Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2018 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
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Ministerium für
Umwelt, Landwirtschaft
und Energie
Informationsbroschüre
über die einzuhaltenden
Cross Compliance-Vorschriften
2018VORWORT
Die Ende des Jahres 2013 von der Europäischen Kommission beschlossene
Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet auch weiterhin die durch
die Begünstigten einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften, das heißt
die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards
für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand (GLÖZ). Vor diesem Hintergrund wurde die vorliegen-
de Broschüre von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet und für
das Jahr 2018 aktualisiert. Sie dient der allgemeinen Information über die
Cross Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr
wurden wieder farblich kenntlich gemacht.
Die Broschüre ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb
verbindlichen Rechtsvorschriften.
Zahlungsempfänger in Sachsen-Anhalt (Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen
des ländlichen Raumes, von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter einheimischer Nutztierrassen,
Direktzahlungsempfänger sowie seit 2010 auch Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstel-
lungsbeihilfen im Weinbaubereich) sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechts
änderungen nach Redaktionsschluss und den damit verbundenen Änderungen der Cross Compli-
ance-Vorschriften zu informieren. Ausgenommen von den Cross Compliance-Verpflichtungen sind
Unternehmen, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Für diese Unternehmen gelten jedoch wei-
terhin die einschlägigen Bestimmungen des Fachrechts.
Über wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr wird im einleitenden Teil gesondert informiert.
Dazu gehören, wie bereits über die Fachpresse im Juli 2017 mitgeteilt, die im Bereich der Düngung
(Novellierung des Düngegesetzes und die neue Düngeverordnung) zum 2. Juni 2017 und des Wasser-
rechts (neue bundeseinheitliche Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie
Jauche, Gülle und Silagesickersaft) zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Regelungen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-
schaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt unter https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/
landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/cross-compliance/.
Auf dieser Seite können auch die für Cross Compliance maßgeblichen Rechtstexte des EU-, Bundes-
und Landesrechts nachgelesen werden. Das vorliegende Informationsheft kann dort ebenfalls auf
gerufen und bei Bedarf herunter geladen werden.
Hinsichtlich weitergehender Fragen können Sie sich auch an das für Ihren Betriebssitz zuständige
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) oder die jeweils zuständige Fachbehörde
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Weiterhin stehen auch Fachbehörden des Landes
wie die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zur Beantwortung spezieller Fragen
zur Verfügung.
Prof. Dr. Claudia Dalbert
Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
des Landes Sachsen-Anhalt
3INHALT
Einleitung 7
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) 9
1. Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser
zur Bewässerung (GLÖZ 2) 9
2. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 9
3. Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) 10
4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) 11
5. Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6) 12
6. Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7) 12
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 15
1. Nitratrichtlinie (GAB 1) 15
1.1 Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln 15
1.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle,
Festmist, Silage und Silagesickersäften 17
2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) 18
3. FFH-Richtlinie (GAB 3) 19
4. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4) 20
4.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 20
4.1.1 Produktion sicherer Futtermittel 20
4.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Futtermitteln 21
4.1.3 Rückverfolgbarkeit 21
4.1.4 Anforderungen an die Futtermittelhygiene 21
4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit 22
4.2.1 Produktion sicherer Lebensmittel 22
4.2.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln 22
4.2.3 Rückverfolgbarkeit 23
4.2.4 Anforderungen an die Lebensmittelhygiene 23
4.2.5 Milcherzeugung 24
4.2.6 Eiererzeugung 25
5. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der
tierischen Erzeugung (GAB 5) 25
6. Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8) 26
6.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 26
6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 27
46.2.1 Rinder 27
6.2.1.1 Ohrmarken 27
6.2.1.2 Bestandsregister 27
6.2.1.3 Zentrale Datenbank 28
6.2.2 Schweine 29
6.2.2.1 Ohrmarken 29
6.2.2.2 Bestandsregister 29
6.2.3 Schafe und Ziegen 30
6.2.3.1 Kennzeichnung 30
6.2.3.2 Bestandsregister 32
7. TSE-Krankheiten (GAB 9) 33
7.1. Verfütterungsverbot 33
7.1.1 Verfütterungsverbote für Wiederkäuer und andere Nutztiere 33
7.1.2 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot 34
7.1.3 Allgemeine Anforderungen 36
7.1.4 Transport und Lagerung bestimmter Futtermittel 36
7.2 TSE (BSE und Scrapie) 36
7.2.1 Meldung 37
7.2.2 Weitere Tierhalterpflichten 37
8. Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10) 38
8.1. Anwendungsbestimmungen 38
8.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen 39
8.3 Bienenschutz 39
8.4 Aufzeichnungspflicht 39
9.Tierschutz (GAB 11, 12 und 13) 40
9.1 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13) 40
9.1.1 Personal sowie Überwachung und Pflege 40
9.1.2 Aufzeichnungen 41
9.1.3 Bewegungsfreiheit 41
9.1.4 Gebäude, Unterkünfte, Anlagen sowie bauliche Anlagen 41
9.1.5 Haltung von Tieren, die nicht in Gebäuden untergebracht sind 41
9.1.6 Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe 41
9.1.7 Eingriffe an Tieren 42
9.1.8 Züchtung/Zuchtmethoden 42
9.2 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11) 42
9.2.1 Haltungseinrichtung für Kälber 42
9.2.2 Haltungsform (Einzel-/Gruppenhaltung) 43
9.2.3 Stallklima, Licht und Beleuchtung 43
9.2.4 Fütterung 43
9.2.5 Kontrolle und Vorsorge durch den Tierhalter 44
9.2.6 Verbote 44
9.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz 44
von Schweinen (GAB 12)
9.3.1 Haltungseinrichtungen für Schweine 44
9.3.2 Besondere Anforderungen 45
5Kontroll- und Sanktionssystem 47
1. Kontrolle 47
1.1 Systematische Kontrolle 47
1.2. Weitere Kontrollen 47
2. Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen 47
3. Höhe der Verwaltungssanktion 48
Anlagen 51
1. Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 51
2. Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1 52
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
3. Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2018) 54
3a. Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2019) 56
4. Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2018) 58
4a. Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2019) 59
5. Behörden für die Registrierung von Betrieben (mit Tierhaltung) 60
6. Regionalstellen 61
7. Zuständige Behörden für Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen 63
sowie Ausnahmeregelungen gem. Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verfütterungsverbot)
8. Anforderungen an die Rohmilch 65
9. Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der 65
einzelnen Tierkrankheiten/Tierseuchen
10. Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot 66
11. Eingriffe bei Tieren – Betäubung 67
Glossar 68
1. Begriffsbestimmungen 68
2. Relevante Rechtsvorschriften 71
6Einleitung
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 •• Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch Raumes:
an die Einhaltung von Vorschriften in den Be-
–– Ausgleichszahlungen für aus naturbe-
reichen Umweltschutz, Klimawandel, guter
dingten oder anderen Gründen benach-
landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Ge-
teiligte Gebiete,
sundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie
Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird –– Ökologischer/biologischer Landbau,
als „Cross Compliance“ bezeichnet.
–– Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:
und im Zusammenhang mit der Richtlinie
•• sieben Standards für die Erhaltung von 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie),
Flächen in gutem landwirtschaftlichem
–– Zahlungen für bestimmte flächenbezoge-
und ökologischem Zustand (GLÖZ) und
ne Maßnahmen des ländlichen Raumes,
•• 13 Regelungen zu den Grundanforderungen
–– Zahlungen für die Haltung und Aufzucht
an die Betriebsführung (GAB);
bedrohter einheimischer Nutztierrassen,
diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch
unabhängig von Cross Compliance. –– Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen,
Die Cross Compliance-Regelungen gehen von –– Aufforstung und Anlage von Wäldern,
einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies
–– Einrichtung von Agrarforstsystemen
bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compli-
sowie
ance-relevante Zahlungen erhält, in allen Pro-
duktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, –– Zahlungen für Waldumwelt- und Klima
Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen dienstleistungen und Erhaltung der Wäl-
seinen Betriebsstätten die Cross Compliance- der.
Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es
•• Umstrukturierung und Umstellung von Reb-
unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder
flächen einschließlich Unterstützung von
Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlun-
Tröpfchenbewässerungsanlagen zur Ver-
gen berücksichtigt wurden.
besserung der Rebflächenbewirtschaftung
Die im Rahmen von Cross Compliance zu be- (Anmerkung: Hier gelten die Cross Compli-
achtenden Verpflichtungen beziehen sich auf ance-Regelungen drei Kalenderjahre ab dem
Maßnahmen, die im Rahmen der landwirt- 1. Januar, der auf die erste Zahlung folgt.).
schaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des
Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen
Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirt-
zu den Cross Compliance-Verpflichtungen erge-
schaftliche Flächen) ausgeführt werden.
ben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)
Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord-
einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross
Compliance-relevante Zahlungen): Compliance sind über die Fachgesetze hinaus
das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4
•• Direktzahlungen:
sowie die Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
–– Basisprämie, verordnung5 einschlägig.
–– Greeningprämie, Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche
Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell-
–– Umverteilungsprämie,
ten Cross Compliance-Verpflichtungen die
–– Junglandwirteprämie, Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin
einzuhalten, selbst wenn sie die Cross Compli-
–– Rückerstattung Haushaltsdisziplin.
ance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen
nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten)
7erfolgen unabhängig von Kürzungen und Aus-
schlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross
Compliance. Verstöße gegen das deutsche Fach-
recht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zah-
lungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die
Cross Compliance-Verpflichtungen verstoßen
wird.
Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im
Jahr 2018:
Nitratrichtlinie (GAB 1)
Aufgrund einer Änderung der Düngegesetzes6,
der Neufassung der Düngeverordnung7 und der
neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 er-
geben sich Änderungen in den Vorschriften zur
Umsetzung der Nitratrichtlinie. Die wichtigsten
Änderungen betreffen:
•• die Ermittlung und Aufzeichnung des
Düngebedarfs vor dem Aufbringen von
N-haltigen Düngemitteln
•• die Aufzeichnungen über den Nährstoff
gehalt von Düngemitteln
•• die Ermittlung eines Kontrollwertes als
dreijährigem Durchschnitt der Nährstoff
vergleiche der letzten drei Jahre
•• die Verschärfung der Sperrzeiten für das
Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln
•• geänderte Abstandsauflagen zu ober
irdischen Gewässern
•• Aufbringungsverbote von Düngemitteln und
•• die neuen Regelungen zur Lagerkapazität
und Lagerdauer.
Die Details der neuen Vorgaben sind in Kapitel
III Nr. 1 aufgeführt.
Lagerung von Silage und Festmist
Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mo-
nate an einem Ort zu einem bestimmten be-
trieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach
der Definition der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV) um eine ortsfeste Anlage. Somit müs-
sen die Anforderungen der AwSV für derartige
Lagerstätten eingehalten werden (siehe hierzu
auch Kapitel III Nr. 1.2).
8E rhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer schüre) in das Grundwasser ist im Rahmen der
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt.
Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen
Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaft-
eingeleitet oder eingebracht werden, wenn
licher Flächen in einem guten landwirtschaft-
dies wasserrechtlich erlaubt worden ist und
lichen und ökologischen Zustand sind in der
die diesbezügliche Genehmigung vorliegt. In
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
den Listen I und II sind Stoffe, Stofffamilien und
geregelt. Damit kommt Deutschland der Ver-
Stoffgruppen genannt, die als schädlich für das
pflichtung nach, konkrete Anforderungen zu
Grundwasser gelten. Zur Vermeidung von Ein-
den Standards „Einhaltung der Genehmigungs-
leitungen und Einbringungen in das Grundwas-
verfahren für die Verwendung von Wasser zur
ser sind diese Stoffe auf dem landwirtschaft
Bewässerung“, „Schutz des Grundwassers ge-
lichen Betrieb so zu handhaben, dass es zu
gen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen
keiner Grundwassergefährdung kommen kann.
an die Bodenbedeckung“, „Mindestpraktiken
der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Ero- In der Regel ist eine nachteilige Veränderung
sion“, „Erhaltung des Anteils der organischen der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu be-
Substanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung sorgen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit
von Landschaftselementen“ vorzuschreiben. Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln,
Die entsprechenden Vorgaben zur „Schaffung Desinfektionsbädern, Silage und Festmist ge-
von Pufferzonen entlang von Wasserläufen“ mäß Paragraf 4 Agrarzahlungen-Verpflichtun-
(GLÖZ 1) werden bereits über die Nitratrichtlinie genverordnung eingehalten werden.
(GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im
Im Folgenden werden allgemein die entspre-
Rahmen des Standards GLÖZ 1 sind daher nicht
chenden Vorgaben erläutert:
erforderlich.
Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib-
Folgende Anforderungen ergeben sich:
stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln
und Desinfektionsbädern für landwirtschaft-
1. Einhaltung von Genehmigungs-
liche Nutztiere
verfahren für die Verwendung von Wasser
zur Bewässerung (GLÖZ 2) Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen
Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte
Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder chemische Pflanzenschutzmittel sowie ge-
Oberflächengewässern Wasser zur Bewässe- gebenenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Be-
rung der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt handlung von Schafen in Desinfektionsbädern)
er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung betroffen. Die Handhabung, die Lagerung und
oder Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese die Beseitigung dieser Stoffe dürfen nicht dazu
Bewilligungen oder Erlaubnisse können auch führen, dass es zu einer nachteiligen Verän-
für Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsver- derung der Grundwasserbeschaffenheit kom-
band) erteilt werden. men kann. Die Anwendung von Düngemitteln
und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
2. Schutz des Grundwassers gegen guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen
Verschmutzung (GLÖZ 3) Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen die
Bestimmung des Paragrafen 4 Agrarzahlungen-
Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in Verpflichtungenverordnung dar.
das Grundwasser
Lagerung von Silage und Festmist außerhalb
Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B. ortsfester Anlagen
über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste
Grundvoraussetzung ist, dass es durch die
I aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflich-
Lagerung von Silage oder Festmist außerhalb
tungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Bro-
9ortsfester Anlagen (siehe Glossar) zu keiner 3. Mindestanforderungen an die Boden-
nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe- bedeckung (GLÖZ 4)
schaffenheit kommen kann. Ferner sind Silage
oder Festmist nur auf landwirtschaftlichen Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung
Flächen zu lagern. Das sind auch Flächen, die genommenes Ackerland, das durch den Betrieb-
zwar aus der Erzeugung genommen worden sinhaber als im Umweltinteresse genutzte Flä-
sind, auf denen aber eine landwirtschaftliche che (sogenannte „ökologische Vorrangfläche“
Tätigkeit im Sinne von Paragraf 2 Direktzahlun- oder ÖVF) ausgewiesen ist, sowie sonstiges
gen-Durchführungsverordnung stattfindet. brachliegendes und stillgelegtes Acker- und
Dauergrünland.
Die Lagerung von Festmist außerhalb ortsfes-
ter Anlagen darf nicht länger als sechs Monate Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen,
dauern. Der Lagerplatz, auf dem der Festmist die in den Sammelanträgen gemäß den dort
auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, vorgegebenen Codes auszuweisen sind:
ist jährlich zu wechseln.
a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF)
Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mona- auf Ackerland
te an einem Ort zu einem bestimmten Zweck
gelagert, handelt es sich nach der Definition Streifen am Waldrand (ohne Erzeu- 54
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit gung) ÖVF
wassergefährdenen Stoffen (AwSV) um eine Pufferstreifen an Gewässerläufen 56
ortsfeste Anlage. In einem solchen Fall müssen (ÖVF)
die Anforderungen der AwSV für derartige La-
Feldrand (ÖVF) 58
gerstätten eingehalten werden (vgl. Kapitel III
Nr. 1.2). Brachen ohne Erzeugung (ÖVF) 591
Lagerung von festen Gärresten außerhalb b) Sonstiges brachliegendes
ortsfester Anlagen oder stillgelegtes Ackerland
Brache mit jährlicher Einsaat von 590
Gärreste fallen u. a. bei der Gewinnung von
Blühmischungen
Biogas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher
Herkunft an und werden in der Regel auch wie- Ackerland, aus der Erzeugung 591
der landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören genommen
gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein was- c) Brachliegendes und stillgelegtes
sergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für Dauergrünland (inkl. ÖVF)
feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester
Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu kei- Pufferstreifen an Gewässerläufen 57
ner nachteiligen Veränderung der Grundwas- (ÖVF)
serbeschaffenheit kommen kann. Dauergrünland, aus der Erzeugung 592
Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen genommen
Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets- Darüber hinaus werden Anforderungen an Win-
verordnungen oder besondere behördliche An- terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen
ordnungen) so müssen diese bei der Lagerung (Gründecke) als ökologische Vorrangflächen
eingehalten werden. definiert.
In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I Anforderungen an Flächen nach a) und b)
oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu
handhaben ist), wenden Sie sich bitte an die für Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland inkl.
den Grundwasserschutz zuständige Behörde. ÖVF sind der Selbstbegrünung zu überlassen
oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unver-
züglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung
von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarum-
welt- und Klimamaßnahmen (AUKM) außer-
halb des Zeitraums 1. April bis 30. Juni zulässig.
10Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist Es müssen auf der Fläche belassen werden:
nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber
•• Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit
zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blüh-
sie als ökologische Vorrangflächen ausge-
flächen im Rahmen von Agrarumwelt- und
wiesen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf
Klimamaßnahmen verpflichtet ist und dieser
des 15. Februar des auf das Antragsjahr
Verpflichtung durch Neuansaat während dieses
folgenden Jahres;
Zeitraums nachkommen muss. Pflanzenschutz-
mittel dürfen auf den genannten Ackerflächen •• Untersaaten von Gras oder Leguminosen in
nicht angewendet werden. Das Verbot der die Hauptkultur, soweit sie als ökologische
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der
den in der Tabelle genannten ÖVF Brachen oh- Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des
ne Erzeugung (NC 591) ergibt sich ab dem 1. 1. 15. Februar des auf das Antragsjahr folgen-
2018 unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. den Jahres oder mindestens bis zur Vorberei-
639/2014. Es handelt sich dann nicht mehr um tung mit unverzüglich folgender Aussaat der
eine Cross-Compliance Verpflichtung, sondern nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem
um eine Greening-Verpflichtung. 15. Februar ausgesät wird;
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen •• Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte,
Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens die auf stickstoffbindende Pflanzen folgen,
nach dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine ab der Aussaat bis zum Ablauf des 15. Febru-
Aussaat und Pflanzung, die nicht vor Ablauf ar des Folgejahres.
dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet
Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche
oder durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aus-
belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli-
saat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung
chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von
und Durchführung einer Aussaat zählt in die-
Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Bewei-
sem Zusammenhang nicht, wenn zum Beispiel
den und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln
eine Zwischenfrucht, die nicht geerntet werden
der Grasuntersaat oder der genannten Zwi-
soll, ausgesät wird, nach der dann im folgenden
schenfrüchte auf den betreffenden Flächen ist
Frühjahr Sommerungen angebaut werden.
zulässig.
Auf sonstigem brachliegendem oder stillge-
legtem Ackerland (Flächen nach b) enden die 4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung
Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
das Ackerland wieder in die Erzeugung genom-
men wird. Geschieht dies nach Antragstellung, Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von
ist diese Veränderung dem zuständigen ALFF Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser-
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hiervon oder Winderosionsgefährdung der landwirt-
abweichende Vorschriften des Bundes oder der schaftlichen Fläche. Hierzu teilen die Länder
Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad
des Wasserhaushalts bleiben unberührt. der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be-
stimmten Klassen zu. Dies ist mit der „Verord-
Anforderungen an Flächen nach a), b) und c)
nung zur Umsetzung der Reform der Gemein-
Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das samen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt“ vom
Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf 21. Juli 2015 erfolgt und gilt seit dem Jahr 2016.
brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Im Zuge der Aktualisierung der Datengrundla-
Dauergrünland inkl. ÖVF verboten. Eine Nut- gen (R-Faktor) wurde eine Neueinstufung der
zung des Aufwuchses von stillgelegten Flächen, landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) ab
die nicht als ökologische Vorrangflächen ausge- 2016 vorgenommen. Die Information über die
wiesen sind, ist nach schriftlicher Anzeige bei erosionsgefährdeten Flächen wird zukünftig
der zuständigen Landesstelle möglich. über das Antragsbearbeitungsprogramm be-
reitgestellt
Anforderungen an Winterkulturen sowie an
Zwischenfrüchte und Gründecken, die als öko-
logische Vorrangflächen ausgewiesen sind
11Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe 5. Erhaltung des Anteils der organischen
CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde- Substanz im Boden (GLÖZ 6)
re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-
bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren-
Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf
Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur Stoppelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt
bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. der organischen Substanz im Boden und zum
Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang Schutz der Bodenstruktur. Aus phytosanitä-
erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen ren Gründen kann das zuständige Amt für
des Pflugeinsatzes nicht. Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten
Ausnahmen vom Verbrennungsverbot geneh-
Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe
migen.
CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine beson-
dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz
6. Keine Beseitigung von Landschafts-
einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum
elementen (GLÖZ 7)
15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen
zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des
Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti-
30. November ist nur bei einer unmittelbar fol-
onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum
genden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt
Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar-
der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aus-
landschaft eine herausragende Bedeutung, weil
saat von Reihenkulturen mit einem Reihen-
sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig
abstand von 45 Zentimetern und mehr ist das
bereichern sie das Landschaftsbild. Folgende
Pflügen verboten.
Landschaftselemente stehen unter Cross Com-
Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe pliance-Schutz, d. h. es ist daher verboten, diese
CCWind zugewiesen und nicht in eine beson- ganz oder teilweise zu beseitigen:
dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz
•• Hecken oder Knicks
einbezogen, darf sie nur bei Aussaat vor dem
Definition: Lineare Strukturelemente, die
1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon
überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind
ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit
und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie
einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und
eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern
mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittel-
haben. Dabei sind kleinere unbefestigte Un-
bar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des
terbrechungen unschädlich.
Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer •• Baumreihen
Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Definition: Mindestens fünf linear angeordne-
Abstand von höchstens 100 Metern quer zur te, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume
Hauptwindrichtung eingesät werden oder im entlang einer Strecke von mindestens 50 Me-
Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, so- tern Länge. Somit fallen Obstbäume und
weit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung Schalenfrüchte nicht unter das Beseitigungs-
angelegt werden oder falls unmittelbar nach verbot.
dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
•• Feldgehölze mit einer Größe von mindestens
50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua-
dratmetern.
Definition: Überwiegend mit gehölzartigen
Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der
landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä-
chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung
oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor-
den ist, gelten nicht als Feldgehölze.
12Feuchtgebiete (siehe Glossar) mit einer Größe le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu
von höchstens 2000 Quadratmetern: bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä-
chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem
a) Biotope, die nach Paragraf 30 Abs. 2 Satz
Sinne können z. B. Gabione und Mauern sein.
1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) oder weiter gehenden landes- Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich
rechtlichen Vorschriften geschützt und über Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht
die Biotopkartierung erfasst sind. beseitigt werden. Bei Feldgehölzen, Feucht-
gebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die
b) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis-
Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für
runde oder ovale Kleingewässer), D olinen
jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag
(natürliche, meistens trichterförmige Ein-
können mehrere Elemente vorkommen, die für
stürze oder Mulden) und
sich jeweils die Obergrenze einhalten. Für die
c) andere mit Buchstabe b) vergleichbare Landschaftselemente gibt es keine Pflegever-
Feuchtgebiete. pflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von
Landschaftselementen ist keine Beseitigung.
•• Einzelbäume
Die nach Landesrecht zuständige Behörde (in
Definition: Bäume, die als Naturdenkmale im
der Regel die untere Naturschutzbehörde des
Sinne des Paragrafen 28 des BNatSchG ge-
Landkreises oder der kreisfreien Stadt) kann die
schützt sind.
Beseitigung eines Landschaftselementes ge-
•• Feldraine nehmigen.
Definition: überwiegend mit Gras- und
Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und
krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale,
Bäumen im Zeitraum 1. März bis 30. Septem-
lang gestreckte Flächen mit einer Gesamt-
ber einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich
breite von mehr als 2 Metern, auf denen keine
grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be-
landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet.
stimmungen des Paragrafen 39 Absatz 5 Satz 1
Sie müssen innerhalb von oder zwischen land-
Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf.
wirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an
in Verbindung mit darauf gestütztem Landes-
diese angrenzen.
recht) und umfasst somit den Schutzzeitraum
•• Trocken- und Natursteinmauern der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch
Definition: Mauern aus mit Erde oder Lehm nur die Hecken und Bäume, die bereits bei Cross
verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Na- Compliance nicht beseitigt werden dürfen.
tursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die
Damit ist das Cross Compliance-relevante
nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
Schnittverbot bei den oben genannten Hecken
•• Lesesteinwälle und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehöl-
Definition: Historisch gewachsene Aufschüt- zen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig
tungen von Lesesteinen von mehr als 5 Me- sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnit-
tern Länge. te zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
•• Fels- und Steinriegel sowie naturverstein- Hinweis: Bei der Pflege von Landschaftselemen-
te Flächen mit einer Größe von höchstens ten sind neben den genannten Schutzzeiten
2 000 Quadratmetern. auch Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Es
Definition: Meist natürlich entstandene, über- wird daher empfohlen, sich vor einer beabsich-
wiegend aus Fels oder Steinen bestehende tigten Pflegemaßnahme mit der zuständigen
Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten oder der kreisfreien Stadt in Verbindung zu set-
sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit zen. Die fachrechtlichen Bestimmungen gelten
unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par- weiterhin unabhängig von den Cross Complian-
zelle sind. ce-Regelungen.
•• Terrassen Neben den in der Agrarzahlungen-Verpflich-
Definition: Von Menschen unter Verwendung tungenverordnung aufgeführten Landschafts-
von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika- elementen sind jedoch weitere Landschafts-
13elemente, die gleichzeitig geschützte Biotope nach Paragraf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA sind, im Rahmen der FFH- oder Vogelschutz-Richtlinie Cross Compliance-re- levant (vgl. auch Kapitel IV, Nr. 1). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach Para- graf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA geschützten Biotope führen, sind untersagt. Zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen unter anderem: •• natürliche oder naturnahe Bereiche flie- ßender und stehender Binnengewässer ein- schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturna- hen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche, •• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrie- der, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, •• offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken- rasen, Schwermetallrasen, Wälder und Ge- büsche trockenwarmer Standorte, •• Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subal- pine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, •• offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, •• temporäre Flutrinnen in Überschwem- mungsgebieten und Auen, •• hochstaudenreiche Nasswiesen, •• planar-kolline Frischwiesen, •• naturnahe Bergwiesen, •• Halbtrockenrasen, •• Natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche, •• Streuobstwiesen, •• Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbs- gärtnerisch genutzter Flächen, •• Reihen von Kopfbäumen. 14
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
1. Nitratrichtlinie (GAB 1) umstickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund
vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teil- sind, auf Grundlage von Daten der zuständi-
nehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren gen Stelle (LLG) vom Betriebsinhaber ermit-
Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel angewen- telt oder durch wissenschaftlich anerkannte
det werden. Untersuchungen festgestellt worden sind.13
Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in •• Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs-
Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün- stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs-
geverordnung7 des Bundes und die Verordnung mittel dürfen nicht auf überschwemmten,
des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergesättigten, gefrorenen oder schnee-
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umge- bedeckten Böden aufgebracht werden14. Auf
setzt. gefrorenem Boden dürfen mit den genann-
ten Stoffen bis zu 60 Kilogramm je Hektar
1.1 Vorgaben für die Düngung mit Gesamt-N aufgebracht werden, wenn
stickstoffhaltigen Düngemitteln
–– der Boden durch Auftauen am Tag des
Aufbringens aufnahmefähig wird und
Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom
26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an –– keine Abschwemmgefahr in oberirdische
die Anwendung von Düngemitteln und ande- Gewässer oder auf benachbarte Flächen
ren stickstoffhaltigen Stoffen: besteht und
•• Vor dem Aufbringen von wesentlichen –– der Boden durch Einsaat einer Winterkul-
Nährstoffmengen an Stickstoff, d. h. einer tur oder von Zwischenfrüchten im Herbst
zugeführten Nährstoffmenge je Hektar eine Pflanzendecke trägt oder es sich um
und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stick- Grünland oder Dauergrünland handelt
stoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln, und
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
–– anderenfalls die Gefahr einer Bodenver-
Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf
dichtung und von Strukturschäden durch
der Kultur für jeden Schlag oder jede Be-
das Befahren bestehen würde.
wirtschaftungseinheit nach den Vorgaben
des Paragraf 4 der DüV zu ermitteln und In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren
aufzuzeichnen9. Dazu sind die Stickstoffbe- sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 Kilo-
darfswerte der Kultur nach Anlage 4 der DüV gramm je Hektar Gesamt-N ausgebracht wer-
heranzuziehen sowie die im Boden verfüg- den, wenn die letzten drei der o. g. Bedingungen
baren Nährstoffmengen zu ermitteln10. Dies erfüllt sind.
kann durch Untersuchung repräsentativer
•• Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen
Proben oder nach Empfehlung der zuständi-
Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in
gen Landesstelle erfolgen. Der so ermittelte
Oberflächengewässer durch Einhaltung ei-
Düngebedarf darf nicht überschritten wer-
nes ausreichenden Abstands zwischen dem
den11. Teilgaben sind zulässig. Von der Pflicht
Rand der durch die Streubreite bestimmten
zur Erstellung einer Düngebedarfsermitt-
Ausbringungsfläche und der Böschungs-
lung sind die Flächen und Betriebe befreit,
oberkante zu vermeiden15. Dieser Abstand
die auch von der Pflicht zur Erstellung eines
beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter
Nährstoffvergleichs befreit sind (s. u. Nähr-
(früher 3 Meter). Wenn Ausbringungsgeräte
stoffvergleich).12
verwendet werden, bei denen die Streu-
•• Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden- breite der Arbeitsbreite entspricht oder die
hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt
hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem er mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Ab-
Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstick- stands von einem Meter zur Böschungsober-
stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoni- kante dürfen keine Düngemittel aufgebracht
15werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese –– Auf Grünland, Dauergrünland und auf
Düngemittel in oberirdische Gewässer abge- Ackerland mit mehrjährigem Feldfut-
schwemmt werden. terbau bei einer Aussaat bis zum 15.
Mai in der Zeit vom 1. November bis
•• Auf stark geneigte Flächen d. h. Flächen,
zum Ablauf des 31. Januar.
die innerhalb eines Abstands von 20 Meter
zur Böschungsoberkante eines Gewässers –– Festmist von Huftieren oder Klauentie-
eine durchschnittliche Hangneigung von ren oder Komposte dürfen in der Zeit
mindestens 10 Prozent aufweisen, dürfen vom 15. Dezember bis zum Ablauf des
innerhalb eines Abstands von 5 Meter bis zur 15. Januar nicht aufgebracht werden.17
Böschungsoberkante keine stickstoffhalti-
•• Die zuständige Behörde kann die genannten
gen Düngemittel aufgebracht werden.16 Eine
Zeiträume um maximal 4 Wochen verschie-
Injektion ist ebenfalls nicht zulässig. Inner-
ben, aber nicht verkürzen.18
halb des Bereichs von 5 Meter bis 20 Meter
Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
zur Böschungsoberkante gilt:
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
–– Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein
Düngemittel sofort einzuarbeiten. anerkannten Regeln der Technik entspre-
chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit
–– Auf bestellten Ackerflächen sind folgende
nachfolgend aufgeführten Geräten ist ver-
Bedingungen einzuhalten:
boten:
–– Bei Reihenkulturen (Reihenabstand
–– Festmiststreuer ohne gesteuerte Mist
von 45 Zentimeter und mehr) sind die-
zufuhr zum Verteiler,
se Düngemittel sofort einzuarbeiten,
sofern keine entwickelte Untersaat –– Güllewagen und Jauchewagen mit freiem
vorhanden ist. Auslauf auf den Verteiler,
–– Bei allen anderen Kulturen muss eine –– zentrale Prallverteiler, mit denen nach
hinreichende Bestandsentwicklung oben abgestrahlt wird,
vorliegen oder
–– Güllewagen mit senkrecht angeordneter,
–– die Fläche muss mit Mulch- oder offener Schleuderscheibe als Verteiler
Direktsaat bestellt worden sein. zum Aufbringen von Gülle und
•• Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an –– Drehstrahlregner zur Verregnung von
Stickstoff (mehr als 1,5 Prozent Gesamtstick- Gülle.
stoff in der Trockenmasse) dürfen zu den
•• Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge-
nachfolgend genannten Zeiten nicht aufge-
nutzten Flächen des Betriebes dürfen auf
bracht werden:
Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und
–– Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte Jahr nicht mehr als 170 Kilogramm Gesamt-
der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf stickstoff aus organischen und organisch-
des 31. Januar. mineralischen Düngemitteln, einschließlich
Ausnahmen: Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
aus dem Betrieb einer Biogasanlage, aufge-
–– Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch-
bracht werden. Der Stickstoffanfall aus der
ten, Winterraps und Feldfutter bei ei-
Weidehaltung ist anzurechnen.20
ner Aussaat bis 15. September oder zu
Wintergerste nach Getreidevorfrucht, •• Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben
bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, der DüV spätestens bis zum 31. März in dem
jedoch insgesamt nicht mehr als 30 von ihm gewählten und im Vorjahr been-
Kilogramm Ammoniumstickstoff oder deten Düngejahr einen Nährstoffvergleich
60 Kilogramm Gesamtstickstoff je für Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und
Hektar. Abfuhr (Bilanz) als Flächenbilanz oder aggre
gierte Einzelschlagbilanz für den Betrieb zu
–– Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd-
erstellen und aufzuzeichnen.21 Für den bis
beer- und Beerenobstkulturen.
16spätestens 31. März 2018 zu erstellenden nischen und organisch-mineralischen
Nährstoffvergleich können noch die bishe- Düngemittel, bei denen es sich um
rigen Formulare verwendet werden. Muster Gärrückstände aus dem Betrieb einer
sind als Anlagen 4 und 5 dieser Broschüre Biogasanlage handelt, übernehmen
beigefügt. Danach sind die neuen Formulare oder aufbringen.
gemäß den Anlagen 5 und 6 der DüV zu ver-
Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten
wenden. Dabei kann der Betriebsinhaber den
Ausnahme müssen alle der vier aufgezähl-
Zeitraum von 12 Monaten, auf den sich die
ten Punkte erfüllt sein.
Bewirtschaftung (insbesondere Düngung)
des überwiegenden Teils der landwirtschaft- •• Vom Betriebsinhaber ist aus den Nährstoff-
lich genutzten Fläche bezieht (Düngejahr), vergleichen der letzten drei Düngejahre ein
für den Nährstoffvergleich selbstständig durchschnittlicher Kontrollwert zu ermit-
wählen. Ausgenommen vom Nährstoffver- teln.22 Der durchschnittliche Kontrollwert
gleich sind aus den Nährstoffvergleichen für die Dün-
gejahre 2015 bis 2017 darf maximal 60 Ki-
–– Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder
logramm N/ha betragen (im Durchschnitt
Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer-
der Jahre 2016 bis 2018 bzw. 2017 bis 2019
den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch-
dann 56,6 Kilogramm N/ha bzw. 53,3 Kilo-
beeren und Baumobstflächen sowie nicht
gramm N/ha). Bei Überschreitung hat der
im Ertrag stehende Dauerkulturflächen
Betriebsinhaber auf Anordnung der nach
des Wein- und Obstbaus, sowie Flächen,
Landesrecht zuständigen Stelle (Landkreis
die der Erzeugung schnellwüchsiger
oder kreisfreie Stadt) an einer Düngebera-
Forstgehölze zur energetischen Nutzung
tung teilzunehmen.23 Die Teilnahme ist der
dienen,
zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber
–– Flächen mit ausschließlicher Weide innerhalb von zwei Wochen nach der Teil-
haltung bei einem jährlichen Stickstoff- nahme nachzuweisen. Im Folgejahr darf es
anfall an Wirtschaftsdüngern tierischer dann zu keiner weiteren Überschreitung
Herkunft von bis zu 100 Kilogramm je des Kontrollwertes kommen. Stellt die nach
Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoff- Landesrecht zuständige Stelle (Landkreis
düngung erfolgt, oder kreisfreie Stadt) dennoch im Folgejahr
ein Überschreiten des dreijährigen Kontroll-
–– Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als
wertes fest, hat der Betriebsinhaber sowohl
50 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
den Nährstoffvergleich als auch die Dünge-
und Jahr oder 30 Kilogramm Phosphat
bedarfsermittlung bis zum 31. März zur Prü-
(P2O5) je Hektar und Jahr (auch in Form
fung vorzulegen.
von Abfällen nach Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz) düngen, Hinweis: Zusätzliche Anforderungen können
bei der Förderung von Agrarumwelt- und Kli-
–– Betriebe, die
mamaßnahmen im Hinblick auf die Düngung
–– weniger als 15 Hektarlandwirtschaft- bestehen.
lich genutzter Fläche bewirtschaften
(abzüglich der unter den ersten beiden 1.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern
Spiegelstrichen genannten Flächen), und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest-
mist, Silage und Silagesickersäften24
–– höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse,
Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbau-
Die wesentlichen Anforderungen an ortsfeste
en,
Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt
–– einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts- zusammenfassen:
düngern tierischer Herkunft von nicht
•• Anlagen für das Lagern und Abfüllen von
mehr als 750 Kilogramm Stickstoff
Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein-
aufweisen und
schließlich deren Sammel-, Um- und Abfül-
–– keine außerhalb des Betriebes anfal- leinrichtungen müssen bei den zu erwar-
lenden Wirtschaftsdünger sowie orga- tenden Beanspruchungen dicht, standsicher
17und gegen die zu erwartenden mechani- tät zur Abdeckung des Aufbringungsverbots
schen und chemischen Einflüsse hinrei- vom 15.12. bis zum 15.01. nachzuweisen. Hin-
chend widerstandsfähig sein. weis: Ab dem Jahr 2020 beträgt die Mindest-
lagerkapazität zwei Monate.27
•• Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des-
sen Eindringen in das Grundwasser, in ober-
2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)
irdische Gewässer und in die Kanalisation
muss zuverlässig verhindert werden.
Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer
•• Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/ Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)
Silage sind mit einer dichten und wasserun-
Allgemeine Regelung
durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur
ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim-
die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal-
seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen tung und Wiederherstellung von Lebensräumen
das Eindringen von Oberflächenwasser aus für alle europäischen wildlebenden Vogelarten
dem umgebenden Gelände zu schützen. in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich-
tet.29 Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für
•• Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage
landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus:
sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder
Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson- •• den Naturschutzgebietsverordnungen,
derte Sammeleinrichtung vorzusehen.
•• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land-
•• Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La- schaftselemente,30
gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche,
•• dem gesetzlichen Biotopschutz,31 und
Gülle und Festmist) sowie Gärresten aus
dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf. •• den Vorgaben der Eingriffsregelung.32
weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte)
Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß-
muss größer sein, als die erforderliche Ka-
nahmen, durch die geschützte Lebensräume
pazität während des längsten Zeitraumes,
dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig. In
in dem das Ausbringen auf landwirtschaft-
der Regel ist davon auszugehen, dass für die
liche Flächen verboten ist.25 Es muss auf die
Erhaltung der Lebensräume der europäischen
Belange des jeweiligen landwirtschaftli-
wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks,
chen Betriebes und des Gewässerschutzes
Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete (siehe
abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße
Glossar) und Einzelbäume, wie sie in Kapitel II
landwirtschaftliche Verwertung oder Aus-
Nr. 6 definiert werden, besonders wichtig sind.
bringung des Inhaltes nach der Düngever-
Für diese Landschaftselemente gilt das Beseiti-
ordnung muss gewährleistet sein.
gungsverbot auch außerhalb von Schutzgebie-
•• Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (z. B. ten. Darüber hinausgehende Verbote der Zer-
Jauche oder Gülle) oder feste oder flüssige störung oder erheblichen Beeinträchtigung von
Gärrückstände erzeugen, müssen sicherstel- geschützten Biotopen (Paragraf 30 BNatSchG
len, dass sie mindestens die in einem Zeit- oder nach Landesrecht), von ausgewiesenen
raum von sechs Monaten anfallenden flüssi- Naturdenkmalen (Paragraf 28 BNatSchG oder
gen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände nach Landesrecht) oder geschützten Land-
sicher lagern können.26 Soweit der Betrieb schaftsbestandteilen (Paragraf 29 BNatSchG
nicht selbst über die erforderlichen Anlagen oder nach Landesrecht) bleiben gleichwohl zu
zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinha- beachten.
ber durch schriftliche vertragliche Vereinba-
Soweit Flächen in einem Vogelschutzgebiet
rungen mit einem Dritten sicherzustellen,
bewirtschaftet werden, ergeben sich nur dann
dass die das betriebliche Fassungsvermögen
zusätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder
übersteigende Menge dieser Stoffe überbe-
-auflagen, wenn verbindliche Vorschriften in
trieblich gelagert oder verwertet wird.
Form einer Schutzgebietsverordnung, einer Ein-
•• Für Festmist von Huftieren oder Klauentie- zelanordnung oder in einer vertraglichen Ver-
ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazi- einbarung33 festgelegt wurden. Im Übrigen darf
18die Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Be- räume und Habitate der Arten sowie Störungen
einträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes der relevanten Arten zu vermeiden.37 Soweit
in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Flächen in einem FFH-Gebiet bewirtschaftet
Bestandteilen führen können (§§ 33 f. BNat- werden, ergeben sich nur dann zusätzliche Be-
SchG). Vogelschutzspezifische Auflagen aus wirtschaftungsvorgaben oder -auflagen, wenn
Projektgenehmigungen unabhängig von der La- verbindliche Vorschriften in Form einer Schutz-
ge des Projektes innerhalb oder außerhalb von gebietsverordnung, einer Einzelanordnung oder
Schutzgebieten, sind ebenfalls zu beachten. in einer vertraglichen Vereinbarung (Erläute-
rung siehe Fußnote33) festgelegt wurden.
Besonderheiten für Schutzgebiete34
Im Übrigen darf die Bewirtschaftung nicht zu
Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie erheblichen Beeinträchtigungen eines Natu-
geschützten Vogelarten müssen die Länder die ra-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungs-
zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebie- ziele maßgeblichen Bestandteilen führen (§ 33
te zu Vogelschutzgebieten erklären. In diesen f. BNatSchG). Zu beachten sind neben dem
sind zusätzliche Regelungen zu beachten, wenn BNatSchG auch die Vorschriften des NatSchG
diese beispielsweise in Form einer Schutzge- LSA. Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für
bietsverordnung oder einer Einzelanordnung landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus:
(siehe Glossar) erlassen wurden.
•• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land-
Solche zusätzlichen Regelungen können bei-
schaftselemente38
spielsweise
•• dem gesetzlichen Biotopschutz39
•• den Dünger- und Pflanzenschutzmittel
einsatz, •• den Vorgaben der Eingriffsregelung40
•• den Mahdzeitpunkt, •• den Vorgaben des Artenschutzes.
•• das Umbruchverbot von Grünlandflächen, Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß-
nahmen, durch die geschützte Lebensräume
•• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor
dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig.
allem in Feuchtgebieten, oder
Zusätzliche Regelungen können beispielsweise
•• die Unterhaltung von Gewässern
•• den Dünger- und Pflanzenschutzmittelein-
betreffen. Nähere Informationen erhalten Sie satz,
bei der zuständigen unteren Naturschutzbehör-
•• den Mahdzeitpunkt,
de des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
•• das Umbruchverbot von Grünlandflächen,
3. FFH-Richtlinie (GAB 3)
•• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor
allem in Feuchtgebieten, oder
Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) •• die Unterhaltung von Gewässern
Weitere Grundanforderungen an den Betrieb betreffen. Nähere Informationen sind bei der
im Bereich des Umweltschutzes sind in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie35) Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhältlich.
geregelt.
Hinweis (betrifft FFH- und Vogelschutz-Richt
Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Erhal-
linie):
tungsmaßnahmen für die in den FFH-Gebieten
Den Zahlungsempfängern wird empfohlen, sich
vorkommenden Lebensraumtypen und Arten
bei der zuständigen unteren Naturschutzbe-
festlegen und geeignete rechtliche, administ-
hörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
rative oder vertragliche Maßnahmen ergreifen,
vorab zu informieren, ob auf den von Ihnen be-
um die Erhaltungsziele zu erreichen.36 Die Län-
wirtschafteten Flächen in Natura 2000-Gebie-
der können ergänzende Regelungen im Landes-
ten zu schützende Arten, deren Habitate oder
recht umsetzen. Die Richtlinie verlangt geeig-
Lebensraumtypen vorkommen und was ggf. bei
nete Maßnahmen, um in den Schutzgebieten
der Bewirtschaftung dieser Flächen beachtet
die Verschlechterung der natürlichen Lebens-
werden sollte. Dabei können die Betriebsin-
19Sie können auch lesen