Der Landeshauptstadt Potsdam - Amtliche Bekanntmachungen

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Amtsblatt
                der Landeshauptstadt Potsdam
                                                  Amtliche Bekanntmachungen

Jahrgang 33                                               Potsdam, den 10. Mai 2022                       Sonderamtsblatt Nr. 14

                                   Inhalt

- Allgemeinverfügung nach § 28 Absatz 1 Satz 1,
  § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG
  i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug
  des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung
  von Verdachts- sowie von positiv auf das
  Coronavirus getesteten Personen���������������������������������� 2

  Impressum
                  Landeshauptstadt
                  Potsdam
  Herausgeber: Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister
  Verantwortlich: Fachbereich Kommunikation und Partizipation, Heike Bojunga
  Redaktion: Dieter Horn
  Friedrich-Ebert-Straße 79-81, 14469 Potsdam,
  Tel.: +49 331 289-1803
  Kostenlose Bezugsmöglichkeiten:
  Internetbezug über www.potsdam.de/Amtsblatt (Anmeldung Newsletter)
  Das Amtsblatt erscheint mindestens monatlich und liegt an folgenden
  Stellen in der Landeshauptstadt zur Selbstabholung bereit:
  Rathaus Bürgerservice, Friedrich-Ebert-Straße 79-81
  Stadt- und Landesbibliothek, Am Kanal 47 im Bildungsforum Potsdam
  Kulturhaus Babelsberg, Karl-Liebknecht-Str. 135
  Bürgerhaus am Schlaatz, Schilfhof 28
  Begegnungszentrum STERN*Zeichen, Galileistr. 37-39
  Allgemeiner Studierendenausschuss der Universität Potsdam,
  Am Neuen Palais, Haus 6
  Satzkorn, Dorfstraße 2, 14476 Potsdam
  Chance e.V. Kuhfortdamm 2, 14476 Potsdam
  Fahrland, Von-Stechow-Straße 10, 14476 Potsdam
  Neu Fahrland, Am Kirchberg 61, 14476 Potsdam
  Eiche, Roßkastanienstraße 5, 14469 Potsdam
  Roggenbuck, Ortsvorsteher, Eschenweg 28, 14476 Potsdam
  Satz & Druck: Gieselmann Medienhaus GmbH, 14558 Nuthetal

                                                                               Amtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam   1
Allgemeinverfügung nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m.
           § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf
                    zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
                     Absonderung von Verdachts- sowie von positiv
                        auf das Coronavirus getesteten Personen
Auf Grund der Allgemeinen Weisung des Ministeriums für Sozia-                1.5 Einem PCR-Test (molekularbiologische Untersuchung
les, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes                    auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2)
Brandenburg gemäß § 28 Abs 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m.                      ist die Diagnostik mit weiteren Methoden des Nukle-
§ 2 Abs. 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 121 Abs. 2 Nummer 2                           insäurenachweises, wie zum Beispiel PoC-NAT-Tests,
BbgKVerf an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Abson-                     gleichgestellt.
derung von Verdachts-sowie von positiv auf das Coronavirus
getesteten Personen erlässt der Oberbürgermeister der Lan-                   1.6 Die Regelungen gelten zudem für betroffene Personen,
deshauptstadt Potsdam folgende Allgemeinverfügung gem. §                         die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis
28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und §                    bzw. der kreisfreien Stadt Potsdam haben oder zu-
3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf. zur Abson-                       letzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung
derung von Verdachts-sowie von positiv auf das Coronavirus                       im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt Potsdam ge-
getesteten Personen:                                                             wesen ist. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige
                                                                                 Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet.
Zur Umsetzung der Isolations- und Quarantänemaßnahmen er-
geht folgende Regelung:                                                 2.   Absonderung und weitere Schutzmaßnahmen

                                                                             2.1 Engen Kontaktpersonen wird dringlich empfohlen, ins-
1.       Geltungsbereich                                                         besondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu redu-
                                                                                 zieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mit-
         Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit                 tels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion
         nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene               mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die
         Personen):                                                              Testung sollte möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem
                                                                                 Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden.
         1.1 Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coro-                  Entwickeln diese COVID-19-typische Symptome, müs-
             navirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Indexfall) nach              sen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine
             den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-In-                 zeitnahe Testung veranlassen.
             stituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen.
             Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten           2.2 Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach
             Person in einem Hausstand zusammenleben (Haus-                      Vornahme der Testung absondern. Verdachtsperso-
             standsangehörige) und vergleichbare enge Kontakt-                   nen, die sich selbst mittels eines Selbsttests positiv
             personen.                                                           getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test
                                                                                 durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergeb-
         1.2 Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-                   nisses müssen sich die Personen in jedem Fall abson-
             CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symp-                  dern. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gilt
             tome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine                 die Person als positiv getestete Person. Verdachtsper-
             Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich                 sonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen
             aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer                über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren
             Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Ver-                       und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuwei-
             dachtspersonen).                                                    sen.

         1.3 Personen, die sich selbst mittels Antigenschnelltest            2.3 Positiv getestete Personen sind verpflichtet,
             positiv getestet haben (sog. Selbsttest), der ohne fach-
             kundige Aufsicht durchgeführt wurde, gelten bis zum
                                                                             ·   sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des posi-
                                                                                 tiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf es
             Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests, PoC-PCR-                   keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch
             Tests oder Tests mittels weiterer Methoden der Nukle-               das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt auf Grund dieser
             insäureamplifikationstechnik (Nukleinsäuretest) als Ver-            Allgemeinverfügung als angeordnet.
             dachtsperson.                                                   ·   im Falle der Selbsttestung einen zertifizierten Antigen-
                                                                                 schnelltest oder PCR-Test durchführen zu lassen.
         1.4 Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach
             Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vor-
                                                                             ·   ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren
                                                                                 Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen
             genommener PCR-Test, PoC-PCR-Test oder anderer                      und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontak-
             Nukleinsäuretest oder Antigenschnelltest (Antigentest               te zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome
             für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2)                    achten und sich möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem
             oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchge-                Kontakt testen sollen.
             führter Antigenschnelltest oder PCR-Test ein positives
             Ergebnis aufweist sind positiv getestete Personen.              Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen
             Das gilt auch dann, wenn sie bisher Verdachtsperso-             haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis
             nen nach Nummer 1.2 oder Nummer 1.3 waren.                      zu teilen.

     2    Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam
Der Nachweis eines positiven PCR-Testergebnisses ist          5.    Weitergehende Regelungen und Tätigkeit während
     aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat                der Absonderung bzw. zur Wiederaufnahme der Tä-
     erstellen zu lassen bzw. diesen für etwaige Anträge auf             tigkeit
     Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen. Der
     PCR-Testnachweis dient als Nachweis der Absonderung                 5.1 Sollte während der Absonderung eine weitergehende
     gegenüber Dritten.                                                      medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport
                                                                             erforderlich werden, muss die betroffene Person vor-
     2.4 Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem an-                 ab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den
         derweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes                 Rettungsdienst über den Grund der Absonderung in-
         (Absonderungsort) zu erfolgen.                                      formieren.

     2.5 Verdachtspersonen und positiv getestete Personen                5.2 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Be-
         dürfen während der Zeit der Absonderung den Abson-                  treuerin oder ein Betreuer eingesetzt, sind die Perso-
         derungsort ausschließlich nur für die Durchführung der              nensorgeberechtigten bzw. die Betreuerin oder der Be-
         Testung, die Inanspruchnahme medizinischer Behand-                  treuer für die für die Einhaltung der Absonderung durch
         lungen oder zur Sterbebegleitung unter strenger Be-                 die betroffene Person verantwortlich.
         achtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstands-
         regeln) verlassen.                                              5.3 Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der
                                                                             medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe
     2.6 In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine                      müssen Personen, die aufgrund eines positiven Test-
         räumliche oder zeitliche Trennung des/der Betroffenen               ergebnisses abgesondert wurden, 48 Stunden sym-
         von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt                    ptomfrei sein und einen negativen Testnachweis vor-
         sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch er-              legen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am 5.
         folgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern                Tag durchgeführter Test bei einem Leistungserbringer
         nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche                    gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
         Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die                oder ein Fremdtest im Rahmen eines einrichtungsbe-
         betroffene Person in einem anderen Raum als die an-                 zogenen Testkonzepts zugrunde liegen. Dem negati-
         deren Hausstandsangehörigen aufhält.                                ven Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem
                                                                             CT-Wert über 30 gleichgestellt.
     2.7 Während der Absonderung darf die betroffene Person                  Nach dem 10. Tag der Absonderung ist kein Testnach-
         keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben                  weis notwendig, allerdings müssen 48 Stunden Symp-
         Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt                    tomfreiheit vorliegen.
         kann im begründeten Einzelfall eine andere Entschei-
         dung treffen.                                                        Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen
                                                                              Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Aus-
3.   Pflichten der testenden Stelle                                           schöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten ge-
                                                                              fährdet, können asymptomatische positiv getestete
     3.1 Positive Testergebnisse, die im Rahmen von „Freites-                 Personen (PCR-Test mit CT-Wert über 30) die beruf-
         tungen“ erbracht wurden, sollen nicht an das Gesund-                 liche Tätigkeit weiter unter Beachtung von Auflagen zur
         heitsamt übermittelt werden. Hierzu ist es notwendig,                Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeits-
         dass die testende Stelle den PCR-Testnachweis, auf                   quarantäne“). Dies ist nur unter Tragen einer FFP2-
         den die Absonderung begründet ist, einsieht. Die Mel-                Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen
         depflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7                 gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt
         Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt.                         ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zu-
                                                                              ständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der
     3.2 Die testende Stelle übermittelt die Mobiltelefonnum-                 abgesonderten Person unverzüglich zu informieren.
         mer und die E-Mail-Adresse der getesteten Person an
         das Labor der PCR-Diagnostik, wenn sie diese Daten              5.4 Ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in ei-
         von der getesteten Person erhalten hat. Bei direkter                nem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des
         Übermittlung des Testergebnisses an das Gesund-                     Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller
         heitsamt übermittelt die testende Stelle die Mobiltele-             organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung
         fonnummer und die E-Mail-Adresse an das Gesund-                     von Personal aus anderen Bereichen, durch die Ab-
         heitsamt.                                                           sonderung gefährdet, so gilt Folgendes: Im dringenden
                                                                             Einzelfall kann asymptomatischen positiv getesteten
4.   Maßnahmen während der Absonderung                                       Personen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit außer-
                                                                             halb des Absonderungsortes unter Tragen einer FFP2-
     4.1 Die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Per-               Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen
         sonen haben die erforderlichen Hygiene- und Schutz-                 zum Schutz anderer Mitarbeiter gestattet werden. Das
         maßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer                      zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer
         weiteren Verbreitung der Infektionen, zu beachten und               der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren.
         einzuhalten.
                                                                   6.    Beendigung der Maßnahmen, Übergangsregelung
     4.2 Positiv getestete Personen haben ggf. Untersuchun-
         gen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und         6.1 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit
         die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Be-                    dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-
         auftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen                    Test). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen des
         zu lassen.                                                          Gesundheitsamtes schriftlich oder elektronisch zu be-

                                                                        Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam   3
stätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson              6.3 Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser All-
        positiv, gelten die Regelungen zur positiv getesteten               gemeinverfügung aufgrund der bisherigen Regelung
        Person (6.2).                                                       als enge Kontaktpersonen in Absonderung befinden,
                                                                            endet die Absonderungspflicht mit dem Inkrafttreten
    6.2 Bei positiv getesteten Personen endet die Absonde-                  dieser Allgemeinverfügung. Für Personen, die sich bei
        rung nach 5 Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden                   Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgrund der
        keine Symptome auftraten. Zusätzlich wird empfohlen,                bisherigen Regelung als positiv getestete Personen in
        eine freiwillige wiederholte (Selbst-) Testung beginnend            Absonderung befinden, richtet sich die Beendigung der
        nach Tag 5 mit Antigenschnelltesten durchzuführen.                  Isolation nach Nummer. 6.2 und Wiederaufnahme der
        Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven                  Tätigkeit nach Nummer 5.3.
        Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag
        hinaus, verlängert sich der Absonderungszeitraum, bis           Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange
        48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis         fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas An-
        zum zehnten Tag. Im Falle eines positiven Tests nach            deres entscheidet.
        dem zehnten Tag sollte eine Selbstisolation bis zum Vor-
        liegen eines negativen Testergebnisses erfolgen.           7.   Zuwiderhandlungen

    Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der          Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung
    Tag zu Grunde legen, an dem der Test mit positivem Nach-            kann nach § 73 Absatz 1a i.V.m. Absatz 2 IfSG als Ord-
    weis durchgeführt wurde. Abweichend davon kann bei vorher           nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR
    bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung              geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich
    für den Beginn die Dauer der Symptomatik in Tagen (max.             begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019
    2 Tage) vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab              (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straf-
    dem Tag nach dem Beginn wird gezählt, bis die Anzahl an             tat geahndet werden.
    Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage).
                                                                   8.   Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Nach Beendigung der Absonderung wird den betroffenen
    Personen empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage              Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Sie tritt am
    außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in ge-                 10.05.2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2022 außer
    schlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und                  Kraft.
    unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.                 Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Potsdam
                                                                        über die Absonderung von Kontaktpersonen, von Ver-
    Bei Personen, deren positiver Antigenschnelltest nicht              dachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus
    durch den im Anschluss durchgeführten PCR-Test bestätigt            SARS-CoV-2 (COVID-19) getesteten Personen (Allgemein-
    wird, endet die Absonderung sofort mit dem Vorliegen des            verfügung Quarantäne) vom 01.03.2022 (Amtsblatt vom
    negativen PCR-Testergebnisses.                                      02.03.2022, Nr.07) tritt mit dem 10.05.2022 außer Kraft.

4    Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam
Begründung                                                            Infektionsmeldungen zu legen. Die positiv getesteten Personen
                                                                      sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich abzusondern.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§               Zu Nummer 1:
29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächti-           Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Perso-
ge, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wer-         nen, die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Perso-
den, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung           nen bzw. COVID-19-Erkrankten gehabt haben. Die Mitglieder
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des     eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen
Landkreises/der kreisfreien Stadt Potsdam ergibt sich aus § 28        räumlichen und körperlichen Nähe zu den engen Kontaktper-
Absatz 1 Satz 1 § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3           sonen.
BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf.                         Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Sym-
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger             ptome zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar
im Sinn des § 2 Nummer 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit       sind und die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung
verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis/          unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Perso-
in der kreisfreien Stadt Potsdam zu einer raschen Verbreitung         nen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Selbst-
der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere           tests getestet haben.
bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten besteht            Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis
ein sehr hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Zunehmend er-           davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinver-
kranken auch jüngere Menschen schwer.                                 fügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Unter-
Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung          suchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2
für eine Grundimmunisierung noch nicht ausreichend hoch ist           bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen
und keine wirksamen Therapien zur Verfügung stehen, besteht           vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis
die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit er-         von SARS-CoV-2 oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst
heblichen Folgen für Leben und Gesundheit, insb. des unge-            durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR Test (oder ein an-
impften Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung          derer Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifika-
des Gesundheitssystems und der Entwicklung von weiteren Vi-           tionstechnik) ein positives Ergebnis aufweist.
rusvarianten unvermindert fort.                                       Das Gesundheitsamt des Landkreises/der Kreisfreien Stadt
Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es         Potsdam ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zu-
sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr            ständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Per-
dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Omikron-Va-           sonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis/in der
riante ist in Deutschland mit über 99 % die dominierende SARS-        kreisfreien Stadt Potsdam haben oder zuletzt hatten. Dies ent-
CoV-2-Variante; der Anteil der Omikron-Sublinie BA.2 ist bis KW       spricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.
15 weiter auf 97 % angestiegen. In der aktuellen fünften (Omi-        Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grund-
kron-) Welle ist die Zahl der schweren Krankheitsverläufe, bei        lage der §§ 1, 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz auch für
gleichzeitig hohen Infektionszahlen, deutlich niedriger. Das heißt,   betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
wer sich mit dem Coronavirus infiziert, muss sich auch künf-          Landkreis/in der Kreisfreien Stadt Potsdam haben oder zuletzt
tig auf Anordnung des Gesundheitsamtes isolieren. Allerdings          hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch
kann die Isolation bereits nach fünf Tagen beendet werden. Die        das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Be-
aktualisierten Absonderungsempfehlungen sind Ausdruck der             zirk der Anlass für die Amtshandlung gegeben ist. In Anbetracht
aktuellen wissenschaftlichen Einschätzung, dass Corona ge-            der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die
fährlich bleibt, dass aber nach Ansteckung mit einer Omikron-         körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen
Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe kürzer      durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe be-
sind. Hinweise hierzu liefern aktuelle Studiendaten aus den USA,      steht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die
die zeigen, dass die Viruslast geringer und die durchschnittli-       im Landkreis/in der kreisfreien Stadt Potsdam der Anlass für die
che Virusauscheidungsdauer bei 5 Tagen liegt (Hay et al. 2022,        Absonderung gegeben ist/ besteht. Die sofortige Entscheidung
Preprint, Viral dynamics and duration of PCR positivity oft he        ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 Omicron variant; Mack et al. 2022, Results from a          SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig.
Test-to-Release from Isolation Strategy Among Fully Vaccinated        Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Be-
National Football League Players and Staff Members with CO-           hörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständi-
VID-19 — United States, December 14–19, 2021.).                       ge Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.
Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften
als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit          Zu Nummer 2:
vollständiger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpf-         Enge Kontaktpersonen müssen sich grundsätzlich nicht ab-
ten mit Auffrischimpfung als moderat eingeschätzt.                    sondern. Aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit des Virus
Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krank-               wird jedoch allen Kontaktpersonen empfohlen, auf Symptome
heitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen            zu achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu testen
eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie mög-         und Kontakte, insbesondere zu vulnerablen Personen, zu mini-
lich zeitlich zu verlangsamen. Dazu gehört die Absonderung von        mieren. Daher ist es auch weiterhin notwendig, dass Personen
Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus           erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten.
SARS-CoV-2 getestet wurden sowie die Testung vor Wieder-              Die Absonderung von engen Kontaktpersonen kann angeordnet
aufnahme der Tätigkeit bei Beschäftigten, die mit vulnerablen         werden.
Personen arbeiten. Nur so können auch die Risikogruppen aus-          Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich,
reichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus in-          dass sich auch diejenigen Personen, die Symptome zeigen, die
fektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur           auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische
Unterbrechung möglicher Infektionsketten.                             Symptome) und die sich aufgrund der Symptome nach ärztli-
Aufgrund einer dynamischen Zunahme der Infektionszahlen ist           cher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen ha-
der Fokus bei den Gesundheitsämtern auf die Bearbeitung der           ben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung begeben.

                                                                        Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam   5
Der beratende Arzt hat die Verdachtsperson über die Verpflich-          Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versor-
tung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6           gung, der Eingliederungshilfe oder Unternehmen der kritischen
Absatz 1 Satz 1 Nummer. 1 Buchst. t und § 7 Absatz 1 Satz               Infrastruktur trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Mög-
1 Nummer 44a IfSG, die auch in Fällen gilt in denen die be-             lichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete
treffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu     Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen
unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Sym-         zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquaran-
ptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorg-         täne“). Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich
lich vorgenommenen Testung unterziehen, gilt die Pflicht zur Ab-        für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt
sonderung nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein            ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüg-
positives Testergebnis vorliegt.                                        lich zu informieren. Mit dieser Regelung kann auf den Bedarf bei
Darüber hinaus ist unabdingbar, dass sich Personen mit einem            akutem Personalmangel reagiert werden.
positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung              Vor der Aufnahme der regulären Tätigkeit in dem Bereich der
absondern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-               Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungs-
CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen               hilfe gilt, dass hier ein besonderer Schutz für die vulnerablen
werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringen-         Personengruppen sichergestellt wird. Dies lässt sich mit einem
de Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht dar-        negativen Testnachweis belegen.
auf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen
wurde. Damit die positiv getestete Person sich unverzüglich ab-         Zu Nummer 6.:
sondern kann, informiert die das Testergebnis bekanntgebende            Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen
Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung.               eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Bei positivem Er-
Wenn der PCR-Test negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Abson-        gebnis des PCR-Test muss die Absonderung gemäß den Rege-
derung für die Person. Der Nachweis über das negative Test-             lungen für positiv getestete Personen fortgesetzt werden.
ergebnis ist für einen Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren           Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grund-
und auf Verlangen vorzuzeigen.                                          sätzlich nach 5 Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48
Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnach-          Stunden keine Symptome auftraten.
weis aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von §             Zur Beendigung der Absonderung nach 10 Tagen ist kein Test-
22 Absatz 6 IfSG in Apotheken ein COVID-19-Genesenenzertifi-            nachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungs-
kat erstellt werden. Der PCR-Testnachweis muss bei der Bean-            zeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen, an dem der Test
tragung von Entschädigungsleistungen aufgrund von Verdienst-            durchgeführt wurde. Dies ist der erste Testnachweis des Er-
ausfall eingereicht werden. Personen, die die Corona-Warn-App           regers (Antigenschnelltest oder PCR-Test). Abweichend davon
nutzen, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis dort         kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständi-
zu teilen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig, inso-        ger Absonderung für den Beginn die Dauer der Symptomatik
fern ist hier lediglich ein Appell und keine rechtlich verpflichtende   in Tagen (max. 2 Tage) vor der Testabnahme zurückgerechnet
Anordnung möglich.                                                      werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die An-
                                                                        zahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage).
Zu Nummer 3:                                                            Das heißt beispielsweise, der Testtag ist Montag, der erste volle
Um die notwendigen Maßnahmen der Absonderung erfüllen zu                Tag ist der Dienstag und die Absonderung endet mit Ablauf des
können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betrof-           Samstags.
fenen Personen Kenntnis ihrer Pflichten erlangen.                       Besteht der Verdacht oder der Nachweis, dass die betroffene
Zur digitalen Bearbeitung von Infektionsmeldungen, ist die ent-         Person weiterhin SARS-CoV-2- positiv und infektiös ist, kann
sprechende Übermittlung der Meldungen notwendig. Zudem                  die Absonderung verlängert werden. Aus Gründen der Verhält-
bedarf es der Mitteilung der Mobiltelefonnummer und die E-              nismäßigkeit ist die Verlängerung der Absonderung auf weitere
Mail-Adresse als weitere Kontaktdaten gemäß § 9 IfSG.                   fünf Tage beschränkt. Hier gilt es bei besonderen Patienten-
                                                                        gruppen, wie z. B. immunsupprimierten Personen, eine dauer-
Zu Nummer 4:                                                            hafte Absonderung zu vermeiden.
Die Einhaltung von Hygienemaßnahmen trägt wesentlich zur
Vermeidung der Verbreitung von Infektionen bei und sollte auch          Zu Nummer 7:
hier Beachtung finden.                                                  Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann
Eine Untersuchungspflicht ist in den genannten Fällen unum-             nach § 73 Absatz 1a i.V.m. Absatz 2 IfSG als Ordnungswidrig-
gänglich und von den betroffenen Personen zu dulden.                    keit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
                                                                        Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch
Zu Nummer 5.:                                                           die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann
Mit den Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige me-              dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.
dizinische Behandlung oder ein Rettungstransport möglich ist.
Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor        Zu Nummer 8:
einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass      Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der
auch minderjährige Verdachtspersonen bzw. solche, die eine              Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom
Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur          [Datum] bis einschließlich [Datum] und ist gemäß § 28 Absatz 3
Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person           IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort
muss festgelegt werden.                                                 vollziehbar.

  6   Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam
Bekanntgabe                                                       Rechtsbehelfsbelehrung:

Die öffentliche Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung über        Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates
Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in der je-        nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch beim Ober-
weils geltenden Fassung erfolgt nach den Regelungen der Infek-    bürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam erhoben wer-
tionsschutzgesetz-Bekanntgabeverordnung – IfSGBekV abwei-         den. Ein Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen
chend von § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in      Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die
Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes     aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise durch das Gericht
für das Land Brandenburg, durch Veröffentlichung auf der Inter-   angeordnet werden.
netseite der Landeshauptstadt Potsdam (www.potsdam.de).
Diese Allgemeinverfügung tritt am darauffolgenden Tag ab der
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Landeshauptstadt
Potsdam (www.potsdam.de) in Kraft.                                Potsdam, den 09.05.2022
Der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung wird unverzüglich
im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam abgedruckt. Auf
die Bekanntmachung auf der Internetseite der Landeshauptstadt     Dr. K. Böhm
Potsdam (https://www.potsdam.de/kategorie/amtsblatter) und        Amtsärztin
an welchem Tag dies erfolgte, wird im Amtsblatt hingewiesen.      Landeshauptstadt Potsdam

                                                                    Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam   7
8   Sonderamtsblatt Nr. 14/2022 der Landeshauptstadt Potsdam
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