Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2018 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
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Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2018
VORWORT Die Ende des Jahres 2013 von der Europäischen Kommission beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet auch weiterhin die durch die Begünstigten einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften, das heißt die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Vor diesem Hintergrund wurde die vorliegen- de Broschüre von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet und für das Jahr 2018 aktualisiert. Sie dient der allgemeinen Information über die Cross Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr wurden wieder farblich kenntlich gemacht. Die Broschüre ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften. Zahlungsempfänger in Sachsen-Anhalt (Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raumes, von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter einheimischer Nutztierrassen, Direktzahlungsempfänger sowie seit 2010 auch Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstel- lungsbeihilfen im Weinbaubereich) sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechts änderungen nach Redaktionsschluss und den damit verbundenen Änderungen der Cross Compli- ance-Vorschriften zu informieren. Ausgenommen von den Cross Compliance-Verpflichtungen sind Unternehmen, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Für diese Unternehmen gelten jedoch wei- terhin die einschlägigen Bestimmungen des Fachrechts. Über wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr wird im einleitenden Teil gesondert informiert. Dazu gehören, wie bereits über die Fachpresse im Juli 2017 mitgeteilt, die im Bereich der Düngung (Novellierung des Düngegesetzes und die neue Düngeverordnung) zum 2. Juni 2017 und des Wasser- rechts (neue bundeseinheitliche Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie Jauche, Gülle und Silagesickersaft) zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Regelungen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirt- schaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt unter https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/ landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/cross-compliance/. Auf dieser Seite können auch die für Cross Compliance maßgeblichen Rechtstexte des EU-, Bundes- und Landesrechts nachgelesen werden. Das vorliegende Informationsheft kann dort ebenfalls auf gerufen und bei Bedarf herunter geladen werden. Hinsichtlich weitergehender Fragen können Sie sich auch an das für Ihren Betriebssitz zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) oder die jeweils zuständige Fachbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Weiterhin stehen auch Fachbehörden des Landes wie die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zur Beantwortung spezieller Fragen zur Verfügung. Prof. Dr. Claudia Dalbert Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt 3
INHALT Einleitung 7 Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) 9 1. Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) 9 2. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 9 3. Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) 10 4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) 11 5. Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6) 12 6. Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7) 12 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 15 1. Nitratrichtlinie (GAB 1) 15 1.1 Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln 15 1.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften 17 2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) 18 3. FFH-Richtlinie (GAB 3) 19 4. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4) 20 4.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 20 4.1.1 Produktion sicherer Futtermittel 20 4.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Futtermitteln 21 4.1.3 Rückverfolgbarkeit 21 4.1.4 Anforderungen an die Futtermittelhygiene 21 4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit 22 4.2.1 Produktion sicherer Lebensmittel 22 4.2.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln 22 4.2.3 Rückverfolgbarkeit 23 4.2.4 Anforderungen an die Lebensmittelhygiene 23 4.2.5 Milcherzeugung 24 4.2.6 Eiererzeugung 25 5. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (GAB 5) 25 6. Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8) 26 6.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 26 6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 27 4
6.2.1 Rinder 27 6.2.1.1 Ohrmarken 27 6.2.1.2 Bestandsregister 27 6.2.1.3 Zentrale Datenbank 28 6.2.2 Schweine 29 6.2.2.1 Ohrmarken 29 6.2.2.2 Bestandsregister 29 6.2.3 Schafe und Ziegen 30 6.2.3.1 Kennzeichnung 30 6.2.3.2 Bestandsregister 32 7. TSE-Krankheiten (GAB 9) 33 7.1. Verfütterungsverbot 33 7.1.1 Verfütterungsverbote für Wiederkäuer und andere Nutztiere 33 7.1.2 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot 34 7.1.3 Allgemeine Anforderungen 36 7.1.4 Transport und Lagerung bestimmter Futtermittel 36 7.2 TSE (BSE und Scrapie) 36 7.2.1 Meldung 37 7.2.2 Weitere Tierhalterpflichten 37 8. Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10) 38 8.1. Anwendungsbestimmungen 38 8.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen 39 8.3 Bienenschutz 39 8.4 Aufzeichnungspflicht 39 9.Tierschutz (GAB 11, 12 und 13) 40 9.1 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13) 40 9.1.1 Personal sowie Überwachung und Pflege 40 9.1.2 Aufzeichnungen 41 9.1.3 Bewegungsfreiheit 41 9.1.4 Gebäude, Unterkünfte, Anlagen sowie bauliche Anlagen 41 9.1.5 Haltung von Tieren, die nicht in Gebäuden untergebracht sind 41 9.1.6 Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe 41 9.1.7 Eingriffe an Tieren 42 9.1.8 Züchtung/Zuchtmethoden 42 9.2 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11) 42 9.2.1 Haltungseinrichtung für Kälber 42 9.2.2 Haltungsform (Einzel-/Gruppenhaltung) 43 9.2.3 Stallklima, Licht und Beleuchtung 43 9.2.4 Fütterung 43 9.2.5 Kontrolle und Vorsorge durch den Tierhalter 44 9.2.6 Verbote 44 9.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz 44 von Schweinen (GAB 12) 9.3.1 Haltungseinrichtungen für Schweine 44 9.3.2 Besondere Anforderungen 45 5
Kontroll- und Sanktionssystem 47 1. Kontrolle 47 1.1 Systematische Kontrolle 47 1.2. Weitere Kontrollen 47 2. Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen 47 3. Höhe der Verwaltungssanktion 48 Anlagen 51 1. Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 51 2. Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1 52 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung 3. Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2018) 54 3a. Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2019) 56 4. Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2018) 58 4a. Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2019) 59 5. Behörden für die Registrierung von Betrieben (mit Tierhaltung) 60 6. Regionalstellen 61 7. Zuständige Behörden für Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen 63 sowie Ausnahmeregelungen gem. Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verfütterungsverbot) 8. Anforderungen an die Rohmilch 65 9. Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der 65 einzelnen Tierkrankheiten/Tierseuchen 10. Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot 66 11. Eingriffe bei Tieren – Betäubung 67 Glossar 68 1. Begriffsbestimmungen 68 2. Relevante Rechtsvorschriften 71 6
Einleitung Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 •• Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch Raumes: an die Einhaltung von Vorschriften in den Be- –– Ausgleichszahlungen für aus naturbe- reichen Umweltschutz, Klimawandel, guter dingten oder anderen Gründen benach- landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Ge- teiligte Gebiete, sundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird –– Ökologischer/biologischer Landbau, als „Cross Compliance“ bezeichnet. –– Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 Die Cross Compliance-Regelungen umfassen: und im Zusammenhang mit der Richtlinie •• sieben Standards für die Erhaltung von 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), Flächen in gutem landwirtschaftlichem –– Zahlungen für bestimmte flächenbezoge- und ökologischem Zustand (GLÖZ) und ne Maßnahmen des ländlichen Raumes, •• 13 Regelungen zu den Grundanforderungen –– Zahlungen für die Haltung und Aufzucht an die Betriebsführung (GAB); bedrohter einheimischer Nutztierrassen, diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch unabhängig von Cross Compliance. –– Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen, Die Cross Compliance-Regelungen gehen von –– Aufforstung und Anlage von Wäldern, einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies –– Einrichtung von Agrarforstsystemen bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compli- sowie ance-relevante Zahlungen erhält, in allen Pro- duktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, –– Zahlungen für Waldumwelt- und Klima Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen dienstleistungen und Erhaltung der Wäl- seinen Betriebsstätten die Cross Compliance- der. Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es •• Umstrukturierung und Umstellung von Reb- unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder flächen einschließlich Unterstützung von Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlun- Tröpfchenbewässerungsanlagen zur Ver- gen berücksichtigt wurden. besserung der Rebflächenbewirtschaftung Die im Rahmen von Cross Compliance zu be- (Anmerkung: Hier gelten die Cross Compli- achtenden Verpflichtungen beziehen sich auf ance-Regelungen drei Kalenderjahre ab dem Maßnahmen, die im Rahmen der landwirt- 1. Januar, der auf die erste Zahlung folgt.). schaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirt- zu den Cross Compliance-Verpflichtungen erge- schaftliche Flächen) ausgeführt werden. ben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord- einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross Compliance-relevante Zahlungen): Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 •• Direktzahlungen: sowie die Agrarzahlungen-Verpflichtungen- –– Basisprämie, verordnung5 einschlägig. –– Greeningprämie, Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell- –– Umverteilungsprämie, ten Cross Compliance-Verpflichtungen die –– Junglandwirteprämie, Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Cross Compli- –– Rückerstattung Haushaltsdisziplin. ance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) 7
erfolgen unabhängig von Kürzungen und Aus- schlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross Compliance. Verstöße gegen das deutsche Fach- recht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zah- lungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen verstoßen wird. Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2018: Nitratrichtlinie (GAB 1) Aufgrund einer Änderung der Düngegesetzes6, der Neufassung der Düngeverordnung7 und der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 er- geben sich Änderungen in den Vorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie. Die wichtigsten Änderungen betreffen: •• die Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln •• die Aufzeichnungen über den Nährstoff gehalt von Düngemitteln •• die Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoff vergleiche der letzten drei Jahre •• die Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln •• geänderte Abstandsauflagen zu ober irdischen Gewässern •• Aufbringungsverbote von Düngemitteln und •• die neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer. Die Details der neuen Vorgaben sind in Kapitel III Nr. 1 aufgeführt. Lagerung von Silage und Festmist Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mo- nate an einem Ort zu einem bestimmten be- trieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach der Definition der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) um eine ortsfeste Anlage. Somit müs- sen die Anforderungen der AwSV für derartige Lagerstätten eingehalten werden (siehe hierzu auch Kapitel III Nr. 1.2). 8
E rhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer schüre) in das Grundwasser ist im Rahmen der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaft- eingeleitet oder eingebracht werden, wenn licher Flächen in einem guten landwirtschaft- dies wasserrechtlich erlaubt worden ist und lichen und ökologischen Zustand sind in der die diesbezügliche Genehmigung vorliegt. In Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung den Listen I und II sind Stoffe, Stofffamilien und geregelt. Damit kommt Deutschland der Ver- Stoffgruppen genannt, die als schädlich für das pflichtung nach, konkrete Anforderungen zu Grundwasser gelten. Zur Vermeidung von Ein- den Standards „Einhaltung der Genehmigungs- leitungen und Einbringungen in das Grundwas- verfahren für die Verwendung von Wasser zur ser sind diese Stoffe auf dem landwirtschaft Bewässerung“, „Schutz des Grundwassers ge- lichen Betrieb so zu handhaben, dass es zu gen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen keiner Grundwassergefährdung kommen kann. an die Bodenbedeckung“, „Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Ero- In der Regel ist eine nachteilige Veränderung sion“, „Erhaltung des Anteils der organischen der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu be- Substanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung sorgen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit von Landschaftselementen“ vorzuschreiben. Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Die entsprechenden Vorgaben zur „Schaffung Desinfektionsbädern, Silage und Festmist ge- von Pufferzonen entlang von Wasserläufen“ mäß Paragraf 4 Agrarzahlungen-Verpflichtun- (GLÖZ 1) werden bereits über die Nitratrichtlinie genverordnung eingehalten werden. (GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im Im Folgenden werden allgemein die entspre- Rahmen des Standards GLÖZ 1 sind daher nicht chenden Vorgaben erläutert: erforderlich. Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib- Folgende Anforderungen ergeben sich: stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln und Desinfektionsbädern für landwirtschaft- 1. Einhaltung von Genehmigungs- liche Nutztiere verfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder chemische Pflanzenschutzmittel sowie ge- Oberflächengewässern Wasser zur Bewässe- gebenenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Be- rung der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt handlung von Schafen in Desinfektionsbädern) er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung betroffen. Die Handhabung, die Lagerung und oder Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese die Beseitigung dieser Stoffe dürfen nicht dazu Bewilligungen oder Erlaubnisse können auch führen, dass es zu einer nachteiligen Verän- für Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsver- derung der Grundwasserbeschaffenheit kom- band) erteilt werden. men kann. Die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der 2. Schutz des Grundwassers gegen guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen Verschmutzung (GLÖZ 3) Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragrafen 4 Agrarzahlungen- Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in Verpflichtungenverordnung dar. das Grundwasser Lagerung von Silage und Festmist außerhalb Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B. ortsfester Anlagen über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste Grundvoraussetzung ist, dass es durch die I aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflich- Lagerung von Silage oder Festmist außerhalb tungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Bro- 9
ortsfester Anlagen (siehe Glossar) zu keiner 3. Mindestanforderungen an die Boden- nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe- bedeckung (GLÖZ 4) schaffenheit kommen kann. Ferner sind Silage oder Festmist nur auf landwirtschaftlichen Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung Flächen zu lagern. Das sind auch Flächen, die genommenes Ackerland, das durch den Betrieb- zwar aus der Erzeugung genommen worden sinhaber als im Umweltinteresse genutzte Flä- sind, auf denen aber eine landwirtschaftliche che (sogenannte „ökologische Vorrangfläche“ Tätigkeit im Sinne von Paragraf 2 Direktzahlun- oder ÖVF) ausgewiesen ist, sowie sonstiges gen-Durchführungsverordnung stattfindet. brachliegendes und stillgelegtes Acker- und Dauergrünland. Die Lagerung von Festmist außerhalb ortsfes- ter Anlagen darf nicht länger als sechs Monate Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen, dauern. Der Lagerplatz, auf dem der Festmist die in den Sammelanträgen gemäß den dort auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, vorgegebenen Codes auszuweisen sind: ist jährlich zu wechseln. a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF) Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mona- auf Ackerland te an einem Ort zu einem bestimmten Zweck gelagert, handelt es sich nach der Definition Streifen am Waldrand (ohne Erzeu- 54 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit gung) ÖVF wassergefährdenen Stoffen (AwSV) um eine Pufferstreifen an Gewässerläufen 56 ortsfeste Anlage. In einem solchen Fall müssen (ÖVF) die Anforderungen der AwSV für derartige La- Feldrand (ÖVF) 58 gerstätten eingehalten werden (vgl. Kapitel III Nr. 1.2). Brachen ohne Erzeugung (ÖVF) 591 Lagerung von festen Gärresten außerhalb b) Sonstiges brachliegendes ortsfester Anlagen oder stillgelegtes Ackerland Brache mit jährlicher Einsaat von 590 Gärreste fallen u. a. bei der Gewinnung von Blühmischungen Biogas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft an und werden in der Regel auch wie- Ackerland, aus der Erzeugung 591 der landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören genommen gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein was- c) Brachliegendes und stillgelegtes sergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für Dauergrünland (inkl. ÖVF) feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu kei- Pufferstreifen an Gewässerläufen 57 ner nachteiligen Veränderung der Grundwas- (ÖVF) serbeschaffenheit kommen kann. Dauergrünland, aus der Erzeugung 592 Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen genommen Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets- Darüber hinaus werden Anforderungen an Win- verordnungen oder besondere behördliche An- terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen ordnungen) so müssen diese bei der Lagerung (Gründecke) als ökologische Vorrangflächen eingehalten werden. definiert. In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I Anforderungen an Flächen nach a) und b) oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu handhaben ist), wenden Sie sich bitte an die für Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland inkl. den Grundwasserschutz zuständige Behörde. ÖVF sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unver- züglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarum- welt- und Klimamaßnahmen (AUKM) außer- halb des Zeitraums 1. April bis 30. Juni zulässig. 10
Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist Es müssen auf der Fläche belassen werden: nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber •• Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blüh- sie als ökologische Vorrangflächen ausge- flächen im Rahmen von Agrarumwelt- und wiesen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf Klimamaßnahmen verpflichtet ist und dieser des 15. Februar des auf das Antragsjahr Verpflichtung durch Neuansaat während dieses folgenden Jahres; Zeitraums nachkommen muss. Pflanzenschutz- mittel dürfen auf den genannten Ackerflächen •• Untersaaten von Gras oder Leguminosen in nicht angewendet werden. Das Verbot der die Hauptkultur, soweit sie als ökologische Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der den in der Tabelle genannten ÖVF Brachen oh- Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des ne Erzeugung (NC 591) ergibt sich ab dem 1. 1. 15. Februar des auf das Antragsjahr folgen- 2018 unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. den Jahres oder mindestens bis zur Vorberei- 639/2014. Es handelt sich dann nicht mehr um tung mit unverzüglich folgender Aussaat der eine Cross-Compliance Verpflichtung, sondern nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem um eine Greening-Verpflichtung. 15. Februar ausgesät wird; Die Verpflichtungen enden auf ökologischen •• Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte, Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens die auf stickstoffbindende Pflanzen folgen, nach dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine ab der Aussaat bis zum Ablauf des 15. Febru- Aussaat und Pflanzung, die nicht vor Ablauf ar des Folgejahres. dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche oder durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aus- belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli- saat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von und Durchführung einer Aussaat zählt in die- Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Bewei- sem Zusammenhang nicht, wenn zum Beispiel den und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln eine Zwischenfrucht, die nicht geerntet werden der Grasuntersaat oder der genannten Zwi- soll, ausgesät wird, nach der dann im folgenden schenfrüchte auf den betreffenden Flächen ist Frühjahr Sommerungen angebaut werden. zulässig. Auf sonstigem brachliegendem oder stillge- legtem Ackerland (Flächen nach b) enden die 4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) das Ackerland wieder in die Erzeugung genom- men wird. Geschieht dies nach Antragstellung, Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von ist diese Veränderung dem zuständigen ALFF Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hiervon oder Winderosionsgefährdung der landwirt- abweichende Vorschriften des Bundes oder der schaftlichen Fläche. Hierzu teilen die Länder Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad des Wasserhaushalts bleiben unberührt. der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be- stimmten Klassen zu. Dies ist mit der „Verord- Anforderungen an Flächen nach a), b) und c) nung zur Umsetzung der Reform der Gemein- Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das samen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt“ vom Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf 21. Juli 2015 erfolgt und gilt seit dem Jahr 2016. brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Im Zuge der Aktualisierung der Datengrundla- Dauergrünland inkl. ÖVF verboten. Eine Nut- gen (R-Faktor) wurde eine Neueinstufung der zung des Aufwuchses von stillgelegten Flächen, landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) ab die nicht als ökologische Vorrangflächen ausge- 2016 vorgenommen. Die Information über die wiesen sind, ist nach schriftlicher Anzeige bei erosionsgefährdeten Flächen wird zukünftig der zuständigen Landesstelle möglich. über das Antragsbearbeitungsprogramm be- reitgestellt Anforderungen an Winterkulturen sowie an Zwischenfrüchte und Gründecken, die als öko- logische Vorrangflächen ausgewiesen sind 11
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe 5. Erhaltung des Anteils der organischen CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde- Substanz im Boden (GLÖZ 6) re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein- bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren- Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur Stoppelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. der organischen Substanz im Boden und zum Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang Schutz der Bodenstruktur. Aus phytosanitä- erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen ren Gründen kann das zuständige Amt für des Pflugeinsatzes nicht. Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot geneh- Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe migen. CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine beson- dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz 6. Keine Beseitigung von Landschafts- einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum elementen (GLÖZ 7) 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti- 30. November ist nur bei einer unmittelbar fol- onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum genden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar- der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aus- landschaft eine herausragende Bedeutung, weil saat von Reihenkulturen mit einem Reihen- sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig abstand von 45 Zentimetern und mehr ist das bereichern sie das Landschaftsbild. Folgende Pflügen verboten. Landschaftselemente stehen unter Cross Com- Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe pliance-Schutz, d. h. es ist daher verboten, diese CCWind zugewiesen und nicht in eine beson- ganz oder teilweise zu beseitigen: dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz •• Hecken oder Knicks einbezogen, darf sie nur bei Aussaat vor dem Definition: Lineare Strukturelemente, die 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittel- haben. Dabei sind kleinere unbefestigte Un- bar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des terbrechungen unschädlich. Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer •• Baumreihen Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Definition: Mindestens fünf linear angeordne- Abstand von höchstens 100 Metern quer zur te, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume Hauptwindrichtung eingesät werden oder im entlang einer Strecke von mindestens 50 Me- Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, so- tern Länge. Somit fallen Obstbäume und weit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung Schalenfrüchte nicht unter das Beseitigungs- angelegt werden oder falls unmittelbar nach verbot. dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden. •• Feldgehölze mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua- dratmetern. Definition: Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä- chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor- den ist, gelten nicht als Feldgehölze. 12
Feuchtgebiete (siehe Glossar) mit einer Größe le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu von höchstens 2000 Quadratmetern: bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä- chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem a) Biotope, die nach Paragraf 30 Abs. 2 Satz Sinne können z. B. Gabione und Mauern sein. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder weiter gehenden landes- Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich rechtlichen Vorschriften geschützt und über Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht die Biotopkartierung erfasst sind. beseitigt werden. Bei Feldgehölzen, Feucht- gebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die b) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis- Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für runde oder ovale Kleingewässer), D olinen jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag (natürliche, meistens trichterförmige Ein- können mehrere Elemente vorkommen, die für stürze oder Mulden) und sich jeweils die Obergrenze einhalten. Für die c) andere mit Buchstabe b) vergleichbare Landschaftselemente gibt es keine Pflegever- Feuchtgebiete. pflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. •• Einzelbäume Die nach Landesrecht zuständige Behörde (in Definition: Bäume, die als Naturdenkmale im der Regel die untere Naturschutzbehörde des Sinne des Paragrafen 28 des BNatSchG ge- Landkreises oder der kreisfreien Stadt) kann die schützt sind. Beseitigung eines Landschaftselementes ge- •• Feldraine nehmigen. Definition: überwiegend mit Gras- und Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, Bäumen im Zeitraum 1. März bis 30. Septem- lang gestreckte Flächen mit einer Gesamt- ber einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich breite von mehr als 2 Metern, auf denen keine grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be- landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. stimmungen des Paragrafen 39 Absatz 5 Satz 1 Sie müssen innerhalb von oder zwischen land- Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf. wirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an in Verbindung mit darauf gestütztem Landes- diese angrenzen. recht) und umfasst somit den Schutzzeitraum •• Trocken- und Natursteinmauern der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch Definition: Mauern aus mit Erde oder Lehm nur die Hecken und Bäume, die bereits bei Cross verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Na- Compliance nicht beseitigt werden dürfen. tursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die Damit ist das Cross Compliance-relevante nicht Bestandteil einer Terrasse sind. Schnittverbot bei den oben genannten Hecken •• Lesesteinwälle und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehöl- Definition: Historisch gewachsene Aufschüt- zen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig tungen von Lesesteinen von mehr als 5 Me- sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnit- tern Länge. te zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. •• Fels- und Steinriegel sowie naturverstein- Hinweis: Bei der Pflege von Landschaftselemen- te Flächen mit einer Größe von höchstens ten sind neben den genannten Schutzzeiten 2 000 Quadratmetern. auch Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Es Definition: Meist natürlich entstandene, über- wird daher empfohlen, sich vor einer beabsich- wiegend aus Fels oder Steinen bestehende tigten Pflegemaßnahme mit der zuständigen Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die unteren Naturschutzbehörde des Landkreises in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten oder der kreisfreien Stadt in Verbindung zu set- sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit zen. Die fachrechtlichen Bestimmungen gelten unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par- weiterhin unabhängig von den Cross Complian- zelle sind. ce-Regelungen. •• Terrassen Neben den in der Agrarzahlungen-Verpflich- Definition: Von Menschen unter Verwendung tungenverordnung aufgeführten Landschafts- von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika- elementen sind jedoch weitere Landschafts- 13
elemente, die gleichzeitig geschützte Biotope nach Paragraf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA sind, im Rahmen der FFH- oder Vogelschutz-Richtlinie Cross Compliance-re- levant (vgl. auch Kapitel IV, Nr. 1). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach Para- graf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA geschützten Biotope führen, sind untersagt. Zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen unter anderem: •• natürliche oder naturnahe Bereiche flie- ßender und stehender Binnengewässer ein- schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturna- hen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche, •• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrie- der, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, •• offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken- rasen, Schwermetallrasen, Wälder und Ge- büsche trockenwarmer Standorte, •• Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subal- pine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, •• offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, •• temporäre Flutrinnen in Überschwem- mungsgebieten und Auen, •• hochstaudenreiche Nasswiesen, •• planar-kolline Frischwiesen, •• naturnahe Bergwiesen, •• Halbtrockenrasen, •• Natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche, •• Streuobstwiesen, •• Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbs- gärtnerisch genutzter Flächen, •• Reihen von Kopfbäumen. 14
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1. Nitratrichtlinie (GAB 1) umstickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teil- sind, auf Grundlage von Daten der zuständi- nehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren gen Stelle (LLG) vom Betriebsinhaber ermit- Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel angewen- telt oder durch wissenschaftlich anerkannte det werden. Untersuchungen festgestellt worden sind.13 Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in •• Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs- Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün- stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs- geverordnung7 des Bundes und die Verordnung mittel dürfen nicht auf überschwemmten, des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergesättigten, gefrorenen oder schnee- wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umge- bedeckten Böden aufgebracht werden14. Auf setzt. gefrorenem Boden dürfen mit den genann- ten Stoffen bis zu 60 Kilogramm je Hektar 1.1 Vorgaben für die Düngung mit Gesamt-N aufgebracht werden, wenn stickstoffhaltigen Düngemitteln –– der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird und Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an –– keine Abschwemmgefahr in oberirdische die Anwendung von Düngemitteln und ande- Gewässer oder auf benachbarte Flächen ren stickstoffhaltigen Stoffen: besteht und •• Vor dem Aufbringen von wesentlichen –– der Boden durch Einsaat einer Winterkul- Nährstoffmengen an Stickstoff, d. h. einer tur oder von Zwischenfrüchten im Herbst zugeführten Nährstoffmenge je Hektar eine Pflanzendecke trägt oder es sich um und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stick- Grünland oder Dauergrünland handelt stoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln, und Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder –– anderenfalls die Gefahr einer Bodenver- Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf dichtung und von Strukturschäden durch der Kultur für jeden Schlag oder jede Be- das Befahren bestehen würde. wirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des Paragraf 4 der DüV zu ermitteln und In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren aufzuzeichnen9. Dazu sind die Stickstoffbe- sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 Kilo- darfswerte der Kultur nach Anlage 4 der DüV gramm je Hektar Gesamt-N ausgebracht wer- heranzuziehen sowie die im Boden verfüg- den, wenn die letzten drei der o. g. Bedingungen baren Nährstoffmengen zu ermitteln10. Dies erfüllt sind. kann durch Untersuchung repräsentativer •• Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Proben oder nach Empfehlung der zuständi- Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in gen Landesstelle erfolgen. Der so ermittelte Oberflächengewässer durch Einhaltung ei- Düngebedarf darf nicht überschritten wer- nes ausreichenden Abstands zwischen dem den11. Teilgaben sind zulässig. Von der Pflicht Rand der durch die Streubreite bestimmten zur Erstellung einer Düngebedarfsermitt- Ausbringungsfläche und der Böschungs- lung sind die Flächen und Betriebe befreit, oberkante zu vermeiden15. Dieser Abstand die auch von der Pflicht zur Erstellung eines beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter Nährstoffvergleichs befreit sind (s. u. Nähr- (früher 3 Meter). Wenn Ausbringungsgeräte stoffvergleich).12 verwendet werden, bei denen die Streu- •• Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden- breite der Arbeitsbreite entspricht oder die hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem er mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Ab- Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstick- stands von einem Meter zur Böschungsober- stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoni- kante dürfen keine Düngemittel aufgebracht 15
werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese –– Auf Grünland, Dauergrünland und auf Düngemittel in oberirdische Gewässer abge- Ackerland mit mehrjährigem Feldfut- schwemmt werden. terbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis •• Auf stark geneigte Flächen d. h. Flächen, zum Ablauf des 31. Januar. die innerhalb eines Abstands von 20 Meter zur Böschungsoberkante eines Gewässers –– Festmist von Huftieren oder Klauentie- eine durchschnittliche Hangneigung von ren oder Komposte dürfen in der Zeit mindestens 10 Prozent aufweisen, dürfen vom 15. Dezember bis zum Ablauf des innerhalb eines Abstands von 5 Meter bis zur 15. Januar nicht aufgebracht werden.17 Böschungsoberkante keine stickstoffhalti- •• Die zuständige Behörde kann die genannten gen Düngemittel aufgebracht werden.16 Eine Zeiträume um maximal 4 Wochen verschie- Injektion ist ebenfalls nicht zulässig. Inner- ben, aber nicht verkürzen.18 halb des Bereichs von 5 Meter bis 20 Meter Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, zur Böschungsoberkante gilt: Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder –– Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein Düngemittel sofort einzuarbeiten. anerkannten Regeln der Technik entspre- chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit –– Auf bestellten Ackerflächen sind folgende nachfolgend aufgeführten Geräten ist ver- Bedingungen einzuhalten: boten: –– Bei Reihenkulturen (Reihenabstand –– Festmiststreuer ohne gesteuerte Mist von 45 Zentimeter und mehr) sind die- zufuhr zum Verteiler, se Düngemittel sofort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat –– Güllewagen und Jauchewagen mit freiem vorhanden ist. Auslauf auf den Verteiler, –– Bei allen anderen Kulturen muss eine –– zentrale Prallverteiler, mit denen nach hinreichende Bestandsentwicklung oben abgestrahlt wird, vorliegen oder –– Güllewagen mit senkrecht angeordneter, –– die Fläche muss mit Mulch- oder offener Schleuderscheibe als Verteiler Direktsaat bestellt worden sein. zum Aufbringen von Gülle und •• Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an –– Drehstrahlregner zur Verregnung von Stickstoff (mehr als 1,5 Prozent Gesamtstick- Gülle. stoff in der Trockenmasse) dürfen zu den •• Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge- nachfolgend genannten Zeiten nicht aufge- nutzten Flächen des Betriebes dürfen auf bracht werden: Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und –– Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte Jahr nicht mehr als 170 Kilogramm Gesamt- der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf stickstoff aus organischen und organisch- des 31. Januar. mineralischen Düngemitteln, einschließlich Ausnahmen: Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, aufge- –– Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch- bracht werden. Der Stickstoffanfall aus der ten, Winterraps und Feldfutter bei ei- Weidehaltung ist anzurechnen.20 ner Aussaat bis 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht, •• Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, der DüV spätestens bis zum 31. März in dem jedoch insgesamt nicht mehr als 30 von ihm gewählten und im Vorjahr been- Kilogramm Ammoniumstickstoff oder deten Düngejahr einen Nährstoffvergleich 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je für Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und Hektar. Abfuhr (Bilanz) als Flächenbilanz oder aggre gierte Einzelschlagbilanz für den Betrieb zu –– Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd- erstellen und aufzuzeichnen.21 Für den bis beer- und Beerenobstkulturen. 16
spätestens 31. März 2018 zu erstellenden nischen und organisch-mineralischen Nährstoffvergleich können noch die bishe- Düngemittel, bei denen es sich um rigen Formulare verwendet werden. Muster Gärrückstände aus dem Betrieb einer sind als Anlagen 4 und 5 dieser Broschüre Biogasanlage handelt, übernehmen beigefügt. Danach sind die neuen Formulare oder aufbringen. gemäß den Anlagen 5 und 6 der DüV zu ver- Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten wenden. Dabei kann der Betriebsinhaber den Ausnahme müssen alle der vier aufgezähl- Zeitraum von 12 Monaten, auf den sich die ten Punkte erfüllt sein. Bewirtschaftung (insbesondere Düngung) des überwiegenden Teils der landwirtschaft- •• Vom Betriebsinhaber ist aus den Nährstoff- lich genutzten Fläche bezieht (Düngejahr), vergleichen der letzten drei Düngejahre ein für den Nährstoffvergleich selbstständig durchschnittlicher Kontrollwert zu ermit- wählen. Ausgenommen vom Nährstoffver- teln.22 Der durchschnittliche Kontrollwert gleich sind aus den Nährstoffvergleichen für die Dün- gejahre 2015 bis 2017 darf maximal 60 Ki- –– Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder logramm N/ha betragen (im Durchschnitt Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer- der Jahre 2016 bis 2018 bzw. 2017 bis 2019 den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch- dann 56,6 Kilogramm N/ha bzw. 53,3 Kilo- beeren und Baumobstflächen sowie nicht gramm N/ha). Bei Überschreitung hat der im Ertrag stehende Dauerkulturflächen Betriebsinhaber auf Anordnung der nach des Wein- und Obstbaus, sowie Flächen, Landesrecht zuständigen Stelle (Landkreis die der Erzeugung schnellwüchsiger oder kreisfreie Stadt) an einer Düngebera- Forstgehölze zur energetischen Nutzung tung teilzunehmen.23 Die Teilnahme ist der dienen, zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber –– Flächen mit ausschließlicher Weide innerhalb von zwei Wochen nach der Teil- haltung bei einem jährlichen Stickstoff- nahme nachzuweisen. Im Folgejahr darf es anfall an Wirtschaftsdüngern tierischer dann zu keiner weiteren Überschreitung Herkunft von bis zu 100 Kilogramm je des Kontrollwertes kommen. Stellt die nach Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoff- Landesrecht zuständige Stelle (Landkreis düngung erfolgt, oder kreisfreie Stadt) dennoch im Folgejahr ein Überschreiten des dreijährigen Kontroll- –– Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als wertes fest, hat der Betriebsinhaber sowohl 50 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar den Nährstoffvergleich als auch die Dünge- und Jahr oder 30 Kilogramm Phosphat bedarfsermittlung bis zum 31. März zur Prü- (P2O5) je Hektar und Jahr (auch in Form fung vorzulegen. von Abfällen nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) düngen, Hinweis: Zusätzliche Anforderungen können bei der Förderung von Agrarumwelt- und Kli- –– Betriebe, die mamaßnahmen im Hinblick auf die Düngung –– weniger als 15 Hektarlandwirtschaft- bestehen. lich genutzter Fläche bewirtschaften (abzüglich der unter den ersten beiden 1.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern Spiegelstrichen genannten Flächen), und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest- mist, Silage und Silagesickersäften24 –– höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbau- Die wesentlichen Anforderungen an ortsfeste en, Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt –– einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts- zusammenfassen: düngern tierischer Herkunft von nicht •• Anlagen für das Lagern und Abfüllen von mehr als 750 Kilogramm Stickstoff Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein- aufweisen und schließlich deren Sammel-, Um- und Abfül- –– keine außerhalb des Betriebes anfal- leinrichtungen müssen bei den zu erwar- lenden Wirtschaftsdünger sowie orga- tenden Beanspruchungen dicht, standsicher 17
und gegen die zu erwartenden mechani- tät zur Abdeckung des Aufbringungsverbots schen und chemischen Einflüsse hinrei- vom 15.12. bis zum 15.01. nachzuweisen. Hin- chend widerstandsfähig sein. weis: Ab dem Jahr 2020 beträgt die Mindest- lagerkapazität zwei Monate.27 •• Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des- sen Eindringen in das Grundwasser, in ober- 2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) irdische Gewässer und in die Kanalisation muss zuverlässig verhindert werden. Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer •• Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/ Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) Silage sind mit einer dichten und wasserun- Allgemeine Regelung durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim- die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal- seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen tung und Wiederherstellung von Lebensräumen das Eindringen von Oberflächenwasser aus für alle europäischen wildlebenden Vogelarten dem umgebenden Gelände zu schützen. in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich- tet.29 Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für •• Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus: sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson- •• den Naturschutzgebietsverordnungen, derte Sammeleinrichtung vorzusehen. •• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land- •• Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La- schaftselemente,30 gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche, •• dem gesetzlichen Biotopschutz,31 und Gülle und Festmist) sowie Gärresten aus dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf. •• den Vorgaben der Eingriffsregelung.32 weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte) Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß- muss größer sein, als die erforderliche Ka- nahmen, durch die geschützte Lebensräume pazität während des längsten Zeitraumes, dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig. In in dem das Ausbringen auf landwirtschaft- der Regel ist davon auszugehen, dass für die liche Flächen verboten ist.25 Es muss auf die Erhaltung der Lebensräume der europäischen Belange des jeweiligen landwirtschaftli- wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks, chen Betriebes und des Gewässerschutzes Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete (siehe abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße Glossar) und Einzelbäume, wie sie in Kapitel II landwirtschaftliche Verwertung oder Aus- Nr. 6 definiert werden, besonders wichtig sind. bringung des Inhaltes nach der Düngever- Für diese Landschaftselemente gilt das Beseiti- ordnung muss gewährleistet sein. gungsverbot auch außerhalb von Schutzgebie- •• Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (z. B. ten. Darüber hinausgehende Verbote der Zer- Jauche oder Gülle) oder feste oder flüssige störung oder erheblichen Beeinträchtigung von Gärrückstände erzeugen, müssen sicherstel- geschützten Biotopen (Paragraf 30 BNatSchG len, dass sie mindestens die in einem Zeit- oder nach Landesrecht), von ausgewiesenen raum von sechs Monaten anfallenden flüssi- Naturdenkmalen (Paragraf 28 BNatSchG oder gen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände nach Landesrecht) oder geschützten Land- sicher lagern können.26 Soweit der Betrieb schaftsbestandteilen (Paragraf 29 BNatSchG nicht selbst über die erforderlichen Anlagen oder nach Landesrecht) bleiben gleichwohl zu zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinha- beachten. ber durch schriftliche vertragliche Vereinba- Soweit Flächen in einem Vogelschutzgebiet rungen mit einem Dritten sicherzustellen, bewirtschaftet werden, ergeben sich nur dann dass die das betriebliche Fassungsvermögen zusätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder übersteigende Menge dieser Stoffe überbe- -auflagen, wenn verbindliche Vorschriften in trieblich gelagert oder verwertet wird. Form einer Schutzgebietsverordnung, einer Ein- •• Für Festmist von Huftieren oder Klauentie- zelanordnung oder in einer vertraglichen Ver- ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazi- einbarung33 festgelegt wurden. Im Übrigen darf 18
die Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Be- räume und Habitate der Arten sowie Störungen einträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes der relevanten Arten zu vermeiden.37 Soweit in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Flächen in einem FFH-Gebiet bewirtschaftet Bestandteilen führen können (§§ 33 f. BNat- werden, ergeben sich nur dann zusätzliche Be- SchG). Vogelschutzspezifische Auflagen aus wirtschaftungsvorgaben oder -auflagen, wenn Projektgenehmigungen unabhängig von der La- verbindliche Vorschriften in Form einer Schutz- ge des Projektes innerhalb oder außerhalb von gebietsverordnung, einer Einzelanordnung oder Schutzgebieten, sind ebenfalls zu beachten. in einer vertraglichen Vereinbarung (Erläute- rung siehe Fußnote33) festgelegt wurden. Besonderheiten für Schutzgebiete34 Im Übrigen darf die Bewirtschaftung nicht zu Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie erheblichen Beeinträchtigungen eines Natu- geschützten Vogelarten müssen die Länder die ra-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungs- zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebie- ziele maßgeblichen Bestandteilen führen (§ 33 te zu Vogelschutzgebieten erklären. In diesen f. BNatSchG). Zu beachten sind neben dem sind zusätzliche Regelungen zu beachten, wenn BNatSchG auch die Vorschriften des NatSchG diese beispielsweise in Form einer Schutzge- LSA. Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für bietsverordnung oder einer Einzelanordnung landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus: (siehe Glossar) erlassen wurden. •• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land- Solche zusätzlichen Regelungen können bei- schaftselemente38 spielsweise •• dem gesetzlichen Biotopschutz39 •• den Dünger- und Pflanzenschutzmittel einsatz, •• den Vorgaben der Eingriffsregelung40 •• den Mahdzeitpunkt, •• den Vorgaben des Artenschutzes. •• das Umbruchverbot von Grünlandflächen, Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß- nahmen, durch die geschützte Lebensräume •• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig. allem in Feuchtgebieten, oder Zusätzliche Regelungen können beispielsweise •• die Unterhaltung von Gewässern •• den Dünger- und Pflanzenschutzmittelein- betreffen. Nähere Informationen erhalten Sie satz, bei der zuständigen unteren Naturschutzbehör- •• den Mahdzeitpunkt, de des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. •• das Umbruchverbot von Grünlandflächen, 3. FFH-Richtlinie (GAB 3) •• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor allem in Feuchtgebieten, oder Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) •• die Unterhaltung von Gewässern Weitere Grundanforderungen an den Betrieb betreffen. Nähere Informationen sind bei der im Bereich des Umweltschutzes sind in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie35) Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhältlich. geregelt. Hinweis (betrifft FFH- und Vogelschutz-Richt Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Erhal- linie): tungsmaßnahmen für die in den FFH-Gebieten Den Zahlungsempfängern wird empfohlen, sich vorkommenden Lebensraumtypen und Arten bei der zuständigen unteren Naturschutzbe- festlegen und geeignete rechtliche, administ- hörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt rative oder vertragliche Maßnahmen ergreifen, vorab zu informieren, ob auf den von Ihnen be- um die Erhaltungsziele zu erreichen.36 Die Län- wirtschafteten Flächen in Natura 2000-Gebie- der können ergänzende Regelungen im Landes- ten zu schützende Arten, deren Habitate oder recht umsetzen. Die Richtlinie verlangt geeig- Lebensraumtypen vorkommen und was ggf. bei nete Maßnahmen, um in den Schutzgebieten der Bewirtschaftung dieser Flächen beachtet die Verschlechterung der natürlichen Lebens- werden sollte. Dabei können die Betriebsin- 19
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