Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg
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Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Auf gute Nachbarschaft!
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung in Baden-Württemberg im Rah- men ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kan- didaten oder Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer- den. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Ver- teilung auf Wahlveranstaltungen, an Informations- ständen der Partei sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Drit-te zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorste- henden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten ein- zelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig Herausgeber: Ministerium der Justiz vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf und für Europa welchem Wege und in welcher Anzahl diese Baden-Württemberg Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, die Satz+Druck: JVA Heilbronn Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer JuM-01 2018 Mitglieder zu verwenden. 2
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg zu m g e le i t Diese Broschüre kann Ihnen nur einen Überblick über das Nachbarrecht in Baden- Wir leben in einer vernetzten Welt, die Württemberg vermitteln. Die im Einzelfall gebo- uns manchmal vergessen lässt, wie wichtig der tene Rechtsberatung durch eine dafür zugelassene Kontakt zu den Menschen ist, die „nebenan“ woh- Person kann und soll diese Broschüre nicht erset- nen. Die Bedeutung einer guten Nachbarschaft zen. Den aktuellen Text des Nachbarrechtsgesetzes zeigt sich für viele leider erst, wenn Zwist und und Hinweise auf uns bekannte Literatur, die sich Streit entsteht. Streitigkeiten unter Nachbarn sind mit dem baden-württembergischen Nachbarrecht regelmäßig für alle Beteiligten – einschließlich der auseinandersetzt, finden Sie im Anhang. damit befassten Rechtsanwälte und Gerichte – schwierig auszuräumen. Das liegt nicht nur daran, Ich wünsche Ihnen allen eine gute dass man die Beziehung zu seinen Nachbarn in der Nachbarschaftt. Regel nicht einfach beenden kann, weil die räum- liche Nähe immer wieder zu Berührungspunkten führt. Deshalb gilt es unter Nachbarn ganz besonders, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Das beste Mittel dafür ist der regelmäßi- ge Austausch, die Einladung zum Grillen oder auf eine Flasche Wein. Denn eine gelebte gute Nachbarschaft kann auch einmal einen Konflikt verkraften. Der Gesetzgeber leistet seinen Beitrag für ein gutes Zusammenleben der Menschen durch die Regelungen des Nachbarrechts. Diese Regelungen sollen die wechselseitigen Interessen zum Ausgleich bringen. Ihre Anwendung auf den einzelnen Streitfall ist Sache der Gerichte. Wer sich vornherein an Ihnen orientiert, kann Guido Wolf MdL aber die Entstehung eines Streitfalls in der Regel Minister der Justiz und für Europa verhindern. des Landes Baden-Württemberg 3
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Waru m N ach ba rre ch t? Der Eigentümer hat eine umfassende Herr- schaftsgewalt über die Sache. Er kann sie nach „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, Gutdünken nutzen und andere von ihrer Nutzung wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt“. ausschließen. Gleichzeitig unterliegt das Eigentum einer sozialen Bindung, die in den Beschränkungen Dieser Satz Friedrich Schillers mag manchem des Nachbarrechts zum Ausdruck kommt. durch den Sinn gehen, der diese Broschüre zur Hand nimmt. Und tatsächlich sind die Verhält- Der zweite Gedanke folgt aus dem ersten: nisse unter Nachbarn manchmal so, dass einem Wenn jeder mit seiner Sache, also mit und auf sei- sonst gutmütigen Menschen die Wut hochsteigen nem Grundstück, machen könnte, was er wollte, kann. In solchen Situationen hilft das Nachbar- hätte keiner mehr viel von der eigenen Freiheit, recht: Frei von Emotionen gibt es Auskunft darü- weil alle sich ständig gegenseitig stören würden. ber, was ein jeder mit und auf seinem Grundstück tun darf und was nicht. Nachbarrecht hat also viel mit Rücksicht- nahme zu tun. Seine Grundsätze werden bestimmt Kurz gesagt: Recht hat eine be- von der Achtung der Bedürfnisse anderer. Nach- friedende Funktion. Es barrecht im Sinne dieser Broschüre sind alle privat- Gedeihliches Miteinander bedarf der Regeln. schafft Rechtssicherheit und rechtlichen Normen, die das Verhältnis der Eigentümer, Ein gutes Verhältnis unter Nachbarn setzt Rechtsklarheit. Es bewirkt manchmal auch der Besitzer, zweier nahegelegener voraus, dass jeder weiß, woran er ist. Das einen gerechten Ausgleich Grundstücke beherrschen. Nachbarrecht schafft eine Basis für einen widerstreitender Interessen respektvollen Umgang miteinander. und befördert so ein gedeih- Über die Durchsetzung nachbarrechtlicher liches Miteinander. Vorschriften wacht keine Behörde. Vielmehr muss jeder seine Rechte selbst wahrnehmen. Das mag Re ch tsqu e lle n d e s N a ch b arrec hts zuweilen als lästig empfunden werden, ist aber Folge des Grundsatzes der Eigenverantwortlich- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die erste und keit, der das Bürgerliche Recht beherrscht. wichtigste Quelle des privaten Rechts in der Bun- desrepublik Deutschland, enthält in § 903 BGB Die Regeln des Nachbarrechts sind nicht in einen ganz zentralen Satz unserer Rechtsordnung. einem Gesetzbuch vereinigt. Das macht die Suche Er lautet: nach ihnen aufwendig, spiegelt aber auch die föde- rale Struktur der Bundesrepublik Deutschland „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit wider. Nachbarrecht ist Bundes- und Landesrecht. nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist in mit der Sache nach Belieben verfahren und ande- Baden-Württemberg Hauptquelle das Gesetz über re von jeder Einwirkung ausschließen“. das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG). Sie fin- den es neben den wichtigsten Vorschriften des Damit sind gleich zwei wichtige Grund- Bürgerlichen Gesetzbuchs im Anhang. sätze angesprochen: 4
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Kurz gesagt: Abstände, § 22 Abs. 2 NRG, zu beachten. Für die Beziehungen zwischen Wohnungseigentümern, Das Nachbarrecht ist Privatrecht. Es ist die Wohnungen auf dem gleichen Grundstück Bundes- und Landesrecht. Regelungen fin- haben, gilt das Nachbarrecht nicht. Hier sind den sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und die Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse der im Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württem- Wohnungseigentümerge-meinschaft maßgeblich. berg. Diese Regelungen ergänzen einander. Die wichtigsten Vorschriften haben wir für Für das Nachbarrecht kann es einen Sie im Anhang abgedruckt. Unterschied machen, ob Grundstücke inner- halb oder außerhalb von Ortschaften liegen. Grundstücke in Innerortslage im Sinne des ba- W i c h t i g e B e g ri f fe den-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes sind solche, die innerhalb der im Zusammenhang Anders als die Umgangssprache unter- bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines scheidet die Rechtssprache den Eigentümer vom Bebauungsplans liegen und nicht landwirtschaftlich Besitzer: Eigentümer ist, wem die Sache gehört. genutzt werden, § 12 Abs. 2 NRG. Umgekehrt Besitzer ist, wer eine Sache tatsächlich nutzt, befinden sich Grundstücke, die weder im die ihm gehören kann, aber nicht gehören muss. Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch Mieter und Pächter sind typischerweise Besitzer, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts- Vermieter und Verpächter häufig, aber nicht not- teile liegen, im Außenbereich. wendig, Eigentümer. Grundstücke werden landwirtschaftlich ge- Die Unterscheidung ist wichtig: Das Nach- nutzt, wenn sie im Rahmen eines Betriebes dem barrecht regelt überwiegend Rechte und Pflichten Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft einschließ- des Eigentümers. Erwähnung findet der Besitzer zum lich der Pensionstierhaltung auf überwiegend eige- Beispiel in den Regeln über das Hammerschlags- und ner Futtergrundlage, der gartenbaulichen Erzeu- Leiterrecht. Die Vorschriften des baden-württem- gung, dem Erwerbsobstbau, dem Weinbau, der bergischen Nachbarrechtsgesetzes über überragende berufsmäßigen Imkerei oder der berufsmäßigen Zweige und eingedrungene Wurzeln gelten auch für den Binnenfischerei dienen, § 7 Abs. 1 NRG. Besitzer. Im Nachbarrecht heißt es immer wieder: Um die Vorschriften des Nachbarrechts zur Abstand halten! Zentrale Regelung für die Feststel- Anwendung zu bringen, bedarf es zweier getrenn- lung der Abstände ist § 22 NRG. Der Abstand wird ter Grundstücke. Diese Grundstücke müssen nicht nach § 22 NRG zwischen der Grundstücksgrenze und unbedingt aneinander stoßen. Nachbarrecht gilt der Mittelachse des Stammes bei Austritt aus dem auch, wenn sie durch einen Weg, eine Straße oder Boden waagrecht gemessen. Die Regelungen über einen Bach, das heißt ein Gewässer, voneinander Abstände haben im Verhältnis zu angrenzenden getrennt sind. Dann sind aber gegebenenfalls öffentlichen Straßen und Gewässern keine Bedeutung, Besonderheiten, etwa bei der Feststellung der § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NRG. Dagegen gilt für 5
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg die Bemessung der Abstände im Verhältnis zweier Gehölzes, das die zulässige Höhe überschritten durch einen öffentlichen Weg oder durch ein Gewässer hat, nicht zur Verkürzung oder zum Zurückschneiden getrennter Grundstücke die Sonderregel des § 22 verpflichtet, §§ 12 Abs. 3, 13 und 16 Abs. 3 NRG. Abs. 2 NRG: Befindet sich das Nachbargrund- In dieser Zeit bestehen Einschränkungen auch im stück nicht in Innerortslage, wird der Abstand nicht Zusammenhang mit der Beseitigung überragender bis zur Grenze des Nachbargrundstücks, sondern Zweige, § 23 Abs. 3 NRG. nur bis zur Mitte des Weges oder Gewässers gemes- sen. Beiden Nachbarn kommt also die Hälfte Kurz gesagt: der Breite des Weges oder Gewässers zugute. Gegenüber Grundstücken in Innerortslage wird Das Nachbarrecht setzt bestimmte Begriffe hingegen die gesamte Breite des Weges oder des voraus, denen es eine bestimmte Bedeutung Gewässers bei der Berechnung des Abstandes mit- zumisst. Das Nachbarrecht will beim Wort gerechnet, was dem, der den Abstand einzuhalten genommen werden. Lesen Sie die Vorschrif- hat, entgegen kommt. Ob bei der Bemessung der ten im Anhang sorgfältig durch und prüfen Höhe Überhöhungen eines Grundstücks zu berücksichti- Sie, ob der Wortlaut auf Ihre Situation passt. gen sind oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Schauen Sie bei Zweifeln in eines der am Schluss aufgeführten Bücher oder fragen Sie einen Rechtsanwalt. Besonderheiten gelten gegenüber Grund- stücken mit besonderer Nutzung, so in bestimm- ten Lagen gegenüber Weinbergen und Erwerbsgarten- baugrundstücken, und im Verhältnis zu bestimmten Feststellung des Grenz verlauf s landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken im Außenbereich, §§ 18, 19 NRG. Weiter gilt Besonde- Eigentum braucht Grenzen. Jeder Grund- res für Spaliervorrichtungen und Pflanzungen hinter ge- stückseigentümer hat gegen den Nachbarn einen schlossenen Einfriedigungen, § 20 NRG. unverjährbaren Anspruch auf Mitwirkung bei der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenz- Zum Vorrang von Festsetzungen im Bebau- zeichen, § 919 BGB. ungsplan gibt § 27 NRG Auskunft. Lässt sich der genaue Grenzverlauf nicht Ansprüche aus dem Nachbarrecht sind mehr feststellen, herrscht also Grenzverwirrung, ha- nicht unbegrenzt durchsetzbar: Sie unterliegen in ben alle betroffenen Grundstückseigentümer einen bestimmtem Umfang der Verjährung, § 26 NRG, Anspruch auf Festlegung der Grenze. Für die auf die sich der in Anspruch Genommene berufen Abgrenzung ist der Besitzstand maßgebend, § 920 kann, aber nicht muss. BGB. Auch dieser Anspruch verjährt nicht. Zwischen dem 1. März und dem 30. Sep- tember ist der Besitzer einer Hecke, einer Spalier- vorrichtung, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezweckt, oder eines 6
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Kurz gesagt: Kurz gesagt: Grenzen sind wichtig. Sie helfen bei der Jeder braucht einen Ort, an den er sich un- Orientierung. Das Bürgerliche Gesetzbuch gestört zurückziehen kann. Deshalb sieht das regelt Ansprüche auf (Wieder-)Herstellung Nachbarrechtsgesetz Abstandsflächen bei von Grenzzeichen. Es gibt in Fällen von der Errichtung von Gebäuden mit Fenstern, Grenzverwirrung einen Anspruch auf Fest- Erkern, Balkonen und Terrassen vor. Nach- stellung der Grenze. barrechtsgesetz und Landesbauordnung ergänzen sich. In bestimmten Bereichen geht aber die Landesbauordnung vor. fe n st e r u n d B a lkone , Te rrasse n u nd E rk e r Zäune und Mauer n Der Volksmund weiß es genau: Keiner lässt sich gern über die Schulter oder in die Kar- Das baden-württembergische Nachbar- ten schauen. Jeder Mensch braucht einen Raum, rechtsgesetz nennt Zäune und Mauern tote in den er sich zurückziehen kann und in dem er Einfriedigungen. Es interessiert sich nicht für die sich unbeobachtet fühlen darf. Beschaffenheit oder ästhetische Wirkung: Erlaubt ist, was gefällt – ob Jägerzaun oder Maschendraht. Auf dieses Bedürfnis nimmt unsere Aber Vorsicht: Erkundigen Sie sich im Zweifel Rechtsordnung Rücksicht: Das baden-württem- bei Ihrer Gemeinde, ob sich aus Vorschriften des bergische Nachbarrechtsgesetz enthält in §§ 3 ff. öffentlichen Rechts, etwa einem Bebauungsplan, NRG Vorschriften zu Abstandsflächen, die ein Min- Einschränkungen ergeben. destmaß an Privatsphäre garantieren. Liegt das Grundstück Ihres Nachbarn im Aber Achtung: Nach § 3 Abs. 3 NRG, auf Außenbereich, können Sie verlangen, dass er sein den in den folgenden Vorschriften wiederholt Grundstück einfriedigt, soweit es zum Schutz verwiesen wird, ist das Verlangen nach Einhaltung Ihres Grundstücks erforderlich ist und öffentlich- von Abstandsflächen nach dem Nachbarrechts- rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen, § 7 gesetz fristgebunden. Das dient der Planungs- Abs. 4 NRG. Im Übrigen müssen Sie die Entschei- sicherheit des Nachbarn und erhöht die Rechts- dung Ihres Nachbarn für oder gegen einen Zaun sicherheit. Außerdem gehen öffentlichrechtliche oder eine Mauer hinnehmen. Die gleiche Freiheit Vorschriften, insbesondere solche nach der Landes- – mit der erwähnten Ausnahme – genießen Sie. bauordnung, vor. Wie bei Hecken und Spaliervorrichtungen und Bäumen und Sträuchern interessiert sich das Nach- barrecht dafür, ob die tote Einfriedigung den erforder- lichen Abstand zum Nachbargrundstück einhält oder nicht. Wie dort macht es die Vorgaben von der Nutzung oder Lage des Grundstücks und von 7
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg der Höhe der Mauer oder des Zauns abhängig. Die Außerdem sind Hecken bis zur Hälfte Regeln finden Sie im Anhang in § 11 NRG. des vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden, § 12 Abs. 2 Satz 1 NRG. Zäune, die nicht wenigstens 0,50 m von der Grenze entfernt stehen, müssen so eingerichtet sein, Liegt das Nachbargrundstück in Innerortslage, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigen- darf die Hecke, wenn sie nicht höher als 1,8 m ist, tümers des Zauns aus möglich ist, § 11 Abs. 3 NRG. bis zur Grenze wachsen, § 12 Abs. 2 Satz 2 NRG. Kurz gesagt: Freistehende Mau- Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige ern mit einem geringeren Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen be- Das baden-württembergische Nachbarrechts- Abstand von der Grenze als zwecken, stellt das baden-württembergische Nach- gesetz nennt Zäune und Mauern „tote Ein- 0,50 m dürfen nicht gegen barrechtsgesetz grundsätzlich den Hecken gleich. friedigungen“. Regeln zu den Abständen und das Nachbargrundstück zur Beschaffenheit finden Sie in § 11 NRG. abgedacht werden, § 11 Gegenüber Grundstücken in Innerortslage ist In bestimmtem Umfang genießen die Festset- Abs. 4 NRG. aber mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand zungen im Bebauungsplan Vorrang. Näheres und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprech- hierzu sagt § 27 NRG. end der Mehrhöhe einzuhalten, § 13 NRG. Kurz gesagt: He cke n u nd Sp ali e rv orri chtungen Hecken müssen je nach Lage des Nachbar- Regeln zu Hecken finden Sie in § 12 NRG. grundstücks einen bestimmten Abstand ein- In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts halten. Hecken sind außerdem in bestimm- Karlsruhe wird die Hecke als „eine Gruppe tem Umfang zurückzuschneiden. Spaliervor- gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und richtungen, die eine flächenartige Ausdeh- schmaler Erstreckung aneinander gereiht sind“, nung des Wachstums der Pflanzen bezwe- definiert. Pflanzen einer Hecke stehen typischer- cken, stehen Hecken im Wesentlichen gleich. weise dicht zusammen und dienen regelmäßig Die wichtigsten Regeln finden Sie in den §§ 12 und 13 NRG. dem Sichtschutz. Hecken müssen gemessen ab der Mittel- achse des der Grenze nächsten Stammes oder Bäume und S träuc her Triebes bei Austritt aus dem Boden einen Pflanz- abstand von 0,50 m einhalten und dürfen dann Anpflanzungen sind häufig Anlass von nicht höher als 1,80 m sein. Höhere Hecken Meinungsverschiedenheiten zwischen Grund- müssen in einem der Mehrhöhe entsprechenden stückseigentümern. Jeder hat eine andere Auffas- Abstand zurückgesetzt werden. Eine Hecke mit sung darüber, was die Schönheit einer Garten- einem Abstand von 1 m zur Grenze darf also bis anlage ausmacht. Der eine liebt es schattig, der zu 2,3 m hoch werden. andere bevorzugt einen Platz an der Sonne. 8
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Im Interesse eines gerechten Ausgleichs ner Verpflichtung zum Zurückschneiden nicht widerstreitender Interessen befasst sich § 16 NRG innerhalb der Frist nachgekommen, können Sie mit den Grenzabständen von einzelnen Bäumen, die Zweige selbst abschneiden und behalten. Sie Sträuchern und anderen Gehölzen. Dabei gilt die müssen allerdings naturschutzrechtliche Vor- Faustregel: Je größer und mächtiger die Anpflan- schriften beachten. zung ihrer Art nach werden kann, um so größer muss auch der Abstand zur Grundstücksgrenze Bei Obstbäumen und Bäumen, die auf öffent- sein. Bei Grundstücken in Innerortslagen können lichen Wegen oder deren Zubehörden – Nebenwegen, sich die an sich vorgesehenen Abstände hal- Dämmen oder Böschungen – oder nach polizeilicher biernen. Für Gehölze, die ab dem 12. Februer Vorschrift in regelmäßiger Anordnung längs der 2014 gepflanzt werden, gilt dies aber nur noch für Straße auf den angrenzenden Grundstücken ge- wenige Gehölze, die zudem eine bestimmte Höhe pflanzt sind, ist dieses Recht aber eingeschränkt: nicht überschreiten dürfen, § 16 Abs 2 NRG. Die Beseitigung herüberragender Zweige kann Einzelheiten entnehmen Sie der im Anhang abge- der Besitzer des Nachbargrundstücks nur bis zur druckten Vorschrift. Höhe von 3 m verlangen. Die Beseitigung der Zweige auf voller Höhe ist an besondere Voraus- Kurz gesagt: setzungen geknüpft, die Sie §§ 23 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Satz 2 NRG entnehmen können. Über Grenzabstände mit einzelnen Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen informiert Die Früchte eines Baumes oder Strauches, Sie § 16 NRG. die auf das Nachbargrundstück fallen, gehören dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, § 911 BGB. Sie dürfen die Früchte aber nicht von den herüber- Im Übrigen hat der Eigentümer eines ragenden Zweigen pflücken oder schütteln. Solange Grundstücks, das durch überalterte oder durch Früchte mit dem Baum verbunden sind, gehören sie Krankheit in ihrer Widerstandsfähigkeit einge- dem Eigentümer des Baumes. schränkte Bäume auf dem Nachbargrundstück gefährdet wird, einen Beseitigungsanspruch nach Grundsätzlich gilt: Wurzeln eines Baumes, § 1004 BGB. die vom Nachbargrundstück in Ihr Grundstück eingedrungen sind und die die Benutzung Ihres Zw ei g e, F rü c h t e u nd Wu rze ln Grundstücks beeinträchtigen, dürfen Sie an der Grenze abtrennen und behalten, § 910 BGB. Aus- Als Grundstückseigentümer können Sie nahmen können sich aus naturschutzrechtlichen verlangen, dass die vom Nachbargrundstück auf Bestimmungen ergeben. Ausnahmen gelten wei- Ihr Grundstück herüberhängenden Zweige an der ter, sofern Wurzeln eines Obstbaumes aus einem Grenze abgeschnitten werden, soweit sie die angrenzenden Obstbaumgut in Grundstücke mit Benutzung Ihres Grundstücks stören, § 910 BGB. einer im baden-württembergischen Nachbar- Haben Sie dem Besitzer des Nachbargrundstücks rechtsgesetz näher bezeichneten bestimmten eine angemessene Frist gesetzt und ist er sei- Nutzung oder sonst Wurzeln in ein Grundstück in 9
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Innerortslage eindringen, anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht Kurz gesagt: § 24 NRG. Das Entfernen durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Für überragende Zweige, für Früchte und von Wurzeln von Bäumen, Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. eindringende Wurzeln stellt das Nachbarrecht die auf öffentlichen We- In diesem Fall besteht unter bestimmten Voraus- besondere Regeln auf. Unterscheiden Sie gen oder deren Zubehör- setzungen ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich sorgfältig nach der Nutzung Ihres Grundstücks den – Nebenwegen, Däm- in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. und der des Nachbargrundstücks. Beachten men oder Böschungen – Sie außerdem § 35 NRG. Bei der Entscheidung der Frage, was unter oder nach polizeilicher Vor- schrift in regelmäßiger An- einer wesentlichen Beeinträchtigung zu verstehen ist, spielen häufig Grenz- und Richtwerte aus öffentlich-recht- ordnung längs der Straße auf den angrenzenden lichen Vorschriften eine Rolle. Besondere Bedeutung Grundstücken gepflanzt sind, unterliegt nach hat das Bundesimmissionsschutzgesetz und die das §§ 25 Abs. 2, 24 NRG weiteren Voraussetzungen Bundesimmissionsschutzgesetz ergänzenden und setzt die Einhaltung eines besonderen Verordnungen, so die Geräte- und Maschinenlärm- Verfahrens voraus. schutzverordnung oder die Sportanlagenlärmschutzver- ordnung. Bedeutsam sind aber auch die TA-Luft Imm i ss i one n: Ge räu sch e und Gerüc he und die TA-Lärm. Unerwünschte Geräusche und Gerüche, Einen Komposthaufen in Nachbars Garten, die vom Nachbargrundstück kommen, können von dem keine erhebliche Geruchsbelästigung aus- sehr störend sein. geht und der den in § 8 Abs. 1 NRG vorgese- henen Abstand einhält, müssen Sie regelmäßig § 1004 BGB gibt dem Grundstückseigen- hinnehmen. tümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besit- Kurz gesagt: zes gestört wird, einen umfassenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Welche Geräusche und Gerüche oder „Immissionen“ Sie vom Nachbargrundstück Doch wirkt sich auch hier wieder die soziale hinnehmen müssen, hängt entscheidend von Bindung des Eigentums aus: Nach § 906 Abs. 1 Satz der Ortsüblichkeit ab. Möchten Sie Streit ver- meiden, kann es sich sehr empfehlen, beson- 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dere Veranstaltungen oder Unternehmungen die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, auf Ihrem Grundstück Ihrem Nachbarn vor- Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von her anzukündigen. Auf wichtige schulische einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkun- oder berufliche Termine Ihrer Nachbarn – gen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung Stichwort: Prüfungen! – sollten Sie unbedingt Rücksicht nehmen. Manchmal wirkt es für die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur das gutnachbarliche Klima Wunder, wenn Sie unwesentlich beeinträchtigt. Und Gleiches gilt nach § 906 Ihren Nachbarn einfach mit einladen. Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des 10
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Geräusche und Gerüche, die durch das Kurz gesagt: sommerliche Grillen entstehen, können ebenfalls nicht abgewehrt werden, wenn sie nicht überhand Der Eigentümer eines Grundstücks kann nehmen. Einwirkungen von Tieren, die auf einen menschlichen Willensentschluss zurück- In allen diesen Fällen gilt in besonderem gehen, grundsätzlich mit einem Unterlas- Maße: Entscheidend ist die Lage vor Ort und sungsanspruch entgegentreten. Immer be- das, was in der Umgebung Ihres Grundstücks achtlich sind aber die besonderen Umstände üblich ist. des Einzelfalls. tiere Mitbenutzung des Nachbargrundstücks Größere Tiere, also zum Beispiel Hunde, Katzen, Kaninchen oder Hühner, können Störungen verursa- Sie erinnern sich: Nach § 903 BGB hat der chen, wenn sie auf ein Grundstück eindringen. Im Eigentümer grundsätzlich das Recht, seine Sache Grundsatz gilt, dass der Grundstückseigentümer nach Belieben zu nutzen und andere von der vom Eigentümer des Tieres nach § 1004 BGB verlan- Nutzung auszuschließen. Sein Eigentum unter- gen kann, dass er das Tier vom Grundstück fernhält. liegt aber auch einer sozialen Bindung. Sie wird bei Bei Katzen gilt das aber nur mit Einschränkungen: den Regeln über die Mitbenutzung fremder Grundstücke So leitet die Rechtsprechung aus dem Gebot der besonders augenfällig. Rücksichtnahme und dem nachbarlichen Gemeinschaftsver- hältnis ab, dass Sie in Wohngebieten ein bis zwei Fehlt einem Grundstück die zur ord- Katzen Ihres Nachbarn akzeptieren müssen. nungsgemäßen Benutzung notwendige Verbin- dung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigen- Störungen durch Naturkräfte eröffnen tümer des Grundstücks von den Nachbarn die über § 1004 BGB einen Anspruch gegen den Mitbenutzung des Nachbargrundstücks zum Eigentümer, von dessen Grundstück sie ausgehen, Übergang oder zur Überfahrt verlangen, § 917 wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar Abs. 1 Satz 1 BGB. Man spricht kurz von einem auf den Willen des Eigentümers zurückzuführen Notweg. Die Nachbarn, über deren Grundstücke ist. Froschlärm ist zurechenbar, wenn die Anlage der Notweg führt, sind durch eine Geldrente und Unterhaltung eines Gartenteiches auf dem frei- zu entschädigen, § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die en Willen Ihres Nachbarn beruht. Ob Sie gegen Verpflichtung zur Duldung des Notwegs besteht Froschlärm erfolgreich vorgehen können, hängt von nicht, wenn der Eigentümer die bisherige dessen Intensität, von der Lage Ihres Grundstücks Verbindung des Grundstücks mit dem öffent- und unter Umständen auch von naturschutzrechtlichen lichen Weg durch eine willkürliche Handlung Vorschriften ab. aufgehoben hat, § 918 Abs. 1 BGB. Eine Ähnlichkeit besteht zwischen Notwegrecht und Leitungsrecht, das voraussetzt, 11
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg dass ein Grundstück sinnvoll nur über ein die Grenze, kann der Nachbar grundsätzlich anderes Grundstück an eine Versorgungs- oder die Beseitigung des Überbaus auf Kosten Abwasserleitung angeschlossen werden kann. des Überbauenden verlangen, § 1004 BGB. Einzelheiten entnehmen Sie § 7f NRG. Ausnahmsweise ist er zur Duldung des Überbaus verpflichtet, wenn dem Bauenden bei der Grenz- Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein überschreitung weder vorsätzliches noch grob fahrläs- höheres Gebäude auf dem Nachbargrundstück, siges Handeln zur Last fiel und der Nachbar nicht hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu vor oder sofort nach der Grenzverletzung wider- dulden, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen sprach, § 912 BGB. In diesem Fall hat der Nachbar des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand wahlweise einen Anspruch auf Entschädigung seines Gebäudes befestigt werden, wenn ihm dies durch eine Geldrente oder einen Anspruch auf zumutbar und die Höherführung zur Betiebsfähig- Abkauf des überbauten Grundstücksteils, §§ 912 keit erforderlich ist, § 7e Abs. 1 NRG. Das baden- Abs. 2, 915 Abs. 1 BGB. Für Baden-Württemberg württembergische Nachbarrechtsgesetz trifft in gilt noch eine Besonderheit: Abweichend von die- §§ 7e Abs. 2 und 3, 7d Abs. 3 NRG Regeln über sen Vorschriften hat der Nachbar das Herüberragen Duldungspflichten im Zusammenhang mit der von untergeordneten Bauteilen, etwa von Dachvorsprün- Reinigung der Schornsteine und Lüftungsleitungen gen, zu dulden, wenn und solange die Benutzung und über den Ersatz entstehender Schäden. seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und wenn nach den baurecht- Vielen ist auch das Hammerschlags- und Leiterrecht lichen Vorschriften unmittelbar an die Grenze ein Begriff: Können baurechtlich zulässige Arbeiten gebaut werden darf, § 7b NRG. Eine besondere ohne Mitbenutzung des Nachbargrundstücks – etwa Vorschrift regelt Überbauten, die durch eine durch Aufstellen von Geräten – nicht oder nur mit nachträglich auf der Außenwand eines Gebäudes erheblichen besonderen Aufwendungen ausgeführt angebrachte Wärmedämmung entstehen, § 7c NRG. werden, hat der Bauende gegen den Eigentümer und Wämeschutzüberbauten, die den Nachbarn nicht den Besitzer des Nachbargrundstücks einen Anspruch oder nur geringfügig beeinträchtigen, muss die- auf Duldung der Mitbenutzung, § 7d NRG. Seine ser bis zu einer Tiefe von 0,25 m grundsätzlich Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss dulden. Im Gegenzug erhält er einen finanziellen der Bauende dem Eigentümer und Besitzer des Nachbargrundstücks mindestens zwei Wochen vor Kurz gesagt: Beginn der Arbeiten anzeigen, § 7d Abs. 2 NRG. Außerdem enthält das baden-württembergische Grundeigentum unterliegt einer sozialen Bindung. Nachbarrechtsgesetz in § 7d Abs. 3 NRG eine Regel Sie kommt darin zum Ausdruck, dass Sie dem für den Ersatz entstandener Schäden. Baugerüste sind wei- Nachbarn in bestimmten Fällen Zugang oder die ter insofern bevorzugt, als mit ihnen nach § 8 Abs. 3 Mitbenutzung Ihres Grundstücks ermöglichen NRG kein Grenzabstand eingehalten werden muss. müssen. Das Gesetz spricht von Notwegen, Leitungsrechten, Hammerschlags- und Leiterrecht Schließlich noch ein Wort zum Überbau: und vom Überbau. Baut der Eigentümer eines Grundstücks über 12
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Ausgleich. Auch hier gilt aber das Rücksichtnah- unbedachtes Wort, eine Gedankenlosigkeit, eine megebot: Wer dämmen will, sollte sich nicht auf ungewollte Kränkung, manchmal auch unter- die billigsten Materialien beschränken, sondern schiedliche Auffassungen über den richtigen solche wählen, die möglichst wenig auf das Nach- Lebensstil oder über das, was Kinder tun oder bargrundstück hinüberragen. lassen sollten, stecken gar nicht so selten hin- ter Streitigkeiten, die vordergründig um anderes SCHLICHTEN STATT RICHTEN geführt werden. Beziehen Sie diese Möglichkeit in Ihre Überlegungen ein. Sie helfen einer Schlich- Wer meint, Recht zu haben, will auch tungsperson und einem Richter, Ihnen und Ihrem Recht behalten und Recht durchsetzen. Der Nachbarn einen sinnvollen Vorschlag für eine Eini- Wunsch ist legitim. Wird er aber zur Rechthaberei, gung zu unterbreiten. schadet er dem, der ihn äußert. Kurz gesagt: Nachbarn sind häufig lebenslang aufeinan- der angewiesen. Bei einem Rechtsstreit verlieren Konflikte unter Nachbarn sollten in erster beide Seiten, egal, auf welcher Seite das Recht Linie durch eine Einigung gelöst werden. Deshalb sollte man nicht gleich zu Gericht steht. Deshalb empfiehlt sich immer ein vernünf- gehen, sondern erst die Möglichkeiten einer tiger Vergleich. Sie und Ihr Nachbar können als gütlichen Einigung ausloten. die Sach- und Ortskundigen Ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln und ohne Hilfe eines Richters in einem vernünftigen Rahmen zu einem no c h Fragen? vernünftigen Ausgleich kommen. In geeigneten Fällen können sie überlegen, ob Sie beide dazu Wir erheben nicht den Anspruch, auf die Hilfe eines Mediators oder einer Gütestelle in alle Fragen eine Antwort parat zu haben. Jedes Anspruch nehmen. Grundstück liegt anders. Im Nachbarrecht kommt es – wie immer – auf den Einzelfall an. Sehen Sie diese Vorgabe als Chance und Ausdruck des Respekts, den der Gesetzgeber Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen und Ihrem Nachbarn als mündigen Bürgern wir keinen Rechtsrat im Einzelfall erteilen dür- entgegen bringt. Er geht davon aus, dass Sie und fen. Die Rechtsberatung ist den Angehörigen der Ihr Nachbar zu einem vernünftigen Ergebnis rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Wenn sich kommen können. Und er traut Ihnen und Ihrem Schwierigkeiten mit dem Nachbarn nicht mehr Nachbarn zu, Ihre Angelegenheiten eigenverant- gutnachbarlich lösen lassen, sollten Sie sich an wortlich und ohne Hilfe eines Richters zu regeln. einen Rechtsanwalt wenden, der Ihnen Auskunft über Ihr Recht und die Rechte Ihres Nachbarn Übrigens lehrt die gerichtliche Praxis, dass geben kann. häufig die Hecke oder der Baum, die vermeintlich Auslöser des Streits waren, überhaupt nicht die Auch hier gilt wieder: Fast überall sind wahre Ursache der Auseinandersetzung sind. Ein Kompromisse möglich. Ihr Rechtsanwalt kann 13
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Ihr Recht durchsetzen, mit Ihrem Nachbarn Vetter/Karremann/Kahl, Nachbarrecht Baden-Württem müssen Sie weiterleben. Sagen Sie Ihrem Rechts- berg, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart/Berlin/Köln, anwalt deshalb, wo Sie Verhandlungsspielraum 18. Auflage 2006. sehen. Bestehen Sie nicht auf einem unversöhn- lichen Ton. Wagen Sie kreative Ideen, die Ihrem Reich, Gesetz über das Nachbarrecht Baden-Württemberg, Nachbarn helfen, das Gesicht zu wahren. Und Komentar, Bock-Verlag 1. Auflage 2008. kommen Sie ihm da entgegen, wo Sie es nicht müssten, aber gut verkraften können. Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, Kommen tar,Beck Verlag 3. Auflage 2015. Wenn Sie nicht gleich zum Rechtsanwalt gehen, sich aber trotzdem weiter informieren möch- ten – hier ein paar Tipps für die weitere Lektüre: Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/ Und z u m S c h l u ss im S inne d e s Weimar/Dresden, 5. Auflage 2004. T itel s u n ser er B ro sc h ü re: Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, Verlag A u f g u te N a c h ba rsc h a f t! Eugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart (Hohenheim), 22. Auflage 2015. 14
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechts- der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von min- gesetz - NRG) in der Fassung der Bekanntmachung destens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder vom 8. Januar 1996 Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung Zum 1. Dezember 2017 aktuellste verfügbarE hinausreichen. Fassung der Gesamtausgabe (2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht ge- 1. ABSCHNITT stellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen Gebäude sind und nicht geöffnet werden können und ent- weder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m §1 über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes Ableitung des Regenwassers und des Abwassers liegen oder undurchsichtig sind. Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von sei- nem Gebäude abfließende Niederschlagswasser (3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus gestellt werden, wenn keine oder nur gering- seinem Gebäude auf das eigene Grundstück fügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtli- wird. chen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zuläs- §2 sig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Traufberechtigung bei baulichen Änderungen Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlos- einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude sen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, daß des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser nach § 55 der Landesbauordnung Einwendun- durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre gen oder Bedenken erhoben werden. abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäu- des, durch welche die Dienstbarkeit beeinträch- §4 tigt wird, nur in der Weise geschehen, daß der Abstand von ausblickgewährenden Anlagen Nach-bar an der Anbringung eigener Rinnen und (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann ver- Ablaufrohre nicht gehindert ist. Dem Nachbarn langen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Gale- sind die durch die Abänderung entstehenden rien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nach- Kosten zu ersetzen. barhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstands- § 3 Abstand von Lichtöffnungen flächen eingehalten werden, die in der Tiefe (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann ver- mindestens 1,80 m über die Vorderkante und langen, daß vor Lichtöffnungen in der Außenwand in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbar- hinausreichen. grundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe (2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 15
Anhang §5 einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, wel- Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf cher der Höhe der Außenwand entspricht; der öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu mes- (1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen sen. Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile betragen. sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen (2) Für die Berechnung der Höhe der Außenwand Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landes- Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren. bauordnung entsprechend. (2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der (3) § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der anzuwenden. angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fort- bestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und (4) Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn § 4 Abs. 1 genannten Anlagen. verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, so- weit es zum Schutz des Nachbargrundstücks er- §6 forderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschrif- Abstand schadendrohender und störender Anlagen ten nicht entgegenstehen. (1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze §7a und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht Gründungstiefe werden, daß sie den Nachbarn nicht schädigen. (1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf (2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbe- benachbarten Grundstücken unmittelbar an die sondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks Waschkessel, und Backöfen, Bienenstöcke, Futter- vom Erstbauenden eine solche Ausführung der silos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe. Gründung verlangen, daß bei der späteren Durch- führung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaß- §7 nahmen vermieden werden. Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich (2) Dem Erstbauenden sind die durch dieses (1) Bei der Errichtung oder Veränderung eines Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr.auf Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten der Baugenehmigung mitzuteilen. Er kann unter von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuß Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird ein landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt ausreichender Vorschuß oder eine Sicherheitslei- werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder stung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt der Nachbargrenze zugewandten Außenwand die Verpflichtung des Erstbauenden. 16
Anhang 3) Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil dämmung, die nachträglich auf die Außenwand des Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt, eines an der Grundstücksgrenze stehenden Ge so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach bäudes aufgebracht wurde, sowie die mit dieser Absatz 2. Bereits erstattete Kosten können zu- in Zusammenhang stehenden untergeordneten rückverlangt werden. Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange §7b Überbau 1. diese die Benutzung des Grundstücks (1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen unmittelbar an die gemeinsame Grundstücks- und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des grenze gebaut werden, so hat der Eigentümer Grundstücks nicht oder nur geringfügig behin- des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines dern und Grundstücks übergreifende untergeordnete Bau- teile, die den baurechtlichen Vorschriften ent- 2. die übergreifenden Bauteile nach öffentlich- sprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich sind. beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrö- von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann ßern. nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 (2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die m überschreitet. Die Duldungspflicht besteht nur, gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut wer- wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärme- den, so haben die Eigentümer der benachbarten dämmung eine vergleichbare Wärmedämmung Grundstücke zu dulden, daß die Gebäude den auf andere, die Belange der Eigentümer bezie- baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch hungsweise Nutzungsberechtigten schonendere übergreifende Bauteile angeschlossen werden. Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorge- nommen werden konnte. (3) Der Eigentümer des Gebäudes, von dem Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des (2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist aus- Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf gechlossen, wenn Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des 1. die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten. Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vor- schriften widerspricht, es sei denn, der jeweilige §7c Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberech- Überbau durch Wärmedämmung tigte des überbauten Grundstücks kann sich (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Grundstücks haben zu dulden, dass eine Wärme- Rechts nicht oder nicht mehr berufen, oder 17
Anhang 2. die Anbringung einer Wärmedämmung mit (2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benut- zumindest entsprechender räumlicher Ausdeh- zen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei nung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt Gebäudes üblich war. werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmit- (3) Den Eigentümern und dinglich Nutzungs- telbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende berechtigten des überbauten Grundstücks ist den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht § 912 Absatz 2 und §§ 913 und 914 des Bürgerlich- zu ermitteln ist. en Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. (3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des über- hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den bauten Grundstücks können verlangen, dass die durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtig- begünstigten Grundstücks die gedämmte Fassade ten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicher- in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. heit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten. (5) Die Veranlasser des Überbaus haben den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten des über- §7e bauten Grundstücks den durch den Überbau ent- Benutzung von Grenzwänden stehenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschul- (1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein den zu ersetzen. Veranlassern stehen Eigentümer höheres, so hat der Eigentümer des höheren des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Gebäudes zu dulden, daß die Schornsteine und Grundstücks gleich, wenn sie den Überbau zwar Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an nicht veranlasst haben, ihn aber dulden. der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden, wenn dies zumutbar und die Höherführung zur §7d Betriebsfähigkeit erforderlich ist. Hammerschlags- und Leiterrecht (1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschrif- (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der ten zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit Eigentümer des höheren Gebäudes auch zu dul- erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, den, daß die Reinigung der Schornsteine und geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, Lüftungsleitungen, soweit erforderlich, von sei- ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird nem Gebäude aus vorgenommen wird und die oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden hierfür nötigen Einrichtungen in oder an seinem oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, Gebäude hergestellt und unterhalten werden. so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu (3) § 7 d Abs. 3 gilt entsprechend. dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist. 18
Anhang §7f Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Leitungen zu leisten. (1) Wenn der Anschluß eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung (4) Der Eigentümer eines beanspruchten oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines frem- Grundstücks kann gegen Erstattung der Mehr- den Grundstücks nicht oder nur unter erheb- kosten eine solche Herstellung der Leitung verlan- lichen be-sonderen Aufwendungen oder nur in gen, daß sein Grundstück ebenfalls angeschlossen technisch unvollkommener Weise möglich ist, werden kann. so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks die Benut-zung seines Grundstücks insoweit, (5) Die Kosten für die Unterhaltung gemeinsamer als es zur Herstellung und Unterhaltung des Leitungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind Anschlusses notwendig ist, zu dulden und ent- von den beteiligten Eigentümern gemeinsam zu gegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen. tragen. Überbaute Teile oder solche Teile des fremden Grundstücks, deren Bebauung nach den baurecht- 2. ABSCHNITT lichen Vorschriften zulässig ist, dürfen für den Auf sc hic htungen und Gerüste Anschluß nicht in Anspruch genommen werden. Sind auf den fremden Grundstücken Versorgungs- §8 oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so (1) Aufschichtungen von Holz, Steinen und der- kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteil- gleichen, Heu-, Stroh- und Komposthaufen sowie mäßigen Herstellungskosten den Anschluß an ähnliche Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch müssen 0,50 m von der Grenze entfernt bleiben. möglich und zweckmäßig ist. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von (2) Ergeben sich nach Verlegung der Leitung 2 m übersteigt. unzumutbare Beeinträchtigungen, so kann der Eigentümer des fremden Grundstücks verlangen, (2) Eine Entfernung von 0,50 m ist einzuhalten daß der Eigentümer des begünstigten Grund- bei Gerüsten und ähnlichen Anlagen, sofern stücks auf seine Kosten Vorkehrungen trifft, die nicht die Beschaffenheit der Anlage eine größe- solche Beeinträchtigungen beseitigen. re Entfernung zur Abwendung eines Schadens erfordert. (3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des fremden Grundstücks (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Baugerüste den durch eine Maßnahme nach den Absätzen und für das nachbarliche Verhältnis der öffentli- 1 und 2 oder durch Beschränkungen der Nutzung chen Wege und der Gewässer einerseits und der oder durch den Betrieb der Leitung entstan- an sie grenzenden Grundstücke andererseits. denen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 eine Sicherheit in 19
Anhang 3. ABSCHN ITT 4. ABSCHNITT Erh öh u nge n Einf riedigungen, S paliervo rric htung en und Pf lanz ungen §9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen 1. Abstände (1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen § 11 will, muß einen solchen Abstand von der Grenze Tote Einfriedigungen einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und (1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbar- Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt wer- grundstücks durch Absturz oder Pressung des den, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so ver- geht auf den späteren Eigentümer über. größert sich der Abstand entsprechend der Mehr- höhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken. (2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich (2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des ein- Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der zelnen Falls. Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinaus- geht. § 10 Befestigung von Erhöhungen (3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens (1) Bei Erhöhungen muß die erhöhte Fläche für 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers von genügender Stärke oder durch eine andere- des Zauns aus möglich ist. gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter (4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht erhöhten Fläche nicht den Abstand von der gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden. Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem dop- pelten Höhenunterschied zwischen der Grenze § 12 und der Kante der Erhöhung gleichkommt. Hecken (1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand (2) Die Außenseite der Mauer oder der sonstigen von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entspre- Befestigung oder der Fuß der Böschung müssen chend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhal- gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich ten. genutzt werden, einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten; dies gilt nicht für Stützmauern für (2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz Weinberge. 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. 20
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