Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

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Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg
Das Nachbarrecht
in Baden-Württemberg
Das Nachbarrecht in
Baden-Württemberg
    Auf gute Nachbarschaft!
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

                                                    Verteilerhinweis

                                                            Diese Informationsschrift wird von der
                                                    Landesregierung in Baden-Württemberg im Rah-
                                                    men ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur
                                                    Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben.
                                                    Sie darf weder von Parteien noch von deren Kan-
                                                    didaten oder Helfern während eines Wahlkampfes
                                                    zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer-
                                                    den. Dies gilt für alle Wahlen.

                                                            Missbräuchlich ist insbesondere die Ver-
                                                    teilung auf Wahlveranstaltungen, an Informations-
                                                    ständen der Partei sowie das Einlegen, Aufdrucken
                                                    oder Aufkleben parteipolitischer Informationen
                                                    oder Werbemittel.

                                                           Untersagt ist auch die Weitergabe an
                                                    Drit-te zur Verwendung bei der Wahlwerbung.
                                                    Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorste-
                                                    henden Wahl darf die vorliegende Druckschrift
                                                    nicht so verwendet werden, dass dies als
                                                    Parteinahme des Herausgebers zugunsten ein-
                                                    zelner politischer Gruppen verstanden werden
                                                    könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig
              Herausgeber: Ministerium der Justiz   vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf
              		           und für Europa           welchem Wege und in welcher Anzahl diese
              		Baden-Württemberg                   Informationsschrift dem Empfänger zugegangen
                                                    ist.

                                                           Erlaubt ist es jedoch den Parteien, die
              Satz+Druck: JVA Heilbronn             Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer
              		JuM-01 2018                         Mitglieder zu verwenden.
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Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

zu m g e le i t                                               Diese Broschüre kann Ihnen nur einen
                                                       Überblick über das Nachbarrecht in Baden-
        Wir leben in einer vernetzten Welt, die        Württemberg vermitteln. Die im Einzelfall gebo-
uns manchmal vergessen lässt, wie wichtig der          tene Rechtsberatung durch eine dafür zugelassene
Kontakt zu den Menschen ist, die „nebenan“ woh-        Person kann und soll diese Broschüre nicht erset-
nen. Die Bedeutung einer guten Nachbarschaft           zen. Den aktuellen Text des Nachbarrechtsgesetzes
zeigt sich für viele leider erst, wenn Zwist und       und Hinweise auf uns bekannte Literatur, die sich
Streit entsteht. Streitigkeiten unter Nachbarn sind    mit dem baden-württembergischen Nachbarrecht
regelmäßig für alle Beteiligten – einschließlich der   auseinandersetzt, finden Sie im Anhang.
damit befassten Rechtsanwälte und Gerichte –
schwierig auszuräumen. Das liegt nicht nur daran,            Ich wünsche Ihnen allen eine gute
dass man die Beziehung zu seinen Nachbarn in der       Nachbarschaftt.
Regel nicht einfach beenden kann, weil die räum-
liche Nähe immer wieder zu Berührungspunkten
führt.

        Deshalb gilt es unter Nachbarn ganz
besonders, Konflikte gar nicht erst entstehen zu
lassen. Das beste Mittel dafür ist der regelmäßi-
ge Austausch, die Einladung zum Grillen oder
auf eine Flasche Wein. Denn eine gelebte gute
Nachbarschaft kann auch einmal einen Konflikt
verkraften. Der Gesetzgeber leistet seinen Beitrag
für ein gutes Zusammenleben der Menschen
durch die Regelungen des Nachbarrechts. Diese
Regelungen sollen die wechselseitigen Interessen
zum Ausgleich bringen. Ihre Anwendung auf
den einzelnen Streitfall ist Sache der Gerichte.
Wer sich vornherein an Ihnen orientiert, kann          Guido Wolf MdL
aber die Entstehung eines Streitfalls in der Regel     Minister der Justiz und für Europa
verhindern.                                            des Landes Baden-Württemberg

                                                                                                           3
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

                           Waru m N ach ba rre ch t?                                          Der Eigentümer hat eine umfassende Herr-
                                                                                      schaftsgewalt über die Sache. Er kann sie nach
                                    „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben,   Gutdünken nutzen und andere von ihrer Nutzung
                           wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt“.                  ausschließen. Gleichzeitig unterliegt das Eigentum
                                                                                      einer sozialen Bindung, die in den Beschränkungen
                                   Dieser Satz Friedrich Schillers mag manchem        des Nachbarrechts zum Ausdruck kommt.
                           durch den Sinn gehen, der diese Broschüre zur
                           Hand nimmt. Und tatsächlich sind die Verhält-                      Der zweite Gedanke folgt aus dem ersten:
                           nisse unter Nachbarn manchmal so, dass einem               Wenn jeder mit seiner Sache, also mit und auf sei-
                           sonst gutmütigen Menschen die Wut hochsteigen              nem Grundstück, machen könnte, was er wollte,
                           kann. In solchen Situationen hilft das Nachbar-            hätte keiner mehr viel von der eigenen Freiheit,
                           recht: Frei von Emotionen gibt es Auskunft darü-           weil alle sich ständig gegenseitig stören würden.
                           ber, was ein jeder mit und auf seinem Grundstück
                           tun darf und was nicht.                                              Nachbarrecht hat also viel mit Rücksicht-
                                                                                      nahme zu tun. Seine Grundsätze werden bestimmt
Kurz gesagt:                                               Recht hat eine be-         von der Achtung der Bedürfnisse anderer. Nach-
                                                   friedende Funktion. Es             barrecht im Sinne dieser Broschüre sind alle privat-
Gedeihliches Miteinander bedarf der Regeln.        schafft Rechtssicherheit und       rechtlichen Normen, die das Verhältnis der Eigentümer,
Ein gutes Verhältnis unter Nachbarn setzt          Rechtsklarheit. Es bewirkt         manchmal auch der Besitzer, zweier nahegelegener
voraus, dass jeder weiß, woran er ist. Das         einen gerechten Ausgleich          Grundstücke beherrschen.
Nachbarrecht schafft eine Basis für einen          widerstreitender Interessen
respektvollen Umgang miteinander.                  und befördert so ein gedeih-               Über die Durchsetzung nachbarrechtlicher
                                                   liches Miteinander.                Vorschriften wacht keine Behörde. Vielmehr muss
                                                                                      jeder seine Rechte selbst wahrnehmen. Das mag
                           Re ch tsqu e lle n d e s N a ch b arrec hts                zuweilen als lästig empfunden werden, ist aber
                                                                                      Folge des Grundsatzes der Eigenverantwortlich-
                                   Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die erste und    keit, der das Bürgerliche Recht beherrscht.
                           wichtigste Quelle des privaten Rechts in der Bun-
                           desrepublik Deutschland, enthält in § 903 BGB                     Die Regeln des Nachbarrechts sind nicht in
                           einen ganz zentralen Satz unserer Rechtsordnung.           einem Gesetzbuch vereinigt. Das macht die Suche
                           Er lautet:                                                 nach ihnen aufwendig, spiegelt aber auch die föde-
                                                                                      rale Struktur der Bundesrepublik Deutschland
                                  „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit            wider. Nachbarrecht ist Bundes- und Landesrecht.
                           nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,       Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist in
                           mit der Sache nach Belieben verfahren und ande-            Baden-Württemberg Hauptquelle das Gesetz über
                           re von jeder Einwirkung ausschließen“.                     das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG). Sie fin-
                                                                                      den es neben den wichtigsten Vorschriften des
                                   Damit sind gleich zwei wichtige Grund-             Bürgerlichen Gesetzbuchs im Anhang.
                           sätze angesprochen:
                       4
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

     Kurz gesagt:                                      Abstände, § 22 Abs. 2 NRG, zu beachten. Für
                                                       die Beziehungen zwischen Wohnungseigentümern,
     Das Nachbarrecht ist Privatrecht. Es ist          die Wohnungen auf dem gleichen Grundstück
     Bundes- und Landesrecht. Regelungen fin-          haben, gilt das Nachbarrecht nicht. Hier sind
     den sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und           die Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse der
     im Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württem-         Wohnungseigentümerge-meinschaft maßgeblich.
     berg. Diese Regelungen ergänzen einander.
     Die wichtigsten Vorschriften haben wir für
                                                                Für das Nachbarrecht kann es einen
     Sie im Anhang abgedruckt.
                                                       Unterschied machen, ob Grundstücke inner-
                                                       halb oder außerhalb von Ortschaften liegen.
                                                       Grundstücke in Innerortslage im Sinne des ba-
W i c h t i g e B e g ri f fe                          den-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes
                                                       sind solche, die innerhalb der im Zusammenhang
          Anders als die Umgangssprache unter-         bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines
scheidet die Rechtssprache den Eigentümer vom          Bebauungsplans liegen und nicht landwirtschaftlich
Besitzer: Eigentümer ist, wem die Sache gehört.        genutzt werden, § 12 Abs. 2 NRG. Umgekehrt
Besitzer ist, wer eine Sache tatsächlich nutzt,        befinden sich Grundstücke, die weder im
die ihm gehören kann, aber nicht gehören muss.         Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch
Mieter und Pächter sind typischerweise Besitzer,       innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-
Vermieter und Verpächter häufig, aber nicht not-       teile liegen, im Außenbereich.
wendig, Eigentümer.
                                                               Grundstücke werden landwirtschaftlich ge-
         Die Unterscheidung ist wichtig: Das Nach-     nutzt, wenn sie im Rahmen eines Betriebes dem
barrecht regelt überwiegend Rechte und Pflichten       Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft einschließ-
des Eigentümers. Erwähnung findet der Besitzer zum     lich der Pensionstierhaltung auf überwiegend eige-
Beispiel in den Regeln über das Hammerschlags- und     ner Futtergrundlage, der gartenbaulichen Erzeu-
Leiterrecht. Die Vorschriften des baden-württem-       gung, dem Erwerbsobstbau, dem Weinbau, der
bergischen Nachbarrechtsgesetzes über überragende      berufsmäßigen Imkerei oder der berufsmäßigen
Zweige und eingedrungene Wurzeln gelten auch für den   Binnenfischerei dienen, § 7 Abs. 1 NRG.
Besitzer.
                                                                 Im Nachbarrecht heißt es immer wieder:
       Um die Vorschriften des Nachbarrechts zur       Abstand halten! Zentrale Regelung für die Feststel-
Anwendung zu bringen, bedarf es zweier getrenn-        lung der Abstände ist § 22 NRG. Der Abstand wird
ter Grundstücke. Diese Grundstücke müssen nicht        nach § 22 NRG zwischen der Grundstücksgrenze und
unbedingt aneinander stoßen. Nachbarrecht gilt         der Mittelachse des Stammes bei Austritt aus dem
auch, wenn sie durch einen Weg, eine Straße oder       Boden waagrecht gemessen. Die Regelungen über
einen Bach, das heißt ein Gewässer, voneinander        Abstände haben im Verhältnis zu angrenzenden
getrennt sind. Dann sind aber gegebenenfalls           öffentlichen Straßen und Gewässern keine Bedeutung,
Besonderheiten, etwa bei der Feststellung der          § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NRG. Dagegen gilt für
                                                                                                               5
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

              die Bemessung der Abstände im Verhältnis zweier           Gehölzes, das die zulässige Höhe überschritten
              durch einen öffentlichen Weg oder durch ein Gewässer      hat, nicht zur Verkürzung oder zum Zurückschneiden
              getrennter Grundstücke die Sonderregel des § 22           verpflichtet, §§ 12 Abs. 3, 13 und 16 Abs. 3 NRG.
              Abs. 2 NRG: Befindet sich das Nachbargrund-               In dieser Zeit bestehen Einschränkungen auch im
              stück nicht in Innerortslage, wird der Abstand nicht      Zusammenhang mit der Beseitigung überragender
              bis zur Grenze des Nachbargrundstücks, sondern            Zweige, § 23 Abs. 3 NRG.
              nur bis zur Mitte des Weges oder Gewässers gemes-
              sen. Beiden Nachbarn kommt also die Hälfte
                                                                            Kurz gesagt:
              der Breite des Weges oder Gewässers zugute.
              Gegenüber Grundstücken in Innerortslage wird                  Das Nachbarrecht setzt bestimmte Begriffe
              hingegen die gesamte Breite des Weges oder des                voraus, denen es eine bestimmte Bedeutung
              Gewässers bei der Berechnung des Abstandes mit-               zumisst. Das Nachbarrecht will beim Wort
              gerechnet, was dem, der den Abstand einzuhalten               genommen werden. Lesen Sie die Vorschrif-
              hat, entgegen kommt. Ob bei der Bemessung der                 ten im Anhang sorgfältig durch und prüfen
              Höhe Überhöhungen eines Grundstücks zu berücksichti-          Sie, ob der Wortlaut auf Ihre Situation passt.
              gen sind oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls.          Schauen Sie bei Zweifeln in eines der am
                                                                            Schluss aufgeführten Bücher oder fragen Sie
                                                                            einen Rechtsanwalt.
                        Besonderheiten gelten gegenüber Grund-
              stücken mit besonderer Nutzung, so in bestimm-
              ten Lagen gegenüber Weinbergen und Erwerbsgarten-
              baugrundstücken, und im Verhältnis zu bestimmten          Feststellung des Grenz verlauf s
              landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken im
              Außenbereich, §§ 18, 19 NRG. Weiter gilt Besonde-                  Eigentum braucht Grenzen. Jeder Grund-
              res für Spaliervorrichtungen und Pflanzungen hinter ge-   stückseigentümer hat gegen den Nachbarn einen
              schlossenen Einfriedigungen, § 20 NRG.                    unverjährbaren Anspruch auf Mitwirkung bei der
                                                                        Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenz-
                      Zum Vorrang von Festsetzungen im Bebau-           zeichen, § 919 BGB.
              ungsplan gibt § 27 NRG Auskunft.
                                                                                Lässt sich der genaue Grenzverlauf nicht
                      Ansprüche aus dem Nachbarrecht sind               mehr feststellen, herrscht also Grenzverwirrung, ha-
              nicht unbegrenzt durchsetzbar: Sie unterliegen in         ben alle betroffenen Grundstückseigentümer einen
              bestimmtem Umfang der Verjährung, § 26 NRG,               Anspruch auf Festlegung der Grenze. Für die
              auf die sich der in Anspruch Genommene berufen            Abgrenzung ist der Besitzstand maßgebend, § 920
              kann, aber nicht muss.                                    BGB. Auch dieser Anspruch verjährt nicht.

                       Zwischen dem 1. März und dem 30. Sep-
              tember ist der Besitzer einer Hecke, einer Spalier-
              vorrichtung, die eine flächenartige Ausdehnung des
              Wachstums der Pflanzen bezweckt, oder eines
          6
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

     Kurz gesagt:                                        Kurz gesagt:

     Grenzen sind wichtig. Sie helfen bei der            Jeder braucht einen Ort, an den er sich un-
     Orientierung. Das Bürgerliche Gesetzbuch            gestört zurückziehen kann. Deshalb sieht das
     regelt Ansprüche auf (Wieder-)Herstellung           Nachbarrechtsgesetz Abstandsflächen bei
     von Grenzzeichen. Es gibt in Fällen von             der Errichtung von Gebäuden mit Fenstern,
     Grenzverwirrung einen Anspruch auf Fest-            Erkern, Balkonen und Terrassen vor. Nach-
     stellung der Grenze.                                barrechtsgesetz und Landesbauordnung
                                                         ergänzen sich. In bestimmten Bereichen geht
                                                         aber die Landesbauordnung vor.
fe n st e r u n d B a lkone , Te rrasse n u nd
E rk e r
                                                     Zäune und Mauer n
         Der Volksmund weiß es genau: Keiner
lässt sich gern über die Schulter oder in die Kar-           Das baden-württembergische Nachbar-
ten schauen. Jeder Mensch braucht einen Raum,        rechtsgesetz nennt Zäune und Mauern tote
in den er sich zurückziehen kann und in dem er       Einfriedigungen. Es interessiert sich nicht für die
sich unbeobachtet fühlen darf.                       Beschaffenheit oder ästhetische Wirkung: Erlaubt
                                                     ist, was gefällt – ob Jägerzaun oder Maschendraht.
       Auf dieses Bedürfnis nimmt unsere             Aber Vorsicht: Erkundigen Sie sich im Zweifel
Rechtsordnung Rücksicht: Das baden-württem-          bei Ihrer Gemeinde, ob sich aus Vorschriften des
bergische Nachbarrechtsgesetz enthält in §§ 3 ff.    öffentlichen Rechts, etwa einem Bebauungsplan,
NRG Vorschriften zu Abstandsflächen, die ein Min-    Einschränkungen ergeben.
destmaß an Privatsphäre garantieren.
                                                             Liegt das Grundstück Ihres Nachbarn im
       Aber Achtung: Nach § 3 Abs. 3 NRG, auf        Außenbereich, können Sie verlangen, dass er sein
den in den folgenden Vorschriften wiederholt         Grundstück einfriedigt, soweit es zum Schutz
verwiesen wird, ist das Verlangen nach Einhaltung    Ihres Grundstücks erforderlich ist und öffentlich-
von Abstandsflächen nach dem Nachbarrechts-          rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen, § 7
gesetz fristgebunden. Das dient der Planungs-        Abs. 4 NRG. Im Übrigen müssen Sie die Entschei-
sicherheit des Nachbarn und erhöht die Rechts-       dung Ihres Nachbarn für oder gegen einen Zaun
sicherheit. Außerdem gehen öffentlichrechtliche      oder eine Mauer hinnehmen. Die gleiche Freiheit
Vorschriften, insbesondere solche nach der Landes-   – mit der erwähnten Ausnahme – genießen Sie.
bauordnung, vor.
                                                            Wie bei Hecken und Spaliervorrichtungen und
                                                     Bäumen und Sträuchern interessiert sich das Nach-
                                                     barrecht dafür, ob die tote Einfriedigung den erforder-
                                                     lichen Abstand zum Nachbargrundstück einhält
                                                     oder nicht. Wie dort macht es die Vorgaben von
                                                     der Nutzung oder Lage des Grundstücks und von
                                                                                                               7
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

                            der Höhe der Mauer oder des Zauns abhängig. Die               Außerdem sind Hecken bis zur Hälfte
                            Regeln finden Sie im Anhang in § 11 NRG.               des vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden,
                                                                                   § 12 Abs. 2 Satz 1 NRG.
                                   Zäune, die nicht wenigstens 0,50 m von der
                            Grenze entfernt stehen, müssen so eingerichtet sein,           Liegt das Nachbargrundstück in Innerortslage,
                            dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigen-        darf die Hecke, wenn sie nicht höher als 1,8 m ist,
                            tümers des Zauns aus möglich ist, § 11 Abs. 3 NRG.     bis zur Grenze wachsen, § 12 Abs. 2 Satz 2 NRG.

 Kurz gesagt:                                             Freistehende Mau-                 Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige
                                                   ern mit einem geringeren        Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen be-
Das baden-württembergische Nachbarrechts-          Abstand von der Grenze als      zwecken, stellt das baden-württembergische Nach-
gesetz nennt Zäune und Mauern „tote Ein-           0,50 m dürfen nicht gegen       barrechtsgesetz grundsätzlich den Hecken gleich.
friedigungen“. Regeln zu den Abständen und         das Nachbargrundstück
zur Beschaffenheit finden Sie in § 11 NRG.         abgedacht werden, § 11                 Gegenüber Grundstücken in Innerortslage ist
In bestimmtem Umfang genießen die Festset-         Abs. 4 NRG.                     aber mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand
zungen im Bebauungsplan Vorrang. Näheres                                           und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprech-
hierzu sagt § 27 NRG.
                                                                                   end der Mehrhöhe einzuhalten, § 13 NRG.

                                                                                       Kurz gesagt:
                            He cke n u nd Sp ali e rv orri chtungen

                                                                                       Hecken müssen je nach Lage des Nachbar-
                                    Regeln zu Hecken finden Sie in § 12 NRG.           grundstücks einen bestimmten Abstand ein-
                            In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts               halten. Hecken sind außerdem in bestimm-
                            Karlsruhe wird die Hecke als „eine Gruppe                  tem Umfang zurückzuschneiden. Spaliervor-
                            gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und          richtungen, die eine flächenartige Ausdeh-
                            schmaler Erstreckung aneinander gereiht sind“,             nung des Wachstums der Pflanzen bezwe-
                            definiert. Pflanzen einer Hecke stehen typischer-          cken, stehen Hecken im Wesentlichen gleich.
                            weise dicht zusammen und dienen regelmäßig                 Die wichtigsten Regeln finden Sie in den
                                                                                       §§ 12 und 13 NRG.
                            dem Sichtschutz.

                                    Hecken müssen gemessen ab der Mittel-
                            achse des der Grenze nächsten Stammes oder             Bäume und S träuc her
                            Triebes bei Austritt aus dem Boden einen Pflanz-
                            abstand von 0,50 m einhalten und dürfen dann                  Anpflanzungen sind häufig Anlass von
                            nicht höher als 1,80 m sein. Höhere Hecken             Meinungsverschiedenheiten zwischen Grund-
                            müssen in einem der Mehrhöhe entsprechenden            stückseigentümern. Jeder hat eine andere Auffas-
                            Abstand zurückgesetzt werden. Eine Hecke mit           sung darüber, was die Schönheit einer Garten-
                            einem Abstand von 1 m zur Grenze darf also bis         anlage ausmacht. Der eine liebt es schattig, der
                            zu 2,3 m hoch werden.                                  andere bevorzugt einen Platz an der Sonne.
                        8
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

        Im Interesse eines gerechten Ausgleichs      ner Verpflichtung zum Zurückschneiden nicht
widerstreitender Interessen befasst sich § 16 NRG    innerhalb der Frist nachgekommen, können Sie
mit den Grenzabständen von einzelnen Bäumen,         die Zweige selbst abschneiden und behalten. Sie
Sträuchern und anderen Gehölzen. Dabei gilt die      müssen allerdings naturschutzrechtliche Vor-
Faustregel: Je größer und mächtiger die Anpflan-     schriften beachten.
zung ihrer Art nach werden kann, um so größer
muss auch der Abstand zur Grundstücksgrenze                  Bei Obstbäumen und Bäumen, die auf öffent-
sein. Bei Grundstücken in Innerortslagen können      lichen Wegen oder deren Zubehörden – Nebenwegen,
sich die an sich vorgesehenen Abstände hal-          Dämmen oder Böschungen – oder nach polizeilicher
biernen. Für Gehölze, die ab dem 12. Februer         Vorschrift in regelmäßiger Anordnung längs der
2014 gepflanzt werden, gilt dies aber nur noch für   Straße auf den angrenzenden Grundstücken ge-
wenige Gehölze, die zudem eine bestimmte Höhe        pflanzt sind, ist dieses Recht aber eingeschränkt:
nicht überschreiten dürfen, § 16 Abs 2 NRG.          Die Beseitigung herüberragender Zweige kann
Einzelheiten entnehmen Sie der im Anhang abge-       der Besitzer des Nachbargrundstücks nur bis zur
druckten Vorschrift.                                 Höhe von 3 m verlangen. Die Beseitigung der
                                                     Zweige auf voller Höhe ist an besondere Voraus-
    Kurz gesagt:
                                                     setzungen geknüpft, die Sie §§ 23 Abs. 2 und 25
                                                     Abs. 1 Satz 2 NRG entnehmen können.
    Über Grenzabstände mit einzelnen Bäumen,
    Sträuchern und anderen Gehölzen informiert               Die Früchte eines Baumes oder Strauches,
    Sie § 16 NRG.                                    die auf das Nachbargrundstück fallen, gehören dem
                                                     Eigentümer des Nachbargrundstücks, § 911 BGB.
                                                     Sie dürfen die Früchte aber nicht von den herüber-
       Im Übrigen hat der Eigentümer eines           ragenden Zweigen pflücken oder schütteln. Solange
Grundstücks, das durch überalterte oder durch        Früchte mit dem Baum verbunden sind, gehören sie
Krankheit in ihrer Widerstandsfähigkeit einge-       dem Eigentümer des Baumes.
schränkte Bäume auf dem Nachbargrundstück
gefährdet wird, einen Beseitigungsanspruch nach              Grundsätzlich gilt: Wurzeln eines Baumes,
§ 1004 BGB.                                          die vom Nachbargrundstück in Ihr Grundstück
                                                     eingedrungen sind und die die Benutzung Ihres
Zw ei g e, F rü c h t e u nd Wu rze ln               Grundstücks beeinträchtigen, dürfen Sie an der
                                                     Grenze abtrennen und behalten, § 910 BGB. Aus-
       Als Grundstückseigentümer können Sie          nahmen können sich aus naturschutzrechtlichen
verlangen, dass die vom Nachbargrundstück auf        Bestimmungen ergeben. Ausnahmen gelten wei-
Ihr Grundstück herüberhängenden Zweige an der        ter, sofern Wurzeln eines Obstbaumes aus einem
Grenze abgeschnitten werden, soweit sie die          angrenzenden Obstbaumgut in Grundstücke mit
Benutzung Ihres Grundstücks stören, § 910 BGB.       einer im baden-württembergischen Nachbar-
Haben Sie dem Besitzer des Nachbargrundstücks        rechtsgesetz näher bezeichneten bestimmten
eine angemessene Frist gesetzt und ist er sei-       Nutzung oder sonst Wurzeln in ein Grundstück in
                                                                                                          9
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

                                                 Innerortslage eindringen,               anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht
Kurz gesagt:
                                                 § 24 NRG. Das Entfernen                 durch Maßnahmen verhindert werden kann, die
Für überragende Zweige, für Früchte und          von Wurzeln von Bäumen,                 Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.
eindringende Wurzeln stellt das Nachbarrecht     die auf öffentlichen We-                In diesem Fall besteht unter bestimmten Voraus-
besondere Regeln auf. Unterscheiden Sie          gen oder deren Zubehör-                 setzungen ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich
sorgfältig nach der Nutzung Ihres Grundstücks    den – Nebenwegen, Däm-                  in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
und der des Nachbargrundstücks. Beachten         men oder Böschungen –
Sie außerdem § 35 NRG.                                                                            Bei der Entscheidung der Frage, was unter
                                                 oder nach polizeilicher Vor-
                                                 schrift in regelmäßiger An-             einer wesentlichen Beeinträchtigung zu verstehen ist,
                                                                                         spielen häufig Grenz- und Richtwerte aus öffentlich-recht-
                              ordnung längs der Straße auf den angrenzenden
                                                                                         lichen Vorschriften eine Rolle. Besondere Bedeutung
                              Grundstücken gepflanzt sind, unterliegt nach
                                                                                         hat das Bundesimmissionsschutzgesetz und die das
                              §§ 25 Abs. 2, 24 NRG weiteren Voraussetzungen              Bundesimmissionsschutzgesetz ergänzenden
                              und setzt die Einhaltung eines besonderen                  Verordnungen, so die Geräte- und Maschinenlärm-
                              Verfahrens voraus.                                         schutzverordnung oder die Sportanlagenlärmschutzver-
                                                                                         ordnung. Bedeutsam sind aber auch die TA-Luft
                             Imm i ss i one n: Ge räu sch e und Gerüc he                 und die TA-Lärm.

                                     Unerwünschte Geräusche und Gerüche,                       Einen Komposthaufen in Nachbars Garten,
                             die vom Nachbargrundstück kommen, können                    von dem keine erhebliche Geruchsbelästigung aus-
                             sehr störend sein.                                          geht und der den in § 8 Abs. 1 NRG vorgese-
                                                                                         henen Abstand einhält, müssen Sie regelmäßig
                                    § 1004 BGB gibt dem Grundstückseigen-                hinnehmen.
                             tümer, dessen Eigentum in anderer Weise als
                             durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besit-                  Kurz gesagt:
                             zes gestört wird, einen umfassenden Beseitigungs-
                             und Unterlassungsanspruch.                                      Welche Geräusche und Gerüche oder
                                                                                             „Immissionen“ Sie vom Nachbargrundstück
                                     Doch wirkt sich auch hier wieder die soziale            hinnehmen müssen, hängt entscheidend von
                             Bindung des Eigentums aus: Nach § 906 Abs. 1 Satz               der Ortsüblichkeit ab. Möchten Sie Streit ver-
                                                                                             meiden, kann es sich sehr empfehlen, beson-
                             1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks
                                                                                             dere Veranstaltungen oder Unternehmungen
                             die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch,              auf Ihrem Grundstück Ihrem Nachbarn vor-
                             Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von          her anzukündigen. Auf wichtige schulische
                             einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkun-                  oder berufliche Termine Ihrer Nachbarn –
                             gen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung                Stichwort: Prüfungen! – sollten Sie unbedingt
                                                                                             Rücksicht nehmen. Manchmal wirkt es für
                             die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur
                                                                                             das gutnachbarliche Klima Wunder, wenn Sie
                             unwesentlich beeinträchtigt. Und Gleiches gilt nach § 906       Ihren Nachbarn einfach mit einladen.
                             Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit, als eine wesentliche
                             Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des
                        10
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

       Geräusche und Gerüche, die durch das
                                                               Kurz gesagt:
sommerliche Grillen entstehen, können ebenfalls
nicht abgewehrt werden, wenn sie nicht überhand                Der Eigentümer eines Grundstücks kann
nehmen.                                                        Einwirkungen von Tieren, die auf einen
                                                               menschlichen Willensentschluss zurück-
       In allen diesen Fällen gilt in besonderem               gehen, grundsätzlich mit einem Unterlas-
Maße: Entscheidend ist die Lage vor Ort und                    sungsanspruch entgegentreten. Immer be-
das, was in der Umgebung Ihres Grundstücks                     achtlich sind aber die besonderen Umstände
üblich ist.                                                    des Einzelfalls.

tiere
                                                           Mitbenutzung des Nachbargrundstücks
         Größere Tiere, also zum Beispiel Hunde, Katzen,
Kaninchen oder Hühner, können Störungen verursa-                   Sie erinnern sich: Nach § 903 BGB hat der
chen, wenn sie auf ein Grundstück eindringen. Im           Eigentümer grundsätzlich das Recht, seine Sache
Grundsatz gilt, dass der Grundstückseigentümer             nach Belieben zu nutzen und andere von der
vom Eigentümer des Tieres nach § 1004 BGB verlan-          Nutzung auszuschließen. Sein Eigentum unter-
gen kann, dass er das Tier vom Grundstück fernhält.        liegt aber auch einer sozialen Bindung. Sie wird bei
Bei Katzen gilt das aber nur mit Einschränkungen:          den Regeln über die Mitbenutzung fremder Grundstücke
So leitet die Rechtsprechung aus dem Gebot der             besonders augenfällig.
Rücksichtnahme und dem nachbarlichen Gemeinschaftsver-
hältnis ab, dass Sie in Wohngebieten ein bis zwei                  Fehlt einem Grundstück die zur ord-
Katzen Ihres Nachbarn akzeptieren müssen.                  nungsgemäßen Benutzung notwendige Verbin-
                                                           dung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigen-
         Störungen durch Naturkräfte eröffnen              tümer des Grundstücks von den Nachbarn die
über § 1004 BGB einen Anspruch gegen den                   Mitbenutzung des Nachbargrundstücks zum
Eigentümer, von dessen Grundstück sie ausgehen,            Übergang oder zur Überfahrt verlangen, § 917
wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar             Abs. 1 Satz 1 BGB. Man spricht kurz von einem
auf den Willen des Eigentümers zurückzuführen              Notweg. Die Nachbarn, über deren Grundstücke
ist. Froschlärm ist zurechenbar, wenn die Anlage           der Notweg führt, sind durch eine Geldrente
und Unterhaltung eines Gartenteiches auf dem frei-         zu entschädigen, § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die
en Willen Ihres Nachbarn beruht. Ob Sie gegen              Verpflichtung zur Duldung des Notwegs besteht
Froschlärm erfolgreich vorgehen können, hängt von          nicht, wenn der Eigentümer die bisherige
dessen Intensität, von der Lage Ihres Grundstücks          Verbindung des Grundstücks mit dem öffent-
und unter Umständen auch von naturschutzrechtlichen        lichen Weg durch eine willkürliche Handlung
Vorschriften ab.                                           aufgehoben hat, § 918 Abs. 1 BGB.

                                                                Eine Ähnlichkeit besteht zwischen
                                                           Notwegrecht und Leitungsrecht, das voraussetzt,
                                                                                                                  11
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

               dass ein Grundstück sinnvoll nur über ein                     die Grenze, kann der Nachbar grundsätzlich
               anderes Grundstück an eine Versorgungs- oder                  die Beseitigung des Überbaus auf Kosten
               Abwasserleitung angeschlossen werden kann.                    des Überbauenden verlangen, § 1004 BGB.
               Einzelheiten entnehmen Sie § 7f NRG.                          Ausnahmsweise ist er zur Duldung des Überbaus
                                                                             verpflichtet, wenn dem Bauenden bei der Grenz-
                       Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein                 überschreitung weder vorsätzliches noch grob fahrläs-
               höheres Gebäude auf dem Nachbargrundstück,                    siges Handeln zur Last fiel und der Nachbar nicht
               hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu                    vor oder sofort nach der Grenzverletzung wider-
               dulden, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen           sprach, § 912 BGB. In diesem Fall hat der Nachbar
               des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand                     wahlweise einen Anspruch auf Entschädigung
               seines Gebäudes befestigt werden, wenn ihm dies               durch eine Geldrente oder einen Anspruch auf
               zumutbar und die Höherführung zur Betiebsfähig-               Abkauf des überbauten Grundstücksteils, §§ 912
               keit erforderlich ist, § 7e Abs. 1 NRG. Das baden-            Abs. 2, 915 Abs. 1 BGB. Für Baden-Württemberg
               württembergische Nachbarrechtsgesetz trifft in                gilt noch eine Besonderheit: Abweichend von die-
               §§ 7e Abs. 2 und 3, 7d Abs. 3 NRG Regeln über                 sen Vorschriften hat der Nachbar das Herüberragen
               Duldungspflichten im Zusammenhang mit der                     von untergeordneten Bauteilen, etwa von Dachvorsprün-
               Reinigung der Schornsteine und Lüftungsleitungen              gen, zu dulden, wenn und solange die Benutzung
               und über den Ersatz entstehender Schäden.                     seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich
                                                                             beeinträchtigt wird und wenn nach den baurecht-
                        Vielen ist auch das Hammerschlags- und Leiterrecht   lichen Vorschriften unmittelbar an die Grenze
               ein Begriff: Können baurechtlich zulässige Arbeiten           gebaut werden darf, § 7b NRG. Eine besondere
               ohne Mitbenutzung des Nachbargrundstücks – etwa               Vorschrift regelt Überbauten, die durch eine
               durch Aufstellen von Geräten – nicht oder nur mit             nachträglich auf der Außenwand eines Gebäudes
               erheblichen besonderen Aufwendungen ausgeführt                angebrachte Wärmedämmung entstehen, § 7c NRG.
               werden, hat der Bauende gegen den Eigentümer und              Wämeschutzüberbauten, die den Nachbarn nicht
               den Besitzer des Nachbargrundstücks einen Anspruch            oder nur geringfügig beeinträchtigen, muss die-
               auf Duldung der Mitbenutzung, § 7d NRG. Seine                 ser bis zu einer Tiefe von 0,25 m grundsätzlich
               Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss              dulden. Im Gegenzug erhält er einen finanziellen
               der Bauende dem Eigentümer und Besitzer des
               Nachbargrundstücks mindestens zwei Wochen vor
                                                                                 Kurz gesagt:
               Beginn der Arbeiten anzeigen, § 7d Abs. 2 NRG.
               Außerdem enthält das baden-württembergische
                                                                                 Grundeigentum unterliegt einer sozialen Bindung.
               Nachbarrechtsgesetz in § 7d Abs. 3 NRG eine Regel                 Sie kommt darin zum Ausdruck, dass Sie dem
               für den Ersatz entstandener Schäden. Baugerüste sind wei-         Nachbarn in bestimmten Fällen Zugang oder die
               ter insofern bevorzugt, als mit ihnen nach § 8 Abs. 3             Mitbenutzung Ihres Grundstücks ermöglichen
               NRG kein Grenzabstand eingehalten werden muss.                    müssen. Das Gesetz spricht von Notwegen,
                                                                                 Leitungsrechten, Hammerschlags- und Leiterrecht
                     Schließlich noch ein Wort zum Überbau:                      und vom Überbau.
               Baut der Eigentümer eines Grundstücks über
          12
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

Ausgleich. Auch hier gilt aber das Rücksichtnah-   unbedachtes Wort, eine Gedankenlosigkeit, eine
megebot: Wer dämmen will, sollte sich nicht auf    ungewollte Kränkung, manchmal auch unter-
die billigsten Materialien beschränken, sondern    schiedliche Auffassungen über den richtigen
solche wählen, die möglichst wenig auf das Nach-   Lebensstil oder über das, was Kinder tun oder
bargrundstück hinüberragen.                        lassen sollten, stecken gar nicht so selten hin-
                                                   ter Streitigkeiten, die vordergründig um anderes
SCHLICHTEN STATT RICHTEN                           geführt werden. Beziehen Sie diese Möglichkeit in
                                                   Ihre Überlegungen ein. Sie helfen einer Schlich-
       Wer meint, Recht zu haben, will auch tungsperson und einem Richter, Ihnen und Ihrem
Recht behalten und Recht durchsetzen. Der Nachbarn einen sinnvollen Vorschlag für eine Eini-
Wunsch ist legitim. Wird er aber zur Rechthaberei, gung zu unterbreiten.
schadet er dem, der ihn äußert.
                                                       Kurz gesagt:
        Nachbarn sind häufig lebenslang aufeinan-
der angewiesen. Bei einem Rechtsstreit verlieren         Konflikte unter Nachbarn sollten in erster
beide Seiten, egal, auf welcher Seite das Recht          Linie durch eine Einigung gelöst werden.
                                                         Deshalb sollte man nicht gleich zu Gericht
steht. Deshalb empfiehlt sich immer ein vernünf-
                                                         gehen, sondern erst die Möglichkeiten einer
tiger Vergleich. Sie und Ihr Nachbar können als
                                                         gütlichen Einigung ausloten.
die Sach- und Ortskundigen Ihre Angelegenheiten
eigenverantwortlich regeln und ohne Hilfe eines
Richters in einem vernünftigen Rahmen zu einem no c h Fragen?
vernünftigen Ausgleich kommen. In geeigneten
Fällen können sie überlegen, ob Sie beide dazu               Wir erheben nicht den Anspruch, auf
die Hilfe eines Mediators oder einer Gütestelle in alle Fragen eine Antwort parat zu haben. Jedes
Anspruch nehmen.                                     Grundstück liegt anders. Im Nachbarrecht kommt
                                                     es – wie immer – auf den Einzelfall an.
        Sehen Sie diese Vorgabe als Chance und
Ausdruck des Respekts, den der Gesetzgeber                   Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass
Ihnen und Ihrem Nachbarn als mündigen Bürgern wir keinen Rechtsrat im Einzelfall erteilen dür-
entgegen bringt. Er geht davon aus, dass Sie und fen. Die Rechtsberatung ist den Angehörigen der
Ihr Nachbar zu einem vernünftigen Ergebnis rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Wenn sich
kommen können. Und er traut Ihnen und Ihrem Schwierigkeiten mit dem Nachbarn nicht mehr
Nachbarn zu, Ihre Angelegenheiten eigenverant- gutnachbarlich lösen lassen, sollten Sie sich an
wortlich und ohne Hilfe eines Richters zu regeln. einen Rechtsanwalt wenden, der Ihnen Auskunft
                                                     über Ihr Recht und die Rechte Ihres Nachbarn
        Übrigens lehrt die gerichtliche Praxis, dass geben kann.
häufig die Hecke oder der Baum, die vermeintlich
Auslöser des Streits waren, überhaupt nicht die              Auch hier gilt wieder: Fast überall sind
wahre Ursache der Auseinandersetzung sind. Ein Kompromisse möglich. Ihr Rechtsanwalt kann
                                                                                                        13
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

               Ihr Recht durchsetzen, mit Ihrem Nachbarn              Vetter/Karremann/Kahl, Nachbarrecht Baden-Württem­
               müssen Sie weiterleben. Sagen Sie Ihrem Rechts-        berg­­, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart/Berlin/Köln,
               anwalt deshalb, wo Sie Verhandlungsspielraum           18. Auflage 2006.
               sehen. Bestehen Sie nicht auf einem unversöhn-
               lichen Ton. Wagen Sie kreative Ideen, die Ihrem        Reich, Gesetz über das Nachbarrecht Baden-Württemberg,
               Nachbarn helfen, das Gesicht zu wahren. Und            Komentar, Bock-Verlag 1. Auflage 2008.
               kommen Sie ihm da entgegen, wo Sie es nicht
               müssten, aber gut verkraften können.                   Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, Kommen­
                                                                      tar,­Beck Verlag 3. Auflage 2015.
                       Wenn Sie nicht gleich zum Rechtsanwalt
               gehen, sich aber trotzdem weiter informieren möch-
               ten – hier ein paar Tipps für die weitere Lektüre:

               Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, Richard
               Boorberg Verlag, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/         Und z u m S c h l u ss im S inne d e s
               Weimar/Dresden, 5. Auflage 2004.                             T itel s u n ser er B ro sc h ü re:

               Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, Verlag           A u f g u te N a c h ba rsc h a f t!
               Eugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart (Hohenheim),
               22. Auflage 2015.

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Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechts-        der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von min-
gesetz - NRG) in der Fassung der Bekanntmachung     destens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder
vom 8. Januar 1996                                  Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung
Zum 1. Dezember 2017 aktuellste verfügbarE          hinausreichen.
Fassung der Gesamtausgabe
                                                    (2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht ge-
1. ABSCHNITT                                        stellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen
Gebäude                                             sind und nicht geöffnet werden können und ent-
                                                    weder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m
§1                                                  über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes
Ableitung des Regenwassers und des Abwassers        liegen oder undurchsichtig sind.
Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von sei-
nem Gebäude abfließende Niederschlagswasser         (3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht
sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus         gestellt werden, wenn keine oder nur gering-
seinem Gebäude auf das eigene Grundstück            fügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind
so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt     oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtli-
wird.                                               chen Vorschriften, insbesondere nach den
                                                    §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zuläs-
§2                                                  sig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit
Traufberechtigung bei baulichen Änderungen          Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der
Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund         Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlos-
einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude   sen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, daß
des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser        nach § 55 der Landesbauordnung Einwendun-
durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre          gen oder Bedenken erhoben werden.
abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäu-
des, durch welche die Dienstbarkeit beeinträch-     §4
tigt wird, nur in der Weise geschehen, daß der      Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
Nach-bar an der Anbringung eigener Rinnen und       (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann ver-
Ablaufrohre nicht gehindert ist. Dem Nachbarn       langen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Gale-
sind die durch die Abänderung entstehenden          rien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nach-
Kosten zu ersetzen.                                 barhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück
                                                    gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstands-
§ 3 Abstand von Lichtöffnungen                      flächen eingehalten werden, die in der Tiefe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann ver-      mindestens 1,80 m über die Vorderkante und
langen, daß vor Lichtöffnungen in der Außenwand     in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m
eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf       über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile
sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbar-          hinausreichen.
grundstück Abstandsflächen eingehalten werden,
die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe         (2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
                                                                                                         15
Anhang

              §5                                                    einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, wel-
              Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf       cher der Höhe der Außenwand entspricht; der
              öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren        Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu mes-
              (1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen        sen. Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m
              und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile          betragen.
              sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht
              unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen        (2) Für die Berechnung der Höhe der Außenwand
              Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das         gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landes-
              Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.               bauordnung entsprechend.

              (2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der   (3) § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend
              Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der        anzuwenden.
              angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fort-
              bestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und        (4) Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn
              § 4 Abs. 1 genannten Anlagen.                         verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, so-
                                                                    weit es zum Schutz des Nachbargrundstücks er-
              §6                                                    forderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschrif-
              Abstand schadendrohender und störender Anlagen        ten nicht entgegenstehen.
              (1) Schadendrohende oder störende Anlagen
              dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze       §7a
              und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht         Gründungstiefe
              werden, daß sie den Nachbarn nicht schädigen.         (1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf
              (2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbe-       benachbarten Grundstücken unmittelbar an die
              sondere Lager für Chemikalien sowie im Freien         gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden,
              gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter,       so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks
              Waschkessel, und Backöfen, Bienenstöcke, Futter-      vom Erstbauenden eine solche Ausführung der
              silos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.        Gründung verlangen, daß bei der späteren Durch-
                                                                    führung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaß-
              §7                                                    nahmen vermieden werden.
              Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter
              Grundstücke im Außenbereich                           (2) Dem Erstbauenden sind die durch dieses
              (1) Bei der Errichtung oder Veränderung eines         Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
              Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr.auf          Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung
              Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten       der Baugenehmigung mitzuteilen. Er kann unter
              von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche       Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuß
              Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches       oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird ein
              landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt         ausreichender Vorschuß oder eine Sicherheitslei-
              werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder       stung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt
              der Nachbargrenze zugewandten Außenwand               die Verpflichtung des Erstbauenden.
         16
Anhang

3) Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil      dämmung, die nachträglich auf die Außenwand
des Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt,    eines an der Grundstücksgrenze stehenden Ge
so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach    bäudes aufgebracht wurde, sowie die mit dieser
Absatz 2. Bereits erstattete Kosten können zu-      in Zusammenhang stehenden untergeordneten
rückverlangt werden.                                Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit
                                                    und solange
§7b
Überbau                                             1. diese die Benutzung des Grundstücks
(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften       nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen
unmittelbar an die gemeinsame Grundstücks-          und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des
grenze gebaut werden, so hat der Eigentümer         Grundstücks nicht oder nur geringfügig behin-
des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines       dern und
Grundstücks übergreifende untergeordnete Bau-
teile, die den baurechtlichen Vorschriften ent-     2. die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-
sprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung    rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen
seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich      sind.
beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind
insbesondere solche Bestandteile einer baulichen    Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne
Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrö-     von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann
ßern.                                               nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum
                                                    Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25
(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die        m überschreitet. Die Duldungspflicht besteht nur,
gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut wer-            wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärme-
den, so haben die Eigentümer der benachbarten       dämmung eine vergleichbare Wärmedämmung
Grundstücke zu dulden, daß die Gebäude den          auf andere, die Belange der Eigentümer bezie-
baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch      hungsweise Nutzungsberechtigten schonendere
übergreifende Bauteile angeschlossen werden.        Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorge-
                                                    nommen werden konnte.
(3) Der Eigentümer des Gebäudes, von dem
Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des        (2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist aus-
Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf      gechlossen, wenn
Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser
Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des       1. die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der
voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.   Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vor-
                                                    schriften widerspricht, es sei denn, der jeweilige
§7c                                                 Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberech-
Überbau durch Wärmedämmung                          tigte des überbauten Grundstücks kann sich
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines        hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen
Grundstücks haben zu dulden, dass eine Wärme-       Rechts nicht oder nicht mehr berufen, oder
                                                                                                         17
Anhang

              2. die Anbringung einer Wärmedämmung mit            (2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benut-
              zumindest entsprechender räumlicher Ausdeh-         zen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei
              nung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des        Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt
              Gebäudes üblich war.                                werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht
                                                                  Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmit-
              (3) Den Eigentümern und dinglich Nutzungs-          telbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende
              berechtigten des überbauten Grundstücks ist         den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige
              ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten.      an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn
              Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten       der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht
              § 912 Absatz 2 und §§ 913 und 914 des Bürgerlich-   zu ermitteln ist.
              en Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.
                                                                  (3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks
              (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des über-    hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den
              bauten Grundstücks können verlangen, dass die       durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen
              Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau         Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtig-
              begünstigten Grundstücks die gedämmte Fassade       ten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicher-
              in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.          heit in Höhe des voraussichtlich entstehenden
                                                                  Schadens zu leisten.
              (5) Die Veranlasser des Überbaus haben den
              Eigentümern oder Nutzungsberechtigten des über-     §7e
              bauten Grundstücks den durch den Überbau ent-       Benutzung von Grenzwänden
              stehenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschul-      (1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein
              den zu ersetzen. Veranlassern stehen Eigentümer     höheres, so hat der Eigentümer des höheren
              des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten       Gebäudes zu dulden, daß die Schornsteine und
              Grundstücks gleich, wenn sie den Überbau zwar       Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an
              nicht veranlasst haben, ihn aber dulden.            der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden,
                                                                  wenn dies zumutbar und die Höherführung zur
              §7d                                                 Betriebsfähigkeit erforderlich ist.
              Hammerschlags- und Leiterrecht
              (1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschrif-    (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der
              ten zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit    Eigentümer des höheren Gebäudes auch zu dul-
              erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet,      den, daß die Reinigung der Schornsteine und
              geändert, unterhalten oder abgebrochen werden,      Lüftungsleitungen, soweit erforderlich, von sei-
              ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird        nem Gebäude aus vorgenommen wird und die
              oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden    hierfür nötigen Einrichtungen in oder an seinem
              oder auf das Nachbargrundstück übergreifen,         Gebäude hergestellt und unterhalten werden.
              so haben der Eigentümer und der Besitzer des
              Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu        (3) § 7 d Abs. 3 gilt entsprechend.
              dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.
         18
Anhang

§7f                                                Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens
Leitungen                                          zu leisten.
(1) Wenn der Anschluß eines Grundstücks an
eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung      (4) Der Eigentümer eines beanspruchten
oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines frem-    Grundstücks kann gegen Erstattung der Mehr-
den Grundstücks nicht oder nur unter erheb-        kosten eine solche Herstellung der Leitung verlan-
lichen be-sonderen Aufwendungen oder nur in        gen, daß sein Grundstück ebenfalls angeschlossen
technisch unvollkommener Weise möglich ist,        werden kann.
so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks
die Benut-zung seines Grundstücks insoweit,        (5) Die Kosten für die Unterhaltung gemeinsamer
als es zur Herstellung und Unterhaltung des        Leitungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind
Anschlusses notwendig ist, zu dulden und ent-      von den beteiligten Eigentümern gemeinsam zu
gegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen.        tragen.
Überbaute Teile oder solche Teile des fremden
Grundstücks, deren Bebauung nach den baurecht-     2. ABSCHNITT
lichen Vorschriften zulässig ist, dürfen für den   Auf sc hic htungen und Gerüste
Anschluß nicht in Anspruch genommen werden.
Sind auf den fremden Grundstücken Versorgungs-     §8
oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so       (1) Aufschichtungen von Holz, Steinen und der-
kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteil-   gleichen, Heu-, Stroh- und Komposthaufen sowie
mäßigen Herstellungskosten den Anschluß an         ähnliche Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind,
diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch     müssen 0,50 m von der Grenze entfernt bleiben.
möglich und zweckmäßig ist.                        Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel
                                                   über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von
(2) Ergeben sich nach Verlegung der Leitung        2 m übersteigt.
unzumutbare Beeinträchtigungen, so kann der
Eigentümer des fremden Grundstücks verlangen,      (2) Eine Entfernung von 0,50 m ist einzuhalten
daß der Eigentümer des begünstigten Grund-         bei Gerüsten und ähnlichen Anlagen, sofern
stücks auf seine Kosten Vorkehrungen trifft, die   nicht die Beschaffenheit der Anlage eine größe-
solche Beeinträchtigungen beseitigen.              re Entfernung zur Abwendung eines Schadens
                                                   erfordert.
(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks
hat dem Eigentümer des fremden Grundstücks         (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Baugerüste
den durch eine Maßnahme nach den Absätzen          und für das nachbarliche Verhältnis der öffentli-
1 und 2 oder durch Beschränkungen der Nutzung      chen Wege und der Gewässer einerseits und der
oder durch den Betrieb der Leitung entstan-        an sie grenzenden Grundstücke andererseits.
denen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des
Berechtigten ist vor Beginn der Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 eine Sicherheit in
                                                                                                        19
Anhang

              3. ABSCHN ITT                                      4. ABSCHNITT
              Erh öh u nge n                                     Einf riedigungen, S paliervo rric htung en
                                                                 und Pf lanz ungen
              §9
              Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen           1. Abstände
              (1) Wer den Boden seines Grundstücks über
              die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen      § 11
              will, muß einen solchen Abstand von der Grenze     Tote Einfriedigungen
              einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und     (1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber
              unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbar-      Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt wer-
              grundstücks durch Absturz oder Pressung des        den, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist
              Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung     die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so ver-
              geht auf den späteren Eigentümer über.             größert sich der Abstand entsprechend der Mehr-
                                                                 höhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
              (2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung
              zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich     (2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit
              ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der     toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und
              Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des ein-    Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der
              zelnen Falls.                                      Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinaus-
                                                                 geht.
              § 10
              Befestigung von Erhöhungen                         (3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens
              (1) Bei Erhöhungen muß die erhöhte Fläche für      0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß
              die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer    ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers
              von genügender Stärke oder durch eine andere-      des Zauns aus möglich ist.
              gleich sichere Befestigung oder eine Böschung
              von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter         (4) Freistehende Mauern mit einem geringeren
              Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der      Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht
              erhöhten Fläche nicht den Abstand von der          gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
              Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem dop-
              pelten Höhenunterschied zwischen der Grenze        § 12
              und der Kante der Erhöhung gleichkommt.            Hecken
                                                                 (1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand
              (2) Die Außenseite der Mauer oder der sonstigen    von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entspre-
              Befestigung oder der Fuß der Böschung müssen       chend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhal-
              gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich     ten.
              genutzt werden, einen Grenzabstand von 0,50
              m einhalten; dies gilt nicht für Stützmauern für   (2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz
              Weinberge.                                         1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden.
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