Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2019 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2019
VORWORT Die Ende des Jahres 2013 von der Europäischen Kommission beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet auch weiterhin die durch die Begünstigten einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften, das heißt die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Vor diesem Hintergrund wurde die vorliegen- de Broschüre von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet und für das Jahr 2019 aktualisiert. Sie dient der allgemeinen Information über die Cross Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr wurden wieder farblich kenntlich gemacht. Die Broschüre ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften. Zahlungsempfänger in Sachsen-Anhalt (Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raumes, von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter einheimischer Nutztierrassen, Direktzahlungsempfänger sowie seit 2010 auch Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstel- lungsbeihilfen im Weinbaubereich) sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechts änderungen nach Redaktionsschluss und den damit verbundenen Änderungen der Cross Compli- ance-Vorschriften zu informieren. Ausgenommen von den Cross Compliance-Verpflichtungen sind Unternehmen, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Für diese Unternehmen gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des Fachrechts. Über wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr wird im einleitenden Teil gesondert informiert. Dazu gehört im Jahr 2019 die Verpflichtung für die Länder, im Rahmen der Umsetzung der Nitratricht- linie Gebiete von Grundwasserkörpern mit einer besonderen Belastung durch Nitrat (gefährdete Ge- biete) gesondert auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann verschärfte Regelungen eingehalten werden, die sich aus einer noch zu verabschiedenden Landesverordnung ergeben. Diese ist für das erste Halbjahr 2019 geplant. Über Details wird dann im Laufe des ersten Halbjahres gesondert infor- miert. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirt- schaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt unter https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/ landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/cross-compliance/. Auf dieser Seite können auch die für Cross Compliance maßgeblichen Rechtstexte des EU-, Bundes- und Landesrechts nachgelesen werden. Das vorliegende Informationsheft kann dort ebenfalls auf gerufen und bei Bedarf herunter geladen werden. Hinsichtlich weitergehender Fragen können Sie sich auch an das für Ihren Betriebssitz zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) oder die jeweils zuständige Fachbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Weiterhin stehen auch Fachbehörden des Landes wie die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zur Beantwortung spezieller Fragen zur Verfügung. Prof. Dr. Claudia Dalbert Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt 3
INHALT Einleitung 7 Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) 9 1. Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) 9 2. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 9 3. Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) 10 4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) 12 5. Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6) 12 6. Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7) 12 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 15 1. Nitratrichtlinie (GAB 1) 15 1.1 Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln 15 1.2 Landesspezifisch abweichende Regelungen gemäß § 13 DüV 18 1.3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, 18 Festmist, Silage und Silagesickersäften 2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) 19 3. FFH-Richtlinie (GAB 3) 19 4. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4) 21 4.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 21 4.1.1 Produktion sicherer Futtermittel 21 4.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Futtermitteln 21 4.1.3 Rückverfolgbarkeit 22 4.1.4 Anforderungen an die Futtermittelhygiene 22 4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit 22 4.2.1 Produktion sicherer Lebensmittel 22 4.2.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln 23 4.2.3 Rückverfolgbarkeit 23 4.2.4 Anforderungen an die Lebensmittelhygiene 24 4.2.5 Milcherzeugung 24 4.2.6 Eiererzeugung 26 5. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der 26 tierischen Erzeugung (GAB 5) 6. Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8) 27 6.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 27 6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 28 4 5
Kontroll- und Sanktionssystem 48 1. Kontrolle 48 1.1 Systematische Kontrolle 48 1.2 Weitere Kontrollen 48 2. Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen 48 3. Höhe der Verwaltungssanktion 49 Anlagen 52 1. Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 52 2. Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1 53 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung 3. Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2019) 55 4. Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2019) 57 5. Behörden für die Registrierung von Betrieben (mit Tierhaltung) 58 6. Regionalstellen 59 7. Zuständige Behörden für Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen 61 sowie Ausnahmeregelungen gem. Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verfütterungsverbot) 8. Anforderungen an die Rohmilch 63 9. Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der 63 einzelnen Tierkrankheiten/Tierseuchen 10. Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot 64 11. Eingriffe bei Tieren – Betäubung 65 Glossar 66 1. Begriffsbestimmungen 66 2. Relevante Rechtsvorschriften 69 6
Einleitung Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 •• Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch Raumes: an die Einhaltung von Vorschriften in den Be- –– Ausgleichszahlungen für aus naturbe- reichen Umweltschutz, Klimawandel, guter dingten oder anderen Gründen benach- landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Ge- teiligte Gebiete, sundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird –– Ökologischer/biologischer Landbau, als „Cross Compliance“ bezeichnet. –– Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 Die Cross Compliance-Regelungen umfassen: und im Zusammenhang mit der Richtlinie •• sieben Standards für die Erhaltung von 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), Flächen in gutem landwirtschaftlichem –– Zahlungen für bestimmte flächenbezoge- und ökologischem Zustand (GLÖZ) und ne Maßnahmen des ländlichen Raumes, •• 13 Regelungen zu den Grundanforderungen –– Zahlungen für die Haltung und Aufzucht an die Betriebsführung (GAB); bedrohter einheimischer Nutztierrassen, diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch unabhängig von Cross Compliance. –– Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen, Die Cross Compliance-Regelungen gehen von –– Aufforstung und Anlage von Wäldern, einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies –– Einrichtung von Agrarforstsystemen bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compli- sowie ance-relevante Zahlungen erhält, in allen Pro- duktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, –– Zahlungen für Waldumwelt- und Klima Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen dienstleistungen und Erhaltung der Wäl- seinen Betriebsstätten die Cross Compliance- der. Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es •• Umstrukturierung und Umstellung von Reb- unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder flächen einschließlich Unterstützung von Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlun- Tröpfchenbewässerungsanlagen zur Ver- gen berücksichtigt wurden. besserung der Rebflächenbewirtschaftung Die im Rahmen von Cross Compliance zu be- (Anmerkung: Hier gelten die Cross Compli- achtenden Verpflichtungen beziehen sich auf ance-Regelungen drei Kalenderjahre ab dem Maßnahmen, die im Rahmen der landwirt- 1. Januar, der auf die erste Zahlung folgt.). schaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirt- zu den Cross Compliance-Verpflichtungen erge- schaftliche Flächen) ausgeführt werden. ben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord- einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross Compliance-relevante Zahlungen): Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 •• Direktzahlungen: sowie die Agrarzahlungen-Verpflichtungen- –– Basisprämie, verordnung5 einschlägig. –– Greeningprämie, Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell- –– Umverteilungsprämie, ten Cross Compliance-Verpflichtungen die –– Junglandwirteprämie, Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Cross Compli- –– Rückerstattung Haushaltsdisziplin. ance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) 7
erfolgen unabhängig von Kürzungen und Aus- schlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross Compliance. Verstöße gegen das deutsche Fach- recht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zah- lungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen verstoßen wird. Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2019: Nitratrichtlinie (GAB 1) Aufgrund einer Änderung der Düngegesetzes6, der Neufassung der Düngeverordnung7 und der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 hat- ten sich bereits für das Jahr 2018 Änderungen in den Vorschriften zur Umsetzung der Nitrat- richtlinie ergeben. Darüber hinaus sind die Länder verpflichtet, Gebiete von Grundwasserkörpern mit einer besonderen Belastung durch Nitrat (gefährde- te Gebiete) gesondert auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann über die bereits nach der Düngeverordnung allgemein geltenden Anforderungen hinaus strengere Regelungen für die Aufbringung von Düngemitteln und ggf. auch für die Lagerung von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen erlassen werden. Weitere Ausführungen und Hinweise finden sich unter GAB 1 Kapitel 1.2 Landesspezifisch abweichende Regelungen gemäß § 13 DüV. Beachten Sie bitte, dass in den als gefährdet ausgewiesenen Gebieten unterschiedliche Re- gelungen in den Bundesländern bestehen kön- nen. Landwirte, die in verschiedenen Ländern landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, müssen sich daher über die in den jeweiligen Ländern getroffenen Festlegungen informieren. In den meisten Bundesländern erfolgt die Aus- weisung der gefährdeten Gebiete und die Ver- abschiedung der jeweiligen Landesverordnung im ersten Halbjahr 2019. 8
E rhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer schüre) in das Grundwasser ist im Rahmen der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaft- eingeleitet oder eingebracht werden, wenn licher Flächen in einem guten landwirtschaft- dies wasserrechtlich erlaubt worden ist und lichen und ökologischen Zustand sind in der die diesbezügliche Genehmigung vorliegt. In Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung den Listen I und II sind Stoffe, Stofffamilien und geregelt. Damit kommt Deutschland der Ver- Stoffgruppen genannt, die als schädlich für das pflichtung nach, konkrete Anforderungen zu Grundwasser gelten. Zur Vermeidung von Ein- den Standards „Einhaltung der Genehmigungs- leitungen und Einbringungen in das Grundwas- verfahren für die Verwendung von Wasser zur ser sind diese Stoffe auf dem landwirtschaft Bewässerung“, „Schutz des Grundwassers ge- lichen Betrieb so zu handhaben, dass es zu gen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen keiner Grundwassergefährdung kommen kann. an die Bodenbedeckung“, „Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Ero- In der Regel ist eine nachteilige Veränderung sion“, „Erhaltung des Anteils der organischen der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu be- Substanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung sorgen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit von Landschaftselementen“ vorzuschreiben. Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Die entsprechenden Vorgaben zur „Schaffung Desinfektionsbädern, Silage und Festmist ge- von Pufferzonen entlang von Wasserläufen“ mäß Paragraf 4 Agrarzahlungen-Verpflichtun- (GLÖZ 1) werden bereits über die Nitratrichtlinie genverordnung eingehalten werden. (GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im Im Folgenden werden allgemein die entspre- Rahmen des Standards GLÖZ 1 sind daher nicht chenden Vorgaben erläutert: erforderlich. Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib- Folgende Anforderungen ergeben sich: stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln und Desinfektionsbädern für landwirtschaft- 1. Einhaltung von Genehmigungs- liche Nutztiere verfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2) Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder chemische Pflanzenschutzmittel sowie ge- Oberflächengewässern Wasser zur Bewässe- gebenenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Be- rung der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt handlung von Schafen in Desinfektionsbädern) er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung betroffen. Die Handhabung, die Lagerung und oder Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese die Beseitigung dieser Stoffe dürfen nicht dazu Bewilligungen oder Erlaubnisse können auch führen, dass es zu einer nachteiligen Verän- für Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsver- derung der Grundwasserbeschaffenheit kom- band) erteilt werden. men kann. Die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der 2. Schutz des Grundwassers gegen guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen Verschmutzung (GLÖZ 3) Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragrafen 4 Agrarzahlungen- Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in Verpflichtungenverordnung dar. das Grundwasser Lagerung von Silage und Festmist außerhalb Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B. ortsfester Anlagen über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste Grundvoraussetzung ist, dass es durch die I aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflich- Lagerung von Silage oder Festmist außerhalb tungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Bro- 9
ortsfester Anlagen (siehe Glossar) zu keiner der Aufbringungsfläche nur bereitgestellt wer- nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe- den, soweit dies für die Aufbringung erforder- schaffenheit kommen kann. Ferner sind Silage lich ist. In der Regel wird dafür ein Zeitraum von oder Festmist nur auf landwirtschaftlichen höchstens zwei Wochen als zulässig angesehen. Flächen zu lagern. Das sind auch Flächen, die zwar aus der Erzeugung genommen worden 3. Mindestanforderungen an die Boden- sind, auf denen aber eine landwirtschaftliche bedeckung (GLÖZ 4) Tätigkeit im Sinne von Paragraf 2 Direktzahlun- gen-Durchführungsverordnung stattfindet. Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung genommenes Ackerland, das durch den Betrieb- Die Lagerung von Festmist außerhalb ortsfes- sinhaber als im Umweltinteresse genutzte Flä- ter Anlagen darf nicht länger als sechs Monate che (sogenannte „ökologische Vorrangfläche“ dauern. Der Lagerplatz, auf dem der Festmist oder ÖVF) ausgewiesen ist, sowie sonstiges auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, brachliegendes und stillgelegtes Acker- und ist jährlich zu wechseln. Dauergrünland. Werden Silage oder Festmist länger als sechs Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen, Monate an einem Ort zu einem bestimmten die in den Sammelanträgen gemäß den dort Zweck gelagert, handelt es sich nach der Defi- vorgegebenen Codes auszuweisen sind: nition der Verordnung über Anlagen zum Um- gang mit wassergefährdenen Stoffen (AwSV) a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF) um eine ortsfeste Anlage. In einem solchen Fall auf Ackerland müssen die Anforderungen der AwSV für der- artige Lagerstätten eingehalten werden (vgl. Streifen am Waldrand (ohne Erzeu- 054 Kapitel III Nr. 1.2). gung) ÖVF Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF AL) 058 Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets- Ackerland, aus der Erzeigung genom- verordnungen oder besondere behördliche An- men (ÖVF) 591 ordnungen), so müssen diese bei der Lagerung b) Sonstiges brachliegendes eingehalten werden. oder stillgelegtes Ackerland In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I Brache mit jährlicher Einsaat von 590 oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu Blühmischungen handhaben ist) wenden Sie sich bitte an die für Ackerland, aus der Erzeugung 591 den Grundwasserschutz zuständige Behörde genommen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. c) Brachliegendes und stillgelegtes Hinweis zur Lagerung von festen Gärresten Dauergrünland (inklusive ÖVF) außerhalb ortsfester Anlagen Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF DGL) 057 Gärreste fallen u.a. bei der Gewinnung von Biogas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher Dauergrünland, aus der Erzeugung 592 Herkunft an und werden in der Regel auch wie- genommen der landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören Darüber hinaus werden Anforderungen an Win- gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein was- terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen sergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für (Gründecke) als ökologische Vorrangflächen feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester definiert. Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu kei- ner nachteiligen Veränderung der Grundwas- Anforderungen an Flächen nach a) und b) serbeschaffenheit kommen kann. Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland Bitte beachten Sie, dass nach dem Abfallrecht inklusive ÖVF sind der Selbstbegrünung zu eine Feldrandzwischenlagerung nicht zulässig überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu ist. Bioabfälle und Gemische im Sinne der Bio- begrünen. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken abfallverordnung dürfen auf oder in der Nähe mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur 10
Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Auf sonstigem brachliegendem oder stillge- Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) legtem Ackerland (Flächen nach b) enden die außerhalb des Zeitraums 1. April bis 30. Juni zu- Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem lässig. Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums das Ackerland wieder in die Erzeugung genom- ist nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber men wird. Geschieht dies nach Antragstellung, zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blüh- ist diese Veränderung dem zuständigen ALFF flächen im Rahmen von Agrarumwelt- und unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hiervon Klimamaßnahmen verpflichtet ist und dieser abweichende Vorschriften des Bundes oder der Verpflichtung durch Neuansaat während dieses Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder Zeitraums nachkommen muss. Pflanzenschutz- des Wasserhaushalts bleiben unberührt. mittel dürfen auf den genannten Ackerflächen Anforderungen an Flächen nach a), b) und c) nicht angewendet werden. Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das den in der Tabelle genannten ÖVF Brachen oh- Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf ne Erzeugung (Ackerland, aus der Erzeugung brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und genommen mit NC 591) ergibt sich ab dem Dauergrünland inkl. ÖVF verboten. Eine Nut- 1.1.2018 unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. zung des Aufwuchses von stillgelegten Flächen, 639/2014. Es handelt sich dann nicht mehr um die nicht als ökologische Vorrangflächen ausge- eine Cross Compliance-Verpflichtung, sondern wiesen sind, ist nach schriftlicher Anzeige bei um eine Greening-Verpflichtung. der zuständigen Landesstelle möglich. Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen Anforderungen an Winterkulturen sowie an auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafte- Zwischenfrüchte und Gründecken, die als öko- ten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen logische Vorrangflächen ausgewiesen sind Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung Es müssen auf der Fläche belassen werden: von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die oben genannten Vorgaben zur Begrünung, •• Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit zum Umbruch und zum Einsatz von Pflanzen- sie als ökologische Vorrangflächen ausge- schutzmitteln nicht. Hierbei kann es sich zum wiesen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschnei- des 15. Februar des auf das Antragsjahr sen, aber auch um sog. Kiebitz- oder Lerchen- folgenden Jahres; fenster o.ä. handeln. Diese Ausnahme ist auf •• Untersaaten von Gras oder Leguminosen in Ackerland, das als ökologische Vorrangfläche die Hauptkultur, soweit sie als ökologische ausgewiesen ist (Flächen nach a), allerdings Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der nicht möglich. Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des Hinweis: Die Streifen oder Teilflächen dürfen 15. Februar des auf das Antragsjahr folgen- nur einen marginalen Anteil an der Gesamt- den Jahres oder mindestens bis zur Vorberei- fläche des mit einer Kultur bestellten Schlages tung mit unverzüglich folgender Aussaat der ausmachen (maximal 20 Prozent des Schlages). nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar ausgesät wird; Die Verpflichtungen enden auf ökologischen Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens •• Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte, nach dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine die auf stickstoffbindende Pflanzen folgen, Aussaat und Pflanzung, die nicht vor Ablauf ab der Aussaat bis zum Ablauf des 15. Febru- dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet ar des Folgejahres. oder durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aus- Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche saat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli- und Durchführung einer Aussaat zählt in die- chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von sem Zusammenhang nicht, wenn zum Beispiel Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Bewei- eine Zwischenfrucht, die nicht geerntet werden den und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln soll, ausgesät wird, nach der dann im folgenden der Grasuntersaat oder der genannten Zwi- Frühjahr Sommerungen angebaut werden. schenfrüchte auf den betreffenden Flächen ist zulässig. 11
4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Abstand von höchstens 100 Metern quer zur Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- Hauptwindrichtung eingesät werden oder im oder Winderosionsgefährdung der landwirt- Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, so- schaftlichen Fläche. Hierzu teilen die Länder weit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad angelegt werden oder falls unmittelbar nach der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be- dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden. stimmten Klassen zu. Dies ist mit der „Verord- nung zur Umsetzung der Reform der Gemein- 5. Erhaltung des Anteils der organischen samen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt“ vom Substanz im Boden (GLÖZ 6) 21. Juli 2015 erfolgt und gilt seit dem Jahr 2016. Im Zuge der Aktualisierung der Datengrundla- Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren- gen (R-Faktor) wurde eine Neueinstufung der nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) ab Stoppelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt 2016 vorgenommen. Die Information über die der organischen Substanz im Boden und zum erosionsgefährdeten Flächen wird seit dem Jahr Schutz der Bodenstruktur. Aus phytosanitä- 2018 über das Antragsbearbeitungsprogramm ren Gründen kann das zuständige Amt für als Information am Feldblock bereitgestellt. Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot geneh- Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe migen. CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde- re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein- 6. Keine Beseitigung von Landschafts- bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum elementen (GLÖZ 7) Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti- bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar- erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen landschaft eine herausragende Bedeutung, weil des Pflugeinsatzes nicht. sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe bereichern sie das Landschaftsbild. Folgende CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine beson- Landschaftselemente stehen unter Cross Com- dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz pliance-Schutz, d. h. es ist daher verboten, diese einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum ganz oder teilweise zu beseitigen: 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen •• Hecken oder Knicks zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des Definition: Lineare Strukturelemente, die 30. November ist nur bei einer unmittelbar fol- überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind genden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aus- eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern saat von Reihenkulturen mit einem Reihen- haben. Dabei sind kleinere unbefestigte Un- abstand von 45 Zentimetern und mehr ist das terbrechungen unschädlich. Pflügen verboten. •• Baumreihen Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe Definition: Mindestens fünf linear angeordne- CCWind zugewiesen und nicht in eine beson- te, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz entlang einer Strecke von mindestens 50 Me- einbezogen, darf sie nur bei Aussaat vor dem tern Länge. Somit fallen fallen nichtlandwirt- 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon schaftlich genutzte Obstbäume und Schalen- ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit früchte nicht unter das Beseitigungsverbot. einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittel- •• Feldgehölze mit einer Größe von mindestens bar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua- 12
dratmetern. in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten Definition: Überwiegend mit gehölzartigen sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par- landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä- zelle sind. chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung •• Terrassen oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor- Definition: Von Menschen unter Verwendung den ist, gelten nicht als Feldgehölze. von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika- •• Feuchtgebiete (siehe Glossar) mit einer Grö- le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu ße von höchstens 2000 Quadratmetern: bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä- chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem a) Biotope, die nach Paragraf 30 Abs. 2 Satz Sinne können z. B. Gabione und Mauern sein. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder weiter gehenden landes- Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich rechtlichen Vorschriften geschützt und über Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht die Biotopkartierung erfasst sind. beseitigt werden. Bei Feldgehölzen, Feucht- gebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die b) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis- Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für runde oder ovale Kleingewässer), D olinen jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag (natürliche, meistens trichterförmige Ein- können mehrere Elemente vorkommen, die für stürze oder Mulden) und sich jeweils die Obergrenze einhalten. Für die c) andere mit Buchstabe b) vergleichbare Landschaftselemente gibt es keine Pflegever- Feuchtgebiete. pflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. •• Einzelbäume Die nach Landesrecht zuständige Behörde (in Definition: Bäume, die als Naturdenkmale im der Regel die untere Naturschutzbehörde des Sinne des Paragrafen 28 des BNatSchG ge- Landkreises oder der kreisfreien Stadt) kann die schützt sind. Beseitigung eines Landschaftselementes ge- •• Feldraine nehmigen. Definition: überwiegend mit Gras- und Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, Bäumen im Zeitraum 1. März bis 30. Septem- lang gestreckte Flächen mit einer Gesamt- ber einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich breite von mehr als 2 Metern, auf denen keine grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be- landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. stimmungen des Paragrafen 39 Absatz 5 Satz 1 Sie müssen innerhalb von oder zwischen land- Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf. wirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an in Verbindung mit darauf gestütztem Landes- diese angrenzen. recht) und umfasst somit den Schutzzeitraum •• Trocken- und Natursteinmauern der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch Definition: Mauern aus mit Erde oder Lehm nur die Hecken und Bäume, die bereits bei Cross verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Na- Compliance nicht beseitigt werden dürfen. tursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die Damit ist das Cross Compliance-relevante nicht Bestandteil einer Terrasse sind. Schnittverbot bei den oben genannten Hecken •• Lesesteinwälle und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehöl- Definition: Historisch gewachsene Aufschüt- zen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig tungen von Lesesteinen von mehr als 5 Me- sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnit- tern Länge. te zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. •• Fels- und Steinriegel sowie naturverstein- Hinweis: Bei der Pflege von Landschaftselemen- te Flächen mit einer Größe von höchstens ten sind neben den genannten Schutzzeiten 2 000 Quadratmetern. auch Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Es Definition: Meist natürlich entstandene, über- wird daher empfohlen, sich vor einer beabsich- wiegend aus Fels oder Steinen bestehende tigten Pflegemaßnahme mit der zuständigen Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die unteren Naturschutzbehörde des Landkreises 13
oder der kreisfreien Stadt in Verbindung zu set- •• Streuobstwiesen, zen. Die fachrechtlichen Bestimmungen gelten •• Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbs- weiterhin unabhängig von den Cross Complian- gärtnerisch genutzter Flächen, ce-Regelungen. •• Reihen von Kopfbäumen. Neben den in der Agrarzahlungen-Verpflich- tungenverordnung aufgeführten Landschafts- elementen sind jedoch weitere Landschafts- elemente, die gleichzeitig geschützte Biotope nach Paragraf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA sind, im Rahmen der FFH- oder Vogelschutz-Richtlinie Cross Compliance-re- levant (vgl. auch Kapitel IV, Nr. 1). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach Para- graf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA geschützten Biotope führen, sind untersagt. Zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen unter anderem: •• natürliche oder naturnahe Bereiche flie- ßender und stehender Binnengewässer ein- schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturna- hen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche, •• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrie- der, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, •• offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken- rasen, Schwermetallrasen, Wälder und Ge- büsche trockenwarmer Standorte, •• Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subal- pine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, •• offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, •• temporäre Flutrinnen in Überschwem- mungsgebieten und Auen, •• hochstaudenreiche Nasswiesen, •• planar-kolline Frischwiesen, •• naturnahe Bergwiesen, •• Halbtrockenrasen, •• Natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche, 14
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1. Nitratrichtlinie (GAB 1) umstickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teil- sind, auf Grundlage von Daten der zuständi- nehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren gen Stelle (LLG) vom Betriebsinhaber ermit- Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel angewen- telt oder durch wissenschaftlich anerkannte det werden. Untersuchungen festgestellt worden sind.13 Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in •• Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs- Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün- stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs- geverordnung7 des Bundes und die Verordnung mittel dürfen nicht auf überschwemmten, des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergesättigten, gefrorenen oder schnee- wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umge- bedeckten Böden aufgebracht werden14. Auf setzt. gefrorenem Boden dürfen mit den genann- ten Stoffen bis zu 60 Kilogramm je Hektar 1.1 Vorgaben für die Düngung mit Gesamt-N aufgebracht werden, wenn stickstoffhaltigen Düngemitteln –– der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird und Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an –– keine Abschwemmgefahr in oberirdische die Anwendung von Düngemitteln und ande- Gewässer oder auf benachbarte Flächen ren stickstoffhaltigen Stoffen: besteht und •• Vor dem Aufbringen von wesentlichen –– der Boden durch Einsaat einer Winterkul- Nährstoffmengen an Stickstoff, d. h. einer tur oder von Zwischenfrüchten im Herbst zugeführten Nährstoffmenge je Hektar eine Pflanzendecke trägt oder es sich um und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stick- Grünland oder Dauergrünland handelt stoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln, und Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder –– anderenfalls die Gefahr einer Bodenver- Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf dichtung und von Strukturschäden durch der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirt- das Befahren bestehen würde. schaftungseinheit nach den Vorgaben des Paragraf 4 der DüV zu ermitteln und aufzu- In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren zeichnen9. Dazu sind die Stickstoffbedarfs- sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 Kilo- werte der Kultur nach Anlage 4 der DüV her- gramm je Hektar Gesamt-N ausgebracht wer- anzuziehen sowie die im Boden verfügbaren den, wenn die letzten drei der o. g. Bedingungen Nährstoffmengen zu ermitteln10. Dies kann erfüllt sind. durch Untersuchung repräsentativer Proben •• Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen oder nach Empfehlung der zuständigen Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in Landesstelle erfolgen. Der so ermittelte Dün- Oberflächengewässer durch Einhaltung ei- gebedarf darf nicht überschritten werden11. nes ausreichenden Abstands zwischen dem Teilgaben sind zulässig. Von der Pflicht zur Rand der durch die Streubreite bestimmten Erstellung einer Düngebedarfsermittlung Ausbringungsfläche und der Böschungs- sind zudem die Flächen und Betriebe befreit, oberkante zu vermeiden15. Dieser Abstand die auch von der Pflicht zur Erstellung eines beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter Nährstoffvergleichs befreit sind (s. u. Nähr- (früher 3 Meter). Wenn Ausbringungsgeräte stoffvergleich).12 verwendet werden, bei denen die Streu- •• Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden- breite der Arbeitsbreite entspricht oder die hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem er mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Ab- Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstick- stands von einem Meter zur Böschungsober- stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoni- kante dürfen keine Düngemittel aufgebracht 15
werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese –– Auf Grünland, Dauergrünland und auf Düngemittel in oberirdische Gewässer abge- Ackerland mit mehrjährigem Feldfut- schwemmt werden. terbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis •• Auf stark geneigte Flächen d. h. Flächen, zum Ablauf des 31. Januar. die innerhalb eines Abstands von 20 Meter zur Böschungsoberkante eines Gewässers –– Festmist von Huftieren oder Klauentie- eine durchschnittliche Hangneigung von ren oder Komposte dürfen in der Zeit mindestens 10 Prozent aufweisen, dürfen vom 15. Dezember bis zum Ablauf des innerhalb eines Abstands von 5 Meter bis zur 15. Januar nicht aufgebracht werden.17 Böschungsoberkante keine stickstoffhalti- •• Die zuständige Behörde kann die genannten gen Düngemittel aufgebracht werden.16 Eine Zeiträume auf Antrag um maximal 4 Wo- Injektion ist ebenfalls nicht zulässig. Inner- chen verschieben, aber nicht verkürzen.18 halb des Bereichs von 5 Meter bis 20 Meter Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Beginn zur Böschungsoberkante gilt: des jeweiligen Zeitraumes gestellt werden. –– Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Düngemittel sofort einzuarbeiten. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein –– Auf bestellten Ackerflächen sind folgende anerkannten Regeln der Technik entspre- Bedingungen einzuhalten: chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit –– Bei Reihenkulturen (Reihenabstand nachfolgend aufgeführten Geräten ist ver- von 45 Zentimeter und mehr) sind die- boten: se Düngemittel sofort einzuarbeiten, –– Festmiststreuer ohne gesteuerte Mist sofern keine entwickelte Untersaat zufuhr zum Verteiler, vorhanden ist. –– Güllewagen und Jauchewagen mit freiem –– Bei allen anderen Kulturen muss eine Auslauf auf den Verteiler, hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder –– zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird, –– die Fläche muss mit Mulch- oder Direktsaat bestellt worden sein. –– Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler •• Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an zum Aufbringen von Gülle und Stickstoff (mehr als 1,5 Prozent Gesamtstick- stoff in der Trockenmasse) dürfen zu den –– Drehstrahlregner zur Verregnung von nachfolgend genannten Zeiten nicht aufge- Gülle. bracht werden: •• Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge- –– Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte nutzten Flächen des Betriebes dürfen auf der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und des 31. Januar. Jahr nicht mehr als 170 Kilogramm Gesamt- Ausnahmen: stickstoff aus organischen und organisch- mineralischen Düngemitteln, einschließlich –– Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch- Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen ten, Winterraps und Feldfutter bei ei- aus dem Betrieb einer Biogasanlage, aufge- ner Aussaat bis 15. September oder zu bracht werden. Der Stickstoffanfall aus der Wintergerste nach Getreidevorfrucht, Weidehaltung ist anzurechnen.20 bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben der Kilogramm Ammoniumstickstoff oder DüV spätestens bis zum 31. März in dem von 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je ihm gewählten und im Vorjahr beendeten Dün- Hektar. gejahr einen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat von Zufuhr und Abfuhr (Bilanz) –– Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd- als Flächenbilanz oder Zusammenfassung der beer- und Beerenobstkulturen. 16
Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede nischen und organisch-mineralischen Bewirtschaftungseinheit oder eine beim Anbau Düngemittel, bei denen es sich um von Gemüse- und Erdbeerkulturen zusammen- Gärrückstände aus dem Betrieb einer gefasste Fläche für den Betrieb zu erstellen und Biogasanlage handelt, übernehmen aufzuzeichnen. 21 Muster sind als Anlagen 3 und oder aufbringen. 4 dieser Broschüre beigefügt. Dabei kann der Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten Betriebsinhaber den Zeitraum von 12 Monaten, Ausnahme müssen alle der vier aufgezähl- auf den sich die Bewirtschaftung (insbeson- ten Punkte erfüllt sein. dere Düngung) des überwiegenden Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche bezieht •• Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der (Düngejahr), für den Nährstoffvergleich selbst- Nährstoffvergleiche der letzten drei Dünge- ständig wählen. jahre ein durchschnittlicher Kontrollwert zu ermitteln.22 Der durchschnittliche Kontroll- Ausgenommen vom Nährstoffvergleich sind wert aus den Nährstoffvergleichen für die –– Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Düngejahre 2016 bis 2018 darf maximal 56,6 Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer- Kilogramm Stickstoff je Hektar betragen. den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch- Dieser Wert ergibt sich rechnerisch dadurch, beeren und Baumobstflächen sowie nicht dass für die Düngejahre, die im Jahr 2017 be- im Ertrag stehende Dauerkulturflächen gonnen haben, ein höherer Kontrollwert von des Wein- und Obstbaus, sowie Flächen, 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar noch zu- die der Erzeugung schnellwüchsiger lässig war. Für die ab 2018 begonnenen Dün- Forstgehölze zur energetischen Nutzung gejahre gilt ein Kontrollwert von nur noch dienen, 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar. Danach ergibt sich für die oben genannten Dünge- –– Flächen mit ausschließlicher Weide jahre der Durchschnittswert von 60 + 60 + haltung bei einem jährlichen Stickstoff- 50 / 3 = 56,6 Kilogramm Stickstoff je Hektar. anfall an Wirtschaftsdüngern tierischer Bei Überschreitung des durchschnittlichen Herkunft von bis zu 100 Kilogramm je Kontrollwertes hat der Betriebsinhaber auf Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoff- Anordnung der nach Landesrecht zuständi- düngung erfolgt, gen Stelle (Landkreis oder kreisfreie Stadt) –– Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als an einer Düngeberatung teilzunehmen.23 50 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle und Jahr oder 30 Kilogramm Phosphat (Landkreis oder kreisfreie Stadt) vom Betrieb- (P2O5) je Hektar und Jahr (auch in Form sinhaber innerhalb von zwei Wochen nach von Abfällen nach Kreislaufwirtschafts- der Teilnahme nachzuweisen. Im Folgejahr und Abfallgesetz) düngen, (Düngejahr, das nach der Düngeberatung beginnt) darf der Saldo des Nährstoffverglei- –– Betriebe, die ches den Wert von 50 Kilogramm Stickstoff –– weniger als 15 Hektarlandwirtschaft- je Hektar nicht überschreiten. Stellt die nach lich genutzter Fläche bewirtschaften Landesrecht zuständige Stelle (Landkreis (abzüglich der unter den ersten beiden oder kreisfreie Stadt) dennoch im Folgejahr Spiegelstrichen genannten Flächen), ein Überschreiten des Saldos fest, hat der Be- triebsinhaber sowohl den Nährstoffvergleich –– höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, als auch die Düngebedarfsermittlung bis Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbau- zum 31. März zur Prüfung vorzulegen. en, –– einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts- •• Hinweis: Zusätzliche Anforderungen können düngern tierischer Herkunft von nicht bei der Förderung von Agrarumwelt- und mehr als 750 Kilogramm Stickstoff Klimamaßnahmen im Hinblick auf die Dün- aufweisen und gung bestehen. –– keine außerhalb des Betriebes anfal- lenden Wirtschaftsdünger sowie orga- 17
1.2 Landesspezifisch abweichende •• Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des- Regelungen gemäß § 13 DüV sen Eindringen in das Grundwasser, in ober- irdische Gewässer und in die Kanalisation Wie bereits in der Einleitung ausgeführt sind muss zuverlässig verhindert werden. die Länder verpflichtet, Gebiete von Grundwas- •• Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/ serkörpern mit einer besonderen Belastung Silage sind mit einer dichten und wasserun- durch Nitrat (gefährdete Gebiete) gesondert durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist über die bereits nach der Düngeverordnung die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte allgemein geltenden Anforderungen hinaus seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen strengere Regelungen für die Aufbringung von das Eindringen von Oberflächenwasser aus Düngemitteln und ggf. auch für die Lagerung dem umgebenden Gelände zu schützen. von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen Dies gilt nicht für Lagerflächen, auf denen erlassen werden. Ballensilage (Rund- und Quaderballen) ge- Landesspezifisch abweichende Regelungen lagert wird, wenn auf der Lagerfläche keine für diese gefährdeten Gebiete befinden sich in Entnahme von Silage erfolgt. Sachsen-Anhalt in Form einer Landesverord- •• Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage nung in Vorbereitung. In Bezug auf die Auswei- sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder sung der betroffenen Flächen ist vorgesehen, Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson- dass analog der Vorgehensweise bei der Aus- derte Sammeleinrichtung vorzusehen. weisung der erosionsgefährdeten Flächen eine Information am jeweiligen Feldblock „liegt im •• Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La- gefährdeten Gebiet“ angefügt wird. Die Aus- gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche, weisung dieser Flächen ist ebenfalls im Laufe Gülle und Festmist) sowie Gärresten aus des ersten Halbjahres 2019 vorgesehen. Über dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf. die einzelnen Regelungen und die betroffenen weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte) Flächen (gefährdetes Gebiet) wird dann zeitnah muss größer sein, als die erforderliche Ka- informiert. Im Hinblick auf Flächen, die in ande- pazität während des längsten Zeitraumes, ren Bundesländern liegen, ist zu bedenken, dass in dem das Ausbringen auf landwirtschaft- dort andere landesrechtliche Regelungen für liche Flächen verboten ist.25 Es muss auf die die Sondergebiete als in Sachsen-Anhalt gelten Belange des jeweiligen landwirtschaftli- können. Die Landwirte sind angehalten, sich chen Betriebes und des Gewässerschutzes rechtzeitig über die abweichenden Regelungen abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße im jeweiligen Bundesland zu informieren. landwirtschaftliche Verwertung oder Aus- bringung des Inhaltes nach der Düngever- 1.3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern ordnung muss gewährleistet sein. und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest- •• Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (z. B. mist, Silage und Silagesickersäften24 Jauche oder Gülle) oder feste oder flüssige Gärrückstände erzeugen, müssen sicherstel- Die wesentlichen Anforderungen an ortsfeste len, dass sie mindestens die in einem Zeit- Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt raum von sechs Monaten anfallenden flüssi- zusammenfassen: gen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände •• Anlagen für das Lagern und Abfüllen von sicher lagern können.26 Soweit der Betrieb Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein- nicht selbst über die erforderlichen Anlagen schließlich deren Sammel-, Um- und Abfül- zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinha- leinrichtungen müssen bei den zu erwar- ber durch schriftliche vertragliche Vereinba- tenden Beanspruchungen dicht, standsicher rungen mit einem Dritten sicherzustellen, und gegen die zu erwartenden mechani- dass die das betriebliche Fassungsvermögen schen und chemischen Einflüsse hinrei- übersteigende Menge dieser Stoffe überbe- chend widerstandsfähig sein. trieblich gelagert oder verwertet wird. 18
•• Für Festmist von Huftieren oder Klauentie- zelanordnung oder in einer vertraglichen Ver- ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazi- einbarung33 festgelegt wurden. Im Übrigen darf tät zur Abdeckung des Aufbringungsverbots die Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Be- vom 15.12. bis zum 15.01. nachzuweisen. Hin- einträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes weis: Ab dem Jahr 2020 beträgt die Mindest- in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen lagerkapazität zwei Monate.27 Bestandteilen führen können (§§ 33 f. BNat- SchG). Vogelschutzspezifische Auflagen aus 2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) Projektgenehmigungen unabhängig von der La- ge des Projektes innerhalb oder außerhalb von Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer Schutzgebieten, sind ebenfalls zu beachten. Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) Besonderheiten für Schutzgebiete34 Allgemeine Regelung Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim- geschützten Vogelarten müssen die Länder die mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal- zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebie- tung und Wiederherstellung von Lebensräumen te zu Vogelschutzgebieten erklären. In diesen für alle europäischen wildlebenden Vogelarten sind zusätzliche Regelungen zu beachten, wenn in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich- diese beispielsweise in Form einer Schutzge- tet.29 Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für bietsverordnung oder einer Einzelanordnung landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus: (siehe Glossar) erlassen wurden. Solche zusätzlichen Regelungen können bei- •• den Naturschutzgebietsverordnungen, spielsweise •• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land- •• den Dünger- und Pflanzenschutzmittel schaftselemente,30 einsatz, •• dem gesetzlichen Biotopschutz,31 und •• den Mahdzeitpunkt, •• den Vorgaben der Eingriffsregelung.32 •• das Umbruchverbot von Grünlandflächen, Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß- •• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor nahmen, durch die geschützte Lebensräume allem in Feuchtgebieten, oder dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig. In der Regel ist davon auszugehen, dass für die •• die Unterhaltung von Gewässern Erhaltung der Lebensräume der europäischen betreffen. Nähere Informationen erhalten Sie wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks, bei der zuständigen unteren Naturschutzbehör- Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete (siehe de des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Glossar) und Einzelbäume, wie sie in Kapitel II Nr. 6 definiert werden, besonders wichtig sind. 3. FFH-Richtlinie (GAB 3) Für diese Landschaftselemente gilt das Beseiti- gungsverbot auch außerhalb von Schutzgebie- Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer ten. Darüber hinausgehende Verbote der Zer- Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) störung oder erheblichen Beeinträchtigung von geschützten Biotopen (Paragraf 30 BNatSchG Weitere Grundanforderungen an den Betrieb oder nach Landesrecht), von ausgewiesenen im Bereich des Umweltschutzes sind in der Naturdenkmalen (Paragraf 28 BNatSchG oder Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie35) nach Landesrecht) oder geschützten Land- geregelt. schaftsbestandteilen (Paragraf 29 BNatSchG Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Erhal- oder nach Landesrecht) bleiben gleichwohl zu tungsmaßnahmen für die in den FFH-Gebieten beachten. vorkommenden Lebensraumtypen und Arten festlegen und geeignete rechtliche, administ- Soweit Flächen in einem Vogelschutzgebiet rative oder vertragliche Maßnahmen ergreifen, bewirtschaftet werden, ergeben sich nur dann um die Erhaltungsziele zu erreichen.36 Die Län- zusätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder der können ergänzende Regelungen im Landes- -auflagen, wenn verbindliche Vorschriften in recht umsetzen. Die Richtlinie verlangt geeig- Form einer Schutzgebietsverordnung, einer Ein- 19
Sie können auch lesen