Der "Anwalt des Kindes" - deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren?
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Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 1 Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Peter-Christian Kunkel Das Tätigkeitsfeld des „Anwalts des Kindes“ wird unterschiedlich beschrieben.1 Teils wird berufspolitisch2, teils monetär3, teils visionär4, teils de lege ferenda5, selten aber de lege lata argumentiert. Der Streit um die Funktion des Verfahrenspflegers ist dabei nicht bloß akademischer Natur, sondern von ganz praktischer Bedeutung, da nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG) nur solche Zeiten vergütungsfähig sind, die in den Kreis der dem Verfahrenspfleger nach § 50 FGG zugewiesenen Amtsgeschäfte fallen. Auch noch so sinnvolle Tätigkeiten außerhalb dieses Kreises sind nicht vergütungsfähig.6 I. Die Aufgabe des „Anwalts des Kindes“ nach § 50 FGG Gem. § 50 Abs. 1 FGG hat der Verfahrenspfleger (1) die Interessen des Kindes (2) im Verfahren vor dem Familiengericht (3) neben den Eltern zu vertreten. 1 Vgl. nur Will, Der Anwalt des Kindes im Sorgerechtsverfahren – Garant des Kindeswohls?, ZfJ 1998, 1; Fricke, Sozialarbeiter als Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG?, ZfJ 1999, 51; Stadler/Salzgeber, Berufs- ethischer Kodex und Arbeitsprinzipien für die Vertretung von Kindern und Jugendlichen – Sprachrohr und/oder Interessenvertreter?, FPR 1999, 329; Weber/Zitelmann, Standards für VerfahrenspflegerInnen, 1998; Salgo, Die Implementierung der Verfahrenspflegschaft (§ 50 FGG), FPR 1999, 313. 2 Vgl. hierzu die Protokolldienste 4 und 5/2000 der Evangelischen Akademie Bad Boll. 3 Das OLG Frankfurt/Main hatte mit Beschluss vom 24.06.1999, abgedruckt in FamRZ 1999, 1293 mit An- merkung von Dormann/Spangenberg über die Forderung eines Verfahrenspflegers in Höhe von DM 7.200,- zu entscheiden. 4 Vgl. zu den Perspektiven der Verfahrenspflegschaft Salgo a.a.O. S. 320. 5 So wurde auf der Fachtagung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 09. – 11. Februar 2000 die For- derung erhoben, den Verfahrenspfleger „mit ins Boot der Jugendhilfe zu nehmen“. Solche Metaphern aus dem Kosovo-Konflikt können aber eine gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. 6 Vgl. hierzu den Beschluss des OLG Schleswig vom 28.01.2000, Az. 15WF102/99.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 2 Zu (1): Der Verfahrenspfleger vertritt die Interessen des Kindes dadurch, dass er als „Sprachrohr“ des Kindes fungiert, indem er dem Gericht die Wünsche und Vorstellungen des Kindes möglichst authentisch vermittelt. Zugleich aber ist er „Hörapparat“ des Kindes, um ihm das Verfahren verständlich zu machen. Dagegen ist es nicht die Aufgabe des Verfahrenspflegers, das Kindeswohl geltend zu machen. Diese Rolle ist bereits dem Jugendamt zugewiesen. Bei jeder seiner in § 2 SGB VIII genannten Aufgaben hat das Jugendamt ausschließlich das Wohl des Kindes zu vertreten. Dies gilt auch bei einer Zusammenarbeit mit den Eltern (z.B. im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung nach § 17 SGB VIII) oder bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII).7 Das Jugendamt als parteilicher Vertreter des Kindeswohls kann deshalb bei diesem Verständnis des Ge- setzes nicht in einen Rollenkonflikt mit Eltern oder Gericht geraten. Folgt das Jugendamt aber einer im Schwange befindlichen Aushandlungsideologie, gerät es in Gefahr, das Kindeswohl durch Elterninteressen zu relativieren.8 Diese klare Rollenverteilung zwischen Jugendamt und Verfahrenspfleger sollte nicht dadurch aufgehoben werden, dass das Jugendamt (als Amtspfleger) oder ein Mitarbeiter des Jugendamts (als Einzelpfleger) zum Verfahrenspfleger bestellt wird.9 Wegen dieser Rollenverteilung kann es auch nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers sein, das Interesse des Kindes als wohlverstandenes Interesse zu verstehen mit der Folge, den Willen des Kindes so lange zu bilden, bis er mit dem Kindeswohl identisch ist.10 Zu (2): Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ist auf die Interessenvertretung im familien- gerichtlichen Verfahren in Bezug auf den zur Entscheidung anstehenden konkreten Verfahrensgegenstand beschränkt. 7 Zur Familiengerichtshilfe als Hilfe für das Kind vgl. näher Kunkel, FamRZ 1993, 505 und FamRZ 1997, 193. 8 Vgl. zu dieser Problematik Fricke, ZfJ 1999, 53. 9 Ebenso Salgo, FPR 1999, 318 und Fricke, ZfJ 1999, 53. 10 In diesem Sinne aber Dormann/Spangenberg, FamRZ 1999, 1293.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 3 Nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es daher, bei der Umsetzung einer Umgangsregelung zu vermitteln.11 Auch die Ermittlung des Sachverhalts beispielsweise durch Befragungen von Eltern, Geschwistern, im Kindergarten, in der Schule, beim Jugendamt gehört nicht zur Interessenvertretung im Verfahren. Solche Ermittlungen sind nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, den Willen des Kindes zu ermitteln, um ihn dann dem Gericht zu vermitteln.12 Zu (3): Mit der Bestellung des Verfahrenspflegers wird das Elternrecht beschränkt, weil die Eltern einen Teilbereich der elterlichen Sorge, nämlich die Vertretung der Kindes- interessen im Verfahren, nicht mehr allein wahrnehmen können.13 Da den Eltern aber das Sorgerecht in vollem Umfang verblieben ist, können sie neben dem Verfahrens- pfleger das Kind vertreten. Selbst nach Bestellung eines Verfahrenspflegers können sie durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind erreichen, dass der Verfahrenspfleger abzuberufen ist.14 Der Verfahrenspfleger ist nur dann auch Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB, wenn ein Teilsorgerechtsentzug wegen einer Interessenkollision gem. §§ 1909, 1796, 1629 Abs. 2 S. 3 BGB der Pflegerbestellung vorausgegangen ist. Vgl. hierzu das nachfolgende Schaubild 11 Ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1293; a.A. Dormann/Spangenberg in ihrer Anmerkung zu diesem Beschluss ebendort. 12 Ähnlich Stadler/Salzgeber, FPR 1999, 333. Zur Zulässigkeit solcher Datenerhebung vgl. Kunkel, FPR 2000, 111. 13 Ebenso OLG Hamm, FamRZ 1999, 41; OLG Rostock, ZfJ 1999, 307; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1999, 1293; auch Salgo, FPR 1999, 317 nimmt einen Eingriff in das Elternrecht an, hält die unbefristete Be- schwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers aber für unzulässig. 14 So zu Recht Fricke, ZfJ 1999, 52.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 4 Beschränkung des Elternrechts durch Pflegerbestellung in drei Stufen Gefährdungsschwelle Ergänzungspfleger Interessengegensatz § 1666 BGB Ergänzungspfleger §§ 1909, 1796, 1629 Abs. 2 S. 3 BGB Verfahrenspfleger § 50 FGG II. Das Hilfeplanungsverfahren nach § 36 SGB VIII Das Hilfeplanungsverfahren ist eine formelle Voraussetzung für die Hilfe zur Er- ziehung und damit Teil des Verwaltungsverfahrens, das auf den Erlass des Bescheids über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gerichtet ist.15 Als Beteiligte des Verfahrens nennt das Gesetz die Fachkräfte, den Personensorgeberechtigten und das Kind. Hinzukommen können Erzieher der in Frage kommenden Erziehungseinrichtungen. Ob eine Hilfe zur Erziehung geleistet wird, hängt zwar nicht von einem Antrag16, aber das Einverständnis des Personensorgeberechtigten (aber nicht des Kindes) ab. Eine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gem. § 1666 BGB besteht hinsichtlich des Personensorgeberechtigten, aber nicht hinsichtlich des Jugendamtes.17 15 Vgl. näher hierzu Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36 Rn. 7. 16 A.A. h.M., für alle Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 27 Rn. 43. 17 Vgl. näher hierzu Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36 Rn. 18 und ausführlich Röchling, Vormundschaftsgericht- liches Eingriffsrecht und KJHG - unter besonderer Berücksichtigung der „öffentlichen Hilfen“ nach § 1666a Abs. 1 BGB, Neuwied 1997, S. 233 f.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 5 III. Verfahrenspfleger im Hilfeplanungsverfahren? 1. Verfahrenspfleger nach § 50 FGG? Die Interessenvertretung des Kindes durch den Verfahrenspfleger ist durch § 50 Abs. 1 FGG auf das familiengerichtliche Verfahren beschränkt. Die Teilnahme am Hilfeplanungsverfahren als einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gehört daher nicht zu den Amtsgeschäften des Verfahrenspflegers. Dies gilt auch dann, wenn eine Hilfe zur Erziehung vom Familiengericht angeordnet worden ist, weil die Gewährung der Hilfe zur Erziehung auch dann ein Verwaltungsverfahren voraussetzt. Dass eine Vertretung des Kindes durch den Verfahrenspfleger im Hilfeplanungsverfahren in manchen Fällen sinnvoll sein könnte, ist eine andere Frage, die nur de lege ferenda zu beantworten wäre.18 Schon jetzt aber kann das Jugendamt nach Ermessen weitere Personen als die in § 36 SGB VIII Genannten in das Hilfeplanungsverfahren einbeziehen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen, die sich aus § 65 SGB VIII ergeben, ist dafür aber die Einwilligung aller Beteiligten notwendig.19 Die Teilnahme des Verfahrenspflegers im Hilfeplanungsverfahren gar als obligatorisch anzusehen, weil es sich um eine Fachkraft gem. § 36 Abs. 2 KJHG handele 20, ist irrig. Die die Entscheidung über die Hilfeart treffenden Fachkräfte müssen solche des Trägers der Jugendhilfe oder von ihm beigezogene sein. Hält das Jugendamt den Verfahrenspfleger für eine derartige Fachkraft, weil er die Voraussetzungen des § 72 SGB VIII erfüllt, kann ihn das Jugendamt als Fachkraft beteiligen, eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. 2. Verfahrenspflegschaft aus staatlichem Wächteramt? Eine andere Frage als die der Beteiligung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG ist die, ob bei einem Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind im Hilfeplanungs- verfahren ein Verfahrenspfleger für dieses Verfahren bestellt werden muss. Das Bun- desverfassungsgericht hat in Fällen, in denen die Eltern als gesetzliche Vertreter 18 So ist wohl auch die Forderung von Salgo, FPR 1999, 320 nach einer Interessenvertretung von Kindern in behördlichen Verfahren zu verstehen. 19 Weitergehend Stadler/Salzgeber, FPR 1999, 332, die eine Teilnahme an der Hilfeplanung für zulässig an- sehen, solange das Verfahren am Familiengericht anhängig sei. 20 So Weber/Zitelmann, Standards für VerfahrenspflegerInnen, S. 18; korrekterweise müsste es zudem heißen: § 36 Abs. 2 SGB VIII.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 6 wegen eines Interessenkonflikts nicht in der Lage waren, die Belange des Kindes zu vertreten, es für notwendig erachtet, das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten zu lassen, um ihm zu ermöglichen, in Verfassungsbeschwerdeverfahren Grundrechtsverletzungen geltend zu machen.21 Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 29. Oktober 199822 festgestellt, dass es auch in Verfahren vor dem Familien- und Vormundschaftsgerichten verfassungsrechtlich geboten ist, bei einem Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind dem Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Dabei konnte sich das Bundesverfassungsgericht auf die zum 01. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung des § 50 FGG beziehen. Begründet wird dies damit, dass sich aus dem Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und dem Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht ergebe, die Interessen des Kindes nicht nur materiellrechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich zu schützen. Zu erfüllen wäre diese Schutzpflicht über den einfach-gesetzlichen Weg der §§ 1909, 1796, 1629 Abs. 2 S. 3 BGB, also mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers auch für das Verfahren auf Gewährung einer Hilfe zur Erziehung.23 Dieser Weg endet aber an der gesetzlichen Konstruktion der §§ 27, 36 SGB VIII. Sie verlangen eine Entscheidung des Personensorgeberechtigten, das sind i.d.R. beide Elternteile, für die Hilfe zur Erziehung. Diese Entscheidung kann nicht durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers ausgehebelt werden.24 Bei einem bloßen Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung muss das Kind eine Hintanstellung seiner Interessen hinnehmen.25 Erst bei Überschreitung der Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB gebietet Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht, indem das Familiengericht den Eltern zumindest 21 BVerfGE 72, 122 (135); 75, 201 (214f.). 22 BVerfGE 99, 145 (162f.). 23 In diesem Sinne Salgo, Der Anwalt des Kindes - Die Vertretung des Kindes in zivilrechtlichen Kindes- schutzverfahren - Eine vergleichende Studie, Frankfurt/Main 1996, S. 254. 24 In diesem Sinne auch Röchling, Vormundschaftsgerichtliches Eingriffsrecht und KJHG - unter besonderer Berücksichtigung der „öffentlichen Hilfen“ nach § 1666a Abs. 1 BGB, S. 221; Ollmann, FamRZ 1992, 390; Wiesner, FuR 1990, 325. 25 Ebenso Coester, FamRZ 1991, 255.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 7 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Rechte aus § 36 SGB VIII entzieht.26 § 50 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, diesen Weg zu gehen.27 3. Verfahrenspfleger bei Amtpflegschaft/Amtsvormundschaft? Wieder ein anderes Thema ist, ob dann, wenn das Jugendamt als Amtsvor- mund/Amtspfleger an Stelle der Eltern Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt beantragt wegen eines möglichen Interessenkonflikts innerhalb des Jugendamts (zwischen dem „Realpfleger/Realvormund“ einerseits und dem Sozialen Dienst andererseits) ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss. Der „Realpfleger/Realvormund“ (also der Beauftragte des Jugendamts als „Legalpfleger/Legalvormund“) ist nicht etwa gem. § 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB ausgeschlossen, da er ausschließlich Interessen des Kindes vertritt und nicht auch Interessen des Jugendamtes. Kommt es bei dieser Interessenvertretung des Kindes aber zu einem Konflikt mit seinem Vorgesetzten, muss er gem. § 1796 Abs. 2 BGB beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) als Verfahrenspfleger beantragen.28 4. Verfahrenspfleger als Beistand des Kindes? Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren können sich gem. § 13 Abs. 4 SGB X eines Beistands29 bedienen. Dieser Beistand kann jede Person des Vertrauens sein, also auch eine Person, die als Verfahrenspfleger nach § 50 FGG in Betracht käme. Diese Person tritt dann aber nicht als Verfahrenspfleger auf, sondern als Beistand. In einem Verwaltungsverfahren, das auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gerichtet ist, hat das Kind aber nicht die Stellung eines Beteiligten i.S.v. § 12 SGB X. Beteiligt sind vielmehr nur die Eltern.30 26 So Fricke, ZfJ 1993, 288; weitergehend für den Entzug der gesamten Personensorge Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage 2000 vor § 27 Rn. 42; zum Problem vgl. ausführlich Röchling, a.a.O., S. 253f. 27 Ebenso Wiesner, a.a.O., § 27 Rn. 9. 28 Vgl. ausführlich zu diesem Problem Kunkel in Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Bei- standschaft für Minderjährige, 2. Auflage 1998, § 16 Rn. 133; Kaufmann, DAVorm 1998, 498. 29 Nicht zu verwechseln mit dem Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII oder dem Beistand nach § 1712 BGB. 30 Vgl. ausführlich hierzu Kunkel, LPK-SGB VIII, Anhang Verfahren und Rechtsschutz, S. 1078.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 8 Folgende Diskussionspapiere sind bislang erschienen: 88-1 Klaus Locher (Hrsg.): Allokationspolitik als Lehrinhalt im Fach Volkswirtschaftslehre an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung 88-2 Werner Röck: Strukturanalyse einer Kleinstadt am Beispiel der Stadt Renchen 89-1 Klaus Locher: Kommunale Bibliotheken. Eine ökonomische Betrachtung - vergriffen; veröffentlicht in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft, 41(1990), S. 264-274. - 89-2 Martin Trockels: Polizeirechtliche Gesichtspunkte der Obdachlosigkeit - vergriffen; veröffentlicht in: Baden-Württembergische Verwaltungspraxis, 16(1989), S. 145-152 - 89-3 Klaus Locher: Das Gefangenen-Dilemma. Eine einfache Einführung anhand von Beispielen - vergriffen; veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt), 20(1991), S. 19-24 + S. 60-64 - 89-4 Gernot Joerger: Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und öffentlichen Betriebe: Empfehlungen für Pressemitteilungen - vergriffen; veröffentlicht unter dem Titel "Klippen bei Pressemitteilungen beachten", in: VOP, 11(1989), S. 243-247 und S. 289 - 89-5 Erhard Schlabach: Bodenschutzrecht. Ein Überblick über die Rechtslage in Baden- Württemberg - vergriffen; veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg - VBlBW - 10(1989), S. 218-228 - 89-6 Gernot Joerger & Heidemarie Seel: Führungspositionen in Behörden und öffentlichen Betrieben auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Diskussion, die kommen wird und muß.- vergriffen; veröffentlicht in: VOP, 12(1990), Heft 1, S. 32-35 - 89-7 Heinz-Joachim Peters: Die Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren - vergriffen; veröffentlicht in: Juristische Schulung, 31(1991), S. 54-59 - 89-8 Peter-Christian Kunkel: Der Kostenbeitrag in der Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 1, S. 80-93 - 90-1 Klaus Locher: Der Begriff der Elastizität und seine Bedeutung für die Praxis - vergriffen; veröffentlicht in: Der Gemeindehaushalt, 92(1991), S. 25-27 - 90-2 Peter-Christian Kunkel: Die Rechtsfolgen unzulässigen Offenbarens eines Geheimnisses, insbesondere des Sozialgeheimnisses, durch die Behörde - vergriffen; - veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 13(1992), Heft 2, S. 47-51 - 90-3 Klaus Locher: Zum Ersatz der Kraftfahrzeugsteuer durch eine Mineralölsteuererhöhung - veröffentlicht in: Internationales Verkehrswesen, 43(1991), S. 244-250. 90-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltordnungsrecht - veröffentlicht in: Verwaltungsrundschau, 36(1990), S. 185-196. - 90-5 Erhard Schlabach: Abfallrecht in Baden-Württemberg. Eine Einführung 90-6 Peter-Christian Kunkel: § 107 BSHG in der Spruchstellenpraxis; vergriffen - veröffentlicht in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF), 42(1990), Heft 6, S. 121-124 -
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 9 90-7 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe und Schule - Zum Verhältnis beider Institutionen nach dem neuen Jugendhilferecht; vergriffen - veröffentlicht in: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 2, S. 149-162 - 90-8 Heijo Feuerstein, Gernot Joerger, Friedrich Klinkhammer, Heidemarie Seel & Günther R. Vollmer: Sozialwissenschaftliche Ausbildung von Beamtinnen und Beamten - Notwendigkeit oder Luxus? Zum Beispiel: Psychologie. Ein Roundtable-Interview mit Psychologie-Professoren der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und Ludwigsburg 90-9 Klaus Locher: Skilanglauf und Auerwild. Ökonomische Analyse eines Fallbeispiels zum Verhältnis von Naturschutz und Kommunen; veröffentlicht in: Verwaltungsrundschau, 38(1992), S. 60-67. 91-1 Gernot Joerger: Einführung neuen Personals. Entwicklungsfähige Personalentwicklung beim Staat, dem größten deutschen Arbeitgeber - vergriffen. 91-2 Peter-Christian Kunkel: Sozialdatenschutz und Mitteilungspflichten nach dem neuen Ausländergesetz; - veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), 106(1991), Heft 11, S. 567-574 - 91-3 Peter-Christian Kunkel: Leistungsverpflichtungen und Rechtsansprüche im Kinder- und Jugendhilfegesetz, insbesondere die Hilfe zur Erziehung; vergriffen - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 78(1991), Heft 3, S. 145-164 - 91-4 Klaus Locher: Ökonomie des Kaminkehrens. Eine Analyse der Staatseingriffe zur Regelung des Schornsteinfegerwesens 91-5 Andrea Rokohl & Peter-Christian Kunkel: Die Überleitung nach § 90 BSHG bei Ansprüchen aus Schenkungs- und Altenteilsverträgen. Eine Einführung 91-6 Michael Loritz: Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) 92-1 Erhard Schlabach: Das neue Bodenschutzgesetz von Baden-Württemberg 92-2 Ulrich Mehlich: Verwaltungshilfe für die sächsischen Kommunen. Ein Erfahrungsaustausch während der 15. Kehler Hochschultage im November 1991 92-3 Klaus Locher: Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung; veröffentlicht in: Verwaltungsarchiv, 84 (1993), S. 467-483. 92-4 Heidemarie Seel: Die Muster in den Köpfen. Unüberwindbare Hindernisse auf dem Weg zur Chancengleichheit? 92-5 Dieter Kiefer & Manfred Groh: Wirtschaftlichkeitsanalyse privater Investorenmodelle für öffentliche Baumaßnahmen - vergriffen; veröffentlicht in: Die Bauverwaltung, 65(1992), S. 288 ff. und 325 ff. 92-6 Erhard Schlabach: Gebührenrecht für die staatliche Verwaltung in Baden-Württemberg 92-7 Peter-Christian Kunkel: Sind das neue Bundesdatenschutzgesetz und das neue Landesdatenschutzgesetz für die Jugend- und Sozialhilfe einschlägig?; - veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 14(1993), Heft 1, S. 6-8 -.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 10 92-8 Peter-Christian Kunkel: Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), 72(1992), Heft 9, S. 285-287 -. 92-9 Peter-Christian Kunkel: Die Familiengerichtshilfe des Jugendamts; - veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), 40(1993), Heft 5, S. 505-508 -. 93-1 Peter-Christian Kunkel: Junge Ausländer im Jugendhilferecht; - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993), Heft 7-8, S. 334-340 -. 93-2 Klaus Locher: Autobahngebühren auch in Deutschland? 93-3 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Jugendhilfe nach der Reparatur-Novelle - Zurück in die Werkstatt!; - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993), Heft 6, S. 274-281. 93-4 Jutta Lenz: Frauen und Macht 93-5 Klaus Locher: Mindestpreise als Instrumente der Verteilungspolitik. Das Beispiel der Agrarpolitik; veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt), 24 (1995), S. 535-538. 93-6 Klaus Locher: Gleicher Lohn für Frauen? Zu den Wirkungen des § 612 Abs.3 BGB. 93-7 Heidemarie Seel: Kommunikationsverhalten von Mann und Frau im Vergleich; veröffentlicht in: Der Bürger im Staat, 43(1993), S. 166-170 und in: Hans-Georg Wehling (Hrsg.), Frau und Mann zwischen Tradition und Emanzipation, Stuttgart, 1993, S. 43-55 93-8 Hans-Dieter Ganter: Gruppenarbeit im Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich 93-9 Gernot Joerger: Auslandspraktika für den öffentlichen Dienst auf dem Prüfstand 93-10 Anja Lenkeit & Gernot Joerger: Sorgen mit der Entsorgung. Umweltverträglichkeit des Computereinsatzes. 93-11 Klaus Locher: Staat contra Raucher. Einige ökonomische Überlegungen zu Staatseingriffen gegen den Tabakkonsum. 94-1 Peter-Christian Kunkel: Das Asylbewerberleistungsgesetz in Konkurrenz mit Sozialleistungsgesetzen unter besonderer Berücksichtigung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 13(1994), Heft 4, S. 352-355 94-2 Peter-Christian Kunkel: § 117 BSHG - Mißbrauchskontrolle oder Kontrollmißbrauch?; veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 14(1995), Heft 1, S. 22- 24 94-3 Heinz Schmitz-Peiffer: Scenario 2000 Oder: Quo vadis Kirche? Möglichkeiten und Grenzen von Organisationsberatungen in kirchlichen Institutionen; veröffentlicht u.a. in den Evang. Kommentaren, 7/1994. 94-4 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Sozial- und Jugendhilfe nach der (neuesten) Neuregelung des Sozialdatenschutzes; veröffentlicht in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB), 34 (1995), Heft 5, S. 225-240 94-5 Heinz-Joachim Peters: Grundlagen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 11 95-1 Werner Röck: Kommunale Verpackungsteuer für den Verzehr an Ort und Stelle und Alternativen der Vermeidung von Einwegverpackungen - Die ökonomische Sicht - 95-2 Gernot Joerger: Qualitätsmanagement für bessere Behördentexte 95-3 Heidemarie Seel & Iris Boneberg: Neue Frauen, neue Männer? Zur Gleichstellung von Mann und Frau. Eine Umfrage an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg. Die Ergebnisse der FH Kehl. 95-4 Gernot Joerger: Neues Steuerungsmodell und Qualitätsmanagement - alte Innovationsideen neu verpackt? Traditionelle und aktuelle Optimierungsansätze für mehr Bürgernähe, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, humanere Arbeitsbedingungen 95-5 Erhard Schlabach: Bodenbelastungsgebiete in Baden-Württemberg 95-6 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe - Hilfe durch Leistung und Eingriff; veröffentlicht in: Jugendhilfe, 33 (1995), S. 277-284 und S. 348-359. 95-7 Roland Geitmann: Mehr Demokratie - in Bayern und anderswo 95-8 Werner Röck: Allokations- und Verteilungswirkungen verschiedener Formen von Kindergartenbeiträgen 96-1 Roland Geitmann: Neutrales Geld als Verfassungsgebot 96-2 Heidemarie Seel: Bericht der Gleichstellungsbeauftragten 96-3 Werner Röck: Bezuschussung von Mehrwegwindeln und der Inanspruchnahme von Windeldiensten - Eine ökologische und ökonomische Beurteilung - 96-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltverwaltungsrecht 96-5 Klaus Locher: Der Abmarkungszwang im baden-württembergischen Vermessungsrecht 96-6 Gernot Joerger: Professorinnen und Professoren nach Leistung bezahlen - Eine populäre, leider aber nur schwer erfüllbare Forderung - 98-1 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Hilfe zur Erziehung und des Hilfeplanungsverfahrens (mit Rechtsstand vom 1.7.1998), veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 1998, 205 u. 250 98-2 Roland Geitmann: "Sozialgestaltung" als Bildungsauftrag 98-3 Roland Geitmann: Auf Arbeitslosigkeit und Umweltzerstörung programmiert? Probleme um Geld und Zins sowie mögliche Lösungen 98-4 Roland Geitmann: Bürgerbegehren und -entscheid erleichtern - ein Schritt zum politischen Erwachsenwerden 99-1 Peter-Christian Kunkel: Erlaubt der Datenschutz die „Akteneinsicht“ für Ausbildung und Supervision in der Jugend- und Sozialhilfe? 99-2 Peter-Christian Kunkel: Justiz und Sozialdatenschutz
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Seite 12 99-3 Peter-Christian Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung 00-1 Peter-Christian Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft 00-2 Peter-Christian Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? 00-3 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe – Wächteramt - Garantenstellung 00-4 Peter-Christian Kunkel: Sozialpädagogische Familienhilfe in freier Trägerschaft – Normative Grundsätze- 00-5 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Finanzierung freier Träger ISSN 0937-1982
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