Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2019 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ...

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Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2019 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ...
Ministerium für
                   Umwelt, Landwirtschaft
                       und Energie

       Informationsbroschüre
      über die einzuhaltenden
Cross Compliance-Vorschriften
                         2019
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2019 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ...
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2019 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ...
VORWORT

Die Ende des Jahres 2013 von der Europäischen Kommission beschlossene
Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet auch weiterhin die durch
die Begünstigten einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften, das heißt
die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards
für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand (GLÖZ). Vor diesem Hintergrund wurde die vorliegen-
de Broschüre von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet und für
das Jahr 2019 aktualisiert. Sie dient der allgemeinen Information über die
Cross Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr
wurden wieder farblich kenntlich gemacht.
Die Broschüre ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb
verbindlichen Rechtsvorschriften.
Zahlungsempfänger in Sachsen-Anhalt (Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen
des ländlichen Raumes, von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter einheimischer Nutztierrassen,
Direktzahlungsempfänger sowie seit 2010 auch Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstel-
lungsbeihilfen im Weinbaubereich) sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechts­
änderungen nach Redaktionsschluss und den damit verbundenen Änderungen der Cross Compli-
ance-Vorschriften zu informieren. Ausgenommen von den Cross Compliance-Verpflichtungen sind
Unternehmen, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Für diese Unternehmen gelten jedoch
weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des Fachrechts.
Über wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr wird im einleitenden Teil gesondert informiert.
Dazu gehört im Jahr 2019 die Verpflichtung für die Länder, im Rahmen der Umsetzung der Nitratricht-
linie Gebiete von Grundwasserkörpern mit einer besonderen Belastung durch Nitrat (gefährdete Ge-
biete) gesondert auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann verschärfte Regelungen eingehalten
werden, die sich aus einer noch zu verabschiedenden Landesverordnung ergeben. Diese ist für das
erste Halbjahr 2019 geplant. Über Details wird dann im Laufe des ersten Halbjahres gesondert infor-
miert.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-
schaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt unter https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/
landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/cross-compliance/.
Auf dieser Seite können auch die für Cross Compliance maßgeblichen Rechtstexte des EU-, Bundes-
und Landesrechts nachgelesen werden. Das vorliegende Informationsheft kann dort ebenfalls auf­
gerufen und bei Bedarf herunter geladen werden.
Hinsichtlich weitergehender Fragen können Sie sich auch an das für Ihren Betriebssitz zuständige
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) oder die jeweils zuständige Fachbehörde
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Weiterhin stehen auch Fachbehörden des Landes
wie die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zur Beantwortung spezieller Fragen
zur Verfügung.

Prof. Dr. Claudia Dalbert
Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
des Landes Sachsen-Anhalt
                                                                                                      3
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2019 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ...
INHALT
        Einleitung                                                                       7

        Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem
        landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)                             9

1.      Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser
        zur Bewässerung (GLÖZ 2)                                                         9

2.      Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3)                             9

3.      Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)                              10

4.      Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)        12

5.      Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)                 12

6.      Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)                              12

        Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)                                  15

1.      Nitratrichtlinie (GAB 1)                                                         15

  1.1          Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln              15
  1.2          Landesspezifisch abweichende Regelungen gemäß § 13 DüV			                 18
  1.3          Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle,       18
		             Festmist, Silage und Silagesickersäften

2.      Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)                                                    19

3.      FFH-Richtlinie (GAB 3)                                                           19

4.      Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4)                                 21

   4.1         Vorgaben zur Futtermittelsicherheit                                       21
			            4.1.1 Produktion sicherer Futtermittel                                    21
		             4.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Futtermitteln   21
		             4.1.3 Rückverfolgbarkeit                                                  22
		             4.1.4 Anforderungen an die Futtermittelhygiene                            22

  4.2          Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit                                       22
		             4.2.1 Produktion sicherer Lebensmittel                                    22
		             4.2.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln   23
		             4.2.3 Rückverfolgbarkeit                                                  23
		             4.2.4 Anforderungen an die Lebensmittelhygiene                            24
		             4.2.5 Milcherzeugung                                                      24
		             4.2.6 Eiererzeugung		                                                     26

5.      Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der               26
        tierischen Erzeugung (GAB 5)

6.      Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8)             27
        6.1   Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen     27
        6.2   Kennzeichnung und Registrierung von Tieren                                 28

4

 5
Kontroll- und Sanktionssystem                                                      48

1.    Kontrolle                                                                          48
      1.1    Systematische Kontrolle                                                     48
      1.2    Weitere Kontrollen                                                          48

2.    Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen               48

3.    Höhe der Verwaltungssanktion                                                       49

      Anlagen                                                                            52

1.    Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)                                    52

2.    Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1                           53
      der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

3.    Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2019) 		                               55

4.    Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2019)   57

5.    Behörden für die Registrierung von Betrieben (mit Tierhaltung)                     58

6.    Regionalstellen                                                                    59

7.    Zuständige Behörden für Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen             61
      sowie Ausnahmeregelungen gem. Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
      Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verfütterungsverbot)

8.    Anforderungen an die Rohmilch                                                      63

9.    Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der                    63
      einzelnen Tierkrankheiten/Tierseuchen

10.   Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot                                           64

11.   Eingriffe bei Tieren – Betäubung                                                   65

      Glossar                                                                            66

1.    Begriffsbestimmungen                                                               66

2.    Relevante Rechtsvorschriften                                                       69

6
Einleitung

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131          •• Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch            Raumes:
an die Einhaltung von Vorschriften in den Be-
                                                     –– Ausgleichszahlungen für aus naturbe-
reichen Umweltschutz, Klimawandel, guter
                                                        dingten oder anderen Gründen benach-
landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Ge-
                                                        teiligte Gebiete,
sundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie
Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird          –– Ökologischer/biologischer Landbau,
als „Cross Compliance“ bezeichnet.
                                                     –– Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:
                                                        und im Zusammenhang mit der Richtlinie
•• sieben Standards für die Erhaltung von               2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie),
   ­Flächen in gutem landwirtschaftlichem
                                                     –– Zahlungen für bestimmte flächenbezoge-
    und ökologischem Zustand (GLÖZ) und
                                                        ne Maßnahmen des ländlichen Raumes,
•• 13 Regelungen zu den Grundanforderungen
                                                     –– Zahlungen für die Haltung und Aufzucht
   an die Betriebsführung (GAB);
                                                        bedrohter einheimischer Nutztierrassen,
   diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch
   unabhängig von Cross Compliance.                  –– Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen,
Die Cross Compliance-Regelungen gehen von            –– Aufforstung und Anlage von Wäldern,
einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies
                                                     –– Einrichtung von Agrarforstsystemen
bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compli-
                                                        sowie
ance-relevante Zahlungen erhält, in allen Pro-
duktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung,      –– Zahlungen für Waldumwelt- und Klima­
­Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen               dienstleistungen und Erhaltung der Wäl-
 seinen Betriebsstätten die Cross Compliance-           der.
 Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es
                                                  •• Umstrukturierung und Umstellung von Reb-
 unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder
                                                     flächen einschließlich Unterstützung von
 Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlun-
                                                     Tröpfchenbewässerungsanlagen zur Ver-
 gen berücksichtigt wurden.
                                                     besserung der Rebflächenbewirtschaftung
Die im Rahmen von Cross Compliance zu be-            (Anmerkung: Hier gelten die Cross Compli-
achtenden Verpflichtungen beziehen sich auf          ance-Regelungen drei Kalenderjahre ab dem
Maßnahmen, die im Rahmen der landwirt-               1. Januar, der auf die erste Zahlung folgt.).
schaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des
                                                  Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen
Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirt-
                                                  zu den Cross Compliance-Verpflichtungen erge-
schaftliche Flächen) ausgeführt werden.
                                                  ben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)
Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu       Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord-
einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross          nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross
Compliance-relevante Zahlungen):                  Compliance sind über die Fachgesetze hinaus
                                                  das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4
•• Direktzahlungen:
                                                  sowie die Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
   –– Basisprämie,                                verordnung5 einschlägig.
   –– Greeningprämie,                             Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche
                                                  Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell-
   –– Umverteilungsprämie,
                                                  ten Cross Compliance-Verpflichtungen die
   –– Junglandwirteprämie,                        Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin
                                                  einzuhalten, selbst wenn sie die Cross Compli-
   –– Rückerstattung Haushaltsdisziplin.
                                                  ance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen
                                                  nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten)

                                                                                                   7
erfolgen unabhängig von Kürzungen und Aus-
schlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross
Compliance. Verstöße gegen das deutsche Fach-
recht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zah-
lungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die
Cross Compliance-Verpflichtungen verstoßen
wird.
Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im
Jahr 2019:
Nitratrichtlinie (GAB 1)
Aufgrund einer Änderung der Düngegesetzes6,
der Neufassung der Düngeverordnung7 und der
neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 hat-
ten sich bereits für das Jahr 2018 Änderungen
in den Vorschriften zur Umsetzung der Nitrat-
richtlinie ergeben.
Darüber hinaus sind die Länder verpflichtet,
Gebiete von Grundwasserkörpern mit einer
besonderen Belastung durch Nitrat (gefährde-
te Gebiete) gesondert auszuweisen. In diesen
Gebieten müssen dann über die bereits nach
der Düngeverordnung allgemein geltenden
Anforderungen hinaus strengere Regelungen
für die Aufbringung von Düngemitteln und ggf.
auch für die Lagerung von Wirtschaftsdünger
und Gärrückständen erlassen werden. Weitere
Ausführungen und Hinweise finden sich unter
GAB 1 Kapitel 1.2 Landesspezifisch abweichende
Regelungen gemäß § 13 DüV.
Beachten Sie bitte, dass in den als gefährdet
ausgewiesenen Gebieten unterschiedliche Re-
gelungen in den Bundesländern bestehen kön-
nen. Landwirte, die in verschiedenen Ländern
landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften,
müssen sich daher über die in den jeweiligen
Ländern getroffenen Festlegungen informieren.
In den meisten Bundesländern erfolgt die Aus-
weisung der gefährdeten Gebiete und die Ver-
abschiedung der jeweiligen Landesverordnung
im ersten Halbjahr 2019.

8
E rhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem ­
         landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)

Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer              schüre) in das Grundwasser ist im Rahmen der
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)             landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt.
                                                     Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen
Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaft-
                                                     eingeleitet oder eingebracht werden, wenn
licher Flächen in einem guten landwirtschaft-
                                                     dies wasserrechtlich erlaubt worden ist und
lichen und ökologischen Zustand sind in der
                                                     die diesbezügliche Genehmigung vorliegt. In
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
                                                     den Listen I und II sind Stoffe, Stofffamilien und
geregelt. Damit kommt Deutschland der Ver-
                                                     Stoffgruppen genannt, die als schädlich für das
pflichtung nach, konkrete Anforderungen zu
                                                     Grundwasser gelten. Zur Vermeidung von Ein-
den Standards „Einhaltung der Genehmigungs-
                                                     leitungen und Einbringungen in das Grundwas-
verfahren für die Verwendung von Wasser zur
                                                     ser sind diese Stoffe auf dem landwirtschaft­
Bewässerung“, „Schutz des Grundwassers ge-
                                                    lichen Betrieb so zu handhaben, dass es zu
gen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen
                                                    ­keiner Grundwassergefährdung kommen kann.
an die Bodenbedeckung“, „Mindestpraktiken
der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Ero-        In der Regel ist eine nachteilige Veränderung
sion“, „Erhaltung des Anteils der organischen       der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu be-
Substanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung         sorgen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit
von Landschaftselementen“ vorzuschreiben.           Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln,
Die entsprechenden Vorgaben zur „Schaffung          Desinfektionsbädern, Silage und Festmist ge-
von Pufferzonen entlang von Wasserläufen“           mäß Paragraf 4 Agrarzahlungen-Verpflichtun-
(GLÖZ 1) werden bereits über die Nitratrichtlinie   genverordnung eingehalten werden.
(GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im
                                                    Im Folgenden werden allgemein die entspre-
Rahmen des Standards GLÖZ 1 sind daher nicht
                                                    chenden Vorgaben erläutert:
erforderlich.
                                                    Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib-
Folgende Anforderungen ergeben sich:
                                                    stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln
                                                    und Desinfektionsbädern für landwirtschaft-
 1. Einhaltung von Genehmigungs-
                                                    liche Nutztiere
    verfahren für die Verwendung von Wasser
    zur ­Bewässerung (GLÖZ 2)                       Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen
                                                    Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte
Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder        chemische Pflanzenschutzmittel sowie ge-
Oberflächengewässern Wasser zur Bewässe-            gebenenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Be-
rung der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt     handlung von Schafen in Desinfektionsbädern)
er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung        betroffen. Die Handhabung, die Lagerung und
oder Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese      die Beseitigung dieser Stoffe dürfen nicht dazu
Bewilligungen oder Erlaubnisse können auch          führen, dass es zu einer nachteiligen Verän-
für Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsver-          derung der Grundwasserbeschaffenheit kom-
band) erteilt werden.                               men kann. Die Anwendung von Düngemitteln
                                                    und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
 2. Schutz des Grundwassers gegen                   guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen
    Verschmutzung (GLÖZ 3)                          Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen die
                                                    Bestimmung des Paragrafen 4 Agrarzahlungen-
Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in     Verpflichtungenverordnung dar.
das Grundwasser
                                                    Lagerung von Silage und Festmist außerhalb
Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B.     ortsfester Anlagen
über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste
                                                    Grundvoraussetzung ist, dass es durch die
I aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflich-
                                                    Lagerung von Silage oder Festmist außerhalb
tungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Bro-

                                                                                                     9
ortsfester Anlagen (siehe Glossar) zu keiner        der Aufbringungsfläche nur bereitgestellt wer-
nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe-         den, soweit dies für die Aufbringung erforder-
schaffenheit kommen kann. Ferner sind Silage        lich ist. In der Regel wird dafür ein Zeitraum von
oder Festmist nur auf landwirtschaftlichen          höchstens zwei Wochen als zulässig angesehen.
Flächen zu lagern. Das sind auch Flächen, die
zwar aus der Erzeugung genommen worden               3. Mindestanforderungen an die Boden-
sind, auf denen aber eine landwirtschaftliche           bedeckung (GLÖZ 4)
Tätigkeit im Sinne von Paragraf 2 Direktzahlun-
gen-Durchführungsverordnung stattfindet.            Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung
                                                    genommenes Ackerland, das durch den Betrieb-
Die Lagerung von Festmist außerhalb ortsfes-
                                                    sinhaber als im Umweltinteresse genutzte Flä-
ter Anlagen darf nicht länger als sechs Monate
                                                    che (sogenannte „ökologische Vorrangfläche“
dauern. Der Lagerplatz, auf dem der Festmist
                                                    oder ÖVF) ausgewiesen ist, sowie sonstiges
auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird,
                                                    brachliegendes und stillgelegtes Acker- und
ist jährlich zu wechseln.
                                                    Dauergrünland.
Werden Silage oder Festmist länger als sechs
                                                    Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen,
Monate an einem Ort zu einem bestimmten
                                                    die in den Sammelanträgen gemäß den dort
Zweck gelagert, handelt es sich nach der Defi-
                                                    vorgegebenen Codes auszuweisen sind:
nition der Verordnung über Anlagen zum Um-
gang mit wassergefährdenen Stoffen (AwSV)            a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF)
um eine ortsfeste Anlage. In einem solchen Fall         auf Ackerland
müssen die Anforderungen der AwSV für der-
artige Lagerstätten eingehalten werden (vgl.         Streifen am Waldrand (ohne Erzeu-          054
Kapitel III Nr. 1.2).                                gung) ÖVF
                                                     Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF AL)           058
Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen
Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets-        Ackerland, aus der Erzeigung genom-
verordnungen oder besondere behördliche An-          men (ÖVF)                                   591
ordnungen), so müssen diese bei der Lagerung         b) Sonstiges brachliegendes
eingehalten werden.                                     oder stillgelegtes Ackerland
In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I     Brache mit jährlicher Einsaat von          590
oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu    Blühmischungen
handhaben ist) wenden Sie sich bitte an die für
                                                     Ackerland, aus der Erzeugung                591
den Grundwasserschutz zuständige Behörde
                                                     genommen
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
                                                     c) Brachliegendes und stillgelegtes
Hinweis zur Lagerung von festen Gärresten
                                                        Dauergrünland (inklusive ÖVF)
außerhalb ortsfester Anlagen
                                                     Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF DGL)          057
Gärreste fallen u.a. bei der Gewinnung von
Biogas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher        Dauergrünland, aus der Erzeugung           592
Herkunft an und werden in der Regel auch wie-        genommen
der landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören       Darüber hinaus werden Anforderungen an Win-
gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein was-          terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen
sergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für     (Gründecke) als ökologische Vorrangflächen
feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester     definiert.
Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu kei-
ner nachteiligen Veränderung der Grundwas-          Anforderungen an Flächen nach a) und b)
serbeschaffenheit kommen kann.                      Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland
Bitte beachten Sie, dass nach dem Abfallrecht       inklusive ÖVF sind der Selbstbegrünung zu
eine Feldrandzwischenlagerung nicht zulässig        überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu
ist. Bioabfälle und Gemische im Sinne der Bio-      begrünen. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken
abfallverordnung dürfen auf oder in der Nähe        mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur

10
Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von         Auf sonstigem brachliegendem oder stillge-
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)              legtem Ackerland (Flächen nach b) enden die
außerhalb des Zeitraums 1. April bis 30. Juni zu-   Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem
lässig. Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums      das Ackerland wieder in die Erzeugung genom-
ist nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber     men wird. Geschieht dies nach Antragstellung,
zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blüh-         ist diese Veränderung dem zuständigen ALFF
flächen im Rahmen von Agrarumwelt- und              unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hiervon
Klimamaßnahmen verpflichtet ist und dieser          abweichende Vorschriften des Bundes oder der
Verpflichtung durch Neuansaat während dieses        Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder
Zeitraums nachkommen muss. Pflanzenschutz-          des Wasserhaushalts bleiben unberührt.
mittel dürfen auf den genannten Ackerflächen
                                                    Anforderungen an Flächen nach a), b) und c)
nicht angewendet werden. Das Verbot der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf             Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das
den in der Tabelle genannten ÖVF Brachen oh-        Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf
ne Erzeugung (Ackerland, aus der Erzeugung          brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und
genommen mit NC 591) ergibt sich ab dem             Dauergrünland inkl. ÖVF verboten. Eine Nut-
1.1.2018 unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr.    zung des Aufwuchses von stillgelegten Flächen,
639/2014. Es handelt sich dann nicht mehr um        die nicht als ökologische Vorrangflächen ausge-
eine Cross Compliance-Verpflichtung, sondern        wiesen sind, ist nach schriftlicher Anzeige bei
um eine Greening-Verpflichtung.                     der zuständigen Landesstelle möglich.
Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen      Anforderungen an Winterkulturen sowie an
auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafte-      Zwischenfrüchte und Gründecken, die als öko-
ten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen      logische Vorrangflächen ausgewiesen sind
Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung
                                                    Es müssen auf der Fläche belassen werden:
von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten
die oben genannten Vorgaben zur Begrünung,          •• Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit
zum Umbruch und zum Einsatz von Pflanzen-              sie als ökologische Vorrangflächen ausge-
schutzmitteln nicht. Hierbei kann es sich zum          wiesen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf
Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschnei-           des 15. Februar des auf das Antragsjahr
sen, aber auch um sog. Kiebitz- oder Lerchen-          ­folgenden Jahres;
fenster o.ä. handeln. Diese Ausnahme ist auf
                                                    •• Untersaaten von Gras oder Leguminosen in
Ackerland, das als ökologische Vorrangfläche
                                                       die Hauptkultur, soweit sie als ökologische
ausgewiesen ist (Flächen nach a), allerdings
                                                       Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der
nicht möglich.
                                                       Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des
Hinweis: Die Streifen oder Teilflächen dürfen          15. Februar des auf das Antragsjahr folgen-
nur einen marginalen Anteil an der Gesamt-             den Jahres oder mindestens bis zur Vorberei-
fläche des mit einer Kultur bestellten Schlages        tung mit unverzüglich folgender Aussaat der
ausmachen (maximal 20 Prozent des Schlages).           nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem
                                                       15. Februar ausgesät wird;
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen
Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens          •• Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte,
nach dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine          die auf stickstoffbindende Pflanzen folgen,
Aussaat und Pflanzung, die nicht vor Ablauf            ab der Aussaat bis zum Ablauf des 15. Febru-
dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet      ar des Folgejahres.
oder durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aus-
                                                    Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche
saat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung
                                                    belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli-
und Durchführung einer Aussaat zählt in die-
                                                    chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von
sem Zusammenhang nicht, wenn zum Beispiel
                                                    Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Bewei-
eine Zwischenfrucht, die nicht geerntet werden
                                                    den und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln
soll, ausgesät wird, nach der dann im folgenden
                                                    der Grasuntersaat oder der genannten Zwi-
Frühjahr Sommerungen angebaut werden.
                                                    schenfrüchte auf den betreffenden Flächen ist
                                                    zulässig.

                                                                                                   11
4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung            Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
    zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)              vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer
                                                     Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von          Abstand von höchstens 100 Metern quer zur
Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser-       Hauptwindrichtung eingesät werden oder im
oder Winderosionsgefährdung der landwirt-            Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, so-
schaftlichen Fläche. Hierzu teilen die Länder        weit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung
die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad        angelegt werden oder falls unmittelbar nach
der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be-          dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
stimmten Klassen zu. Dies ist mit der „Verord-
nung zur Umsetzung der Reform der Gemein-             5. Erhaltung des Anteils der organischen
samen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt“ vom                Substanz im Boden (GLÖZ 6)
21. Juli 2015 erfolgt und gilt seit dem Jahr 2016.
Im Zuge der Aktualisierung der Datengrundla-         Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren-
gen (R-Faktor) wurde eine Neueinstufung der          nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) ab         Stoppelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt
2016 vorgenommen. Die Information über die           der organischen Substanz im Boden und zum
erosionsgefährdeten Flächen wird seit dem Jahr       Schutz der Bodenstruktur. Aus phytosanitä-
2018 über das Antragsbearbeitungsprogramm            ren Gründen kann das zuständige Amt für
als Information am Feldblock bereitgestellt.         Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten
                                                     Ausnahmen vom Verbrennungsverbot geneh-
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe
                                                     migen.
CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde-
re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-
                                                      6. Keine Beseitigung von Landschafts-
bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum
                                                         elementen (GLÖZ 7)
Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.
Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur
                                                     Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti-
bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
                                                     onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum
Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang
                                                     Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar-
erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen
                                                     landschaft eine herausragende Bedeutung, weil
des Pflugeinsatzes nicht.
                                                     sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig
Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe         bereichern sie das Landschaftsbild. Folgende
CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine beson-        Landschaftselemente stehen unter Cross Com-
dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz               pliance-Schutz, d. h. es ist daher verboten, diese
einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum         ganz oder teilweise zu beseitigen:
15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen
                                                     •• Hecken oder Knicks
zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des
                                                        Definition: Lineare Strukturelemente, die
30. November ist nur bei einer unmittelbar fol-
                                                        überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind
genden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt
                                                        und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie
der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aus-
                                                        eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern
saat von Reihenkulturen mit einem Reihen-
                                                        haben. Dabei sind kleinere unbefestigte Un-
abstand von 45 Zentimetern und mehr ist das
                                                        terbrechungen unschädlich.
Pflügen verboten.
                                                     •• Baumreihen
Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe
                                                        Definition: Mindestens fünf linear angeordne-
CCWind zugewiesen und nicht in eine beson-
                                                        te, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume
dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz
                                                        entlang einer Strecke von mindestens 50 Me-
einbezogen, darf sie nur bei Aussaat vor dem
                                                        tern Länge. Somit fallen fallen nichtlandwirt-
1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon
                                                        schaftlich genutzte Obstbäume und Schalen-
ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit
                                                        früchte nicht unter das Beseitigungsverbot.
einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und
mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittel-        •• Feldgehölze mit einer Größe von mindestens
bar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des          50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua-

12
dratmetern.                                          in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten
   Definition: Überwiegend mit gehölzartigen            sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit
   Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der           unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par-
   landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä-          zelle sind.
   chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung
                                                     •• Terrassen
   oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor-
                                                        Definition: Von Menschen unter Verwendung
   den ist, gelten nicht als Feldgehölze.
                                                        von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika-
•• Feuchtgebiete (siehe Glossar) mit einer Grö-         le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu
   ße von höchstens 2000 Quadratmetern:                 bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä-
                                                        chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem
   a) Biotope, die nach Paragraf 30 Abs. 2 Satz
                                                        Sinne können z. B. Gabione und Mauern sein.
   1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
   (BNatSchG) oder weiter gehenden landes-           Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich
   rechtlichen Vorschriften geschützt und über       Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht
   die Biotopkartierung erfasst sind.                beseitigt werden. Bei Feldgehölzen, Feucht-
                                                     gebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die
   b) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis-
                                                     Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für
   runde oder ovale Kleingewässer), D  ­ olinen
                                                     jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag
   (natürliche, meistens trichter­förmige Ein-
                                                     können mehrere Elemente vorkommen, die für
   stürze oder Mulden) und
                                                     sich jeweils die Obergrenze einhalten. Für die
   c) andere mit Buchstabe b) vergleichbare          Landschaftselemente gibt es keine Pflegever-
   Feuchtgebiete.                                    pflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von
                                                     Landschaftselementen ist keine Beseitigung.
•• Einzelbäume
                                                     Die nach Landesrecht zuständige Behörde (in
   Definition: Bäume, die als Naturdenkmale im
                                                     der Regel die untere Naturschutzbehörde des
   Sinne des Paragrafen 28 des BNatSchG ge-
                                                     Landkreises oder der kreisfreien Stadt) kann die
   schützt sind.
                                                     Beseitigung eines Landschaftselementes ge-
•• Feldraine                                         nehmigen.
   Definition: überwiegend mit Gras- und
                                                     Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und
   krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale,
                                                     Bäumen im Zeitraum 1. März bis 30. Septem-
   lang gestreckte Flächen mit einer Gesamt-
                                                     ber einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich
   breite von mehr als 2 Metern, auf denen keine
                                                     grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be-
   landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet.
                                                     stimmungen des Paragrafen 39 Absatz 5 Satz 1
   Sie müssen innerhalb von oder zwischen land-
                                                     Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf.
   wirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an
                                                     in Verbindung mit darauf gestütztem Landes-
   diese angrenzen.
                                                     recht) und umfasst somit den Schutzzeitraum
•• Trocken- und Natursteinmauern                     der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch
   Definition: Mauern aus mit Erde oder Lehm         nur die Hecken und Bäume, die bereits bei Cross
   verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Na-     Compliance nicht beseitigt werden dürfen.
   tursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die
                                                     Damit ist das Cross Compliance-relevante
   nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
                                                     Schnittverbot bei den oben genannten Hecken
•• Lesesteinwälle                                    und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehöl-
   Definition: Historisch gewachsene Aufschüt-       zen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig
   tungen von Lesesteinen von mehr als 5 Me-         sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnit-
   tern Länge.                                       te zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
•• Fels- und Steinriegel sowie naturverstein-        Hinweis: Bei der Pflege von Landschaftselemen-
   te Flächen mit einer Größe von höchstens          ten sind neben den genannten Schutzzeiten
   2 000 Quadratmetern.                              auch Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Es
   Definition: Meist natürlich entstandene, über-    wird daher empfohlen, sich vor einer beabsich-
   wiegend aus Fels oder Steinen bestehende          tigten Pflegemaßnahme mit der zuständigen
   Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die    unteren Naturschutzbehörde des Landkreises

                                                                                                     13
oder der kreisfreien Stadt in Verbindung zu set-    •• Streuobstwiesen,
zen. Die fachrechtlichen Bestimmungen gelten
                                                    •• Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbs-
weiterhin unabhängig von den Cross Complian-
                                                       gärtnerisch genutzter Flächen,
ce-Regelungen.
                                                    •• Reihen von Kopfbäumen.
Neben den in der Agrarzahlungen-Verpflich-
tungenverordnung aufgeführten Landschafts-
elementen sind jedoch weitere Landschafts-
elemente, die gleichzeitig geschützte Biotope
nach Paragraf 30 BNatSchG und Paragraf 22
NatSchG LSA sind, im Rahmen der FFH- oder
Vogelschutz-Richtlinie Cross Compliance-re-
levant (vgl. auch Kapitel IV, Nr. 1). Handlungen,
die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der nach Para-
graf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA
geschützten Biotope führen, sind untersagt. Zu
den gesetzlich geschützten Biotopen zählen
unter anderem:
•• natürliche oder naturnahe Bereiche flie-
   ßender und stehender Binnengewässer ein-
   schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen
   uferbegleitenden natürlichen oder naturna-
   hen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
   naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme
   und regelmäßig überschwemmte Bereiche,
•• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrie-
   der, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
   Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
•• offene Binnendünen, offene natürliche
   Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und
   Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und
   Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken-
   rasen, Schwermetallrasen, Wälder und Ge-
   büsche trockenwarmer Standorte,
•• Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-,
   Blockhalden- und Hangschuttwälder, subal-
   pine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
•• offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie
   Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
•• temporäre Flutrinnen in Überschwem-
   mungsgebieten und Auen,
•• hochstaudenreiche Nasswiesen,
•• planar-kolline Frischwiesen,
•• naturnahe Bergwiesen,
•• Halbtrockenrasen,
•• Natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und
   Steinbrüche,

14
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

 1.		   Nitratrichtlinie (GAB 1)                      umstickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund
                                                      vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teil-         sind, auf Grundlage von Daten der zuständi-
nehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren        gen Stelle (LLG) vom Betriebsinhaber ermit-
Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel angewen-        telt oder durch wissenschaftlich anerkannte
det werden.                                           Untersuchungen festgestellt worden sind.13
Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in      •• Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs-
Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün-          stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs-
geverordnung7 des Bundes und die Verordnung           mittel dürfen nicht auf überschwemmten,
des Bundes über Anlagen zum Umgang mit                wassergesättigten, gefrorenen oder schnee-
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umge-              bedeckten Böden aufgebracht werden14. Auf
setzt.                                                gefrorenem Boden dürfen mit den genann-
                                                      ten Stoffen bis zu 60 Kilogramm je Hektar
 1.1    Vorgaben für die Düngung mit                  Gesamt-N aufgebracht werden, wenn
        stickstoffhaltigen Düngemitteln
                                                      –– der Boden durch Auftauen am Tag des
                                                         Aufbringens aufnahmefähig wird und
Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom
26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an         –– keine Abschwemmgefahr in oberirdische
die Anwendung von Düngemitteln und ande-                 Gewässer oder auf benachbarte Flächen
ren stickstoffhaltigen Stoffen:                          besteht und
•• Vor dem Aufbringen von wesentlichen                –– der Boden durch Einsaat einer Winterkul-
   Nährstoffmengen an Stickstoff, d. h. einer            tur oder von Zwischenfrüchten im Herbst
   zugeführten Nährstoffmenge je Hektar                  eine Pflanzendecke trägt oder es sich um
   und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stick-             Grünland oder Dauergrünland handelt
   stoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln,           und
   Boden­hilfsstoffen, Kultursubstraten oder
                                                      –– anderenfalls die Gefahr einer Bodenver-
   Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf
                                                         dichtung und von Strukturschäden durch
   der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirt-
                                                         das Befahren bestehen würde.
   schaftungseinheit nach den Vorgaben des
   Paragraf 4 der DüV zu ermitteln und aufzu-      In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren
   zeichnen9. Dazu sind die Stickstoffbedarfs-     sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 Kilo-
   werte der Kultur nach Anlage 4 der DüV her-     gramm je Hektar Gesamt-N ausgebracht wer-
   anzuziehen sowie die im Boden verfügbaren       den, wenn die letzten drei der o. g. Bedingungen
   Nährstoffmengen zu ermitteln10. Dies kann       erfüllt sind.
   durch Untersuchung repräsentativer Proben
                                                   •• Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen
   oder nach Empfehlung der zuständigen
                                                      Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in
   Landesstelle erfolgen. Der so ermittelte Dün-
                                                      Oberflächengewässer durch Einhaltung ei-
   gebedarf darf nicht überschritten werden11.
                                                      nes ausreichenden Abstands zwischen dem
   Teilgaben sind zulässig. Von der Pflicht zur
                                                      Rand der durch die Streubreite bestimmten
   Erstellung einer Düngebedarfsermittlung
                                                      Ausbringungsfläche und der Böschungs-
   sind zudem die Flächen und Betriebe befreit,
                                                      oberkante zu vermeiden15. Dieser Abstand
   die auch von der Pflicht zur Erstellung eines
                                                      beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter
   Nährstoffvergleichs befreit sind (s. u. Nähr-
                                                      (früher 3 Meter). Wenn Ausbringungsgeräte
   stoffvergleich).12
                                                      verwendet werden, bei denen die Streu-
•• Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden-            breite der Arbeitsbreite entspricht oder die
   hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-      eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt
   hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem       er mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Ab-
   Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstick-            stands von einem Meter zur Böschungsober-
   stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoni-         kante dürfen keine Düngemittel aufgebracht

                                                                                                 15
werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese         –– Auf Grünland, Dauergrünland und auf
     Düngemittel in oberirdische Gewässer abge-             Ackerland mit mehrjährigem Feldfut-
     schwemmt werden.                                       terbau bei einer Aussaat bis zum 15.
                                                            Mai in der Zeit vom 1. November bis
•• Auf stark geneigte Flächen d. h. Flächen,
                                                            zum Ablauf des 31. Januar.
   die innerhalb eines Abstands von 20 Meter
   zur Böschungsoberkante eines Gewässers                –– Festmist von Huftieren oder Klauentie-
   eine durchschnittliche Hangneigung von                   ren oder Komposte dürfen in der Zeit
   mindestens 10 Prozent aufweisen, dürfen                  vom 15. Dezember bis zum Ablauf des
   innerhalb eines Abstands von 5 Meter bis zur             15. Januar nicht aufgebracht werden.17
   Böschungsoberkante keine stickstoffhalti-
                                                    •• Die zuständige Behörde kann die genannten
   gen Düngemittel aufgebracht werden.16 Eine
                                                       Zeiträume auf Antrag um maximal 4 Wo-
   Injektion ist ebenfalls nicht zulässig. Inner-
                                                       chen verschieben, aber nicht verkürzen.18
   halb des Bereichs von 5 Meter bis 20 Meter
                                                       Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Beginn
   zur Böschungsoberkante gilt:
                                                       des jeweiligen Zeitraumes gestellt werden.
     –– Auf unbestellten Ackerflächen sind diese       Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
        Düngemittel sofort einzuarbeiten.              Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
                                                       Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein
     –– Auf bestellten Ackerflächen sind folgende
                                                       anerkannten Regeln der Technik entspre-
        Bedingungen einzuhalten:
                                                       chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit
       –– Bei Reihenkulturen (Reihenabstand            nachfolgend aufgeführten Geräten ist ver-
          von 45 Zentimeter und mehr) sind die-        boten:
          se ­Düngemittel sofort einzuarbeiten,
                                                      –– Festmiststreuer ohne gesteuerte Mist­
          sofern keine entwickelte Untersaat
                                                         zufuhr zum Verteiler,
          vorhanden ist.
                                                      –– Güllewagen und Jauchewagen mit freiem
       –– Bei allen anderen Kulturen muss eine
                                                         Auslauf auf den Verteiler,
          hinreichende Bestandsentwicklung
          vorliegen oder                              –– zentrale Prallverteiler, mit denen nach
                                                         oben abgestrahlt wird,
       –– die Fläche muss mit Mulch- oder
          Direkt­saat bestellt worden sein.           –– Güllewagen mit senkrecht angeordneter,
                                                         offener Schleuderscheibe als Verteiler
•• Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an
                                                         zum Aufbringen von Gülle und
   Stickstoff (mehr als 1,5 Prozent Gesamtstick-
   stoff in der Trockenmasse) dürfen zu den           –– Drehstrahlregner zur Verregnung von
   nachfolgend genannten Zeiten nicht aufge-             Gülle.
   bracht werden:
                                                    •• Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge-
     –– Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte       nutzten Flächen des Betriebes dürfen auf
        der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf         Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und
        des 31. Januar.                                Jahr nicht mehr als 170 Kilogramm Gesamt-
        Ausnahmen:                                     stickstoff aus organischen und organisch-­
                                                       mineralischen Düngemitteln, einschließlich
       –– Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch-
                                                       Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
          ten, Winterraps und Feldfutter bei ei-
                                                       aus dem Betrieb einer Biogasanlage, aufge-
          ner Aussaat bis 15. September oder zu
                                                       bracht werden. Der Stickstoffanfall aus der
          Wintergerste nach Getreidevorfrucht,
                                                       Weidehaltung ist anzurechnen.20
          bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober,
          jedoch insgesamt nicht mehr als 30        Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben der
          Kilogramm Ammoniumstickstoff oder         DüV spätestens bis zum 31. März in dem von
          60 Kilogramm Gesamtstickstoff je          ihm gewählten und im Vorjahr beendeten Dün-
          Hektar.                                   gejahr einen Nährstoffvergleich für Stickstoff
                                                    und Phosphat von Zufuhr und Abfuhr (Bilanz)
       –– Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd-
                                                    als Flächenbilanz oder Zusammenfassung der
          beer- und Beerenobstkulturen.

16
Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede            nischen und organisch-mineralischen
Bewirtschaftungseinheit oder eine beim Anbau                Düngemittel, bei denen es sich um
von Gemüse- und Erdbeerkulturen zusammen-                   Gärrückstände aus dem Betrieb einer
gefasste Fläche für den Betrieb zu erstellen und            Biogasanlage handelt, übernehmen
aufzuzeichnen. 21 Muster sind als Anlagen 3 und             oder aufbringen.
4 dieser Broschüre beigefügt. Dabei kann der
                                                   	Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten
Betriebsinhaber den Zeitraum von 12 Monaten,
                                                     Ausnahme müssen alle der vier aufgezähl-
auf den sich die Bewirtschaftung (insbeson-
                                                     ten Punkte erfüllt sein.
dere Düngung) des überwiegenden Teils der
landwirtschaftlich genutzten Fläche bezieht        •• Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der
(Düngejahr), für den Nährstoffvergleich selbst-       Nährstoffvergleiche der letzten drei Dünge-
ständig wählen.                                       jahre ein durchschnittlicher Kontrollwert zu
                                                      ermitteln.22 Der durchschnittliche Kontroll-
Ausgenommen vom Nährstoffvergleich sind
                                                      wert aus den Nährstoffvergleichen für die
   –– Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder        Düngejahre 2016 bis 2018 darf maximal 56,6
      Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer-            Kilogramm Stickstoff je Hektar betragen.
      den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch-         Dieser Wert ergibt sich rechnerisch dadurch,
      beeren und Baumobstflächen sowie nicht          dass für die Düngejahre, die im Jahr 2017 be-
      im Ertrag stehende Dauerkulturflächen           gonnen haben, ein höherer Kontrollwert von
      des Wein- und Obstbaus, sowie Flächen,          60 Kilogramm Stickstoff je Hektar noch zu-
      die der Erzeugung schnellwüchsiger              lässig war. Für die ab 2018 begonnenen Dün-
      Forstgehölze zur energetischen Nutzung          gejahre gilt ein Kontrollwert von nur noch
      dienen,                                         50 Kilogramm Stickstoff je Hektar. Danach
                                                      ergibt sich für die oben genannten Dünge-
   –– Flächen mit ausschließlicher Weide­
                                                      jahre der Durchschnittswert von 60 + 60 +
      haltung bei einem jährlichen Stickstoff-
                                                      50 / 3 = 56,6 Kilogramm Stickstoff je Hektar.
      anfall an Wirtschaftsdüngern tierischer
                                                      Bei Überschreitung des durchschnittlichen
      Herkunft von bis zu 100 Kilogramm je
                                                      Kontrollwertes hat der Betriebsinhaber auf
      Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoff-
                                                      Anordnung der nach Landesrecht zuständi-
      düngung erfolgt,
                                                      gen Stelle (Landkreis oder kreisfreie Stadt)
   –– Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als        an einer Düngeberatung teilzunehmen.23
      50 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar         Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle
      und Jahr oder 30 Kilogramm Phosphat             (Landkreis oder kreisfreie Stadt) vom Betrieb-
      (P2O5) je Hektar und Jahr (auch in Form         sinhaber innerhalb von zwei Wochen nach
      von Abfällen nach Kreislaufwirtschafts-         der Teilnahme nachzuweisen. Im Folgejahr
      und Abfallgesetz) düngen,                       (Düngejahr, das nach der Düngeberatung
                                                      beginnt) darf der Saldo des Nährstoffverglei-
   –– Betriebe, die
                                                      ches den Wert von 50 Kilogramm Stickstoff
      –– weniger als 15 Hektarlandwirtschaft-         je Hektar nicht überschreiten. Stellt die nach
         lich genutzter Fläche bewirtschaften         Landesrecht zuständige Stelle (Landkreis
         (abzüglich der unter den ersten beiden       oder kreisfreie Stadt) dennoch im Folgejahr
         Spiegelstrichen genannten Flächen),          ein Überschreiten des Saldos fest, hat der Be-
                                                      triebsinhaber sowohl den Nährstoffvergleich
      –– höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse,
                                                      als auch die Düngebedarfsermittlung bis
         Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbau-
                                                      zum 31. März zur Prüfung vorzulegen.
         en,

      –– einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
                                                   •• Hinweis: Zusätzliche Anforderungen können
         düngern tierischer Herkunft von nicht
                                                      bei der Förderung von Agrarumwelt- und
         mehr als 750 Kilogramm Stickstoff
                                                      Klimamaßnahmen im Hinblick auf die Dün-
         aufweisen und
                                                      gung bestehen.
      –– keine außerhalb des Betriebes anfal-
         lenden Wirtschaftsdünger sowie orga-

                                                                                                 17
1.2 Landesspezifisch abweichende                   •• Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des-
     Regelungen gemäß § 13 DüV                         sen Eindringen in das Grundwasser, in ober-
                                                       irdische Gewässer und in die Kanalisation
Wie bereits in der Einleitung ausgeführt sind          muss zuverlässig verhindert werden.
die Länder verpflichtet, Gebiete von Grundwas-
                                                    •• Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/
serkörpern mit einer besonderen Belastung
                                                       Silage sind mit einer dichten und wasserun-
durch Nitrat (gefährdete Gebiete) gesondert
                                                       durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur
auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann
                                                       ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist
über die bereits nach der Düngeverordnung
                                                       die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte
allgemein geltenden Anforderungen hinaus
                                                       seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen
strengere Regelungen für die Aufbringung von
                                                       das Eindringen von Oberflächenwasser aus
Düngemitteln und ggf. auch für die Lagerung
                                                       dem umgebenden Gelände zu schützen.
von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen
                                                       Dies gilt nicht für Lagerflächen, auf denen
erlassen werden.
                                                       Ballensilage (Rund- und Quaderballen) ge-
Landesspezifisch abweichende Regelungen                lagert wird, wenn auf der Lagerfläche keine
für diese gefährdeten Gebiete befinden sich in         Entnahme von Silage erfolgt.
Sachsen-Anhalt in Form einer Landesverord-
                                                    •• Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage­
nung in Vorbereitung. In Bezug auf die Auswei-
                                                       sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder
sung der betroffenen Flächen ist vorgesehen,
                                                       Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson-
dass analog der Vorgehensweise bei der Aus-
                                                       derte Sammeleinrichtung vorzusehen.
weisung der erosionsgefährdeten Flächen eine
Information am jeweiligen Feldblock „liegt im       •• Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La-
gefährdeten Gebiet“ angefügt wird. Die Aus-            gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche,
weisung dieser Flächen ist ebenfalls im Laufe          Gülle und Festmist) sowie Gärresten aus
des ersten Halbjahres 2019 vorgesehen. Über            dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf.
die einzelnen Regelungen und die betroffenen           weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte)
Flächen (gefährdetes Gebiet) wird dann zeitnah         muss größer sein, als die erforderliche Ka-
informiert. Im Hinblick auf Flächen, die in ande-      pazität während des längsten Zeitraumes,
ren Bundesländern liegen, ist zu bedenken, dass        in dem das Ausbringen auf landwirtschaft-
dort andere landesrechtliche Regelungen für            liche Flächen verboten ist.25 Es muss auf die
die Sondergebiete als in Sachsen-Anhalt gelten         Belange des jeweiligen landwirtschaftli-
können. Die Landwirte sind angehalten, sich            chen Betriebes und des Gewässerschutzes
rechtzeitig über die abweichenden Regelungen           abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße
im jeweiligen Bundesland zu informieren.               landwirtschaftliche Verwertung oder Aus-
                                                       bringung des Inhaltes nach der Düngever-
 1.3    Anforderungen an Anlagen zum Lagern            ordnung muss gewährleistet sein.
        und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest-
                                                    •• Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (z. B.
        mist, Silage und Silagesickersäften24
                                                       Jauche oder Gülle) oder feste oder flüssige
                                                       Gärrückstände erzeugen, müssen sicherstel-
Die wesentlichen Anforderungen an ortsfeste
                                                       len, dass sie mindestens die in einem Zeit-
Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt
                                                       raum von sechs Monaten anfallenden flüssi-
zusammenfassen:
                                                       gen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände
•• Anlagen für das Lagern und Abfüllen von             sicher lagern können.26 Soweit der Betrieb
   Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein-           nicht selbst über die erforderlichen Anlagen
   schließlich deren Sammel-, Um- und Abfül-           zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinha-
   leinrichtungen müssen bei den zu erwar-             ber durch schriftliche vertragliche Vereinba-
   tenden Beanspruchungen dicht, standsicher           rungen mit einem Dritten sicherzustellen,
   und gegen die zu erwartenden mechani-               dass die das betriebliche Fassungsvermögen
   schen und chemischen Einflüsse hinrei-              übersteigende Menge dieser Stoffe überbe-
   chend widerstandsfähig sein.                        trieblich gelagert oder verwertet wird.

18
•• Für Festmist von Huftieren oder Klauentie-      zelanordnung oder in einer vertraglichen Ver-
   ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazi-     einbarung33 festgelegt wurden. Im Übrigen darf
   tät zur Abdeckung des Aufbringungsverbots       die Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Be-
   vom 15.12. bis zum 15.01. nachzuweisen. Hin-    einträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes
   weis: Ab dem Jahr 2020 beträgt die Mindest-     in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen
   lagerkapazität zwei Monate.27                   Bestandteilen führen können (§§ 33 f. BNat-
                                                   SchG). Vogelschutzspezifische Auflagen aus
 2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2)                  Projektgenehmigungen unabhängig von der La-
                                                   ge des Projektes innerhalb oder außerhalb von
Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer       Schutzgebieten, sind ebenfalls zu beachten.
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)
                                                   Besonderheiten für Schutzgebiete34
Allgemeine Regelung
                                                   Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie
Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim-       geschützten Vogelarten müssen die Länder die
mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal-      zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebie-
tung und Wiederherstellung von Lebensräumen        te zu Vogelschutzgebieten erklären. In diesen
für alle europäischen wildlebenden Vogelarten      sind zusätzliche Regelungen zu beachten, wenn
in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich-    diese beispielsweise in Form einer Schutzge-
tet.29 Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für   bietsverordnung oder einer Einzelanordnung
landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus:     (siehe Glossar) erlassen wurden.
                                                   Solche zusätzlichen Regelungen können bei-
•• den Naturschutzgebietsverordnungen,
                                                   spielsweise
•• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land-
                                                   •• den Dünger- und Pflanzenschutzmittel­
   schaftselemente,30
                                                      einsatz,
•• dem gesetzlichen Biotopschutz,31 und
                                                   •• den Mahdzeitpunkt,
•• den Vorgaben der Eingriffsregelung.32
                                                   •• das Umbruchverbot von Grünlandflächen,
Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß-
                                                   •• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor
nahmen, durch die geschützte Lebensräume
                                                      allem in Feuchtgebieten, oder
dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig. In
der Regel ist davon auszugehen, dass für die       •• die Unterhaltung von Gewässern
Erhaltung der Lebensräume der europäischen
                                                   betreffen. Nähere Informationen erhalten Sie
wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks,
                                                   bei der zuständigen unteren Naturschutzbehör-
Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete (siehe
                                                   de des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Glossar) und Einzelbäume, wie sie in Kapitel II
Nr. 6 definiert werden, besonders wichtig sind.
                                                    3. FFH-Richtlinie (GAB 3)
Für diese Landschaftselemente gilt das Beseiti-
gungsverbot auch außerhalb von Schutzgebie-
                                                   Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer
ten. Darüber hinausgehende Verbote der Zer-
                                                   Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)
störung oder erheblichen Beeinträchtigung von
geschützten Biotopen (Paragraf 30 BNatSchG         Weitere Grundanforderungen an den Betrieb
oder nach Landesrecht), von ausgewiesenen          im Bereich des Umweltschutzes sind in der
Naturdenkmalen (Paragraf 28 BNatSchG oder          Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie35)
nach Landesrecht) oder geschützten Land-           geregelt.
schaftsbestandteilen (Paragraf 29 BNatSchG         Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Erhal-
oder nach Landesrecht) bleiben gleichwohl zu       tungsmaßnahmen für die in den FFH-Gebieten
beachten.                                          vorkommenden Lebensraumtypen und Arten
                                                   festlegen und geeignete rechtliche, administ-
Soweit Flächen in einem Vogelschutzgebiet
                                                   rative oder vertragliche Maßnahmen ergreifen,
bewirtschaftet werden, ergeben sich nur dann
                                                   um die Erhaltungsziele zu erreichen.36 Die Län-
zusätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder
                                                   der können ergänzende Regelungen im Landes-
-auflagen, wenn verbindliche Vorschriften in
                                                   recht umsetzen. Die Richtlinie verlangt geeig-
Form einer Schutzgebietsverordnung, einer Ein-

                                                                                                  19
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