …)
    • Absichtserklärungen & Konsultationen auf ECHA-Webseite immer beobachten

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CLP - Verordnung: Aktuelle Entwicklungen - Schwerpunkt Gemische-Meldung (UFI, PCN) - WKO
Kennzeichnung

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                    Harmonisierte Gemischmeldung/UFI

     Chemikalienrecht – Veränderungen in Zeiten der Pandemie, 29. September 2021
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CLP - Verordnung: Aktuelle Entwicklungen - Schwerpunkt Gemische-Meldung (UFI, PCN) - WKO
Mitteilung von Gemischen – UFI: rechtliche Basis

          “Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen, die dafür zuständig ist/sind, Informationen
                         von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die ein Gemisch in Verkehr bringen,
              entgegenzunehmen, die insbesondere für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor
            allem in Notfällen, von Belang sind. Diese Informationen umfassen die chemische Zusammensetzung
               der in Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen
                                                                      als gefährlich eingestuften Gemische, …”

     • CLP Art. 45: rechtliche Basis für die Übermittlung an Informationen
          über gefährliche Gemische (Gesundheitsgefahren und physikalische Gefahren) vor
           dem Inverkehrbringen in der EU
          durch den Importeur oder nachgeschalteten Anwender (Formulierer) -
           Mitteilungspflichtiger
          an benannte Stellen (hauptsächlich an Vergiftungsinformationszentralen)
     • Anhang VIII mit detaillierten Anforderungen für die Mitteilung

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     Mitteilung von Gemischen – UFI: Geltungsbereich

     • Stoffe sind nicht von der Mitteilung umfasst
          durch REACH und Meldung ins CLP Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis geregelt
     • Bestimmte Gemische, die durch die CLP-Verordnung geregelt werden und bezüglich
       der Gesundheitsgefahren (H3xx) und physikalischen Gefahren (H2xx) als gefährlich
       eingestuft sind (z.B. Biozide, Pflanzenschutzmittel, Detergenzien, Klebstoffe, Farbe
       und Lacke etc.)
          Gemische, die nur aufgrund der Umweltgefahren (H4xx) eingestuft sind, oder nicht als
           gefährliche eingestufte Gemische müssen nicht gemeldet werden
     • Erzeugnisse sind ausgenommen
          Allerdings können Objekte umfasst sein, die gemäß REACH – Leitlinien für Erzeugnisse als
           Trägermaterial für Gemische dienen (z.B. feuchte Reinigungstücher)
          Zusätzlich: in bestimmten Fällen Notifikation an die SCIP- (Substances of Concern In
           articles as such or in complex objects (Products)) Datenbank notwendig
              Basis: EU Abfallrahmenrichtlinie
              Details unter https://echa.europa.eu/scip-database

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Inhalt der Mitteilungen

     • Eindeutiger Rezepturidentifikator
       (Unique Formula Identifier — UFI)
     • Details zum Mitteilungspflichtigen
     • Details zum Produkt
          Produktkategorie
          Einstufungs- und Kennzeichnung
          Toxikologische Information
          Vollständige Zusammensetzung
          Sonderfälle
                 Gemisch in Gemisch („MiM“)
                 Generische Produktidentifikatoren
                 Gruppenmitteilung

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     Eindeutiger Rezepturidentifikator - UFI

       „Bei dem UFI handelt es sich um einen eindeutigen alphanumerischen Code, der die eingereichten Informationen über
        die Zusammensetzung des Gemischs oder einer Gruppe von Gemischen zweifelsfrei einem spezifischen Gemisch oder
                             einer spezifischen Gruppe von Gemischen zuordnet. Die Zuteilung eines UFI ist unentgeltlich.“

     • UFI: 16 – stelliger alphanumerischer Code
       (z.B. 4300-V0PU-D009-GJYU)
          Erstellt durch den Mitteilungspflichtigen mit
           UFI-Generator auf ECHA Webseite
          Zusammengesetzt aus Umsatzsteuernummer
           eines Unternehmens (z.B: ATU46559406) und
           einer Formulierungsnummer zwischen 0 und
           268.435.455 (z.B.: 00001)
     • Notwendig für Mitteilung UND Kennzeichnung
       des Gemisches (UFI: 4300-V0PU-D009-GJYU)
          Direkten UFI-Kennzeichnung auf der Verpackung
           durch Änderung des Anhangs VIII möglich

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Details zum Mitteilungspflichtigen

        „Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Mitteilungspflichtigen werden angegeben, sowie – falls
            davon abweichend – Bezeichnung, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E- Mail-Adresse der Kontaktstelle, über die
                    weitere Informationen*, die für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung relevant sind, zu erhalten sind.“

     • Meldepflichtig: Importeur und nachgeschalteter Anwender
        CLP Art. 45                                                               CLP Art. 4(10)
                                         Melde-
                                       pflichtiger

                                                                                                                                             Grundsätzlich
                                                                                                                                          keine Meldepflicht;
                                                                                                                                           Meldung kann zur
                                                                                                                                          Einhaltung von CLP
                                                 Nachgeschalteter                                                                           notwendig sein!
                        Importeur                                                                      Händler
                                                    Anwender

                               Lohn-
          Formulierer                          Umverpacker          Umfüller         Relabeller        Rebrander         Einzelhändler
                            formulierer

     * Bei Inanspruchnahme der erleichterte Mitteilung für industrielle Gemische: Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit „rund um die Uhr“ (24/7)

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     Details zum Produkt: Produktkategorie

              „Die bestimmungsgemäße Verwendung des Gemischs wird gemäß einem von der Agentur zur Verfügung gestellten
                                                              einheitlichen Produktkategorisierungssystem beschrieben.“
     • EU-Produktkategorisierungssystem
            zur statistischen Auswertung von
             Vergiftungsfällen
            zur Identifikation von Risken und
             Vorschlägen für RMMs
     • Eindeutige Zuordnung gemäß
       bestimmungsgemäßer Verwendung
     • Verpflichtender Bestandteil der
       Mitteilung
     • EUPCS v. 2.0 auf ECHA – Webseite
       zur Verfügung

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16
Details zum Produkt: Allgemein

     • Handelsname bzw. Handelsnamen (einschließlich Markennamen – falls
       relevant)
     • Verpackung(en), in der das Gemisch in Verkehr gebracht wird (sinnvollerweise
       in Verbindung mit dem jeweiligen Handelsnamen)
          Art(en): Flasche, Dose, Box, Aerosol, …
          Größe(n): Nennfüllmenge(n) (Volumen oder Masse)
     • Farbe(n) und physikalische Beschaffenheit(en) des Gemischs
     • pH-Wert
     • Verwendungen (Konsumenten-, gewerbliche oder industrielle Verwendung)
          Direkte Auswirkung auf die Übergangsregelung

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17

     Details zum Produkt: Einstufung/Kennzeichnung/Tox.

     • Einstufung des Gemisches
          Gefahrenklasse (und Gefahrenhinweis): z.B. Eye Damage 1; STOT SE 3/H335
     • Kennzeichnung des Gemisches:
          Gefahrenpiktogramm-Codes: z.B. GHS05 (für                 )
          Signalwort: Gefahr oder Achtung
          Gefahrenhinweis-Codes: z.B. H318, H335
                 einschließlich ergänzender Gefahrenmerkmale: z.B. EUH208
          Sicherheitshinweis-Codes: P280, P305 + P351 + P338
     • Übereinstimmung mit Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und
       Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts
     • Toxikologische Informationen: Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts

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18
Details zum Produkt: Zusammensetzung

     • Bekanntgabe der vollständigen Zusammensetzung (Produktidentifikator gemäß
       CLP, Konzentration bzw. Konzentrationsbereiche sowie Einstufung)
          gefährlichen Bestandteile
           von besonderer Bedeutung
                     Akute Tox, 1 – 3;
                     STOT SE 1,2;
                     STOT RE 1,2;
                     Skin Corr. 1 und Eye Damage 1

          Alle anderen Bestandteile:

     • Berücksichtigungsgrenzen:
          gefährlich (H2xx oder H3xx) ≥ 0,1 % (bzw. auch < 0,1%, wenn identifiziert)
          gefährlich (H4xx) oder ungefährlich: ≥ 1 %

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19

     Details zum Produkt: Sonderfälle

     • Gemisch im Gemisch („MiM“)
          Kenntnis der vollständigen Zusammensetzung: siehe vorherige Folien
          KEINE Kenntnis der vollständigen Zusammensetzung

           MIM bereits gemeldet; UFI bekannt:                     MIM nicht gemeldet; kein UFI bekannt:
                  •    MIM durch Produktidentifikator,                • SDB des MiM & Name, E-Mail, Tel.
                       Konzentration und UFI mitgeteilt                  des Lieferanten
                                                                      • bekannte Inhaltsstoffe näher
                                                                         beschreiben

                ? keine Meldung, kein Sicherheitsdatenblatt & keine Kenntnis der Zusammensetzung
                  (z.B. ungefährliches Gemisch):
                       • Pragmatische Vorgehensweise bzw. freiwillige Lösungen durch Vorlieferant notwendig!

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20
Details zum Produkt: Sonderfälle

     • Generische Produktidentifikatoren: ‚Parfüm‘ oder ‚Farbstoff‘ können
       verwendet werden wenn:
          diese Bestandteile des Gemisches keine Gesundheitsgefahren (H3xx) aufweisen &
          die Summe der Konzentration von
                 Parfüm und Duftstoffen ≤ 5%
                 Farbstoffen ≤ 25%
     • Gruppenmitteilung für Gemische mit gleicher Einstufung und selber
       Produktkategorie (z.B. PC-DET-1.2: Haushaltswaschmittel)
          Gleiche Bestandteile in gleichen Konzentrationsbereichen
          Unterscheidung nur durch Duftstoffe (≤ 5%)
                 Angabe aller möglichen Duftstoffkomponenten (in den meisten Fällen ohne exakte
                  Konzentrationsangabe)
         ¾ gleicher UFI für eine Gruppe von Gemischen möglich

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     Details zum Produkt: Sonderfälle
     • Neue delegierte Verordnung (EU) 2020/1677 zur
       Verbesserung der Praktikabilität
          Interchangeable Component Group – ICG
              für unterschiedliche Gemischkomponenten
               (z.B. unterschiedliche Lieferanten), aber
               ausreichend ähnlich (funktional, toxikologisch),
               um als die gleiche Komponente zu gelten
          Referenz zu “genormten” Rezepturen
             Zement/Gipsbinder/Fertigbeton/Erdölprodukte
          ‚auf Wunsch formulierte Anstrichfarbe‘
           („bespoke paints“)
                 Basisfarbe & Farbtöne (mehrere UFIs)
                 Zusätzlich: Änderung des Art. 25 CLP durch Verordnung (EU) 2020/1676

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„Bespoke Paints“ im Detail

     • Definition von ‚auf Wunsch formulierte Anstrichfarbe‘: eine Farbe, die in
       begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher
       oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder
       Farbmischen formuliert wird
          Interpretation: bereits vorbestellte Farben fallen nicht unter diese Definition
     • Mögliche Ausnahme für „auf Wunsch formulierte Anstrichfarben“
              „Bei nach Wunsch formulierter Anstrichfarbe können sich die Mitteilungspflichtigen unbeschadet des
                   Artikels 25 Absatz 8 dafür entscheiden, keine Informationen vorzulegen und keinen eindeutigen
                                                        Rezepturidentifikator gemäß diesem Anhang zu erstellen.“
     • Kennzeichnungspflicht (CLP Art. 25 (8))
          UFI aller enthaltenden Gemische (> 0,1%) in absteigender
           Konzentrationsreihenfolge sind anzugeben
          bei > 5% zusätzlich noch Konzentrationsangabe

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     „Bespoke Paints“ im Detail

     • Beispiele für Kennzeichnung

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24
Aktualisierung der Mitteilung …

     • … erforderlich bei
          Änderung des Produktidentifikators (einschließlich des UFI)
          Änderung der Einstufung des Gemischs im Hinblick auf Gesundheitsgefahren oder
           physikalische Gefahren
          bei für die gefährlichen Eigenschaften des Gemischs oder seiner Bestandteile relevanten
           neuen toxikologische Informationen (Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts)
          Änderung in der Zusammensetzung des Gemischs
             a) Hinzufügung, Ersatz oder Entfernung eines oder
                 mehrerer Bestandteile des Gemischs;
             b) Änderungen der Konzentration eines Bestandteils
                 über den in der ursprünglichen Mitteilung angege-
                 benen Konzentrationsbereich hinaus;
             c) falls die genaue Konzentration eines Bestandteils
                 angegeben wurde, Grenzen in Tabelle
     • Freiwillige Updates möglich (z.B. Änderung der Kontaktdaten, Verpackung …)
     • Nachverfolgung der Updates mittel PCN Nummer

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     Übergangsregelung

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                                                                                         Meldung eines neuen
                                                                                        Gemisches: PCN-Format,
                   Private und gewerbliche

                                                                                                                                                     Alle relevanten Gemische müssen

                                                                                          UFI-Kennzeichnung
                                                                                                                                                      im PCN-Format gemeldet sein,
                         Verwendung

                                             Meldung eines Gemisches*:                              Änderung des gemeldeten
                                                                                                                                                             UFI-Kennzeichnung

                                                  SDB–Übermittlung                               Gemisches (CLP Anhang VIII, B 4.1):
                                              keine UFI-Kennzeichnung                             PCN-Format, UFI-Kennzeichnung

                                                                                                                    Keine Änderung: keine
                                                                                                                   neuerliche Meldung und
                                                                                                                  keine UFI-Kennzeichnung
                   Verwendung
                   Industrielle

                                                                                                                                       Übergangs-
                                                                     Meldung eines Gemisches*:                                         regelungen
                                                                          SDB–Übermittlung                                              wie oben
                                                                      keine UFI-Kennzeichnung                                            möglich

                                                                           1. Jänner 2021                                 1. Jänner 2024

                * Meldung im PCN-Format und UFI-Kennzeichnung vor der Übergangsfrist möglich

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Bericht über die Entscheidung der MS

     • Vor einer harmonisierten Meldung sollten
       Informationen über den Status im jeweiligen
       Mitgliedstaat (MS) geprüft werden:
          Verwendung des ECHA Portals
          Sprache
          Gebühren
          Zeitpunkt des Inverkehrbringens
     • Derzeit sind schon viele Staaten bereit,
       die harmonisierte Meldung zu verarbeiten
          für 6 Staaten leider noch keine Information
     • Informationen im Bericht werden regelmäßig
       aktualisiert: ECHA Website

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27

     Gerne beantworten wir nun …

                              Christian Gründling Š   T: +43 5 90900 3348   Š   E: gruendling@fcio.at

       Chemikalienrecht - WKNOE | 29.9.2021                                                             28

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Sie können auch lesen