Cross ComplianCe 2020 - informationsbroschüre für die empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen agrarfördermaßnahmen - rlp.de
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MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU Cross Compliance 2020 Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen
Diese Broschüre informiert allgemein über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compli- ance und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften. Empfänger von Direktzahlungen (Ausnahme: Teilnehmer an der sog. Kleinerzeuger-Regelung) und von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbereich sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen Änderungen der Verpflichtungen zu informieren. Die jeweilige landwirtschaftliche Fachpresse und Homepages der Länder enthalten entsprechende Informationen. Auch für Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raums gelten die Cross-Compliance-Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich über ggf. eintretende Ände- rungen zu informieren. Inhalt I Einleitung 5 Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2020 6 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 7 1 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) 7 2 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 7 2.1 Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser 7 3 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) 9 4 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) 11 5 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6) 12 6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7) 12 III Grundanforderungen an die Betriebsführung 15 1 Nitratrichtlinie (GAB 1) 15 1.1 Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemittel 15 1.2 Landesspezifische Abweichungen gemäß § 13 DüV 18 1.3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften 18 2 Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) 19 2.1 Allgemeine Regelung 19 2.2 Besonderheiten für Schutzgebiete3 20 3 FFH-Richtlinie (GAB 3) 20 4 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4) 21 4.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 21 4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit 23 2
5 Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (GAB 5) 28 6 Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8) 29 6.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 29 6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 29 7 TSE-Krankheiten (GAB 9) 37 7.1 Verfütterungsverbot 37 7.2 TSE (BSE und Scrapie) 41 8 Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10) 44 8.1 Anwendungsbestimmungen 44 8.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen 44 8.3 Bienenschutz 45 8.4 Aufzeichnungspflicht 45 9 Tierschutz (GAB 11, 12 und 13) 46 9.1 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13) 46 9.2 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11) 49 9.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 12) 51 IV Kontroll- und Sanktionssystem 54 1 Kontrolle 54 1.1 Systematische Kontrolle 54 1.2 Weitere Kontrollen 54 2 Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften 54 3 Höhe der Verwaltungssanktion 56 V Anlagen 59 1 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 59 2 Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1 der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung 61 Liste I: 61 Liste II: 61 3 Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2020) 63 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich 63 Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: 63 2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2 63 4 Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2020) 64 5 Regelungen zum Erosionsschutz/Umsetzung der Landesverordnung 65 6 Anforderungen an die Rohmilch 68 7 Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der einzelnen Tierkrankheiten/Tierseuchen 69 3
8 Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot 70 9 Eingriffe bei Tieren – Betäubung 71 10 Landesdüngeverordnung 72 VI GLOSSAR 76 1 Begriffsbestimmungen 76 2 Relevante Rechtsvorschriften 79 Impressum Herausgeber Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeits- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und arbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgege- Weinbau Rheinland-Pfalz ben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern Stiftstraße 9 oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor ei- 55116 Mainz ner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer- den. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit Verfasser insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Cross Compliance Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf- Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten drucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen Rheinland-Pfalz oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weiterga- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und be an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne Weinbau Rheinland-Pfalz zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die Layout und Satz als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt RLP politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Par- teien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung Titel-Foto ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Torsten Lux Stand Januar 2020 4
I Einleitung Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 ist landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flä- die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die chen des Betriebes ohne nicht beantragte forst- Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen wirtschaftliche Flächen ausgeführt werden. Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirt- Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu schaftlicher Zustand der Flächen, Gesund- einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross Com- heit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tier- pliance relevante Zahlungen): schutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „Cross Compliance“ bezeichnet. ■■ Direktzahlungen: Die Cross Compliance-Regelungen umfassen: •• Basisprämie •• Greeningprämie ■■ Sieben Standards für die Erhaltung von Flä- •• Umverteilungsprämie chen in gutem landwirtschaftlichen und öko- •• Junglandwirteprämie logischen Zustand (GLÖZ) und •• Rückerstattung Haushaltsdisziplin. ■■ 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB); diese Fach- ■■ Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen rechts-Regelungen bestehen auch unabhän- Raumes: gig von Cross Compliance. •• Ökologischer/biologischer Landbau •• Zahlungen für Agrarumwelt- und Klima- Die Cross-Compliance-Regelungen gehen von maßnahmen. einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies be- deutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance ■■ Umstrukturierung und Umstellung von Reb- relevante Zahlungen erhält, in allen Produktions flächen (Anmerkung: Hier gelten die Cross- bereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Ge- Compliance-Regelungen drei Kalenderjahre wächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen ab dem 1. Januar, der auf die jeweilige Zah- Betriebsstätten die Cross-Compliance-Verpflich- lung folgt.). tungen einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen in welchem Umfang Flächen oder Betriebszwei- zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen er- ge bei der Berechnung der Zahlungen berück- geben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) sichtigt wurden. Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord- Die im Rahmen von Cross Compliance zu nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross beachtenden Verpflichtungen beziehen Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 sowie I Einleitung 5
die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung5 dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen einschlägig. unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross Compliance. Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell- nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, ten Cross-Compliance-Verpflichtungen die wenn gleichzeitig auch gegen die Cross-Compli- Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin ein- ance-Verpflichtungen verstoßen wird. zuhalten, selbst wenn sie die Cross-Compliance- Anforderungen übersteigen. Ahndungen nach Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2020 Nitratrichtlinie (GAB 1) Tierschutz (GAB 11-13) Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in Ein Verordnungsentwurf zur Änderung der Tier- Deutschland durch die Düngeverordnung des schutz-Nutztierhaltungsverordnung liegt zur Zeit Bundes und die Verordnungen der Länder über dem Bundesrat vor. Mit einem Inkraftreten der Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Ab- Änderungsverordnung ist in der 1. Hälfte 2020 füllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesicker- zu rechnen. Es wird empfohlen, die Fachpresse säften (JGS-Anlagen) umgesetzt. Die Vorschrif- zu verfolgen. ten der Düngeverordnung werden derzeit erneut Die Anforderungen an den Nachweis der Uner- überarbeitet. Änderungen treten wahrscheinlich lässlichkeit des Schwänzekupierens bei Schwei- noch im Antragsjahr 2020 in Kraft. Es wird emp- nen wurden präzisiert. fohlen, die Fachpresse zu verfolgen. 6 I Einleitung
II Erhaltung landwirtschaft- licher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt. Damit kommt Deutschland der Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen zu den Standards „Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung“, „Schutz des Grund- wassers gegen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung“, „Mindestprakti- ken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“, „Erhaltung des Anteils der organischen Sub- stanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung von Landschaftselementen“ vorzuschreiben. Die entsprechenden Vorgaben zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen werden be- reits über die Nitratrichtlinie (GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des o.g. Stan- dards (GLÖZ 1) sind daher nicht erforderlich. Folgende Anforderungen ergeben sich: 1 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese Be- Oberflächengewässern Wasser zur Bewässerung willigungen oder Erlaubnisse können auch für der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt er Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsverband) hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung oder erteilt werden. 2 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 2.1 Einleiten und Einbringen gefährlicher in das Grundwasser ist im Rahmen der land- Stoffe in das Grundwasser wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen eingelei- Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B. tet oder eingebracht werden, wenn dies wasser- über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste I rechtlich erlaubt worden ist und die diesbezüg- aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtun- liche Genehmigung vorliegt. In den Listen I und genverordnung (siehe Anlage 2 dieser Broschüre) II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 7
II sind Stoffe, Stofffamilien und Stoffgruppen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit genannt, die als schädlich für das Grundwasser kommen kann. Ferner sind Silage oder Festmist gelten. nur auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern. Das sind auch Flächen, die zwar aus der Erzeu- Zur Vermeidung von Einleitungen und Einbrin- gung genommen worden sind, auf denen aber gungen in das Grundwasser sind diese Stoffe auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von dem landwirtschaftlichen Betrieb so zu handha- § 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ben, dass es zu keiner Grundwassergefährdung stattfindet. Die Lagerung von Festmist außer- kommen kann. halb ortsfester Anlagen darf nicht länger als In der Regel ist eine nachteilige Veränderung sechs Monate dauern. Der Lagerplatz, auf dem der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besor- der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Mi- gelagert wird, ist jährlich zu wechseln. neralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Des- Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mo- infektionsbädern, Silage und Festmist gemäß nate an einem Ort zu einem bestimmten be- § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung trieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach eingehalten werden. Im Folgenden werden allge- der Definition der Verordnung über Anlagen mein die entsprechenden Vorgaben erläutert: zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib- (AwSV) um eine ortsfeste Anlage. In einem sol- stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln chen Fall müssen die Anforderungen der AwSV und Desinfektionsbädern für landwirtschaftli- für derartige Lagerstätten eingehalten werden che Nutztiere (siehe hierzu auch Kapitel III Nr. 1.2). Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets- Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte verordnungen oder besondere behördliche An- chemische Pflanzenschutzmittel sowie gegebe- ordnungen), so müssen diese bei der Lagerung nenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Behandlung eingehalten werden. von Schafen in Desinfektionsbädern) betroffen. Die Handhabung, die Lagerung und die Beseiti- In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I gung dieser Stoffe dürfen nicht dazu führen, dass oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu es zu einer nachteiligen Veränderung der Grund- handhaben ist) wenden Sie sich bitte an die für wasserbeschaffenheit kommen kann. den Grundwasserschutz zuständige Behörde. Die Anwendung von Düngemitteln und Pflan- Hinweis zur Lagerung von separierten Gär zenschutzmitteln im Rahmen der guten fachli- resten außerhalb ortsfester Anlagen chen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Gärreste fallen u.a. bei der Gewinnung von Bio- § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung gas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher Her- dar. kunft an und werden in der Regel auch wieder landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören ge- 2.2 Lagerung von Silage und Festmist außer- mäß AwSV ebenfalls zu den allgemein wasserge- halb ortsfester Anlagen fährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für sepa- rierte Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester Grundvoraussetzung ist, dass es durch die Lage- Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu keiner rung von Silage oder Festmist außerhalb ortsfes- nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe- ter Anlagen (siehe Glossar) zu keiner nachteiligen schaffenheit kommen kann. 8 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
3 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung ge- 3.1 Anforderungen an Flächen nach nommenes Ackerland, das durch den Betriebs- a) und b) inhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland inkl. (sog. „ökologische Vorrangfläche“ oder ÖVF) ÖVF sind der Selbstbegrünung zu überlassen ausgewiesen ist, sowie sonstiges brachliegendes oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. und stillgelegtes Acker- und Dauergrünland. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüg- Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen, die lich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Ver- in den Sammelanträgen gemäß den dort vorge- pflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und gebenen Codes auszuweisen sind: Klimamaßnahmen (AUKM) außerhalb des Zeit- a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF) auf raums 1. April bis 30. Juni zulässig. Ackerland Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist nur 054 Streifen am Waldrand (ohne Erzeugung) dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber zur An- ÖVF lage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im 058 Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF AL) Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnah- men verpflichtet ist und dieser Verpflichtung 062 Brachen ohne Erzeugung (ÖVF) durch Neuansaat während dieses Zeitraums nachkommen muss. Pflanzenschutzmittel dürfen auf den genannten b) Sonstiges brachliegendes oder stillgelegtes Ackerflächen nicht angewendet werden. Ackerland Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz- 590 Ackerbrache mit jährlicher Einsaat von mitteln auf den in der Tabelle genannten ÖVF Blühmischungen Brachen ohne Erzeugung (NC 062) ergibt sich 591 Ackerland aus der Erzeugung genommen seit dem 1.1. 2018 unmittelbar aus der Verord- 844 unbestockte Rebfläche nung (EU) Nr. 639/2014. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Cross-Compliance Verpflich- 573 Gewässerrandstreifenprogramm tung, sondern um eine Greening-Verpflichtung. Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen c) Brachliegendes und stillgelegtes Dauergrün- auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafte- land (inkl. ÖVF) ten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen 057 Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF DGL) Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung 592 Dauergrünland aus der Erzeugung von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die genommen oben genannten Vorgaben zur Begrünung, zum Umbruch und zum Einsatz von Pflanzenschutz- mitteln nicht. Hierbei kann es sich zum Beispiel Darüber hinaus werden Anforderungen an Win- um Blühflächen und Bejagungsschneisen aber terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen auch um sog. Kiebitz- oder Lerchenfenster o.ä. (Gründecke) als ökologische Vorrangflächen handeln. Diese Ausnahme ist auf Ackerland, das definiert. als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen ist (Flächen nach a), allerdings nicht möglich. II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 9
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen 3.3 Anforderungen an Winterkulturen sowie Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens nach an Zwischenfrüchte und Gründecken, die dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine Aus- als ökologische Vorrangflächen ausge- saat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses wiesen sind Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet oder Es müssen auf der Fläche belassen werden: durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aussaat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung oder ■■ Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit sie Durchführung einer Aussaat zählt in diesem Zu- als ökologische Vorrangflächen ausgewie- sammenhang nicht, wenn zum Beispiel eine Zwi- sen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf des schenfrucht, die nicht geerntet werden soll, aus- 14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden gesät wird, nach der dann im folgenden Frühjahr Jahres; Sommerungen angebaut werden. ■■ Untersaaten von Gras oder Leguminosen in Auf sonstigem brachliegendem oder stillgeleg- die Hauptkultur, soweit sie als ökologische tem Ackerland (Flächen nach b) enden die Ver- Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der pflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem das Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 14. Ackerland wieder in die Erzeugung genommen Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jah- wird. Geschieht dies nach Antragstellung, ist die- res oder mindestens bis zur Vorbereitung mit se Veränderung der zuständigen Kreisverwaltung unverzüglich folgender Aussaat der nächsten drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar ausgesät wird; Hiervon abweichende Vorschriften des Bundes oder der Länder auf dem Gebiet des Naturschut- ■■ Winterkulturen oder Winterzwischenfrüch- zes oder des Wasserhaushalts bleiben unberührt. te, die auf stickstoffbindende Pflanzen (nur falls ökologische Vorrangflächen) folgen, ab 3.2 Anforderungen an Flächen nach a), b) der Aussaat bis zum Ablauf des 14. Januar des und c) Folgejahres. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli- brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von Dauergrünland inkl. ÖVF verboten. Herbiziden) ist allerdings untersagt. Eine Nutzung des Aufwuchses von stillgeleg- Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder ten Flächen, die nicht als ökologische Vorrang- Häckseln der Grasuntersaat oder der genannten flächen ausgewiesen sind, ist nach schriftlicher Zwischenfrüchte auf den betreffenden Flächen Anzeige (drei Tage vorher) bei der zuständigen ist zulässig. Kreisverwaltung möglich. 10 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
4 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang er- Erosion richten sich nach dem Grad der Was- folgt, gelten die beiden vorgenannten Einschrän- ser- oder Winderosionsgefährdung der landwirt- kungen des Pflugeinsatzes nicht. Ist eine Acker- schaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder fläche der Wassererosionsstufe CC Wasser2 die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad zugewiesen und ist diese nicht in eine besondere der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be- Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezo- stimmten Klassen zu. gen, darf die Ackerfläche vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflü- Alle landwirtschaftlichen Flächen in Rheinland- gen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf Pfalz wurden hierzu entsprechend dem Grad des 30. November ist nur bei einer unmittelbar ihrer potentiellen Erosionsgefährdung in ein so folgenden Aussaat zulässig. genanntes Erosionskataster eingetragen. Dieses Kataster sieht hinsichtlich der Gefährdung durch Für die Kulturenarten Sommergetreide und Som- Wassererosion zwei Erosionsklassen „(EK)“ vor: merraps ist ein ganzjähriges Pflügen zulässig, Wassererosionsstufe CC Wasser1 (CCW1) für allerdings nur, wenn die Bewirtschaftung über- „mittel erosionsgefahrdet“ und Wassererosions- wiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgt. Bei stufe CC Wasser2 (CCW2) für „hoch erosionsge- den Kulturarten Mais und Zuckerrüben (Reihen- fährdet“. Alle anderen Flächen weisen keine oder kulturen) ist das Pflügen zwischen dem 16. Feb- nur eine geringe Erosionsgefährdung auf, so dass ruar und dem 31. Mai eines jeden Jahres zulässig, hier keine speziellen vorsorgenden Maßnahmen allerdings nur, wenn zwischen der Ernte der Vor- getroffen werden müssen. frucht und dem 16. Februar des Folgejahres eine ausreichende Bodenbedeckung durch folgende Die Ausweisung der potenziellen Erosionsgefähr- Maßnahmen sichergestellt wird: dung erfolgt in Rheinland-Pfalz flurstückbezogen, d. h. jedes einzelne Flurstück wird einer Erosions- ■■ das Belassen des gesamten Strohs auf der klasse (EK) zugeordnet. Der Flächenbewirtschaf- Bodenoberfläche, ter kann frei entscheiden, ob er die möglichen ■■ eine Zwischenfrucht oder Maßnahmen flurstückbezogen oder schlagbezo- gen anwenden will. Bei der Zusammenfassung ■■ eine über Winter stehengebliebene Untersaat. mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bei mit Kartoffeln bepflanzten Ackerflächen Bewirtschafter die Einstufung des Schlages nach besteht die Möglichkeit, durch entsprechende dem Grad der Erosionsgefährdung selbst vor. Die Technik, die potenzielle Erosionsgefährdung zu Maßnahmen auf dem Schlag EK (Schlag) rich- mindern. Deshalb wird bei der Kulturart Kartof- ten sich nach der Erosionsgefährdungsklasse, die fel zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai sich aus der Berechnung über das flächenge- das Pflügen als abweichende Regelung zugelas- wichtete Mittel ergibt (siehe Anlage 5). sen, wenn: Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe CC ■■ zwischen den Kartoffeldämmen Querdämme Wasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde- angelegt werden oder re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein- bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum ■■ eine ausreichende Bodenbedeckung über- Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Winter durch Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur •• eine Zwischenfrucht, bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 11
•• das Belassen des gesamten Strohs an der einbezogen, ist der Bewirtschafter von den Auf- Bodenoberfläche oder lagen ausgenommen, da die geforderten Maß- •• eine stehenbleibende Untersaat sicherge- nahmen bereits über die Anforderungen der „gu- stellt wird. ten fachlichen Praxis“ hinausgehen. Dies betrifft vor allem Agrarumweltmaßnahmen des Landes Bei den Reihenkulturen hat die Aussaat unmit- wie Mulch- und Direktsaatverfahren, die einen telbar nach dem Pflügen zu erfolgen. entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen. Weitere Hinweise zur Umsetzung der Erosions- Eine Erosionsgefährdung durch Wind ist in schutzregelungen können dem Infoblatt im An- Rheinland-Pfalz nicht vorhanden, wodurch eine hang entnommen werden. Ist die Ackerfläche Ausweisung der Flächen nach dem Grad der in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz Winderosion entfällt. 5 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6) Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren- der Bodenstruktur. Aus phytosanitären Gründen nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stop- kann die zuständige Landesbehörde Ausnahmen pelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt der vom Verbrennungsverbot genehmigen. organischen Substanz im Boden und zum Schutz 6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7) Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti- Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwäl- onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum le und Feldraine mit einer Breite von mehr als Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar- 2 m seit 1. Januar 2012 Cross Compliance un- landschaft eine herausragende Bedeutung, weil terstellt. Des weiteren wurden die Mindestgrö- sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig ßen, ab denen Feldgehölze, Hecken und Knicks bereichern sie das Landschaftsbild. unter CC-Schutz stehen, von 100 qm auf 50 qm herabgesetzt. Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass Landschaftselemente nur dann förderfähig Informationen zu den Landschaftselementen, sind, wenn sie entweder einer der Bagatellrege- insbesondere Lage, Abgrenzung und Typ, kön- lungen in Artikel 34 Abs. 2 oder 4 der Verord- nen unter www.flo.rlp.de eingesehen werden. nung (EG) Nr. 1122/2009 unterfallen oder wenn Die Darstellung in www. flo.rlp.de erhebt jedoch sie dem Beseitigungsverbot der so genannten nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient anderweitigen Verpflichtungen (CC) unterstellt lediglich als Vorblendung der Landschaftsele- sind. Die bisher getroffene nationale Umsetzung mente, die im Rahmen von Angaben durch die in der InVeKoS-Verordnung ging hingegen von Antragsteller, der Vorortkontrolle und weiteren einer anderen Auslegung aus, indem sie darüber Erhebungen der zuständigen Behörden derzeit hinaus weitere Landschaftselemente anerkann- bekannt sind. te. Damit die bisher geförderten Landschafts- Die Digitalisierung der Landschaftselemente ent- elemente möglichst weitgehend in der Förde- bindet Sie nicht von Ihrer Pflicht, Landschafts rung erhalten bleiben können, wurden daher elemente, die von der Digitalisierung noch nicht Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen, erfasst sind, im Flächennachweis Agrarförderung 12 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
anzugeben. Dies gilt insbesondere für alle CC- b.) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis- relevanten Landschaftselemente, deren Nicht- runde oder ovale Kleingewässer), Dolinen angabe ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach (natürliche, meistens trichterförmige Einstür- sich ziehen kann. Dies gilt insbesondere auch für ze oder Mulden) und Landschaftselemente, die ab 1. Januar 2012 erst- c.) andere mit Buchstabe b.) vergleichbare mals Cross Compliance unterstellt wurden, so- Feuchtgebiete. fern diese bisher nicht im Flächennachweis Ag- rarförderung aufgeführt wurden. ■■ Einzelbäume Folgende Landschaftselemente stehen unter Freistehende Bäume, die als Naturdenkmal Cross Compliance-Schutz, d. h. es ist daher ver- im Sinne des § 28 des BNatschG geschützt boten, diese ganz oder teilweise zu beseitigen: sind oder weiterhin aufgrund des Landes- ■■ Hecken oder Knicks naturschutzrechtes vor dem 1.03.2010 ge- Definition: Lineare Strukturelemente, die schützt sind. überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind ■■ Fels- und Steinriegel sowie naturverstein- und eine Mindestlänge von 10 Metern so- te Flächen mit einer Fläche von höchstens wie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 2000 m². Metern haben. Vorhandenen kleinere unbe- Meist natürlich entstandene, überwiegend festigte Unterbrechungen ändern nichts an aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, dieser Einordnung sofern die sonstigen Vor- z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der aussetzungen gegeben sind. landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind ■■ Baumreihen bzw. direkt an diese angrenzen und somit un- Definition: Mindestens fünf linear angeordne- mittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par- te, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume zelle sind. Entsprechend der im Biotopkata- entlang einer Strecke von mindestens 50 Me- ster vorhandenen Biotoptypen der Kennung tern Länge. WA 1 GA und GB der Kartieranleitung „Bio- topkataster Rheinland-Pfalz“ (www.osiris- ■■ Feldgehölze projekt.de). mit einer Größe von mindestens 50 Quadrat- metern bis höchstens 2000 Quadratmetern ■■ Feldraine über 2 m Breite Definition: Überwiegend mit gehölzartigen Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der Pflanzen bewachsene, schmale, lang ge- landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä- streckte Flächen mit einer Gesamtbreite von chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung mehr als 2 Metern zwischen landwirtschaftli- oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor- chen Nutzflächen; sie bilden oftmals zugleich den ist, gelten nicht als Feldgehölze. Geländestufen. ■■ Feuchtgebiete (s. Glossar) ■■ Trocken- und Natursteinmauern, Lese- mit einer Größe von höchstens 2 000 steinwälle Quadratmetern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, a.) In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 wie sie als freistehende Weidemauern oder Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Stützmauern in einigen Regionen typisch sind. (BNatSchG) oder weiter gehenden landes- Entsprechend der im Biotopkataster vorhan- rechtlichen Vorschriften geschützt und über denen Biotoptypen der Kennung HL2; HN2 die Biotopkartierung erfasst sind. und WA2 der Kartieranleitung „Biotopkatas- ter Rheinland-Pfalz“ (www.osiris-projekt.de). II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 13
■■ Terrassen Definition: Von Menschen unter Verwendung Überhänge von benachbarten Landschaftsele- von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika- menten (z. B. Baumreihen an Wegeflurstücken) le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu stellen keine Landschaftselemente dar. bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä- Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. Sep- Sinne können z. B. Gabionen und Mauern sein. tember einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be- stimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Be- 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf. in Ver- standteil einer Terrasse sind, dürfen nicht besei- bindung darauf gestütztem Landesrecht) und tigt werden. umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut- Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten sowie Fels- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die He- und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2 000 cken und Bäume, die bereits bei Cross Compli- Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. ance nicht beseitigt werden dürfen. Damit ist auf einem Schlag können mehrere Elemente das Cross-Compliance-relevante Schnittver- vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze bot bei den o.g. Hecken und Knicks, Bäumen in einhalten. Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen zu beachten ; zulässig sind jedoch schonende Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des für die Landschaftselemente keine Pflegever- Zuwachses der Pflanzen. pflichtung beinhaltet. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Be- seitigung. Die untere Naturschutzbehörde kann Hinweis des Fachrechts die Beseitigung eines Landschaftselementes ge- nehmigen (s. hierzu auch Kapitel IV Nr. 1). Es wird ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass neben den Cross Compliance- Achtung: Einzelbäume sind Teil der beihilfefä- relevanten Vorgaben und Verboten der higen Fläche, wenn diese der 100 Baum-Regel AgrarZahlVerpflV die allgemeinen na- unterliegen. D. h., sind bis zu 100 Bäume je Hek- turschutzrechtlichen Regelungen insbe- tar auf der beantragten Fläche, sind diese Teil der sondere des Bundesnaturschutzgesetzes beihilfefähigen Flächen (BF). Bei mehr als 100 (BNatSchG) und des Landesnaturschutz- Bäumen je Hektar sind alle Bäume mit je 5 m² gesetzes (LNatSchG) uneingeschränkt als Abzug herauszurechnen (gilt nicht bei Streu- gelten. Bezüglich der Landschaftselemen- obstwiesen und Obstplantagen). Einzelbäume te sind vor allem § 39 Abs. 5 BNatSchG (ohne Denkmalschutz), die der 100 Baum-Regel zu beachten. Danach gilt z. B. der gesetzli- unterliegen, müssen daher nicht mehr einzeln che Schutz auch für weitere, nicht in Cross aufgeführt werden. Compliance einbezogene Landschaftsele- mente. Welche Biotope gesetzlich ge- schützt sind, ergibt sich aus § 30 Abs. 2 Hinweis: BNatSchG und § 15 LNatSchG. Die darin Über 100 Bäume je Hektar ist die Fläche als genannten Lebensräume sind unabhängig Dauergrünland nicht mehr beihilfefähig. In davon, ob sie in der amtlichen Biotopkar- Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte bei tierung erfasst sind, gesetzlich geschützt. Ihrer Kreisverwaltung. Für den gesetzlichen Biotopschutz sind zudem die im Rahmen der Cross Compli- ance maßgeblichen Größenangaben nicht relevant. 14 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
III Grundanforderungen an die Betriebsführung 1 Nitratrichtlinie (GAB 1) Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel angewendet oder gelagert werden. Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in so ermittelte Düngebedarf darf nicht über- Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün- schritten11 werden. Teilgaben sind zulässig. geverordnung des Bundes7 und die Verordnung Von der Pflicht zur Erstellung einer Düngebe- des Bundes über Anlagen zum Umgang mit was- darfsermittlung sind die Flächen und Betriebe sergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umgesetzt. befreit, die auch von der Pflicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs befreit sind (s.u. Nähr- 1.1 Vorgaben für die Düngung mit stick- stoffvergleich). 12 stoffhaltigen Düngemittel ■■ Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden- Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- 26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem die Anwendung von N-Düngemitteln und ande- Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, ren stickstoffhaltigen Stoffen: verfügbarem Stickstoff oder Ammonium- ■■ Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nähr- stickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund stoffmengen an Stickstoff, d.h. einer zuge- vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt führten Nährstoffmenge je Hektar und Jahr sind, auf Grundlage von Daten der zuständi- von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Ge- gen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder samtstickstoff), mit Düngemitteln, Boden- durch wissenschaftlich anerkannte Untersu- hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- chungen festgestellt worden13 sind. hilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur ■■ Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs- für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungs- stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs- einheit nach den Vorgaben des § 4 der DüV mittel dürfen nicht auf überschwemmten, zu ermitteln und aufzuzeichnen.9 Dazu sind wassergesättigten, gefrorenen oder schnee- die Stickstoffbedarfswerte der Kultur nach bedeckten Böden aufgebracht werden.14 Auf Anlage 4 der DüV heranzuziehen sowie die im gefrorenem Boden dürfen mit den genann- Boden verfügbaren Nährstoffmengen zu er- ten Stoffen bis zu 60 kg/ha Gesamt-N aufge- mitteln.10 Dies kann durch Untersuchung re- bracht werden, wenn präsentativer Proben oder nach Empfehlung der zuständigen Landesstelle erfolgen. Der •• der Boden durch Auftauen am Tag des Auf- bringens aufnahmefähig wird und III Grundanforderungen an die Betriebsführung 15
•• keine Abschwemmgefahr in oberirdische -- Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von Gewässer oder auf benachbarte Flächen 45 cm und mehr) sind diese Düngemittel besteht und sofort einzuarbeiten, sofern keine entwi- •• der Boden durch Einsaat einer Winterkultur ckelte Untersaat vorhanden ist. oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine -- Bei allen anderen Kulturen muss eine hin- Pflanzendecke trägt oder es sich um Grün- reichende Bestandsentwicklung vorliegen land oder Dauergrünland handelt und oder •• anderenfalls die Gefahr einer Bodenver- -- die Fläche muss mit Mulch- oder Direkt- dichtung und von Strukturschäden durch saat bestellt worden sein. das Befahren bestehen würde. ■■ Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren Stickstoff (mehr als 1,5% Gesamtstickstoff sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 kg/ha in der Trockenmasse) dürfen zu den nach- Gesamt-N ausgebracht werden, wenn die letz- folgend genannten Zeiten nicht aufgebracht ten drei der o. g. Bedingungen erfüllt sind. werden: ■■ Bei der Ausbringung von stickstoffhalti- •• Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte gen Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des Oberflächengewässer durch Einhaltung ei- 31. Januar. Ausnahmen: nes ausreichenden Abstands zwischen dem -- Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch- Rand der durch die Streubreite bestimmten ten, Winterraps und Feldfutter bei einer Ausbringungsfläche und der Böschungsober- Aussaat bis 15. September oder zu Win- kante zu vermeiden.15 Dieser Abstand beträgt tergerste nach Getreidevorfrucht, bei ei- im Allgemeinen mindestens 4 Meter. Wenn ner Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm denen die Streubreite der Arbeitsbreite ent- Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm spricht oder die eine Grenzstreueinrichtung Gesamtstickstoff je Hektar. haben, beträgt er mindestens 1 Meter. Inner- -- Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd- halb eines Abstands von einem Meter zur Bö- beer- und Beerenobstkulturen. schungsoberkante dürfen keine Düngemittel •• Auf Grünland, Dauergrünland und auf aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau dass diese Düngemittel in oberirdische Ge- bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit wässer abgeschwemmt werden. vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. ■■ Auf stark geneigten Flächen, d.h. Flächen, •• Festmist von Huftieren oder Klauentieren die innerhalb eines Abstands von 20 m zur oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15. Böschungsoberkante eines Gewässers eine Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar durchschnittliche Hangneigung von mindes- nicht aufgebracht werden.17 tens 10 % aufweisen, dürfen innerhalb eines Abstands von 5 m bis zur Böschungsoberkan- Die zuständige Behörde kann die genannten te keine stickstoffhaltigen Düngemittel auf- Zeiträume um max. 4 Wochen verschieben, aber gebracht werden.16 Eine Injektion ist ebenfalls nicht verkürzen.18 nicht zulässig. Innerhalb des Bereichs von 5 m bis 20 m zur Böschungsoberkante gilt: ■■ Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder •• Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein Düngemittel sofort einzuarbeiten. anerkannten Regeln der Technik entspre- •• Auf bestellten Ackerflächen sind folgende chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit nach- Bedingungen einzuhalten: folgend aufgeführten Geräten ist verboten: 16 III Grundanforderungen an die Betriebsführung
•• Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzu- •• Flächen mit ausschließlicher Weidehal- fuhr zum Verteiler, tung bei einem jährlichen Stickstoffanfall •• Güllewagen und Jauchewagen mit freiem an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft Auslauf auf den Verteiler, von bis zu 100 kg je Hektar, wenn keine zu- •• zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben sätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, abgestrahlt wird, •• Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als •• Güllewagen mit senkrecht angeordneter, 50 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr offener Schleuderscheibe als Verteiler zum oder 30 kg Phosphat (P2O5) je Hektar und Aufbringen von Gülle und Jahr (auch in Form von Abfällen nach Kreis- •• Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle. laufwirtschafts- und Abfallgesetz) düngen, •• Betriebe, die ■■ Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge- -- weniger als 15 ha landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen des Betriebes (Flächen in nutzter Fläche bewirtschaften (abzüglich Deutschland) dürfen auf Acker- und Grün- der unter den ersten beiden Spiegelstri- landflächen pro Hektar und Jahr nicht mehr chen genannten Flächen), als 170 kg Gesamtstickstoff aus organischen -- höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, und organisch – mineralischen Düngemitteln, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, einschließlich Wirtschaftsdüngern und Gär- -- einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts- rückständen aus dem Betrieb einer Biogasan- düngern tierischer Herkunft von nicht lage, aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall mehr als 750 kg Stickstoff aufweisen und aus der Weidehaltung ist anzurechnen. 20 -- keine außerhalb des Betriebes anfallen- den Wirtschaftsdünger sowie organi- ■■ Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben schen und organisch-mineralischen Dün- der DüV spätestens bis zum 31. März in dem gemittel übernehmen oder aufbringen, von ihm gewählten und im Vorjahr beende- bei denen es sich um Gärrückstände aus ten Düngejahr einen Nährstoffvergleich für dem Betrieb einer Biogasanlage handelt. Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und Ab- fuhr als Flächenbilanz oder aggregierte Ein- Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten zelschlagbilanz für den Betrieb zu erstellen Ausnahme müssen alle der vier aufgezählten und aufzuzeichnen. 21 Muster sind als Anlagen Punkte erfüllt sein. 3 und 4 dieser Broschüre beigefügt. Dabei kann der Betriebsinhaber den Zeitraum von ■■ Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der 12 Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung Nährstoffvergleiche der letzten drei Dünge- (insbesondere Düngung) des überwiegenden jahre ein durchschnittlicher Kontrollwert zu Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche ermitteln. 22 Der durchschnittliche Kontroll- bezieht (Düngejahr), für den Nährstoffver- wert aus den Nährstoffvergleichen für die gleich selbstständig wählen. Ausgenommen Düngejahre 2017 bis 2019 darf maximal 53,3 vom Nährstoffvergleich sind kg N/ha betragen. Dieser Wert ergibt sich rechnerisch dadurch, dass für die Düngejah- •• Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder re, die vor Inkrafttreten der neuen Dünge- Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer- verordnung im Jahr 2017 begonnen haben, den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch- ein höherer Kontrollwert zulässig war. Bei beeren und Baumobstflächen sowie nicht Überschreitung hat der Betriebsinhaber auf im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Anordnung der nach Landesrecht zuständi- Wein- und Obstbaus, sowie Flächen, die der gen Stelle an einer Düngeberatung teilzu- Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze nehmen.23 Die Teilnahme ist der zuständigen zur energetischen Nutzung dienen, Stelle innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. Im Folgejahr darf III Grundanforderungen an die Betriebsführung 17
der Saldo des Nährstoffvergleiches den Wert (DLR-RNH) und auf den Seiten der Auf- von 50 kg/ N/ha nicht überschreiten. Stellt sichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) . die nach Landesrecht zuständige Stelle den- Die Daten über die gefährdeten Gebiete noch im Folgejahr ein Überschreiten des Sal- werden vom Ministerium für Wirtschaft, dos fest, hat der Betriebsinhaber sowohl den Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ge- Nährstoffvergleich als auch die Düngebe- führt sowie auf Datenträger und archivmä- darfsermittlung bis zum 31. März zur Prüfung ßig gesichert niedergelegt. vorzulegen. Sie sind zusätzlich über das Internet (www. 1.2 Landesdüngeverordnung geoservice.rlp.de/GBV-RLP-Pflanzenbau/) unter der Rubrik gefährdete Gebiete oder In Ergänzung zur Bundesdüngeverordnung bei der zuständigen Behörde einsehbar. wurde im letzten Jahr die Landesdüngever- ordnung Rheinland-Pfalz umgesetzt. (Ge- 1.3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern setz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest- vom 13.September 2019. S. 230–233, siehe mist, Silage und Silagesickersäften24 Anlage 10 Seite 72) Die wesentlichen Anforderungen an ortsfes- Zur Umsetzung dieser Landesdüngeverord- te Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt nung wurden in Rheinland-Pfalz Gebiete zusammenfassen: ausgewiesen, in denen die Grundwasserkör- per und Oberflächengewässer sich in ei- ■■ Anlagen für das Lagern und Abfüllen von nem im Rechtsinne schlechten chemischen Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein- Zustand befinden. Dies beinhaltet Grund- schließlich deren Sammel-, Um- und Abfüll wasserkörper, die eine bestimmte Nitrat- einrichtungen müssen bei den zu erwarten- belastung aufweisen sowie oberirdische den Beanspruchungen dicht, standsicher und Stehgewässer, bei denen eine Eutrophierung gegen die zu erwartenden mechanischen durch Phosphat anzunehmen ist (gefährde- und chemischen Einflüsse hinreichend wider- te Gebiete). standsfähig sein. In diesen Gebietskulissen müssen künftig ■■ Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des- Maßnahmen eingehalten werden, die über sen Eindringen in das Grundwasser, in oberir- die Regelungen der Düngeverordnung hin- dische Gewässer und in die Kanalisation muss ausgehen und die zum Schutz der Gewässer zuverlässig verhindert werden. vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phos- ■■ Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/ phat beitragen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 DüV). Die Silage sind mit einer dichten und wasserun- Maßnahmen können der in der Anlage bei- durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur gefügten Landesdüngeverordnung entnom- ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist men werden. die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte Eine Übersicht der Gebiete und der einzel- seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen nen Flurstücke, in denen zusätzliche An- das Eindringen von Oberflächenwasser aus forderungen an die landwirtschaftliche dem umgebenden Gelände zu schützen. Dies Düngung gemäß Landesdüngeverordnung gilt nicht für Lagerflächen, auf denen Ballen- eingehalten werden müssen, sowie weite- silage (Rund-und Quaderballen) gelagert wird, re Informationen und Hinweise zum The- wenn auf der Lagerfläche keine Entnahme ma „Düngung“ finden sie auf dem Fachpor- von Silage erfolgt. tal des Dienstleistungszentrum ländlicher ■■ Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage- Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder 18 III Grundanforderungen an die Betriebsführung
Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson- einem Zeitraum von sechs Monaten anfallen- derte Sammeleinrichtung vorzusehen. den flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gär- rückstände sicher lagern können.26 Betriebe, ■■ Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La- die Wirtschaftsdünger (inkl. Gärrückstände) gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche, erzeugen und mehr als drei Großvieheinhei- Gülle und Festmist) sowie Gärrückständen ten je Hektar landwirtschaftlich genutzter aus dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf. Flächen halten oder über keine eigenen Auf- weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte) bringungsflächen verfügen, haben ab dem 1. muss größer sein als die erforderliche Kapazi- 1. 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens tät während des längsten Zeitraumes, in dem die in einem Zeitraum von 9 Monaten anfal- das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flä- lenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gär- chen verboten ist. 25 Es muss auf die Belange rückstände sicher lagern können. Soweit der des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes Betrieb nicht selbst über die erforderlichen und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Be- Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche triebsinhaber durch schriftliche vertragliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes Vereinbarungen mit einem Dritten sicherzu- nach der Düngeverordnung muss gewährleis- stellen, dass die das betriebliche Fassungs- tet sein. vermögen übersteigende Menge dieser Stoffe Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger überbetrieblich gelagert oder verwertet wird. (z. B. Jauche oder Gülle) oder separierte oder flüssige Gärrückstände erzeugen, müs- ■■ Für Festmist von Huftieren oder Klauentie- sen sicherstellen, dass sie mindestens die in ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazität von 2 Monaten nachzuweisen. 27 2 Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) 2.1 Allgemeine Regelung Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim- Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für land- mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal- wirtschaftliche Betriebe insbesondere aus: tung und Wiederherstellung von Lebensräumen ■■ dem Beseitigungsverbot bestimmter für alle europäischen wildlebenden Vogelarten Landschaftselemente, 30 in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich- tet. 29 Zum Erhalt der durch die Vogelschutzricht- ■■ dem gesetzlichen Biotopschutz 31 und linie geschützten Vogelarten müssen die Mit- ■■ den Vorgaben der Eingriffsregelung.32 gliedstaaten, in Deutschland die Bundesländer, die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Ge- Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaßnah- biete zu Vogelschutzgebieten erklären. Dies ist in men, durch die geschützte Lebensräume dauer- Rheinland- Pfalz im Landesnaturschutzgesetz § haft erhalten bleiben, sind zulässig. 17 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 2 un- mittelbar durch Gesetz geschehen. Die Richtli- Hinweis nie verlangt geeignete Maßnahmen, um in den Informationen zur Natura 2000 in Rheinland- Schutzgebieten die Verschlechterung der natürli- Pfalz können im Internet abgerufen werden chen Lebensräume und Habitate der Arten sowie unter http://www.naturschutz.rlp.de Störungen der relevanten Arten zu vermeiden. III Grundanforderungen an die Betriebsführung 19
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