Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften 2019 - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ...
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Ministerium für
Umwelt, Landwirtschaft
und Energie
Informationsbroschüre
über die einzuhaltenden
Cross Compliance-Vorschriften
2019VORWORT
Die Ende des Jahres 2013 von der Europäischen Kommission beschlossene
Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet auch weiterhin die durch
die Begünstigten einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften, das heißt
die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards
für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand (GLÖZ). Vor diesem Hintergrund wurde die vorliegen-
de Broschüre von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet und für
das Jahr 2019 aktualisiert. Sie dient der allgemeinen Information über die
Cross Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr
wurden wieder farblich kenntlich gemacht.
Die Broschüre ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb
verbindlichen Rechtsvorschriften.
Zahlungsempfänger in Sachsen-Anhalt (Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen
des ländlichen Raumes, von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter einheimischer Nutztierrassen,
Direktzahlungsempfänger sowie seit 2010 auch Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstel-
lungsbeihilfen im Weinbaubereich) sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechts
änderungen nach Redaktionsschluss und den damit verbundenen Änderungen der Cross Compli-
ance-Vorschriften zu informieren. Ausgenommen von den Cross Compliance-Verpflichtungen sind
Unternehmen, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Für diese Unternehmen gelten jedoch
weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des Fachrechts.
Über wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr wird im einleitenden Teil gesondert informiert.
Dazu gehört im Jahr 2019 die Verpflichtung für die Länder, im Rahmen der Umsetzung der Nitratricht-
linie Gebiete von Grundwasserkörpern mit einer besonderen Belastung durch Nitrat (gefährdete Ge-
biete) gesondert auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann verschärfte Regelungen eingehalten
werden, die sich aus einer noch zu verabschiedenden Landesverordnung ergeben. Diese ist für das
erste Halbjahr 2019 geplant. Über Details wird dann im Laufe des ersten Halbjahres gesondert infor-
miert.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-
schaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt unter https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/
landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/cross-compliance/.
Auf dieser Seite können auch die für Cross Compliance maßgeblichen Rechtstexte des EU-, Bundes-
und Landesrechts nachgelesen werden. Das vorliegende Informationsheft kann dort ebenfalls auf
gerufen und bei Bedarf herunter geladen werden.
Hinsichtlich weitergehender Fragen können Sie sich auch an das für Ihren Betriebssitz zuständige
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) oder die jeweils zuständige Fachbehörde
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Weiterhin stehen auch Fachbehörden des Landes
wie die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zur Beantwortung spezieller Fragen
zur Verfügung.
Prof. Dr. Claudia Dalbert
Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
des Landes Sachsen-Anhalt
3INHALT
Einleitung 7
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) 9
1. Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser
zur Bewässerung (GLÖZ 2) 9
2. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 9
3. Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) 10
4. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) 12
5. Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6) 12
6. Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7) 12
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 15
1. Nitratrichtlinie (GAB 1) 15
1.1 Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln 15
1.2 Landesspezifisch abweichende Regelungen gemäß § 13 DüV 18
1.3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, 18
Festmist, Silage und Silagesickersäften
2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) 19
3. FFH-Richtlinie (GAB 3) 19
4. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4) 21
4.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 21
4.1.1 Produktion sicherer Futtermittel 21
4.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Futtermitteln 21
4.1.3 Rückverfolgbarkeit 22
4.1.4 Anforderungen an die Futtermittelhygiene 22
4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit 22
4.2.1 Produktion sicherer Lebensmittel 22
4.2.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln 23
4.2.3 Rückverfolgbarkeit 23
4.2.4 Anforderungen an die Lebensmittelhygiene 24
4.2.5 Milcherzeugung 24
4.2.6 Eiererzeugung 26
5. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der 26
tierischen Erzeugung (GAB 5)
6. Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8) 27
6.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 27
6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 28
4
5Kontroll- und Sanktionssystem 48
1. Kontrolle 48
1.1 Systematische Kontrolle 48
1.2 Weitere Kontrollen 48
2. Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen 48
3. Höhe der Verwaltungssanktion 49
Anlagen 52
1. Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 52
2. Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1 53
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
3. Musterformular Nährstoffvergleich (31. März 2019) 55
4. Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich (31. März 2019) 57
5. Behörden für die Registrierung von Betrieben (mit Tierhaltung) 58
6. Regionalstellen 59
7. Zuständige Behörden für Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen 61
sowie Ausnahmeregelungen gem. Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verfütterungsverbot)
8. Anforderungen an die Rohmilch 63
9. Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der 63
einzelnen Tierkrankheiten/Tierseuchen
10. Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot 64
11. Eingriffe bei Tieren – Betäubung 65
Glossar 66
1. Begriffsbestimmungen 66
2. Relevante Rechtsvorschriften 69
6Einleitung
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 •• Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch Raumes:
an die Einhaltung von Vorschriften in den Be-
–– Ausgleichszahlungen für aus naturbe-
reichen Umweltschutz, Klimawandel, guter
dingten oder anderen Gründen benach-
landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Ge-
teiligte Gebiete,
sundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie
Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird –– Ökologischer/biologischer Landbau,
als „Cross Compliance“ bezeichnet.
–– Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:
und im Zusammenhang mit der Richtlinie
•• sieben Standards für die Erhaltung von 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie),
Flächen in gutem landwirtschaftlichem
–– Zahlungen für bestimmte flächenbezoge-
und ökologischem Zustand (GLÖZ) und
ne Maßnahmen des ländlichen Raumes,
•• 13 Regelungen zu den Grundanforderungen
–– Zahlungen für die Haltung und Aufzucht
an die Betriebsführung (GAB);
bedrohter einheimischer Nutztierrassen,
diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch
unabhängig von Cross Compliance. –– Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen,
Die Cross Compliance-Regelungen gehen von –– Aufforstung und Anlage von Wäldern,
einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies
–– Einrichtung von Agrarforstsystemen
bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compli-
sowie
ance-relevante Zahlungen erhält, in allen Pro-
duktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, –– Zahlungen für Waldumwelt- und Klima
Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen dienstleistungen und Erhaltung der Wäl-
seinen Betriebsstätten die Cross Compliance- der.
Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es
•• Umstrukturierung und Umstellung von Reb-
unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder
flächen einschließlich Unterstützung von
Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlun-
Tröpfchenbewässerungsanlagen zur Ver-
gen berücksichtigt wurden.
besserung der Rebflächenbewirtschaftung
Die im Rahmen von Cross Compliance zu be- (Anmerkung: Hier gelten die Cross Compli-
achtenden Verpflichtungen beziehen sich auf ance-Regelungen drei Kalenderjahre ab dem
Maßnahmen, die im Rahmen der landwirt- 1. Januar, der auf die erste Zahlung folgt.).
schaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des
Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen
Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirt-
zu den Cross Compliance-Verpflichtungen erge-
schaftliche Flächen) ausgeführt werden.
ben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)
Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord-
einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross
Compliance-relevante Zahlungen): Compliance sind über die Fachgesetze hinaus
das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4
•• Direktzahlungen:
sowie die Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
–– Basisprämie, verordnung5 einschlägig.
–– Greeningprämie, Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche
Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestell-
–– Umverteilungsprämie,
ten Cross Compliance-Verpflichtungen die
–– Junglandwirteprämie, Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin
einzuhalten, selbst wenn sie die Cross Compli-
–– Rückerstattung Haushaltsdisziplin.
ance-Anforderungen übersteigen. Ahndungen
nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten)
7erfolgen unabhängig von Kürzungen und Aus- schlüssen bei Verstößen im Rahmen von Cross Compliance. Verstöße gegen das deutsche Fach- recht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zah- lungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen verstoßen wird. Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2019: Nitratrichtlinie (GAB 1) Aufgrund einer Änderung der Düngegesetzes6, der Neufassung der Düngeverordnung7 und der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 hat- ten sich bereits für das Jahr 2018 Änderungen in den Vorschriften zur Umsetzung der Nitrat- richtlinie ergeben. Darüber hinaus sind die Länder verpflichtet, Gebiete von Grundwasserkörpern mit einer besonderen Belastung durch Nitrat (gefährde- te Gebiete) gesondert auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann über die bereits nach der Düngeverordnung allgemein geltenden Anforderungen hinaus strengere Regelungen für die Aufbringung von Düngemitteln und ggf. auch für die Lagerung von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen erlassen werden. Weitere Ausführungen und Hinweise finden sich unter GAB 1 Kapitel 1.2 Landesspezifisch abweichende Regelungen gemäß § 13 DüV. Beachten Sie bitte, dass in den als gefährdet ausgewiesenen Gebieten unterschiedliche Re- gelungen in den Bundesländern bestehen kön- nen. Landwirte, die in verschiedenen Ländern landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, müssen sich daher über die in den jeweiligen Ländern getroffenen Festlegungen informieren. In den meisten Bundesländern erfolgt die Aus- weisung der gefährdeten Gebiete und die Ver- abschiedung der jeweiligen Landesverordnung im ersten Halbjahr 2019. 8
E rhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer schüre) in das Grundwasser ist im Rahmen der
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung) landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erlaubt.
Stoffe der Liste II können in Ausnahmefällen
Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaft-
eingeleitet oder eingebracht werden, wenn
licher Flächen in einem guten landwirtschaft-
dies wasserrechtlich erlaubt worden ist und
lichen und ökologischen Zustand sind in der
die diesbezügliche Genehmigung vorliegt. In
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
den Listen I und II sind Stoffe, Stofffamilien und
geregelt. Damit kommt Deutschland der Ver-
Stoffgruppen genannt, die als schädlich für das
pflichtung nach, konkrete Anforderungen zu
Grundwasser gelten. Zur Vermeidung von Ein-
den Standards „Einhaltung der Genehmigungs-
leitungen und Einbringungen in das Grundwas-
verfahren für die Verwendung von Wasser zur
ser sind diese Stoffe auf dem landwirtschaft
Bewässerung“, „Schutz des Grundwassers ge-
lichen Betrieb so zu handhaben, dass es zu
gen Verschmutzung“, „Mindestanforderungen
keiner Grundwassergefährdung kommen kann.
an die Bodenbedeckung“, „Mindestpraktiken
der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Ero- In der Regel ist eine nachteilige Veränderung
sion“, „Erhaltung des Anteils der organischen der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu be-
Substanz im Boden“ sowie „Keine Beseitigung sorgen, wenn die Vorgaben zum Umgang mit
von Landschaftselementen“ vorzuschreiben. Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln,
Die entsprechenden Vorgaben zur „Schaffung Desinfektionsbädern, Silage und Festmist ge-
von Pufferzonen entlang von Wasserläufen“ mäß Paragraf 4 Agrarzahlungen-Verpflichtun-
(GLÖZ 1) werden bereits über die Nitratrichtlinie genverordnung eingehalten werden.
(GAB 1) erfüllt. Zusätzliche Verpflichtungen im
Im Folgenden werden allgemein die entspre-
Rahmen des Standards GLÖZ 1 sind daher nicht
chenden Vorgaben erläutert:
erforderlich.
Umgang mit Mineralölprodukten (z. B. Treib-
Folgende Anforderungen ergeben sich:
stoffe, Schmierstoffe), Pflanzenschutzmitteln
und Desinfektionsbädern für landwirtschaft-
1. Einhaltung von Genehmigungs-
liche Nutztiere
verfahren für die Verwendung von Wasser
zur Bewässerung (GLÖZ 2) Im Allgemeinen sind in landwirtschaftlichen
Betrieben Mineralölprodukte und bestimmte
Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder chemische Pflanzenschutzmittel sowie ge-
Oberflächengewässern Wasser zur Bewässe- gebenenfalls auch Biozide (z. B. Mittel zur Be-
rung der landwirtschaftlichen Flächen, benötigt handlung von Schafen in Desinfektionsbädern)
er hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung betroffen. Die Handhabung, die Lagerung und
oder Erlaubnis der zuständigen Behörden. Diese die Beseitigung dieser Stoffe dürfen nicht dazu
Bewilligungen oder Erlaubnisse können auch führen, dass es zu einer nachteiligen Verän-
für Gemeinschaften (z. B. Bewässerungsver- derung der Grundwasserbeschaffenheit kom-
band) erteilt werden. men kann. Die Anwendung von Düngemitteln
und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
2. Schutz des Grundwassers gegen guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen
Verschmutzung (GLÖZ 3) Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen die
Bestimmung des Paragrafen 4 Agrarzahlungen-
Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in Verpflichtungenverordnung dar.
das Grundwasser
Lagerung von Silage und Festmist außerhalb
Das Einleiten und Einbringen von Stoffen (z. B. ortsfester Anlagen
über Leitungen oder Sickerschächte) der Liste
Grundvoraussetzung ist, dass es durch die
I aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflich-
Lagerung von Silage oder Festmist außerhalb
tungenverordnung (siehe Anlage 2 dieser Bro-
9ortsfester Anlagen (siehe Glossar) zu keiner der Aufbringungsfläche nur bereitgestellt wer-
nachteiligen Veränderung der Grundwasserbe- den, soweit dies für die Aufbringung erforder-
schaffenheit kommen kann. Ferner sind Silage lich ist. In der Regel wird dafür ein Zeitraum von
oder Festmist nur auf landwirtschaftlichen höchstens zwei Wochen als zulässig angesehen.
Flächen zu lagern. Das sind auch Flächen, die
zwar aus der Erzeugung genommen worden 3. Mindestanforderungen an die Boden-
sind, auf denen aber eine landwirtschaftliche bedeckung (GLÖZ 4)
Tätigkeit im Sinne von Paragraf 2 Direktzahlun-
gen-Durchführungsverordnung stattfindet. Dieser Standard betrifft aus der Erzeugung
genommenes Ackerland, das durch den Betrieb-
Die Lagerung von Festmist außerhalb ortsfes-
sinhaber als im Umweltinteresse genutzte Flä-
ter Anlagen darf nicht länger als sechs Monate
che (sogenannte „ökologische Vorrangfläche“
dauern. Der Lagerplatz, auf dem der Festmist
oder ÖVF) ausgewiesen ist, sowie sonstiges
auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird,
brachliegendes und stillgelegtes Acker- und
ist jährlich zu wechseln.
Dauergrünland.
Werden Silage oder Festmist länger als sechs
Es handelt sich um nachfolgende Nutzungen,
Monate an einem Ort zu einem bestimmten
die in den Sammelanträgen gemäß den dort
Zweck gelagert, handelt es sich nach der Defi-
vorgegebenen Codes auszuweisen sind:
nition der Verordnung über Anlagen zum Um-
gang mit wassergefährdenen Stoffen (AwSV) a) ökologische Vorrangfläche (ÖVF)
um eine ortsfeste Anlage. In einem solchen Fall auf Ackerland
müssen die Anforderungen der AwSV für der-
artige Lagerstätten eingehalten werden (vgl. Streifen am Waldrand (ohne Erzeu- 054
Kapitel III Nr. 1.2). gung) ÖVF
Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF AL) 058
Sollte die Lagerfläche von wasserrechtlichen
Vorgaben betroffen sein (Wasserschutzgebiets- Ackerland, aus der Erzeigung genom-
verordnungen oder besondere behördliche An- men (ÖVF) 591
ordnungen), so müssen diese bei der Lagerung b) Sonstiges brachliegendes
eingehalten werden. oder stillgelegtes Ackerland
In Zweifelsfällen (ob etwa ein Stoff der Liste I Brache mit jährlicher Einsaat von 590
oder II vorliegt oder wie ein bestimmter Stoff zu Blühmischungen
handhaben ist) wenden Sie sich bitte an die für
Ackerland, aus der Erzeugung 591
den Grundwasserschutz zuständige Behörde
genommen
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
c) Brachliegendes und stillgelegtes
Hinweis zur Lagerung von festen Gärresten
Dauergrünland (inklusive ÖVF)
außerhalb ortsfester Anlagen
Feldrand/Pufferstreifen (ÖVF DGL) 057
Gärreste fallen u.a. bei der Gewinnung von
Biogas aus Gärsubstraten landwirtschaftlicher Dauergrünland, aus der Erzeugung 592
Herkunft an und werden in der Regel auch wie- genommen
der landwirtschaftlich verwertet. Sie gehören Darüber hinaus werden Anforderungen an Win-
gemäß AwSV ebenfalls zu den allgemein was- terkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen
sergefährdenden Stoffen. Insofern gilt auch für (Gründecke) als ökologische Vorrangflächen
feste Gärreste, dass diese außerhalb ortsfester definiert.
Anlagen so zu handhaben sind, dass es zu kei-
ner nachteiligen Veränderung der Grundwas- Anforderungen an Flächen nach a) und b)
serbeschaffenheit kommen kann. Brachliegendes und stillgelegtes Ackerland
Bitte beachten Sie, dass nach dem Abfallrecht inklusive ÖVF sind der Selbstbegrünung zu
eine Feldrandzwischenlagerung nicht zulässig überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu
ist. Bioabfälle und Gemische im Sinne der Bio- begrünen. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken
abfallverordnung dürfen auf oder in der Nähe mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur
10Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Auf sonstigem brachliegendem oder stillge-
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) legtem Ackerland (Flächen nach b) enden die
außerhalb des Zeitraums 1. April bis 30. Juni zu- Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt, zu dem
lässig. Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums das Ackerland wieder in die Erzeugung genom-
ist nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber men wird. Geschieht dies nach Antragstellung,
zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blüh- ist diese Veränderung dem zuständigen ALFF
flächen im Rahmen von Agrarumwelt- und unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hiervon
Klimamaßnahmen verpflichtet ist und dieser abweichende Vorschriften des Bundes oder der
Verpflichtung durch Neuansaat während dieses Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder
Zeitraums nachkommen muss. Pflanzenschutz- des Wasserhaushalts bleiben unberührt.
mittel dürfen auf den genannten Ackerflächen
Anforderungen an Flächen nach a), b) und c)
nicht angewendet werden. Das Verbot der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni ist das
den in der Tabelle genannten ÖVF Brachen oh- Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf
ne Erzeugung (Ackerland, aus der Erzeugung brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und
genommen mit NC 591) ergibt sich ab dem Dauergrünland inkl. ÖVF verboten. Eine Nut-
1.1.2018 unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. zung des Aufwuchses von stillgelegten Flächen,
639/2014. Es handelt sich dann nicht mehr um die nicht als ökologische Vorrangflächen ausge-
eine Cross Compliance-Verpflichtung, sondern wiesen sind, ist nach schriftlicher Anzeige bei
um eine Greening-Verpflichtung. der zuständigen Landesstelle möglich.
Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen Anforderungen an Winterkulturen sowie an
auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafte- Zwischenfrüchte und Gründecken, die als öko-
ten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen logische Vorrangflächen ausgewiesen sind
Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung
Es müssen auf der Fläche belassen werden:
von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten
die oben genannten Vorgaben zur Begrünung, •• Zwischenfrüchte und Gründecken, soweit
zum Umbruch und zum Einsatz von Pflanzen- sie als ökologische Vorrangflächen ausge-
schutzmitteln nicht. Hierbei kann es sich zum wiesen sind, vom 1. Januar bis zum Ablauf
Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschnei- des 15. Februar des auf das Antragsjahr
sen, aber auch um sog. Kiebitz- oder Lerchen- folgenden Jahres;
fenster o.ä. handeln. Diese Ausnahme ist auf
•• Untersaaten von Gras oder Leguminosen in
Ackerland, das als ökologische Vorrangfläche
die Hauptkultur, soweit sie als ökologische
ausgewiesen ist (Flächen nach a), allerdings
Vorrangflächen ausgewiesen sind, von der
nicht möglich.
Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des
Hinweis: Die Streifen oder Teilflächen dürfen 15. Februar des auf das Antragsjahr folgen-
nur einen marginalen Anteil an der Gesamt- den Jahres oder mindestens bis zur Vorberei-
fläche des mit einer Kultur bestellten Schlages tung mit unverzüglich folgender Aussaat der
ausmachen (maximal 20 Prozent des Schlages). nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem
15. Februar ausgesät wird;
Die Verpflichtungen enden auf ökologischen
Vorrangflächen (Flächen nach a) frühestens •• Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte,
nach dem 31. Juli des Antragjahres, wenn eine die auf stickstoffbindende Pflanzen folgen,
Aussaat und Pflanzung, die nicht vor Ablauf ab der Aussaat bis zum Ablauf des 15. Febru-
dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet ar des Folgejahres.
oder durchgeführt wird. Dies ist bei einer Aus-
Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche
saat von Winterungen der Fall. Als Vorbereitung
belassen. Das aktive Beseitigen der maßgebli-
und Durchführung einer Aussaat zählt in die-
chen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von
sem Zusammenhang nicht, wenn zum Beispiel
Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Bewei-
eine Zwischenfrucht, die nicht geerntet werden
den und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln
soll, ausgesät wird, nach der dann im folgenden
der Grasuntersaat oder der genannten Zwi-
Frühjahr Sommerungen angebaut werden.
schenfrüchte auf den betreffenden Flächen ist
zulässig.
114. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer
Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Abstand von höchstens 100 Metern quer zur
Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- Hauptwindrichtung eingesät werden oder im
oder Winderosionsgefährdung der landwirt- Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, so-
schaftlichen Fläche. Hierzu teilen die Länder weit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung
die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad angelegt werden oder falls unmittelbar nach
der Wasser- oder Winderosionsgefährdung be- dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
stimmten Klassen zu. Dies ist mit der „Verord-
nung zur Umsetzung der Reform der Gemein- 5. Erhaltung des Anteils der organischen
samen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt“ vom Substanz im Boden (GLÖZ 6)
21. Juli 2015 erfolgt und gilt seit dem Jahr 2016.
Im Zuge der Aktualisierung der Datengrundla- Seit dem Jahr 2015 ist das Verbot des Abbren-
gen (R-Faktor) wurde eine Neueinstufung der nens von Stoppelfeldern und von Stroh auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) ab Stoppelfeldern die einzige Vorgabe zum Erhalt
2016 vorgenommen. Die Information über die der organischen Substanz im Boden und zum
erosionsgefährdeten Flächen wird seit dem Jahr Schutz der Bodenstruktur. Aus phytosanitä-
2018 über das Antragsbearbeitungsprogramm ren Gründen kann das zuständige Amt für
als Information am Feldblock bereitgestellt. Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten
Ausnahmen vom Verbrennungsverbot geneh-
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe
migen.
CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besonde-
re Fördermaßnahme zum Erosionsschutz ein-
6. Keine Beseitigung von Landschafts-
bezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum
elementen (GLÖZ 7)
Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.
Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur
Landschaftselemente erfüllen wichtige Funkti-
bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
onen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum
Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang
Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrar-
erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen
landschaft eine herausragende Bedeutung, weil
des Pflugeinsatzes nicht.
sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig
Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe bereichern sie das Landschaftsbild. Folgende
CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine beson- Landschaftselemente stehen unter Cross Com-
dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz pliance-Schutz, d. h. es ist daher verboten, diese
einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum ganz oder teilweise zu beseitigen:
15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen
•• Hecken oder Knicks
zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des
Definition: Lineare Strukturelemente, die
30. November ist nur bei einer unmittelbar fol-
überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind
genden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt
und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie
der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aus-
eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern
saat von Reihenkulturen mit einem Reihen-
haben. Dabei sind kleinere unbefestigte Un-
abstand von 45 Zentimetern und mehr ist das
terbrechungen unschädlich.
Pflügen verboten.
•• Baumreihen
Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe
Definition: Mindestens fünf linear angeordne-
CCWind zugewiesen und nicht in eine beson-
te, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume
dere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz
entlang einer Strecke von mindestens 50 Me-
einbezogen, darf sie nur bei Aussaat vor dem
tern Länge. Somit fallen fallen nichtlandwirt-
1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon
schaftlich genutzte Obstbäume und Schalen-
ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit
früchte nicht unter das Beseitigungsverbot.
einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und
mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittel- •• Feldgehölze mit einer Größe von mindestens
bar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua-
12dratmetern. in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten
Definition: Überwiegend mit gehölzartigen sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit
Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Par-
landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flä- zelle sind.
chen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung
•• Terrassen
oder eine Aufforstungsprämie gewährt wor-
Definition: Von Menschen unter Verwendung
den ist, gelten nicht als Feldgehölze.
von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertika-
•• Feuchtgebiete (siehe Glossar) mit einer Grö- le Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu
ße von höchstens 2000 Quadratmetern: bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflä-
chen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem
a) Biotope, die nach Paragraf 30 Abs. 2 Satz
Sinne können z. B. Gabione und Mauern sein.
1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) oder weiter gehenden landes- Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich
rechtlichen Vorschriften geschützt und über Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht
die Biotopkartierung erfasst sind. beseitigt werden. Bei Feldgehölzen, Feucht-
gebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die
b) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreis-
Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für
runde oder ovale Kleingewässer), D olinen
jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag
(natürliche, meistens trichterförmige Ein-
können mehrere Elemente vorkommen, die für
stürze oder Mulden) und
sich jeweils die Obergrenze einhalten. Für die
c) andere mit Buchstabe b) vergleichbare Landschaftselemente gibt es keine Pflegever-
Feuchtgebiete. pflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von
Landschaftselementen ist keine Beseitigung.
•• Einzelbäume
Die nach Landesrecht zuständige Behörde (in
Definition: Bäume, die als Naturdenkmale im
der Regel die untere Naturschutzbehörde des
Sinne des Paragrafen 28 des BNatSchG ge-
Landkreises oder der kreisfreien Stadt) kann die
schützt sind.
Beseitigung eines Landschaftselementes ge-
•• Feldraine nehmigen.
Definition: überwiegend mit Gras- und
Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und
krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale,
Bäumen im Zeitraum 1. März bis 30. Septem-
lang gestreckte Flächen mit einer Gesamt-
ber einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich
breite von mehr als 2 Metern, auf denen keine
grundsätzlich nach den fachrechtlichen Be-
landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet.
stimmungen des Paragrafen 39 Absatz 5 Satz 1
Sie müssen innerhalb von oder zwischen land-
Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf.
wirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an
in Verbindung mit darauf gestütztem Landes-
diese angrenzen.
recht) und umfasst somit den Schutzzeitraum
•• Trocken- und Natursteinmauern der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch
Definition: Mauern aus mit Erde oder Lehm nur die Hecken und Bäume, die bereits bei Cross
verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Na- Compliance nicht beseitigt werden dürfen.
tursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die
Damit ist das Cross Compliance-relevante
nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
Schnittverbot bei den oben genannten Hecken
•• Lesesteinwälle und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehöl-
Definition: Historisch gewachsene Aufschüt- zen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig
tungen von Lesesteinen von mehr als 5 Me- sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnit-
tern Länge. te zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
•• Fels- und Steinriegel sowie naturverstein- Hinweis: Bei der Pflege von Landschaftselemen-
te Flächen mit einer Größe von höchstens ten sind neben den genannten Schutzzeiten
2 000 Quadratmetern. auch Genehmigungsvorbehalte zu beachten. Es
Definition: Meist natürlich entstandene, über- wird daher empfohlen, sich vor einer beabsich-
wiegend aus Fels oder Steinen bestehende tigten Pflegemaßnahme mit der zuständigen
Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
13oder der kreisfreien Stadt in Verbindung zu set- •• Streuobstwiesen,
zen. Die fachrechtlichen Bestimmungen gelten
•• Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbs-
weiterhin unabhängig von den Cross Complian-
gärtnerisch genutzter Flächen,
ce-Regelungen.
•• Reihen von Kopfbäumen.
Neben den in der Agrarzahlungen-Verpflich-
tungenverordnung aufgeführten Landschafts-
elementen sind jedoch weitere Landschafts-
elemente, die gleichzeitig geschützte Biotope
nach Paragraf 30 BNatSchG und Paragraf 22
NatSchG LSA sind, im Rahmen der FFH- oder
Vogelschutz-Richtlinie Cross Compliance-re-
levant (vgl. auch Kapitel IV, Nr. 1). Handlungen,
die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der nach Para-
graf 30 BNatSchG und Paragraf 22 NatSchG LSA
geschützten Biotope führen, sind untersagt. Zu
den gesetzlich geschützten Biotopen zählen
unter anderem:
•• natürliche oder naturnahe Bereiche flie-
ßender und stehender Binnengewässer ein-
schließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen
uferbegleitenden natürlichen oder naturna-
hen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme
und regelmäßig überschwemmte Bereiche,
•• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrie-
der, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
•• offene Binnendünen, offene natürliche
Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und
Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und
Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken-
rasen, Schwermetallrasen, Wälder und Ge-
büsche trockenwarmer Standorte,
•• Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-,
Blockhalden- und Hangschuttwälder, subal-
pine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
•• offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie
Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
•• temporäre Flutrinnen in Überschwem-
mungsgebieten und Auen,
•• hochstaudenreiche Nasswiesen,
•• planar-kolline Frischwiesen,
•• naturnahe Bergwiesen,
•• Halbtrockenrasen,
•• Natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und
Steinbrüche,
14Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
1. Nitratrichtlinie (GAB 1) umstickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund
vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt
Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teil- sind, auf Grundlage von Daten der zuständi-
nehmer an der Kleinerzeugerregelung), in deren gen Stelle (LLG) vom Betriebsinhaber ermit-
Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel angewen- telt oder durch wissenschaftlich anerkannte
det werden. Untersuchungen festgestellt worden sind.13
Die Regelungen der Nitratrichtlinie werden in •• Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfs-
Deutschland durch das Düngegesetz6, die Dün- stoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs-
geverordnung7 des Bundes und die Verordnung mittel dürfen nicht auf überschwemmten,
des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergesättigten, gefrorenen oder schnee-
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)8 umge- bedeckten Böden aufgebracht werden14. Auf
setzt. gefrorenem Boden dürfen mit den genann-
ten Stoffen bis zu 60 Kilogramm je Hektar
1.1 Vorgaben für die Düngung mit Gesamt-N aufgebracht werden, wenn
stickstoffhaltigen Düngemitteln
–– der Boden durch Auftauen am Tag des
Aufbringens aufnahmefähig wird und
Die neue Düngeverordnung in der Fassung vom
26. Mai 2017 stellt folgende Anforderungen an –– keine Abschwemmgefahr in oberirdische
die Anwendung von Düngemitteln und ande- Gewässer oder auf benachbarte Flächen
ren stickstoffhaltigen Stoffen: besteht und
•• Vor dem Aufbringen von wesentlichen –– der Boden durch Einsaat einer Winterkul-
Nährstoffmengen an Stickstoff, d. h. einer tur oder von Zwischenfrüchten im Herbst
zugeführten Nährstoffmenge je Hektar eine Pflanzendecke trägt oder es sich um
und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stick- Grünland oder Dauergrünland handelt
stoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln, und
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
–– anderenfalls die Gefahr einer Bodenver-
Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf
dichtung und von Strukturschäden durch
der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirt-
das Befahren bestehen würde.
schaftungseinheit nach den Vorgaben des
Paragraf 4 der DüV zu ermitteln und aufzu- In Form von Festmist von Huf- und Klauentieren
zeichnen9. Dazu sind die Stickstoffbedarfs- sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 Kilo-
werte der Kultur nach Anlage 4 der DüV her- gramm je Hektar Gesamt-N ausgebracht wer-
anzuziehen sowie die im Boden verfügbaren den, wenn die letzten drei der o. g. Bedingungen
Nährstoffmengen zu ermitteln10. Dies kann erfüllt sind.
durch Untersuchung repräsentativer Proben
•• Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen
oder nach Empfehlung der zuständigen
Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in
Landesstelle erfolgen. Der so ermittelte Dün-
Oberflächengewässer durch Einhaltung ei-
gebedarf darf nicht überschritten werden11.
nes ausreichenden Abstands zwischen dem
Teilgaben sind zulässig. Von der Pflicht zur
Rand der durch die Streubreite bestimmten
Erstellung einer Düngebedarfsermittlung
Ausbringungsfläche und der Böschungs-
sind zudem die Flächen und Betriebe befreit,
oberkante zu vermeiden15. Dieser Abstand
die auch von der Pflicht zur Erstellung eines
beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter
Nährstoffvergleichs befreit sind (s. u. Nähr-
(früher 3 Meter). Wenn Ausbringungsgeräte
stoffvergleich).12
verwendet werden, bei denen die Streu-
•• Das Aufbringen von Düngemitteln, Boden- breite der Arbeitsbreite entspricht oder die
hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt
hilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem er mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Ab-
Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstick- stands von einem Meter zur Böschungsober-
stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoni- kante dürfen keine Düngemittel aufgebracht
15werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese –– Auf Grünland, Dauergrünland und auf
Düngemittel in oberirdische Gewässer abge- Ackerland mit mehrjährigem Feldfut-
schwemmt werden. terbau bei einer Aussaat bis zum 15.
Mai in der Zeit vom 1. November bis
•• Auf stark geneigte Flächen d. h. Flächen,
zum Ablauf des 31. Januar.
die innerhalb eines Abstands von 20 Meter
zur Böschungsoberkante eines Gewässers –– Festmist von Huftieren oder Klauentie-
eine durchschnittliche Hangneigung von ren oder Komposte dürfen in der Zeit
mindestens 10 Prozent aufweisen, dürfen vom 15. Dezember bis zum Ablauf des
innerhalb eines Abstands von 5 Meter bis zur 15. Januar nicht aufgebracht werden.17
Böschungsoberkante keine stickstoffhalti-
•• Die zuständige Behörde kann die genannten
gen Düngemittel aufgebracht werden.16 Eine
Zeiträume auf Antrag um maximal 4 Wo-
Injektion ist ebenfalls nicht zulässig. Inner-
chen verschieben, aber nicht verkürzen.18
halb des Bereichs von 5 Meter bis 20 Meter
Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Beginn
zur Böschungsoberkante gilt:
des jeweiligen Zeitraumes gestellt werden.
–– Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
Düngemittel sofort einzuarbeiten. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein
–– Auf bestellten Ackerflächen sind folgende
anerkannten Regeln der Technik entspre-
Bedingungen einzuhalten:
chen.19 Das Aufbringen von Stoffen mit
–– Bei Reihenkulturen (Reihenabstand nachfolgend aufgeführten Geräten ist ver-
von 45 Zentimeter und mehr) sind die- boten:
se Düngemittel sofort einzuarbeiten,
–– Festmiststreuer ohne gesteuerte Mist
sofern keine entwickelte Untersaat
zufuhr zum Verteiler,
vorhanden ist.
–– Güllewagen und Jauchewagen mit freiem
–– Bei allen anderen Kulturen muss eine
Auslauf auf den Verteiler,
hinreichende Bestandsentwicklung
vorliegen oder –– zentrale Prallverteiler, mit denen nach
oben abgestrahlt wird,
–– die Fläche muss mit Mulch- oder
Direktsaat bestellt worden sein. –– Güllewagen mit senkrecht angeordneter,
offener Schleuderscheibe als Verteiler
•• Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an
zum Aufbringen von Gülle und
Stickstoff (mehr als 1,5 Prozent Gesamtstick-
stoff in der Trockenmasse) dürfen zu den –– Drehstrahlregner zur Verregnung von
nachfolgend genannten Zeiten nicht aufge- Gülle.
bracht werden:
•• Im Durchschnitt der landwirtschaftlich ge-
–– Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte nutzten Flächen des Betriebes dürfen auf
der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und
des 31. Januar. Jahr nicht mehr als 170 Kilogramm Gesamt-
Ausnahmen: stickstoff aus organischen und organisch-
mineralischen Düngemitteln, einschließlich
–– Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüch-
Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
ten, Winterraps und Feldfutter bei ei-
aus dem Betrieb einer Biogasanlage, aufge-
ner Aussaat bis 15. September oder zu
bracht werden. Der Stickstoffanfall aus der
Wintergerste nach Getreidevorfrucht,
Weidehaltung ist anzurechnen.20
bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober,
jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Der Betriebsinhaber hat nach den Vorgaben der
Kilogramm Ammoniumstickstoff oder DüV spätestens bis zum 31. März in dem von
60 Kilogramm Gesamtstickstoff je ihm gewählten und im Vorjahr beendeten Dün-
Hektar. gejahr einen Nährstoffvergleich für Stickstoff
und Phosphat von Zufuhr und Abfuhr (Bilanz)
–– Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erd-
als Flächenbilanz oder Zusammenfassung der
beer- und Beerenobstkulturen.
16Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede nischen und organisch-mineralischen
Bewirtschaftungseinheit oder eine beim Anbau Düngemittel, bei denen es sich um
von Gemüse- und Erdbeerkulturen zusammen- Gärrückstände aus dem Betrieb einer
gefasste Fläche für den Betrieb zu erstellen und Biogasanlage handelt, übernehmen
aufzuzeichnen. 21 Muster sind als Anlagen 3 und oder aufbringen.
4 dieser Broschüre beigefügt. Dabei kann der
Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten
Betriebsinhaber den Zeitraum von 12 Monaten,
Ausnahme müssen alle der vier aufgezähl-
auf den sich die Bewirtschaftung (insbeson-
ten Punkte erfüllt sein.
dere Düngung) des überwiegenden Teils der
landwirtschaftlich genutzten Fläche bezieht •• Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der
(Düngejahr), für den Nährstoffvergleich selbst- Nährstoffvergleiche der letzten drei Dünge-
ständig wählen. jahre ein durchschnittlicher Kontrollwert zu
ermitteln.22 Der durchschnittliche Kontroll-
Ausgenommen vom Nährstoffvergleich sind
wert aus den Nährstoffvergleichen für die
–– Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Düngejahre 2016 bis 2018 darf maximal 56,6
Weihnachtsbaumkulturen angebaut wer- Kilogramm Stickstoff je Hektar betragen.
den, Baumschul-, Rebschul- und Strauch- Dieser Wert ergibt sich rechnerisch dadurch,
beeren und Baumobstflächen sowie nicht dass für die Düngejahre, die im Jahr 2017 be-
im Ertrag stehende Dauerkulturflächen gonnen haben, ein höherer Kontrollwert von
des Wein- und Obstbaus, sowie Flächen, 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar noch zu-
die der Erzeugung schnellwüchsiger lässig war. Für die ab 2018 begonnenen Dün-
Forstgehölze zur energetischen Nutzung gejahre gilt ein Kontrollwert von nur noch
dienen, 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar. Danach
ergibt sich für die oben genannten Dünge-
–– Flächen mit ausschließlicher Weide
jahre der Durchschnittswert von 60 + 60 +
haltung bei einem jährlichen Stickstoff-
50 / 3 = 56,6 Kilogramm Stickstoff je Hektar.
anfall an Wirtschaftsdüngern tierischer
Bei Überschreitung des durchschnittlichen
Herkunft von bis zu 100 Kilogramm je
Kontrollwertes hat der Betriebsinhaber auf
Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoff-
Anordnung der nach Landesrecht zuständi-
düngung erfolgt,
gen Stelle (Landkreis oder kreisfreie Stadt)
–– Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als an einer Düngeberatung teilzunehmen.23
50 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle
und Jahr oder 30 Kilogramm Phosphat (Landkreis oder kreisfreie Stadt) vom Betrieb-
(P2O5) je Hektar und Jahr (auch in Form sinhaber innerhalb von zwei Wochen nach
von Abfällen nach Kreislaufwirtschafts- der Teilnahme nachzuweisen. Im Folgejahr
und Abfallgesetz) düngen, (Düngejahr, das nach der Düngeberatung
beginnt) darf der Saldo des Nährstoffverglei-
–– Betriebe, die
ches den Wert von 50 Kilogramm Stickstoff
–– weniger als 15 Hektarlandwirtschaft- je Hektar nicht überschreiten. Stellt die nach
lich genutzter Fläche bewirtschaften Landesrecht zuständige Stelle (Landkreis
(abzüglich der unter den ersten beiden oder kreisfreie Stadt) dennoch im Folgejahr
Spiegelstrichen genannten Flächen), ein Überschreiten des Saldos fest, hat der Be-
triebsinhaber sowohl den Nährstoffvergleich
–– höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse,
als auch die Düngebedarfsermittlung bis
Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbau-
zum 31. März zur Prüfung vorzulegen.
en,
–– einen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
•• Hinweis: Zusätzliche Anforderungen können
düngern tierischer Herkunft von nicht
bei der Förderung von Agrarumwelt- und
mehr als 750 Kilogramm Stickstoff
Klimamaßnahmen im Hinblick auf die Dün-
aufweisen und
gung bestehen.
–– keine außerhalb des Betriebes anfal-
lenden Wirtschaftsdünger sowie orga-
171.2 Landesspezifisch abweichende •• Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, des-
Regelungen gemäß § 13 DüV sen Eindringen in das Grundwasser, in ober-
irdische Gewässer und in die Kanalisation
Wie bereits in der Einleitung ausgeführt sind muss zuverlässig verhindert werden.
die Länder verpflichtet, Gebiete von Grundwas-
•• Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/
serkörpern mit einer besonderen Belastung
Silage sind mit einer dichten und wasserun-
durch Nitrat (gefährdete Gebiete) gesondert
durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur
auszuweisen. In diesen Gebieten müssen dann
ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist
über die bereits nach der Düngeverordnung
die Bodenplatte einer Festmistlagerstätte
allgemein geltenden Anforderungen hinaus
seitlich einzufassen. Die Anlagen sind gegen
strengere Regelungen für die Aufbringung von
das Eindringen von Oberflächenwasser aus
Düngemitteln und ggf. auch für die Lagerung
dem umgebenden Gelände zu schützen.
von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen
Dies gilt nicht für Lagerflächen, auf denen
erlassen werden.
Ballensilage (Rund- und Quaderballen) ge-
Landesspezifisch abweichende Regelungen lagert wird, wenn auf der Lagerfläche keine
für diese gefährdeten Gebiete befinden sich in Entnahme von Silage erfolgt.
Sachsen-Anhalt in Form einer Landesverord-
•• Sofern eine Ableitung der Jauche/des Silage
nung in Vorbereitung. In Bezug auf die Auswei-
sickersaftes in eine vorhandene Jauche- oder
sung der betroffenen Flächen ist vorgesehen,
Güllegrube nicht möglich ist, ist eine geson-
dass analog der Vorgehensweise bei der Aus-
derte Sammeleinrichtung vorzusehen.
weisung der erosionsgefährdeten Flächen eine
Information am jeweiligen Feldblock „liegt im •• Das Fassungsvermögen von Anlagen zur La-
gefährdeten Gebiet“ angefügt wird. Die Aus- gerung von Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche,
weisung dieser Flächen ist ebenfalls im Laufe Gülle und Festmist) sowie Gärresten aus
des ersten Halbjahres 2019 vorgesehen. Über dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf.
die einzelnen Regelungen und die betroffenen weiterer Einleitungen (z. B. Silagesickersäfte)
Flächen (gefährdetes Gebiet) wird dann zeitnah muss größer sein, als die erforderliche Ka-
informiert. Im Hinblick auf Flächen, die in ande- pazität während des längsten Zeitraumes,
ren Bundesländern liegen, ist zu bedenken, dass in dem das Ausbringen auf landwirtschaft-
dort andere landesrechtliche Regelungen für liche Flächen verboten ist.25 Es muss auf die
die Sondergebiete als in Sachsen-Anhalt gelten Belange des jeweiligen landwirtschaftli-
können. Die Landwirte sind angehalten, sich chen Betriebes und des Gewässerschutzes
rechtzeitig über die abweichenden Regelungen abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße
im jeweiligen Bundesland zu informieren. landwirtschaftliche Verwertung oder Aus-
bringung des Inhaltes nach der Düngever-
1.3 Anforderungen an Anlagen zum Lagern ordnung muss gewährleistet sein.
und Abfüllen von Jauche, Gülle, Fest-
•• Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (z. B.
mist, Silage und Silagesickersäften24
Jauche oder Gülle) oder feste oder flüssige
Gärrückstände erzeugen, müssen sicherstel-
Die wesentlichen Anforderungen an ortsfeste
len, dass sie mindestens die in einem Zeit-
Anlagen (siehe Glossar) lassen sich wie folgt
raum von sechs Monaten anfallenden flüssi-
zusammenfassen:
gen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände
•• Anlagen für das Lagern und Abfüllen von sicher lagern können.26 Soweit der Betrieb
Jauche, Gülle und Silagesickersäften ein- nicht selbst über die erforderlichen Anlagen
schließlich deren Sammel-, Um- und Abfül- zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinha-
leinrichtungen müssen bei den zu erwar- ber durch schriftliche vertragliche Vereinba-
tenden Beanspruchungen dicht, standsicher rungen mit einem Dritten sicherzustellen,
und gegen die zu erwartenden mechani- dass die das betriebliche Fassungsvermögen
schen und chemischen Einflüsse hinrei- übersteigende Menge dieser Stoffe überbe-
chend widerstandsfähig sein. trieblich gelagert oder verwertet wird.
18•• Für Festmist von Huftieren oder Klauentie- zelanordnung oder in einer vertraglichen Ver-
ren oder für Komposte ist eine Lagerkapazi- einbarung33 festgelegt wurden. Im Übrigen darf
tät zur Abdeckung des Aufbringungsverbots die Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Be-
vom 15.12. bis zum 15.01. nachzuweisen. Hin- einträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes
weis: Ab dem Jahr 2020 beträgt die Mindest- in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen
lagerkapazität zwei Monate.27 Bestandteilen führen können (§§ 33 f. BNat-
SchG). Vogelschutzspezifische Auflagen aus
2. Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) Projektgenehmigungen unabhängig von der La-
ge des Projektes innerhalb oder außerhalb von
Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer Schutzgebieten, sind ebenfalls zu beachten.
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)
Besonderheiten für Schutzgebiete34
Allgemeine Regelung
Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie
Die EU-Mitgliedstaaten sind nach den Bestim- geschützten Vogelarten müssen die Länder die
mungen der Vogelschutzrichtlinie28 zur Erhal- zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebie-
tung und Wiederherstellung von Lebensräumen te zu Vogelschutzgebieten erklären. In diesen
für alle europäischen wildlebenden Vogelarten sind zusätzliche Regelungen zu beachten, wenn
in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflich- diese beispielsweise in Form einer Schutzge-
tet.29 Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für bietsverordnung oder einer Einzelanordnung
landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus: (siehe Glossar) erlassen wurden.
Solche zusätzlichen Regelungen können bei-
•• den Naturschutzgebietsverordnungen,
spielsweise
•• dem Beseitigungsverbot bestimmter Land-
•• den Dünger- und Pflanzenschutzmittel
schaftselemente,30
einsatz,
•• dem gesetzlichen Biotopschutz,31 und
•• den Mahdzeitpunkt,
•• den Vorgaben der Eingriffsregelung.32
•• das Umbruchverbot von Grünlandflächen,
Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaß-
•• die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor
nahmen, durch die geschützte Lebensräume
allem in Feuchtgebieten, oder
dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig. In
der Regel ist davon auszugehen, dass für die •• die Unterhaltung von Gewässern
Erhaltung der Lebensräume der europäischen
betreffen. Nähere Informationen erhalten Sie
wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks,
bei der zuständigen unteren Naturschutzbehör-
Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete (siehe
de des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Glossar) und Einzelbäume, wie sie in Kapitel II
Nr. 6 definiert werden, besonders wichtig sind.
3. FFH-Richtlinie (GAB 3)
Für diese Landschaftselemente gilt das Beseiti-
gungsverbot auch außerhalb von Schutzgebie-
Betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer
ten. Darüber hinausgehende Verbote der Zer-
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung)
störung oder erheblichen Beeinträchtigung von
geschützten Biotopen (Paragraf 30 BNatSchG Weitere Grundanforderungen an den Betrieb
oder nach Landesrecht), von ausgewiesenen im Bereich des Umweltschutzes sind in der
Naturdenkmalen (Paragraf 28 BNatSchG oder Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie35)
nach Landesrecht) oder geschützten Land- geregelt.
schaftsbestandteilen (Paragraf 29 BNatSchG Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Erhal-
oder nach Landesrecht) bleiben gleichwohl zu tungsmaßnahmen für die in den FFH-Gebieten
beachten. vorkommenden Lebensraumtypen und Arten
festlegen und geeignete rechtliche, administ-
Soweit Flächen in einem Vogelschutzgebiet
rative oder vertragliche Maßnahmen ergreifen,
bewirtschaftet werden, ergeben sich nur dann
um die Erhaltungsziele zu erreichen.36 Die Län-
zusätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder
der können ergänzende Regelungen im Landes-
-auflagen, wenn verbindliche Vorschriften in
recht umsetzen. Die Richtlinie verlangt geeig-
Form einer Schutzgebietsverordnung, einer Ein-
19Sie können auch lesen