Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2018 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

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Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2018 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
Ministerium für
                   Umwelt, Landwirtschaft
                       und Energie

       Informationsbroschüre
      über die einzuhaltenden
Cross Compliance-Vorschriften
                         2018
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2018 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2018 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
VORWORT

Die Ende des Jahres 2013 von der Europäischen Kommission beschlossene
Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet auch weiterhin die durch
die Begünstigten einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften, das heißt
die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards
für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand (GLÖZ). Vor diesem Hintergrund wurde die vorliegen-
de Broschüre von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet und für
das Jahr 2018 aktualisiert. Sie dient der allgemeinen Information über die
Cross Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr
wurden wieder farblich kenntlich gemacht.
Die Broschüre ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb
verbindlichen Rechtsvorschriften.
Zahlungsempfänger in Sachsen-Anhalt (Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen
des ländlichen Raumes, von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter einheimischer Nutztierrassen,
Direktzahlungsempfänger sowie seit 2010 auch Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstel-
lungsbeihilfen im Weinbaubereich) sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechts­
änderungen nach Redaktionsschluss und den damit verbundenen Änderungen der Cross Compli-
ance-Vorschriften zu informieren. Ausgenommen von den Cross Compliance-Verpflichtungen sind
Unternehmen, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Für diese Unternehmen gelten jedoch wei-
terhin die einschlägigen Bestimmungen des Fachrechts.

Über wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr wird im einleitenden Teil gesondert informiert.
Dazu gehören, wie bereits über die Fachpresse im Juli 2017 mitgeteilt, die im Bereich der Düngung
(Novellierung des Düngegesetzes und die neue Düngeverordnung) zum 2. Juni 2017 und des Wasser-
rechts (neue bundeseinheitliche Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie
Jauche, Gülle und Silagesickersaft) zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Regelungen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-
schaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt unter https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/
landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/cross-compliance/.
Auf dieser Seite können auch die für Cross Compliance maßgeblichen Rechtstexte des EU-, Bundes-
und Landesrechts nachgelesen werden. Das vorliegende Informationsheft kann dort ebenfalls auf­
gerufen und bei Bedarf herunter geladen werden.

Hinsichtlich weitergehender Fragen können Sie sich auch an das für Ihren Betriebssitz zuständige
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) oder die jeweils zuständige Fachbehörde
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Weiterhin stehen auch Fachbehörden des Landes
wie die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zur Beantwortung spezieller Fragen
zur Verfügung.

Prof. Dr. Claudia Dalbert
Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
des Landes Sachsen-Anhalt

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Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2018 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
INHALT
        Einleitung                                                                       7

        Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem
        landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)                             9

1.      Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser
        zur Bewässerung (GLÖZ 2)                                                         9

2.      Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)                             9

3.      Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)                              10

4.      Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)        11

5.      Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)                 12

6.      Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)                              12

        Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)                                  15

1.      Nitratrichtlinie (GAB 1)                                                         15

  1.1          Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln              15
  1.2          Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle,
		             Festmist, Silage und Silagesickersäften                                   17

2.      Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)                                                    18

3.      FFH-Richtlinie (GAB 3)                                                           19

4.      Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4)                                 20

   4.1         Vorgaben zur Futtermittelsicherheit                                       20
			            4.1.1 Produktion sicherer Futtermittel                                    20
		             4.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Futtermitteln   21
		             4.1.3 Rückverfolgbarkeit                                                  21
		             4.1.4 Anforderungen an die Futtermittelhygiene                            21

  4.2          Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit                                       22
		             4.2.1 Produktion sicherer Lebensmittel                                    22
		             4.2.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln   22
		             4.2.3 Rückverfolgbarkeit                                                  23
		             4.2.4 Anforderungen an die Lebensmittelhygiene                            23
		             4.2.5 Milcherzeugung                                                      24
		             4.2.6 Eiererzeugung		                                                     25

5.      Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der
        tierischen Erzeugung (GAB 5)                                                     25

6.      Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8)             26

        6.1    Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen    26
        6.2    Kennzeichnung und Registrierung von Tieren                                27

4
6.2.1            Rinder                                                              27
			                 6.2.1.1 Ohrmarken                                                   27
			                 6.2.1.2 Bestandsregister                                            27
			                 6.2.1.3 Zentrale Datenbank                                          28

		 6.2.2            Schweine                                                            29
			                 6.2.2.1 Ohrmarken                                                   29
			                 6.2.2.2 Bestandsregister                                            29

		 6.2.3            Schafe und Ziegen                                                   30
			                 6.2.3.1 Kennzeichnung                                               30
			                 6.2.3.2 Bestandsregister                                            32

7.    TSE-Krankheiten (GAB 9)                                                           33

  7.1.       Verfütterungsverbot                                                        33
		           7.1.1  Verfütterungsverbote für Wiederkäuer und andere Nutztiere		         33
		           7.1.2  Ausnahmen vom Verfütterungsverbot                                   34
		           7.1.3  Allgemeine Anforderungen                                            36
		           7.1.4  Transport und Lagerung bestimmter Futtermittel                      36

  7.2        TSE (BSE und Scrapie)                                                      36
		           7.2.1  Meldung                                                             37
		           7.2.2  Weitere Tierhalterpflichten                                         37

8.    Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10)                                            38
      8.1.   Anwendungsbestimmungen                                                     38
      8.2    Anwendungsverbote und -beschränkungen                                      39
      8.3    Bienenschutz                                                               39
      8.4    Aufzeichnungspflicht                                                       39

9.Tierschutz (GAB 11, 12 und 13)                                                        40
  9.1    Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13)             40
		       9.1.1   Personal sowie Überwachung und Pflege                                  40
		       9.1.2 Aufzeichnungen                                                           41
		       9.1.3 Bewegungsfreiheit                                                        41
		       9.1.4 Gebäude, Unterkünfte, Anlagen sowie bauliche Anlagen                     41
		       9.1.5 Haltung von Tieren, die nicht in Gebäuden untergebracht sind             41
		       9.1.6 Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe                                   41
		       9.1.7 Eingriffe an Tieren                                                      42
		       9.1.8 Züchtung/Zuchtmethoden                                                   42

  9.2        Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11)   42
		           9.2.1 Haltungseinrichtung für Kälber                                       42
		           9.2.2 Haltungsform (Einzel-/Gruppenhaltung)                                43
		           9.2.3 Stallklima, Licht und Beleuchtung                                    43
		           9.2.4 Fütterung		                                                          43
		           9.2.5 Kontrolle und Vorsorge durch den Tierhalter                          44
		           9.2.6 Verbote                                                              44

  9.3	Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz                              44
		     von Schweinen (GAB 12)
		     9.3.1 Haltungseinrichtungen für Schweine                                         44
		     9.3.2 Besondere Anforderungen                                                    45

                                                                                         5
Kontroll- und Sanktionssystem                                                         47

1.    Kontrolle                                                                             47
      1.1    Systematische Kontrolle                                                        47
      1.2.   Weitere Kontrollen                                                             47

2.    Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen                  47

3.    Höhe der Verwaltungssanktion                                                          48

      Anlagen                                                                               51

1.    Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)                                       51

2.    Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1                              52
      der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

3.    Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2018)                                     54

3a.   Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2019)                                     56

4.    Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2018)      58

4a.   Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2019) 		   59

5.    Behörden für die Registrierung von Betrieben (mit Tierhaltung)                        60

6.    Regionalstellen                                                                       61

7.    Zuständige Behörden für Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen                63
      sowie Ausnahmeregelungen gem. Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
      Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verfütterungsverbot)

8.    Anforderungen an die Rohmilch                                                         65

9.    Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der                       65
      einzelnen Tierkrankheiten/Tierseuchen

10.   Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot                                              66

11.   Eingriffe bei Tieren – Betäubung                                                      67

      Glossar                                                                               68

1.    Begriffsbestimmungen                                                                  68

2.    Relevante Rechtsvorschriften                                                          71

6
Einleitung

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131          •• Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch            Raumes:
an die Einhaltung von Vorschriften in den Be-
                                                     –– Ausgleichszahlungen für aus naturbe-
reichen Umweltschutz, Klimawandel, guter
                                                        dingten oder anderen Gründen benach-
landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Ge-
                                                        teiligte Gebiete,
sundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie
Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird          –– Ökologischer/biologischer Landbau,
als „Cross Compliance“ bezeichnet.
                                                     –– Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:
                                                        und im Zusammenhang mit der Richtlinie
•• sieben Standards für die Erhaltung von               2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie),
   ­Flächen in gutem landwirtschaftlichem
                                                     –– Zahlungen für bestimmte flächenbezoge-
    und ökologischem Zustand (GLÖZ) und
                                                        ne Maßnahmen des ländlichen Raumes,
•• 13 Regelungen zu den Grundanforderungen
                                                     –– Zahlungen für die Haltung und Aufzucht
   an die Betriebsführung (GAB);
                                                        bedrohter einheimischer Nutztierrassen,
   diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch
   unabhängig von Cross Compliance.                  –– Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen,
Die Cross Compliance-Regelungen gehen von            –– Aufforstung und Anlage von Wäldern,
einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies
                                                     –– Einrichtung von Agrarforstsystemen
bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compli-
                                                        sowie
ance-relevante Zahlungen erhält, in allen Pro-
duktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung,      –– Zahlungen für Waldumwelt- und Klima­
­Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen               dienstleistungen und Erhaltung der Wäl-
 seinen Betriebsstätten die Cross Compliance-           der.
 Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es
                                                  •• Umstrukturierung und Umstellung von Reb-
 unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder
                                                     flächen einschließlich Unterstützung von
 Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlun-
                                                     Tröpfchenbewässerungsanlagen zur Ver-
 gen berücksichtigt wurden.
                                                     besserung der Rebflächenbewirtschaftung
Die im Rahmen von Cross Compliance zu be-            (Anmerkung: Hier gelten die Cross Compli-
achtenden Verpflichtungen beziehen sich auf          ance-Regelungen drei Kalenderjahre ab dem
Maßnahmen, die im Rahmen der landwirt-               1. Januar, der auf die erste Zahlung folgt.).
schaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des
                                                  Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen
Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirt-
                                                  zu den Cross Compliance-Verpflichtungen erge-
schaftliche Flächen) ausgeführt werden.
                                                  ben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)
Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu       Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord-
einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross          nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross
Compliance-relevante Zahlungen):                  Compliance sind über die Fachgesetze hinaus
                                                  das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4
•• Direktzahlungen:
                                                  sowie die Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
   –– Basisprämie,                                verordnung5 einschlägig.
   –– Greeningprämie,                             Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche
                                                  Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell-
   –– Umverteilungsprämie,
                                                  ten Cross Compliance-Verpflichtungen die
   –– Junglandwirteprämie,                        Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin
                                                  einzuhalten, selbst wenn sie die Cross Compli-
   –– Rückerstattung Haushaltsdisziplin.
                                                  ance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen
                                                  nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten)

                                                                                                   7
erfolgen unabhängig von Kürzungen und Aus-
schlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross
Compliance. Verstöße gegen das deutsche Fach-
recht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zah-
lungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die
Cross Compliance-Verpflichtungen verstoßen
wird.
Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im
Jahr 2018:
Nitratrichtlinie (GAB 1)
Aufgrund einer Änderung der Düngegesetzes6,
der Neufassung der Düngeverordnung7 und der
neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 er-
geben sich Änderungen in den Vorschriften zur
Umsetzung der Nitratrichtlinie. Die wichtigsten
Änderungen betreffen:
•• die Ermittlung und Aufzeichnung des
   ­Düngebedarfs vor dem Aufbringen von
    N-haltigen Düngemitteln
•• die Aufzeichnungen über den Nährstoff­
   gehalt von Düngemitteln
•• die Ermittlung eines Kontrollwertes als
   ­dreijährigem Durchschnitt der Nährstoff­
    vergleiche der letzten drei Jahre
•• die Verschärfung der Sperrzeiten für das
   Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln
•• geänderte Abstandsauflagen zu ober­
   irdischen Gewässern
•• Aufbringungsverbote von Düngemitteln und
•• die neuen Regelungen zur Lagerkapazität
   und Lagerdauer.
Die Details der neuen Vorgaben sind in Kapitel
III Nr. 1 aufgeführt.
Lagerung von Silage und Festmist
Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mo-
nate an einem Ort zu einem bestimmten be-
trieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach
der Definition der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV) um eine ortsfeste Anlage. Somit müs-
sen die Anforderungen der AwSV für derartige
Lagerstätten eingehalten werden (siehe hierzu
auch Kapitel III Nr. 1.2).

8
E rhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem ­
         landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)

Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer              schüre) in das Grundwasser ist im Rahmen der
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)             landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt.
                                                     Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen
Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaft-
                                                     eingeleitet oder eingebracht werden, wenn
licher Flächen in einem guten landwirtschaft-
                                                     dies wasserrechtlich erlaubt worden ist und
lichen und ökologischen Zustand sind in der
                                                     die diesbezügliche Genehmigung vorliegt. In
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
                                                     den Listen I und II sind Stoffe, Stofffamilien und
geregelt. Damit kommt Deutschland der Ver-
                                                     Stoffgruppen genannt, die als schädlich für das
pflichtung nach, konkrete Anforderungen zu
                                                     Grundwasser gelten. Zur Vermeidung von Ein-
den Standards „Einhaltung der Genehmigungs-
                                                     leitungen und Einbringungen in das Grundwas-
verfahren für die Verwendung von Wasser zur
                                                    ser sind diese Stoffe auf dem landwirtschaft­
Bewässerung“, „Schutz des Grundwassers ge-
                                                    lichen Betrieb so zu handhaben, dass es zu
gen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen
                                                    ­keiner Grundwassergefährdung kommen kann.
an die Bodenbedeckung“, „Mindestpraktiken
der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Ero-        In der Regel ist eine nachteilige Veränderung
sion“, „Erhaltung des Anteils der organischen       der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu be-
Substanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung         sorgen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit
von Landschaftselementen“ vorzuschreiben.           Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln,
Die entsprechenden Vorgaben zur „Schaffung          Desinfektionsbädern, Silage und Festmist ge-
von Pufferzonen entlang von Wasserläufen“           mäß Paragraf 4 Agrarzahlungen-Verpflichtun-
(GLÖZ 1) werden bereits über die Nitratrichtlinie   genverordnung eingehalten werden.
(GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im
                                                    Im Folgenden werden allgemein die entspre-
Rahmen des Standards GLÖZ 1 sind daher nicht
                                                    chenden Vorgaben erläutert:
erforderlich.
                                                    Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib-
Folgende Anforderungen ergeben sich:
                                                    stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln
                                                    und Desinfektionsbädern für landwirtschaft-
 1. Einhaltung von Genehmigungs-
                                                    liche Nutztiere
    verfahren für die Verwendung von Wasser
    zur ­Bewässerung (GLÖZ 2)                       Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen
                                                    Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte
Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder        chemische Pflanzenschutzmittel sowie ge-
Oberflächengewässern Wasser zur Bewässe-            gebenenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Be-
rung der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt     handlung von Schafen in Desinfektionsbädern)
er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung        betroffen. Die Handhabung, die Lagerung und
oder Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese      die Beseitigung dieser Stoffe dürfen nicht dazu
Bewilligungen oder Erlaubnisse können auch          führen, dass es zu einer nachteiligen Verän-
für Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsver-          derung der Grundwasserbeschaffenheit kom-
band) erteilt werden.                               men kann. Die Anwendung von Düngemitteln
                                                    und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
 2. Schutz des Grundwassers gegen                   guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen
    Verschmutzung (GLÖZ 3)                          Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen die
                                                    Bestimmung des Paragrafen 4 Agrarzahlungen-
Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in     Verpflichtungenverordnung dar.
das Grundwasser
                                                    Lagerung von Silage und Festmist außerhalb
Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B.     ortsfester Anlagen
über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste
                                                    Grundvoraussetzung ist, dass es durch die
I aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflich-
                                                    Lagerung von Silage oder Festmist außerhalb
tungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Bro-

                                                                                                     9
ortsfester Anlagen (siehe Glossar) zu keiner         3. Mindestanforderungen an die Boden-
nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe-             bedeckung (GLÖZ 4)
schaffenheit kommen kann. Ferner sind Silage
oder Festmist nur auf landwirtschaftlichen          Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung
Flächen zu lagern. Das sind auch Flächen, die       genommenes Ackerland, das durch den Betrieb-
zwar aus der Erzeugung genommen worden              sinhaber als im Umweltinteresse genutzte Flä-
sind, auf denen aber eine landwirtschaftliche       che (sogenannte „ökologische Vorrangfläche“
Tätigkeit im Sinne von Paragraf 2 Direktzahlun-     oder ÖVF) ausgewiesen ist, sowie sonstiges
gen-Durchführungsverordnung stattfindet.            brachliegendes und stillgelegtes Acker- und
                                                    Dauergrünland.
Die Lagerung von Festmist außerhalb ortsfes-
ter Anlagen darf nicht länger als sechs Monate      Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen,
dauern. Der Lagerplatz, auf dem der Festmist        die in den Sammelanträgen gemäß den dort
auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird,     vorgegebenen Codes auszuweisen sind:
ist jährlich zu wechseln.
                                                     a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF)
Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mona-           auf Ackerland
te an einem Ort zu einem bestimmten Zweck
gelagert, handelt es sich nach der Definition        Streifen am Waldrand (ohne Erzeu-            54
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit           gung) ÖVF
wassergefährdenen Stoffen (AwSV) um eine             Pufferstreifen an Gewässerläufen             56
ortsfeste Anlage. In einem solchen Fall müssen       (ÖVF)
die Anforderungen der AwSV für derartige La-
                                                     Feldrand (ÖVF)                               58
gerstätten eingehalten werden (vgl. Kapitel III
Nr. 1.2).                                            Brachen ohne Erzeugung (ÖVF)                591

Lagerung von festen Gärresten außerhalb              b) Sonstiges brachliegendes
­ortsfester Anlagen                                     oder ­still­gelegtes Ackerland
                                                     Brache mit jährlicher Einsaat von           590
Gärreste fallen u. a. bei der Gewinnung von
                                                     Blühmischungen
Biogas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher
Herkunft an und werden in der Regel auch wie-        Ackerland, aus der Erzeugung                591
der landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören        genommen
gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein was-           c) Brachliegendes und stillgelegtes
sergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für         ­Dauergrünland (inkl. ÖVF)
feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester
Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu kei-        Pufferstreifen an Gewässerläufen             57
ner nachteiligen Veränderung der Grundwas-           (ÖVF)
serbeschaffenheit kommen kann.                       Dauergrünland, aus der Erzeugung            592
Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen         genommen
Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets-       Darüber hinaus werden Anforderungen an Win-
verordnungen oder besondere behördliche An-         terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen
ordnungen) so müssen diese bei der Lagerung         (Gründecke) als ökologische Vorrangflächen
eingehalten werden.                                 definiert.
In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I    Anforderungen an Flächen nach a) und b)
oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu
handhaben ist), wenden Sie sich bitte an die für    Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland inkl.
den Grundwasserschutz zuständige Behörde.           ÖVF sind der Selbstbegrünung zu überlassen
                                                    oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
                                                    Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unver-
                                                    züglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung
                                                    von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarum-
                                                    welt- und Klimamaßnahmen (AUKM) außer-
                                                    halb des Zeitraums 1. April bis 30. Juni zulässig.

10
Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist          Es müssen auf der Fläche belassen werden:
nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber
                                                    •• Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit
zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blüh-
                                                       sie als ökologische Vorrangflächen ausge-
flächen im Rahmen von Agrarumwelt- und
                                                       wiesen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf
Klimamaßnahmen verpflichtet ist und dieser
                                                       des 15. Februar des auf das Antragsjahr
Verpflichtung durch Neuansaat während dieses
                                                       ­folgenden Jahres;
Zeitraums nachkommen muss. Pflanzenschutz-
mittel dürfen auf den genannten Ackerflächen        •• Untersaaten von Gras oder Leguminosen in
nicht angewendet werden. Das Verbot der                die Hauptkultur, soweit sie als ökologische
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf                Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der
den in der Tabelle genannten ÖVF Brachen oh-           Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des
ne Erzeugung (NC 591) ergibt sich ab dem 1. 1.         15. Februar des auf das Antragsjahr folgen-
2018 unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr.           den Jahres oder mindestens bis zur Vorberei-
639/2014. Es handelt sich dann nicht mehr um           tung mit unverzüglich folgender Aussaat der
eine Cross-Compliance Verpflichtung, sondern           nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem
um eine Greening-Verpflichtung.                        15. Februar ausgesät wird;
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen          •• Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte,
Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens             die auf stickstoffbindende Pflanzen folgen,
nach dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine          ab der Aussaat bis zum Ablauf des 15. Febru-
Aussaat und Pflanzung, die nicht vor Ablauf            ar des Folgejahres.
dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet
                                                    Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche
oder durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aus-
                                                    belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli-
saat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung
                                                    chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von
und Durchführung einer Aussaat zählt in die-
                                                    Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Bewei-
sem Zusammenhang nicht, wenn zum Beispiel
                                                    den und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln
eine Zwischenfrucht, die nicht geerntet werden
                                                    der Grasuntersaat oder der genannten Zwi-
soll, ausgesät wird, nach der dann im folgenden
                                                    schenfrüchte auf den betreffenden Flächen ist
Frühjahr Sommerungen angebaut werden.
                                                    zulässig.
Auf sonstigem brachliegendem oder stillge-
legtem Ackerland (Flächen nach b) enden die          4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung
Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem               zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
das Ackerland wieder in die Erzeugung genom-
men wird. Geschieht dies nach Antragstellung,       Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von
ist diese Veränderung dem zuständigen ALFF          Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser-
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hiervon        oder Winderosionsgefährdung der landwirt-
abweichende Vorschriften des Bundes oder der        schaftlichen Fläche. Hierzu teilen die Länder
Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder        die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad
des Wasserhaushalts bleiben unberührt.              der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be-
                                                    stimmten Klassen zu. Dies ist mit der „Verord-
Anforderungen an Flächen nach a), b) und c)
                                                    nung zur Umsetzung der Reform der Gemein-
Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das   samen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt“ vom
Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf           21. Juli 2015 erfolgt und gilt seit dem Jahr 2016.
brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und        Im Zuge der Aktualisierung der Datengrundla-
Dauergrünland inkl. ÖVF verboten. Eine Nut-         gen (R-Faktor) wurde eine Neueinstufung der
zung des Aufwuchses von stillgelegten Flächen,      landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) ab
die nicht als ökologische Vorrangflächen ausge-     2016 vorgenommen. Die Information über die
wiesen sind, ist nach schriftlicher Anzeige bei     erosionsgefährdeten Flächen wird zukünftig
der zuständigen Landesstelle möglich.               über das Antragsbearbeitungsprogramm be-
                                                    reitgestellt
Anforderungen an Winterkulturen sowie an
Zwischenfrüchte und Gründecken, die als öko-
logische Vorrangflächen ausgewiesen sind

                                                                                                    11
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe           5. Erhaltung des Anteils der organischen
CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde-        Substanz im Boden (GLÖZ 6)
re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-
bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum       Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren-
Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.      nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf
Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur   Stoppelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt
bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.    der organischen Substanz im Boden und zum
Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang           Schutz der Bodenstruktur. Aus phytosanitä-
erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen       ren Gründen kann das zuständige Amt für
des Pflugeinsatzes nicht.                          Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten
                                                   Ausnahmen vom Verbrennungsverbot geneh-
Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe
                                                   migen.
CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine beson-
dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz
                                                    6. Keine Beseitigung von Landschafts-
einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum
                                                       elementen (GLÖZ 7)
15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen
zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des
                                                   Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti-
30. November ist nur bei einer unmittelbar fol-
                                                   onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum
genden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt
                                                   Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar-
der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aus-
                                                   landschaft eine herausragende Bedeutung, weil
saat von Reihenkulturen mit einem Reihen-
                                                   sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig
abstand von 45 Zentimetern und mehr ist das
                                                   bereichern sie das Landschaftsbild. Folgende
Pflügen verboten.
                                                   Landschaftselemente stehen unter Cross Com-
Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe         pliance-Schutz, d. h. es ist daher verboten, diese
CCWind zugewiesen und nicht in eine beson-         ganz oder teilweise zu beseitigen:
dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz
                                                   •• Hecken oder Knicks
einbezogen, darf sie nur bei Aussaat vor dem
                                                      Definition: Lineare Strukturelemente, die
1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon
                                                      überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind
ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit
                                                      und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie
einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und
                                                      eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern
mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittel-
                                                      haben. Dabei sind kleinere unbefestigte Un-
bar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des
                                                      terbrechungen unschädlich.
Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer         •• Baumreihen
Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem         Definition: Mindestens fünf linear angeordne-
Abstand von höchstens 100 Metern quer zur             te, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume
Hauptwindrichtung eingesät werden oder im             entlang einer Strecke von mindestens 50 Me-
Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, so-          tern Länge. Somit fallen Obstbäume und
weit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung             Schalenfrüchte nicht unter das Beseitigungs-
angelegt werden oder falls unmittelbar nach           verbot.
dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
                                                   •• Feldgehölze mit einer Größe von mindestens
                                                      50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua-
                                                      dratmetern.
                                                      Definition: Überwiegend mit gehölzartigen
                                                      Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der
                                                      landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä-
                                                      chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung
                                                      oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor-
                                                      den ist, gelten nicht als Feldgehölze.

12
Feuchtgebiete (siehe Glossar) mit einer Größe           le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu
von höchstens 2000 Quadratmetern:                       bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä-
                                                        chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem
   a) Biotope, die nach Paragraf 30 Abs. 2 Satz
                                                        Sinne können z. B. Gabione und Mauern sein.
   1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
   (BNatSchG) oder weiter gehenden landes-           Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich
   rechtlichen Vorschriften geschützt und über       Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht
   die Biotopkartierung erfasst sind.                beseitigt werden. Bei Feldgehölzen, Feucht-
                                                     gebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die
   b) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis-
                                                     Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für
   runde oder ovale Kleingewässer), D  ­ olinen
                                                     jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag
   (natürliche, meistens trichter­förmige Ein-
                                                     können mehrere Elemente vorkommen, die für
   stürze oder Mulden) und
                                                     sich jeweils die Obergrenze einhalten. Für die
   c) andere mit Buchstabe b) vergleichbare          Landschaftselemente gibt es keine Pflegever-
   Feuchtgebiete.                                    pflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von
                                                     Landschaftselementen ist keine Beseitigung.
•• Einzelbäume
                                                     Die nach Landesrecht zuständige Behörde (in
   Definition: Bäume, die als Naturdenkmale im
                                                     der Regel die untere Naturschutzbehörde des
   Sinne des Paragrafen 28 des BNatSchG ge-
                                                     Landkreises oder der kreisfreien Stadt) kann die
   schützt sind.
                                                     Beseitigung eines Landschaftselementes ge-
•• Feldraine                                         nehmigen.
   Definition: überwiegend mit Gras- und
                                                     Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und
   krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale,
                                                     Bäumen im Zeitraum 1. März bis 30. Septem-
   lang gestreckte Flächen mit einer Gesamt-
                                                     ber einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich
   breite von mehr als 2 Metern, auf denen keine
                                                     grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be-
   landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet.
                                                     stimmungen des Paragrafen 39 Absatz 5 Satz 1
   Sie müssen innerhalb von oder zwischen land-
                                                     Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf.
   wirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an
                                                     in Verbindung mit darauf gestütztem Landes-
   diese angrenzen.
                                                     recht) und umfasst somit den Schutzzeitraum
•• Trocken- und Natursteinmauern                     der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch
   Definition: Mauern aus mit Erde oder Lehm         nur die Hecken und Bäume, die bereits bei Cross
   verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Na-     Compliance nicht beseitigt werden dürfen.
   tursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die
                                                     Damit ist das Cross Compliance-relevante
   nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
                                                     Schnittverbot bei den oben genannten Hecken
•• Lesesteinwälle                                    und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehöl-
   Definition: Historisch gewachsene Aufschüt-       zen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig
   tungen von Lesesteinen von mehr als 5 Me-         sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnit-
   tern Länge.                                       te zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
•• Fels- und Steinriegel sowie naturverstein-        Hinweis: Bei der Pflege von Landschaftselemen-
   te Flächen mit einer Größe von höchstens          ten sind neben den genannten Schutzzeiten
   2 000 Quadratmetern.                              auch Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Es
   Definition: Meist natürlich entstandene, über-    wird daher empfohlen, sich vor einer beabsich-
   wiegend aus Fels oder Steinen bestehende          tigten Pflegemaßnahme mit der zuständigen
   Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die    unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
   in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten      oder der kreisfreien Stadt in Verbindung zu set-
   sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit     zen. Die fachrechtlichen Bestimmungen gelten
   unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par-    weiterhin unabhängig von den Cross Complian-
   zelle sind.                                       ce-Regelungen.
•• Terrassen                                         Neben den in der Agrarzahlungen-Verpflich-
   Definition: Von Menschen unter Verwendung         tungenverordnung aufgeführten Landschafts-
   von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika-   elementen sind jedoch weitere Landschafts-

                                                                                                    13
elemente, die gleichzeitig geschützte Biotope
nach Paragraf 30 BNatSchG und Paragraf 22
NatSchG LSA sind, im Rahmen der FFH- oder
Vogelschutz-Richtlinie Cross Compliance-re-
levant (vgl. auch Kapitel IV, Nr. 1). Handlungen,
die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der nach Para-
graf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA
geschützten Biotope führen, sind untersagt. Zu
den gesetzlich geschützten Biotopen zählen
unter anderem:
•• natürliche oder naturnahe Bereiche flie-
   ßender und stehender Binnengewässer ein-
   schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen
   uferbegleitenden natürlichen oder naturna-
   hen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
   naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme
   und regelmäßig überschwemmte Bereiche,
•• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrie-
   der, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
   Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
•• offene Binnendünen, offene natürliche
   Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und
   Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und
   Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken-
   rasen, Schwermetallrasen, Wälder und Ge-
   büsche trockenwarmer Standorte,
•• Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-,
   Blockhalden- und Hangschuttwälder, subal-
   pine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
•• offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie
   Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
•• temporäre Flutrinnen in Überschwem-
   mungsgebieten und Auen,
•• hochstaudenreiche Nasswiesen,
•• planar-kolline Frischwiesen,
•• naturnahe Bergwiesen,
•• Halbtrockenrasen,
•• Natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und
   Steinbrüche,
•• Streuobstwiesen,
•• Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbs-
   gärtnerisch genutzter Flächen,
•• Reihen von Kopfbäumen.

14
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

 1.		   Nitratrichtlinie (GAB 1)                        umstickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund
                                                        vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teil-           sind, auf Grundlage von Daten der zuständi-
nehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren          gen Stelle (LLG) vom Betriebsinhaber ermit-
Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel angewen-          telt oder durch wissenschaftlich anerkannte
det werden.                                             Untersuchungen festgestellt worden sind.13
Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in        •• Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs-
Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün-            stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs-
geverordnung7 des Bundes und die Verordnung             mittel dürfen nicht auf überschwemmten,
des Bundes über Anlagen zum Umgang mit                  wassergesättigten, gefrorenen oder schnee-
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umge-                bedeckten Böden aufgebracht werden14. Auf
setzt.                                                  gefrorenem Boden dürfen mit den genann-
                                                        ten Stoffen bis zu 60 Kilogramm je Hektar
 1.1    Vorgaben für die Düngung mit                    Gesamt-N aufgebracht werden, wenn
        stickstoffhaltigen Düngemitteln
                                                        –– der Boden durch Auftauen am Tag des
                                                           Aufbringens aufnahmefähig wird und
Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom
26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an           –– keine Abschwemmgefahr in oberirdische
die Anwendung von Düngemitteln und ande-                   Gewässer oder auf benachbarte Flächen
ren stickstoffhaltigen Stoffen:                            besteht und
•• Vor dem Aufbringen von wesentlichen                  –– der Boden durch Einsaat einer Winterkul-
   Nährstoffmengen an Stickstoff, d. h. einer              tur oder von Zwischenfrüchten im Herbst
   zugeführten Nährstoffmenge je Hektar                    eine Pflanzendecke trägt oder es sich um
   und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stick-               Grünland oder Dauergrünland handelt
   stoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln,             und
   Boden­hilfsstoffen, Kultursubstraten oder
                                                        –– anderenfalls die Gefahr einer Bodenver-
   Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf
                                                           dichtung und von Strukturschäden durch
   der Kultur für jeden Schlag oder jede Be-
                                                           das Befahren bestehen würde.
   wirtschaftungseinheit nach den Vorgaben
   des Paragraf 4 der DüV zu ermitteln und           In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren
   aufzuzeichnen9. Dazu sind die Stickstoffbe-       sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 Kilo-
   darfswerte der Kultur nach Anlage 4 der DüV       gramm je Hektar Gesamt-N ausgebracht wer-
   heranzuziehen sowie die im Boden verfüg-          den, wenn die letzten drei der o. g. Bedingungen
   baren Nährstoffmengen zu ermitteln10. Dies        erfüllt sind.
   kann durch Untersuchung repräsentativer
                                                     •• Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen
   Proben oder nach Empfehlung der zuständi-
                                                        Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in
   gen Landesstelle erfolgen. Der so ermittelte
                                                        Oberflächengewässer durch Einhaltung ei-
   Düngebedarf darf nicht überschritten wer-
                                                        nes ausreichenden Abstands zwischen dem
   den11. Teilgaben sind zulässig. Von der Pflicht
                                                        Rand der durch die Streubreite bestimmten
   zur Erstellung einer Düngebedarfsermitt-
                                                        Ausbringungsfläche und der Böschungs-
   lung sind die Flächen und Betriebe befreit,
                                                        oberkante zu vermeiden15. Dieser Abstand
   die auch von der Pflicht zur Erstellung eines
                                                        beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter
   Nährstoffvergleichs befreit sind (s. u. Nähr-
                                                        (früher 3 Meter). Wenn Ausbringungsgeräte
   stoffvergleich).12
                                                        verwendet werden, bei denen die Streu-
•• Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden-              breite der Arbeitsbreite entspricht oder die
   hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-        eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt
   hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem         er mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Ab-
   Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstick-              stands von einem Meter zur Böschungsober-
   stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoni-           kante dürfen keine Düngemittel aufgebracht

                                                                                                   15
werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese          –– Auf Grünland, Dauergrünland und auf
     Düngemittel in oberirdische Gewässer abge-              Ackerland mit mehrjährigem Feldfut-
     schwemmt werden.                                        terbau bei einer Aussaat bis zum 15.
                                                             Mai in der Zeit vom 1. November bis
•• Auf stark geneigte Flächen d. h. Flächen,
                                                             zum Ablauf des 31. Januar.
   die innerhalb eines Abstands von 20 Meter
   zur Böschungsoberkante eines Gewässers                 –– Festmist von Huftieren oder Klauentie-
   eine durchschnittliche Hangneigung von                    ren oder Komposte dürfen in der Zeit
   mindestens 10 Prozent aufweisen, dürfen                   vom 15. Dezember bis zum Ablauf des
   innerhalb eines Abstands von 5 Meter bis zur              15. Januar nicht aufgebracht werden.17
   Böschungsoberkante keine stickstoffhalti-
                                                    •• Die zuständige Behörde kann die genannten
   gen Düngemittel aufgebracht werden.16 Eine
                                                       Zeiträume um maximal 4 Wochen verschie-
   Injektion ist ebenfalls nicht zulässig. Inner-
                                                       ben, aber nicht verkürzen.18
   halb des Bereichs von 5 Meter bis 20 Meter
                                                       Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
   zur Böschungsoberkante gilt:
                                                       Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
     –– Auf unbestellten Ackerflächen sind diese       Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein
        Düngemittel sofort einzuarbeiten.              anerkannten Regeln der Technik entspre-
                                                       chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit
     –– Auf bestellten Ackerflächen sind folgende
                                                       nachfolgend aufgeführten Geräten ist ver-
        Bedingungen einzuhalten:
                                                       boten:
       –– Bei Reihenkulturen (Reihenabstand
                                                       –– Festmiststreuer ohne gesteuerte Mist­
          von 45 Zentimeter und mehr) sind die-
                                                          zufuhr zum Verteiler,
          se ­Düngemittel sofort einzuarbeiten,
          sofern keine entwickelte Untersaat           –– Güllewagen und Jauchewagen mit freiem
          vorhanden ist.                                  Auslauf auf den Verteiler,
       –– Bei allen anderen Kulturen muss eine         –– zentrale Prallverteiler, mit denen nach
          hinreichende Bestandsentwicklung                oben abgestrahlt wird,
          vorliegen oder
                                                       –– Güllewagen mit senkrecht angeordneter,
       –– die Fläche muss mit Mulch- oder                 offener Schleuderscheibe als Verteiler
          Direkt­saat bestellt worden sein.               zum Aufbringen von Gülle und
•• Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an              –– Drehstrahlregner zur Verregnung von
   Stickstoff (mehr als 1,5 Prozent Gesamtstick-          Gülle.
   stoff in der Trockenmasse) dürfen zu den
                                                    •• Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge-
   nachfolgend genannten Zeiten nicht aufge-
                                                       nutzten Flächen des Betriebes dürfen auf
   bracht werden:
                                                       Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und
     –– Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte       Jahr nicht mehr als 170 Kilogramm Gesamt-
        der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf         stickstoff aus organischen und organisch-­
        des 31. Januar.                                mineralischen Düngemitteln, einschließlich
        Ausnahmen:                                     Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
                                                       aus dem Betrieb einer Biogasanlage, aufge-
       –– Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch-
                                                       bracht werden. Der Stickstoffanfall aus der
          ten, Winterraps und Feldfutter bei ei-
                                                       Weidehaltung ist anzurechnen.20
          ner Aussaat bis 15. September oder zu
          Wintergerste nach Getreidevorfrucht,      •• Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben
          bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober,        der DüV spätestens bis zum 31. März in dem
          jedoch insgesamt nicht mehr als 30           von ihm gewählten und im Vorjahr been-
          Kilogramm Ammoniumstickstoff oder            deten Düngejahr einen Nährstoffvergleich
          60 Kilogramm Gesamtstickstoff je             für Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und
          Hektar.                                      Abfuhr (Bilanz) als Flächenbilanz oder aggre­
                                                       gierte Einzelschlagbilanz für den Betrieb zu
       –– Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd-
                                                       erstellen und aufzuzeichnen.21 Für den bis
          beer- und Beerenobstkulturen.

16
spätestens 31. März 2018 zu erstellenden                 nischen und organisch-mineralischen
Nährstoffvergleich können noch die bishe-                Düngemittel, bei denen es sich um
rigen Formulare verwendet werden. Muster                 Gärrückstände aus dem Betrieb einer
sind als Anlagen 4 und 5 dieser Broschüre                Biogasanlage handelt, übernehmen
beigefügt. Danach sind die neuen Formulare               oder aufbringen.
gemäß den Anlagen 5 und 6 der DüV zu ver-
                                                	Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten
wenden. Dabei kann der Betriebsinhaber den
                                                  Ausnahme müssen alle der vier aufgezähl-
Zeitraum von 12 Monaten, auf den sich die
                                                  ten Punkte erfüllt sein.
Bewirtschaftung (insbesondere Düngung)
des überwiegenden Teils der landwirtschaft-     •• Vom Betriebsinhaber ist aus den Nährstoff-
lich genutzten Fläche bezieht (Düngejahr),         vergleichen der letzten drei Düngejahre ein
für den Nährstoffvergleich selbstständig           durchschnittlicher Kontrollwert zu ermit-
wählen. Ausgenommen vom Nährstoffver-              teln.22 Der durchschnittliche Kontrollwert
gleich sind                                        aus den Nährstoffvergleichen für die Dün-
                                                   gejahre 2015 bis 2017 darf maximal 60 Ki-
–– Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder
                                                   logramm N/ha betragen (im Durchschnitt
   Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer-
                                                   der Jahre 2016 bis 2018 bzw. 2017 bis 2019
   den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch-
                                                   dann 56,6 Kilogramm N/ha bzw. 53,3 Kilo-
   beeren und Baumobstflächen sowie nicht
                                                   gramm N/ha). Bei Überschreitung hat der
   im Ertrag stehende Dauerkulturflächen
                                                   Betriebsinhaber auf Anordnung der nach
   des Wein- und Obstbaus, sowie Flächen,
                                                   Landesrecht zuständigen Stelle (Landkreis
   die der Erzeugung schnellwüchsiger
                                                   oder kreisfreie Stadt) an einer Düngebera-
   Forstgehölze zur energetischen Nutzung
                                                   tung teilzunehmen.23 Die Teilnahme ist der
   dienen,
                                                   zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber
–– Flächen mit ausschließlicher Weide­             innerhalb von zwei Wochen nach der Teil-
   haltung bei einem jährlichen Stickstoff-        nahme nachzuweisen. Im Folgejahr darf es
   anfall an Wirtschaftsdüngern tierischer         dann zu keiner weiteren Überschreitung
   Herkunft von bis zu 100 Kilogramm je            des Kontrollwertes kommen. Stellt die nach
   Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoff-      Landesrecht zuständige Stelle (Landkreis
   düngung erfolgt,                                oder kreisfreie Stadt) dennoch im Folgejahr
                                                   ein Überschreiten des dreijährigen Kontroll-
–– Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als
                                                   wertes fest, hat der Betriebsinhaber sowohl
   50 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
                                                   den Nährstoffvergleich als auch die Dünge-
   und Jahr oder 30 Kilogramm Phosphat
                                                   bedarfsermittlung bis zum 31. März zur Prü-
   (P2O5) je Hektar und Jahr (auch in Form
                                                   fung vorzulegen.
   von Abfällen nach Kreislaufwirtschafts-
   und Abfallgesetz) düngen,                    Hinweis: Zusätzliche Anforderungen können
                                                bei der Förderung von Agrarumwelt- und Kli-
–– Betriebe, die
                                                mamaßnahmen im Hinblick auf die Düngung
   –– weniger als 15 Hektarlandwirtschaft-      bestehen.
      lich genutzter Fläche bewirtschaften
      (abzüglich der unter den ersten beiden     1.2   Anforderungen an Anlagen zum Lagern
      Spiegelstrichen genannten Flächen),              und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest-
                                                       mist, Silage und Silagesickersäften24
   –– höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse,
      Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbau-
                                                Die wesentlichen Anforderungen an ortsfeste
      en,
                                                Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt
   –– einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-    zusammenfassen:
      düngern tierischer Herkunft von nicht
                                                •• Anlagen für das Lagern und Abfüllen von
      mehr als 750 Kilogramm Stickstoff
                                                   Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein-
      aufweisen und
                                                   schließlich deren Sammel-, Um- und Abfül-
   –– keine außerhalb des Betriebes anfal-         leinrichtungen müssen bei den zu erwar-
      lenden Wirtschaftsdünger sowie orga-         tenden Beanspruchungen dicht, standsicher

                                                                                                17
und gegen die zu erwartenden mechani-             tät zur Abdeckung des Aufbringungsverbots
     schen und chemischen Einflüsse hinrei-            vom 15.12. bis zum 15.01. nachzuweisen. Hin-
     chend widerstandsfähig sein.                      weis: Ab dem Jahr 2020 beträgt die Mindest-
                                                       lagerkapazität zwei Monate.27
•• Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des-
   sen Eindringen in das Grundwasser, in ober-
                                                      2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)
   irdische Gewässer und in die Kanalisation
   muss zuverlässig verhindert werden.
                                                     Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer
•• Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/        Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)
   Silage sind mit einer dichten und wasserun-
                                                     Allgemeine Regelung
   durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur
   ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist          Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim-
   die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte         mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal-
   seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen      tung und Wiederherstellung von Lebensräumen
   das Eindringen von Oberflächenwasser aus          für alle europäischen wildlebenden Vogelarten
   dem umgebenden Gelände zu schützen.               in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich-
                                                     tet.29 Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für
•• Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage­
                                                     landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus:
   sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder
   Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson-     •• den Naturschutzgebietsverordnungen,
   derte Sammeleinrichtung vorzusehen.
                                                     •• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land-
•• Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La-             schaftselemente,30
   gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche,
                                                     •• dem gesetzlichen Biotopschutz,31 und
   Gülle und Festmist) sowie Gärresten aus
   dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf.         •• den Vorgaben der Eingriffsregelung.32
   weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte)
                                                     Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß-
   muss größer sein, als die erforderliche Ka-
                                                     nahmen, durch die geschützte Lebensräume
   pazität während des längsten Zeitraumes,
                                                     dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig. In
   in dem das Ausbringen auf landwirtschaft-
                                                     der Regel ist davon auszugehen, dass für die
   liche Flächen verboten ist.25 Es muss auf die
                                                     Erhaltung der Lebensräume der europäischen
   Belange des jeweiligen landwirtschaftli-
                                                     wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks,
   chen Betriebes und des Gewässerschutzes
                                                     Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete (siehe
   abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße
                                                     Glossar) und Einzelbäume, wie sie in Kapitel II
   landwirtschaftliche Verwertung oder Aus-
                                                     Nr. 6 definiert werden, besonders wichtig sind.
   bringung des Inhaltes nach der Düngever-
                                                     Für diese Landschaftselemente gilt das Beseiti-
   ordnung muss gewährleistet sein.
                                                     gungsverbot auch außerhalb von Schutzgebie-
•• Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (z. B.   ten. Darüber hinausgehende Verbote der Zer-
   Jauche oder Gülle) oder feste oder flüssige       störung oder erheblichen Beeinträchtigung von
   Gärrückstände erzeugen, müssen sicherstel-        geschützten Biotopen (Paragraf 30 BNatSchG
   len, dass sie mindestens die in einem Zeit-       oder nach Landesrecht), von ausgewiesenen
   raum von sechs Monaten anfallenden flüssi-        Naturdenkmalen (Paragraf 28 BNatSchG oder
   gen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände          nach Landesrecht) oder geschützten Land-
   sicher lagern können.26 Soweit der Betrieb        schaftsbestandteilen (Paragraf 29 BNatSchG
   nicht selbst über die erforderlichen Anlagen      oder nach Landesrecht) bleiben gleichwohl zu
   zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinha-       beachten.
   ber durch schriftliche vertragliche Vereinba-
                                                     Soweit Flächen in einem Vogelschutzgebiet
   rungen mit einem Dritten sicherzustellen,
                                                     bewirtschaftet werden, ergeben sich nur dann
   dass die das betriebliche Fassungsvermögen
                                                     zusätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder
   übersteigende Menge dieser Stoffe überbe-
                                                     -auflagen, wenn verbindliche Vorschriften in
   trieblich gelagert oder verwertet wird.
                                                     Form einer Schutzgebietsverordnung, einer Ein-
•• Für Festmist von Huftieren oder Klauentie-        zelanordnung oder in einer vertraglichen Ver-
   ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazi-       einbarung33 festgelegt wurden. Im Übrigen darf

18
die Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Be-        räume und Habitate der Arten sowie Störungen
einträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes         der relevanten Arten zu vermeiden.37 Soweit
in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen      Flächen in einem FFH-Gebiet bewirtschaftet
Bestandteilen führen können (§§ 33 f. BNat-         werden, ergeben sich nur dann zusätzliche Be-
SchG). Vogelschutzspezifische Auflagen aus          wirtschaftungsvorgaben oder -auflagen, wenn
Projektgenehmigungen unabhängig von der La-         verbindliche Vorschriften in Form einer Schutz-
ge des Projektes innerhalb oder außerhalb von       gebietsverordnung, einer Einzelanordnung oder
Schutzgebieten, sind ebenfalls zu beachten.         in einer vertraglichen Vereinbarung (Erläute-
                                                    rung siehe Fußnote33) festgelegt wurden.
Besonderheiten für Schutzgebiete34
                                                    Im Übrigen darf die Bewirtschaftung nicht zu
Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie      erheblichen Beeinträchtigungen eines Natu-
geschützten Vogelarten müssen die Länder die        ra-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungs-
zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebie-        ziele maßgeblichen Bestandteilen führen (§ 33
te zu Vogelschutzgebieten erklären. In diesen       f. BNatSchG). Zu beachten sind neben dem
sind zusätzliche Regelungen zu beachten, wenn       BNatSchG auch die Vorschriften des NatSchG
diese beispielsweise in Form einer Schutzge-        LSA. Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für
bietsverordnung oder einer Einzelanordnung          landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus:
(siehe Glossar) erlassen wurden.
                                                    •• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land-
Solche zusätzlichen Regelungen können bei-
                                                       schaftselemente38
spielsweise
                                                    •• dem gesetzlichen Biotopschutz39
•• den Dünger- und Pflanzenschutzmittel­
   einsatz,                                         •• den Vorgaben der Eingriffsregelung40
•• den Mahdzeitpunkt,                               •• den Vorgaben des Artenschutzes.
•• das Umbruchverbot von Grünlandflächen,           Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß-
                                                    nahmen, durch die geschützte Lebensräume
•• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor
                                                    dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig.
   allem in Feuchtgebieten, oder
                                                    Zusätzliche Regelungen können beispielsweise
•• die Unterhaltung von Gewässern
                                                    •• den Dünger- und Pflanzenschutzmittelein-
betreffen. Nähere Informationen erhalten Sie           satz,
bei der zuständigen unteren Naturschutzbehör-
                                                    •• den Mahdzeitpunkt,
de des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
                                                    •• das Umbruchverbot von Grünlandflächen,
 3. FFH-Richtlinie (GAB 3)
                                                    •• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor
                                                       allem in Feuchtgebieten, oder
Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)            •• die Unterhaltung von Gewässern
Weitere Grundanforderungen an den Betrieb           betreffen. Nähere Informationen sind bei der
im Bereich des Umweltschutzes sind in der           zuständigen unteren Naturschutzbehörde des
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie35)   Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhältlich.
geregelt.
                                                    Hinweis (betrifft FFH- und Vogelschutz-Richt­
Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Erhal-
                                                    linie):
tungsmaßnahmen für die in den FFH-Gebieten
                                                    Den Zahlungsempfängern wird empfohlen, sich
vorkommenden Lebensraumtypen und Arten
                                                    bei der zuständigen unteren Naturschutzbe-
festlegen und geeignete rechtliche, administ-
                                                    hörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
rative oder vertragliche Maßnahmen ergreifen,
                                                    vorab zu informieren, ob auf den von Ihnen be-
um die Erhaltungsziele zu erreichen.36 Die Län-
                                                    wirtschafteten Flächen in Natura 2000-Gebie-
der können ergänzende Regelungen im Landes-
                                                    ten zu schützende Arten, deren Habitate oder
recht umsetzen. Die Richtlinie verlangt geeig-
                                                    Lebensraumtypen vorkommen und was ggf. bei
nete Maßnahmen, um in den Schutzgebieten
                                                    der Bewirtschaftung dieser Flächen beachtet
die Verschlechterung der natürlichen Lebens-
                                                    werden sollte. Dabei können die Betriebsin-

                                                                                                   19
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