Coronavirus - Fragen der Gemeinden - Kanton Bern

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Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter
Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
Verband Bernischer Gemeinden

Scheibenstrasse 3
3600 Thun
Geschaeftsstelle.RSTA@be.ch
www.be.ch/regierungsstatthalter

Informationsschreiben der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, des Amtes für Gemeinden
und Raumordnung des Kantons Bern und des Verbands Bernischer Gemeinden vom 20. März 2020
(letzte Aktualisierung: 13. September 2021, relevante Veränderungen gegenüber der letzten Fassung sind gelb markiert)

Coronavirus – Fragen der Gemeinden
Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat beschlossen, von der ausserordentlichen in die besondere Lage zu-
rückzukehren1. Auf Bundesebene sind folgende Erlasse massgebend:

‒ Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19), (Covid-19-Verordnung
  3), vom 19. Juni 2020, Stand 1. September 2021, SR 818.101.24
‒ Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co-
  vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), Stand 13. September 2021, SR 818.101.26
‒ Verordnung über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2, (VPTS), vom 24.
  Juni 2020, Stand 18. März 2021, SR 818.101.25
‒ Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internati-
  onalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Perso-
  nenverkehrs), vom 23. Juni 2021, Stand 4. August 2021, SR 818.101.27

Für die Umsetzung der vom Bund angeordneten und allfälliger ergänzender Massnahem ist im Kanton
Bern die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V) vom
4. November 2020, Stand 13. September 2021, BSG 815.123, massgebend. Die «Covid-19-Verordnung»
regelt die innerkantonalen Zuständigkeiten. Im Weiteren regelt die Verordnung die Zuständigkeiten zur
Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken sowie die Unterstützung der kantona-
len Behörden durch die Gemeinden bei der Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-
Epidemie.

Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (GL RSTH), das Amt für
Gemeinden und Raumordnung (AGR) und der Verband Bernischer Gemeinden (VBG) tauschen sich seit
Beginn der Pandemie regelmässig aus und tun dies weiterhin. Sie suchen nach einer gemeinsamen Ant-
wort auf die (neuen) Fragen, die sich aufgrund der sich im hohen Rhythmus ändernden Vorgaben stel-
len.

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    Eine detaillierte Darlegung der einzelnen Schritte findet sich im Informationsschreiben Stand 30. Oktober 2020

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1. Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden

Während der besonderen Lage kommt den Kantonen – vorbehältlich von übergeordnetem Bundesrecht –
die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung des Coronavirus zu. Unter Vorbehalt der Entscheide des
Regierungsrats liegt der Lead für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie im Kanton Bern bei der Ge-
sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bzw. beim Kantonsärztlichen Dienst (KAD). Anfang
September 2020 hat der GSI-Direktor einen Sonderstab GSI eingesetzt, welcher ihn bei der Ereignisfüh-
rung unterstützt. Je nach weiterer Entwicklung der Pandemie bleibt ein erneuter Einsatz des Kantonalen
Führungsorgans (KFO) vorbehalten. Art. 17ff. (Covid-19 V) legt die Zuständigkeiten und den Vollzug der
Massnahmen von Bund und Kanton fest.

Soweit das kantonale Recht dies nicht explizit vorsieht, nehmen die Gemeinden während der besonde-
ren Lage – neben ihren ordentlichen Aufgaben – keine zusätzlichen Aufgaben bei der Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie wahr. Vorbehältlich von Beschränkungen der in ihrer Zuständigkeit liKanegenden Be-
nützung von öffentlichem Grund und öffentlichen Einrichtungen sind die Gemeinden zudem nicht befugt,
die Massnahmen von Bund und Kanton gegenüber der Bevölkerung durch weitergehende Einschränkun-
gen zu ergänzen.

2. Kontrolle der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

Die Erarbeitung und Umsetzung der Schutzkonzepte und die Einhaltung der weiteren Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Betreiber von öf-
fentlich zugänglichen Einrichtungen und Veranstaltungen, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie
der Bevölkerung. Für die Kontrollen gelten folgende Zuständigkeiten:

Die Kantonspolizei ist zuständig für die Kontrollen in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben sowie bei
öffentlichen Veranstaltungen. Der Fachbereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion kontrolliert nicht öffentliche Betriebe. Vorbehalten bleiben die Zuständigkei-
ten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Gesundheitswesen sowie weiterer kantonaler
Stellen. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die Kontrolle der Umset-
zung der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei,
der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion sowie
weiteren kantonalen Stellen und den Gemeinden.

Mit der Covid-19-Verordnung hat der Regierungsrat eine gesetzliche Grundlage für den Einbezug der
Gemeinden bei der Kontrolle der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie geschaffen, na-
mentlich betreffend Erlass, Umsetzung und Einhaltung der Schutzkonzepte, Einhaltung der Maskentrag-
pflicht sowie der Einhaltung weiterer rechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung der Covid-19-Epdiemie. Die
Unterstützung der kantonalen Behörden, namentlich der Kantonspolizei, erfolgt freiwillig. Um parallele
Kontrollen zu vermeiden, sprechen die Gemeinden ihre Kontrolltätigkeit mit der Kantonspolizei und den
weiteren Kontrollbehörden ab.

Sowohl die kantonalen Vollzugsstellen als auch die Gemeinden können jederzeit unangemeldet Kontrollen
durchführen und soweit erforderlich Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten verlangen. Stellen die
Gemeinden bei ihren Kontrollen fest, dass die Massnahmen nicht eingehalten werden und erfolgt trotz er-
folgtem Hinweis der Gemeinde mit Ansetzung einer Frist keine Korrektur, verständigen die Gemeinden den
örtlich zuständigen Posten der Kantonspolizei. Bei Fragen, Unsicherheiten etc. zur Anwendung der Covid-
19-Vorschriften im Einzelfall konsultieren die Gemeinden die kantonale Hotline 031 636 87 87. Betreffend
Einzelheiten der vom Kanton erwünschten Unterstützung der kantonalen Behörden durch die Gemeinden
wird auf den in Absprache mit der Kantonspolizei erarbeiteten Leitfaden des Verbands Bernischer Ge-

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meinden (VBG), der Bernischen Ortspolizeivereinigung (BOV) und der Geschäftsleitung der Regierungs-
statthalterinnen und Regierungsstatthalter (GL RSTH) verwiesen, welcher via Regierungsstatthalterämter
allen Gemeinden zugestellt wurde.

3. Zuständigkeiten für die Anordnung weiterer Massnahmen

Der Kantonsärztliche Dienst (KAD) ist zuständig für die Anordnung zusätzlicher Massnahmen, wenn zur
Eindämmung der Epidemie weitere Massnahmen unverzüglich angeordnet werden müssen und diese
örtlich begrenzt sowie zeitlich befristet sind. Für die Anordnung genereller Massnahmen ist der Regie-
rungsrat auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig.

Demgegenüber sind die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter zuständig für die Anord-
nung von Massnahmen, wenn die Kantonspolizei und / oder die Gemeinden bei ihren Kontrollen feststel-
len, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird. Sie können ins-
besondere einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten
oder auflösen. Wenn die Anordnung der Massnahme keinen Aufschub duldet, kann die Kantonspolizei
die Massnahmen anstelle der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter anordnen. Ge-
stützt auf die umgehende Meldung der Kantonspolizei verfügt die Regierungsstatthalterin oder der Re-
gierungsstatthalter innert 48 Stunden die Genehmigung der Massnahme, ansonsten fällt sie dahin. Bevor
die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Aufhebung der Massnahme verfügt, kon-
sultiert sie oder er die GSI zum Schutzkonzept der Betreiberin oder des Betreibers, respektive der Orga-
nisatorin oder des Organisators.

Soweit es sich um Unternehmen und Betriebe handelt, die den Gesundheitsschutz im Sinne von
Art. 6 Arbeitsgesetz umsetzen, ist die Fachstelle Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (SGA) der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) für die Anordnung allfälliger Schliessungen zuständig.

4. Betrieb der Gemeindeverwaltungen

Vorbehältlich der Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der ergänzenden Vorgaben des Kantons
Bern ist der Betrieb der Gemeindeverwaltungen ordentlich zu gewährleisten.

4.1 Publikumsöffentlichkeit / Schalteröffnungszeiten

Die öffentlichen Verwaltungen sind geöffnet und für das Personal und die Bürgerinnen und Bürger zu-
gänglich. Es besteht die Pflicht, über ein Schutzkonzept zu verfügen und dieses auch umzusetzen
(Art. 10 sowie Anhang 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage; vgl. hierzu die Anleitung des Bundes
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-aus-
brueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes/empfehlungen-fuer-die-arbeitswelt.html). Auf
der Website des VBG werden laufend Beispiele von Schutzkonzepten für Gemeindeverwaltungen und
(Sport-)Anlagen aufgeschaltet (https://www.begem.ch/de/dienstleistungen/Corona-Krise). Zudem gilt eine
Maskentragpflicht (vgl. Ziffer 5).

4.2 Anwesenheit Gemeindepersonal / Aufhebung der Homeoffice-Pflicht

Der Bundesrat hat die Homeoffice-Pflicht per 26. Juni 2021 aufgehoben. Sie gilt jedoch noch als Empfeh-
lung. Jeder Arbeitgeber – dies gilt auch für die Gemeinden – kann eine für seinen Betrieb passende Re-
gelung treffen. Die Arbeitgeber sind unverändert verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheits-
schutz der Mitarbeitenden zu sorgen. Dies kann bedeuten, dass die Maskenpflicht in gewissen Fällen
immer noch gilt und/oder dass ein Teil der Belegschaft weiterhin im Homeoffice arbeitet.

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4.3 Überprüfung des Covid-19-Zertifikats durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht
das Vorliegen eines Zertifikats verlangen (zum Beispiel in Spitälern). Er darf das Vorliegen eines Zertifi-
kats seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener
Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Dies kann der Fall sein, wenn sich Ar-
beitnehmende in engen Verhältnissen in Innenräumen aufhalten, nicht aber im Freien (z.B. Gärtnerarbei-
ten). Der Arbeitgeber muss schriftlich festhalten, wenn er anhand des Covid-Zertifikats Schutzmassnah-
men oder Massnahmen zur Umsetzung eines Testkonzepts treffen möchte. Die Arbeitnehmenden sind
dazu anzuhören. Das Ergebnis der Überprüfung des Zertifikats darf vom Arbeitgeber nicht für andere
Zwecke verwendet werden. Zudem darf es zu keiner Diskriminierung zwischen geimpften und genese-
nen sowie ungeimpften Arbeitnehmenden kommen. Gilt eine Zertifikatspflicht für Angestellte, muss das
Unternehmen regelmässig (z.B. wöchentliche) Tests anbieten oder die Testkosten übernehmen, wenn er
keine repetitiven Tests anbietet. Falls der Arbeitgeber differenzierte Massnahmen vorsieht (z.B. Masken-
tragen oder Home-Office für Personen ohne Zertifikat), muss der Arbeitgeber die Testkosten nicht über-
nehmen. Bei einer öffentlich-rechtlichen Institution muss eine formell-gesetzliche Grundlage für die Bear-
beitung von Gesundheitsdaten vorliegen, um eine Zertifikatspflicht einzuführen.

5. Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in öffentlichen Verkehrsmit-
teln; Covid-19-Zertifikat

5.1 Maskentragpflicht

Gestützt auf Art. 5 und 6 der COVID-19-Verordnung besondere Lage gilt eine Maskenpflicht nur noch an
folgenden Orten:
‒ in öffentlich zugänglichen Innenräumen;
‒ im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind gemäss Art. 5 und 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung beson-
dere Lage:

‒ Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
‒ Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen,
  keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis ist ein Attest einer Fachperson erforderlich
  die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung in eige-
  ner fachlicher Verantwortung befugt ist;
‒ Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Ge-
  sichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert (Kindertagesstätten)
‒ Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
‒ auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, Sportlerinnen und Sportler sowie Künst-
  lerinnen und Künstler;
‒ Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in der Covid-19-Verordnung besondere Lage in den Berei-
  chen Sport und Kultur von der Maskenpflicht ausgenommen sind;
‒ Personen in öffentlichen zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, zu de-
  nen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt sind;
‒ Schliesslich können auch sozialmedizinische Institutionen nach Rücksprache mit der zuständigen
  kantonalen Behörde in ihrem Schutzkonzept vorsehen, dass in den öffentlichen zugänglichen Berei-
  chen Bewohnerinnen und Bewohner, sofern sie geimpft sind oder die Infektion durchgemacht haben,
  unter gewissen Voraussetzungen von der Maskentragpflicht ausgenommen werden.

An Gemeindeversammlungen gilt ebenfalls weiterhin eine Maskentragpflicht und ist der Abstand einzu-
halten. Einzig beim Sprechen darf die Maske abgelegt werden.

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Für öffentliche Sitzungen von kommunalen Parlamenten, Regionalversammlungen etc. hat die GSI ent-
schieden, dass gestützt auf Art. 22 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Erleichterungen durch die
Kantone) am Sitzplatz auf die Maskenpflicht verzichtet werden kann, sofern durch das Schutzkonzept
genügend sichergestellt ist, dass die Übertragung des Coronavirus verhindert wird und Übertragungsket-
ten unterbrochen werden. Gestützt auf diesen Beschluss können auch kommunale Parlamente im Kan-
ton Bern analog zum Eidgenössischen Parlament und zum Grossen Rat auf die Maskenpflicht am Sitz-
platz verzichten, sofern der Wegfall dieser Massnahme mit anderen Massnahmen mindestens kompen-
siert wird. Gemäss Absprache der Kantonsärztin mit dem Büro des Grossen Rats wird die Herbstsession
als GGG-«Veranstaltung» im Rathaus durchgeführt und gilt am Platz keine Maskentragpflicht bzw. gilt
diese nur für Grossrätinnen und Grossräte, die sich nicht freiwillig dem «GGG» unterziehen. Grossrätin-
nen und Grossräte, die kein Zertifikat vorweisen wollen, müssen sich im Vorfeld der Session melden und
erhalten ausgewiesene Sitzplätze am Rand mit Abstand und Maskenpflicht zugeteilt. Die Zertifikate sol-
len erstmals von den Fraktionsführenden anlässlich der Fraktionssitzungen geprüft werden. Nicht im-
mune Parlamentarierinnen und Parlamentarier sollen sich vor den Fraktionssitzungen individuell testen
lassen. Während der Session werden jeweils montags und mittwochs PCR-Speicheltests im Rathaus
durchgeführt. Bei Auftreten von positiven Fällen werden die Kontakte erhoben und Quarantänen bei nicht
immunen Personen angeordnet.

Da Sitzungen der Exekutivbehörden sowie der Kommissionen und Verwaltungsstellen, sowie solche zwi-
schen mehreren Gemeinden oder mit externen Personen nicht öffentlich zugänglich sind, gilt hier keine
Maskentragpflicht.

5.2 Covid-19-Zertifikat

Aufgrund der Ausweitung der Zertifikatspflicht auf Innenbereiche von (Hotel-)Bars und Restaurants, Frei-
zeit, Sport- und Unterhaltungsbetrieben wie Theater Kinos, Casinos, Schwimmbäder, Museen, Zoos,
Veranstaltungen im Innenbereich sowie für Aktivitäten von Sport- und Kulturvereinen muss in diesen Be-
reichen keine Maske getragen werden. Ausgenommen von der Zertifikatspflicht sind sportliche und kultu-
relle Aktivitäten in beständigen Gruppen bis maximal 30 Personen (vgl. dazu die Ziffer 7.2)

Für die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Covid-Zertifikats steht die «COVID Certificate
Check»-App zur Verfügung. Die prüfende Person muss neben der Echtheit des Zertifikats auch die Iden-
tität der das Zertifikat vorweisenden Person prüfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das «FAQ –
Prüfung der Covid-Zertifikate» des Bundesamts für Gesundheit verwiesen.

Neben den sog. «roten Bereichen», in denen eine Zertifikatspflicht gilt, kann das Zertifikat im «orangen
Bereich» durch die Betreiber in Aussenbereichen von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben (z.B.
Restaurantterrassen) bzw. bei nicht zertifikatpflichtigen Veranstaltungen im Freien freiwillig eingesetzt
werden. Nicht zulässig ist die Beschränkung des Zugangs auf Personen mit Zertifikat hingegen im «grü-
nen Bereich» (Bereiche des alltäglichen Lebens, z.B. öffentlicher Verkehr, Detailhandel, öffentliche Ver-
waltung). Gemäss den Erläuterungen des Bundes zu Art. 19 COVID-19-Verordnung besondere Lage ist
es insbesondere nicht zulässig, den Zugang zu Gemeindeversammlungen, öffentlichen Sitzungen von
Parlamenten, zu Kommissionssitzungen etc. an den obligatorischen Nachweis eines Covid-19-Zertifikats
zu knüpfen.

6. Gastgewerbe

6.1 Allgemeine Vorgaben / Covid-19-Zertifikat / Schutzkonzept / Erhebung von Kontaktdaten

Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenberei-
chen auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat beschränken. In Hotels gilt die Zertifikatspflicht einzig

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für die zugehörigen Restaurationsbereiche. In den Aussenbereichen ist die Einführung des Zertifikats
freiwillig. Davon ausgenommen sind Aussenbereiche von Restaurants-, Bar- und Clubbetrieben, wenn
diese Bestandteil einer Veranstaltung im Freien bilden, für welche die Zertifikatpflicht gilt. In den Berei-
chen mit Zertifikatspflicht gelten ausser der Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Schutzkonzepts
keine weiteren Massnahmen mehr. Für Bereiche, in denen keine Zertifikatspflicht gilt, bleiben die bisheri-
gen Vorgaben bestehen, d.h. zwischen den Gästegruppen ist der erforderliche Abstand einzuhalten oder
sind wirksame Abschrankungen anzubringen.

In den Diskotheken und Tanzlokalen, in denen gemäss den Vorgaben des Bundes Kontaktdaten erhoben
werden müssen, sind diese in einer gegliederten und nach Kalendertagen geführten elektronischen Gäs-
teliste aufzubewahren. Für die im Betrieb arbeitenden Personen ist eine separate elektronische Liste mit
den jeweiligen Einsatzzeiten zu führen und gemäss den Vorgaben des BAG aufzubewahren. Auch wenn
Einzelpersonen keiner Gruppe angehören, sind die Kontaktdaten aufzunehmen, da der Sinn und Zweck
der Registrierung darin besteht, dass jede Person, die sich in einem Restaurationsbetrieb aufgehalten
hat, durch das Contact Tracing erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind zudem mindestens einmal
pro 24 Stunden an die von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) geführten zentralen
Datenbank übermittelt werden (Link zu den technischen Angaben). Bei Fragen können sich die Betreiber
von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben an den Anbieter ihrer Registrierungsapplikation oder an ih-
ren Branchenverband wenden. Wer über keine elektronische Applikation verfügt, kann die Daten der GSI
mit einem vom Kanton zur Verfügung gestellten elektronischen Formular an info.gsi@be.ch übermitteln.
Die erhobenen Daten dienen dem Kantonsärztlichen Dienst bei einem konkreten gesundheitsrelevanten
Ereignis zur raschen Eindämmung der Infektionskette. Eine Abfrage nach einzelnen Gästen ist nicht
möglich. Die Daten werden nach 14 Tagen gelöscht.

6.2 Innenbereiche von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben

Die Kontrolle, ob ein Zertifikat vorliegt, ist beim Eingang (insbesondere bei Selbstbedienung) oder spä-
testens beim Kontakt des Servicepersonals mit den Gästen am Tisch vorzunehmen. Dies kann Auswir-
kungen auf das Schutzkonzept haben. Erfolgt die Kontrolle erst am Tisch, gilt bis dahin eine Masken-
pflicht. Bietet ein Gastgewerbebetrieb auch Take-away an, dürfen Kundinnen und Kunden die lediglich
ihre Bestellung abholen, auch ohne Vorweisen eines Zertifikats eingelassen werden. Es gilt für sie dann
aber Maskenpflicht und soweit möglich die Pflicht zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.

6.3 Restaurantterrassen

Die Betreiber von Aussenbereichen können frei entscheiden, ob sie für diese ebenfalls eine Zugangsbe-
schränkung auf Personen mit Zertifikat vorsehen. Ohne Einschränkung bleiben die bisherigen Vorgaben
bestehen, d.h. zwischen den Gästegruppen ist entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder sind
wirksame Abschrankungen anzubringen. Die Gästegruppen sollten sich aber nicht durchmischen. Gilt im
Aussenbereich keine Beschränkung auf Personen mit Zertifikat, dürfen diese Personen gleichwohl die
Toiletten in den Innenräumen benutzen; sie müssen aber eine Maske tragen.

Als Aussenbereich von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben gelten Terrassen und andere Bereiche
ausserhalb eines Gebäudes, die zur Gewährleistung einer freien Luftzirkulation nicht überdacht oder
überdacht und mindestens zur Hälfte ihrer Seiten offen sind. Bei überdachten Aussensitzplätzen dürfen
auf mindestens zwei Seiten keine Wände (Mauerwerk, Holz oder Glas) oder wandähnliche Abtrennungen
(Plastikfolien, Blachen, dichter Pflanzenbewuchs o.ä.) vorhanden sein. Sind auf mehr als die Hälfte der
Seiten Abschrankungen vorhanden, darf keine Überdachung vorhanden sein (einzelne Sonnenschirme
gelten nicht als Überdachung; eine umfassende Abdeckung durch Sonnenschutz hingegen schon). Sind
diese Vorgaben nicht erfüllt, geltend die Beschränkungen für den Innenbereich.

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Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter hat beschlossen, den
Restaurationsbetrieben analog zum Sommer 2020 zu erlauben, die Aussenbewirtungsflächen baubewilli-
gungsfrei zu erweitern, damit die erforderlichen Abstände eingehalten werden können. Demgegenüber
ist für die Vergrösserung der Zahl der Sitzplätze unverändert ein Baugesuch erforderlich.

Die Erweiterung der Aussenbewirtungsfläche ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
‒ die Gesamtzahl der bisher bewilligten Aussensitzplätze wird nicht überschritten und es ist mit keiner
   Erhöhung der Immissionen zu rechnen;
‒ die Gemeinde und (soweit erforderlich) die Grundeigentümerschaft stimmen der Erweiterung zu;
‒ der Erweiterung stehen keine anderweitigen öffentlichen Interessen (z.B. Verkehrssicherheit) entge-
   gen.

Bei einer Erweiterung der Aussenbewirtungsfläche reicht die verantwortliche Person des Gastgewerbe-
betriebes ein Schreiben (inkl. Plan) bei der Gemeinde ein. Sofern der Erweiterung aus Sicht der Ge-
meinde keine wesentlichen Interessen entgegenstehen, stellt sie der verantwortlichen Person eine einfa-
che Bestätigung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt und die örtliche Kantonspolizei zu.

6.4 Betriebskantinen

Betriebskantinen sowie Restaurationsbetriebe in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, kön-
nen auf die Beschränkung des Zugangs für Personen ab 16 Jahren mit einem Zertifikat verzichten. Das
Schutzkonzept muss die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegrup-
pen und die Sitzpflicht während der Konsumation vorsehen.

6.5 Diskotheken, Tanzlokale

Diskotheken und Tanzlokale müssen für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem
Zertifikat beschränken und die Kontaktdaten erheben. Darüber hinaus gelten für diese Betriebe keine
weiteren Vorgaben.

6.6 Einzelüberzeitbewilligungen

Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter hat am 28. Oktober 2020
beschlossen, dass Gastgewerbebetriebe bezogene Einzelüberzeitbewilligungen, von denen sie aufgrund
der Schliessung bzw. Einschränkung der Öffnungszeiten bis Ende 2020 nicht Gebrauch machen können,
ausnahmsweise bis Ende 2021 gültig sind. Dies ändert nichts daran, dass auch im 2021 maximal 24 Ein-
zelüberzeitbewilligungen pro Betrieb möglich sind.

6.7 Veranstaltungen mit gastgewerblicher Einzelbewilligung

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben den Gemeinden zusammen mit dem Gesuch um Erteilung
der gastgewerblichen Einzelbewilligung ein Schutzkonzept einzureichen, welches plausibel aufzeigt,
dass die Veranstaltung die Vorgaben des BAG und die ergänzenden Vorgaben des Kantons Bern ein-
hält. Es liegt in der Verantwortung der Veranstalter, dafür zu sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten
werden.

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7. Veranstaltungen; öffentliche Einrichtungen und Betriebe

7.1 Veranstaltungen im Freien ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat

Für Veranstaltungen im Freien, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt
wird, gilt folgendes:
‒ Die maximale Personenzahl (Besuchende oder Teilnehmende) beträgt, 1'000 sofern eine Sitzpflicht
   gilt.
‒ Bei Veranstaltungen mit Stehplätzen oder bei denen sich die Besucherinnen oder Besucher frei bewe-
   gen können, sind in höchstens 500 Personen zugelassen.
‒ Für die Konsumation gelten keine spezifischen Vorgaben. Sind Restaurationsbetriebe vor Ort, gelten
   die Regeln für diese Betriebe.
‒ Die Einrichtungen dürfen höchstens zu zwei Drittel ihrer Kapazität gefüllt werden.
‒ Veranstaltungen, bei denen die Besucherinnen und Besucher selber tanzen, sind weiterhin verboten.
‒ Ein entsprechendes Schutzkonzept wird vorausgesetzt (Informationen, Desinfektionsmittel, Abstand-
   regeln, Ein-/Ausgangskontrollen)

7.2 Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifi-
kat

Der Zugang zu Veranstaltungen in Innenräumen ist grundsätzlich bei Personen ab 16 Jahren an die Vor-
weisung des Covid-19-Zertifikats geknüpft. Auf das Zertifikat kann verzichtet werden, wenn folgende Vo-
raussetzungen erfüllt sind:
‒ Die maximale Anzahl Personen (Besucherinnen oder Besucher oder Teilnehmende) beträgt 30.
‒ Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren
   Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
‒ Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Drittel ihrer Kapazität besetzt.
‒ Zudem ist eine Gesichtsmaske zu tragen und der erforderliche Abstand einzuhalten.
‒ Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.

Unter den gleichen Rahmenbedingungen (Kapazitätsbeschränkung, Maskentragpflicht, keine Konsuma-
tion von Speisen und Getränken) und sofern die Kontaktdaten erhoben werden, können zudem Veran-
staltungen in folgenden Bereichen ohne Zertifikatspflicht mit maximal 50 Personen durchgeführt werden:
‒ Religiöse Veranstaltungen, z.B. Bestattungen;
‒ Veranstaltungen im Rahmen der übrigen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden (z.B. zivile
   Trauungen, Verhandlungen etc.);
‒ Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung;
‒ Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen Suchtbekämpfung und psychische Gesund-
   heit.

Die Organisatoren dieser Veranstaltungen müssen die Kontaktdaten selber sammeln und der Gesund-
heits-, Sozial- und Integrationsdirektion lediglich auf Nachfrage hin liefern.

Für Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sowie für
unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften gilt weiterhin keine Beschränkung
der Personenzahl. Sie müssen jedoch weiterhin ein Schutzkonzept ausarbeiten und umsetzen. Eine Zer-
tifizierungsbeschränkung ist unzulässig.

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7.3 Veranstaltungen im Freien mit Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat

Für Veranstaltungen im Freien, zu denen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird,
gilt diese Beschränkung auch für die Aussenbereiche von zur Veranstaltung gehörigen Restaurations-,
Bar- und Clubbetrieben.

7.4 Grossveranstaltungen

Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1'000 Personen – Besuchende oder Teilnehmende – (Grossveran-
staltung) durchführen will, bedarf einer kantonalen Bewilligung. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist
der/die Regierungsstatthalter/in am Veranstaltungsort. Sie oder er ist bei der Bewilligungserteilung an die
Beurteilung der epidemiologischen Lage sowie der Kapazitäten für das Contact-Tracing durch die GSI
gebunden. Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung mit
internationalem Charakter sowie für deren Widerruf ist vor dem Entscheid die Zustimmung des Regie-
rungsrats einzuholen. Gesuche für Grossveranstaltungen sind zusammen mit einem Schutzkonzept bei
der Standortgemeinde einzureichen und werden von dieser an die Regierungsstatthalterin oder den Re-
gierungsstatthalter weitergeleitet. Der Zugang zu Grossveranstaltungen darf Personen ab 16 Jahren nur
gewährt werden, wenn sie ein Zertifikat vorweisen. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen im
Sportbereich oder auf Strecken die im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gege-
benheiten weder Zugangskontrollen noch Absperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Zertifikats-
pflicht gewähren.

7.5 Grosse Fach- und Publikumsmessen

Für die grossen Fach- und Publikumsmessen gelten zunächst die gleichen Vorgaben wie für andere öf-
fentlich zugängliche Einrichtungen. Sie müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Es gelten
keine Kapazitätsvorgaben. Analog zu den Grossveranstaltungen unterliegen Publikums- und Fachmes-
sen mit täglich mehr als 1'000 anwesenden Personen zudem einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die
Bewilligungsvoraussetzungen sind weitgehend die gleichen wie für Grossveranstaltungen. Ebenso sind
Verfahren und Zuständigkeit im Kanton Bern analog zu den Grossveranstaltungen geregelt.

7.6 Abgrenzung von Märkten und Veranstaltungen

Mit Einkaufseinrichtungen vergleichbare Anlässe, etwa Messen oder Gewerbeausstellungen oder Jahr-
märkte, gelten in der Regel nicht als Veranstaltungen. Die Besucherinnen und Besucher von Wochen-
und Jahrmärkten bewegen sich vergleichsweise regelmässig und nicht massiert durch die Stände (ähn-
lich wie bei Einkaufsläden durch die Regale). Da sie üblicherweise auf einem einfach umgrenzbaren
Areal stattfinden, gilt dieses als Aussenbereich eines öffentlich zugänglichen Betriebs oder einer öffent-
lich zugänglichen Einrichtung. Entsprechend gilt für den Organisator oder Betreiber die Pflicht zur Erar-
beitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Die Besucherströme sind so zu regeln, dass die Einhal-
tung des Abstands zwischen allen Personen ermöglicht wird. Stände an Jahrmärkten dürfen (wie Take-
away-Betriebe) Speisen und Getränke abgeben, jedoch keine Steh- oder Sitzplätze anbieten. Das
Schutzkonzept des Veranstalters des Markes muss sich dazu äussern, nach welchen Schutzvorschriften
die Konsumation auf dem Areal des Marks erfolgt. Finden im Rahmen des Wochen-, Jahr- oder Weih-
nachtsmarkts einzelne Veranstaltungen statt, gelten für diese anlassinternen Veranstaltungen die übli-
chen Vorgaben zu Veranstaltungen. Die jeweiligen Veranstalter haben ein eigenes Schutzkonzept zu er-
arbeiten und umzusetzen.

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Coronavirus – Fragen der Gemeinden

Hat der Gesamtanlass Veranstaltungscharakter, d.h. steht der Fest- bzw. Eventcharakter im Vordergrund
und kommt es regelmässig zu «stationärem» bzw. massiertem Besucheraufkommen bei einzelnen At-
traktionen oder auf einem bestimmten Gelände, gelten die Vorgaben für Veranstaltungen für den Ge-
samtanlass, soweit die einzelnen Bereiche des Anlasses (z.B. Markt, Gastgewerbe sowie die einzelnen
Veranstaltungen) räumlich nicht klar getrennt sind und über je ein eigenes angepasstes Schutzkonzept
verfügen. Veranstaltungen müssen auf einem abgrenzbaren Areal stattfinden, damit die geltenden Be-
schränkungen (ohne Zertifikats-Zugangsbeschränkung die Maximalanzahl von 1'000 [Sitzpflicht] bzw.
500 Personen im Freien, bei Zertifikatsveranstaltungen u.a. die Kontrolle der Zertifikate) wirksam kontrol-
liert werden können. Für die Berechnung der Maximalanzahl an zulässigen Personen, die ohne Zertifikat
das Areal betreten dürfen, gilt die Gesamtzahl der Personen, die sich auf dem abgetrennten Areal bewe-
gen und nicht diejenige der einzelnen Veranstaltungen / Gastronomieangebote auf dem Areal. Sind pro
Tag mehr als 1’000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende,
so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zustän-
digen Regierungsstatthalter.

7.7 Kulturelle und sportliche Aktivitäten; öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe

Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt folgendes:
‒ Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhaltung des erforderlichen
  Abstands.
‒ Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten die Vorgaben für die je-
  weiligen Veranstaltungen.
‒ Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von
  mehr als 5 Personen ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben die durch den Arbeitgeber zu gewährleis-
  tenden Präventionsmassnahmen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
‒ Bei Aktivitäten in Innenräumen ist bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat
  zu beschränken; davon ausgenommen sind Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem
  Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30, dem Organisator bekannten
  Personen regelmässig ausgeübt werden, namentlich Trainings oder Proben. Zudem muss eine wirk-
  same Lüftung vorhanden sein.

Für alle anderen öffentlichen Einrichtungen und Betriebe, beispielsweise Einkaufsläden, gelten keine Ka-
pazitätsvorgaben. Sie sind jedoch verpflichtet, ein Schutzkonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Sofern
der Zugang nicht an das Covid-19-Zertifikat geknüpft ist, gilt in Innenräumen eine Maskentragpflicht.

7.8 Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern
und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkon-
zepts. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.

7.9 Private Veranstaltungen

An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die in nicht öffentlich zu-
gänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 und im Freien
höchstens 50 Personen teilnehmen. Kinder sind in beiden Fällen mitzuzählen. Bei einem privaten An-
lass, z.B. an einem Geburtstagsfest, ist ein ständiges Kommen und Gehen nicht zulässig, auch wenn zu
einem beliebig gewählten Zeitpunkt immer nur höchstens 30 bzw. 50 Personen anwesend sind. Hinge-
gen ist es zulässig mehrere zeitlich getrennte, separate, private Veranstaltungen mit je maximal 30 bzw.
50 Personen durchzuführen.

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Coronavirus – Fragen der Gemeinden

7.9 Innerbetriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Verhandlungen mit externen Personen

Von den Einschränkungen für Veranstaltungen nicht erfasst sind innerbetriebliche Veranstaltungen wie
Rapporte, Teamsitzungen, Verwaltungsratssitzungen. Für physische Sitzungen von der öffentlichen Ver-
waltung mit Dritten, für die kein Zertifikat verlangt werden darf, gilt die Beschränkung auf maximal 50
Personen.

8. Politische Versammlungen / Sitzungen / Politische Rechte

8.1 Durchführung von Gemeindeversammlungen (EG und GG) und Versammlungen der Stimmbe-
rechtigten der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften nach Art. 2 Abs. 1 GG

Gemeindeversammlungen der Einwohner- und Gemischten Gemeinden und Versammlungen der Stimm-
berechtigten der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften nach Art. 2 Abs. 1 GG (Burgergemeinden
und burgerliche Korporationen, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, Gemeindeverbände mit
Versammlungen von Stimmberechtigten, Unterabteilungen, Schwellenkorporationen) sind weiterhin von
den Beschränkungen betreffend maximaler Personenzahl für öffentliche Veranstaltungen ausgenommen.
Ebenfalls von der Beschränkung der Personenanzahl ausgenommen sind die Sitzungen der Kommissio-
nen.

Die Gemeinde als Veranstalterin der Versammlung muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die
für die Einhaltung des Schutzkonzepts verantwortlich ist. Für Versammlungen in Innenbereichen gilt zu-
dem weiterhin eine Maskenpflicht.
Der VBG stellt den Gemeinden ein Muster-Schutzkonzept für Gemeindeversammlungen zur Verfügung
(vgl. Beilage zum Informationsschreiben). Zudem werden Beispiele von Schutzkonzepten für Gemeinde-
versammlungen aufgeschaltet (https://www.begem.ch/de/dienstleistungen/Corona-Krise).

8.2 Durchführung von Parlamentssitzungen, Delegiertenversammlungen und Regionalversamm-
lungen, etc.

Ebenso wie die Gemeindeversammlungen sind auch die Sitzungen von Parlamenten der politischen Ge-
meinden, Burgergemeinden und Kirch- und Gesamtkirchgemeinden sowie deren Kommissionen von den
Beschränkungen betreffend maximaler Personenzahl für öffentliche Veranstaltungen ausgenommen.
Analog gilt dies auch für Delegiertenversammlungen / Abgeordnetenversammlungen von Gemeindever-
bänden. Wenn nicht alle Zuschauerinnen oder Zuschauer Platz finden, um die Verhandlungen zu verfol-
gen, bildet das Anbieten eines Streamingdiensts via Internet eine sinnvolle Alternative.
Das anwendbare Verfahren für die Regionalversammlungen der Regionalkonferenzen ist in der Gemein-
degesetzgebung und in den Geschäftsreglementen grösstenteils sinngemäss den Verfahrensbestimmun-
gen für die Parlamente und Delegiertenversammlungen vorgesehen. Dementsprechend sind auch die
Regionalversammlungen von der Ausnahme der Beschränkung der Personenanzahl erfasst.

Bezüglich Schutzkonzept, Bezeichnung einer verantwortlichen Person für die Einhaltung des Schutzkon-
zeptes und einer allfälligen Erhebung der Kontaktdaten bei «engem Kontakt» wird auf die Ausführungen
unter Ziffer 4.1 verwiesen.

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Coronavirus – Fragen der Gemeinden

8.3 Durchführung von Sitzungen der Exekutive, Kommissionen und der Verwaltung

Sitzungen der Exekutivbehörden sowie der Kommissionen und Verwaltungsstellen, auch solche zwi-
schen mehreren Gemeinden oder mit externen Personen sind unter Einhaltung der Hygiene- und Vor-
sichtsmassnahmen des BAG abzuhalten. Da es sich hierbei nicht um öffentlich zugängliche Sitzungen
handelt, gilt hier keine Maskentragpflicht.

9. Personalrechtliche Fragen

Für die Gemeinden stellen sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus in verschiedenen Bereichen
personalrechtliche Fragen. Diese sind aufgrund der unterschiedlichen kommunalen Rechtsgrundlagen
möglicherweise nicht in jeder Gemeinde gleich zu beantworten. Grundsätzlich sind Gemeinden im Perso-
nalwesen im Rahmen der verfassungsmässigen Grundsätze frei, wie sie ihre Regelungen treffen. Das
gilt auch für die vorliegende Ausnahmesituation. Zudem kommt es darauf an, ob die Gemeinde für ihr
Personal privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse kennt.

Sind die betroffenen Mitarbeitenden öffentlich-rechtlich angestellt, kennt die Gemeinde in ihren Personal-
erlassen keine eigene Vorschrift und wendet die Gemeinde ergänzend das kantonale Personalrecht an,
können auf der Homepage des Personalamtes sehr ausführliche Angaben zur jetzigen Situation herun-
tergeladen werden: https://www.fin.be.ch/fin/de/index/personal/personalrecht/coronavirus.html.
Es handelt sich um die aktuellsten Informationen an die Mitarbeitenden bezüglich Lohnfortzahlungs-
pflichten, Anwesenheitspflichten, Homeoffice, etc. (vgl. Beilagen zum Informationsschreiben).

Sind die betroffenen Mitarbeitenden privatrechtlich angestellt, gelten in erster Linie die vertraglichen
Bestimmungen. Es muss daraus interpretiert werden, wie genau die Leistung der beiden Parteien (Ange-
stellte/r und Gemeinde) zu erbringen ist. Sind resp. waren die Arbeitsplätze der betroffenen Mitarbeiten-
den geschlossen (insb. Tagesschule / Schule / Turnhallen, etc.), besteht die Möglichkeit, dass die Ge-
meinde in Verzug bei der Erfüllung des Arbeitsvertrages kommt, da sie den Betroffenen die Möglichkeit,
ihre Arbeitsleistung zu erbringen, gar nicht geben kann. Wäre dies der Fall, müsste die Gemeinde den
Lohn fortzahlen, wie wenn die Betroffenen gearbeitet hätten. Soweit dies im Moment in der Öffentlichkeit
verfolgt werden kann, ist in der arbeitsrechtlichen Diskussion in der Privatwirtschaft zurzeit noch nicht
restlos geklärt, wie die Lohnfortzahlungspflichten genau zum Tragen kommen sollen. Grundsätzlich be-
steht wohl eher die Haltung, dass die Lohnfortzahlung zu erfolgen hat, wenn die Arbeitgeberin den Be-
trieb einstellen muss, sofern nicht Kurzarbeit oder andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden
können.

10. Geltendmachung von Kurzarbeit durch Gemeinden?

Antwort in Rücksprache mit dem zuständigen Amt für Wirtschaft AWI und Amt für Arbeitslosenversiche-
rung (AVA) vom 18. März 2020: «Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nur Betriebe, die ein
unternehmerisches Risiko tragen. Dies ist bei Gemeinden in der Regel nicht gegeben. In Bereichen, in
denen die Gemeinde privatwirtschaftlich tätig ist und im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht,
kann dies jedoch der Fall sein. Diese Voraussetzung ist einzelfallweise zu prüfen».

In Anbetracht des aktuellen Arbeitsanfalls beim AVA werden die Gemeinden gebeten, nur in denjenigen
Fällen ein Gesuch um Kurzarbeit einzureichen, in denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass
die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Coronavirus – Fragen der Gemeinden

11. Kommunaler Finanzhaushalt

11.1 Buchungshilfe Ausgaben Covid-19 Pandemie

Bei den Ausgaben im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie handelt es sich um ordentliche Aus-
gaben. Sie erfüllen die Kriterien für ausserordentliche Ausgaben nicht. Es wird davon ausgegangen,
dass es Aufgabe der Gemeinde ist, in spezifischen Krisensituationen entsprechende Massnahmen zum
Schutz der Bevölkerung zu treffen oder auszuführen (Anweisungen Bund und Kanton). Was als a.o. Auf-
wand und Ertrag gilt, ist abschliessend in Art. 78 GV geregelt.

Für die Verbuchung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehen zwei Möglich-
keiten zur Auswahl:

a) Die zu verbuchenden Geschäftsfälle werden in der sachlich richtigen Funktion erfasst:

Beispiele:
‒ Einrichten von Home-Office für das Personal: 022x Allgemeine Dienste;
‒ Desinfektionsmittel für Besucher der Verwaltung: 029x Verwaltungsliegenschaften;
‒ Absperrmaterial für die Verwaltung: 029x Verwaltungsliegenschaften;
‒ Entschädigung ziviler Führungsstab: 162x Zivile Verteidigung;
‒ Zusätzliche Kinderbetreuung für Eltern: 218x Tagesbetreuung (im schulischen Bereich) oder 545x
  Leistungen an Familien (Kinderhorte);
‒ Absperrkosten (Material und Personalkosten) für öffentliche Parkanlagen (Seeufer;
‒ Feuerstellen, usw.): 342x Freizeit;
‒ Freiwillige Leistungen an Arbeitslose- oder Teilzeitarbeitslose: 552x Leistungen an Arbeitslose;
‒ Unterstützung des Tourismus: 840x Tourismus;
‒ Unterstützung an Industrie- und Gewerbeunternehmen: 850x Industrie, Gewerbe, Handel.

Die Funktion 432x Krankheitsbekämpfung, übrige, wird für alle Bekämpfungsmassnahmen, die eine Wei-
terverbreitung der Pandemie verhindern, gebraucht. Dazu gehören insbesondere die Kosten oder Kos-
tenanteile im Zusammenhang mit Hilfeleistungen für die Bevölkerung (Einkäufe, Lieferungen, Personen-
transporte, Einrichtung und Betrieb einer Hotline), Desinfektion, Arbeitshygiene usw.

b) Die zu verbuchenden Geschäftsfälle werden in einer einzigen Funktion erfasst:

Es stehen folgende Funktionen zur Verfügung:
‒ 432x Krankheitsbekämpfung, übrige:
‒ oder 490x Gesundheitswesen.

11.2 Genehmigung Jahresrechnungen 2020

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat aufgrund der momentanen Corona-Situation ein
gewisses Verständnis, dass die Gemeinde nicht ausschliesslich wegen dem Traktandum «Genehmigung
Jahresrechnung» eine Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung durchführen möchte. Unter fol-
genden Voraussetzungen ist das AGR bereit, die Nichteinhaltung der Frist zur Genehmigung der Jahres-
rechnung 2020 (30. Juni 2021) zu akzeptieren:

‒ die Gemeinde führt keine Frühlings- bzw. Sommergemeindeversammlung oder Urnenabstimmung
  durch,
‒ die Jahresrechnung 2020 wird ordnungs- und fristgemäss durch das kommunale Rechnungsprüfungs-
  organ geprüft,

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‒ die Gemeinde erfasst die Daten zur Bescheinigung der Jahresrechnung fristgerecht vor Ende Juli und
  hält fest, dass diese unter Vorbehalt der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Stimmberech-
  tigten steht,
‒ die Gemeinde teilt dem AGR mit, wann die Herbst- bzw. Winterversammlung 2021 stattfindet, an wel-
  cher die Genehmigung der Jahresrechnung 2020 erfolgt und
‒ die Gemeinde teilt die erfolgte Genehmigung durch die Stimmberechtigten dem AGR unmittelbar an-
  schliessend mit und reicht die unterschriebene Bescheinigung zur Jahresrechnung ein.

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