Der Landeshauptstadt Potsdam - Amtliche Bekanntmachungen
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Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 33 Potsdam, den 10. Mai 2022 Sonderamtsblatt Nr. 14 Inhalt - Allgemeinverfügung nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen���������������������������������� 2 Impressum Landeshauptstadt Potsdam Herausgeber: Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister Verantwortlich: Fachbereich Kommunikation und Partizipation, Heike Bojunga Redaktion: Dieter Horn Friedrich-Ebert-Straße 79-81, 14469 Potsdam, Tel.: +49 331 289-1803 Kostenlose Bezugsmöglichkeiten: Internetbezug über www.potsdam.de/Amtsblatt (Anmeldung Newsletter) Das Amtsblatt erscheint mindestens monatlich und liegt an folgenden Stellen in der Landeshauptstadt zur Selbstabholung bereit: Rathaus Bürgerservice, Friedrich-Ebert-Straße 79-81 Stadt- und Landesbibliothek, Am Kanal 47 im Bildungsforum Potsdam Kulturhaus Babelsberg, Karl-Liebknecht-Str. 135 Bürgerhaus am Schlaatz, Schilfhof 28 Begegnungszentrum STERN*Zeichen, Galileistr. 37-39 Allgemeiner Studierendenausschuss der Universität Potsdam, Am Neuen Palais, Haus 6 Satzkorn, Dorfstraße 2, 14476 Potsdam Chance e.V. Kuhfortdamm 2, 14476 Potsdam Fahrland, Von-Stechow-Straße 10, 14476 Potsdam Neu Fahrland, Am Kirchberg 61, 14476 Potsdam Eiche, Roßkastanienstraße 5, 14469 Potsdam Roggenbuck, Ortsvorsteher, Eschenweg 28, 14476 Potsdam Satz & Druck: Gieselmann Medienhaus GmbH, 14558 Nuthetal Amtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam 1
Allgemeinverfügung nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen Auf Grund der Allgemeinen Weisung des Ministeriums für Sozia- 1.5 Einem PCR-Test (molekularbiologische Untersuchung les, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2) Brandenburg gemäß § 28 Abs 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. ist die Diagnostik mit weiteren Methoden des Nukle- § 2 Abs. 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 121 Abs. 2 Nummer 2 insäurenachweises, wie zum Beispiel PoC-NAT-Tests, BbgKVerf an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Abson- gleichgestellt. derung von Verdachts-sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlässt der Oberbürgermeister der Lan- 1.6 Die Regelungen gelten zudem für betroffene Personen, deshauptstadt Potsdam folgende Allgemeinverfügung gem. § die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § bzw. der kreisfreien Stadt Potsdam haben oder zu- 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf. zur Abson- letzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung derung von Verdachts-sowie von positiv auf das Coronavirus im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt Potsdam ge- getesteten Personen: wesen ist. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Zur Umsetzung der Isolations- und Quarantänemaßnahmen er- geht folgende Regelung: 2. Absonderung und weitere Schutzmaßnahmen 2.1 Engen Kontaktpersonen wird dringlich empfohlen, ins- 1. Geltungsbereich besondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu redu- zieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mit- Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit tels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Personen): Testung sollte möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. 1.1 Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coro- Entwickeln diese COVID-19-typische Symptome, müs- navirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Indexfall) nach sen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-In- zeitnahe Testung veranlassen. stituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten 2.2 Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Person in einem Hausstand zusammenleben (Haus- Vornahme der Testung absondern. Verdachtsperso- standsangehörige) und vergleichbare enge Kontakt- nen, die sich selbst mittels eines Selbsttests positiv personen. getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergeb- 1.2 Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS- nisses müssen sich die Personen in jedem Fall abson- CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symp- dern. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gilt tome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine die Person als positiv getestete Person. Verdachtsper- Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich sonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Ver- und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuwei- dachtspersonen). sen. 1.3 Personen, die sich selbst mittels Antigenschnelltest 2.3 Positiv getestete Personen sind verpflichtet, positiv getestet haben (sog. Selbsttest), der ohne fach- kundige Aufsicht durchgeführt wurde, gelten bis zum · sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des posi- tiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf es Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests, PoC-PCR- keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch Tests oder Tests mittels weiterer Methoden der Nukle- das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt auf Grund dieser insäureamplifikationstechnik (Nukleinsäuretest) als Ver- Allgemeinverfügung als angeordnet. dachtsperson. · im Falle der Selbsttestung einen zertifizierten Antigen- schnelltest oder PCR-Test durchführen zu lassen. 1.4 Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vor- · ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen genommener PCR-Test, PoC-PCR-Test oder anderer und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontak- Nukleinsäuretest oder Antigenschnelltest (Antigentest te zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) achten und sich möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchge- Kontakt testen sollen. führter Antigenschnelltest oder PCR-Test ein positives Ergebnis aufweist sind positiv getestete Personen. Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen Das gilt auch dann, wenn sie bisher Verdachtsperso- haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis nen nach Nummer 1.2 oder Nummer 1.3 waren. zu teilen. 2 Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam
Der Nachweis eines positiven PCR-Testergebnisses ist 5. Weitergehende Regelungen und Tätigkeit während aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat der Absonderung bzw. zur Wiederaufnahme der Tä- erstellen zu lassen bzw. diesen für etwaige Anträge auf tigkeit Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen. Der PCR-Testnachweis dient als Nachweis der Absonderung 5.1 Sollte während der Absonderung eine weitergehende gegenüber Dritten. medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vor- 2.4 Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem an- ab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den derweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes Rettungsdienst über den Grund der Absonderung in- (Absonderungsort) zu erfolgen. formieren. 2.5 Verdachtspersonen und positiv getestete Personen 5.2 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Be- dürfen während der Zeit der Absonderung den Abson- treuerin oder ein Betreuer eingesetzt, sind die Perso- derungsort ausschließlich nur für die Durchführung der nensorgeberechtigten bzw. die Betreuerin oder der Be- Testung, die Inanspruchnahme medizinischer Behand- treuer für die für die Einhaltung der Absonderung durch lungen oder zur Sterbebegleitung unter strenger Be- die betroffene Person verantwortlich. achtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstands- regeln) verlassen. 5.3 Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe 2.6 In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine müssen Personen, die aufgrund eines positiven Test- räumliche oder zeitliche Trennung des/der Betroffenen ergebnisses abgesondert wurden, 48 Stunden sym- von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt ptomfrei sein und einen negativen Testnachweis vor- sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch er- legen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am 5. folgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern Tag durchgeführter Test bei einem Leistungserbringer nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die oder ein Fremdtest im Rahmen eines einrichtungsbe- betroffene Person in einem anderen Raum als die an- zogenen Testkonzepts zugrunde liegen. Dem negati- deren Hausstandsangehörigen aufhält. ven Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt. 2.7 Während der Absonderung darf die betroffene Person Nach dem 10. Tag der Absonderung ist kein Testnach- keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben weis notwendig, allerdings müssen 48 Stunden Symp- Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt tomfreiheit vorliegen. kann im begründeten Einzelfall eine andere Entschei- dung treffen. Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Aus- 3. Pflichten der testenden Stelle schöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten ge- fährdet, können asymptomatische positiv getestete 3.1 Positive Testergebnisse, die im Rahmen von „Freites- Personen (PCR-Test mit CT-Wert über 30) die beruf- tungen“ erbracht wurden, sollen nicht an das Gesund- liche Tätigkeit weiter unter Beachtung von Auflagen zur heitsamt übermittelt werden. Hierzu ist es notwendig, Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeits- dass die testende Stelle den PCR-Testnachweis, auf quarantäne“). Dies ist nur unter Tragen einer FFP2- den die Absonderung begründet ist, einsieht. Die Mel- Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen depflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt. ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zu- ständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der 3.2 Die testende Stelle übermittelt die Mobiltelefonnum- abgesonderten Person unverzüglich zu informieren. mer und die E-Mail-Adresse der getesteten Person an das Labor der PCR-Diagnostik, wenn sie diese Daten 5.4 Ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in ei- von der getesteten Person erhalten hat. Bei direkter nem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Übermittlung des Testergebnisses an das Gesund- Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller heitsamt übermittelt die testende Stelle die Mobiltele- organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung fonnummer und die E-Mail-Adresse an das Gesund- von Personal aus anderen Bereichen, durch die Ab- heitsamt. sonderung gefährdet, so gilt Folgendes: Im dringenden Einzelfall kann asymptomatischen positiv getesteten 4. Maßnahmen während der Absonderung Personen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit außer- halb des Absonderungsortes unter Tragen einer FFP2- 4.1 Die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Per- Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen sonen haben die erforderlichen Hygiene- und Schutz- zum Schutz anderer Mitarbeiter gestattet werden. Das maßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer weiteren Verbreitung der Infektionen, zu beachten und der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren. einzuhalten. 6. Beendigung der Maßnahmen, Übergangsregelung 4.2 Positiv getestete Personen haben ggf. Untersuchun- gen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und 6.1 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Be- dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR- auftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen Test). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen des zu lassen. Gesundheitsamtes schriftlich oder elektronisch zu be- Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam 3
stätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson 6.3 Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser All- positiv, gelten die Regelungen zur positiv getesteten gemeinverfügung aufgrund der bisherigen Regelung Person (6.2). als enge Kontaktpersonen in Absonderung befinden, endet die Absonderungspflicht mit dem Inkrafttreten 6.2 Bei positiv getesteten Personen endet die Absonde- dieser Allgemeinverfügung. Für Personen, die sich bei rung nach 5 Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgrund der keine Symptome auftraten. Zusätzlich wird empfohlen, bisherigen Regelung als positiv getestete Personen in eine freiwillige wiederholte (Selbst-) Testung beginnend Absonderung befinden, richtet sich die Beendigung der nach Tag 5 mit Antigenschnelltesten durchzuführen. Isolation nach Nummer. 6.2 und Wiederaufnahme der Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Tätigkeit nach Nummer 5.3. Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus, verlängert sich der Absonderungszeitraum, bis Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas An- zum zehnten Tag. Im Falle eines positiven Tests nach deres entscheidet. dem zehnten Tag sollte eine Selbstisolation bis zum Vor- liegen eines negativen Testergebnisses erfolgen. 7. Zuwiderhandlungen Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung Tag zu Grunde legen, an dem der Test mit positivem Nach- kann nach § 73 Absatz 1a i.V.m. Absatz 2 IfSG als Ord- weis durchgeführt wurde. Abweichend davon kann bei vorher nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich für den Beginn die Dauer der Symptomatik in Tagen (max. begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 2 Tage) vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straf- dem Tag nach dem Beginn wird gezählt, bis die Anzahl an tat geahndet werden. Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). 8. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Nach Beendigung der Absonderung wird den betroffenen Personen empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Sie tritt am außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in ge- 10.05.2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2022 außer schlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und Kraft. unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Potsdam über die Absonderung von Kontaktpersonen, von Ver- Bei Personen, deren positiver Antigenschnelltest nicht dachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus durch den im Anschluss durchgeführten PCR-Test bestätigt SARS-CoV-2 (COVID-19) getesteten Personen (Allgemein- wird, endet die Absonderung sofort mit dem Vorliegen des verfügung Quarantäne) vom 01.03.2022 (Amtsblatt vom negativen PCR-Testergebnisses. 02.03.2022, Nr.07) tritt mit dem 10.05.2022 außer Kraft. 4 Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam
Begründung Infektionsmeldungen zu legen. Die positiv getesteten Personen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich abzusondern. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ Zu Nummer 1: 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächti- Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Perso- ge, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wer- nen, die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Perso- den, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung nen bzw. COVID-19-Erkrankten gehabt haben. Die Mitglieder übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen Landkreises/der kreisfreien Stadt Potsdam ergibt sich aus § 28 räumlichen und körperlichen Nähe zu den engen Kontaktper- Absatz 1 Satz 1 § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 sonen. BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf. Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Sym- Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger ptome zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar im Sinn des § 2 Nummer 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit sind und die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis/ unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Perso- in der kreisfreien Stadt Potsdam zu einer raschen Verbreitung nen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Selbst- der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere tests getestet haben. bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten besteht Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis ein sehr hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Zunehmend er- davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinver- kranken auch jüngere Menschen schwer. fügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Unter- Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung suchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 für eine Grundimmunisierung noch nicht ausreichend hoch ist bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen und keine wirksamen Therapien zur Verfügung stehen, besteht vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit er- von SARS-CoV-2 oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst heblichen Folgen für Leben und Gesundheit, insb. des unge- durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR Test (oder ein an- impften Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung derer Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifika- des Gesundheitssystems und der Entwicklung von weiteren Vi- tionstechnik) ein positives Ergebnis aufweist. rusvarianten unvermindert fort. Das Gesundheitsamt des Landkreises/der Kreisfreien Stadt Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es Potsdam ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zu- sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr ständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Per- dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Omikron-Va- sonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis/in der riante ist in Deutschland mit über 99 % die dominierende SARS- kreisfreien Stadt Potsdam haben oder zuletzt hatten. Dies ent- CoV-2-Variante; der Anteil der Omikron-Sublinie BA.2 ist bis KW spricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen. 15 weiter auf 97 % angestiegen. In der aktuellen fünften (Omi- Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grund- kron-) Welle ist die Zahl der schweren Krankheitsverläufe, bei lage der §§ 1, 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz auch für gleichzeitig hohen Infektionszahlen, deutlich niedriger. Das heißt, betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im wer sich mit dem Coronavirus infiziert, muss sich auch künf- Landkreis/in der Kreisfreien Stadt Potsdam haben oder zuletzt tig auf Anordnung des Gesundheitsamtes isolieren. Allerdings hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch kann die Isolation bereits nach fünf Tagen beendet werden. Die das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Be- aktualisierten Absonderungsempfehlungen sind Ausdruck der zirk der Anlass für die Amtshandlung gegeben ist. In Anbetracht aktuellen wissenschaftlichen Einschätzung, dass Corona ge- der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die fährlich bleibt, dass aber nach Ansteckung mit einer Omikron- körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe kürzer durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe be- sind. Hinweise hierzu liefern aktuelle Studiendaten aus den USA, steht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die die zeigen, dass die Viruslast geringer und die durchschnittli- im Landkreis/in der kreisfreien Stadt Potsdam der Anlass für die che Virusauscheidungsdauer bei 5 Tagen liegt (Hay et al. 2022, Absonderung gegeben ist/ besteht. Die sofortige Entscheidung Preprint, Viral dynamics and duration of PCR positivity oft he ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Omicron variant; Mack et al. 2022, Results from a SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Test-to-Release from Isolation Strategy Among Fully Vaccinated Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Be- National Football League Players and Staff Members with CO- hörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständi- VID-19 — United States, December 14–19, 2021.). ge Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit Zu Nummer 2: vollständiger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpf- Enge Kontaktpersonen müssen sich grundsätzlich nicht ab- ten mit Auffrischimpfung als moderat eingeschätzt. sondern. Aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit des Virus Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krank- wird jedoch allen Kontaktpersonen empfohlen, auf Symptome heitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen zu achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu testen eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie mög- und Kontakte, insbesondere zu vulnerablen Personen, zu mini- lich zeitlich zu verlangsamen. Dazu gehört die Absonderung von mieren. Daher ist es auch weiterhin notwendig, dass Personen Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. SARS-CoV-2 getestet wurden sowie die Testung vor Wieder- Die Absonderung von engen Kontaktpersonen kann angeordnet aufnahme der Tätigkeit bei Beschäftigten, die mit vulnerablen werden. Personen arbeiten. Nur so können auch die Risikogruppen aus- Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, reichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus in- dass sich auch diejenigen Personen, die Symptome zeigen, die fektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Unterbrechung möglicher Infektionsketten. Symptome) und die sich aufgrund der Symptome nach ärztli- Aufgrund einer dynamischen Zunahme der Infektionszahlen ist cher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen ha- der Fokus bei den Gesundheitsämtern auf die Bearbeitung der ben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung begeben. Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam 5
Der beratende Arzt hat die Verdachtsperson über die Verpflich- Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versor- tung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 gung, der Eingliederungshilfe oder Unternehmen der kritischen Absatz 1 Satz 1 Nummer. 1 Buchst. t und § 7 Absatz 1 Satz Infrastruktur trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Mög- 1 Nummer 44a IfSG, die auch in Fällen gilt in denen die be- lichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete treffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Sym- zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquaran- ptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorg- täne“). Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich lich vorgenommenen Testung unterziehen, gilt die Pflicht zur Ab- für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt sonderung nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüg- positives Testergebnis vorliegt. lich zu informieren. Mit dieser Regelung kann auf den Bedarf bei Darüber hinaus ist unabdingbar, dass sich Personen mit einem akutem Personalmangel reagiert werden. positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung Vor der Aufnahme der regulären Tätigkeit in dem Bereich der absondern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS- Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungs- CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen hilfe gilt, dass hier ein besonderer Schutz für die vulnerablen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringen- Personengruppen sichergestellt wird. Dies lässt sich mit einem de Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht dar- negativen Testnachweis belegen. auf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv getestete Person sich unverzüglich ab- Zu Nummer 6.: sondern kann, informiert die das Testergebnis bekanntgebende Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung. eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Bei positivem Er- Wenn der PCR-Test negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Abson- gebnis des PCR-Test muss die Absonderung gemäß den Rege- derung für die Person. Der Nachweis über das negative Test- lungen für positiv getestete Personen fortgesetzt werden. ergebnis ist für einen Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grund- und auf Verlangen vorzuzeigen. sätzlich nach 5 Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnach- Stunden keine Symptome auftraten. weis aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von § Zur Beendigung der Absonderung nach 10 Tagen ist kein Test- 22 Absatz 6 IfSG in Apotheken ein COVID-19-Genesenenzertifi- nachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungs- kat erstellt werden. Der PCR-Testnachweis muss bei der Bean- zeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen, an dem der Test tragung von Entschädigungsleistungen aufgrund von Verdienst- durchgeführt wurde. Dies ist der erste Testnachweis des Er- ausfall eingereicht werden. Personen, die die Corona-Warn-App regers (Antigenschnelltest oder PCR-Test). Abweichend davon nutzen, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis dort kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständi- zu teilen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig, inso- ger Absonderung für den Beginn die Dauer der Symptomatik fern ist hier lediglich ein Appell und keine rechtlich verpflichtende in Tagen (max. 2 Tage) vor der Testabnahme zurückgerechnet Anordnung möglich. werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die An- zahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). Zu Nummer 3: Das heißt beispielsweise, der Testtag ist Montag, der erste volle Um die notwendigen Maßnahmen der Absonderung erfüllen zu Tag ist der Dienstag und die Absonderung endet mit Ablauf des können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betrof- Samstags. fenen Personen Kenntnis ihrer Pflichten erlangen. Besteht der Verdacht oder der Nachweis, dass die betroffene Zur digitalen Bearbeitung von Infektionsmeldungen, ist die ent- Person weiterhin SARS-CoV-2- positiv und infektiös ist, kann sprechende Übermittlung der Meldungen notwendig. Zudem die Absonderung verlängert werden. Aus Gründen der Verhält- bedarf es der Mitteilung der Mobiltelefonnummer und die E- nismäßigkeit ist die Verlängerung der Absonderung auf weitere Mail-Adresse als weitere Kontaktdaten gemäß § 9 IfSG. fünf Tage beschränkt. Hier gilt es bei besonderen Patienten- gruppen, wie z. B. immunsupprimierten Personen, eine dauer- Zu Nummer 4: hafte Absonderung zu vermeiden. Die Einhaltung von Hygienemaßnahmen trägt wesentlich zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen bei und sollte auch Zu Nummer 7: hier Beachtung finden. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann Eine Untersuchungspflicht ist in den genannten Fällen unum- nach § 73 Absatz 1a i.V.m. Absatz 2 IfSG als Ordnungswidrig- gänglich und von den betroffenen Personen zu dulden. keit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch Zu Nummer 5.: die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann Mit den Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige me- dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden. dizinische Behandlung oder ein Rettungstransport möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor Zu Nummer 8: einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der auch minderjährige Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur [Datum] bis einschließlich [Datum] und ist gemäß § 28 Absatz 3 Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort muss festgelegt werden. vollziehbar. 6 Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam
Bekanntgabe Rechtsbehelfsbelehrung: Die öffentliche Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung über Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in der je- nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch beim Ober- weils geltenden Fassung erfolgt nach den Regelungen der Infek- bürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam erhoben wer- tionsschutzgesetz-Bekanntgabeverordnung – IfSGBekV abwei- den. Ein Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen chend von § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise durch das Gericht für das Land Brandenburg, durch Veröffentlichung auf der Inter- angeordnet werden. netseite der Landeshauptstadt Potsdam (www.potsdam.de). Diese Allgemeinverfügung tritt am darauffolgenden Tag ab der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Landeshauptstadt Potsdam (www.potsdam.de) in Kraft. Potsdam, den 09.05.2022 Der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung wird unverzüglich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam abgedruckt. Auf die Bekanntmachung auf der Internetseite der Landeshauptstadt Dr. K. Böhm Potsdam (https://www.potsdam.de/kategorie/amtsblatter) und Amtsärztin an welchem Tag dies erfolgte, wird im Amtsblatt hingewiesen. Landeshauptstadt Potsdam Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam 7
8 Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam
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