Passar Technische Dokumentation - Aktuelle Version Datum (aktuelle Version) Dokumentenstatus - Eidgenössische Zollverwaltung
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenösische Zollverwaltung Passar Technische Dokumentation Aktuelle Version 0.2 Datum (aktuelle Version) 5. März 2021 Dokumentenstatus [x] in Arbeit, [ ] in Prüfung, [ ] geprüft, [ ] freigegeben
Technische Dokumentation Passar V0.2 Abkürzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... 4 II. Begriffsdefinition / Glossar ................................................................................................. 6 1 Einleitung .............................................................................................................................. 7 2 Fachliche Informationen...................................................................................................... 8 2.1 Interaktionsmöglichkeiten....................................................................................................... 8 2.1.1 Kanäle ....................................................................................................................................... 8 2.1.2 Kanalauswahlkriterien ............................................................................................................... 9 2.2 ePortal .................................................................................................................................. 10 2.3 Der Grundprozess im Warenverkehr ................................................................................... 10 2.3.1 Anmelden ................................................................................................................................ 11 2.3.2 Transportmittel Referenzieren (Transportanmeldung) ............................................................ 11 2.3.2.1 BorderTicket ........................................................................................................................ 11 2.3.3 Aktivierung .............................................................................................................................. 11 2.3.3.1 Strasse ................................................................................................................................ 12 2.3.3.2 Bahn .................................................................................................................................... 12 2.3.3.3 Schiff ................................................................................................................................... 13 2.3.4 Selektionieren ......................................................................................................................... 13 2.3.5 Intervenieren ........................................................................................................................... 14 2.3.6 Verfügen ................................................................................................................................. 14 2.3.7 Nachbearbeiten ....................................................................................................................... 14 2.4 Die Geschäftspartnerrollen .................................................................................................. 14 2.5 Warenbestimmungen ........................................................................................................... 15 2.5.1 Einfuhr ..................................................................................................................................... 15 2.5.2 Ausfuhr .................................................................................................................................... 15 2.5.3 Überwachte Verfahren ............................................................................................................ 15 2.5.3.1 Durchfuhr ............................................................................................................................ 15 3 Technische Informationen ................................................................................................ 16 3.1 Systemkontext ...................................................................................................................... 16 3.2 Anbindung an Passar ........................................................................................................... 16 3.2.1 Nutzung ePortal ...................................................................................................................... 16 3.2.2 B2B Hub / Schnittstellenbeschreibung .................................................................................... 17 3.2.2.1 Access Token Refresh ........................................................................................................ 17 3.2.2.2 API-Selfservice Portal ......................................................................................................... 18 3.2.2.3 B2B Hub Schnittstelle ......................................................................................................... 18 3.3 Prozesse .............................................................................................................................. 22 3.3.1 Prozess Einfuhr ....................................................................................................................... 23 3.3.1.1 Erste Warenanmeldung Einfuhr .......................................................................................... 23 3.3.1.2 Korrektur Warenanmeldung Einfuhr .................................................................................... 23 3.3.1.3 Rückzug Warenanmeldung Einfuhr..................................................................................... 24 3.3.2 Prozess Ausfuhr ...................................................................................................................... 24 3.3.2.1 Erste Warenanmeldung Ausfuhr ......................................................................................... 24 3.3.2.2 Korrektur Warenanmeldung ................................................................................................ 25 3.3.2.3 Rückzug Warenanmeldung ................................................................................................. 25 3.3.3 Prozess Durchfuhr .................................................................................................................. 26 3.3.3.1 Direkte Durchfuhr ................................................................................................................ 26 3.3.3.2 Durchfuhr mit Eröffnung in der Schweiz .............................................................................. 27 3.3.3.3 Durchfuhr mit Abschluss Schweiz ....................................................................................... 29 3.3.3.4 Suchverfahren ..................................................................................................................... 30 3.4 Technische Spezifikationen ................................................................................................. 30 3.4.1 Grundlegende Informationen .................................................................................................. 31 3.4.1.1 Definitionen für technische Umsetzung ............................................................................... 31 3.4.1.2 Detailspezifikation Validierung ............................................................................................ 32 3.4.1.3 Zeichensätze und Datenfeldvorgaben................................................................................. 34 3.4.1.4 XML-Meldungen .................................................................................................................. 35 3.4.2 Fehlermanagement ................................................................................................................. 38 3.4.2.1 Arten von Fehler.................................................................................................................. 38 3.4.2.2 Fehlercodes / Codelisten .................................................................................................... 39 3.4.3 Durchfuhr ................................................................................................................................ 40 3.4.4 Meldungen .............................................................................................................................. 41 5. 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Technische Dokumentation Passar V0.2 Abkürzungsverzeichnis 3.4.4.1 NC909 - Fehlermeldung ...................................................................................................... 43 3.4.4.2 NE004 / NI004 - Akzeptanz Korrektur Warenanmeldung .................................................... 46 3.4.4.3 NE009 / NI009 -Akzeptanz Rückzug Warenanmeldung...................................................... 48 NE013 - Korrektur Warenanmeldung Ausfuhr..................................................................................... 50 3.4.4.4 NE015 - Warenanmeldung Ausfuhr .................................................................................... 57 3.4.4.5 NE028 / NI028 - Akzeptanz Warenanmeldung ................................................................... 63 3.4.4.6 NE014 / NI014 - Rückzug Warenanmeldung ...................................................................... 65 3.4.4.7 NI013 - Korrektur Warenanmeldung Einfuhr ....................................................................... 68 3.4.4.8 NI015 - Warenanmeldung Einfuhr ....................................................................................... 76 3.4.5 Beispiele ................................................................................................................................. 84 3.5 IST-SOLL-Vergleich ............................................................................................................. 84 3.5.1 Datenmodell technische Nachrichten ...................................................................................... 84 4 Einführungskonzept Passar.............................................................................................. 86 4.1 Terminplan ........................................................................................................................... 86 4.2 Einführungsphase und Paralellbetrieb ................................................................................. 86 4.2.1 Funktionsumfang Passar 1.0 .................................................................................................. 86 5 FAQ ...................................................................................................................................... 88 5. März 2021 Seite 3 von 88
I. Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Bedeutung Allfällige Übersetzung AAR Anticipated Arrival Record - AEO Authorised Economic Operator Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte API Application Programming Interface - ATR Anticipated Transit Record - AXR Anticipated Exit Record - B2B Business to Business - BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit - BPMN Business Process Model and Notation - BRT Business Rule for Transition - CL Codelist - DDCOM Design Document for Common Operations and Methods - DDNTA Design Document for National Transit Application - eBD elektronisches Begleitdokument - FMS Functional Message Structure - IE Information Exchange - GDRN Goods Declaration Reference Number - GP Geschäftspartner - GUI Graphical User Interface Grafische Benutzeroberfläche gVV gemeinsames Versandverfahren - JSON JavaScript Object Notation - LSVA Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - MRN Master Reference Number - NCA National Customs Application Nationale Zollapplikation PSVA Pauschale Schwerverkehrsabgabe - RPIS RheinPorts Information System - TMS Technical Message Structure - TP Transitionphase Übergangsphase TRT Technical Rule for Transition - UCC Union Customs Code Zollkodex der Union 5. März 2021 Seite 4 von 88
Abkürzung Bedeutung Allfällige Übersetzung VEV Vereinfachtes Einfuhrverfahren - WVB Warenverkehrsbescheinigung - XML eXtensible Markup Language - XSD XML Schema Definition - ZE Zugelassener Empfänger - ZV Zugelassener Versender - 5. März 2021 Seite 5 von 88
II. Begriffsdefinition / Glossar Begriff Definition Aktivierung Eine Aktivierung ist eine Willenskundgabe oder ein technischer Vorgang, der die Verbindlichkeit einer Eingabe bewirkt. B2B light Einreichen von XML-Daten im ePortal Intervention Eine Intervention ist die Überprüfung eines Sachverhalts oder einer Person gegen bestimmte Vorgaben. Beispiele: Ladungskontrolle, Warenbeschau, Personenkontrolle, Betriebskontrolle etc. Passar Bezeichnung des neuen Warenverkehrssystem, welches e-dec & NCTS inkl. Papier-Formulare ablöst. Plausibilisierung Überprüfung der Daten, ob sie glaubwürdig / plausibel sind. SW-Lieferant Der Lieferant der Software für die Kundenseite. Unternehmen, welche Software für sich oder Dritte entwickeln. T2-Korridor Der «T2-Korridor» ermöglicht die Beförderung von Waren aus dem freien Verkehr der EU (sogenannte Unionswaren oder T2-Waren) zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der EU gelegenen Orten auf der Schiene durch die Schweiz, ohne dass der zollrechtliche T2 Status der Waren verloren geht. Transportcockpit UI für die Eingabe der Transportdaten für die Referenzierung einer Warenanmeldung mit dem Transportmittel. Verfügung Eine Verfügung ist eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und verbindlich ist. Eine Verfügung legt Rechte oder Pflichten fest. Die meisten Verfügungen des BAZG legen den Betrag der Zollgebühren und anderer Abgaben gegenüber dem Einzelnen fest. Verfügungen der Behörden sind sowohl für die Behörde als auch den Einzelnen verbindlich, da sie rechtsverbindliche Gesetze anwenden. Beispiele: Veranlagungsverfügungen der ZS; Nachforderungsverfügungen der Zollkreise; Erlassverfügungen der Direktion; Verfügungen zur Schwerverkehrsabgabe der Direktion Warenbestimmungen Die Warenbestimmung ist ein Verfahren zur Bewegung von Waren über die Schweizer Grenze: Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, aktive und passive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Verbringung in ein Zolllager. 5. März 2021 Seite 6 von 88
1 Einleitung Mit dem neuen Warenverkehrssystem "Passar" will das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, Nachfolgeorganisation der EZV ab 2022) die Prozesse für die Erhebung von Zöllen und Abgaben vereinfachen, harmonisieren und digitalisieren. Der grenzüberschreitende Warenverkehr und die Inlandbesteuerung sollen beschleunigt werden und die Sicherheit für Bevölkerung, Wirtschaft und Staat gleichzeitig erhöht werden. Diese Dokumentation dient Unternehmen, welche Software für sich oder Dritte entwickeln, als Grundlage zur Erstellung von Verzollungssoftware bzw. von Schnittstellen zu Passar. Die Dokumentation wird im Rahmen der DaziT Arbeitsgruppe "Softwareentwicklung" erarbeitet und iterativ erweitert. Einige Aspekte, wie die Begriffe oder die Details der Subprozesse, können im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes sowie der laufenden Digitalisierungsprojekte (Programm DaziT) noch angepasst oder weiterentwickelt werden. Einige verwendete Begriffe entsprechen bereits der voraussichtlichen Terminologie der neuen Zollgesetzgebung. Der Dokumentationsinhalt ist bis zur publizierten Endversion als unverbindlicher Entwurf zu verstehen. Aus der Dokumentation können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. 5. März 2021 Seite 7 von 88
2 Fachliche Informationen 2.1 Interaktionsmöglichkeiten Grundsätzlich können die Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Warenprozesses in sechs Phasen mit dem BAZG in Kontakt treten: 1. bei der Informationsgewinnung 2. bei der Registrierung (als Geschäftspartner, als Benutzer) 3. beim Einreichen oder Anpassen der Waren- und Transportanmeldung 4. beim Output- und Inputmanagement 5. bei Einsprachen 6. im Rahmen von Beschwerden 1. Informationsgewinnung Die notwendigen Informationen können auf der Internetseite des BAZG bezogen werden. Dazu braucht es keine Registrierung. 2. Registrierung Die Registrierung erfolgt über das ePortal. Sie umfasst die Registrierung als Geschäftspartner, das Beantragen der Rolle, der Benutzer, des Zugriffes (über UI oder B2B), das Bewirtschaften seiner Stammdaten, und allfälligen Bewilligungen, welche vom BAZG gepflegt werden. Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Anmelden von Waren erfolgen. 3. Warenanmeldung einreichen Nach erfolgreicher Registrierung kann der Verfahrensbeteiligte Warenanmeldungen über das vom BAZG zur Verfügung gestellte UI oder den B2B Kanal vornehmen. 4. Dokumenten Output- und Inputmanagment Über das Inputmanagement (System "Input") können vom BAZG einforderte Dokumente (Begleitpapiere etc.) eingereicht werden. Das Outputmanagement (System "DocBox) wird eingesetzt, um für den Verfahrensbeteiligten Dokumente (Verfügungen, Rechnungen etc.) bereitzustellen. 5. Einsprachen Auf die Verfügungen kann der Verfahrensbeteiligte Einsprache erheben. Im Rahmen einer Einsprache kann der Verfahrensbeteiligte eine angepasste Warenanmeldung einreichen, welche vom BAZG geprüft wird. Je nach geforderten Funktionen werden unterschiedliche Kanäle angeboten. 6. Beschwerden Das Beschwerdeverfahren erfolgt elektronisch. 2.1.1 Kanäle Für die Kommunikation mit dem BAZG stehen zwei Hauptkanäle zur Verfügung: ePortal mit diversen User Interfaces: Eingabe der notwendigen Angaben durch den Verfahrensbeteiligten im User Interface vom BAZG. Upload ins ePortal: Einreichen von XML-Dokumenten über eine Upload Funktionalität im ePortal. 5. März 2021 Seite 8 von 88
B2B: B2B: Austausch von Daten über eine elektronische Schnittstelle. Funktional analog dem ePortal. Mobile App: Ausgewählte Funktonen werden über Apps angeboten. Übersicht der Interaktionskanäle und der Hauptfunktionsblöcke 2.1.2 Kanalauswahlkriterien Kanal Empfohlenes Einsatzgebiet B2B - Warenanmeldung Einreichen der Warenanmeldung. Der B2B Kanal ist für Verfahrensbeteiligte geeignet, die regelmässig viele Warenanmeldungen einreichen und über ein eigenes IT-System (ev. spezialisierte Software) verfügen, welches direkt mit dem BAZG verbunden ist. - Transportanmeldung Einreichen der Transportanmeldung - Input, DocBox Eingabe und Bezug von Dokumenten - Kontrollmeldung Einsicht über Kontrollen nach der Aktivierung der Warenanmeldung (verkehrsartspezifisch) - Einsprachen Möglichkeit zum Einreichen von Einsprachen inkl. angepasster Warenanmeldung ePortal - Declar Warenanmeldungen können über das User Interface (UI) des BAZG eingereicht werden. Zum Zielpublikum gehören Privatpersonen oder Firmen, die nur wenige Warenanmeldungen einreichen. - Transport-anmeldung Über das Transportcockpit kann der Verfahrensbeteiligte nach vorangehender Registrierung bezeichnen, mit welchem Transportmittel die Ware verbracht wird. Die Nutzung des UI Warenanmeldung kann zusammen oder unabhängig des Transportcockpits erfolgen. - Input, DocBox Eingabe und Bezug von Dokumenten - Upload Mittels Upload lassen sich Warenanmeldungen in Passar übertragen. Dort werden diese weiterverarbeitet. Der Upload wird gestartet, indem 5. März 2021 Seite 9 von 88
Kanal Empfohlenes Einsatzgebiet der Verfahrensbeteiligte sich im ePortal einloggt und die entsprechende Kachel auswählt. Danach können die Daten hochgeladen werden. Diese Lösung eignet sich für Verfahrensbeteiligte, die über keine spezialisierte Software verfügen, die mit Passar gekoppelt werden soll. Hinsichtlich der Integration sind keine Softwareanpassungen notwendig. - Kontrollmeldung Einsicht über Kontrollen nach der Aktivierung der Warenanmeldung (verkehrsartspezifisch) - Einsprachen Möglichkeit zum Einreichen von Einsprachen inkl. angepasster Warenanmeldung - Selfcare Über das Selfcare Portal kann der Verfahrensbeteiligte vor dem Verbringen der Waren die notwendigen Angaben eingeben: Registrierung Angaben zum Geschäftspartner Rechnungsangaben Antrag für BAZG Bewilligungen 2.2 ePortal Die digitalen Dienstleistungen (Services) des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sind künftig im ePortal jederzeit und überall mit einem einzigen Login zugänglich. Über das ePortal können auch sämtliche Informationen und Services des BAZG zentral abgerufen werden. Die Informationen werden übersichtlich und einheitlich zur Verfügung gestellt. Das BAZG wird auf dem ePortal insbesondere folgende Services zur Verfügung stellen: Registrierungsprozess durchführen (Onboarding): Der Kunde kann sich erstmalig als Geschäftspartner registrieren oder seine bestehenden Profildaten anpassen. Bei der Erstregistrierung erhält jeder Kunde eine eindeutige Geschäftspartner-Identität (GP-ID). Die GP-ID ist eine neue ID, die bundesweit umgesetzt und massgebend sein wird. Jeder Geschäftspartner, der sich auf dem ePortal registriert erhält eine eindeutige GP-ID. Besitzt ein Geschäftspartner eine UID, wird diese zusätzlich zur GP-ID geführt. Mit der neuen Lösung werden die heute benötigten Zertifikate obsolet. Die Kommunikation wird über Token erfolgen. Beantragen einer Geschäftspartner Rolle wie z.B. «Fracht» um auf das Verzollungssystem «Passar» zugreifen zu können. Beantragen von Bewilligungen im Zuständigkeitsbereich BAZG. Zugang auf BAZG-Applikationen 2.3 Der Grundprozess im Warenverkehr Der neue Grundprozess soll die Erhebung von Zöllen und Abgaben vereinfachen, harmonisieren und durchgehend digitalisieren. Der grenzüberschreitende Warenverkehr und die Inlandbesteuerung sollen beschleunigt und die Sicherheit für Bevölkerung, Wirtschaft und Staat gleichzeitig erhöht werden. 5. März 2021 Seite 10 von 88
2.3.1 Anmelden Der Prozessschritt Anmelden umfasst das Erstellen und Übermitteln der Warenanmeldung. Der Verfahrensbeteiligte meldet die Waren vor dem Grenzübertritt im Verzollungssystem «Passar» an. Das Erstellen der Warenanmeldung kann direkt in Passar über das entsprechende UI oder alternativ über eine B2B-Schnittstelle erfolgen. Die Daten von bereits erfassten und übermittelten Warenanmeldungen können bis zur Aktivierung der Warenanmeldung jederzeit ergänzt, korrigiert oder zurückgezogen werden. Jede Übermittlung von Daten (Erstübermittlung und Anpassungen) werden automatisch durch Passar plausibilisiert. Nicht plausible und valide Eingaben werden beanstandet. Der Verfahrensbeteiligte erhält eine entsprechende Rückmeldung. Damit die Warenanmeldung von Passar akzeptiert wird, müssen die Beanstandungen korrigiert und die Anmeldung erneut übermittelt werden. Ist die Plausibilisierung erfolgreich durchlaufen, erhält die Warenanmeldung eine eindeutige ID. Die übermittelte Warenanmeldung steht in Passar 30 Tage zur Verfügung. Nach dieser Frist wird die Warenanmeldung automatisch gelöscht. 2.3.2 Transportmittel Referenzieren (Transportanmeldung) Im grenzüberschreitenden Verkehr sind Warenanmeldungen mit dem jeweiligen Transportmittel zu verknüpfen (= Referenzieren). Dazu sind das Identifikationszeichen des Transportmittels (Strassenverkehr) oder der Sendung (Flugverkehr / Schiffsverkehr / Bahnverkehr) sowie die betroffene(n) Warenanmeldung(en) in der Transportanmeldung zu erfassen. Mit der erstmaligen Übermittlung der Transportanmeldung wird eine Fahrten-Nr. (ID der Transportanmeldung) generiert und dem Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Analog der Warenanmeldung kann die Transportanmeldung bis zur Aktivierung des Transportmittels jederzeit angepasst (korrigiert, gelöscht) werden. Die Transportanmeldung wird für die automatische Aktivierung der referenzierten Warenanmeldungen zwingend benötigt. 2.3.2.1 BorderTicket Mit der BorderTicket Lösung soll der Grenzübertritt bei den Gemeinschaftszollanlagen (GZA) im Strassenverkehr vollautomatisch abgewickelt werden. Fahrzeuge sollen nur noch bei Kontrollen angehalten werden. BorderTicket soll jeweils in beiden Verkehrsrichtungen, für alle Warenbestimmungen und sowohl für die Schweiz als auch für das gegenüberliegende ausländische Land zur Anwendung kommen. 2.3.3 Aktivierung Grundprinzip Im Rahmen des Prozessschrittes "Aktivierung" wird die Warenanmeldung rechtsverbindlich. Dies erfolgt in aller Regel beim Grenzübertritt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Warenanmeldung nicht mehr verändert werden. Kontingente und mengenbeschränkte Bewilligungen werden zum Zeitpunkt der Aktivierung abgeschrieben. 5. März 2021 Seite 11 von 88
Die Aktivierung kann automatisch oder manuell erfolgen. Damit eine Warenanmeldung aktiviert werden kann, muss das eingesetzte Transportmittel bezeichnet (referenziert) werden. Nach Abschluss der Aktivierung wird die Ware entweder der Kontrolle zugeführt oder der Verfügungsprozess wird eingeleitet. Die Aktivierung erfolgt je nach Verkehrsart unterschiedlich (vgl. folgende Kapitel). 2.3.3.1 Strasse Die Aktivierung im Strassenverkehr erfolgt a) automatisch b) manuell. Automatische Aktivierung Mechanismus: Die automatische Aktivierung erfolgt immer an der Grenze. Sie wird ausgelöst, wenn das Transportmittel die durch den Zoll festgelegte Grenzzone erreicht hat. Mittel: Für die automatische Aktivierung bietet der Zoll die "Activ" App für Apple und Android Smartphones an. Weitere Lösungsansätze werden zurzeit geprüft und sobald verfügbar kommuniziert. Vorbedingung: Die Warenanmeldung muss vor dem Verbringen eingereicht werden. Für die automatische Aktivierung muss das Transportmittel referenziert werden. Dies erfolgt entweder direkt über die App (bereits umgesetzt), das Transportcockpit oder via B2B Service (wird erarbeitet). Kontrollmitteilung: Die Kontrollmitteilung (frei, Kontrolle) wird ebenfalls über die App (umgesetzt) oder B2B (wird erarbeitet) kommuniziert. Aktivierung mit App Activ Die App wird durch den Fahrer bedient, vor der Abfahrt erfasst er das Kennzeichen und Zollanmeldungen in der App. Nach der Erfassung läuft eine erste Prüfung, es wird verifiziert, ob die angegeben Zollanmeldungen gültig sind. Ist die Erfassung erfolgreich, kann der Fahrer die Fahrt in der App starten und mit seinem Fahrzeug losfahren. Sobald sich das Fahrzeug einem Grenzübergang nähert wird mittels GPS-Technologie und konfigurierten Geofences die Zollanmeldung aktiviert. Es wird eine Risikoanalyse ausgelöst, durch welche das Kontrollresultat "Freie Fahrt" oder "Kontrolle" ermittelt wird. Dieses Kontrollresultat wird auf der App angezeigt, während der Einführungsphase muss die App mit dem Resultat noch dem Zollmitarbeiter gezeigt werden. Die App wurde im April 2019 entwickelt und schrittweise laufend für den Transiteingang und - ausgang in der ganzen Schweiz eingeführt. Informationen zur App Activ: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/zollanmeldung/anmeldung- firmen/activ.html 2.3.3.2 Bahn Die Aktivierung im Bahnverkehr erfolgt a) automatisch b) manuell. Die automatische Aktivierung ist der Regelfall. Eine manuelle Aktivierung ist durch einen Zollmitarbeiter im Ausnahmefall möglich. 5. März 2021 Seite 12 von 88
Automatische Aktivierung Mechanismus: Die automatische Aktivierung erfolgt immer an der Grenze. Sie wird ausgelöst, wenn das Transportmittel die durch den Zoll festgelegte Grenzzone erreicht hat. Mittel: Die Aktivierung wird erreicht, indem das Zuginformationssystems der SBB angebunden wird. Mittels der übertragenen Informationen kann der Zoll diese Zuginformationen mit der vorgängig eingereichten Warenanmeldung korrelieren. Für die Korrelation dient der CIM- Frachtbrief, welcher mit der Warenanmeldung bezeichnet werden muss. Vorbedingung: Die Warenanmeldung muss vor dem Verbringen eingereicht werden und anhand des CIM-Frachtbriefs kann referenziert werden. Kontrollmitteilung: Die Kontrollmitteilung (frei, frei mit Vorbehalt, Kontrolle) erfolgt ins ZIS- System der SBB-Infra und via E-Mail oder B2B. Hinweis: Die Kontrollmitteilung wird dem ZIS-System der SBB-Infra und dem Eisenbahn Verkehrsunternehmen (EVU) rechtzeitig in zwei Phasen, via E-Mail oder B2B, mitgeteilt. Phase 1: sobald der Zug eine durch den Zoll zeitlich definierte Zone erreicht hat, wird die Kontrollmitteilung ausgelöst. Phase 2: beim Passieren der Grenze wird die Grenzankunft gemeldet und die finale Kontrollmitteilung ausgelöst. 2.3.3.3 Schiff Die Aktivierung im Schiffsverkehr erfolgt a) automatisch b) manuell. Die automatische Aktivierung ist der Regelfall. Eine manuelle Aktivierung ist durch einen Zollmitarbeiter im Ausnahmefall möglich. Automatische Aktivierung Mechanismus: Die automatische Aktivierung erfolgt immer an der Grenze. Sie wird ausgelöst, wenn das Transportmittel die durch den Zoll festgelegte Grenzzone erreicht hat. Mittel: Die Aktivierung wird erreicht, indem das Schiffsanmeldesystem RPIS angebunden wird. Mittels der übertragenen Informationen kann der Zoll diese Schiffsinformationen mit der vorgängig eingereichten Warenanmeldung korrelieren. Vorbedingung: Die Warenanmeldung muss vor dem Verbringen eingereicht werden und die Sendung wird mit der Warenanmeldung referenziert. Kontrollmitteilung: Die Kontrollmitteilung (frei, Kontrolle) wird dem Terminalbetreiber über B2B Service kommuniziert. Hinweis: Die Kontrollmitteilung wird dem Terminalbetreiber rechtzeitig via B2B mitgeteilt, damit dieser die notwendigen logistischen Massnahmen einleiten kann. 2.3.4 Selektionieren Nach der Aktivierung wird die Warenanmeldung einer erneuten Plausibilisierung und einer umfassenden Risikoanalyse unterzogen. Die Plausibilisierung prüft die Warenanmeldung formal und umfasst u.a. auch die Überprüfung allfällig notwendiger Bewilligungen und Kontingente. Auf Grundlage der Risikoanlayse wird der Kontrollentscheid getroffen. Der Kontrollentscheid kann auf "freie Fahrt" oder "Kontrolle" lauten. Das Ergebnis wird dem Fahrzeugführer und allfällig dem Warenanmelder (Person, welche die Warenanmeldung übermittelt hat) mitgeteilt. Tritt bei der Plausibilisierung ein Fehler auf, wird bildlich gesprochen die Ampel grundsätzlich auf rot gestellt und der Fahrzeugführer erhält den Entscheid "Kontrolle". Da die Warenanmeldungen bereits vor der Aktivierung plausibiliert werden, sollte dieses Szenario die Ausnahme bilden. Tritt kein Plausibilisierungsfehler auf, erfolgt die Selektionierung bzw. wird der Kontrollentscheid aufgrund der Risikoanalyse getroffen. 5. März 2021 Seite 13 von 88
2.3.5 Intervenieren Die Intervention (Kontrolle) kann direkt an der Grenze oder an anderen vom BAZG definierten Orten erfolgen. Eine Intervention kann eine Kontrolle von Personen, Waren und Transportmittel beinhalten. Kontrollen, insbesondere vertiefte Warenkontrollen und Abklärungen, können jederzeit auch nachträglich im Zollgebiet stattfinden, beispielsweise beim Domizil des Warenempfängers. 2.3.6 Verfügen Nach der Aktivierung bzw. nach Abschluss einer allfälligen Intervention eröffnet das BAZG eine Veranlagungsverfügung. Die Höhe der Abgaben wird auf der Basis der Warenanmeldung berechnet. Die Verfügungen werden elektronisch bereitgestellt. 2.3.7 Nachbearbeiten Das Nachbearbeiten umfasst verschiedene Tätigkeiten, die nach Eröffnen der Veranlagungsverfügung anfallen können wie das Beantragen und Behandeln von Einsprachen, Fristverlängerungen, Rückerstattungen etc. Einsprachen (Korrekturanträge), Anträge auf Fristverlängerungen oder Rückerstattungen sollen künftig über das ePortal so wie auch via B2B-Schnittstelle eingereicht werden können. Die detaillierten Prozesse sind noch zu definieren. Die heutigen provisorischen Anmeldungen sollen künftig so weit wie möglich über die Einsprache gelöst werden. Weitere Details sind Gegenstand von laufenden Abklärungen. 2.4 Die Geschäftspartnerrollen Eine Geschäftspartnerrolle bezeichnet eine Geschäftsbeziehung zwischen einem Geschäftspartner und dem BAZG. Diese Beziehung bringt Rechte und Pflichten mit sich. Benutzer von BAZG-Systemen werden mittels einer Geschäftspartnerrolle explizit auf eine Fachanwendung berechtigt, welche sie benutzen dürfen. Die Berechtigung definiert zudem die Funktionen, welche der Benutzer in der Fachanwendung ausführen darf. Eine Geschäftspartnerrolle kann durch einen registrierten Benutzer via ePortal beantragt werden. Im Zusammenhang mit dem System «Passar» sind folgende Geschäftspartnerrollen angedacht: GP-Rolle Inhalt Mögliche Nutzer dieser Rolle Fracht Gewährt Zugriff auf das Verzollungssystem Sogenannte «Passar» und das Transportcockpit. Über das Selbstverzoller System «Passar» können Warenanmeldungen und Transportanmeldungen verwaltet werden. KMU, die Verzollungen selber vornehmen Fracht Gewährt Zugriff auf die Schnittstelle für das Verzollungsfirmen B2B Verzollungssystem «Passar». Grossimporteure und -exporteure, die Verzollungen selber vornehmen Transport Gewährt Zugriff auf das Transportcockpit zum Sogenannte Selbstfahrer Referenzieren von Transportmittel und Warenanmeldung. Kleine bis mittlere Transportunternehmen Transport Gewährt Zugriff auf die Schnittstelle für das Mittlere bis grosse B2B Transportcockpit. Transportunternehmen 5. März 2021 Seite 14 von 88
Die B2B Rollen sind keine Erweiterung zu anderen Rollen, sondern zielen bewusst auf die Verwendung der B2B-Schnittstelle ab. 2.5 Warenbestimmungen 2.5.1 Einfuhr Waren, die in das Schweizer Zollgebiet verbracht werden oder einer Inlandabgabe unterliegen, müssen unaufgefordert zur Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" angemeldet werden. Die Warenanmeldung Einfuhr muss elektronisch oder in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgen. Bei einer Kontrolle übermittelt der Verfahrensbeteiligte die vom BAZG verlangten Begleitdokumente zur Warenanmeldung Einfuhr elektronisch. Nach ordnungsgemässem Abschluss der Warenbestimmung Einfuhr erhebt das BAZG die Einfuhrabgaben und stellt eine elektronische Veranlagungsverfügung aus. 2.5.2 Ausfuhr Waren, die aus dem Schweizer Zollgebiet verbracht werden, müssen unaufgefordert zur Warenbestimmung "Ausfuhr" angemeldet werden. Die Warenanmeldung Ausfuhr muss elektronisch oder in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgen. Bei einer Kontrolle übermittelt der Verfahrensbeteiligte die vom BAZG verlangten Begleitdokumente zur Warenanmeldung Ausfuhr elektronisch. Nach ordnungsgemässem Abschluss der Warenbestimmung Ausfuhr erhebt das BAZG allfällige Ausfuhrabgaben und stellt eine elektronische Veranlagungsverfügung aus. 2.5.3 Überwachte Verfahren 2.5.3.1 Durchfuhr Waren aus dem nicht freien Verkehr, die durch das Schweizer Zollgebiet oder zwischen zwei Orten im Zollgebiet transportiert werden, müssen unaufgefordert mit der Warenbestimmung "Durchfuhr" angemeldet werden. Die Warenanmeldung "Durchfuhr" muss elektronisch oder in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgen. Die Warenbestimmung ist an Bedingungen und Auflagen gebunden. Beim Eröffnen der Warenbestimmung "Durchfuhr" entsteht eine bedingte Abgabeschuld. Sie muss in diesem Zeitpunkt grundsätzlich sichergestellt werden. Die Sicherstellung entfällt, wenn die Waren innerhalb der Durchfuhrfrist unverändert und unter Erfüllung der übrigen Bedingungen und Auflagen bei der Bestimmungszollstelle einer anderen Warenbestimmung zugeführt oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr kommen internationale Durchfuhrverfahren (auch Transit- oder Versandverfahren genannt) zur Anwendung. Für diese Verfahren (z.B. gemeinsames Versandverfahren NCTS oder Carnet TIR) richten sich die Bestimmungen nach den jeweiligen internationalen Übereinkommen. Wird das Durchfuhrverfahren nicht beendet, so wird ein internationales Suchverfahren ausgelöst. Führt dieses zu keinem nachträglichen Abschluss des Durchfuhrverfahrens, wird ein Abgabenerhebungsverfahren bei den in Frage kommenden Abgabeschuldnern eingeleitet. 5. März 2021 Seite 15 von 88
3 Technische Informationen 3.1 Systemkontext Für die Interaktion mit dem BAZG im Zusammenhang mit dem Warenverkehr stehen dem Verfahrensbeteiligten folgende Systeme zur Verfügung: ePortal: Warenanmeldungen (Declar), Transportanmeldungen (Transportcockpit), Kontrollmeldungen, Einsprachen, Selfcare B2B: Warenanmeldungen, Transportanmeldungen, Kontrollmeldungen, Einsprachen Input: Eingabe von Dokumenten DocBox: Bezug von Dokumenten Activ App: Transportanmeldung, Kontrollmeldung, nur Strassenverkehr Die folgende Darstellung zeigt die Systemlandschaft in stark abstrahierter Form. Backendsysteme des BAZG sind nur dargestellt, wo sie für die Verfahrensbeteiligten von Relevanz sind. 3.2 Anbindung an Passar 3.2.1 Nutzung ePortal Das ePortal spielt für die Verfahrensbeteiligten eine zentrale Rolle. Über das ePortal lassen sich wichtige Informationen abrufen, Daten im Selfservice Modus anpassen und (via User Interface BAZG) Warenanmeldungen vornehmen. Die Benutzer-Dokumentation zum ePortal findet sich unter folgendem Link: https://eportal.admin.ch/assets/help/Benutzer-Dokumentation.pdf Für die Nutzung der B2B- und B2B light- Anwenderschnittstellen (API) ist eine Registrierung im ePortal erforderlich. Nach einer erfolgreichen Registrierung können die Stammdaten direkt im ePortal bewirtschaften werden (Selfservice Modus). 5. März 2021 Seite 16 von 88
3.2.2 B2B Hub / Schnittstellenbeschreibung 3.2.2.1 Access Token Refresh Für jeden Request benötigt es einen Access Token. Ein Initialsatz davon (Access & Refresh Tokens) ist über das API Selfservice Portal erhältlich. Zusätzlich erhält man noch ein Key & Secret. Alle (Key, Secret und Tokens) sind an die Subscription einer Applikation gebunden. Ein Access Token ist jeweils 24h gültig und kann mehrmals verwendet werden. Mit Key, Secret und einem Refresh Token kann ein neuer Satz Access & Refresh Token gelöst werden. Der Refresh Token ist nur einmal nutzbar und 7 Tage gültig. Das bedeutet, dass mindestens alle 7 Tage ein automatischer Refresh durchgeführt werden muss. Ist der Access Token ungültig muss über das API-Self-Service Portal ein neuer Tokensatz generiert werden. 1. Die Client Applikation fordert mit einem Refresh Token vom API Manager ein neues Access Token an. 2. Wenn der Refresh Token gültig ist, dann stellt der API Manager ein neues Access Token und ein neues Refresh Token aus und schickt beide an die Client Applikation. 3. Die Client Applikation ruft mit einem gültigen Access Token die API für eine gesicherte Ressource auf dem API Gateway auf. 4. Wenn das Access Token den Zugriff auf die gesicherte Ressource erlaubt, dann leitet das API Gateway den Request weiter und gibt die Antwort zurück. 5. Die Client Applikation ruft mit einem abgelaufenen Access Token die API für eine gesicherte Ressource auf. 6. Das API Gateway weisst den Request mit einem "Invalid Token Error" zurück. Für das automatische erneuern der Tokens wird eine Refresh-API unter 'https://keymanager.api.admin.ch/token/v2' angeboten. Authorization Request curl -k -u : -d "grant_type=refresh_token&refresh_token=" -H "Content- Type: application/x-www-form-urlencoded" 'https://keymanager.api.admin.ch/token/v2' 5. März 2021 Seite 17 von 88
Authorization Response { "access_token": "eyJ4NXQiOiJPRFkxT1dVNFlqZGtaV1 .. DMlyeiF8qW75_Y6G3CoS2O55C35g", "refresh_token": "c8108211-a15c-37cc-8f33-f2638a5cd38e", "token_type": "Bearer", "expires_in": 86400 } 3.2.2.2 API-Selfservice Portal Beschreibung ist in einem zusätzlichen Dokument: Attachment A - DocumentationAPISelfServicePortal 3.2.2.3 B2B Hub Schnittstelle Da der Eingang (Incoming) und Ausgang (Outgoing) von Meldungen eine Frage der Perspektive sind, werden die Begriffe für dieses Kapitel (B2B Hub Schnittstelle) wie folgt definiert. Begriff Bedeutung Incoming Message Eine Nachricht vom Verfahrensbeteiligten für das BAZG Outgoing Message Eine Nachricht vom BAZG für den Verfahrensbeteiligten 3.2.2.3.1 Überblick 5. März 2021 Seite 18 von 88
3.2.2.3.2 Prinzipien # Beschreibung 1 BAZG integriert keine Schnittstelle der Verfahrensbeteiligten 2 Die B2B API werden immer über den B2B Gateway exponiert 3 Die Verfahrensbeteiligten sind für Incoming Messages verantwortlich, bis das BAZG deren Empfang bestätigt hat 4 Die Verfahrensbeteiligten sind verantwortlich, Outgoing Messages abzuholen 5 Die Verfahrensbeteiligten sind verantwortlich, den Empfang von Outgoing Messages zu bestätigen 3.2.2.3.3 Konzept Ein B2B API ist grundsätzlich ein Rest API für die Ressource Message. Die API umfasst folgende Operationen: Operation Beschreibung submitMessage Eine Incoming Message erstellen listMessages Liste der wartenden Outgoing Messages lesen getMessage Eine Outgoing Message abholen confirmReceipt Den Empfang einer Outgoing Message bestätigen Die Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und BAZG läuft im Normalfall folgendermassen ab: 5. März 2021 Seite 19 von 88
3.2.2.3.4 Operationen submitMessage Ermöglicht dem Verfahrensbeteiligten eine Message an das BAZG zu übergeben. Die Operation ist idempotent, dies erlaubt dem Verfahrensbeteiligten nach einem Timeout so viele Retries zu machen, bis der Request beantwortet wird. Eine Message kann durch einen erneuten Aufruf der Operation nicht verändert werden. Das BAZG verwendet immer die erste Message, welche Empfangen wurde. Request HTTP Verb PUT Parameter GP-ID, MessageId Body Incoming Message (XML, JSON) Der Body enthält NUR die Message. Parameter werden ausschliesslich in der URL oder als Header transportiert. 5. März 2021 Seite 20 von 88
Responses Status Code Bedeutung Body 200 (Ok) Empfang der Message durch BAZG bestätigt (der Transport war Kein Body erfolgreich). Das bedeutet nicht, dass die Message vom BAZG akzeptiert wurde. Es hat noch keine semantische Validierung der Message stattgefunden. 400 (Bad Ungültiger Request, typischerweise weil die Message Details zum Request) syntaktisch nicht korrekt ist Fehler 401 Der Caller hat sich nicht authentisiert Kein Body (Unauthorized) 403 (Forbidden) Der Caller ist nicht autorisiert Kein Body listMessages Ermöglicht dem Verfahrensbeteiligten eine Liste der abzuholenden Messages zu lesen. Eine Message bleibt so lange in der Liste, bis der Empfang der Message bestätigt wurde. Request HTTP Verb GET Parameter GP-ID Body Kein Body Response Status Code Bedeutung Body 200 (Ok) Liste konnte erstellt werden Liste der abzuholenden Messages mit: Die Liste ist leer, wenn keine Messages abzuholen sind. messageId messageType datePublished 400 (Bad Ungültiger Request Details zum Fehler Request) 401 Der Caller hat sich nicht authentisiert Kein Body (Unauthorized) 403 (Forbidden) Der Caller ist nicht autorisiert Kein Body 404 (Not Found) Die GP-ID wurde nicht gefunden Kein Body getMessage Ermöglicht dem Verfahrensbeteiligten eine Message abzuholen. Der Verfahrensbeteiligten kann eine Message so oft wie nötig abholen, solange der Empfang der Message nicht bestätigt wurde Request HTTP Verb GET 5. März 2021 Seite 21 von 88
Parameter GP-ID, messageId Body Kein Body Response Status Code Bedeutung Body 200 (Ok) Erfolg Outgoing Message Kein Wrapper, keine zusätzlichen Informationen! 400 (Bad Ungültiger Request Details zum Fehler Request) 401 Der Caller hat sich nicht Kein Body (Unauthorized) authentisiert 403 (Forbidden) Der Caller ist nicht autorisiert Kein Body 404 (Not Found) Die angeforderte Message wurde Kein Body nicht gefunden confirmReceipt Ermöglicht dem Verfahrensbeteiligten den Empfang einer Outgoing Message zu bestätigen. confirmReceipt ist idempotent confirmReceipt ist zwingend erforderlich, weil ein erfolgreicher getMessage Request nicht beweist, dass die Message beim Verfahrensbeteiligten angekommen ist Request HTTP Verb DELETE Parameter GP-ID, messageId Body Kein Body Response Status Code Bedeutung Body 200 (Ok) Erfolg Outgoing Message 400 (Bad Request) Ungültiger Request Details zum Fehler 401 (Unauthorized) Der Caller hat sich nicht authentisiert Kein Body 403 (Forbidden) Der Caller ist nicht autorisiert Kein Body 3.3 Prozesse Mit den folgenden BPMN-Modellen wird der Austausch der diversen Meldungen veranschaulicht. Ist es für eine oder mehrere Verkehrsarten nicht direkt anwendbar, wird ein zusätzliches Kapitel mit den entsprechenden Spezifikationen aufgeführt. Die BPMN-Modelle zeigen den Nachrichtenfluss zwischen dem BAZG und den Verfahrensbeteiligten auf. 5. März 2021 Seite 22 von 88
3.3.1 Prozess Einfuhr 3.3.1.1 Erste Warenanmeldung Einfuhr Mit der Warenanmeldung (NI015) wird das BAZG über die Absicht ein Einfuhrverfahren zu eröffnen informiert. Sofern die Meldung keine Fehler hat, wird die Warenanmeldung akzeptiert und dies mit der Akzeptanzmeldung NI028 bestätigt. Diese beinhaltet unter anderem die GDRN (Goods Declaration Reference Number), die als eindeutige Identifikation der Warenbestimmung dient. Zusätzlich wird die Version 1 der Warenanmeldung vergeben und zurückgemeldet. Mit der Aktivierung gilt die Warenanmeldung als rechtlich verbindlich. Sollte innerhalb der Frist (30 Tage) keine Aktivierung stattfinden, wird die Warenanmeldung für ungültig erklärt (NI056). Wird nach der Aktivierung eine Kontrolle durchgeführt, wird mit der Meldung NI060 darüber informiert. Wenn alles in Ordnung ist, wird die Ware/Sendung freigegeben (Meldung NI029). 3.3.1.2 Korrektur Warenanmeldung Einfuhr Bis zum Zeitpunkt der Aktivierung kann die Warenanmeldung beliebig oft mit der Meldung NI013 korrigiert werden. Falls die Warenanmeldung Korrektur akzeptiert wird, wird eine neue Version der Warenanmeldung erstellt. Die Akzeptanz der Korrektur und die neue Versionsnummer wird mit der Meldung NI004 zurückgemeldet. Falls die Korrektur der Warenanmeldung abgelehnt wird, wird dies mit der Meldung NC909 mitgeteilt. Die bestehende Warenanmeldung bleibt gültig. 5. März 2021 Seite 23 von 88
3.3.1.3 Rückzug Warenanmeldung Einfuhr Bis zum Zeitpunkt der Aktivierung kann die Warenanmeldung mit der Meldung NI014 zurückgezogen werden. Falls der Rückzug akzeptiert wird, wird die Warenanmeldung gelöscht. Die Akzeptanz des Rückzugs wird mit der Meldung NI009 zurückgemeldet. Falls der Rückzug der Warenanmeldung abgelehnt wird, wird dies mit der Meldung NC909 mitgeteilt. Die bestehende Warenanmeldung bleibt gültig. 3.3.2 Prozess Ausfuhr 3.3.2.1 Erste Warenanmeldung Ausfuhr Mit der Warenanmeldung (NE015) wird das BAZG über die Absicht ein Ausfuhrverfahren zu eröffnen informiert. Sofern die Meldung keine Fehler hat, wird die Warenanmeldung akzeptiert und dies mit der Akzeptanzmeldung NE028 bestätigt. Diese beinhaltet unter anderem die GDRN (Goods Declaration Reference Number), die als eindeutige Identifikation der Warenbestimmung dient. Zusätzlich wird die Version 1 der Warenanmeldung vergeben und zurückgemeldet. Mit der Aktivierung gilt die Warenanmeldung als rechtlich verbindlich. Sollte innerhalb der Frist (30 Tage) keine Aktivierung stattfinden, wird die Warenanmeldung für ungültig erklärt (NE056). Wird nach der Aktivierung eine Kontrolle durchgeführt, wird mit der 5. März 2021 Seite 24 von 88
Meldung NE060 darüber informiert. Wenn alles in Ordnung ist, wird die Ware/Sendung freigegeben (Meldung NE029). 3.3.2.2 Korrektur Warenanmeldung Bis zum Zeitpunkt der Aktivierung kann die Warenanmeldung beliebig oft mit der Meldung NE013 korrigiert werden. Falls die Warenanmeldung Korrektur akzeptiert wird, wird eine neue Version der Warenanmeldung erstellt. Die Akzeptanz der Korrektur und die neue Versionsnummer wird mit der Meldung NE004 zurückgemeldet. Falls die Korrektur der Warenanmeldung abgelehnt wird, wird dies mit der Meldung NC909 mitgeteilt. Die bestehende Warenanmeldung bleibt gültig. 3.3.2.3 Rückzug Warenanmeldung Bis zum Zeitpunkt der Aktivierung kann die Warenanmeldung mit der Meldung NE014 zurückgezogen werden. Falls der Rückzug akzeptiert wird, wird die Warenanmeldung gelöscht. Die Akzeptanz des Rückzugs wird mit der Meldung NE009 zurückgemeldet. Falls der Rückzug der Warenanmeldung abgelehnt wird, wird dies mit der Meldung NC909 mitgeteilt. Die bestehende Warenanmeldung bleibt gültig. 5. März 2021 Seite 25 von 88
3.3.3 Prozess Durchfuhr 3.3.3.1 Direkte Durchfuhr Bei der direkten Durchfuhr agiert die Schweiz als Durchfuhrland. Beispielsweise wenn Ware von Italien nach Holland transportiert wird oder von Frankreich nach Österreich. 3.3.3.1.1 Transportanmeldung Neben der Transitanmeldung (ATR), welche die Schweiz vom Abgangsland (Office of Departure) direkt erhält, braucht es auch eine Referenzierung (Transportanmeldung). Das folgende BPMN-Modell zeigt das Grundprinzip auf, wobei die Referenzierung als eigenes Kapitel geführt wird (Teilprozess wird mehrfach verwendet). 5. März 2021 Seite 26 von 88
3.3.3.2 Durchfuhr mit Eröffnung in der Schweiz Ware die unter Zollüberwachung von der Schweiz in ein anderes Land exportiert wird. Chocolatier exportiert Schokolade per LKW von der Schweiz nach Portugal. Maschinen werden via Hafen Rotterdam in die USA exportiert. In Rotterdam wird das Versandverfahren beendet und geht mit einem Seefrachtbrief weiter in die USA. Bestimmungsland und Empfänger sind aber gem. Versandverfahren bereits die Vereinigten Staaten von Amerika. 3.3.3.2.1 Warenanmeldung Mit der Warenanmeldung (NT015) wird das BAZG über die Absicht, ein Versandverfahren zu eröffnen, informiert. Sofern die Meldung keine Fehler hat, wird dies mit der NT028 bestätigt. Diese beinhaltet unter anderem die MRN, die als eindeutige Identifikation des Verfahrens dient. Sollte innerhalb der Frist (30 Tage) keine Aktivierung stattfinden, wird das Versandverfahren für ungültig erklärt (NT056). Nach der Aktivierung (gesetzliche Verbindlichkeit) kann es zu Kontrollen kommen, die mit der NT060 angekündigt werden. Sollte keine Überführung ins Versandverfahren möglich sein, wird dies mit einer NT051 gemeldet. Wenn alles in Ordnung ist, wird das Versandverfahren eröffnet (Mitteilung NT029). 3.3.3.2.2 Korrektur der Warenanmeldung Wenn sich die Warenanmeldung in einem gültigen Status (Aktivierungsfrist nicht abgelaufen) befindet und noch nicht aktiviert wurde, kann diese beliebig oft via NT013 korrigiert werden. Die NT004 bestätigt die Annahme. Falls die Korrektur der Warenanmeldung nicht mehr angenommen wird, wird dies mit der NC909 mitgeteilt. Da die Garantieregistrierung erst nach der Aktivierung stattfindet, kann diese auch nachträglich korrigiert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Garantieregistrierung nicht möglich ist. Um eine Korrektur zu der Garantie / den Garantien einzureichen, muss dies in der NT013 definiert werden. Dazu ist der Wert 1 im Feld "Amendment type flag" der NT013 anzugeben. Wurden die Garantien schon erfolgreich registriert, wird auch ein solcher (Amendement type flag = 1) Korrekturantrag abgelehnt. Anpassungen an weiteren Feldern, die nicht in Zusammenhang mit der Garantie stehen, sind nicht erlaubt und führen zu einer kompletten Ablehnung der Korrektur. Der Prozess "Korrektur nach Intervention" folgt in einer späteren Version. 5. März 2021 Seite 27 von 88
3.3.3.2.3 Rückzug der Warenanmeldung Eine Warenanmeldung kann mit einem Rückzugsantrag (NT014) annulliert werden. Dieser wird durch das BAZG entweder angenommen oder abgelehnt. Der Entscheid wird mit der NT009 kommuniziert. Die NT009 meldet, ob der Rückzugsantrag genehmigt (Decisions: 1=Positive) oder abgelehnt (Decisions: 0=Negative) wird. Der Entscheid dazu obliegt in jedem Fall dem BAZG. Nach der erfolgreichen Aktivierung der Warenanmeldung kann diese nicht mehr automatisiert via Passar (NT014) zurückgezogen werden. Wenn das Versandverfahren eröffnet ist, kann nur unter folgenden Umständen ein Rückzugsantrag via Einsprache gestellt werden: Waren wurden fälschlicherweise mit mehr als einer Warenanmeldung Durchfuhr angemeldet. Wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Ware noch immer im zollrechtlich freien Verkehr des Abgangslandes steht. Wird die NT014 (Rückzugsantrag) vom BAZG akzeptiert, wird das Versandverfahren gestoppt und abgebrochen. Weitere Aktionen sind nicht mehr möglich. 5. März 2021 Seite 28 von 88
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