Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände - DEHSt
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0 Emissionshandel: Zuteilung 2021-2030 - Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Unternehmensverbände
Allgemeine Zuteilungsregeln und Verfahren für Bestandsanlagen Kerstin Kallmann / Martin Fleckner Deutsche Emissionshandelsstelle, FG V 3.1, V 2.4 04.04.2019
Übersicht Rechtsgrundlagen für die Zuteilung Vorstellung der wesentlichen Zuteilungsregeln Antragsverfahren 3
Rechtsgrundlagen für die Zuteilung
Überblick I. Europarechtliche Grundlagen I. Die novellierte EH-Richtlinie (EHRL) II. Zuteilungsregeln I. Delegierte Verordnung 2019/331/EU (EU-ZuVO) II. Jährliche Zuteilungsanpassung II. Umsetzung in deutsches Recht I. TEHG-Novelle II. Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) 5
Europarechtliche Grundlagen Die novellierte EH-Richtlinie
Europarechtliche Grundlagen Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie – EHRL) Änd. durch Richtlinie (EU) 2018/410 vom 18.3.2018 seit 8.4.2018 in Kraft Stärkung des Emissionshandels Anpassungen für die 4. HP EU-ZuVO – Delegierte Verordnung 2019/331 der KOM (EU-weite Zuteilungsregeln) MVO – Monitoring-Verordnung (2066/2018/EU) AVR – Akkreditierung u. Verifizierungsverordnung (2067/2018/EU) AuktionsVO (1031/2010/EU) u. RegisterVO (389/2013/EU) CL-Liste – Vorläufige Carbon-Leakage-Liste 2021-2030 (Bekanntmachung der KOM – 2018/C 162/01) Durchführungsrechtsakt zur Anpassung der Zuteilungen (noch nicht beschlossen) 7
Wesentliche Unterschiede Zuteilung 3. und 4. HP - I 3. Handelsperiode 4. Handelsperiode 8-jährige Handelsperiode 10-jährige Handelsperiode Linearer Kürzungsfaktor: 1,74 % pro Jahr Linearer Kürzungsfaktor: 2,2 % pro Jahr Festlegung Zuteilung am Beginn der HP Zwei Zuteilungszeiträume, jeweils 5 Jahre (2021 bis 2025 bzw. 2026 bis 2030), Festlegung Zuteilung zum jeweiligen Beginn. Einheitliche Emissionswerte gelten für die gesamte Emissionswerte werden für jeden Zuteilungszeitraum Handelsperiode aktualisiert Senkung der kostenlosen Zuteilung von 80 % im Jahr Senkung der kostenlosen Zuteilung von 30 % der 2013 auf 30 % im Jahr 2020. berechneten Zuteilung auf 0 % im Jahr 2030. Ausnahme: Ausnahmen: Für CL-gefährdete Sektoren erfolgt keine Kürzung (100 Für CL-gefährdete Sektoren erfolgt keine Kürzung (100 % der berechneten Zuteilung kostenlos) % der berechneten Zuteilung kostenlos) Für Fernwärme bleibt es bei konstant 30 % Zuteilung bis 2030 8
Wesentliche Unterschiede Zuteilung 3. und 4. HP - II 3. Handelsperiode 4. Handelsperiode Änderung der Zuteilung innerhalb der HP: Änderung der Zuteilung innerhalb des Nach einer „wesentlichen Kapazitätsänderung“ aufgrund Zuteilungszeitraums: einer physischen Änderung, Schwellenwert: 10 % Unabhängig von einer physischen Änderung Erhöhung oder Verringerung ausschließlich aufgrund von „Produktionsänderungen“, Unabhängig von einer physischen Änderung, Schwellenwert: 15 % Verringerung oder Erhöhung Verringerung wg. einer „teilweisen Betriebseinstellung“, Schwellenwert: 50 % Menge der an Industrieanlagen zugeteilten Die Menge der zu versteigernden Berechtigungen wird auf Berechtigungen (Nicht-Stromerzeuger) ist 57 % der Gesamtmenge festgesetzt, jedoch können 3 % auf den hist. Emissionsanteil der Industrieanlagen der Gesamtmenge als Puffer für die kostenlose Zuteilung begrenzt (sog. „Industrie-Cap“). Zur Einhaltung wird ein genutzt werden, um die Anwendung eines einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor sektorübergreifenden Korrekturfaktors zu vermeiden. angewendet. CL-Status wird durch Kriterien für Kohlenstoffkosten CL-Status wird durch die Handelsintensität, und/oder Handelsintensität bestimmt. multipliziert mit der Emissionsintensität, dividiert durch Änderungen des Status sind innerhalb der Handelsperiode die Bruttowertschöpfung bestimmt. Keine Änderungen möglich. innerhalb der HP vorgesehen. 9
Europarechtliche Grundlagen Zuteilungsregeln (EU-ZuVO)
EU-ZuVO – Überblick I 1. Zuteilungszeitraum 2021 – 2025 Bezugszeitraum 2014 – 2018 2. Zuteilungszeitraum 2026 – 2030 Bezugszeitraum 2019 – 2023 Zuteilungsverfahren für den 1. Zuteilungszeitraum zusammen mit der Datenerhebung für eine Aktualisierung der Benchmarkwerte 2019 Offen, ob für 2. Zuteilungszeitraum separate Datenlieferungen erforderlich sind Weiterhin Berücksichtigung von Carbon-Leakage, geänderte CL-Liste für die Zuteilung ab 2021 11
EU-ZuVO – Überblick II Wesentliche Änderungen EU-ZuVO gegenüber CIMs bzw. ZuV 2020: Delegierter Rechtsakt der KOM als EU-Verordnung keine nationale Umsetzung als Zuteilungsverordnung (ZuV) erforderlich Vollständiger Verzicht auf kapazitätsbezogene Zuteilungsberechnung, Kapazitätserweiterung und Kapazitätsverringerung Deutlich erweiterte Anforderungen an das Monitoring zuteilungsrelevanter Daten Verifizierung nur mit „Scope 98“ Neue Regeln und Klarstellungen zur Berücksichtigung Vollzugspraxis 3. HP (z.B. Anlagentrennung, -zusammenlegung) Besondere Regeln für Fernwärme EU-ZuVO regelt „nur“ Basiszuteilung Bestandsanlagen/neue Markteilnehmer, Stilllegungen 12
Jährliche Zuteilungsanpassung (Art. 10a Abs. 20 - 21 EHRL) Jährliche Zuteilungsanpassung bei erheblichen Produktionsänderungen rollierender Durchschnitt aus zwei Jahren im Vergleich zum Ausgangswert „Basiszuteilung“ Bei Überschreiten Schwellenwert > 15 %: Anpassung der Zuteilung Auswirkungen auf jährlichen Bericht obligatorische EU-weite Berichtspflicht für alle Anlagen Verifizierung gefordert (Scope 98 muss vorhanden sein) Verknüpfung mit Daten für nächstes Zuteilungsverfahren/BM-Update Entscheidung der KOM über Durchführungsrechtsakt im 2. Halbjahr 2019 13
Umsetzung in deutsches Recht TEHG-Novelle
TEHG-Novelle – Allgemein TEHG-Novelle dient vor allem der Umsetzung der geänderten EHRL Weitere Anpassungen aufgrund von Verwaltungserfahrungen und Entwicklungen in der Rechtsprechung Änderungen der EHRL lassen das grundlegende EH-System unberührt, daher bleibt auch Aufbau und Systematik des TEHG erhalten Insb. keine Veränderungen im Anwendungsbereich, keine neuen Tätigkeiten und Gase Änderung 2018: Polymerisationsanlagen gelten in Bezugszeitraum als EH- Anlagen Durch weitere Harmonisierung des ETS in der EU entfallen einige bisherige Regelungen im TEHG 15
TEHG-Novelle – Emissionsgenehmigung Änderung in § 4 Abs. 6 TEHG (Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung) Klarstellung, dass auch im Verfahren zur Feststellung der EH-Pflicht der DEHSt die Gelegenheit zur Stellungnahme durch Landesbehörden gegeben werden muss Gesetzesbegründung enthält Hinweis, dass gesonderte Erteilung der Emissionsgenehmigung als Instrument genutzt werden kann, um Entscheidung des EuGH zu Null-Emissionsanlagen (C 577/16-Trinseo) umzusetzen Wenn Landesbehörden Entscheidung zu Null-Emissionsanlagen getroffen haben, gelten diese in Bezugszeitraum als Nicht-ETS-Anlagen 16
TEHG-Novelle – Kostenlose Zuteilung Bisheriger § 10 TEHG wird aufgehoben EU-weite Zuteilungsregeln für die 4. HP werden durch unmittelbar in den MS geltende EU-ZuVO der KOM festgelegt Eine deutsche ZuV ist daher nicht erforderlich § 28 Abs. 1 Nr. 3 TEHG enthält Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten für die Zuteilung Datenerhebung über Emissionen und Produktion Produktionsmengen Angaben im Zuteilungsantrag, beizufügende Nachweise usw. Streichung der Härtefallregelung (bisher § 9 Abs. 5 TEHG) 17
Umsetzung in deutsches Recht Emissionshandelsverordnung (EHV 2030)
Emissionshandelsverordnung (EHV 2030) Verschiedene Verordnungsermächtigungen im TEHG Umsetzungsspielräume der europäischen Regelungen Ggf. Fristen und Verfahrensvorschriften aus der EU-ZuVO Zusätzliche Datenerfordernisse Kleinemittentenregel Art. 27/27a EH-RL Überführung weiterhin benötigter Regelungen der EHV 2020 Regel zur Feststellung einheitliche Anlage wird fortgeführt. Beantragung innerhalb Zuteilungsantrag (§ 24 TEHG) EHV 2030 im Gesetzgebungsverfahren 19
Zuteilungsverfahren vs. Kleinemittentenregelung § 27 TEHG Verordnungsermächtigung für Kleinemittentenregelung Bundesregierung plant Kleinemittentenregel Ausgestaltung in Abstimmung Ministerien Zum Verfahren Getrennte Antragstellung (anders als in 3. HP) jeweils für einen Zuteilungszeitraum ggf. Zuteilung relevant für gleichwertige Maßnahme KOM kann deutscher Kleinemittentenregel nach Übersendung der Liste (30.09.2019) widersprechen Sofern Kleinemittent Schwellenwert überschreitet, Abgabepflicht & kostenlose Zuteilung (sofern Zuteilungsantrag fristgerecht eingereicht) Veröffentlichung zum Antragsverfahren erfolgt baldmöglichst nach in Kraft treten 20
Vorstellung der wesentlichen Zuteilungsregeln
Merkmale der Zuteilungsansätze Ansatz Werte Einheit Bedingungen EB / Produkt- 52 aktualisierte Artikel 2 Absatz 2 EU-ZuVO: Einheit Emissionswert Emissionswerte • Produkt-Emissionswert anwendbar Produkt Artikel 2 Absätze 3 und 5 EU-ZuVO: • Produkt-Emissionswert nicht anwendbar Wärme- Aktualisierter EB/GWh • Wärme ist messbar Emissionswert Emissionswert • Wärme wird nicht für Stromerzeugung genutzt • Wärme wurde nicht aus Strom erzeugt Artikel 2 Absatz 6 EU-ZuVO: Brennstoff- Aktualisierter EB/TJ • Produkt-Emissionswert nicht anwendbar Emissionswert Emissionswert • Wärme ist nicht messbar Artikel 2 Absatz 10 EU-ZuVO: • Produkt-Emissionswert nicht anwendbar Ansatz für 97% der • Emissionen entsprechen der Definition nach Prozessemis- historischen EB/t Artikel 2 Absatz 10 EU-ZuVO sionen Emissionen • Prozessemissionen sind nicht durch einen der vorhergehenden Ansätze abgedeckt 22 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 3
Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert Bestimmung Aktivitätsrate siehe Leitfaden Teil 3c Korrekturen der Zuteilung bei: Berücksichtigung der Austauschbarkeit Strom/Brennstoff bei Produkt- Emissionswerten gemäß Artikel 22 EU-ZuVO: Anteilige Korrektur für die mit der Stromnutzung verbundenen Emissionen ggü. Gesamtemissionen Einsatz von Wärme aus Nicht-ETS-Anlagen gemäß Artikel 21 EU- ZuVO: Abzug für Wärmeimport multipliziert mit aktualisierten Wärme- Emissionswert (analog Salpetersäureanlagen gemäß Artikel 16 Nr. 5 EU-ZuVO) Abfackelung von Restgasen (außer Sicherheitsfackeln) gemäß Artikel 16 Nr. 5 EU-ZuVO: Abzug in der Höhe der Emissionen dieses Restgases (gilt erst ab 2. Zuteilungszeitraum) Steamcracken gemäß Artikel 19 EU-ZuVO Vinylchlorid-Monomer gemäß Artikel 20 EU-ZuVO 23 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert Wärme muss gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 EU-ZuVO alle nachstehenden Bedingungen erfüllen: Die Wärme ist messbar Die Wärme wird innerhalb einer ETS-Anlage erzeugt, aber nicht innerhalb der Grenzen eines Salpetersäure-Produkt-Emissionswerts erzeugt (Artikel 16 Nr. 5 EU-ZuVO) Die Wärme wird nicht innerhalb der Systemgrenzen eines Produkt- Emissionswerts verwendet Die Wärme wird innerhalb der Anlage für einen bestimmten Zweck genutzt (zur Herstellung von Produkten, Erzeugung mechanischer Energie, Heizung, Kühlung) oder die Wärme wird an eine andere Nicht- ETS-Anlage/Wärmenetz abgegeben Die Wärme wird nicht aus Strom erzeugt oder zur Stromerzeugung verwendet 24 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Austausch messbare Wärme Ohne Nachweis: Wärmelieferung aus einer ETS-Anlage an Wärmenetz oder Nicht-ETS- Anlage Zuteilung bei der liefernden Anlage Wärmelieferung aus Wärmenetz oder Nicht-ETS-Anlage an eine ETS- Anlage keine Zuteilung für diese Wärme Bei Nachweis Versorgungsvertrag: Direkte Wärmelieferung aus einer ETS-Anlage an eine andere ETS- Anlage Zuteilung bei der aufnehmenden Anlage ‼ Keine Änderung ggü. 3. HP Konsistenz 3. HP & 4. HP Sofern geänderte Einschätzung: Abstimmung DEHSt 25 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3a Kapitel 2
Zuteilungselement mit Brennstoffemissionswert Brennstoff muss gemäß Artikel 2 Absatz 6 EU-ZuVO alle nachstehenden Bedingungen erfüllen: Der Brennstoff wird nicht innerhalb der Grenzen eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert oder Wärme- Emissionswert verwendet. Abzug bei Abwärmenutzung notwendig (keine Auswahlmöglichkeit mehr). Der Brennstoff wird für einen bestimmten Zweck (zur Herstellung von Produkten, Erzeugung mechanischer Energie, Heizung, Kühlung) verbrannt. Der Brennstoff wird nicht zur Stromerzeugung verwendet. Der Brennstoff wird nicht abgefackelt – ausgenommen Sicherheitsabfackelung. 26 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Zuteilungselement mit Prozessemissionen I Prozessemissionen müssen gemäß Artikel 2 Absatz 10 EU-ZuVO die nachstehenden Bedingungen erfüllen: Die Emissionen fallen unter keinen Produkt-Emissionswert sowie unter keinen anderen Fallback-Ansatz. Als Prozessemissionen gelten: Typ a: Andere THG-Emissionen als CO2-Emissionen, wie aufgelistet im Anhang II der EHRL (PFC und N2O). Typ b: CO2-Emissionen als direktes und unmittelbares Ergebnis definierten Prozessen (abschließende Liste). Typ c: CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen, die bei definierten Prozessen (außerhalb Produkt-EW) entstanden sind und zur Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom genutzt werden, dann Zuteilung: Für Entstehung: Emissionen Restgas abzgl. „Erdgasscheibe“ Für Nutzung: in ZE Wärme oder Brennstoff 27 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Zuteilungselement mit Prozessemissionen II Abschließende Liste der Prozesse gemäß Artikel 2 Absatz 10 EU-ZuVO): chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallverbindungen in Erzen, Konzentraten und Sekundärstoffen Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen thermische Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Karbonate für die Abgasreinigung chemische Synthesen, bei denen das kohlenstoffhaltige Material die Reaktion mitbestimmt Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie Siliziumoxiden und Phosphaten ‼ Hauptzweck des Prozesses darf nicht die Wärmeerzeugung sein. 28 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Zuteilungselement mit Prozessemissionen - Restgase Bedingungen für Restgas im Sinne der EU-ZuVO: Das Gas muss gemäß Artikel 2 Nr. 11 EU-ZuVO bei Standardbedingungen im gasförmigen Zustand vorliegen. Temperatur: 273,15 Kelvin Druck: 101 325 Pascal Das Gas muss bei einem der in Artikel 2 Nr. 10 EU-ZuVO definierten Prozesse entstanden sein Anteil unvollständig oxidierter Kohlenstoff im Gas: > 1% (Massenprozent) Voraussetzung für eine Zuteilung ist die energetische Nutzung von Restgasen: Erzeugung messbarer Wärme Erzeugung nicht messbarer Wärme (ausgenommen Betriebs- und Sicherheitsfackel) Erzeugung Strom 29 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3b Kapitel 2
Zuteilung für Restgase – Entstehung in Produkt-EW Nutzung Typ der Nutzung Zuteilung für Zuteilung für Entstehung an Nutzung an Erzeuger Verbraucher Innerhalb der Produkt-EW Produkt-EW Produkt-EW Systemgrenze von Sicherheitsfackel Produkt-EW keine Produkt-EW andere Fackel Produkt-EW, keine Abzug ab 2026 Außerhalb der messbare Wärme Produkt-EW Wärme-EW Systemgrenze von nicht-messbare Produkt-EW Brennstoff-EW Produkt-EW Wärme Sicherheitsfackel Produkt-EW keine andere Fackel Produkt-EW, keine Abzug ab 2026 Strom Produkt-EW keine 30 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3b Kapitel 3
Zuteilung für Restgase – Entstehung nicht in Produkt-EW Nutzung Typ der Nutzung Zuteilung für Zuteilung für Entstehung an Nutzung an Verbraucher Verbraucher Innerhalb der Produkt-EW Prozessemissionen Produkt-EW Systemgrenze von (Typ c) Produkt-EW Außerhalb der messbare Wärme Prozessemissionen Wärme-EW Systemgrenze von (Typ c) Produkt-EW nicht-messbare Prozessemissionen Brennstoff-EW Wärme (Typ c) Sicherheitsfackel keine Brennstoff-EW andere Fackel keine keine Strom Prozessemissionen keine (Typ c) 31 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3b Kapitel 3
Grundlagen Berechnung der Zuteilung (Art. 15 & 16 EU-ZuVO) Endgültige Zuteilung = Historische Aktivitätsrate * Emissionswert * CL-Faktor * Kürzungsfaktor Mit: Historische Aktivitätsrate: Mittelwert der Jahreswerte der Aktivitätsrate im Bezugszeitraum (für Bestandsanlagen) Emissionswert: Wird von KOM für jeden Zuteilungszeitraum festgelegt CL-Faktor: Anwendung entsprechend neue CL-Liste bzw. Fernwärme Kürzungsfaktor: ggf. sektorübergreifender Kürzungsfaktor bzw. Linearer Faktor für Stromerzeuger 32 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 3
Grundlagen Berechnung der Zuteilung (Art. 15 & 16 EU-ZuVO) Kürzungsfaktor Festgelegt durch Wert Anwendbar Zuteilungselemente mit erheblichen Risiko des Carbon- CL EHRL 100 % Leakage, Wert gilt für alle Jahre Carbon- Zuteilungselemente ohne erhebliches Risiko des Leakage- Non-CL EHRL 30 % - 0 % Carbon-Leakage, Wert verringert sich nach 2026 von Faktor (CLF) 30 % auf 0 % im Jahr 2030 Fernwärme EHRL 30 % Zuteilungselement Fernwärme, Wert gilt für alle Jahre In den Jahren, in denen die vorläufige Zuteilung für alle Sektorübergreifender Europäische Anlagen, die eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel Korrekturfaktor (SKF) Kommission zu bestimmen 10a erhalten, den Höchstbetrag überschreitet, wird der Wert gemäß der EHRL ermittelt. Stromerzeuger mit zuteilungsfähigen Richtlinie/ Aktivitätsraten, sofern im jeweiligen Linearer Kürzungsfaktor (LF) EU-ZuVO 85 % - 65 % Jahr kein SKF angewendet wird, 2,2 % jährliche Kürzung gegenüber 2013 ‼ Stromerzeuger: Anlage, die nach 31.12.2004 Strom erzeugt und an andere geliefert hat 33 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 3
Anwendung neue CL-Liste (Art. 10 (3) EU-ZuVO, KOM-Beschluss 15.02.2019) ‼ Abweichungen neue vs. alte Liste beachten ‼ KOM-Beschluss vorauss. Mitte April in Kraft ZE mit Produkt-Emissionswert: Siehe Leitfaden Teil 3c Fallback-ZE: Nachweis erforderlich für CL und Fernwärme, ansonsten Nicht-CL Bei interner Nutzung: CL-Status des Produktionsprozesses Bei Wärme-Export an Nicht-ETS: Nachweis f. Nutzung Wärme Bei Import von Restgasen: Nachweis für Entstehung von Restgasen (sofern außerhalb von Produkt-EW entstanden) De-minimis-Regelung: Optionale Anwendung, d.h. ZE < 5% möglich Sofern Nachweis für mind. 95% hist. Aktivitätsrate vorliegt, kann auf weitere Nachweise verzichtet werden 34 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 6
Definition Fernwärme (Art. 2 (4) EU-ZuVO) Eine Zuteilung für Fernwärme setzt voraus, dass die von der Anlage abgegebene Wärme folgende Voraussetzungen erfüllt: Die Verteilung erfolgt über ein Wärmeverteilnetz. Die Verbraucher liegen außerhalb des ETS. Die Wärme dient der Raumheizung oder Warmwasserbereitstellung. Die Wärme dient nicht der Herstellung von Produkten und nicht der Stromerzeugung. Nachweise von Wärmenetzbetreiber erforderlich: Niedertemperaturwärme < 130°C: Nutzung außerhalb ETS und nicht für Stromerzeugung Andere Wärme ≥ 130°C: Nutzung außerhalb ETS, nicht für Stromerzeugung und nicht für Herstellung von Produkten 35 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 3a Kapitel 3
Historische Aktivitätsrate Bestandsanlage (Art. 15 (7) EU-ZuVO) Erstmaliger Emissionsgenehmigung vor dem 01.07.2019 (01.07.2024) Standardberechnung: für Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025: Mittelwert der jährlichen Aktivitätsraten aus dem Bezugszeitraum 2014 bis 2018 für Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030: Mittelwert der jährlichen Aktivitätsraten aus dem Bezugszeitraum 2019 bis 2023 Sonderregelungen: In die Mittelwertbildung fließen folgende Jahre nicht ein: gesamte Anlage war im Kalenderjahr nicht in Betrieb ZE war noch nicht in Betrieb, d.h. Aufnahme Normalbetrieb 2015/2016 (2020/2021) Aufnahme Normalbetrieb des ZE im Jahr 2017 (2022): HAR = AR 2018 (2023). Aufnahme Normalbetrieb des ZE im Jahr 2018 (2023): HAR = AR 2019 (2024). ‼ Definition Aufnahme des Normalbetriebs: 1. Tag AR > 0 36 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 8
Historische Aktivitätsrate Neue Marktteilnehmer (Art. 18 EU-ZuVO) Für Anlagen mit erstmaliger Emissionsgenehmigung nach dem 30.06.2019 (30.06.2024) Zuteilung für Neue Marktteilnehmer: Historische Aktivitätsrate = Aktivitätsrate im Kalenderjahr nach Aufnahme Normalbetrieb Zuteilung ab Kalenderjahr nach Aufnahme Normalbetrieb basiert auf historischer Aktivitätsrate Zusätzliche Zuteilung für Kalenderjahr mit Aufnahme Normalbetrieb auf Grundlage realer Aktivitätsrate dieses Jahres 37 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 3
Antragsverfahren
Leitfaden für das Zuteilungsverfahren 2021-2030 Teil 1 Grundlegende Informationen zu den Zuteilungsregeln und zum Zuteilungsverfahren Teil 2 Allgemeine Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen – Hinweise für die Erstellung des Zuteilungsantrags Teil 3 Spezielle Zuteilungsregeln für: Teil 3a Anlagenübergreifende Wärmeströme – spezifische Datenerfordernisse Teil 3b Restgase – spezifische Datenerfordernisse Teil 3c Anwendung der Produkt-Emissionswerte – Definition der Bilanzgrenzen und spezifische Datenerfordernisse Teil 4 Hinweise zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen sowie von Daten zur Aktualisierung der Emissionswerte Teil 5 Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer und Zuteilungsänderungen (wird später veröffentlicht) 39 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Vorbemerkung
FMS-Formulare – Überblick Grundsätzlich bleibt folgendes aus 3. HP erhalten: Struktur aus FMS-Formularen mit geringen Änderungen Import von Stammdaten und Zuteilungselementen Methodenbericht/-plan und Verifizierung innerhalb FMS Folgende FMS-Formulare entfallen: Vereinfachte Wärmebilanz vollständige Wärmebilanz immer gefordert Kleinemittent getrenntes Antragsverfahren Kapazitätsänderungen Regelung entfallen Zuordnung Emissionen und Brennstoffenergien auf Stoffstromebene Excel-Template Folgende FMS-Formulare sind neu: Interne Stoffströme 40 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Struktur FMS-Formulare 41 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Hinweise zur Antragstellung - Zuteilungsanspruch Bestandsanlagen mit hist. Aktivitätsrate = 0: Liegt vor, bei Aufnahme des Normalbetriebs nach 01.01.2018 Fristgerechte Antragstellung als Bestandsanlage notwendig Datenumfang: vor allem Stammdaten zur Anlage Keine Verifizierung Meldung Zuteilungsdaten später (Verfahren noch offen) Keine Antragsdaten/Daten für Benchmark-Update notwendig wenn: Kein Zuteilungsanspruch (z.B. nur Stromerzeugung und direkte Wärmelieferung an ETS-Anlage) Anlage fällt vor dem 01.01.2021 aus Anwendungsbereich des TEHG Verzicht auf Zuteilung für gesamten Zuteilungszeitraum Sonderfall: Kein Zuteilungsanspruch wegen HAR = 0, s.o.) ‼ Rechtsunsicherheit Kleinemittenten 42 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Hinweise zur Antragstellung – 3. HP vs. 4. HP Für die Antragstellung 4. HP gelten für Bezugszeitraum 2014-2018: Emissionsdaten entspr. VET Alle andere Daten: Regelungen 4. HP (EU-ZuVO), z.B. Fernwärme CL-Liste 2019 Diese Daten sind zu prüfen (Aktivitätsraten, Zuordnung Emissionen etc.) Für die Mitteilungen 3. HP (z.B. MzB 2019) gelten: Regelungen 3. HP (ZuV 2020), z.B. kein ZE Fernwärme CL-Liste 2015 Sofern Abweichung Aktivitätsrate Zuteilungsantrag vs. MzB 2014-2018): Abweichung aufgrund Änderung der Regelung Begründung Abweichung, weil bereits MzB falsch Prüfung, ob zuteilungsrelevant (z.B. teilw. Betriebseinstellung): Wenn nicht zuteilungsrelevant: Begründung Wenn zuteilungsrelevant: korrigierte MzB 43 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Verzicht auf Zuteilung (Artikel 24 EU-ZuVO) Möglicher Verzicht zu jedem Zeitpunkt auf die kostenlose Zuteilung für: Gesamtanlage Einzelne Zuteilungselemente Verzicht erfolgt durch: Kein Antrag als Bestandsanlage oder Neuer Marktteilnehmer: Gilt für gesamten Zuteilungszeitraum Spätere Verzichtserklärung: Gilt ab Jahr nach Erklärung bis Ende Zuteilungszeitraum Bei teilweisen Verzicht muss sicher gestellt werden: Aktivitätsrate darf nicht einem anderen Zuteilungselement/einer anderen Anlage zugeordnet werden. Emissionen müssen grundsätzlich dem nicht zuteilungsfähigen „Rest“ zugeordnet werden. 44 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 2 Kapitel 2
Übersicht Schritte im Zuteilungsverfahren 1. Betreiber erstellt Zuteilungsantrag 2. Prüfstelle prüft und verifiziert Antrag Antragsfrist 29.06.2019 3. Betreiber sendet Antrag an DEHSt Frist 30.09.2019 4. DEHSt sendet 1. Fassung NIMs- Liste an KOM 5. KOM ermittelt Emissionswerte 6. DEHSt sendet 2. Fassung NIMs- Liste an KOM 7. KOM ermittelt sektorübergrei- fenden Korrekturfaktor 8. Nach Genehmigung KOM versendet DEHSt Bescheid, Ausgabe 45 Weitere Informationen: Leitfaden Teil 1 Kapitel 4
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! E-Mail: emissionshandel@dehst.de Internet: www.dehst.de Diese Präsentation basiert auf einem Vortrag der DEHSt und ist nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Es gilt das gesprochene Wort. Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.
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