Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt

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Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
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     Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030
                       -
Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber
         und Unternehmensverbände
Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
Allgemeine Zuteilungsregeln und Verfahren
          für Bestandsanlagen

          Kerstin Kallmann / Martin Fleckner
    Deutsche Emissionshandelsstelle, FG V 3.1, V 2.4
                      04.04.2019
Übersicht

      Rechtsgrundlagen für die Zuteilung

        Vorstellung der wesentlichen Zuteilungsregeln

      Antragsverfahren

3
Rechtsgrundlagen für die
       Zuteilung
Überblick
I.    Europarechtliche Grundlagen
      I.    Die novellierte EH-Richtlinie (EHRL)
      II.   Zuteilungsregeln
            I.    Delegierte Verordnung 2019/331/EU (EU-ZuVO)
            II.   Jährliche Zuteilungsanpassung

II.   Umsetzung in deutsches Recht
      I.    TEHG-Novelle
      II.   Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

 5
Europarechtliche Grundlagen
    Die novellierte EH-Richtlinie
Europarechtliche Grundlagen
 Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie – EHRL)
       Änd. durch Richtlinie (EU) 2018/410 vom 18.3.2018 seit 8.4.2018 in Kraft
       Stärkung des Emissionshandels
       Anpassungen für die 4. HP
 EU-ZuVO – Delegierte Verordnung 2019/331 der KOM (EU-weite
  Zuteilungsregeln)
 MVO – Monitoring-Verordnung (2066/2018/EU)
 AVR – Akkreditierung u. Verifizierungsverordnung (2067/2018/EU)
 AuktionsVO (1031/2010/EU) u. RegisterVO (389/2013/EU)
 CL-Liste – Vorläufige Carbon-Leakage-Liste 2021-2030
  (Bekanntmachung der KOM – 2018/C 162/01)
 Durchführungsrechtsakt zur Anpassung der Zuteilungen (noch nicht
  beschlossen)

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Wesentliche Unterschiede Zuteilung 3. und 4. HP - I
                 3. Handelsperiode                                         4. Handelsperiode
8-jährige Handelsperiode                                  10-jährige Handelsperiode

Linearer Kürzungsfaktor: 1,74 % pro Jahr                  Linearer Kürzungsfaktor: 2,2 % pro Jahr

Festlegung Zuteilung am Beginn der HP                     Zwei Zuteilungszeiträume, jeweils 5 Jahre (2021 bis 2025
                                                          bzw. 2026 bis 2030), Festlegung Zuteilung zum jeweiligen
                                                          Beginn.

Einheitliche Emissionswerte gelten für die gesamte        Emissionswerte werden für jeden Zuteilungszeitraum
Handelsperiode                                            aktualisiert

Senkung der kostenlosen Zuteilung von 80 % im Jahr        Senkung der kostenlosen Zuteilung von 30 % der
2013 auf 30 % im Jahr 2020.                               berechneten Zuteilung auf 0 % im Jahr 2030.

Ausnahme:                                                 Ausnahmen:
 Für CL-gefährdete Sektoren erfolgt keine Kürzung (100    Für CL-gefährdete Sektoren erfolgt keine Kürzung (100
% der berechneten Zuteilung kostenlos)                    % der berechneten Zuteilung kostenlos)
                                                           Für Fernwärme bleibt es bei konstant 30 % Zuteilung
                                                          bis 2030

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Wesentliche Unterschiede Zuteilung 3. und 4. HP - II
                  3. Handelsperiode                                             4. Handelsperiode
Änderung der Zuteilung innerhalb der HP:                     Änderung der Zuteilung innerhalb des
 Nach einer „wesentlichen Kapazitätsänderung“ aufgrund      Zuteilungszeitraums:
  einer physischen Änderung, Schwellenwert: 10 %              Unabhängig von einer physischen Änderung
  Erhöhung oder Verringerung                                 ausschließlich aufgrund von „Produktionsänderungen“,
 Unabhängig von einer physischen Änderung,                  Schwellenwert: 15 % Verringerung oder Erhöhung
  Verringerung wg. einer „teilweisen Betriebseinstellung“,
  Schwellenwert: 50 %

Menge der an Industrieanlagen zugeteilten                    Die Menge der zu versteigernden Berechtigungen wird auf
Berechtigungen (Nicht-Stromerzeuger) ist                     57 % der Gesamtmenge festgesetzt, jedoch können 3 %
auf den hist. Emissionsanteil der Industrieanlagen           der Gesamtmenge als Puffer für die kostenlose Zuteilung
begrenzt (sog. „Industrie-Cap“). Zur Einhaltung wird ein     genutzt werden, um die Anwendung eines
einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor           sektorübergreifenden Korrekturfaktors zu vermeiden.
angewendet.

CL-Status wird durch Kriterien für Kohlenstoffkosten         CL-Status wird durch die Handelsintensität,
und/oder Handelsintensität bestimmt.                         multipliziert mit der Emissionsintensität, dividiert durch
Änderungen des Status sind innerhalb der Handelsperiode      die Bruttowertschöpfung bestimmt. Keine Änderungen
möglich.                                                     innerhalb der HP vorgesehen.

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Europarechtliche Grundlagen
  Zuteilungsregeln (EU-ZuVO)
EU-ZuVO – Überblick I
 1. Zuteilungszeitraum 2021 – 2025
  Bezugszeitraum 2014 – 2018
 2. Zuteilungszeitraum 2026 – 2030
  Bezugszeitraum 2019 – 2023
 Zuteilungsverfahren für den 1. Zuteilungszeitraum zusammen mit der
  Datenerhebung für eine Aktualisierung der Benchmarkwerte 2019
 Offen, ob für 2. Zuteilungszeitraum separate Datenlieferungen
  erforderlich sind
 Weiterhin Berücksichtigung von Carbon-Leakage,
  geänderte CL-Liste für die Zuteilung ab 2021

11
EU-ZuVO – Überblick II
 Wesentliche Änderungen EU-ZuVO gegenüber CIMs bzw. ZuV 2020:
        Delegierter Rechtsakt der KOM als EU-Verordnung
         keine nationale Umsetzung als Zuteilungsverordnung (ZuV) erforderlich
        Vollständiger Verzicht auf kapazitätsbezogene Zuteilungsberechnung,
         Kapazitätserweiterung und Kapazitätsverringerung
        Deutlich erweiterte Anforderungen an das Monitoring zuteilungsrelevanter
         Daten
        Verifizierung nur mit „Scope 98“
        Neue Regeln und Klarstellungen zur Berücksichtigung Vollzugspraxis 3. HP
         (z.B. Anlagentrennung, -zusammenlegung)
        Besondere Regeln für Fernwärme

 EU-ZuVO regelt „nur“ Basiszuteilung Bestandsanlagen/neue
  Markteilnehmer, Stilllegungen

12
Jährliche Zuteilungsanpassung (Art. 10a Abs. 20 - 21 EHRL)

 Jährliche Zuteilungsanpassung bei erheblichen Produktionsänderungen
        rollierender Durchschnitt aus zwei Jahren im Vergleich zum Ausgangswert
         „Basiszuteilung“
        Bei Überschreiten Schwellenwert > 15 %: Anpassung der Zuteilung

 Auswirkungen auf jährlichen Bericht
        obligatorische EU-weite Berichtspflicht für alle Anlagen
        Verifizierung gefordert (Scope 98 muss vorhanden sein)
        Verknüpfung mit Daten für nächstes Zuteilungsverfahren/BM-Update

 Entscheidung der KOM über Durchführungsrechtsakt im 2. Halbjahr 2019

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Umsetzung in deutsches Recht
        TEHG-Novelle
TEHG-Novelle – Allgemein

 TEHG-Novelle dient vor allem der Umsetzung der geänderten EHRL

 Weitere Anpassungen aufgrund von Verwaltungserfahrungen und
  Entwicklungen in der Rechtsprechung

 Änderungen der EHRL lassen das grundlegende EH-System unberührt,
  daher bleibt auch Aufbau und Systematik des TEHG erhalten
        Insb. keine Veränderungen im Anwendungsbereich, keine neuen Tätigkeiten
         und Gase
        Änderung 2018: Polymerisationsanlagen gelten in Bezugszeitraum als EH-
         Anlagen

 Durch weitere Harmonisierung des ETS in der EU entfallen einige
  bisherige Regelungen im TEHG
15
TEHG-Novelle – Emissionsgenehmigung

 Änderung in § 4 Abs. 6 TEHG (Verfahren zur Erteilung oder Änderung
  der Emissionsgenehmigung)
        Klarstellung, dass auch im Verfahren zur Feststellung der EH-Pflicht der
         DEHSt die Gelegenheit zur Stellungnahme durch Landesbehörden gegeben
         werden muss
        Gesetzesbegründung enthält Hinweis, dass gesonderte Erteilung der
         Emissionsgenehmigung als Instrument genutzt werden kann, um
         Entscheidung des EuGH zu Null-Emissionsanlagen (C 577/16-Trinseo)
         umzusetzen
        Wenn Landesbehörden Entscheidung zu Null-Emissionsanlagen getroffen
         haben, gelten diese in Bezugszeitraum als Nicht-ETS-Anlagen

16
TEHG-Novelle – Kostenlose Zuteilung
 Bisheriger § 10 TEHG wird aufgehoben
            EU-weite Zuteilungsregeln für die 4. HP werden durch unmittelbar in den
             MS geltende EU-ZuVO der KOM festgelegt
              Eine deutsche ZuV ist daher nicht erforderlich

 § 28 Abs. 1 Nr. 3 TEHG enthält Verordnungsermächtigung zur
  Regelung von Einzelheiten für die Zuteilung
             Datenerhebung über Emissionen und Produktion
             Produktionsmengen
             Angaben im Zuteilungsantrag, beizufügende Nachweise usw.

 Streichung der Härtefallregelung (bisher § 9 Abs. 5 TEHG)

17
Umsetzung in deutsches Recht
Emissionshandelsverordnung (EHV 2030)
Emissionshandelsverordnung (EHV 2030)

 Verschiedene Verordnungsermächtigungen im TEHG

 Umsetzungsspielräume der europäischen Regelungen
        Ggf. Fristen und Verfahrensvorschriften aus der EU-ZuVO
        Zusätzliche Datenerfordernisse
        Kleinemittentenregel Art. 27/27a EH-RL

 Überführung weiterhin benötigter Regelungen der EHV 2020

 Regel zur Feststellung einheitliche Anlage wird fortgeführt. Beantragung
  innerhalb Zuteilungsantrag (§ 24 TEHG)

 EHV 2030 im Gesetzgebungsverfahren

19
Zuteilungsverfahren vs. Kleinemittentenregelung
 § 27 TEHG Verordnungsermächtigung für Kleinemittentenregelung
        Bundesregierung plant Kleinemittentenregel
        Ausgestaltung in Abstimmung Ministerien
 Zum Verfahren
        Getrennte Antragstellung (anders als in 3. HP) jeweils für einen
         Zuteilungszeitraum
        ggf. Zuteilung relevant für gleichwertige Maßnahme
        KOM kann deutscher Kleinemittentenregel nach Übersendung der Liste
         (30.09.2019) widersprechen
        Sofern Kleinemittent Schwellenwert überschreitet, Abgabepflicht &
         kostenlose Zuteilung (sofern Zuteilungsantrag fristgerecht eingereicht)

 Veröffentlichung zum Antragsverfahren erfolgt baldmöglichst nach in
  Kraft treten

20
Vorstellung der wesentlichen
      Zuteilungsregeln
Merkmale der Zuteilungsansätze
Ansatz               Werte            Einheit             Bedingungen
                                      EB /
Produkt-             52 aktualisierte                     Artikel 2 Absatz 2 EU-ZuVO:
                                      Einheit
Emissionswert        Emissionswerte                       • Produkt-Emissionswert anwendbar
                                      Produkt
                                                  Artikel 2 Absätze 3 und 5 EU-ZuVO:
                                                  • Produkt-Emissionswert nicht anwendbar
Wärme-               Aktualisierter
                                           EB/GWh • Wärme ist messbar
Emissionswert        Emissionswert
                                                  • Wärme wird nicht für Stromerzeugung genutzt
                                                  • Wärme wurde nicht aus Strom erzeugt

                                                          Artikel 2 Absatz 6 EU-ZuVO:
Brennstoff-          Aktualisierter
                                           EB/TJ          • Produkt-Emissionswert nicht anwendbar
Emissionswert        Emissionswert
                                                          • Wärme ist nicht messbar
                                                          Artikel 2 Absatz 10 EU-ZuVO:
                                                          • Produkt-Emissionswert nicht anwendbar
Ansatz für           97% der
                                                          • Emissionen entsprechen der Definition nach
Prozessemis-         historischen          EB/t
                                                          Artikel 2 Absatz 10 EU-ZuVO
sionen               Emissionen
                                                          • Prozessemissionen sind nicht durch einen der
                                                          vorhergehenden Ansätze abgedeckt

 22   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 3
Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert
Bestimmung Aktivitätsrate siehe Leitfaden Teil 3c
Korrekturen der Zuteilung bei:
 Berücksichtigung der Austauschbarkeit Strom/Brennstoff bei Produkt-
   Emissionswerten gemäß Artikel 22 EU-ZuVO: Anteilige Korrektur für die
   mit der Stromnutzung verbundenen Emissionen ggü.
   Gesamtemissionen
 Einsatz von Wärme aus Nicht-ETS-Anlagen gemäß Artikel 21 EU-
   ZuVO: Abzug für Wärmeimport multipliziert mit aktualisierten Wärme-
   Emissionswert (analog Salpetersäureanlagen gemäß Artikel 16 Nr. 5
   EU-ZuVO)
 Abfackelung von Restgasen (außer Sicherheitsfackeln) gemäß Artikel
   16 Nr. 5 EU-ZuVO: Abzug in der Höhe der Emissionen dieses
   Restgases (gilt erst ab 2. Zuteilungszeitraum)
 Steamcracken gemäß Artikel 19 EU-ZuVO
 Vinylchlorid-Monomer gemäß Artikel 20 EU-ZuVO

23   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert
Wärme muss gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 EU-ZuVO alle
nachstehenden Bedingungen erfüllen:
 Die Wärme ist messbar
 Die Wärme wird innerhalb einer ETS-Anlage erzeugt, aber nicht
   innerhalb der Grenzen eines Salpetersäure-Produkt-Emissionswerts
   erzeugt (Artikel 16 Nr. 5 EU-ZuVO)
 Die Wärme wird nicht innerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-
   Emissionswerts verwendet
 Die Wärme wird innerhalb der Anlage für einen bestimmten Zweck
   genutzt (zur Herstellung von Produkten, Erzeugung mechanischer
   Energie, Heizung, Kühlung) oder die Wärme wird an eine andere Nicht-
   ETS-Anlage/Wärmenetz abgegeben
 Die Wärme wird nicht aus Strom erzeugt oder zur Stromerzeugung
   verwendet

24   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Austausch messbare Wärme

 Ohne Nachweis:
           Wärmelieferung aus einer ETS-Anlage an Wärmenetz oder Nicht-ETS-
            Anlage  Zuteilung bei der liefernden Anlage
           Wärmelieferung aus Wärmenetz oder Nicht-ETS-Anlage an eine ETS-
            Anlage  keine Zuteilung für diese Wärme

 Bei Nachweis Versorgungsvertrag:
           Direkte Wärmelieferung aus einer ETS-Anlage an eine andere ETS-
            Anlage  Zuteilung bei der aufnehmenden Anlage

       ‼ Keine Änderung ggü. 3. HP  Konsistenz 3. HP & 4. HP
        Sofern geänderte Einschätzung: Abstimmung DEHSt

25   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3a Kapitel 2
Zuteilungselement mit Brennstoffemissionswert
Brennstoff muss gemäß Artikel 2 Absatz 6 EU-ZuVO alle nachstehenden
Bedingungen erfüllen:
 Der Brennstoff wird nicht innerhalb der Grenzen eines
   Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert oder Wärme-
   Emissionswert verwendet.
     Abzug bei Abwärmenutzung notwendig (keine Auswahlmöglichkeit
        mehr).
 Der Brennstoff wird für einen bestimmten Zweck (zur Herstellung von
   Produkten, Erzeugung mechanischer Energie, Heizung, Kühlung)
   verbrannt.
 Der Brennstoff wird nicht zur Stromerzeugung verwendet.
 Der Brennstoff wird nicht abgefackelt – ausgenommen
   Sicherheitsabfackelung.

26   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Zuteilungselement mit Prozessemissionen I
Prozessemissionen müssen gemäß Artikel 2 Absatz 10 EU-ZuVO die
nachstehenden Bedingungen erfüllen:
 Die Emissionen fallen unter keinen Produkt-Emissionswert sowie unter
   keinen anderen Fallback-Ansatz.
 Als Prozessemissionen gelten:
           Typ a: Andere THG-Emissionen als CO2-Emissionen, wie aufgelistet im
            Anhang II der EHRL (PFC und N2O).
           Typ b: CO2-Emissionen als direktes und unmittelbares Ergebnis
            definierten Prozessen (abschließende Liste).
           Typ c: CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen, die bei
            definierten Prozessen (außerhalb Produkt-EW) entstanden sind und zur
            Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom
            genutzt werden, dann Zuteilung:
                  Für Entstehung: Emissionen Restgas abzgl. „Erdgasscheibe“
                  Für Nutzung: in ZE Wärme oder Brennstoff

27   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Zuteilungselement mit Prozessemissionen II
Abschließende Liste der Prozesse gemäß Artikel 2 Absatz 10 EU-ZuVO):
 chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallverbindungen in
  Erzen, Konzentraten und Sekundärstoffen
 Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen
 thermische Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Karbonate für
  die Abgasreinigung
 chemische Synthesen, bei denen das kohlenstoffhaltige Material die
  Reaktion mitbestimmt
 Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe
 chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder
  Nichtmetalloxiden wie Siliziumoxiden und Phosphaten

‼ Hauptzweck des Prozesses darf nicht die Wärmeerzeugung sein.

28   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Zuteilungselement mit Prozessemissionen - Restgase
Bedingungen für Restgas im Sinne der EU-ZuVO:
 Das Gas muss gemäß Artikel 2 Nr. 11 EU-ZuVO bei
  Standardbedingungen im gasförmigen Zustand vorliegen.
           Temperatur: 273,15 Kelvin
           Druck: 101 325 Pascal
 Das Gas muss bei einem der in Artikel 2 Nr. 10 EU-ZuVO definierten
  Prozesse entstanden sein
 Anteil unvollständig oxidierter Kohlenstoff im Gas:
           > 1% (Massenprozent)
 Voraussetzung für eine Zuteilung ist die energetische Nutzung von
  Restgasen:
           Erzeugung messbarer Wärme
           Erzeugung nicht messbarer Wärme (ausgenommen Betriebs- und
            Sicherheitsfackel)
           Erzeugung Strom

29   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3b Kapitel 2
Zuteilung für Restgase – Entstehung in Produkt-EW
 Nutzung                       Typ der Nutzung             Zuteilung für   Zuteilung für
                                                           Entstehung an   Nutzung an
                                                           Erzeuger        Verbraucher

 Innerhalb der                 Produkt-EW                  Produkt-EW      Produkt-EW
 Systemgrenze von              Sicherheitsfackel           Produkt-EW      keine
 Produkt-EW
                               andere Fackel               Produkt-EW,     keine
                                                           Abzug ab 2026

 Außerhalb der                 messbare Wärme              Produkt-EW      Wärme-EW
 Systemgrenze von              nicht-messbare              Produkt-EW      Brennstoff-EW
 Produkt-EW                    Wärme
                               Sicherheitsfackel           Produkt-EW      keine

                               andere Fackel               Produkt-EW,     keine
                                                           Abzug ab 2026

                               Strom                       Produkt-EW      keine

 30   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3b Kapitel 3
Zuteilung für Restgase – Entstehung nicht in Produkt-EW
 Nutzung                      Typ der Nutzung              Zuteilung für       Zuteilung für
                                                           Entstehung an       Nutzung an
                                                           Verbraucher         Verbraucher

 Innerhalb der                Produkt-EW                   Prozessemissionen   Produkt-EW
 Systemgrenze von                                          (Typ c)
 Produkt-EW

 Außerhalb der                messbare Wärme               Prozessemissionen   Wärme-EW
 Systemgrenze von                                          (Typ c)
 Produkt-EW
                              nicht-messbare               Prozessemissionen   Brennstoff-EW
                              Wärme                        (Typ c)

                              Sicherheitsfackel            keine               Brennstoff-EW
                              andere Fackel                keine               keine
                              Strom                        Prozessemissionen   keine
                                                           (Typ c)

 31   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3b Kapitel 3
Grundlagen Berechnung der Zuteilung (Art. 15 & 16 EU-ZuVO)

Endgültige Zuteilung =
Historische Aktivitätsrate * Emissionswert * CL-Faktor * Kürzungsfaktor
       Mit:
          Historische Aktivitätsrate: Mittelwert der Jahreswerte der Aktivitätsrate im
           Bezugszeitraum (für Bestandsanlagen)
          Emissionswert: Wird von KOM für jeden Zuteilungszeitraum festgelegt
          CL-Faktor: Anwendung entsprechend neue CL-Liste bzw. Fernwärme
          Kürzungsfaktor: ggf. sektorübergreifender Kürzungsfaktor bzw. Linearer
           Faktor für Stromerzeuger

32   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 3
Grundlagen Berechnung der Zuteilung (Art. 15 & 16 EU-ZuVO)

     Kürzungsfaktor            Festgelegt durch       Wert                             Anwendbar

                                                                 Zuteilungselemente mit erheblichen Risiko des Carbon-
               CL              EHRL               100 %          Leakage, Wert gilt für alle Jahre

Carbon-                                                          Zuteilungselemente ohne erhebliches Risiko des
Leakage-       Non-CL          EHRL               30 % - 0 %     Carbon-Leakage, Wert verringert sich nach 2026 von
Faktor (CLF)                                                     30 % auf 0 % im Jahr 2030

               Fernwärme       EHRL               30 %           Zuteilungselement Fernwärme, Wert gilt für alle Jahre

                                                               In den Jahren, in denen die vorläufige Zuteilung für alle
Sektorübergreifender           Europäische                     Anlagen, die eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel
Korrekturfaktor (SKF)          Kommission         zu bestimmen 10a erhalten, den Höchstbetrag überschreitet, wird der
                                                               Wert gemäß der EHRL ermittelt.

                                                                 Stromerzeuger mit zuteilungsfähigen
                               Richtlinie/                       Aktivitätsraten, sofern im jeweiligen
Linearer Kürzungsfaktor (LF)   EU-ZuVO            85 % - 65 %    Jahr kein SKF angewendet wird, 2,2 % jährliche
                                                                 Kürzung gegenüber 2013

‼ Stromerzeuger: Anlage, die nach 31.12.2004 Strom erzeugt und an andere geliefert hat

33   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 3
Anwendung neue CL-Liste (Art. 10 (3) EU-ZuVO, KOM-Beschluss 15.02.2019)
       ‼ Abweichungen neue vs. alte Liste beachten
       ‼ KOM-Beschluss vorauss. Mitte April in Kraft
 ZE mit Produkt-Emissionswert: Siehe Leitfaden Teil 3c
 Fallback-ZE: Nachweis erforderlich für CL und Fernwärme,
  ansonsten Nicht-CL
           Bei interner Nutzung: CL-Status des Produktionsprozesses
           Bei Wärme-Export an Nicht-ETS: Nachweis f. Nutzung Wärme
           Bei Import von Restgasen: Nachweis für Entstehung von
            Restgasen (sofern außerhalb von Produkt-EW entstanden)
 De-minimis-Regelung:
           Optionale Anwendung, d.h. ZE < 5% möglich
           Sofern Nachweis für mind. 95% hist. Aktivitätsrate vorliegt,
            kann auf weitere Nachweise verzichtet werden

34   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Definition Fernwärme (Art. 2 (4) EU-ZuVO)
Eine Zuteilung für Fernwärme setzt voraus, dass die von der Anlage
abgegebene Wärme folgende Voraussetzungen erfüllt:
 Die Verteilung erfolgt über ein Wärmeverteilnetz.
 Die Verbraucher liegen außerhalb des ETS.
 Die Wärme dient der Raumheizung oder Warmwasserbereitstellung.
 Die Wärme dient nicht der Herstellung von Produkten und nicht der
   Stromerzeugung.

 Nachweise von Wärmenetzbetreiber erforderlich:
           Niedertemperaturwärme < 130°C: Nutzung außerhalb ETS und nicht für
            Stromerzeugung
           Andere Wärme ≥ 130°C: Nutzung außerhalb ETS, nicht für
            Stromerzeugung und nicht für Herstellung von Produkten

35   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3a Kapitel 3
Historische Aktivitätsrate Bestandsanlage (Art. 15 (7) EU-ZuVO)
 Erstmaliger Emissionsgenehmigung vor dem 01.07.2019 (01.07.2024)
 Standardberechnung:
           für Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025: Mittelwert der jährlichen
            Aktivitätsraten aus dem Bezugszeitraum 2014 bis 2018
           für Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030: Mittelwert der jährlichen
            Aktivitätsraten aus dem Bezugszeitraum 2019 bis 2023
 Sonderregelungen:
           In die Mittelwertbildung fließen folgende Jahre nicht ein:
                  gesamte Anlage war im Kalenderjahr nicht in Betrieb
                  ZE war noch nicht in Betrieb, d.h. Aufnahme Normalbetrieb 2015/2016
                   (2020/2021)
           Aufnahme Normalbetrieb des ZE im Jahr 2017 (2022):
            HAR = AR 2018 (2023).
           Aufnahme Normalbetrieb des ZE im Jahr 2018 (2023):
            HAR = AR 2019 (2024).
‼ Definition Aufnahme des Normalbetriebs: 1. Tag AR > 0

36   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 8
Historische Aktivitätsrate Neue Marktteilnehmer
(Art. 18 EU-ZuVO)

 Für Anlagen mit erstmaliger Emissionsgenehmigung nach dem
  30.06.2019 (30.06.2024)

 Zuteilung für Neue Marktteilnehmer:
           Historische Aktivitätsrate = Aktivitätsrate im Kalenderjahr nach Aufnahme
            Normalbetrieb
           Zuteilung ab Kalenderjahr nach Aufnahme Normalbetrieb basiert auf
            historischer Aktivitätsrate
           Zusätzliche Zuteilung für Kalenderjahr mit Aufnahme Normalbetrieb auf
            Grundlage realer Aktivitätsrate dieses Jahres

37   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 3
Antragsverfahren
Leitfaden für das Zuteilungsverfahren 2021-2030
 Teil 1 Grundlegende Informationen zu den Zuteilungsregeln und zum
  Zuteilungsverfahren
 Teil 2 Allgemeine Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen – Hinweise für
  die Erstellung des Zuteilungsantrags
 Teil 3 Spezielle Zuteilungsregeln für:
          Teil 3a Anlagenübergreifende Wärmeströme – spezifische
           Datenerfordernisse
          Teil 3b Restgase – spezifische Datenerfordernisse
          Teil 3c Anwendung der Produkt-Emissionswerte – Definition der
           Bilanzgrenzen und spezifische Datenerfordernisse
 Teil 4 Hinweise zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen sowie von
  Daten zur Aktualisierung der Emissionswerte
 Teil 5 Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer und
  Zuteilungsänderungen (wird später veröffentlicht)

39   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Vorbemerkung
FMS-Formulare – Überblick
 Grundsätzlich bleibt folgendes aus 3. HP erhalten:
           Struktur aus FMS-Formularen mit geringen Änderungen
           Import von Stammdaten und Zuteilungselementen
           Methodenbericht/-plan und Verifizierung innerhalb FMS

 Folgende FMS-Formulare entfallen:
           Vereinfachte Wärmebilanz  vollständige Wärmebilanz immer gefordert
           Kleinemittent  getrenntes Antragsverfahren
           Kapazitätsänderungen  Regelung entfallen
           Zuordnung Emissionen und Brennstoffenergien auf Stoffstromebene 
            Excel-Template

 Folgende FMS-Formulare sind neu:
           Interne Stoffströme

40   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Struktur FMS-Formulare

41   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Hinweise zur Antragstellung - Zuteilungsanspruch
 Bestandsanlagen mit hist. Aktivitätsrate = 0:
           Liegt vor, bei Aufnahme des Normalbetriebs nach 01.01.2018
           Fristgerechte Antragstellung als Bestandsanlage notwendig
           Datenumfang: vor allem Stammdaten zur Anlage
           Keine Verifizierung
           Meldung Zuteilungsdaten später (Verfahren noch offen)

 Keine Antragsdaten/Daten für Benchmark-Update notwendig wenn:
           Kein Zuteilungsanspruch (z.B. nur Stromerzeugung und direkte
            Wärmelieferung an ETS-Anlage)
           Anlage fällt vor dem 01.01.2021 aus Anwendungsbereich des TEHG
           Verzicht auf Zuteilung für gesamten Zuteilungszeitraum
           Sonderfall: Kein Zuteilungsanspruch wegen HAR = 0, s.o.)

       ‼ Rechtsunsicherheit Kleinemittenten

42   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Hinweise zur Antragstellung – 3. HP vs. 4. HP
 Für die Antragstellung 4. HP gelten für Bezugszeitraum 2014-2018:
           Emissionsdaten entspr. VET
           Alle andere Daten:
                Regelungen 4. HP (EU-ZuVO), z.B. Fernwärme
                CL-Liste 2019
               Diese Daten sind zu prüfen (Aktivitätsraten, Zuordnung Emissionen etc.)
 Für die Mitteilungen 3. HP (z.B. MzB 2019) gelten:
           Regelungen 3. HP (ZuV 2020), z.B. kein ZE Fernwärme
           CL-Liste 2015
 Sofern Abweichung Aktivitätsrate Zuteilungsantrag vs. MzB 2014-2018):
           Abweichung aufgrund Änderung der Regelung  Begründung
           Abweichung, weil bereits MzB falsch  Prüfung, ob zuteilungsrelevant
            (z.B. teilw. Betriebseinstellung):
                  Wenn nicht zuteilungsrelevant: Begründung
                  Wenn zuteilungsrelevant: korrigierte MzB

43   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Verzicht auf Zuteilung (Artikel 24 EU-ZuVO)
 Möglicher Verzicht zu jedem Zeitpunkt auf die kostenlose Zuteilung für:
           Gesamtanlage
           Einzelne Zuteilungselemente

 Verzicht erfolgt durch:
           Kein Antrag als Bestandsanlage oder Neuer Marktteilnehmer:
                  Gilt für gesamten Zuteilungszeitraum
           Spätere Verzichtserklärung:
                  Gilt ab Jahr nach Erklärung bis Ende Zuteilungszeitraum

    Bei teilweisen Verzicht muss sicher gestellt werden:
           Aktivitätsrate darf nicht einem anderen Zuteilungselement/einer anderen Anlage
            zugeordnet werden.
           Emissionen müssen grundsätzlich dem nicht zuteilungsfähigen „Rest“ zugeordnet
            werden.

44   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Übersicht Schritte im Zuteilungsverfahren

                                                         1. Betreiber erstellt Zuteilungsantrag
                                                         2. Prüfstelle prüft und verifiziert
                                                            Antrag
              Antragsfrist 29.06.2019
                                                         3. Betreiber sendet Antrag an DEHSt
                   Frist 30.09.2019                      4. DEHSt sendet 1. Fassung NIMs-
                                                            Liste an KOM
                                                         5. KOM ermittelt Emissionswerte
                                                         6. DEHSt sendet 2. Fassung NIMs-
                                                            Liste an KOM
                                                         7. KOM ermittelt sektorübergrei-
                                                            fenden Korrekturfaktor
                                                         8. Nach Genehmigung KOM
                                                            versendet DEHSt Bescheid,
                                                            Ausgabe

45   Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 4
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                         E-Mail: emissionshandel@dehst.de
                               Internet: www.dehst.de

Diese Präsentation basiert auf einem Vortrag der DEHSt und ist
nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Es gilt das gesprochene
Wort. Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der
DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.
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