Cross ComplianCe 2020 - informationsbroschüre für die empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen agrarfördermaßnahmen - rlp.de

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MINISTERIUM FÜR
                                                     WIRTSCHAFT, VERKEHR,
                                                     LANDWIRTSCHAFT
                                                     UND WEINBAU

Cross Compliance 2020

Informationsbroschüre für die Empfänger
von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen
Agrarfördermaßnahmen
Cross ComplianCe 2020 - informationsbroschüre für die empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen agrarfördermaßnahmen - rlp.de
Diese Broschüre informiert allgemein über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compli-
    ance und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb
    verbindlichen Rechtsvorschriften.
    Empfänger von Direktzahlungen (Ausnahme: Teilnehmer an der sog. Kleinerzeuger-Regelung) und
    von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbereich sind verpflichtet, sich über
    gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen
    Änderungen der Verpflichtungen zu informieren. Die jeweilige landwirtschaftliche Fachpresse
    und Homepages der Länder enthalten entsprechende Informationen.
    Auch für Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raums gelten
    die Cross-Compliance-Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich über ggf. eintretende Ände-
    rungen zu informieren.

    Inhalt

    I Einleitung                                                                                   5
       Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2020                                       6

    II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen
       und ökologischen Zustand (GLÖZ)                                                             7
       1	Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser
         zur Bewässerung (GLÖZ 2)                                                                  7
       2	Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)                                      7
         2.1	Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser                       7
       3	Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)                                       9
       4	Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)                11
       5	Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)                         12
       6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)                                      12

    III Grundanforderungen an die Betriebsführung                                                 15
       1	Nitratrichtlinie (GAB 1)                                                                 15
         1.1   Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemittel                        15
         1.2 	Landesspezifische Abweichungen gemäß § 13 DüV                                       18
         1.3	Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
               Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften                                     18
       2 Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)                                                            19
         2.1	Allgemeine Regelung                                                                  19
         2.2 Besonderheiten für Schutzgebiete3                                                    20
       3 FFH-Richtlinie (GAB 3)                                                                   20
       4	Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4)                                         21
         4.1   Vorgaben zur Futtermittelsicherheit                                                21
         4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit                                                  23

2
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5	Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
    in der tierischen Erzeugung (GAB 5)                                                28
  6	Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8)               29
    6.1	Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen         29
    6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren                                     29
  7 TSE-Krankheiten (GAB 9)                                                            37
    7.1   Verfütterungsverbot                                                          37
    7.2 TSE (BSE und Scrapie)                                                          41
  8	Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10)                                             44
    8.1	Anwendungsbestimmungen                                                         44
    8.2	Anwendungsverbote und -beschränkungen                                          44
    8.3 Bienenschutz                                                                   45
    8.4	Aufzeichnungspflicht                                                           45
  9 Tierschutz (GAB 11, 12 und 13)                                                     46
    9.1	Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13)             46
    9.2	Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11)       49
    9.3	Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 12)     51

IV Kontroll- und Sanktionssystem                                                       54
  1 Kontrolle                                                                          54
    1.1	Systematische Kontrolle                                                        54
    1.2 Weitere Kontrollen                                                             54
  2 Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften                  54
  3 Höhe der Verwaltungssanktion                                                       56

V Anlagen                                                                              59
  1 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)                                    59
  2	Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1
    der AgrarzahlungenVerpflichtungen­verordnung                                       61
    Liste I:		                                                                         61
    Liste II:                                                                          61
  3	Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2020)                                  63
    1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich                    63
    Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:                                              63
    2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2         63
  4	Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2020)   64
  5 	Regelungen zum Erosionsschutz/Umsetzung der Landesverordnung                      65
  6	Anforderungen an die Rohmilch                                                      68
  7 Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der einzel­nen
    Tierkrankheiten/Tierseuchen                                                        69

                                                                                            3
8	Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot                                                                     70
       9	Eingriffe bei Tieren – Betäubung                                                                                  71
       10	Landesdüngeverordnung                                                                                        72

    VI GLOSSAR                                                                                                         76
       1 Begriffsbestimmungen                                                                                          76
       2	Relevante Rechtsvorschriften                                                                                  79

    Impressum

    Herausgeber                                               Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeits-
    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und   arbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgege-
    Weinbau Rheinland-Pfalz                                   ben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern
    Stiftstraße 9                                             oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor ei-
    55116 Mainz                                               ner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer-
                                                              den. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und
                                                              Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit
    Verfasser
                                                              insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an
    Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Cross Compliance
                                                              Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf-
    Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
                                                              drucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen
    Rheinland-Pfalz
                                                              oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weiterga-
    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und
                                                              be an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne
    Weinbau Rheinland-Pfalz
                                                              zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die
                                                              Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die
    Layout und Satz                                           als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner
    Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt RLP             politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Par-
                                                              teien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung
    Titel-Foto
                                                              ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.
    Torsten Lux

    Stand Januar 2020

4
I	Einleitung

 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 ist       landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flä-
 die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die       chen des Betriebes ohne nicht beantragte forst-
 Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen       wirtschaftliche Flächen ausgeführt werden.
 Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirt-
                                                    Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu
 schaftlicher Zustand der Flächen, Gesund-
                                                    einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross Com-
 heit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tier-
                                                    pliance relevante Zahlungen):
 schutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als
„Cross Compliance“ bezeichnet.                      ■■ Direktzahlungen:
Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:              •• Basisprämie
                                                       •• Greeningprämie
■■ Sieben Standards für die Erhaltung von Flä-
                                                       •• Umverteilungsprämie
   chen in gutem landwirtschaftlichen und öko-
                                                       •• Junglandwirteprämie
   logischen Zustand (GLÖZ) und
                                                       •• Rückerstattung Haushaltsdisziplin.
■■ 13 Regelungen zu den Grundanforderungen
   an die Betriebsführung (GAB); diese Fach-        ■■ Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
   rechts-Regelungen bestehen auch unabhän-            Raumes:
   gig von Cross Compliance.
                                                       •• Ökologischer/biologischer Landbau
                                                       •• Zahlungen für Agrarumwelt- und Klima-
Die Cross-Compliance-Regelungen gehen von                 maßnahmen.
einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies be-
deutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance      ■■ Umstrukturierung und Umstellung von Reb-
relevante Zahlungen erhält, in allen Produktions­      flächen (Anmerkung: Hier gelten die Cross-
bereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Ge-            Compliance-Regelungen drei Kalenderjahre
wächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen          ab dem 1. Januar, der auf die jeweilige Zah-
Betriebsstätten die Cross-Compliance-Verpflich-        lung folgt.).
tungen einhalten muss. Dabei ist es unerheblich,
                                                    Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen
in welchem Umfang Flächen oder Betriebszwei-
                                                    zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen er-
ge bei der Berechnung der Zahlungen berück-
                                                    geben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)
sichtigt wurden.
                                                    Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord-
Die im Rahmen von Cross Compliance zu               nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross
beachtenden Verpflichtungen beziehen                Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das
sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der               Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 sowie

I Einleitung                                                                                           5
die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung5       dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen
     einschlägig.                                        unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei
                                                         Verstößen im Rahmen von Cross Compliance.
     Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche
                                                         Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen
     Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell-
                                                         nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus,
     ten Cross-Compliance-Verpflichtungen die
                                                         wenn gleichzeitig auch gegen die Cross-Compli-
     Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin ein-
                                                         ance-Verpflichtungen verstoßen wird.
     zuhalten, selbst wenn sie die Cross-Compliance-
     Anforderungen übersteigen. Ahndungen nach

    Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2020

     Nitratrichtlinie (GAB 1)                            Tierschutz (GAB 11-13)
     Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in       Ein Verordnungsentwurf zur Änderung der Tier-
     Deutschland durch die Düngeverordnung des           schutz-Nutztierhaltungsverordnung liegt zur Zeit
     Bundes und die Verordnungen der Länder über         dem Bundesrat vor. Mit einem Inkraftreten der
     Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Ab-         Änderungsverordnung ist in der 1. Hälfte 2020
     füllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesicker-   zu rechnen. Es wird empfohlen, die Fachpresse
     säften (JGS-Anlagen) umgesetzt. Die Vorschrif-      zu verfolgen.
     ten der Düngeverordnung werden derzeit erneut
                                                         Die Anforderungen an den Nachweis der Uner-
     überarbeitet. Änderungen treten wahrscheinlich
                                                         lässlichkeit des Schwänzekupierens bei Schwei-
     noch im Antragsjahr 2020 in Kraft. Es wird emp-
                                                         nen wurden präzisiert.
     fohlen, die Fachpresse zu verfolgen.

6                                                                                             I Einleitung
II	Erhaltung landwirtschaft-
   licher Flächen im guten
   landwirtschaftlichen und
   ökologischen Zustand (GLÖZ)

Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)
Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand sind in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt. Damit
kommt Deutschland der Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen zu den Standards „Einhaltung
der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung“, „Schutz des Grund-
wassers gegen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung“, „Mindestprakti-
ken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“, „Erhaltung des Anteils der organischen Sub-
stanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung von Landschaftselementen“ vorzuschreiben.
Die entsprechenden Vorgaben zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen werden be-
reits über die Nitratrichtlinie (GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des o.g. Stan-
dards (GLÖZ 1) sind daher nicht erforderlich. Folgende Anforderungen ergeben sich:

1	Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die
  Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2)
Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder         Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese Be-
Oberflächengewässern Wasser zur Bewässerung          willigungen oder Erlaubnisse können auch für
der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt er        Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsverband)
hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung oder       erteilt werden.

2	Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)

2.1   Einleiten und Einbringen gefährlicher          in das Grundwasser ist im Rahmen der land-
      Stoffe in das Grundwasser                      wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Stoffe
                                                     der Liste II können in Ausnahmefällen eingelei-
Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B.
                                                     tet oder eingebracht werden, wenn dies wasser-
über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste I
                                                     rechtlich erlaubt worden ist und die diesbezüg-
aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtun-
                                                     liche Genehmigung vorliegt. In den Listen I und
genverordnung (siehe Anlage 2 dieser Broschüre)

II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand        7
II sind Stoffe, Stofffamilien und Stoffgruppen       Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit
    genannt, die als schädlich für das Grundwasser       kommen kann. Ferner sind Silage oder Festmist
    gelten.                                              nur auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern.
                                                         Das sind auch Flächen, die zwar aus der Erzeu-
    Zur Vermeidung von Einleitungen und Einbrin-
                                                         gung genommen worden sind, auf denen aber
    gungen in das Grundwasser sind diese Stoffe auf
                                                         eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von
    dem landwirtschaftlichen Betrieb so zu handha-
                                                         § 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
    ben, dass es zu keiner Grundwassergefährdung
                                                         stattfindet. Die Lagerung von Festmist außer-
    kommen kann.
                                                         halb ortsfester Anlagen darf nicht länger als
    In der Regel ist eine nachteilige Veränderung        sechs Monate dauern. Der Lagerplatz, auf dem
    der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besor-        der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen
    gen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Mi-            gelagert wird, ist jährlich zu wechseln.
    neralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Des-
                                                         Werden Silage oder Festmist länger als 6 Mo-
    infektionsbädern, Silage und Festmist gemäß
                                                         nate an einem Ort zu einem bestimmten be-
    § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
                                                         trieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach
    eingehalten werden. Im Folgenden werden allge-
                                                         der Definition der Verordnung über Anlagen
    mein die entsprechenden Vorgaben erläutert:
                                                         zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib-          (AwSV) um eine ortsfeste Anlage. In einem sol-
    stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln        chen Fall müssen die Anforderungen der AwSV
    und Desinfektionsbädern für landwirtschaftli-        für derartige Lagerstätten eingehalten werden
    che Nutztiere                                        (siehe hierzu auch Kapitel III Nr. 1.2).
                                                         Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen
    Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen
                                                         Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets-
    Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte
                                                         verordnungen oder besondere behördliche An-
    chemische Pflanzenschutzmittel sowie gegebe-
                                                         ordnungen), so müssen diese bei der Lagerung
    nenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Behandlung
                                                         eingehalten werden.
    von Schafen in Desinfektionsbädern) betroffen.
    Die Handhabung, die Lagerung und die Beseiti-        In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I
    gung dieser Stoffe dürfen nicht dazu führen, dass    oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu
    es zu einer nachteiligen Veränderung der Grund-      handhaben ist) wenden Sie sich bitte an die für
    wasserbeschaffenheit kommen kann.                    den Grundwasserschutz zuständige Behörde.
    Die Anwendung von Düngemitteln und Pflan-            Hinweis zur Lagerung von separierten Gär­
    zenschutzmitteln im Rahmen der guten fachli-         resten außerhalb ortsfester Anlagen
    chen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften
    stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des       Gärreste fallen u.a. bei der Gewinnung von Bio-
    § 4 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung         gas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher Her-
    dar.                                                 kunft an und werden in der Regel auch wieder
                                                         landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören ge-
    2.2 Lagerung von Silage und Festmist außer-          mäß AwSV ebenfalls zu den allgemein wasserge-
        halb ortsfester Anlagen                          fährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für sepa-
                                                         rierte Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester
    Grundvoraussetzung ist, dass es durch die Lage-
                                                         Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu keiner
    rung von Silage oder Festmist außerhalb ortsfes-
                                                         nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe-
    ter Anlagen (siehe Glossar) zu keiner nachteiligen
                                                         schaffenheit kommen kann.

8        II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
3	Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)

Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung ge-      3.1 Anforderungen an Flächen nach
nommenes Ackerland, das durch den Betriebs-             a) und b)
inhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche
                                                    Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland inkl.
(sog. „ökologische Vorrangfläche“ oder ÖVF)
                                                    ÖVF sind der Selbstbegrünung zu überlassen
ausgewiesen ist, sowie sonstiges brachliegendes
                                                    oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
und stillgelegtes Acker- und Dauergrünland.
                                                    Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüg-
Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen, die
                                                    lich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Ver-
in den Sammelanträgen gemäß den dort vorge-
                                                    pflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und
gebenen Codes auszuweisen sind:
                                                    Klimamaßnahmen (AUKM) außerhalb des Zeit-
a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF) auf              raums 1. April bis 30. Juni zulässig.
   Ackerland
                                                    Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist nur
 054     Streifen am Waldrand (ohne Erzeugung)      dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber zur An-
         ÖVF                                        lage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im
 058     Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF AL)           Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnah-
                                                    men verpflichtet ist und dieser Verpflichtung
 062     Brachen ohne Erzeugung (ÖVF)               durch Neuansaat während dieses Zeitraums
                                                    nachkommen muss.
                                                    Pflanzenschutzmittel dürfen auf den genannten
b) 	Sonstiges brachliegendes oder stillgelegtes
                                                    Ackerflächen nicht angewendet werden.
    Ackerland
                                                    Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz-
 590     Ackerbrache mit jährlicher Einsaat von     mitteln auf den in der Tabelle genannten ÖVF
         Blühmischungen
                                                    Brachen ohne Erzeugung (NC 062) ergibt sich
 591     Ackerland aus der Erzeugung genommen       seit dem 1.1. 2018 unmittelbar aus der Verord-
 844     unbestockte Rebfläche                      nung (EU) Nr. 639/2014. Es handelt sich dann
                                                    nicht mehr um eine Cross-Compliance Verpflich-
 573     Gewässerrandstreifenprogramm               tung, sondern um eine Greening-Verpflichtung.
                                                    Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen
c) Brachliegendes und stillgelegtes Dauergrün-
                                                    auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafte-
   land (inkl. ÖVF)
                                                    ten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen
 057     Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF DGL)          Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung
 592     Dauergrünland aus der Erzeugung
                                                    von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die
         genommen                                   oben genannten Vorgaben zur Begrünung, zum
                                                    Umbruch und zum Einsatz von Pflanzenschutz-
                                                    mitteln nicht. Hierbei kann es sich zum Beispiel
Darüber hinaus werden Anforderungen an Win-         um Blühflächen und Bejagungsschneisen aber
terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen        auch um sog. Kiebitz- oder Lerchenfenster o.ä.
(Gründecke) als ökologische Vorrangflächen          handeln. Diese Ausnahme ist auf Ackerland, das
definiert.                                          als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen ist
                                                    (Flächen nach a), allerdings nicht möglich.

II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand        9
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen           3.3 Anforderungen an Winterkulturen sowie
     Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens nach          an Zwischenfrüchte und Gründecken, die
     dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine Aus-            als ökologische Vorrangflächen ausge-
     saat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses         wiesen sind
     Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet oder
                                                          Es müssen auf der Fläche belassen werden:
     durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aussaat
     von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung oder      ■■ Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit sie
     Durchführung einer Aussaat zählt in diesem Zu-          als ökologische Vorrangflächen ausgewie-
     sammenhang nicht, wenn zum Beispiel eine Zwi-           sen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf des
     schenfrucht, die nicht geerntet werden soll, aus-       14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden
     gesät wird, nach der dann im folgenden Frühjahr         Jahres;
     Sommerungen angebaut werden.
                                                          ■■ Untersaaten von Gras oder Leguminosen in
     Auf sonstigem brachliegendem oder stillgeleg-           die Hauptkultur, soweit sie als ökologische
     tem Ackerland (Flächen nach b) enden die Ver-           Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der
     pflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem das              Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 14.
     Ackerland wieder in die Erzeugung genommen              Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jah-
     wird. Geschieht dies nach Antragstellung, ist die-      res oder mindestens bis zur Vorbereitung mit
     se Veränderung der zuständigen Kreisverwaltung          unverzüglich folgender Aussaat der nächsten
     drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen.                Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar
                                                             ausgesät wird;
     Hiervon abweichende Vorschriften des Bundes
     oder der Länder auf dem Gebiet des Naturschut-       ■■ Winterkulturen oder Winterzwischenfrüch-
     zes oder des Wasserhaushalts bleiben unberührt.         te, die auf stickstoffbindende Pflanzen (nur
                                                             falls ökologische Vorrangflächen) folgen, ab
     3.2 Anforderungen an Flächen nach a), b)                der Aussaat bis zum Ablauf des 14. Januar des
         und c)                                              Folgejahres.
     Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das    Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche
     Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf            belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli-
     brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und         chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von
     Dauergrünland inkl. ÖVF verboten.                    Herbiziden) ist allerdings untersagt.
     Eine Nutzung des Aufwuchses von stillgeleg-          Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder
     ten Flächen, die nicht als ökologische Vorrang-      Häckseln der Grasuntersaat oder der genannten
     flächen ausgewiesen sind, ist nach schriftlicher     Zwischenfrüchte auf den betreffenden Flächen
     Anzeige (drei Tage vorher) bei der zuständigen       ist zulässig.
     Kreisverwaltung möglich.

10        II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
4	Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung
  von Erosion (GLÖZ 5)

Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von           Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang er-
Erosion richten sich nach dem Grad der Was-           folgt, gelten die beiden vorgenannten Einschrän-
ser- oder Winderosionsgefährdung der landwirt-        kungen des Pflugeinsatzes nicht. Ist eine Acker-
schaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder        fläche der Wassererosionsstufe CC Wasser2
die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad         zugewiesen und ist diese nicht in eine besondere
der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be-           Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezo-
stimmten Klassen zu.                                  gen, darf die Ackerfläche vom 1. Dezember bis
                                                      zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflü-
 Alle landwirtschaftlichen Flächen in Rheinland-
                                                      gen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf
 Pfalz wurden hierzu entsprechend dem Grad
                                                      des 30. November ist nur bei einer unmittelbar
 ihrer potentiellen Erosionsgefährdung in ein so
                                                      folgenden Aussaat zulässig.
 genanntes Erosionskataster eingetragen. Dieses
 Kataster sieht hinsichtlich der Gefährdung durch     Für die Kulturenarten Sommergetreide und Som-
 Wassererosion zwei Erosionsklassen „(EK)“ vor:       merraps ist ein ganzjähriges Pflügen zulässig,
 Wassererosionsstufe CC Wasser1 (CCW1) für            allerdings nur, wenn die Bewirtschaftung über-
„mittel erosionsgefahrdet“ und Wassererosions-        wiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgt. Bei
 stufe CC Wasser2 (CCW2) für „hoch erosionsge-        den Kulturarten Mais und Zuckerrüben (Reihen-
 fährdet“. Alle anderen Flächen weisen keine oder     kulturen) ist das Pflügen zwischen dem 16. Feb-
 nur eine geringe Erosionsgefährdung auf, so dass     ruar und dem 31. Mai eines jeden Jahres zulässig,
 hier keine speziellen vorsorgenden Maßnahmen         allerdings nur, wenn zwischen der Ernte der Vor-
 getroffen werden müssen.                             frucht und dem 16. Februar des Folgejahres eine
                                                      ausreichende Bodenbedeckung durch folgende
Die Ausweisung der potenziellen Erosionsgefähr-
                                                      Maßnahmen sichergestellt wird:
dung erfolgt in Rheinland-Pfalz flurstückbezogen,
d. h. jedes einzelne Flurstück wird einer Erosions-   ■■ das Belassen des gesamten Strohs auf der
klasse (EK) zugeordnet. Der Flächenbewirtschaf-          Bodenoberfläche,
ter kann frei entscheiden, ob er die möglichen
                                                      ■■ eine Zwischenfrucht oder
Maßnahmen flurstückbezogen oder schlagbezo-
gen anwenden will. Bei der Zusammenfassung            ■■ eine über Winter stehengebliebene Untersaat.
mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der
                                                      Bei mit Kartoffeln bepflanzten Ackerflächen
Bewirtschafter die Einstufung des Schlages nach
                                                      besteht die Möglichkeit, durch entsprechende
dem Grad der Erosionsgefährdung selbst vor. Die
                                                      Technik, die potenzielle Erosionsgefährdung zu
Maßnahmen auf dem Schlag EK (Schlag) rich-
                                                      mindern. Deshalb wird bei der Kulturart Kartof-
ten sich nach der Erosionsgefährdungsklasse, die
                                                      fel zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai
sich aus der Berechnung über das flächenge-
                                                      das Pflügen als abweichende Regelung zugelas-
wichtete Mittel ergibt (siehe Anlage 5).
                                                      sen, wenn:
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe CC
                                                      ■■ zwischen den Kartoffeldämmen Querdämme
Wasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde-
                                                         angelegt werden oder
re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-
bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum          ■■ eine ausreichende Bodenbedeckung über-
Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.            Winter durch
Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur
                                                         •• eine Zwischenfrucht,
bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand          11
•• das Belassen des gesamten Strohs an der       einbezogen, ist der Bewirtschafter von den Auf-
           Bodenoberfläche oder                          lagen ausgenommen, da die geforderten Maß-
        •• eine stehenbleibende Untersaat sicherge-      nahmen bereits über die Anforderungen der „gu-
           stellt wird.                                  ten fachlichen Praxis“ hinausgehen. Dies betrifft
                                                         vor allem Agrarumweltmaßnahmen des Landes
     Bei den Reihenkulturen hat die Aussaat unmit-       wie Mulch- und Direktsaatverfahren, die einen
     telbar nach dem Pflügen zu erfolgen.                entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen.
     Weitere Hinweise zur Umsetzung der Erosions-        Eine Erosionsgefährdung durch Wind ist in
     schutzregelungen können dem Infoblatt im An-        Rheinland-Pfalz nicht vorhanden, wodurch eine
     hang entnommen werden. Ist die Ackerfläche          Ausweisung der Flächen nach dem Grad der
     in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz           Winderosion entfällt.

     5	Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
       (GLÖZ 6)
     Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren-       der Bodenstruktur. Aus phytosanitären Gründen
     nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stop-     kann die zuständige Landesbehörde Ausnahmen
     pelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt der       vom Verbrennungsverbot genehmigen.
     organischen Substanz im Boden und zum Schutz

     6	Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)

     Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti-       Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwäl-
     onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum           le und Feldraine mit einer Breite von mehr als
     Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar-    2 m seit 1. Januar 2012 Cross Compliance un-
     landschaft eine herausragende Bedeutung, weil       terstellt. Des weiteren wurden die Mindestgrö-
     sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig      ßen, ab denen Feldgehölze, Hecken und Knicks
     bereichern sie das Landschaftsbild.                 unter CC-Schutz stehen, von 100 qm auf 50 qm
                                                         herabgesetzt.
     Die Europäische Kommission hat klargestellt,
     dass Landschaftselemente nur dann förderfähig       Informationen zu den Landschaftselementen,
     sind, wenn sie entweder einer der Bagatellrege-     insbesondere Lage, Abgrenzung und Typ, kön-
     lungen in Artikel 34 Abs. 2 oder 4 der Verord-      nen unter www.flo.rlp.de eingesehen werden.
     nung (EG) Nr. 1122/2009 unterfallen oder wenn       Die Darstellung in www. flo.rlp.de erhebt jedoch
     sie dem Beseitigungsverbot der so genannten         nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient
     anderweitigen Verpflichtungen (CC) unterstellt      lediglich als Vorblendung der Landschaftsele-
     sind. Die bisher getroffene nationale Umsetzung     mente, die im Rahmen von Angaben durch die
     in der InVeKoS-Verordnung ging hingegen von         Antragsteller, der Vorortkontrolle und weiteren
     einer anderen Auslegung aus, indem sie darüber      Erhebungen der zuständigen Behörden derzeit
     hinaus weitere Landschaftselemente anerkann-        bekannt sind.
     te. Damit die bisher geförderten Landschafts-
                                                         Die Digitalisierung der Landschaftselemente ent-
     elemente möglichst weitgehend in der Förde-
                                                         bindet Sie nicht von Ihrer Pflicht, Landschafts­
     rung erhalten bleiben können, wurden daher
                                                         elemente, die von der Digitalisierung noch nicht
     Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen,
                                                         erfasst sind, im Flächennachweis Agrarförderung

12        II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
anzugeben. Dies gilt insbesondere für alle CC-      b.) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis-
relevanten Landschaftselemente, deren Nicht-            runde oder ovale Kleingewässer), Dolinen
angabe ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach           (natürliche, meistens trichterförmige Einstür-
sich ziehen kann. Dies gilt insbesondere auch für       ze oder Mulden) und
Landschaftselemente, die ab 1. Januar 2012 erst-
                                                    c.) andere mit Buchstabe b.) vergleichbare
mals Cross Compliance unterstellt wurden, so-
                                                        Feuchtgebiete.
fern diese bisher nicht im Flächennachweis Ag-
rarförderung aufgeführt wurden.
                                                    ■■ Einzelbäume
Folgende Landschaftselemente stehen unter
                                                       Freistehende Bäume, die als Naturdenkmal
Cross Compliance-Schutz, d. h. es ist daher ver-
                                                       im Sinne des § 28 des BNatschG geschützt
boten, diese ganz oder teilweise zu beseitigen:
                                                       sind oder weiterhin aufgrund des Landes-
■■ Hecken oder Knicks                                  naturschutzrechtes vor dem 1.03.2010 ge-
   Definition: Lineare Strukturelemente, die           schützt sind.
   überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind
                                                    ■■ Fels- und Steinriegel sowie naturverstein-
   und eine Mindestlänge von 10 Metern so-
                                                       te Flächen mit einer Fläche von höchstens
   wie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15
                                                       2000 m².
   Metern haben. Vorhandenen kleinere unbe-
                                                       Meist natürlich entstandene, überwiegend
   festigte Unterbrechungen ändern nichts an
                                                       aus Fels oder Steinen bestehende Flächen,
   dieser Einordnung sofern die sonstigen Vor-
                                                       z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der
   aussetzungen gegeben sind.
                                                       landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind
■■ Baumreihen                                          bzw. direkt an diese angrenzen und somit un-
   Definition: Mindestens fünf linear angeordne-       mittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par-
   te, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume         zelle sind. Entsprechend der im Biotopkata-
   entlang einer Strecke von mindestens 50 Me-         ster vorhandenen Biotoptypen der Kennung
   tern Länge.                                         WA 1 GA und GB der Kartieranleitung „Bio-
                                                       topkataster Rheinland-Pfalz“ (www.osiris-
■■ Feldgehölze
                                                       projekt.de).
   mit einer Größe von mindestens 50 Quadrat-
   metern bis höchstens 2000 Quadratmetern          ■■ Feldraine über 2 m Breite
   Definition: Überwiegend mit gehölzartigen           Überwiegend mit gras- und krautartigen
   Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der          Pflanzen bewachsene, schmale, lang ge-
   landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä-         streckte Flächen mit einer Gesamtbreite von
   chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung         mehr als 2 Metern zwischen landwirtschaftli-
   oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor-           chen Nutzflächen; sie bilden oftmals zugleich
   den ist, gelten nicht als Feldgehölze.              Geländestufen.
■■ Feuchtgebiete (s. Glossar)                       ■■ Trocken- und Natursteinmauern, Lese-
   mit einer Größe von höchstens 2 000                 steinwälle
   Quadratmetern:                                      Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten
                                                       oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen,
a.)	In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1
                                                       wie sie als freistehende Weidemauern oder
    Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
                                                       Stützmauern in einigen Regionen typisch sind.
    (BNatSchG) oder weiter gehenden landes-
                                                       Entsprechend der im Biotopkataster vorhan-
    rechtlichen Vorschriften geschützt und über
                                                       denen Biotoptypen der Kennung HL2; HN2
    die Biotopkartierung erfasst sind.
                                                       und WA2 der Kartieranleitung „Biotopkatas-
                                                       ter Rheinland-Pfalz“ (www.osiris-projekt.de).

II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand         13
■■ Terrassen
        Definition: Von Menschen unter Verwendung          Überhänge von benachbarten Landschaftsele-
        von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika-    menten (z. B. Baumreihen an Wegeflurstücken)
        le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu     stellen keine Landschaftselemente dar.
        bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä-
                                                           Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und
        chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem
                                                           Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. Sep-
        Sinne können z. B. Gabionen und Mauern sein.
                                                           tember einzuhalten. Das Schnittverbot richtet
                                                           sich grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be-
                                                           stimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer
     Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Be-
                                                           2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf. in Ver-
     standteil einer Terrasse sind, dürfen nicht besei-
                                                           bindung darauf gestütztem Landesrecht) und
     tigt werden.
                                                           umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut-
     Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten sowie Fels-          und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die He-
     und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2 000        cken und Bäume, die bereits bei Cross Compli-
     Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h.        ance nicht beseitigt werden dürfen. Damit ist
     auf einem Schlag können mehrere Elemente              das Cross-Compliance-relevante Schnittver-
     vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze        bot bei den o.g. Hecken und Knicks, Bäumen in
     einhalten.                                            Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen
                                                           zu beachten ; zulässig sind jedoch schonende
     Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot
                                                           Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des
     für die Landschaftselemente keine Pflegever-
                                                           Zuwachses der Pflanzen.
     pflichtung beinhaltet. Die ordnungsgemäße
     Pflege von Landschaftselementen ist keine Be-
     seitigung. Die untere Naturschutzbehörde kann
                                                             Hinweis des Fachrechts
     die Beseitigung eines Landschaftselementes ge-
     nehmigen (s. hierzu auch Kapitel IV Nr. 1).            Es wird ausdrücklich darauf hingewie-
                                                            sen, dass neben den Cross Compliance-
     Achtung: Einzelbäume sind Teil der beihilfefä-
                                                            relevanten Vorgaben und Verboten der
     higen Fläche, wenn diese der 100 Baum-Regel
                                                            AgrarZahlVerpflV die allgemeinen na-
     unterliegen. D. h., sind bis zu 100 Bäume je Hek-
                                                            turschutzrechtlichen Regelungen insbe-
     tar auf der beantragten Fläche, sind diese Teil der
                                                            sondere des Bundesnaturschutzgesetzes
     beihilfefähigen Flächen (BF). Bei mehr als 100
                                                            (BNatSchG) und des Landesnaturschutz-
     Bäumen je Hektar sind alle Bäume mit je 5 m²
                                                            gesetzes (LNatSchG) uneingeschränkt
     als Abzug herauszurechnen (gilt nicht bei Streu-
                                                            gelten. Bezüglich der Landschaftselemen-
     obstwiesen und Obstplantagen). Einzelbäume
                                                            te sind vor allem § 39 Abs. 5 BNatSchG
     (ohne Denkmalschutz), die der 100 Baum-Regel
                                                            zu beachten. Danach gilt z. B. der gesetzli-
     unterliegen, müssen daher nicht mehr einzeln
                                                            che Schutz auch für weitere, nicht in Cross
     aufgeführt werden.
                                                            Compliance einbezogene Landschaftsele-
                                                            mente. Welche Biotope gesetzlich ge-
                                                            schützt sind, ergibt sich aus § 30 Abs. 2
       Hinweis:
                                                            BNatSchG und § 15 LNatSchG. Die darin
       Über 100 Bäume je Hektar ist die Fläche als          genannten Lebensräume sind unabhängig
       Dauergrünland nicht mehr beihilfefähig. In           davon, ob sie in der amtlichen Biotopkar-
       Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte bei         tierung erfasst sind, gesetzlich geschützt.
       Ihrer Kreisverwaltung.                               Für den gesetzlichen Biotopschutz sind
                                                            zudem die im Rahmen der Cross Compli-
                                                            ance maßgeblichen Größenangaben nicht
                                                            relevant.

14        II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
III	 Grundanforderungen an
     die Betriebsführung

1	Nitratrichtlinie (GAB 1)
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren Betrieb
stickstoffhaltige Düngemittel angewendet oder gelagert werden.

Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in         so ermittelte Düngebedarf darf nicht über-
Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün-          schritten11 werden. Teilgaben sind zulässig.
geverordnung des Bundes7 und die Verordnung
                                                   Von der Pflicht zur Erstellung einer Düngebe-
des Bundes über Anlagen zum Umgang mit was-
                                                   darfsermittlung sind die Flächen und Betriebe
sergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umgesetzt.
                                                   befreit, die auch von der Pflicht zur Erstellung
                                                   eines Nährstoffvergleichs befreit sind (s.u. Nähr-
1.1   Vorgaben für die Düngung mit stick-
                                                   stoffvergleich). 12
      stoffhaltigen Düngemittel
                                                   ■■ Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden-
Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom
                                                      hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-
26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an
                                                      hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem
die Anwendung von N-Düngemitteln und ande-
                                                      Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff,
ren stickstoffhaltigen Stoffen:
                                                      verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-
■■ Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nähr-          stickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund
   stoffmengen an Stickstoff, d.h. einer zuge-        vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt
   führten Nährstoffmenge je Hektar und Jahr          sind, auf Grundlage von Daten der zuständi-
   von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Ge-          gen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
   samtstickstoff), mit Düngemitteln, Boden-          durch wissenschaftlich anerkannte Untersu-
   hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-      chungen festgestellt worden13 sind.
   hilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur
                                                   ■■ Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs-
   für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungs-
                                                      stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs-
   einheit nach den Vorgaben des § 4 der DüV
                                                      mittel dürfen nicht auf überschwemmten,
   zu ermitteln und aufzuzeichnen.9 Dazu sind
                                                      wassergesättigten, gefrorenen oder schnee-
   die Stickstoffbedarfswerte der Kultur nach
                                                      bedeckten Böden aufgebracht werden.14 Auf
   Anlage 4 der DüV heranzuziehen sowie die im
                                                      gefrorenem Boden dürfen mit den genann-
   Boden verfügbaren Nährstoffmengen zu er-
                                                      ten Stoffen bis zu 60 kg/ha Gesamt-N aufge-
   mitteln.10 Dies kann durch Untersuchung re-
                                                      bracht werden, wenn
   präsentativer Proben oder nach Empfehlung
   der zuständigen Landesstelle erfolgen. Der         •• der Boden durch Auftauen am Tag des Auf-
                                                         bringens aufnahmefähig wird und

III Grundanforderungen an die Betriebsführung                                                           15
•• keine Abschwemmgefahr in oberirdische               -- Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von
           Gewässer oder auf benachbarte Flächen                  45 cm und mehr) sind diese Düngemittel
           besteht und                                            sofort einzuarbeiten, sofern keine entwi-
        •• der Boden durch Einsaat einer Winterkultur             ckelte Untersaat vorhanden ist.
           oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine            -- Bei allen anderen Kulturen muss eine hin-
           Pflanzendecke trägt oder es sich um Grün-              reichende Bestandsentwicklung vorliegen
           land oder Dauergrünland handelt und                    oder
        •• anderenfalls die Gefahr einer Bodenver-             -- die Fläche muss mit Mulch- oder Direkt-
           dichtung und von Strukturschäden durch                 saat bestellt worden sein.
           das Befahren bestehen würde.
                                                          ■■ Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an
     In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren          Stickstoff (mehr als 1,5% Gesamtstickstoff
     sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 kg/ha             in der Trockenmasse) dürfen zu den nach-
     Gesamt-N ausgebracht werden, wenn die letz-             folgend genannten Zeiten nicht aufgebracht
     ten drei der o. g. Bedingungen erfüllt sind.            werden:
     ■■ Bei der Ausbringung von stickstoffhalti-             •• Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte
        gen Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in            der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des
        Oberflächengewässer durch Einhaltung ei-                31. Januar. Ausnahmen:
        nes ausreichenden Abstands zwischen dem                 -- Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch-
        Rand der durch die Streubreite bestimmten                  ten, Winterraps und Feldfutter bei einer
        Ausbringungsfläche und der Böschungsober-                  Aussaat bis 15. September oder zu Win-
        kante zu vermeiden.15 Dieser Abstand beträgt               tergerste nach Getreidevorfrucht, bei ei-
        im Allgemeinen mindestens 4 Meter. Wenn                    ner Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch
        Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei                   insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm
        denen die Streubreite der Arbeitsbreite ent-               Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm
        spricht oder die eine Grenzstreueinrichtung                Gesamtstickstoff je Hektar.
        haben, beträgt er mindestens 1 Meter. Inner-            -- Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd-
        halb eines Abstands von einem Meter zur Bö-                beer- und Beerenobstkulturen.
        schungsoberkante dürfen keine Düngemittel            •• Auf Grünland, Dauergrünland und auf
        aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden,            Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
        dass diese Düngemittel in oberirdische Ge-              bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit
        wässer abgeschwemmt werden.                             vom 1. November bis zum Ablauf des 31.
                                                                Januar.
     ■■ Auf stark geneigten Flächen, d.h. Flächen,
                                                             •• Festmist von Huftieren oder Klauentieren
        die innerhalb eines Abstands von 20 m zur
                                                                oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15.
        Böschungsoberkante eines Gewässers eine
                                                                Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar
        durchschnittliche Hangneigung von mindes-
                                                                nicht aufgebracht werden.17
        tens 10 % aufweisen, dürfen innerhalb eines
        Abstands von 5 m bis zur Böschungsoberkan-
                                                          Die zuständige Behörde kann die genannten
        te keine stickstoffhaltigen Düngemittel auf-
                                                          Zeiträume um max. 4 Wochen verschieben, aber
        gebracht werden.16 Eine Injektion ist ebenfalls
                                                          nicht verkürzen.18
        nicht zulässig. Innerhalb des Bereichs von 5 m
        bis 20 m zur Böschungsoberkante gilt:             ■■ Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
                                                             Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
        •• Auf unbestellten Ackerflächen sind diese
                                                             Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein
           Düngemittel sofort einzuarbeiten.
                                                             anerkannten Regeln der Technik entspre-
        •• Auf bestellten Ackerflächen sind folgende
                                                             chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit nach-
           Bedingungen einzuhalten:
                                                             folgend aufgeführten Geräten ist verboten:

16                                                          III Grundanforderungen an die Betriebsführung
•• Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzu-           •• Flächen mit ausschließlicher Weidehal-
      fuhr zum Verteiler,                                  tung bei einem jährlichen Stickstoffanfall
   •• Güllewagen und Jauchewagen mit freiem                an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
      Auslauf auf den Verteiler,                           von bis zu 100 kg je Hektar, wenn keine zu-
   •• zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben         sätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
      abgestrahlt wird,                                 •• Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als
   •• Güllewagen mit senkrecht angeordneter,               50 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr
      offener Schleuderscheibe als Verteiler zum           oder 30 kg Phosphat (P2O5) je Hektar und
      Aufbringen von Gülle und                             Jahr (auch in Form von Abfällen nach Kreis-
   •• Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.           laufwirtschafts- und Abfallgesetz) düngen,
                                                        •• Betriebe, die
■■ Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge-              -- weniger als 15 ha landwirtschaftlich ge-
   nutzten Flächen des Betriebes (Flächen in                  nutzter Fläche bewirtschaften (abzüglich
   Deutschland) dürfen auf Acker- und Grün-                   der unter den ersten beiden Spiegelstri-
   landflächen pro Hektar und Jahr nicht mehr                 chen genannten Flächen),
   als 170 kg Gesamtstickstoff aus organischen             -- höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse,
   und organisch – mineralischen Düngemitteln,                Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
   einschließlich Wirtschaftsdüngern und Gär-              -- einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
   rückständen aus dem Betrieb einer Biogasan-                düngern tierischer Herkunft von nicht
   lage, aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall             mehr als 750 kg Stickstoff aufweisen und
   aus der Weidehaltung ist anzurechnen. 20                -- keine außerhalb des Betriebes anfallen-
                                                              den Wirtschaftsdünger sowie organi-
■■ Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben
                                                              schen und organisch-mineralischen Dün-
   der DüV spätestens bis zum 31. März in dem
                                                              gemittel übernehmen oder aufbringen,
   von ihm gewählten und im Vorjahr beende-
                                                              bei denen es sich um Gärrückstände aus
   ten Düngejahr einen Nährstoffvergleich für
                                                              dem Betrieb einer Biogasanlage handelt.
   Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und Ab-
   fuhr als Flächenbilanz oder aggregierte Ein-
                                                     Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten
   zelschlagbilanz für den Betrieb zu erstellen
                                                     Ausnahme müssen alle der vier aufgezählten
   und aufzuzeichnen. 21 Muster sind als Anlagen
                                                     Punkte erfüllt sein.
   3 und 4 dieser Broschüre beigefügt. Dabei
   kann der Betriebsinhaber den Zeitraum von         ■■ Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der
   12 Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung         Nährstoffvergleiche der letzten drei Dünge-
   (insbesondere Düngung) des überwiegenden             jahre ein durchschnittlicher Kontrollwert zu
   Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche        ermitteln. 22 Der durchschnittliche Kontroll-
   bezieht (Düngejahr), für den Nährstoffver-           wert aus den Nährstoffvergleichen für die
   gleich selbstständig wählen. Ausgenommen             Düngejahre 2017 bis 2019 darf maximal 53,3
   vom Nährstoffvergleich sind                          kg N/ha betragen. Dieser Wert ergibt sich
                                                        rechnerisch dadurch, dass für die Düngejah-
   •• Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder
                                                        re, die vor Inkrafttreten der neuen Dünge-
      Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer-
                                                        verordnung im Jahr 2017 begonnen haben,
      den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch-
                                                        ein höherer Kontrollwert zulässig war. Bei
      beeren und Baumobstflächen sowie nicht
                                                        Überschreitung hat der Betriebsinhaber auf
      im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des
                                                        Anordnung der nach Landesrecht zuständi-
      Wein- und Obstbaus, sowie Flächen, die der
                                                        gen Stelle an einer Düngeberatung teilzu-
      Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze
                                                        nehmen.23 Die Teilnahme ist der zuständigen
      zur energetischen Nutzung dienen,
                                                        Stelle innerhalb von zwei Wochen nach der
                                                        Teilnahme nachzuweisen. Im Folgejahr darf

III Grundanforderungen an die Betriebsführung                                                            17
der Saldo des Nährstoffvergleiches den Wert     (DLR-RNH) und auf den Seiten der Auf-
           von 50 kg/ N/ha nicht überschreiten. Stellt     sichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) .
           die nach Landesrecht zuständige Stelle den-
                                                           Die Daten über die gefährdeten Gebiete
           noch im Folgejahr ein Überschreiten des Sal-
                                                           werden vom Ministerium für Wirtschaft,
           dos fest, hat der Betriebsinhaber sowohl den
                                                           Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ge-
           Nährstoffvergleich als auch die Düngebe-
                                                           führt sowie auf Datenträger und archivmä-
           darfsermittlung bis zum 31. März zur Prüfung
                                                           ßig gesichert niedergelegt.
           vorzulegen.
                                                           Sie sind zusätzlich über das Internet (www.
     1.2     Landesdüngeverordnung                         geoservice.rlp.de/GBV-RLP-Pflanzenbau/)
                                                           unter der Rubrik gefährdete Gebiete oder
      In Ergänzung zur Bundesdüngeverordnung
                                                           bei der zuständigen Behörde einsehbar.
      wurde im letzten Jahr die Landesdüngever-
      ordnung Rheinland-Pfalz umgesetzt. (Ge-
                                                          1.3   Anforderungen an Anlagen zum Lagern
      setz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz
                                                                und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest-
      vom 13.September 2019. S. 230–233, siehe
                                                                mist, Silage und Silagesickersäften24
      Anlage 10 Seite 72)
                                                          Die wesentlichen Anforderungen an ortsfes-
      Zur Umsetzung dieser Landesdüngeverord-
                                                          te Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt
      nung wurden in Rheinland-Pfalz Gebiete
                                                          zusammenfassen:
      ausgewiesen, in denen die Grundwasserkör-
      per und Oberflächengewässer sich in ei-             ■■ Anlagen für das Lagern und Abfüllen von
      nem im Rechtsinne schlechten chemischen                Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein-
      Zustand befinden. Dies beinhaltet Grund-               schließlich deren Sammel-, Um- und Abfüll­
      wasserkörper, die eine bestimmte Nitrat-               einrichtungen müssen bei den zu erwarten-
      belastung aufweisen sowie oberirdische                 den Beanspruchungen dicht, standsicher und
      Stehgewässer, bei denen eine Eutrophierung             gegen die zu erwartenden mechanischen
      durch Phosphat anzunehmen ist (gefährde-               und chemischen Einflüsse hinreichend wider-
      te Gebiete).                                           standsfähig sein.
      In diesen Gebietskulissen müssen künftig            ■■ Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des-
      Maßnahmen eingehalten werden, die über                 sen Eindringen in das Grundwasser, in oberir-
      die Regelungen der Düngeverordnung hin-                dische Gewässer und in die Kanalisation muss
      ausgehen und die zum Schutz der Gewässer               zuverlässig verhindert werden.
      vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phos-
                                                          ■■ Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/
      phat beitragen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 DüV). Die
                                                             Silage sind mit einer dichten und wasserun-
      Maßnahmen können der in der Anlage bei-
                                                             durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur
      gefügten Landesdüngeverordnung entnom-
                                                             ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist
      men werden.
                                                             die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte
       Eine Übersicht der Gebiete und der einzel-            seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen
      nen Flurstücke, in denen zusätzliche An-               das Eindringen von Oberflächenwasser aus
      forderungen an die landwirtschaftliche                 dem umgebenden Gelände zu schützen. Dies
      Düngung gemäß Landesdüngeverordnung                    gilt nicht für Lagerflächen, auf denen Ballen-
      eingehalten werden müssen, sowie weite-                silage (Rund-und Quaderballen) gelagert wird,
      re Informationen und Hinweise zum The-                 wenn auf der Lagerfläche keine Entnahme
      ma „Düngung“ finden sie auf dem Fachpor-               von Silage erfolgt.
      tal des Dienstleistungszentrum ländlicher
                                                          ■■ Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage-
      Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
                                                             sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder

18                                                           III Grundanforderungen an die Betriebsführung
Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson-      einem Zeitraum von sechs Monaten anfallen-
      derte Sammeleinrichtung vorzusehen.                den flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gär-
                                                         rückstände sicher lagern können.26 Betriebe,
■■ Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La-
                                                         die Wirtschaftsdünger (inkl. Gärrückstände)
   gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche,
                                                         erzeugen und mehr als drei Großvieheinhei-
   Gülle und Festmist) sowie Gärrückständen
                                                         ten je Hektar landwirtschaftlich genutzter
   aus dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf.
                                                         Flächen halten oder über keine eigenen Auf-
   weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte)
                                                         bringungsflächen verfügen, haben ab dem 1.
   muss größer sein als die erforderliche Kapazi-
                                                         1. 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens
   tät während des längsten Zeitraumes, in dem
                                                         die in einem Zeitraum von 9 Monaten anfal-
   das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flä-
                                                         lenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gär-
   chen verboten ist. 25 Es muss auf die Belange
                                                         rückstände sicher lagern können. Soweit der
   des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes
                                                         Betrieb nicht selbst über die erforderlichen
   und des Gewässerschutzes abgestimmt sein.
                                                         Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Be-
   Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche
                                                         triebsinhaber durch schriftliche vertragliche
   Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes
                                                         Vereinbarungen mit einem Dritten sicherzu-
   nach der Düngeverordnung muss gewährleis-
                                                         stellen, dass die das betriebliche Fassungs-
   tet sein.
                                                         vermögen übersteigende Menge dieser Stoffe
   Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger
                                                         überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.
   (z. B. Jauche oder Gülle) oder separierte
   oder flüssige Gärrückstände erzeugen, müs-         ■■ Für Festmist von Huftieren oder Klauentie-
   sen sicher­stellen, dass sie mindestens die in        ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazität
                                                         von 2 Monaten nachzuweisen. 27

2	Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)

2.1     Allgemeine Regelung
Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim-          Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für land-
mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal-         wirtschaftliche Betriebe insbesondere aus:
tung und Wiederherstellung von Lebensräumen
                                                      ■■ dem Beseitigungsverbot bestimmter
für alle europäischen wildlebenden Vogelarten
                                                         Landschaftselemente, 30
in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich-
tet. 29 Zum Erhalt der durch die Vogelschutzricht-    ■■ dem gesetzlichen Biotopschutz 31 und
linie geschützten Vogelarten müssen die Mit-
                                                      ■■ den Vorgaben der Eingriffsregelung.32
gliedstaaten, in Deutschland die Bundesländer,
die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Ge-         Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaßnah-
biete zu Vogelschutzgebieten erklären. Dies ist in    men, durch die geschützte Lebensräume dauer-
Rheinland- Pfalz im Landesnaturschutzgesetz §         haft erhalten bleiben, sind zulässig.
17 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 2 un-
mittelbar durch Gesetz geschehen. Die Richtli-          Hinweis
nie verlangt ge­eignete Maßnahmen, um in den
                                                        Informationen zur Natura 2000 in Rheinland-
Schutzgebieten die Verschlechterung der natürli-
                                                        Pfalz können im Internet abgerufen werden
chen Lebensräu­me und Habitate der Arten sowie
                                                        unter http://www.naturschutz.rlp.de
Störungen der relevanten Arten zu vermeiden.

III Grundanforderungen an die Betriebsführung                                                            19
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