Der "Anwalt des Kindes" - deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren?

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Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren?                     Seite 1

              Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im
                                Hilfeplanungsverfahren?
                                       Peter-Christian Kunkel

Das Tätigkeitsfeld des „Anwalts des Kindes“ wird unterschiedlich beschrieben.1 Teils
wird berufspolitisch2, teils monetär3, teils visionär4, teils de lege ferenda5, selten aber
de lege lata argumentiert. Der Streit um die Funktion des Verfahrenspflegers ist
dabei nicht bloß akademischer Natur, sondern von ganz praktischer Bedeutung, da
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG)
nur solche Zeiten vergütungsfähig sind, die in den Kreis der dem Verfahrenspfleger
nach § 50 FGG zugewiesenen Amtsgeschäfte fallen. Auch noch so sinnvolle
Tätigkeiten außerhalb dieses Kreises sind nicht vergütungsfähig.6

I.   Die Aufgabe des „Anwalts des Kindes“ nach § 50 FGG

Gem. § 50 Abs. 1 FGG hat der Verfahrenspfleger

     (1) die Interessen des Kindes
     (2) im Verfahren vor dem Familiengericht
     (3) neben den Eltern zu vertreten.

1
     Vgl. nur Will, Der Anwalt des Kindes im Sorgerechtsverfahren – Garant des Kindeswohls?, ZfJ 1998, 1;
     Fricke, Sozialarbeiter als Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG?, ZfJ 1999, 51; Stadler/Salzgeber, Berufs-
     ethischer Kodex und Arbeitsprinzipien für die Vertretung von Kindern und Jugendlichen – Sprachrohr
     und/oder Interessenvertreter?, FPR 1999, 329; Weber/Zitelmann, Standards für VerfahrenspflegerInnen,
     1998; Salgo, Die Implementierung der Verfahrenspflegschaft (§ 50 FGG), FPR 1999, 313.
2
     Vgl. hierzu die Protokolldienste 4 und 5/2000 der Evangelischen Akademie Bad Boll.
3
     Das OLG Frankfurt/Main hatte mit Beschluss vom 24.06.1999, abgedruckt in FamRZ 1999, 1293 mit An-
     merkung von Dormann/Spangenberg über die Forderung eines Verfahrenspflegers in Höhe von DM 7.200,-
     zu entscheiden.
4
     Vgl. zu den Perspektiven der Verfahrenspflegschaft Salgo a.a.O. S. 320.
5
     So wurde auf der Fachtagung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 09. – 11. Februar 2000 die For-
     derung erhoben, den Verfahrenspfleger „mit ins Boot der Jugendhilfe zu nehmen“. Solche Metaphern aus
     dem Kosovo-Konflikt können aber eine gesetzliche Grundlage nicht ersetzen.
6
     Vgl. hierzu den Beschluss des OLG Schleswig vom 28.01.2000, Az. 15WF102/99.
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Zu (1):

Der Verfahrenspfleger vertritt die Interessen des Kindes dadurch, dass er als
„Sprachrohr“ des Kindes fungiert, indem er dem Gericht die Wünsche und
Vorstellungen des Kindes möglichst authentisch vermittelt. Zugleich aber ist er
„Hörapparat“ des Kindes, um ihm das Verfahren verständlich zu machen.

Dagegen ist es nicht die Aufgabe des Verfahrenspflegers, das Kindeswohl geltend zu
machen. Diese Rolle ist bereits dem Jugendamt zugewiesen. Bei jeder seiner in § 2
SGB VIII genannten Aufgaben hat das Jugendamt ausschließlich das Wohl des
Kindes zu vertreten. Dies gilt auch bei einer Zusammenarbeit mit den Eltern (z.B. im
Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung nach § 17 SGB VIII) oder bei der
Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII).7 Das Jugendamt als
parteilicher Vertreter des Kindeswohls kann deshalb bei diesem Verständnis des Ge-
setzes nicht in einen Rollenkonflikt mit Eltern oder Gericht geraten. Folgt das
Jugendamt aber einer im Schwange befindlichen Aushandlungsideologie, gerät es in
Gefahr, das Kindeswohl durch Elterninteressen zu relativieren.8 Diese klare
Rollenverteilung zwischen Jugendamt und Verfahrenspfleger sollte nicht dadurch
aufgehoben werden, dass das Jugendamt (als Amtspfleger) oder ein Mitarbeiter des
Jugendamts (als Einzelpfleger) zum Verfahrenspfleger bestellt wird.9 Wegen dieser
Rollenverteilung kann es auch nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers sein, das
Interesse des Kindes als wohlverstandenes Interesse zu verstehen mit der Folge,
den Willen des Kindes so lange zu bilden, bis er mit dem Kindeswohl identisch ist.10

Zu (2):

Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ist auf die Interessenvertretung im familien-
gerichtlichen Verfahren in Bezug auf den zur Entscheidung anstehenden konkreten
Verfahrensgegenstand beschränkt.

7
     Zur Familiengerichtshilfe als Hilfe für das Kind vgl. näher Kunkel, FamRZ 1993, 505 und FamRZ 1997,
     193.
8
     Vgl. zu dieser Problematik Fricke, ZfJ 1999, 53.
9
     Ebenso Salgo, FPR 1999, 318 und Fricke, ZfJ 1999, 53.
10
     In diesem Sinne aber Dormann/Spangenberg, FamRZ 1999, 1293.
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Nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es daher, bei der Umsetzung einer
Umgangsregelung          zu     vermitteln.11    Auch      die    Ermittlung      des     Sachverhalts
beispielsweise durch Befragungen von Eltern, Geschwistern, im Kindergarten, in der
Schule, beim Jugendamt gehört nicht zur Interessenvertretung im Verfahren. Solche
Ermittlungen sind nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, den Willen des
Kindes zu ermitteln, um ihn dann dem Gericht zu vermitteln.12

Zu (3):

Mit der Bestellung des Verfahrenspflegers wird das Elternrecht beschränkt, weil die
Eltern einen Teilbereich der elterlichen Sorge, nämlich die Vertretung der Kindes-
interessen im Verfahren, nicht mehr allein wahrnehmen können.13 Da den Eltern aber
das Sorgerecht in vollem Umfang verblieben ist, können sie neben dem Verfahrens-
pfleger das Kind vertreten. Selbst nach Bestellung eines Verfahrenspflegers können
sie durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind erreichen, dass der
Verfahrenspfleger abzuberufen ist.14 Der Verfahrenspfleger ist nur dann auch
Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB, wenn ein Teilsorgerechtsentzug wegen einer
Interessenkollision gem. §§ 1909, 1796, 1629 Abs. 2 S. 3 BGB der Pflegerbestellung
vorausgegangen ist. Vgl. hierzu das nachfolgende Schaubild

11
     Ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1293; a.A. Dormann/Spangenberg in ihrer Anmerkung zu diesem
     Beschluss ebendort.
12
     Ähnlich Stadler/Salzgeber, FPR 1999, 333. Zur Zulässigkeit solcher Datenerhebung vgl. Kunkel, FPR
     2000, 111.
13
     Ebenso OLG Hamm, FamRZ 1999, 41; OLG Rostock, ZfJ 1999, 307; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1999,
     1293; auch Salgo, FPR 1999, 317 nimmt einen Eingriff in das Elternrecht an, hält die unbefristete Be-
     schwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers aber für unzulässig.
14
     So zu Recht Fricke, ZfJ 1999, 52.
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      Beschränkung des Elternrechts durch Pflegerbestellung in drei Stufen
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                                                                             Ergänzungspfleger
                       Interessengegensatz                                       § 1666 BGB

                                          Ergänzungspfleger
                                            §§ 1909, 1796,
                                        1629 Abs. 2 S. 3 BGB
       Verfahrenspfleger
            § 50 FGG

II. Das Hilfeplanungsverfahren nach § 36 SGB VIII

Das Hilfeplanungsverfahren ist eine formelle Voraussetzung für die Hilfe zur Er-
ziehung und damit Teil des Verwaltungsverfahrens, das auf den Erlass des
Bescheids über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gerichtet ist.15 Als Beteiligte
des Verfahrens nennt das Gesetz die Fachkräfte, den Personensorgeberechtigten
und     das    Kind.    Hinzukommen         können      Erzieher     der    in   Frage     kommenden
Erziehungseinrichtungen. Ob eine Hilfe zur Erziehung geleistet wird, hängt zwar nicht
von einem Antrag16, aber das Einverständnis des Personensorgeberechtigten (aber
nicht des Kindes) ab. Eine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gem. § 1666
BGB besteht hinsichtlich des Personensorgeberechtigten, aber nicht hinsichtlich des
Jugendamtes.17

15
      Vgl. näher hierzu Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36 Rn. 7.
16
      A.A. h.M., für alle Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 27 Rn. 43.
17
      Vgl. näher hierzu Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36 Rn. 18 und ausführlich Röchling, Vormundschaftsgericht-
      liches Eingriffsrecht und KJHG - unter besonderer Berücksichtigung der „öffentlichen Hilfen“ nach
      § 1666a Abs. 1 BGB, Neuwied 1997, S. 233 f.
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III. Verfahrenspfleger im Hilfeplanungsverfahren?

1. Verfahrenspfleger nach § 50 FGG?

Die Interessenvertretung des Kindes durch den Verfahrenspfleger ist durch § 50
Abs. 1 FGG auf das familiengerichtliche Verfahren beschränkt. Die Teilnahme am
Hilfeplanungsverfahren als einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gehört daher
nicht zu den Amtsgeschäften des Verfahrenspflegers. Dies gilt auch dann, wenn eine
Hilfe zur Erziehung vom Familiengericht angeordnet worden ist, weil die Gewährung
der Hilfe zur Erziehung auch dann ein Verwaltungsverfahren voraussetzt. Dass eine
Vertretung des Kindes durch den Verfahrenspfleger im Hilfeplanungsverfahren in
manchen Fällen sinnvoll sein könnte, ist eine andere Frage, die nur de lege ferenda
zu beantworten wäre.18 Schon jetzt aber kann das Jugendamt nach Ermessen
weitere Personen als die in § 36 SGB VIII Genannten in das Hilfeplanungsverfahren
einbeziehen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen, die sich aus § 65 SGB VIII
ergeben, ist dafür aber die Einwilligung aller Beteiligten notwendig.19 Die Teilnahme
des Verfahrenspflegers im Hilfeplanungsverfahren gar als obligatorisch anzusehen,
weil es sich um eine Fachkraft gem. § 36 Abs. 2 KJHG handele 20, ist irrig. Die die
Entscheidung über die Hilfeart treffenden Fachkräfte müssen solche des Trägers der
Jugendhilfe      oder     von     ihm    beigezogene        sein.    Hält    das     Jugendamt        den
Verfahrenspfleger für eine derartige Fachkraft, weil er die Voraussetzungen des § 72
SGB VIII erfüllt, kann ihn das Jugendamt als Fachkraft beteiligen, eine Pflicht hierzu
besteht jedoch nicht.

2. Verfahrenspflegschaft aus staatlichem Wächteramt?

Eine andere Frage als die der Beteiligung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG ist
die, ob bei einem Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind im Hilfeplanungs-
verfahren ein Verfahrenspfleger für dieses Verfahren bestellt werden muss. Das Bun-
desverfassungsgericht hat in Fällen, in denen die Eltern als gesetzliche Vertreter

18
     So ist wohl auch die Forderung von Salgo, FPR 1999, 320 nach einer Interessenvertretung von Kindern in
     behördlichen Verfahren zu verstehen.
19
     Weitergehend Stadler/Salzgeber, FPR 1999, 332, die eine Teilnahme an der Hilfeplanung für zulässig an-
     sehen, solange das Verfahren am Familiengericht anhängig sei.
20
     So Weber/Zitelmann, Standards für VerfahrenspflegerInnen, S. 18; korrekterweise müsste es zudem
     heißen: § 36 Abs. 2 SGB VIII.
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wegen eines Interessenkonflikts nicht in der Lage waren, die Belange des Kindes zu
vertreten, es für notwendig erachtet, das Kind durch einen Ergänzungspfleger
vertreten zu lassen, um ihm zu ermöglichen, in Verfassungsbeschwerdeverfahren
Grundrechtsverletzungen             geltend         zu      machen.21        Inzwischen          hat       das
Bundesverfassungsgericht            in     einer         Entscheidung        vom     29. Oktober 199822
festgestellt,     dass      es      auch       in        Verfahren     vor     dem         Familien-       und
Vormundschaftsgerichten             verfassungsrechtlich             geboten        ist,     bei         einem
Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind dem Kind einen Verfahrenspfleger zu
bestellen.      Dabei    konnte     sich      das    Bundesverfassungsgericht              auf     die    zum
01. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung des § 50 FGG beziehen. Begründet wird
dies damit, dass sich aus dem Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und dem Recht
des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG eine
Pflicht ergebe, die Interessen des Kindes nicht nur materiellrechtlich, sondern auch
verfahrensrechtlich zu schützen. Zu erfüllen wäre diese Schutzpflicht über den
einfach-gesetzlichen Weg der §§ 1909, 1796, 1629 Abs. 2 S. 3 BGB, also mit der
Bestellung eines Ergänzungspflegers auch für das Verfahren auf Gewährung einer
Hilfe zur Erziehung.23 Dieser Weg endet aber an der gesetzlichen Konstruktion der
§§ 27,       36         SGB VIII.        Sie        verlangen         eine         Entscheidung            des
Personensorgeberechtigten, das sind i.d.R. beide Elternteile, für die Hilfe zur
Erziehung.       Diese     Entscheidung         kann        nicht    durch    die     Bestellung         eines
Verfahrenspflegers ausgehebelt werden.24 Bei einem bloßen Interessengegensatz
zwischen Eltern und Kind hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung muss
das Kind eine Hintanstellung seiner Interessen hinnehmen.25 Erst bei Überschreitung
der Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB gebietet Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen
Eingriff in das elterliche Sorgerecht, indem das Familiengericht den Eltern zumindest

21
     BVerfGE 72, 122 (135); 75, 201 (214f.).
22
     BVerfGE 99, 145 (162f.).
23
     In diesem Sinne Salgo, Der Anwalt des Kindes - Die Vertretung des Kindes in zivilrechtlichen Kindes-
     schutzverfahren - Eine vergleichende Studie, Frankfurt/Main 1996, S. 254.
24
     In diesem Sinne auch Röchling, Vormundschaftsgerichtliches Eingriffsrecht und KJHG - unter besonderer
     Berücksichtigung der „öffentlichen Hilfen“ nach § 1666a Abs. 1 BGB, S. 221; Ollmann, FamRZ 1992,
     390; Wiesner, FuR 1990, 325.
25
     Ebenso Coester, FamRZ 1991, 255.
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das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Rechte aus § 36 SGB VIII entzieht.26 § 50
Abs. 3 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, diesen Weg zu gehen.27

3. Verfahrenspfleger bei Amtpflegschaft/Amtsvormundschaft?

Wieder ein anderes Thema ist, ob dann, wenn das Jugendamt als Amtsvor-
mund/Amtspfleger an Stelle der Eltern Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt
beantragt wegen eines möglichen Interessenkonflikts innerhalb des Jugendamts
(zwischen dem „Realpfleger/Realvormund“ einerseits und dem Sozialen Dienst
andererseits)         ein      Verfahrenspfleger           bestellt      werden         muss.        Der
„Realpfleger/Realvormund“            (also     der     Beauftragte        des      Jugendamts         als
„Legalpfleger/Legalvormund“) ist nicht etwa gem. § 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB
ausgeschlossen, da er ausschließlich Interessen des Kindes vertritt und nicht auch
Interessen des Jugendamtes. Kommt es bei dieser Interessenvertretung des Kindes
aber zu einem Konflikt mit seinem Vorgesetzten, muss er gem. § 1796 Abs. 2 BGB
beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB)
als Verfahrenspfleger beantragen.28

4. Verfahrenspfleger als Beistand des Kindes?

Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren können sich gem. § 13 Abs. 4 SGB X eines
Beistands29 bedienen. Dieser Beistand kann jede Person des Vertrauens sein, also
auch eine Person, die als Verfahrenspfleger nach § 50 FGG in Betracht käme. Diese
Person tritt dann aber nicht als Verfahrenspfleger auf, sondern als Beistand. In einem
Verwaltungsverfahren, das auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gerichtet ist,
hat das Kind aber nicht die Stellung eines Beteiligten i.S.v. § 12 SGB X. Beteiligt sind
vielmehr nur die Eltern.30

26
     So Fricke, ZfJ 1993, 288; weitergehend für den Entzug der gesamten Personensorge Wiesner, SGB VIII,
     2. Auflage 2000 vor § 27 Rn. 42; zum Problem vgl. ausführlich Röchling, a.a.O., S. 253f.
27
     Ebenso Wiesner, a.a.O., § 27 Rn. 9.
28
     Vgl. ausführlich zu diesem Problem Kunkel in Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Bei-
     standschaft für Minderjährige, 2. Auflage 1998, § 16 Rn. 133; Kaufmann, DAVorm 1998, 498.
29
     Nicht zu verwechseln mit dem Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII oder dem Beistand nach § 1712
     BGB.
30
     Vgl. ausführlich hierzu Kunkel, LPK-SGB VIII, Anhang Verfahren und Rechtsschutz, S. 1078.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren?            Seite 8

    Folgende Diskussionspapiere sind bislang erschienen:

88-1 Klaus Locher (Hrsg.): Allokationspolitik als Lehrinhalt im Fach Volkswirtschaftslehre an
    Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung

88-2 Werner Röck: Strukturanalyse einer Kleinstadt am Beispiel der Stadt Renchen

89-1 Klaus Locher: Kommunale Bibliotheken. Eine ökonomische Betrachtung - vergriffen;
    veröffentlicht in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft, 41(1990), S. 264-274. -

89-2 Martin Trockels: Polizeirechtliche Gesichtspunkte der Obdachlosigkeit - vergriffen;
    veröffentlicht in: Baden-Württembergische Verwaltungspraxis, 16(1989), S. 145-152 -

89-3 Klaus Locher: Das Gefangenen-Dilemma. Eine einfache Einführung anhand von
    Beispielen - vergriffen; veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt),
    20(1991), S. 19-24 + S. 60-64 -

89-4 Gernot Joerger: Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und öffentlichen Betriebe:
    Empfehlungen für Pressemitteilungen - vergriffen; veröffentlicht unter dem Titel "Klippen
    bei Pressemitteilungen beachten", in: VOP, 11(1989), S. 243-247 und S. 289 -

89-5 Erhard Schlabach: Bodenschutzrecht. Ein Überblick über die Rechtslage in Baden-
    Württemberg - vergriffen; veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg -
    VBlBW - 10(1989), S. 218-228 -

89-6 Gernot Joerger & Heidemarie Seel: Führungspositionen in Behörden und öffentlichen
    Betrieben auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Diskussion, die kommen wird und muß.-
    vergriffen; veröffentlicht in: VOP, 12(1990), Heft 1, S. 32-35 -

89-7 Heinz-Joachim Peters: Die Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren -
    vergriffen; veröffentlicht in: Juristische Schulung, 31(1991), S. 54-59 -

89-8 Peter-Christian Kunkel: Der Kostenbeitrag in der Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Recht
    der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 1, S. 80-93 -

90-1 Klaus Locher: Der Begriff der Elastizität und seine Bedeutung für die Praxis - vergriffen;
    veröffentlicht in: Der Gemeindehaushalt, 92(1991), S. 25-27 -

90-2 Peter-Christian Kunkel: Die Rechtsfolgen unzulässigen Offenbarens eines
    Geheimnisses, insbesondere des Sozialgeheimnisses, durch die Behörde - vergriffen; -
    veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 13(1992), Heft 2,
    S. 47-51 -

90-3 Klaus Locher: Zum Ersatz der Kraftfahrzeugsteuer durch eine Mineralölsteuererhöhung
    - veröffentlicht in: Internationales Verkehrswesen, 43(1991), S. 244-250.

90-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltordnungsrecht - veröffentlicht in:
    Verwaltungsrundschau, 36(1990), S. 185-196. -

90-5 Erhard Schlabach: Abfallrecht in Baden-Württemberg. Eine Einführung

90-6 Peter-Christian Kunkel: § 107 BSHG in der Spruchstellenpraxis; vergriffen -
    veröffentlicht in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF), 42(1990), Heft 6, S. 121-124 -
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren?         Seite 9

90-7 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe und Schule - Zum Verhältnis beider Institutionen
    nach dem neuen Jugendhilferecht; vergriffen - veröffentlicht in: Recht der Jugend und
    des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 2, S. 149-162 -

90-8 Heijo Feuerstein, Gernot Joerger, Friedrich Klinkhammer, Heidemarie Seel & Günther
    R. Vollmer: Sozialwissenschaftliche Ausbildung von Beamtinnen und Beamten -
    Notwendigkeit oder Luxus? Zum Beispiel: Psychologie. Ein Roundtable-Interview mit
    Psychologie-Professoren der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und
    Ludwigsburg

90-9 Klaus Locher: Skilanglauf und Auerwild. Ökonomische Analyse eines Fallbeispiels zum
    Verhältnis von Naturschutz und Kommunen; veröffentlicht in: Verwaltungsrundschau,
    38(1992), S. 60-67.

91-1 Gernot Joerger: Einführung neuen Personals. Entwicklungsfähige Personalentwicklung
    beim Staat, dem größten deutschen Arbeitgeber - vergriffen.

91-2 Peter-Christian Kunkel: Sozialdatenschutz und Mitteilungspflichten nach dem neuen
    Ausländergesetz; - veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), 106(1991), Heft
    11, S. 567-574 -

91-3 Peter-Christian Kunkel: Leistungsverpflichtungen und Rechtsansprüche im Kinder- und
    Jugendhilfegesetz, insbesondere die Hilfe zur Erziehung; vergriffen - veröffentlicht in:
    Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 78(1991), Heft 3, S. 145-164 -

91-4 Klaus Locher: Ökonomie des Kaminkehrens. Eine Analyse der Staatseingriffe zur
    Regelung des Schornsteinfegerwesens

91-5 Andrea Rokohl & Peter-Christian Kunkel: Die Überleitung nach § 90 BSHG bei
    Ansprüchen aus Schenkungs- und Altenteilsverträgen. Eine Einführung

91-6 Michael Loritz: Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG)

92-1 Erhard Schlabach: Das neue Bodenschutzgesetz von Baden-Württemberg

92-2 Ulrich Mehlich: Verwaltungshilfe für die sächsischen Kommunen. Ein
    Erfahrungsaustausch während der 15. Kehler Hochschultage im November 1991

92-3 Klaus Locher: Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen für öffentliche
    Verwaltung; veröffentlicht in: Verwaltungsarchiv, 84 (1993), S. 467-483.

92-4 Heidemarie Seel: Die Muster in den Köpfen. Unüberwindbare Hindernisse auf dem Weg
    zur Chancengleichheit?

92-5 Dieter Kiefer & Manfred Groh: Wirtschaftlichkeitsanalyse privater Investorenmodelle für
    öffentliche Baumaßnahmen - vergriffen; veröffentlicht in: Die Bauverwaltung, 65(1992),
    S. 288 ff. und 325 ff.

92-6 Erhard Schlabach: Gebührenrecht für die staatliche Verwaltung in Baden-Württemberg

92-7 Peter-Christian Kunkel: Sind das neue Bundesdatenschutzgesetz und das neue
    Landesdatenschutzgesetz für die Jugend- und Sozialhilfe einschlägig?; - veröffentlicht
    in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 14(1993), Heft 1, S. 6-8 -.
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren?              Seite 10

92-8 Peter-Christian Kunkel: Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen
    Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche
    und private Fürsorge (NDV), 72(1992), Heft 9, S. 285-287 -.

92-9 Peter-Christian Kunkel: Die Familiengerichtshilfe des Jugendamts; - veröffentlicht in:
    Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), 40(1993), Heft 5, S. 505-508 -.

93-1 Peter-Christian Kunkel: Junge Ausländer im Jugendhilferecht; - veröffentlicht in:
    Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993), Heft 7-8, S. 334-340 -.

93-2 Klaus Locher: Autobahngebühren auch in Deutschland?

93-3 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Jugendhilfe nach der Reparatur-Novelle
    - Zurück in die Werkstatt!; - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993),
    Heft 6, S. 274-281.

93-4 Jutta Lenz: Frauen und Macht

93-5 Klaus Locher: Mindestpreise als Instrumente der Verteilungspolitik. Das Beispiel der
    Agrarpolitik;
    veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt), 24 (1995), S. 535-538.

93-6 Klaus Locher: Gleicher Lohn für Frauen? Zu den Wirkungen des § 612 Abs.3 BGB.

93-7 Heidemarie Seel: Kommunikationsverhalten von Mann und Frau im Vergleich;
    veröffentlicht in: Der Bürger im Staat, 43(1993), S. 166-170 und in: Hans-Georg Wehling
    (Hrsg.), Frau und Mann zwischen Tradition und Emanzipation, Stuttgart, 1993, S. 43-55

93-8 Hans-Dieter Ganter: Gruppenarbeit im Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich

93-9 Gernot Joerger: Auslandspraktika für den öffentlichen Dienst auf dem Prüfstand

93-10 Anja Lenkeit & Gernot Joerger: Sorgen mit der Entsorgung. Umweltverträglichkeit des
    Computereinsatzes.

93-11 Klaus Locher: Staat contra Raucher. Einige ökonomische Überlegungen zu
    Staatseingriffen gegen den Tabakkonsum.

94-1 Peter-Christian Kunkel: Das Asylbewerberleistungsgesetz in Konkurrenz mit
    Sozialleistungsgesetzen unter besonderer Berücksichtigung des Kinder- und
    Jugendhilfegesetzes; veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ),
    13(1994), Heft 4, S. 352-355

94-2 Peter-Christian Kunkel: § 117 BSHG - Mißbrauchskontrolle oder Kontrollmißbrauch?;
    veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 14(1995), Heft 1, S. 22-
    24

94-3 Heinz Schmitz-Peiffer: Scenario 2000 Oder: Quo vadis Kirche? Möglichkeiten und
    Grenzen von Organisationsberatungen in kirchlichen Institutionen; veröffentlicht u.a. in
    den Evang. Kommentaren, 7/1994.

94-4 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Sozial- und Jugendhilfe nach der
    (neuesten) Neuregelung des Sozialdatenschutzes; veröffentlicht in: Zeitschrift für
    Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB), 34 (1995), Heft 5, S. 225-240

94-5 Heinz-Joachim Peters: Grundlagen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren?              Seite 11

95-1 Werner Röck: Kommunale Verpackungsteuer für den Verzehr an Ort und Stelle und
    Alternativen der Vermeidung von Einwegverpackungen - Die ökonomische Sicht -

95-2 Gernot Joerger: Qualitätsmanagement für bessere Behördentexte

95-3 Heidemarie Seel & Iris Boneberg: Neue Frauen, neue Männer? Zur Gleichstellung von
    Mann und Frau. Eine Umfrage an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg. Die
    Ergebnisse der FH Kehl.

95-4 Gernot Joerger: Neues Steuerungsmodell und Qualitätsmanagement - alte
    Innovationsideen neu verpackt? Traditionelle und aktuelle Optimierungsansätze für
    mehr Bürgernähe, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, humanere
    Arbeitsbedingungen

95-5 Erhard Schlabach: Bodenbelastungsgebiete in Baden-Württemberg

95-6 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe - Hilfe durch Leistung und Eingriff; veröffentlicht in:
    Jugendhilfe, 33 (1995), S. 277-284 und S. 348-359.

95-7 Roland Geitmann: Mehr Demokratie - in Bayern und anderswo

95-8 Werner Röck: Allokations- und Verteilungswirkungen verschiedener Formen von
    Kindergartenbeiträgen

96-1 Roland Geitmann: Neutrales Geld als Verfassungsgebot

96-2 Heidemarie Seel: Bericht der Gleichstellungsbeauftragten

96-3 Werner Röck: Bezuschussung von Mehrwegwindeln und der Inanspruchnahme von
    Windeldiensten
    - Eine ökologische und ökonomische Beurteilung -

96-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltverwaltungsrecht

96-5 Klaus Locher: Der Abmarkungszwang im baden-württembergischen Vermessungsrecht

96-6 Gernot Joerger: Professorinnen und Professoren nach Leistung bezahlen - Eine
    populäre, leider aber nur schwer erfüllbare Forderung -

98-1 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Hilfe zur Erziehung und des
    Hilfeplanungsverfahrens (mit Rechtsstand vom 1.7.1998), veröffentlicht in: Zentralblatt
    für Jugendrecht (ZfJ), 1998, 205 u. 250

98-2 Roland Geitmann: "Sozialgestaltung" als Bildungsauftrag

98-3 Roland Geitmann: Auf Arbeitslosigkeit und Umweltzerstörung programmiert? Probleme
    um Geld und Zins sowie mögliche Lösungen

98-4 Roland Geitmann: Bürgerbegehren und -entscheid erleichtern - ein Schritt zum
    politischen Erwachsenwerden

99-1 Peter-Christian Kunkel: Erlaubt der Datenschutz die „Akteneinsicht“ für Ausbildung und
    Supervision in der Jugend- und Sozialhilfe?

99-2 Peter-Christian Kunkel: Justiz und Sozialdatenschutz
Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren?         Seite 12

99-3 Peter-Christian Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur
    Erziehung

00-1 Peter-Christian Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

00-2 Peter-Christian Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im
    Hilfeplanungsverfahren?

00-3 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe – Wächteramt - Garantenstellung

00-4 Peter-Christian Kunkel: Sozialpädagogische Familienhilfe in freier Trägerschaft –
    Normative Grundsätze-

00-5 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Finanzierung freier Träger

                                         ISSN 0937-1982
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