Cross ComplianCe 2019 - informationsbroschüre für die empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen agrarfördermaßnahmen - rlp.de

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MINISTERIUM FÜR
                                                     WIRTSCHAFT, VERKEHR,
                                                     LANDWIRTSCHAFT
                                                     UND WEINBAU

Cross Compliance 2019

Informationsbroschüre für die Empfänger
von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen
Agrarfördermaßnahmen
Diese Broschüre informiert allgemein über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compli-
    ance und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb
    verbindlichen Rechtsvorschriften.
    Empfänger von Direktzahlungen (Ausnahme: Teilnehmer an der sog. Kleinerzeuger-Regelung) und
    von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbereich sind verpflichtet, sich über
    gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen
    Änderungen der Verpflichtungen zu informieren. Die jeweilige landwirtschaftliche Fachpresse
    und Homepages der Länder enthalten entsprechende Informationen.
    Auch für Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raums gelten
    die Cross-Compliance-Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich über ggf. eintretende Ände-
    rungen zu informieren.

    Inhalt

    I Einleitung                                                                                   5
       Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2019                                       6
         Nitratrichtlinie (GAB 1)                                                                  6

    II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen
       und ökologischen Zustand (glöz)                                                             7
       1	Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
       (GLÖZ 2)                                                                                    7
       2	Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)                                      7
         2.1	Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser                       7
         2.2	Lagerung von Silage und Festmist außerhalb ortsfester Anlagen                         8
       3	Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)                                       9
       4	Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)                11
       5	Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)                         12
       6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)                                      13

    III	Grundanforderungen an die Betriebsführung                                                 15
       1	Nitratrichtlinie (GAB 1)                                                                 15
         1.1   Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemittel                        15
         1.2	Landesspezifische Abweichungen gemäß § 13 DÜV                                        15
         1.3	Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist,
         	Silage und Silagesickersäften                                                           18
       2 Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)                                                            19
         2.1	Allgemeine Regelung                                                                  19
         2.2 Besonderheiten für Schutzgebiete                                                     19
       3 FFH-Richtlinie (GAB 3)                                                                   20

2
4	Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4)                                       21
    4.1   Vorgaben zur Futtermittelsicherheit                                              21
    4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit                                                23
  5	Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
    in der tierischen Erzeugung (GAB 5)                                                    27
  6	Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8)                   28
    6.1	Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen             28
    6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren                                         28
    	Rinder                                                                                29
    	Schweine                                                                              31
    	Schafe und ZiegenQ                                                                   33
  7 TSE-Krankheiten (GAB 9)                                                                36
    7.1   Verfütterungsverbot                                                              36
    7.2 TSE (BSE und Scrapie)                                                              40
  8	Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10)                                                 43
    8.1	Anwendungsbestimmungen                                                             43
    8.2	Anwendungsverbote und -beschränkungen                                              43
    8.3 Bienenschutz                                                                       44
    8.4	Aufzeichnungspflicht                                                               44
  9 Tierschutz (GAB 11, 12 und 13)                                                         45
    9.1	Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13)                 45
    9.2	Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11)           47
    9.3	Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 12)         49

IV Kontroll- und Sanktionssystem                                                           53
  1 Kontrolle                                                                              53
    1.1	Systematische Kontrolle                                                            53
    1.2 Weitere Kontrollen                                                                 53
  2 Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften                      53
  3 Höhe der Verwaltungssanktion                                                           55

V Anlagen                                                                                  58
  1 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)                                        58
  2	Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1
    der Agrarzahlungen-Verpflichtungen­verordnung                                          60
    Liste I:		                                                                             60
    Liste II:                                                                              60
  3	Musterformular Nährstoffvergleich (bis 31. März 2019)                                  62
  4	Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (bis 31. März 2019)   63
  5 	Regelungen zum Erosionsschutz/Umsetzung der Landesverordnung                          64
  6	Anforderungen an die Rohmilch                                                          67

                                                                                                3
7 Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild
         der einzel­nen Tierkrankheiten/Tierseuchen                                                                    68
        8	Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot                                                                     69
       9	Eingriffe bei Tieren – Betäubung                                                                              70

    VI GLOSSAR                                                                                                         71
       1 Begriffsbestimmungen                                                                                              71
       2	Relevante Rechtsvorschriften                                                                                  74

    Impressum

    Herausgeber                                               Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeits-
    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und   arbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgege-
    Weinbau Rheinland-Pfalz                                   ben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern
    Stiftstraße 9                                             oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor ei-
    55116 Mainz                                               ner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer-
                                                              den. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und
                                                              Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit
    Verfasser
                                                              insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an
    Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Cross Compliance
                                                              Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf-
    Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
                                                              drucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen
    Rheinland-Pfalz
                                                              oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weiterga-
    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und
                                                              be an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne
    Weinbau Rheinland-Pfalz
                                                              zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die
                                                              Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die
    Layout und Satz                                           als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner
    Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt RLP             politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Par-
                                                              teien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung
    Titel-Foto
                                                              ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.
    Christof Wiesner, MWVLW

    Stand Januar 2019

4
I	Einleitung

 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 ist       landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flä-
 die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die       chen des Betriebes ohne nicht beantragte forst-
 Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen       wirtschaftliche Flächen ausgeführt werden.
 Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirt-
                                                    Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu
 schaftlicher Zustand der Flächen, Gesund-
                                                    einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross Com-
 heit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tier-
                                                    pliance relevante Zahlungen):
 schutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als
„Cross Compliance“ bezeichnet.                      ■■ Direktzahlungen:
Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:              •• Basisprämie
                                                       •• Greeningprämie
■■ Sieben Standards für die Erhaltung von Flä-
                                                       •• Umverteilungsprämie
   chen in gutem landwirtschaftlichen und öko-
                                                       •• Junglandwirteprämie
   logischen Zustand (GLÖZ) und
                                                       •• Rückerstattung Haushaltsdisziplin.
■■ 13 Regelungen zu den Grundanforderungen
   an die Betriebsführung (GAB); diese Fach-        ■■ Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
   rechts-Regelungen bestehen auch unabhän-            Raumes:
   gig von Cross Compliance.
                                                       •• Ökologischer/biologischer Landbau
                                                       •• Zahlungen für Agrarumwelt- und Klima-
Die Cross-Compliance-Regelungen gehen von                 maßnahmen.
einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies be-
deutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance      ■■ Umstrukturierung und Umstellung von Reb-
relevante Zahlungen erhält, in allen Produktions­      flächen (Anmerkung: Hier gelten die Cross-
bereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Ge-            Compliance-Regelungen drei Kalenderjahre
wächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen          ab dem 1. Januar, der auf die jeweilige Zah-
Betriebsstätten die Cross-Compliance-Verpflich-        lung folgt.).
tungen einhalten muss. Dabei ist es unerheblich,
                                                    Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen
in welchem Umfang Flächen oder Betriebszwei-
                                                    zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen er-
ge bei der Berechnung der Zahlungen berück-
                                                    geben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)
sichtigt wurden.
                                                    Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord-
Die im Rahmen von Cross Compliance zu               nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross
beachtenden Verpflichtungen beziehen                Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das
sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der               Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 sowie

I Einleitung                                                                                           5
die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung5      nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten)
     einschlägig.                                       erfolgen unabhängig von Kürzungen und Aus-
                                                        schlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross
     Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche
                                                        Compliance. Verstöße gegen das deutsche Fach-
     Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell-
                                                        recht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zah-
     ten Cross-Compliance-Verpflichtungen die
                                                        lungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die
     Fachrechts- Verpflichtungen auch weiterhin
                                                        Cross-Compliance-Verpflichtungen verstoßen
     einzuhalten, selbst wenn sie die Cross-Compli-
                                                        wird.
     ance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen

    Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2019
     Nitratrichtlinie (GAB 1)
     Aufgrund einer Änderung des Düngegesetzes ,        Anforderungen hinaus, verschärfte Regelungen
     der Neufassung der Düngeverordnung und der         für die Aufbringung von Düngemitteln und ggf.
     neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang           auch für die Lagerung von Wirtschaftsdünger
     mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) haben        und Gärrückständen erlassen werden. Die De-
     sich bereits für das Jahr 2018 Änderungen in den   tails zu den einzelnen Sondergebieten, sofern sie
     Vorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie    bereits ausgewiesen wurden, finden sich unter
     ergeben. Darüber hinaus sind die Länder ver-       GAB 1 Kapitel 1.2 Landesspezifische Abweichun-
     pflichtet, Gebiete von Grundwasserkörpern mit      gen gemäß § 13 DüV.
     einer besonderen Belastung durch Nitrat (ge-
                                                        Beachten Sie bitte, dass in diesen gefährdeten
     fährdete Gebiete) gesondert auszuweisen. In
                                                        Gebieten unterschiedliche Regelungen in den
     diesen Gebieten müssen dann über die bereits
                                                        Bundesländern bestehen können.
     nach der Düngeverordnung allgemein geltenden

6                                                                                             I Einleitung
II	Erhaltung landwirtschaft-
   licher Flächen im guten
   landwirtschaftlichen und
   ökologischen Zustand (glöz)

Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)
Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand sind in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt. Damit
kommt Deutschland der Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen zu den Standards „Einhaltung
der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung“, „Schutz des Grund-
wassers gegen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung“, „Mindestprakti-
ken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“, „Erhaltung des Anteils der organischen Sub-
stanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung von Landschaftselementen“ vorzuschreiben.
Die entsprechenden Vorgaben zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen werden be-
reits über die Nitratrichtlinie (GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des o.g. Stan-
dards (GLÖZ 1) sind daher nicht erforderlich. Folgende Anforderungen ergeben sich:

1	Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die
  Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2)
Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder         Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese Be-
Oberflächengewässern Wasser zur Bewässerung          willigungen oder Erlaubnisse können auch für
der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt er        Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsverband)
hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung oder       erteilt werden.

2	Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)

2.1   Einleiten und Einbringen gefährlicher          landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt.
      Stoffe in das Grundwasser                      Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen
                                                     eingeleitet oder eingebracht werden, wenn dies
Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B.
                                                     wasserrechtlich erlaubt worden ist und die dies-
über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste
                                                     bezügliche Genehmigung vorliegt. In den Listen
I aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflich-
                                                     I und II sind Stoffe, Stofffamilien und Stoffgrup-
tungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Bro-
                                                     pen genannt, die als schädlich für das Grundwas-
schüre) in das Grundwasser ist im Rahmen der
                                                     ser gelten.

II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand          7
Zur Vermeidung von Einleitungen und Einbrin-         nur auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern.
    gungen in das Grundwasser sind diese Stoffe auf      Das sind auch Flächen, die zwar aus der Erzeu-
    dem landwirtschaftlichen Betrieb so zu handha-       gung genommen worden sind, auf denen aber
    ben, dass es zu keiner Grundwassergefährdung         eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von
    kommen kann.                                         § 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
                                                         stattfindet. Die Lagerung von Festmist außer-
    In der Regel ist eine nachteilige Veränderung
                                                         halb ortsfester Anlagen darf nicht länger als
    der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besor-
                                                         sechs Monate dauern. Der Lagerplatz, auf dem
    gen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Mi-
                                                         der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen
    neralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Des-
                                                         gelagert wird, ist jährlich zu wechseln.
    infektionsbädern, Silage und Festmist gemäß
    § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung         Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mo-
    eingehalten werden. Im Folgenden werden allge-       nate an einem Ort zu einem bestimmten be-
    mein die entsprechenden Vorgaben erläutert:          trieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach
                                                         der Definition der Verordnung über Anlagen
    Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib-
                                                         zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln
                                                         (AwSV) um eine ortsfeste Anlage. In einem sol-
    und Desinfektionsbädern für landwirtschaftli-
                                                         chen Fall müssen die Anforderungen der AwSV
    che Nutztiere
                                                         für derartige Lagerstätten eingehalten werden
                                                         (siehe hierzu auch Kapitel III Nr. 1.2).
    Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen
    Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte            Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen
    chemische Pflanzenschutzmittel sowie gegebe-         Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets-
    nenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Behandlung   verordnungen oder besondere behördliche An-
    von Schafen in Desinfektionsbädern) betroffen.       ordnungen), so müssen diese bei der Lagerung
    Die Handhabung, die Lagerung und die Beseiti-        eingehalten werden.
    gung dieser Stoffe dürfen nicht dazu führen, dass
                                                         In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I
    es zu einer nachteiligen Veränderung der Grund-
                                                         oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu
    wasserbeschaffenheit kommen kann.
                                                         handhaben ist) wenden Sie sich bitte an die für
    Die Anwendung von Düngemitteln und Pflan-            den Grundwasserschutz zuständige Behörde.
    zenschutzmitteln im Rahmen der guten fachli-
                                                         Hinweis zur Lagerung von festen Gärresten au-
    chen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften
                                                         ßerhalb ortsfester Anlagen
    stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des
    § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
                                                         Gärreste fallen u.a. bei der Gewinnung von Bio-
    dar.
                                                         gas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher
                                                         Herkunft an und werden in der Regel auch wie-
    2.2 Lagerung von Silage und Festmist außer-
                                                         der landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören
        halb ortsfester Anlagen
                                                         gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein was-
    Grundvoraussetzung ist, dass es durch die Lage-      sergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für
    rung von Silage oder Festmist außerhalb ortsfes-     feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester
    ter Anlagen (siehe Glossar) zu keiner nachteiligen   Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu keiner
    Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit            nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe-
    kommen kann. Ferner sind Silage oder Festmist        schaffenheit kommen kann.

8        II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
3	Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)

Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung ge-      3.1 Anforderungen an Flächen nach
nommenes Ackerland, das durch den Betriebs-             a) und b)
inhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche
                                                    Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland inkl.
(sog. „ökologische Vorrangfläche“ oder ÖVF)
                                                    ÖVF sind der Selbstbegrünung zu überlassen
ausgewiesen ist, sowie sonstiges brachliegendes
                                                    oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
und stillgelegtes Acker- und Dauergrünland.
                                                    Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüg-
Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen, die
                                                    lich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Ver-
in den Sammelanträgen gemäß den dort vorge-
                                                    pflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und
gebenen Codes auszuweisen sind:
                                                    Klimamaßnahmen (AUKM) außerhalb des Zeit-
a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF) auf              raums 1. April bis 30. Juni zulässig.
   Ackerland
                                                    Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist nur
 054     Streifen am Waldrand (ohne Erzeugung)      dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber zur An-
         ÖVF                                        lage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im
 058     Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF AL)           Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnah-
                                                    men verpflichtet ist und dieser Verpflichtung
 062     Brachen ohne Erzeugung (ÖVF)               durch Neuansaat während dieses Zeitraums
                                                    nachkommen muss.
                                                    Pflanzenschutzmittel dürfen auf den genannten
b) 	Sonstiges brachliegendes oder stillgelegtes
                                                    Ackerflächen nicht angewendet werden.
    Ackerland
                                                    Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz-
 590     Ackerbrache mit jährlicher Einsaat von     mitteln auf den in der Tabelle genannten ÖVF
         Blühmischungen
                                                    Brachen ohne Erzeugung (NC 062) ergibt sich
 555     20-jährige Ökostilllegung                  seit dem 1.1. 2018 unmittelbar aus der Verord-
 591     Ackerland aus der Erzeugung genommen       nung (EU) Nr. 639/2014. Es handelt sich dann
                                                    nicht mehr um eine Cross-Compliance Verpflich-
 844     unbestockte Rebfläche
                                                    tung, sondern um eine Greening-Verpflichtung.
 573     Gewässerrandstreifenprogramm
                                                    Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen
                                                    auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafte-
c) Brachliegendes und stillgelegtes Dauergrün-
                                                    ten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen
   land (inkl. ÖVF)
                                                    Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung
 057     Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF DGL)          von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die
 592     Dauergrünland aus der Erzeugung
                                                    oben genannten Vorgaben zur Begrünung, zum
         genommen                                   Umbruch und zum Einsatz von Pflanzenschutz-
                                                    mitteln nicht. Hierbei kann es sich zum Beispiel
                                                    um Blühflächen und Bejagungsschneisen aber
Darüber hinaus werden Anforderungen an Win-         auch um sog. Kiebitz- oder Lerchenfenster o.ä.
terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen        handeln. Diese Ausnahme ist auf Ackerland, das
(Gründecke) als ökologische Vorrangflächen          als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen ist
definiert.                                          (Flächen nach a), allerdings nicht möglich.

II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand        9
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen           3.3 Anforderungen an Winterkulturen sowie
     Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens nach          an Zwischenfrüchte und Gründecken, die
     dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine Aus-            als ökologische Vorrangflächen ausge-
     saat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses         wiesen sind
     Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet oder
                                                          Es müssen auf der Fläche belassen werden:
     durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aussaat
     von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung oder      ■■ Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit sie
     Durchführung einer Aussaat zählt in diesem Zu-          als ökologische Vorrangflächen ausgewie-
     sammenhang nicht, wenn zum Beispiel eine Zwi-           sen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf des
     schenfrucht, die nicht geerntet werden soll, aus-       14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden
     gesät wird, nach der dann im folgenden Frühjahr         Jahres;
     Sommerungen angebaut werden.
                                                          ■■ Untersaaten von Gras oder Leguminosen in
     Auf sonstigem brachliegendem oder stillgeleg-           die Hauptkultur, soweit sie als ökologische
     tem Ackerland (Flächen nach b) enden die Ver-           Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der
     pflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem das              Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 14.
     Ackerland wieder in die Erzeugung genommen              Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jah-
     wird. Geschieht dies nach Antragstellung, ist die-      res oder mindestens bis zur Vorbereitung mit
     se Veränderung der zuständigen Kreisverwaltung          unverzüglich folgender Aussaat der nächsten
     drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen.                Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar
                                                             ausgesät wird;
     Hiervon abweichende Vorschriften des Bundes
     oder der Länder auf dem Gebiet des Naturschut-       ■■ Winterkulturen oder Winterzwischenfrüch-
     zes oder des Wasserhaushalts bleiben unberührt.         te, die auf stickstoffbindende Pflanzen (nur
                                                             falls ökologische Vorrangflächen) folgen, ab
     3.2 Anforderungen an Flächen nach a), b)                der Aussaat bis zum Ablauf des 14. Januar des
         und c)                                              Folgejahres.
     Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das    Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche
     Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf            belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli-
     brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und         chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von
     Dauergrünland inkl. ÖVF verboten.                    Herbiziden) ist allerdings untersagt.
     Eine Nutzung des Aufwuchses von stillgeleg-          Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder
     ten Flächen, die nicht als ökologische Vorrang-      Häckseln der Grasuntersaat oder der genannten
     flächen ausgewiesen sind, ist nach schriftlicher     Zwischenfrüchte auf den betreffenden Flächen
     Anzeige (drei Tage vorher) bei der zuständigen       ist zulässig.
     Kreisverwaltung möglich.

10        II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
4	Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung
  von Erosion (GLÖZ 5)

Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von           Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang er-
Erosion richten sich nach dem Grad der Was-           folgt, gelten die beiden vorgenannten Einschrän-
ser- oder Winderosionsgefährdung der landwirt-        kungen des Pflugeinsatzes nicht. Ist eine Acker-
schaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder        fläche der Wassererosionsstufe CC Wasser2
die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad         zugewiesen und ist diese nicht in eine besondere
der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be-           Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezo-
stimmten Klassen zu.                                  gen, darf die Ackerfläche vom 1. Dezember bis
                                                      zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflü-
 Alle landwirtschaftlichen Flächen in Rheinland-
                                                      gen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf
 Pfalz wurden hierzu entsprechend dem Grad
                                                      des 30. November ist nur bei einer unmittelbar
 ihrer potentiellen Erosionsgefährdung in ein so
                                                      folgenden Aussaat zulässig.
 genanntes Erosionskataster eingetragen. Dieses
 Kataster sieht hinsichtlich der Gefährdung durch     Für die Kulturenarten Sommergetreide und Som-
 Wassererosion zwei Erosionsklassen „(EK)“ vor:       merraps ist ein ganzjähriges Pflügen zulässig,
 Wassererosionsstufe CC Wasser1 (CCW1) für            allerdings nur, wenn die Bewirtschaftung über-
„mittel erosionsgefahrdet“ und Wassererosions-        wiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgt. Bei
 stufe CC Wasser2 (CCW2) für „hoch erosionsge-        den Kulturarten Mais und Zuckerrüben (Reihen-
 fährdet“. Alle anderen Flächen weisen keine oder     kulturen) ist das Pflügen zwischen dem 16. Feb-
 nur eine geringe Erosionsgefährdung auf, so dass     ruar und dem 31. Mai eines jeden Jahres zulässig,
 hier keine speziellen vorsorgenden Maßnahmen         allerdings nur, wenn zwischen der Ernte der Vor-
 getroffen werden müssen.                             frucht und dem 16. Februar des Folgejahres eine
                                                      ausreichende Bodenbedeckung durch folgende
Die Ausweisung der potenziellen Erosionsgefähr-
                                                      Maßnahmen sichergestellt wird:
dung erfolgt in Rheinland-Pfalz flurstückbezogen,
d. h. jedes einzelne Flurstück wird einer Erosions-   ■■ das Belassen des gesamten Strohs auf der
klasse (EK) zugeordnet. Der Flächenbewirtschaf-          Bodenoberfläche,
ter kann frei entscheiden, ob er die möglichen
                                                      ■■ eine Zwischenfrucht oder
Maßnahmen flurstückbezogen oder schlagbezo-
gen anwenden will. Bei der Zusammenfassung            ■■ eine über Winter stehengebliebene Untersaat.
mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der
                                                      Bei mit Kartoffeln bepflanzten Ackerflächen
Bewirtschafter die Einstufung des Schlages nach
                                                      besteht die Möglichkeit, durch entsprechende
dem Grad der Erosionsgefährdung selbst vor. Die
                                                      Technik, die potenzielle Erosionsgefährdung zu
Maßnahmen auf dem Schlag EK (Schlag) rich-
                                                      mindern. Deshalb wird bei der Kulturart Kartof-
ten sich nach der Erosionsgefährdungsklasse, die
                                                      fel zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai
sich aus der Berechnung über das flächenge-
                                                      das Pflügen als abweichende Regelung zugelas-
wichtete Mittel ergibt (siehe Anlage 5).
                                                      sen, wenn:
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe CC
                                                      ■■ zwischen den Kartoffeldämmen Querdämme
Wasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde-
                                                         angelegt werden oder
re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-
bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum          ■■ eine ausreichende Bodenbedeckung über-
Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.            Winter durch
Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur
                                                         •• eine Zwischenfrucht,
bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand          11
•• das Belassen des gesamten Strohs an der       einbezogen, ist der Bewirtschafter von den Auf-
           Bodenoberfläche oder                          lagen ausgenommen, da die geforderten Maß-
        •• eine stehenbleibende Untersaat sicherge-      nahmen bereits über die Anforderungen der „gu-
           stellt wird.                                  ten fachlichen Praxis“ hinausgehen. Dies betrifft
                                                         vor allem Agrarumweltmaßnahmen des Landes
     Bei den Reihenkulturen hat die Aussaat unmit-       wie Mulch- und Direktsaatverfahren, die einen
     telbar nach dem Pflügen zu erfolgen.                entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen.
     Weitere Hinweise zur Umsetzung der Erosions-        Eine Erosionsgefährdung durch Wind ist in
     schutzregelungen können dem Infoblatt im An-        Rheinland-Pfalz nicht vorhanden, wodurch eine
     hang entnommen werden. Ist die Ackerfläche          Ausweisung der Flächen nach dem Grad der
     in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz           Winderosion entfällt.

     5	Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
       (GLÖZ 6)
     Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren-       der Bodenstruktur. Aus phytosanitären Gründen
     nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stop-     kann die zuständige Landesbehörde Ausnahmen
     pelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt der       vom Verbrennungsverbot genehmigen.
     organischen Substanz im Boden und zum Schutz

     6	Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)

     Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti-       Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwäl-
     onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum           le und Feldraine mit einer Breite von mehr als
     Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar-    2 m seit 1. Januar 2012 Cross Compliance un-
     landschaft eine herausragende Bedeutung, weil       terstellt. Des weiteren wurden die Mindestgrö-
     sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig      ßen, ab denen Feldgehölze, Hecken und Knicks
     bereichern sie das Landschaftsbild.                 unter CC-Schutz stehen, von 100 qm auf 50 qm
                                                         herabgesetzt.
     Die Europäische Kommission hat klargestellt,
     dass Landschaftselemente nur dann förderfähig       Informationen zu den Landschaftselementen,
     sind, wenn sie entweder einer der Bagatellrege-     insbesondere Lage, Abgrenzung und Typ, kön-
     lungen in Artikel 34 Abs. 2 oder 4 der Verord-      nen unter www.flo.rlp.de eingesehen werden.
     nung (EG) Nr. 1122/2009 unterfallen oder wenn       Die Darstellung in www. flo.rlp.de erhebt jedoch
     sie dem Beseitigungsverbot der so genannten         nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient
     anderweitigen Verpflichtungen (CC) unterstellt      lediglich als Vorblendung der Landschaftsele-
     sind. Die bisher getroffene nationale Umsetzung     mente, die im Rahmen von Angaben durch die
     in der InVeKoS-Verordnung ging hingegen von         Antragsteller, der Vorortkontrolle und weiteren
     einer anderen Auslegung aus, indem sie darüber      Erhebungen der zuständigen Behörden derzeit
     hinaus weitere Landschaftselemente anerkann-        bekannt sind.
     te. Damit die bisher geförderten Landschafts-
                                                         Die Digitalisierung der Landschaftselemente ent-
     elemente möglichst weitgehend in der Förde-
                                                         bindet Sie nicht von Ihrer Pflicht, Landschafts­
     rung erhalten bleiben können, wurden daher
                                                         elemente, die von der Digitalisierung noch nicht
     Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen,
                                                         erfasst sind, im Flächennachweis Agrarförderung

12        II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
anzugeben. Dies gilt insbesondere für alle CC-      b.) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis-
relevanten Landschaftselemente, deren Nicht-            runde oder ovale Kleingewässer), Dolinen
angabe ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach           (natürliche, meistens trichterförmige Einstür-
sich ziehen kann. Dies gilt insbesondere auch für       ze oder Mulden) und
Landschaftselemente, die ab 1. Januar 2012 erst-
                                                    c.) andere mit Buchstabe b.) vergleichbare
mals Cross Compliance unterstellt wurden, so-
                                                        Feuchtgebiete.
fern diese bisher nicht im Flächennachweis Ag-
rarförderung aufgeführt wurden.
                                                    ■■ Einzelbäume
Folgende Landschaftselemente stehen unter
                                                       Freistehende Bäume, die als Naturdenkmal
Cross Compliance-Schutz, d. h. es ist daher ver-
                                                       im Sinne des § 28 des BNatschG geschützt
boten, diese ganz oder teilweise zu beseitigen:
                                                       sind oder weiterhin aufgrund des Landes-
■■ Hecken oder Knicks                                  naturschutzrechtes vor dem 1.03.2010 ge-
   Definition: Lineare Strukturelemente, die           schützt sind.
   überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind
                                                    ■■ Fels- und Steinriegel sowie naturverstein-
   und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie
                                                       te Flächen mit einer Fläche von höchstens
   eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Me-
                                                       2000 m².
   tern haben. Dabei sind kleinere unbefestigte
                                                       Meist natürlich entstandene, überwiegend
   Unterbrechungen unschädlich.
                                                       aus Fels oder Steinen bestehende Flächen,
■■ Baumreihen                                          z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der
   Definition: Mindestens fünf linear angeord-         landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind
   nete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäu-        bzw. direkt an diese angrenzen und somit un-
   me entlang einer Strecke von mindestens 50          mittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par-
   Metern Länge. Somit fallen landwirtschaft-          zelle sind. Entsprechend der im Biotopkata-
   lich genutzte Obstbäume und Schalenfrüchte          ster vorhandenen Biotoptypen der Kennung
   nicht unter das Beseitigungsverbot.                 WA 1 GA und GB der Kartieranleitung „Bio-
                                                       topkataster Rheinland-Pfalz“ (www.osiris-
■■ Feldgehölze
                                                       projekt.de).
   mit einer Größe von mindestens 50 Quadrat-
   metern bis höchstens 2000 Quadratmetern          ■■ Feldraine über 2 m Breite
   Definition: Überwiegend mit gehölzartigen           Überwiegend mit gras- und krautartigen
   Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der          Pflanzen bewachsene, schmale, lang ge-
   landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä-         streckte Flächen mit einer Gesamtbreite von
   chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung         mehr als 2 Metern zwischen landwirtschaftli-
   oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor-           chen Nutzflächen; sie bilden oftmals zugleich
   den ist, gelten nicht als Feldgehölze.              Geländestufen.
■■ Feuchtgebiete (s. Glossar)                       ■■ Trocken- und Natursteinmauern, Lese-
   mit einer Größe von höchstens 2 000                 steinwälle
   Quadratmetern:                                      Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten
                                                       oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen,
a.)	In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1
                                                       wie sie als freistehende Weidemauern oder
    Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
                                                       Stützmauern in einigen Regionen typisch sind.
    (BNatSchG) oder weiter gehenden landes-
                                                       Entsprechend der im Biotopkataster vorhan-
    rechtlichen Vorschriften geschützt und über
                                                       denen Biotoptypen der Kennung HL2; HN2
    die Biotopkartierung erfasst sind.
                                                       und WA2 der Kartieranleitung „Biotopkatas-
                                                       ter Rheinland-Pfalz“ (www.osiris-projekt.de).

II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand         13
■■ Terrassen
        Definition: Von Menschen unter Verwendung          Überhänge von benachbarten Landschaftsele-
        von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika-    menten (z. B. Baumreihen an Wegeflurstücken)
        le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu     stellen keine Landschaftselemente dar.
        bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä-
                                                           Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und
        chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem
                                                           Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. Sep-
        Sinne können z. B. Gabionen und Mauern sein.
                                                           tember einzuhalten. Das Schnittverbot richtet
                                                           sich grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be-
                                                           stimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer
     Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Be-
                                                           2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf. in Ver-
     standteil einer Terrasse sind, dürfen nicht besei-
                                                           bindung darauf gestütztem Landesrecht) und
     tigt werden.
                                                           umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut-
     Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten sowie Fels-          und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die He-
     und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2 000        cken und Bäume, die bereits bei Cross Compli-
     Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h.        ance nicht beseitigt werden dürfen. Damit ist
     auf einem Schlag können mehrere Elemente              das Cross-Compliance-relevante Schnittver-
     vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze        bot bei den o.g. Hecken und Knicks, Bäumen in
     einhalten.                                            Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen
                                                           zu beachten ; zulässig sind jedoch schonende
     Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot
                                                           Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des
     für die Landschaftselemente keine Pflegever-
                                                           Zuwachses der Pflanzen.
     pflichtung beinhaltet. Die ordnungsgemäße
     Pflege von Landschaftselementen ist keine Be-
     seitigung. Die untere Naturschutzbehörde kann
     die Beseitigung eines Landschaftselementes ge-          Hinweis des Fachrechts
     nehmigen (s. hierzu auch Kapitel IV Nr. 1).
                                                            Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
     Achtung: Einzelbäume sind Teil der beihilfefä-         dass neben den Cross Compliance-rele-
     higen Fläche, wenn diese der 100 Baum-Regel            vanten Vorgaben und Verboten der Agrar-
     unterliegen. D. h., sind bis zu 100 Bäume je Hek-      ZahlVerpflV die allgemeinen naturschutz-
     tar auf der beantragten Fläche, sind diese Teil der    rechtlichen Regelungen insbesondere des
     beihilfefähigen Flächen (BF). Bei mehr als 100         Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und
     Bäumen je Hektar sind alle Bäume mit je 5 m²           des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG)
     als Abzug herauszurechnen (gilt nicht bei Streu-       uneingeschränkt gelten. Bezüglich der Land-
     obstwiesen und Obstplantagen). Einzelbäume             schaftselemente sind vor allem § 39 Abs. 5
     (ohne Denkmalschutz), die der 100 Baum-Regel           BNatSchG zu beachten. Danach gilt z. B. der
     unterliegen, müssen daher nicht mehr einzeln           gesetzliche Schutz auch für weitere, nicht
     aufgeführt werden.                                     in Cross Compliance einbezogene Land-
                                                            schaftselemente. Welche Biotope gesetzlich
                                                            geschützt sind, ergibt sich aus § 30 Abs. 2
       Hinweis:                                             BNatSchG und § 15 LNatSchG. Die darin ge-
                                                            nannten Lebensräume sind unabhängig da-
       Über 100 Bäume je Hektar ist die Fläche als
                                                            von, ob sie in der amtlichen Biotopkartierung
       Dauergrünland nicht mehr beihilfefähig. In
                                                            erfasst sind, gesetzlich geschützt. Für den
       Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte bei
                                                            gesetzlichen Biotopschutz sind zudem die im
       Ihrer Kreisverwaltung.
                                                            Rahmen der Cross Compliance maßgeblichen
                                                            Größenangaben nicht relevant.

14        II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
III	 Grundanforderungen an
     die Betriebsführung

1	Nitratrichtlinie (GAB 1)
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren Betrieb
stickstoffhaltige Düngemittel angewendet werden.

Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in         so ermittelte Düngebedarf darf nicht über-
Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün-          schritten11 werden. Teilgaben sind zulässig.
geverordnung des Bundes7 und die Verordnung
                                                   Von der Pflicht zur Erstellung einer Düngebe-
des Bundes über Anlagen zum Umgang mit was-
                                                   darfsermittlung sind die Flächen und Betriebe
sergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umgesetzt.
                                                   befreit, die auch von der Pflicht zur Erstellung
                                                   eines Nährstoffvergleichs befreit sind (s.u. Nähr-
1.1   Vorgaben für die Düngung mit stick-
                                                   stoffvergleich). 12
      stoffhaltigen Düngemittel
                                                   ■■ Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden-
Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom
                                                      hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-
26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an
                                                      hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem
die Anwendung von N-Düngemitteln und ande-
                                                      Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff,
ren stickstoffhaltigen Stoffen:
                                                      verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-
■■ Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nähr-          stickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund
   stoffmengen an Stickstoff, d.h. einer zuge-        vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt
   führten Nährstoffmenge je Hektar und Jahr          sind, auf Grundlage von Daten der zuständi-
   von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Ge-          gen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
   samtstickstoff), mit Düngemitteln, Boden-          durch wissenschaftlich anerkannte Untersu-
   hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-      chungen festgestellt worden13 sind.
   hilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur
                                                   ■■ Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs-
   für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungs-
                                                      stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs-
   einheit nach den Vorgaben des § 4 der DüV
                                                      mittel dürfen nicht auf überschwemmten,
   zu ermitteln und aufzuzeichnen.9 Dazu sind
                                                      wassergesättigten, gefrorenen oder schnee-
   die Stickstoffbedarfswerte der Kultur nach
                                                      bedeckten Böden aufgebracht werden.14 Auf
   Anlage 4 der DüV heranzuziehen sowie die im
                                                      gefrorenem Boden dürfen mit den genann-
   Boden verfügbaren Nährstoffmengen zu er-
                                                      ten Stoffen bis zu 60 kg/ha Gesamt-N aufge-
   mitteln.10 Dies kann durch Untersuchung re-
                                                      bracht werden, wenn
   präsentativer Proben oder nach Empfehlung
   der zuständigen Landesstelle erfolgen. Der

III Grundanforderungen an die Betriebsführung                                                           15
•• der Boden durch Auftauen am Tag des Auf-            -- Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von
           bringens aufnahmefähig wird und                        45 cm und mehr) sind diese Düngemittel
        •• keine Abschwemmgefahr in oberirdische                  sofort einzuarbeiten, sofern keine entwi-
           Gewässer oder auf benachbarte Flächen                  ckelte Untersaat vorhanden ist.
           besteht und                                         -- Bei allen anderen Kulturen muss eine hin-
        •• der Boden durch Einsaat einer Winterkultur             reichende Bestandsentwicklung vorliegen
           oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine               oder
           Pflanzendecke trägt oder es sich um Grün-           -- die Fläche muss mit Mulch- oder Direkt-
           land oder Dauergrünland handelt und                    saat bestellt worden sein.
        •• anderenfalls die Gefahr einer Bodenver-
           dichtung und von Strukturschäden durch         ■■ Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an
           das Befahren bestehen würde.                      Stickstoff (mehr als 1,5% Gesamtstickstoff
                                                             in der Trockenmasse) dürfen zu den nach-
     In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren          folgend genannten Zeiten nicht aufgebracht
     sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 kg/ha             werden:
     Gesamt-N ausgebracht werden, wenn die letz-
                                                             •• Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte
     ten drei der o. g. Bedingungen erfüllt sind.
                                                                der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des
     ■■ Bei der Ausbringung von stickstoffhalti-                31. Januar. Ausnahmen:
        gen Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in            -- Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch-
        Oberflächengewässer durch Einhaltung ei-                   ten, Winterraps und Feldfutter bei einer
        nes ausreichenden Abstands zwischen dem                    Aussaat bis 15. September oder zu Win-
        Rand der durch die Streubreite bestimmten                  tergerste nach Getreidevorfrucht, bei ei-
        Ausbringungsfläche und der Böschungsober-                  ner Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch
        kante zu vermeiden.15 Dieser Abstand beträgt               insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm
        im Allgemeinen mindestens 4 Meter. Wenn                    Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm
        Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei                   Gesamtstickstoff je Hektar.
        denen die Streubreite der Arbeitsbreite ent-            -- Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd-
        spricht oder die eine Grenzstreueinrichtung                beer- und Beerenobstkulturen.
        haben, beträgt er mindestens 1 Meter. Inner-         •• Auf Grünland, Dauergrünland und auf
        halb eines Abstands von einem Meter zur Bö-             Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
        schungsoberkante dürfen keine Düngemittel               bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit
        aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden,            vom 1. November bis zum Ablauf des 31.
        dass diese Düngemittel in oberirdische Ge-              Januar.
        wässer abgeschwemmt werden.                          •• Festmist von Huftieren oder Klauentieren
                                                                oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15.
     ■■ Auf stark geneigten Flächen, d.h. Flächen,
                                                                Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar
        die innerhalb eines Abstands von 20 m zur
                                                                nicht aufgebracht werden.17
        Böschungsoberkante eines Gewässers eine
        durchschnittliche Hangneigung von mindes-
                                                          Die zuständige Behörde kann die genannten
        tens 10 % aufweisen, dürfen innerhalb eines
                                                          Zeiträume um max. 4 Wochen verschieben, aber
        Abstands von 5 m bis zur Böschungsoberkan-
                                                          nicht verkürzen.18
        te keine stickstoffhaltigen Düngemittel auf-
        gebracht werden.16 Eine Injektion ist ebenfalls   ■■ Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
        nicht zulässig. Innerhalb des Bereichs von 5 m       Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
        bis 20 m zur Böschungsoberkante gilt:                Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein
                                                             anerkannten Regeln der Technik entspre-
        •• Auf unbestellten Ackerflächen sind diese
                                                             chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit nach-
           Düngemittel sofort einzuarbeiten.
                                                             folgend aufgeführten Geräten ist verboten:
        •• Auf bestellten Ackerflächen sind folgende
           Bedingungen einzuhalten:

16                                                          III Grundanforderungen an die Betriebsführung
•• Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzu-              von bis zu 100 kg je Hektar, wenn keine zu-
      fuhr zum Verteiler,                                  sätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
   •• Güllewagen und Jauchewagen mit freiem             •• Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als
      Auslauf auf den Verteiler,                           50 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr
   •• zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben         oder 30 kg Phosphat (P2O5) je Hektar und
      abgestrahlt wird,                                    Jahr (auch in Form von Abfällen nach Kreis-
   •• Güllewagen mit senkrecht angeordneter,               laufwirtschafts- und Abfallgesetz) düngen,
      offener Schleuderscheibe als Verteiler zum        •• Betriebe, die
      Aufbringen von Gülle und                             -- weniger als 15 ha landwirtschaftlich ge-
   •• Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.              nutzter Fläche bewirtschaften (abzüglich
                                                              der unter den ersten beiden Spiegelstri-
■■ Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge-                 chen genannten Flächen),
   nutzten Flächen des Betriebes (Flächen in               -- höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse,
   Deutschland) dürfen auf Acker- und Grün-                   Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
   landflächen pro Hektar und Jahr nicht mehr              -- einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
   als 170 kg Gesamtstickstoff aus organischen                düngern tierischer Herkunft von nicht
   und organisch – mineralischen Düngemitteln,                mehr als 750 kg Stickstoff aufweisen und
   einschließlich Wirtschaftsdüngern und Gär-              -- keine außerhalb des Betriebes anfallen-
   rückständen aus dem Betrieb einer Biogasan-                den Wirtschaftsdünger sowie organi-
   lage, aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall             schen und organisch-mineralischen Dün-
   aus der Weidehaltung ist anzurechnen. 20                   gemittel übernehmen oder aufbringen,
                                                              bei denen es sich um Gärrückstände aus
■■ Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben
                                                              dem Betrieb einer Biogasanlage handelt.
   der DüV spätestens bis zum 31. März in dem
   von ihm gewählten und im Vorjahr beende-
                                                     Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten
   ten Düngejahr einen Nährstoffvergleich für
                                                     Ausnahme müssen alle der vier aufgezählten
   Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und Ab-
                                                     Punkte erfüllt sein.
   fuhr als Flächenbilanz oder aggregierte Ein-
   zelschlagbilanz für den Betrieb zu erstellen      ■■ Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der
   und aufzuzeichnen. 21 Muster sind als Anlagen        Nährstoffvergleiche der letzten drei Dünge-
   3 und 4 dieser Broschüre beigefügt. Dabei            jahre ein durchschnittlicher Kontrollwert zu
   kann der Betriebsinhaber den Zeitraum von            ermitteln. 22 Der durchschnittliche Kontroll-
   12 Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung         wert aus den Nährstoffvergleichen für die
   (insbesondere Düngung) des überwiegenden             Düngejahre 2016 bis 2018 darf maximal 56,6
   Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche        kg N/ha betragen. Dieser Wert ergibt sich
   bezieht (Düngejahr), für den Nährstoffver-           rechnerisch dadurch, dass für die Düngejah-
   gleich selbstständig wählen. Ausgenommen             re, die vor Inkrafttreten der neuen Düngever-
   vom Nährstoffvergleich sind                          ordnung im Jahr 2017 begonnen haben, ein
                                                        höherer Kontrollwert zulässig war. Bei Über-
   •• Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder
                                                        schreitung hat der Betriebsinhaber auf Anord-
      Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer-
                                                        nung der nach Landesrecht zuständigen Stelle
      den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch-
                                                        an einer Düngeberatung teilzunehmen. 23 Die
      beeren und Baumobstflächen sowie nicht
                                                        Teilnahme ist der zuständigen Stelle innerhalb
      im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des
                                                        von zwei Wochen nach der Teilnahme nach-
      Wein- und Obstbaus, sowie Flächen, die der
                                                        zuweisen. Im Folgejahr darf der Saldo des
      Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze
                                                        Nährstoffvergleiches den Wert von 50 kg/ N/
      zur energetischen Nutzung dienen,
                                                        ha nicht überschreiten. Stellt die nach Lan-
   •• Flächen mit ausschließlicher Weidehal-
                                                        desrecht zuständige Stelle dennoch im Folge-
      tung bei einem jährlichen Stickstoffanfall
                                                        jahr ein Überschreiten des Saldos fest, hat der
      an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft

III Grundanforderungen an die Betriebsführung                                                             17
Betriebsinhaber sowohl den Nährstoffver-        die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte
           gleich als auch die Düngebedarfsermittlung      seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen
           bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen.        das Eindringen von Oberflächenwasser aus
                                                           dem umgebenden Gelände zu schützen. Dies
     1.2     Landesspezifische Abweichungen ge-            gilt nicht für Lagerflächen, auf denen Ballen-
             mäß § 13 DüV                                  silage (Rund-und Quaderballen) gelagert wird,
                                                           wenn auf der Lagerfläche keine Entnahme
      Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Düngeverord-
                                                           von Silage erfolgt.
      nung (DüV) werden die Landesregierungen
      verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nit-          ■■ Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage-
      ratbelastung sowie in Gebieten, in denen             sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder
      stehende oberirdische Gewässer durch                 Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson-
      Phosphat eutrophiert sind, mindestens drei           derte Sammeleinrichtung vorzusehen.
      zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgege-
                                                        ■■ Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La-
      benen Katalog zu erlassen. Um diese An-
                                                           gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche,
      forderungen der DüV umzusetzen, werden
                                                           Gülle und Festmist) sowie Gärrückständen
      in einer eigenen Verordnung für Rheinland-
                                                           aus dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf.
      Pfalz eine Nitrat-Kulisse und eine Phosphat-
                                                           weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte)
      Kulisse ausgewiesen. Mit einem Inkraft-
                                                           muss größer sein als die erforderliche Kapazi-
      treten der Verordnung ist ab Mitte diesen
                                                           tät während des längsten Zeitraumes, in dem
      Jahres zu rechnen. Alle Informationen dazu
                                                           das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flä-
      werden rechtzeitig im System Flächeninfor-
                                                           chen verboten ist. 25 Es muss auf die Belange
      mation Online FLOrlp und in den einschlägi-
                                                           des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes
      gen Fachzeitschriften veröffentlicht.
                                                           und des Gewässerschutzes abgestimmt sein.
                                                           Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche
     1.3     Anforderungen an Anlagen zum Lagern
                                                           Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes
             und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest-
                                                           nach der Düngeverordnung muss gewährleis-
             mist, Silage und Silagesickersäften24
                                                           tet sein.
     Die wesentlichen Anforderungen an ortsfes-            Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger
     te Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt      (z. B. Jauche oder Gülle) oder feste oder flüs-
     zusammenfassen:                                       sige Gärrückstände erzeugen, müssen sicher­
                                                           stellen, dass sie mindestens die in einem
     ■■ Anlagen für das Lagern und Abfüllen von
                                                           Zeitraum von sechs Monaten anfallenden
        Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein-
                                                           flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrück-
        schließlich deren Sammel-, Um- und Abfüll­
                                                           stände sicher lagern können.26 Soweit der
        einrichtungen müssen bei den zu erwarten-
                                                           Betrieb nicht selbst über die erforderlichen
        den Beanspruchungen dicht, standsicher und
                                                           Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Be-
        gegen die zu erwartenden mechanischen
                                                           triebsinhaber durch schriftliche vertragliche
        und chemischen Einflüsse hinreichend wider-
                                                           Vereinbarungen mit einem Dritten sicherzu-
        standsfähig sein.
                                                           stellen, dass die das betriebliche Fassungs-
     ■■ Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des-       vermögen übersteigende Menge dieser Stoffe
        sen Eindringen in das Grundwasser, in oberir-      überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.
        dische Gewässer und in die Kanalisation muss
                                                        ■■ Für Festmist von Huftieren oder Klauentie-
        zuverlässig verhindert werden.
                                                           ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazität
     ■■ Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/         zur Abdeckung des Aufbringungsverbots vom
        Silage sind mit einer dichten und wasserun-        15.12. bis zum 15.01. nachzuweisen. 27 Hinweis:
        durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur         Ab dem Jahr 2020 beträgt die Mindestlager-
        ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist           kapazität zwei Monate.

18                                                         III Grundanforderungen an die Betriebsführung
2	Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)

2.1   Allgemeine Regelung
Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim-         von geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG),
mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal-        von ausgewiesenen Naturdenkmalen (§ 28
tung und Wiederherstellung von Lebensräumen          BNatSchG) oder geschützten Landschaftsbe-
für alle europäischen wildlebenden Vogelarten        standteilen (§ 29 BNatSchG) bleiben gleichwohl
in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich-      zu beachten.
tet. 29 Zum Erhalt der durch die Vogelschutzricht-
                                                     Soweit Flächen in einem Vogelschutzgebiet
linie geschützten Vogelarten müssen die Mit-
                                                     bewirtschaftet werden, ergeben sich nur dann
gliedstaaten, in Deutschland die Bundesländer,
                                                     zusätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder -auf-
die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Ge-
                                                     lagen, wenn verbindliche Vorschriften in Form
biete zu Vogelschutzgebieten erklären. Dies ist in
                                                     einer Schutzgebietsverordnung, einer Einzel­
Rheinland- Pfalz im Landesnaturschutzgesetz §
                                                     anordnung oder in einer vertraglichen Verein-
17 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 2 un-
                                                     barung33 festgelegt wurden. Im Übrigen darf die
mittelbar durch Gesetz geschehen. Die Richtli-
                                                     Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Beein-
nie verlangt ge­eignete Maßnahmen, um in den
                                                     trächtigungen eines Natura-2000-Gebietes in
Schutzgebieten die Verschlechterung der natürli-
                                                     seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Be-
chen Lebensräu­me und Habitate der Arten sowie
                                                     standteilen führen können (§§ 33 f. BNatSchG).
Störungen der relevanten Arten zu vermeiden.
                                                     Vogelschutzspezifische Auflagen aus Projekt-
Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für land-
                                                     genehmigungen, unabhängig von der Lage des
wirtschaftliche Betriebe insbesondere aus:
                                                     Projektes innerhalb oder außerhalb von Schutz-
■■ dem Beseitigungsverbot bestimmter                 gebieten, sind ebenfalls zu beachten.
   Landschaftselemente, 30
                                                     2.2 Besonderheiten für Schutzgebiete34
■■ dem gesetzlichen Biotopschutz 31 und
                                                     Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie
■■ den Vorgaben der Eingriffsregelung.32
                                                     geschützten Vogelarten müssen die Bundeslän-
Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaßnah-            der die zahlen- und flächenmäßig geeignets-
men, durch die geschützte Lebensräume dauer-         ten Gebiete zu Vogelschutzgebieten erklären. In
haft erhalten bleiben, sind zulässig.                diesen sind zusätzliche Regelungen zu beachten,
                                                     wenn diese beispielsweise in Form einer Schutz-
                                                     gebietsverordnung oder einer Einzelanordnung
  Hinweis
                                                     (siehe Glossar) erlassen wurden.
  Informationen zur Natura 2000 in Rheinland-
                                                     Solche zusätzlichen Regelungen können
  Pfalz können im Internet abgerufen werden
                                                     beispielsweise
  unter http://www.naturschutz.rlp.de
                                                     ■■ den Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsatz,
In der Regel ist davon auszugehen, dass für die
                                                     ■■ den Mahdzeitpunkt,
Erhaltung der Lebensräume der europäischen
wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks,          ■■ das Umbruchverbot von Grünlandflächen,
Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete (sie-
                                                     ■■ die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor
he Glossar) und Einzelbäume, wie sie in Kapi-
                                                        allem in Feuchtgebieten, oder
tel II Nr. 6 definiert werden, besonders wichtig
sind. Für diese Landschaftselemente gilt das         ■■ die Unterhaltung von Gewässern
Beseitigungsverbot auch außerhalb von Schutz-
                                                     betreffen.
gebieten. Darüber hinausgehende Verbote der
Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung         Nähere Informationen sind bei den unteren Na-
                                                     turschutzbehörden erhältlich.
III Grundanforderungen an die Betriebsführung                                                          19
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