Cross ComplianCe 2019 - informationsbroschüre für die empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen agrarfördermaßnahmen - rlp.de
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MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU Cross Compliance 2019 Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen
Diese Broschüre informiert allgemein über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compli- ance und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften. Empfänger von Direktzahlungen (Ausnahme: Teilnehmer an der sog. Kleinerzeuger-Regelung) und von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbereich sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen Änderungen der Verpflichtungen zu informieren. Die jeweilige landwirtschaftliche Fachpresse und Homepages der Länder enthalten entsprechende Informationen. Auch für Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raums gelten die Cross-Compliance-Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich über ggf. eintretende Ände- rungen zu informieren. Inhalt I Einleitung 5 Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2019 6 Nitratrichtlinie (GAB 1) 6 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (glöz) 7 1 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) 7 2 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 7 2.1 Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser 7 2.2 Lagerung von Silage und Festmist außerhalb ortsfester Anlagen 8 3 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) 9 4 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) 11 5 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6) 12 6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7) 13 III Grundanforderungen an die Betriebsführung 15 1 Nitratrichtlinie (GAB 1) 15 1.1 Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemittel 15 1.2 Landesspezifische Abweichungen gemäß § 13 DÜV 15 1.3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften 18 2 Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) 19 2.1 Allgemeine Regelung 19 2.2 Besonderheiten für Schutzgebiete 19 3 FFH-Richtlinie (GAB 3) 20 2
4 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4) 21 4.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 21 4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit 23 5 Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (GAB 5) 27 6 Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8) 28 6.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 28 6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 28 Rinder 29 Schweine 31 Schafe und ZiegenQ 33 7 TSE-Krankheiten (GAB 9) 36 7.1 Verfütterungsverbot 36 7.2 TSE (BSE und Scrapie) 40 8 Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10) 43 8.1 Anwendungsbestimmungen 43 8.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen 43 8.3 Bienenschutz 44 8.4 Aufzeichnungspflicht 44 9 Tierschutz (GAB 11, 12 und 13) 45 9.1 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13) 45 9.2 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11) 47 9.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 12) 49 IV Kontroll- und Sanktionssystem 53 1 Kontrolle 53 1.1 Systematische Kontrolle 53 1.2 Weitere Kontrollen 53 2 Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften 53 3 Höhe der Verwaltungssanktion 55 V Anlagen 58 1 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 58 2 Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung 60 Liste I: 60 Liste II: 60 3 Musterformular Nährstoffvergleich (bis 31. März 2019) 62 4 Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (bis 31. März 2019) 63 5 Regelungen zum Erosionsschutz/Umsetzung der Landesverordnung 64 6 Anforderungen an die Rohmilch 67 3
7 Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der einzelnen Tierkrankheiten/Tierseuchen 68 8 Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot 69 9 Eingriffe bei Tieren – Betäubung 70 VI GLOSSAR 71 1 Begriffsbestimmungen 71 2 Relevante Rechtsvorschriften 74 Impressum Herausgeber Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeits- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und arbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgege- Weinbau Rheinland-Pfalz ben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern Stiftstraße 9 oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor ei- 55116 Mainz ner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer- den. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit Verfasser insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Cross Compliance Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf- Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten drucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen Rheinland-Pfalz oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weiterga- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und be an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne Weinbau Rheinland-Pfalz zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die Layout und Satz als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt RLP politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Par- teien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung Titel-Foto ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Christof Wiesner, MWVLW Stand Januar 2019 4
I Einleitung Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 ist landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flä- die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die chen des Betriebes ohne nicht beantragte forst- Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen wirtschaftliche Flächen ausgeführt werden. Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirt- Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu schaftlicher Zustand der Flächen, Gesund- einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross Com- heit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tier- pliance relevante Zahlungen): schutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „Cross Compliance“ bezeichnet. ■■ Direktzahlungen: Die Cross Compliance-Regelungen umfassen: •• Basisprämie •• Greeningprämie ■■ Sieben Standards für die Erhaltung von Flä- •• Umverteilungsprämie chen in gutem landwirtschaftlichen und öko- •• Junglandwirteprämie logischen Zustand (GLÖZ) und •• Rückerstattung Haushaltsdisziplin. ■■ 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB); diese Fach- ■■ Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen rechts-Regelungen bestehen auch unabhän- Raumes: gig von Cross Compliance. •• Ökologischer/biologischer Landbau •• Zahlungen für Agrarumwelt- und Klima- Die Cross-Compliance-Regelungen gehen von maßnahmen. einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies be- deutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance ■■ Umstrukturierung und Umstellung von Reb- relevante Zahlungen erhält, in allen Produktions flächen (Anmerkung: Hier gelten die Cross- bereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Ge- Compliance-Regelungen drei Kalenderjahre wächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen ab dem 1. Januar, der auf die jeweilige Zah- Betriebsstätten die Cross-Compliance-Verpflich- lung folgt.). tungen einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen in welchem Umfang Flächen oder Betriebszwei- zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen er- ge bei der Berechnung der Zahlungen berück- geben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) sichtigt wurden. Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord- Die im Rahmen von Cross Compliance zu nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross beachtenden Verpflichtungen beziehen Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 sowie I Einleitung 5
die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung5 nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) einschlägig. erfolgen unabhängig von Kürzungen und Aus- schlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche Compliance. Verstöße gegen das deutsche Fach- Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell- recht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zah- ten Cross-Compliance-Verpflichtungen die lungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Fachrechts- Verpflichtungen auch weiterhin Cross-Compliance-Verpflichtungen verstoßen einzuhalten, selbst wenn sie die Cross-Compli- wird. ance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2019 Nitratrichtlinie (GAB 1) Aufgrund einer Änderung des Düngegesetzes , Anforderungen hinaus, verschärfte Regelungen der Neufassung der Düngeverordnung und der für die Aufbringung von Düngemitteln und ggf. neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang auch für die Lagerung von Wirtschaftsdünger mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) haben und Gärrückständen erlassen werden. Die De- sich bereits für das Jahr 2018 Änderungen in den tails zu den einzelnen Sondergebieten, sofern sie Vorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie bereits ausgewiesen wurden, finden sich unter ergeben. Darüber hinaus sind die Länder ver- GAB 1 Kapitel 1.2 Landesspezifische Abweichun- pflichtet, Gebiete von Grundwasserkörpern mit gen gemäß § 13 DüV. einer besonderen Belastung durch Nitrat (ge- Beachten Sie bitte, dass in diesen gefährdeten fährdete Gebiete) gesondert auszuweisen. In Gebieten unterschiedliche Regelungen in den diesen Gebieten müssen dann über die bereits Bundesländern bestehen können. nach der Düngeverordnung allgemein geltenden 6 I Einleitung
II Erhaltung landwirtschaft- licher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (glöz) Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt. Damit kommt Deutschland der Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen zu den Standards „Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung“, „Schutz des Grund- wassers gegen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung“, „Mindestprakti- ken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“, „Erhaltung des Anteils der organischen Sub- stanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung von Landschaftselementen“ vorzuschreiben. Die entsprechenden Vorgaben zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen werden be- reits über die Nitratrichtlinie (GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des o.g. Stan- dards (GLÖZ 1) sind daher nicht erforderlich. Folgende Anforderungen ergeben sich: 1 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese Be- Oberflächengewässern Wasser zur Bewässerung willigungen oder Erlaubnisse können auch für der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt er Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsverband) hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung oder erteilt werden. 2 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 2.1 Einleiten und Einbringen gefährlicher landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Stoffe in das Grundwasser Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen eingeleitet oder eingebracht werden, wenn dies Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B. wasserrechtlich erlaubt worden ist und die dies- über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste bezügliche Genehmigung vorliegt. In den Listen I aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflich- I und II sind Stoffe, Stofffamilien und Stoffgrup- tungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Bro- pen genannt, die als schädlich für das Grundwas- schüre) in das Grundwasser ist im Rahmen der ser gelten. II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 7
Zur Vermeidung von Einleitungen und Einbrin- nur auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern. gungen in das Grundwasser sind diese Stoffe auf Das sind auch Flächen, die zwar aus der Erzeu- dem landwirtschaftlichen Betrieb so zu handha- gung genommen worden sind, auf denen aber ben, dass es zu keiner Grundwassergefährdung eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von kommen kann. § 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung stattfindet. Die Lagerung von Festmist außer- In der Regel ist eine nachteilige Veränderung halb ortsfester Anlagen darf nicht länger als der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besor- sechs Monate dauern. Der Lagerplatz, auf dem gen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Mi- der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen neralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Des- gelagert wird, ist jährlich zu wechseln. infektionsbädern, Silage und Festmist gemäß § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mo- eingehalten werden. Im Folgenden werden allge- nate an einem Ort zu einem bestimmten be- mein die entsprechenden Vorgaben erläutert: trieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach der Definition der Verordnung über Anlagen Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib- zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln (AwSV) um eine ortsfeste Anlage. In einem sol- und Desinfektionsbädern für landwirtschaftli- chen Fall müssen die Anforderungen der AwSV che Nutztiere für derartige Lagerstätten eingehalten werden (siehe hierzu auch Kapitel III Nr. 1.2). Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen chemische Pflanzenschutzmittel sowie gegebe- Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets- nenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Behandlung verordnungen oder besondere behördliche An- von Schafen in Desinfektionsbädern) betroffen. ordnungen), so müssen diese bei der Lagerung Die Handhabung, die Lagerung und die Beseiti- eingehalten werden. gung dieser Stoffe dürfen nicht dazu führen, dass In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I es zu einer nachteiligen Veränderung der Grund- oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu wasserbeschaffenheit kommen kann. handhaben ist) wenden Sie sich bitte an die für Die Anwendung von Düngemitteln und Pflan- den Grundwasserschutz zuständige Behörde. zenschutzmitteln im Rahmen der guten fachli- Hinweis zur Lagerung von festen Gärresten au- chen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften ßerhalb ortsfester Anlagen stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Gärreste fallen u.a. bei der Gewinnung von Bio- dar. gas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft an und werden in der Regel auch wie- 2.2 Lagerung von Silage und Festmist außer- der landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören halb ortsfester Anlagen gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein was- Grundvoraussetzung ist, dass es durch die Lage- sergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für rung von Silage oder Festmist außerhalb ortsfes- feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester ter Anlagen (siehe Glossar) zu keiner nachteiligen Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu keiner Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe- kommen kann. Ferner sind Silage oder Festmist schaffenheit kommen kann. 8 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
3 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung ge- 3.1 Anforderungen an Flächen nach nommenes Ackerland, das durch den Betriebs- a) und b) inhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland inkl. (sog. „ökologische Vorrangfläche“ oder ÖVF) ÖVF sind der Selbstbegrünung zu überlassen ausgewiesen ist, sowie sonstiges brachliegendes oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. und stillgelegtes Acker- und Dauergrünland. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüg- Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen, die lich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Ver- in den Sammelanträgen gemäß den dort vorge- pflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und gebenen Codes auszuweisen sind: Klimamaßnahmen (AUKM) außerhalb des Zeit- a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF) auf raums 1. April bis 30. Juni zulässig. Ackerland Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist nur 054 Streifen am Waldrand (ohne Erzeugung) dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber zur An- ÖVF lage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im 058 Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF AL) Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnah- men verpflichtet ist und dieser Verpflichtung 062 Brachen ohne Erzeugung (ÖVF) durch Neuansaat während dieses Zeitraums nachkommen muss. Pflanzenschutzmittel dürfen auf den genannten b) Sonstiges brachliegendes oder stillgelegtes Ackerflächen nicht angewendet werden. Ackerland Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz- 590 Ackerbrache mit jährlicher Einsaat von mitteln auf den in der Tabelle genannten ÖVF Blühmischungen Brachen ohne Erzeugung (NC 062) ergibt sich 555 20-jährige Ökostilllegung seit dem 1.1. 2018 unmittelbar aus der Verord- 591 Ackerland aus der Erzeugung genommen nung (EU) Nr. 639/2014. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Cross-Compliance Verpflich- 844 unbestockte Rebfläche tung, sondern um eine Greening-Verpflichtung. 573 Gewässerrandstreifenprogramm Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafte- c) Brachliegendes und stillgelegtes Dauergrün- ten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen land (inkl. ÖVF) Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung 057 Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF DGL) von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die 592 Dauergrünland aus der Erzeugung oben genannten Vorgaben zur Begrünung, zum genommen Umbruch und zum Einsatz von Pflanzenschutz- mitteln nicht. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschneisen aber Darüber hinaus werden Anforderungen an Win- auch um sog. Kiebitz- oder Lerchenfenster o.ä. terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen handeln. Diese Ausnahme ist auf Ackerland, das (Gründecke) als ökologische Vorrangflächen als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen ist definiert. (Flächen nach a), allerdings nicht möglich. II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 9
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen 3.3 Anforderungen an Winterkulturen sowie Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens nach an Zwischenfrüchte und Gründecken, die dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine Aus- als ökologische Vorrangflächen ausge- saat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses wiesen sind Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet oder Es müssen auf der Fläche belassen werden: durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aussaat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung oder ■■ Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit sie Durchführung einer Aussaat zählt in diesem Zu- als ökologische Vorrangflächen ausgewie- sammenhang nicht, wenn zum Beispiel eine Zwi- sen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf des schenfrucht, die nicht geerntet werden soll, aus- 14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden gesät wird, nach der dann im folgenden Frühjahr Jahres; Sommerungen angebaut werden. ■■ Untersaaten von Gras oder Leguminosen in Auf sonstigem brachliegendem oder stillgeleg- die Hauptkultur, soweit sie als ökologische tem Ackerland (Flächen nach b) enden die Ver- Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der pflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem das Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 14. Ackerland wieder in die Erzeugung genommen Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jah- wird. Geschieht dies nach Antragstellung, ist die- res oder mindestens bis zur Vorbereitung mit se Veränderung der zuständigen Kreisverwaltung unverzüglich folgender Aussaat der nächsten drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar ausgesät wird; Hiervon abweichende Vorschriften des Bundes oder der Länder auf dem Gebiet des Naturschut- ■■ Winterkulturen oder Winterzwischenfrüch- zes oder des Wasserhaushalts bleiben unberührt. te, die auf stickstoffbindende Pflanzen (nur falls ökologische Vorrangflächen) folgen, ab 3.2 Anforderungen an Flächen nach a), b) der Aussaat bis zum Ablauf des 14. Januar des und c) Folgejahres. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli- brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von Dauergrünland inkl. ÖVF verboten. Herbiziden) ist allerdings untersagt. Eine Nutzung des Aufwuchses von stillgeleg- Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder ten Flächen, die nicht als ökologische Vorrang- Häckseln der Grasuntersaat oder der genannten flächen ausgewiesen sind, ist nach schriftlicher Zwischenfrüchte auf den betreffenden Flächen Anzeige (drei Tage vorher) bei der zuständigen ist zulässig. Kreisverwaltung möglich. 10 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
4 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang er- Erosion richten sich nach dem Grad der Was- folgt, gelten die beiden vorgenannten Einschrän- ser- oder Winderosionsgefährdung der landwirt- kungen des Pflugeinsatzes nicht. Ist eine Acker- schaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder fläche der Wassererosionsstufe CC Wasser2 die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad zugewiesen und ist diese nicht in eine besondere der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be- Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezo- stimmten Klassen zu. gen, darf die Ackerfläche vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflü- Alle landwirtschaftlichen Flächen in Rheinland- gen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf Pfalz wurden hierzu entsprechend dem Grad des 30. November ist nur bei einer unmittelbar ihrer potentiellen Erosionsgefährdung in ein so folgenden Aussaat zulässig. genanntes Erosionskataster eingetragen. Dieses Kataster sieht hinsichtlich der Gefährdung durch Für die Kulturenarten Sommergetreide und Som- Wassererosion zwei Erosionsklassen „(EK)“ vor: merraps ist ein ganzjähriges Pflügen zulässig, Wassererosionsstufe CC Wasser1 (CCW1) für allerdings nur, wenn die Bewirtschaftung über- „mittel erosionsgefahrdet“ und Wassererosions- wiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgt. Bei stufe CC Wasser2 (CCW2) für „hoch erosionsge- den Kulturarten Mais und Zuckerrüben (Reihen- fährdet“. Alle anderen Flächen weisen keine oder kulturen) ist das Pflügen zwischen dem 16. Feb- nur eine geringe Erosionsgefährdung auf, so dass ruar und dem 31. Mai eines jeden Jahres zulässig, hier keine speziellen vorsorgenden Maßnahmen allerdings nur, wenn zwischen der Ernte der Vor- getroffen werden müssen. frucht und dem 16. Februar des Folgejahres eine ausreichende Bodenbedeckung durch folgende Die Ausweisung der potenziellen Erosionsgefähr- Maßnahmen sichergestellt wird: dung erfolgt in Rheinland-Pfalz flurstückbezogen, d. h. jedes einzelne Flurstück wird einer Erosions- ■■ das Belassen des gesamten Strohs auf der klasse (EK) zugeordnet. Der Flächenbewirtschaf- Bodenoberfläche, ter kann frei entscheiden, ob er die möglichen ■■ eine Zwischenfrucht oder Maßnahmen flurstückbezogen oder schlagbezo- gen anwenden will. Bei der Zusammenfassung ■■ eine über Winter stehengebliebene Untersaat. mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bei mit Kartoffeln bepflanzten Ackerflächen Bewirtschafter die Einstufung des Schlages nach besteht die Möglichkeit, durch entsprechende dem Grad der Erosionsgefährdung selbst vor. Die Technik, die potenzielle Erosionsgefährdung zu Maßnahmen auf dem Schlag EK (Schlag) rich- mindern. Deshalb wird bei der Kulturart Kartof- ten sich nach der Erosionsgefährdungsklasse, die fel zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai sich aus der Berechnung über das flächenge- das Pflügen als abweichende Regelung zugelas- wichtete Mittel ergibt (siehe Anlage 5). sen, wenn: Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe CC ■■ zwischen den Kartoffeldämmen Querdämme Wasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde- angelegt werden oder re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein- bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum ■■ eine ausreichende Bodenbedeckung über- Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Winter durch Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur •• eine Zwischenfrucht, bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 11
•• das Belassen des gesamten Strohs an der einbezogen, ist der Bewirtschafter von den Auf- Bodenoberfläche oder lagen ausgenommen, da die geforderten Maß- •• eine stehenbleibende Untersaat sicherge- nahmen bereits über die Anforderungen der „gu- stellt wird. ten fachlichen Praxis“ hinausgehen. Dies betrifft vor allem Agrarumweltmaßnahmen des Landes Bei den Reihenkulturen hat die Aussaat unmit- wie Mulch- und Direktsaatverfahren, die einen telbar nach dem Pflügen zu erfolgen. entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen. Weitere Hinweise zur Umsetzung der Erosions- Eine Erosionsgefährdung durch Wind ist in schutzregelungen können dem Infoblatt im An- Rheinland-Pfalz nicht vorhanden, wodurch eine hang entnommen werden. Ist die Ackerfläche Ausweisung der Flächen nach dem Grad der in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz Winderosion entfällt. 5 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6) Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren- der Bodenstruktur. Aus phytosanitären Gründen nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stop- kann die zuständige Landesbehörde Ausnahmen pelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt der vom Verbrennungsverbot genehmigen. organischen Substanz im Boden und zum Schutz 6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7) Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti- Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwäl- onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum le und Feldraine mit einer Breite von mehr als Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar- 2 m seit 1. Januar 2012 Cross Compliance un- landschaft eine herausragende Bedeutung, weil terstellt. Des weiteren wurden die Mindestgrö- sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig ßen, ab denen Feldgehölze, Hecken und Knicks bereichern sie das Landschaftsbild. unter CC-Schutz stehen, von 100 qm auf 50 qm herabgesetzt. Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass Landschaftselemente nur dann förderfähig Informationen zu den Landschaftselementen, sind, wenn sie entweder einer der Bagatellrege- insbesondere Lage, Abgrenzung und Typ, kön- lungen in Artikel 34 Abs. 2 oder 4 der Verord- nen unter www.flo.rlp.de eingesehen werden. nung (EG) Nr. 1122/2009 unterfallen oder wenn Die Darstellung in www. flo.rlp.de erhebt jedoch sie dem Beseitigungsverbot der so genannten nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient anderweitigen Verpflichtungen (CC) unterstellt lediglich als Vorblendung der Landschaftsele- sind. Die bisher getroffene nationale Umsetzung mente, die im Rahmen von Angaben durch die in der InVeKoS-Verordnung ging hingegen von Antragsteller, der Vorortkontrolle und weiteren einer anderen Auslegung aus, indem sie darüber Erhebungen der zuständigen Behörden derzeit hinaus weitere Landschaftselemente anerkann- bekannt sind. te. Damit die bisher geförderten Landschafts- Die Digitalisierung der Landschaftselemente ent- elemente möglichst weitgehend in der Förde- bindet Sie nicht von Ihrer Pflicht, Landschafts rung erhalten bleiben können, wurden daher elemente, die von der Digitalisierung noch nicht Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen, erfasst sind, im Flächennachweis Agrarförderung 12 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
anzugeben. Dies gilt insbesondere für alle CC- b.) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis- relevanten Landschaftselemente, deren Nicht- runde oder ovale Kleingewässer), Dolinen angabe ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach (natürliche, meistens trichterförmige Einstür- sich ziehen kann. Dies gilt insbesondere auch für ze oder Mulden) und Landschaftselemente, die ab 1. Januar 2012 erst- c.) andere mit Buchstabe b.) vergleichbare mals Cross Compliance unterstellt wurden, so- Feuchtgebiete. fern diese bisher nicht im Flächennachweis Ag- rarförderung aufgeführt wurden. ■■ Einzelbäume Folgende Landschaftselemente stehen unter Freistehende Bäume, die als Naturdenkmal Cross Compliance-Schutz, d. h. es ist daher ver- im Sinne des § 28 des BNatschG geschützt boten, diese ganz oder teilweise zu beseitigen: sind oder weiterhin aufgrund des Landes- ■■ Hecken oder Knicks naturschutzrechtes vor dem 1.03.2010 ge- Definition: Lineare Strukturelemente, die schützt sind. überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind ■■ Fels- und Steinriegel sowie naturverstein- und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie te Flächen mit einer Fläche von höchstens eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Me- 2000 m². tern haben. Dabei sind kleinere unbefestigte Meist natürlich entstandene, überwiegend Unterbrechungen unschädlich. aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, ■■ Baumreihen z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der Definition: Mindestens fünf linear angeord- landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind nete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäu- bzw. direkt an diese angrenzen und somit un- me entlang einer Strecke von mindestens 50 mittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par- Metern Länge. Somit fallen landwirtschaft- zelle sind. Entsprechend der im Biotopkata- lich genutzte Obstbäume und Schalenfrüchte ster vorhandenen Biotoptypen der Kennung nicht unter das Beseitigungsverbot. WA 1 GA und GB der Kartieranleitung „Bio- topkataster Rheinland-Pfalz“ (www.osiris- ■■ Feldgehölze projekt.de). mit einer Größe von mindestens 50 Quadrat- metern bis höchstens 2000 Quadratmetern ■■ Feldraine über 2 m Breite Definition: Überwiegend mit gehölzartigen Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der Pflanzen bewachsene, schmale, lang ge- landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä- streckte Flächen mit einer Gesamtbreite von chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung mehr als 2 Metern zwischen landwirtschaftli- oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor- chen Nutzflächen; sie bilden oftmals zugleich den ist, gelten nicht als Feldgehölze. Geländestufen. ■■ Feuchtgebiete (s. Glossar) ■■ Trocken- und Natursteinmauern, Lese- mit einer Größe von höchstens 2 000 steinwälle Quadratmetern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, a.) In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 wie sie als freistehende Weidemauern oder Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Stützmauern in einigen Regionen typisch sind. (BNatSchG) oder weiter gehenden landes- Entsprechend der im Biotopkataster vorhan- rechtlichen Vorschriften geschützt und über denen Biotoptypen der Kennung HL2; HN2 die Biotopkartierung erfasst sind. und WA2 der Kartieranleitung „Biotopkatas- ter Rheinland-Pfalz“ (www.osiris-projekt.de). II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 13
■■ Terrassen Definition: Von Menschen unter Verwendung Überhänge von benachbarten Landschaftsele- von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika- menten (z. B. Baumreihen an Wegeflurstücken) le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu stellen keine Landschaftselemente dar. bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä- Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. Sep- Sinne können z. B. Gabionen und Mauern sein. tember einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be- stimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Be- 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf. in Ver- standteil einer Terrasse sind, dürfen nicht besei- bindung darauf gestütztem Landesrecht) und tigt werden. umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut- Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten sowie Fels- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die He- und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2 000 cken und Bäume, die bereits bei Cross Compli- Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. ance nicht beseitigt werden dürfen. Damit ist auf einem Schlag können mehrere Elemente das Cross-Compliance-relevante Schnittver- vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze bot bei den o.g. Hecken und Knicks, Bäumen in einhalten. Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen zu beachten ; zulässig sind jedoch schonende Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des für die Landschaftselemente keine Pflegever- Zuwachses der Pflanzen. pflichtung beinhaltet. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Be- seitigung. Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes ge- Hinweis des Fachrechts nehmigen (s. hierzu auch Kapitel IV Nr. 1). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, Achtung: Einzelbäume sind Teil der beihilfefä- dass neben den Cross Compliance-rele- higen Fläche, wenn diese der 100 Baum-Regel vanten Vorgaben und Verboten der Agrar- unterliegen. D. h., sind bis zu 100 Bäume je Hek- ZahlVerpflV die allgemeinen naturschutz- tar auf der beantragten Fläche, sind diese Teil der rechtlichen Regelungen insbesondere des beihilfefähigen Flächen (BF). Bei mehr als 100 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Bäumen je Hektar sind alle Bäume mit je 5 m² des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) als Abzug herauszurechnen (gilt nicht bei Streu- uneingeschränkt gelten. Bezüglich der Land- obstwiesen und Obstplantagen). Einzelbäume schaftselemente sind vor allem § 39 Abs. 5 (ohne Denkmalschutz), die der 100 Baum-Regel BNatSchG zu beachten. Danach gilt z. B. der unterliegen, müssen daher nicht mehr einzeln gesetzliche Schutz auch für weitere, nicht aufgeführt werden. in Cross Compliance einbezogene Land- schaftselemente. Welche Biotope gesetzlich geschützt sind, ergibt sich aus § 30 Abs. 2 Hinweis: BNatSchG und § 15 LNatSchG. Die darin ge- nannten Lebensräume sind unabhängig da- Über 100 Bäume je Hektar ist die Fläche als von, ob sie in der amtlichen Biotopkartierung Dauergrünland nicht mehr beihilfefähig. In erfasst sind, gesetzlich geschützt. Für den Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte bei gesetzlichen Biotopschutz sind zudem die im Ihrer Kreisverwaltung. Rahmen der Cross Compliance maßgeblichen Größenangaben nicht relevant. 14 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
III Grundanforderungen an die Betriebsführung 1 Nitratrichtlinie (GAB 1) Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel angewendet werden. Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in so ermittelte Düngebedarf darf nicht über- Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün- schritten11 werden. Teilgaben sind zulässig. geverordnung des Bundes7 und die Verordnung Von der Pflicht zur Erstellung einer Düngebe- des Bundes über Anlagen zum Umgang mit was- darfsermittlung sind die Flächen und Betriebe sergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umgesetzt. befreit, die auch von der Pflicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs befreit sind (s.u. Nähr- 1.1 Vorgaben für die Düngung mit stick- stoffvergleich). 12 stoffhaltigen Düngemittel ■■ Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden- Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- 26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem die Anwendung von N-Düngemitteln und ande- Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, ren stickstoffhaltigen Stoffen: verfügbarem Stickstoff oder Ammonium- ■■ Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nähr- stickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund stoffmengen an Stickstoff, d.h. einer zuge- vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt führten Nährstoffmenge je Hektar und Jahr sind, auf Grundlage von Daten der zuständi- von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Ge- gen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder samtstickstoff), mit Düngemitteln, Boden- durch wissenschaftlich anerkannte Untersu- hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- chungen festgestellt worden13 sind. hilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur ■■ Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs- für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungs- stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs- einheit nach den Vorgaben des § 4 der DüV mittel dürfen nicht auf überschwemmten, zu ermitteln und aufzuzeichnen.9 Dazu sind wassergesättigten, gefrorenen oder schnee- die Stickstoffbedarfswerte der Kultur nach bedeckten Böden aufgebracht werden.14 Auf Anlage 4 der DüV heranzuziehen sowie die im gefrorenem Boden dürfen mit den genann- Boden verfügbaren Nährstoffmengen zu er- ten Stoffen bis zu 60 kg/ha Gesamt-N aufge- mitteln.10 Dies kann durch Untersuchung re- bracht werden, wenn präsentativer Proben oder nach Empfehlung der zuständigen Landesstelle erfolgen. Der III Grundanforderungen an die Betriebsführung 15
•• der Boden durch Auftauen am Tag des Auf- -- Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von bringens aufnahmefähig wird und 45 cm und mehr) sind diese Düngemittel •• keine Abschwemmgefahr in oberirdische sofort einzuarbeiten, sofern keine entwi- Gewässer oder auf benachbarte Flächen ckelte Untersaat vorhanden ist. besteht und -- Bei allen anderen Kulturen muss eine hin- •• der Boden durch Einsaat einer Winterkultur reichende Bestandsentwicklung vorliegen oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine oder Pflanzendecke trägt oder es sich um Grün- -- die Fläche muss mit Mulch- oder Direkt- land oder Dauergrünland handelt und saat bestellt worden sein. •• anderenfalls die Gefahr einer Bodenver- dichtung und von Strukturschäden durch ■■ Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an das Befahren bestehen würde. Stickstoff (mehr als 1,5% Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen zu den nach- In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren folgend genannten Zeiten nicht aufgebracht sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 kg/ha werden: Gesamt-N ausgebracht werden, wenn die letz- •• Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte ten drei der o. g. Bedingungen erfüllt sind. der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des ■■ Bei der Ausbringung von stickstoffhalti- 31. Januar. Ausnahmen: gen Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in -- Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch- Oberflächengewässer durch Einhaltung ei- ten, Winterraps und Feldfutter bei einer nes ausreichenden Abstands zwischen dem Aussaat bis 15. September oder zu Win- Rand der durch die Streubreite bestimmten tergerste nach Getreidevorfrucht, bei ei- Ausbringungsfläche und der Böschungsober- ner Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch kante zu vermeiden.15 Dieser Abstand beträgt insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm im Allgemeinen mindestens 4 Meter. Wenn Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei Gesamtstickstoff je Hektar. denen die Streubreite der Arbeitsbreite ent- -- Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd- spricht oder die eine Grenzstreueinrichtung beer- und Beerenobstkulturen. haben, beträgt er mindestens 1 Meter. Inner- •• Auf Grünland, Dauergrünland und auf halb eines Abstands von einem Meter zur Bö- Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau schungsoberkante dürfen keine Düngemittel bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, vom 1. November bis zum Ablauf des 31. dass diese Düngemittel in oberirdische Ge- Januar. wässer abgeschwemmt werden. •• Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15. ■■ Auf stark geneigten Flächen, d.h. Flächen, Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar die innerhalb eines Abstands von 20 m zur nicht aufgebracht werden.17 Böschungsoberkante eines Gewässers eine durchschnittliche Hangneigung von mindes- Die zuständige Behörde kann die genannten tens 10 % aufweisen, dürfen innerhalb eines Zeiträume um max. 4 Wochen verschieben, aber Abstands von 5 m bis zur Böschungsoberkan- nicht verkürzen.18 te keine stickstoffhaltigen Düngemittel auf- gebracht werden.16 Eine Injektion ist ebenfalls ■■ Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, nicht zulässig. Innerhalb des Bereichs von 5 m Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder bis 20 m zur Böschungsoberkante gilt: Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- •• Auf unbestellten Ackerflächen sind diese chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit nach- Düngemittel sofort einzuarbeiten. folgend aufgeführten Geräten ist verboten: •• Auf bestellten Ackerflächen sind folgende Bedingungen einzuhalten: 16 III Grundanforderungen an die Betriebsführung
•• Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzu- von bis zu 100 kg je Hektar, wenn keine zu- fuhr zum Verteiler, sätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, •• Güllewagen und Jauchewagen mit freiem •• Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als Auslauf auf den Verteiler, 50 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr •• zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben oder 30 kg Phosphat (P2O5) je Hektar und abgestrahlt wird, Jahr (auch in Form von Abfällen nach Kreis- •• Güllewagen mit senkrecht angeordneter, laufwirtschafts- und Abfallgesetz) düngen, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum •• Betriebe, die Aufbringen von Gülle und -- weniger als 15 ha landwirtschaftlich ge- •• Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle. nutzter Fläche bewirtschaften (abzüglich der unter den ersten beiden Spiegelstri- ■■ Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge- chen genannten Flächen), nutzten Flächen des Betriebes (Flächen in -- höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Deutschland) dürfen auf Acker- und Grün- Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, landflächen pro Hektar und Jahr nicht mehr -- einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts- als 170 kg Gesamtstickstoff aus organischen düngern tierischer Herkunft von nicht und organisch – mineralischen Düngemitteln, mehr als 750 kg Stickstoff aufweisen und einschließlich Wirtschaftsdüngern und Gär- -- keine außerhalb des Betriebes anfallen- rückständen aus dem Betrieb einer Biogasan- den Wirtschaftsdünger sowie organi- lage, aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall schen und organisch-mineralischen Dün- aus der Weidehaltung ist anzurechnen. 20 gemittel übernehmen oder aufbringen, bei denen es sich um Gärrückstände aus ■■ Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben dem Betrieb einer Biogasanlage handelt. der DüV spätestens bis zum 31. März in dem von ihm gewählten und im Vorjahr beende- Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten ten Düngejahr einen Nährstoffvergleich für Ausnahme müssen alle der vier aufgezählten Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und Ab- Punkte erfüllt sein. fuhr als Flächenbilanz oder aggregierte Ein- zelschlagbilanz für den Betrieb zu erstellen ■■ Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der und aufzuzeichnen. 21 Muster sind als Anlagen Nährstoffvergleiche der letzten drei Dünge- 3 und 4 dieser Broschüre beigefügt. Dabei jahre ein durchschnittlicher Kontrollwert zu kann der Betriebsinhaber den Zeitraum von ermitteln. 22 Der durchschnittliche Kontroll- 12 Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung wert aus den Nährstoffvergleichen für die (insbesondere Düngung) des überwiegenden Düngejahre 2016 bis 2018 darf maximal 56,6 Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche kg N/ha betragen. Dieser Wert ergibt sich bezieht (Düngejahr), für den Nährstoffver- rechnerisch dadurch, dass für die Düngejah- gleich selbstständig wählen. Ausgenommen re, die vor Inkrafttreten der neuen Düngever- vom Nährstoffvergleich sind ordnung im Jahr 2017 begonnen haben, ein höherer Kontrollwert zulässig war. Bei Über- •• Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder schreitung hat der Betriebsinhaber auf Anord- Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer- nung der nach Landesrecht zuständigen Stelle den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch- an einer Düngeberatung teilzunehmen. 23 Die beeren und Baumobstflächen sowie nicht Teilnahme ist der zuständigen Stelle innerhalb im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des von zwei Wochen nach der Teilnahme nach- Wein- und Obstbaus, sowie Flächen, die der zuweisen. Im Folgejahr darf der Saldo des Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze Nährstoffvergleiches den Wert von 50 kg/ N/ zur energetischen Nutzung dienen, ha nicht überschreiten. Stellt die nach Lan- •• Flächen mit ausschließlicher Weidehal- desrecht zuständige Stelle dennoch im Folge- tung bei einem jährlichen Stickstoffanfall jahr ein Überschreiten des Saldos fest, hat der an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft III Grundanforderungen an die Betriebsführung 17
Betriebsinhaber sowohl den Nährstoffver- die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte gleich als auch die Düngebedarfsermittlung seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen. das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. Dies 1.2 Landesspezifische Abweichungen ge- gilt nicht für Lagerflächen, auf denen Ballen- mäß § 13 DüV silage (Rund-und Quaderballen) gelagert wird, wenn auf der Lagerfläche keine Entnahme Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Düngeverord- von Silage erfolgt. nung (DüV) werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nit- ■■ Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage- ratbelastung sowie in Gebieten, in denen sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder stehende oberirdische Gewässer durch Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson- Phosphat eutrophiert sind, mindestens drei derte Sammeleinrichtung vorzusehen. zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgege- ■■ Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La- benen Katalog zu erlassen. Um diese An- gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche, forderungen der DüV umzusetzen, werden Gülle und Festmist) sowie Gärrückständen in einer eigenen Verordnung für Rheinland- aus dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf. Pfalz eine Nitrat-Kulisse und eine Phosphat- weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte) Kulisse ausgewiesen. Mit einem Inkraft- muss größer sein als die erforderliche Kapazi- treten der Verordnung ist ab Mitte diesen tät während des längsten Zeitraumes, in dem Jahres zu rechnen. Alle Informationen dazu das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flä- werden rechtzeitig im System Flächeninfor- chen verboten ist. 25 Es muss auf die Belange mation Online FLOrlp und in den einschlägi- des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes gen Fachzeitschriften veröffentlicht. und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche 1.3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest- nach der Düngeverordnung muss gewährleis- mist, Silage und Silagesickersäften24 tet sein. Die wesentlichen Anforderungen an ortsfes- Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger te Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt (z. B. Jauche oder Gülle) oder feste oder flüs- zusammenfassen: sige Gärrückstände erzeugen, müssen sicher stellen, dass sie mindestens die in einem ■■ Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Zeitraum von sechs Monaten anfallenden Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein- flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrück- schließlich deren Sammel-, Um- und Abfüll stände sicher lagern können.26 Soweit der einrichtungen müssen bei den zu erwarten- Betrieb nicht selbst über die erforderlichen den Beanspruchungen dicht, standsicher und Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Be- gegen die zu erwartenden mechanischen triebsinhaber durch schriftliche vertragliche und chemischen Einflüsse hinreichend wider- Vereinbarungen mit einem Dritten sicherzu- standsfähig sein. stellen, dass die das betriebliche Fassungs- ■■ Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des- vermögen übersteigende Menge dieser Stoffe sen Eindringen in das Grundwasser, in oberir- überbetrieblich gelagert oder verwertet wird. dische Gewässer und in die Kanalisation muss ■■ Für Festmist von Huftieren oder Klauentie- zuverlässig verhindert werden. ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazität ■■ Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/ zur Abdeckung des Aufbringungsverbots vom Silage sind mit einer dichten und wasserun- 15.12. bis zum 15.01. nachzuweisen. 27 Hinweis: durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ab dem Jahr 2020 beträgt die Mindestlager- ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist kapazität zwei Monate. 18 III Grundanforderungen an die Betriebsführung
2 Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) 2.1 Allgemeine Regelung Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim- von geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG), mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal- von ausgewiesenen Naturdenkmalen (§ 28 tung und Wiederherstellung von Lebensräumen BNatSchG) oder geschützten Landschaftsbe- für alle europäischen wildlebenden Vogelarten standteilen (§ 29 BNatSchG) bleiben gleichwohl in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich- zu beachten. tet. 29 Zum Erhalt der durch die Vogelschutzricht- Soweit Flächen in einem Vogelschutzgebiet linie geschützten Vogelarten müssen die Mit- bewirtschaftet werden, ergeben sich nur dann gliedstaaten, in Deutschland die Bundesländer, zusätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder -auf- die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Ge- lagen, wenn verbindliche Vorschriften in Form biete zu Vogelschutzgebieten erklären. Dies ist in einer Schutzgebietsverordnung, einer Einzel Rheinland- Pfalz im Landesnaturschutzgesetz § anordnung oder in einer vertraglichen Verein- 17 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 2 un- barung33 festgelegt wurden. Im Übrigen darf die mittelbar durch Gesetz geschehen. Die Richtli- Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Beein- nie verlangt geeignete Maßnahmen, um in den trächtigungen eines Natura-2000-Gebietes in Schutzgebieten die Verschlechterung der natürli- seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Be- chen Lebensräume und Habitate der Arten sowie standteilen führen können (§§ 33 f. BNatSchG). Störungen der relevanten Arten zu vermeiden. Vogelschutzspezifische Auflagen aus Projekt- Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für land- genehmigungen, unabhängig von der Lage des wirtschaftliche Betriebe insbesondere aus: Projektes innerhalb oder außerhalb von Schutz- ■■ dem Beseitigungsverbot bestimmter gebieten, sind ebenfalls zu beachten. Landschaftselemente, 30 2.2 Besonderheiten für Schutzgebiete34 ■■ dem gesetzlichen Biotopschutz 31 und Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie ■■ den Vorgaben der Eingriffsregelung.32 geschützten Vogelarten müssen die Bundeslän- Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaßnah- der die zahlen- und flächenmäßig geeignets- men, durch die geschützte Lebensräume dauer- ten Gebiete zu Vogelschutzgebieten erklären. In haft erhalten bleiben, sind zulässig. diesen sind zusätzliche Regelungen zu beachten, wenn diese beispielsweise in Form einer Schutz- gebietsverordnung oder einer Einzelanordnung Hinweis (siehe Glossar) erlassen wurden. Informationen zur Natura 2000 in Rheinland- Solche zusätzlichen Regelungen können Pfalz können im Internet abgerufen werden beispielsweise unter http://www.naturschutz.rlp.de ■■ den Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsatz, In der Regel ist davon auszugehen, dass für die ■■ den Mahdzeitpunkt, Erhaltung der Lebensräume der europäischen wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks, ■■ das Umbruchverbot von Grünlandflächen, Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete (sie- ■■ die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor he Glossar) und Einzelbäume, wie sie in Kapi- allem in Feuchtgebieten, oder tel II Nr. 6 definiert werden, besonders wichtig sind. Für diese Landschaftselemente gilt das ■■ die Unterhaltung von Gewässern Beseitigungsverbot auch außerhalb von Schutz- betreffen. gebieten. Darüber hinausgehende Verbote der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung Nähere Informationen sind bei den unteren Na- turschutzbehörden erhältlich. III Grundanforderungen an die Betriebsführung 19
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