Coronakrise Wir kämpfen mit Ihnen! - opta data Gruppe
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Uwe Kalin Christoph Soldanski Business Development Management Bereichsleitung Heilmittel opta data Abrechnungs GmbH ETL ADVISION Berthold-Beitz-Boulevard 514 Mauerstraße 86-88 45141 Essen 10117 Berlin (0201) 32068 693 (030) 226 41 235 u.kalin@optadata-gruppe.de Christoph.soldanski@etl.de
Die Referenten: Dr. Uwe Schlegel Dietrich Rüdiger Loll Rechtsanwalt, Geschäftsführer Rechtsanwalt, Steuerberater, Geschäftsführer ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft ETL SteuerRecht GmbH, Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Köln Niederlassung Berlin Eiler Straße 3 B Mauerstraße 86-88 51107 Köln 10117 Berlin (0221) 8804060 (030) 22641213 uwe.schlegel@etl.de dietrich.loll@etl.de 5
Ihr Referent ETL SteuerRecht GmbH RA/StB Dietrich Loll - Geschäftsführer - Mauerstraße 86-88 10117 Berlin Tel: 030 - 22 64 12 13 Fax: 030 - 22 64 12 14 E-Mail: dietrich.loll@etl.de 7
„Corona“ & Steuern Startpunkt Grundlage: • Eigentlich bleiben alle steuerlichen Pflichten trotz Corona bestehen! 8
„Corona“ & Steuern Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Grundsätzlicher Plan der Bundesregierung: „Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das BMF eingeleitet.“ 9
„Corona“ & Steuern Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auch auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. 10
„Corona“ & Steuern Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird. 11
„Corona“ & Steuern Vorschlag weiteres Vorgehen Handlungsempfehlung 1: In erster Linie sollte die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für folgende Steuerarten beantragt werden: • Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag • Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag • Gewerbesteuer (Achtung: Stundung ist bei Gemeinde zu beantragen!) • Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Es soll dadurch schon zu Erstattungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen gekommen sein! 12
„Corona“ & Steuern Vorschlag weiteres Vorgehen Handlungsempfehlung 2: Im nächsten Schritt sollte versucht werden, die folgenden Steuern aufgrund von Liquiditätsengpässen stunden zu lassen, sofern sich dadurch spürbare Liquiditätseffekte ergeben: • Grundsteuer • Kfz-Steuer • Fällige Steuernachzahlungen und nachträgliche Steuervorauszahlungen (insbesondere: ESt, KSt, GewSt, USt für Vorjahre) Achtung: Sofern dem Finanzamt, der Gemeinde oder auch anderen Gläubigern Lastschrift- Einzugsermächtigungen erteilt wurden, kann es ratsam sein, diese temporär zurückzuziehen und Überweisungen manuell vorzunehmen! 13
„Corona“ & Steuern Vorschlag weiteres Vorgehen Handlungsempfehlung 3: Was ist mit Stundung von: • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen? • Lohnsteuer? Hier ist es schwierig, gute Argumente für eine Stundung zu finden. Idee: Beantragen, dass die Abgabefristen für die Umsatz- und Lohnsteuer auf quartalsweise Abgabe umgestellt wird! Dies könnte eher erfolgversprechend sein. 14
„Corona“ & Steuern Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen grds. nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV möglich. • Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. • Für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollte daher eine Stundung beantragt werden. Im Stundungsantrag ist zu belegen, dass die Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise verursacht wurden. 15
„Corona“ & Steuern Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge • Über den Stundungsantrag entscheidet die jeweils zuständige Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, dass i.d.R. mehrere Stundungsanträge gestellt werden müssen, sofern die Arbeitnehmer bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind. • Hinweis: Eine Stundung wird nicht gewährt, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Aus dem Stundungsantrag sollte daher erkennbar sein, dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. 16
„Corona“ & Liquidität Allgemeine Liquiditätsplanung – zu prüfende Fragen • Welche Kreditvereinbarungen bestehen für Kontokorrentkredite auf den Geschäftsgirokonten? • Wie ist die aktuelle Ausnutzung dieser Kreditlinien – welche Reserven sind noch vorhanden? • Wie ist die weitere Liquiditätsentwicklung zu erwarten: Welche Zahlungseingänge werden ausbleiben oder sich gegenüber dem Normalfall verzögern? Welche zusätzlichen Zahlungsausgänge werden ggf. anfallen? Welche Zahlungseingänge könnten beschleunigt werden? Welche Zahlungsausgänge könnten verzögert werden, ohne bestehende Vereinbarungen zu verletzen? Welche Lieferantenkonditionen könnten ggf. verändert werden, um die Liquiditätssituation zu entschärfen? Welche Investitionen können erst einmal zurückgestellt werden? Welche Entnahmen/Ausschüttungen können vorübergehend zurückgestellt werden? 17
„Corona“ & Staatliche Unterstützung Staatliche Hilfe • BMF: „KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.“ -> https://www.kfw.de/KfW- Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html • Berlin: „Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe informiert die Vertreterinnen und Vertreter der relevanten Branchenverbände und Akteure (wie IHK, HWK, Dehoga, HBB, UVB, Berlin-Partner, visitBerlin) in regelmäßigen Abständen zu den Unterstützungsmöglichkeiten und branchenspezifischen Lösungen.“ • https://www.berlin.de/sen/web/corona/ 18
„Corona“ & Staatliche Unterstützung Staatliche Hilfe • Berlin: „Die Soforthilfe II wendet sich an die besonders hart von der Corona-Krise getroffene Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus.“ • https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.909713.php 19
„Corona“ & Steuern Staatliche Hilfe 20
„Corona“ & Finanzielle Unterstützung Empfohlenes Vorgehen • Hausbank kontaktieren Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte als erster Schritt zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Mehr dazu unter: www.kfw.de • Bürgschaftsbank kontaktieren Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die jeweilige Bürgschaftsbank besichert werden. • Kurzarbeit beantragen Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. • Steuerstundung etc. verhandeln Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater über die Möglichkeit von Steuerstundungen. • Liquiditätshilfen beantragen Es werden auf Bundes- und Landesebene Förderprogramme und Liquiditätshilfen eingerichtet. Bitte bei den entsprechenden Stellen informieren und die Förderanträge stellen. 21
„Corona“ & Kurzarbeitergeld (KuG) Zusammenfassung • https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/fragen- und-antworten-zum-kurzarbeitergeld-kug • https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/hilfe- fuer-arbeitgeber-bei-arbeitsausfall-durch-corona • https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug -faq-kurzarbeit-und- qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=7 22
„Corona“ & Kurzarbeitergeld (KuG) Fragen • Warum KuG? • Wie ist das Verfahren? (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeite rgeld-video) • Voraussetzungen? (neues KuG vom 13.3.2020) • KuG vs IFSG? 23
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RA Dr. Uwe P. Schlegel
•1000 Fragen •Wir betreten - zum Teil - juristisches Neuland •Es schlägt die Stunde der Praktiker! 26
1. KuG (Kurzarbeitergeld) 2. Arbeitsrecht im eigentlichen Sinne 3. IfSG (Infektionsschutzgesetz) 27
•Wichtige Unterscheidung: Anzeige – Antrag •KuG i.d.R. nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers •Kein Resturlaub aus 2019 / für 2020: Urlaubsliste •Keine Überstunden •60% / 67% •Nettolohnaufstockung möglich •Kein KuG für Minijobber (geringfügig Beschäftigte) 28
•Kündigung des Arbeitnehmers nach allg. Regeln möglich •Der Arbeitgeber trägt das sog. Betriebsrisiko •Kita + Schule fallen aus – das Risiko trägt i.d.R. der Arbeitnehmer •Grundsätzlich kein Zwangsurlaub •Bereits genehmigter Urlaub bleibt bestehen 29
•Abbau von Überstunden (Vergütung i.d.R. 100%) •Bezahlter Erholungsurlaub (Vergütung 100%) •Unentgeltliche Freistellung (keine Vergütung) •KuG (Vergütung 60 bzw. 67%) 30
•IfSG ermöglicht Entschädigungsansprüche •Höhe der Entschädigung: i.d.R. 100% des Verdienstausfalls •Problem: enge Voraussetzungen •Betriebsschließungen, angeordnet durch die Bundesländer, wahrscheinlich kein Fall des IfSG 31
RA Dr. Uwe Schlegel +49 163 584 RA Dr. 22 00 Uwe Schlegel www.etl-rechtsanwaelte.de +49 163 584 22 00 uwe.schlegel@etl.de www.etl-rechtsanwaelte.de @ra_dr_schlegel uwe.schlegel@etl.de @ra_dr_schlegel
Downloads im Anschluss des Webinars - www.heilmittel-expertenforum.de - www.optadata-gruppe.de - www.etl-rechtsanwaelte.de ... 33
Vielen Dank für Ihre Teilnahme! Bleiben Sie gesund!! 34
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